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Freie Hansestadt Bremen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Obere Wasserbehörde Dienststelle: Bussestr. 27-29 27570 Bremerhaven 14. Februar 2019 Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für die Sanierung der Kistner-Kaje und Herstellung einer Hochwasserschutzanlage in Bremerhaven Vorhabenträger: Magistrat der Stadt Bremerhaven - Stadtplanungsamt - vertreten durch die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH

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Page 1: Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss Sanierung der ... · ner-Kaje und Herstellung einer Hochwasserschutzanlage in Bremerhaven A Entscheidung Auf den Antrag des Magistrats

Freie Hansestadt Bremen

Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Obere Wasserbehörde

Dienststelle:

Bussestr. 27-29

27570 Bremerhaven

14. Februar 2019

Wasserrechtlicher

Planfeststellungsbeschluss

für die

Sanierung der Kistner-Kaje und Herstellung einer Hochwasserschutzanlage in Bremerhaven

Vorhabenträger:

Magistrat der Stadt Bremerhaven - Stadtplanungsamt -

vertreten durch die BIS – Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH

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A ENTSCHEIDUNG

I Feststellung der Pläne

II Nebenbestimmungen und Hinweise 1 Auflagen 2 Auflagenvorbehalt 3 Hinweise

III Beschreibung und Widmung der Hochwasserschutzanlage

IV Unterhaltung

V Entscheidung über die erhobenen Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

VI Entscheidung über Kosten und Gebühren

B BEGRÜNDUNG

I Träger und Beschreibung des Vorhabens

II Darstellung des Planfeststellungsverfahrens

III Formell-rechtliche Begründung der Planfeststellung 1 Erforderlichkeit der Planfeststellung / Entscheidungsreife 2 Verfahren / Zuständigkeit

IV Materiell-rechtliche Begründung der Planfeststellung 1 Grundsätzliche Planrechtfertigung 2 Variantenprüfung 3 Umweltauswirkungen des Vorhabens 4 Eingriff in Natur und Landschaft 5 Wasserwitschaftliche Auswirkungen des Vorhabens 6 Immissionsschutzrechtliche Auswirkungen

V Stellungnahmen 1 Stellungnahmen der angehörten Träger öffentlicher Belange, Leitungsträger und anerkannten

Verbände

VI Zu den Nebenbestimmungen der Planfeststellung

VII Eigentumsrechte

VIII Versagungsgründe

IX Begründung der Kosten- und Gebührenentscheidung

C RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

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Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bremerhaven, den 14.02.2019 Obere Wasserbehörde Az.: 711-07/66 Dienststelle: Bussestr. 27-29 Tel.: 0471/59613173 27570 Bremerhaven

Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Sanierung der Kist-ner-Kaje und Herstellung einer Hochwasserschutzanlage in Bremerhaven A Entscheidung Auf den Antrag des Magistrats der Stadt Bremerhaven vertreten durch die Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS) vom 28.06.2018 (ein-gegangen am 02.07.2018) ergänzt am 18.07.2018 sowie am 25.10.2018 durch ein Lärmgut-achten im folgenden Träger des Vorhabens, “TdV” genannt, wird gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)1 in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) 2 der Plan für die

Sanierung der Kistner-Kaje und Herstellung einer Hochwasserschutzanlage in Bremer-haven mit den nachfolgend unter A II aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen festgestellt.

1 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. S. 2771) m.W.v.

28.01.2018.

2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 19) Sa

BremR 202–a–3 zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 27. 1. 2015 (Brem.GBl. S. 15)

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I Feststellung der Pläne Die Ausführung des Vorhabens hat entsprechend der Feststellung der Planunterlagen sowie den Bestimmungen des entscheidenden Teiles dieses Planfeststellungs-beschlusses zu erfolgen. Der TdV ist verpflichtet, die unter A II benannten Nebenbestimmungen zu beachten. Soweit Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen, technische Regelwerke etc. weitergehende Bestimmungen enthalten, bleiben diese von den unter A II aufgeführten Nebenbestimmungen grundsätzlich unberührt. Bei Durchführung der benannten Maßnahmen sind die anerkannten Regeln der Technik, hierbei insbesondere die Empfehlungen für Küstenschutzwerken (EAK 2002), zu beachten und die im Bauwesen erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen: 1. Antrag vom 28.06.2018 2. Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens

Unterlage 1: - Erläuterungsbericht (Stand 09.05.2018) - Prognose über baubedingte Geräuschimmissionen - Hydraulischer Nachweis - Genehmigungsstatik - Widmungsplan für die Hochwasserschutzanlage

Unterlage 2: Übersichtskarten und Pläne - 001 Übersichtskarte - 002 Übersichtslageplan - 003 Lageplan HWS-Mauer

- 009 Flurplan

Unterlage 3: Bauwerksverzeichnis

Unterlage 4: Bauwerkspläne - 004 Schnitt A-A - 005 Schnitt B-B - 006 Schnitt C-C

Unterlage 5: Bauablaufsplanung - 010 Bauablaufsplan - 011 Bauabschnitte A-A - 012 Bauablaufsplan - Schematische Darstellung BA

Unterlage 6: Flächenbedarfspläne - 013 Flächenbedarfsplan

Unterlage 7: Verzeichnis der Betroffenen

Unterlage 8: Anlagen (nur nachrichtlich) - A_Baugrundgutachten - B_Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie - C_Faunistische Potenzialeinschätzung - D_Bestands- und Konfliktplan und Avifauna - E_Makrozoobenthosuntersuchung - F_Kampfmittel - G_Maßnahmenplan - H_Protokoll Scopingtermin - I_Umweltbericht - J_Abstimmungsprotokoll

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II Nebenbestimmungen und Hinweise 1 Auflagen Allgemeine und wasserwirtschaftliche Auflagen 1.1 In allen Punkten, in denen durch Nebenbestimmungen eine Abstimmung zwischen Be-

teiligten und dem TdV vorgegeben ist, erfolgt für den Fall der Nichteinigung eine ab-schließende Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde.

1.2 Vor Beginn der Ausführung der Maßnahmen (Fußspundwand, Kastenfangdämme, HWS-Anlage etc.) sind die durch einen anerkannten Prüfstatiker geprüften Statiken mit Prüfbericht der konstruktiven Bauteile bei der folgenden Stelle einzureichen:

Obere Wasserbehörde beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV), Referat 32, Ansprechpartner für technische Fragestellungen, Herr Andreas Krause, Tel.-Nr. 0421-361 13145, E-Mail: [email protected].

1.3 Es ist mit dem Vorhandensein von Kampfmitteln zu rechnen. Vor Beginn der Baumaß-nahmen ist daher der Planbereich in Abstimmung mit dem Kampfmittelräumdienst der Polizei Bremen (Tel. 0421-362 – 3726), untersuchen zu lassen. Vor Aufnahme der planmäßigen Nutzung ist in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen eine Besei-tigung der Kampfmittel sicherzustellen. Das Ergebnis der Untersuchung mit einer schriftlichen Bestätigung der Polizei Bremen ist der Planfeststellungsbehörde vorzule-gen.

1.4 Der Beginn der Baumaßnahme ist der oberen Wasserbehörde beim SUBV, Referat 32, Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, Herrn Andreas Krause, Tel.-Nr. 0421-361 13145, E-Mail: [email protected] und dem Umweltschutzamt, Herrn Ralf Lüdemann, Tel. 0471-590 2142, E-Mail: [email protected] spätestens 3 Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sollen die verantwortlichen Firmen, Telefonnummern und verantwortlichen Personen zu entnehmen sein.

1.5 Ein Bauablaufplan, der während der Baumaßnahme von dem TdV zu aktualisieren ist, ist der oberen Wasserbehörde beim SUBV, Referat 32, Hochwasserschutz und Was-serwirtschaft, Herrn Andreas Krause, Tel.-Nr. 0421-361 13145, E-Mail: [email protected] und dem Umweltschutzamt, Herrn Ralf Lüdemann, Tel. 0471-590 2142, E-Mail: [email protected] zu Beginn der Baumaßnahme sowie in der aktuellen Fassung während der Baumaßnahme nach-richtlich in digitaler Form den vorgenannten Stellen zu übermitteln.

1.6 Die Pläne zur Ausführungsplanung sind der oberen Wasserbehörde beim SUBV, Re-ferat 32, Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, Herrn Andreas Krause, Tel.-Nr. 0421-361 13145, E-Mail: [email protected] und dem Umwelt-schutzamt, Herrn Ralf Lüdemann, Tel. 0471-590 2142, E-Mail: [email protected] zu Beginn der Baumaßnahme sowie in der aktuellen Fassung während der Baumaßnahme nachrichtlich in digitaler Form zu übermitteln.

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1.7 Die Gesamtmaßnahme ist in digitaler Form (CD) zu dokumentieren (Fotodokumenta-tion, Protokolle, Bestandspläne).

1.8 Baumaßnahmen an den Hochwasserschutzanlagen dürfen lediglich in der Zeit vom 01. Mai bis 01. Oktober durchgeführt werden. Soweit die Durchführung von Arbeiten innerhalb der hochwassergefährdeten Zeit erforderlich wird, sind diese in einem Bau-zeitenplan darzustellen und mit der oberen Wasserbehörde vorab abzustimmen. Die Arbeiten vom 02. Oktober bis 30. April dürfen ausschließlich mit der gesonderten Zu-stimmung der oberen Wasserbehörde ausgeführt werden.

1.9 Der TdV ist verpflichtet, während der Baumaßnahme die Wasserstandsentwicklung zu beobachten und besonders bei Gefahr von Hochwasser ab einer Sturmflut (1,50 m bis 2,50 m über MThw), die Informationen eigenverantwortlich einzuholen.

1.10 Bei konkreter Hochwassergefahr während der Baumaßnahme sind die Geräte und Ma-terialien so zu sichern, dass ein Aufschwimmen und/ oder eine Beschädigung der Hochwasserschutzanlage verhindert wird und keine wassergefährdenden Stoffe in die Geeste gelangen. Wenn die Wasserstandentwicklung es erfordert, ist die Baustelle im hochwassergefährdeten Bereich zu räumen. Von dem TdV sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage zu gewähr-leisten und den Baustellenbereich vor Hochwasser zu schützen. Hierfür ist ein Alarm- und Maßnahmenplan zu erstellen. Über den Inhalt des Alarm- und Maßnahmenplanes ist das Baustellenpersonal zu unterrichten. Er ist der oberen Wasserbehörde und dem SUBV, Referat 32, Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, Herrn Andreas Krause, Tel.-Nr. 0421-361 13145, E-Mail: [email protected] und dem Um-weltschutzamt, Herrn Ralf Lüdemann, Tel. 0471-590 2142, E-Mail: [email protected] 3 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten zu übersen-den.

1.11 Während der Bautätigkeit ist die obere Wasserbehörde beim SUBV, Referat 32, Hoch-wasserschutz und Wasserwirtschaft, Herr Andreas Krause, Tel.-Nr. 0421-361 13145, E-Mail: [email protected] und das Umweltschutzamt, Herr Ralf Lü-demann, Tel. 0471-590 2142, E-Mail: [email protected] zu den Baufortschrittsbesprechungen einzuladen und das darüber erstellte Protokoll ist zeitnah zu übermitteln.

1.12 Leitungskreuzungen und Schieber in der Hochwasserschutzanlage sind mit einer ent-sprechenden Beschilderung kenntlich zu machen. Diese sind mit dem SUBV, Referat 32, Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, Herrn Andreas Krause, Tel.-Nr. 0421-361 13145, E-Mail: [email protected] im Vorwege abzustimmen.

1.13 Die Böschungsbefestigung muss mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ist standsicher herzustellen

1.14 Der Rückbau der Uferkonstruktionen hat so zu erfolgen, dass keine nachteiligen Be-einträchtigungen für das Gewässer entstehen.

1.15 Die Fertigstellung der mit dieser Planfeststellung zugelassenen Baumaßnahmen ist der Planfeststellungsbehörde und dem SUBV, Referat 32, Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, Herrn Andreas Krause, Tel.-Nr. 0421-361 13145, E-Mail: [email protected] und dem Umweltschutzamt, Herrn Ralf Lüdemann,

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Tel. 0471-590 2142, E-Mail: [email protected] 4 Wochen nach Fertigstellung schriftlich anzuzeigen.

1.16 Nach Fertigstellung der mit dieser Planfeststellung zugelassenen Baumaßnahmen ist spätestens innerhalb von 4 Wochen bei der oberen Wasserbehörde ein Termin für eine Abnahme zu beantragen. Der oberen Wasserbehörde beim SUBV, Referat 32, Hoch-wasserschutz und Wasserwirtschaft, Herrn Andreas Krause, Tel.-Nr. 0421-361 13145, E-Mail: [email protected] und dem Umweltschutzamt, Herrn Ralf Lüdemann, Tel. 0471-590 2142, E-Mail: [email protected] ist eine Kopie der baubegleitenden Fotodokumentation im digitalen Format (CD) bei der Abnahme zu übergeben.

1.17 Die Gesamtmaßnahme ist durch einen Prüfstatiker zu überwachen. Der Abschlussbe-richt des Prüfstatikers ist Bestandteil der Projektdokumentation und ist der oberen Wasserbehörde bei der Abnahme zu übergeben.

