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Landeshauptstadt Dresden Geschäftsbereich Soziales Dienstanweisung für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe Dresden. QLGgqGU’ Stand: 15. November 2012 Inhaltsübersicht 1 Vorbemerkungen.......................................................................................................................... 4 1.1 Ziel und Geltungsbereich..............................................................................................................4 1.2 Rechtliche Grundlagen................................................................................................................. 4 1.3 Qualitätssicherung....................................................................................................................... 4 1.4 Inkrafttreten................................................................................................................................... 4 2 Recht..............................................................................................................................................5 2.1 Allgemeine Voraussetzungen....................................................................................................... 5 2.1.1 Primärleistung...................................................................................................................... 5 2.1.2 Personenkreis...................................................................................................................... 6 2.1.3 Antrag.................................................................................................................................. 7 2.1.4 Definitionen.......................................................................................................................... 7 2.1.5 Verhältnis zu anderen Leistungen........................................................................................ 8 2.1.6 Erbringung als Dienst-, Sach- bzw. Geldleistung.................................................................. 9 2.1.7 Kinder- und Jugendschutz.................................................................................................... 9 2.2 Ausflüge und Fahrten..................................................................................................................10 2.2.1 Definitionen........................................................................................................................ 10 2.2.2 Nachweise......................................................................................................................... 11 2.2.3 Umfang.............................................................................................................................. 11 2.2.4 Übergangsbestimmungen.................................................................................................. 11 2.3 Schulbedarf................................................................................................................................. 12 2.3.1 Definition............................................................................................................................ 12 2.3.2 Nachweis ........................................................................................................................... 12 2.3.3 Umfang.............................................................................................................................. 12 2.3.4 Übergangsbestimmungen.................................................................................................. 13 2.4 Schülerbeförderung.................................................................................................................... 14 2.4.1 Definitionen........................................................................................................................ 14 2.4.2 Nachweise ......................................................................................................................... 14 2.4.3 Umfang.............................................................................................................................. 15 2.4.4 Übergangsbestimmungen.................................................................................................. 16 2.5 Lernförderung............................................................................................................................. 17 2.5.1 Definitionen........................................................................................................................ 17 2.5.2 Nachweise ......................................................................................................................... 18 2.5.3 Umfang.............................................................................................................................. 18 2.5.4 Übergangsbestimmungen.................................................................................................. 19 2.6 Mittagsverpflegung..................................................................................................................... 20 2.6.1 Definition............................................................................................................................ 20 2.6.2 Nachweise ......................................................................................................................... 20 2.6.3 Umfang.............................................................................................................................. 20 2.6.4 Übergangsbestimmungen .................................................................................................. 21 2.7 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben..............................................................................22 2.7.1 Definitionen........................................................................................................................ 22 2.7.2 Nachweise ......................................................................................................................... 23 2.7.3 Umfang.............................................................................................................................. 23 2.7.4 Übergangsbestimmungen .................................................................................................. 24

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Landeshauptstadt Dresden Geschäftsbereich Soziales

Dienstanweisungfür die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Dresden.QLGgqGU’

Stand: 15. November 2012

Inhaltsübersicht

1 Vorbemerkungen.......................................................................................................................... 41.1 Ziel und Geltungsbereich..............................................................................................................41.2 Rechtliche Grundlagen................................................................................................................. 41.3 Qualitätssicherung....................................................................................................................... 41.4 Inkrafttreten...................................................................................................................................4

2 Recht..............................................................................................................................................52.1 Allgemeine Voraussetzungen.......................................................................................................52.1.1 Primärleistung...................................................................................................................... 52.1.2 Personenkreis...................................................................................................................... 62.1.3 Antrag..................................................................................................................................72.1.4 Definitionen..........................................................................................................................72.1.5 Verhältnis zu anderen Leistungen........................................................................................ 82.1.6 Erbringung als Dienst-, Sach- bzw. Geldleistung..................................................................92.1.7 Kinder- und Jugendschutz....................................................................................................92.2 Ausflüge und Fahrten..................................................................................................................102.2.1 Definitionen........................................................................................................................ 102.2.2 Nachweise......................................................................................................................... 112.2.3 Umfang..............................................................................................................................112.2.4 Übergangsbestimmungen..................................................................................................112.3 Schulbedarf................................................................................................................................. 122.3.1 Definition............................................................................................................................122.3.2 Nachweis ........................................................................................................................... 122.3.3 Umfang..............................................................................................................................122.3.4 Übergangsbestimmungen..................................................................................................132.4 Schülerbeförderung.................................................................................................................... 142.4.1 Definitionen........................................................................................................................ 142.4.2 Nachweise ......................................................................................................................... 142.4.3 Umfang..............................................................................................................................152.4.4 Übergangsbestimmungen..................................................................................................162.5 Lernförderung............................................................................................................................. 172.5.1 Definitionen........................................................................................................................ 172.5.2 Nachweise ......................................................................................................................... 182.5.3 Umfang..............................................................................................................................182.5.4 Übergangsbestimmungen..................................................................................................192.6 Mittagsverpflegung..................................................................................................................... 202.6.1 Definition............................................................................................................................202.6.2 Nachweise ......................................................................................................................... 202.6.3 Umfang..............................................................................................................................202.6.4 Übergangsbestimmungen .................................................................................................. 212.7 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben..............................................................................222.7.1 Definitionen........................................................................................................................ 222.7.2 Nachweise ......................................................................................................................... 232.7.3 Umfang..............................................................................................................................232.7.4 Übergangsbestimmungen .................................................................................................. 24

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3 Verfahren...................................................................................................................................................253.1 Leistungsträger, zuständige Organisationseinheiten......................................................................253.2 Aufgabenwahrnehmung......................................................................................................................... 253.3 Koordinierung.......................................................................................................................................... 263.4 Entscheidung/Stellungnahme.............................................................................................................. 263.5 Schriftwechsel und Bescheid ................................................................................................................ 273.6 Dokumentation und Aktenführung....................................................................................................... 273.6.1 Akte...................................................................................................................................283.6.2 Ablage...............................................................................................................................293.6.3 Datenschutz.......................................................................................................................293.6.4 Aktenübergabe bei Zuständigkeitswechsel........................................................................ 293.6.5 Archivierungsfristen, Aktenverdünnung.............................................................................. 293.7 Elektronische Datenverarbeitung......................................................................................................... 293.8 Statistik- und Finanzberichte, Revision.............................................................................................. 303.9 Formulare und Merkblätter....................................................................................................................313.10 Rechtsbehelfe.......................................................................................................................................... 32

Änderungshistorie........................................................................................................................................................ 33

Anhang: Formulare...................................................................................................................................................... 35

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Abkürzungsverzeichnis

Abs. a. F. aKDn AsylbLG Az.BABAföGBGBKGGBMASBMFSFJBRbspw.BTBVerfGBVerwGbzw.DA d. h.Drs.DVB EDV i. d. R. i. S. v.ITLHD n. F.ÖPNVRBEGRn.S.SächsAGSGBSächsDGBVG

SächsGemOSächsGVBlSGBSGGSMKSMSSSGVerBISVgl.VOVVOVwVVwVfGVwGOWoGG

Absatz alte FassungVerwaltungssoftware des Sozialamts Asylbewerberleistungsgesetz Aktenzeichen Bundesagentur für ArbeitBundesgesetz über individuelle Förderung der AusbildungBedarfsgemeinschaftBundeskindergeldgesetzBundesministerium für Arbeit und SozialesBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und JugendBundesratbeispielsweiseDeutscher BundestagBundesverfassungsgerichtBundesverwaltungsgerichtbeziehungsweiseDienstanweisungdas heißtDrucksacheDresdner Verkehrsbetriebe AG Elektronische Datenverarbeitung in der Regel im Sinne von Informationstechnik Landeshauptstadt Dresden neue FassungÖffentlicher PersonennahverkehrGesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XIIRandnummerSatz/SeiteSächsisches Gesetz zur Ausführung des SozialgesetzbuchesGesetz zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes undweiterer sozialer EntschädigungsgesetzeSächsische GemeindeordnungSächsisches Gesetz- und VerordnungsblattSozialgesetzbuchSozialgerichtsgesetzSächsisches Staatsministerium für Kultus und SportSächsisches Staatsministerium für Soziales und VerbraucherschutzSächsischer Städte- und GemeindetagVermittlungs-, Beratungs- und InformationssystemVergleicheVerordnungVerkehrsverbund OberelbeVerwaltungsvorschriftVerwaltungsverfahrensgesetzVerwaltungsgerichtsordnungWohngeldgesetz

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1 Vorbemerkungen

Kinder und Jugendliche sind keine kleinen Erwachsenen. Sie haben spezielle altersabhängige Bedürfnisse.1 Ihnen werden ab 1. Januar 2011 Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - neben dem Regelbedarf - gesondert berücksichtigt (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6b BKGG i. V. m. § 28 SGB II und § 2 AsylbLG i. V. m. § 34 SGB XII). Träger dieser Leistungen ist die Landeshauptstadt Dresden. Gemäß der „Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend §§ 34 und 34a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an Personen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ gilt dies auch für Personen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.

1.1 Ziel und Geltungsbereich

Diese Dienstanweisung zielt darauf ab, eine bedarfsgerechte, effektive, effiziente und zügige Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Landeshauptstadt Dresden

sicherzustellen. Sie gilt für das Jobcenter Dresden2 und das Sozialamt Dresden.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Anwendung finden die für die jeweiligen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere SGB II, SGB XII, BKGG, AsylbLG, SGB I, SGB X, SGG und Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 13 Abs. 4 BKGG bzw. SächsAGSGB. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b BKGG werden nicht von der VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa erfasst.

1.3 Qualitätssicherung

Diese Dienstanweisung wird kontinuierlich überprüft und bei Bedarf vom Geschäftsbereich Soziales angepasst. Der Änderungsbedarf wird vom Sozialamt zusammengefasst und mit einem Lösungsvorschlag dem Geschäftsbereich Soziales zur Entscheidung vorgelegt.

1.4 Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 19. November 2012 in Kraft und ersetzt von da an die Dienstanweisung vom 14. Februar 2012.

Dresden, 15. November 2012

Bürgermeister

1 Vgl. Urteil des BVerfG vom 9, Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL3/09, 1 BvL 4/09).2 Die Landeshauptstadt Dresden hat gegenüber dem Jobcenter Dresden ein kommunales Weisungsrecht gemäß § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.

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2 Recht

Dem Leistungsberechtigten3 werden bei Vorliegen aller allgemeinen und besonderen Voraussetzungen folgende eigenständige Bedarfe anerkannt:

■ eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten (2.2),■ Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (2.3),■ erforderliche Aufwendungen für Schülerbeförderung (2.4),■ zusätzliche Lernförderung (2.5),■ gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (2.6) und■ Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (2.7).

2.1 A llgem eine Voraussetzungen

Leistungsberechtigt sind Personen, für die eine der unter 2.1.1 genannten Primärleistungen gewährt wird und die zum berechtigten Personenkreis gehören (2.1.2). Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden grundsätzlich auf Antrag erbracht (2.1.3).

2.1.1 Prim ärle istung

Primärleistungen sind:■ Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II,■ Wohngeld nach WoGG bei gleichzeitigem Anspruch auf Kindergeld,■ Kinderzuschlag nach BKGG bei gleichzeitigem Anspruch auf Kindergeld,■ Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) oder Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung (4. Kapitel) nach SGB XII oder■ Leistungen nach § 2 und 3 AsylbLG.

Berücksichtigt werden außerdem Personen, die■ in Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten leben

(§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II) oder■ lediglich erst durch den Bedarf für Bildung und Teilhabe anspruchsberechtigt werden

(vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 4 SGB II, Elterneinkommen ist kopfteilig auf die Kinder in der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen).

Ausgeschlossen sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die durch eigenes Einkommen (v. a. Kindergeld, Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss) ihren Bedarf zum Lebensunterhalt einschließlich der Bedarfe für Bildung und Teilhabe selbst decken. Sie gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern. Vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht erfasst werden Personen nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II bzw. § 22 Abs. 2 SGB XII. Dieser Personenkreis hat - wenn die übrigen leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Das gilt z. B. für Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen, die Schüler-BAföG erhalten und deren Bedarfshöhe sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst.

