unternehmerische tätigkeit in Österreich: relevante aspekte des österreichischen rechts
Post on 22-Jun-2015
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Unternehmerische Tätigkeitin ÖsterreichRelevante Aspekte des österreichischen Rechts
Ronald Frankl Head of Corporate, M&A and Capital Markets
Head of Corporate, M&A and Capital
Markets (RAK Wien) Schwerpunkte als Rechtsanwalt:
• Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
• Internationale Transaktionen
• Kapitalmarkt- und Börsenrecht
Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH
Biberstraße 5, 1010 Wien, Österreich
T +43 1 533 33 30-5309
F +43 1 532 84 83
E frankl@lansky.at
W www.lansky.at
Mag. Ronald Frankl
Rechtsanwältin (RAK Saarbrücken,
RAK Wien) Schwerpunkte:
• Strafrecht
• Wirtschaftsstrafrecht
• Deutsches Recht
Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH
Biberstraße 5, 1010 Wien, Österreich
T +43 1 533 33 30-5204
F +43 1 532 84 83
E wittek@lansky.at
W www.lansky.at
Dipl.iur. Tatiana Urdaneta-Wittek
Attraktive Aspekte
Österreich ist für Unternehmen attraktiv:• Hoher Kaufkraft (31% über EU-Durchschnitt)• Hohe Arbeitsproduktivität (15% über EU-
Durchschnitt)• Hoher sozialer Friede (0.8 Streiktage pro Jahr;
4.3 EU-Durchschnitt)• Moderate Abgabenquote (im EU-Durchschnitt)• Vorreiterrolle in E-Government
1. Gesellschaftsrecht
2. Unternehmensrecht
3. Vertragsrecht
4. Sonstige Themen
Agenda
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Gesellschaftsrecht
Das österreichische Gesellschaftsrecht ist dem deutschen sehr ähnlich
In der Praxis wesentlichste Rechtsformen:
• OG (Offene Gesellschaft) = OHG
• KG = KG
• GmbH = GmbH
• AG = AG
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Gesellschaftsrecht
Jedoch kleine Unterschiede:
• In Österreich keine UG, KaA
• GmbH in Österreich: Mindest-Stammkapital EUR 10.000 (neue „Mini-GmbH“)
• AG in Österreich: Grundkapital EUR 70.000
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Gesellschaftsrecht
Spezifikum in Österreich: Privatstiftung
• Juristische Person mit Vermögen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks
• Keine gewerbsmäßige Tätigkeit (außer als Nebentätigkeit)
• Mindeststiftungsvermögen EUR 70.000
• Organe: Vorstand, Prüfer, evt. Aufsichtsrat
Firmenbuch
In Österreich kein Handelsregister, sondern das sehr ähnliche Firmenbuch
• Publizitätsprinzip
Was eingetragen ist, gilt; was nicht eingetragen ist, gilt nicht
• Umfassender Vertrauens- und Verkehrsschutz
• Anders als in Deutschland: In Österreich teilweise Durchbrechung
Unrichtige Eintragung gilt nicht, wenn Dritte nicht im Vertrauen auf Eintragung handelte oder Unrichtigkeit grob fahrlässig nicht kannte
Vollmacht und Prokura
Geregelt im Unternehmensgesetzbuch ( = ö HGB)
• Handlungsvollmacht (im Wesentlichen wie in Deutschland)- Kann nach Belieben gestaltet werden- Beschränkungen Dritten grundsätzlich unwirksam,
außer Dritte kennt Beschränkung
• Prokura (im Wesentlichen wie in Deutschland)- Muss ins Firmenbuch eingetragen werden- Gesetzlich Dritten gegenüber unbeschränkbar
Gewerberecht
In Österreich durch Gewerbeordnung geregelt
• Unterschied reglementierte, Teil- und freie Gewerben
• Immer erforderlich vor Anfang der Ausübung: Anmeldung
• Bei Teil- und reglementierten Gewerben zusätzlich: Befähigungsnachweis- Üblicherweise Ausbildung/Arbeitserfahrung- Bei Unternehmen: Geschäftsführer braucht
Befähigungsnachweis
Vertragsrecht
In Österreich im Wesentlichen wie in Deutschland
• Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie)
• Für Vertragsabschluss erforderlich:- Geschäftsfähigkeit- Angebot und Annahme (übereinstimmend)
AGBs:
• Geltungskontrolle und Inhaltskontrolle
