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Übernahmerecht
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Allgemeine Grundsätze
§ 3 WpÜG1. Gleichbehandlung der Angebotsadressaten.
2. Genügende Zeit und Information für die Wertpapierinhaber.
3. Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft, in deren Interesse zu handeln.
4. Zügige Durchführung von Angebotsverfahren.
5. Keine Marktverzerrung beim Handel mit betroffenen Wertpapieren.
6. Verpflichtung des Bieters zur Sicherstellung der Finanzierung des Angebots.
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Geschichtlicher Überblick
1968 City Code (Großbritannien)1974 Paddington-Entwurf (EU)
Beginn der Diskussion um EU-Regelung1979 Leitlinien der Börsensachverständigenkommission
(BSK)1995 Übernahmekodex der BSK
- freiwilliger Kodex1996 Thyssen / Krupp1999/2000 Vodafone / Mannesmann2001 Allianz / Dresdner, Ablehnung EU-Entwurf2002 Übernahmegesetz2003 Neue EU-Richtlinie als Minimalkonsens
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Systematik
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zuständigkeit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
Abschnitt 3 Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
Abschnitt 4 Übernahmeangebote
Abschnitt 5 Pflichtangebote
Abschnitt 6 Verfahren
Abschnitt 7 Rechtsmittel
Abschnitt 8 Sanktionen
Abschnitt 9 Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen
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Definitionen
Zielgesellschaften: Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz in Deutschland, die Wertpapiere ausgegeben haben, welche zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
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Definitionen
Öffentliche Angebote: (invitatio ad offerendum verboten)
- Angebote zum Erwerb von Wertpapieren der ZG (auch eigener Aktien)
- Übernahmeangebote (Bedingungen erlaubt kein Teilangebot)
- Pflichtangebote (auch wenn Stammaktien nicht
notiert sind, Vorzugsaktien aber zugelassen sind, bedingungsfeindlich)
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Definitionen
Kontrolle:
Halten von mindestens 30% der Stimmrechte der Zielgesellschaft.
Übernahmeangebot:Freiwilliges Angebot als Mittel zum Kontrollerwerb.
Pflichtangebot:Angebotspflicht als Folge der Kontrollerlangung.
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Mindestpreisleistung bei Übernahme/Pflichtangebot
§ 31 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜG AngVO
Grundsatz der angemessenen Gegenleistung; hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden, zum
Handel an einem organisierten EWR-Markt zugelassenen Aktien zu bestehen.
Berücksichtigung von Vorerwerben des Bieters im Vorfeld von Angebotsverfahren
muss mindestens dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft in den letzten drei Monaten entsprechen.
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Angebotsunterlage
§ 11 WpÜG
Ermöglicht Aktionären eine informierte Entscheidung über das Angebot
Muss richtig, vollständig, klar und in deutscher Sprache abgefasst sein
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Angebotsunterlage Angaben
§ 11 WpÜG i.V.m. § 2 WpÜG AngVO
Muss Angaben enthalten u.a. über:
• Wesentliche Geschäftsdaten (Erwerber, Gegenleistung, Preis der Gegenleistung)
• Die Wertpapiere, sofern solche zum Tausch angeboten werden
• Die Finanzierung des Angebotes
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Angebotsunterlage Angaben
• den Bieter und seine Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage nach dem Angebot• seine Beteiligungen an der Zielgesellschaft• die Absichten mit Blick auf die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft
und Arbeitnehmer
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Bedingungen im Angebot
Nur bei Übernahme / Erwerbsangeboten.
AUSNAHME: Vollzugsverbot aus Kartellrecht, ggf. andere behördliche Verfahren.
Keine auschließlichen selbstbestimmten Bedingungen, § 18 WpÜG, etwa
Mindestschwelle (aber nicht Zielkorridor).
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Bedingungen im Angebot
– Bedingung des behördlichen Verfahrens (Fusionskontrolle), § 2 Nr. 8 WpÜGAngVO.
– Disclaimer, § 24 WpÜG.
– Bedingung muss bei Fristende nicht eingetreten sein (etwa Kartell), aber aus Bestimmtheitsgrundsatz folgt, dass Bedingungseintritt absehbar sein muss. Zudem ggf. Reaktionsmöglichkeiten (Rücktritt, Auflösung)..
