der fachausschuss „maschinenbau, hebezeuge, hütten fr. weller … · 2012. 3. 21. · der...

50
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Graf-Recke-Straße 69 40239 Düsseldorf Federführung: Verwaltungsgemeinschaft Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft Hütten- und Walzwerks- Berufsgenossenschaft Kreuzstr. 45 40210 Düsseldorf Telefon 0211 82 24 0 Fax 0211 82 24 866 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.mmbg.de/ DIENSTL/FA_MHHW/index.html Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Rundschreiben „Krane SV 14“ Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben „Krane SV 14“ möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung von Kranen mitteilen. Des Weiteren möchten wir Sie über die in 2009 vorgesehenen Fachtagungen informieren. Für das Jahr 2009 wünschen wir Ihnen viel Glück, Gesundheit und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen (Dipl.-Ing. Koop) stellv. Leiter des Fachausschusses Anlagen Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Postfach 10 10 15 40001 Düsseldorf Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte stets angeben) MHHW 612.1/055 KRA, Kp/Lb Ansprechpartner/in Herr Koop Telefon 0211 / 8224-841 Fax 0211 / 8224-866 E-Mail [email protected] Datum Februar 2009

Upload: others

Post on 04-Mar-2021

3 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Graf-Recke-Straße 69 40239 Düsseldorf

Federführung: Verwaltungsgemeinschaft Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft Hütten- und Walzwerks- Berufsgenossenschaft Kreuzstr. 45 40210 Düsseldorf

Telefon 0211 82 24 0 Fax 0211 82 24 866 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.mmbg.de/ DIENSTL/FA_MHHW/index.html

Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen

Rundschreiben „Krane SV 14“ Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben „Krane SV 14“ möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung von Kranen mitteilen. Des Weiteren möchten wir Sie über die in 2009 vorgesehenen Fachtagungen informieren. Für das Jahr 2009 wünschen wir Ihnen viel Glück, Gesundheit und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen (Dipl.-Ing. Koop) stellv. Leiter des Fachausschusses Anlagen

Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Postfach 10 10 15 40001 Düsseldorf

Sachgebiet: Krane Firma Friedrich Halbach Schmiedetechnik GmbH Gründer Hammer 6 42855 Remscheid MHHW 612.17/039 Fr. Weller 24.09.07 lw/US QM-Begutachtung Sehr geehrte Damen und Herren, beiliegend erhalten Sie den Auditbericht mit Anhang und das Zertifikat. Bei Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Schneider) Anlage

Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom

Unser Zeichen (bitte stets angeben)

MHHW 612.1/055 KRA, Kp/Lb

Ansprechpartner/in Herr Koop Telefon 0211 / 8224-841

Fax 0211 / 8224-866 E-Mail [email protected] Datum Februar 2009

Page 2: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen (MHHW)

Leiter des Fachausschusses Herr Dipl.-Ing. W. Rudolph

Stellvertretender Leiter des Fachausschusses

Obmann für die Sachgebiete „Krane, Winden und Elektrozüge“

sowie „Lastaufnahmeeinrichtungen“ Herr Dipl.-Ing. J. Koop

Tel.-Nr.: 0211/8224-841 Fax: 0211/8224-866

E-Mail: [email protected]

Page 3: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

Inhaltsverzeichnis 1. Fachtagung „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ 2. Ausbildung (Qualifizierung) und Zertifizierung von Sachverständigen und

anderen Personen für die Prüfung von Kranen 3. Fachtagung „Elektrische Ausrüstung von Kranen“ am 02. und 03. Februar

2009 in Ismaning 4. Workshop „Intensiv Workshop – Sichere Steuerung an Krananlagen –

Anwendung der EN 954-1 und EN ISO 13849-1“ 5. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 - Berechnung

von Brücken- und Portalkranen 6. Fachtagung „Lastaufnahmemittel“ 7. Fachtagung „Bau und Betrieb von Krananlagen unter Berücksichtigung

des europäischen und nationalen Rechts“ 8. Fachtagung „Brücken- und Portalkrane“ am 28. und 29. September 2009

in Essen 9. Fachtagung „Handbetriebene Krane“ am 09. und 10. Dezember 2009 in

Essen 10. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 11. Stand der Europäischen Normen für Krane 12. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 13. DIN EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von

Maschinen – Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge 14. Heben von Personen 15. Zuordnung von Lastaufnahmeeinrichtungen zur Maschinenrichtlinie

Page 4: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

16. Unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen an kabellosen Steuerungen 17. Distanzierungseinrichtungen für Krane aus Gründen einer

unterdimensionierten Hallenkonstruktion 18. Berechnungsgrundlagen für Krane 19. Nachprüfung durch Sachverständige 20. Abmessungen/Durchgangsmaße auf Laufstegen 21. Warnhinweise bei kabelloser Steuerung 22. Befestigung von Kranen durch Dübel 23. Klettereinrichtung - Turmdrehkrane 24. Broschüre zum Thema „Europäisches Recht für Krananlagen“ Anlagen: Anlage 1 Stand der Normungsarbeit im CEN/TC 147 Anlage 2 Konformitätserklärungen Anlage 3 Heben von Personen Anlage 4 Lastaufnahmeeinrichtungen zur Maschinenrichtlinie Anlage 5 Abmessungen/Durchgangsmaße auf Kranen

Page 5: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 1 -

1. Fachtagung „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“

Termine 2009: 04.03.2009 Essen 26.05.2009 Berlin 26.10.2009 München 27.10.2009 München 03.12.2009 Hamburg

Folgende Themenkomplexe sind geplant:

- Vorschriftenentwicklung national und europäisch - Schwerpunkte bei der Prüfung und beim Betrieb von Kranen - Spezielle Prüfhinweise für Turmdrehkrane - Sicherheitsgerichtete Ausführung einer Distanzierungseinrichtung

Gegenüber den Veranstaltungen im Jahr 2008 werden neue Erkenntnisse und Weiterentwicklungen vorgetragen und diskutiert. Durch die Teilnahme an dieser Fachtagung kommen die durch die Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen ihrer Verpflichtung entsprechend Punkt 3.6 der „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924/ZH 1/518) - Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen des Fachausschusses „Hebezeuge“ - nach.

2. Ausbildung (Qualifizierung) und Zertifizierung von Sachverständigen und

anderen Personen für die Prüfung von Kranen Unter Beachtung zukünftiger nationaler (Arbeitsschutzgesetz,

Betriebssicherheitsverordnung), europäischer (EN) und weltweiter (ISO) Verfahrensweisen zur Prüfung von Maschinen und technischen Geräten durch Sachverständige und andere Personen kommt der Ausbildung dieser Personen eine besondere Bedeutung zu.

Page 6: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 2 -

Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) verlangt in den §§ 25 und 26, dass bestimmte Prüfungen durch Sachverständige durchgeführt werden müssen. Auch unter Berücksichtigung des Europäischen Rechts (z.B. Maschinenrichtlinie 98/37/EG) sind zukünftig Prüfungen durch Sachverständige erforderlich.

Darüber hinaus benötigt der Hersteller für das Verfahren, bei dem er erklärt, dass

der Kran allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht (EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG) eine sachverständige Person, die die zusammengestellten Unterlagen geprüft hat und die notwendigen Tests am Kran durchführt.