1.18 Die Bestandspläne (Maßstab 1:500) der fertiggestellten Maßnahme (Lageplan, Schnitte etc.) sind spätestens 2 Monate nach der Abnahme bei der oberen Wasserbe-hörde in digitaler Form und in Papierform (dreifache Ausfertigung) einzureichen. Aus den Plänen müssen auch alle Querungen der Hochwasserschutzanlage hervorgehen (z.B. Versorgungsleitungen durch die HWS-Wände bzw. Sickerschürze).

1.19 Nach Abschluss der Baumaßnahme ist die katasteramtliche Einmessung der neuen Hochwasserschutzanlage (HWS-Wände) durchzuführen und die Ergebnisse sind digi-tal und im Papierformat in zweifacher Ausführung spätestens 1 Jahr nach der Fertig-stellung der oberen Wasserbehörde zu übermitteln.

1.20 Sämtliche beim Bau von Leitungen verwendete Hilfseinrichtungen, wie Baugrubenum-schließungen, Schalungselemente usw. dürfen nicht im Bereich der Hochwasser-schutzanlage verbleiben.

1.21 Im Zuge des Bauvorhabens ist die Zuwegung zur Hochwasserschutzanlage jederzeit sicherzustellen.

Auflagen im Hinblick auf die Belange des Bodenschutzes 1.22 Alle Erdarbeiten sind in Abstimmung mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde des

Umweltschutzamtes Herrn Albers, Tel.-Nr. (0471) 590 – 3454, E-Mail: [email protected] durch einen altlastenerfahrenen Gutachter zu beglei-ten und zu dokumentieren.

Auflagen im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes 1.23 Für die Begrünung der Böschung ist autochthones Pflanzenmaterial bzw. Saatgut re-

gionaler Herkunft des Raumes „Nordwestdeutsches Tiefland“ (Herkunftsregion 1) zu nutzen (§ 40 BNatSchG). Nicht angewachsene Pflanzen sind zu ersetzen.

1.24 Das gesamte Baufeld (einschl. der Baustelleneinrichtungsfläche) ist vor Baubeginn durch einen Fachgutachter auf brütende Vögel zu kontrollieren, um das Eintreten eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes ausschließen zu können. Die Begehung

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muss mindestens eine Woche vor Beginn der Baustelleneinrichtung erfolgen. Hierüber ist eine kurze fachgutachterliche Einschätzung unaufgefordert der Planfeststellungs-behörde und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

1.25 Sollte es zu längeren Baupausen (länger als 2 Wochen) kommen und die Wiederauf-nahme des Baubetriebs in den Zeitraum der Brut- und Setzzeit (15.03. – 15.07. e.J.) fallen, ist eine derartige Begehung ebenfalls erforderlich.

Auflagen im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes und des Arbeitsschut-zes

1.26 Geräuschintensivere Baugeräte, wie Vibrationsrammen und ähnliches, die positions-

gebunden betrieben werden, sind im Rahmen der Baustelleneinrichtung mit größtmög-lichem Abstand zu den schutzbedürftigen Bebauungen aufzustellen. Kleinere ge-räuschintensive Baumaschinen, wie z.B. Baustellenkreissägen, sollen in Richtung der Immissionsorte durch Stellwände abgeschirmt werden. Die Bündelung positionsge-bundener Baumaschinen hat in entfernten Bereichen zu erfolgen.

1.27 Bei der Ausführung der Baumaßnahme sind ausschließlich Baumaschinen einzuset-zen, die dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Baugeräte, die in den Anwendungsbereich der Spalte 1 der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (32. BImSchV3) fallen, müssen die Grenzwertvorgabe der Stufe II aus dem Jahr 2006 er-füllen. Bei der Ausführung der Baumaßnahme müssen unnötige Leerlaufzeiten der Baumaschinen und LKW vermieden werden Die Arbeiten mit dem Abbruchhammer sind zu minimieren und weitgehend durch Einsatz einer Abbruchzange zu ersetzen.

1.28 Es ist eine Schulung der Bauarbeiter hinsichtlich der Vermeidung unnötiger Geräusche durchzuführen und auf Verlangen nachzuweisen.

1.29 Der Planfeststellungsbehörde ist vor Baubeginn ein Ansprechpartner auf der Baustelle mit Weisungsbefugnis zu benennen.

1.30 Die Rammarbeiten zum Einbringen der Spundwandbohlen sind soweit wie möglich im Vibrationsverfahren auszuführen, der Einsatz der Schlagramme ist auf ein Minimum zu reduzieren.

1.31 Die Rammarbeiten dürfen frühestens 3 Wochen vor Beginn der gesetzlich festgelegten Schulsommerferien im Lande Bremen beginnen und in dieser Zeit nur montags bis freitags in der Zeit zwischen 14:00 und 18:00 Uhr erfolgen. Innerhalb der Sommerferien sind die Rammarbeiten nur montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr zugelassen. Mit dem Ende der Sommerferien müssen die Rammarbeiten beendet sein.

1.32 Mit den Rammarbeiten ist am westlichen Ende der Baumaßnahme zu beginnen. Von dort sind sie zum östlichen Ende fortzusetzen, so dass die Rammarbeiten in der Nähe der Schule in der Ferienzeit erfolgen.

3 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 83 der Verordnung vom

31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

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1.33 Das Einvibrieren der Fußspundwand ist mit einer modernen Vibrationsramme mit re-sonanzfreiem An- und Auslauf sowie stufenlos verstellbarer Schwingweite für einen erschütterungs- und geräuscharmen Einbringvorgang durchzuführen. Das Einvibrieren der Fußspundwand ist mit einem sanften Anlauf durchzuführen, d. h. in einer geringen Stärke zu beginnen, um Bodenorganismen und Fische zu vergrämen.

1.34 Die betroffenen Anlieger sind über Ausmaß, Zeiten und Erforderlichkeit der zu erwar-tenden Baulärmbelastung und sowie Schutzmaßnahmen durch ein entsprechendes Informationsblatt 4 Wochen vor Baubeginn zu informieren. Dieses Informationsblatt und die Vorgehensweise der Information ist der Planfeststellungsbehörde vorab zur Prüfung vorzulegen.

1.35 Es hat die Einrichtung eines Lärm- / Beschwerdetelefons beim TdV, dem Magistrat, zu erfolgen. Die Kontaktdaten sind der Planfeststellungsbehörde mit der Baubeginnan-zeige zu benennen. Eingehende Beschwerden sind der Planfeststellungsbehörde um-gehend mitzuteilen

1.36 Die Baumaßnahme ist gemäß der Baustellenverordnung von dem TdV vor Beginn der Maßnahme beim Gewerbeaufsichtsamt, Herrn Engelmann, Tel.-Nr.: 0471 596 13274, E-Mail: [email protected] anzukündigen. Der TdV ist ver-pflichtet, einen Koordinator zu bestellen und einen Sicherheits- und Gesundheits-schutzplan zu erstellen und diese Unterlagen dem Gewerbeaufsichtsamt zu übermit-teln.

1.37 Bei den Bauarbeiten am und über dem Wasser sind Absturzsicherungen vorzusehen. Es sind den Bauarbeitern zugelassene und geprüfte Rettungswesten zur Verfügung zu stellen.

1.38 Auf der Baustelle müssen gemäß der Arbeitsstättenverordnung Unterkünfte, Wasch-räume und Toiletteneinrichtungen in ausreichender Zahl für alle Bauarbeiter sowie Mit-tel zur Ersten Hilfe (z. B. Verbandskasten nach DIN 13169 und Krankentragen) sowie Ersthelfer in der erforderlichen Anzahl mit einer Grundausbildung von min. 8 Doppel-stunden während der Ausführung der Bauarbeiten vorhanden sein.

1.39 Die werktägliche Arbeitszeit der Bauarbeiter darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf 10 Stunden werktäglich auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn inner-halb von 6 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sollten nur in Ausnahmefällen, aus beson-deren Gründen, erfolgen. Dies ist in den Fällen dem Gewerbeaufsichtsamt Herrn En-gelmann, Tel.-Nr.: 0471 596 13274, E-Mail: [email protected] zu belegen.

Auflagen im Hinblick auf die Belange des Oberflächengewässerschutzes

1.40 Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei den Abbrucharbeiten der

alten Ufersicherung ein Eintrag von Stoffen (Betonreste, Holzreste, Stäube und Schad-stoffe) ins Gewässer vermieden wird und durch die Umbaumaßnahmen auch künftig kein Eintrag möglicherweise vorhandener Schadstoffe aus Altlasten der landseitigen Flächen in das Gewässer erfolgt.

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1.41 Die Saatmatten im Steinkammerdeckwerk sind mit heimischem Pflanzenmaterial bzw. Saatgut zu bestücken. Das DWA-Merkblatt 519 (DWA M-519) ist dabei zu beachten. Der Anwuchs ist zu kontrollieren. Nicht angewachsene bzw. nicht aufgelaufene Pflan-zen sind zu ersetzen. Es sind ein Jahr Fertigstellungspflege und mindestens zwei Jahre Entwicklungspflege vorzusehen.

Auflage im Hinblick auf die Belange der Hafensicherheit 1.42 Sowohl während der Bauzeit, als auch für die Zeit nach Fertigstellung des Baus der

Fußspundwand (Bauablaufplan, Phase II) sind in Absprache mit dem Hafenkapitän gemäß der Schifffahrtsstraßenordnung entsprechende Tag- und Nachtkennzeichnun-gen zu installieren.

Auflagen im Hinblick auf die Belange der bremenports GmbH & Co. KG 1.43 Durch das geplante Vorhaben wird das Grundstück Flurstück 1/13 der Flur 41 in der

Gemarkung Geestendorf in Anspruch genommen. Das Grundstück ist ein Teil der Geeste und befindet sich im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen, zugeordnet dem sonstigen Sondervermögen Fischereihafen. Dieses Sondervermögen wird von bre-menports GmbH & Co. KG im Auftrag der Freien Hansestadt Bremen verwaltet. Für die Inanspruchnahme des Grundstücks ist von dem TdV spätestens 2 Wochen vor Beginn der Baumaßnahmen eine vertragliche Vereinbarung mit der bremenports GmbH & Co. KG abzuschließen.

1.44 Die durch die Maßnahme überbaute vorhandene Uferlinie ist nach Fertigstellung der Maßnahme von der zuständigen Wasserbehörde des Magistrats der Stadt Bremer-haven neu festzustellen und danach durch das Katasteramt parzellieren zu lassen. Die notwendigen Anträge sind vom TdV auf eigene Kosten zu stellen. Die Ergebnisse sind der bremenports GmbH & Co. KG vom TdV in Papierform zu übermitteln.

1.45 Der TdV hat vor Durchführung der Baumaßnahmen und außerdem spätestens drei Monate nach Abschluss des planfestgestellten Vorhabens jeweils eine Peilung der Geeste durchzuführen zu lassen. Die Ergebnisse der jeweiligen Peilungen sind umge-hend von dem TdV an die Planfeststellungsbehörde sowie an bremenports GmbH & Co. KG zu übermitteln. Sollte sich anhand der Peilungsergebnisse nach Durchführung des Vorhabens herausstellen, dass sich Untiefen durch eingetragene Bodenmassen oder Baumaterialien in die Geeste eingestellt haben, sind diese von dem TdV zu be-seitigen.

Auflage vom Amt für Menschen mit Behinderung 1.46 Der TdV hat das Amt für Menschen mit Behinderung bei den Ausführungsplanungen

für die Flächengestaltung zu beteiligen.

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2 Auflagenvorbehalt Die Planfeststellungsbehörde behält sich gemäß § 36 Abs.2 Nr. 5 BremVwVfG die Er-teilung weiterer Auflagen vor, wenn sich diese aus Gründen des Hochwasserschutzes und des Lärmschutzes als erforderlich erweisen.

3 Hinweise

Allgemeine und wasserwirtschaftliche Hinweise

3.1 Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der not-wendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Be-lange festgestellt. Er entfaltet diesbezüglich gem. § 75 BremVwVfG Konzentrationswir-kung. Damit sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtli-che Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen durch diesen Be-schluss mitumfasst.

3.2 Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage aus diesem

Planfeststellungsbeschluss kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 3 WHG darstellen, die gemäß § 103 Abs. 2 WHG mit einem Bußgeld von bis zu fünfzig-tausend Euro geahndet werden kann.

3.3 Der Planfeststellungsbeschluss tritt gemäß § 75 Abs. 4 BremVwVfG außer Kraft, wenn

mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfecht-barkeit begonnen wird.

3.4 Im Falle des Überganges der Planfeststellung auf einen oder mehrere Rechtsnachfol-

ger ist diese gemäß § 100 BremWG der oberen Wasserbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Übergang schriftlich anzuzeigen.

3.5 Die unter A III. gewidmeten Flächen der Hochwasserschutzanlage unterliegen den Re-

gelungen der §§ 74 bis 76 des BremWG Nutzung und Benutzung einer Hochwasser-schutzanlage sowie Anlagen landseitig von Hochwasserschutzanlagen.

3.6 Nach derzeitigen Erkenntnissen ist mit einem höchsten Hochwasserstand von NHN +

3,00 m zu rechnen. Darin sind Wellenschlag und Eisgang nicht enthalten. 3.7 Die Informationen zu den zu erwartenden Sturmflutwasserständen werden im Internet

unter www.bsh.de oder über den Rundfunk bei Sturmflutgefahr verbreitet. Es besteht außerdem die Möglichkeit, sich automatisch über das Alarmierungssystem FACCT24 des Wasserstandsvorhersagedienstes bei dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hyd-rographie in Hamburg (Tel.: 040/31903190) per Telefon / Fax informieren zu lassen.

