fakultaetsordnung_sozphil_2011

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42/1 Universität Leipzig Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie Ordnung der Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie Vom 19. Mai 2011 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. Nr. 19/2008 vom 24. Dezember 2008), zuletzt geändert durch das Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haus- haltsbegleitgesetz 2011/2012 HBG 2011/2012) vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387), gibt sich die Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie nachfolgende Ordnung: § 1 Rechtsstellung und Aufgaben der Fakultät (1) Die Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie ist eine organi- satorische Grundeinheit der Universität Leipzig. (2) Die Fakultät erfüllt in ihrem Bereich Aufgaben der Universität vor allem in Bezug auf Lehre, Forschung und Weiterbildung und gewähr- leistet ein ordnungsgemäßes Lehrangebot ihrer zur Lehre verpflichteten Mitglieder. (3) Die Fakultät ist nach § 88 Abs. 1 SächsHSG für alle sie betreffenden Fragen von Forschung, Lehre und Studium zuständig; insbesondere gehört zu ihren Aufgaben: 1. Die Förderung der disziplinären und interdisziplinären Forschung einschließlich der Gewährleistung eines entsprechendes Angebotes in Lehre und Studium sowie Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

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Dokumente & OrdnungenUniversität LeipzigFakultät für Sozialwissenschaftenund Philosophie

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    Universitt Leipzig Fakultt fr Sozialwissenschaften und Philosophie

    Ordnung der Fakultt fr Sozialwissenschaften und Philosophie Vom 19. Mai 2011 Auf der Grundlage des Gesetzes ber die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Schsisches Hochschulgesetz SchsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SchsGVBl. Nr. 19/2008 vom 24. Dezember 2008), zuletzt gendert durch das Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haus-haltsbegleitgesetz 2011/2012 HBG 2011/2012) vom 15. Dezember 2010 (SchsGVBl. S. 387), gibt sich die Fakultt fr Sozialwissenschaften und Philosophie nachfolgende Ordnung:

    1 Rechtsstellung und Aufgaben der Fakultt

    (1) Die Fakultt fr Sozialwissenschaften und Philosophie ist eine organi-

    satorische Grundeinheit der Universitt Leipzig. (2) Die Fakultt erfllt in ihrem Bereich Aufgaben der Universitt vor

    allem in Bezug auf Lehre, Forschung und Weiterbildung und gewhr-leistet ein ordnungsgemes Lehrangebot ihrer zur Lehre verpflichteten Mitglieder.

    (3) Die Fakultt ist nach 88 Abs. 1 SchsHSG fr alle sie betreffenden

    Fragen von Forschung, Lehre und Studium zustndig; insbesondere gehrt zu ihren Aufgaben:

    1. Die Frderung der disziplinren und interdisziplinren Forschung einschlielich der Gewhrleistung eines entsprechendes Angebotes in Lehre und Studium sowie Frderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

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    2. die Bildung der dazu erforderlichen Einrichtungen (insbesondere Institute),

    3. die Gewhrleistung und Aktualisierung des Lehrangebotes auf Grundlage der geltenden Studien- und Prfungsordnungen,

    4. die Aufstellung von Berufungsvorschlgen und die Entscheidung ber das Verfahren der Stellenbesetzungen fr akademische Mit-arbeiter/innen,

    5. die Ausbung des Promotions- und Habilitationsrechtes. (4) Organe der Fakultt sind der Fakulttsrat, der Dekan/die Dekanin und

    das Dekanat.

    2 Mitglieder und Angehrige der Fakultt

    (1) Mitglieder der Fakultt sind das hauptberuflich an der Fakultt oder

    einer dieser zugeordneten Einrichtungen ttige wissenschaftliche und sonstige Personal sowie die Studierenden und graduierten Studierenden der der Fakultt zugeordneten Studiengnge. Hochschullehrer/-innen, wissenschaftliche und sonstige Mitarbeiter/-innen, die an der Lsung interdisziplinrer Aufgaben arbeiten, knnen mit Zustimmung des je-weiligen Fakulttsrates mehreren Fakultten angehren. Das Wahlrecht kann nur in einer Fakultt ausgebt werden. Hochschullehrer/-innen anderer Fakultten der Universitt Leipzig knnen durch Zuwahl durch den Fakulttsrat Mitglied der Fakultt werden. Ein solches zugewhltes Mitglied kann nicht zum Dekan/zur Dekanin gewhlt werden.