3 Die männliche Bezeichnung („Leistungsberechtigter“ ) schließt die weibliche Form („Leistungsberechtigte“) ein.

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2.1.2 Personenkreis

Leistungsart, Kapitel SGB II und BKGG SGB XII und § 2 AsylbLG § 3 AsylbLG

Ausflüge und Fahrten, 2.2

M ittagsverpflegung, 2.6

■ Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, d. h. sowohl in Kinderkrippen, Kindergärten als auch bei Tagespflegepersonen (§ 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII)

■ Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder den Hort besuchen

■ Altersgrenze: nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

■ Ausgeschlossen: Schüler, die Ausbildungs­vergütung erhalten, und Auszubildende nach § 27 i. V. m. 7 Abs. 5 SGB II - Beachte § 7 Abs. 6 SGB II

■ ohne Altersbeschränkung4■ Bezug einer Ausbildungsvergütung ist

unschädlich■ Ausgeschlossen sind Auszubildende

nach § 22 Abs. 1 SGB XII - Beachte § 22 Abs. 2 SGB XII

■ Ausgeschlossen: Ausflüge und Farten für Schüler (Bedarf ist bereits nach AsylbLG gedeckt)

Schulbedarf, 2.3

Schülerbeförderung, 2.4

Lernförderung, 2.5

■ Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen

■ Altersgrenze: nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs

■ Ausgeschlossen: Schüler, die Ausbildungs­vergütung erhalten, und Auszubildende nach § 27 i. V. m. § 7 Abs. 5 SGB II - Beachte § 7 Abs. 6 SGB II

■ ohne Altersbeschränkung■ Bezug einer Ausbildungsvergütung ist

unschädlich■ Ausgeschlossen sind Auszubildende

nach § 22 Abs. 1 SGB XII - Beachte § 22 Abs. 2 SGB XII

■ nur Lernförderung (Schulbedarf und Schülerbeförderung sind bereits nach AsylbLG gedeckt)

Teilhabe, 2.7

■ Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (einheitliche Altersgrenze!)

■ Bezug einer Ausbildungsvergütung ist unschädlich

■ Ausgeschlossen sind Auszubildende nach § 27 i. V. m. § 7 Abs. 5 SGB II - Beachte§ 7 Abs. 6 SGB II

■ wegen einheitlicher Altersgrenze nur Personen nach 3. Kapitel SGB XII berechtigt

■ Ausbildungsvergütung ist unschädlich■ Ausgeschlossen sind Auszubildende

nach § 22 Abs. 1 SGB XII - Beachte § 22 Abs. 2 SGB XII

■ Keine Einschrän­kungen für diesen Personenkreis

4 Daher können bspw. auch über-25-jährige Berufsschüler oder behinderte Schüler diese Bedarfe beanspruchen.

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2.1.3 Antrag

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auf Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Nur für Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II bzw.§ 34 Abs. 3 SGB XII (2.3) muss kein Antrag gestellt werden.

Die Antragstellung ist möglich für■ Kinder und Jugendliche im Alter bis 14 Jahre: durch den gesetzlichen Vertreter

(§ 1629 BGB),■ Kinder und Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahre: durch den gesetzlichen

Vertreter (§ 1629 BGB), nach Vollendung des 15. Lebensjahres auch durch den Jugendlichen selbst (§ 36 SGB I) und

■ volljährige Leistungsberechtigte: persönlich, durch den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II) oder durch einen Bevollmächtigten (§ 13 SGB X).

Der Antrag ist, mit Ausnahme des Rechtskreises BKGG („schriftlich“, § 9 Abs. 3 Satz 1 BKGG) an keine bestimmte Form gebunden. Allerdings sollen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens die für die Landeshauptstadt Dresden einheitlichen Formblätter verwendet werden (siehe 3.9).

Der Antrag muss gestellt werden, bevor der Bedarf gedeckt wird. Anderenfalls besteht kein Bedarf mehr, der vom Leistungsträger berücksichtigt werden könnte.5 Dies gilt nicht für Anträge im Rechtskreis BKGG. Gemäß § 5 Abs. 1 BKGG werden Leistungen für Bildung und Teilhabe ab dem Tag gewährt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungen nach § 6b BKGG werden längstens fü r v ie r Jahre rückw irkend erbracht (vgl. § 45 Abs. 1 SGB I), nicht jedoch vor dem 1. Januar 2011.

Im Rechtskreis SGB II und 4. Kapitel SGB XII gilt das Monatsprinzip, d. h. Anträge können im laufenden Kalendermonat für den ganzen Kalendermonat gestellt werden. Im Rechtskreis3. Kapitel SGB XII werden Leistungen nicht für Zeiträume vor der Bekanntgabe der Notlage erbracht (vgl. § 18 SGB XII).

2.1.4 Defin itionen

Neuanträge sind Anträge, die innerhalb einer Periode von mehreren aufeinander folgenden Bewilligungsabschnitten bzw. Bewilligungszeiträumen erstmals gestellt werden. Innerhalb eines Bewilligungsabschnitts kann die Kostenübernahme für mehrere Leistungen beantragt werden. Mit Ablauf des Bewilligungsabschnitts lebt das Antragserfordernis neu auf.

Folgeanträge bzw. Weiterbewilligungsanträge sind Anträge, die nach einem Neuantrag für einen folgenden Bewilligungsabschnitt gestellt werden. Im Rechtskreis SGB II umfasst der Bewilligungsabschnitt grundsätzlich sechs Monate (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II), im Rechtskreis SGB XII in der Regel zwölf Monate (§ 44 Abs. 1 SGB XII).

5 Vgl. Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, § 37, Rn. 13-16.

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Ausbildungsvergütung ist die monatliche Bezahlung eines Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Auf die Höhe der Vergütung kommt es dabei nicht an. Leistungen nach dem BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe sind keine Ausbildungsvergütung und führen nicht zu einem Ausschluss der Bildungs- und Teilhabeleistungen.

Dresden-Pass ist eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Dresden für Personen mit geringem Einkommen. Er berechtigt u. a. zum vergünstigten Besuch von Kulturstätten und zur Inanspruchnahme des Sozialtarifs der DVB.

Hort ist ein sozialpädagogisches Angebot außerhalb der Schule und hat einen eigenen Bildungsauftrag i. S. d. SGB VIII. Die Teilnahme ist freiwillig.

K indertagese inrich tung ist im Sinne des Bildungspakets weit zu verstehen und umfasst auch die Kindertagespflege i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (vgl. Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales vom 2. Dezember 2010, Bund-Länder-Arbeitsgruppe und Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 7. Dezember 2011, S. 17).

Schulen sind allgemein bildende und berufsbildende Schulen (vgl. § 4 SchulG) - unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat betrieben werden. Zu den berufsbildenden Schulen zählen insbesondere Berufsschule (einschließlich Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrund­bildungsjahr), Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule, berufliches Gymnasium, berufsbildende Förderschule. Ersatzschulen gehören zu den privat betriebenen Schulen, die anerkannte Abschlüsse - zum Beispiel Abitur, Realschulabschluss, Wirtschaftsschul­abschluss - vergeben oder durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt wird.

2.1.5 Verhä ltn is zu anderen Leistungen

Ein Anspruch auf Leistungen nach § 28 SGB II scheidet aus, wenn der Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII hat (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII). Das gilt auch, wenn die Bedarfe des jungen Menschen bereits nach § 6b Abs. 2 Satz 1 BKGG gedeckt werden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Junge Menschen, die in stationären Einrichtungen der Sozialhilfe betreut werden, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 27b Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere nach § 39 SGB VIII) gehen den Leistungen nach SGB II und SGB XII voraus (§ 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB VIII); davon ausgenommen sind Zuschüsse zur Mittagsverpflegung nach SGB II,SGB XII und BKGG (§ 10 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Leistungen für Bildung und Teilhabe gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe (6. Kapitel SGB XII / § 35a SGB VIII) voraus, soweit der individuelle Bedarf nicht behinderungsbedingt über den allgemeinen Bedarf für Bildung und Teilhabe hinausgeht.6

6 Der Leistungsanspruch auf Bildung und Teilhabe differenziert nicht zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen, sondern gewährt diese Leistungen allen Menschen im Rahmen ihres Bedarfs. Nur solche Leistungen, die über diesen allgemeinen Anspruch auf Bildung und Teilhabe behinderungsbedingt hinausgehen und nicht durch vorrangig zuständige Träger gedeckt werden, unterfallen der Eingliederungshilfe (vgl. Urteil des BVerwG vom 19. Dezember 1995, Az. 5 C 28/95).

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2.1.6 E rbringung als Dienst-, Sach- bzw. Geldleistung

Die Leistungsarten Schulbedarf (2.3) und Schülerbeförderung (2.4) werden als Geldleistung erbracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 34a Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

Alle anderen Leistungsarten werden grundsätzlich als Dienst- bzw. Sachleistung erbracht, indem die Behörde dem Leistungsberechtigten eine Kostenübernahmeerklärung erteilt, die er beim Anbieter einreicht. Die Behörde rechnet unmittelbar mit dem Leistungsanbieter ab. Vom Sach- und Dienstleistungsprinzip darf abgewichen werden, wenn die Erbringung nach diesem Prinzip praktisch unzweckmäßig ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1. eine rechtzeitige Zahlung an den Anbieter nicht mehr sichergestellt werden kann; das tritt regelmäßig dann auf, wenn die Leistung bereits vom Berechtigten bezahlt wurde (z. B. Zahlung durch Einzugsermächtigung/Überweisung),

2. die Leistungsberechtigten es ausdrücklich nicht wünschen, dass dem Leistungsanbieter die Hilfebedürftigkeit bekannt wird (Datenschutz!),

3. keine Empfängerkonten zur Verfügung stehen7

4. der Anbieter die Zusammenarbeit mit der Behörde verweigert oder

5. das Verfahren wirtschaftlich nicht sachgerecht wäre.

2.1.7 K inder- und Jugendschutz

Werden im Einzelfall bei der Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gewichtige Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdung des Kindeswohls hindeuten, bekannt, ist unverzüglich der regional zuständige Allgemeine Sozialdienst des Jugendamts (ASD) per Fax zu informieren - siehe spezifisches Formular des Jobcenters bzw. des Sozialamts oder, soweit nicht vorhanden, im Internet:

http://www.dresden.de/media/pdf/jugend/allgemeiner_Meldebogen_bei_Verdacht_auf_Kindeswohlgefaehrdung.pdf.

Sollte im Fall einer akuten Kindeswohlgefährdung eine persönliche oder telefonische Mitteilung an den regional zuständigen ASD nicht möglich sein, ist unverzüglich der Kinderschutznotruf des Jugendamtes zu kontaktieren. Er ist rund um die Uhr erreichbar unter

Telefon: (03 51) 2 75 40 04Fax: (03 51) 4 88 99 47 23 (kein E-Mail-Fax!).

7 Tritt regelmäßig bei Ausflügen und Fahrten auf. Sächsische Schulen und Kindertageseinrichtungen unterhalten grundsätzlich keine eigenen Konten für Fremdgelder. Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen ange­nommen oder geleistet werden, die dazu vom SMF ermächtigt worden sind (§ 70 SäHO). Schulen gehören bisher nicht zum Kreis der Berechtigten. Die Schule ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt. In Sachfragen - insbes. bzgl. Girokontoeröffnung - wird sie vom Schulträger vertreten. Für die kommunalen Schulträger ist nach § 1 Abs. 2 SächsKomKBVO grundsätzlich eine Bewirtschaftung bestimmter Drittmittel über Schulkonten möglich. Die massenhafte Überweisung an einen Förderverein oder den Klassenlehrer scheidet insoweit aus.

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2.2 Ausflüge und Fahrten

§ 28 Abs. 2 SGB II, § 34 Abs. 2 SGB XII

1Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für1. Schulausflüge und2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

2Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.

2.2.1 Defin itionen

Ausflüge sind eintägige Reisen von Kindertageseinrichtungen und Schulen unabhängig von ihrer Art und ihrem Zeitumfang im Verlauf eines Kalendertags ohne Übernachtung (z. B. Schulexkursion, Schwimmbadbesuch).

Fahrten sind mehrtägige Reisen von Kindertageseinrichtungen und Schulen , die mit mindestens einer Übernachtung einhergehen. Sie sind nicht begrenzt auf den Gruppen- oder Klassenverband, sondern können auch innerhalb einer Jahrgangsstufe stattfinden. Dabei ist das Alter der Teilnehmer unerheblich. Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 26 Abs. 2 SchulG) erfolgen. Die Wertung darüber obliegt ausschließlich der Schule bzw. dem Schulträger. Klassenfahrten sind zum Beispiel:

■ Reisen in Schullandheime,■ Kurs- und Jahrgangsfahrten sowie■ Studienfahrten, Bildungs- und Sprachreisen.

Keine Ausflüge und Fahrten: Reisen, die obligatorischer Bestandteil des Schul- bzw. Lehrplans sind, werden nicht anerkannt; z. B. regelmäßige Trainings- und Probenlager von sportbetonten Schulen (Sportgymnasien, Sportmittelschulen) sowie der Palucca-Hochschule für Tanz Dresden (integrierte Mittelschule). Fahrten außerhalb von schulrechtlichen Bestimmungen (z. B. Ferien- und Urlaubsfahrten, Ferienlager) sind nicht den Klassenfahrten zuzuordnen; eventuell kommt Teilhabe (2.7) in Betracht.

