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1 FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales Management Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels Teil I - Einführung in das internationale Zollrecht Technik und Organisation des Außenhandels Außenhandel = Grenzüberschreitender Warenverkehr U S A

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FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales ManagementLehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels

Teil I - Einführung in das internationale Zollrecht

Technik und Organisation des Außenhandels

Außenhandel = Grenzüberschreitender Warenverkehr

U S A

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• Internationales Kaufrecht (UN)• International Embargovorschriften• Nationale Embargovorschriften• Internationales Handelsrecht• GATT/WTO-Regelungen• Nationale Ausfuhrvorschriften• Internationales Speditionswesen• HS-Übereinkommen• Nationaler Zolltarif• Nationales Zollrecht

• Internationales Kaufrecht (UN)• Internationale Embargovorschriften• EG-Embargovorschriften• Internationales Handelsrecht• Nationales Handelsrecht• EG-Ausfuhrvorschriften• Nationale Ausfuhrvorschriften• Internationales Speditionswesen• HS-Übereinkommen• EG-Zolltarif• Dt. Gebrauchszolltarif• EG-Zollrecht• Nationales Zollrecht• EG-Verbote und Beschränkungen• EG-Verbrauchsteuern

Technik und Organisation des Außenhandels

AußenhandelAußenhandel

FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales ManagementLehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels

U S A

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INHALTSVERZEICHNIS   

Teil I Einführung in das internationale Zollrecht                     Allgemein 1.                  Die Welthandelsorganisation2.                  Die Weltzollorganisation3.                  Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren4.                  Das allgemeine Präferenzsystem 

Teil II Einführung in das Zollrecht der EG                     Allgemein

- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodexes

1. Verordnung (EWG) Nr. 918 vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen 2. Das Antidumpingrecht 3. Verbote und Beschränkung 4. Sonstige Rechtsvorschriften

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INHALTSVERZEICHNIS   

Teil II Einführung in das Zollrecht der EG                     Der Zollkodex – VO (EG) Nr. 2913/92 1. Struktur, Aufbau, Systematik 2. Allgemeine Regeln 3. Formelles Zollverfahrensrecht 4. Materielles Zollabgabenrecht 5. Zollrechtliche Bestimmungen 6. Vorzugsbehandlungen

7. Zollschuld 8. Rechtsbehelf 9. Sonderregelungen

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INHALTSVERZEICHNIS   

Teil III Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

1. Allgemeines 2. Präferenzabkommen 3. Ursprungsregeln 4. Möglichkeiten des formellen Ursrpungsnachweises 5. Präferenzerklärungen 6. Praktische Übungen 7. Rechtliche Folgen fehlerhafter Ursprungsangaben

Teil IV Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

I. Das Ausfuhrverfahren

1. Allgemein 2. Der Grundsatz 3. Der Verfahrensablauf 4. Das Anschreibeverfahren 5. Befreiungen 6. Überlassung der Ware zur Ausfuhr

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INHALTSVERZEICHNIS   

Teil IV Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

1. Allgemein 2. Die Risiken im Exportgeschäft 3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen 4. Möglichkeiten der Risikoabsicherung

III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen) 1. Zweck und Umfang der Incoterms 2. Die wesentlichen Incoterms

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Teil I - Einführung in das internationale Zollrecht

1. Die Welthandelsorganisation (WTO)

- Sitz: Genf, Schweiz

- Established: 1995 im Rahmen der GATT-Uruguay-Verhandlungs-Runde (1986 – 1994)

- Mitgliedstaaten: 144 Staaten (Stand 1.1.2002) letzter beigetretener Staat: Volksrepublik China

- Mitarbeiter: ca. 550

- Aufgaben: -Ausführung und Überwachung der WTO Trade Agreements

-Forum für internationale Handelsfragen

-Überwachung nationaler Handelspolitik

-Technische Unterstützung und Unterweisung von Entwicklungsländern

- Forum: Politische Vertretungen der Mitgliedstaaten

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2. Die Weltzollorganisation (WCO)

- Sitz: Brüssel (Belgien)

- Established: 26.1.1953 als Brüsseler Zollrat

- Mitgliedstaaten: 159 Staaten

- Aufgaben: -Vereinheitlichung der Nomenklatur für einen einheitlichen Zolltarif

-Harmonisierung und Vereinfachung der Zollsysteme

-Unterstützung beim Aufbau der Zollverwaltungen in Entwicklungsländern

- Tagungen: jährlich (Vertreter der nationalen Zollverwaltungen)

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2. Die Weltzollorganisation (WCO)

- Organisation:Council

Policy Commission(24 Mitglieder)

Durchsetzungs-Committee

Permanentes technischesCommittee

Technisches Committee fürUrsprungsfragen

Technisches Committee fürZollwertfragen

Harmonisiertes System

Finanz

Committee

Informations- und Management Committee

Überprüfungs-

Committee

Wissenschaftliches Committee

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2. Die Weltzollorganisation (WCO)

Zusammenarbeit mit der WTO im Bereich Zollwesen

-GATT – Zollwert Kodex 1994

-Entscheidungen des WTO – Zollwert – Ausschusses

-Verlautbarungen des technischen Ausschusses für den Zollwert

-Internationales Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Kyoto-

Abkommen)

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3. Das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren

a) Einführung

warum eine einheitliche Nomenklatur?

-Schaffung eines Warenverzeichnisses, mit dem Anspruch, alle Waren und Güter eindeutig zu

klassifizieren.

-Aufgrund der Verknüpfung abgabenrechtlicher, tarifrechtlicher und außertarifrechtlicher und

außenwirtschaftsrechtlicher Maßnahmen mit den Waren, muss eine eindeutige und korrekte

Einreihung der Waren erforderlich sein.

-Durch die zunehmende Internationalisierung des Handels, die internationale Arbeitsteilung

(Globalisierung) wurde es erforderlich, eine im internationalen Bereich einheitliche Waren-

nomenklatur zu erstellen.

-Vorteil: Kalkulationssicherheit, Einsparung von Arbeitszeit und Logistikkosten, Effizienz

und Effektivitätssteigerung, Aufbau von internationalen Warenwirtschaftssystemen.

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a) Einführung

Der Weg zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung

-Erforderlichkeit einer einheitlichen intenational anwendbaren Nomenklatur wurde schon im 19.

Jahrhundert bei verschiedenen Wirtschaftskongressen erkannt.

-Erste einheitliche Statistiknomenklatur wurde auf der zweiten internationalen Konferenz für Statistik im

Jahr 1913 von 29 Staaten unterzeichnet.

-Wichtigster Schritt war die Genfer Nomenklatur der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1931.

--Basierte auf dem auch noch heute gültigen Prinzip, von den Rohprodukten aufsteigend zu den

immer stärker bearbeiteten Produkten zu klassifizieren.

--Die Genfer Nomenklatur war eingeteilt in 21 Abschnitte, 86 Kapitel und 991 Positionen.

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a) Einführung

Der Weg zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung

-Einführung der Brüsseler Nomenklatur 1950

--Basis war die Genfer Nomenklatur

--Aufbau erfolgte in Form einer systematischen Güterliste nach dem Rohprodukt aufsteigend zum

verarbeiteten Produkt.

Sie bestand aus 21 Abschnitten, 96 Kapiteln und 1.241 Positionen.

-1970 Einrichtung einer Studiengruppe (Brüsseler Zollrat) mit dem Auftrag der Entwicklung eines

harmonisierten Warenverzeichnisses, das den Anforderungen der Zollbehörden, der Statistik und der

Wirtschaft genügen sollte.

-Inkrafttreten des “Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung

und Codierung der Waren vom 14. Juli 1983” am 1.1.1988.

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b) Rechtliche Grundlagen

- Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich in Deutschland aus dem Harmonisierten System (HS), der

Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Gemeinschaften und der deutschen Zolltarifverordnung.

- Das HS besteht aus 21 Abschnitte, 96 Kapiteln (zweistellige Nummern), 1.241 Positionen (vierstellige

Nummern) und 5018 Unterpositionen (sechsstellige Nummern).

- Weitere Bestandteile sind

-die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung

des HS.

Als Auslegungshilfsmittel gibt es die Erläuterungen zum HS sowie eine Sammlung von Einreihungsent-

scheidungen.

- Bindend für die zum Abkommen beigetretenen Staaten sind die ersten sechs Stellen der Warennummern.

- Überarbeitungen des HS erfolgten 1996 und 2001.

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Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif

Struktur und Aufbau 1.6

Kap, HS

Position HS

Unterposition HS

Kombinierte Nomenklatur(z.B. Statistik EG)

nationale Statistik

gemeinschaftsrechtliche Besonderheiten = TARIC*(z.B. Zollkontingente, Zollaussetzungen)

nationale Besonderheiten(z.B. Einfuhrliste, EUSt)

Zusatzcode(z.B. Antidumpingzoll, Teilbetragszölle)

2.2

3.0

4.6

5.4

6.0

7.0

8.0

9.2

10.0

11.0

12.0

13. -00

16.00

*Taric = integrierter Zolltarif der EG

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4. Das allgemeine Präferenzsystem

Die EG gewährt seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen für Fertigwaren und Halbfertigwaren aus Entwicklungsländer.

Zollpräferenzen sind Zollvergünstigungen in Form von Zollsatzermäßigungen oder Zollfreiheiten.

Mit der VO (EG) Nr. 3281/94 vom 19. 12.1994 wurde ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für

bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern eingeführt.

Ziel war die nachhaltige und wirtschaftliche soziale Entwicklung der Entwicklungsländer sowie die harmonische

schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft.

Generell ausgeschlossen von der Präferenzgewährung dieser VO sind Waren des Kapitels 1 bis 24 des

Gemeinsamen Zolltarifs.

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4. Das allgemeine Präferenzsystem

Folge: Präferenzen werden nur vorübergehend und nach Maßgabe des Bedarfs gewährt und wieder

schrittweise entzogen, wenn dieser Bedarf nicht mehr besteht.

Die Neuregelung berücksichtigte die Empfindlichkeit bestimmter Sektoren oder Waren für die Industrie der

Gemeinschaft durch einen Doppelmechanismus

-Modulation der Präferenzspannen (Graduierung = differenzierte Zollsatzermäßigung nach Ländern und

Sektoren) und

-die Anwendung einer Schutzklausel (Vorübergehende vollständige oder teilweise Rücknahme der Präferenzen).

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4. Das allgemeine Präferenzsystem

Der Graduierungsmechanismus

-Definition laut Amtsblatt der EG Nr. C 348/2 vom 31.12.1994

“Der Mechanismus der Graduierung Sektor/Land basiert auf einer Kombination des Kriteriums des

Entwicklungsniveaus, das durch einen Entwicklungsindex quantifiziert wird, der das Pro-Kopf-Ein-

kommen und den Umfang der Exporte von Fertigwaren des betreffenden Landes verglichen mit den-

jenigen der EG kombiniert, und das Kriterium der relativen industriellen Spezialisierung, das durch

einen Spezialisierungsindex quantifiziert wird, der sich auf die Relation zwischen dem Anteil eines

begünstigten Landes an den Gesamtimporten der Gemeinschaft in einem bestimmten Sektor stützt.

Durch die Kombination dieser beiden Kriterien lassen sich die Bruttoauswirkungen des Spezialisierungsindexes

im Falle der auszuschließenden Sektoren entsprechend dem Entwicklungsniveau modulieren.”

klassisches Beispiel für die Verwaltungssprache in der EG.

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4. Das allgemeine Präferenzsystem

Sonderregelungen für

- Staaten, die wirksame Programme zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels eingeleitet

haben.

- Sonderregelungen für Länder mit mittlerem Entwicklungsniveau zur Unterstützung einer fortschrittlichen Sozial- und

Umweltschutzpolitik.

- Sonderbonus für die Durchführung einer wirksamen Politik zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer

(Koalitionsfreiheit, Verbot der Kinderarbeit).

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4. Das allgemeine Präferenzsystem

Schutzklausel

Vorübergehend oder teilweise Rücknahme aller Vorteile der Präferenzvergünstigung im Falle von

-Sklaverei,

-Exporten von Waren, die in Strafanstalten hergestellt werden,

-unzureichenden Kontrollen in Bezug auf die Ausfuhr oder Transit von Drogen und Geldwäsche,

-diskriminierenden Behandlungen der EG in den Rechtsvorschriften der begünstigten Länder,

-der Nichtanwendung der Methoden der administrativen Zusammenarbeit in Präferenzfragen (Beispiel

Bangladesch).

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4. Das allgemeine Präferenzsystem

Die Graduierungssätze

-sehr empfindliche Waren

(textile Grunderzeugnisse, Textilien, Ferrolegierungen).

Der Präferenzzoll beträgt 85% des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs, der für die betreffende Ware gilt

die tatsächliche Präferenzbegünstigung beträgt 15% des normalen Drittlandzollsatzes

- empflindliche Waren

(chemische Erzeugnisse, Holzwaren, Schuhe, keramische Waren, Kupfer,Aluminium, Stahlprodukte, Maschinen,

Fahrzeuge, Uhren, Spielzeug).

Der Präferenzzoll beträgt 70% des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs, der für die betreffende Ware gilt

die tatsächliche Präferenzbegünstigung beträgt 30% des normalen Drittlandzollsatzes

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4. Das allgemeine Präferenzsystem

Die Graduierungssätze

-halbempfindliche Waren

Der Präferenzzoll beträgt 35% des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs, der für die betreffende Ware gilt

die tatsächliche Präferenzbegünstigung beträgt 65% des normalen Drittlandzollsatzes

-nichtempfindliche Waren

Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden vollständig ausgesetzt

die tatsächliche Präferenzbegünstigung beträgt 100% des normalen Drittlandzollsatzes

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4. Das allgemeine Präferenzsystem

Neuregelung ab dem 1.1.2001

-Die EG-Kommission überprüft jährlich den Entwicklungsstand der Länder.

Sofern ein Land 3 Jahre hintereinander einen entsprechenden Entwicklungsindex erreicht hat und gleichzeitig

durch die Weltbank als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde, wird das Land aus dem APS herausge-

nommen.

Wegfall der Präferenzbegünstigung mit Anwendung des normalen Drittlandszollsatzes

Wiederaufnahme bei umgekehrter wirtschaftlicher Lage ist vorgesehen.

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4. Das allgemeine Präferenzsystem

Neuregelung ab dem 1.1.2001

- Vorzugsbehandlung für die ärmsten Länder

-Für Länder, die sich um die Bekämpfung des Drogenhandels bemühen werden die Zölle vollständig ausgesetzt

(Ausnahme: Agrarbereich, Waffen).

-Anreiz für eine Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte.

Die Zusatzmaßnahmen bestehen darin, dass die Zollsatzreduzierungen für das APS um das doppelte ver-

mindert werden.

-Vollständige Zollfreiheit wird für Waren der Holzindustrie gewährt, sofern Länder die internationalen Normen und

Leitlinien im Bereich der Forstwirtschaft effektiv anwenden.

-Einrichtung von nur noch zwei Warenkategorien in nichtempflindliche und empfindliche Waren

--Zollfreiheit für nichtempfindliche Waren

--generelle Reduzierung der APS-Zollsätze um 3,5 Prozentpunkte vom Drittlandszollsatz

--bei spezifischen Zollsätzen erfolgt eine Reduzierung um 30%.

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4. Das allgemeine Präferenzsystem

Neuregelung ab dem 1.1.2001

-Bestimmte Waren oder Warengruppen können pro Land aus dem APS ausgeschlossen werden.

Zum Beispiel: Aufhebung der Zollpräferenzen, wenn Importe aus einem Land mehr als 25% aller EG-Einfuhren

eines bestimmten Sektors ausmachen.

Beispiele für länderbezogene Ausschlüsse

Land Präferenzausschlüsse

Brasilien Kap: 01, 02, 09, 13, 16-24, 41 ,47-49, 64-67, 86, 88, 89 sowie EGKS- Erzeugnisse der Position 72

China Kap: 05, 12, 28-30, 32-38, 42, 43, 61-70, 74-83, 94-96 sowie EGKS- Erzeugnisse und unedle Metalle der Position 72

Indien Kap: 41-43, 50-60

Indonesien Kap: 15, 44-46, 64-67

Saudi-Arabien Kap: 25-27

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4. Das allgemeine Präferenzsystem

Neuregelung ab dem 1.1.2001

-Ursprungsregeln

Die Waren müssen den Status als Ursprungswaren des jeweiligen Entwicklungslandes besitzen und der Ursprung

grundsätzlich durch die Vorlage eines Formblatts A nachgewiesen werden.

--Die Ursprungsregeln bzw. die Ursprungsbestimmungen ergeben sich aus dem Zollkodex bzw. der Zollkodex-

Durchführungs-Verordnung.

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Die nachfolgende Übersicht zeigt einige Beispiele mit den Auswirkungen der APS-Zollsätze:

Tarifposition Warenbeschreibung Normal-Zollsatz

APS 2001 APS 2002

APS-Zoll2 Bes.APS3 APS-Zoll Bes.APS

20094019 Ananassaft 33,6 28,5 0 30,1 0

2835 Phosphate, Polyphosphate 5,5 3,8 0 2,0 0

29161110 Acrylsäure 6,5 2,2 0 3,0 0

3204 Farbstoffe, Pigmente 6,5 2,2 0 3,0 0

392062 Folien aus Polyethylenterephtalat

8,5 5,9 0 5,0 0

420212 Tasche, Koffer mit Außenseite aus Kunststoff oder Spinnstoffen

9,7 3,3 0 6,1 0

49100000 Kalender aller Art 1,8 1,2 0 0 0

85211080 Videogeräte m. Magnetbändern 8,0 5,6 0 4,5 0

85219000 DVD-Videogeräte 14,0 9,8 0 10,5 0

2 Allgemeiner Zollsatz für Waren aus Entwicklungsländern.

3 Besonderer APS-Zollsatz für Waren aus den am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern und aus Ländern, für die die

Sonderregelung zur Bekämpfung des Drogenhandels gilt.

