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in dieser Ausgabe: Tunesien – »arthropologisch« Tiere, Terraristik und Recht: ARTENSCHUTZ – Ein Überblick über die Vorschriften von Bund bzw. Bayern auf Grundlage des Washingtoner Arten- schutzabkommens, einschlägiger EG-Verordnun- gen und deutschem Bundes- und Landesrecht Buchrezension: HANS W. KOTHE: Vogelspinnen Deutsche Arachnologische Gesellschaft e.V. 9. Jahrgang Heft 3 Mai 2004 ISSN 1613-2688

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Das führende europäische Fachmagazin für Spinnentiere »ARACHNE« ist das zweimonatlich erscheinende Publikationsorgan der Deutschen Arachnologischen Gesellschaft e.V. (http://www.dearge.de). Sie umfasst ca. 50 Seiten und befasst sich mit Themen rund um Spinnentiere - mit Ausnahme der Ordnung Acari (Milben) - wobei der Schwerpunkt bei den Theraphosidae (Vogelspinnen) liegt.

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Page 1: ARACHNE 3/2004

in dieser Ausgabe:

• Tunesien – »arthropologisch«

• Tiere, Terraristik und Recht: ARTENSCHUTZ – EinÜber blick über die Vorschriften von Bund bzw.Bay ern auf Grundla ge des Washingtoner Arten -schutzab kommens, einschlägiger EG-Verordnun-gen und deutschem Bundes- und Landesrecht

• Buchrezension: HANS W. KOTHE: Vogelspinnen

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9. JahrgangHeft 3Mai 2004

ISSN 1613-2688

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Inhalt

Seite:

Tunesien – »arthropologisch« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 - 6 von Tobias Dörr

Tiere, Terraristik und Recht: ARTENSCHUTZ – Ein Über -blick über die Vorschriften von Bund bzw. Bayern auf Grundla ge des Washingtoner Artenschutzab kommens, einschlägiger EG-Verordnungen und deutschem Bun-des- und Landesrecht (Rechtsstand: November 2003) . . . 7 - 32 von Roland Espach

kürzlich publiziert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 - 35 Buchrezension: HANS W. KOTHE: Vogelspinnen.

1. Auflage. Franckh-Kosmos Verlag, Stuttgart.

Vereine informieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 - 36Vogelspinne e.V.

Presse & Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

Leserbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

Vereinsnachrichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 - 40

zum Schmunzeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

Kleinanzeigen & Kontakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

Termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 - 44

Stammtische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 - 46

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Impressum

RedaktionVolker von Wirth Martin HuberLilienstr. 1 Dorfstr. 571723 Großbottwar 82395 Obersöchering� [email protected][email protected]

Tobias Dörr Marcus LöfflerFalkenstr. 24 A. d. Ronnenheide 6a30449 Hannover 45731 Waltrop� [email protected][email protected]

Kleinanzeigen, Kontakte & LeserbriefeKleinanzeigen können von Mitgliedern in beliebigerAnzahl an die Anzeigenannahme geschickt werden. An -nahmeschluss ist der 10. eines jeden Monats. Zu spätein gehende Anzeigen werden nicht automatisch in dernächsten Ausgabe veröffentlicht. Wir veröffentlichenauch alle Informationen über Börsen und Ausstellun-gen. Kleinanzeigen und Termine bitte per E-Mail,maschienengeschrieben bzw. in Druckbuchstaben andie Anzei gen annahme schicken!

Anzeigen- & LeserbriefannahmeMichaela BieseDüsterbeck 5145731 Waltrop� [email protected][email protected]

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ArtikelBerichte über Haltung, Reisen oder sonstige interessan-te Themen werden gerne entgegengenommen und inder Reihenfolge des Eingangs veröffentlicht. Wir setzendie Einhaltung unseres Ethikkodexes und eben so auchdie Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen voraus.Mit Verfassernamen gekennzeichnete Bei träge gebennicht unbedingt die Meinung der Redaktion und derDeArGe e.V. wieder. Für Berichte und auch für dieAnzeigen sind die jeweiligen Verfasser verantwortlich.Für unverlangt eingesandtes Redaktionsmaterial (Ma -nuskripte, Fotos, Bücher, etc.) kann keine Haftungübernommen werden.

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Copyright 2004Die Vervielfältigung jedweder Art (auch auszugsweise)bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die DeArGe e.V. Sofern nicht anders angegeben, stammendie Bilder von der Redaktion. ISSN 1613-2688

Titelfoto: Brachypelma klaasiFoto: Michael Goduscheit

BankverbindungDeutsche Arachnologische Gesellschaft e.V.Raiffeisenbank Frechen+Hürth eGKontonummer: 701493010BLZ : 37062365

Fachbeiräte* für Systematik und TaxonomieDipl. Biol. Boris StrifflerZoologisches Forschungsinstitut und Museum A. Koenig53113 Bonn

* für Vogelspinnenökologie und -ethologieDipl. Biol. Dirk Weinmann70734 Fellbach

DruckDruck + Papier Meyer GmbH91443 Scheinfeld℡ 09162-9298-0

Homepage-RedaktionThorsten Gurzan Mandy RaaschRingener Str. 15 Schmollerstr. 1053501 Grafschaft-Karweiler 74074 Heilbronn� [email protected][email protected]

h t t p : / / w w w . d e a r g e . d e

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nus australis in verschiedenen Wachstumsstu-fen. Zwei davon befanden sich drei Metervoneinander entfernt am Rande einer Müll-halde, deren Attraktivität für Aaskäfer undSchmeißfliegen wohl keine Futterknappheitaufkommen ließ.

Buthus occitanus fand ich nur einmal: alsOpfer einer juvenilen Steatoda paykulliana.

2. MYGALOMORPHE

a) Theraphosidae: Ischnocolinae

Es gelang mir der Fund einer Ischnocolus spec.auf dem südtunesischen Festland (FarbtafelAbb. 6). Ich fand sie am Rande einer Straßebei Toujane, ca. 50 km vor Matmata (näch-ste Großstadt ist Gabès) auf einer Höhevon ca. 300 m ü.N.N. unter einem Stein. Ca.8 juvenile Tiere saßen hier bei der gemein-schaftlichen Nahrungsaufnahme. Opfer wareine große (KL ca. 4 cm) Wanderheu-schrecke, die, so ver mute ich, das Muttertiererbeutet hatte (für die kaum 3 mm großenNymphen war die Beute entschieden zugroß). Das Muttertier befand sich wohl intieferen Schichten, denn von der »Fresskam-mer« unter dem Stein führte ein Erdgangschräg in den Bo den. Die Anwesenheit einesgrößeren Ex emplars wurde neben derGröße der Beute auch durch ein Exuvien-fragment angedeutet, das neben den fressen-den Nymphen lag.

3. LABIDOGNATHE

a) Eresidae

Stegodyphus spec. (wahrscheinlich lineatus) fandsich überall häufig auf der Insel in charakte-ristischen Gespinsten (Farbtafel Abb. 4). DieGespinste bestehen aus einer einfachen, mitInsektenresten bestückten Röhre, die außen

z. B. an Kakteen entlang läuft und sich dannin einen vielstrahligen Trichter öffnet, derSignalfäden in alle Raumrichtungen entsen-det. Die Beute wird bei diesen cribellatenSpinnen nicht etwa durch Klebetröpfchenarretiert sondern verhakt sich ähnlich denÖsen eines Klettverschlusses an den »cribel-lierten«, also fein zerzupften Wollfäden desansonsten kleblosen Gespinstes.

Die größten Tiere die ich fand maßenetwa 15 mm.

b) Lycosidae

In der Familie der Wolfsspinnen sind vorallem die großen »Taranteln« erwähnenswert(Gattungen Lycosa, Hogna etc.). In den offe-neren Gebieten Djerbas sind sie nicht selten,man trifft alle zwei bis drei Meter eineWohn röhre an. Die Tiere messen bis etwa25 mm.

c) Theridiidae

Überall häufig auf Djerba, wie auch aufdem tunesischen Festland, ist Steatoda paykul-liana in einer enormen Farbvariabilität (Farb-tafel Abb. 8 & 9). Allen gemein ist ein farbi-ger Streifen am Vorderrand des Opisthoso-mas. Dieser kann knallrot, gelblich oderauch orange gefärbt sein. Ein mediales Bandin derselben Farbenvielfalt kann den Rückendes Hinterleibes zieren, manchmal aber auchunterbrochen sein und somit mehr einePunktreihe darstellen. Die Tiere erreichengute 12 mm KL im weiblichen Geschlechtund sehen den Schwarzen Witwen (Latrodec-tus ssp.), was Habitus, Größe, Färbung undBeutefangverhalten angeht, ausgesprochenähnlich.

Die giftigste Spinne Europas, dieSchwar ze Witwe Latrodectus tredecimguttatus(Farbtafel Abb. 5), fand ich nur einmal in

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Die 514 km² große Insel Djerba (Vergleich:Stadtfläche Hamburgs ca. 700 km²) liegt vorder Südostküste Tunesiens. Die Vegetationist vom winterfeuchten Mittelmeerklimageprägt. Der natürliche Bewuchs besteht ausDattelpalmen und spärlichem Zwergstrauch-bestand (Farbtafel Abb. 1 & 3). Danebensind Agaven und Olivenbäume, die vomMenschen angepflanzt wurden, sehr zahl-reich vorhanden.

Auf dem tunesischen Festland kann mandie beginnende Sahara erahnen, dement-sprechend weniger grün ist es im Vergleichzur Insel Djerba. Vorherrschend ist auchhier die Dattelpalme sowie kleinere Gräserund Sträucher.

Die Temperaturen schwanken von einerdurchschnittlichen Tagestemperatur von ca.10°C im Winter bis über 45°C im Sommer.

Ich besuchte die Insel im März 2003 undfand einige interessante Tiere, die ich imFolgenden kurz vorstellen möchte.

1. SKORPIONE

Einen ersten Überblick über die Skorpions-diversität der Insel findet man in den kleinenTouristenmärkten; dort nämlich enden vieleTiere getrocknet als Souvenir. Hierbei kannman allerdings nicht ausschließen, dass sieauch aus anderen nordafrikanischen Län-dern importiert werden. Es fallen hier vorallem folgende Arten auf: Androctonus austra-lis (oder A. amoreuxi, eine genauere Bestim-mung gelang nicht), Androctonus bicolor, But-hus occitanus sowie Euscorpius spec. (Aufzäh-lungsreihenfolge entspricht der Häufigkeit)(Farbtafel Abb. 2 & 11).

Trotz der scheinbar großen Menge an

Skor pionen, die hier zu Tode kommen, trifftman die Tiere auf der Insel noch äußersthäufig an. So leben sie zum Beispiel in denals Wegbegrenzung aufgeschichteten undmit Agaven bepflanzten Sandmauern in ca.25 cm tiefen Röhren (über die Art kann ich

nichts sagen, da ich die systematische Zu -gehörigkeit der Tiere zwar an den Palpenerahnen konnte, sie jedoch nicht ausgrubund korrekt identifizierte). Auf diese Artund Weise leben in Tunesien Androctonus aus-tralis, A. bicolor oder Buthus occitanus [www.gifte.de].

Die zweite Möglichkeit Skorpione zufinden besteht darin einfach Steine umzu-drehen. Dabei begegneten mir drei Androcto-

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Tunesien – »arthropologisch«von Tobias Dörr

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Mit freundlicher Genehmigung und Teilü-bernahme aus einer Ausarbeitung vonHerrn G. KREIS, Marktoberdorf.

Es wird ausdrücklich darauf hingewie-sen, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit

erhoben wird; alle Angaben sind ohne Ge -währ und dienen lediglich zur Information.Verbindliche Rechtsauskünfte können unddürfen vom Autor nicht gegeben werden.

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Form eines juvenilen Exemplars unter ei -nem Stein in hotelnaher, geröllgespickterBrachfläche mit spärlicher, niederer Strauch-vegetation (im selben Le bensraum wie And-roctonus spec. und ihrer ungleich häufigerenSchwesterart Steatoda paykulliana). Im Terra-rium zeigt die Spinne ein sehr ruhiges We -sen. Mit einem geeigneten Beutetier kannman diese Ruhe allerdings recht schnellbeenden. Blitzschnell lässt sie sich dann vonihrem bevorzugten Aufenthaltsort (Kopfü-ber unter dem Deckel) in Richtung z.B. ei -nes Heimchens fallen und wirft sofort einePerlenkette von dicken Leimtropfen auf dasTier, um es an Ort und Stelle zu fixieren.Nach und nach wiederholt sich diese Proze-dur; die Witwe eilt dann im mer zwischenBeute und ihrem Gespinst hin und her.Langsam beginnt man den Sinn dieses Un -ter fangens zu erahnen, wenn das Heim chenlangsam durch die Zugkraft der daran befe-stigten Fäden in die Luft gehoben wird.Wenn es dann erstmal sämtlichen Bo den -kontakt verloren hat, beißt die Spinne mehr-mals zu und nach ein paar Minuten bewegtsich das Heimchen nicht mehr.

Nach einem solchen Schauspiel verwun-dert es nicht weiter, dass der oben erwähnteButhus selbst bei einer an Körpergröße weitunterlegenen Kugelspinne keine Chancehatte.

Einige weitere Arthropoden möchte ichnicht unerwähnt lassen, insbesondere fielenmir zwei Mantidenarten auf. Von der einenfand ich nur eine große Oothek in der Oa -sen stadt Gabès, ich vermute eine Art derGattung Sphodromantis. Die andere Art isteine kleine Bodenbewohnerin, Körperlängeca. 3 cm, die recht häufig in der niederenStrauchvegetation der Insel Djerba zu fin-den war (Farbtafel Abb. 10). Zumindest dieWeibchen (ich fand keine Männchen) habennach der Reifehäutung reduzierte Flügel.

Walzenspinnen konnte ich nur einmalerahnen: Als wir nachts mit dem Auto un -terwegs waren, huschte ein vielbeinigerSchatten über die Straße.

DANKSAGUNG

Herzlicher Dank gebührt meiner Reisebe-gleitung ANNIKA PATZELT, FLORIAN NITSCHund JANN POPPINGA für die freundlicheDul dung gewöhnungsbedürftiger Zimmer-und Reisegenossen.

SUMMARY

During his holday in Tunesia in March 2003TOBIAS DÖRR found various invertebrates.After a brief view concerning geography,vegetation and climate of Tunesia he intro-duces the animals he found.

LITERATUR

HAUPT, J. & HIROKO (1993): Insekten undSpinnentiere am Mittelmeer, Franckh-Kos-mos-Verlag, Stuttgart

MEBS, D. (2000): Gifttiere – Ein Handbuchfür Biologen, Toxikologen, Ärzte undApotheker. Wissenschaftliche Verlagsgesell-schaft mbH Stuttgart

REBMANN, R. (2003): Gifte.de:www.gifte.de/androctonus-arten.htm

Adresse des Autors:Tobias DörrFalkenstraße 2430449 Hannover� [email protected]

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Abschnitt, Inhalt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite:

1. Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

2. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

3. Rechtliche Grundlagen, Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) . . . . . . . . . . 10und EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97)

4. Schutzkategorien (Anhänge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

5. Zustand, in welchem die geschützten Tiere und Pflanzen unter die Schutz- . . . . . . . . . 12bestimmungen fallen (lebende oder tote Exemplare, Teile, Erzeugnisse)

6. Einfuhr und Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

7. Vermarktungsverbote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

8. Transport von lebenden Anhang A-Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

9. Zuständigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

10. Allgemeine Schutzbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

11. Ausstellung von EG-Bescheinigungen (ehemals CITES) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

12. Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

13. Haltung besonders geschützter Wirbeltiere und Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

Tiere, Terraristik und Recht: ARTENSCHUTZ – EinÜber blick über die Vorschriften von Bund bzw. Bay -ern auf Grundlage des Washingtoner Artenschutz- ab kommens, einschlägiger EG-Verordnungen unddeutschem Bundes- und Landesrecht (Rechtsstand: November 2003)von Roland Espach

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mieden werden, dass das marktwirtschaftli-che Prinzip »die Nachfrage regelt das Ange-bot« nicht alleinherrschendes Gesetz ist. Esliegt scheinbar am Reiz des Verbotenen, dasshorrende Preise für besonders geschützteArten erzielt werden. Das beginnt oft ganzharmlos: Touristen und Tierhaltern fehlthäufig das Unrechtsbewusstsein. Werdeneinem Händler am Urlaubsdomizil einigekleine Schildkröten, mit de nen man viel-leicht den Kindern eine Freude machenmöchte, abgekauft, dann werden wiederneue gefangen.