3.8 Die in den Antragsunterlagen nachrichtlich dargestellten Anlagen wie Stützen, Bänke,

Liegen, Fahrradbügel etc. sind nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses und bedürfen einer gesonderten wasserbehördlichen Befreiung gemäß § 74 bzw. § 76 des BremWG4.

4 Bremisches Wassergesetz (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem. BGBl. S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.

Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622)

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Hinweise im Hinblick auf Belange des Oberflächengewässerschutzes 3.9 Oberirdische Gewässer und das Grundwasser dürfen nicht verunreinigt oder in ihren

Eigenschaften nachteilig verändert werden. 3.10 Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen sind der oberen Wasserbehörde und dem

Umweltschutzamt, Herrn Ralf Lüdemann, Tel. 0471-590 2142, E-Mail: [email protected] sofort anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn bei den Bauarbeiten Kontaminationen von Boden und Wasser angetroffen werden.

3.11 Für ein spätere ggf. geplante Einleitung von Niederschlagswasser von den hergestell-

ten Flächen der Kaje in die Geeste ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis er-forderlich. Für die Erteilung dieser wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Wasserbehörde beim Umweltschutzamt Bremerhaven zuständig.

Hinweise vom Amt für Menschen mit Behinderung 3.10 Bei der Durchführung der Maßnahme sind die Richtlinie zur barrierefreien Gestaltung

baulicher Anlagen des öffentlichen Verkehrsraums, öffentlicher Grünanlagen und öf-fentlicher Spiel-und Sportstätten sowie die einschlägigen DIN 18040 sowie die DIN 32984, sofern betroffen, zu beachten. Insbesondere ist die Richtlinie zur barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen des öffentlichen Verkehrsraums, öffentlicher Grünanla-gen und öffentlicher Spiel- und Sportstätten (Beschluss des Magistrats vom 09.11.2016) zu berücksichtigen.

Hinweise im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes und des Arbeitsschut-

zes 3.11 Es wird auf die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes5 und der AVV

Baulärm6 verwiesen. 3.12 Zur Vermeidung und Verminderung von Staubentstehung wird auf den Senatsbe-

schluss vom 22. August 2006 zur Staubbegrenzung und den dort unter Anlage 6 auf-geführten Baustellenerlass verwiesen (Richtlinie für die Konkretisierung immissions-schutzrechtlicher Betreiberpflichten zur Vermeidung und Verminderung von Staub-Emissionen durch Bautätigkeit).

3.13 Zusätzlich wird auf den Senatsbeschluss vom 17.02.2015 und die darin aufgeführten

Regelungen für die Einführung besonderer Vertragsbedingungen in Bezug auf mo-derne Abgasstandards für Baumaschinen verwiesen.

5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche

Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt

geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) m.W.v. 29.07.2017) 6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) vom 19.08.1970 (Beil. Zum

BAnz. Nr. 160)

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3.14 Es wird zudem auf die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV7), insbeson-dere § 15 GefStoffV, der BaustellV8 und der ArbStättV9 verwiesen.

Hinweise zu den Belangen der Hafensicherheit 3.15 Sollten Arbeiten entgegen der ursprünglichen Planung von der Wasserseite aus erfol-

gen, sind die Genehmigungen für das Liegen im Fahrwasser vorab bei der Schifffahrts-polizeibehörde zu beantragen. Sperrungen und/oder Einengungen des Wasserweges sind erst nach Genehmigung durch die Schifffahrtspolizei und nach Bekanntmachung erlaubt.

Hinweise im Hinblick auf die Belange der bremenports GmbH & Co. KG 3.16 Die überbauten Flächen der Geeste sollen von demTdV von der Freien Hansestadt

Bremen käuflich erworben werden. 3.17 Für sämtliche bauliche Anlagen, die im Zuge der Maßnahme entstanden sind und sich

im Gewässer der Geeste (Eigentum der Freien Hansestadt Bremen) unterhalb der MThW-Linie befinden, wie z. B. Böschungsbereiche, Fußspundwand, Kompensations-flächen etc., sowie Dalben, Pontons, Schwimmstege etc., ist eine vertragliche Rege-lung mit der bremenports GmbH & Co. KG erforderlich. Hiermit wird die Inanspruch-nahme der Flächen sowie u.a. die Unterhaltungs-, Wartungs- und Erneuerungspflicht dieser Anlagen geregelt.

III Beschreibung und Widmung der Hochwasserschutzanlage

Folgende in diesem Abschnitt genannten Anlagen und Bauwerke erhalten gemäß § 64 Absatz 1 BremWG nach Rechtsbeständigkeit der Planfeststellung, unmittelbar nach dem Vollzug der Abnahme der vollständig abgeschlossenen Baumaßnahme durch die Wasserbehörde ihre Widmung zur Hochwasserschutzanlage.

Die Hochwasserschutzanlage erstreckt sich von der wasserseitigen Begrenzung des 5,00 m breiten Freihaltestreifens für Unterhaltungsbelange bis zur binnenseitigen Begrenzung des 5,00 m breiten Freihaltestreifens für Deichverteidigungs- und Unterhaltungsbelange. Sie wird mit nachfolgender Beschreibung umfasst und in Verbindung mit der unter Abschnitt I aufgeführten planfestgestellten Unterlage 1.5 (Widmungsplan für die Hochwasserschutzanlage) wie folgt gewidmet:

■ Wasserseitiger Unterhaltungsstreifen, Breite 5,00 m ■ Schutzwand mit Sickerschürze ■ Binnenseitig angrenzender Freihaltestreifen, Breite 5,00 m

7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15.

November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist. 8 Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. Dezember

2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist 9 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Oktober

2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist

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Im Bereich des Hostels sind im wasserseitigen Unterhaltungsstreifen Stützen für eine Über-bauung des Hostels geplant. Für eine ordnungsgemäße Unterhaltung der Hochwasserschutz-anlage ist zwischen den Stützen sowie zwischen Oberkante Promenadenweg und Unterkante Hostelüberbauung jeweils ein lichter Mindestabstand von 4,00 m einzuhalten. Unabhängig davon erfolgt die Widmung über eine Breite von 5,00 m. IV Unterhaltung Die unter A III beschriebene und gewidmete Hochwasserschutzanlage wird von dem TdV unterhalten und betrieben (§ 66 BremWG).

Art und Umfang der Unterhaltungspflichten

Die unter A III beschriebene und gewidmete Hochwasserschutzanlage ist so zu unterhalten, dass sie ihre Funktion uneingeschränkt erfüllt (§ 65 BremWG). Der Umfang der Unterhaltungspflichten an der Hochwasserschutzanlage umfasst insbesondere:

- Betonschutz und ggf. Betonsanierung an Betonteilen (Hochwasserschutzwand)

- Instandhaltungsarbeiten am binnenseitigen Deichverteidigungsweg, insbesondere die Reparatur von Versackungen, welche die Deichsicherheit/-verteidigung gefährden

- Instandhaltung des außenseitigen Unterhaltungsstreifen, insbesondere die Reparatur von Versackungen, welche die Deichunterhaltung gefährden

- Reparaturarbeiten zur Erhaltung der Funktion als Hochwasserschutzanlage einschließlich der Deichverteidigungs- und Unterhaltungswege.

Der TdV übernimmt für die gesamte Hochwasserschutzanlage die für den Hochwasserschutz erforderlichen Unterhaltungspflichten.

Die Hochwasserschutzanlage kann Anlagenteile enthalten, die nicht für den Hochwasserschutz erforderlich und daher nicht vomTdV zu unterhalten sind. Hierzu zählen u.a. die Stützen des Hostels im wasserseitigen Unterhaltungsstreifen.

V Entscheidung über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Die vorgetragenen Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange haben im Wesentlichen im Verfahren ihre Erledigung gefunden oder sind in den Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses berücksichtigt worden. Sie sind unter B V Nr. 1 aufgeführt und, soweit sie nicht berücksichtigt werden konnten, dort begründet.

VI Entscheidung über Kosten und Gebühren

Für die Erteilung dieses Planfeststellungsbeschlusses werden Gebühren in Höhe von insgesamt 25.538,66 Euro festgesetzt.

Über die festgesetze Gebühr wird eine gesonderte Rechnung übermittelt.

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B Begründung

I Träger und Beschreibung des Vorhabens

Der TdV beantragt die Sanierung der Kistner-Kaje und Herstellung einer Hochwasserschutz-anlage. Im Bereich der Geeste sollen auf dem ehemaligen Gelände der Firma Kistner und der Firma Geeste Metallbau Flächen zwischen der Werftstraße und der Geeste städtebaulich entwickelt werden. Im Uferbereich der Geeste ist aufgrund des schlechten baulichen Zustan-des der auf Holzpfählen tief gegründeten Mauerwerkskajen und der eingeschränkten Stand-sicherheit der übersteilen Böschung nach durchgeführten Untersuchungen eine Instandset-zung der alten Bausubstanz technisch-wirtschaftlich nicht sinnvoll. Somit ist vorgesehen, eine neue standsichere Uferbefestigung in Form einer Böschung mit Fußspundwand zu errichten. Weiterhin soll mit dieser Maßnahme auch die erforderliche Hochwasserschutzhöhe für den Schutz des dahinterliegenden Stadtgebietes durchgängig hergestellt werden. Dem Vorhaben liegt der Bebauungsplan Nr. 409 zugrunde. Für die Realisierung des Vorha-bens ist gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz die Durchführung eines wasserrechtlichen Plan-feststellungsverfahrens erforderlich. II Darstellung des Planfeststellungsverfahrens

Der TdV hat am 28.06.2018 bei der oberen Wasserbehörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr einen Antrag auf Planfeststellung gestellt. Am 18.07.2018 wurde die aktuelle Fassung der dazugehörigen Planunterlagen eingereicht und am 25.10.2018 wurde eine Prognose über baubedingte Geräuschimmissionen nachgereicht.

Am 24.07.2018 informierte die zuständige Planfeststellungsbehörde die Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen über das Vorhaben und ihr Recht auf Stellungnahme. Weiterhin wurden die Antragsunterlagen in der Zeit vom 06.08.2018 bis 05.09.2018 im Hause des SUBV in Bremerhaven, Bussestraße 27-29, 27570 Bremerhaven , öffentlich ausgelegt, worauf ebenfalls in dem Schreiben hingewiesen wurde.

Die amtliche Bekanntmachung über die Auslegung erfolgte ortsüblich am 28.07.2018 in den Bremer und Bremerhavener Tageszeitungen. Sie enthielt einen Hinweis, wonach mit Ende der Einwendungsfrist alle Einwendungen für das Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Als Datum für das Ende der Einwendungsfrist wurde der 18.09.2018 genannt.

Nachfolgende Stellen sind zu dem Vorhaben gehört worden:

- Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

o Verfahrensleitstelle

o Referat Bodenschutz

o Referat Kreislauf- und Abfallwirtschaft

o Referat Immissionsschutz

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o Referat Hochwasser- und Küstenschutz, Wasserwirtschaft

o Referat Grünordnung

o Referat Naturschutz

o Referat Oberflächengewässerschutz, kommunale Abwasserbeseitigung, VAwS

- Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

- Magistrat der Stadt Bremerhaven

o Gesundheitsamt

o Amt für Menschen mit Behinderung

o Amt für Straßen und Brückenbau

o Gartenbauamt

o Bauordnungsamt Amt 63 und Amt für Denkmalschutz

o Amt für Sport und Freizeit

o Umweltschutzamt Abfallbehörde

o Umweltschutzamt Wasserbehörde

o Umweltschutzamt Naturschutzbehörde

o Amt 91 Straßenverkehrsbehörde

- Feuerwehr Bremerhaven

- Polizeipräsidium Bremen – Kampfmittelräumdienst –

- Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Bremerhaven

- Hansestadt Bremisches Hafenamt

- Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Dienstort Bremerhaven

- Geologischer Dienst für Bremen

- GeoInformation Bremen

- Staatliches Fischereiamt Bremerhaven

- bremenports GmbH & Co KG

- Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung 1 Bremen

- Wesernetz Bremen GmbH

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- PLEdoc

- Vodafone Kabel Deutschland GmbH

- EWE Netz GmbH

- Entsorgungsbetriebe Bremerhaven

- EWE Netz GmbH Netzregion Cuxhaven/ Delmenhorst

- Landkreis Cuxhaven

- Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

- Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Dezernat Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst

- Wasserversorgungsverband Wesermünde-Süd

- Arbeiternehmerkammer Bremerhaven

- Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Bremen und Bremerhaven

- Gesamtverband Natur- und Umweltschutz Unterweser e.V.

- NABU Bremen e.V.

- Landesjägerschaft e.V.

- Landesfischereiverband Bremen e.V.

- Landesfischereiverband Weser-Ems e. V. ,Sportfischerverband

Im Anhörungsverfahren wurden von den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzvereinigungen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben erhoben. Weiterhin sind keine Einwendungen erhoben worden.

Mit Schreiben vom 25.10.2018 lud die Planfeststellungsbehörde zu einem Erörterungstermin am 13.11.2018 ein, eine amtliche Bekanntmachung erfolgte durch ortsübliche Bekanntmachung am 03.11.2018.