• Unklare Klauseln zum Nachteil des Verwenders ausgelegt
Vertragsrecht
Leistungsstörungen ähnlich wie in Deutschland geregelt
• Aufrechterhaltung des Vertrags bevorzugt
• Bei Mängeln u.U. Recht auf Gewährleistung- Verbesserung, Austausch, Preisminderung,
Wandlung
• …oder Schadenersatz bei Verschulden
Eigentumserwerb
in Österreich• Titel• Modus
- Grundsätzlich Übergabe oder Eintragung
• Berechtigung des Vormannes- Ohne Berechtigung ist
u.U. gutgläubiger Erwerb möglich
in Deutschland• Einigung• Übergabe /
Besitzmittlungsverhältnis / Abtretung
• Berechtigung des Verfügenden- Ohne Berechtigung ist
u.U. gutgläubiger Erwerb möglich
Eigentum
Eigentumsvorbehalt in Österreich nicht gesetzlich geregelt, jedoch möglich
• Einfacher Eigentumsvorbehalt
• Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Bei Weiterverarbeitung und -veräußerung
Erweiterter Eigentumsvorbehalt anders als in Deutschland in Österreich nicht zulässig
In Österreich anders als in Deutschland keine gesetzliche Vermutung eines Vorbehalts
Handelsvertreterrecht
Im öHandelsvertretergesetz geregelt (ähnliche Bestimmungen im deutschen HGB)• Selbstständige und gewerbsmäßige Vermittlung
oder Abschluss von Geschäften für einen Unternehmer
• Provisionsanspruch des Handelsvertreters• Nach Beendigung der Tätigkeit
Ausgleichsanspruch- Bei neuen Kunden, Vorteilen- Evt. kein Anspruch bei Kündigung
Wettbewerbsrecht
In EU weitgehend harmonisiert
• Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)- Keine irreführende, aggressive Werbung
• Kartellgesetz- Kartellverbot- Kein Missbrauch einer marktbeherrschender Stellung
Geistiges Eigentum
Wie in Deutschland umfassender Schutz des geistigen Eigentums, z.B. durch das…
• Urheberrechtsgesetz
• Patentgesetz
• Gebrauchsmustergesetz
• Markenschutzgesetz
Bei Verletzungen:
• Unterlassungsanspruch
• Schadenersatzanspruch
• Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung
Einkommenssteuer Bis €11.000: 0% €11.000-€25.000: 36.5% €25.000-€60.000: 42.2% Ab €60.000: 50%
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 25%
Umsatzsteuer Ermäßigter Satz: 10% Normaler Satz: 20%
Gewerbesteuer abgeschafft, für Arbeitgeber 3% Kommunalsteuer über Bruttolohn
Steuern
Sozialversicherung
Setzt sich in Österreich zusammen aus:• Krankenversicherung• Unfallversicherung• Pensionsversicherung• Arbeitslosenversicherung
Anteil vom Arbeitgeber zu tragen: ca. 22% Anteil vom Arbeitnehmer zu tragen: ca. 18%
Rechtsdurchsetzung
Zuständigkeit der Bezirksgerichte• Einzelrichter• Streitwert bis EUR 10.000• Bestimmte Arten von Rechtssachen, z.B. Mietrecht,
Familienrecht Zuständigkeit der Landesgerichte
• Gerichtshof erster Instanz für nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Sachen
• Entscheidet im Dreirichtersenat über Rechtsmittel gegen Entscheidungen Bezirksgerichte
Rechtsdurchsetzung
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte• Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche
Entscheidungen Landesgerichte• Grundsätzlich Dreirichtersenat
Oberste Gerichtshof (OGH)• Grundsätzlich Rechtsmittel an OGH nur zulässig
bei „Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung“• Entscheidung üblicherweise in
Fünfrichtersenaten
Schiedsgerichtsbarkeit
„Arbitration“• Ermöglicht individuellere und flexible Gestaltung
des Verfahrens• Parteien bestimmen mit, wer über Streitigkeit
entscheiden wird• Wirtschaftskammer Österreich bietet
Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung- Internationales Schiedsgerichtszentrum für
internationale Parteien
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH
Biberstraße 5, 1010 Wien, Österreich
T +43 1 533 33 300
F +43 1 532 84 83
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