Aufwendungen: Maßgebend sind die Kosten, die von der Schule bzw. Einrichtung unmittelbar veranlasst wurden; insbesondere:

■ Fahrtkosten und■ Eintrittsgelder, z. B. für Museen und kulturelle Veranstaltungen.

Keine Aufwendungen: Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs bzw. der Fahrt wird nicht übernommen. Nicht zum Bedarf zählen Kosten für Begleitpersonen oder Hilfsmittel. Personen i. S. v. § 2 SGB IX können ihren Anspruch im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bei dem für sie zuständigen Rehabilitationsträger geltend machen. Anträge, die solche Aufwendungen betreffen, sind an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ratsuchenden ist die Kontaktaufnahme zu einer gemeinsamen Reha-Servicestelle (http://www.reha-servicestellen.de) zu empfehlen.

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2.2.2 Nachweise

Der Leistungsberechtigte hat mit dem Antrag eine Bescheinigung der Kindertageseinrichtung bzw. der Schule über den Zeitraum und die Kosten des Ausflugs (Formblatt F1.1) bzw. der Fahrt (Formblatt F1.2) vorzulegen. Gehen die geforderten Angaben aus anderen Nachweisen hervor, ist das Formblatt entbehrlich. Ist dem Antrag kein Nachweis beigefügt, fordert die Behörde den Nachweis beim Antragsteller an.

Grundsätzlich wird vermutet, dass die Ausflüge bzw. Fahrten tatsächlich wie mitgeteilt stattfinden. Verwendungsnachweise - z. B. Teilnahmebestätigung - werden im Einzelfall nur angefordert, wenn der Behörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung nicht zweckentsprechend verwendet wird.

2.2.3 Umfang

Berücksichtigt werden die tatsächlichen Kosten.

Obergrenzen hinsichtlich Zeitraum und Kosten sind grundsätzlich nicht festgeschrieben. Die Ausflüge orientieren sich an den Interessen, Bedürfnissen und Lebenslagen der Kinder und Schüler und sind somit in deren pädagogischen Alltag eingebunden. Eine Begrenzung ist daher nicht möglich. Der Umfang von Fahrten ist für öffentliche Schulen über die VwV Schulfahrten des SMK definiert. Die Einhaltung obliegt den Schulen bzw. den Schulträgern. Eine analoge Anwendung der VwV auf Schulen in freier Trägerschaft ist nicht möglich.

Zuschüsse von Dritten (z. B. Schulförderverein) oder Angehörigen sind abzusetzen.

Die Kosten werden auch übernommen, wenn der Leistungsberechtigte wegen triftiger Gründe (z. B. kurzfristige Erkrankung) kurzfristig von dem beantragten Ausflug bzw. der Fahrt zurücktreten musste und ihm dennoch Kosten dafür entstanden. Erträge aus Rücktrittskostenversicherungen mindern jedoch den Bedarf.

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Leistungsanbieters oder der Einrichtung bzw. Schule müssen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der berechtigten Person erfüllt sein.

2.2.4 Übergangsbestimm ungen

Für den Übergangszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 konnten rückwirkend bis30. Juni 2011 Anträge gestellt werden. Nach diesen Stichtagen verfallen etwaige Ansprüche (§ 77 Abs. 8 SGB II und § 131 Abs. 2 SGB XII); das gilt nicht für den Rechtskreis BKGG (beachte Vierjahresfrist, siehe 2.1.3).

In allen Rechtskreisen werden die Kosten für Ausflüge und Fahrten, sofern sie im Zeitraum1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 entstanden sind, dem Leistungsberechtigten als Geldleistung erstattet (§ 77 Abs. 9 SGB II und § 131 Abs. 3 SGB XII).

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2.3 Schulbedarf

§ 28 Abs. 3 SGB II

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.

§ 34 Abs. 3 SGB XII

Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt.

2.3.1 Defin ition

Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z. B. Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Zirkel, Geodreieck, Taschenrechner, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummi, Bastelmaterial und Knetmasse. Die Schüler erhalten den Zuschuss zusätzlich zu ihrem Regelbedarf für die Beschaffung der Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres.

2.3.2 Nachweis

Der Schulbesuch ist zu folgenden Zeitpunkten nachzuweisen:1. zur Einschulung (Antritt der 1. Klasse) und2. zu Beginn eines jeden Schuljahres ab Vollendung des 15. Lebensjahres.

In der Zeit zwischen der Einschulung und der Vollendung des 15. Lebensjahres wird der Schulbesuch wegen der bestehenden Schulpflicht unterstellt.

Nachweise sind z. B. der Schülerausweis und die Schulbescheinigung.

Weil die Leistung pauschal gewährt wird, muss der konkrete Hilfebedarf im Bereich des Schulbedarfspaketes nicht durch Urkunden (Quittungen) oder ähnliches nachgewiesen werden. Ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Pauschale ist nur zu fordern, wenn gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geldbetrag nicht zweckentsprechend eingesetzt wurde.

2.3.3 Umfang

Der persönliche Schulbedarf wird in allen Rechtskreisen parallel zu der Primärleistung als Geldleistung jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres berücksichtigt.

■ SGB II und BKGG: Zum 1. Februar werden 30 Euro und zum 1. August 70 Euro erbracht. Umfasst der Bewilligungsabschnitt die Monate Februar und August bzw. August und Februar des Folgejahres, wird die Leistung auch für das folgende Schuljahr- bzw. Schulhalbjahr erbracht.

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■ SGB XII und AsylbLG : Für den Monat, in dem das Schuljahr beginnt, werden70 Euro anerkannt; für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, 30 Euro.

Über die pauschale Leistung in Höhe von 100 Euro insgesamt pro Schuljahr hinaus können keine weiteren Schulbedarfe anerkannt werden.

In den Rechtskreisen SGB II und SGB XII wird der Schulbedarf im Verbund mit der Primärleistung ohne Antrag erbracht.

2.3.4 Übergangsbestimm ungen

Die Auszahlung erfolgt im Kalenderjahr 2011 in allen Rechtskreisen erst ab dem Schuljahr 2011/2012 und damit erstmals im August 2011 (vgl. § 77 Abs. 7 SGB II, § 20 Abs. 8 Satz 3 BKGG i. V. m. § 77 Abs. 7 SGB II, § 131 Abs. 1 SGB XII).

Der Gesetzgeber sieht für den persönlichen Schulbedarf keine gesonderten Anspruchsverfallsfristen vor. Nach herrschender Meinung gilt für den Rechtskreis BKGG eine Vierjahresfrist, siehe 2.1.3.

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2.4 Schülerbeförderung

§ 28 Abs. 4 SGB II, § 34 Abs. 4 SGB XII

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

2.4.1 Defin itionen

Schülerbeförderung ist die An- und Abfahrt der Schüler zur und von der Schule mittels kostenpflichtiger Verkehrsmittel bzw. Verkehrsdienstleistungen.

Kostenpflich tige Verkehrsm itte l und -d ienstle istungen sind insbesondere:

■ öffentlicher Personennahverkehr (z. B. Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn),

■ vertraglich gebundener Schülerspezialtransport entsprechend der Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung (z. B. Fahrdienst) und

■ privater Schultransport (z. B. PKW, Fahrgemeinschaften).

Die nächstgelegene Schule des gewählten B ildungsgangs ist die Schule, deren Standort innerhalb einer Vergleichsgruppe aller Schulen mit der jeweiligen Konzeption bzw. dem jeweiligen Profil, für die/das sich der Schüler entschieden hat, die geringste räumliche oder zeitliche Distanz zur Wohnung des Schülers aufweist. Die Schulstandorte sind i. d. R. im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden enthalten (http://stadtplan.dresden.de/). Maßgebend ist die Festlegung des nächstgelegenen Schulstandorts durch das Schulverwaltungsamt im Rahmen der Erstattung der Schülerbeförderungskosten gemäß der Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung.

2.4.2 Nachweise

Der Leistungsberechtigte weist die Aufwendungen für die Schülerbeförderung durch geeignete Belege nach, z. B.: Vertrag, Rechnung oder Fahrschein. Auf die Nachweisführung kann verzichtet werden, wenn Belege aus triftigen Gründen nicht erbracht werden können und die geltend gemachten Aufwendungen schlüssig sind (Aktenvermerk erforderlich).

Beteiligen sich Dritte an den Aufwendungen, sind diese Zuschüsse ebenfalls durch geeignete Belege nachzuweisen, z. B. Bewilligungsbescheid des Schulverwaltungsamts und Fahrschein mit Aufdruck „Nur gültig in Verbindung mit Dresden-Pass“ sowie Bescheid über

Schüler-BAföG (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).

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2.4.3 Umfang

Im Rahmen der Schülerbeförderung sind Kosten nur erstattungsfähig, soweit keine Leistungen nach landesrechtlichen Vorschriften und keine Leistungen Dritter vorrangig sind und die Kosten nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden können.

Le istungsausschluss im Rechtskreis SGB II: Auszubildende nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bzw. nach § 66 Abs. 1 oder § 106 Abs. 1 SGB III bemisst (Schüler-BAföG) haben keinen Anspruch auf Zuschuss zur Schülerbeförderung aus § 28 Abs. 6 SGB II. Denn ihnen wird ein zweckbestimmter Anteil für ausbildungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt (pauschal 20 Prozent des BAföG- Fördersatzes, im Einzelfall auch mehr). Dieser Betrag wird bei der Ermittlung des Primärleistungsanspruchs nach SGB II und § 6a BKGG vom Einkommen abgesetzt und somit nicht auf das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld und den Kinderzuschlag angerechnet, sondern steht dem Antragsteller für dessen ausbildungsbedingte Aufwendungen - inklusive der Fahrkosten - zur Verfügung.

Prüfschritte:

1. Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige Verkehrsm itte l bzw. Verkehrsd ienstle istungen genutzt werden und diese erforderlich sind. Bis zu folgenden Strecken ist der (einfache) Schulweg ohne Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten zumutbar:

a) Schüler der Klassen 1-4: Strecke bis 2 Kilometerb) Schüler ab Klasse 5: Strecke bis 3,5 Kilometer.

Maßgebend für diese Strecken ist die Länge des kürzesten öffentlichen Fußweges vom Ausgang des Wohngrundstückes bis zum nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgrundstückes. Die fußläufige Schulwegstrecke wird mittels Routenplaner (Google Maps) berechnet.Härtefallregelung: Im begründeten Einzelfall kann von den genannten Wegstrecken abgewichen werden; insbesondere bei schwerbehinderten Leistungsberechtigten an Schulen für körperbehinderte, geistig behinderte, hörgeschädigte oder blinde Menschen.

2. Auf Grundlage der eingereichten Belege wird die Höhe des m onatlichen Förderbedarfs festgestellt. Der Umfang wird grundsätzlich analog zur Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung anerkannt; höchstens jedoch bis zu den Kosten für eine ermäßigte Bar-Monatskarte. Die aktuelle VVO-Tarifübersicht ist auf www.dvb.de veröffentlicht. Wird ein PKW benutzt, werden Kosten für Hin- und Rückfahrten entsprechend § 7 Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung berücksichtigt. Eine Begrenzung auf die Kosten der ermäßigten Bar-Monatskarte wird nicht vorgenommen, wenn der Leistungsberechtigte aus triftigen Gründen öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzt.

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3. Es ist zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte Inhaber eines Dresden-Passes ist und die Ermäßigungen des Dresden-Passes für eine Bar-Monatskarte bzw. für eine Abo- Monatskarte nutzt („Sozialtarif“). Gegebenenfalls wird der Wert der Ermäßigung vom Bedarf für Schülerbeförderung abgezogen. Es ist zu prüfen, in welcher Höhe die Kosten für die Schülerbeförderung bereits nach der Satzung Schülerbeförderungskosten­Erstattung gedeckt sind. Die Kosten werden gemäß § 7 der Satzung zu 50 Prozent des preisgünstigsten VVO-Tarifs übernommen. Maßgebend ist der vom Schulverwaltungsamt ermittelte schuljährliche Förderbetrag.Für das Schuljahr 2012/2013 werden für die Tarifzone Dresden 190,21 Euro und für die Tarifzone Dresden zuzüglich einer Grenzzone 252,25 Euro berücksichtigt. Ggf. wird dieser Betrag vom Bedarf für Schülerbeförderung abgezogen. Nimmt der Schüler die Erstattung nach der Satzung nicht in Anspruch und ist ohne weitere Ermittlung seitens der Behörde erkennbar, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach der Satzung grundsätzlich erfüllt sind, soll er zur Antragstellung aufgefordert werden.