Eine Vielzahl von Änderungen bzw. Modernisierungen an Kranen, aber auch der

zunehmende Kompliziertheitsgrad neuer Krane (z.B. Teilautomatisierung, Einsatz programmierbarer Steuerungen und moderner mit elektronischen Baugruppen gesteuerter Antriebssysteme) erfordert für die Durchführung sowohl

- der Prüfungen nach wesentlichen Änderungen als auch - der Wiederkehrenden Prüfungen Personen mit entsprechend hoher Qualifikation. Im Lehrgang werden die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren

Kenntnisse Voraussetzung für die Ermächtigung entsprechend der „Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (BGG 924) sind, vermittelt.

Der Lehrgang ersetzt nicht das in Ziffer 2 Nr. 4 der BGG 924 geforderte

Fachgespräch! Als Termine für diese Lehrgänge sind vorgesehen der: 26. - 30. Januar 2009 in Essen, 20. – 24. April 2009 in Essen, 22. - 26. Juni 2009 in Cuxhaven und der 23. - 27. November 2009 in Essen.

Page 7: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 3 -

3. Fachtagung „Elektrische Ausrüstung von Kranen“ am 02. und 03. Februar 2009 in Ismaning

Anwendung der DIN EN 60204-32 (VDE 0113-32) und DIN EN 954-1/EN ISO

13849-1 sowie weiterer mitgeltender Richtlinien und Normen

In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen Europäischer Richtlinien und Normen für die Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Kranen behandelt. Hersteller werden mit Berichten über neue Entwicklungen und besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Fachtagung beitragen Die Teilnehmer lernen an Hand von Beispielen aus der Praxis den Umgang mit den neuen Vorschriften und erhalten wichtige Informationen zur Konstruktion und Entwicklung von Krananlagen Inhalt

EG-Richtlinien/aktueller Stand

Bedeutung von EN-Normen

DIN EN 60204-32

DIN EN 954-1/ EN ISO 13849-1

Sicherheitsgerichtete Funktionen in Kransteuerungen 4. Workshop „Intensiv Workshop – Sichere Steuerung an Krananlagen –

Anwendung der EN 954-1 und EN ISO 13849-1“ In Ergänzung zu unseren Fachtagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von

Krananlagen“ und „Elektrische Ausrüstung von Kranen“ bieten wir Ihnen einen Intensiv-Workshop zum Thema „Ausführung/Beurteilung einer elektrischen/elektronischen Steuerung für sicherheitsgerichtete Funktionen an Krananlagen“ an. Dabei sollen über eine Veranstaltungsdauer von zwei Tagen anhand konkreter Beispiele die Schritte zur Ausführung/Beurteilung einer sicheren Steuerung unter Anleitung von den Teilnehmern erarbeitet werden. Die ausgehändigten Unterlagen dienen als Nachlagewerk. Um eine möglichst intensive Betreuung der Teilnehmer zu erreichen, wird die Veranstaltung an zwei Alternativterminen mit einer Beschränkung auf jeweils maximal 25 Teilnehmern angeboten.

Als Termine für diese Veranstaltungen sind der 30. und 31. März 2009 in Essen und der 16. und 17. November 2009 in Essen vorgesehen.

Page 8: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 4 -

5. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001 - Berechnung von Brücken- und Portalkranen

In Ergänzung zu den zahlreichen anderen Tagungen des FA MHHW bieten wir

hiermit ein spezielles Seminar zum Thema „Praktische Anwendung der DIN EN 13001 - Berechnung von Brücken- und Portalkranen“ an. Über eine Veranstaltungsdauer von zwei Tagen werden nach einer theoretischen Vorstellung der neuen Berechnungsgrundlagen anhand von konkreten Berechnungsbeispielen zu den Themen

Seiltriebberechnung Tragkonstruktionsauslegung

Vergleichsrechnungen mit den „alten und neue Berechnungsgrundlagen“

durchgeführt. Die Teilnehmer sollen anschließend vorgelegte Aufgaben selbst lösen. Um einen guten Wirkungsgrad zu erreichen wird dieses Seminar auf eine Teilnehmerzahl von maximal 25 begrenzt.

Als Termin für diese Veranstaltung ist der 27. und 28. April 2009 in Essen

vorgesehen. 6. Fachtagung „Lastaufnahmemittel“ In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN 13155 und EN 13135-1

+ 2 für die Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Lastaufnahmemitteln vorgestellt.

Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und

besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. Die Teilnehmer lernen an Hand von Beispielen aus der Praxis den Umgang mit

den neuen Standards und erhalten wichtige Informationen zur Konstruktion und Entwicklung von Lastaufnahmemitteln.

Als Termin für diese Veranstaltung ist der 01. und 02. Juli 2009 in Grassau vorgesehen.

Page 9: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 5 -

7. Fachtagung „Bau und Betrieb von Krananlagen unter Berücksichtigung des europäischen und nationalen Rechts“ Europäische Richtlinien und deren nationale Umsetzung sind seit 1995 die gesetzliche Grundlage für Bau und Konstruktion sowie Betrieb von Kranen. Durch diese Richtlinien soll ein Raum ohne Grenzen und Zollbestimmungen und damit der Abbau von Handelshemmnissen gewährleistet werden. Durch die sich immer noch verändernden bzw. hinzukommenden Vorschriften ist ein kontinuierlicher Erfahrungsaustausch für viele Unternehmen bei der Umsetzung dieser Vorschriften in die Praxis eine wichtige Hilfe. In der Fachtagung „Bau und Betrieb von Krananlagen unter Berücksichtigung des europäischen und nationalen Rechts“ werden die Bedeutung und die Zusammenhänge von europäischen Richtlinien und den nationalen Vorschriften dargelegt.

Als Termin für diese Veranstaltung ist der 17. und 18. Juni 2009 in Essen vorgesehen.

8. Fachtagung „Brücken- und Portalkrane“ am 28. und 29. September 2009 in

Essen In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der prEN 15011 für die

Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Brücken- und Portalkranen vorgestellt.

Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und

besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. Die Teilnehmer lernen an Hand von Beispielen aus der Praxis den Umgang mit

den neuen Standards und erhalten wichtige Informationen zur Konstruktion und Entwicklung von Brücken- und Portalkranen.

Als Termin für diese Veranstaltung ist der 28. und 29. September 2009 in Essen vorgesehen.

9. Fachtagung „Handbetriebene Krane“ am 09. und 10. Dezember 2009 in Essen

In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN 13157 für die

Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von handbetriebenen Kranen vorgestellt.

Page 10: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 6 -

Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und

besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. Die Teilnehmer lernen an Hand von Beispielen aus der Praxis den Umgang mit

den neuen Standards und erhalten wichtige Informationen zur Konstruktion und Entwicklung von handbetriebenen Kranen.

Als Termin für diese Veranstaltung ist der 09. und 10. Dezember 2009 in Essen vorgesehen.

Weitere Informationen zu den vorgenannten Veranstaltungen erteilen: Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“,

Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Kreuzstr. 45, 40210 Düsseldorf (Tel.: 0211/8224-841)

Haus der Technik, Hollestr. 1, 45127 Essen (Tel.: 0201/1803-239 oder 277) 10. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Im Jahr 2008 sind 149 Anträge auf Ermächtigung zum Sachverständigen gestellt

worden. Es wurden 45 Fachgespräche durchgeführt, in deren Ergebnis 25 Ermächtigungen, sowie 96 Ermächtigungen für TÜV-Mitarbeiter, ausgesprochen wurden. Ferner wurden 15 Ermächtigungen im Jahr 2008 zurückgezogen.