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Auflistung der derzeitigen Entwicklungsländer:

Entwicklungsländer X4 Entwicklungsländer X4 Entwicklungsländer X4

AFGHANISTAN E ELFENBEINKÜSTE KONGO; dem: Rep: E

ÄGYPTEN ERITREA E KUBA

ALGERIEN FIDSCHIINSELN KUWAIT

ANGOLA E GABUN LAOS E

ANTIGUA BARBUDA GAMBIA E LESOTHO E

ÄQUATORIALGUINEA E GEORGIEN LIBANON

ARGENTINIEN GHANA LIBERIA E

ARMENIEN GRENADA LIBISCH-ARAB.D.

ASERBEIDSCHAN GUATEMALA D MADAGASKAR E

ÄTHIOPIEN E GUINEA E MALAWI E

BAHAMAS GUINEA-Bissau E MALAYSIA

BAHREIN GUYANA MALEDIVEN E

BANGLADESH E HAITI E MALI E

BARBADOS HONDURAS D MAROKKO

BELARUS INDIEN MARSHALL INSELN

BELIZE INDONESIEN MAURETANIEN E

BENIN E IRAK MAURITIUS

BHUTAN E IRAN MEXIKO

BOLIVIEN D JAMAIKA MIKRONESIEN,F.

BOTSUANA JEMEN E MOLDAU

BRASILIEN JORDANIEN MONGOLEI

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Auflistung der derzeitigen Entwicklungsländer:

Entwicklungsländer X4 Entwicklungsländer X4 Entwicklungsländer X4

BRUNEI/DARESSALAM KAMBODSCHA E MOSAMBIK E

BURKINA FASO E KAMERUN E MYANMAR (BIRMA) E

BURUNDI E KAP VERDE E NAMIBIA

CHILE KASACHSTAN NAURU

CHINA KATAR NEPAL E

COSTA RICA D KENIA NICARAGUA D

DOMENICA KIRGISTAN NIGER E

DOMENIKANISCHE REP. KIRIBATI E NIGERIA

DSCHIBUTI E KOLUMBIEN D OMAN

ECUADOR D KOMOREN E OSTTIMOR

EL SALVADOR D KONGO PAKISTAN

PALAU TRINIDAD TOBAGO USBEKISTAN

PANAMA D TSCHAD E VANUATU E

PAPUA-NEUGUINEA TUNESIEN VENEZUELA D

PARAGUAY TURKMENISTAN VER. ARAB. EMIRATE E

PERU D TUVALU E VIETNAM

PHILIPPINEN UGANDA E ZENTRALAFRIKA E

RUANDA E UKRAINE ZYPERN

RUSSISCHE FÖD. URUGUAY SALOMONEN E

SAMBIA E SAMOA E SAO TOME, PRINCIPE E

SAUDI-ARABIEN SENEGAL SYCHELLEN

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Auflistung der derzeitigen Entwicklungsländer:

Entwicklungsländer X4 Entwicklungsländer X4 Entwicklungsländer X4

SIERRA LIONE E SIMBABWE SOMALIA E

SRI LANKA ST. KITTS und NEVIS ST. LUCA

St: VINCENT, Grenad. SÜDAFRIKA SUDAN E

SURINAM SWASILAND SYRIEN, Arab. Rep.

TADSCHIKISTAN TANSANIA THAILAND

TOGO E TONGA

4 = Ländgruppierung: E = am wenigsten fortgeschrittene Entwicklungsländer; D = Länder, für die die Sonderregelung zur Bekämpfung des Drogenhandels gilt.

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FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales ManagementLehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels

Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales ManagementLehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels

- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex

Einfuhrkl. Drittländer

Einfuhrkl. Drittländer

Zollkodexab 01.01.1994

Zollkodexab 01.01.1994

AntidumpingrechtAntidumpingrechtAußertarifäre

Handels-hemmnisse

AußertarifäreHandels-

hemmnisseVerbote und

Beschränkungen

Verbote und Beschränkungen

Markt-ordnungsrecht

Markt-ordnungsrecht

Sonstige Rechtsvorschriften

Sonstige Rechtsvorschriften

Auf der Grundlage des:1. EWG-Vertrages – VO‘en und DVO‘en2. EG-Rechtsprechung:3. Nationales Recht – VO’en und DVO’en4. Nationale Rechtsprechung5. Nationale Dienstanweisung 33

Auf der Grundlage des:1. EWG-Vertrages – VO‘en und DVO‘en2. EG-Rechtsprechung:3. Nationales Recht – VO’en und DVO’en4. Nationale Rechtsprechung5. Nationale Dienstanweisung 33

Teil II – Einführung in das Zollrecht der EG - Allgemein

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex

1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom 28.03.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

(a) Sendungen mit geringem Wert

(b) Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einerBetriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen

(c) Wissenschaftliche Instrumente oder Apparate

(d) Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

(e) zu Prüfungs-, Analysezwecken eingeführte Waren

(f) zur Absatzförderung eingeführte Waren (Warenmuster oder –proben von geringem Wert)

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Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels

Teil I – Das Zollrecht der EG

Allgemein

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom 28.03.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

zu 1. (a) Abfertigung als Sendung „Ware mit geringem Wert“

Alternativ zur Abfertigung einer Ware als Warenmuster oder Warenprobe besteht die Möglichkeitgemäss Art. 27 VO (EWG) Nr. 918/83, die Sendung als “Ware mit geringem Wert” Eingangsab-gabenfrei einzuführen. Als Waren mit geringem Wert gelten Waren, deren Gesamtwert jeSendung 22,-- € nicht übersteigt.

Die Abgabenfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß mehrere Sendungen desselben Ab-Senders an denselben Empfänger zusammen eingehen. Die Zollbefreiung wird jedoch nur beiUnmittelbarer Einfuhr aus einem Drittland (z.B. USA) gewährt.

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Teil I – Das Zollrecht der EG

Allgemein

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex

1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom 28.03.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

zu 1. (e) Außertarifliche Eingangsabgabenbefreiung für Erprobungswaren

Gemäß Art. 100-VO (EWG) Nr. 918/83 sind Waren, die zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung,Beschaffenheit oder anderer technischer Merkmale für Informationszwecke, industrielle oder Kommerzielle Forschungszwecke geprüft, analysiert oder erprobt werden sollen, abgabenfrei.

Die Abgabenbefreiung wird grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gewährt, dass diePrüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken verwendeten Waren während dieser Verwendungvollständig verbraucht oder vernichtet werden.

Eine Abgabenbefreiung wird nur für die Warenmenge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Waren eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Be-hörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex

1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom 28.03.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

zu 1. (e) Außertarifliche Eingangsabgabenbefreiung für Erprobungswaren

Die Befreiung gilt auch für die Waren, die während der Prüfung nicht vollständig verbraucht odervernichtet werden, sofern die restlichen Waren mit Zustimmung der Zollbehörde unter zollamtlicherÜberwachung.

- nach Beendigung der Prüfung vollständig vernichtet werden oder in Waren ohne Handelswert umgewandelt werden,

- unentgeltlich dem Fiskus überlassen werden (in Deutschland nicht zulässig),- in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

Sofern die Waren nicht verbraucht oder vernichtet und nicht umgewandelt werden, werden auf diese Waren Eingangs-abgaben nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfungen geltenden Satz, Beschaffenheit und Zollwert erhoben.

Die Frist innerhalb derer die Prüfungen durchgeführt werden müssen, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex

1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom 28.03.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

zu 1. (e) Außertarifliche Eingangsabgabenbefreiung für Erprobungswaren

...

Die Zollbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die vorgesehene Verwendung eine Maßnahme zur Absatz-förderung darstellt. Das ist z.B. dann anzunehmen, wenn bezweckt wird, den Umsatz für ein bereits imHandel befindliches Erzeugnis dadurch zu erhöhen, dass Muster oder Proben hiervon einem Verbraucher-kreis zum Gebrauch oder Verbrauch zugeführt werden. Soweit eine solche Maßnahme nicht vorliegt, ist esfür die Zoll-Begünstigung unschädlich, wenn neben der Gewinnung von Erkenntnissen über die technischenMerkmale der Ware usw. ein anderer wirtschaftlicher Nutzen erzielt wird.

Die Verwendung der Waren unterliegt der zollamtlichen Überwachung. Als überwachende Zollstelle ist die Zollstelle zu bestimmen, in deren Bezirk die Waren verwendet werden sollen.

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex

1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom 28.03.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

zu 1. (f) Zollrechtliche Abfertigung von Mustersendungen

Gemäß Art. 91 VO (EWG) Nr. 918/83 (Zollbefreiungsverordnung) über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen sind Warenmuster und Warenproben von geringem Wert von den Eingangsabgaben befreit, sofern sie lediglich dazubestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zuerhalten.

Die Zollbehörde kann die Befreiung davon abhängig machen, dass bestimmte Artikel durch Zerreißen, Lochen,unauslöschliche

und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre

Eigenschaft als Muster oder Proben verlieren.

Als Warenmuster und Warenproben gelten die für eine Warengruppe repräsentativen Waren, die durch die Art Ihrer Aufmachung die für eine jeweilige Warenart oder Warenqualität angebotene Menge zu anderen Zwecken als zurAbsatzförderung ungeeignet sind.

Bei der Auslegung des Begriffes Warengruppe können verschieden Qualitäten, Farbunterschiede, Güteklassen und anderehandelsübliche Unterschiede (z.B. Speicherkapazitäten) berücksichtigt werden.

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex

1. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vom 28.03.1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

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zu 1. (f) Zollrechtliche Abfertigung von Mustersendungen

...

Gemäß der Dienstanweisung des Bundesfinanzministers werden als Warenmuster oder Warenproben vongeringem Wert Waren angesehen,

- die so beschaffen oder hergerichtet sind, daß sie erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probegeeignet sind, bis zu einer Menge, die für die Kennzeichnung oder für die Prüfung (ggf. durch denKunden des Einführers) erforderlich ist.

- andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern oder Proben bis zu einem Warenwert – vor Beför-derungskosten und Eingangsabgaben – von insgesamt 30,-- €, wenn dem Einführer eine Kenn-zeichnung der Waren nicht zugemutet werden kann.

Gemäß § 1 der EUSt-BV besteht für Warenmuster und Warenproben neben der Eingangsabgabenbefreiungfür Zölle auch die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung.

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex

2. Das Antidumpingrecht

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• Grundverordnung VO (EG) Nr. 384/96 vom 22.12.1995

• Verhängung von Antidumpingzöllen durch Einzelverordnung

Es erfolgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EG. Im einzelnen bestehen derzeit in den folgenden Bereichen Anti- dumpingmaßnahmen:

• Elektronik • Metall• Chemie• Textil• und andere Bereiche

• Grundverordnung VO (EG) Nr. 384/96 vom 22.12.1995

• Verhängung von Antidumpingzöllen durch Einzelverordnung

Es erfolgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EG. Im einzelnen bestehen derzeit in den folgenden Bereichen Anti- dumpingmaßnahmen:

• Elektronik • Metall• Chemie• Textil• und andere Bereiche

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex2. Das Antidumpingrecht

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...............

• Mit Wirkung zum 01.01.1995 wurde das Antidumpingrecht an das GATT-Antidumpingrecht angepaßt und zwar durch die EG VO Nr. 384/96 vom 22.12.1995 (Amtsblatt der EG Nr. L 56 vom 06.03.1996)

• Antidumpingverfahren richten sich gegen gedumpte Preise, d.h. die eingeführte Ware wird auf dem

Inlandsmarkt des Exportlandes teurer als in der EG verkauft.

• Vorliegendes Dumping kann nur dann Antidumpingmaßnahmen nach sich ziehen, wenn den EG-

Herstellern bedeutender Schaden entsteht

und

ein Einschreiten im Interesse der Gemeinschaft liegt.

......................

...............

• Mit Wirkung zum 01.01.1995 wurde das Antidumpingrecht an das GATT-Antidumpingrecht angepaßt und zwar durch die EG VO Nr. 384/96 vom 22.12.1995 (Amtsblatt der EG Nr. L 56 vom 06.03.1996)

• Antidumpingverfahren richten sich gegen gedumpte Preise, d.h. die eingeführte Ware wird auf dem

Inlandsmarkt des Exportlandes teurer als in der EG verkauft.

• Vorliegendes Dumping kann nur dann Antidumpingmaßnahmen nach sich ziehen, wenn den EG-

Herstellern bedeutender Schaden entsteht

und

ein Einschreiten im Interesse der Gemeinschaft liegt.

......................

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex2. Das Antidumpingrecht

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• Grundsätzlich wird die EG-Kommission nur auf Antrag durch die Gemeinschaftsindustrie tätig. D.h., der Antrag (Klage) muss im Namen eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft eingereicht werden. Dies liegt z.B. vor, wenn der Antrag von Herstellern in der EG unterstützt wird, deren

Produktion zusammen mehr als 50 % der Gemeinschaftsproduktion ausmacht.

• Der Antrag erfordert die Vorlage von Beweismitteln für Dumping (=üblicherweise zur Verfügung stehende Informationen), Schaden und den Nachweis zwischen den beiden Faktoren.

• Grundsätzlich wird die EG-Kommission nur auf Antrag durch die Gemeinschaftsindustrie tätig. D.h., der Antrag (Klage) muss im Namen eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft eingereicht werden. Dies liegt z.B. vor, wenn der Antrag von Herstellern in der EG unterstützt wird, deren

Produktion zusammen mehr als 50 % der Gemeinschaftsproduktion ausmacht.

• Der Antrag erfordert die Vorlage von Beweismitteln für Dumping (=üblicherweise zur Verfügung stehende Informationen), Schaden und den Nachweis zwischen den beiden Faktoren.

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex2. Das Antidumpingrecht

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Elektronik- Aluminium-Elektrolytkondensatoren - Kopierer - Uhren- Autoradios - Magnetplatten (3,5’’ – Mikroplatten - Videokassetten/Tonbandkassetten- CD-Spieler - Elektronische Mikroschaltungen - Elektronische Waagen- Drucker (DRAMs/EPROMs) - Elektromotoren- Farbfernsehgeräte - Mikrowellenherde - Videokassettenrekorder- Fernsehkamerasysteme - Elektronische Schreibmaschinen

Elektronik- Aluminium-Elektrolytkondensatoren - Kopierer - Uhren- Autoradios - Magnetplatten (3,5’’ – Mikroplatten - Videokassetten/Tonbandkassetten- CD-Spieler - Elektronische Mikroschaltungen - Elektronische Waagen- Drucker (DRAMs/EPROMs) - Elektromotoren- Farbfernsehgeräte - Mikrowellenherde - Videokassettenrekorder- Fernsehkamerasysteme - Elektronische Schreibmaschinen

Metall- Bleche aus Eisen oder Stahl - Feuerzeuge - Rohre aus Eisen oder Stahl- Calcium-Metall - Halbzeug aus legiertem Stahl - Schraubenmuttern aus Eisen oder Stahl- Coils aus Eisen oder Stahl - Hematit-Roheisen - Silicium-Metall- Geschweißte Drahtgeflechte - Kugellager - Teile aus Manganstahl- Eckenverstärker aus Stahlguß - Profile aus Eisen oder Stahl - Walzdraht (für Container) - Roheisen - Zink in Rohform (nicht legiert)- kornorientierte Elektrobleche - Rohrformstücke, -verschlußstücke, - Mechaniken mit Ringen für Schnellhefter - Fahrräder verbindungsstücke aus Eisen oder Stahl oder Aktenordner

Metall- Bleche aus Eisen oder Stahl - Feuerzeuge - Rohre aus Eisen oder Stahl- Calcium-Metall - Halbzeug aus legiertem Stahl - Schraubenmuttern aus Eisen oder Stahl- Coils aus Eisen oder Stahl - Hematit-Roheisen - Silicium-Metall- Geschweißte Drahtgeflechte - Kugellager - Teile aus Manganstahl- Eckenverstärker aus Stahlguß - Profile aus Eisen oder Stahl - Walzdraht (für Container) - Roheisen - Zink in Rohform (nicht legiert)- kornorientierte Elektrobleche - Rohrformstücke, -verschlußstücke, - Mechaniken mit Ringen für Schnellhefter - Fahrräder verbindungsstücke aus Eisen oder Stahl oder Aktenordner

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex2. Das Antidumpingrecht

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Land Codenummer Zusatzcode Antidumping

Zollsatz

Türkei 5205 1100 000 ff. 8564 12,1% des Nettopreises frei Grenze der EG

Türkei 7224 9015 900 8672 16 % des Nettopreises frei Grenze der EG

Polen 7202 2900 190 8689 32 % des Nettopreises frei Grenze der EG

Ungarn 7304 3993 000 8718 21,7 % des Nettopreises frei Grenze der EG

Ukraine 7202 110 000 ---- 74 % des Nettopreises frei Grenze der EG

Rußland 7202 2110 000 ----

Südafrika 7202 2110 000 8733 47,4% des Nettopreises frei Grenze der EG

USA 8523 2090 100 8857 44% des Nettopreises frei Grenze der EG

Thailand 8516 5000 000 8837 27,3% des Nettopreises frei Grenze der EG

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex3. Verbote und Beschränkungen

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• Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze sind alle Vorschriften, die das Verbringen von Waren über die Zollgrenze oder die Hoheitsgebiete verbieten oder beschränken

• Auf die Verbote und Beschränkungen wird im Zolltarif hingewiesen. Das Hinweiszeichen (VUB) ist jedoch nicht bei jeder in Betracht kommenden Tarifstelle angegeben (z.B. SV 1204 – Schutz der Warenbezeichnungen)

• Im einzelnen bestehen folgende VUB:

(1) Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Banknotenpapier, Münzen, Geld-/Urkundenfälschungen, Waffen, Munition, Kriegswaffen, Radio- aktive Stoffe, Strafrechtlicher Schutz der öffentlichen Ordnung)