4. Danach ist zu prüfen, ob der Bedarf bereits durch den im Regelbedarf enthaltenen Anteil fü r Verkehr gedeckt werden kann, wenn dieses Ticket auch privat genutzt werden kann. Dies ist bei normalen Zeitkarten der Fall. Dieser Eigenanteil beträgt je nach Altersstufe monatlich

5. Erbracht wird der nunm ehr verble ibende Förderbedarf. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Bei Bar-Monatskarten werden die Ferienzeiten abgezogen. Dies gilt nicht für Abo-Monatskarten; hierbei werden Ferienzeiten nicht in Abzug gebracht.

2.4.4 Übergangsbestimm ungen

Aufwendungen für Schülerbeförderung im Übergangszeitraum vom 1. Januar 2011 bis31. Mai 2011 werden gemäß § 77 Abs. 8 SGB II und § 131 Abs. 2 SGB XII erstattet. Die Anträge müssen bis 30. Juni 2011 gestellt sein. Danach verfallen etwaige Ansprüche; das gilt nicht für den Rechtskreis BKGG (beachte Vierjahresfrist, siehe 2.1.3).Auf die Entscheidung des Schulverwaltungsamts über die nächstgelegene Schule (2.4.1) wird ab 19.11.2012, spätestens zum Beginn des nächsten Bewilligungszeitraums, abgestellt.

8 Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RBEG. Vgl. Empfehlungen des SMS.9 Siehe Schreiben des BMAS vom 5. Januar 2012, Az. IVc 1/IIc 3/Ia 6-46110, S. 2. Werte gelten auch für 2013.10 Der Mobilitätsanteil für Volljährige orientiert sich an den Lebensverhältnissen der 14-17-Jährigen, weil die Le­bensbedingungen annähernd gleich sind (Übergang in Ausbildung bzw. Studium). Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag der Regelbedarfsstufe 3 [291 Eu R] nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG. Dieser W ert wird mit dem Prozent­wert berücksichtigt, der sich aus der Division der Verbrauchsausgaben für Verkehr (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 RBEG, Abtei­lung 7) und der Summe aller regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 RBEG) ergibt [4,6 %].

bis 31. Dez. 20118 ab 1 .Januar201296.00 Euro8.00 Euro7.00 Euro

12,00 Euro

a) 0-5 Jahre 11,79 Eurob) 6-13 Jahre 14,00 Euroc) 14-17 Jahre 12,62 Eurod) ab 18 Jahren 13,39 Euro10

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2.5 Lernförderung

§ 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 5 SGB XII

Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

2.5.1 Defin itionen

Lernförderung ist eine pädagogische Dienstleistung, die auf einen erfolgreichen Schulabschluss abzielt.

Angemessen ist die Lernförderung, wenn die von der Schule festgestellten Lernschwierigkeiten durch übliche Methoden der Nachhilfe beseitigt werden können und die Kosten dafür im Rahmen der ortsüblichen Sätze liegen.

Unter üblichen Methoden der Nachhilfe sind insbesondere Angebote zu verstehen, die durch geeignete Schüler höherer Jahrgänge, Studierende des jeweiligen Fachbereichs, aktive oder pensionierte Lehrer, Lernwerkstätten sowie gewerbliche Institutionen angeboten werden. Eine Zertifizierung (z. B. DIN EN ISO 9001, RAL-GZ 930) der Anbieter von Lernförderung ist nicht erforderlich. Um Leistungsmissbrauch zu verhindern, sind Personen im Verwandtenkreis, die nicht ausdrücklich qualifiziert sind, als Anbieter der Lernförderung grundsätzlich auszuschließen. Für den Bereich der sonderpädagogischen Förderung ist die Lernförderung durch Privatpersonen in der Regel ebenfalls auszuschließen, da die erforderliche förderspezifische Ausbildung meist nicht vorliegen wird11.

Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe.

Dyska lku lie12 und Legasthenie13 können im Rahmen der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II bzw. § 34 Abs. 5 SGB XII nicht berücksichtigt werden14. Dyskalkulie und Legasthenie sind Teilleistungsschwächen15, die grundsätzlich spezialpädagogischer Hilfe bzw. therapeutischer Behandlung bedürfen und anderen Systemen der sozialen Sicherung zuzuordnen sind. Ein normaler Nachhilfeunterricht ist in der Regel nicht geeignet, um diesen Störungen zu begegnen. Schulische Unterstützungsmöglichkeiten sind vorrangig.

11 Empfehlungen des SMS vom 11. Mai 2012, Az. 44-5021-04/60, S. 9.12 Rechenschwäche. Es gibt keine allgemein anerkannte und auf mögliche schulische Konsequenzen bezogene Definition der Rechenschwäche. Nach dem Verständnis dieser Dienstanweisung handelt sich bei Rechenschwä­che um eine lebenslang vorhandene Teilleistungsstörung in Form einer ausgeprägten Lernstörung im Bereich der Mathematik. Durch eine Therapie kann der Ausprägungsgrad der Störung minimiert werden.13 Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS). Gemäß Nr. 3 der VwV zur Förderung von Schülern mit LRS wird darunter „[...] eine Teilleistungsschwäche verstanden, deren Hauptmerkmal eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Ent­wicklung der Lese- und Rechtschreibfähigkeit ist, die nicht durch eine allgemeine intellektuelle Beeinträchtigung oder inadäquate schulische Betreuung erklärt werden kann.“14 Vgl. Empfehlungen des SMS vom 17. August 2011, S. 11.15 Teilleistungsschwächen werden definiert als umschriebene Ausfälle sehr unterschiedlicher Funktionen, die aus dem übrigen Leistungsniveau oder dem Entwicklungsstand des Kindes herausfallen.

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Die Diagnostik der Teilleistungsschwächen stellt i. d. R. die schulpsychologische Beratungsstelle sicher. Da evtl. eine Förderung nach § 35a SGB VIII in Betracht kommt, sind diese Personen zur Beratung und zur Beantragung von Leistungen an das Jugendamt zu verweisen. Beim Jobcenter bzw. Sozialamt eingehende Anträge werden an das Jugendamt weitergeleitet; der Antragsteller erhält eine Zwischenmitteilung, die ihn zur Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt ermuntert und bittet, dem Jugendamt Nachweise über die Teilleistungsstörung vorzulegen.

Kosten fü r die Anm eldung bzw. Aufnahme beim Leistungsanbieter werden anerkannt16.

Kosten fü r die Fahrt zum Ort der Lernförderung werden nicht anerkannt.

2.5.2 Nachweise

Der Leistungsberechtigte hat mit dem Antrag das durch die Lehrkraft ausgefüllte Formblatt F4 vorzulegen. Die Landeshauptstadt Dresden stellt den Vordruck auf ihrer Internetseite www.dresden.de/bildungspaket bereit.

Die Lehrkraft bestätigt durch Ankreuzen und mit Unterschrift, dass die gewünschte Lernförderung notwendig ist. Die Lehrkräfte sind nicht zu einer darüber hinaus gehenden Stellungnahme verpflichtet.

Wurde das Formular offensichtlich unschlüssig oder unrichtig ausgefüllt, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Die Versetzungsgefährdung kann an Hand der Halbjahresinformation beim Antragsteller ermittelt werden. Weitere Erkenntnisquellen sind z. B. negative Prüfungsergebnisse (Klassenarbeiten) und individuelle Leistungseinschätzungen der Lehrkraft („blauer Brief“).

Die Bewilligungsbehörde kann eine Teilnahmebestätigung für die Lernförderung verlangen. Bei Folgeanträgen wird eine Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme empfohlen.

2.5.3 Umfang

Der Lernförderbedarf wird durch die Lehrkraft festgestellt. Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein (Versetzungsgefahr17, positive Versetzungsprognose bei Einsatz von Lernförderung, Fehlen schulischer Förderprogramme18, kein Ausschluss wegen unentschuldigter Fehlzeiten). Das Votum der Lehrkraft ist für die Behörde grundsätzlich bindend.

Die Lernförderung ist nach der Intention des Gesetzgebers in der Regel nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Der Umfang der Lernförderung ist im Einzelfall zu betrachten. Soweit die Schule den inhaltlichen und zeitlichen Umfang

16 So erhebt z. B. der Schülerhilfe e. V. eine einmalige „Anmeldegebühr“ i. H. v. 36 Euro (Stand August 2011).17 Die Versetzung regeln die Schulordnungen. Weitergehende Bestimmungen z. B. über Versetzungsgefährdung, die Kriterien hierfür und ggf. eine entsprechende Benachrichtigung der Eltern bestehen in Sachsen nicht.18 In der Landeshauptstadt Dresden wird laut Schulverwaltungsamt Lernförderung an allen Schulen angeboten. Dazu dienen vor allem Ganztagsangebote (GTA) an Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Gymnasien.

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der Lernförderung auf Grund der Vereinbarung zwischen SMK und SSG nicht mitteilt, werden folgende Richtwerte für eine punktuell und am Regelförderbedarf orientierte Lernförderung angesetzt:

a) Wöchentlich werden bis zu zwei Unterrichtseinheiten a 45 Minuten pro Schulfach berücksichtigt und

b) Die Lernförderung wird grundsätzlich bis zum Ende eines Schulhalbjahres gewährt. Ist der Lernförderzeitraum innerhalb des Schulhalbjahres, in dem der Antrag gestellt wird, kürzer als drei Monate, wird die Lernförderung grundsätzlich bis zum Ende des darauf folgenden Schulhalbjahres gewährt. Zur Verbesserung des Starts in das neue Schuljahr wird die Lernförderung bei entsprechender Bestätigung der Lehrkraft auch in den Sommerferien erbracht. Die Lernförderung wird jedoch längstens bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts der Primärleistung nach 2.1.1 gewährt.

c) Soweit der Leistungsberechtigte einen darüber hinaus gehenden Bedarf geltend macht, wird der konkrete individuelle inhaltliche und zeitliche Umfang der Lernförderung von Amts wegen ermittelt (zu möglichen Nachweisen s. 2.5.2).

Die regelmäßigen ortsüb lichen Kosten für die Lernförderung betragen in der Landeshauptstadt Dresden für eine Unterrichtseinheit a 45 Minuten (Stand Januar 2011):

a) Einzelunterricht 15 Eurob) Gruppenunterricht 7 Euro

Diese Richtwerte dürfen bis zu ihrer Hälfte überschritten werden (dann 22,50 Euro /10,50 Euro). Im Einzelfall kann zur Abwendung sozialer Härten von diesen Höchstgrenzen abgewichen werden, insbesondere wenn dem Schüler ein unangemessen langer Weg zum Ort der Lernförderung entstünde. Schülern, die bereits vertraglich an Leistungsanbieter gebunden sind, werden die bisherigen Kosten weiterhin erstattet.

2.5.4 Übergangsbestimm ungen

Für den Übergangszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 konnten rückwirkend bis 30. Juni 2011 Anträge gestellt werden. Danach verfallen etwaige Ansprüche (§ 77 Abs. 9 SGB II, § 131 Abs. 2 SGB XII); das gilt nicht für den Rechtskreis BKGG (beachte Vierjahresfrist, siehe 2.1.3).

Soweit dem Leistungsberechtigten im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 Aufwendungen für Lernförderung entstanden, werden diese gemäß § 77 Abs. 8 SGB II als Geldleistung erstattet. Ansonsten wird mit dem Leistungsanbieter abgerechnet.

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2.6 M ittagsverpflegung

§ 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII

1Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für1. Schülerinnen und Schüler und2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. 2Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. 3In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

2.6.1 Defin ition

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist das organisierte entgeltliche Bereitstellen von Speisen zur Mittagszeit. Die Verpflegung muss durch einen Anbieter in der Kindertageseinrichtung (einschließlich Tagespflege), in der Schule oder im Hort bereitgestellt werden. Dies kann auch in einer nicht zum Schulgelände gehörenden Kantine erfolgen.

Verpflegung, die allgemein im Kiosk gekauft werden kann (z. B. belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten), wird nicht bezuschusst.

2.6.2 Nachweise

Der Leistungsberechtigte hat einen Nachweis über die monatlichen Kosten und die zweckentsprechende Verwendung zu erbringen, z. B.:

■ Anmeldung,■ Vertrag,■ Rechnung oder■ Kontoauszug.

Ein vereinfachter Nachweis auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Anbieter (z. B. Abrechnungsliste) ist mit Zustimmung des Leistungsberechtigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters möglich.

2.6.3 Umfang

Erbracht wird ein monatlicher Zuschuss zu den tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Die Bedarfsbemessung der Höhe nach erfolgt an Hand der Anzahl der Tage, an denen Schüler an einer Schule bzw. einem Hort die Leistung in Anspruch nehmen können. Abweichungen auf Grund von beweglichen Ferientagen, Unterrichtsausfall, schulinternen Fortbildungen, vorübergehender Erkrankung sowie Ausflügen und Fahrten sind nicht zu berücksichtigen.