Es zeigt sich immer noch, dass eine hohe Altersstruktur bei den aktiven

Sachverständigen besteht. Dieser Personenkreis verfügt über eine sehr große Fachkompetenz und über

Erfahrungen, die mit einem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben häufig verloren gehen.

Eine Tatsache, auf die wir Sie rechtzeitig aufmerksam machen möchten! Wir möchten erreichen, dass Nachwuchskräfte frühzeitig in diese Thematik

eingearbeitet werden können. Zur Vorbereitung auf die Sachverständigentätigkeit bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Haus der Technik im Jahr 2009 Vorbereitungslehrgänge hierzu an (siehe Ziffer 2).

Page 11: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 7 -

11. Stand der Europäischen Normen für Krane Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Anlage 1. Die überwiegende Zahl der als EN herausgegebenen Normen sind auch im

Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (letzte Spalte der Tabelle in Anlage 1).

Ihre vollständige Anwendung löst damit die Vermutungswirkung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie aus.

Ergänzend zu den Ausführungen im Rundschreiben „Krane SV 13“ ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die prCEN/TS 13001-3-1; Entwurf 10.2008 „ Krane - Konstruktion allgemein – Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken“ wurde national abgestimmt. Einige Stellungnahmen liegen dazu vor.

Die CEN/TS 13001-3-2:2008 „Krane - Konstruktion allgemein - Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben“ wurde von CEN bestätigt. Deutschland hat gegen die Technische Spezifikation gestimmt, da noch sicherheitstechnische Bedenken bestehen. Weitere Beratungen sind erforderlich.

Der Entwurf der prEN 15011 – Krane; Brücken- und Portalkrane wird voraussichtlich im ersten Quartal 2009 national abgestimmt.

Das bereits im Rundschreiben „Krane SV 12“ für die EN 13000 Krane – Fahr- zeugkrane – angekündigte Änderungsblatt, zur vollen Berücksichtigung der Maschinenrichtlinie unter Berücksichtigung des Warnvermerkes in der Veröffentlichung im Amtsblatt (siehe auch Tabelle „CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2009)“ in der Anlage 1) konnte noch nicht abgeschlossen werden. Offensichtlich sind hier weitere Beratungen erforderlich.

Zu fast allen abgeschlossenen Normen liegen jetzt Änderungsblätter vor, mit denen die Übereinstimmung der Normen mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bestätigt wird. (In der Tabelle „CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2009)“ mit Fußnote 1) gekennzeichnet). Damit wird gewährleistet, dass eine Veröffentlichung der Normen im Amtsblatt der Europäischen Union unter der neuen Richtlinie erfolgen kann. Die neue Veröffentlichung soll Mitte 2009 vorliegen.

Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die

Page 12: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 8 -

Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Gefahrenanalyse ist erforderlich. Die Definition für harmonisierte Normen enthält auch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) im § 2 Abs.16.

Auch in 2008 zeigte es sich immer wieder, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis erfolgt, um spätere Probleme zu vermeiden. Eine intensive Mitarbeit im europäischen Normungsprozess ist unbedingt erforderlich.

12. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Im Rundschreiben „Krane SV 12“ wurden bereits zur neuen Richtlinie einige Hinweise gegeben.

Die Richtlinie, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 09.06.2006, wird am

29.12.2009

verbindlich und löst die Richtlinie 98/37/EG.ab. Eine Übergangsfrist, während der beide Richtlinien gelten, ist nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass alle Hebezeuge, die ab 29.12.2009 ausgeliefert werden, eine Konformitätserklärung benötigen, die die Übereinstimmung mit der neuen Richtlinie bestätigt

Wird bereits jetzt durch den Hersteller ermittelt, dass das hergestellte Hebezeug die Anforderungen beider Richtlinien erfüllt, kann mit der Konformitätserklärung die Übereinstimmung mit beiden Richtlinien (98/37/EG und 2006/42/EG) bestätigt werden. Besondere Bedeutung hat das für Hebezeuge, bei denen das Inbetriebnahmedatum nicht exakt bestimmt werden und damit möglicherweise auch nach dem 29.12.2009 liegen kann.

Die nationale Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfolgte durch eine Änderung der Maschinenverordnung, also der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV).

Sie ist Artikel 1 „Änderung der Maschinenverordnung“ Bestandteil einer

„Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“

(veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr.25 vom 25.06.2008)

Page 13: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 9 -

Der Artikel 1 tritt, wie die Maschinenrichtlinie, am 29.12.2009 in Kraft.

Eine wichtige Änderung in der neuen Richtlinie ist die Einführung des Begriffes der „unvollständigen Maschine“ die im Anwendungsbereich (Artikel 1) genannt ist.

Artikel 2 g) „unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;“

Für diese unvollständigen Maschinen wird in der Richtlinie ein besonderes Verfahren vorgeschrieben:

Abbildung: Verfahren nach Richtlinie 2006/42/EG für eine unvollständige Maschine

Montageanleitung und Einbauerklärung werden Bestandteil der Technischen Dokumentation. Gegenüber der derzeitigen Herstellererklärung (RL 98/37/EG), die keine Aussagen zur Übereinstimmung mit der Richtlinie enthält, ergeben sich damit wesentliche Vorteile. Muster für eine Konformitätserklärung für eine Maschine und eine Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine enthält die Anlage 2.

Page 14: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 10 -

13. DIN EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge

Die Überarbeitung der Norm in der zuständigen Arbeitsgruppe der CENELEC

wurde abgeschlossen, die neue Fassung abgestimmt und als EN 60204-32:2008 herausgegeben. Die Herausgabe der DIN-Fassung wird derzeit vorbereitet und vermutlich als Ausgabe März 2009 veröffentlicht. Sie wird die DIN-Ausgabe von Juni 1998 zu den in der Norm vorgegebenen Daten ablösen.

Nachstehende Daten für die Anwendung wurden festgelegt: - spätestes Datum, zu dem die EN auf nationaler Ebene durch Veröffentlichung

einer identischen nationalen Norm oder durch Anerkennung übernommen werden muss 2009-04-01

- spätestes Datum, zu dem nationale Normen, die der EN entgegenstehen, zurückgezogen werden müssen 2011-07-01

Damit wird eine Übergangsfrist bis 01. Juli 2011 festgelegt, während der beide Ausgaben der Norm angewendet werden dürfen. In allen harmonisierten europäischen Normen für Krane ist derzeit auf die Ausgabe von 1988 Bezug genommen, die damit dafür weiter zur Anwendung kommt. Der grundsätzliche Aufbau und auch die einzelnen Abschnitte der Norm (bis auf Abschn. 11) konnten bei der Überarbeitung erhalten werden, wenn auch das Bestreben anderer Länder zur noch weiteren Annäherung an den Teil 1 der EN 60204 bestand. Deutschland hatte außerdem vorgeschlagen, einen Abschnitt über die elektrische Ausrüstung bei Spannungen über 1kV aufzunehmen und dazu bereits ausformulierte Vorschläge, die die Besonderheiten dieser Hebezeuge berücksichtigten, vorgelegt. Dem wurde in der internationalen Abstimmung nicht gefolgt. Hier ist also weiter zu verweisen auf

Page 15: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 11 -

DIN EN 60204-11 (VDE 0113-11), Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 11: Anforderungen an Hochspannungsausrüstung für Spannungen über 1 000 V Wechselspannung oder1 500 V Gleichspannung, aber nicht über 36 kV.