(2) Schutz der Umwelt z.B. Beseitigung und Verwertung von Abfällen, Chemiestoffen, Imissionsschutz

(3) Schutz der menschlichen Gesundheit z.B. Fleisch, Wein ......, Betäubungsmittel, Lebensmittel, Arzneimittel

• Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze sind alle Vorschriften, die das Verbringen von Waren über die Zollgrenze oder die Hoheitsgebiete verbieten oder beschränken

• Auf die Verbote und Beschränkungen wird im Zolltarif hingewiesen. Das Hinweiszeichen (VUB) ist jedoch nicht bei jeder in Betracht kommenden Tarifstelle angegeben (z.B. SV 1204 – Schutz der Warenbezeichnungen)

• Im einzelnen bestehen folgende VUB:

(1) Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Banknotenpapier, Münzen, Geld-/Urkundenfälschungen, Waffen, Munition, Kriegswaffen, Radio- aktive Stoffe, Strafrechtlicher Schutz der öffentlichen Ordnung)

(2) Schutz der Umwelt z.B. Beseitigung und Verwertung von Abfällen, Chemiestoffen, Imissionsschutz

(3) Schutz der menschlichen Gesundheit z.B. Fleisch, Wein ......, Betäubungsmittel, Lebensmittel, Arzneimittel

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex3. Verbote und Beschränkungen

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Lehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels

(4) Schutz der Tierweltz.B. Artenschutz, Tierseuchenschutz, Futtermittelrecht

(5) Schutz der Pflanzenweltz.B. Artenschutz, Sanitärer Pflanzenschutz, Saatgutverkehr

(6) Gewerblicher Rechtsschutzz.B. Unterdrückung falscher Angaben auf Waren, Schutz des geistigen Eigentums

(7) Schutz des Kulturgutesz.B. Ausfuhr von Kulturgütern

(8) Beachtung des Branntweinmonopols

(9) Verkehrsbeschränkungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

(10) Sonstige VUBz.B. Eichgesetz, Handelsklassen, Kristallglaskennzeichnung, Textilkennzeichnung

(4) Schutz der Tierweltz.B. Artenschutz, Tierseuchenschutz, Futtermittelrecht

(5) Schutz der Pflanzenweltz.B. Artenschutz, Sanitärer Pflanzenschutz, Saatgutverkehr

(6) Gewerblicher Rechtsschutzz.B. Unterdrückung falscher Angaben auf Waren, Schutz des geistigen Eigentums

(7) Schutz des Kulturgutesz.B. Ausfuhr von Kulturgütern

(8) Beachtung des Branntweinmonopols

(9) Verkehrsbeschränkungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

(10) Sonstige VUBz.B. Eichgesetz, Handelsklassen, Kristallglaskennzeichnung, Textilkennzeichnung

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- Zollrechtliche Vorschriften außerhalb des Zollkodex4. Sonstige Rechtsvorschriften

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Verbrauchsteuern Außenhandelsstatistik

Außenwirtschaftsgesetz

Verbrauchsteuern Außenhandelsstatistik

Außenwirtschaftsgesetz

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

1. Struktur , Aufbau, Systematik

Tarif, Ursprung, Zollwert

IIIVerbringen

in dasZollgebiet(Art. 37 ZK)

IVZollrechtliche

Bestimmungen(Art. 58 ff)

VIIIRechtsbehelf

IXSchlußbe-

stimmungen

IAllgemeines

IIBemessungs-grundlagen

(Art. 20 ZK)

VIVorzugsbehandlung

(Art. 184 ZK)VII

Zollschuld(Art. 189 ZK)

VVerbringen

aus demZollgebiet(Art. 183 ZK)

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

2. Allgemeine Regeln

AllgemeinesTitel I

Kap. 1Geltungsbereich/

BegriffsbestimmungenArt. 1 - 4 ZK, Art. 1 DVO

Kap. 2Verwaltungsverfahren

Art. 5 - 19 ZK, Art. 2 - 15 DVOAnhang 1

RechtsbehelfTitel VIII

Art. 243 - 246 ZK

SchlußbestimmungenTitel IX

Kap. 1Ausschuß

Art. 247 - 249 ZK, Art. 1 DVO

Kap. 2Rechtswirkungen

Art. 250 ZK

Kap. 3Aufhebungen/Inkrafttreten

Art. 251 - 253 ZK, Art. 913 - 915 DVO

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

2. Allgemeine Regeln - Geltungsbereich

Sachlich:

• im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern• für Waren, die unter folgende Verträge fallen:

- EGKS (Juli 2002 ausgelaufen, von der EG (EWG) übernommen)

- EWG - EAG

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

2. Allgemeine Regeln - Geltungsbereich

Räumlich:

Zollgebietder

Gemeinschaft

Zollgebietder

Gemeinschaft

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

2. Allgemeine Regeln - Begriffsbestimmungen

Person

Zollstelle

Nichtgemeinschaftsware

Einfuhrabgabe

Zollrechtliche Überwachung

Zollrechtliche Bestimmung

Zollanmeldung

gemeinschaftsansässig

zollrechtlicher Status

Zollbehörde

Gemeinschaftsware

Zollschuld

Zollschuldner

Gestellung

Zollverfahren

Überlassung

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Person

-alle natürlichen Personen

diese Personen sind unabhängig vom Alter und geistiger Verfassung immer zollrechtsfähig

-juristische Personen

GmbH und AG

-eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit

GdBR, OHG, KG

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Gemeinschaftsansässigkeit

-natürliche Person

Wohnsitz in der Gemeinschaft

-juristische Person

satzungsmäßiger Sitz in der Gemeinschaft bzw. Hauptverwaltung oder Niederlassung

Zollbehörde

Zollverwaltungen bzw. Sonstige Verwaltungen die mit der Anwendung des Zollrechts betraut sind

zollrechtlicher Status der Waren

Nichtgemeinschaftswaren bzw. Gemeinschaftswaren

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Einfuhrabgaben

Zölle (Drittlandszoll, Präferenzzoll), Antidumpingzölle, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern (Mineralöl,

Alkohol, Tabaksteuer und Stromsteuer).

Zollschuld

ist die persönliche Zahlungspflicht von Einfuhrabgaben der als Zollschuldner zur Erfüllung verpflichteten

Person.

Zollschuldner ist diejenige Person, die nach den Zollschuldentstehungstatbeständen vorgesehen ist.

Zollrechtliche Bestimmung

-Überführung in ein Zollverfahren

Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr

Abfertigung zum Zollagerverfahren

Abfertigung zur Aktiven Veredelung

Abfertigung zum Umwandlungsverfahren

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Zollrechtlicher Bestimmung

- Überführung in ein Zollverfahren

Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung

Abfertigung zur passiven Veredelung

Abfertigung zum Ausfuhrverfahren

Abfertigung zum Versandverfahren

sowie

Verbringen in eine Freizone oder Freilager, Wiederausfuhr oder Vernichtung oder Zerstörung.

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

2. Allgemeine Regeln – Stellvertretung (Art. 5 Zollkodex)

Grundsatz:

Jedermann kann sich gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahmeder das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

• Direkt = im Namen und für Rechnung eines anderen

• Indirekt = im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

2. Allgemeine Regeln - Stellvertretung

• Vertreter muß in der Gemeinschaft ansässig sein

• Erklärung über Art und Umfang der Vertretung

• gegebenenfalls Vorlage der Vollmacht

Achtung:

Wenn Angabe über Vertretung fehlt oder keine Vollmacht vorliegt

Haftung für den Vertreter

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

2. Allgemeine Regeln - Schlußbestimmungen

Ausschuß für den Zollkodex

• Vertreter der Mitgliedstaaten

• Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission

• Prüfungsrecht für alle das Zollrecht betreffende Fragen

• Erlaß von Durchführungsvorschriften auf Vorschlag des Vertreters

der Kommission

Zollkodex = Ratsverordnung

Zollkodex-Durchführungsverordnung = Kommissionsverordnung

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

2. Allgemeine Regeln - Rechtswirkungen

Gleichwertigkeit von getroffenen Maßnahmen der

Zollbehörden

• Entscheidungen

• Nämlichkeitssicherungen

• Papiere

innerhalb der Gemeinschaft

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

3. Formelles Zollverfahrensrecht

Verbringen in das Zollgebiet - Einfuhrüberwachung Titel III

Kap. 1Verbringen

Art. 37 - 39 ZK, Art. 189 - 197 DVOAnhang 30

Kap. 2Gestellung

Art. 40 - 42 ZK, Art. 182 DVO

Kap. 6Sonderregelung Versand

Art. 54 - 55 ZK

Kap. 7Vernichtung, Zerstörung,

VeräußerungArt. 56 - 57 ZK

Kap. 5Bestimmungspflicht

Art. 48 - 49 ZK

Kap. 3Summarische Anmeldung

Art. 43 - 47 ZK, Art. 183 - 184 DVO

Kap. 5Vorübergehende Verwahrung

Art. 50 - 53 ZK, Art. 185 - 187 DVO

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

3. Formelles Zollverfahrensrecht - Einfuhrüberwachung

• Verbringen Beförderung

• Gestellung Mitteilung an die Zollbehörden, wo sich dieWare befindet

• summarische Anmeldung Vordruck oder Handelspapier

• zollrechtliche Bestimmung 45 Tage See20 Tage andere

Zollanmeldung

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

3. Formelles Zollverfahrensrecht - Einfuhrüberwachung

• Zollanmeldung Absichtsbekundung, die Ware in einbestimmtes Zollverfahren überführen zulassen

• zollamtliche Überwachung Maßnahme der Zollbehörden zur Gewähr-leistung der Einhaltung des Zollrechts

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

3. Formelles Zollverfahrensrecht - Abläufe

VERBRINGUNG

EG

AUSSENGRENZE

GESTELLUNG

Summarische

Anmeldung

Zoll-anmeldung

Zoll-anmeldung

BESTIMMUNG [FREIER VERKEHR]

[Verfahrenmit wirtschaft-licher Bedeutung]

vorübergehendeVerwahrung

Zollamtliche Überwachung

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht

Erhebungsgrundlagen - Titel IIErhebungsgrundlagen - Titel II

Kap. 1Zolltarif

Art. 20-21 ZK, Art. 16 - 34 DVOAnhänge 2 - 8

VO Kombinierte Nomenklatur, Taric, Präferenzabkommen

Kap. 2Ursprung

Art. 22-27 ZK, Art. 35-140 DVOAnhänge 9-22

Ursprungsprotokolle

Kap. 3Zollwert

Art. 28-36 ZK, Art. 141-181 DVOAnhänge 23-29

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif

• Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

• VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

• VO (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 (Zollkodex)Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft und zolltarifliche Einreihung Art. 20 ff

• Zollverwaltungsgesetz - Zolltarif § 6 national

• Zolltarifverordnung (Anwendung der besonderen Zollsätze)

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif

Der gemeinsame Zolltarif basiert auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnungund Codierung der Waren (= die ersten 6 Stellen der Warennummer), das nahezu weltweit Anwendung findet.

Dieses Harmonisierte System, das aus ca. 5019 sechsstelligen Codenummern (= Unterpositionen des HS) besteht, ist von der EG weiter aufgefächert worden in ca. 9500 achtstellige Codenummern (= Unterpositionen KN) und bildet die sog. Kombinierte Nomenklatur.

Diese Kombinierte Nomenklatur kann aufgrund nationaler Vorschriften (z.B. nationale Außenhandelsstatistik, Verschlüsselung nationaler Regelungen z.B. EUSt-Sätze) weiter aufgegliedert werden.

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Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif

Struktur und Aufbau

1.6

Kap, HS

Position HS

Unterposition HS

Kombinierte Nomenklatur(z.B. Statistik EG)

nationale Statistik

gemeinschaftsrechtliche Besonderheiten = TARIC*(z.B. Zollkontingente, Zollaussetzungen)

nationale Besonderheiten(z.B. Einfuhrliste, EUSt)

Zusatzcode(z.B. Antidumpingzoll, Teilbetragszölle)

2.2

3.0

4.6

5.4

6.0

7.0

8.0

9.2

10.0

11.0

12.0

13. -00

16.00

*Taric = integrierter Zolltarif der EG

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Siehe nachfolgende Kopien aus demDeutschen Gebrauchszolltarif

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Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif

Das Instrument der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) - Art. 12 ZK

• Die vZTA ist ein Instrument, das die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomen- klatur EG-einheitlich regelt. Mit der vZTA verfügt man im vorhinein über eine

zuverlässige Auskunft über die Einreihung einer Ware, die der Wirtschaft die Möglichkeit

gibt, eine Kalkulation durchzuführen.

• Eine vZTA wird nur auf schriftlichen Antrag (Vordruck) hin erteilt.

• Innerhalb von 3 Monaten soll die vZTA-Erteilung möglich sein.

• Der Antrag auf Erteilung einer vZTA ist bei der zuständigen Zollbehörde des Mitglied- staates zu stellen, in dem die vZTA verwendet werden soll. Sie kann jedoch auch beim

Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist.

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Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif

Die vZTA gilt nur für den Berechtigten. Dritte können sich nicht auf die vZTA

berufen.

• Die ab dem 01.01.1991 erteilten vZTA'en haben eine gemeinschaftsweite

Bindungswirkung. D.h., daß eine von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates

erteilte vZTA in gleicher Weise alle anderen Mitgliedstaaten bindet.

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zolltarif

Gültigkeitsbereich und Gültigkeitsdauer der vZTA

• Ab dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung beginnt die Bindungswirkung der vZTA

• Vom Zeitpunkt der Erteilung der vZTA ist die vZTA sechs Jahre lang gültig

• bindet jeden Mitgliedstaat

• Vorzeitiges Ungültigwerden ist in folgenden Fällen möglich:

a) wegen nicht mehr vorhandener Übereinstimmung mit den aufgrund eines Erlasses

einer Verordnung gesetzten Rechtesb) wegen einer Auslegungsänderung der Kombinierten Nomenklatur oderc) aufgrund Widerrufs oder Änderung der vZTA

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Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Ursprung

Grundsatz

Nichtpräferentieller Ursprung

Präferenzursprung

Grundsatz

Nichtpräferentieller Ursprung

Präferenzursprung

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Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Ursprung

Definition des nichtpräferentiellen Ursprungs

vollständige Gewinnung oder Herstellung in einem Land

mineralische Stoffe pflanzliche Erzeugnisse

lebende TiereJagdbeute Erzeugnisse von Tieren

FischfangAusschuß Abfälle

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Ursprung

Herstellung in zwei oder mehr Ländern

• letzte, wesentliche

• wirtschaftlich gerechtfertigte

Be- oder Verarbeitung

• in einem dazu eingerichteten Unternehmen

Herstellung eines neuen Erzeugnisses

oder

bedeutende Handelsstufe

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Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Ursprung/Sonderregelung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen

Herstellen, bei dem der aufgrund der Montagevorgängeund gegebenenfalls der Verwendung von Ursprungswarenerworbene Wert mindestens 45 v.H. des ab-Werk-Preises der Geräte beträgt

Ist die 45 v.H. - Regel nicht erfüllt, so haben die Geräte ihren Ursprung in dem Land, in dem der ab-Werk-Preis der Teile mehr als 35 v.H. des ab-Werk-Preises der Gerätebeträgt.

Ist die 35 v.H. - Regel in zwei Ländern erfüllt, so gilt als Ursprungsland das Land, in dem die Teile mit dem höchsten Vomhundertsatz ihren Ursprung haben

Warenbezeichnung

Magnetbandgeräte, auch miteingebauter Tonwiedergabe-vorrichtung

KN-Code

ex 8520

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Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Ursprung

Präferentieller Ursprung

• Abkommen zwischen der EG und bestimmten Ländern oder Ländergruppen

bilateral

einseitig

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Artikel 29

(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkaufzur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, ggf. nach Berichtigung gem. den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, daß

a) keine Einschränkungen bzgl. der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche die- durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden- das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;- sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken

b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwen-dungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gem. Art. 32 erfolgen kann;

d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander ver-bunden sind, der Transaktionswert gem. Abs. 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Beispiele:

Einschränkung bezüglich der - Verwendung und des Gebrauchs: Verkauf der Ware mit der Einschränkung, dass die Ware nur als Ausstellungsstück verwendet

werden darf.

Schädliche Einschränkung, kein Transaktionswert feststellbar.

Auflagen zur Sicherheit von Fahrzeugen oder Medikamenten, explosive Stoffe, Waffen usw.

unschädliche Einschränkung, da keinen Einfluss auf die Verkaufspreise

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Beispiele:

- Nicht bestimmbare Bedingungen und Leistungen: Maßgeblich für den Ausschluss der Transaktionswertmethode sind nur solche Vertragsbedingungen, die Auswirkungen auf den maßgeblichen Kaufpreis haben

Kopplungsgeschäfte Der Verkäufer verkauft die Ware nur unter der Bedingung, dass der Käufer weitere Waren bezieht.

Die Bezugsverpflichtung kann Auswirkungen auf den Kaufpreis der Einfuhrware haben.

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Beispiele:

Beteiligung an späteren Erlösen

bezieht sich nur auf Erlösbeteiligungen an der Einfuhrware (Verkaufserlöse)

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Transaktionswert

Artikel 29Zollkodex

Transaktionswert

gleiche Waren

Transaktionswert

gleichartigeWaren

Transaktionswert

deduktive Methode(Weiterverkaufspreis)

Transaktionswert

additive Methode(Kalkulationsmethode)

Transaktionswert

SchlußmethodeArt. 31 Zollkodex

Artikel 30 Zollkodex

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert - Prüfschema

Bestehen Verwendungs-/Gebrauchsbeschränkungen- Art. 29 (1) a) ZK -

Bestehen Verwendungs-/Gebrauchsbeschränkungen- Art. 29 (1) a) ZK -

ZW-Ermittlung nachArt. 30 (2) a-d; 31

ZW-Ermittlung nachArt. 30 (2) a-d; 31

Bestehen besondere Kauf-oder Preisbedingungen- Art. 29 (1) b) ZK -

Bestehen besondere Kauf-oder Preisbedingungen- Art. 29 (1) b) ZK -

Art.29-Transaktionswert+ / ./. (Art. 32/33)

Art.29-Transaktionswert+ / ./. (Art. 32/33)

Besteht Erlösbeteiligung

- Art. 29 (1) c) ZK -

Besteht Erlösbeteiligung

- Art. 29 (1) c) ZK -

Besteht Verbundenheit

- Art. 29 (1) d) ZK -

Besteht Verbundenheit

- Art. 29 (1) d) ZK -

Ist Berichtigung des Rechnungspreises möglich?