In dem Termin wurden die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zwischen der Planfeststellungsbehörde und dem TdV erörtert. Auf die Ergebnisniederschrift vom 06.12.2018 wird verwiesen. Sie ist mit Schreiben vom 06.12.2018 allen Beteiligten zur Kenntnis übersandt worden.

Die Stellungnahmen des Verfahrens werden unter Punkt B V dieses Beschlusses bewertet.

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Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben sich zu dem Vorhaben ge-äußert:

- Kampfmittelräumdienst - Bodenschutz- und Altlastenbehörde - SUBV, Referat Quantitative Wasserwirtschaft - SUBV, Referat Qualitative Wasserwirtschaft - Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-

heit, Dezernat Binnenfischerei- Fischereikundlicher Dienst - Umweltschutzamt (Wasserbehörde, Naturschutzbehörde) - Gewerbeaufsicht - SUBV, Referat Immissionsschutz - Gesundheitsamt - Amt für Menschen mit Behinderung - Bremenports GmbH & Co. KG - Hansestadt Bremisches Hafenamt - EBB Entsorgungsbetriebe Bremerhaven - NLWKN - Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und

Naturschutz; Betriebsstelle Stade - UHV Nr. 82 Geeste Unterhaltungsverband

Folgende Stellen haben mitgeteilt, dass keine Betroffenheit vorliegt oder keine Be-denken gegen das Vorhaben bestehen:

- Geoinformation Bremen - Landkreis Cuxhaven - EWE Netz GmbH - Staatliches Fischereiamt Bremerhaven - Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Wasserverband Wesermünde - Wesernetz Bremerhaven GmbH - Amt für Sport und Freizeit - Feuerwehr Bremerhaven - Geologischer Dienst für Bremen - Deutsche Telekom Technik GmbH - Vodafone GmbH - PLEdoc GmbH

Nach Durchführung des beschriebenen Beteiligungsverfahrens sind durch den TdV am 25.10.2018 ergänzende Unterlagen zum Vorhaben vorgelegt worden. Es wurden ergänzende Unterlagen zur bauzeitlich bedingten Baulärmprognose im Zuge des Vorhabens eingereicht. Die dazu durchgeführte Prüfung der Planfeststellungsbehörde hat ergeben, dass mit den vor-gelegten Änderungen der Unterlagen keine erstmalige oder eine stärkere Betroffenheit des Aufgabenbereichs einer Behörde oder Belange Dritter verbunden ist. Somit bedurfte es keiner erneuten öffentlichen Auslegung.

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III Formell-rechtliche Begründung der Planfeststellung

Die Entscheidung basiert auf den folgenden formell-rechtlichen Erwägungen.

1 Erforderlichkeit der Planfeststellung / Entscheidungsreife

Das Vorhaben – die Sanierung der Kistnerkaje und die Herstellung einer Hochwasserschutzanlage - stellt einen zulässigen Gegenstand eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens dar. Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf es einer Planfeststellung bei einem Gewässerausbau. Unter diesem Begriff fasst § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Dem Gewässerausbau stehen nach § 67 Abs. 2 S. 3 WHG Bauten des Küstenschutzes gleich. Ihr Bau, ihre wesentliche Änderung oder Beseitigung bedürfen demnach gemäß § 68 Abs. 1 WHG i.V.m. § 67 Abs. 2 S. 3 WHG grundsätzlich der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.

Das Vorhaben ist weiterhin entscheidungsreif. Das Ende der Einwendungsfrist war unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 73 Abs. 8 BremVwVfG der 18.09.2018. Durch die vom TdV eingereichten Unterlagen, der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Träger öffentlicher Belange sowie der Betroffenen, aber auch durch die im Verfahrensgang bei der Behörde eingegangenen Schreiben durch den TdV und der Beteiligten hat eine Klärung des Sachverhalts in einem derartigen Umfang stattgefunden, dass nunmehr eine Bewertung über alle entscheidungsrelevanten Aspekte möglich ist.

2 Verfahren / Zuständigkeit

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nach WHG, BremWG, BremVwVfG und des UVPG10 wurden beachtet.

Als obere Wasserbehörde ist der SUBV für die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag sachlich (§ 93 Abs. 4 Ziff. 8 BremWG) und örtlich (§ 92 Abs. 3 BremWG) zuständig.

IV Materiell-rechtliche Begründung der Planfeststellung

Die Entscheidung basiert auf den folgenden materiell-rechtlichen Erwägungen.

1 Grundsätzliche Planrechtfertigung

Die Planrechtfertigung für das festgestellte Vorhaben ist gegeben.

Auf Grundlage des Babuungplanes Nr. 409 sollen Flächen im Bereich des „Kistner-Gelände“ für eine Wohnbebaung sowie Einzelhandel und Dienstleistung erschlossen werden.

Dieses Plangebiet schließt am südwestlichen Rand die Uferbereiche und einen Teilbereich der Geeste mit ein. Im Uferbereich der Geeste ist aufgrund der Vorgaben des Hochwasserschutzes und aus wasserwirtschaftlichen Gründen die Sanierung der Uferkaje und die Herstellung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich. Mit der Neuplanung des

10 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt

geändert durch Art. 12 G zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom

27.6.2017 (BGBl. I S. 1966)

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Uferbauwerks (Kaje) soll der erforderliche Hochwasserschutz für das dahinterliegende Stadtgebietes durchgängig hergestellt werden. Geplant ist der Abbruch der vorhandenen Kajenmauer zugunsten einer neuen Uferbefestigung mit Betonholm und Böschung im Bereich des ehemaligen Werft-Areals.

2 Variantenprüfung

Bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens braucht die Planfeststellungsbehörde nicht alle denkbaren Planungsalternativen zu beurteilen, sondern hat im Hinblick auf die betroffenen Belange die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen. Planungsalternativen in diesem Sinne sind jedoch nur solche Lösungsmöglichkeiten, die sich nach Lage anbieten oder sogar aufdrängen und durch die die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklicht werden könnten (BVerwGE 69, 256, 273 / BVerwGE 71, 166 ff.).

Mit der Planung des Vorhabens wurden durch den TdV verschiedene Varianten geprüft, die hinsichtlich ihrer technischen Eignung und Wirtschaftlichkeit untersucht und bewertet wurden. In die Prüfung wurden ebenfalls die wasserwirtschaftlichen Anforderungen, der bautechnische Zustand der bestehenden Einzelbauwerke der Hochwasserschutzlinie, betriebliche Aspekte, Umwelt- und Stadtbildaspekte sowie Umsetzungsrisiken einbezogen.

Im Folgenden werden die unterschiedlichen Varianten zusammenfassend dargestellt.

Im Rahmen der Vorplanung wurden umfänglich Trassen- und Konstruktionsvarianten für die neu herzustellende Ufersicherung untersucht. Die zunächst im Rahmen der vorlaufenden Machbarkeitsuntersuchungen favorisierte Kon-struktionslösung einer einfach rückverankerten Spundwand konnte bei vertiefter planerischer Betrachtung nicht als wirtschaftlichste Lösung bestätigt werden. Die im Rahmen der Ent- wurfsplanung durchgeführte Baugrunduntersuchung ergab, dass die vorhandenen Bodenpa-rameter erheblich ungünstiger sind, als die vorher durchgeführte Recherche der Altauf-schlüsse vermuten ließ. Die tragfähigen Bodenschichten stehen erst ab -13,06 m NHN bis -17,50 m NHN an und liegen damit bis zu 5 m tiefer als nach Recherche in der Studie ange-nommen. Die daraus resultierenden Belastungen der geplanten Spundwandkonstruktion er-forderten eine erheblich stärker dimensionierte Konstruktion, sowohl in den Spundwandprofi-len, als auch in der Gurtung und in der Verankerung. Die Alternative einer reinen Böschungslösung hätte aufgrund der Böschungsneigung zu einer übermäßigen, naturschutzfachlich nicht vertretbaren Inanspruchnahme der Wasserflächen geführt und wurde insbesondere aufgrund des Flächenverbrauchs, aber auch aufgrund des notwendigen Bodenaustausches zur Gewährleistung der Stützwirkung, verworfen. Im Rahmen der Variantenuntersuchung wurde daher als wirtschaftlichste Vorzugslösung eine Böschung mit einer Fußspundwand ermittelt. Zur Gewährleistung hinreichend breiter landsei-tig nutzbare Flächen muss diese geplante Böschung in das Gewässer hinein entwickelt wer-den. Im Variantenvergleich ergeben sich gegenüber der rückverankerten Spundwand hieraus ins-gesamt höhere Flächenbedarfe für die Uferkonstruktion und damit eine stärkere Inanspruch-nahme von Gewässerflächen, die entsprechend kompensiert werden müssen. Ebenso ist hier ein höherer Aufwand für die erforderlichen Kampfmittelsondierungen zu erwarten. Demge-genüber stehen wesentliche wirtschaftliche und technische Vorteile der Vorzugslösung. Die

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Verankerungen und der Spundwandholm aus Stahlbeton entfallen bei der Fußspundwand. Die Spundwände können aufgrund höherer zulässiger Toleranzen und Verformungen von der Landseite mit einem Mobilkran und einem Vibrator freireitend eingebracht werden. Hierdurch entfallen wesentliche Erschwernisse der Baudurchführung, da in der Geeste aufgrund der Verschlickung und der Brückenhöhen Arbeiten vom Wasser nur mit erheblichen Einschrän-kungen möglich sind. Durch den Entfall der Rückverankerungen entstehen keine neuen Hin-dernisse für eine Tiefgründung der geplanten Gebäude. Damit entfallen hier die sonst not-wendigen dinglichen Sicherungen als Baulast für die Grundstücke.

Aus den vorgenannten Gründen in Verbindung mit der kostengünstigeren Herstellung wurde eine Böschung mit Fußspundwand als Konstruktionslösung gegenüber einer rückverankerten Spundwand bevorzugt. Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile der 3 Varianten wird die Variante Böschung mit einer Fußspundwand favorisiert und liegt den planfestgestellten Unterlagen zugrunde. Der TdV hat die Auswahl der beantragten und nunmehr planfestgestellten Variante Böschung mit einer Fußspundwand in den Planunterlagen begründet (sh. Erläuterungsbericht, Stand 09.05.2018, Seite 25). Diese Variantenwahl ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nach-vollziehbar und nicht zu beanstanden. Andere, eindeutig vorzugswürdigere Varianten wurden weder im Anhörungsverfahren angesprochen, noch drängen sich diese auf. Nach eingehender Prüfung ist daher die Planfeststellungsbehörde zu der Überzeugung ge-langt, dass die für die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens sprechenden Ziele nicht durch geeignete Alternativen zu dem Vorhaben hätten verwirklicht werden können. Das Vorhaben scheitert auch nicht an entgegenstehenden Belangen. Soweit es um Belange geht, deren Betroffenheit durch Auflagen zu mindern ist, wird diesen in diesem Planfeststellungs-beschluss durch Auflagen und Nebenbestimmungen Rechnung getragen. Die planfestge-stellte Lösung stellt nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde ein ausgewogenes Er-gebnis der Abwägung zwischen den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen einerseits und den entgegenstehenden Belangen andererseits dar.

3 Umweltauswirkungen des Vorhabens

Für die Kajensanierung wurde der Bebauungsplan 409 aufgestellt. Hierbei handelt es sich um einen Bebauungsplan im Sinne des § 2 Abs. 6 Nummer 3 UVPG, da durch ihn das Vorhaben seine Begründung findet. Im Bauleitplanverfahren wird zudem eine UVP nach den Vorschrif-ten des Baugesetzbuches durchgeführt. Der dortige Umweltbericht ist inhaltlich ausreichend- auch mit Blick auf das von der Planfeststellungsbehörde nun zu entscheidende Vorhaben.

4 Eingriff in Natur und Landschaft

Gemäß § 14 i. V. m. § 15 BNatSchG 11 sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Die geplante Maßnahme wird gem. § 34 BauGB12 im Innenbereich durchgeführt. Nach § 18 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 30 BauGB finden die Vor-schriften der §§ 14 bis 17 BNatSchG (Eingriffsregelung) keine Anwendung.

11Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das

zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. 12Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch

Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m.W.v. 24.10.2015

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Es wurden im Bebauungsplanverfahren 409 alle erforderlichen naturschutzfachlichen und –rechtlichen Belange geprüft, die dort rechtsverbindlich festzusetzen sind. Es ergeben sich keine darüberhinausgehenden Belange des Naturschutzes, die im wasserrechtlichen Verfah-ren zu berücksichtigen wären.