In der Norm werden als Änderungen gegenüber der Ausgabe 1988 aufgeführt: a) Änderungen der EN 60204-1:2006 wurden eingearbeitet, insbesondere:

– Löschung des Abschnitts 11 der EN 60204-1:1997; – Anpassung des Aufbaus des Potentialausgleichs (Abschnitt 8); – Trennung der Steuerfunktionen (Abschn. 9)von den Steuergeräten (Abschn.

10); – Aufbau der technischen Dokumentation (Abschnitt 17); – Überprüfung des Schutzes durch automatische Abschaltung der

Stromversorgung (18.2). b) Abschnitt 9.2.7 für drahtlose Steuerungen wurde angepasst. Der bisherige Abschnitt „11 Elektronische Ausrüstung“ der Ausgabe 1998 der Norm, der eigenständige Anforderungen an Steuerungen mit elektronischen Baugruppen enthält, ist also komplett entfallen. Es gelten hier die Bezüge in der EN 60204-32:2008 auf die

▪ DIN EN ISO 13849-1:2007-07, Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze und Teil 2: Validierung sowie

▪ DIN EN 62061 (VDE 0113-50), Sicherheit von Maschinen – Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer, elektronischer und programmierbarer elektronischer Steuerungssysteme

In den einzelnen Abschnitten der Norm wurden eine ganze Reihe von Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Beispiele dafür sind: Abschnitt 3 Begriffe: Einige Begriffe wurden ergänzt, z.B.: Induktives Energieversorgungssystem, handgesteuertes Hebezeug, Funktions- und Schutzpotentialausgleich, sicherheitsbezogenes Steuersystem, NOT-HALT- und NOT-AUS-Gerät. Abschnitt 5.5. Einrichtungen zum Trennen (Freischalten) der elektrischen Ausrüstung: Der Abschnitt wurde überarbeitet und mit den zu verwendenden Einrichtungen ergänzt: - Kran-Trennschalter

Page 16: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 12 -

- Geräte nach 5.3.2 (Lasttrennschalter, Trennschalter, Leistungsschalter usw.) Abschnitt 8 Potentialausgleich: Es wird deutlich unterschieden zwischen Schutzpotentialausgleich (Schutz der Personen gegen elektrischen Schlag im Fehlerfall) und Funktionspotentialausgleich (Verminderung der Auswirkung eines Isolationsfehlers auf den Betrieb des Hebezeuges). Entsprechende Anforderungen werden gestellt. Abschnitt 9 Steuerstromkreise und Steuerfunktionen

Bei den Steuerfunktionen (9.2) wird in einer Anmerkung darauf hingewiesen, dass Informationen über sicherheitsbezogene Aspekte der Steuerungsfunktionen einschließlich solcher die programmierbare elektronische Systeme verwenden, die Normen ISO 12100, ISO 13849-1:2006, ISO 13849-2:2003 und IEC 62061 enthalten. Auf „9.4. Steuerfunktionen im Fehlerfalle“ wird verwiesen.

Handlungen im Notfall (NOT-HALT, NOT-AUS) (9.2.5.4): Bei den Grundsätzen für die Ausführung von NOT-HALT-Ausrüstungen wird jetzt auf die EN ISO 13850:2007-03, Sicherheit von Maschinen – Not-Halt – Gestaltungsleitsätze verwiesen. Die Stopp-Kategorien 0 (Energiezufuhr zu den Bewegungsantrieben unverzüglich unterbrechen) oder Kategorie 1 (gefahrbringende Bewegung so schnell wie möglich anhalten) werden für die NOT-HALT-Funktion zugelassen. Die Forderung, dass für NOT-HALT – Funktionen nur festverdrahtete elektromechanische Bauteile verwendet werden dürfen, ist entfallen. Es sind die Festlegungen in 9.4 „Steuerfunktionen im Fehlerfall“ anzuwenden. Geräte für NOT-HALT und NOT-AUS werden jetzt in zwei getrennten Abschnitten 10.7 und 10.8 behandelt, die Anforderungen wurden überarbeitet.

Drahtlose Steuerungen (9.2.7): Festlegungen aus der EN 13557 „Anhang C Zusätzliche Anforderungen für kabellose Fernsteuerungen“ wurden, soweit erforderlich, übernommen. Dieser Anhang könnte damit entfallen, die Entscheidung der für die EN 13557 zuständigen Arbeitsgruppe muss abgewartet werden. Zusätzlich sind weitere Änderungen und Ergänzungen enthalten, z. B.: Der Teil des drahtlosen Steuersystems, der die Stopp-Funktion ausführt ist ein sicherheitsbezogener Teil der Steuerung. Ein Einzelfehler darf nicht zum Verlust der Sicherheitsfunktion führen. Der Einzelfehler muss bei oder vor der nächsten Anforderung der Sicherheitsfunktion erkannt werden (wann immer vernünftigerweise machbar).

Schutzverriegelungen (9.3): Der bisherige Abschnitt „Wegbegrenzer“ wurde allgemeiner für Betriebsgrenzen formuliert: Überschreiten von Betriebsgrenzen (9.3.2) Den Bestimmungen unterliegen jetzt allgemein Betriebsgrenzen (z. B. Last, Position, Geschwindigkeit, Druck). Wenn diese überschritten werden können und das zu einer gefahrbringenden Situation führt (nach Risikobeurteilung des

Page 17: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 13 -

Hebezeuges) müssen Mittel vorgesehen werden (z. B. Stellungsfühler, Endschalter), um das Überschreiten einer vorbestimmten Grenze zu erfassen und eine angemessene Steuerungsaktion einzuleiten (inhaltlich mit ehemals 9.5 – Sicherheitsstromkreise- zusammengefasst).

Abschnitt 11 Schaltgeräte: Anordnung, Aufbau und Gehäuse In 11.5.3 der EN 60204-32:2008 werden jetzt die Abmessungen von Gängen vor Schaltgeräten und Schaltanlagen (Gangbreiten und Ganghöhen) in Abhängigkeit des Berührungsschutzes und der Arbeiten in der elektrischen Anlage neu auf-genommen und konkret festgelegt. Abschnitt 13 Verdrahtungstechnik Der Abschnitt über Stecker/Steckdosen- Kombinationen (13.4.5) wurde vollständig überarbeitet. Hier werden jetzt Anforderungen für den Schutz vor unbeabsichtigtem Berühren, zu vor- bzw. nacheilendem Schutzleiterkontakt, für das Ziehen/Stecken unter Last und Maßnahmen gegen das unbeabsichtigte bzw. zufällige Trennen festgelegt. Abschnitt 18 Prüfungen Der Abschnitt wurde ausgeweitet und unterscheidet jetzt bestimmte Prüfungen in Abhängigkeit der Art der Lieferung der Ausrüstung zur Einsatzstelle. Folgende Prüfungen werden zukünftig vorgeschrieben: a) Prüfung, dass die elektrische Ausrüstung mit ihrer technischen Dokumentation

übereinstimmt; b) im Fall von Schutz gegen indirektes Berühren durch automatische Abschaltung,

Prüfung der Bedingungen für den Schutz durch automatische Abschaltung; c) Isolationswiderstandsprüfung; d) Spannungsprüfung; e) Schutz gegen Restspannung; f) Funktionsprüfungen. und Nachprüfungen – wenn ein Hebezeug geändert wird. Auch hier wird festgelegt: Der Umfang der Prüfung für einen speziellen Hebezeugtyp wird in der zugeordneten Produktnorm angegeben. Aber: Die Prüfungen müssen immer die Positionen a), b) und f), sowie c) oder d) oder beide beinhalten. Die Prüfung der Position e) ist optional.