Ist Berichtigung des Rechnungspreises möglich?

N N N

N J

N

J

J

J

J

J

PreisbeeinflussungPreisbeeinflussung

N

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Bewertung von Waren

Warenverzollung

nicht: Entgelt / Umsätze

siehe Umsatzsteuer

Bewertung von Waren

Warenverzollung

nicht: Entgelt / Umsätze

siehe Umsatzsteuer

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Einfuhr von kostenlos nachgelieferten Ersatzteilen

Abfertigung zum freien Verkehr;weder tariflich noch außertariflich freigestellt

“Verzollung” - Zollwertfeststellungobwohl kostenlos

Einfuhr von kostenlos nachgelieferten Ersatzteilen

Abfertigung zum freien Verkehr;weder tariflich noch außertariflich freigestellt

“Verzollung” - Zollwertfeststellungobwohl kostenlos

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Inhalt von CD-ROM’s wird über das Internet eingespielt

keine Warenbewegung

kein Zollvorgang

Inhalt von CD-ROM’s wird über das Internet eingespielt

keine Warenbewegung

kein Zollvorgang

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

EDV-Programm wird kostenpflichtig per Satellit übermittelt

keine Warenbewegung

kein Zollvorgang

EDV-Programm wird kostenpflichtig per Satellit übermittelt

keine Warenbewegung

kein Zollvorgang

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Feststellung des Transaktionswertes - Beispiel

Verbindung einer zollpflichtigen Warenbewegung mit einer sonstigen (= Nicht-Waren) Leistung

• Einfuhr eines Magnetbandes mit aufgespieltem Programm; Wert lt. Rechnung: € 50.000• Verzollt werden € 50.000, obwohl es sich bei der Software nicht um eine "Ware" handelt,

sondern um eine Dienstleistung

aber: bei getrenntem Ausweis der Kosten für

a) Magnetband (z.B. € 50) undb) Software (z.B. € 49.950)

würde lediglich das Magnetband als Ware der Verzollung unterworfen

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Feststellung des Transaktionswertes

Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis

• Rechnungspreis ist oft nicht der gesamte tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis

• kann sowohl nicht alle zu zahlenden Aufwendungen enthalten,

als auch

• Aufwendungen enthalten, die nicht zum Zollwert gehören

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Feststellung des Transaktionswertes

Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis

• Die Summe der Leistungselemente

ergibt den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis

• Hinzurechenbare Kosten

Artikel 32 Zollkodex i.V.m. Art. 154-164 ZK-DVO

• Nichteinbeziehbare Aufwendungen und Kosten

Artikel 33 Zollkodex i.V.m. Art. 154, 156, 163 ZK-DVO (Zinsen)

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Hinzurechnungen nach Art. 32 Zollkodex

(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

-a) folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:i) Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen;ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;

-b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen;iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien;iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und

Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind;

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Hinzurechnungen nach Art. 32 Zollkodex

-c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;

-d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der einge-führten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen;

-e) i) Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren undii) Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammen-

hängen, bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft

(2) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.

(3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorge-nommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Gemäß Artikel 33 Zollkodex sind folgende Kosten nicht hinzuzurechnen:

• Beförderungskosten innerhalb der Gemeinschaft

• Montage-, Instandhaltungs-, Errichtungskosten nach der Einfuhr

• Zinsen im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung

• Zahlungen für Vervielfältigungsrecht

• Einkaufsprovisionen

• Einfuhrabgaben

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Voraussetzung für den Ausschluss von Kosten aus dem Zollwert ist, dass

• die Zahlungen oder Kosten in dem für die eingeführte Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, und

• diese Zahlungen oder Kosten "getrennt ausgewiesen" sind, und zwar getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis.

Als getrennt ausgewiesen gilt, wenn

ein Antrag in den entsprechenden Feldern 19 - 22 der DV 1* gestellt wird, und

• die Art der Zahlungen oder Kosten und deren Geldbetrag der Höhe nach nachge-wiesen werden kann.

* Zollwertanmeldung

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert

Beispiel - Kostenabgrenzung für Beförderung

Verkäufer

= Artikel 32 Abs. 1 e ZK = Artikel 33 a ZK

dem Zollwert: hinzuzurechnen nicht hinzuzurechnen

=

ExportAbfertigung Import

Abfertigung

=

Importeur

Ort des Verbringensin die Gemeinschaft

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FH-Nürtingen: Masterstudiengang Internationales ManagementLehrveranstaltung: Technik und Organisation des Außenhandels

Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär

Allgemein

= Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren für Rechnung eines anderen (Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen

Der Kommissionär weist zwei typische Merkmale auf:

- er handelt für fremde Rechnung: die Folgen des von ihm abgeschlossenen Geschäftes sollen nicht dem Kommissionär, sondern dem Auftrag- geber (Kommittenten) treffen

- er schließt die Verträge im eigenen Namen ab: die unmittelbaren Rechtsfolgen treffen zunächst ihn

selbst und nicht den Kommittenten

Kommissionär handelt “im eigenen Namen für fremde Rechnung”= mittelbare Stellvertretung

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär

Beim Kommissionsgeschäft sind nach Zivilrecht und Handelsrecht drei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden:

• Kommissionsgeschäft (Kommissionärsauftrag) zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten sowie die Provisionsregelung

• Kaufvertrag (Ausführungsgeschäft) zwischen dem Kommissionär und dem Dritten

Verkauft der Kommissionär Waren des Kommittenten= Verkaufskommissionär

Kauft der Kommissionär Waren für den Kommittenten= Einkaufskommissionär

• Abwicklungsgeschäft = Überführung des wirtschaftlichen Ergebnisses des vom Kommissionär getätigten Geschäfts

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Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär

Die zollwertrechtliche Behandlung bei Einschaltung eines Verkaufskommissionärs

Für die zollwertrechtliche Behandlung ist es erforderlich, abzuklären, wie der Kommissionär aufgetreten ist und gehandelt hat.

• Offener (unmittelbarer, direkter) Stellvertreter

• Verdeckter (mittelbarer, indirekter) Stellvertreter

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Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär

Die zollwertrechtliche Behandlung bei Einschaltung eines Verkaufskommissionärs• Offener (unmittelbarer, direkter) Stellvertreter - Beispiel 1

Kommittent USA Ware+ Rechnung imNamen und aufRechnung USA= 115

Kommissionär EGKommission 15%

Ware = 100Ware = 100

KäuferEG

Vermittlungsgeschäft Zollwertrechtliche Beurteilung:

Anmeldung des aus dem der Einfuhr zugrunde liegenden

Kaufgeschäftes (USA an Käufer EG) = 115

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Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär

Vermittlungsgeschäft Zollwertrechtliche Beurteilung:

Grundsätzlich das Vermittlungsgeschäft, Zollwert = 115

Anmeldung des Vorerwerbergeschäftes möglich; Zollwert = 80

ProduzentFern-Ost

Kommittent USA

Kaufgeschäft= 80

Kommissionär EGKommission 15%

KundeEG

Ware + Rechnungim eigenen Namen und auf RechnungUSA = 115

ZO

LL

DO

UA

NE

Ware = 100

Beispiel 2

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär

• Verdeckter (mittelbarer, indirekter) Stellvertreter - Beispiel 1:

Kommittent USA Rechnung im eigenenNamen für fremdeRechnung= 115

Kommissionär EGKommission 15%

Ware = 100Ware = 100

KäuferEG

Zollwertrechtliche Beurteilung:

= kein Kaufgeschäft, lediglich Kommissionärsauftrag 1. Alternative

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär

1. Alternative

Kommittent USA Ware = 115

Kommissionär EGKommission 15%

Ware = 100

KäuferEG

ZO

LL

DO

UA

NE

Anmeldung des Abnehmerpreises sprich des Kaufpreises (115) Wird in der Zollwertanmeldung unmissverständlich das Kaufgeschäft zwischen dem Kommis-

sionär und dem Käufer angemeldet, so gehört die Verkaufsprovision (15%) zum Transaktionswert.

Ist die Verkaufsprovision im Rechnungspreis nicht enthalten, so muss sie hinzugerechnet werden.

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär

Kommittent USA Ware = 115

Kommissionär EGKommission 15%

Ware = 100Z

OL

L

DO

UA

NE

KäuferEG

Anmeldung Kommissionsauftrages (100)

Voraussetzung für die Anwendung des Transaktionswertes gemäß Art. 29 ZK ist das Vorliegen eines

Kaufgeschäftes.

Da kein Kaufgeschäft vorliegt, muss eine Folgemethode angewandt werden.

Anwendung der deduktiven Methode Art. 30c.) Zollkodex

2. Alternative

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär

Elemente der deduktiven Methode

• Art. 29 ZK = Transaktionswertmethode und• Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a) = gleiche Waren und• Art. 30 Abs. 2 Buchstabe b) = gleichartige Waren

sind nicht anwendbar und

wenn kein Antrag auf vorgriffsweise Anwendung der additiven Methode(Art. 30 Abs. 2d Zollkodex) vorliegt, odersich diese Methode als unanwendbar erweist und

der Weiterverkauf an nichtverbundene Unternehmen erfolgt und

der Weiterverkauf innerhalb eines Zeitraumes von max. 90 Tagen nach der Einfuhr erfolgt und

der Weiterverkauf der Waren in unverändertem Zustand erfolgt und

wenn die Methode technisch durchführbar ist ...

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär

...dann erfolgt die Zollwertfeststellung wie folgt:

Weiterverkaufspreis (Rechnungspreis an Endabnehmer) = 115

./. der gezahlten Provision (15%)

./. die in der Gemeinschaft anfallenden Beförderungs- und Versicherungskosten

./. der Einfuhrabgaben (vgl. auch Art. 152 Abs. 1 ZK-DVO)

im vorliegenden Beispiel Zollwert 100

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Erhebungsgrundlagen Zollwert/Kommissionär

Kommittent USA

KäuferEG

Kommissionär EGKommission 15%

HerstellerFern-Ost

Kauf = 80

Rechnung im

eigenen Namen auf fremde Rech-nung = 115

Anmeldung des Vorerwerbspreises (80) in der Zollwertanmeldung

dann ist der Zollwert auf Grundlage des 1. Kaufgeschäfts festzustellen

ZO

LL

DO

UA

NE

Ware = 100

Beispiel 2:

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Beispiele für die Zollwertermittlung

(1) Von einem als Barpreis vereinbarten Preis (Zahlung: 10 Tage netto) setzt der Importeur A ein handelsübliches Skontovon 3% ab und meldet den gekürzten Betrag in der DV1 (Feld 11a) an.

Nach Auskunft von A „schluckt“ der Verkäufer den Skontoabzug im Hinblick auf die sonstigen guten Handelsbedingungen.

(2) Bei einer Lieferung von New York entstehen € 1.000 Seefracht. Der Spediteur berechnet dem Empfänger € 1.200.

(3) Eine Autowaschanlage wird aus Transportgründen zerlegt eingeführt. Der Rechnungspreis beinhaltet den Preis für die Anlage einschl. US $ 1.000 Kosten für einen Monteur des Verkäufers, der die Anlage beim Käufer wieder zusammen-baut. Behandlung der Montagekosten?

(4) Die Speditionsfirma A erhält vom Importeur G den Auftrag, eine Partie Gewebe aus Südkorea zum freien Verkehr ab-fertigen zu lassen und dazu die Zollwertanmeldung anhand nachstehender Rechnungsangaben auszuführen:

10.000 m Baumwoll-Gewebe, bedruck, 140 cm breit, à € 3,95/m = € 39.500

Wegen Lagerware gewähren wir einen Preisnachlass von 5%.

Zahlung innerhalb 15 Tagen ab Warenerhalt: 3% SkontoZahlung innerhalb 30 Tagen ab Warenerhalt: 2% SkontoZahlung innerhalb 45 Tagen ab Warenerhalt: netto

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Beispiele für die Zollwertermittlung

(5) Wegen Mängel einer früher gelieferten Sendung Luftpumpen gewährt der Lieferer eine Gutschrift, die er vom Rechnungs-preis von Bohrmaschinen absetzt:

Rechnung vom 10.09.1987:

30 Bohrmaschinen à € 95 € 2.850./. Gutschrift Luftpumpen vom 31.03. € 220

€ 2.630

In der DV1 werden € 2.630 angemeldet.

(6) Durch eine Außenprüfung wird festgestellt, dass Importeur A die Kosten von Spezialwerkzeugen, die der Lieferer E für dieHerstellung von eingeführten Spielwaren benötigte und A gesondert in Rechnung gestellt hatte, nicht zur Zollabfertigung der Spielwaren angemeldet hat. A erklärt, E habe die Werkzeuge zwar mit seiner Zustimmung in Taiwan gekauft, doch habe er sonst nichts mit ihnen zu tun.

(7) Aus Rumänien werden alkoholhaltige Tinkturen eingeführt (Rechnungspreis € 2.500). Zu ihrer Herstellung hat der Einführer Alkohol in Rumänien gekauft (Preis ab Fabrik: € 1.000) und ihn unmittelbar an den Tinkturen-Hersteller liefern lassen. Beförderungskosten zum Tinkturen-Hersteller: € 140.

(8) Importeur K kauft in USA eine größere Menge der Ware X und bringt sie in den USA auf ein von ihm gemietetes Lager. Nach zwei Monaten wird die Ware in drei Teilpartien abgerufen und eingeführt. Die Lagerhausgesellschaft belastet K mit US $ 670 Lagerkosten.

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4. Materielles Zollabgabenrecht - Beispiele für die Zollwertermittlung

(9) Der Importeur M zahlt für Lederbekleidung aus Korea neben den Rechnungspreisen an die Lieferer laufend größere Beträge an eine dritte Firma in Korea. Diese Beträge werden als „Gebühren und Aufwandsent- schädigung“ bezeichnet. Nach Auskunft von M übernimmt diese dritte Firma im Auftrag des Importeurs in Korea die Qualitätskontrolle für alle von verschiedenen Herstellern gefertigten Waren.

(10) Um von der Firma Stahlexport in Russland beliefert zu werden, zahlt die Firma K an die leitenden Mitarbeiter der Firma Stahlexport laufend 1% des Rechnungsbetrages als „Schmiergeld“ in €, z.B. im Jahre 1986 = € 12.310.

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4. Materielles Zollabgabenrecht

- Lösungshinweise zu den Beispielen für die Zollwertermittlung

Zu (1): Barzahlungskonto vom Verkäufer nicht eingeräumt. Eigenmächtiger Abzug des Käufers.

Tatsächlich gezahlter Preis = 97lt. Kaufvertrag zu zahlender Preis = 100also Zollwert (zunächst) = 100

Wird der Skontoabzug vom Verkäufer über längere Zeit hinweg „geschluckt“, ist Vertragsänderung anzunehmen, d.h. Preis mit Skontovereinbarung. Skonto dann anerkennen, ggf. Erstattungsanspruch des Käufers.

Zu (2): Rechnungspreis = fob-Preis, d.h. Hinzurechnung der Seefrachtkosten bis zum OdV gem. Art. 32 Abs. 1 e) (i) ZK. Vom Käufer tatsächlich gezahlt = € 1.200 = hinzuzurechnen. Falls der Spediteur dem Käufer € 200 zurückzahlt: Käufer hat Erstattungsanspruch.

Zu (3): Die Montagekosten sind auf der Rechnung gesondert ausgeworfen:Sie werden bei der Feststellung des Zollwertes in Abzug gebracht, wenn sie „getrennt ausgewiesen“ sind, d.h. in Abschnitt C, Feld 20 der DV1 angemeldet werden.

Die Montagekosten sind „unsichtbar“ im Rechnungspreis enthalten:Ihre Höhe ist durch den Kaufvertrag oder durch andere Unterlagen nachzuweisen. Abzug wieder nur bei Anmeldung in Feld 20 der DV1.

Keine Anmeldung von Montagekosten in Feld 20:Es erfolgt in keinem Fall ein Abzug! Auch nicht nachträglich!

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4. Materielles Zollabgabenrecht

- Lösungshinweise zu den Beispielen für die Zollwertermittlung

Zu (4): Der Preisnachlass von 5% wird anerkannt, weil der Grund für den Nachlas in der Ware selbst liegt (Lagerware!) und der Käufer im maßgebenden Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf den Preisnachlass hat.Unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung kann der Betrag für den höchsten Skontosatz abgezogen und der entsprechende Nettopreis angemeldet werden. Wird der Bruttopreis angemeldet, erfolgt kein Abzug von Amts wegen. Wird tatsächliche Zahlung unter Skontoabzug später nachgewiesen, erfolgt Berichtigung des Zollwerts und Erstattung.Im vorliegenden Fall kann ein Nettopreis von € 36.399,25 angemeldet werden.

Zu (5): Zu bewerten sind die eingeführten Waren im maßgebenden Zeitpunkt: hier Bohrmaschinen ohne Mängel. Der für mängelfreie Bohrmaschinen zu zahlende Preis ist € 2.850. Die mit Mängeln behafteten Luftpumpen waren s.Z. zu hoch bewertet worden: Nachweis durch Gutschrift des Verkäufers. Käufer kann Erstattung beantragen.

Zu (6): Für die zollwertrechtliche Behandlung der Kosten für die Spezialwerkzeuge bestehen 2 Möglichkeiten:

1. (nach dem Sachverhalt eher zutreffend) Es liegt ein aufgespaltener Kaufpreis für Spielwaren vor. Tatsächlich gezahlter Preis: Rechnungspreis + (volle) Kosten der Spezialwerkzeuge (Art. 29 Abs. 3 a) ZK).

