besteuerung von glücksspielen

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Prof. Dr. Holger Kahle 1 Besteuerung von Glücksspielen Symposium Glücksspiel 2006 Prof. Dr. Holger Kahle Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbes. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen Universität Hohenheim http://www.tax.uni-hohenheim.de

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Besteuerung von Glücksspielen. Symposium Glücksspiel 2006 Prof. Dr. Holger Kahle Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbes. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen Universität Hohenheim http://www.tax.uni-hohenheim.de. Gliederung. 1. Abgrenzung Glücksspiel - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Besteuerung von Glücksspielen

Prof. Dr. Holger Kahle 1

Besteuerung von Glücksspielen

Symposium Glücksspiel 2006

Prof. Dr. Holger KahleLehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre,

insbes. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prüfungswesen

Universität Hohenheim

http://www.tax.uni-hohenheim.de

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Gliederung

1. Abgrenzung Glücksspiel

2. Rennwettsteuer

3. Lotteriesteuer

4. Spielbankabgabe

5. Umsatzsteuer

6. Ertragsteuern

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Abgrenzung Glücksspiel (I)

Spiel

Glücksspiel Geschicklichkeitsspiel

Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise vom Zufall abhängig

Gewinn oder Verlust in erster Linie oder vollständig von geistigen oder körperlichen Fähigkeiten abhängig

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Abgrenzung Glücksspiel (II)

Zum (öffentlichen) Glücksspiel gehören:• Rennwetten,• Lotterien,• Ausspielungen,• Oddset-Wetten.

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Abgrenzung Glücksspiel (III)

• Abgrenzung zwischen Glücksspiel und Geschick-lichkeitsspiel ist einzelfallabhängig.

• Da diese Unterscheidung für die Besteuerung von ausschlaggebender Bedeutung ist, musste sich vielfach die Finanzrechtsprechung mit dieser Ab-grenzung auseinandersetzen und insoweit Zivil-recht auslegen.

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Abgrenzung Glücksspiel (IV)

• Bei einem Preisausschreiben in Zeitschriften (z. B. Kreuzworträtsel) stellt der BFH für das Nicht-Vorliegen einer Lotterie primär darauf ab, dass der Durchschnitt der Spieler die Fähigkeit besitzen muss, den Spielausgang Gewinn bringend zu steuern.

• Bei Quizsendungen, Rätseln oder allgemeinen Fragen mit Gewinnmöglichkeiten, die Fernseh- und Radiosender anbieten und bei denen die Antwort über eine Telefonnummer mit der Vorwahl 0900 (früher 0190) eingereicht werden kann, wird das Vorliegen einer Lotterie verneint.

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Abgrenzung Glücksspiel (V)

• Der Preisskat ist nicht lotteriesteuerpflichtig, da es hierbei nach der Rechtsprechung des BFH auf Geschicklichkeit ankommt. Nur bei ganz geringer Spieldauer könne von einem Vorherrschen des Zufalls ausgegangen werden.

• Auch Preisschießen und Preiskegeln gelten als Geschicklichkeitsspiele.

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Rennwettsteuer

• Steuersubjekt: Totalisatorverein, Buchmacher.• Steuerobjekt: Wetten aus Anlass öffentlicher Pfer-

derennen oder anderer Leistungsprüfungen fürPferde.

• Bemessungsgrundlage: Wetteinsatz.• Tarif: 16 2/3 %.• Aufkommen steht bis zu 96 % den Rennvereinen

zu (§ 16 RennwLottG).

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Lotteriesteuer (I)

• Steuersubjekt: Veranstalter von Lotterien, Aus-spielungen oder Oddset-Wetten.

• Nach der Rechtsprechung des BFH gilt als Ver-anstalter einer Lotterie, wer die planmäßige Aus-führung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt.

• "Inwerksetzung" meint "geistige Urheberschaft".• Veranstalter kann deshalb nicht derjenige sein, der

lediglich die technische Durchführung einer Ver-anstaltung übernimmt.

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Lotteriesteuer (II)

• Dieser Veranstalterbegriff einer Lotterie oder Aus-spielung gilt entsprechend auch für Oddset-Wetten.

• Wer die Spielregeln festlegt, das zu bewettende Ereignis aussucht und die Gewinnquote festlegt, setzt eine Wette ins Werk und ist damit Steuer-schuldner der Lotteriesteuer.

• Der Vermittler einer Oddset-Wette oder eine an-dere Hilfsperson ist nicht Veranstalter im Sinne des RennwLottG.

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Lotteriesteuer (III)

• Bei ausländischen Losen ist Steuersubjekt der Lotteriesteuer der Einbringende oder der erste Empfänger.

• Bezüglich des Begriffes des Einbringens kommt es nach der h. M. auf die tatsächliche Einfuhr von Losen an, wobei es unerheblich ist, ob die Lose gespielt und eingelöst werden.

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Lotteriesteuer (IV)

• Steuerobjekt: Im Inland veranstaltete Lotterien, Ausspielungen oder Oddset-Wetten, die nicht unter die Rennwettsteuer fallen.

• Die Lotteriesteuerpflicht setzt einen festgelegten Spielplan voraus, aufgrund dessen vom Veran-stalter ausgesetzte Gewinne ausgespielt werden.

• An dieser Voraussetzung fehlt es nach Ansicht des BFH beim Roulettespiel und beim Kartenglücks-spiel.

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Lotteriesteuer (V)

• Die Lotteriesteuerpflicht setzt einen geleisteten Einsatz des Spielers für den Erwerb der Gewinn-chance voraus, d. h. der Spielvertrag muss ent-geltlich sein.

