produktsicherheit und produktrückrufe - praxisbericht eines industrieanwalts 3. konferenz über...
Post on 06-Apr-2016
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Produktsicherheit und Produktrückrufe - Praxisbericht eines Industrieanwalts
3. Konferenz über Aspekte des europäischen Verbraucherrechts
RA Prof. Dr. Thomas Klindt
NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, MünchenBerlin Dresden Düsseldorf Frankfurt a.M. München
Bratislava Budapest Bukarest Kiew Moskau New York Prag Warschau
Pflichten zum Rückruf
Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten
Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten
Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)
Pflichten zum Rückruf
Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten
Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten
Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)
Pflichten zum Rückruf
Contergan-“Entscheidung“, LG Aachen, 1971Offenbarungspflicht des Herstellers bei Kenntnis oder ernstem Verdacht von Risiken bei der bestimmungsgemäßen Nutzung
Lederspray-Entscheidung, BGH, 1990– Sog. Garantenstellung des Herstellers als Inverkehrbringers– deshalb auch Pflicht zum Rückruf bei unsicheren Produkten
Pflichten zum Rückruf
Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten
Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten
Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)
Pflichten zum Rückruf
Verkehrssicherungspflicht des Herstellers (§ 823 Abs. 1 BGB)
– Konstruktion– Fabrikation– Instruktion– Produktbeobachtung + Gefahrenabwehr („after sales“)
§ 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Rückruf
Rückruf
Rückruf
Rückruf
Rückruf
Rückruf
Rückruf
Rückruf
Pflichten zum Rückruf
Rückrufpflicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten
Rückrufpflicht aus produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten
Rückrufpflicht aufgrund behördlicher Anordnungen (z.B. GPSG)
Pflichten zum Rückruf
§ 8 Abs. 4 GPSG (in Umsetzung der EG-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG)
Inverkehrbringensverbot, bis Produkt gesetzeskonform
Inverkehrbringensverbot, bis (behördliche) Prüfung erfolgt
Anordnung des Rückrufs
Sicherstellung
Vernichtung
Anordnung von Hinweisen auf bereits existente Gefahren
Öffentlichkeitswarnung
Aber: Vorrang unternehmerischer Eigenmaßnahmen!
Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt:
1. (…)2. (…)7. die Rücknahme oder den Rückruf
eines Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anzuordnen
Pflichten zum Rückruf
product safety: Neuere Entwicklungen….
Private Internetportale zu Rückrufen / Rückruf-Newsletter/ „Tempo-Eskalation“
Internet-Videos über (angebliche) Produktfehler
Rückrufanzeigen als „Steinbruch“ für Konkurrenten-Werbung
Rückruf
Rückruf
Rückruf
Wer wir sind
Über 450 Berufsträger in zwölf Büros in den wichtigsten Wirtschaftszentren in Deutschland, Mittel- und Osteuropa sowie ein Representative Office in New York
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unserer Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gewähr-leistet internationale undmultidisziplinäre Beratung
80% Rechtsanwälte, 20% Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Prof. Dr. Thomas Klindt
Partner bei NÖRR STIEFENHOFER LUTZBerlin Dresden Düsseldorf Frankfurt München
Bratislava Budapest Bukarest Kiew Moskau New York Prag Warschau
www.Noerr.com
Honorarprofessor für Produkt- und Technikrecht an der Universität Kassel
Mitherausgeber der „Zeitschrift für Stoffrecht“ (StoffR)
Overseas Correspondent des Australian Product Liability Reporter
Mitglied im Herausgeberbeirat der „maschinenrichtlinie aktuell“
Chairman für Europe/Middle East/Africa der Practice GroupToxic Tort & Product Liabilty bei LexMundi
Brienner Str. 28, 80333 MünchenTel. 089/28 628-545 // Thomas.Klindt@Noerr.com
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