2. (nach dem Sachverhalt weniger wahrscheinlich) Die Spezialwerkzeuge wurden E von A kostenlos zur Verfügung gestellt; Fall von Art. 32 Abs. 16 (ii) ZK: Somit Rechnungspreis + anteilige Hinzurechnung der Kosten für die Spezialwerkzeuge.

„anteilig“ = wie viele Spielwaren können mit den Werkzeugen hergestellt werden oder wie viele Spielwaren sollen insgesamt eingeführt werden.

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4. Materielles Zollabgabenrecht

- Lösungshinweise zu den Beispielen für die Zollwertermittlung

Zu (7): Werkvertrag (§ 621 BGB)

Im Werklohn des Tinkturen-Herstellers fehlt der Posten „Alkohol“ (weil vom Einführer bezahlt).Hinzurechnung nach Art. 32 Abs. 1b) (i) ZK. „Werte“ nicht „Kosten“ werden hinzugerechnet. Beförderungskosten bleiben außer Betracht.Zollwert: 2.500 + 1.000 = € 3.500Wenn aber Lieferung des Alkohols an den Tinkturen-Hersteller zum Preis von € 1.140 „frei Haus Tinkturen-Hersteller“Zollwert: 2.500 + 1.140 = € 3.640

Zu (8): Keine Zahlung an den Verkäufer. Lagerung auf Veranlassung des Importeurs K. „Lagerkosten“ sind in Art. 32 Abs. 1 ZK nicht genannt. Es handelt sich auch nicht um „mit der Beförderung der Waren zusammenhängende Behandlungskosten“ i.S.v. Art. 32 Abs. 1 e) (ii) ZK.Keine Hinzurechnung der US $ 670 Lagerkosten.

Zu (9): Zahlung an dritte Firma gehört als Einkaufsprovision nicht zum Zollwert (Art. 32 Abs. 1 a) (i) und Abs. 4 ZK)

Zu (10): Keine Zahlung an den Verkäufer „Stahlexport“ sondern an Angestellte des Verkäufers. Zahlung ist auch nicht Bedingung des Kaufgeschäfts (Art. 29 Abs. 3 a) ZK). Schmiergelder sind in Art. 32 Abs. 1 ZK nicht aufgeführt.€ 12.310 gehören nicht zum Zollwert.

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5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Zollrechtlich freier VerkehrArt. 79 - 83 ZK, Art. 290 - 308 DVO,

Anhänge 39 - 41

AusfuhrArt. 161 - 162 ZK, Art. 788 - 798 DVO

Interner VersandArt. 163 - 165 ZK

Kap. 2 Zollverfahren

Überführung in ein ZollverfahrenArt. 59 - 78 ZK, Art. 198 - 289 DVO, Anhänge 31 - 38

Teil IV Zollrechtliche Bestimmung Kap. 1 Allgemeines Art. 58 ZK Verbote und Beschränkungen

Gemeinsame VorschriftenArt. 84 - 90 ZK, Art. 496 - 535 DVO, Anhänge 67 - 68

Externer VersandArt. 91 - 97 ZK, Art. 309 - 495 DVO,

Anhänge 42 - 66

UmwandlungArt. 130 - 136 ZK, Art. 551-552 DVO,

Anhänge 76-77

ZollagerArt. 98 - 113 ZK, Art. 524 - 535 DVO

Anhänge 69 - 73

Vorübergehende VerwendungArt. 137 - 144 ZK, Art. 553-584 DVO

Anhänge 77

Aktive VeredelungArt. 114 - 129 ZK, 536-550 DVO

Anhänge 74 -75

Passive VeredelungArt. 145 - 160 ZK, Art. 585-592 DVO

Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

Freizonen, FreilagerArt. 166 - 181 ZK, Art. 799 - 814 DVO, Anhänge 108 - 109

Wiederausfuhr, Vernichtung, Zerstörung,Aufgabe zugunsten der Staatskasse

Art. 182 ZK, Art. 841 - 842 DVO

Kap. 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen

Verbringen aus dem Zollgebiet - Ausfuhrüberwachung - Titel VI - Art. 183 ZK, Art. 843 DVO

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5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

• Zollrechtlich freier Verkehr

• Aktive Veredelung

• Passive Veredelung

• Zollager

• Vorübergehende Verwendung

• Umwandlung

• Ausfuhr

• Wiederausfuhr / Vernichtung / Zerstörung

• Versand (Intern / Extern)

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5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

VeredelungsverkehrVeredelungsverkehr

• Normalverfahren• Ausbesserung• Austausch• Garantie• Dreiecksverkehr

Passiver VeredelungsverkehrPassiver Veredelungsverkehr

• Nichterhebung• Zollrückvergütung (Draw-back)• Normalverfahren• Anschlussveredelung• Dreiecksverkehr• "vorzeitige Ausfuhr" (äquivalente Waren)

Aktiver VeredelungsverkehrAktiver Veredelungsverkehr

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5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

DrittlandDrittland

Veredelungsverfahren Ausfuhr

Abrechnung

DrittlandDrittlandEGEG

Aktive Veredelung - Nichterhebungsverfahren

ZOLL

DOUANE

ZOLL

DOUANE

Nichterhebung

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5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Aktive Veredelung - Verfahren der Zollrückvergütung

DrittlandDrittland

Zollgebiet der EG

Ausfuhr

Verzollung

100

DrittlandDrittland

100

Zollrückvergütung

Veredelung

ZOLL

DOUANE

ZOLL

DOUANE

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5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

DrittlandDrittland

Zollgebiet der Gemeinschaft

AusfuhrA 2. Veredelung

D

1. Veredelung

Abrechnung

- eine Bewilligung

Aktive Veredelung - Anschlussveredelung

ZOLL

DOUANE

ZOLL

DOUANE

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5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

DrittlandDrittland

Zollgebiet der Gemeinschaft

Aktive Veredelung - Dreiecksverkehr - Äquivalenz - vorzeitige Ausfuhr

ZOLL

DOUANE

Einfuhr zur

Veredelung

Informations-verfahren INF5

DrittlandDrittlandMS 1

MS 2

vorzeitige Ausfuhr von

ÄquivalenzwarenZOLL

DOUANE

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5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Zollgebiet der EGZollgebiet der EG

Veredelung

Ausfuhr im pVVEinfuhr nach pVVAbfertigung zum freien Verkehra) Mehrwertb) Differenz

Zollgebiet der EGZollgebiet der EGDrittlandDrittland

Passive Veredelung

ZOLL

DOUANEZOLL

DOUANE

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5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Ausfuhrware Zolltarif: 84.07 Wert: 500,-

Einfuhrware Zolltarif: 84.07 Ver. Entg.: 350,-

Zollsatz: 10%Berechnung: 350 x 10% = 35,- € Zoll

Passive Veredelung - Mehrwertverzollung

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5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Ausfuhrware Zolltarif: 84.07 Zollsatz:10% Wert: 500,-

Einfuhrware Zolltarif: 84.08 Zollsatz:15% Veredelungsentgelt: 350,-

Wert der veredelten Ware: 850,-

Berechnung:

veredelte Ware: 850 x 15% = 127,50

Ausfuhrware: 500 x 10% = 50,00

Differenzzoll 77,50 zu zahlen

Passive Veredelung - Differenzverzollung

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Passive Veredelung - Garantiefälle

frei von Abgaben, wenn

"...die Ausbesserung einer Ware aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos durchgeführt worden ist."

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Zollager - Funktionen:

Transitfunktion

Eingeführte Nichtgemeinschaftswaren sollen im Anschluss an die Überführung in ein Zollagernicht in den freien Verkehr übergeführt, sondern wieder ausgeführt werden (z.B.: Einfuhr vonFeuerwehrhelmen aus USA mit Bestimmung für Russland) Die Waren gehen nicht in den Wirt-schaftskreislauf ein, somit besteht auch kein Schutzbedürfnis der Wirtschaft der EG

Kreditfunktion

Bis zur Überführung der eingelagerten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr wird die Ent-richtung der Eingangsabgaben hinausgeschoben

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Zollager - Steuerung handelspolitischer Maßnahmen

Überbrückung wirtschaftspolitischer Schutzmaßnahmen der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten (Beispiel: Für Textilwaren aus den USA fehlen im Zeitpunkt der Einfuhr die erforderlichen Einfuhrgenehmigungen. Bis zu deren Erteilung können die Waren ohne Abgabenerhebung zwischengelagert werden.)

Ausfuhrlagerung

Nichtgemeinschaftswaren werden mit dem Ziel der Beendigung eines vorangegangenen Zollverfahrens zum Zollager überführt (Beispiel: Zur Beendigung der aktiven Veredelung wird eine Ware in das Lager überführt, da die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse erst später erfolgen kann. Würde die Ware nicht in das Lagerverfahren überführt, könnte die Frist zur Abrechnung des Veredelungsverkehres abgelaufen sein.)

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Zollager - Wirtschaftliches Bedürfnis

Der Antragsteller muss ein tatsächliches wirtschaftliches Bedürfnis für die Lagerung nachweisen. Dieses Bedürfnis liegt vor, wenn

• Waren in größerem Umfang gelagert werden,• das Lager hauptsächlich zur Lagerung von Waren bestimmt ist,• die durchschnittliche Lagerdauer länger als 32 Tage ist

Persönliche Voraussetzungen

• Der Antragsteller muss in der Gemeinschaft ansässig sein• Gewähr für die ordnungsgemäße Anwendung der Lagervorschriften muss seitens des

Antragstellers gegeben sein

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Vorübergehende Verwendung

vollständige Befreiungvollständige Befreiung

NichtgemeinschaftswarenNichtgemeinschaftswaren

teilweise Befreiungteilweise Befreiung

Grundsätze: -Nämlichkeitssicherung- Befristung

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Vorübergehende Verwendung

Vollständige Befreiung

• Berufsausrüstung

• Waren für Ausstellungen, Messen, Kongresse u.ä. Veranstaltungen

• Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät

• Medizinisch - chirurgisches Material und Labormaterial

• Ausrüstung für Katastropheneinsätze

• Austauschproduktionsmittel

• Ton-, Bild-, Daten- und Werbeträger

• Waren ohne wirtschaftliche Auswirkungen

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Teilweise Befreiung

• pro rata temporis Verzollung

3% des Abgabenbetrages pro Monat

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Grundsatz

Es besteht eine Wahlfreiheit, die Waren einer beliebigen zollrechtlichenBestimmung zuzuführen...

...sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist...

...und die festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden...

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92

5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren - Umwandlung

Abfertigung zum

freien Verkehr

DrittlandDrittland EGEG

NichtgemeinschaftswareNichtgemeinschaftsware

ZollZoll

Umwandlung

ZollZoll„neues Erzeugnis“

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren – Umwandlung

Waren, für die ein Umwandlungsverfahren Zulässige Umwandlungbewilligt wird

Waren aller Art Umwandlung in Einzelmuster oder Musterkollektion

Waren aller Art Umwandlung in Abfälle und Reste oder Zerstörung

Waren aller Art Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen

Waren aller Art Umwandlung zur Behebung von an den Waren entstandenen Schäden

Jegliche elektronische Bau- oder Bestandteile, jegliche Umwandlung in Waren der Informationstechnologie:Baugruppen (einschließlich Unterbaugruppen) oder 1. einer KN-Unterposition des „EG-ITA-CXL“-Anhangs des BeschlussesMaterialien (auch nicht elektronisch), für die elektronische 97/359/EG des Rates (*), wenn am Bewilligungsdatum Zollfreiheit besteht,Funktion der Umwandlungserzeugnisse unerlässlich sind oder

2. einer KN-Unterposition, die in Artikel 1,2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 2216/97 des Rates (**) vorgesehen ist, wenn am Bewilligungsdatum eine autonome Zollaussetzung besteht

(*) Abl. L 155 vom 12.6.1997, S. 1 (Informationstechnologie-Abkommen). (**) Abl. L 305 vom 8.11.1997, S. 1.

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 5. Zollrechtliche Bestimmungen/Verfahren

Ausfuhrverfahren

• Das Verfahren hat das Ziel, den Warenverkehr beim Verlassen der Gemeinschaft zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Entrichtung eventueller Ausfuhr-abgaben und die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen.

• Der Vorgang des Verbringens der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausfuhrverfahren) ist EG-rechtlich geregelt und unterliegt den Vorgaben des ZK, wobei dieser jedoch Ermächtigungen für nationale Sonderregelungen einräumt.

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 6. Vorzugsbehandlungen

VorzugsbehandlungenTitel VI

VorzugsbehandlungenTitel VI

Kap. 1BefreiungenArt. 184 ZK

Zollbefreiungs-VO

Kap. 2Rückwaren

Art. 185-187 ZK, Art. 844-856 DVO

Anhang 110

Kap. 3Meereserzeugnisse

Art. 188 ZK

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 6. Vorzugsbehandlungen

Grundsatz

• Vorschlag der Kommission

qualifizierte Mehrheit

• Festlegung durch den Rat

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 6. Vorzugsbehandlungen

Rückwaren

Wiedereinfuhr von Gemeinschaftswaren innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren

• Die Befreiung gilt nicht für

- Waren, die im PVV ausgeführt wurden - Waren, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde

• Nämlichkeitsnachweis ist zu erbringen

gleicher Zustand wie bei Ausfuhr

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 6. Vorzugsbehandlungen Rückwaren

• Ausnahmen des Nämlichkeitsnachweises

- Behandlungen zur Erhaltung

- Ausbesserung ohne Wertsteigerung

z. B. Behebung von Funktionsmängeln

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld

Zollschuld

Titel VII

ZollschuldTitel VII

Kap. 1Sicherheitsleistung

Art. 189-200 ZK, Art. 857-858 DVO

Kap. 2Entstehen

Art. 201-216 ZK, Art. 859-867 DVO

Kap. 3Erhebung

Art. 217-232 ZK, Art. 868-876 DVO

Kap. 4Erlöschen

Art. 233-234 ZK

Kap. 5Erstattung, Erlass

Art. 235-242 ZK, Art. 877-912 DVOAnhänge 111-113

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld

- Sicherheitsleistung

Wann? verfahrensbezogen

- zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Regelung, die eine Sicherheitsleistung vorsieht

- zu einem späteren Zeitpunkt, wenn „Risikofaktoren“ auftreten

Wer? Zollschuldner / potentieller Zollschuldner

Minimalregelung: bis 500 €

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld - Sicherheitsleistung

Wie viel? genauer Betrag der Zollschuld

geschätzter, höchstmöglicher Betrag

Gesamtsicherheit für mehrere Vorgänge möglich

Welche? Barsicherheit (Scheck, Wertpapiere)

Bürge (Bank)

weitere nationale Bestimmungen möglich

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld - Regelfall

Zollschuldtatbestand des Art. 201 ZKZollschuldtatbestand des Art. 201 ZK

Höhe Bemessungs-grundlagen

Art. 214

Höhe Bemessungs-grundlagen

Art. 214

Person

Art. 201 (3)

Person

Art. 201 (3)

Gegenstand

Art. 201 (1)

Gegenstand

Art. 201 (1)

Zeitpunkt

Art. 201 (2)

Zeitpunkt

Art. 201 (2)

Einfuhrabgabenpflichtige Warenund ihre Überführung in :

Einfuhrabgabenpflichtige Warenund ihre Überführung in :

• den zollrechtlich freien Verkehr• den zollrechtlich freien Verkehr

mit Zweckbindung• die vorübergehende Verwendung

zu dem die betreffendeZollanmeldung von derZollbehörde angenommen wird

zu dem die betreffendeZollanmeldung von derZollbehörde angenommen wird

Anmelder(in eigenem Namen auf eigene Rechnung)

Anmelder(in eigenem Namen auf eigene Rechnung)

Anmelder(bei direkter Vertretung)

Anmelder(bei direkter Vertretung)

Anmelder und Vertreterbei indirekter Vertretung

Anmelder und Vertreterbei indirekter Vertretung

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Vorschriftswidriges Verbringen

Zollschuldtatbestand des Art. 202 ZKZollschuldtatbestand des Art. 202 ZK

Vorschriftswidriges Verbringen einfuhrab-gabenpflichtiger Waren in das Zollgebiet der EU

Vorschriftswidriges Verbringen einfuhrab-gabenpflichtiger Waren in das Zollgebiet der EU

Gegenstand

Art. 202 (1)

Gegenstand

Art. 202 (1)

Zeitpunkt

Art. 202 (2)

Zeitpunkt

Art. 202 (2)

zu dem Ware vorschrifts- widrig in das Zollgebiet der EU verbracht wird

zu dem Ware vorschrifts- widrig in das Zollgebiet der EU verbracht wird

Person

Art. 202 (3)

Person

Art. 202 (3)

Personen, die vorschriftswidrig ins Zollge-biet der EU verbrachte Waren erwarben, in Besitz hatten und zum Zeitpunkt des Er-werbs/Erhalts von der Vorschriftswidrigkeit wussten oder wissen mussten.

Personen, die vorschriftswidrig ins Zollge-biet der EU verbrachte Waren erwarben, in Besitz hatten und zum Zeitpunkt des Er-werbs/Erhalts von der Vorschriftswidrigkeit wussten oder wissen mussten.

die daran beteiligten Personen, wenn sie wissentlich vorschriftswidrig handeln oder

die daran beteiligten Personen, wenn sie wissentlich vorschriftswidrig handeln oder

Person, die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbringt oder

Person, die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der EU verbringt oder

Höhe Bemessungs-grundlagen

Art. 214

Höhe Bemessungs-grundlagen

Art. 214

Der Betrag, der auf eine Ware zu er-hebenden Einfuhrabgaben unterliegt den Bemessungsgrundlagen (Wert, Be-schaffenheit, Menge, Abgabensatz), die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zoll-schuld gelten.