Dieser Boom stellt jedoch nur einen Teilder tatsächlich existierenden Bedrohung derweltweiten Fauna und Flora dar. Auch ande-re Eigenarten des Menschen führen zu steti-ger Bedrohung: Die Zerstörung der Lebens-räume, der Ferntourismus, aber auch fern -östliche Heilkunst oder z.B. das Strebennach kulinarischen Genüssen fordern ihrenTribut. In dieser Ausarbeitung sollen letzt-endlich jedoch nur diejenigen Vorschriftenangeführt werden, welche unser Hobby –die Terraristik – tangieren.

Deshalb sind Kontrollen durch Zoll,Polizei und Behörden – nicht nur an Gren-zen oder auf Flughäfen – wichtig. Dochauch das Rechtsbewusstsein verantwor-tungsvoller Terrarianer soll hiermit ausge-prägt und geschärft, bzw. das Un rechts be -wusstsein Unbedarfter gemindert werden.

Wesentliche Eckpfeiler der rechtlichschwierigen Materie sind der Schutzstatuseiner Art, die Ein- oder Ausfuhr, das Ver-marktungsverbot (EU-Recht und national),die nationalen Verbote (Zugriff, Besitz, etc.),Haltung und Bestandsanzeige, die Nach-weispflicht sowie die Sanktionen [Straftatenund Ordnungswidrigkeiten, Einziehung undVerfall (StGB)].

2. ALLGEMEINES

Erscheinungsformen der Kriminalitätund Strukturen der Organisierten Krimi-nalitätQUELLEN: Zoll, Zollkriminalamt, Bundes-amt für Umwelt und Naturschutz u.a. • Aushorstung von Greifvögeln; illegaler

Import von Fellen gefleckter Katzen,Schildpatt, Häute von Schlangen undEchsen, Orchideen und Kakteen; massen-hafter Import von Papageien; verboteneEinfuhr von Elfenbeinprodukten und Ko -rallen; Sammler- und Tauschringe von Vo -geleiern; giftige Tiere im Trend; Kaviar -schmuggel; nicht erlaubte Souvenirs ausdem Urlaub; Halten besonders geschützterExoten im sog. »Rotlichtmilieu«; illegaleLabors – dies alles sind uns hinreichendbekannte Schlagworte.

• Brutales Vorgehen beim Fangen oder Erle-gen der Tiere und beim Transport (z.B.Abschlachten von Meeresschildkröten,Häu ten noch lebender Echsen, Füße vonVögeln mit Drähten oder Schnüren gefes-selt und Haube über Kopf gezogen). Fürunzählige Menschen aus den Herkunfts-ländern »beliebter« Tiere ist der Fangbereits die alleinige Geldquelle – und somiteinzige Überlebenschance. Es ist nachvoll-ziehbar, dass bereits hier der Artenschutz-gedanke ansetzen muss. Riesige Gewinnemachen die Ex- und Importeure und in-und ausländische Händler, bzw. Zwischen -händler. Dass bei illegalen Transporten oftmehr als die Hälfte der Tiere zugrundegeht, trübt den Gewinn nicht. Dass dasWashingtoner Ar tenschutzabkommen vonzahlreichen nicht-EU-Staaten ebenfallsunterzeichnet wurde, kann jedoch keineRechtfertigung sein. Nicht überall sindgenügend Ressourcen vorhanden, dieses

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1. VORWORT

Die Terraristik boomt. Und der Wunsch vie-ler Menschen nach immer exotischeren undselteneren Tieren ebenfalls. Der wirtschaftli-che Aufschwung nach dem Krieg brachte esmit sich: auch hohe Preise schrecken nichtab sich Tiere zu kaufen und zu halten, wel-che oftmals für eine Haltung in Heim undGarten nicht geeignet sind – nur, um mo -dern zu sein bzw. den Schein des Besonde-ren zu erwecken. Dabei wird oft von skru -pellosen Tierfängern in den Herkunftslän-dern, Händlern und Haltern weltweit ver-kannt, dass bereits zahlreiche Tier- undPflan zenarten vom Aussterben bedroht sind

oder deren Bestand gefährdet ist. Der inter-nationale Staatenbund hat dies erkannt undmit dem 1973 wirksam gewordenen sog.Washingtoner Artenschutzabkommen ersteMaßnahmen getroffen, diesem Problem ent-gegenzuwirken. Die damalige EG ratifiziertedas für alle Mitgliedsländer geltende Gesetzund Deutsch land setzte es in der Verord-nung »EG 338« in seiner jetzigen Form von1997 um. Die EG-Verordnung EG 338/97ist somit unmittelbar geltendes Recht undkann durch bundes- und landesgesetzlicheRegelungen nicht außer Kraft gesetzt wer-den.

Damit wird versucht, dem Artenschutzweltweit Rechnung zu tragen. Es soll ver-

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14. Nachweispflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18- Besitznachweis- Altbesitz- Persönlicher Gebrauch oder Hausrat- Mittel der Nachweisführung- Nachweispflicht mit EG-Dokumenten- Objektives Einziehungsverfahren

15. Buchführungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

16. Auskunfts- und Zutrittsrecht von / für Behörden und zuständige Stellen . . . . . . . . . . . 21

17. Blut- oder Gewebeanalyse (DNA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

18. Beschlagnahme zur Bestimmung der Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

19. Sanktionsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22- Ordnungswidrigkeiten- Straftaten- Einziehung und Beweismittelsicherung- Verfall (Gewinnabschöpfung)

20. Weitere zu beachtende Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

21. Artenschutzvollzug in der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

22. Fundstellen und Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

23. Prüfungsschema Artenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

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gehrt wegen ihres Fells für den Shathoosh-Schal), Schwarzstorch, Kondor, alle europäi-schen Greifvögel und Eulen sowie einigeweitere außerhalb Europas vorkommende(z.B. Weißkopfseeadler), zahlreiche Großpa-pageien, bestimmte Straußenarten, alleMeeresschildkröten, zahlreiche Landschild-kröten (z.B. Griechische Landschildkröte,Maurische Landschildkröte, Strahlenschild-kröte), etliche Krokodile, Komodowaran,Wüstenwaran, mehrere Riesenschlangen(z.B. Heller Tigerpython), bei den Schmet-terlingen nur wenige Arten (z.B. Apollofal-ter), zahlreiche Kakteen, Liliengewächse undOrchideen (derzeit sind im Anh. A keineVogelspinnen aufgeführt!).

Anhang B:Arten von WA II (geordnete wirtschaftlicheNutzung unter wissenschaftlicher Kontrollenoch möglich) sowie Arten, die internationalin solchen Mengen gehandelt werden, diedas Überleben gefährden können.

BEISPIELE: alle Affen (zahlreiche Prima-ten sind jedoch mit strengerem Schutz inAnhang A), Wölfe, alle Bären (einige sogarin An hang A), sämtliche Großkatzen, z.B.Löwe, Puma (beachte: etliche bereits in An -hang A), Flamingos, alle außereuropäischenGreifvögel und Eulen (außer denen, die denstrengeren Schutz des Anhanges A haben),Kranichvögel (einige in Anhang A), allePapageien und Sittiche – ausgenommenWellensittich, Nymphensittich, Halsbandsit-tich (be achte: zahlreiche Papageienvögel inAn hang A), Kolibris, Paradiesvögel, Beos,alle Landschildkröten (außer denen, die be -reits in Anhang A unter Schutz gestelltsind), alle Krokodile (auch Alligatoren undGaviale; mehrere aber in Anhang A), alleWarane und Krustenechsen (einige in An -hang A), Grüner Leguan, sämtliche Riesen-

schlangen (ausgenommen solche mit stren-gerem Schutz in Anhang A), Kobra, Baum-steigerfrösche (Gattung der Pfeilgiftfrösche),alle Störe (zwei Arten derzeit in Anhang A),Riesenmuscheln, Feuerkorallen und Steinko-rallen, Schneeglöckchen, alle Kakteenarten(zahlreiche sogar in Anhang A), Rio-Palisan-der (Tropenholzgewächs), alle Orchideen(außer denen des Anhanges A), Alpenveil-chen (Kon kretisierung zu Wirbellosensiehe nach Anhang D).

Anhang C:Arten von WA III (einzelne WA-Mitglieds-staaten haben sie in ihrem Land für gefähr-det erklärt).

BEISPIELE: Kleiner Ameisenbär (Guate-mala), Nasenbär (Honduras), Marabu (Gha-na), Königsgeier (Honduras), zahlreiche We -bervögel, Kettenviper (Indien), Amerikani-scher Mahagoni.

Anhang D:Arten, die nicht in den Anhängen A, B undC aufgeführt sind und bei denen der Um -fang der Einfuhren in die EU eine Überwa-chung rechtfertigt.

BEISPIELE: Graupelikan, Goldfasan, Kö -nigsfasan, Bergdrossel, einige Gecko-Arten,zahlreiche Schlangenarten, Seepferdchen,Arnika, Gelber Enzian, Fieberklee, Adonis-röschen.

Die Arten der Anhänge C und D sind nurim Zusammenhang mit der Ein- oder Aus-fuhr von Belang, nicht jedoch für Vermark-tung und das Besitzverbot.

Anhang-B-Vogelspinnen/Skorpione:Grundsätzlich sind derzeit in Anhang B(WA II) genannt (Synonyme und Umgrup-pierungen bleiben unbeachtet, um den

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auch zu überwachen und durchzusetzen.Scheinbar fehlt eine Überwachung in zahl-reichen Ländern ganz.

• Schmugglermethoden wie z.B. bei Rausch -gift- und/oder Waffendelikten. Ge ra dezuförderlich ist heutzutage das Internet. Wieleicht können weltweite Kontakte ge- undverknüpft und die scheinbare Anonymitätausgenutzt werden. War der illegale (oftbandenmäßig organisierte) Handel mitbedrohten Tierarten bislang oft nur unterVertrauten – beruhend auf persönlicheKontakte – möglich, so werden mittlerwei-le auch Einzeltiere vom einzelnen Tierhal-ter bestellt und vom Fänger prompt gefan-gen, vom Importeur geschmuggelt undvom Händler geliefert. Der Wegfall derGrenzen tut sein Übriges...

BEISPIELE: Lebende Tiere im Reisege -päck, Koffer mit doppelten Böden, Kof-ferräume und Tanks von Autos, Vögel inengen Kunststoffröhren, Schlangen in Lei -nen säcken, Pfeilgiftfrösche in Zigaretten-schachteln, Schildkröten und Vogelspinnenim Schuhkarton, Verstecke auf Ladeflä -chen von Lkws.

• Wie in allen Bereichen kriminellen Han-delns sind dem Erfindungsreichtum derTäter hier keine Grenzen gesetzt. Was al -leine zählt, ist der erzielbare Gewinn unddas geringe Risiko entdeckt zu werden.

3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Grundlage des Artenschutzes = Washing-toner Artenschutzübereinkommen (WA)aus dem Jahr 1973.

Das WA ist integriert in die Verordnung(EG) Nr. 338/97 (EG-Artenschutzver-ordnung) mit Anhängen.

Es ist damit EU-Recht und muss vonjedem Mitgliedsland der Europäischen Uni-

on uneingeschränkt angewendet werden(unmittelbar geltendes Recht gem. § 11 Bun-desnaturschutzgesetz – BNatSchG).

Dies bedeutet: Dem unmittelbaren Bun-desrecht eventuell entgegenstehende landes-rechtliche Bestimmungen sind gegenstands-los und unwirksam.

EU-Recht darf durch nationales Rechtnicht eingeschränkt werden. Entgegenste-hende nationale Vorschriften sind ebenfallsgegenstandslos und unwirksam.

Auch landesrechtliche Artenschutzbe-stimmungen (in Bayern insbesondere dasNaturschutzergänzungsgesetz – NatEG,wel ches ersetzt werden soll durch eine Lan-desartenschutzverordnung) sind nur mehr inwenigen Fällen anwendbar, z.B. Schutz derBergkiefer (Latsche), des Wacholders, Sand-dorns und der Stechpalme.

ANMERKUNG: Das WA und dessenUm setzung in den genannten nationalenVorschriften gilt sowohl für Wirbeltiereals auch Wirbellose und sonstige Lebe-wesen (niedere Tiere, Pflanzen etc.)!

4. SCHUTZKATEGORIEN

Nach der Verordnung (EG) 338/97 mit An -hängen

Anhang A:Arten von WA I (vom Aussterben bedroh-te) sowie seltene oder stark gefragte Exem-plare, deren Handel das Überleben der Artgefährdet.

BEISPIELE: Gorilla, Orang Utan, Gib-bons, Schimpansen, sämtliche Wale (auchDelfine), Panda Bär, gefleckte Großkatzenwie Gepard, Leopard, Tiger, Jaguar, Ozelot,Wildkatze und Luchs (auch die in Europavorkommenden), Elefant (afrikanischer undasiatischer), Nashörner, Tibetantilope (be -

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Exemplare regelt Art. 7/I Verordnung(EG) Nr. 338/97.

• Auch bei der Einfuhr von Anhang B-Arten ist grundsätzlich eine Einfuhrgeneh-migung erforderlich [Art. 4/II Verordnung(EG) Nr. 338/97].BEISPIEL: Brachypelma- und Aphonopelma-Wildfänge bzw. Nachtzuchtimport.- Bei der Ersteinfuhr von persönlichen

Gegenständen oder Haushaltsgegenstän-den des Anhanges B, einschließlich Jagd-trophäen, genügt die Vorlage eines Aus-fuhrdokumentes, wenn die Person ihrengewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat(Art. 27/III DVO).

• Für die Einfuhr von C- und D-Arten istder Einfuhrzollstelle eine Einfuhrmel-dung vorzulegen [Art. 4/III und IV Ver-ordnung (EG) Nr. 338/97].- Erfolgt die Einfuhr von Exemplaren des

Anhanges C (Arten nach Länderein-schätzung) aus einem Staat, der die Auf-nahme in WA III (damit Anhang C) be -antragt hat, ist eine Ausfuhrgenehmi-gung vorzulegen [Art. 4/III Buchst. aVerordnung (EG) Nr. 338/97].

- Anm.: Im Anhang C ist für das Land, dasdie Aufnahme in WA III (damit AnhangC) veranlasst hat, ein Länderkürzel (Co -de aus zwei Buchstaben) angegeben, z.B.CA für Kanada, HN für Honduras, CRfür Costa Rica, GH für Ghana, IN fürIndien usw.Findet die Ausfuhr aus einem anderenStaat statt, muss eine Ur sprungs be -scheinigung vorgelegt werden [Art.4/III Buchst. b Verordnung (EG) Nr.338/97].

• Nach Art. 7/III Verordnung (EG) Nr.338/97 bestehen für persönliche Ge-gen stände oder Haushaltsgegenständekeine Ein- und Ausfuhrgenehmigungs-

pflichten, wenn es sich um tote Exemplareoder Teile bzw. Erzeugnisse handelt.- Ausnahme gilt nicht, wenn die persönli-

chen Gegenstände oder Haushaltsgegen-stände zu kommerziellen Zwecken ver-wendet, verkauft usw. werden sollen(Art. 27/I DVO).

- Abweichung des Art. 7/III Verordnung(EG) Nr. 338/97 gilt insbesondere nichtbei der Ersteinfuhr von Anhang A-Ar -ten (also z.B. Elfenbeinprodukte, Schild-patt der Meeresschildkröten, Felle strenggeschützter gefleckter Katzen, präparier-te Greifvögel etc.), wenn die Person inder EU ihren gewöhnlichen Aufenthalthat, also Import als Umzugsgut (Art.27/II DVO).

- Bei der Ausfuhr und Wiederausfuhr vonpersönlichen oder Haushaltsgegenstän-den ist Art. 28 DVO zu beachten [keineAnwendung der abweichenden Regelungdes Art. 7/III Verordnung (EG) Nr.338/97].

