heimentgelt und zahlungsmodalitäten in der seniorenresidenz heidehaus
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Wir sind für Sie da:
Nina Adamski - AufnahmekoordinatorinTel.: 0511 - 260 95 523E-Mail: nina.adamski@heidehaus.de
Ingrid Weißgerber - AufnahmekoordinatorinTel.: 0511 - 260 95 514E-Mail: ingrid.weissgerber@heidehaus.de
Johanne Baur - NebenkostenabrechnungTel.: 0511 - 260 95 510E-Mail: johanne.baur@heidehaus.de
Informationenzum
Heimentgelt
Ihr Glück ist unser Ziel! Seniorenresidenz
Seniorenresidenz Heidehaus • Am Leineufer 70 •
30419 Hannover • Tel.: 0511 - 260 95 0
www.heidehaus.de
Zahlungsmodalitäten
1. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
2. Die Berechnung des Heimentgeltes bei Einstufung/Höherstufung erfolgt ab Antragstellung. Demzufolge werden rückwirkend Leistungsberechnungen notwendig.
3. Die Endabrechnung nach Auszug/Ableben erfolgt nach vollständiger Abrechnung aller Kostenträger, spätestens nach einem Monat.
Für wiederholende Zahlungsanweisungen empfiehlt sich die Möglichkeit
• eines Lastschriftverfahrens• einer Umleitung der Renten
Schlussbemerkung
Besuchen Sie uns und machen Sie sich selbst ein Bild von der Seniorenresidenz Heidehaus. Sie können jeder-zeit einen unverbindlichen Termin mit uns vereinbaren.Tel.: 0511 - 260 95 523
09/12
Wir sind für Sie da:
Nina Adamski - AufnahmekoordinatorinTel.: 0511 - 260 95 523E-Mail: nina.adamski@heidehaus.de
Ingrid Weißgerber - AufnahmekoordinatorinTel.: 0511 - 260 95 514E-Mail: ingrid.weissgerber@heidehaus.de
Johanne Baur - NebenkostenabrechnungTel.: 0511 - 260 95 510E-Mail: johanne.baur@heidehaus.de
Informationenzum
Heimentgelt
Ihr Glück ist unser Ziel! Seniorenresidenz
Seniorenresidenz Heidehaus • Am Leineufer 70 •
30419 Hannover • Tel.: 0511 - 260 95 0
www.heidehaus.de
Zahlungsmodalitäten
1. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
2. Die Berechnung des Heimentgeltes bei Einstufung/Höherstufung erfolgt ab Antragstellung. Demzufolge werden rückwirkend Leistungsberechnungen notwendig.
3. Die Endabrechnung nach Auszug/Ableben erfolgt nach vollständiger Abrechnung aller Kostenträger, spätestens nach einem Monat.
Für wiederholende Zahlungsanweisungen empfiehlt sich die Möglichkeit
• eines Lastschriftverfahrens• einer Umleitung der Renten
Schlussbemerkung
Besuchen Sie uns und machen Sie sich selbst ein Bild von der Seniorenresidenz Heidehaus. Sie können jeder-zeit einen unverbindlichen Termin mit uns vereinbaren.Tel.: 0511 - 260 95 523
09/12
Wie setzt sich das Heimentgelt im „Heidehaus“ zusammen?
Grundsätzlich werden drei Leistungsbereicheunterschieden:
1. Pflegeleistung2. Unterkunft u. Verpflegung3. Investitionsaufwendungen
Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegungsowie die Investitionsaufwendungen sind durch die Rente bzw. das Sozialamt zu tragen.
Für die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse monatlich Pauschalbeträge. Die Höhe des Entgelts berechnet sich nach der Einstufung der Pflegekasse in eine Pflegestufe.Hierzu beauftragt die jeweilige Pflegekasse den „Medizinischen Dienst der Krankenkasse“ (MDK), ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erstellen.Anhand des Gutachtens erstellt die Pflegekasse einen Leistungsbescheid mit dem Begutachtungsergebnis. Für den Heimvertrag ist die festgestellte Pflegestufe verbindlich.