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Zurechnung von Stimmrechten
Wichtig, da Folge Angebotspflicht: § 29 ff. insb. § 30 WpÜG
Grundsatz: sachenrechtlicher Erwerbstatbestand
Ergänzung: Einbeziehung schuldrechtlicher Kriterien
Problem: bis vor Inkrafttreten des Gesetzes? (+) Altfälle (= vor 1.1.2002 mehr als
30%) fallen auch bei Aufstockung nicht unter die Angebotspflicht
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Zurechnung allgemeine Prinzipien
Zurechnung erfolgt von Dritten auf Bieter
Prinzip der Doppelzurechnung
- Jeder in der Zurechnungskette (Dritte) bekommt die gesamten Stimmrechte zugerechnet.
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Zurechnung allgemein Prinzipien
Kettenzurechnung nach § 30 Abs. 1 S. 2 WpÜG
- Auch Stimmrechte, die Tochterunternehmen des Bieters zugerechnet werden, werden
berücksichtigt.
- Str. im alten WpHG, jetzt durch Gesetzgeber entschieden.
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Zurechnung von Stimmrechten Einzeltatbestände
Tochterunternehmen § 2 Abs. 6 WpÜG (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpÜG).
Dritte, die Anteile für Rechnung des Bieters halten
(§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2).
Sicherungsübertragung des Bieters an Dritte (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3).
Nießbrauchrecht zugunsten des Bieters (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 4).
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Zurechnung von Stimmrechten Einzeltatbestände
Eingeräumter zukünftiger Eigentumserwerb (Option) (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 5).
Anvertraute Anteile (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 6).
Nr. 2–6 gelten auch für Tochterunternehmen (§ 30 Abs. 1 S. 2, 3).
Nur wenn Stimmrechtsausübung nach Bieterermessen.
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Zurechnung von Stimmrechten Tochterunternehmen
Beispiele:
§ 30 Abs. 1 Nr.1 WpÜG
Legaldefinition in § 2 Abs. 6 WpÜG
Konzern-Konzept wie im AktG, d. h. Vermutungsregelung § 17 Abs. 2 AktG gilt
Beherrschender Einfluss maßgebend
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Zurechnung von Stimmrechten Treuhänderfälle
Beispiele:
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG
Bei Auseinanderfallen rechtlicher und wirtschaftlicher Zuordnung ausschlaggebend: Weisungsrecht Bieter
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Zurechnung von Stimmrechten Option
Beispiele:
§ 30 Abs. 1 Nr. 5 WpÜG - Erwerb durch einseitige Willenserklärung
Wird von Bundesanstalt eng ausgelegt. Schuldrechtliche Option oder Lieferanspruch aus Vertrag reichen nicht. Nötig ist dingliche Rechtsposition (ähnlich einem Anwartschaftsrecht). Bei Options- und Wandelanleihen kommt es auf die
genaue Ausgestaltung an.
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Zurechnung von Stimmrechten Acting in Concert
DefinitionDritte, die Verhalten bezüglich Zielgesellschaft mit Bieter bzw. Tochter abstimmen (§ 30 Abs. 2 WpÜG ).
Beispiele: Absprachen, Poolverträge, Standstill-Agreements
Definition für Dritte: Natürliche oder juristische Personen, die sich i.R. einer
formellen oder informellen Übereinkunft während gesetzlicher Überwachungsfrist in einer Weise verhalten, die sich aktiv auf Erlangung oder Konsolidierung der Bieterkontrolle über ZG auswirkt.
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Acting in Concert Probleme
Unbestimmtheit des Tatbestandes (verfassungskonforme Auslegung),
nicht bei einmaliger Abstimmung (§ 30 Abs. 2 S. 1 L.HS WpÜG).
• Unbestimmtheit der Ausnahme, wohl bei einmaligem Tagesordnungspunkt,
-z.B. aber nicht bei Gesamtziel Squeeze-Out.
-z.B. bereits bei erster Abstimmung über Aufsichtsratsbesetzung (BAFin) durch Aktionäre
Information möglich, nicht aber Abstimmung (Dokumentation)
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Acting in Concert Hintergrund
Erweiterung des alten § 22 Abs. 1 Nr. 3 WpHG, so dass nun schon einvernehmliches Handeln i.S.e. Koordination (Acting in Concert) für Zurechnung ausreicht.