Der Betrag, der auf eine Ware zu er-hebenden Einfuhrabgaben unterliegt den Bemessungsgrundlagen (Wert, Be-schaffenheit, Menge, Abgabensatz), die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zoll-schuld gelten.

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

Entziehen aus unter zoll-amtlicher Überwachung stehender Waren

Entziehen aus unter zoll-amtlicher Überwachung stehender Waren

Höhe Bemessungs-grundlagen

Art. 214

Höhe Bemessungs-grundlagen

Art. 214

Gegenstand

Art. 203 (1)

Gegenstand

Art. 203 (1)

zu dem die Ware der zoll-amtlichen Überwachung entzogen wurde

zu dem die Ware der zoll-amtlichen Überwachung entzogen wurde

Zollschuldtatbestand des Art. 203 ZKZollschuldtatbestand des Art. 203 ZK

Zeitpunkt

Art. 203 (2)

Zeitpunkt

Art. 203 (2)

Personen, die entzogene Waren im Wissen darum erwarben oder besaßen, oder

Personen, die entzogene Waren im Wissen darum erwarben oder besaßen, oder

der Teilnehmer/die Teilnehmer, die an der Entziehung wissent-lich mitwirkten, oder

der Teilnehmer/die Teilnehmer, die an der Entziehung wissent-lich mitwirkten, oder

die Person des Entziehers oderdie Person des Entziehers oder

Personen, die Pflichten ausder Inanspruchnahme desbetr. Zollverfahrens hatten.

Personen, die Pflichten ausder Inanspruchnahme desbetr. Zollverfahrens hatten.

Personen, die Pflichten ausder vorübergehenden Ver-wahrung einfuhrabgabe-pflichtiger Waren einzuhaltenhatten, oder

Personen, die Pflichten ausder vorübergehenden Ver-wahrung einfuhrabgabe-pflichtiger Waren einzuhaltenhatten, oder

Person

Art. 203 (3)

Person

Art. 203 (3)

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Verfehlungen

Zollschuldtatbestand des Art. 204 ZKZollschuldtatbestand des Art. 204 ZK

Person, die Pflichten bezüglich einfuhrabgabenpflichtiger Waren

a) aus ihrer vorübergehenden Verwahrungb) aus der Inanspruchnahme des

betreffenden Zollverfahrensc) im Zusammenhang mit der Ein-

haltung von Voraussetzungen zur Überführung in das betref-fende Zollverfahren

zu erfüllen hatte.

Person, die Pflichten bezüglich einfuhrabgabenpflichtiger Waren

a) aus ihrer vorübergehenden Verwahrungb) aus der Inanspruchnahme des

betreffenden Zollverfahrensc) im Zusammenhang mit der Ein-

haltung von Voraussetzungen zur Überführung in das betref-fende Zollverfahren

zu erfüllen hatte.

Pflichtverletzungen aus der Inanspruchnahme eines entsprechenden Zollver- fahrens

Pflichtverletzungen aus der Inanspruchnahme eines entsprechenden Zollver- fahrens

Pflichtverletzungen (außer den in Art. 203 genannten Fällen) aus der vorüber-gehenden Verwahrung

Pflichtverletzungen (außer den in Art. 203 genannten Fällen) aus der vorüber-gehenden Verwahrung

Nichteinhaltung von Vor-aussetzungen für die Ge-währung eines ermäßigtenAbgabensatzes oder derAbgabenfreiheit

Nichteinhaltung von Vor-aussetzungen für die Ge-währung eines ermäßigtenAbgabensatzes oder derAbgabenfreiheit

Nichteinhaltung von Vor-aussetzungen für die Über-führung in das betreffendeZollverfahren

Nichteinhaltung von Vor-aussetzungen für die Über-führung in das betreffendeZollverfahren

Gegenstand

Art. 204 (1)

Gegenstand

Art. 204 (1)

zu dem Ware in betreffen-des Zollverfahren überführt,aber erst später festgestelltwird, daß Voraussetzungen

a) für betreffendes Zollver- fahren nicht vorlagenb) für ermäßigten Abgaben- satz oder die Abgaben- freiheit nicht vorlagen

zu dem Ware in betreffen-des Zollverfahren überführt,aber erst später festgestelltwird, daß Voraussetzungen

a) für betreffendes Zollver- fahren nicht vorlagenb) für ermäßigten Abgaben- satz oder die Abgaben- freiheit nicht vorlagen

zu dem Pflichten aus vor-übergehender Verwahrungaus betr. Zollverfahren nicht mehr erfüllt werden

zu dem Pflichten aus vor-übergehender Verwahrungaus betr. Zollverfahren nicht mehr erfüllt werden

Zeitpunkt

Art. 204 (2)

Zeitpunkt

Art. 204 (2)

Person

Art. 204 (3)

Person

Art. 204 (3)

Höhe Bemessungs-grundlagen

Art. 214

Höhe Bemessungs-grundlagen

Art. 214

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG

Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Gesamtschuld

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner,

so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung

dieser Zollschuld verpflichtet.

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Erlöschen

• Zahlung

• Erlass

• Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung

• Beschlagnahme vor der Überlassung

• Verjährung

3 Jahre nach Mitteilung an den Zollschuldner (Bescheid)Achtung: Stichtag!

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Erstattung oder Erlass

• wegen nicht bestehender Abgabenschuld 3 Jahre

• Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung nach• Entrichtung der Eingangsabgaben

3 Monate

• Zurückweisung der Waren schadhaft nicht vertragskonform 12 Monate

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 7. Zollschuld – Erstattung oder Erlass

• Sonderfälle 12 Monate- Falschlieferung- Fehllieferung- Verwendungsuntauglich- nationale Einschränkungen- höhere Gewalt

Wiederausfuhr unter zollamtlicher Überwachung

• Fälle > 50.000 EURO Entscheidung der Kommission

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 8. Rechtsbehelf

Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Ergeht eine beantragte Entscheidung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Antragsteller ebenfalls einen Rechtsbehelf einlegen.

(z.B.: Wird über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nicht in einer angemessenen Frist - in der Regel 6 Monate - entschieden, kann nach deutschem Recht § 46(1) FGO Untätigkeits-klage erhoben werden).

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 8. Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf kann nur in dem Mitgliedstaat eingelegt werden, in dem die anzufechtende Entscheidung erlassen wurde.

Das Rechtsbehelfsverfahren ist zweistufig:

a. der außergerichtliche Rechtsbehelfb. der gerichtliche Rechtsbehelf

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 8. Rechtsbehelf – Ergänzende nationale Bestimmungen

INDIREKTAbgabenordnungAbgabenordnung FGO u.a.FGO u.a.

DIREKT

ZollverwaltungsgesetzZollverwaltungsgesetz ZollverordnungZollverordnung

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Teil II - Einführung in das Zollrecht der EG Der Zollkodex - VO (EG) Nr. 2913/92 9. Sonderregelungen

Zollrechtliche Vorschriften, die nicht direkt im Zollkodex geregelt sind

• Außenwirtschaftsrecht(EG-dual-use-VO)

• Außenhandelsstatistik(VO Intra-Stat)

• Marktordnungsrecht(Einzelverordnungen)

• Verbrauchsteuern(EG-Richtlinien)

• Außenwirtschaftsrecht(EG-dual-use-VO)

• Außenhandelsstatistik(VO Intra-Stat)

• Marktordnungsrecht(Einzelverordnungen)

• Verbrauchsteuern(EG-Richtlinien)

• Außenwirtschaftsrecht (AWG, AWV)

• Verbrauchsteuern(einzelne Gesetze)

• Außenwirtschaftsrecht (AWG, AWV)

• Verbrauchsteuern(einzelne Gesetze)

Nationales RechtEG- Recht

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Teil IIIDas Warenursprungs-und Präferenzrecht

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

1. Allgemeines

• Die ausreichende Be- oder Verarbeitung ist an bestimmte Bedingungen gebunden. Sie ergeben sich aus der sogenannten Präferenzkriterienliste zu den jeweiligen Ab-kommen.

• Ist diese Bedingung erfüllt, so handelt es sich um ein Ursprungserzeugnis im Sinne des/der jeweiligen Abkommen. Dieser Status wird in Form einer Warenverkehrsbe-scheinigung EUR.1 oder durch Rechnungserklärung dokumentiert.

• Die Vorlage dieses Nachweises führt zur Zollermäßigung bzw. Zollfreiheit im Be-stimmungsland.

FAZIT: Die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 führt zur Zollfreiheit bzw. zur Zollermäßigung.

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

2. Präferenzabkommen - Zusammenstellung der Präferenzregelungen

P R Ä F E R E N Z E N

Begünstigungen vonFreiverkehrswaren

Warenverkehr innerhalb der EG

Begünstigungen vonUrsprungswaren

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

2. Präferenzabkommen - Zusammenstellung der Präferenzregelungen

Gemeinschaftswaren

Waren, die die Voraussetzungen der Art. 9 und 10 des EWG-Ver-trages erfüllen

Ausnahme:Agrarwaren, für die eine Erstattung gewährt wurde

Waren, die aus denMitgliedstaatenstammen

Waren, aus drittenLändern, die sich ineinem Mitgliedstaat imfreien Verkehr befinden

Art. 10 desEWG-Vertrages

freier Verkehr:- Einfuhrförmlichkeiten sind erfüllt- Abgaben sind gezahlt

Art. 9 desEWG-Vertrages

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

2. Präferenzabkommen - Zusammenstellung der Präferenzregelungen

Die Europäische Gemeinschaft hat mit einer Vielzahl von Staaten jeweils ein Präferenz-abkommen geschlossen.

Ziel der jeweiligen Abkommen ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern.

Zur Verwirklichung dieser Ziele gewähren die Vertragsparteien gegenseitig Zollermäßigungoder Zollfreiheit für Ursprungswaren.

Als Ursprungsware gelten grundsätzlich Erzeugnisse, die in den Vertragsstaaten vollständiggewonnen oder hergestellt (gewonnene Mineralien, Fische, Getreide, Mehl usw.) oder wenn

Drittlandserzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden.

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

Ursprungskriterien

Ursprungszeugnis = a. entweder vollständig gewonnen oder erzeugt

oder

b. ausreichende Be- oder Verarbeitung

Ausreichende Be- oder Verarbeitung:

- wenn die Bedingungen in der Präferenzliste erfüllt sind.

3. Ursprungsregeln

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Ursprungskriterien

Vollständige Gewinnung oder Erzeugung

• dort aus dem Boden oder Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse

• dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse

• dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere

• Erzeugnisse von dort lebenden Tieren

• dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können

• bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Ursprungskriterien

Ausreichende Be- oder Verarbeitung

Als ausreichende Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaftgelten die hergestellten Erzeugnisse, wenn sie die Bedingungen der jeweiligen Präferenz-kriterienliste der betroffenen Abkommen erfüllen.

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Begriffsbestimmungen

• Herstellen = jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge

• Vormaterial = jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile, die beim Herstellen des

Erzeugnisses verwendet werden

• Erzeugnis = die hergestellte Ware (Enderzeugnis auch Zwischenprodukt)

• Waren = sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Begriffsbestimmungen

• Zollwert = Zollwert bei der Importabfertigung

• Ab-Werk-Preis = der Preis des Enderzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen

Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.

• Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft = der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist, der erste

feststellbare Preis

• Kapitel und Position = Kapitel (2-stelliger Code) und Positionen (4-stelliger Code) der Kombinierten

Nomenklatur des HS

• Positionswechsel = Wechsel der Nummern innerhalb des 4-stelligen Codes

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Minimalbehandlungen

Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen der Präferenzkriterienliste erfüllt sind, als nicht ausreichend zur Erlangung der Ursprungseigenschaftdes Enderzeugnisses.

• Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen usw.)• Einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zuschneiden• Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken• Einfaches Abfüllen in Flaschen, Säcken usw., sowie alle einfachen Verpackungsvorgänge• Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder sonstigen Waren• Einfaches Zusammenfügen von Teilen eins Artikels• Zusammentreffen von zwei oder mehr unter 1-5 aufgeführten Tätigkeiten

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Bei der Prüfung, ob ein Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben hat, sind folgende bei der Herstellung verwendeten Produkte nicht zu berücksichtigen:

• Energie- und Brennstoffe

• Anlagen und Ausrüstungen

• Maschinen und Erzeugnisse

• Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung der Fertigware eingehen.

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Territorialitätsprinzip

Die Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechungim jeweiligen Vertragsstaat (-gebiet) erfüllt sein.

Beispiel

1. Präferenzkriterien erfüllt2. Territorialitätsprinzip eingehalten

1. Ursprungserzeugnis2. Ausstellung eines Präferenznachweises zulässig

Deutschland1. Bearbeitung

Frankreich3. Bearbeitung

Norwegen2. Bearbeitung

Grenze

Versand

USA Versand

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Territorialitätsprinzip

Wird ein Erzeugnis aus dem Präferenzgebiet aus- und anschließend wieder eingeführt, verliert es den Präferenzstatus

Beispiel

Deutschland1. Be- oder Verarbeitung

Frankreich4. Be- oder Verarbeitung

Neuberechnung bzw. Neuprüfungder Präferenzkriterien

Norwegen2. Be- oder Verarbeitung

Grenze

Versand UE

USA Versand UE

Russland3. Be- oder Verarbeitung

Zoll = Erhebung des DrittlandzollsVersand NUE

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Territorialitätsprinzip

Es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass- die wiedereingeführten Waren die selben wie die ausgeführten Waren sind, und- diese Waren während ihres Aufenthalts in dem Drittland keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Beispiel Deutschland1. Be- oder Verarbeitung

Norwegen2. Be- oder Verarbeitung

GrenzeUSA Versand UE

Japan

Island

Verkauf

Rücklieferung

z.B. wegen Schadhaftigkeit

UE

Verkauf

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Das Verbot der Zollrückvergütung

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet werden, für die ein Präferenznachweis ausgestellt worden ist, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

Beispiel

Deutschland

USA

Schweiz

Keine Ausstellung eines

Präferenznachweises

1. Aktive Veredelung2. Ausreichende Be- oder

Verarbeitung zu einem Ursprungserzeugnis

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Das Verbot der Zollrückvergütung

Beispiel

Deutschland

USA

Schweiz

Ausstellung eines Präferenznachweises

zollfreie Einfuhr

1. Aktive Veredelung- Nichterhebungsverfahren

2. Ausreichende Be- oder Verarbeitung3. Verzollung der AV-Ware

freier Verkehr

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Anwendung der Ursprungsregeln (Präferenzkriterienliste)

Jede Ware ist in der Präferenzliste erfaßt

• sind die in Spalte 3 oder 4 geforderten Bedingungen erfüllt, so handelt es sich bei der hergestellten Ware um ein

Ursprungserzeugnis

• sind die in Spalte 3 oder 4 geforderten Bedingungen nicht erfüllt, so handelt es sich beider hergestellten Ware grundsätzlich* um

kein Ursprungserzeugnis

* Hinweis auf Toleranzregelung (10%)

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Anwendung der Ursprungsregeln (Präferenzkriterienliste)

Die ersten beiden Spalten der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System. In der zweiten Spalte steht die Warenbeschreibung, die im HS für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird.

In den Spalten 3 oder 4 sind Regeln vorgesehen, die bei der Erfüllung zur Ursprungseigenschaften führen.

Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel nur für den Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Regeln.

Die in der Spalte 4 aufgeführten Bedingungen für den Ursprungserwerb bezeichnet man als Alternative Wertregel.

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Anwendung der Ursprungsregeln (Präferenzkriterienliste)

Sofern in beiden Spalten Kriterien erhalten sind, ist sinnvoll zunächst Spalte 4 zu prüfen. Sollten die Bedingungen der Spalte 4 für den Ursprungserwerb nicht ausreichen, so ist die Bedingung der Spalte 3 zu prüfen.

Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Die Toleranzregel gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in einem oder in mehreren Unternehmen des Präferenzgebietes erworben wurde.

Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Besonderheiten

Toleranzregel

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gemäß den in der Präferenzliste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können dennoch verwendet werden, wenn

der Gesamtwert der Nicht-Ursprungserzeugnisse 10% des ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet, und

der gegebenenfalls in der Präferenzliste aufgeführte Prozentsatz für den höchsten Wert von Nicht-Ursprungserzeugnissen nicht überschritten wird.

Beispiel: Die Regel in Spalte 4 lautet: PositionswechselDer Anteil der verwendeten Nicht-Ursprungserzeugnisses ohne Positionswechsel beträgt 8% des ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses.

Folge: Aufgrund der Toleranzregel ist das Enderzeugnis dennoch ein Ursprungserzeugnis.