Page 18: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 14 -

14. Heben von Personen Die im Rundschreiben „Krane SV 12“ unter Punkt 13. behandelte und als Anlage 3 dem SV 12 beigefügte Entscheidung des Maschinenausschusses der Kommission zum Heben von Personen wurde nochmals überarbeitet und als Revision 3 neu herausgegeben. Sie ist als Anlage 3 diesem Rundschreiben beigefügt. Inhaltliche Änderungen für die Anwendung ergeben sich daraus nicht. Die Aussagen in den bisherigen Rundschreiben zu dieser Problematik sind weiterhin aktuell.

15. Zuordnung von Lastaufnahmeeinrichtungen zur Maschinenrichtlinie

Dokument WG-2006.13rev2 der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission

Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden

Die Einteilung wurde von der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission als Grundlage für die einheitliche Anwendung des Begriffs "Lastaufnahmeeinrichtung" in der Richtlinie 98/37/EG bestätigt. Das Dokument nennt: ● Beispiele von Ausrüstungen, die als Lastaufnahmeeinrichtung angesehen

werden und andere

● Beispiele von Ausrüstungen, die für das Heben verwendet werden, aber nicht

als Lastaufnahmeeinrichtung im Sinne der Richtlinie angesehen werden. Die Erläuterungen, die in diesem Dokument gegeben werden, sind im Einklang mit der Definition „Lastaufnahmemittel“ in Artikel 2 (d) der überarbeiteten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2 Begriffsbestimmungen „d) „Lastaufnahmemittel“ ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder

Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen

Page 19: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 15 -

Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile.“

Die Übersicht über die im Beschluss enthaltenen Lastaufnahmeeinrichtungen und ihre Zuordnung enthält Anlage 4.

16. Unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen an kabellosen Steuerungen

Grundsätzlich liegt das Führen des Kranes in der Verantwortung des Kranführers. A. Vorschriftensituation: VBG 5 § 11 (3)Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen müssen so gestaltet oder angeordnet sein oder gesichert werden können, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen verhindert ist. Durchführungsanweisung zu § 11 Abs. 3: Das unbeabsichtigte Betätigen gilt z. B. als verhindert, wenn die Stellteile – als Handräder ohne Griff und Speichen, als Rändelmuttern und dergleichen ausgeführt sind, – in umgebende Teile eingebettet oder unter Schutzkragen angeordnet sind, – tunnel- oder bügelartig überdeckt sind oder durch ihre Lage geschützt sind, – durch eine Kulisse in einer Sperrlage gehalten werden, – eine selbsttätige Sperreinrichtung haben, die zusätzlich entriegelt werden muss

oder – durch eine übergeordnete Einrichtung außer Funktion gesetzt werden können. In einzelnen Fällen, z. B. bei Baumaschinen, ist es zulässig, Stellteile von Befehlseinrichtungen durch eine übergeordnete Einrichtung (z. B. Klinke, Sperre, Schloss) zu sichern. Unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen ist z. B. möglich durch Anstoßen, Hängenbleiben mit Kleidung, Fallen von Gegenständen auf Hebelschalter oder Fußschalter. Siehe auch DIN 33400 „Gestalten von Arbeitssystemen nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen; Begriffe und allgemeine Leitsätze”.

Page 20: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 16 -

DIN EN 13557 „Krane - Stellteile und Steuerstände“; Ziffer 5.2.3.1.2 Entsprechend dieser Norm müssen Stellteile so konstruiert oder geschützt werden, dass der gewünschte Effekt nur durch absichtliche Betätigung eintreten kann. Dies kann erreicht werden durch: - Versenkung der Betätigungseinrichtung (Hebel, Drucktaster); - mechanische Verriegelung der Nullstellung des Stellteiles; - den Einsatz mehrerer Betätigungsglieder, die nacheinander oder gleichzeitig

betätigt werden; - ein Schutzgeländer um die Stellhebel auf einer Tafel; - Anbringen des Betätigungsgliedes dort, wo eine zufällige Betätigung

unwahrscheinlich ist. B. Problematik In der Praxis ist es trotz entsprechender konstruktiver Maßnahmen zu unbeabsichtigten Betätigungen von Stellteilen gekommen. C. Praxislösung Der Funkempfänger kann mit einer neuen Schaltlogik nachgerüstet werden, die folgende Bedingungen erfüllen sollte: Zur Freigabe der Steuerung muss ein Stellteil des Funksenders aus der Nullstellung heraus zweimal bis in die maximal mögliche Endstellung am Funksender gebracht werden. Kranbewegungen dürfen durch diese beiden ersten Steuerbefehle nicht ausgelöst werden. Die beiden Steuerbefehle müssen innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters von z. B. 0,5 Sekunden erfolgen. Ansonsten wird die Einschaltroutine abgebrochen und muss wiederholt werden. Eine Kranbewegung wird erst durch den 3. Steuerbefehl ausgeführt. Alle weiteren Steuerbefehle können dann innerhalb eines Zeitfensters von z. B. ca. 3 Sekunden ausgeführt werden. Wird vom Kranführer länger als 3 Sekunden kein Steuerbefehl gegeben, werden alle Kranbewegungen gesperrt, die vorgenannte Einschaltroutine muss dann erst wieder erneut durchgeführt werden. D. Grundsätzliche Anforderungen die sich aus der Umrüstung ergeben Bei der Änderung müssen die DIN EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge, DIN EN 14492-2 Krane - Kraftbetriebene Winden und Hubwerke Teil 2:

Page 21: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 17 -

Kraftbetriebene Hubwerke und DIN EN 13557:2003 Krane - Stellteile und Steuerstände berücksichtigt werden.

17. Distanzierungseinrichtungen für Krane aus Gründen einer unterdimensionierten Hallenkonstruktion

Wenn aus Gründen einer nicht ausreichenden Hallenstatik Krane z. B. nicht zusammen in ein Feld fahren dürfen, muss dies durch technische Maßnahmen abgesichert werden. In diesem Fall haben die entsprechenden technischen Maßnahmen eine sicherheitsgerichtete Funktion und müssen entsprechend gültiger Bestimmungen ausgeführt werden. Wenn Distanzierungseinrichtungen aus statischen Gründen eingesetzt werden, muss die Einbindung (Sicherheitskonzept) in die Kransteuerung auf der Grundlage der Sicherheitskategorien gemäß DIN EN 954-1 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze" vom Hersteller/Umrüster untersucht und aufgebaut werden. Dabei sind die Anforderungen aus den entsprechenden Produktnormen zu berücksichtigen. Bei elektronischen Systemen muss mindestens Kategorie 2 nach EN 954-1 erfüllt werden. Weitere Ausführungen zu dieser Thematik werden in den Tagungen 2009 „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ gegeben.

18. Berechnungsgrundlagen für Krane Da in der näheren Zukunft ein Wechsel der Vorschriften für die Berechnung von Kranen (von der DIN 15018 zur EN 13001) zu erwarten ist, ist aus der Sicht des Fachausschusses eine umfangreiche Aufklärung für die Anwender/Betreiber wichtig. Auf unseren Tagungen „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ werden hierzu kritische Vergleichsrechnungen vorgestellt. Weitere Tagungen und Seminare befassen sich ebenfalls mit dieser Problematik (siehe Ziffer 5).