5 Wasserwirtschaftliche Auswirkungen des Vorhabens

Das Vorhaben ist in der Geeste im Wasserkörper Nr. 26064 (Geeste Unterlauf 2 (unterhalb Tidesperrwerk)) geplant. Als Vorzugsvariante wird eine neue Ufersicherung in Form einer Teilböschung mit Fußspund-wand benannt. Der Bereich zwischen Fußspundwand und Bestandsmauer soll mit einem fil-terstabilen Sand aufgefüllt werden. Nach Abklingen der Setzungen werden Schichten aus 30 cm Kornfilter, 20 cm Steinkammerdeckwerk mit Saatmatte und 10 cm Oberboden aufge-bracht. Da die neue Fußspundwand vor der bestehenden Spundwand eingebracht wird, ge-hen insgesamt 938 m² Wattfläche und 946 m² Wasserfläche in der Geeste verloren. Hierdurch kommt es zu einem Verlust von aquatischen und semiaquatischen Lebensräumen und damit zu einer lokalen Verschlechterung des Wasserkörpers. Diese betreffen insbesondere die bi-ologischen Qualitätskomponenten Makrozoobenthos und Fische. Da im Planungsraum keine Makrophyten vorkommen, gibt es keine Auswirkungen auf Makrophyten. Laut Fachbeitrag WRRL (Anlage b) betrifft der geplante Eingriff (nach Angaben des Planungs-amtes Bremerhaven) mit einem Flächenverlust von 938 m² Wattfläche etwa 0,7 % der ge-samten 13,8 ha großen Wattfläche des Wasserkörpers der Geeste zwischen dem Tidesperr-werk und der Mündung. Der Anteil an der Wasserfläche im Wasserkörper, der durch das Vorhaben verloren geht, dürfte nach Angaben des Planungsamtes Bremerhaven prozentual noch deutlich kleiner sein. Die neu entstehende Teilböschung besteht zu 25 % aus Steinkammerdeckwerk mit Bitumen Verguss und zu 50 % aus Steinkammerdeckwerk. Die oberen verbleibenden 25 % werden etwa ab der Höhe NHN +1,50 m bis etwa NHN +3,50 m auf einer Fläche von 585 m² als ein nicht versiegeltes Deckwerk mit Saatmatte als Initialpflanzung für Röhricht angelegt. Im Ufer-bereich entsteht somit ein andersartiger Lebensraum als der bisher vorhandene, es werden sich andere als die typischen Brackwasserwatt-Arten ansiedeln. Da das MThw bei +1,95 m NHN liegt, kommen lediglich die unteren 45 cm der Saatmatten regelmäßig mit Geestewasser in Berührung und dann nur für kurze Zeit des Tages. Als neuer Lebensraum für Makro-zoobenthos steht im Bereich des Vorhabens also vorwiegend Kammerdeckwerk zur Verfü-gung Trotz der lokalen Verschlechterung ist in Bezug auf den gesamten Wasserkörper aber nicht mit einer Verschlechterung um eine Zustandsklasse zu rechnen, da die prozentualen Flä-chenanteile an Watt- bzw. Wasserflächen, die durch das Vorhaben verloren gehen, nur bei 0,7 % bzw. noch deutlich darunterliegen. Weiterhin sind an mehreren Stellen naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen vorge-sehen, mit denen Wattflächen neu geschaffen und somit die Auswirkungen des Vorhabens reduziert werden. Es handelt sich hierbei um die sogenannten Ausgleichsfläche 1 beim Lange-Dock, auf der eine Vergrößerung der vorhandenen Wattflächen um 100 m² und die Etablierung von 380 m² Brackwasserröhricht vorgesehen ist, und weiterhin um die Aus-

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gleichsfläche 2 im Bereich des Geestheller Damms, auf der 838 m² neue Brackwasserwatt-flächen geschaffen und auf einer Fläche von 682 m² vorhandene Schilfröhrichte umgesetzt werden sollen.

6 Immissionsschutzrechtliche Auswirkungen

Das Plangebiet, das Kistner-Gelände, liegt im Süden von Bremerhaven-Lehe, zwischen Hafenstraße und Geeste.

Es gehört zum Ortsteil Klushof und grenzt westlich unmittelbar an den Ortsteil Goethestraße. Die Grenze bildet die Hafenstraße, die als Hauptgeschäftsstraße und Haupterschließungs-achse beider Ortsteile fungiert. Die nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauungen befin-den sich entlang der Hafenstraße, an der Werftstraße, der Luisenstraße sowie der Straße Auf den Sülten, in einer Entfernung von rd. 60 bis 170 m zur Baustelle. Des Weiteren befindet sich in östlicher Richtung eine temporär eingerichtete Schule. Die Klassenräume bestehen aus Modulen in Mobilbauweise. Der Bauablauf ist wie folgt dargestellt vorgesehen:

Bauabschnitt 1

Bauphase I: Das Gelände wird geräumt und die Baustelle wird eingerichtet.

Bauphase II: Die Rammtrasse wird geräumt (z.B. von Buschwerk, Einbauten etc.).

Anschließend wird die Fußspundwand gerammt und die Gurtung hergestellt. Eine

Gurtung besteht aus zwei U-Profilen, welche über Abstandshalter miteinander ver-

schweißt sind, und an der Spundwand befestigt werden. Dieses steife Bauteil dient

gleichzeitig der Ausrichtung der Wand. Die wasserseitige Fußspundwand wird mittels

einer rahmenartigen Gurtung in Böschungsneigung angeschlossen. Die Gurte der

parallelen Spundwände werden über starre Einstab-Anker in Hüllrohren als Korrosi-

onsschutz kraftschlüssig verspannt. An den Böschungsenden ist jeweils eine Stirn-

spundwand angeordnet. Damit die Stirnwände die Lasten aus der Böschung aufneh-

men können, werden sie jeweils durch eine Kastenfangedamm-Konstruktion ausge-

steift. Danach werden die Kastenfangdämme hergestellt. Die Fangedammkonstrukti-

onen zur Stabilisierung der Endbereiche der Böschung bestehen aus zwei parallelen,

senkrecht zur Uferlinie stehenden Spundwänden, der eigentlichen Stirnwand und ei-

ner innenseitig liegenden Ankerwand. Im Anschluss daran werden die Anker mon-

tiert. Nach der Bodenauffüllung trägt die Konstruktion die entstehenden Kräfte. Die

Spundwand wird zunächst einvibriert und dann eingeschlagen. Die Errichtung soll

von Land aus erfolgen. Die Bauzeit hierfür beträgt ca. 8-9 Wochen.

Bauphase III: Es wird im östlichen Bereich ein temporärer Hochwasserschutz (z. B.

Big Bags) aufgestellt und ein sogenannter Verbau hergerichtet, damit die Kaimauer

abgebrochen werden kann. Dann erfolgt der Rückbau der Kaimauer.

Bauphase IV: Es erfolgt im östlichen Bereich eine Sandauffüllung auf +3,55 m NHN

und der Fußbereich der Böschung wird ausgebildet. Dann erfolgt eine Liegezeit, zur

Setzung der Auffüllung. Die Einbauzeit für die Sandauffüllung ist mit ca. 4 Wochen

vorgesehen.

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Bauphase V: Es wird im westlichen Bereich ein temporärer Hochwasserschutz aufge-

stellt und ein sogenannter Verbau hergerichtet, damit die Kaimauer abgebrochen

werden kann. Dann erfolgt der Rückbau der Kaimauer. Durch das nicht hinreichende

Höhenniveau im Bereich des zukünftigen Hostels ist der Hochwasserschutz in die-

sem Bereich erst nach Fertigstellung der Hochwasserschutzwand gewährleistet.

Diese kann aber aufgrund ihrer Lage entlang des Hochbaus frühestens nach Ab-

schluss des Rohbaus vollständig hergestellt werden. In diesem Bereich wird daher

für den Hochbau ein bauzeitlicher Hochwasserschutz, z.B. in Form von Big Bags mit

einer Dichtfolie, erforderlich.

Bauphase VI: Es erfolgt im westlichen Bereich eine Sandauffüllung auf +2,50 m NHN

und der Fußbereich der Böschung wird ausgebildet. Dann erfolgt eine Liegezeit, zur

Setzung der Auffüllung. Der temporäre Hochwasserschutz erfolgt an der Böschungs-

kante.

Bauabschnitt 2

Bauphase VII (erfolgt im Zuge der Promenadenausbildung):

Die endgültige Profilierung und Andeckung der Böschung mit Steinkammerdeckwerk

und Saatmatte erfolgt in einer zweiten Bauphase nach Fertigstellung des Hochbaus

gleichzeitig mit der Freiflächengestaltung. Damit wird ein großer Teil der insgesamt

zu erwartenden Setzungen in dieser Zwischenphase vor endgültiger Fertigstellung

der Oberflächen eintreten. In der Bauphase VII erfolgt nun die Endprofilierung der

Böschung und die Kornfilter werden hergestellt. Weiterhin werden die Steinkammer-

matten eingebracht, die Saatmatten aufgebracht und die Oberbodenschicht wird her-

gestellt.

Bauphase VIII (erfolgt nach dem Hochbau): Um vor dem Hostel bei einer Böschungs-

oberkante von +2,50 m NHN den Hochwasserschutz zu gewährleisten, wird eine zu-

sätzliche Hochwasserschutzwand angeordnet. Sie besteht aus einer 5 m tiefen

Spundwandschürze mit einer aufgesetzten Winkelstützwand aus Stahlbeton. Die

Hochwasserschutzwand bindet östlich in den Bereich mit einer Geländeoberkante

von +3,55 m NHN ein. Westlich endet sie am neu zu bauenden Markt. In der Bau-

phase VIII erfolgt nun die Verlegung der Hochwasserschutzwand in die endgültige

Lage und es wird die erforderliche Sickerschürze eingebracht und die Stahlbeton-

wand wird hergestellt.

Während aller Bauphasen ist insbesondere durch den Einbau der Spundwände und durch den Maschinen- und Baufahrzeugeinsatz mit Lärmimmissionen zu rechnen.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Lärm (AVV Baulärm) wurde für die Bewertung der Lärmauswirkungen des Bauvorhabens zu Grunde gelegt.

Nach der AVV Baulärm betragen die festgesetzten Immissionsrichtwerte (IRW) für Gebiete,

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in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind, tagsüber 70 dB (A),

in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, tagsüber 65 dB (A), nachts 50 dB (A)

mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 60 dB (A), nachts 45 dB (A)

in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB (A), nachts 40 dB (A)

in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 50 dB (A), nachts 35 dB (A).

Als Nachtzeit gilt nach Ziffer 3.1.2 der AVV Baulärm die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.

Weiterhin liegt zur Bewertung der Lärmauswirkungen im Plangebiet eine Prognose über bau-bedingte Geräuschimmissionen im Rahmen der Sanierung der Kistner-Kaje in Bremerhaven des Gutachterbüros Technologie Entwicklungen & Dienstleistungen GmbH (ted) vom 23.10.2018 vor. Der für das Vorhabengebiet maßgebliche Richtwert der AVV Baulärm liegt tagsüber bei 55 (Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind) bzw. 60 dB(A) (Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind) und nachts bei 40 bzw. 45 dB(A).

Die Untersuchung des beauftragten Lärmgutachterbüros ted hat ergeben, dass mit Geräuschimmissionen und dem zeitweiligen Überschreiten der Richtwerte gemäß AVV Baulärm zu rechnen ist.

Maßgeblicher Immissionsort ist die nächstgelegene Wohnbebauung. Die schalltechnischen Untersuchungen wurden daher auf 8 Immissionsorte bezogen, an denen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gemäß der AVV Baulärm am ehesten zu erwarten sind (A I Nr. 2, Unterlage 1. Prognose über baubedingte Geräuschimmissionen, Anhang Lageplan). Nicht relevant sind Spitzenpegel, da es entsprechende Immissionsrichtwerte nur für die Nachtzeit gibt.

Die Richtwertüberschreitungen resultieren im Wesentlichen aus dem Spundwandeinbau. Die Bautätigkeit wird sich nur auf das unmittelbare Umfeld beschränken, so dass sich akustische Störungen nur kleinräumig und über einen begrenzten Zeitraum auf die direkten Baustellenbereiche auswirken.

Bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte sollen nach Nr. 4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden. Hiervon kann abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen eintreten.

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Folgende Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen wurden durch den Lärmgutachter vorgeschlagen:

- Bündelung positionsgebundener Baumaschinen in entfernten Bereichen

- Abschirmung positionsgebundener Baumaschinen durch Schallschutzwände

- Minimierung der Betriebszeit von Baumaschinen (insbes. in Wartestellung)

- Minimierung der Betriebszeit des Abbruchhammers und Maximierung der Be-triebszeit einer Abbruchzange

- Festlegung von Ruhezeiten

- Baustellenbetrieb bis 18:00 Uhr - Einsatz der Schlagramme weitestgehend in der unterrichtsfreien Zeit (in Bezug auf die nahegelegene Schule)

- Schulung der Bauarbeiter hinsichtlich der Vermeidung unnötiger Geräusche

- Einrichtung eines Lärm- / Beschwerdetelefons

- Benennung eines Ansprechpartners auf der Baustelle mit Weisungsbefugnis

Der Lärmgutachter hat in seinem Gutachten die Aussage getroffen, dass der Vorhabenträger den Bauablauf derart geplant hat, dass die geräuschintensiven Bauarbeiten werktags zwischen 7:00 und 18:00 Uhr stattfinden.

In unmittelbarer Nähe zur Baustelle befindet sich unter anderem auch eine Schule. Da die Rammarbeiten ursprünglich im Frühjahr beginnen sollten, dass heißt auch während des Schulbetriebes, wurde geprüft in wieweit lärmmindernde Maßnahmen in Form von Containern oder dergleichen errichtet werden können.