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Paneuropäische Kumulation

• Eine präferenzverbundene Zone

- Europäische Gemeinschaft (= 25 Länder)- EFTA (= 4 Länder)- MOE (= 2 Länder)

• -TürkeiInsgesamt 32 Länder

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Paneuropäische Kumulation

• Abwicklung des Warenverkehrs untereinander nach den gleichen präferentiellen Regeln

einheitliche Präferenzkriterien

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Teil II - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Paneuropäische Kumulation

• Türkei ist in die Regelungen ab 1.1.1999 integriert

• Ausnahmen:

- Waren:landwirtschaftliche Produkte (HS-Kap. 1-24)

- Warenverkehr mit EG:

weiterhin A.TR, zusätzlich Lieferantenerklärung

- Warenverkehr mit anderen

EUR. 1 oder Rechnungserklärung

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Paneuropäische Kumulation

• es wird nicht mehr zwischen bilateraler und diagonaler Kumulation unterschieden

• die Kumulierung wird einheitlich definiert, unabhängig davon, ob an einer Warentransaktion nur zwei oder auch mehrere Vertragsstaaten beteiligt sind

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Paneuropäische Kumulation

Beispiel - Warentransaktion zwischen 2 Vertragsstaaten

Lieferung vonStahlrohlingen

EG

Be-/Verarbeitung zu Kurbelwellennicht ausreichende Be- oder Verarbeitung, aber: mehr als Minimalbehandlung

Rücklieferung der Kurbelwellen

mit EUR.1 oder Rechnungs-

erklärung (RE) Ursprung EG

mit EUR.1 / RE

Ursprung RO

Rumänien

RO

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Paneuropäische Kumulation

Beispiel - Warentransaktion zwischen 3 (oder mehr) Vertragsstaaten

Lieferung vonStahlrohlingen

EG

Be-/Verarbeitung zu Kurbelwellen(nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung) aber: mehr als Minimalbehandlung

Lieferung der Kurbelwellen mit EUR.1bzw. RE

mit EUR.1 / RE

Ursprung EG

Ursprung RO

Rumänien

RO

Bulgarien BG

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Paneuropäische KumulationAnwendung der Kumulierungsregel

In EG erzielter In EG erzielterWertzuwachs Wertzuwachsgrößer als kleiner alsWert der einge- Wert der einge-setzten Waren setzten Warenmit Ursprung in mit Ursprung inMOE, EFTA, MOE, EFTA,Türkei Türkei

Ursprung EG Ursprung EG Ursprung in Ursprung wie bei Importdem Land, wo nachgewiesen (MOE, EFTA, Türkei)höchster Wert an Vormaterialien herkommt

Be-/Verarbeitung in EG Be-/Verarbeitung in EG Keine mehr als nur Be-/Verarbeitung in EGMinimalbehandlung Minimalbehandlung

Import von Ursprungserzeugnissen aus MOE, EFTA, Türkei

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

3. Ursprungsregeln

Paneuropäische Kumulation

Wertzuwachs

• ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den Länder der Präferenzzone oder,

wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

4. Möglichkeiten des formellen Ursprungsnachweis

• Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

• Rechnungserklärung

- generell bis zu einem Warenwert von 6.000 EURO

- wenn Warenwert > 6.000 EURO, dann

• Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

5. Lieferantenerklärungen

• werden benötigt, um den Ursprungsnachweis für „Vorbezüge“ zu erbringen

• nicht erforderlich, wenn bereits im eigenen Betrieb eine ursprungsbegründende Be-/Verarbeitung vorgenommen wurde

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

5. Lieferantenerklärungen

• Einzel-LE für Waren mit Präferenz

• Einzel-LE für Waren ohne Präferenz

• Langzeit-LE für Waren mit/ohne Präferenz

• Auskunftsblatt INF4

• Verbindliche Ursprungsauskunft

• Türkei: Beschluss Nr. 1/1999 vom 28. Mai 1999, ABl. Nr. L 204 vom 4. August 1999

Verordnung (EWG) Nr. 1207/01 vom 11. Juni 2001

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6. Praktische Übungen

• Siehe nachfolgende Fallbeispiele 1 bis 4

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

6. Praktische Übungen – Fallbeispiel 1

Die Firma exportiert Klimageräte der Position 8415 nach Rumänien.

Folgende Vorerzeugnisse wurden eingesetzt:

- Verdampfer / USA Wert: € 2.000

- Kondensatoreinheit / USA Wert: € 2.000

- Kompressoren / EG Wert: € 3.000

- Schläuche /RO Wert: € 1.000

- diverses Kleinmaterial / BG Wert: € 500

Der ab-Werk-Preis des Klimagerätes soll € 18.000 betragen.

Frage:

Handelt es sich um ein Ursprungserzeugnis der EG?

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

6. Praktische Übungen – Lösung Fallbeispiel 1

1. Präferenzkriterium: „Anwendung Pos. 8415“

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialienohne Ursprungseigenschaft 40% des ab-Werk-Preises derhergestellten Ware nicht überschreitet

2. Präferenzermittlung: ab-Werk-Preis = € 18.00040% von 18.000 = € 7.200

Der Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf € 7.200 nicht überschreiten

3. Ermittlung der Vormaterialien ohne Ursprung:

- Verdampfer / USA € 2.000- Kondensator / USA € 2.000- Schläuche / RO € 1.000- diverses Kleinmaterial / BG € 500Gesamtwert € 5.500€ 5.500 < € 7.200

Klimagerät ist Ursprungserzeugnis der EG

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

6. Praktische Übungen – Lösung Fallbeispiel 2

Gleicher Sachverhalt, aber der ab-Werk-Preis beträgt € 13.500

Frage:

Handelt es sich um ein Ursprungserzeugnis der EG?

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

6. Praktische Übungen – Lösung Fallbeispiel 2

1. Präferenzkriterium: „Anwendung Pos. 8415“

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialienohne Ursprungseigenschaft 40% des ab-Werk-Preises derhergestellten Ware nicht überschreitet

2. Präferenzermittlung: ab-Werk-Preis = € 13.500 40% von 13.500 = € 5.400

Der Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf € 5.400 nicht überschreiten

3. Ermittlung der Vormaterialien ohne Ursprung:

- Verdampfer / USA € 2.000

- Kondensator / USA € 2.000- Schläuche / RO € 1.000- diverses Kleinmaterial / BG € 500Gesamtwert € 5.500€ 5.500 > € 5.400

Klimagerät ist kein Ursprungs-erzeugnis der EGaber: Anwendung der diagonalen Kumulation

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

6. Praktische Übungen – Lösung Fallbeispiel 2

4. Ermittlung der Vormaterialien ohne Ursprung unter Anwendung der diagonalen Kumulation

- Verdampfer / USA € 2.000

- Kondensator / USA € 2.000

Gesamtwert € 4.000

€ 4.000 < € 5.400

Klimagerät ist

Ursprungserzeugnis der EG

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

6. Praktische Übungen –Fallbeispiel 3

Die Firma beabsichtigt, Elektromotoren nach Bulgarien auszuführen.

Die Elektromotoren sind der Position 8501 des HS zuzuordnen. Folgende Teile werden

zur Produktion verwendet:

- Gehäuse Pos. 8503 / USA € 3.000

- Energiespulen Pos. 8503 / Italien € 80

- Schleifringe Pos. 8503 / Frankreich € 50

- Statoren Pos. 8503 / Japan € 100

- Elektrobleche Pos. 8503 / Deutschland € 120

Der ab-Werk-Preis der Elektromotoren beträgt € 1.500.

Frage:

Handelt es sich um ein Ursprungserzeugnis der EG?

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

6. Praktische Übungen – Lösung Fallbeispiel 3

1. Präferenzkriterium: „Anwendung Pos. 8501“

alternative Wertregel: - Spalte 4Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten Vormaterialienohne Ursprungseigenschaft 30% des ab-Werk-Preises

nichtüberschreitet

2. Präferenzermittlung: ab-Werk-Preis = € 1.50030% von 13.500 = € 450

Der Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf € 450 nicht überschreiten

3. Ermittlung der Vormaterialien ohne Ursprung:

- Gehäuse / USA € 300- Statoren Pos. 8503 / Japan € 100Gesamtwert € 400€ 400 < € 450

Die Elektromotoren sind

Ursprungserzeugnisse der EG

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

6. Praktische Übungen –Fallbeispiel 4

Gleicher Sachverhalt jedoch beträgt der ab-Werk-Preis € 1.300

Frage:

Handelt es sich um ein Ursprungserzeugnis der EG?

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

6. Praktische Übungen –Lösung Fallbeispiel 4

1. Präferenzkriterium: „Anwendung Pos. 8501“

alternative Wertregel: - Spalte 4Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten Vormaterialienohne Ursprungseigenschaft 30% des ab-Werk-Preises

nichtüberschreitet

2. Präferenzermittlung: ab-Werk-Preis = € 1.30030% von 13.500 = € 390

Der Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf € 390 nicht überschreiten

3. Ermittlung der Vormaterialien ohne Ursprung:

- Gehäuse / USA € 300- Statoren Pos. 8503 / Japan € 100Gesamtwert € 400€ 400 > € 390

Die Elektromotoren sind keineUrsprungserzeugnisse der EGaber:Anwendung Kriterien Spalte 3

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

6. Praktische Übungen –Lösung Fallbeispiel 4

4. Präferenzkriterium: „Anwendung Pos. 8501“

normale Präferenzregel: - Spalte 3Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungs-

eigenschaft 40% des ab-Werk-Preises nichtüberschreitet, undVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in die Position 8503 einzureihen

sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 10% des ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendet werden

5. Präferenzermittlung:

a. ab-Werk-Preis = € 1.30040% von 1.300 = € 520

Der Wertanteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf € 520 nicht überschreiten€ 400 < € 520

1. Bedingung erfüllt, aber

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Teil III - Das Warenursprungs- und Präferenzrecht

6. Praktische Übungen –Lösung Fallbeispiel 4

5. Präferenzermittlung:

b. Wert der VOU der Pos. 8503 < 10% des ab-Werk-Preises

ab-Werk-Preis = € 1.30010% von € 1.300 = € 130

Der Wertanteil der VOU der Pos. 8503 darf € 130 nicht überschreiten

VOU

- Gehäuse Pos. 8503 / USA = € 300- Statoren Pos. 8503 / Japan = € 100

€ 400 > € 130

Die Elektromotoren sind keine Ursprungserzeugnisse der EG

Folge: Drittlandsverzollung in Bulgarien erforderlich

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Teil IVDie außenwirtschaftsrechtlichenVorschriften

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Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

I. Das Ausfuhrverfahren

1. Allgemeines

Die Rechtsvorschriften über das Ausfuhrverfahren ergeben sich aus Art. 161, 162 ZK i.V.m.Art. 279 - 289, 788, 796 ZK-DVO.

• Das Ausfuhrverfahren des Zollkodex wurde bereits zum 01. Januar 1993 in Kraft gesetzt. Es ist ein Zollverfahren (vgl. Art. 4 Nr. 16 h) ZK)

• Das Verfahren hat das Ziel, den Warenverkehr beim Verlassen der Gemeinschaft zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Entrichtung eventueller Ausfuhrabgaben und die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen.

• Der Vorgang des Verbringens der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausfuhr-verfahren) ist EG-rechtlich geregelt und unterliegt den Vorgaben des ZK, wobei dieser jedoch Ermächtigungen für nationale Sonderregelungen einräumt.

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Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

Wenn Gemeinschaftswaren aus dem Gemeinschaftszollgebiet verbracht werden, unterliegensie dem Ausfuhrverfahren, sofern nicht eine Sonderregelung greift. Sonderregelungen sind:

• Passive Veredelung

Das Ausfuhrverfahren ist im Rahmen des PVV nicht erforderlich, da die Förmlichkeiten im Hinblick auf die Zulässigkeit der vorübergehenden Ausfuhr mit denen des Ausfuhrverfahrens identisch sind (vgl. Art. 145

Abs. 2 ZK).

• Internes Versandverfahren

Werden Waren im internen Versandverfahren gem. Art. 163 ZK zwischen zwei Orten der Gemeinschaft über das Gebiet eines Drittlandes befördert (z.B. von Italien über die Schweiz in die Bundesrepublik), bedürften diese Waren für die vorübergehende Ausfuhr ebenfalls nicht die Überführung in das Ausfuhrverfahren.

I. Das Ausfuhrverfahren

2. Der Grundsatz

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Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

Das Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich zweistufig angelegt:

• 1. Stufe

Die Ausfuhranmeldung ist bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben.

• 2. Stufe

Die zur Ausfuhr bestimmten Waren sind bei der Ausgangszollstelle unter Vorlage einer Durchschrift der Ausfuhranmeldung zu gestellen.

Anmelder / Ausführer

Die Ausfuhranmeldung kann von jeder gemeinschaftsansässigen Person abgegeben werden.

I. Das Ausfuhrverfahren

3. Der Verfahrensablauf - Normalverfahren

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Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

Die Ausfuhranmeldung

1. Die Ausfuhranmeldung ist beim schriftlichen Anmeldeverfahren grundsätzlich aufdem Einheitspapier abzugeben und zwar in der Zusammenstellung der ExemplareNr. 1, 2 und 3.

- Exemplar Nr. 1 dient in Deutschland der zollamtlichen Kobra-Erfassung- Exemplar Nr. 2 dient in Deutschland der Statistik- Exemplar Nr. 3 ist für den Anmelder / Ausführer bestimmt. Die Zollstelle gibt ihm nur dieses Exemplar - versehen mit dem Stempelabdruck zurück. Das Exemplar ist insofern wichtig, als es bei der Ausgangszollstelle vorzulegen ist (Art. 793 Abs. 1 ZK-DVO)

2. Die Ausfuhranmeldung ist grundsätzlich bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben.

3. Die im Ausfuhrverfahren befindlichen Waren sind bei der Ausgangszollstelle unterVorlage des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers zu gestellen.

I. Das Ausfuhrverfahren

3. Der Verfahrensablauf - Normalverfahren

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Schaubild 1Ausfuhrsendung / Erforderlichkeit einer schriftlichen Ausfuhranmeldung

a.) Warenwert < 1.000 Euro = mündliche Zollanmeldung bei der Ausgangszollstelle

NUM GüttingerAusgangszollstelle D / Customs CH

Ausfuhrzollstelle

Formalitäten:

•Beförderung durch eine Spedition

•mündliche Zollanmeldung bei der Ausgangszollstelle D

•Einfuhrabfertigung in der CH

•Sicherstellung des Nachweises der Inanspruchnahme der mündlichen Zollanmeldung

es ist keine schriftliche Ausfuhranmeldung erforderlich, soweit die Waren keiner Ausfuhrgenehmigungs-

pflicht unterliegen

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Schaubild 2Ausfuhrsendung / Erforderlichkeit einer schriftlichen Ausfuhranmeldung

b.) Warenwert > 1.000 Euro < 3.000 Euro = schriftliche Zollanmeldung, jedoch vereinfachtes Ausfuhrverfahren

NUM GüttingerAusgangszollstelle D / Customs CH

Ausfuhrzollstelle

Formalitäten:•Beförderung durch eine Spedition•Erstellen einer schriftlichen Ausfuhranmeldung durch NUM oder durch den Spediteur•Formelle Gestellung unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle•Abstempelung des Drittstücks der Ausfuhranmeldung mit Rückgabe an den Spediteur•Rücksendung des Drittstücks der Ausfuhranmeldung durch den Spediteur an NUM•Separate Dokumentation der Drittstücke durch NUM•Einfuhrabwicklung in der CH

schriftliche Ausfuhranmeldung ist erforderlich, jedoch keine Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle – sofern die Waren nicht ausfuhrgenehmigungspflichtig sind.

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Schaubild 3Ausfuhrsendung / Erforderlichkeit einer schriftlichen Ausfuhranmeldung

c.) Warenwert > 3.000 Euro = Anwendung des normalen Ausfuhrverfahren

NUM Güttinger Ausgangszollstelle D / Customs CH

AusfuhrzollstelleFormalitäten:•Erstellen einer schriftlichen Ausfuhranmeldung durch NUM oder durch den Spediteur

•Gestellung der Ware unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle

•Prüfung der Ausfuhrfähigkeit der Waren durch die Ausfuhrzollstelle mit Rückgabe des Drittstücks der

Ausfuhranmeldung

•Gestellung der Waren unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle

•Bestätigung der Ausfuhr durch die Ausgangszollstelle, Rückgabe des abgestempelten Drittstücks der

Ausfuhranmeldung

•Rücksendung des Drittstückes der Ausfuhranmeldung an NUM durch den Spediteur

•Separate Dokumentation der Ausfuhranmeldung

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Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

Die Ausfuhranmeldung

4. Die Ausgangszollstelle ist grundsätzlich die Grenzzollstelle zu einem Drittland.Ausnahmen: Bahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr

5. Die Ausgangszollstelle prüft, ob die Waren bei der Ausfuhrzollstelle behandelt wurden und ob die Angaben in der Ausfuhranmeldung mit den gestellten Waren übereinstimmen (Art. 793 Abs. 3 ZK-DVO).

- Werden Minderungen oder Beschaffenheitsabweichungen festgestellt, so wird der Ausgang der Waren untersagt.

- Nach Bescheinigung der Ausfuhr wird Exemplar Nr. 3 dem Vorlegenden zurückgegeben (Art. 793 Abs. 3 ZK-DVO)

I. Das Ausfuhrverfahren

3. Der Verfahrensablauf - Normalverfahren

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Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

Kleinsendungen

Soweit die Ausfuhr keinen Beschränkungen unterliegt, und der Warenwert bei einer Ausfuhr 3.000 ECU (müsste eigentlich 3.000 € lauten) nicht überschreitet, braucht das Verfahren bei der Ausfuhrzollstelle nicht durchgeführt werden (Art. 794 ZK-DVO). Die Ware kann direkt bei der Ausgangszollstelle mit Ausfuhranmeldung gestellt werden.

Das Verfahren der unvollständigen Ausfuhranmeldung (VAE)

Es ermöglicht die Ausfuhr unter Vorlage einer Anmeldung, in der nicht alle für die Ausfuhr erforderlichen Angabenenthalten sind (Art. 253 (1) ZK-DVO).

Die unvollständige Anmeldung ist mit den Mindestangaben auf den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiersbei der Ausfuhrzollstelle abzugeben.

Innerhalb von 10 Tagen nach der Annahme der unvollständigen Anmeldung ist sie durch eine neue ordnungsgemäß

erstellte Anmeldung zu ersetzen.

I. Das Ausfuhrverfahren

3. Der Verfahrensablauf - Normalverfahren

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Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

I. Das Ausfuhrverfahren

4. Das Anschreibeverfahren

Das Anschreibeverfahren ermöglicht die Überführung der zur Ausfuhr bestimmten Waren in das Ausfuhrverfahren außerhalb der Zollstelle, d.h. auf die Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle vor dem Abgaben der Waren wird verzichtet.