    (2) Angehrige der Fakultt sind die sonstigen Beschftigten sowie die

    Promovierenden der Fakultt, die keine Mitglieder der Universitt Leipzig sind, die durch Stipendien und eingeworbene Drittmittel gefrderten, in Forschung und Lehre ttigen Wissenschaftler/-innen und die nicht hauptberuflich ttigen Privatdozentinnen und -dozenten sowie alle Habilitierenden, die Aufgaben an der Fakultt wahrnehmen. Angehrige sind ebenfalls die im Ruhestand befindlichen Professoren/ Professorinnen und denjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand unbefristet an der Fakultt beschftigt waren, denen die Universitt den Status eines Angehrigen/ einer Angehrigen verliehen hat.

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    3 Gliederung der Fakultt

    Zur sachgerechten Erfllung der Aufgaben in Lehre und Forschung knnen auf einem bestimmten Fachgebiet wissenschaftliche Einrichtungen wie Departements, Institute, Seminare oder fakultre Zentren errichtet, umge-staltet, geschlossen oder aufgehoben werden. ber die Errichtung, nderung oder Auflsung entscheidet das Rektorat auf Vorschlag der Fakultt. Innerhalb der Fakultt fr Sozialwissenschaften und Philosophie existieren derzeit folgende wissenschaftliche Einrichtungen: - Institut fr Kommunikations- und Medienwissenschaft - Institut fr Kulturwissenschaften - Institut fr Philosophie - Institut fr Politikwissenschaft - Institut fr Soziologie - Global and European Studies Institute.

    4 Fakulttsrat

    (1) Der Fakulttsrat besteht aus 17 Mitgliedern, davon neun Hoch-

    schullehrer/-innen, drei akademische Mitarbeiter/-innen, ein sonstiger Mitarbeiter/eine sonstige Mitarbeiterin, drei Studierende und der/die Gleichstellungsbeauftragte.

    (2) Die Wahlen zum Fakulttsrat werden durch die Wahlordnung der

    Universitt Leipzig, durch die Ordnung fr die Wahl der Gruppen-vertreterInnen der Studierenden im Fakulttsrat vom 1. November 2005 sowie durch das Schsische Hochschulgesetz geregelt.

    (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Fakulttsrates betrgt drei Jahre. Die

    Amtszeit der studentischen Mitglieder des Fakulttsrates betrgt ein Jahr.

    (4) Der Fakulttsrat ist zustndig fr alle Angelegenheiten der Fakultt von

    grundstzlicher Bedeutung. (5) Der Fakulttsrat ist insbesondere zustndig fr:

    1. den Erlass der Studien- und Prfungsordnungen, 2. den Erlass der Promotions- und der Habilitationsordnung,

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    3. Vorschlge fr die Einrichtung, Aufhebung und nderung von Studiengngen,

    4. die Koordinierung der Forschungsvorhaben, 5. Vorschlge fr Zielvereinbarungen der Fakultt mit dem Rektorat, 6. Stellungnahmen der Fakultt zu Zielvereinbarungen der Hochschule

    mit dem Staatsministerium fr Wissenschaft und Kunst, 7. die Sicherung ihres Lehrangebotes und die Planung des Studienange-

    botes nach dem Entwicklungsplan der Fakultt, 8. Evaluationsverfahren nach 9 SchsHSG, 9. Vorschlge fr die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungs-

    plnen der Fakultt, 10. die Mitwirkung am Entwurf des Wirtschaftsplanes der Hochschule, 11. die Stellungnahme zur Verwendung der der Fakultt zugewiesenen

    Stellen und Mittel, 12. die Durchfhrung der Studienfachberatung, 13. die Besetzung der Berufungskommissionen und Vorschlge fr die

    Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen.

    (6) Bei Beschlssen des Fakulttsrates ber die Promotions- und Habili-tationsordnung, ber Promotions- und Habilitationsverfahren sowie ber Berufungsvorschlge drfen Hochschullehrer/-innen der Fakultt, die nicht dem Fakulttsrat angehren, stimmberechtigt teilnehmen.

    (7) Der Fakulttsrat kann sich eine Geschftsordnung geben. (8) Beschlsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden

    gefasst. Bei Entscheidungen, an denen smtliche Hochschullehrer einer Fakultt stimmberechtigt mitwirken knnen und bei denen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Hochschullehrermehrheit erforderlich ist, bezieht sich die erforderliche Mehrheit der Hochschullehrer auf die Zahl der anwesenden Mitglieder dieser Gruppe.