• Bei Antiquitäten (z.B. vor dem 1. Juni1947 zu Schmuck oder Schnitzereien ver-arbeitetes Elfenbein) ergeben sich Erleich-terungen für die Ein- und Ausfuhr [Art.4/V bzw. 5/VI der Verordnung (EG) Nr.338/97].

Verfahren beim Privat-Import von be -sonders geschützten Exemplaren

- Grundsätzlich muss die Einfuhrgeneh-migung vorher und rechtzeitig beantragtwerden.

- Bringt ein Tourist z.B. eine exotische Artohne Einfuhrgenehmigung mit, dannmuss er diese beim Zoll anmelden; derZoll stellt das Exponat sicher und ver-ständigt das Bundesamt für Naturschutz(BfN);

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Gesetzeswortlaut nicht zu verfälschen): - Aphonopelma albiceps - Aphonopelma pallidum- Brachypelma spp. (gleichbedeutend: alle

Unterarten)- Brachypelmides spp.- Pandinus dictator- Pandinus gambiensis- Pandinus imperator

Vereinfachend werden alle o.g. Tiere bei denweiteren Ausführungen gesamt als »An -hang-B-VS« bezeichnet.

5. IN WELCHEM ZUSTAND FALLEN DIE GE -SCHÜTZTEN TIERE UND PFLANZEN UN TER

DIE SCHUTZBESTIMMUNGEN?

• Lebende oder tote Tiere und Pflanzen(wildlebend, gefangen, gezüchtet, künstlichvermehrt).

• Auch Eier (selbst im leeren Zustand), Lar-ven, Puppen, Samen, Früchte und sonstigeEntwicklungsformen.

• Teile von Tieren oder Pflanzen, z.B. Stoß-zahn eines Elefanten, Felle der geflecktenGroßkatzen, Rückenpanzer der Schildkrö-ten, Häute der Schlangen oder Echsen,Vogelfedern, Schmetterlingsflügel, Blütender Orchidee, Teile eines geschützten Tro-penbaumes (zu beachten auch bei derVeräußerung von Exuvien der o. g. Wir-bellosen-Arten!).

• Erzeugnisse, z.B. Pelzmantel, Fell desBären als Bettvorleger, Schildpatt (evtl. alsTischlampe oder Wandschmuck oderKlang körper für Gitarre), Pranke des Men-schenaffen als Aschenbecher, Nashornpul-ver als Heil- oder Potenzmittel, Drüsenvon Tieren als Medizin, Elfenbeinschmuckund Elfenbeinschnitzereien, Schachbretteroder Klaviertasten oder Billardkugeln ausElfenbein, Fuß des Elefanten als Papier-

korb oder Schirmständer oder Barhocker,Lederprodukte aus Schlangen- oder Kro-kodilhäuten (z.B. Schuhe, Gürtel, Briefta-sche, Geldbeutel), »Indianerschmuck« ausBärenkrallen.

FUNDSTELLEN: § 10/II Nr. 1 und 2 BNat-SchG, § 4 BArtSchV (Bundesartenschutz-verordnung) mit Anlage 3.

Anm.: Präparierte Tiere sind tote Tiere, Ske-lette zählen zu den Teilen von Tieren.

6. EINFUHR UND AUSFUHR AUS DRITT-LÄNDERN BZW. IN DRITTLÄNDER

• Ist EG-Recht und ausschließlich gere-gelt in Art. 4 und 5 der Verordnung (EG)Nr. 338/97.- Nationale Ein- und Ausfuhrgenehmi-

gungspflichten sind entfallen.An ihre Stelle sind Besitz- und Vermark-tungsverbote getreten, die nicht nur beider Einfuhr aus Drittländern, sondernauch beim Verbringen aus oder nachMit gliedsstaaten der Europäischen Uni-on zu beachten sind.

• Zuständige Behörde für die Erteilungvon Ein- und Ausfuhrdokumenten istdas Bundesamt für Naturschutz (BfN),wenn Deutschland das Bestimmungs-land ist.

• Die Einfuhr von Arten des Anhanges Ain die Gemeinschaft erfordert eine Ein-fuhrgenehmigung nach Art. 4/I Verord-nung (EG) Nr. 338/97 (siehe auch Zif- fer 9).- Einfuhrgenehmigung ist nur gültig in

Verbindung mit einem Ausfuhrdoku-ment des Ausfuhrlandes (Art. 7/I EG-Durchführungsverordnung – DVO).

- Abweichungen, z.B. für in der Gefan-genschaft geborene und gezüchtete

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Trans port lebender, der Natur entnom-mener Anhang A-Exemplare (So mitNICHT für Anhang-B-VS!) eine Geneh-migungspflicht vor.- Genehmigungspflicht gilt auch, wenn in

einem Einfuhrdokument für das Exem-plar (im wesentlichen Tiere) ein be -stimmter Haltungsort vorgeschrieben ist.

- Gezüchtete bzw. künstlich vermehrteTiere oder Pflanzen des Anhanges A un -terliegen keinem Genehmigungsvorbe-halt, da sie nach Art. 7/I a Verordnung(EG) Nr. 338/97 zu behandeln sind.

- Keine Genehmigung erforderlich fürden Transport zum Tierarzt und zu -rück (Art. 9/III der EG-Artenschutz-verordnung).

• Anhang A-Arten unterliegen auch ohneGenehmigungspflicht im Falle desTrans ports einer Nachweispflicht gem. § 49/III BNatSchG (Beweislastumkehr).- Die für die Beförderung verantwortliche

Person muss ggf. die rechtmäßige Her-kunft gegenüber der Behörde nachwei-sen (können).

• Die Beförderung von A-Arten innerhalbder EU, welche unter o.g. Ausnahme fallen,unterliegt nach dem EU-Recht keiner Ge -nehmigungs- oder Nachweispflicht (so fernsie überhaupt rechtmäßig in die EU ge -langt sind).- Eine Abgabe (dies bedeutet auch unent-

geltlich!) des Exemplars ist aber nur zu -lässig, wenn der vorgesehene Empfängerüber die Unterbringung, Ausrüstung unddie Praktiken über eine sorgsame Be -handlung ausreichend unterrichtet ist(Art. 9/IV EG-Artenschutzverordnung).Angestrebt wird ein Sachkundenachweis– Verfahrensweise und Voraussetzungensind aber noch nicht gesetzlich geregelt.

• Belange des Tierschutzes sind ohnehin zubeachten (Art. 9/V der Verordnung (EG)

Nr. 338/97 sowie Tierschutzgesetz (Tier-SchG), Tierschutztransportverordnung(TierSchTrV) etc.

9. ZUSTÄNDIGKEITEN

• Die Ausführung und der Vollzug der Ar -ten schutzvorschriften (alle WA-Anhänge)obliegt grundsätzlich den für Naturschutzund Landschaftspflege zuständigen Behör-den, soweit in anderen Rechtsvorschriftennichts anderes bestimmt ist (§ 6/I BNatSchG).

• Das Bundesamt für Naturschutz (BfN)als Vollzugsbehörde ist zuständig fürdie Erteilung von Ein- und Ausfuhrge-nehmigungen sowie Wiederausfuhrbe-scheinigungen und gewährt Ausnah-men nach Art. 8/III Verordnung (EG)Nr. 338/97 (Vermarktungsgenehmi-gungen) und § 43/VIII Nr. 3 Satz 2BNatSchG (Verbringen aus Drittlän-dern im Einzelfall, z.B. bei Zucht),wenn diese mit der Einfuhr im Zusam-menhang stehen.

• Das BfN als wissenschaftliche Behördeprüft im Rahmen des Ein- und Ausfuhrge-nehmigungsverfahrens, ob die Ein- undAusfuhr von Exemplaren dem Überlebender Arten nicht abträglich ist (§ 44/IIBNatSchG).

• Eine weitere Zuständigkeit des BfN alswissenschaftliche Behörde ergibt sich ausArt. 9/II der EG-Artenschutzverordnungim Rahmen der Erteilung von Beförde-rungsgenehmigungen (Prüfung der Unter-bringung).

• Die Zollstellen (nach § 45/III BNatSchGwerden sie im Bundesanzeiger bekannt ge -geben) kontrollieren den grenzüberschrei-tenden Verkehr mit Drittländern [= Nicht-EU-Staaten (§ 44/I Nr. 3 BNatSchG)].

• Der Zoll erteilt auch Einfuhrmeldungen

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das BfN entscheidet über Beschlagnahmeoder Rückgabe;der Besitzer hat einen Monat Zeit, umeine Einfuhrgenehmigung zu erhalten;widrigenfalls erfolgt Einziehung ohneWertersatz (§ 47 BNatSchG).

7. VERMARKTUNGSVERBOTE (HANDELS-VERBOTE)

• Die Vermarktung von Arten der Anhän-ge A und B richtet sich allein nach Art. 8der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

• Die Vermarktung von Anhang A-Exem-plaren verbietet Art. 8/I Verordnung (EG)Nr. 338/97 generell. Ein Handel ist somitausgeschlossen.

• Die Vermarktung (siehe folgenden Absatz)von Anhang B-Exemplaren (Anhang-B-VS) ist in Art. 8/V der genannten Verord-nung untersagt, es sei denn (= Ausnahme),der Besitzer kann nachweisen, dass es sichum legal erworbene oder eingeführte Tiere oderPflanzen handelt (Herkunftsbescheini-gung).- Händler, Käufer etc. haben die Ausnah-

me auf Verlangen aber nachzuweisen =Herkunftsbescheinigung [kann formlosgestaltet sein (Be scheinigung ausstellenlassen auf Börsen oder bei sonstigenKauf gelegenheiten – die Ausrede vonHänd lern, es läge kein geeignetes For-mular vor, gilt nicht! Es reicht auchhand schriftlich aus, sollten jedoch aufjeden Fall die Personalien des Verkäufersund die genaue Bezeichnung des Kauf-objektes und die Anzahl enthalten!)].

• Die Verbote bzw. Einschränkungen umfas-sen auch den bloßen Kauf sowie über Art.2 Buchst. p der Verordnung (EG) Nr.338/97 den Tausch oder das Vermietenund z.B. die sog. Zuchtleihe (wiederum zubeachten bei Anhang-B-VS).

• Neben dem eigentlichen Vermarktungs-vorgang sind auch Vorbereitungshand-lungen untersagt, z.B. Erwerb zu kom-merziellen Zwecken und das Vorrätighal-ten zu Verkaufszwecken.

• Selbst die Werbung, z.B. in Form von Zei-tungsinseraten, sowie das Befördern zuVer kaufszwecken (z.B. durch den Fracht-führer oder Spediteur) sind tatbestands-mäßig (beachte insbesondere somit beiBrachypelma-Arten!!).

• Auch im Falle der Vermarktung von An -hang A-Arten gibt es Ausnahmen vomVerbot:- Gezüchtete Tiere von Arten, die in

Anhang VIII DVO aufgeführt und dieentsprechend gekennzeichnet sind (Art.32 Buchst. a DVO); das sind insbeson-dere leicht nachzüchtbare Arten, die alsNaturentnahmen kaum im Handel sind(z.B. Rothalsgans, Hawaiigans, Weiß-kopfruderente, Ziegensittich).

- Künstlich (= Labor) vermehrte Pflan -zenarten (Art. 32 Buchst. b DVO).

- Antiquitäten, d. h. Gegenstände, die vormehr als 50 Jahren vor dem Inkrafttretender EG-Artenschutzverordnung, alsovor dem 1. Juni 1947, bearbeitet underst mals erworben wurden, z.B. Elfen-beinschnitzereien (Art. 2 Buchst. w derVerordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art.32 Buchst. c DVO).

- Generelle Ausnahmen, wenn ein beson-deres Dokument (EG-Bescheinigung)bereits vorliegt (Art. 31 Buchst. a DVO).

- Ausnahmen im Einzelfall gem. Art.8/III Verordnung (EG) Nr. 338/97(Vermarktungsgenehmigung).

8. TRANSPORT LEBENDER EXEMPLARE

• Art. 9/I Verordnung (EG) Nr. 338/97sieht für den innergemeinschaftlichen

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z.B. Inhaberwechsel, Tod des Tieres (Neu -aus stellung erforderlich).

12. KENNZEICHNUNG

• Eine EG-rechtliche Kennzeichnungs-pflicht für lebende Wirbeltierarten desAnhanges A ist im Zusammenhang mitder Vermarktungsbescheinigung oderZüch terbescheinigung bzw. der Einfuhrvorgesehen (Art. 34/I und II DVO).- Die nationale Kennzeichnungspflicht

trifft den Halter.- Ab 1. Januar 2001 waren bzw. sind alle

im Bestand eines Halters befindlichenbzw. neu hinzu gekommenen Exemplarezu kennzeichnen.

- Kennzeichnung nach der BArtSchV gehtauch der Kennzeichnung nach der Psit -tacose-Verordnung (für Papageien) vor.

- Ausnahmen in § 9 BArtSchV.• Kennzeichnungsmethoden nach Art. 36,

37 DVO bzw. § 8 BArtSchV:- Vogelringe.- Mikrochiptransponder (nicht bei Tieren

unter 200 gr bzw. bei Schildkröten unter500 gr).

- Dokumentation, z.B. Fotografie, Pe -digramm (Dokumentation des Vo gel fu -ßes), Kraniogramm (Dokumentationvon Form und Muster des Vogelschna-bels).

- Grundsätzlich Wahlmöglichkeit zwi-schen Transponder und Fotodokumen-tation, auch ohne Nachweis einer Trans-ponderunverträglichkeit (Art. 36/IBuch st. b DVO bzw. An lage 6 BArt -SchV).

- Sonstige Kennzeichen, z.B. Tätowierun-gen, Zeichnungen, Marken, Etiketten.

• In Anlage 6 BArtSchV ist festgelegt, wel-ches Tier mit welchem Kennzeichen verse-hen wird.

• Allgemeine Anforderungen des Tierschut -zes müssen beachtet werden, insbesonderebeim Implantieren von Transpondern (s.vor allem Art. 37 DVO).

• Anforderungen an Kennzeichen be nenntArt. 10 BArtSchV.

• Ausgabe von Kennzeichen: Die zuständi-gen und authorisierten Stellen nennt § 11BArtSchV (zugelassene Vereine, z.B. Bun-desverband für den fachgerechten Natur-und Artenschutz – BNA, FachverbandZoologischer Fachbetriebe – ZZF).

• Die Kennzeichnung eines Exemplares lösteine erneute Pflicht zur Bestandsanzeigeaus (§ 6/II BArtSchV).

13. HALTUNG U.A. VON BESONDERS GE -SCHÜTZTEN WIRBEL(!)TIEREN

(ausgenommen sind somit Wirbellose!)

Haltungsvoraussetzungen gem. § 6/I BArt -SchV:• Es darf kein Besitzverbot bestehen (§ 42/

II Nr. 1 BNatSchG).• Nachweis der erforderlichen Zuverlässig-

keit, von ausreichenden Kenntnissen überTierhaltung und -pflege sowie über dieerforderlichen Einrichtungen.

• Tierhalter muss nicht gleichzeitig Ei gen tü -mer sein.

• Vorübergehender Verlust (z.B. Entlaufen,kurzzeitiges Überlassen) berührt die Halt-ereigenschaft nicht.

• Bezüglich der Tierhaltung ist auch § 2TierSchG zu beachten.

• Nachweis für die Rechtmäßigkeit des Be -sitzes ist ggf. nach § 49 BNatSchG zu er -bringen.

• Kennzeichnungspflicht für den Halter vonbestimmten geschützten Exemplaren (§§ 7ff. BArtSchV).

• Meldepflicht (Bestandsanzeige) für alle

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nach Art. 4/III und IV der Verordnung(EG) Nr. 338/97.

• Zoll ist ferner zuständig für die Beschlag -nah me und Einziehung von Exemplarenbei Verstößen gegen Ein- oder Ausfuhr-vorschriften und Besitz- und Vermark-tungsverbote.

Die Zollbehörden haben einen Service-dienst eingerichtet, der z.B. unter derTelefonnummer 0911/971186555 er -reich bar ist.

• Die nach Landesrecht zuständigen Be -hörden der Länder, als Vollzugsbehör-den, sind zuständig für alle übrigen Aufga-ben i.S. der Verordnung (EG) Nr. 338/97(untere, höhere und oberste Naturschutz-behörde).BEISPIELE:- Ausstellen von EG-Bescheinigungen.- Ausnahmegenehmigungen oder Befrei-

ungen z.B. von den Besitz- und Ver-marktungsverboten (§§ 43/VIII, 62BNatSchG).