Hierzu gab es 2 Varianten. Variante 1: In einem Abstand von ca. 6 m vom Schulgebäude könnten auf ca. 160 Länge 4 m hohe Schallschutzwände errichtet werden. Hierdurch würde sich eine Lärmminderung um ca. 3 dB ergeben. Variante 2: In einem Abstand von ca. 6 m vom Schulgebäude könnten auf ca. 160 Länge 7 m hohe Schallschutzwände errichtet. Hierdurch würde sich eine Lärmminderung um ca. 8 bis 9 dB ergeben.

In diesem Zusammenhang wurde zur Erläuterung durch den Gutachter folgendes ausgeführt: Das menschliche Gehör kann Schallvorgänge in einem sehr großen Schalldruckbereich aufnehmen. Um in der technischen Akustik mit besser überschaubaren, kleineren Zahlenwerten operieren zu können, wurde das logarithmische Pegelmaß in dB eingeführt. Eine Halbierung des Schalldruckes hat eine Pegelminderung von 3 dB zur Folge. Anders herum hat eine Verdopplung des Schalldruckes eine Pegelerhöhung von 3 dB zur Folge. Die objektiv betrachtete Halbierung des Schalldruckes wird jedoch subjektiv vom Hörer nicht als Halbierung empfunden. Als eine Halbierung wird subjektiv eine Pegelminderung von 10 dB empfunden. Andersherum wird eine Pegelerhöhung von 10 dB subjektiv als Verdopplung wahrgenommen.

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Auf den Einsatz von Rüttelarbeiten kann aus statisch-konstruktiven Gründen nicht verzichtet werden. Die einzelnen Spundwandelemente werden soweit wie technisch möglich per Rüttelverfahren eingebracht, wodurch sich die Schallimmissionen reduzieren. Punktuelles Rammen mit einer Schlagramme kann dennoch nicht ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung des Ausschöpfens aller technischen Möglichkeiten zur Vermeidung von Lärmemissionen durch Rammarbeiten werden die Beeinträchtigungen durch Einsatz eines Rüttelverfahrens auf das unvermeidbare Mindestmaß begrenzt.

Im Zuge der Prüfung eines Einsatzes der Varianten und einer Vorgabe an den TdV wurde seitens des Schulamtes die Errichtung einer 6 oder 7 Meter hohen Schallschutzwand auf dem Schulgelände abgelehnt.

Durch den TdV wurden daran anschließend mitgeteilt, dass sich die geplante Durchführung der Rammarbeiten verzögern wird und somit voraussichtlich erst während der Sommerferien vorgesehen ist. Infolgedessen wurde dann durch die Planfeststellugnsbehörde die Entscheidung getroffen, dem TdV aufzugeben, dass die Rammarbeiten während der Sommerferien sowie 3 Wochen vor dieser Zeit zu erfolgen haben. Weitere Schallschutzmaßnahmen in Form von Containern oder dergleichen werden nicht angeordnet. Die Rammarbeiten dürfen frühestens 3 Wochen vor Beginn der Sommerferien erfolgen und dann nur in der Zeit zwischen 14:00 und 18:00 Uhr. Anschließend darf nur bis zum Ende der Sommerferien, hier allerdings in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr gerammt werden. Als Ergebnis der Abwägung durch die Planfeststellugnsbehörde wird festgestellt, dass das beantragte Vorhaben starke immissionschutzrechtliche Auswirkungen hat. Das Vorhaben dient jedoch dem Schutz der Umwelt und dem Hochwasserschutz und damit mittelbar auch dem Menschen sowie von Sachwerten. Seine Umsetzung ist erforderlich und in der beantragten Form zulässig. Sämtliche mögliche und geeignete Schallschutzmaßnahmen werden getroffen.

Es ist im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Ferner ist nach 5.2.2 der AVV Baulärm eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zulässig, wenn die Bauarbeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes oder zur Abwehr sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder im öffentlichen Interesse dringend erforderlich sind und die Bauarbeiten ohne die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können. Hierzu zählt ebenfalls die Verbesserung des Hochwasserschutzes. Die verbleibenden Schallimmissionen sind zeitlich befristet und müssen von den betroffenen ansässigen Institutionen und Privatpersonen hingenommen werden, da das Vorhaben erforderlich ist, um einen dauerhaften Hochwasserschutz zu gewährleisten.

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V Stellungnahmen und Einwendungen

1 Stellungnahmen der angehörten Träger öffentlicher Belange, Leitungsträger und anerkannten Verbände

Den Stellungnahmen der nachfolgend im Einzelnen mit den jeweils vorgetragenen Bedenken und Anmerkungen aufgeführten Beteiligten werden im Wesentlichen durch die Aufnahme von Auflagen und Hinweisen im Beschluss entsprochen, soweit nicht ohnehin seitens der angeschriebenen Stellen auf eine Äußerung verzichtet wurde.

Die Würdigungen der jeweiligen Argumente durch die Behörde werden nachfolgend durch die kursive Schriftform hervorgehoben.

1.1 Polizeipräsidium Bremen – Kampfmittelräumdienst –

Vom Kampfmittelräumdienst wurde mitgeteilt, dass im Vorhabengebiet mit Kampfmitteln zu rechnen sei. Dementsprechend habe eine Untersuchung nach Kampfmitteln zu erfolgen.

Dieser Punkt fand Berücksichtigung durch die entsprechende Auflage A II Nr. 1.3 in der Planfeststellung.

1.2 SUBV, Referat für Quantitative Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz

Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass sich der Verlauf der Hochwasserschutzlinie durch die Baumaßnahme ändere und die Rechtsverordnung zum Verlauf der Hochwasserschutzli-nie gemäß § 62 (3) BremWG entsprechend zu modifizieren sei. Weiterhin wurde die Aufnahme nachfolgender für die Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes erforderlichen Nebenbestimmungen gebeten:

- Vorlage einer Prüfstatik sowie Überwachung durch einen Prüfstatiker - Vorlage eines verbindlichen Bauablaufplanes - Mitteilung der ausführenden Firma und des verantwortlichen Bauleiters - Aufstellung eines Alarm- und Maßnahmenplanes - Hinweise zum Rückbau der Uferkonstruktionen, zur Herstellung der Böschungsbefes-

tigung und zu den hochwassergefährdeten Zeiten und den dazu gesetzlichen Rege-lungen

- Informationspflichten über die zu erwartenden Wasserstände und in diesem Zusam-menhang zu treffenden Vorkehrungen

- Verbleib von Gegenständen im Bereich der Hochwasserschutzanlage - Umgang mit Leistungskreuzungen und Schieber in der Hochwasserschutzanlage - die katasteramtliche Einmessung der neuen Hochwasserschutzanlage - die Abnahme durch die Wasserbehörde - Übergabe von Bestandsplänen - Übergabe einer Kopie der baubegleitenden Fotodokumentation - Sofortige Anzeige von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen

Es wird ferner mitgeteilt, dass für die sachgemäße Ausführung und Unterhaltung der Anlage gemäß eingereichter Unterlagen der Genehmigungsinhaber allein verantwortlich sei und die EAK 2002 insbesondere die Empfehlung H 2002: „Empfehlung für Verlegen und Betrieb von Leitungen im Bereich von Hochwasserschutzanlagen“ zu beachten und einzuhalten sei.

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Die Verordnung über die „Festsetzung der Hochwasserschutzlinie im Land Bremen“ vom 27. Juli 2017 ist nach der Herstellung der Hochwasserschutzanlage anzupassen. Diese Än-derung ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Die aufgegebenen Regelungsinhalte wurden in die Nebenbestimmungen durch entspre-chende Auflagen und Hinweise A II Nr. 1.2, 1.4 bis 1.21, sowie 3.8 bis 3.10 in die Planfest-stellung aufgenommen. Der vorgetragene Punkt bezüglich der Verantwortung des Genehmigungsinhabers bei der Unterhaltung einer Anlage wird in Abschnitt A IV „Unterhaltung der Hochwasser-schutzanlage“ behandelt.

1.3 SUBV, Referat Qualitative Wasserwirtschaft

Das Referat Qualitative Wasserwirtschaft hat zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Bewirtschaftungsziele eine umfassende Stellungnahme abgegeben. Es wurde weiterhin gebeten, nachfolgende Auflagen aufzunehmen:

Bei den Abbrucharbeiten der alten Ufersicherung ist ein Eintrag von Stoffen (Beton-reste, Holzreste, Stäube und Schadstoffe) ins Gewässer zu vermeiden.

Es ist sicherzustellen, dass durch die Umbaumaßnahmen auch künftig kein Eintrag möglicherweise vorhandener Schadstoffe aus Altlasten der landseitigen Flächen in das Gewässer erfolgt.

Die Saatmatten im Steinkammerdeckwerk sollen mit heimischem Pflanzenmaterial bzw. Saatgut bestückt werden. Das DWA-Merkblatt 519 (DWA M-519) ist dabei zu beachten. Der Anwuchs ist zu kontrollieren. Nicht angewachsene bzw. nicht aufgelau-fene Pflanzen sind zu ersetzen. Es sind ein Jahr Fertigstellungspflege und mindestens zwei Jahre Entwicklungspflege vorzusehen.

Im Übrigen wird um die Aufklärung des Sachverhalts zur folgenden Frage gebeten: In der Bauphase VI ist geplant, den Sand überhöht hinter der Fußspundwand einzubringen. Der Sand soll sich setzen und wird erst in Bauphase VII mit den Steinkammermatten abge-deckt. Es sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, wie der aufgebrachte Sand gegen Erosion geschützt werden solle. Bei einer benannten Böschungsneigung von mindestens 1:3,3 würde der Sand ohne entsprechende Sicherung aller Voraussicht nach von der Strömung der Geeste abgetragen werden. Die Bewertung des Vorhabens für die Gewässerbewirtschaftung ist in der Begründung dieses Planfeststellungsbeschlusses unter B IV 5 enthalten.

Die geforderten Regelungen wurden als Auflagen und Hinweise A II Nr. 1.40 und 1.41 in die Planfeststellung aufgenommen.

Der TdV hat zur Nachfrage zum Sachverhalt mitgeteilt, dass der in mehreren Schüttstufen aufgebrachte Sand zur Herstellung der Böschung mit Erosionsschutzmatten gegen einen strömungsbedingten Abtrag gesichert werden wird.

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1.4 SUBV, Immissionsschutzbehörde

Die Immissionsschutzbehörde hat mitgeteilt, dass gegen das Vorhaben keine Bedenken be-stehen. Es wird davon ausgegangen, dass die Regelungen der AVV Baulärm eingehalten werden. Die immissionsschutzrechtlichen Punkte fanden durch die entsprechenden Auflagen und Hinweise 1.26 bis 1.35 Berücksichtigung in der Planfeststellung.

Auf die Abwägung der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen unter Punkt B IV Nr. 6 der Planfeststellung wird verwiesen.

1.5 Magistrat Bremerhaven, Umweltschutzamt, untere Naturschutzbehörde

Die Naturschutzbehörde hat zunächst auf die folgende Stellungnahme zum B-Plan 409 Kist-ner-Gelände vom 01.06.2018 verwiesen. „Die Untersuchungen zu potentiellen Winterquartieren von Fledermäusen Anfang Januar 2018 umfassten ausschließlich die abzubrechenden Gebäude bzw. deren Keller (vgl. E-Mail des Gutachters vom 09. Januar 2018). Insofern kann eine Eignung der Kanalkonstruktion an der Geeste entgegen der Aussage des Umweltberichts nicht ausgeschlossen werden. Vor Beginn der Bauarbeiten am Geesteufer sind hier weitere Untersuchungen erforderlich, um das Eintreten von artenschutz-rechtlichen Verbotstatbeständen ausschließen zu können.“ Weiterhin wurden folgende Vorgaben übermittelt:

- Das Ziegelmauerwerk der bestehenden Kaje ist vor dem Abbruch durch einen Fach-gutachter auf ein Vorkommen geschützter Pflanzen zu überprüfen. Das Ergebnis ist der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

- Das Einvibrieren der Fußspundwand ist mit geringer Stärke zu beginnen, um die Bo-denorganismen zu vergrämen.

- Um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu minimieren, sind die Bauarbeiten durch eine ökologische Baubegleitung zu begleiten.

- Für die Begrünung der Böschung ist autochthones Pflanzenmaterial bzw. Saatgut re-gionaler Herkunft des Raumes „Nordwestdeutsches Tiefland“ (Herkunftsregion 1) zu nutzen (§40 BNatSchG). Nicht angewachsene Pflanzen sind zu ersetzen.

Der TdV hatte mitgeteilt, dass die Kajenöffnungen Anfang Oktober 2018 (noch bei warmer Witterung) verschlossen worden seien, so dass die Beziehung des Winterquartiers verhindert worden sei. Der Umweltbericht zum B-Plan hat eine umfassende Kartierung auf dem Gelände vorgenommen, aus der hervorgehe, dass an der Kaje keine schützenswerten Pflanzenvor-kommen bestünden. Es wird somit seitens der Planfeststellungsbehörde keine Notwendigkeit für eine erneute Untersuchung gesehen. Es ist die Verwendung eines modernen Vibrations-verfahrens mit resonanzfreiem An- und Auslauf sowie stufenlos verstellbarer Schwingweite für einen erschütterungs- und geräuscharmen Einbringvorgang der Spundbohlen vorgese-hen. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wurde von der Planfeststellungs-behörde in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde geeignete Auflagen aufgenommen. Die Verwendung des Pflanzenmaterials und Saatguts wurde ebenfalls geregelt.