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Der Leistungsberechtigte trägt einen Eigenanteil in Höhe von einem Euro pro Mittagessen selbst. Dieser Eigenanteil entspricht der häuslichen Ersparnis des Leistungsbeziehers (§ 5a Nr. 3 Alg-II-VO i. V. m. § 9 RBEG, § 6b Abs. 2 Satz 4 BKGG i. V. m. § 9 RBEG, § 9 RBEG).

2.6.4 Übergangsbestimm ungen

Für den Übergangszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 konnten rückwirkend bis 30. Juni 2011 Anträge gestellt werden. Danach verfallen etwaige Ansprüche (§ 77 Abs. 8 SGB II und § 131 Abs. 2 SGB XII); das gilt nicht für den Rechtskreis BKGG (beachte Vierjahresfrist, siehe 2.1.3).

Leistungsberechtig te m it Dresden-Pass: Bis 30. Juni 2011 wurden die tatsächlichen Verpflegungskosten im Rahmen des Dresden-Passes nach Abzug eines Eigenanteils in Höhe von 1,53 Euro pro Mittagessen übernommen. Die Dresden-Pass-Leistung geht dem Bildungspaket vor. Begehrt der Dresden-Pass-Berechtigte gleichzeitig die Unterstützung aus dem Bildungspaket, wird ihm bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der Differenzbetrag zum Eigenanteil in Höhe von 0,53 Euro pro Mahlzeit erstattet. Pauschal werden 11,13 Euro pro Monat erstattet. Da Dresden-Pass-Inhaber die Vergünstigung bis 30. Juni 2011 erhielten, wird die Pauschale in Höhe von 11,13 Euro auch im Zeitraum bis 30. Juni 2011 als Geldleistung an den Leistungsberechtigten erbracht.

Leistungsberechtig te ohne Dresden-Pass: Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 werden die Kosten abweichend von § 28 Abs. 6 SGB II bzw. § 34 Abs. 6 SGB XII in Höhe von 26 Euro monatlich berücksichtigt (§ 77 Abs. 8, 11 Satz 1 SGB II, § 131 Abs. 4 Satz 1 SGB XII) und an den Leistungsberechtigten ausgezahlt. Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes unabhängig davon, ob der tatsächliche Bedarf höher oder niedriger liegt. Lediglich für den Fall, dass gar keine Aufwendungen angefallen sind, wird keine Pauschale gewährt.Im Rechtskreis BKGG erstreckt sich dieser Zeitraum bis zum 31. Mai 2011. Im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2011 werden in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII die tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

Mehraufwendungen fü r Hortm ittagessen in Ferien: Nach der Rechtsauffassung des SMS zu § 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II bzw. § 131 Abs. 4 Satz 2 SGB XII können die Kosten für das Hortmittagessen nur an Schultagen übernommen werden. Die Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einem Hort während der Ferienzeit ist deshalb ab1. Januar 2013 ausgeschlossen.

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2.7 Teilhabe am sozialen und kulture llen Leben

§ 28 Abs. 7 SGB II, § 34 Abs. 7 SGB XII

Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und3. die Teilnahme an Freizeiten.

2.7.1 Defin itionen

M itgliedsbeiträge sind jegliche anfallende Aufwendungen für die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen in den Bereichen Sport, Kultur, Spiel und Geselligkeit (z. B. Mitgliedschaft in einem Jugendweiheverein). Mithin sind auch Kurs- und Teilnahmegebühren, Aufnahme und Mieten (z. B. für Musikinstrumente) sowie sonstige „Mitmachbeiträge“ erstattungsfähig19. Auch für die Kleinsten können diese Leistungen berücksichtigt werden. Väter und Mütter können z. B. mit ihren Kindern Babyschwimmen, Babymassage sowie kostenpflichtige Krabbel- und Spielgruppen besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung unter Anleitung stattfindet.

Unter Sport ist auch die Mitgliedschaft im Sportstudio zu verstehen.

Vergleichbare angeleitete A ktiv itä ten der kulture llen B ildung sind solche Angebote, die unter dem Aspekt des „Mitmachens“ pädagogisch betreut werden. Generell wird eine gewisse Regelmäßigkeit des Angebots erwartet; Einzelveranstaltungen werden nicht berücksichtigt. Berücksichtigt werden insbesondere die Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen ebenso wie museumspädagogische Angebote, geführte Museumsbesuche und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz. Letzteres umfasst insbesondere Aspekte der Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung und Mediengestaltung. Sie bezieht sich sowohl auf Bücher, Zeitschriften, Internet, Hörfunk und Fernsehen als auch auf Kinoprojekte. Nicht dazu gehören Kinoveranstaltungen, die ausschließlich der Unterhaltung dienen.

Der Begriff der Freizeit ist weit auszulegen. Das SMS versteht unter Freizeiten „[...] insbesondere Veranstaltungen, die das Ziel verfolgen, Kinder und Jugendliche in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren.“20 Eine durch das SMS als oberste Landesjugendbehörde vorgenommene sachsenweite Auslegung des Begriffs gibt es nicht21. Als Freizeit wird in der Kinder-, Jugend- und Jugendverbandsarbeit (vgl. §§ 11 f. SGB VIII) in der Regel eine

19 Vgl. Deutscher Verein, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Erste Empfehlungen zur Auslegung der neuen Regelungen im SGB II und SGB XII sowie im BKGG, 7. Dezember 2011, S. 27.20 E-Mail vom 6. Juli 2012, 13.24 Uhr.21 S. Empfehlungen des SMS.

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mehrtägige Maßnahme mit Freizeitcharakter bezeichnet. Diese kann jahreszeitlich bedingt unterschiedlich gestaltet sein (z. B. Ferienausflug eines Jugendtreffs). Im Gegensatz zu Seminaren ist der Bildungsanteil einer Freizeit geringer. Dafür kommen altersgruppenspezifische Methoden und Inhalte zum Tragen, bei denen es um Spiel und Spaß und um soziales Lernen in der Gemeinschaft geht, und weniger um Wissensvermittlung (z. B. Jugendweihefeierstunde mit vorherigen gemeinschaftlichen Aktivitäten). Eine gewisse Organisation durch Anbieter ist erforderlich (meist durch ehrenamtliche Jugendgruppenleiter). Ausschließlich individuelle Freizeitgestaltungen werden deshalb nicht erfasst (z. B. Kinobesuch allein, Jugendweihefeierstunde ohne vorherige gemeinschaftliche Aktivitäten).

Leistungen für Teilhabe können auch für kom munale Angebote berücksichtigt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 SGB II), z. B. Bibliotheksausweis.

Grundsätzlich werden sämtliche Teilhabeanbieter berücksichtigt, d. h. die verschiedensten Personen und Einrichtungen - unabhängig von ihrer Rechtsform. Nicht berücksichtigt werden Vereine und Aktivitäten mit verfassungsrechtlich bedenklichen, jugendgefährdenden sowie gewalt- und agressionsfördernden Inhalten. Liegen Anhaltspunkte für derartige Inhalte vor und hat sich der Anbieter nicht bereits als bekannt und bewährt erwiesen, ist der Sachverhalt beim Antragsteller zu ermitteln und der Antrag ggf. abzulehnen. Bekannt und bewährt sind alle Träger nach § 75 SGB VIII. Im Rahmen der Kinder- und Jugendförderung werden alle Träger vom Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden geprüft; die Positivliste wird auf dem Jugendinfoserver veröffentlicht:

http://www.fachkraefteportal.info/media/files/foerderliste_2012.pdf.

Im Rahmen der Ehrenamtsförderung werden Vereine die eine Zuwendung beantragen, vom SMS geprüft; die Positivliste ist im Internet zu finden unter

http://www.ehrenamt.sachsen.de/engagementboerse.

2.7.2 Nachweise

Der Leistungsberechtigte hat einen Nachweis über die monatlichen Kosten bzw. zahlungsbegründende Unterlagen beizulegen, z. B.:

■ Mitgliedskarte/-vertrag,■ Rechnung oder■ Kontoauszug.

Ein vereinfachter Nachweis auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Anbieter (z. B. Abrechnungsliste) ist mit Zustimmung des Leistungsberechtigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters möglich.

2.7.3 Umfang

Für die Bedarfe der Teilhabe steht monatlich ein Betrag in Höhe von bis zu 10 Euro zur Verfügung. Die Mittel sind zweckgebunden, da mit der Leistung spezielle Bedarfe für die

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Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gedeckt werden sollen.Die Monatshöchstbeträge können über mehrere Monate hinweg für mehrere Aktivitäten angespart oder im Voraus in Anspruch genommen werden. Eine Vorausleistung für den gesamten Bewilligungsabschnitt ist möglich:

■ Rechtskreis SGB II: i. d. R. 60 Euro/Bewilligungsabschnitt (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II), maximal 60 Euro/Bewilligungsabschnitt (§ 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II)

■ Rechtskreise BKGG und SGB XII: in der Regel 120 Euro/Bewilligungsabschnitt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Das Budget wird grundsätzlich durch den Bewilligungsabschnitt begrenzt. Es wird vermutet, dass die Leistungsberechtigung im ganzen Bewilligungsabschnitt besteht. Ein Ansparen ist in den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG nicht möglich für Zeiten vor der Antragstellung. Im Rechtskreis BKGG ist dem Leistungsberechtigten das Ansparen im Bewilligungsabschnitt möglich; auch für Zeiten vor der Antragstellung (siehe 2.1.3). Die Teilhabeleistungen des laufenden Bewilligungszeitraums werden dem bestehenden Budget zugeschlagen. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit bescheinigt die abgebende Stelle dem Berechtigten auf Antrag den Kontostand (Guthaben, Vorleistungen bzw. die aktuelle Mittelbindung) zur Vorlage bei der aufnehmenden Stelle. Die nunmehr zuständige Stelle schließt in der Regel ihre Teilhabeleistungen nahtlos an.

Flankierende Kosten (z. B. Verpflegungskosten, Fahrtkosten) werden nicht übernommen. Das gilt nicht für die Teilnahme an Freizeiten, denn hier ist das gemeinsame Wegfahren zum Zweck der Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen ausdrücklich gewollt und damit Bestandteil der Leistung.

2.7.4 Übergangsbestimm ungen

Für den Übergangszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 konnten rückwirkend bis30. Juni 2011 Anträge gestellt werden. Danach verfallen etwaige Ansprüche (§ 77 Abs. 8 SGB II und § 131 Abs. 2 SGB XII); das gilt nicht für den Rechtskreis BKGG (beachte Vierjahresfrist, siehe 2.1.3).

Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, die im Rückwirkungszeitraum1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 stattgefunden haben, werden gemäß § 77 Abs. 11 SGB II als Geldleistung an den Leistungsberechtigten erbracht, soweit er dafür Aufwendungen hatte. Ansonsten wird an den Leistungsanbieter gezahlt.

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3 Verfahren

3.1 Leistungsträger, zuständige O rganisationseinheiten

Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Leistungsberechtigte nach SGB II,BKGG, SGB XII sowie §§ 2 und 3 AsylbLG ist die Landeshauptstadt Dresden. Die Aufgaben werden für die Zeit ab 1. Januar 2011 vom Jobcenter Dresden und vom Sozialamt Dresden wahrgenommen.

Das Jobcenter Dresden ist zuständig für alle Leistungsberechtigten im Rechtskreis SGB II. Für die übrigen Rechtskreise ist das Sozialamt der Landeshauptstadt Dresden zuständig. Sollte ein Antragsteller bisher noch keine der unter 2.1.1 genannten Sozialleistungen beziehen oder unklar sein, ob er diese Leistungen beanspruchen kann, wird die Leistungsberechtigung im Jobcenter ermittelt.

Durch die Verweisung in § 27a BVG auf das 3. Kapitel SGB XII gelten die Regelungen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe auch im sozialen Entschädigungsrecht. Anträge und Unterlagen für diesen Personenkreis werden abgegeben an den zuständigen Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge (§ 1 SächsDGBVG):

Kommunaler Sozialverband Sachsen Fachdienst 570 / Hauptfürsorgestelle Reichsstraße 3 09112 Chemnitz

Die Antragsteller sind über die Abgabe zu unterrichten.

3.2 Aufgabenwahrnehm ung

Das Jobcenter Dresden und das Sozialamt Dresden

■ geben Antragsformulare und erforderliche Zusatzblätter für die Leistungen für Bildung und Teilhabe aus und nehmen sie von den Antragstellern entgegen,

■ vermerken das Datum des Antragseingangs auf dem betreffenden Vorgang, leiten den Vorgang bei eigener Unzuständigkeit unverzüglich an die jeweils zuständige Stelle weiter (§ 16 SGB I) und informieren den Antragsteller über die Weiterleitung an die zuständige Stelle.

