arbeitnehmermitbestimmung in der europäischen aktiengesellschaft
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Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft. 8.Februar 2010 Walter Gagawczuk Arbeiterkammer Wien. Das Grundkonzept. wie beim Europäischen Betriebsrat , d.h. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
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Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
8.Februar 2010
Walter Gagawczuk
Arbeiterkammer Wien
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Das Grundkonzept
• wie beim Europäischen Betriebsrat, d.h.
– primär: Verhandlungen zwischen den Arbeitnehmervertretern (sog. Besonderes Verhandlungsgremium = BVG) und dem Management
– subsidiär: Auffangregelung („standard rules“), wenn keine Vereinbarung zustandekommt
• Folge: – Auffangregelung ist „Richtschnur“ für Verhandlungen, aber– keine einheitliche Lösung
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Verhandlungen (1)Beteiligte und Frist
• Beteiligte:– Arbeitnehmer: Arbeitnehmervertreter der betroffenen
Gesellschaften in proportionaler Aufteilung nach den Mitgliedstaaten bilden BVG
– Arbeitgeber: ? (keine rechtlichen Vorgaben)
• Frist: – bis 6 Monate ab Konstituierung des BVG
– einvernehmliche Verlängerung um weitere 6 Monate möglich
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Verhandlungen (1a)Beteiligte (öst. Umsetzung)
• durch Beschluss der Betriebsräte der beteiligten Gesellschaften – mit Stimmengewichtung– wer: Betriebsrat oder Gewerkschaftsvertreter
• wenn nur eine österr. Gesellschaft beteiligt ist und diese keinen Betriebsrat hat?– ungeregelt !– richtlinienkonforme Umsetzung ?
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Verhandlungen (2)Inhalt der Vereinbarung
• Zusammensetzung des SE-Betriebsrates
• Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
• Mitbestimmung der ANV im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
nicht zwingend, ausgenommen Umwandlung (keine Minderung der Mitbestimmung möglich)
• Sonstiges: Geltungsbereich, Häufigkeit der Sitzungen, Ressourcen, Zeitpunkt des
Inkrafttretens, Voraussetzungen für Neuverhandlungen etc.
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Verhandlungen (3)mögliche Ergebnisse
• Vereinbarung
• Beschluss gem. Art 3 Abs 6 der RL– Beschluss des BVG mit besonders qualifizierter Mehrheit keine
Verhandlungen aufzunehmen oder aufgenommene Verhandlungen abzubrechen
– Folge: Auffangregelung kommt nicht zur Anwendung, sondern „bloß“ nationale Vorschriften über Unterrichtung und Anhörung und EBR-Bestimmungen
• keine Vereinbarung innerhalb der Frist und kein Beschluss gem. Art 3 Abs 6 der RL Auffangregelung
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Die Auffangregelung (1)Vertretungsorgan (SE-Betriebsrat)
• setzt sich aus Arbeitnehmervertretern der SE und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen
• Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten wie beim BVG (je 10% der Arbeitnehmer oder Bruchteil davon ein Mitglied)
• Bestellung bzw. Wahl der jeweiligen Arbeitnehmervertreter erfolgt nach den innerstaatlichen Vorschriften
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Die Auffangregelung (2)Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des SE-Betriebsrats
• Bezieht sich auf Angelegenheiten, die – die SE selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer
Betriebe in einem anderen MS betreffen oder – über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene der einzelnen
MS hinausgehen
• Recht auf regelmäßige Berichte und Anhörung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE und mindestens
ein jährliches Treffen mit der Geschäftsleitung
• Weiters:Recht auf Übermittlung der Tagesordnung der Hauptversammlung und des
Verwaltungsorgans bzw. des Leitungs- und Aufsichtsorgansbesondere Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bei außer- gewöhnlichen
Umständen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben
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Die Auffangregelung (3)Mitbestimmung – wann anwendbar ?
Vorher-Nachher Prinzip• Umwandlung:
immer dann, wenn vor der Umwandlung Mitbestimmungsvorschriften galten
• Verschmelzung:– wenn es vor der Eintragung in mindestens einer der beteiligten
Gesellschaften Mitbestimmung gab und diese sich auf mindestens 25% der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften bezog
– wenn es vor der Eintragung in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung gab und diese sich auf weniger als 25% der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften bezog und ein entsprechender Beschluss des BVG gefasst wird
• Errichtung einer Holding-SE oder Tochter-SE– Prozentsatz ist 50, sonst wie bei Verschmelzung
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Sonstige Vorschriften (2)Strukturänderungen (öst. Umsetzung)
• Recht auf Einberufung zu Neuverhandlungen, wenn es nach der Gründung der SE zu wesentlichen Struktur- änderungen kommt
• wesentliche Strukturänderungen:Sitzverlegung, Wechsel des Verwaltungssystems, Einschränkung oder
Verlegung von Unternehmen oder Betrieben, Zusammenschluss von Unternehmen oder Betrieben...
• wenn keine Vereinbarung zustande kommt, dann gilt die Auffangregelung
maßgeblicher Zeitpunkt ist Scheitern der Verhandlungen!
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Ablaufplan stark vereinfacht
Schriftliche Information der Arbeitnehmervertreter
– Bildung eines BVG
Verhandlungen zwischenBVG und Management
Vereinbarung kommt zustande
BVG beschließt keine Verhandlungen
aufzunehmen oder bricht Verhandlungen ab
Verhandlungen scheitern - Auffangregelung gilt
EBR kann gegründet werden, aber
keine Mitbestimmung!