Page 22: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 18 -

19. Nachprüfung durch Sachverständige Problematik Unter welchen Vorraussetzungen muss eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden. Feststellung Wenn die Abstellung eines Mangels über den Austausch/Ersatz von Teilen gleicher Art hinausgeht, ist eine Nachprüfung durch den Sachverständigen erforderlich.

20. Abmessungen/Durchgangsmaße auf Laufstegen In verschiedenen Normen zur elektrischen Ausrüstung von Kranen (DIN VDE 0100-726, DIN EN 60204-32) sind Bestimmungen zu Abmessungen/Durchgangsmaße auf Kranen vorhanden (siehe Anlage 5). Die dort genannten Abmessungen/Durchgangsmaße weichen von den allgemein gültigen Anforderungen entsprechend BGV D 6 und DIN EN 13586 teilweise ab. Hierbei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung des europäischen Rechts die Bestimmungen der Produktnormen (hier: EN 13586) Vorrang haben vor den Bestimmungen in Gruppennormen (hier: EN 60204-32), wenn es keine anderen vertraglichen Vereinbarungen gibt! Weitere Ausführungen zu dieser Thematik werden in den Tagungen 2009 „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen“ gegeben.

21. Warnhinweise bei kabelloser Steuerung Entsprechend EN 13557:2003 „Krane – Stellteile und Steuerstände“ müssen zusätzliche Warnhinweise bei kabelloser Steuerung vorgesehen werden: - Schild am Zugang auf den Kran und entweder - ständig sichtbare Warnung, solange die kabellose Steuerung eingeschaltet ist oder - einer automatischen akustischen und/oder sichtbaren Warnung vor jeder

Kranbewegung

Page 23: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 19 -

22. Befestigung von Kranen durch Dübel

Es liegen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für folgende Dübel unter dynamischen Einwirkungen vor:

Hilti Hinterschnittdübel HDA dynamic, Nr. Z-21.1-1693 vom 25.07.2007, gültig bis 30.09.2011

Upat UMV milticone dynamic Verbundanker, Nr. Z-21.3-1662 vom 07.07.2004, gültig bis 31.07.2009

Hilti Verbundanker HVZ dynamic, Nr. Z-21.3-1692 vom 11.04.2007, gültig bis 31.10.2011

Fischer Highbond-Anker dynamic FHB dyn, Z-21.3-1748 vom 19.06.2007, gültig bis 31.05.2008

Die Auflistung dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bezieht sich nur auf den Anwendungsbereich dynamische Einwirkungen. Weitere Angaben, z. B. zu Korrosionswiderstand, Entwurf und Bemessung müssen den „Besonderen Bestimmungen“ der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen entnommen werden. Wichtig! Für Dübel ohne Zulassung ist eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich. Was muss der Sachverständige bei einer Abnahmeprüfung beachten? In den bauaufsichtlichen Zulassungen sind entsprechende Bedingungen zur Kontrolle der Ausführung festgelegt, wie z. B.:

Da bei der Abnahmeprüfung die ordnungsgemäße Ausführung nicht mehr kontrolliert werden kann, muss sich der Sachverständige die o.g. Aufzeichnungen vorlegen lassen.

Page 24: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 20 -

23. Klettereinrichtung - Turmdrehkrane

Problematik Im „Maschinenausschuss zur Richtlinie 98/37/EG“ wurde entschieden, dass die Klettereinrichtung an Turmdrehkranen eine „Maschine zum Heben von Personen mit einer Absturzhöhe über drei Meter“ (Anhang IV Nr. 16 der Richtlinie) ist. Auf Grund dieser Entscheidung wurde eine Änderung zur EN 14439 „Krane – Turmdrehkrane“ zu dieser Problematik erarbeitet. Entscheidung Aus der Sicht des FA MHHW muss die Prüfung der Klettereinrichtung auf der Grundlage der prEN 14439 A1 erfolgen. Es bestehen keine Bedenken gegen den Weiterbetrieb, wenn die Anforderungen der prEN 14439 A1 eingehalten sind.

24. Broschüre zum Thema „Europäisches Recht für Krananlagen“ Die alte Broschüre ist komplett überarbeitet und neu aufgelegt worden. Der neue

Titel lautet

Bau und Betrieb von Krananlagen Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und

nationalen Vorschriften und Normen

Informationen zur praktischen Anwendung von Vorschriften und Normen bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen

Es wird unter Anderem der aktuelle Stand der europäischen Richtlinien und der

europäischen Normung dargestellt, sowie Hinweise zur Betriebssicherheitsverordnung gegeben. Durch die Vielzahl der Informationen hat sich der Umfang der Broschüre verdoppelt.

Die Broschüre kann zum Selbstkostenpreis von ca. 12,- € beim Fachausschuss

MHHW bezogen werden.

Page 25: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Rundschreiben „Krane SV 14“

- 21 -

Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom Fachausschuss ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen. (Koop) (Kunze)

Page 26: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

WG/ WGP Titel

Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä-

ischen Union

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2009) Anlage 1 1

WG 1 Krane, Terminologie abgeschlossen wird nicht weiter bearbeitet

EN 13001 Krane, Konstruktion – allgemein

Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-1:2005-04) 31.12.2005

EN 13001-1:2004/AC:2006 abgeschlossen abgeschlossen 05. Juli 2006

EN 13001-1:2004/A1:20081) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

Teil 2: Lasteinwirkungen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2:2005-04) 31.12.2005

EN 13001-2:2004/AC:2006 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2/AC:2006-06)

EN 13001-2:2004/A1:2006 UAP-Verfahren abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13001-2/A1:2006) 08.05.2007

EN 13001-2:2004/A2: 20081) abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Stahltragwerken abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-1: 2005-03) (Technische Spezifikation-Vornorm)

CEN/ TS 13001-3-1: 2004/AC:2006 abgeschlossen abgeschlossen CEN/ TS 13001-3-1/ AC 2006 -11

prEN 13001-3-1 Revision abgeschlossen geplant: 06.04.2009

Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben abgeschlossen abgeschlossen

abgeschlossen (DIN CEN/TS 13001-3-2:2005-03)

(Technische Spezifikation-Vornorm)

WG 2

CEN/TS 13001-3-2:2004/AC:2006 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (05.Juli 2006) CEN/TS 13001-3-2:2004/AC:2006

Page 27: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

WG/ WGP Titel

Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä-

ischen Union

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2009) Anlage 1 2

CEN/TS 13001-3-2/A1 abgeschlossen abgeschlossen

CEN/TS 13001-3-2:2008 {Neuausgabe 2008 mit Einbeziehung AC + A1) abgeschlossen

Teil 3-3: Grenzzustände und Nachweise Lauf-rad/Schiene-Kontakt prCEN/TS 13001-3-3 abgeschlossen

Teil 3-4: Grenzzustande und Nachweise für Maschi-nenbau -teile CEN/TS 13001-3-4

wird vorläufig nicht bearbeitet

Teil 3-5: Grenzzustande und Nachweise für Haken prCEN/TS 13001-3-5

(1.Entwurf: 2007 Herausgabe

geplant: 2009)

EN 13135 Krane - Ausrüstungen

EN 13135-1: Elektrotechnische Ausrüstungen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004-05)

31.12.2005

EN 13135-1:2004/AC:2005 (Corrigendum) abgeschlossen (DIN EN 13135-1:2004/AC: 2005) 31 12.2005

EN 13135-1:2004/A1: 20081) Abgeschlossen abgeschlossen

13135 - 2: Nicht-elektrotechnische Ausrüstungen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13135:2005 – 02)