- Überwachung der EG-rechtlichen undinnerstaatlichen Vermarktungsverbotenach dem BNatSchG.

- Überwachung der Einhaltung der sonsti-gen artenschutzrechtlichen Bestimmun-gen.

10. ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN

• Verbote bzw. Genehmigungsvorbehalte inBezug auf das Aussetzen oder die An -sied lung gebietsfremder Tiere ergebensich für Bayern aus Art. 16/III BayNat-SchG und bei jagdbaren Tieren aus § 28BJagdG, Art. 34 BayJG und § 20 AVBayJG(siehe § 41/II BNatSchG).- Dies gilt in besonderem Maße auch für

das Ansiedeln und Aussetzen sog. »Fau-

nenverfälscher« (z.B. Schnappschildkrö-te, Grauhörnchen), die eine erheblicheGefahr für die heimische Fauna darstel-len.

• § 3 Nr. 4 TierSchG untersagt das Ausset-zen oder Ansiedeln gezüchteter oder auf-gezogener Tiere wildlebender Arten in derfreien Natur, wenn die Tiere dort kaumeine Chance auf ein Überleben haben (z.B.wegen fehlender Nahrung oder unverträg-lichem Klima).- Zuwiderhandlungen stellen eine Ord-

nungswidrigkeit nach § 18/I Nr. 4 TierSchG dar.

11. EG- (FRÜHER CITES-) BESCHEINI-GUNGEN

• Die Ausstellung von EG-Bescheinigungen(früher: CITES-Be schei ni gun gen) re -gelt Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 338/97i.V.m. Art. 20 ff. der EG-Durchführungs-verordnung (DVO).- Alte CITES-Dokumente können von

der Behörde noch zu Nachweiszweckenanerkannt werden (Grundsatz der freienBeweiswürdigung).

- EG-Bescheinigungen werden z.B. zuZwecken der Vermarktung nach Art.8/III der EG-Artenschutzverordnung,zur Nachweisführung für eine geplanteAusfuhr (sog. Vorlagebescheinigung)oder zur Genehmigung für einen Trans-port nach Art. 9 der EG-Verordnungausgestellt.

• EG-Bescheinigungen sind in allen Bundes-ländern und innerhalb der gesamten Eu ro -pä ischen Union gültig.

• Die EG-Bescheinigungen verlieren ihreGültigkeit mit der Verwendung für den aufder Bescheinigung vermerkten Zweck(Zweckbindungsprinzip) oder durch eineÄnderung der tatsächlichen Verhältnisse,

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vom Besitzverbot des § 42/II Nr. 1BNatSchG ausgenommen ist (Grund-satz der freien Beweiswürdigung für dieBehörde).

- Neben der allgemeinen Nachweispflicht(§ 49/I und II BNatSchG) gibt es aucheine besondere, an Dokumente gebun-dene Nachweispflicht (Vermarktungsge-nehmigung, Transportgenehmigung)nach § 49/III BNatSchG.

• Besitznachweispflicht gem. § 49/I BNat-SchG:- Lebende oder im wesentlichen vollstän-

dig erhaltene tote Tiere oder Pflanzender besonders geschützten Arten (Her-kunftsbescheinigung für Anhang-B-VS!).

- Teile (Herkunftsbescheinigung fürz.B. Exuvien der Anhang-B-VS!) undErzeugnisse (wenn sie ohne weiteres alssolche erkennbar sind) der streng ge -schützten Arten (die »nur« besondersgeschützten Arten sind also von derNachweispflicht ausgenommen).

- Sog. »Floren- und Faunenverfälscher«(über § 42/III Nr. 2 BNatSchG), z.B.Schnappschildkröte (beachte § 3 BArt -SchV).

• Ausnahmen für sog. Altbesitz gem. § 49/IBNatSchG:- Besitzer muss lediglich nachweisen, dass

der Besitzerwerb vor der Unterschutz-stellung als besonders geschützte Artoder bei »Floren- und Faunenverfäl-schern« vor ihrer Aufnahme in eineRechtsverordnung stattfand.

- In den alten Bundesländern ist der Stich-tag der 31. August 1980, in den neuenBundesländern der 1. Juli 1990.

- Für die »Floren- und Faunenverfälscher«ist der Stichtag der 22. Oktober 1999.

- Die Rechtmäßigkeit des Besitzes mussnicht nachgewiesen werden, sondern

lediglich der Besitz vor der Unterschutz-stellung (beachte die Stichtage).

- Die Ausnahme stellt keine Amnestie dar,lediglich der Grundsatz der Umkehr derBeweislast ist nicht anzuwenden.

• Ausnahmen für den persönlichen Ge -brauch oder Hausrat.- Erzeugnisse (z.B. Geldbeutel aus Kroko-

dilleder, Pelzmantel, Lampe aus Schild-patt), die dem persönlichen Gebrauchoder Hausrat dienen, sind ganz aus derNachweispflicht herausgenommen (§ 49/II Satz 1 BNatSchG).

- Für vor ihrer Unterschutzstellung alsbesonders geschützte Arten bzw. »Flo-ren- und Faunenverfälscher« erworbeneTiere und Pflanzen, die dem persönli-chen Gebrauch oder als Hausrat dienen,genügt an Stelle des Nachweises nach § 49/I BNatSchG die Glaubhaftma-chung (z.B. Versicherung an Eides Stattbei der Naturschutzbehörde) gem. § 49/II Satz 2 BNatSchG; kann also derZeitpunkt des Besitzerwerbs nachgewie-sen werden, braucht die Rechtmäßigkeitnur glaubhaft gemacht werden.

- Ein persönlicher Gebrauch kann ver-neint werden, wenn in Volieren oderTerrarien so zahlreiche Tiere gehaltenoder bei einer Pkw-Kontrolle z.B. Dut-zende von Vogelspinnen oder Pfeilgift-fröschen entdeckt werden, die auf Ver-marktung oder Nachzuchten schließenlassen.

Mittel der Nachweisführung- Geeignete Beweismittel, z.B. Einfuhrdo-

kumente, EG-Bescheinigungen, alteCITES-Bescheinigungen, Rechnungen(z.B. vom Zoogeschäft), Belege, Zeugen.

- Soweit Besitzerwerb schon zum Zeit-punkt des Erwerbs nur auf Grund vonGenehmigungen oder Ausnahmen mög-lich war, ist der Nachweis mit den jewei-

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besonders geschützten Wirbeltierartengem. § 6/II BArtSchV.- Ausgenommen sind die Tiere nach Anla-

ge 5 zur BArtSchV (z.B. etliche leichtnachzüchtbare Sitticharten oder die Rot-wangenschmuckschildkröte).

- Ausgenommen sind ferner Tierhaltun-gen unter zoologisch fachkundiger Lei-tung, z.B. Tierparks, Zoologische Gärten(§ 6/III BArtSchV).

- Bei gewerbsmäßigen Tierhaltungen, fürdie nach § 5 BArtSchV eine Buchfüh -rungspflicht besteht, können die zustän-digen Behörden Ausnahmen erlassen.

• Die Meldepflicht wird ausgelöst durch Be -ginn der Haltung, Zu- oder Abgang (z.B.Nachzucht, legaler Import, Tod eines Tie-res), Verlegung des regelmäßigen Standor-tes, Kennzeichnung (siehe auch Buch-führungspflicht).

• Schriftliche Anzeige an untere Natur-schutzbehörde.Bei Tiergehegen (der Öffentlichkeit zu -gänglich) gilt die Genehmigungspflichtnach Art. 20 a BayNatSchG; bei Wildgehe-gen ist Art. 23 BayJG einschlägig.

• Für die Haltung von Wildtieren in Zoosgilt neben den Richtlinien der EU und desTierschutzgesetzes die Bestimmung des § 50 BNatSchG (Begriff Zoo ist definiertin § 10/II Nr. 19 BNatSchG).

• Tierhaltung und Tierhandel nach demTierSchG:- In den Fällen des § 11 TierSchG (Zucht

oder Halten für Versuchszwecke, ge -werbsmäßige Zucht oder gewerbsmäßi-ger Handel, Zurschaustellung in Zoosu.ä., Tierbörsen, Halten in Tierheimenetc.) ist eine Erlaubnis der Kreisverwal-tungsbehörde erforderlich (bußgeldbe-wehrt/Ordnungswidrigkeit).

- Ohne Einwilligung der Erziehungs-berechtigten dürfen Wirbeltiere an

Kinder oder Jugendliche bis zumvoll endeten 16. Lebensjahr nicht ab -gegeben werden – § 11 c TierSchG(Ordnungswidrigkeit); Hierbei sind auchdie §§ 104 (Geschäftsunfähigkeit), 106(be schränkte Geschäftsfähigkeit Minder-jähriger), 110 (Bewirken der Leistung miteigenen Mitteln) BGB zu beachten.

14. NACHWEIS- UND MELDEPFLICHTEN

(BERECHTIGUNGSNACHWEIS)

• § 49 BNatSchG, einzelne Bestimmungender EG-Artenschutzverordnung sowie dieEG-Durchführungsverordnung (DVO)enthalten spezielle Regelungen zur Beweis-führungspflicht; es gilt das Prinzip der Be -weislastumkehr.

• Unterschiede: - Handlungen, welche die Nachweispflicht

auslösen (z.B. Besitz oder Vermarktung).- die von der Nachweispflicht betroffenen

Ex emplare.- Art der Nachweisführung (z.B. Doku-

mentenpflicht oder freie Beweiswürdi-gung).

• Artbestimmung:- Bestehen Zweifel, ob ein Exemplar den

Schutzvorschriften unterliegt, kann vomBesitzer der Nachweis verlangt werden,dass die Art nicht unter Schutz gestelltist (sog. Negativzeugnis).

- Bis zur Klärung der Zweifel können dieTiere oder Pflanzen in Verwahrung ge -nommen werden.

- Beschlagnahme und Einziehung durchdie Zollstellen gem. § 49/IV i.V.m. § 47BNatSchG.

• Besitznachweis:- § 49 BNatSchG regelt, wann und in wel-

cher Weise der Gewahrsamsinhaber ei -nes besonders geschützten Exemplaresden Nachweis zu führen hat, dass er

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schlagnahme- und Einziehungsverfah-ren« z.B. wenn die Dokumente währenddes Transportes verloren gingen, gestoh-len wurden oder versehentlich vernichtetwurden.

- Bis zur endgültigen Klärung der Rechts-lage können die beschlagnahmten Tiereoder Pflanzen bei einer geeigneten Stelleuntergebracht oder dem Betroffenen un -ter Auferlegung eines Verfügungsverbo-tes überlassen werden.

- Sofortvollzug gem. § 80/II Nr. 4 Ver-waltungsgerichtsordnung (VwGO) kannangeordnet werden [somit haben Rechts -mittel (Beschwerde, Widerspruch) keineaufschiebende Wirkung].

15. BUCHFÜHRUNGSPFLICHT NACH § 5/IBNATSCHG

• Wer gewerbsmäßig (auf Gewinnerzielungausgerichtet – siehe Definition im Gewer-berecht u. Nr. 19 – also u.U. auch Verkaufaus privater Zucht!) Tiere oder Pflanzenbesonders geschützter Arten erwirbt, be-oder verarbeitet oder in Verkehr bringt,muss hierüber Buch führen, z.B. der Zoo -händ ler oder Präparator.- Ein Muster für ein Aufnahme- und Aus-

lieferungsbuch ist in der Anlage 4 Bart SchV zu finden.

• Ausnahmen gem. § 5/II BArtSchV oderEinzelfallausnahmen nach § 5/I Satz 4BartSchV.

• Aus der landesrechtlichen Tiergehegege-nehmigung (in Bayern: Art. 20 a des Bayer.Naturschutzgesetzes – BayNatSchG) kannsich (unabhängig von der Buchführungs-pflicht nach § 5 BArtSchV) die Pflichtergeben, ein Zuchtbuch zu führen.- Hierunter können auch Tiergehege für

Vögel fallen.

16. AUSKUNFTS- UND ZUTRITTSRECHT

• Auf Verlangen der zuständigen Bundes-und Landesbehörden müssen gem. § 50/IBNatSchG die erforderlichen Auskünfte(z.B. Herkunftsangaben zu den Tieren undPflanzen) erteilt werden.- Ein Auskunftsverweigerungsrecht ergibt

sich aus § 50/III BNatSchG [insbeson-dere Gefahr einer strafrechtlichen Ver-folgung – analog zu den Selbstschutz-vorschriften des allgemeinen Teils desStGB (»Man muss sich nicht selbst bela-sten...«)].

• Nach § 5/III BArtSchV ist auf Verlangendas Aufnahme- und Auslieferungsbuch zurPrüfung auszuhändigen.

• Das Betretungsrecht betrieblich oder ge -schäftlich genutzter Grundstücke, Gebäu-de, Räume und Transportmittel währendder Betriebs- und Geschäftszeiten für Be -auftragte der Behörden sowie das Recht,die Behältnisse und geschäftlichen Unterla-gen einzusehen, ergibt sich aus § 50/IIBnatSchG [für Privatwohnungen ist einentsprechender richterlicher Beschlusserforderlich – bei »Gefahr im Verzuge«(wenn z.B. unmittelbar bevorstehenderVerkauf der Tiere angenommen werdenkann) jedoch auch ohne diesen möglich].- Generell beauftragt gelten besonders die

Angehörigen der zuständigen Natur-schutzbehörden.

- Ausdrücklich zu beauftragen (mündlichoder schriftlich) sind u.a. Polizei, Zoll,Naturschutzwacht, wenn es z.B. gilt, eineZoohandlung zu überprüfen.

- Für die Polizei gilt ansonsten die Mög-lichkeit der Durchsuchung nach derStPO, evtl. i.V.m. § 46/I OWiG, wennder Verdacht einer Straftat oder Ord-nungswidrigkeit vorliegt.

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ligen Dokumenten (z.B. Einfuhrgeneh-migungen durch die Naturschutz- oderJagdbehörde) zu führen (Ausnahmen z.B. bei Verlust).

- Entscheidend sind auch zuverlässigeZuordnung der Dokumente zu den Tie-ren oder Pflanzen und die Kennzeich-nung (z.B. geschlossene Beringung beigezüchteten Vögeln).

- Die Naturschutzbehörde entscheidetnach den Grundsätzen der freien Be -weiswürdigung.

Nachweispflicht mit EG-Dokumentengem. § 49/III BNatSchG- Ist nach Art. 8 und 9 der Verordnung

(EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zurVermarktung oder zum Transport vonAnhang A-Arten mit den entsprechen-den Dokumenten nachzuweisen, dannist auch der Besitznachweis in gleicherWeise zu führen.

- Wenn also ein bescheinigungspflichtigerVermarktungs- oder Transportvorgangvorangegangen ist, muss der Besitznach-weis auch mit diesen Dokumenten ge -führt werden.

- Bei Anhang-B-Arten, die ggf. nachArt. 8/V EG-Artenschutzverordnungvom Vermarktungsverbot ausgenom-men sind und damit keine Bescheini-gungspflicht besteht (z.B. bei legalerEinfuhr oder Zucht), gilt wieder dieallgemeine Nachweispflicht gem. § 49/I BNatSchG;Verkäufer, Käufer, Händler oder Schau-steller müssen der Behörde auf Verlan-gen dann nachweisen, dass die Tiereoder Pflanzen gemäß den Rechtsvor-schriften erworben oder importiert wor-den sind.

- Grundsätzlich ergibt sich die Nachweis-pflicht im Falle einer legalen Vermark-tung aus der Verordnung (EG) Nr.

338/97 und der DVO (Ausnahmen be -achten, z.B. bei Antiquitäten, insbeson-dere nach Art. 32 DVO).

- Ein Zuchtnachweis bei Vögeln kann ins-besondere durch die geschlossene Berin-gung erbracht werden.

- Im Zweifelsfall oder bei kritischen (sehrseltenen) Arten ist die Zucht durchDNA-Analyse zu bestätigen (Kostenü-bernahme u. U. durch den Halter bzw.den von der angeordneten MaßnahmeBetroffenen).

- Grundlage einer Nachweisführung kannauch ein Zuchtbuch oder eine ordnungs-gemäße Buchführung (§ 5 BArtSchV)sein.