    (9) Abstimmungen, die in besonderer Weise die Belange einer Mitglie-

    dergruppe berhren, knnen bei erstmaliger Behandlung nicht gegen ein vorher eingebrachtes einstimmiges Votum der Vertreter dieser Gruppe durchgefhrt werden. Dieses Veto kann mit Zweidrittelmehrheit vom Fakulttsrat zurckgewiesen werden. Ein wirksam eingebrachtes und nicht zurckgewiesenes Gruppenveto zieht die Neuverhandlung des Abstimmungsgegenstandes auf der folgenden Sitzung des Fakulttsrats nach sich.

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    5 Verleihungsrechte

    (1) Die Fakultt hat das Recht zur Durchfhrung von Promotionen und

    Habilitationen sowie zur Verleihung der Ehrendoktorwrde (Doctor honoris causa) fr besondere Verdienste auf den von ihr vertretenen Wissenschaftsgebieten. Die Verleihung der Ehrendoktorwrde erfolgt auf Beschluss des Fakulttsrates und im Benehmen mit dem Senat der Universitt Leipzig. Zur Durchfhrung von Promotions- und Habili-tationsverfahren beschliet die Fakultt entsprechende Ordnungen, die der Genehmigung des Rektorates bedrfen.

    (2) Mit der Verleihung des Grades eines doctor habilitatus wird dem/der

    Habilitierten die Lehrbefugnis zuerkannt.

    6 Dekan/Dekanin, Prodekan/Prodekanin

    (1) Der/Die Dekan/Dekanin ist Vorsitzender/Vorsitzende des Fakulttsrates

    und leitet die Fakultt. (2) Er/Sie bereitet die Beschlsse des Fakulttsrates vor, fhrt sie aus und

    ist ihm verantwortlich. (3) Der/Die Dekan/Dekanin ist im Fakulttsrat auskunftspflichtig zu allen

    die Fakultt betreffenden Fragen, sofern nicht rechtliche Grnde ent-gegenstehen.

    (4) Er/Sie ist zustndig fr alle Angelegenheiten der Fakultt, soweit

    gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. (5) Er/Sie entscheidet ber die Zuweisung der Stellen und Mittel im

    Benehmen mit dem Fakulttsrat. (6) Er/Sie ist verantwortlich dafr, dass die Hochschullehrer/-innen und die

    sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prfungs-verpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgem erfllen.

    (7) Er/Sie schliet Zielvereinbarungen der Fakultt mit dem Rektorat ab.

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    (8) Werden an der Fakultt zur Durchfhrung von Aufgaben auf dem Gebiet der Lehre und Forschung oder zur Erbringung von Dienst-leistungen wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten eingerichtet, bestellt der Dekan/die Dekanin den Leiter/die Leiterin auf Vorschlag des Fakulttsrates.

    (9) Der/Die Dekan/Dekanin wird vom Fakulttsrat auf Vorschlag des

    Rektorates in der Regel aus dem Kreis der dem Fakulttsrat ange-hrenden Professoren/Professorinnen fr die Dauer von drei Jahren gewhlt. Gewhlt ist, wer neben der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fakulttsrates auch die Mehrheit der Stimmen der dem Fakulttsrat angehrenden Hochschullehrer/-innen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist mglich.

    (10) Der/Die Dekan/Dekanin wird durch den Prodekan/die Prodekanin

    vertreten. Der Prodekan/die Prodekanin wird auf Vorschlag des Dekans/der Dekanin fr dessen/deren Amtszeit aus der Gruppe der der Fakultt angehrenden Professoren/Professorinnen gewhlt. Zum Prodekan/Zur Prodekanin knnen auch apl. Professoren/Professorinnen gewhlt werden, die die mitgliedschaftlichen Rechte eines Hoch-schullehrers/einer Hochschullehrerin besitzen.

    7 Dekanat

    Das Dekanat besteht aus dem Dekan/der Dekanin und dem Prodekan/der Prodekanin.

    8 Studiendekan

    (1) Der Fakulttsrat whlt fr einen Studiengang oder fr mehrere Studien-

    gnge einen/eine der Fakultt angehrenden Professor/ angehrende Professorin auf Vorschlag des Dekans/der Dekanin zum Studien-dekan/zur Studiendekanin. Zum Studiendekan/Zur Studiendekanin knnen auch apl. Professoren/Professorinnen gewhlt werden, die die mitgliedschaftlichen Rechte eines Hochschullehrers/einer Hochschul-lehrerin besitzen. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zustndigen Fachschaftsrat erstellt. Eine Wiederwahl ist mglich.

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    (2) Der Studiendekan/die Studiendekanin ist der/die Beauftragte des Dekans/der Dekanin fr alle Studienangelegenheiten im Zustndig-keitsbereich der Fakultt.