Ausdrückliche Stimmrechtsvereinbarungen / Poolverträge.
Problem: Änderungen in solchen Vereinbarungen oder Ersetzung von Mitgliedern
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Zurechnung von Stimmrechten
Allgemeine Probleme
• Außerhalb der Befreiungstatbestände in §§ 36, 37 WpÜG keine Befreiungsmöglichkeiten.
Verhältnis zum KartR: Wird der Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch Vollzugsverbot
beeinflusst (Gesetzgeber schlägt Bedingung in eigentlich bedingungsfeindlichem Pflichtangebot vor)?
Holzborn/Israel, BKR 2002, 9082 ff.
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Zurechnung von Stimmrechten
Allgemeine Probleme
Beitritt zu einem kontrollierenden Pool führt zu § 35 WpÜG!
• - In jedem Fall?
- Oder nur, wenn Beitretender Verhalten des - Pools beherrscht (und damit mittelbar auch - die Zielgesellschaft), evtl. Bagatellgrenzen?
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NichtzurechnungHandelsbestand
Holzborn/Friedhoff WM 2002, 948 ff.
Voraussetzungen gem. § 20 WpÜG
Wertpapiere werden in Handelsbestand gehalten,
- d. h. kurzfristige Spekulation (höchstens über drei Monate);
- einfach bei Banken, schwieriger bei anderen Antragstellern, die keinen klassischen Handelsbestand haben.
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Entfall der Zurechnung Gebundene Ausnahme
Nichtberücksichtigung § 36
•- familiäre Nachfolge (Nr.1),
• - Rechtsformwechsel (Nr. 2), nicht § 190 UmwG,
• - Umstrukturierung im Konzern (Nr. 3).
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Befreiung vom Angebot
Holzborn/Blank NZG 2002, 948 ff.
Nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 WpÜG AngVO
Ermessensentscheidung. Aufzählung in § 9 WpÜG AngVO nicht
abschließend, daneben § 37 Abs. 1 WpÜG möglich.
Zeitpunkt Antragstellung § 8 WpÜG AngVO, schon vor Kontrollerlangung möglich, diese muss aber absehbar und wahrscheinlich sein.
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Entfall der Zurechnung Befreiung von
Pflichtangebot
Ermessensentscheidung gem. § 37
(nicht enumerativ)
familienähnliche Nachfolge (§ 9 S.1 Nr. 1 und 2 WpÜG AngVO) Sanierung (S.1 Nr. 3) Sicherungsübereignung ohne Stimminteresse - (S. 1 Nr. 4) Verringerung der Gesamtstimmrechte
(S. 1 Nr. 5)
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Entfall der Zurechnung Befreiung von
Pflichtangebot
unverzügliches Wiederunterschreiten (S. 1 Nr. 6) Dritter hat höhere Beteiligung (S. 2 Nr. 1) HV-Präsenz > 60% (S. 2 Nr. 2) mittelbarer Erwerb (S. 2 Nr. 3)
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Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände
Holzborn/Israel WM 2004, Februar
Sanierung (§ 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG AngVO) Beispiel SAT 1 - Pro 7
Voraussetzungen:• Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft (nicht der Gesellschaft,
die Aktien der Zielgesellschaft hält). Bereits vor Insolvenz möglich.
• Prognose der Überlebensfähigkeit (Horizont ca. ein Jahr).
• Sanierungsabsicht und -fähigkeit des Antragstellers.
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Befreiung vom Angebot
Einzeltatbestände
Sanierung (§ 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG AngVO)
Notwendige Unterlagen:
• Wirtschaftsprüfererklärung o.ä. zu Sanierungsbedarf.
• Sanierungskonzept, dessen Eignung z.B. von Beratern
• oder Bank getätigt wird.
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Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände
Verringerung Aktienanzahl (§ 9 S. 1 Nr. 5 WpÜG)
z.B. nach Rückkauf eigener Aktien und Einziehung durch Gesellschaft.
Generalklausel für unbeabsichtigte Kontrollerlangung (§ 9 S. 1 Nr. 6)
BAFin kann in Nebenbestimmung Antragsteller auffordern, Aktien zu veräußern, um so wieder unter die 30%-Schwelle zu gelangen.