• Im Falle einer Vermarktung nach nationa-len Bestimmungen (§ 42/II Nr. 2 und 3BNatSchG) gilt die allgemeine Nachweis-pflicht nach § 49/I BNatSchG.- Besteht eine Genehmigungspflicht oder

Befreiung (§§ 43/VII, 62 BNatSchG)dann müssen die entsprechenden Ge -nehmigungsbescheide etc. als Berechti-gungsnachweis vorgelegt werden.

Sog. objektives Einziehungsverfahren (§49/IV BNatSchG):- Zollstellen und die zuständigen Landes-

behörden (in Bayern: untere Natur-schutzbehörde) haben die Befugnis zurBe schlagnahme und Einziehung, unab-hängig von einem Ordnungswidrigkei-ten- oder Strafverfahren (bloße Ver-dachtsmomente genügen! Zweck ist Si -cherung des bevorstehenden Verfahrens).

- Regelfall ist, dass bei der Ein- oder Aus-fuhr oder im innerstaatlichen Bereich beider Besitzkontrolle (§ 49/IV) BNat-SchG) die erforderlichen Dokumenteoder Nachweise nicht erbracht werdenkönnen (z.B. bei Kontrollen auf Börsen).

- Ein Verschulden des Betroffenen istnicht erforderlich, daher »objektives Be -

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17. BLUT- ODER GEWEBEANALYSE ZUR

ZUCHT KONTROLLE (DNA)

• Bestehen Zweifel an Herkunft aus recht-mäßiger Zucht für Tiere der Anhänge A -C, gibt Art. 25 EG-Durchführungsverord-nung (DVO) die Befugnis, vom Besitzereine Blut- oder Gewebeanalyse (geneti-scher Nachweis oder DNA) zu verlangen,bei welchem, im Erfolgsfalle, die Behördedie Kosten zu tragen hat.- Dies dient insbesondere der Kontrolle

der rechtmäßigen Vermarktung sowieder rechtmäßigen Ein- oder Ausfuhr.

- Wahlmöglichkeit für Besitzer, die Analy-se selbst vornehmen zu lassen oder dieProben der Behörde verfügbar zu ma -chen.

- Es muss sichergestellt sein, dass dieBlut entnahmen von den richtigen Tierenerfolgen.

• Hat die Polizei einen entsprechenden (hin-reichend begründbaren) Verdacht, dass z.B. eine illegale Zucht vorliegt, bietet sichdie Möglichkeit einer Sicherstellung bzw.Beschlagnahme nach der Strafprozeßord-nung (siehe auch oben: »Gefahr im Ver-zug«).

• Beachte: Wesentliches Kriterium einer le -galen Zucht ist die legale Herkunft derElterntiere (§ 10/II Nr. 12 BNatSchG),welche nachzuweisen ist.

• Bezüglich der Kostenfrage ist entschei-dend, welche Behörde die DNA-Untersu-chung veranlasst hat.

• Gelingt der Zuchtnachweis mit der Analy-se, übernimmt der Staat, andernfalls derTierhalter die Kosten.

• Generell ist im Falle einer gewerbsmäßigenZucht von Wirbeltieren eine Erlaubnis derKreisverwaltungsbehörde gem. § 11/I Nr.3 a TierSchG erforderlich (gilt somit wie-derum NICHT für »ungeschützte« An -

hang-B-VS! – zu beachten sind jedoch diegewerbe- und steuerrechtlichen Vorschrif-ten!).- Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungs-

widrigkeit nach § 18/I Nr. 20 TierSchGdar.

18. BESCHLAGNAHME ZUR BESTIMMUNG

DER ART

• Bei Zweifeln darüber, ob Tiere oder Pflan-zen zu den besonders geschützten Artenbzw. Populationen gehören, hat die Zoll-stelle (§ 47 BNatSchG) oder die zuständigeuntere Naturschutzbehörde (§ 1/III derVerordnung über die Zuständigkeiten imArtenschutz und § 49/IV i.V.m. § 47BNatSchG) die Möglichkeit, den Besitzerzur Artbestimmung zu verpflichten.

• Bis zur Klärung der Zweifel können dieTiere oder Pflanzen in Gewahrsam ge -nom men oder einem Dritten (z.B. Zoo) inVerwahrung gegeben, aber auch dem Ver-fügungsberechtigten unter Auferlegungeines Verfügungsverbotes (beachte § 136/Iund II StGB – Verstrickungsbruch/Siegel-bruch – hat zur Folge, dass jedes Beiseite-schaffen strafbewehrt ist) überlassen wer-den.

19. SANKTIONSVORSCHRIFTEN (STRAFTA-TEN UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN)

• § 65 BNatSchG enthält die Bußgeldvor-schriften (Ordnungswidrigkeiten) bei Ver-stößen gegen:- EU-Recht, z.B. nicht genehmigte Ein-

oder Ausfuhr, Nichtvorlegen der Ein-fuhrmeldung, verbotene Vermarktung(auch Kauf).

- Nicht genehmigte Beförderung nachArt. 9 Verordnung (EG) Nr. 338/97 istnicht bußgeldbewehrt.

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Abb. 1: Lebensraum von Androctonus und Latrodectus auf der Insel Djerba

Foto: Tobias Dörr

Abb. 2: Androctonus australisFoto: Boris Striffler

Abb. 3: Lebensraum von Ischnocolus, südtunesisches Fest-

land; Foto: Tobias Dörr

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Abb. 5: Latrodectus tredecimguttatusFoto: Michaela Biese

Abb. 4: charakteristisches Gespinst von StegodyphusFoto: Tobias Dörr

Abb. 8: Steatoda paykulliana, juveniles Tier

Foto: Ingo Wendt

Abb. 10: Mantodea sp.

Foto: Tobias Dörr

Abb. 11: Euscorpius flavicaudis (Fundort: Frankreich)

Foto: Eddy Hijmensen

Abb. 9: Steatoda paykullianaFoto: Ingo Wendt

Abb. 6: Ischnocolus sp.Foto: Tobias Dörr

Abb. 7: Röhreneingang einer IschnocolusFoto: Guy Tansley

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mals zu Straftaten (Vergehen und Verbre-chen), wenn sie z.B. gewerbs- oder ge -wohn heitsmäßig begangen oder im Wie-derholungsfalle aufgedeckt werden].

• Gewerbsmäßigkeit (Abs. 1) erfordert dieAbsicht des Täters, sich durch die wieder-holte Tatbegehung aus deren Vorteileneine fortlaufende Einnahmequelle zu ver-schaffen.

• Handelt ein Täter im Falle des § 66/IIBNatSchG (strenger Schutz) fahrlässig,dann ist eine Strafbarkeit nach § 66/IVBNatSchG gegeben.- Bsp.: Der Täter weiß, dass es sich um

eine besonders geschützte Art handelt,er weiß jedoch nicht, dass das Exemplarstreng geschützt ist (BGH).

- § 66/IV BNatSchG ist also nur einschlä-gig, wenn der Täter hinsichtlich desMerk males »Tiere oder Pflanzen einerbesonders geschützten Art« vorsätzlichhandelt und hinsichtlich des strengenSchutzes ein Irrtum, also Fahrlässigkeit,vorliegt.

- Weiß z.B. der Verkäufer, dass das Tieroder die Pflanze besonders geschützt ist,irrt er aber darüber, dass sie streng ge -schützt sind, dann ist Strafbarkeit nachdem Abs. 4 gegeben.

- Werden z.B. Teile eines streng geschütz-ten Tieres, etwa Elfenbein, zum Verkaufangeboten und glaubt (subjektive Tatbe-standsmerkmale) der Verkäufer, dass essich dabei um Kunststoff oder das Horneines Rindes oder den Stoßzahn einesMammuts handelt, kommt lediglich eineOrdnungswidrigkeit in Betracht.

- In der Praxis bedeutet dies, dass vieleVergehen eingestellt und nur mehr alsOrdnungswidrigkeiten verfolgt werden,weil z.B. Touristen vorgeben, sie hättengeglaubt, dass die Waren (Schmuck, Fi -guren etc.) wegen des massenhaften

Ver kaufs auf afrikanischen Märktennicht aus Elfenbein stammen und nichtunter Artenschutz stehen.

• Ein vermeidbarer Verbotsirrtum (führt zurTatbestandsmäßigkeit) liegt auch vor, wennder Täter glaubt, dass er z.B. Elfenbeinverkaufen darf, da ihm entsprechende Ver-botsvorschriften unbekannt sind.

• Glaubt ein Täter, dass eine Ein- oder Aus-fuhr nicht genehmigungs- oder dokumen-tenpflichtig sei, dann unterliegt er einemVerbotsirrtum nach § 17 StGB, der in allerRegel durch entsprechende Erkundigungenbei den zuständigen Zoll- oder Natur-schutzbehörden vermeidbar gewesen wäre;er ist also strafrechtlich verantwortlich.- Händler haben eine besondere Informa-

tionspflicht (Urteil des BayerischenObers ten Landesgerichts – Aktenzei-chen jedoch nicht bekannt).

• Neben dem Artenschutzrecht sind bei derEinfuhr daneben die Bestimmungen derAbgabenordnung (AO) einschlägig (insbe-sondere Hinterziehung der Einfuhrum-satzsteuer gem. § 370/I Nr. 2 AO, evtl.Bannbruch nach § 372 AO).- Einfuhrumsatzsteuer bemisst sich nach

dem derzeitigen Verkehrswert des im -portierten Exemplars, z.B. des Tieres(wich tig bei wertvollen Tieren, z.B. Fal-ken, seltenen Papageien etc. oder auchder derzeit legendären Poecilotheria metalli-ca.

- Zu beachten ist die Subsidiaritätsklauseldes § 372/II AO.

• Tateinheit mit dem Tierschutzgesetz (Tier-SchG), insbesondere § 17, ist grundsätzlichmöglich (d.h., durch ein und dieselbeHand lung werden die Tatbestände mehre-rer Gesetzesverstöße erfüllt).

• Auslandsstraftaten können im Falle des § 66 BNatSchG nur unter den Vorausset-zungen des § 7/II StGB geahndet werden

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- Nationales Recht, insbesondere Verstößegegen unmittelbare Zugriffsverbote(Tie re töten, fangen oder streng ge -schützte Tiere stören, Pflanzen pflückenoder niedertrampeln), Besitzverbote undnationale Vermarktungsverbote.

- Bundesartenschutzverordnung – BArt -SchV (ebenfalls nationales Recht), z.B.Verstoß gegen Buchführungspflicht,Tier haltung nicht anzeigen, Zuwider-handlung gegen Kennzeichnungspflicht,verbotene Handlungen oder Verwendenvon nicht zulässigen Fanggeräten (§ 13BArtSchV i.V.m. § 65/II Nr. 1 BNat-SchG).

• Die Ordnungswidrigkeiten können vor-sätzlich oder fahrlässig begangen werden.

• Ordnungswidrigkeiten als Auslandstaten(Tatort im Ausland!) können grundsätzlichnicht geahndet werden.

• Verfolgungsbehörde bei Ordnungswidrig-keiten ist die untere Naturschutzbehörde

• Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach§ 65/III BNatSchG.- In Bayern ist maßgebliche Richtschnur

der Bußgeldkatalog »Umweltschutz«,der auch den Bereich Artenschutz ab -deckt.FUNDSTELLE: Allgemeines Ministeri-alblatt (AllMBl) Nr. 13 vom 29.11.2001.

• Auch im Bußgeldverfahren ist eine Be -schlagnahme möglich über folgende Be -stimmungen: §§ 46 OWiG, 94 ff. bzw. 111 b ff. StPO [= analoge Anwendung desStraf prozeßrechts im Ordnungswidrigkei-tenrecht, d.h. Maßnahmen, welche imStraf prozeßrecht die Staatsanwaltschaft,und bei Delegation auch die Hilfsbeamtender Staatsanwaltschaft (Polizei)] anordnenund durchführen kann, stehen im Ord-nungswidrigkeitenrecht auch der Verfol-gungsbehörde zu.

- Bei Einziehungsgegenständen ist eineBeschlagnahme notwendig, um die Wir-kung eines Veräußerungsverbotes herbeizu führen (§ 46/I OWiG i.V.m. § 111 cAbs. 5 StPO).

- Auch Käfige, Behältnisse usw. könneneingezogen werden, wenn sie zur Bege-hung der Tat oder Vorbereitung ge -braucht oder bestimmt waren.

- Einziehung im sog. selbständigen Ver-fahren (§ 87/III OWiG), wenn die Ord-nungswidrigkeit aus tatsächlichen Grün-den nicht verfolgbar ist.

- Beziehungsgegenstände [Gegenstände,ohne die die Tat nicht hätte begangenwerden können (insbesondere die be -troffenen Exemplare selbst)] werdenüber § 67 BNatSchG i.V.m. §§ 22, 23OWiG eingezogen.

- Gewinnabschöpfungsmaßnahmen auchbei Ordnungswidrigkeiten möglich überdie Bestimmungen des Verfalls gem. § 17/IV bzw. § 29 a OWiG.

Die Strafvorschriften regeln sich nach § 66BNatSchG:

• Vorsätzliche Handlung wird gewerbsmäßigoder gewohnheitsmäßig begangen (Abs. 1).

• Vorsätzliche Handlung bezieht sich aufstreng geschützte Arten (Abs. 2).

Anm.: Definition »strenger Schutz« in § 10/II Nr. 11 BNatSchG.

• Bezieht sich die Tat auf eine streng ge -schützte Art und handelt der Täter ge -werbs- oder gewohnheitsmäßig, dann be -wirkt dies eine Strafverschärfung (§ 66/IIIBNatSchG).

• Nicht alle Ordnungswidrigkeiten könnensich zum Vergehen qualifizieren, z.B. nichtder verbotene Besitz einer streng ge -schützten Art oder das Nichtbeachten desStörungsverbotes nach § 42/I Nr. 3 Bnat-SchG [Ordnungswidrigkeiten werden oft-

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20. WEITERHIN ZU BEACHTENDE VOR-SCHRIFTEN

• Tierschutzgesetz (TierSchG) sowie dieTierschutztransportverordnung (Tier-SchTrV).

• Tierseuchengesetz (TierSG), insbeson-dere Anzeigepflicht bei Auftreten einerSeuche (z.B. Papageienkrankheit) nach § 9 TierSG (Erlaubnis zum Halten).

• Psittakoseverordnung (insbesondereHal ten und Züchten von Papageien).

• Art. 37 LStVG (in BAYERN!) (Erlaubnisder Gemeinde für Halten gefährlicher Tie-re wildlebender Arten, z.B. Gift- oderWür geschlangen, Vogelspinnen, Skorpio-ne); Zuwiderhandlungen sind Ordnungs-widrigkeiten; bei dieser Vorschrift handeltes sich um die sog. Gefahrtierverordnung,die in den Bundesländern in unterschiedli-chen Vorschriften verankert ist. Auf dieBestimmungen dieser Vorschriften, derenVollzug den Gemeinden obliegt, wird hierjedoch aufgrund der Komplexität nichteingegangen. (Siehe abschließenden Hin-weis am Ende des Artikels!).

• § 121 OWiG (Ordnungswidrig handelt,wer z.B. vorsätzlich oder fahrlässig gefähr-liche Tiere wildlebender Arten laufen lässtoder diese entkommen).

21. HINWEISE FÜR DEN ARTENSCHUTZ-VOLLZUG (PRAXIS)

• Auktionen und Handel von exotischenArten finden vielfach über Internet statt.

• Nachweis über Töten (Schießen) von Tie-ren:- z.B. Röntgen von Präparaten oder tief

ge frorener Exemplare (Einschusslöcherwerden sichtbar).

• Verdacht auf Schmuggel von Tieren (z.B.Vögeln) in Koffern u. ä.:

- Einsatz einer Röntgenanlage (Koffer -röntgenanlage).

• DNA:- Blut- oder Gewebeprobe von (angebli-

chen) Nachzuchten und einem Elterntierdurch geeigneten Tierarzt.

- DNA selbst bei Geschwistertieren be -weiskräftig.

- Bei Schildkröten auch Speicheltest mög-lich.

• Auf eine Genehmigung, die man rechts-missbräuchlich (z.B. Täuschung oderSchmier geld) erlangt hat, kann man sichnicht berufen; dies gilt auch für EG-Bescheinigungen, Ein- oder Ausfuhrge-nehmigungen.