■ informieren und beraten Antragsteller zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe (insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Mitwirkungspflichten und Leistungsumfang),

■ händigen Neuantragstellern das die jeweilige Leistungsart betreffende Merkblatt aus,

■ informieren und beraten Leistungsanbieter (insbesondere zu Leistungsumfang, Abrechnungsmodi und Mitwirkungspflichten),

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■ prüfen die Anträge auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und ermitteln erforderlichenfalls die Bedarfe für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und stellen sie fest,

■ erstellen Bescheide,

■ zahlen die zu gewährenden Leistungen aus bzw. rechnen mit Leistungsanbietern ab,

■ erfassen und dokumentieren die Fälle so umfassend wie nötig, damit im Nachhinein Revision, Auswertung und Evaluierung erfolgen können,

■ erstellen statistische Auswertungen gemäß der Vorgaben der Landeshauptstadt Dresden und

■ bearbeiten gegebenenfalls Widersprüche und leisten Zuarbeit zu Klageverfahren.

Beratungsaufgaben, Posttransport, Antragsannahme und Antragsausgabe im Zusammenhang mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe werden in die übliche Organisationsstruktur dieser Organisationseinheiten integriert.

3.3 Koord in ierung

Die Gesamtkoordinierung der Umsetzung des Bildungspakets in der Landeshauptstadt Dresden erfolgt durch das Sozialamt. Es bestimmt im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Soziales die fachlichen Rahmenvorgaben für die Umsetzung des Bildungspakets. Auf Basis dieser Vorgaben koordinieren das Jobcenter Dresden und das Sozialamt Dresden eigenständig die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe in den jeweiligen Rechtskreisen.

Der Sachgebietsleiter Bildung und Teilhabe führt quartalsweise eine Beratung zum Stand der Umsetzung des Bildungspakets durch. An der Beratung nehmen mindestens ein Vertreter des Jobcenters Dresden, des Sozialamts und des Geschäftsbereichs Soziales teil. Zweck der Beratung ist es, Erfahrungen bei der Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe auszutauschen, zu analysieren und zu bewerten sowie zeitnah Lösungen bei Umsetzungsschwierigkeiten zu erschließen. Die Besprechung ist vom Sozialamt zu protokollieren.

3.4 Entscheidung/Stellungnahm e

Es besteht grundsätzlich kein Ermessensspielraum bei der Leistungsgewährung. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind auszulegen. Die Auslegung, beispielsweise hinsichtlich der Anbieter und des Umfangs der Leistungsgewährung, ist zu dokumentieren.

Die Entscheidung und die Höhe der bewilligten Leistungen sind in den jeweils eingesetzten IT-Anwendungen (siehe 3.7) und in der Akte zu dokumentieren (siehe 3.6). Entscheidungen sind zu begründen und zu belegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

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3.5 Schriftwechsel und Bescheid

Jeder Schriftwechsel mit dem Leistungsberechtigten hat höflich, angemessen und verständlich zu erfolgen. Für die Verwaltungssprache sind folgende Punkte zu beachten:

1. Die Texte sind auf das Wesentliche zu begrenzen. Wichtige Informationen im Text sollten hervorgehoben werden (Fettdruck, Kursivdruck, Unterstreichen, Einrücken etc.). Das erleichtert das Lesen. Auf angemessene Satzlänge ist zu achten; Schachtelsätze sind zu vermeiden.

2. Erläuterungen und Begründungen sind dem Wissensstand der angesprochenen Person anzupassen. Abkürzungen und Fremdwörter sind zu meiden. Besonderheiten des Einzelfalles sind zu beachten, auch bei vorformulierten Textbausteinen.

3. Es sollte selbstverständlich sein, innerhalb von drei Wochen auf ein Schreiben zu reagieren. Wenn eine abschließende Bearbeitung innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich ist, wird eine kurze Zwischennachricht gegeben und darin mitgeteilt, wie lange die Bearbeitung voraussichtlich noch dauern wird.

Über jede Leistungsentscheidung ist ein schriftlicher Bescheid zu erstellen und an den Leistungsberechtigten zu übermitteln. Dem Bescheid über Leistungen für Bildung und Teilhabe ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Verwaltungsakt unter Auflagen erteilt, muss dies aus dem Bescheid eindeutig hervorgehen22.

3.6 Dokum entation und Aktenführung

Entscheidungen über Bildungs- und Teilhabeleistungen sind nachprüfbar zu dokumentieren.

Vorgänge zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe werden separat von der jeweiligen Primärleistung nach 2.1.1 abgelegt.

Um eine effiziente Fallbearbeitung auch im Vertretungsfall abzusichern, werden für die Erbringung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe die nachfolgenden Mindeststandards für die Aktenführung festgelegt. Abweichende Bestimmungen der zuständigen Leistungsträger zur Registratur bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die Archivierungsordnungen der zuständigen Organisationseinheiten.

22 Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, wonach eine nicht zweckentsprechende Verwendung zu befürchten steht, kann der Bewilligungsbescheid mit der Auflage versehen werden, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen (Verwaltungsakt mit Nebenbestimmung nach § 32 SGB X).Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Bewilligungsentscheidung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 SGB II bzw. § 34a Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X widerrufen werden. § 29 Abs. 4 SGB II gilt für Leistungen nach § 6b BKGG gemäß § 6b Abs. 3 BKGG entsprechend. Ist eine Leistung nach Aufhebung ihrer Bewilligung zurückzufordern, bedarf dies einer gesonderten Entscheidung gemäß § 40 SGB II i. V. m. § 50 SGB X. Eine Er­stattung der Leistungen erfolgt nach § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Hiernach ist in Fällen, in denen nur die Bewilligungsentscheidung w e­gen einzelner Leistungen nach § 28 SGB II aufzuheben wäre, auf die Erstattung zu verzichten. Sind (insbesonde­re wegen der Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens) gleichzeitig Bewilligungsentscheidungen über das A r­beitslosengeld II oder Sozialgeld ganz oder teilweise aufzuheben, sind weiterhin auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe vollständig zu erstatten. Im Rechtskreis BKGG sind Rückforderungen hinsichtlich der Bildungs- und Teilhabeleistungen grundsätzlich nicht vorgesehen; vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins, S. 29.

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3.6.1 Akte

Für jeden Leistungsberechtigten werden die zu archivierenden Schriftstücke auf einem Heftstreifen zusammengefasst (Akte). Die Akte trägt auf dem ersten abgehefteten Blatt bzw. Aktendeckel Name, Vorname und das Aktenzeichen. Sind für einen Leistungsberechtigten mehrere Datensätze vorhanden, muss die Akte eindeutig das korrekte Aktenzeichen bezeichnen. Dubletten sind zu beseitigen.

Das Aktenzeichen richtet sich nach der zuständigen Organisationseinheit:

Aktenzeichen

Jobcenter Kundennummer und BG-Nummer

Sozialamt Aktenzeichen für Bildung und Teilhabe in aKDn-sozial

Eingang in die Akte finden insbesondere:

■ Antragsunterlagen (z. B. formloser Antrag, Hauptantragsformular),

■ jegliche entscheidungs- und zahlungsrelevanten Nachweise bzw. antragsbegründenden Unterlagen (z. B. Rechnungen/Quittungen),

■ Leistungsbeurteilungen (z. B. von Schulen/Bildungsträgern),

■ jegliche Korrespondenz mit dem Leistungsberechtigten bzw. dessen Vertreter, soweit sie nicht mit identischem Wortlaut in elektronischer Form erfasst werden kann(z. B. Rechtskreis SGB II: Dokumentenverwaltung in VerBIS), zwingend jedoch rechtsbehelfsrelevante Unterlagen (z. B. Anhörungsschreiben),

■ Aktenvermerke und Bezüge bzw. Querverweise zu Aktenbestandteilen,

■ entscheidungs- und zahlungsrelevante EDV-Unterlagen (z. B. Bewegungsprotokolle, Stammblätter) und

■ Erklärung des Leistungsberechtigten bzw. dessen Vertreter über erfolgte Akteneinsicht.

Die Akte ist chronologisch wie ein Buch zu führen. Jedes eingehende Schriftstück wird mit dem Eingangsdatum versehen. Die Akte wird zeitlich fortlaufend geführt, d. h. das jeweils aktuellste, eingehende Schriftstück wird hinten angeheftet. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs. Die Entstehungslogik der Akte folgt damit im Wesentlichen der Biografie des Leistungsberechtigten.

B lattnum m erierung: Zur Gewährleistung eines umfassenden Datenschutzes werden die Akten spätestens vor Aktenabgabe (z. B. an Rechtsbehelfsstelle), Akteneinsicht bzw. ähnlicher Einschaltung Dritter oder vor einer Aktenverdünnung fortlaufend nummeriert.

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3.6.2 Ablage

Akten werden in Aktenmappen abgelegt. Erstes Zuordnungskriterium ist der Name des Leistungsberechtigten bzw. die Nummer der Bedarfsgemeinschaft. Davon absteigende Kriterien sind Vorname, Geburtsdatum und Aktenzeichen.

3.6.3 Datenschutz

Es dürfen nur solche Daten erhoben und archiviert werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Umsetzung der Eingliederungsstrategie erforderlich sind. Leistungsrechtliche Angelegenheiten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe stehen, sind nicht Bestandteil der Akte. Das Nähere ist den einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu entnehmen.

3.6.4 Aktenübergabe bei Zuständigkeitswechsel

Bei Zuständigkeitswechsel ist die Originalakte an die zuständige Organisationseinheit bzw. den zuständigen Leistungsträger durch den Einsatz von Pendelmappen weiterzuleiten. Jede Akte ist mit einem Abgabeschreiben zu übermitteln. Das Anschreiben muss Absender, Adressat und Abgabegrund angeben. Akten sind datenschutzgerecht verschlossen zu übersenden.

3.6.5 A rch iv ie rungsfris ten , Aktenverdünnung

Archivgut ist für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Das Nähere regelt die jeweilige Archivierungsordnung der zuständigen Behörde. Eine Aktenverdünnung ist unter Angabe der ausgeschiedenen Blätternummern aktenkundig zu machen.

3.7 E lektronische Datenverarbeitung

Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands bei der Bestimmung der Höhe des Leistungsanspruchs wird der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (z. B. Tabellenkalkulation, Datenbanken) empfohlen. Im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters wird der Leistungsanspruch in der von der Landeshauptstadt Dresden bereitgestellten Access- Datenbank erfasst. Im Zuständigkeitsbereich des Sozialamts wird der Anspruch in der IT- Fachanwendung aKDn-sozial erfasst.

Die Auszahlung wird im Rechtskreis SGB II in ERP vorgenommen und dokumentiert. In den übrigen Rechtskreisen erfolgt die Auszahlung über aKDn-sozial, wo sie auch dokumentiert wird.

Der Bearbeitungsstand der Anträge wird im Rechtskreis SGB II in der VerBIS-Kundenhistorie und in der vom Sozialamt Dresden bereitgestellten Access-Datenbank dokumentiert. In den übrigen Rechtskreisen erfolgt die Dokumentation in aKDn-sozial und in der Access- Datenbank.

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3.8 S ta tis tik- und Finanzberichte, Revision

Die zuständigen Stellen erheben laufend die für die Durchführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe erforderlichen Daten und berichten dem Geschäftsbereich Soziales. Die Bestimmungen für Statistiklieferungen sind zu beachten (§ 51b SGB II). Finanzdaten sind revisionsgerecht aufzubereiten (§ 46 SGB II)23.

Alle Berichte sind dem Geschäftsbereich Soziales in elektronischer Form (MS Excel) zur Kenntnis zu geben. Die Landeshauptstadt Dresden kann so frühzeitig Trends bei der Umsetzung des Bildungspakets erkennen und die Struktur und Entwicklung der Leistungserbringung steuern. Werden Daten revidiert, muss dies kenntlich gemacht werden.

W ochenbericht: Das Jobcenter Dresden und das Sozialamt Dresden berichten bis31. Dezember 2012 wöchentlich unterteilt nach Rechtskreisen zu folgenden Kennzahlen:

■ Anzahl der Personen, die bisher Neuanträge/Folgeanträge gestellt haben,■ Anzahl aller bisher eingegangen Neu-/Folgeanträge (nach Leistungsarten),■ Anzahl aller bislang offenen Neu-/Folgeanträge (nach Bearbeitungsreife und

Leistungsart),■ Anzahl aller bisher bewilligten Neu-/Folgeanträge (nach Leistungsarten) und■ Anzahl aller bisher abgelehnten Neu-/Folgeanträge (nach Leistungsarten).