Wurde häusliche Pflege bereits vor Heimaufnahme in Anspruchgenommen? Sollte bereits ambulante Pflege bewilligt worden sein, behalten Sie die Pflegestufe auch für die vollsta-tionäre Pflege. Eine erneute Begutachtung ist nicht notwendig, es sei denn, dass sich der Pflegeaufwand seit der letzten Begutachtung erheblich verändert hat.
Welche Pflegestufen gibt es?
Im Pflegeversicherungsgesetz werden drei Pflegestufen unterschieden:
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige) sind Bewohner, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für we-nigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen.
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Bewohner, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindes-tens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Bewohner, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen.
4. Pflegebedürftige der Pflegestufe III+ (Härtefall) Die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität ist mindestens sechs Stunden täglich, da-von mindestens drei mal in der Nacht erforderlich.
Was zahlt die Pflegekasse?
Monatlich zahlt die Pflegekasse folgenden Pauschalbetrag: Stufe I 1.023,00 € Stufe II 1.279,00 € Stufe III 1.550,00 € Härtefall 1.918,00 €
Wie hoch ist das tägliche Heimentgelt?
Tägliches Heimentgelt in Euro:
* Preise nach Abzug des PflegekassenanteilsEs stehen unterschiedliche Zimmergrößen sowie Komfortleistungen zur Verfügung.
Werden die laufenden Heimkosten nicht durch die Pflegeversicherung und die mtl. Rente gedeckt und ist nicht mehr Vermögen (Sparguthaben) – dieses gilt für alleinstehende Personen – als 2.600,00 vorhanden, ist es sinnvoll, einen Sozialhilfeantrag bei dem zuständigen Sozialamt zu stellen. Mit dem Sozialhilfeträger besteht eine entsprechende Pflegesatzvereinbarung.
Zusatzleistungen
Zusatzleistungen gem. § 88 SGB XI (z. B. Fußpflege/Friseur) werden bei Inanspruchnahme direkt mit dem Bewohner abgerechnet.
Entgeltreduzierung bei Abwesenheit
Gemäß § 87a Abs. 1 SGB XI werden bei einer vorüberge-henden Abwesenheit vom „Heidehaus“ nach dem fünften Abwesenheitstag 25 % der Pflegevergütung sowie der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zurückerstattet.
Ihr Glück ist unser Ziel!
Stufe
pflege-bedingterAufwand
Investitions-Folgeaufwend-
ungen
Unterkunft und Verpflegung
Heimentgelt ges./Tag
Heimentgelt /Selbstzahler/ ges./Mon.*
Stufe G
Stufe l
Stufe ll
Stufe lll
23,01
42,31
56,16
70,05
20,85
20,85
20,85
20,85
18,85
18,85
18,85
18,85
62,71
82,01
95,86
109,75
1.907,64
*1.471,74
*1.637,06
*1.788,60
Stufe lll 82,15 20,85 18,85 121,85 *1.788,68+
Seniorenresidenz
Wie setzt sich das Heimentgelt im „Heidehaus“ zusammen?
Grundsätzlich werden drei Leistungsbereicheunterschieden:
1. Pflegeleistung2. Unterkunft u. Verpflegung3. Investitionsaufwendungen
Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegungsowie die Investitionsaufwendungen sind durch die Rente bzw. das Sozialamt zu tragen.
Für die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse monatlich Pauschalbeträge. Die Höhe des Entgelts berechnet sich nach der Einstufung der Pflegekasse in eine Pflegestufe.Hierzu beauftragt die jeweilige Pflegekasse den „Medizinischen Dienst der Krankenkasse“ (MDK), ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erstellen.Anhand des Gutachtens erstellt die Pflegekasse einen Leistungsbescheid mit dem Begutachtungsergebnis. Für den Heimvertrag ist die festgestellte Pflegestufe verbindlich.