• Auffindesituation mit Fotodokumentationbelegen.

• Schmugglermethoden und -verstecke ähn-lich beim Drogenhandel (siehe Allgemei-nes).

• »Sammeln« hat Hochkonjunktur (z.B. Kak-teen in Mexiko, Orchideen in den entle-gensten Regionen, Papageien, Echsen,Schmetterlinge etc.).- Regelrechte Expeditionen in Ursprungs-

länder.- Sammlerringe und Tauschbörsen für

Vogeleier im leeren Zustand.- Aushorstung von Greifvogelnestern.- Illegaler Import von Fellen gefleckter

Katzen, Schildpatt, Krokodil- undSchlan genhäute.

- Verbotene Mitbringsel (Elfenbeinpro-dukte, Korallen u.a.).

- Jagdtourismus.- Massenhafte Einfuhr (Schmuggel) von

Papageien und Singvögeln.- Affen für Labors, Privatzoos und »nor-

male«(?) Bürger.• Problem der Zuordnung von EG-Beschei-

nigungen und Dokumenten zu den Tieren(Dokumente haben kein Lichtbild).

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(Tat ist im Ausland strafbar und Täter istzur Zeit der Tat Deutscher).

• Einziehungsbefugnis, für Straftaten undOrdnungswidrigkeiten, ist § 67 BNatSchG.- Einziehungsbeschlagnahme nach §§ 111

b ff. StPO (bei Ordnungswidrigkeitenüber §§ 46/I und 22 OWiG).

• Beweismittelsicherung über §§ 94, 98 StPO(Sicherstellung, Beschlagnahme).

• Auch gefahrenabwehrende Sicherstellungnach Art. 25 Nr. 1 PAG [Gefahrenabwehr– NICHT Verfolgung von Rechtsverstö -ßen (Bayerisches Polizeiaufgabengesetz)]möglich, z.B. bei gefährlichen (giftigenusw.) Tieren.

• Verfall (Gewinn- und Vermögensabschöp-fung) über §§ 73 ff. StGB (insbesonderebei gewerbsmäßig begangenen Deliktenmit wirtschaftlichem Vorteil).- Verfall von Wertersatz (erlaubt den

Rück griff auf das legal erworbene Ver-mögen) nach § 73 a StGB.

- Beschlagnahme nach §§ 111 b ff. StPO.- Sicherung von beweglichen und der

Pfän dung unterliegenden Sachen mitdem Ziel des Verfalls von Wertersatzauch durch Polizeibeamte als Hilfsbeam-te der Staatsanwaltschaft möglich (Neu-regelung des § 111 f/III StPO zum15.08.2002).

- Gewinn- oder Vermögensabschöpfung.- Der Verfall ist auch bei Ordnungswidrig-

keiten möglich über § 29 a OWiG.- Im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach

dem BNatSchG soll die Geldbuße denwirtschaftlichen Vorteil, den der Täterdaraus gezogen hat, übersteigen (§ 17/IV OWiG).

• Vorgehen nach der Einziehung (Verwer-tung)- Eigentum, z.B. an besonders geschütz-

ten Exemplaren, geht an den Staat über(Wertersatzlos!).

- Für die Unterbringung lebender Tiere,die rechtskräftig durch Bundesbehördeneingezogen worden sind, ist das Bundes-amt für Naturschutz (BfN) zuständig.Dies gilt auch für die Verwertung einge-zogener Teile und Erzeugnisse vonstreng geschützten Arten (ansonstenEinziehungsbehörde, z.B. Zoll, zustän-dig).

- Soweit eine Länderbehörde einzieht, istsie für das weitere Vorgehen zuständig.

- Tötung eingezogener Exemplare mitdem Tierschutzrecht nicht vereinbar (al -lenfalls bei sog. »Faunenverfälschern«,die nicht in ihr Ursprungsland zurückge-führt werden können und auch nichtsonst unterzubringen sind).

- Abgabe an geeignete Einrichtungen oderevtl. Personen, z.B. Zoologische oderBotanische Gärten, Vogel- und Wild-parks, Zoologische Sammlungen (z.B.Zoologisches Institut der UniversitätMün chen), in der Haltung von Tierenversierte und zuverlässige Personen.

- Eine freie Vermarktung (z.B. Verkaufbe schlagnahmter bzw. eingezogener Tie-re) von Anhang A-Arten ist nicht mög-lich (beachte Art. 8/IV EG-Arten-schutzverordnung).

- Zu beachten sind auch amtliche Listender obersten Naturschutzbehörden übergeeignete Unterbringungseinrichtungen.

- Freistellung dieser Unterbringungsein-richtungen von den artenschutzrechtli-chen Verboten über § 43/VII BNat-SchG möglich (Verwertung beschlag -nahmter oder eingezogener Tiere).

- Tote Exemplare sowie Teile und Erzeug-nisse werden i.d.R. Museen, Universitä-ten, Schulen oder Forschungsstellenüber lassen oder für Schulungs- und Aus-stellungszwecke verwendet.

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Bekanntmachungen:• Bekanntmachung über die Zollstellen, über

die der Verordnung (EG) Nr. 338/97 undder BArtSchV unterliegende Tier- undPflanzenarten ein- und ausgeführt werdendürfen.

• Bekanntmachung der Liste der anerkann-ten sachverständigen Stellen und Personenfür die Ein- und Ausfuhr von geschütztenTieren und Pflanzen.

• Verzeichnis der Anschriften der Vollzugs-behörden und wissenschaftlichen Behör-den in den EU-Mitgliedsstaaten.

23. PRÜFUNGSSCHEMA ARTENSCHUTZ

(Kurzform) Prüfe in folgender Reihenfolge:

• Schutzstatus- in der EG-Artenschutzverordnung (Tie-

re und Pflanzen nach dem WA)- Geltungsbereich des BNatSchG für be -

sonders geschützte Arten gem. § 10/IINr. 10 BNatSchG

- Schutzbestimmungen gelten für lebendeoder tote Tiere bzw. Pflanzen sowie Tei-le und deren Erzeugnisse

• Einfuhr, Ausfuhr- EU-Recht (Einfuhr- oder Ausfuhrgeneh-

migung oder Einfuhrbescheinigung nachder EG-Artenschutzverordnung)

- Ausnahmen

• Vermarktungsverbot- EU-Recht (EG-Artenschutzverord-

nung): Anhänge A und B- Ergänzung durch nationales Vermark-

tungsverbot nach dem BNatSchG

• Nationale Verbote (BNatSchG)- Unmittelbarer Zugriff- Besitz- Vermarktung

- Erweiterung für sog. »Faunen- und Flo-renverfälscher«

- Ausnahmen (z.B. legale Zucht, legaleNaturentnahme, Verwendung von Tot-funden an Schulen und in Museen, Aus-nahmen im Einzelfall oder durchRechts verordnung)

- Befreiung auf Antrag

• Nachweispflicht oder Berechtigungs-nachweis (BNatSchG)- Beweislastumkehr- Ausnahmen und Beweiserleichterungen

(z.B. Altbesitz, Erzeugnisse für persönli-chen Gebrauch)

- Erweiterte Nachweispflicht (insbesonde-re bei Vermarktung)

• Haltung- Anforderungen nach der BArtSchV und

dem TierSchG

• Bestandsanzeige- BArtSchV

• Kennzeichnung (BArtSchV)- evtl. DNA

• Sanktionen (BNatSchG)- Ordnungswidrigkeiten- Vergehen (Gewerbs-oder Gewohnheits-

mäßigkeit, strenger Schutz)- Einziehung - Verfall (Gewinnabschöpfung)- Beweismittelsicherung- Verfolgungsbehörden

Dieses kurze Prüfungsschema soll eine Hil-festellung sein, um einfach gelagerte Fälleaus dem Gebiet des Artenschutzes (natür-lich nur bei Vorliegen aktueller Gesetzestex-te) lösen zu können. Einzelfallentscheidun-gen von Gerichten und Behörden können

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- Mit einer Bescheinigung werden nicht sel-ten Dutzende von Tieren vermarktet.

- Fälschungen.• Problem des Erkennens von Tier- und

Pflan zenarten.- Lösung: Hinzuziehung von Fachbehör-

den, insbesondere Naturschutzbehör-den, Spezialisten, Gutachtern und zuver-lässigen und fachkundigen Züchtern so -wie Fachbücher und WA-Erkennungs-handbuch.

- Behörde (Naturschutzbehörde) führtArtbestimmung durch.

• Bei Strafanzeigen Situation bestimmterTierarten durch Zahlenangaben, u.U. be -schränkt auf das Herkunftsland, darstellen.- Daten können bei der Wissenschaftli-

chen Behörde des Bundesamtes für Na -tur schutz (BfN) eingeholt werden.

- Eine Bande von Tierschmugglern hat z.B. eine Papageienart auf einer Antillen-insel innerhalb kurzer Zeit nahezu aus-gerottet.

- Ermittelte Gewinnspannen anführen(wichtig für Höhe der Strafzumessung)

- Gewinnabschöpfungsmaßnahmen (Ver-fall).

• Bei illegalem Import und Beschlagnahmenvon Affen muss das zuständige Veteri när -amt eingeschaltet werden wegen einesmög lichen Verdachts auf den Ebola-Virus.

• Bei Wegnahme von Tieren grundsätzlichVeterinäramt einbeziehen, evtl. auch Sach-verständige (Biologen, Zoologen etc.).- Ggf. Tierhaltungsverbot nach § 20 a

TierSchG anstreben.• Die Feststellung, um welche besonders

geschützte Tier- oder Pflanzenart es sichhandelt, sowie die Unterbringung insbe-sondere lebender Exoten (z.B. in Zoologi-schen Gärten, Tierparks, Auffangstatio-nen) regeln in erster Linie die Fachbehör-den (insbesondere Naturschutzbehörden,

Bundesamt für Naturschutz).- Behilflich ist auch das Zoologische Insti-

tut der Universität München und dieZoo logische sowie die BotanischeStaats sammlung.

• Bei Vermittlung von eingezogenen Tierennach Verfahrensabschluss unterstützt dasBfN (z.B. durch Überlassungsverträge).- Hilfreich ist auch die Einschaltung des

Zoologischen Institutes der Ludwig-Maximilian-Universität München.

22. WESENTLICHE FUNDSTELLEN UND

RECHTSGRUNDLAGEN IM ARTENSCHUTZ-RECHT

Europäisches Gemeinschaftsrecht:• Verordnung (EG) Nr. 338/97; auch ge -

nannt: EG-Artenschutzverordnung• Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 338/

97• EG-Durchführungsverordnung (DVO)

Bundesrecht:• Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)• Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

mit Anlagen• Tierseuchengesetz (TierSG)• Psittakoseverordnung• Tierschutzgesetz (TierSchG)• Tierschutz-Transportverordnung

(TierSchTrV)• § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz

(OWi G)

Landesrecht:• Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG);

Anm.: In Bezug auf besonders geschützteArten ohne Bedeutung

• Naturschutzergänzungsgesetz (NatEG);Anm.: Nur mehr im Bereich weniger Pflan -zen anwendbar

• Art. 37 LStVG

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Hierbei handelt es sich um ein neues Buch,das sich wohl in erster Linie an Neueinstei-ger in das Hobby wendet. Das Buch beginnt mit einer allgemeinenEinführung, bei der gleich die gelungeneAk zentuierung erkennbar wird. Die Inhaltewerden präzise und ausgewogen präsentiert.Leider schleichen sich aber schon hier Feh-ler ein: So wird beispielsweise bei der Be -schreibung des Spinnenkörpers auf Seite 13der Vorderkörper – leider wie so oft – als»Cephalothorax« bezeichnet [diese Bezeich-nung findet nur bei den Krebsen (Crusta-ceen) Verwendung, bei Spinnen spricht manvon Prosoma; wobei ich hier noch verwirren-derweise erwähnen möchte, dass man imDeutschen bei Spinnen auch von einer»Kopf brust« spricht, eine exakte Überset-zung des Wortes Cephalothorax].

Des weiteren ist das Kapitel über dieGift wirkung (S. 16) etwas misslungen. DieEinteilung der Giftwirkung in »auf Warm-blüter« und »auf Kaltblüter« ist sehr frag-würdig und zu generalisierend. Auch kannman nicht zwingend davon ausgehen, dasseine »recht geringe Toxinmenge« auch miteiner geringeren Toxizität korreliert (wie eszum Beispiel an der geringen Giftmengeersichtlich ist, die eine Schwarze Witwe zuinjizieren vermag).

Es schließt an diesen allgemeinen Teilder Artenteil an. Gerade in diesem sind diegrößten Defizite des Buches zu finden. Sosind alle Erstbeschreiber der vorgestelltenArten in Klammern geschrieben. Die allge-

meine Praxis im Sinne der sog. »No men -klaturreglen« ist es jedoch, Klammern nurzu setzen, wenn die Art ursprünglich in ei -ner anderen Gattung beschrieben wurde.

Sehr seltsam wirken die deutschen Na -men wie »Zweifarbige Tarantel« (S.23) oder»Wallace-Tarantel« (S.35). Abgesehen davon,dass gerade die Abkehr von deutschen (Fan-tasie-)Namen aufgrund deren Willkür pro-pagiert wird, sollte der Autor eines Vogel-spinnenbuches nicht den klassischen Über-setzungsfehler aus dem Englischen machen.Wenigstens weist der Autor jedoch auf diemangelnde Aussagekraft der populären Na -men hin (S. 20).

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kürzlich publiziert

hier nicht berücksichtigt werden. Hierzubedarf es der Verfügbarkeit der Urteilsbe-gründung.

ANMERKUNG: Im Internet sind mittlerweilealle erforderlichen aktuellen gesetzlichenRegelungen recherchierbar. Um bestehendeProblemfälle zu durchleuchten, bitte ich voreventuellen Anfragen an mich darum, zu -nächst selbst unter Zuhilfenahme des Sche-mas zu versuchen, eine Lösung zu erarbei-ten. Hierbei ist zu beachten, dass zur Höheeiner zu erwartenden Strafe, zum Verfah-rensgang einer Einziehung oder zum (recht-mäßigen oder vermeintlich unrechtmäßigen)Vorgehen einer Behörde keinerlei Aussagenmöglich sind. Jeder Fall ist ein Einzelfall,liegt in Teilbereichen im Ermessen derdurchführenden Behörde(n) und der Aus-gang eines Verfahrens – gleich welcher Art –kann keinesfalls auf gleiche oder ähnlichgelagerte Fälle angewandt werden! Pauscha-lisierungen werde ich nicht vornehmen!

Abschließend weise ich nochmals eindring-lich darauf hin, dass die Bereiche »Arten-schutz« und »Gefahrtiere« zwei völligunterschiedliche Rechtsgebiete sind, die einestrikte Trennung erfordern!

So kann es z.B. sein, dass ein besondersgeschütztes Tier zudem als gefährlich einge-stuft ist und demnach zwei Mal (evtl. beiunterschiedlichen Behörden) gemeldet wer-den muss!

Vorstehende Ausarbeitung befasst sichausschließlich mit dem Bereich des Ar -tenschutzes! Meldepflichten oder Geneh-migungsverfahren im Bereich »Gefahrtiere«wurden bewusst NICHT berücksichtigt.

Dadurch, dass der Bereich »Gefahrtiere«dem Vollzug der Länder unterliegt, kann andieser Stelle keine Aussage über Zuständig-keiten und länderspezifische Vorgaben bzw.Ausführungsmodalitäten getroffen werden!

SUMMARY

The author introduces the legal regulationconcerning the protection of species basedon CITES and european law.

Adresse des Autors:Roland EspachKarl-Martell-Str. 4690431 Nürnberg� [email protected]

Buchrezension: HANS W. KOTHE: Vogelspinnen. 1. Auflage. Franckh-Kosmos Verlag, Stuttgart. 121 Seiten, 114 Farbfotos, 2 ZeichnungenISBN 3-440-09367-0, Preis: 16,90 EURvon Tobias Dörr

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einigen Anschauungsobjekten zur Terrari-eneinrichtung wurden auch zahlreiche Ab -bildungen mit möglichen Variationen derBepflanzung gezeigt. Anschließend wurdendie Vor- und Nachteile einzelner Pflanzenund Materialen diskutiert. An dieser Stellenochmals vielen Dank an DOMINIK HENSELfür seinen gelungenen Vortrag.