Der Wochenbericht mit Stand des letzten Werktags der Berichtswoche muss bis zum ersten Arbeitstag der folgenden Kalenderwoche, Mittag 12 Uhr dem Geschäftsbereich Soziales vorliegen. Für die Meldung wird vom Geschäftsbereich Soziales ein einheitliches Berichtsformat bereitgestellt.

M onatsbericht: Das Sozialamt berichtet dem Geschäftsbereich Soziales ab 1. Januar 2012 monatlich unterteilt nach Rechtskreisen der anspruchsberechtigten Personen und den jeweiligen Leistungsarten:

1. Anzahl der Personen, die im Berichtszeitraum Leistungen erhalten haben,2. Summe der gezahlten Leistungen in Euro (für SGB II laut Finas Load),3. Vergleich der Werte aus 1 und 2 mit ihrem Vormonatswert und Erläuterung evtl.

Veränderungen sowie4. Jahresendprognose zu den Daten aus Punkt 1 bis 3.

Berichtszeitraum ist der Kalendermonat. Das Jobcenter wirkt bei der Erstellung des Monats­berichts mit. Das Sozialamt stimmt sich mit dem Jobcenter bezüglich der von dort zu über­mittelnden Daten ab. Der Monatsbericht hat die gleichen Mindestanforderungen wie der Jah­resbericht zu erfüllen. Die Monatsberichte werden bis zum siebten Arbeitstag des Folgemo­nats dem Geschäftsbereich Soziales zugeleitet.

23 Dem Freistaat Sachsen obliegt das Prüfrecht und die Gewährleistungspflicht für die Einhaltung der W irtschaft­lichkeit und Sparsamkeit.

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Q uarta lsbericht: Das Sozialamt meldet dem Statistischen Landesamt jeweils im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik bis zum Ende des Folgemonats die Aufwendungen des jeweiligen Quartals für die Leistungen nach § 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 34 SGB XII sowie nach § 6b BKGG (s. Entwurf § 19 Abs. 3 SächsAGSGB, Rund­schreiben des SMS vom 16. April 2012). Zugleich sind die zwischen dem SMS und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Daten zum Vollzug der Leistungen für Bil­dung und Teilhabe zu übermitteln. Das Jobcenter wirkt bei der Erstellung des Quartalsbe­richts mit. Das gilt insbesondere für folgende Angaben: Anzahl und Umfang aller bewilligten Schulbedarfe sowie Anzahl der Leistungsberechtigten nach SGB II. Das Sozialamt stimmt sich mit dem Jobcenter bezüglich der zu übermittelnden Daten ab. Der Quartalsbericht hat die gleichen Mindestanforderungen wie der Jahresbericht zu erfüllen. Der Geschäftsbereich Soziales ist vor Versendung des Quartalsberichts zu informieren.

Jahresbericht: Das Sozialamt hat dem Geschäftsbereich Soziales bis zum letzten Tag im Monat Februar des Folgejahres in elektronischer Form über die Aufwendungen für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG in der Landeshauptstadt Dresden eines Kalenderjahrs zu berichten (§ 46 Abs. 6 Satz 4 SGB II analog). Das Sozialamt stimmt sich mit dem Jobcenter Dresden bezüglich der von dort mitzuteilenden Informationen ab.

Der Jahresbericht muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

■ Die Daten sind nach den einzelnen Rechtskreisen und nach den einzelnen Leistungsarten differenziert auszuweisen.

■ Die Meldung muss sich auf tatsächlich im Berichtszeitraum getätigte Zweckausgaben beziehen (Kassenwirksamkeitsprinzip), d. h. die Daten beziehen sich auf den Mittelabfluss im entsprechenden Zeitraum, nicht auf die jeweiligen Bewilligungszeiträume. Nicht berücksichtigt werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe, soweit sie nur anerkannt wurden, und lediglich ausgegebene, aber nicht abgerechnete Gutscheine.

■ Anzugeben sind die Nettoausgaben, d. h. Bruttoausgaben sind mit Einnahmen - z. B. aus Rückforderungen - zu verrechnen.

■ Der Aufwand für das gemeinschaftliche Mittagessen ist getrennt nach Schule, Kindertageseinrichtung und Hort auszuweisen24.

3.9 Formulare und M erkblätter

Es sollen die jeweils gültigen Formulare (siehe Anhang) und Merkblätter verwendet werden. Neue Formulare und Merkblätter sind vor ihrem Einsatz mit dem Geschäftsbereich Soziales abzustimmen. Die Dokumente werden auf www.dresden.de/bildungspaket bereitgestellt.

24 Der Aufwand für Hortkinder (§ 22 SGB VIII, § 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II) wird bei der Revision des Beteiligungs­satzes nach § 46 Abs. 6 SGB II nicht berücksichtigt. Dieser ist in der befristeten Anhebung der Beteiligungssätze nach § 46 Abs. 5 Satz 2 SGB II enthalten.

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3.10 Rechtsbehelfe

In allen Rechtskreisen finden die Bestimmungen über das Sozialverwaltungsverfahren nach SGB X und SGG Anwendung.

Zuständige Stellen für die Durchführung des Rechtsbehelfs- und Überprüfungsverfahrens:

Rechtskreis W iderspruchs­verfahren

Ü berprüfungs­verfahren nach

§ 44 Abs. 4 SGB XKlageverfahren

SGB IIbis 31. Dezember 2012: Jobcenter

ab 1. Januar 2013: Sozialamt

bis 31. Dez 2012: Jobcenter,

ab 1. Januar 2013: Rechtsamt

BKGG

Sozialamt RechtsamtSGB XII

Satzung zu § 3 AsylbLG

§§ 2 und 6 AsylbLG Landesdirektion Sachsen

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Änderungsh istorie

Kapitel Änderung

07.04.20111-3 Dienstanweisung redaktionell überarbeitet, Abkürzungsverzeichnis angefügt

10.06.201112

2.1.1.2 2.1.1.32.1.1.5 f.2.3.2.1

2.4.2.12.6.1.53.13.23.33.53.63.73.93.10

Gliederungspunkte neu angeordnet und zusammengefasst (1.3/1.4)Gesetzeswortlaut in Auszügen eingefügt, Antragsfristen und Rückwirkungszeiträume auf Grund BR Drs. 272/11 neu gefasst Erstattung im Verhinderungsfall eingefügtAusschluss Kita-Kinder entfernt, 2.1.1.3 und 2.1.1.4 zusammengefasst Ausschluss Begleitpersonen und Hilfsmittel eingefügtPrüffolge nummeriert, Maßstab und Härtefallregelung nach Satzung Schülerbeförde-rungskosten-Erstattung eingefügt, Berechnung von Teilmonaten ergänztErmittlung Förderbedarf konkretisiert, Definition Angemessenheit u. Richtwerte ergänztDefinitionen teilweise neu gefasst, Babyangebote ergänztAbs. 3 für Zuständigkeit bei rückwirk. Leistungserbringung angefügtWort „informieren“ dem Wort „beraten“ vorangestelltBestimmungen für Koordinierung neu eingefügtPflicht zur Begründung / zum Beleg ergänztLeitsätze für Schriftwechsel ergänzt,Pflicht Rechtsbehelfsbelehrung und Verständlichkeit Auflagen ergänzt neu gefasst, Wochen-/Monats-/Jahresberichte u. Finanzcontrolling ergänzt Regelung zu Widerspruchsbehörden ergänzt

14.02.20122.1

2.2-2.7

2.2

2.4

2.5

2.6 2.7Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Gliederungspunkt Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen neu eingefügt, bisherige Punkte 2.1-2.6 werden 2.2-2.7.Überschriften neu gefasst, Inhalte sinngemäß zusammengefasst, Gliederungspunkte Antrag (2.X.1.1) und Hilfebedürftigkeit (2.X.1.4) entfernt und unter 2.1 sinngemäß als Vorspann eingefügt, Übergangsbestimmungen für Anträge im Rechtskreis BKGG ent­fernt, geänderte Auffassung zu Antragsmodalitäten im BKGG unter 2.1.2 ergänzt, erfor­derliche Nachweise ergänztÜbergangsbestimmungen für Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II a. F. in Fol­ge Zeitablauf entferntMindestwegstrecke Altersstufe 3 reduziert auf Niveau der Altersstufe 2, 10-%-Toleranz eingefügt, Härtefallregelung eingefügt, Bemessung für alternative Beförderungsmittel an Satzung SBF-E angelehnt, VVO-Tarife aktualisiert, Eigenanteile neu beziffert Pflicht zur Vorlage von drei Angeboten aufgehoben, Rahmenvorgabe zum Umfang der Lernförderung ergänztÜbergangsweise anzuwendende Pauschalen ergänzt Ansparbestimmungen erweitert„Verfahrensweise des kommunalen Trägers, Landeshauptstadt Dresden, zur Umset­zung des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II - Einmalige Leistungen für mehrtägige Klassenfahr­ten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen“ ersetzt durch Änderungshistorie „Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erstattung der notwendigen Schüler­beförderungskosten vom 17. Juli 1997“ ersetzt durch Formularübersicht (nachrichtlich) „Richtlinie zur Gewährung des Dresden-Passes für Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Dresden mit geringem Einkommen vom 19. Oktober 2009“ entfernt

15.11.20121-31.22.12.1.12.1.2

Redaktionell überarbeitet und gekürzt, etliche Fußnoten aufgelöst Neu betitelt in Rechtliche GrundlagenNeu betitelt in Allg. Voraussetzungen, Vorspann wg. redaktion. Änderungen angepasst Neu betitelt in Primärleistung, Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 6 SGB II klargestellt Kapitel Personenkreis neu eingefügt, bisherige Kapitel 2.2.2-2.7.2 zu Matrixübersicht

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Kapitel Änderung

2.1.32.1.4 ff.2.1.5 2.1.6

2.1.72.(2-7).12.2.12.2.22.(2-7).32.(2-7).42.3.3

2.4.12.4.3

2.4.42.5.22.5.3

2.6.22.6.42.7.12.7.23.33.4 ff.3.53.73.8 3.10 Anhang

zusammengefasst, § 3 AsylbLG ergänzt (Anspruch lt. Satzung vom 15.12.2011)Matrix Antragserfordernis entfernt, mögliche Antragsteller ergänztKapitel Definitionen neu eingefügt (Glossar), Nummerierung der Folgekapitel angepasstVerhältnis zu anderen Leistungen ergänzt und als eigenes Kapitel eingefügtKapitel Erbringung als Dienst-, Sach- bzw. Dienstleistung neu eingefügt, Inhalte aus 2.2,2.5 und 2.7 vor die Klammer gezogenKapitel Kinder- und Jugendschutz neu eingefügtInhalte aus bisherigem Kapitel „Entscheidung“, 2.(2-7).3, zu Kapitel Definition ergänzt Ausschlussgründe zusammengefasst und ergänzt, Förderverweis auf 2.7 eingefügt Klarstellung, dass Nachweis nur bei begründetem Verdacht anzufordern ist, eingefügt Neu betitelt in Umfang Hinweis auf Vierjahresfrist BKGG ergänztAuszahlungszeitpunkte SGB XII gemäß Wortlaut SGB XII angepasst, Synchronität zwi­schen SGB II und BKGG somit aufgegebenNächstgelegene Schule: Synchronität mit Entscheidung Amt 40 hergestellt Anrechnung des Anteils der Ausbildungsförderung SGB II / BKGG bei Pers. nach § 7 Abs. 6 SGB II eingefügt = besonderer Leistungsausschluss, 10-%-Korridor mangels praktischer Relevanz entfernt, PKW-Kostensätze ergänzt, VVO-Tarifübersicht wg. re­gelmäßiger Erhöhung entfernt, Verweis auf Internet ergänzt, SJ-Fördersatz 2012/2013 lt. Schulverwaltungsamt ergänzt, Eigenanteile für Mobilität überprüft (Tabelle) Inkrafttreten der Synchronität lt. 2.4.1 eingefügtNachweise lt. Hinweise SMS ergänzt, Offizialmaxime bei Unschlüssigkeit ergänzt Festlegungen Dyskalkulie und Legasthenie ergänzt, Schule durch Lehrkraft ersetzt, Aufwandsersatz gestrichen, weil in 2.1.6 aufgegangen Vereinfachte Nachweise auf Basis einer Leistungsvereinbarung ergänzt Ausschluss Mittagsverpflegung im Hort während Ferien lt. SMS eingefügt Differenzierung Jugendweihe eingefügt, Erläuterung zu Teilhabeanbietern ergänzt Vereinfachte Nachweise auf Basis einer Leistungsvereinbarung ergänzt Besprechungsturnus des Koordinierungskreises auf quartalsweise geändert Kapitel aufgelöst; Inhalt unter 2.1.3 und 3.2 ergänzt; Nummerierung Folgekapitel geä.Nr. 1 und 4 gestrichenEmpfehlung EDV-Einsatz zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands eingefügt Inhalt Wochen-, Monats- u. Jahresbericht gekürzt; Quartalsbericht eingefügt Zuständigkeitsmatrix für Fallbearbeitung 2012/2013 eingefügt Formulare aktualisiert

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Anhang: Form ulare

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Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe

Dresden.£)LG2qGlT

A Ich bean trage fü r fo lg e n d e b e re ch tig te Person

Name, Vornam e:

A nschrift:

G eburtsdatum und Aktenzeichen / BG-Nummer:

B ... fo lg e n d e Le is tu n g e n fü r B ild u n g u nd T e ilhabe

□ eintägige Ausflüge der K indertageseinrichtung/Schule

□ mehrtägige Fahrten der K indertageseinrichtung/Schule

□ Ausstattung m it persönlichem Schulbedarf

□ Schülerbeförderung fü r den Besuch der nächst­gelegenen Schule des gewählten B ildungsganges

Ich erhalte Ermäßigung über Dresden-Pass □ ja □ nein Ich erhalte Zuschuss v. Schulverwaltungsamt □ ja □ nein

□ e ine ergänzende angemessene Lernförderung

□ gem einschaftliches warmes Mittagessen in der K indertageseinrichtung/Schule

□ Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten, o.ä.)