    (3) Er/Sie ist kraft Amtes Mitglied der an der Fakultt eingerichteten

    Studienkommissionen und fhrt deren Vorsitz.

    9 Dekanatsrat/Dekanatsrtin

    Der Dekanatsrat/Die Dekanatsrtin fhrt im Auftrage des Dekans/der Dekanin die Geschfte der laufenden Verwaltung der Fakultt. Ist der Dekanatsrat/die Dekanatsrtin kein Mitglied des Fakulttsrates, so nimmt er/sie an dessen Sitzungen teil. Im Einzelfall kann der Vorsitzende/die Vorsitzende des Fakulttsrates dem Dekanatsrat/der Dekanatsrtin Rederecht zu einzelnen Angelegenheiten erteilen, sofern dessen Sachkunde fr die Entscheidung des Fakulttsrates hilfreich ist. Er/Sie fungiert als Sekretr/-in des Fakulttsrates.

    10 Gleichstellungsbeauftragte

    Der/Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Herstellung der Chancen-gleichheit fr Frauen und Mnner und auf die Vermeidung von Nachteilen fr Mitglieder und Angehrige der Fakultt hin. Er/Sie hat das Recht auf Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen. Er/Sie ist berechtigt, an den Sitzungen der Berufungs- und Stellenbesetzungskommissionen der Fakultt mit Rede- und Antragrecht teilzunehmen. Er/Sie ist stimmberechtigtes Mitglied des Fakulttsrates.

    11 Institute

    (1) Den Instituten obliegt die Durchfhrung von Aufgaben in Lehre und

    Forschung auf ihrem Fachgebiet. (2) Die Institute werden durch einen Vorstand aus mehreren Mitgliedern

    oder einen Direktor/eine Direktorin geleitet und knnen einen Instituts-rat einrichten. Sie knnen sich eine Ordnung geben, die vom Fakul-ttsrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu besttigen ist.

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    (3) Die Bestellung des Vorstandes bzw. des Direktors/der Direktorin erfolgt durch den Dekan/die Dekanin auf Vorschlag des Fakulttsrates.

    (4) ber die Errichtung, nderung und Auflsung von Instituten ent-

    scheidet das Rektorat auf Vorschlag der Fakultt.

    12 Kommissionen und Beauftragte

    (1) Der Fakulttsrat bestellt fr jeden Studiengang im Benehmen mit dem

    Fachschaftsrat eine Studienkommission, der parittisch Lehrende und Studierende der Fakultt angehren. Die Vertreter/-innen der Lehrenden kommen zur Hlfte aus der Gruppe der Hochschullehrer/-innen und der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen. Um die Arbeits-fhigkeit der Studienkommissionen zu gewhrleisten, kann fr jedes Kommissionsmitglied ein/e Stellvertreter/in bestellt werden. Eine Studienkommission kann fr mehrere Studiengnge zustndig sein.

    (2) Der Fakulttsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen stndige

    oder zeitweilige Kommissionen (z. B. Haushalts- oder Bibliotheks-kommission) und Beauftragte einsetzen. Entsendet der Fakulttsrat Mitglieder der Fakultt in ausserfakultre Kommissionen akademischer Gremien (z. B. Senatskommissionen), sind diese verpflichtet, dem Dekan und Fakulttsrat in regelmigem Abstand ber ihre Ttigkeit zu berichten.

    (3) Zur Vorbereitung von Entscheidungen in Berufungsverfahren, nach

    Anhrung des Rektorats, und in Promotions- und Habilitationsverfahren setzt der Fakulttsrat Kommissionen ein. Den Habilitations- und Berufungskommissionen sitzt der/die Dekan/-in oder ein/eine von ihm/ihr beauftragter/beauftragte Professor/Professorin der Fakultt vor.

    (4) Der Fakulttsrat bestellt die Vorsitzenden und die Mitglieder der

    Prfungsausschsse an der Fakultt.

    13 nderung der Ordnung der Fakultt

    nderungen dieser Ordnung erfolgen durch Beschluss des Fakulttsrates und sind vom Rektorat zu genehmigen.

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    14 Inkrafttreten der Ordnung

    Diese Ordnung der Fakultt wurde durch den Fakulttsrat am 7. Dezember 2010 beschlossen und durch das Rektorat der Universitt Leipzig am 3. Mrz 2011 genehmigt. Sie tritt am Tage nach der Verkndigung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universitt Leipzig in Kraft. Leipzig, den 19. Mai 2011

    Professor Dr. med. Beate A. Schcking Rektorin