APRIL

Der Stammtisch im April wurde durch ei nenfast eineinhalbstündigen Vortrag von MICH-AEL GO DUSCHEIT ergänzt, das Thema laute-te »Poecilotheria – Haltung und Zucht im Ter-rarium«.

Während der Präsentation mit mehr als120 Bildern wurde auf nahezu je des Themabe züglich der Terrarienhaltung von Poecilothe-

Stammtischrückblicke

MÄRZ

Zum Stammtisch im März gab es einen Vor -trag von DOMINIK HENSEL unter dem Mot-to: »Dekorative Terrariengestaltung«. Neben

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Nicht zuletzt sollte Grammostola roseanicht mehr als Anfängerspinne empfohlenwerden, da sie sich ja aufgrund der Klimabe-dingungen ihres Herkunftsgebietes nichtproblemlos in das Terrarienleben einfügenlässt.

FAZIT

Den kritischen Vergleich mit den »etablier-ten« Vogelspinnenbüchern hält das Buchdurchaus stand. Von den Fehlern und Unge-nauigkeiten abgesehen erfüllt es den An -spruch, den Neueinsteiger wohl erhebenwerden: Vollständigkeit und ein auf dieBrei te angelegter Überblick. Die Defizite imArtenteil sind etwas weniger schwer zu wer-ten, da sie einer artgerechten Haltung derTiere nicht im Wege stehen.

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kürzlich publiziertkürzlich publiziert

Vereine informieren

Weitere negativ auffallende Punkte sindfolgende:

Die Größenangaben sind häufig über-trieben. Die 11 cm für Grammostola grossabei spielsweise dürfte Herr KOTHE aus derersten Auflage des Buches »Vogelspinnenim Terrarium« (KLAAS 1989) abgeschriebenhaben.

Aphonopelma bicoloratum-Männchen fär-ben sich nicht »mit zunehmendem Alter«dun kel (S. 23) sondern buchstäblich vonheute auf morgen, nämlich nach der Häu-tung zur Geschlechtsreife.

Was die Fotos angeht, so hat Herr KO -THE eventuell einige Präparate fotografierenlassen. Die Tiere wirken vielfach unnatürlichund bei »Pamphobeteus ornatus« (S. 36) hat esden Eindruck als befinden sich seitlichSchnitte im Opisthosoma. Die ab gebildeteHaplopelma albostriatum hat nur 6 Beine undüber der Poecilotheria ornata auf S. 43 ist einePoecilotheria regalis ab ge bildet.

Weiterhin fallen einige systematischeSchnitzer auf. Wenn der Umstand Erwäh-nung findet, dass der Artstatus von Brachypel-ma albopilosum umstritten ist, so sollte entwe-der auf die gesamte »Brachypelma-Problema-tik« eingegangen werden, oder zumindestauch ein Vermerk bei Brachypelma vagans ste-hen, die (von der Färbung und Form derlängeren Körperbehaarung abgesehen) nichtvon der erstgenannten zu unterscheiden ist.

Weiterhin ist der Kommentar auf S. 35unangebracht, dass man Megaphobema mesome-las »manchmal auch in den Gattungen Bra -chypelma oder Euathlus findet«. Die Art befin-det sich schon seit einigen Jahren »si cher« inder jetzigen Gattung.

Der größte Lapsus des Artenteils befin-det sich jedoch bei der Beschreibung vonHe ter oscodra maculata; diese besitzt nämlich,im Gegensatz zur Aussage des Autors, wiedie meisten afrikanischen Vogelspinnen kei -

nerlei Brennhaare.Nach dem Artenteil geht der Autor nä -

her auf die Haltung der Tiere ein. Hier blei-ben eigentlich keine Wünsche offen. DasBuch widmet sich sogar Themen wie Be -pflanzung (inklusive differenzierter Diskus-sion zum Sinn derselben) und Futtertier-zucht. Das einzige, was man hier erwartenkönnte, was aber leider keine Erwähnungfindet, sind Hinweise auf Paarungszeiten beider Nachzucht von Vogelspinnen und dieEmpfehlung einer Winterruhe.

In einigen Bereichen des Buches ist dasLektorat wohl etwas weniger intensiv ausge-fallen. Unfreiwillig komisch wirken Schreib-fehler wie der auf S. 94: »Die Spinne duckt sichan den Boden und bedeckt den Cephalothorax mitden Hinterbeinen«.

Auch sind die Bildunterschriften häufigüberflüssig. So zum Beispiel auf S. 104.Wenn man erwähnt, dass die Epigastralfur-che bei Weibchen größer ist als bei Männ-chen, so bleibt dies eine völlig wertlose In -for mation, solange man keinen Vergleich hat(abgebildet ist nur ein Detail der Ventralseiteeines Weibchens).

Auch bleibt mir verborgen, was der Au -tor mit der Unterschrift des Bildes nebendem gerade erwähnten aussagen möchte:»Bei unbekannten, im Verhalten kaum einschätz-baren Arten ist die Geschlechtsbestimmung an einerExuvie anzuraten«.

Folgende Mängel seien noch anzumer-ken:

Die Empfehlung, seine Vogelspinnen beiZoo(fach?)händlern zu kaufen, ist nicht souneingeschränkt zu unterstützen, wie in die-sem Buch beschrieben. Weiterhin sollte maneinem Anfänger (und meines Erachtensauch einem Fortgeschrittenen!) nicht raten,seine Tiere mit der Pinzette zu greifen (S. 91). Da sind Verletzungen der Tiere vor-programmiert.

SUMMARY

The new book of HANS W. KOTHE is revie-wed. It is clearly structured and gives a goodsurvey of the hobby.

Compared with other »established«books it is not error-free but absolutely okayfor people who like to start with the hobby.

LITERATUR

KLAAS, P. (1989): Vogelspinnen im Terrari-um. Ulmer Verlag, Stuttgart

Adresse des Autors:Tobias DörrFalkenstraße 2430449 Hannover� [email protected]

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24.02.2004

Toter lag eine Woche zwischen100 Vogelspinnen

Die Polizei fand gestern bei einer Woh-nungsöffnung in der Tucholskystraße einenToten, dessen Haut »grün-marmoriert« aus-gesehen habe. Verdacht: Der Mann könntedurch einen giftigen Spinnenbiss zu Todegekommen sein. Er hielt über 100 Tiere inTerrarien. Die Obduktion, so StaatsanwaltHEIKO ARTKÄMPER, habe ergeben, dass eskeine Hinweise auf Fremdverschulden so -wie auf Stiche oder Bisse gebe.

Um kurz vor 9 Uhr baten Polizeibeamtedie Tierschutzorganisation Arche 90 umHilfe: Über 100 Spinnen, darunter viele Vo -gelspinnen, müssten aus der Wohnung einesToten abtransportiert werden. Bekannte des40-Jährigen hatten die Polizei informiert,weil sie ihn zuletzt am 17. Februar gesehenhätten. Etwa ebenso lang sei der Mann wohlschon tot, so Staatsanwalt ARTKÄMPER.

Die Leiche wurde auf dem Boden ge -funden. Ihre merkwürdige Hautfarbe warAnlass, Vertreter von Arche 90 noch vordem Bestatter in die Wohnung zu lassen.GABI BAYER auf Anfrage: »Unsere Einsätzewerden immer gefährlicher, immer öfterhaben wir es mit Spinnen oder Reptilien zutun.« In diesem Fall habe niemand wissenkönnen, ob die Tiere nicht auch frei waren.»Spinnennetze unter den Regalen sprechendafür. Wir haben den Weg frei gemacht fürBestatter, die Terrarien um den Toten her-um abgeräumt. Für eine ausgiebige Suchenach frei laufenden Tieren müsse man Stun-den rechnen. Erstmal ist die Wohnung ver-siegelt.«

Die Spinnen, darunter besonders vieleVogelspinnen, wurden bei einem fachkundi-gen Tierexperten untergebracht. Der sagte

auf Anfrage: »Vogelspinnen sind eher unge-fährlich. Einen Menschen können sie nichttöten.« Das bestätigte auch DIRK ECKARDT,Tierpfleger im Zoo und selbst u.a. Vogel-spinnen-Züchter: »Der Tod durch einenVogelspinnenbiss ist nur eventuell durcheinen Schock möglich – wie bei einem Wes-penstich bei Allergikern.« Keinesfalls würdesich aber die Hautfarbe verändern: »DasGift wirkt innerlich.«

Staatsanwalt ARTKÄMPER prüft noch, ober in feingeweblichen Untersuchungen nachtoxikologischen Giften untersuchen lassensoll: »Das muss uns nicht weiterhelfen, weilsich solche Stoffe eine Woche nach demTod auch abgebaut haben können. Es kannauch Suizid gewesen sein.«

Quelle: »Westfälische Rundschau«Gefunden von: Mario Wilfert

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Presse & MedienVereine informieren

ria spp. äußerst praxisnah eingegangen, sodass kaum Fragen zur Haltung und Zuchtoffen blieben.

Die Veranstaltung war gut besucht undwird in absehbarer Zu kunft auf Wunsch vie -ler Teilnehmer (und besonders auf Wunschderer, die aus terminlichen Gründen nichtteilnehmen konnten) als Multimedia-CDveröffentlicht.

Adresse der Autorin:Sibylle SchmidtElbinger Str. 2037083 Göttingen

Aufruf

Wie einige von Euch vielleicht schon wis-sen, ist es kürzlich zu einem möglichen, be -sonders heftigen Präzedenzfall in Helmstedtgekommen (unangemeldeter Besitz einerVogelspinne).

Aufgrund der völlig unangemessenenRe aktion seitens der Behörden ist ein Ein-schreiten bzw. eine Unterstützung obligat.Es wird ein fachlich versierter Rechtsbei-

stand gesucht, in erster Li nie für fachlicheBeratung im Vorwege bzw. ggfs., falls not-wendig, an waltliche Vertretung im Rechts-streit.

Die Vogelspinne e.V. und die DeArGe e.V.bitten um Zusammenarbeit zur Kippung derGe fahr tier ver ord nung in Niedersachsen, zurKlä rung der Sachlage und ggfs. frühzeitigerErwirkung einer einstweiligen Verfügung imkonkreten Fall.

Kontakt:Vogelspinne e.V.c/o Marc VosskämperPostfach 91016330421 Hannoveremail: [email protected]

Deutsche Arachnologische Gesellschaft e.V.Volker von WirthLilienstraße 171723 Großbottwaremail: [email protected]

Adresse des Autors:Michael Goduscheit (Medienwart)Vogelspinne e.V. Postfach 910163 30421 Hannoverhttp://www.vogelspinne-ev.de

Poecilotheria regalis in Ruheposition, schwimmend

Foto: Michael Goduscheit

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der der DeArGe e.V. kostenloser Vortragvon ANDREW SMITH zu hören ist:»The Hanumavilasum Tiger SpiderSanc tuary – ein Poecilotheria Schutzpro-jekt in Indien«Der Vortrag wird simultan ins Deutscheüber setzt.Wann: Samstag 26.06.2004 NACH der JHVder DeArGe e.V.Wo: SKV Vereins Gaststätte, TammerStraße 30, 71634 Ludwigsburg-Eglosheim.Info: Volker von Wirth� [email protected] oder www.dearge.de

Der Vorstand freut sich auf zahlreichesErscheinen der Mitglieder der DeArGe e.V.

Ergebnisse zur Logo-Abstimmung

Die Abstimmung für ein neues Vereinslogohat folgendes Ergebnis erbracht:

Entwurf Nr. 1: 11 StimmenEntwurf Nr. 5: 7 StimmenEntwurf Nr. 7: 10 StimmenEntwurf Nr. 8: 19 StimmenEntwurf Nr. 9: 7 StimmenEntwurf Nr. 10: 16 StimmenEntwurf Nr. 12: 1 StimmenEntwurf Nr. 13: 10 StimmenEntwurf Nr. 15: 16 StimmenEntwurf Nr. 17: 1 Stimmen

Die nicht aufgeführten Logoentwürfe ha benkeine Stimme erhalten. Nach dieser Abstim-mung ist demnach Entwurf Nr. 8 unserneues Vereinslogo (siehe Umschlagvorder-seite).

Wir bedanken uns bei allen Teilnehmern fürdie Stimmenabgabe!Der Vereinsausschuß

Neue Mitglieder

• Tessy Albonetti 79111 Freiburg

• Yvonne Bäumchen 47057 Duisburg

• William Bohac 91126 Schwabach

• Uli Bohlscheid 47798 Krefeld

• Theo Clanzett 47546 Kalkar

• Maren Dittmann 40667 Meerbusch

• Holger Duhn 27299 Langwedel

• Kevin Eckers 52499 Baesweiler

• Markus Frank 97526 Sennfeld

• Sandra Frères L-7681 Waldbillig (Luxemburg)

• Ulla Fuchs 95466 Weidenberg

• Gregor Gbur 57076 Siegen

• Andreas Gohr 22848 Norderstedt

• Katrin Grzelak 06667 Weißenfels

• Eddy Hijmensen NL-7412 WS Deventer (Niederlande)

• Alex Hooijer NL-1703 LE Heerhugowaard (Nieder-lande)

• Stefan Jendrzej 97337 Dettelbach

• Uwe Kipp 33790 Halle

• Matthias Koch 75382 Althengstett

• Thomas Kokot 73733 Esslingen

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Vereinsnachrichten

Vorläufige Tagesordnung der JHV 2004

Am 26. Juni 2004 um 14:00 Uhr findet inder SKV Vereinsgaststätte, Tammerstr. 30,71634 Ludwigsburg-Eglosheim die diesjähri-ge Jahreshauptversammlung der DeutschenArachnologischen Gesellschaft e.V. statt.

Vor Beginn der JHV muss für das Proto-koll ein kommissarischer Schriftführer er -nannt werden, da unser momentanerSchrift führer, ANDREAS HÖCKELMANN, da -für nicht mehr zur Verfügung steht.

Die JHV wird folgende Tagesordungspunk-te haben:• Eröffnung der Jahreshauptversammlung• Bericht des 1. Vorsitzenden, ANDREAS

HALBIG• Bericht des 2. Vorsitzenden, THORSTEN

GURZAN• Bericht des Hauptschriftleiters, VOLKER

VON WIRTH• Bericht des Kassenwarts, JOHN OSMANI

mit anschließender Prüfung der Kasse • Entlastung des Vorstandes

• Diskussion und Entscheidung von An -trägen

• Neuwahl des 1. Vorsitzenden • Neuwahl des 2. Vorsitzenden• Neuwahl des Hauptschriftleiters • Neuwahl des Kassenwartes • Neuwahl des Schriftführers • Allgemeine Diskussion/Verschiedenes

Anträge für die JHV, z.B. für eine Satzungs-änderung, wurden bisher keine eingereicht.Sie können aber weiterhin schriftlich an den1. Vorsitzenden geschickt werden. Ebensokönnen Anträge aber auch persönlich aufder JHV gestellt werden.

Nach wie vor suchen wir fähige und wil-lige Vereinsmitglieder, die bei der anstehe-nen JHV einen Vorstandsposten überneh-men möchten. Wer sich für einen Vorstand-sposten interessiert, kann sich mit dem jetzi-gen Inhaber in Verbindung setzen um mehrüber die Aufgaben zu erfahren (Adressensind bei der Redaktion zu erfragen oder aufwww.dearge.de).

Auch möchten wir daran erinnern, dassim Anschluß an die JHV ein für die Mitglie-

Leserbriefe

Es sind keine Leserbriefe für diese Ausgabeeingegangen.

Vereinsnachrichten

Leserbriefannahme:Michaela BieseDüsterbeck 5145731 Waltrop� [email protected]

Die Leserbriefe spiegeln nicht die Meinungder Redaktion oder der DeArGe e. V. wider.Die Redaktion behält sich das Recht aufKürzungen vor.