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Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände
– Dritter hat höheren Einfluss (§ 9 S. 2 Nr. 1 WpÜG AngVO) Nachweis, dass Dritter über mehr Aktien verfügt.– Höhere HV-Präsenz als 60% des Stimmkapitals (§ 9 S. 2 Nr. 2 WpÜG AngVO) Nachweis über HV-Präsenzen
– Mittelbarer Erwerb (§ 9 S. 2 Nr. 3 WpÜG AngVO) Bieter erlangt Kontrolle über Gesellschaft, die ihrerseits börsennotierte Gesellschaft kontrolliert, dies ist nach § 30 Abs. 1 WpÜG zurechenbar
(Beispiel:Siemens / Infineon).
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Befreiung vom Angebot Einzeltatbestände
Dies gilt auch, wenn Bieter natürliche Person ist, da auch eine solche i.S.d. WpÜG Tochterunternehmen haben kann.
• Dies kann auch im Enkelverhältnis gelten (mehrfach mittelbarer Erwerb).
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Verfahren nach dem WpÜG
Aufgaben der BAFin
Überwachung der Verfahren nach dem WpÜG.
Prüfung der Angebotsunterlagen auf Voll-
ständigkeit und im Hinblick auf offensichtliche
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften.
Missstandsaufsicht (auch im Zusammenhang mit Werbung).
Erlass von Rechtsverordnungen.
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Verfahren nach dem WpÜG
Aufgaben der BAFin
Bei BAFin wird ein Beirat gebildet, der das Amt bei der Aufsicht berät, insbesondere beim Erlass von Rechtsverordnungen.
Bei BAFin besteht ein Widerspruchsausschuss als besonderes Entscheidungsgremium,
insbesondere über Widersprüche gegen Verfügungen des Amtes.
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Sanktionen Zwangsmittel
Sanktionen / Zwangsmittel
Geldbußen von bis zu 1 Million €
Zwangsgeld bis zu 500.000 €
Ruhen der Stimmrechte des Bieters
Verzinsung
Untersagung des Angebotes
Zivilrechtliche Haftung
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Rechtsmittel
Rechtsmittel
Beschwerde gegen Verfügungen des BAFin
Entscheidung ausschließlich durch Oberlandesgericht
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Verhalten des Vorstandes und Aufsichtsrates der ZG im Übernahmefall
Zulässig: § 33 WpÜG (Drygala ZIP 2001, 1861 ff.)
Handlungen eines ordentlichen, gewissenhaften
Geschäftsleiters.
Suche nach konkurrierendem Angebot.
Handlungen, denen der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft zugestimmt hat.
Abwehrmaßnahmen mit Ermächtigung durch Hauptversammlung.
Vorratsbeschlüsse.
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Verhalten des Vorstandes und Aufsichtsrates der ZG
Untersagt:
Vorteilszusagen an Vorstand und Aufsichtsrat
der Zielgesellschaft. Übertriebene Werbung § 28 WpÜG
Streitig:
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital
ohne Vorratsbeschluss
Bürgers/Holzborn, ZIP 2003, 2273 ff.
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Verhalten des Vorstandes und Aufsichtsrates der ZG
Verpflichtung: § 27 WpÜG
Vorstand und Aufsichtsrat haben eine Stellungnahme zum Angebot abzugeben.
Inhalt: Folgen eines erfolgreichen Angebots für
Zielgesellschaft, Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen und Unternehmensstandorte.
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Verhalten des Vorstandes und
Aufsichtsrates der ZG
Vom Bieter mit dem Angebot verfolgte Ziele.
Absicht der Vorstandsmitglieder, das Angebot selbst anzunehmen.
Ggf. Stellungnahme des Betriebsrates bzw. der Arbeitnehmer zum Angebot.
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Konkurrierende Angebote
Angebote, die während der Annahmefrist von
einem Dritten angegeben werden: § 22 WpÜG
1. Verlängerung der Annahmefrist für das Angebot, wenn die Annahmefrist für das konkurrierende Angebot später abläuft.
2. Rücktrittsrecht bis zum Ablauf der Annahmefrist für die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die das Angebot vor dem konkurrierenden Angebot bereits angenommen hatten.