Wurde häusliche Pflege bereits vor Heimaufnahme in Anspruchgenommen? Sollte bereits ambulante Pflege bewilligt worden sein, behalten Sie die Pflegestufe auch für die vollsta-tionäre Pflege. Eine erneute Begutachtung ist nicht notwendig, es sei denn, dass sich der Pflegeaufwand seit der letzten Begutachtung erheblich verändert hat.
Welche Pflegestufen gibt es?
Im Pflegeversicherungsgesetz werden drei Pflegestufen unterschieden:
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige) sind Bewohner, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für we-nigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen.
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Bewohner, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindes-tens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Bewohner, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen.
4. Pflegebedürftige der Pflegestufe III+ (Härtefall) Die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität ist mindestens sechs Stunden täglich, da-von mindestens drei mal in der Nacht erforderlich.
Was zahlt die Pflegekasse?
Monatlich zahlt die Pflegekasse folgenden Pauschalbetrag: Stufe I 1.023,00 € Stufe II 1.279,00 € Stufe III 1.550,00 € Härtefall 1.918,00 €
Wie hoch ist das tägliche Heimentgelt?
Tägliches Heimentgelt in Euro:
* Preise nach Abzug des PflegekassenanteilsEs stehen unterschiedliche Zimmergrößen sowie Komfortleistungen zur Verfügung.
Werden die laufenden Heimkosten nicht durch die Pflegeversicherung und die mtl. Rente gedeckt und ist nicht mehr Vermögen (Sparguthaben) – dieses gilt für alleinstehende Personen – als 2.600,00 vorhanden, ist es sinnvoll, einen Sozialhilfeantrag bei dem zuständigen Sozialamt zu stellen. Mit dem Sozialhilfeträger besteht eine entsprechende Pflegesatzvereinbarung.
Zusatzleistungen
Zusatzleistungen gem. § 88 SGB XI (z. B. Fußpflege/Friseur) werden bei Inanspruchnahme direkt mit dem Bewohner abgerechnet.
Entgeltreduzierung bei Abwesenheit
Gemäß § 87a Abs. 1 SGB XI werden bei einer vorüberge-henden Abwesenheit vom „Heidehaus“ nach dem fünften Abwesenheitstag 25 % der Pflegevergütung sowie der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zurückerstattet.
Ihr Glück ist unser Ziel!
Stufe
pflege-bedingterAufwand
Investitions-Folgeaufwend-
ungen
Unterkunft und Verpflegung
Heimentgelt ges./Tag
Heimentgelt /Selbstzahler/ ges./Mon.*
Stufe G
Stufe l
Stufe ll
Stufe lll
23,01
42,31
56,16
70,05
20,85
20,85
20,85
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18,85
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18,85
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62,71
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1.907,64
*1.471,74
*1.637,06
*1.788,60
Stufe lll 82,15 20,85 18,85 121,85 *1.788,68+
Seniorenresidenz
Wie setzt sich das Heimentgelt im „Heidehaus“ zusammen?
Grundsätzlich werden drei Leistungsbereicheunterschieden:
1. Pflegeleistung2. Unterkunft u. Verpflegung3. Investitionsaufwendungen
Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegungsowie die Investitionsaufwendungen sind durch die Rente bzw. das Sozialamt zu tragen.
Für die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse monatlich Pauschalbeträge. Die Höhe des Entgelts berechnet sich nach der Einstufung der Pflegekasse in eine Pflegestufe.Hierzu beauftragt die jeweilige Pflegekasse den „Medizinischen Dienst der Krankenkasse“ (MDK), ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erstellen.Anhand des Gutachtens erstellt die Pflegekasse einen Leistungsbescheid mit dem Begutachtungsergebnis. Für den Heimvertrag ist die festgestellte Pflegestufe verbindlich.