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• Jürgen Kolberg 53332 Bornheim

• Karin Konrad A-8081 Hlg. Kreuz/Waasen (Österreich)

• Mario Kreling 47178 Duisburg

• Thorsten Kroes 57482 Wenden

• Stefan Kurtsiefer 51766 Engels Kirchen

• Patrick Leupold 91052 Erlangen

• Michael Lix 86633 Neuburg

• Sabine Lix 86633 Neuburg

• Michali Lorenzo I-24060 Adrara S. Martino (Italien)

• Rainer Lutz 89605 Altheim/Ehingen

• Bernd Luzecki 88518 Herbertingen

• Sabine Mends 10555 Berlin

• Thomas Merten 79650 Schupfheim

• Jörg Niemann 60598 Frankfurt

• Mila Ould Yahoui 24109 Kiel

• J. Passarello 13629 Berlin

• Patrick Petry 65183 Wiesbaden

• Patrick Pritsch 63322 Rödermark

• Robert Rahn 32657 Lemgo

• Conrad Ralph 83714 Miesbach

• Uwe Riebow 44894 Bochum

• Mario Ries 88447 Warthausen

• Konstantin Schaaf 94315 Straubing

• Karsten Scheich 09350 Lichtenstein

• Arne Schlösser 52068 Aachen

• Stefan Schmidthauer 30419 Hannover

• Daniel Theis 34132 Kassel

• Alexander Tietz 40591 Düsseldorf

• Ingo Trendowicz 17034 Neubrandenburg

• René Tänzler 81369 München

• Jan Voß 24114 Kiel

• Stefan Wiesenbacher 91578 Leutershausen

Allen neuen Mitgliedernein herzliches Willkommen!

Zugangsdaten

Nachfolgend die neuen Zugangsdaten fürden Mitgliederbereich auf unserer Home -page www.dearge.de (Groß- und Klein -schreibung beachten):

Benutzername: IracemaKennwort: horrida

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zum SchmunzelnVereinsnachrichten

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1. Vogelspinnenbörse Bad Kreuz-nach

Wann: Sonntag 09.05.2004Einlass für Besucher 10:00 - 15:00 Uhr, für Aussteller ab 8:00 Uhr. Wo: Kolpinghaus, Gaststätte Concordia,Tagungsräume, Kurhaus Str. 7-9, 55543 Bad KreuznachInfo: E. Schramm, ℡ 0671-36357 � [email protected]

Reptilien- & Spinnen-BörseSchwabhausen LL

Wann: Samstag 15.05.2004Einlass für Besucher 9:00 - 16:00 Uhr, für Aussteller ab 8:00 Uhr. Wo: im Saal der Gaststätte »Zur Linde«,Lindenstr. 2, 86947 SchwabhausenInfo: Mirka Roglmeier, ℡ 08191-657076,Fax: 08191-915966. � [email protected]

10. Internationale ReptilienbörseKöln

Wann: Sonntag 16.05.2004Einlass für Besucher von 11:00 - 17:00 Uhr,für Aussteller ab 8:00 Uhr.Wo: im »Tanzbrunnen« auf dem Geländeder Messe Köln.Info: ℡ 0175-6859736, Fax: 02841-29104,� [email protected], www.reptilienboersen.de

ZAG Wirbellose im Terrarium e.V.Fachtagung und Börse in Wernigerode

Herzlich eingeladen sind sowohl Mitglieder,als auch Nichtmitglieder der ZAG Wirbello-se im Terrarium e.V.

Wann: Samstag 22.05.2004, Einlass Börse 9:30 Uhr, Beginn der Vorträge12:30 Uhr bis ca. 16:00 Uhr.Wo: Gebäude der NationalparkverwaltungHochharz, Lindenallee 35, 38855 Wernige-rodeInfo: Dirk Mundt, ℡ 034462-22614, � [email protected]

1. Vogelspinnenbörse Mainz

Wann: Samstag 29.05.2004Einlass für Besucher 10:00 - 16:00 Uhr, für Aussteller ab 8:00 Uhr. Wo: »Haus Haifa« (Mombach-Saal 1. Stock)Weiherstraße Ecke Zeystraße in 55120Mainz-Mombach.Info: Klaus Straka, ℡ 06131-686304 oder℡ 0179-5437621, Fax: 06131-686304, � brachypelmaklaus@aol. comwww.brachypelmaklaus.beep.de

2. Münchner Terraristikbörse

Wann: Sonntag 09.06.2004Einlass für Besucher 9:00 - 15:00 Uhr, für Aussteller ab 6:30 Uhr. Wo: Pschorrkeller, Theresienhöhe 7,80339 MünchenInfo: Thorsten Peter, ℡ 0162-7998119 � [email protected]

Vivaristika Bayreuth

Wann: Sonntag 13.06.2004Einlass für Besucher von 10:00 - 16:00 Uhr,für Aussteller ab 7:00 Uhr. Wo: Bärenhalle-Mehrzweckhalle, 95444 Bayreuth NordInfo: Harry Wölfel, ℡ 0921-35058,

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Termine

Suche Spiderlinge oder Jungtiere folgenderArten: Xenestis immanis, Chromatopelma cyaneo-pubescens, Poecilotheria subfusca.Patrick Appelhans, � [email protected]

Suche Jungtier von Hadrurus arizonensisTristan Meschede, ℡ 02306-83623, ab16.00 Uhr

Suche 1,0 rote(orangene) Falltürspinne (wirdim Handel als Stasimopus robertsi angeboten).Ferner diverse Witwen (Latrodectus spp.), Di -pluridae und andere labidognathe und orto-gnathe Spinnen, ausser Phoneutria.Michaela Biese, � [email protected]

Suche tote Tiere und Häute aller Altersstadi-en (auch Eier und Larven) der GattungenAvicularia, Tapinauchenius, Psalmopoeus undEphebopus. Falls bekannt bitte mit Fundort-angabe.Marcus Löffler, � [email protected]

Suche Video- und Radiomitschnitte vonSpinnenkollegen (Talkshow-Auftritte, Auf-klärungs-Beiträge, Reportagen) sowie Zei-tungsmeldungen (Lokale Vorfälle i. S. Spin-nen).Tausch/Zahlung nach Vereinbarung.Brigitte Hayen, Meldenweg 33, 28357Bremen, Fax.: 0421-275153

1,0 Lasiodora parahybana, RH: 16.09.03, Preis:VB; 1,0 Psalmopoeus irminia, RH:17.03.04,Preis: VB; 1,0 Pterinochilus murinus, RH:11.9.03, Preis: VBJan de Vries, ℡ 02526-2011, ab 17.00 Uhr

1.0 Xenesthis immanis subadult, DNZ 03/00,ca. 7 cm KL, frisch gehäutet, Abholpreis:125 €, Versandpreis 150 €Tristan Meschede, ℡ 02306-83623, ab16.00 Uhr

NZ 03/04 Latrodectus geometricus und Latro-dectus mactans abzugeben.Michaela Biese, � [email protected]

Sonstiges

Zeichenerklärung:

Erste Zahl: Anzahl der Männchenz. B.: 1,0 = 1 Männchen

Zweite Zahl: Anzahl der Weibchenz. B.: 0,3 = 3 Weibchen

Dritte Zahl: Anzahl der Tiere unbekann-ten Geschlechtsz. B.: 0,0,6 = 6 Tiere bei de-nen das Geschlecht nochbestimmt werden konnte(oft Spiderlinge)

RH: Reifhäutung = Erreichen der Ge-schlechtsreife

NZ: NachzuchtWF: WildfangKL: KörperlängeSyn.: SynonymVB: Verhandlungsbasis

Suche

Biete

Kleinanzeigen & Kontakte

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Vogelspinnen-Stammtisch Bad Orb

Wann: jeden ersten Mittwoch im Monat ab 20:00 Uhr Wo: Gaststätte Alte Posthalterei (in derFußgängerzone), am Marktplatz 12, 63619Bad OrbKontakt:Stefan Lück℡ 06052-919843� [email protected]

Vogelspinnen Stammtisch Kiel

Wann: jeden letzten Sonntag im Monatab 17:00 UhrWo: »Westsight«, Westring/Ecke Ahlmann-str. 24, 24118 KielKontakt:Philipp Samadi℡ 0431-8885197� [email protected]: www.vogelspinnen-kiel.de

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Vogelspinnen- und Terrarienstamm-tisch Mainz

Wann: jeden ersten Freitag im Monat um 19:00 Uhr Wo: Gaststätte »Zur Turnhalle« Turner-straße 31, 55120 Mainz - MombachGäste sind herzlich willkommen!Kontakt:Klaus Straka℡ 06131-686304� [email protected]

Stammtisch der Arachnologen inBonn und Umgebung

Wann: jeden ersten Dienstag im Monat um 20:00 UhrWo: im Hoppegarten in 53115 Bonn-Pop-pelsdorf. Kontakt:Thorsten Gurzan℡ 0179-5106228℡ 02641-916703� [email protected]: www.arachnologen-bonn.de

Vogelspinnenfreunde Kassel

Wann: jeden ersten Samstag im Monat ab 17:00 Uhr Wo: im »Limerick«, Wilhelmshöher Allee116 (Haltestelle Kirchweg).Kontakt:Balint Földesi℡ 0561-7014961� [email protected] Tylle℡ 0561-8075426 od. 8150958� [email protected]:www.vogelspinnenfreunde-ks.de.vu

Vogelspinnenstammtisch Waltershausen

Wann: jeden letzten Sonntag im Monat ab 18:00 Uhr Wo: in der Clara-Zetkin-Str. 46, 99880 Wal-tershausen Bitte vorher kontaktieren! Kontakt:Stephan Martini ℡ 03622/208686� [email protected] Hellmann℡ 0172/3401558

Vogelspinnen IG Stuttgart

Wann: jeden vierten Freitag im Monatab 20:00 UhrWo: SKV-Heim Eglosheim, Tammerstraße30, 71634 Ludwigsburg, Stadteil EglosheimKontakt:Michael Lang℡ 07146-891529� [email protected]: www.vogelspinnen-ig.de

Vogelspinnen Stammtisch OWL

Wann: jeden ersten Samstag im Monat ab 19:00 Uhr Wo: im »Kegelcenter«, Triften 88, 32791LageKontakte:Stephen Keeling℡ 05232-702879� [email protected] Schormann℡ 05261-288650� [email protected]: www.vogelspinnen-stammtisch-owl.de

Stammtische

[email protected],www.vivaristika.de

3. Terra Pfalz

Wann: Sonntag 13.06.2004Einlass für Besucher 10:00 - 16:00 UhrWo: in der Messehalle, 66953 PirmasensInfo: ℡ 06821-21211 oder 0171-3843297

DeArGe Jahreshauptversammlung

Wann: Samstag 26.06.2004 ab 14:00 Uhr.Wo: SKV Vereinsgaststätte, Tammerstr. 30,71634 Ludwigsburg-EglosheimInfo: Volker von Wirth, � [email protected], www.dearge.deWeitere Informationen in der Rubrik »Ver-einsnachrichten« in dieser Ausgabe und imMitgliederbereich auf unserer Webseite:www.dearge.de

Im Rahmen der JHV wird es einen fürDeArGe Mitglieder kos tenlosen Vortragvon ANDREW SMITH ge ben: »The Hanu-

mavilasum Tiger Spider Sanctuary – EinPoecilotheria Schutzprojekt in Indien«Der Vortrag wird simultan ins Deutscheübersetzt.

Spinnen und Insekten Börse NL

Wann: Samstag 27.06.2004Einlass für Besucher von 12:00 - 16:00 Uhr,für Aussteller ab 10:00 Uhr.Wo: MFC H2O, Groenendaal 1B, 3481CT,HarmelenInfo: J. van het Meer, ℡ 0527-204495/06-22103933, Fax 0842-117580, � [email protected], www.ter.nl/terevents

Reptilienbörse Offenbach

Wann: Samstag 25.07.2004Einlass für Besucher von 9:30 - 15:30 Uhr,für Aussteller von 6:30 - 9:30 Uhr.Wo: Stadthalle Offenbach, Waldstraße 312,63071 Offenbach.Info: H. J. Rolinski, ℡ 06483-7528, Fax:06483-2112, www.rolinski.de

Termine

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Stammtische

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ARACHNE 9(3), 2004

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Impressum

Die »ARACHNE« wird herausgegeben von der Deut-schen Arachnologischen Gessellschaft e.V.! Sie ist das offiziel-le, zweimonatlich erscheinende Publikationorgan vonDeArGe. e.V., Vogelspinne e.V. und Arachnida-Schweiz. Siebefaßt sich mit Themen rund um Spinnentiere.

Vereinsausschuß der DeArGe e.V.

1. Vorsitzender KassenwartAndreas Halbig John OsmaniPommernstr. 14 Dürerstr. 159229 Ahlen 50226 Frechen℡ 02382-61277

2. Vorsitzender SchriftführerThorsten Gurzan Andreas HöckelmannRingener Str. 15 Im Kühl 9a53501 Grafschaft-Karweiler 59227 Ahlen� [email protected]

HauptschriftleiterVolker von WirthLilienstr. 171723 Großbottwar

Info: www.dearge.de

Kontaktadresse Vogelspinne e.V.

Vogelspinne e.V.Postfach 91016330421 Hannover

Marc Voßkämper (1. Vorsitzender)℡ 0511-2151311Fax: 040-3603-447075� [email protected]: www.vogelspinne-ev.de

Kontaktadresse Arachnida-Schweiz

Arachnida-SchweizPostfach 31CH-6213 Knutwil

Emilia MessmerKappelstr. 10CH-5432 Neuenhof� [email protected]: www.arachnida.ch

BerlinSpinnen – Vogel-Spinnen AGBerlin-Brandenburg

Wann: jeden zweiten Samstag im Monat ab 15:00 UhrWo: Enzian Stuben, Enzianstr. 5, 12203 Berlin-Lichterfelde, (S-Bahn StationBotanischer Garten)Kontakt:Martin Schmidt℡ 030-70175633� [email protected]: www.berlinspinnen.de

Spinnen- und ReptilienfreundeLandsberg am Lech

Wann: jeden zweiten Freitag im Monat ab 19:30 UhrWo: Gasthaus »zur Linde«, Lindenstraße,86947 Schwabhausen (bei Landsberg)Kontakt:Andreas Roglmeier℡ 08191-657076� [email protected]: www.terra-landsberg.de.vu

Vogelspinnenstammtisch Wien &Umgebung

Wann: jeden zweiten und vierten Freitag imMonat ab 18:30 UhrWo: Treffpunkte wechseln – bitte derHomepage entnehmen!Kontakt:Wagner René℡ 0043-699-13260632� [email protected] Milan℡ 0043-6991-8803316� [email protected]: www.vogelspinnen-wien.at

Vogelspinne e.V.

Wann: Stammtisch jeden zweiten Sonntagim Mo nat ab 16 UhrWo: in der VFL-Sportgaststätte »Sportanla-ge«, Am Moritzwinkel 12 in Hannover-Her-renhausenKontakt:Vogelspinne e.V.Postfach 91016330421 Hannoverbzw. Marc Voßkämper (1. Vorsitzender)℡ 0511-2151311Fax: 040-3603-447075� [email protected]: www.vogelspinne-ev.de

Vogelspinnen IG Franken

Wann: jeden ersten Samstag im Monatab 19:00 Uhr Wo: »Gaststätte zum Fasan«, Heynestrasse 1, 90443 Nürnberg.Jeweils im hinteren Bereich der Gaststättesind Tische für die VSIG Franken reserviert.Kontakt:Michael Breitschwerdt℡ 0911-4187678� [email protected] Baumgarte℡ 0911-4779406� [email protected]: www.vsig-franken.de

Stammtische

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DeArGe Jahreshauptversammlung DeArGe Jahreshauptversammlung + + PoecilotheriaPoecilotheria VortragVortrag

Jahreshauptversammlung

Wann: Samstag 26.06.2004 ab 14:00 Uhr.

Wo: SKV VereinsgaststätteTammerstr. 30 71634 Ludwigsburg-Eglosheim

Info: Volker von Wirth � [email protected] www.dearge.de

Weitere Informationen in der Rubrik»Vereinsnachrichten« in dieser Ausga-be und im Mitgliederbereich auf unse-rer Webseite: www.dearge.de

Poecilotheria Vortrag

Im Anschluß an die Jahreshauptver-sammlung wird es ei nen für DeArGeMit glieder kos tenlosen Vortrag vonANDREW SMITH ge ben:

»The Hanumavilasum TigerSpider Sanctuary – Ein

Poecilotheria Schutzprojektin Indien«

Der Vortrag wird simultan ins Deut-sche übersetzt.