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Es wird auf die Auflagen A II Nr. 1.23 bis 1.25, sowie1.33 in der Planfeststellung verwiesen.

1.6 Magistrat Bremerhaven, Umweltschutzamt, Wasserbehörde

Die Wasserbehörde beim Umweltschutzamt Bremerhaven hat mit ihrer Stellungnahme um die Aufnahme folgender Regelungen gebeten:

- Vorlage eines verbindlichen Bauzeitenplans vor Beginn der Arbeiten. - Vorlage einer Liste der Projektbeteiligten nach Vergabe der Bauleistungen. - Umgehende Information bei angetroffenen Kontaminationen von Boden und Wasser

bei den Bauarbeiten. - Der Hochwasserschutz ist in jedem Bauzustand sicherzustellen. - Vor Baubeginn die Erstellung eines Maßnahmenplan in Abstimmung mit der Wasser-

behörde. - Teilnahme der Wasserbehörde an Baubesprechungen. - Protokollierungen der Baubesprechungen und Übermittlung der Protokolle. - Vorlage einer Bauwerkdokumentation. - Durchführung einer Schlussabnahme unter Beteiligung der Wasserbehörde. - Übersendung eines Bestandsplan in Papierform (zweifach) und in digitaler Form.

Die vorgetragenen Punkte wurden durch entsprechenden Auflagen und Hinweise A II Nr. 1.4 bis 1.11 sowie 1.15 ,1.16 und1.18 sowie 3.9 und 3.11 in die Planfeststellung aufgenommen.

Weiterhin wurde vorgetragen, dass die Ausführungsplanung der Niederschlagswasserent-wässerung gemäß Wasserrahmenrichtlinie durchzuführen und rechtzeitig mit der Wasserbe-hörde abzustimmen sei. Die Ausführungszeichnungen der Oberflächenentwässerung seien der Wasserbehörde vorzulegen. Die spätere Niederschlagswasserbeseitigung ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungs-verfahrens. Auf den Hinweis Nr. 3.11 wird verwiesen.

1.7 Magistrat Bremerhaven, Umweltschutzamt, Bodenschutzbehörde

Die Bodenschutzbehörde hat mit ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass das Gelände der ehem. Fa. Kistner im Altlastenkataster als Altlastenfläche geführt würde. Daher seien alle Erdarbeiten mit Abstimmung der Bodenschutz- und Altlastenbehörde durch einen altlasten-erfahrenen Gutachter zu begleiten und zu dokumentieren. Der vorgetragene Punkt wurde durch eine entsprechende Auflage A II Nr. 1.22 in die Planfeststellung aufgenommen.

Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass sich auch die Bereiche der Kompensationsflä-chen in Altlastenverdachtsarealen (Uferbereiche Rickmers- und Langewerft) befänden und diese Erdarbeiten ebenfalls gutachterlich zu begleiten seien.

Die Maßnahmen auf den Kompensationsflächen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, eine Regelung kann somit für diese Flächen hier nicht getroffen werden.

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1.8 Magistrat Bremerhaven, Amt für Menschen mit Behinderung

Bei der Realisierung des Projektes sind aus Sicht des Amtes für Menschen mit Behinderung die entsprechenden Vorschriften für das barrierefreie Bauen zu berücksichtigen. Insbeson-dere sei die DIN 18040 sowie die DIN 32984 an geeigneter Stelle anzuwenden. Dies gilt ins-besondere dann, wenn eine entsprechende Nutzung stattfinden würde. Insbesondere sei die Richtlinie zur barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen des öffentlichen Verkehrs-raums, öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher Spiel- und Sportstätten (Beschluss des Magistrats vom 09.11.2016) und die Richtlinie zur barrierefreien Gestaltung baulicher Anla-gen des öffentlichen Verkehrsraums, öffentlicher Grünanlagen und öffentlicher Spiel- und Sportstätten sowie die einschlägigen DIN 18040 I-III, sofern betroffen, zu beachten. Es wurde nachgefagt, ob mit Blick auf die städtebauliche Entwicklung und der weiteren Bebauung; ein Geländer vorgesehen sei.

Der TdV hat auf Nachfrage zum Sachverhalt mitgeteilt, dass für das Kajenbauwerk die Richt-linien für das barrierefreie Bauen nicht anzuwenden seien. Im Rahmen der Planung der Pro-menade würden die Richtlinien berücksichtigt, es sei hier jedoch wie an anderen Bereichen des Geestewanderweges kein Geländer vorgesehen. Der TdV wird das Amt für Menschen mit Behinderung bei den entsprechenden Ausführungsplanungen für die Flächengestaltung beteiligen.

Dieser Punkt wurde durch eine entsprechenden Auflage unter A II Nr. 1.46 in die Planfeststellung aufgenommen.

Auf die Einhaltung der genannten Richtlinien wird mit einem entsprechenden Hinweis A II Nr. 3.10 in der Planfeststellung hingewirkt.

1.9 Magistrat Bremerhaven, Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt weist daraufhin, dass die vorgelegte Baulärmprognose deutliche Über-schreitungen der Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV-Baulärm) aufweise. Entsprechend seien aus Sicht des umweltbezoge-nen Gesundheitsschutzes die erheblichen Auswirkungen des Vorhabens durch Baulärm auf die menschliche Gesundheit zu beachten. Die Betroffenheit durch Baulärm betrifft nach dor-tiger Auffassung im Wesentlichen die benachbarte Wohnbebauung sowie den Schulstand-ort. Es wurden Maßnahmen vorgeschlagen, um die Beeinträchtigungen und Gefahren für die menschliche Gesundheit zu verhindern bzw. auf das unvermeidbare Mindestmaß zu redu-zieren. Wohnbebauung: Im Grundsatz werden die vom Gutachter vorgeschlagen Maßnahmen begrüßt, jedoch soll-ten die lärmintensiven Tätigkeiten (Erstellung der Spundwand) nicht nur auf 7:00 bis 18:00 Uhr, sondern ebenfalls auf die Tage Montag bis Freitag begrenzt werden, um den Anwoh-nern eine Erholung zu ermöglichen. Weiterhin wurde um eine erneute Überprüfung der Not-wendigkeit von Rammarbeiten (letzten 5m der Bohlen) sowie um weitergehende Prüfung von Schallschutzmaßnahmen der Ramm- und Rütteleinbringverfahren direkt an der Bau-stelle gebeten.

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Schulstandort: Allgemein sei festzuhalten, dass aus gesundheitlicher Sicht in Innenräumen, in denen sich Schulklassen aufhalten, mindestens die Anforderungen der Technischen Regeln für Arbeits-stätten, ASR A3.6 hinsichtlich der Kohlendioxidkonzentration eingehalten werden müssten. In Schulklassenräumen mit hoher Personendichte ohne mechanische Lüftung würden die CO2-Werte (2000ppm) in aller Regel nach 20 Minuten auch bei Kipplüftung überschritten und es müsse eine Fensterquerlüftung durchgeführt werden (Gesundheitliche Bewertung von Kohlendioxid in der Innenraumluft, Bundesgesundheitsblatt 2008.51,1358-1369). An Bremerhavener Schulen sei das Lüften durch eine entsprechende Betriebsanweisung geregelt. Oberhalb der genannten CO2 Konzentration sei von Müdigkeit, Kopfschmerzen, Schwindel und leichte Übertragung von Infektionskrankheiten auszugehen. Ebenfalls über-hitzen sog. Containerklassen leicht bei guter Witterung. Zusammenfassend seien die weite-ren Betrachtungen auf der Grundlage von geöffneten Fenstern während des Unterrichts vor-zunehmen. Weiterhin befinde sich die Schuleinrichtung in einer „gemischten Baufläche“ (Urban, 60 dB(A) Tageszeit), die Klassenräume seien jedoch am Rand des Gebietes, an der lärmabge-wandten Seite hin zu Brachflächen und Wohnbebauung mit erheblich geringeren Lärmim-missionen an der Fassade ausgerichtet. Bei 60 dB(A) außen, verursacht von informations-haltigen, unregelmäßigen und impulshaltigen Quellen, sei eine Sprachverständlichkeit wäh-rend des Unterrichts für Nichtmuttersprachler bzw. während des Fremdsprachenunterrichts nicht mehr zu erwarten. Mit dem Vorgenannten scheint das Einbringen der Spundwand mit gesundheitlich hygie-nisch vertretbarem Unterricht aus der Sicht des Gesundheitsschutzes nicht ohne weitere Maßnahmen vereinbar. Es werden aus Sicht des Gesundheitsamtes für die Gewährleistung des Unterrichts Lärmminderungsmaßnahmen gefordert. Entweder solle der Zeitraum der Er-richtung der Spundwand ca. 3 Wochen vor und in den Sommerferien erfolgen oder ggf. Lärmschutzwände aufgestellt werden.

Auf die Abwägung der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen unter Punkt B IV Nr. 6 der Planfeststellung wird verwiesen.

Die vorgetragenen Punkte wurden durch entsprechenden Auflagen und Hinweise A II Nr. 1.30 bis 1.32 sowie 1.34 und 1.35 in die Planfeststellung aufgenommen.

1.10 Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Von der Gewerbeaufsicht wurde mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen und um die Auf-nahme nachfolgender Regelungen gebeten: Auflage:

1. Die Lärm- und Erschütterungsminderungsmaßnahmen zu der Einbringung der Fuß-spundwand müssen nach dem Stand der Technik, wie in den Antragsunterlagen ge-plant (Einbringen der Spundwandbohlen mit Hilfe einer erzeugten Vibration), ausge-führt werden. Diese Arbeiten sollten nur Werktags von Montag bis Freitag zwischen 7.00 bis 18.00 Uhr erfolgen.

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Hinweise: 1. Vor Beginn der Baumaßnahmen muss der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen,

Dienstort Bremerhaven, eine Vorankündigung gemäß der Baustellenverordnung zuge-stellt werden. Der Bauherr ist verpflichtet, einen Koordinator zu bestellen und einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.

2. Bei den Bauarbeiten am und über Wasser sind Absturzsicherungen vorzusehen. We-nigstens sind den Bauarbeitern zugelassene und geprüfte Rettungswesten zur Verfü-gung zu stellen.

3. Nach der Arbeitsstättenverordnung müssen auf der Baustelle Unterkünfte, Wasch-räume und Toiletteneinrichtungen in ausreichender Zahl für alle Bauarbeiter vorhan-den sein.

4. Mittel zur Ersten Hilfe (z. B. Verbandskasten nach DIN 13169 und Krankentragen) müssen auf der Baustelle vorhanden sein.

5. Ersthelfer sind in der erforderlichen Anzahl mit einer Grundausbildung von min. 8 Dop-pelstunden während der Ausführung der Bauarbeiten vor Ort anwesend sein.

6. Arbeitszeit Die Werktägliche Arbeitszeit der Bauarbeiter darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf 10 Stunden werktäglich auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn inner-halb von 6 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sollten nur in Ausnahmefällen, aus beson-deren Gründen, erfolgen.

Die vorgetragenen Vorgaben wurden durch entsprechende Auflagen und Hinweise A II Nr. 1.26 bis 1.39 sowie 3.11 bis 3.14 in die Planfeststellung aufgenommen.

Zudem wird auf die Abwägung der immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen unter B IV Nr. 6 verwiesen.

1.11 Hansestadt Bremisches Hafenamt

Das Hansestadt Bremische Hafenamt weist daraufhin, dass es im flussabwärts gelegenen Teil des Baubereiches zu einer massiven Einengung des Flußquerschnittes durch den Vor-bau der Fußspundwand (Bauablaufplan, Phase II) komme. Sowohl während der Bauzeit, als auch für die Zeit nach Fertigstellung des Baus sind in Absprache mit der Schifffahrtspolizei eine der Seeschifffahrtsstraßenordnung entsprechende Tag- und Nachtkennzeichnung vor-zusehen. Sollte die Bauausführung von der Wasserseite aus erfolgen, sind die Genehmigungen für das Liegen im Fahrwasser vorab bei der Schifffahrtspolizeibehörde zu beantragen. Diese Geneh-migungen sind mit Auflagen und Bedingungen versehen, die maßnahmegerecht verfügt wer-den. Sperrungen und/oder Einengungen des Wasserweges sind erst nach Genehmigung durch die Schifffahrtspolizei und nach Bekanntmachung erlaubt. Die Auswirkungen auf die wasserseitige Nutzung der Sportbootverkehre, Einschränkungen für Wirtschaftsverkehre sind darzustellen. Die Kennzeichnungspflicht wurde mit der Auflage Nr. 1.42 in die Planfeststellung aufgenom-men.

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Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ist eine für das planfestgestellte Vorhaben notwendige schifffahrtspolizeiliche Genehmigung im Planfeststellungsverfahren grundsätzlich einzukon-zentrieren. Zum jetzigen Zeitpunkt sollen alle Maßnahmen von Land aus erfolgen, so dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Sollte sich jedoch im Zuge der Bauausführung erge-ben, dass die bauausführende Firma Arbeiten vom Wasser ausführen will, so ist dies von der bauausführenden Firma bei der Hafenbehörde zu beantragen. Da der TdV dann nicht Geneh-migungsinhaber sein wird, wurde dies lediglich als Hinweis Nr. 3.15 in die Planfeststellung aufgenommen. Die Geeste hat ihre einst große regionalwirtschaftliche Bedeutung als Transportweg für Wirt-schaftsverkehre inzwischen weitgehend verloren. Vielmehr dient das Gewässer heutzutage als ein beliebtes Revier für die Sportschifffahrt. Die durch das Bauwerk bewirkte Einengung des Flussquerschnitts wird hinsichtlich seiner Auswirkungen auf den Sportbootverkehr bzw. den sehr geringen Wirtschaftsverkehr (Ausflugsschiff) als gering angesehen. Eine negative Auswirkung auf die wasserseitige Nutzung ist seitens der Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar.