EN 13135-2:2004/AC:2005 (Corrigendum) abgeschlossen (DIN EN 13135-2:2004/AC:2005-04)

31 12.2005

WG3

EN 13135-2:2004/A1: 20081) abgeschlossen abgeschlossen

Page 28: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

WG/ WGP Titel

Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä-

ischen Union

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2009) Anlage 1 3

EN 12077-2 Sicherheit von Kranen – Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 12077-2:2000-05) 11 06.1999

EN 12077-2:1998+A1:20081) abgeschlossen

EN 13557 Krane – Stellteile und Steuerstande abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557:2004-03) 31.12.2005

EN 13557:2003/A1: 2005 abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13557/A1:2005-04) 02.08.2006

EN 13557:2003/A2: 20081) abgeschlossen

EN 13586 Krane - Zugang abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004-07)

EN 13586: 2004/AC:2007 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13586:2004/AC:2007-04)

31.12.2005

EN 13586: 2004/A1:20081) abgeschlossen

EN 14502 Krane - Einrichtung zum Heben VON Personen

EN 14502-1: Hängende Personenaufnahmemittel einschl. AC abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 14502-1: 2006-05 + AC)

31.12.2005 Veröffentlichung zu-

rückgezogen: Amtsblatt v. 28.01.06 (C21/10)

prEN 14502-1:2008 abgeschlossen

EN 14502-2:Höhenverstellbare Steuerstände abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14502-2:2005-11) 31.12.2005

WG4

EN 14502-2:2005/A1:20081) abgeschlossen

Page 29: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

WG/ WGP Titel

Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä-

ischen Union

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2009) Anlage 1 4

EN 12644 Krane - Informationen für die Nutzung und Prüfung

Teil 1: Betriebsanleitungen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-1:2001-06) 27.11.2001

EN 12644-1:2001/A1: 20081) abgeschlossen

Teil 2: Kennzeichnung abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12644-2:2000-08) 20.05.2000

WG5

EN 12644-2:2000/A1:20081) abgeschlossen

EN 13000 Krane - Fahrzeugkrane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13000:2004-09)

08.05.2007 Warnvermerk 2)

siehe Tabellenende WGP 1

EN 13000/A1 wegen Warnver-merk abgeschlossen

EN 14439 Krane - Turmdrehkrane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14439:2007-03) 08.05.2007

prEN 14439:2006/A1:2008 (Klettergerüst) UAP abgeschlossen abgeschlossen WGP2

prEN 14439:2006/A2:20081) abgeschlossen

WGP 3 EN 14985 Krane - Auslegerkrane abgeschlossen abgeschlossen

EN 14985:2007-05 (Negativ von Deutschland)

06.11.2007

prEN 15011 Krane – Brücken -und Portalkrane abgeschlossen abgeschlossen

EN 15056 Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern

abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 15056:2006-12)

08.05.2007 WGP4

EN 15056:2006/A1:20081) abgeschlossen

Page 30: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

WG/ WGP Titel

Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä-

ischen Union

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2009) Anlage 1 5

EN 13852 Krane - Sicherheit - Off-Shore-Krane

Teil 1: Off-Shore-Krane für allgemeine Verwen-dungszwecke abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

(DIN EN 13852-1:2004-10) 31.12.2005

EN 13852-1:2004/AC:2007 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-1/AC:2005-04)

EN 13852-1: Revision

WGP5

Teil 2: Schwimmende Krane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13852-2:2005-03)

EN 14492 Krane - Kraftgetriebene Winden und Hubwerke

Teil 1: Kraftgetriebene Winden ------------------ abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-1:2007-02)

08.05.2007

EN 14492-1:2006/prA1:2008 + 1) abgeschlossen abgeschlossen

Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14492-2:2007-03)

08.05.2007

WGP7

EN 14492-2:2006/prA1:2008 + 1) abgeschlossen abgeschlossen

EN 12999 Krane – Ladekrane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999:2003-07) 14.08.2003

EN 12999:2002/A1:2004 ..…………….. abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 12999/A 1:2004-10) 31.12.2005

EN 12999:2002/A2:2006 ..…………….. abgeschlossen abgeschlossen (EN 12999:2002/A2:2006) 08.05.2007

WGP 8

EN 12999 Revision + 1) abgeschlossen abgeschlossen

Page 31: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

WG/ WGP Titel

Schritt 32 Umlauf in

CEN/TC 147

Schritt 40 CEN - Umfrage

in CEN/ CS

Schritt 49 formelle Abstimmung

in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe)

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europä-

ischen Union

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Januar 2009) Anlage 1 6

EN 13157 Krane - Sicherheit - Handbetriebene Krane abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13157:2005-09)

EN 13157:2004/AC:2005 EN 13157:2004/AC:2005 31.12.2005

WGP 10

EN 13157:2004/A1:20091)

EN 13155 Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 13155:2004-01) 20.04.2004

EN 13155:2003/AC:2004 abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen

EN 13155:2003/A1:2005 ..…………….. abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN13155/A1:2005-03) 31.12.2005

WGP 11

EN 13155:2003/A2: 20081) abgeschlossen

WGP 12 EN 14238 Krane - handgeführte Manipulatoren abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen (DIN EN 14238:2004-10) 31.12.2005

1) beinhaltet auch die Anpassung der Normen zur Übereinstimmung mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

2) zu WGP 1: EN 13000 Krane — Fahrzeuqkrane Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte 4.2.6.3.1, 4.2.6.3.2 und 4.2.6.3.3 dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegen-den Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer 4.2.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern 1.1.2 Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, 4.1.2.1 und 4.1.2.3 des genannten Anhangs auszugehen ist.

Page 32: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 2

1

Page 33: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 2

2

Hinweis zu der Aussage „soweit für den gelieferten Umfang zutreffend“. Die Richtlinie verlangt hier eigentlich: „eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden“. Bei der Vielzahl der zutreffenden Bestimmungen z. B. für ein Hubwerk, wird das kaum für möglich gehalten. Umso wichtiger ist dann die Angabe der eingehaltenen Normen und Spezifikationen. Diese Angabe ist gemäß Richtlinie nicht zwingend vor-gegeben. (Anhang II B der Richtlinie 2006/42/EG).

Page 34: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 3

1

Page 35: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 3

2

Page 36: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 3

3

Page 37: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 3

4

Page 38: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 3

5

Page 39: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 4

1

Page 40: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 4

2

Page 41: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 4

3

Page 42: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 4

4

Page 43: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 4

5

Page 44: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 4

6

Page 45: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 4

7

Page 46: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 4

8

Page 47: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 4

9

Page 48: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 5

1

Errichten von Starkstromanla-gen mit Nennspannungen bis

1000V Teil 726:

- Hebezeuge -

- Sicherheit von Maschinen- Elektrische Ausrüstung von

Maschinen Teil 32:

Anforderungen an Hebezeuge

- Sicherheit von Maschinen- Elektrische Ausrüstung von

Maschinen Teil 32:

Anforderungen an Hebezeuge Bezeichnung: VDE 0100 Teil 726:1990-03 VDE 0100 Teil 726/A1:1995-04

Bezeichnung: EN 60204-32:1998 (DIN EN 60204-32:1999-06)

Bezeichnung: EN 60204-32:2008 (DIN EN 60204-32:2009-03)

Gültigkeit: 01.März.1990

Gültigkeit: 1998-10-01

Gültigkeit: 2009-03-01

Ersetzt durch: EN 60204-32:1998

Übergangsfrist bis: 2001-07-01

Übergangsfrist bis: 2011-07-01

Mindestmaße: 1,8 x 0,4m

Mindestmaße: 0,7m

Mindestmaße: 0,6 (0,4) m

- Außerhalb - (Auszug ) Ziffer: 9 „Gänge in Schalt- und Vertei-lungsanlagen“ keine Angabe

- Außerhalb - (Auszug ) Ziffer: 12.5 „Zugang zu Schaltgeräten“ Ziffer: 12.5.1 „Gänge“ keine Angabe

- Außerhalb - (Auszug ) Ziffer: 11.5.3 „Gänge vor Schaltgeräten und Schaltanlagen“ Die lichte Weite vor Gehäusen von Schaltgeräten und Schaltan-lagen muss mindestens 0,6 m und um an geöffneten Gehäusetü-ren vorbeizugehen mindesten 0,4 m sein, gemessen bei maximalem Öffnungswinkel der Tür.