• Es bedarf einer Konnexität zwischen dem ge-zahlten Entgelt und der Teilnahme an der Gewinn-verlosung: Der Einsatz muss unabdingbare Vor-aussetzung für die Teilnahme an der Lotterie sein.

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Lotteriesteuer (VI)

• Das Kriterium der Öffentlichkeit wird bejaht, wenn die Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette entweder jedermann oder nur einem begrenzten, jedoch nicht durch persönliche Be-ziehungen verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht wird.

• Bei Oddset-Wetten kommt es darauf an, ob der betreffende Unternehmer der Veranstalter von im Inland veranstalteten Wetten ist.

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Lotteriesteuer (VII)

• Die Vermittlung von Wetten über die Grenzen hinweg wird vom RennwLottG ebenso wenig erfasst wie im Grundsatz die Wetten über aus-ländische Internetanbieter.

• Bemessungsgrundlage: Nennwert der Lose.• Alle für den Erwerb eines Loses zu bewirkenden

Leistungen (z. B. Zuschläge für Bearbeitung, Schreib- und Kollektionsgebühren) zählen zur Bemessungsgrundlage.

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Lotteriesteuer (VIII)

• Die Befreiungsvorschrift des § 18 RennwettLottG betrifft u. a. kleinere Ausspielungen (Gesamtpreis nicht über 650 €) sowie Lotterien und Aus-spielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, die von den zuständigen Behörden genehmigt worden sind und bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 € nicht übersteigt, in anderen Fällen den Wert von 240 € nicht übersteigen.

• Tarif: 20 % des Nennwertes der Lose aus-schließlich der Steuer (= 16 2/3 %).

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Lotteriesteuer (IX)

• Ausländische Lose sind mit 25 Cent je Euro Losnennwert zu versteuern, was die Frage nach der Konformität mit dem Europarecht aufwirft, wenn es sich um Lose aus EU-Ländern handelt.

• Aufkommen steht in voller Höhe den Ländern zu.

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Spielbankabgabe (I)

• Steuersubjekt: Öffentliche Spielbank (keine Auto-matenhallen).

• Steuerobjekt: Entstandene Umsätze durch Spiel-betrieb.

• Bemessungsgrundlage: Einsatz ./. Gewinnauszahlung = Bruttospielertrag

• Tarif: bis zu 80 % je nach Bundesland.

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Spielbankabgabe (II)

• Durch die Spielbankabgabe sind sämtliche Steuern vom Einkommen, Vermögen und Ertrag abge-golten, weshalb die Befreiung von der ESt und KSt nach § 6 I SpielbVO nur formal erfolgt.

• Ein angrenzendes Hotel oder andere Tätigkeiten unterliegen nicht der SpielbVO und sind jeweils getrennt in Bezug auf die Verkehrs- und Ertrag-steuern zu beurteilen.

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Umsatzsteuer (I)

• § 4 Nr. 9 b S. 1 UStG befreit die Umsätze von der USt, die unter das RennwLottG fallen.

• Die Befreiung der öffentlichen Spielbank ist durch Verabschiedung des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen entfallen.

• Nach Rechtsprechung des EuGH verstieß § 4 Nr. 9 b UStG a. F. gegen Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-RL.

Grund: öffentliche Spielbanken sind ohne Hin-weis auf Form oder Modalität des Betreibers bzw. Spiels von der USt befreit gewesen.

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Umsatzsteuer (II)

• Der EuGH erkennt die Spielbankabgabe nicht als Ersatz der USt an, wie dies nach nationalem Recht erfolgte, da nationale Steuern aus gemeinschafts-rechtlicher Sicht zu vernachlässigen sind.

• Für Altfälle, die bis zum Inkrafttreten des Ge-setzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuer-gestaltungen eingetreten sind, können gewerb-liche Spielhallenbetreiber daher die Steuerbe-freiung durch Berufung auf die 6. EG-RL erlangen.

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Ertragsteuern (I)

• Totalisatorunternehmen unterliegen grundsätzlich der KSt nach § 1 I Nr. 4 od. 5 KStG und der GewSt nach § 2 III GewStG.

• Eine Befreiung erfolgt nur, wenn der Verein gemeinnützig i. S. d. § 52 II Nr. 4 AO ist, und kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, was jedoch i. d. R. der Fall ist.

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Ertragsteuern (II)

• Buchmacher sind Gewerbetreibende und unter- liegen somit der ESt bzw. KSt sowie der GewSt.

• Staatliche Lotterien können je nach Ausgestaltung gewerblich oder freiberuflich tätig sein, was zur Einkommensteuerpflicht nach § 15 bzw. § 18 INr. 2 EStG führt.

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Ertragsteuern (III)

• Die Tätigkeit der Lotterie und weitere Tätigkeiten sind als nebeneinander bestehende Einkunfts-quellen zu behandeln, wenn sie nach Verkehrs-auffassung als voneinander getrennt anzusehen sind.

• I. d. R. werden Lotterien als BgA geführt, was zur Befreiung von KSt und GewSt führt (§ 1 I Nr. 6 i. V. m. § 5 I KStG bzw. § 3 Nr. 1 GewStG i. V. m. § 13 GewStDV).

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Ertragsteuern (IV)

• Erfolgt das Betreiben der Lotterie als AG oder GmbH, greifen obige Befreiungen nicht, auch wenn das Land zu 100 % Anteilseigner ist.

• Bezirksvertreter sind freiberuflich tätig nach § 18 I Nr. 2 EStG, Losannahmestellen gehen einer ge-werblichen Tätigkeit gemäß § 15 EStG nach.

• Gewinne aus Glücksspielen unterliegen bei denEmpfängern nicht der ESt, da keine Zuordnung nach § 2 EStG erfolgen kann.