1.12 Bremenports GmbH & Co. KG

Seitens der bremenports GmbH & Co. KG bestehen als Vertreterin der Grundstückseigentü-merin grundsätzlich keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Die geplante Baumaßnahme erstreckt sich nach derzeitigem Planungsstand u.a. auch auf das Flurstück 1/13 der Flur 41 in der Gemarkung Geestendorf. Dieses Flurstück ist ein Teil der Geeste, welche in diesem Bereich Eigentum der Freien Hansestadt Bremen und dem sonstigen Sondervermögen Fischereihafen zugeordnet ist. Dieses Sondervermögen wird von bremenports GmbH & Co. KG im Auftrag der Freien Hansestadt Bremen verwaltet. Bezüglich der von der Maßnahme in Anspruch genommenen Flächen wurde Stellung genom-men und um die Berücksichtigung von nachfolgenden Regelungen mit der Planfeststellung gebeten: - Über die Inanspruchnahme von Landesflächen (Die Geeste), die von der Baumaßnahme

direkt oder zu deren Herstellung indirekt vom Träger des Vorhabens (TdV) in Besitz und Nutzung genommen werden, ist im Vorfeld eine gesonderte vertragliche Vereinbarung mit Bremenports GmbH & Co. KG abzuschließen.

- Die durch die Maßnahme überbaute vorhandene Uferlinie ist nach Fertigstellung der Maß-nahme von der zuständigen Wasserbehörde neu festzustellen und danach durch das Ka-tasteramt parzellieren zu lassen. Die notwendigen Anträge sind vom TdV auf eigene Kos-ten zu stellen. Die Ergebnisse sind der bremenports GmbH & Co. KG in Papierform zu übermitteln.

- Die überbauten Flächen der Geeste sind vom TdV käuflich von der Freien Hansestadt Bremen zu erwerben. Zur Ermittlung des Kaufpreises hat der TdV eine Wertermittlung durch den Gutachterausschuss beim Kataster- und Vermessungsamt des Magistrats der Stadt Bremerhaven erstellen zu lassen. Der TdV trägt sämtliche zum Erwerb der Flächen anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern.

- Nach Abschluss der Baumaßnahme ist durch Peilung nachzuweisen, dass keine Boden-massen oder Baumaterialien in die Geeste eingebracht wurden. Sollten sich Untiefen ein-stellen, sind diese vom TdV zu beseitigen.

- Nach Abschluss der Eigentumsübertragung, ist für sämtliche bauliche Anlagen, die im Zuge der Maßnahme entstanden sind und sich im Gewässer der Geeste (Eigentum der

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Freien Hansestadt Bremen) unterhalb der MThW-Linie befinden, wie z. B. Böschungsbe-reiche, Fußspundwand, Kompensationsflächen etc., sowie Dalben, Pontons, Schwimmstege etc., eine vertragliche Regelung mit Bremenports GmbH & Co. KG abzu-schließen. Diese Regelung wird die Inanspruchnahme der Flächen sowie u.a. die Unter-haltungs-, Wartungs- und Erneuerungspflicht dieser Anlagen durch den TdV regeln.

- Sollten durch die Maßnahme Mehrkosten in der Unterhaltung des Gewässers (Geeste) entstehen, sind diese vom TdV zu tragen.

- Währen der Baumaßnahme und nach Fertigstellung der Anlage wird es zu verkehrlichen Einschränkungen in dem Fahrwasser der Geeste (Elbe-Weser Schifffahrtsweg) kommen. Die zuständige Schifffahrtspolizei (Hansestadt Bremisches Hafenamt), für den bremi-schen Teil des Elbe-Weser-Schifffahrtsweges, ist einzubinden um die verkehrlichen An-forderungen zu beurteilen.

Die vorgetragenen Punkte wurden bei der Planfeststellung durch entsprechenden Auflagen und Hinweise unter A II Nr. 1.43 bis 1.45 sowie 3.16 und 3.17 berücksichtigt. Das Hansestadt Bremische Hafenamt wurde im Verfahren beteiligt.

1.13 EBB Entsorgungsbetriebe Bremerhaven

Es wurde mitgeteilt, dass aus betrieblicher Sicht keine Einwände gegen das geplante Vorha-ben bestünden. Oberhalb der Hochwasserschutzlinie von 3,50 m NHN biete es sich an, die Oberflächenentwässerung direkt in die Geeste abzuleiten. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass die Stadt Bremerhaven Eigentümer der Kajen-Anlage würde, die EBB und nicht die BEG Unter-/Erhaltungspflichtiger sei.

Die Oberflächenentwässerung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Im Erläuterungsbericht wurde die Stadt/BEG als Unterhaltungspflichtige für die Konstruktionen genannt. Diese Angabe wurde seitens der EBB mit diesem Hinweis richtig gestellt. Der vorgetragene Hinweis wird von der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis genommen.

1.14 NLWKN - Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Es wurde darauf hingewiesen, dass der NLWKN als Träger öffentlicher Belange grundsätzlich nur zu den von ihm zu unterhaltenen Anlagen, Gebäuden, Grundeigentum, landeseigenen Gewässern und Messstellen Stellung nehmen würde. In diesem Fall sei der NLWKN durch die geplante Maßnahme nicht betroffen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass durch den Bau der Hochwasserschutzwand das Abflussprofil der Geeste nicht eingeschränkt werden dürfe, um den Wasserabfluss nicht ein-zuschränken.

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Der mit den Planfeststellungsunterlagen vorgelegte hydraulische Nachweis kommt zu dem Ergebnis, dass die Einschränkungen im Gewässerquerschnitt als nicht erheblich betrachtet würden. Durch die Neugestaltung des Ufers im Bereich der Kajen Kistner als Böschung wird der zur Verfügung stehende Abflussquerschnitt bei Mittlerem Tideniedrigwasser (MTnw) teilweise stark eingeengt. Das kann im Bereich oberhalb der Kajen zu einer leichten Anhöhung des Wasserspiegels führen, die jedoch keinen Einfluss auf die Verhältnisse oberhalb des Tide-sperrwerks hat. Bei Mittlerem Tidehochwasser (MThw) sind die Einengungen weiterhin deut-lich. Der mittlere Abfluss MQ kann aber aufgrund der geringen erforderlichen Fließgeschwin-digkeiten ohne eine messbare Erhöhung des Wasserspiegels abgeführt werden. Im Bereich höherer Wasserspiegel als MThw treten keine negativen Auswirkungen durch den Einbau der Kajen auf, da die Einengungen in diesem Bereich nur noch minimal sind. Der Abflussquerschnitt wird durch die Entfernung der bisherigen massiven Uferbefestigungen teil-weise sogar vergrößert. Das Abflussgeschehen wird oberhalb der Kajen Kistner nicht weiter beeinflusst.

1.15 Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-heit, Dezernat Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst

Gegen das oben genannte Vorhaben bestehen seitens des Fischereikundlichen Dienstes keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch um Berücksichtigung nachfolgender Anmer-kungen gebeten: Während der Bauarbeiten sind die Beeinträchtigungen der Fischfauna (Fische und Neunau-gen) grundsätzlich so gering wie möglich zu halten und Schäden am Fischbestand unbedingt zu vermeiden. Vor dem Hintergrund des § 1 TierSchG wird darauf hingewiesen, dass zum Einsetzen der Fußspundwand (BA1 Bauphase II) ein möglichst schallarmes Rammverfahren nach dem Stand der Technik eingesetzt werden sollte. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wäre deshalb zu prüfen, inwieweit es technisch möglich ist, bei der Vibrationsrammung eine „softstart“ Methode anzuwenden, um Schäden weitest möglich zu minimieren. Außerdem ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass während der Bauarbeiten keine Öle, Fette und sonstigen Stoffe in für Fische und aquatische Organismen schädlichen Mengen in das Gewässersystem gelangen Die vorgetragenen Punkte wurden durch die Aufnahme von entsprechenden Auflagen und Hinweisen A II Nr. 1.33 in der Planfeststellung berücksichtigt.

1.16 Unterhaltungsverband Geeste, UHV Nr. 82

Es wird vorgetragen, dass durch den Bau einer neuen Ufersicherung in Form einer Teilböschung mit Fußspundwand auf einer Länge von 194 m der Abflussquerschnitt der Geeste bis zu 25% eingeengt würde. Es wird bei diesem Wert auf den vorliegenden hydraulischen Nachweis Bezug genommen. Trotz der darin enthaltenen Aussage, dass

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diese Einengung keine Auswirkungen auf das Abflussgeschehen der Geeste oberhalb des Tidesperrwerkes hat, werden Bedenken geäußert. Das gesamte Verbandsbebiet des Unterhaltungsverbandes Geeste mit einer Größe von ca. 30.200 ha entwässert über die Geeste in die Weser. Schon kleine Veränderungen bzw. beabsichtigte Erhöhungen des Wasserspiegels in Bremerhaven können sich in der Mehrzahl der Projekte negativ auf den Abfluss im niedersächsischem Umland bzw. der Oberlauf des Kanals auswirken. Der Unterhaltungsverband geht davon aus, dass auch zukünftig weitere notwendige Planungen an Ufersicherungen im Stadtgebiet der Geeste so getätigt werden müssen, dass es zu keinen weiteren Einengungen des Gewässers und somit des Abfluses kommen wird. Aufgrund des Klimawandels müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Abflussmenge bei Starkregenereignissen weiter erhöhen wird. Schon deshalb sollte es auch im Interesse der Seestadt liegen, einen für die Zukunft sinnvoll gestalteten Hochwasserschutz umzusetzen und dabei die Auswirkungen der Hochwasserschutzanlagen auf das Fließgeschehen zu berücksichtigen. Im Verbandsgebiet im niedersächsichen Bereich würden derzeit Retentionsflächen für die Geeste bzw. den Elbe-Weser-Kanal geplant. Es wurde eine Querschnittvergrößerung gefordert, auch um den Wasserdruck von den Hochwasserverwallungen zu reduzieren. Mittel- bis langfristig sollte das Entwässerungssystem Geeste einschließlich der Wasserstände im Kanal entsprechend den klimatischen Faktoren angepasst werden. Es wurde eingehend auf den Klimawandel mit seinen prognostizierten Wetterkapriolen hingewiesen und mitgeteilt, dass aus diesem Grund jede Art der Fließquerschnittsverengung abgelehnt werden würde. Es wurde weiterhin gebeten, den Landkreis Cuxhaven, Untere Wasserbehörde, ebenfalls zu beteiligen.

Der mit den Planfeststellungsunterlagen vorgelegte hydraulische Nachweis kommt zu dem Ergebnis, dass die Einschränkungen im Gewässerquerschnitt als nicht erheblich betrachtet würden. Hierzu wird insbesondere auf die Begründung zur Einwendung unter 1.14 verwiesen. Weitere Baumaßnahmen, die zu einer Verengung der Geeste führen, werden jeweils geson-dert hydraulisch geprüft. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Cuxhaven wurde von der Planfeststellungsbe-hörde beteiligt.

VI Zu den Nebenbestimmungen der Planfeststellung

Die unter Nr. A II genannten Nebenbestimmungen und der Auflagenvorbehalt sind erforderlich, um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Planfeststellung zu gewährleisten. Hierbei wurde zum Teil den Anregungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange Rechnung getragen.

VII Eigentumsrechte

Das vom Vorhaben betroffene Grundstück Flurstück 1/13 der Flur 41 in der Gemarkung Gees-tendorf befindet sich im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen, Sondervermögen Hafen.

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Die sonstigen Grundstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Bremerhaven. In Privatei-gentum stehende Flächen werden nicht in Anspruch genommen.

VIII Versagungsgründe

Im gesamten Anhörungsverfahren haben sich keine Versagungsgründe im Sinne des § 68 Abs. 3 WHG ergeben.

IX Begründung der Kosten- und Gebührenentscheidung

Die Kosten- und Gebührenentscheidung stützt sich auf die §§ 4, 11, 13, 14 und 15 des BremGebBeitrG13 sowie Nr. 30.21 der Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis) der UmwKostV14.

Demnach sind für eine wasserrechtliche Planfeststellung Gebühren in Höhe von 7 von Tausend der Ausbaukosten zu erheben, mindestens 1.000 Euro.

Die Höhe der Ausbaukosten beläuft sich nach Angaben des TdV auf 3.648.380 EUR, so dass hier der Betrag von 25.538,66 € festgesetzt wird.

C Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekannt-gabe beim Oberverwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts Klage erhoben werden. Im Auftrag

Plewa

13 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom

28. September 2017 (Brem.GBl. S. 394 14 Kostenverordnung der Umweltverwaltung (UmwKostV) vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 423), zuletzt geändert durch Verordnung

vom 29.11.2011 (BremGBl. S. 457)