- Innerhalb -

(Auszug ) Ziffer: 9 „Gänge in Schalt- und Vertei-lungsanlagen“ Abweichend von DIN VDE 0100 Teil 729 brauchen auf Hebezeu-gen Gänge in Schalt- und Vertei-lungsanlagen nur einen freien Durchgang von mindestens 0,4 m Breite und 1,8 m Höhe zu haben. Kann aus konstruktiven Gründen die Höhe von 1,8 m nicht ein-gehalten werden, so darf sie bis auf ein Mindestmaß von 1,4 m verringert werden. Hierbei muss entsprechend der notwendigen Verringerung die Breite der Gänge vergrößert werden. Bei einem Mindestmaß von 1,4 m Höhe muss die Breite mindestens 0,7 m betragen. Werden Gänge in Kastenträgern aus konstruktiven Gründen durch Querwände

- Innerhalb -

(Auszug ) Ziffer: 12.5 „Zugang zu Schaltgeräten“ Ziffer: 12.5.1 „Gänge“ Die Mindestabmessungen von Gängen vor und zwischen Schaltgeraten bzw. Schaltanla-gen müssen IEC 60364-4-481, 481.2.4, entsprechen. Ausnahme: Aus konstruktiven Gründen (z. B. zwischen dem Hebezeug und dem Gebäude) darf die lichte Höhe reduziert wer-den, jedoch auf nicht weniger als 1400 mm für eine Länge von ma-ximal 1000 mm. ANMERKUNG: Die Abmessungen in IEC 60364-4-481. 481.2.4, sind empfohlene Minimalwerte. Es kann notwendig sein, höhere Wer-te zu wählen, mit Rücksicht auf andere Überlegungen, wie ange-messene Arbeitshaltung. Flucht-möglichkeiten. Bewegung des

- Innerhalb -

(Auszug ) Ziffer: 11.5.3 „Gänge vor Schaltgeräten und Schaltanlagen“ Gehäuse, die es einer Person ohne weiteres erlauben vollstän-dig hineinzugehen, z. B. für eine Rückstellung, Einstellung oder Wartung, müssen eine lichte Wei-te von mindestens 0,7 m und eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m haben. In Fällen wo: - Ausrüstung wäh-rend des Zutritts wahrscheinlich unter Spannung steht; und -leitfähige Teile frei liegen muss die lichte Weite mindestens 1 m sein. In solchen Fallen, wo sich solche Teile auf beiden Seiten des Laufganges befinden, muss die lichte Weite mindestens 1,5 m sein.

Page 49: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 5

2

(Schotten), die zur Versteifung erforderlich sind, eingeengt, so müssen die verbleibenden Öff-nungen eine Höhe von mindes-tens 1,0 m und eine Breite von mindestens 0,6 m haben.

Hebezeuges. IEC 60364-4-481 (zurückgezogen!) Ziffer: 2.4 Bei Betriebs- und Wartungsgän-gen einzuhaltende Mindestab-stände ANMERKUNG - Die nachstehend angegebenen Zahlen sind absolu-te Mindestwerte; weitere Überle-gungen, wie z.B. geeignete Ar-beitspositionen, Fluchtmöglichkei-ten, etc. kann die Verwendung höherer Werte erforderlich ma-chen. Ziffer: 2.4.1 Die folgenden Abstände sind dort einzuhalten, wo Schutz nach Ab-schnitt 412.3 von IEC 364-4-41 gewährleistet ist (siehe Bild 48A): a) Breite des Gangs zwischen Hindernissen oder Schalthebeln oder zwischen Hindernissen oder Schalthebeln und Wand: mindestens 700 mm b) Kopffreiheit unterhalb Decken-verkleidung: mindestens 2.000 mm ANMERKUNG - Die vorstehend angegebenen Abmessungen gel-ten nach Anbringung und Ver-schluss aller Teile der Deckenver-kleidung. Ziffer: 2.4.2 An Stellen, an denen keine Schutzmaßnahme vorgesehen ist, müssen die folgenden Abstände hinsichtlich Betriebs- und War-tungsgängen eingehalten werden: a) Ungeschützte spannungsfüh-rende Teile sind nur an einer Seite des Gangs angeordnet (siehe Bild 48B)

1) Breite des Gangs zwischen Wand und spannungsführen-den Teilen: mindestens 1 000 mm

2) freier Durchgang vor Stelltei-len (Griffen, etc.): mindestens 700 mm

b) Spannungsführende Teile sind an beiden Seiten des Durchgangs angeordnet (siehe Bild 48C):

1) Breite des Gangs zwischen spannungsführenden Teilen und Stromleitern an beiden Seiten:

Page 50: der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten Fr. Weller … · 2012. 3. 21. · der Fachausschuss „Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen“ (MHHW) möchte

Anlage 5

3

i) Gang wird nur für War-tungszwecke benutzt und vor Beginn der Wartungsarbeiten werden Barrieren vorgese-hen: mind. 1 000 mm ii) Gang wird nur für War-tungszwecke benutzt und vor Beginn der Wartungsarbeiten werden keine Barrieren vor-gesehen mind. 1 500 mm iii) Gang wird sowohl für Be-triebs- als auch für War-tungszwecke benutzt und vor Beginn der Wartungsarbeiten werden Barrieren vorgese-hen: mind. 1200 mm Werden vor Beginn der War-tungsarbeiten keine Barrieren vorgesehen, sind die Anfor-derungen von 481.2.4.2b)1)ii) einzuhalten.

2) Freier Durchgang zwischen

Stellteilen (Griffe etc.): i) in einem Wartungsgang: mind. 900 mm ii) in einem Betriebsgang: mind.1100 mm

c) Höhe von spannungsführenden Teilen über dem Boden: mind. 2300 mm Ziffer: 2.4.3 Wartungs- oder Betriebsgänge mit einer Länge von mehr als 20 m müssen von beiden Seiten zu-gänglich sein. ANMERKUNG - Für kürzere Gän-ge, jedoch mit einer Länge von mehr als 6 m, wird Zugänglichkeit von beiden Seiten empfohlen. Bild 48A –Betriebs- und War-tungsgänge in Anlagen mit Schutz durch Hindernisse Bild 48B –Gänge in Anlagen mit spannungsführenden Teilen auf einer Seite ohne Schutz Bild 48C – Gänge in Anlagen mit spannungsführenden Teilen auf beiden Seiten ohne Schutz