Wurde häusliche Pflege bereits vor Heimaufnahme in Anspruchgenommen? Sollte bereits ambulante Pflege bewilligt worden sein, behalten Sie die Pflegestufe auch für die vollsta-tionäre Pflege. Eine erneute Begutachtung ist nicht notwendig, es sei denn, dass sich der Pflegeaufwand seit der letzten Begutachtung erheblich verändert hat.
Welche Pflegestufen gibt es?
Im Pflegeversicherungsgesetz werden drei Pflegestufen unterschieden:
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe 1 (erheblich Pflegebedürftige) sind Bewohner, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für we-nigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen.
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Bewohner, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindes-tens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Bewohner, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen.
4. Pflegebedürftige der Pflegestufe III+ (Härtefall) Die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität ist mindestens sechs Stunden täglich, da-von mindestens drei mal in der Nacht erforderlich.
Was zahlt die Pflegekasse?
Monatlich zahlt die Pflegekasse folgenden Pauschalbetrag: Stufe I 1.023,00 € Stufe II 1.279,00 € Stufe III 1.550,00 € Härtefall 1.918,00 €
Wie hoch ist das tägliche Heimentgelt?
Tägliches Heimentgelt in Euro:
* Preise nach Abzug des PflegekassenanteilsEs stehen unterschiedliche Zimmergrößen sowie Komfortleistungen zur Verfügung.
Werden die laufenden Heimkosten nicht durch die Pflegeversicherung und die mtl. Rente gedeckt und ist nicht mehr Vermögen (Sparguthaben) – dieses gilt für alleinstehende Personen – als 2.600,00 vorhanden, ist es sinnvoll, einen Sozialhilfeantrag bei dem zuständigen Sozialamt zu stellen. Mit dem Sozialhilfeträger besteht eine entsprechende Pflegesatzvereinbarung.
Zusatzleistungen
Zusatzleistungen gem. § 88 SGB XI (z. B. Fußpflege/Friseur) werden bei Inanspruchnahme direkt mit dem Bewohner abgerechnet.
Entgeltreduzierung bei Abwesenheit
Gemäß § 87a Abs. 1 SGB XI werden bei einer vorüberge-henden Abwesenheit vom „Heidehaus“ nach dem fünften Abwesenheitstag 25 % der Pflegevergütung sowie der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zurückerstattet.
Ihr Glück ist unser Ziel!
Stufe
pflege-bedingterAufwand
Investitions-Folgeaufwend-
ungen
Unterkunft und Verpflegung
Heimentgelt ges./Tag
Heimentgelt /Selbstzahler/ ges./Mon.*
Stufe G
Stufe l
Stufe ll
Stufe lll
23,01
42,31
56,16
70,05
20,85
20,85
20,85
20,85
18,85
18,85
18,85
18,85
62,71
82,01
95,86
109,75
1.907,64
*1.471,74
*1.637,06
*1.788,60
Stufe lll 82,15 20,85 18,85 121,85 *1.788,68+
Seniorenresidenz
Wir sind für Sie da:
Nina Adamski - AufnahmekoordinatorinTel.: 0511 - 260 95 523E-Mail: nina.adamski@heidehaus.de
Ingrid Weißgerber - AufnahmekoordinatorinTel.: 0511 - 260 95 514E-Mail: ingrid.weissgerber@heidehaus.de
Johanne Baur - NebenkostenabrechnungTel.: 0511 - 260 95 510E-Mail: johanne.baur@heidehaus.de
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Seniorenresidenz Heidehaus • Am Leineufer 70 •
30419 Hannover • Tel.: 0511 - 260 95 0
www.heidehaus.de
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1. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
2. Die Berechnung des Heimentgeltes bei Einstufung/Höherstufung erfolgt ab Antragstellung. Demzufolge werden rückwirkend Leistungsberechnungen notwendig.
3. Die Endabrechnung nach Auszug/Ableben erfolgt nach vollständiger Abrechnung aller Kostenträger, spätestens nach einem Monat.
Für wiederholende Zahlungsanweisungen empfiehlt sich die Möglichkeit
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