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Squeeze-Out-Regelung nach dem Aktiengesetz
Möglichkeit: §327 a) ff. Akt G
für den Aktionär, dem 95% der Aktien an einer
Gesellschaft gehören (Hauptaktionär);
die übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) in
gesetzlich zulässiger Weise aus der Gesellschaft;
gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung auszuschließen.
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Squeeze-Out-Regelung nach dem Aktiengesetz
Angemessene Barabfindung
Bewertungsmethoden, Börsenkurs, Wirtschaftsprüferbericht.
Entscheidung durch ordentliches Gericht, nicht in Zuständigkeit der BAFin.
Fast immer: jahrelanges Spruchverfahren um Preishöhe
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• Börsen (BG + ZG) § 10 II Nr. 1+2 und
BAF §10 II Nr. 3
• Pflichtblatt § 10 III Nr. 1 oder elektr. Syst. § 10 III Nr. 2 (diese an Börsen/BAF § 10 IV)
• schriftl. VS der ZG §10 V (dieser weiter an AN-Vertr.)
Erwerbsangebotbis zu 30% (§§ 1, 2 I)
Pflichtangebot nach Kontrollerwerb § 35
Übernahme-angebot §§ 29, 30
Zurechnung gem. § 30
Veröffentlichung an (deutsch):
Übernahmeangebot 3. u. 4. Abschn.
WpÜG
Pflichtangebot 3.,
4. u. 5. Abschn.
Erw
erb
sangebo
t
3.
Absc
hn. W
pÜ
G
4 Wochen § 14 I
> oder= 30%
10 Werktage §14 II
Verlän-gerung(5 Tage)
Entscheidung (spätestens bei AR-Zustimmung BG)
Invitatio ad Offerendum ist unzulässig § 17
Veröffentlichung
Untersagung
Einreichung der Angebotsunter-lage (deutsch) bei der Aufsichts-behördeHaftung §12
Verlänge-rung um 4 Wochen bei Grenz-überschrei-ten möglich
Veröffentlichung des Angebots Übersicht
49Konkurrierendes Ang.
Veröffent-lichung §14
Untersagung §15
Sperrfrist 1 Jahr, § 26 I 1, Befreiungs-möglichkeit
• Internet
• Pflichtblatt (Hinweis?)
• Beleg an BAF
• VS der ZG
• AN-Vertr., §14 II
Ergeb.veröf. § 23 I Nr. 1, wöch., letzte Woche tägl.
Stellungnahme VS d. ZG
Veröffentlichung- Auswirkungen § 27 I Nr. 1- Ziele der BG § 27 I Nr. 2- Annahmeabsicht des VS als Aktionär § 27 I Nr. 3- eigene Position AN / BR § 27 II
Ergebnisveröffent-lichung § 23 I
Nr. 2
„Zaunkönig“, weitere Annahmefr., 2 Wo. außer bei Nichterr. der Mindestanz. § 16 II = > Sperrfrist § 26 I 2
Bei HV (ZG) 10 § 16 III, an BG und BAF mitteilen §16 III 2, IV
Änderung mit Hinweis auf Rücktrittsrecht §21IVFristverl. um 2 Wo., wenn in letzten 2 Wo. bekannt gem., keine weitere Änd. möglich § 21 IV
Veröffentlichung der Änderung
Annahmefrist 4-10 Wo. § 16 I
Veröffentlichung § 10 s.o.
• Rücktrittsrecht für vorher annehmende Aktionäre § 22 III
Verlängerung der Frist des 1. Ang. bis Ablauf d. konkurrierenden Ang.
Weitere Ergebnisveröff. § 23 I Nr. 3
Bei Erwerb von über 95% „Squeeze out“ § 327a möglich
Bei weiterem Erwerb in1 Jahr, Veröffentlichung § 23 II mit Nachbessern
Angebotsverlauf Übersicht
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Case Study
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Situation / Fragen
Interessent I bietet werthaltige Sacheinlage mit Aufträgena) im Wert von 200.000 € gegen 20.000 Aktienb) im Wert von 300.000 € gegen 30.000 Aktien
A ist Aufsichtsratsvorsitzender– Welche Pflichten bestehen nach WpÜG?– Was raten Sie Vorstand und Aufsichtsrat?