Für die einzelnen Ausfuhren ist jedoch ein vorabgefertigtes Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers zu verwenden.• Das Verfahren bedarf der zollamtlichen Bewilligung• der Ausführer wird als „zugelassener Ausführer“ bezeichnet• der zugelassene Ausführer muss der Ausfuhrzollstelle den Warenabgang im vorhinein mitteilen• die ausgeführten Waren müssen in der Buchführung des „zugelassenen Ausführers“angeschrieben werden – es gibt drei Möglichkeiten der Vorabfertigung:

(1) Versehen des Blanko-Vordrucks durch Dienststempelabdruck(2) Vorabfertigung durch Sonderstempel(3) Vorabfertigung durch Sonderstempel im Vordruck

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Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

I. Das Ausfuhrverfahren

5. Befreiungen

Für bestimmte Waren kann die Ausfuhranmeldung mündlich abgegeben werden:

• Waren zu nicht kommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind oder an Privatpersonen gesandt werden (Art. 226 a) ZK-DVO)

• Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn u.a. der Gesamtwert je Sendung und An- melder bestimmte Wertschwellen nicht überschreitet (800 €).

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Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

I. Das Ausfuhrverfahren

6. Überlassung der Ware zur Ausfuhr

Überlassung der Ware

• Die von der Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr freigegebenen Waren werden dem Ausführer zum Verbringen aus dem

Zollgebiet der Gemeinschaft überlassen.

• Die Überlassung erfolgt, wenn die Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr abgeschlossen ist.

• Im Falle des „zugelassenen Ausführers“ wird die Freigabehandlung der Ausfuhrzollstelle durch die betriebsinterne

Anschreibung ersetzt.

• Mit der Überlassung unterliegen die Waren der zollamtlichen Überwachung.

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Teil IV - Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften

I. Das Ausfuhrverfahren

6. Überlassung der Ware zur Ausfuhr

Verbringen in unverändertem Zustand

Die Waren müssen das Zollgebiet der Gemeinschaft in dem Zustand verlassen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung befunden haben.Damit soll sichergestellt werden, dass keine Veränderungen an der Ware erfolgen, die die Zulässigkeit der Ausfuhr betreffen.

Verbleib in der Gemeinschaft

Es besteht keine Verpflichtung zur Ausfuhr, wenn eine Ware zum Ausfuhrverfahren abgefertigt ist. Verbleibt diese Ware jedoch im Zollgebiet der Gemeinschaft, so ist die Ausfuhrzollstelle zu unterrichten und das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers zurückzugeben.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

1. Allgemein

Nach Verständigung mit dem ausländischen Käufer über die Lieferung einer speziellen Ware sind

folgende Punkte zu klären:

• Preis/Währung

• Zahlungsbedingungen

• Liefertermin / Lieferbedingungen

Zahlungsbedingungen:

Die Wahl der Zahlungsbedingungen entscheidet über den Eingang des Exporterlöses und

über die tatsächliche Höhe des Profits

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

2. Die Risiken im Exportgeschäft

• Wirtschaftliches Risiko (Delkredere-Risiko)

• Bonität des Vertragspartners

Prüfung über Auskunftsdateien oder Banken in Abhängigkeit des Ergebnisses

Wahl der Zahlungsbedingung zum Ausschalten des Delkredere-Risikos

• Transfer-Risiko

• Zahlungsprobleme des Landes des Importeurs (z.B. Argentinien) bzw. der Zentralbank

des Importlandes

• Politisches Risiko

• Politische Risiken sind z.B. Krieg, Revolution, bzw. politische Änderungen die durch

UN sanktioniert werden (z.B. Jugoslawien, Irak, Simbabwe, Afghanistan) usw.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

2. Die Risiken im Exportgeschäft

• Währungsrisiko

• Schwankungen im Austauschverhältnis zwischen der vereinbarten Währung und der für die

Kalkulation maßgeblichen Währung

Eliminierung schon im Bereich Zahlungsbedingung möglich, sofern die Zahlung in € erfolgt.

• Fabrikationsrisiko

• Nichtabnahme durch Käufer im Fertigungsstadium

• Insolvenz des Abnehmers

• Embargo gegenüber dem Einkaufsland

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Durch die Wahl der Zahlungsbedingung entscheiden Sie letztlich über die Art der Risiken, die das Unternehmen zu tragen hat und ob eine evtl. Finanzierung von Ihrem Unternehmen zu übernehmen ist.

Im Geschäftsverkehr mit zahlungsschwachen Ländern ist die Wahl nicht mehr frei; vielmehr Entscheidung über den Verzicht des Geschäftes oder Angebot eine den Vorstellungen des Importlandes entsprechende Finanzierung zu vereinbaren.

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Währungsrisiken Wirtschaftliche Risiken Politische Risiken

 ExportwährungKursveränderungenInflationWährungsumstellungVorfinanzierungRefinanzierungDevisentermingeschäfte

 FabrikationsrisikoLieferverzugAn(Ab)nahmeverzugForderungsausfallTransportgefahrenMontageeinsatzGewährleistungZahlungsaufschub und -EinstellungenInsolvenz (Vergleich, Konkurs)DevisenbewirtschaftungUngerechtfertigte Inanspruchnahme von Bürgschaften und GarantienAbhandenkommen von Ausstellungsgutund Warenvorräten

 DevisenbewirtschaftungZahlungsmoratorienZahlungseinstellungenAusfuhrbeschränkungenEinfuhrbeschränkungenEmbargenHandelsblockadenUnruhen, Umsturz und kriegerische Auseinandersetzungen

  Exportabsicherung bei Währungsrisiken Exportabsicherung bei wirtschaftlichen Risiken

Exportabsicherung bei politischen Risiken

 durch Wahl der Exportwährungdurch sinnvolle Wahl von Vor- und Refinanzierungendurch rechtzeitige Kursabsicherung

 FabrikationsrisikoversicherungForderungsausfall- oderDelkredereversicherungTransportversicherungAbsicherung ungerechtfertigterInanspruchnahme von Bürgschaften und GarantienAbsicherung gegen Verluste von WarenvorrätenAbsicherung von Werkleistungen und Werklieferungen

 Staatliche Ausfuhrdeckung (HERMES) gegen Zahlungsmoratoriengegen Zahlungseinstellungengegen Zahlungsunfähigkeitgegen Ausfuhrbeschränkungengegen Einfuhrbeschränkungengegen Unruhen, Umsturz und kriegerische Auseinandersetzungen

 

Bei welchen Geschäften benötigen wir eine Exportabsicherung?

Exportabsicherung ist die Summe aller Maßnahmen zur Sicherung aller Ansprüche außenwirtschaflticher Aktivitäten der Unternehmen, insbesondere hinsichtlich Erfüllung, Annahme sowie Bezahlung.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Vorauszahlung oder Anzahlung

• Dokumentation-Akkreditiv

• Dokumenten-Inkasso

• Zahlung durch Nachnahme

• Zahlung gegen offene Rechnung

• Offenes Zahlungsziel

die Zahlungsbedingung ist abhängig von der Marktposition

z.B. Lieferfreigabe erst nach vollem Zahlungseingang

z.B. offene Rechnung bei landwirtschaftlichen Produkten

z.B. Zahlung durch Kompensationsgeschäfte

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Vorauszahlung

In diesem Fall erhält der Verkäufer den gesamten Rechnungsbetrag vor der Lieferung des Exportproduktes

Vorteil:

• Abwälzung aller Risiken auf den Importeur

• Verwendung des Geldes zur Finanzierung der Produktion

• keine Einreichung von Dokumenten

Finanzierungslast trägt in vollem Umfang der Käufer

Anwendbar

• Vertragswährung €, Sitz des Käufers in einem abwertungsgefährdeten Staat

• verlängerte Lieferzeit, die durch Vorauszahlung verkürzt werden soll

• bei Gewährung eines Preisnachlasses im Falle von Vorauszahlungen

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Anzahlung

Der Käufer erbringt eine Vorleistung, die in Ihrer Höhe begrenzt ist.

Die Höhe der Anzahlung kann ebenfalls abhängig von der Marktstellung sein (Anlagen- und Maschinenbau zwischen 5% und 15%).

üblicherweise wird die Anzahlung durch die Stellung einer Anzahlungsgarantie gesichert.

die Garantie wird von der Hausbank gestellt und erhebt eine sog. Avalprovision.

Restbetragsabwicklung über Inkasso, Akkreditiv möglich.

Anwendung: Besonders im Investitionsgüterbereich.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Zahlung durch Dokumenten-Akkreditiv

- Konstruktion:

Der Käufer beauftragt seine Bank, ein Dokumenten-Akkreditiv zugunsten des Verkäufers zu eröffnen.

Dokumenten-Akkreditiv = Versprechen einer Bank (Akkreditiv-Bank), für Rechnung des Käufers dem Verkäufer unter Einschaltung einer weiteren Bank (avisierende Bank), bei Erfüllung genau beschriebener Bedingungen einen verein- barten Betrag zu zahlen.

Hinweis: Die Bank zahlt jedoch nur dann, wenn der Exporteur ihr die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente (zum Beispiel Rechnungen, Versicherungs- und Versandpapiere und Bestätigungen (Qualität, Quantität oder Ursprung) fristgerecht übergibt.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Zahlung durch Dokumenten-Akkreditiv

- Konstruktion:

Es erfolgt ein sogenanntes Zug – um Zug – Geschäft:

Das heißt, für den Exporteur steht fest, dass die Akkreditiv Bank die Zahlung leisten wird, sobald die

Ware geliefert wurde und der Akkreditiv-Stelle die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente einreicht.

- für den Importeur, dass er sich darauf verlassen kann, dass der Rechnungsbetrag nur dann an den

Verkäufer bezahlt wird, wenn dieser tatsächlich die Dokumente vorgelegt hat, die er im Akkreditiv

vorgeschrieben hat.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Rechtsbeziehungen

Folgende Rechtsbeziehungen bestehen zwischen den Beteiligten:

- Kaufvertrag zwischen Exporteur und Importeur (unabhängig vom Akkreditiv)

- Importeur beauftragt seine Bank mit der Akkreditiv-Eröffnung

Geschäftsbesorgungsvertrag (Haftung des Importeurs für den Akkreditiv-Betrag)

- Schuldversprechen gem. § 780 BGB der Akkreditiv-Bank gegenüber dem Exporteur

- zwischen Akkreditiv-Bank und Akkreditiv-Stelle entsteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB

- bei bestätigtem Akkreditiv hat der Exporteur einen gesamtschuldnerischen Anspruch gegen die beteiligten

Banken.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA)

Durch die Anwendung der ERA 500 im Akkreditiv Verkehr wird unter den internationalen Banken eine

einheitliche Regelung gewährleistet.

Banken befassen sich nur mit Dokumenten und nicht mit Waren

es erfolgt lediglich eine Prüfung ob die Bestimmungen des Akkreditivs eingehalten wurden.

Die englische Version der ERA 500 ist maßgeblich.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Ablauf eines Akkreditiv – Geschäftes

- Akkreditiv – Auftrag

- Der Importeur erteilt der Akkreditiv – Bank den Auftrag zur Eröffnung des Akkreditivs.

- Die Akkreditiv – Bank eröffnet nun das Akkreditiv bei einer deutschen Bank.

Hinweis: möglichst am Ort des Exporteurs.

- Die Hausbank sollte Akkreditiv – Stelle sein.

Vorteil: - Klärung von Unstimmigkeiten bei den Dokumenten

- Ermessensentscheidungen im Rahmen der ERA

- schnellere Gutschrift des Betrages auf dem Konto

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Ablauf eines Akkreditiv – Geschäftes

- Zahlstelle

Zahlstelle sollte möglichst die Hausbank sein.

Hinweis: Die Dokumente, die nach der Lieferung der Akkreditiv – Stelle ausgehändigt werden sollen,

müssen mit den Akkreditiv – Bedingungen übereinstimmen.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Ablauf eines Akkreditiv – Geschäftes

- Sicherheiten bei den verschiedenen Akkreditiv – Formen

- Akkreditiv – Formen

- Widerrufliches Akkreditiv

- Unwiderrufliches Akkreditiv

- Bestätigtes Akkreditiv

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Ablauf eines Akkreditiv – Geschäftes

- Widerrufliches Akkreditiv

Das Akkreditiv kann vom Käufer einseitig widerrufen oder abgeändert werden.

Risiko: Zahlungsausfall

- Unwiderrufliches Akkreditiv

Das Akkreditiv kann ohne Zustimmung aller Beteiligten nicht mehr abgeändert werden.

Risiko: Zahlungsausfall bei negativer Bonität der Akkreditiv – Bank beziehungsweise bei politischer und

wirtschaftlicher Instabilität des Importlandes.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Ablauf eines Akkreditiv – Geschäftes

- Bestätigtes Akkreditiv der Liefervertrag sollte vorsehen, dass zugunsten des Exporteurs ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv eröffnet wird. Somit kann der Exporteur die Akkreditiv – Bank als auch die Akkreditiv – Stelle in Anspruch nehmen. Bei dieser Akkreditiv Form sind in der Regel sämtliche Risiken im Land des Importeurs ausgeschlossen.

- Zahlung

Eine Zahlung erfolgt in der Regel sofort, wenn der Akkreditiv – Betrag in Euro lautet .

bei Fremdwährungen erfolgt die Auszahlung mit zweitägiger Wertstellung (Sonderregelungen im Falle von: - Deferredpayment – Akkreditiv - Rembours – Akkreditiv - Commercial letter of Credit - Revolvierendes – Akkreditiv)

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Checkliste Akkreditiv:

1. Wer ist die Bank des Importeurs? Wie wird diese bonitätsmäßig beurteilt? Erteilt die Hausbank eine Bestätigung? 2. Eindeutige Zahlungsbedingungen formulieren. 3. Lange Gültigkeitsfrist des Akkreditivs. 4. Prüfung des avisierten Akkreditivs hinsichtlich - des Akkreditiv – Betrages - vereinbarten Lieferbedingungen mit den Akkreditiv – Lieferbedingungen - Deckung der Laufzeit des Akkreditivs mit Liefertermin - der erforderlichen Dokumente 5. Bei Einreichung der Dokumente - Dokumente akkreditivkonform - Notify-Adresse, Verschiffungs- und Löschhafen usw.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

II. Die Zahlungsbedingungen im Export und ihre Risiken

3. Die wichtigsten Zahlungsbedingungen

• Zahlung durch Dokumenten – Inkasso

- Konstruktion

Ein Inkasso ist der Auftrag eines Verkäufers an seine Bank an einen Dritten bestimmte Dokumente Zug um

Zug gegen Erbringung einer bestimmten Leistung (z.B. Zahlung) auszuhändigen. Damit kann der Importeur

erst dann über die Waren-Dokumente verfügen, wenn er den Kaufpreis bezahlt hat.

- Anwendung nur,

wenn der Importeur vertrauenswürdig ist und er zur Abnahme der Lieferung entschlossen ist

und

wenn das Importland politisch stabil und nicht zahlungsschwach ist.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen)

1. Zweck und Umfang der Incoterms

Durch die Incoterms werden internationale Regeln zur Auslegung der verwendeten Vertragsformeln in

Außenhandelsverträgen aufgestellt.

Die Incoterms beziehen sich nur auf bestimmte Punkte des Kaufvertrages.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen)

2. Die wesentlichen Incoterms

a) EXW (exwork) = Ab-Werk

Verkäufer / USA

- Gefahrenübergang

Käufer / EG

-Erledigung der Zollformalitäten Export / Import

-Beförderungs- und Versicherungsverträge

„Ab-Werk“ bedeutet, der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer auf dem Gelände des Verkäufers zur Verfügung stellt, ohne das die Ware zur Ausfuhr freigemacht und auf ein abholendes Beförderungsmittel ver-laden ist.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen)

2. Die wesentlichen Incoterms

b) FAS (Free Alongside Ship) = Frei Längsseite Schiff

Verkäufer / USA Käufer / EUTransport+ Versicherung+Ausfuhrförmlichkeiten Titanic - Einfuhrabwicklung

Frei Längsseite Schiff bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des Schiffes in den benannten Verschiffungshafen gebracht ist.

Gefahrenübergang (ab Kai)-Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen)

2. Die wesentlichen Incoterms

c) FOB (Free On Board) = Frei an Bord

Verkäufer / Mexiko

Käufer / EUTransport+ Versicherung+ Verladekosten+ Ausfuhrförmlichkeiten

Titanic - Einfuhrabwicklung

Gefahrenübergang-Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen)

2. Die wesentlichen Incoterms

d) CFR (Cost And Freight) = Kosten und Fracht

Verkäufer / Rußland

Käufer / EU = Kiel

Transport+ Verladekosten+ Ausfuhrförmlichkeiten+ Kosten f. Löschung, Kaigebühren

TitanicGefahrenübergang Schiffsregelung- Einfuhrformalitäten-- Kosten bis zum Bestimmungsort

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen)

2. Die wesentlichen Incoterms

e) CIF (Cost Insurance Freight) = Kosten, Versicherung, Fracht

Verkäufer / Norwegen

Käufer / EU = Rotterdam

Transport+ Transportkosten+ Ausfuhrförmlichkeiten+ Versicherungskosten

TitanicGefahrenübergang Schiffsreling- Einfuhrformalitäten-- Kosten bis zum Bestimmungsort

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen)

2. Die wesentlichen Incoterms

f) CIP (Carriage And Insurance Paid to) = Fracht frei versichert

Verkäufer /

Rußland

Käufer / Berlin

-Einfuhrförmlichkeiten

-Kosten am Bestimmungsort

CIF Frankfurt / Oder

-Transportkosten / Frankfurt /Oder

-Ausfuhrförmlichkeiten

-Versicherungskosten / Frankfurt/Oder

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen)

2. Die wesentlichen Incoterms

g) DDU (Delivered Duty Unpaid) = Geliefert unverzollt

Verkäufer /

TürkeiKäufer / Stuttgart

alle Kosten ohne Zoll und EUST

Geliefert unverzollt bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware am Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen liefert.

Die anfallenden Zölle sind vom Käufer zu tragen.

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Teil IV - Die außenwirtschaftlichen Vorschriften

III. Die Incoterms (internationale Lieferbedingungen)

2. Die wesentlichen Incoterms

h) DDP (Delivered Duty Paid) = Geliefert verzollt

Verkäufer /

TürkeiKäufer / Nürtingen

alle Kosten werden vom Verkäufer getragen