-> B itte Zusatzblatt F1.1 beifügen.

Bitte Zusatzblatt F1.2 beifügen.

-»A n trag nur für Em pfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag erforderlich!

-> Bitte Nachweis beifügen (z. B. Bescheid des Schulverwaltungsamts, Vertrag, Rechnung, Fahrschein).

Bitte Zusatzblatt F4 beifügen.

-> Bitte Nachweis beifügen (z. B. Anmeldung.Vertrag, Rechnung, Kontoauszug).

-> Bitte Nachweis über die Kosten beifügen (z. B. Anmeldung, Mitgliedschaftsvertrag, Rechnung, Quittung).

B em erkungen

(wird von Behörde ausgefüllt)

Posteingangsstempel:

Tag der Antragstellung:

Unterlagen vollständig:

O rg.-/Aktenzeichen (intern):

C S ie/er b e su ch t e ine

□ Kindertageseinrichtung (einschließlich Tagespflege)

□ a llgem ein-oder

berufsbildende Schule

Name und Anschrift der Einrichtung/Schule:

Bei Schulbesuch bitte auch K lassenstufe angeben:

D S ie/er e rh ä lt d e rze it fo lg e n d e S o z ia lle is tu n g

□ Arbeitslosengeld II Q W ohngeld Q Sozialhilfe nach □ Kinderzuschlag Q Leistungen nach □ keine dieser oder Sozialgeld nach W oGG SGB XII nach BKGG § 2 od. § 3 AsylbLG Leistungen

□ E ingliederungshilfe fü r seelisch behinderte K inder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII vom Jugendamt

□ E ingliederungshilfe fü r behinderte Menschen □ keine dieser nach § 54 SGB XII vom Sozialam t Leistungen

Bitte auswählen: □ Nachweise über den Bezug der unter D genannten Sozialleistung (z. B. Bew illigungsbescheide) füge ich bei.

□ Zur V e re in fa ch u n g d ie se s A n tra g sve rfa h re n s erkläre ich mein Einverständnis, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen (z. B. Bew illigungsbescheide) bei den Behörden der o. g. Sozialleistungen ermittelt.

E Angaben zur An tragste lle rin / zum A ntragste lle r (z. B. Eltern, Bevollm ächtig te)

Name, Vornam e:

A nschrift:

Telefonnum m er:(für Rückfragen)

□ Elternteil

□ B evo llm ächtig te t

□ Sonstiges:

F W ird d ie L e is tu n g in G e ld e rb rach t, b itte ich um Ü berw e isung a u f fo lg e n d e s K on to

Kontoinhaber/-in G eldinstitut Bankleitzahl Kontonummer

G Diese Angaben unterliegen dem Sozialdatenschutz. Sie werden gem äß §§ 60-65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und §§ 67-67c Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fü r d ie Bearbeitung der Leistungen fü r Bildung und Teilhabe erhoben und genutzt.

Ich versichere, dass säm tliche Angaben in diesem Form ular nebst Anlagen richtig sind. Änderungen (z. B. W egfall der unter D genannten Leistung) werde ich unverzüglich mitteilen.

Ort, Datum Unterschrift der/des Berechtigten Ort, Datum V e r ^

_____________________________________________________________________________________________________ berechtigten Person_________________

Stand: 06.07.2012

A

Abbildung 1: Antragsformular

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DA Bildung und TeilhabeStand: 15. November 2012

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Bildungspaket - Zusatzblatt F1.1

Bescheinigung eintägiger Ausflüge

DresdenQ ic z q c u

3Z uständ ige O rgan isa tionse inhe it Datum :

t5 <u « 'S B earbeiter/-in :

Aktenze ichen:

Angaben zum leistungsberechtigten Kind bzw. Schüler/-in

Nam e, V ornam e, G eburtsda tum Ansch rift

Angaben zum Ausflug Freifelder sind von der Kita bzw. Schule vor Bestätigung zu streichen.

cCU

1M

CO

Datum des AusflugsTT.MM.JJJJ

Art und Ziel des Ausflugs

z. B. Schulexkursion, Schloss Moritzburg, 01468 Moritzburq

Kosten pro Kind/SchülerBerücksichtigt werden Kosten, d ie von der E inrichtung/Schule

selbst unm itte lbar veranlasst werden. Kein Taschengeld!

Beteiligen sich andere an den Kosten?

Zuschüsse von Dritten, z. B. Sch u If örderverei n, Großeltern

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ÄCT2ci<Eo

Einwilligung zur Datenübermittlung

Mit dem A ntrag a u f G ew ährung d e s Z uschusses w illige ich in d ie E rhebung, V erarbe itung , S pe icherung und Ü berm ittlung de r zu r

B earbeitung d e r Bestä tigung de r S chu le /de r K indertagese in rich tung erfo rde rlichen pe rsön lichen D aten und A ngaben durch bzw . an

d ie S chu le /K indertage se in rich tung ein . Ich en tb inde insow eit d ie m it d e r B earbeitung be fassten Bed ienste ten von d e r P flich t zu r

Verschw iegenhe it.

O rt, Datum U nterschrift

, 3 Bestätigung der Einrichtung bzw. SchuleCT

W ir bestä tigen , dass d ie oben genannte Person an dem Ort, D atum , U nte rsch rift und S tem pelQ)=>

A usflug bzw . den A us flügen w ie angegeben te iln im m t.

OC/37 9

A nsprechpartner/in fü r R ückfragen

CD"O H err/F rau:

>"O

'5Telefon:

Stand: 15.11.2012

F1.1

Abbildung 2: Zusatzblatt für Ausflüge

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DA Bildung und TeilhabeStand: 15. November 2012

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Bildungspaket - Zusatzblatt F1.2Bescheinigung einer mehrtägigen Fahrt

Dresden.j jL G g q e ir

3Z us tänd ige O rgan isa tionse inhe it Datum :

B earbeiter/-in :

mAktenze ichen:

Angaben zum leistungsberechtigten Kind bzw. Schüler/-in

Nam e, Vornam e, G eburtsda tum Ansch rift

Angaben zur mehrtägigen Fahrt

c03

=2In w e lc h e m Z e itra u m f in d e t d ie F a h rt s ta tt?

Isl

roc•C

W o h in g e h t d ie F a h rt (Z ie l/A d re s s e )?

to E rfo lg t d ie F a h rt w ä h re n d d e r ü b lichen

-§cB e tre u u n g s z e it b zw . S c h u lz e it?

<ü W ird d ie F a h rt vo n D ritte n b e z u s c h u s s t? P I ja. im U m fa n q vo n E u roco W e n n ja , in w e lc h e r H ö h e ? ö ne in

W e lc h e K o s te n e n ts te h e n in s g e s a m t p ro T e iln e h m e r in ?

& W a n n s in d d ie se zu za h le n ? G e s a m tk o s te n E u ro05 (E n tsche idend s ind d ie A usgaben, d ie von d e r K ita /S chu le

s e lbs t unm itte lba r ve ran lass t w erden . Kein T aschenqe ld !)

E M u ss e in e A n z a h lu n g g e le is te t w e rd e n ? 1 ja . a m im U m fa n q vo n E u ro

W e n n ja , w a n n un d in w e lc h e r H ö h e ? □ ne in

Einwilligung zur Datenübermittlung

M it m e inem A ntrag w illige ich in d ie E rhebung, V erarbe itung , S pe icherung und Ü berm ittlung d e r zu r B earbe itung de r Bestä tigung

d e r S chu le /K indertage se in rich tung erfo rderlichen persön lichen D aten und A ngaben durch bzw . an d ie S chu le /K inde rtage s­

e in rich tung ein . Ich en tb inde insow e it d ie m it de r B earbe itung be fassten B ed ienste ten von d e r P flich t zu r V erschw iegenhe it.

Ort, Datum U nterschrift

5 Bestätigung der Kindertageseinrichtung/Schulec n3 W ir bestä tigen , dass d ie oben g enann te Person an de r F ahrt Ort, D atum , U nte rsch rift und S tem pe lCD3

w ie angegeben te iln im m t.

OCO A nsprechpa rtne r/-in fü r R ückfragen

a>T3c

H err/F rau:

>"O

5 Telefon:

Stand: 06.07.2012

F1.2

Abbildung 3: Zusatzblatt für Fahrten

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DA Bildung und TeilhabeStand: 15. November 2012

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Bildungspaket - Zusatzblatt F4Bescheinigung über die Notwendigkeit von Lernförderung

DresdenQ ic z q c u

§Z uständ ige O rgan isa tionse inhe it Datum :

Bearbeiter/in :

Aktenze ichen:

vom

Ant

rags

telle

r au

szuf

ülle

n

Schüler/in

Nam e, V ornam e, G eburtsda tum Ansch rift

E s w erden E ing liederungsh ilfe n fü r see lisch beh inderte K inder

und Jugend liche nach § 35a des A chten Buches S oz ia lgese tz ­

buch (SG B V III) durch das Jugendam t erbracht.

□ Ja -> B itte B escheid beifügen.

□ Nein

Einwilligung der Antragstellerin / des Antragstellers

M it de r A n tragste llung a u f G ew ährung von Lern fö rderung w illige ich in d ie E rhebung, V erarbe itung , Spe icherung und Ü berm ittlung

de r zu r B earbe itung de r B estä tigung de r S chu le e rfo rderlichen pe rsön lichen Daten und A ngaben durch bzw . an d ie S chu le ein . Ich

en tb inde insow eit d ie m it de r B earbeitung be fassten B ed ienste ten von d e r P flich t zu r Verschw iegenhe it.

Datum U nterschrift

wird

vo

n de

r Le

hrkr

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ausg

efül

lt

Schule

B eze ichnung Anschrift

Für die o. g. Schülerin / den o. g. Schüler besteht Lernförderbedarf

in d e r K lassenstu fe

im Fach 1 in den Fächern

Der Lernförderbedarf begründet sich aus Folgendem Z u tre ffe n d e s

(alle aufgeführten Merkmale müssen vorliegen): b i,,e a n k re u ze n .

D as E rre ich e n d e r w e s e n tlic h e n L e rn z ie le (im R e g e lfa ll d ie V e rs e tz u n g ) is t g e fä h rd e t. □ J a □ N e in

Im F a lle d e r E rte ilu n g vo n L e rn fö rd e ru n g b e s te h t e in e p o s itiv e V e rs e tz u n g s p ro g n o s e . G J a IG N ein

D ie L e is tu n g s s c h w ä c h e is t a u f u n e n ts c h u ld ig te F e h lz e ite n o d e r a n h a lte n d e s F e h lv e rh a lte n o d e r G J a G N ein

N ich tte iln a h m e an a u ß e ru n te rr ic h tlic h e n A n g e b o te n d e r S c h u le z u rü c k z u fü h re n .

E s b e s te h e n g e e ig n e te k o s te n fre ie sc h u lis c h e A n g e b o te fü r d e n fe s tg e s te llte n L e rn fö rd e rb e d a rf. □ J a □ N e in

A nsprechpartne r/in fü r R ückfragen

H err/F rau:

Telefon:

Ort, D a tum , U n te rsch rift d e r Lehrkra ft

S tem pe l d e r S chu le

Stand: 15.11.2012

F4

Abbildung 4: Zusatzblatt für Lernförderung

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