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Abwandlung
B-AG, Israel bietet in einem öffentlichen Angebot 9 €.
Was raten Sie der B-AG?– Pflichten– Umsetzung– Gefahren
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Transaktionsstruktur Fall 1 Vorgeschichte
1998 Börsengang Medien AG (M-AG) Kurs 20 € 100.000 Aktien
1999 Investment in Neue Medienbeteiligungen Kurs 500 €2001/02 Verluste Kurs 20 €
Anteilseigner A: 25,5 % D-GmbH: 25 % C-AG: 16,5 % B AG Israel Freefloat 33 %1.7.2002 B-AG kauft von D-GmbH 25 % zu 20 € 05.2003 Kurs fällt auf 4 € 07.2003 Verlustreiche Beteiligungen saniert/verkauft Kurs 7 €15.10.2003 B-AG, kauft von C-AG 16,5 % zu 7,2 €
Eigenkapitalbuchwert bei 11,8 € Genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss, § 202 AktG,
für 40.000 Aktien für Akquisition
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Transaktionsstruktur Modell
• Pro 10 Dresdner-Bank-Aktien
=== 1 Allianz-Aktie plus200 € cash
• Allianz-Aktien* stammen aus genehmigtem Kapital bis zu 8,0% Terminverkäufen (in 2002)
• - SPV-Allianz/Dresdner Bank bis zu 6,2%
- SPV-Münchner Rück bis zu 4,0%
- SPV-Sonstige bis zu 0,4%
• Rückführung der Kapitalerhöhung bei Allianz in 2002 durch
Einziehung:
- Allianz-Aktien aus Dresdner-Bestand und
- Aktienrückkauf
*) Ohne Verwässerung
Allianz Termin-verkäuf
erKapitalerhö-hung
Bid Co
Dresdner
Aktionäre
Verleiher
SPV
Allianz- Aktien
Allianz-Aktien
Barangebot
Dresdner Bank-Aktien
Allianz-Aktien
Teil-Abtretung Barzahlungs-anspruch
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Transaktionsstruktur Fall 2 Ausgangsüberlegung
Relevante Rahmenbedingungen
• Dresdner hält 10% Allianz
• Absichtserklärung Allianz - Münchner Rück (5/2000) zur Reduzierung der gegenseitigen Beteiligungen
Strukturvorgaben
• Klare Zuordnung der Banken zu Allianz bzw. Münchner Rück
• Abbau der gegenseitigen Beteiligungen
• Nutzung Share Capital für Transaktion
• Keine nachhaltige Kapitalerhöhung
• Steuerliche Optimierung
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Unsere Adressen
Berlin
Charlottenstraße 5710117 BerlinTel. +49-(0)30-2094-2000Fax. +49 (0)30-2094-2094e-mail: [email protected]
Dresden
Louis-Braille-Straße 501099 DresdenTel. +49-(0)351-81660-0Fax +49-(0)351-81660-81e-mail: [email protected]
Düsseldorf
Victoriaplatz 240477 DüsseldorfTel. +49-(0)211-49986-0Fax: +49-(0)211-49986-100e-mail: [email protected]
Frankfurt am Main
Friedrichstraße 2-660323 Frankfurt am MainTel. +49-(0)69-971477-0Fax: +49-(0)69-971477-100e-mail: [email protected]
München
Brienner Straße 2880333 MünchenTel. +49-(0)89-28628-0Fax +49-(0)89-280110e-mail: [email protected]
Budapest
Batthyány u. 49 IX/I.H-1015 BudapestTel. +36-(0)1-2240900Fax +36-(0)1-2240495
e-mail: [email protected]
Bukarest
Str. General ConstantinBudişteanu nr, 28C, sector IRO-010775 BucureştiTel. +40-(0)21-3125888Fax +40-(0)21-3125889e-mail: [email protected]
Moskau
Zwetnoj Boulevard, Geb. 3Business Zentrum „Mosenka 2“127051 MoskauRussische FöderationTel. +7-095-7995696Fax +7-095-7995697e-mail: [email protected]
Prag
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Warschau
ul. Emilii Plater 28PL-00-688 WarszawaTel. +48-(0)22-6303060Fax +48-(0)22-6303070e-mail: [email protected]