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EY Scout International Accounting IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 Neueste Entwicklungen in der IFRS-Welt Änderungen an IFRS 9 Instrumente mit negativer Vorfälligkeitsentschädigung Disclosure Initiative Aktueller Stand des Projekts zur Wesentlichkeit IFRS Interpretations Committee Weitere Agenda-Entscheidungen – ein Überblick

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EY Scout International Accounting

IFRSAktuell Ausgabe 04.2017

Neueste Entwicklungen in der IFRS-Welt

Änderungen an IFRS 9 Instrumente mit negativer Vorfälligkeitsentschädigung

Disclosure Initiative Aktueller Stand des Projekts zur Wesentlichkeit

IFRS Interpretations CommitteeWeitere Agenda-Entscheidungen – ein Überblick

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Impressum

Redaktion: Arne Weber, Solvy WeigertDesign und Layout: Sabine ReissnerLektorat: Jutta CramDruck: Druck- und Verlagshaus Zarbock Fotos: Gettyimages, Gerold Seufert

Adresse der Redaktion:Ernst & Young GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftElena MundingRothenbaumchaussee 7820148 Hamburg, DeutschlandTelefon +49 40 36132 16187Telefax +49 181 3943 [email protected]

Bilderserie: Wien

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 3

In dieser Ausgabe von IFRS Aktuell geben wir Ihnen einen Überblick über die folgenden Themen:

• IASB: Änderungen zu IFRS 9 Finanzinstrumente veröffentlicht

• Disclosure Initiative: IASB veröffentlicht das IFRS Practice Statement 2: Making Materiality Judgements sowie den Exposure Draft Definition of Material.

• IFRIC IC: Darstellung der Agenda-Entscheidungen vom September 2017

• Prüfungsschwerpunkte der DPR: Überblick über die Prüfungsschwerpunkte für die Konzernabschlüsse 2017 und die Zwischenabschlüsse 2018

• Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde: Die neuen europäischen Enforcement-Entscheidungen im Überblick

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Ausgabe von IFRS Aktuell?Wir freuen uns auf Ihre Mail an [email protected].

Editorial

Inhalt

4Das IASB veröffentlicht eine Änderung zu IFRS 9

10Disclosure Initiative – aktueller Stand des Projekts zur Wesentlichkeit

18Weitere Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

24Prüfungsschwerpunkte der DPR 2018

34Europäische Markt- und Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement- Entscheidungen

43EY-Veranstaltungen zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

44EY-Publikationen

46EY IFRS Webcasts

47Ihre Ansprechpartner in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg

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Am 12. Oktober 2017 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) eine Änderung an IFRS 9 Finanzin -strumente.1 Die Änderung betrifft finanzielle Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung besteht und es im Fall der Ausübung der Vorfälligkeitsoption gestattet oder vorgeschrieben ist, dass eine Vertragspartei ein angemessenes Entgelt für die vorzeitige Beendigung des Vertrags zahlt bzw. erhält. Sofern dies aus der Perspektive des Inhabers des Vermögenswerts zu einer „negativen Entschädigung“ führt, können die finanziellen Vermögenswerte unter bestimm­ten Voraussetzungen trotzdem zu fortgeführ­ten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 5

Das IASB veröffentlicht eine Änderung zu IFRS 9

Wichtige Fakten im Überblick

• ►DasIASBhatIFRS9dahingehendabgeändert,dassSchuldinstrumentemiteiner negativen Vorfälligkeitsentschädigung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden können.

• ►DieÄnderunggilterstmalsfürBerichtsjahre,dieamodernachdem1.Januar2019beginnen, eine vorzeitige Anwendung ist jedoch zulässig.

• ►DasIASBhatinderGrundlagefürSchlussfolgerungenauchklargestellt,dassgemäßIFRS9GewinneundVerlusteausModifizierungenvonfinanziellenVerbindlichkeiten,die nicht zu einer Ausbuchung der Verbindlichkeit führen, erfolgswirksam zu erfassen sind.

1 Zur Darstellung des Exposure Draft vgl. IFRS Aktuell, II. Quartal 2017, „Änderungen an IFRS 9 zur Bewertung von Instrumenten mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung vorgeschlagen“, S. 20 ff.

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6 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017

Das IASB veröffentlicht eine Änderung zu IFRS 9

Hintergrund GemäßIFRS9kanneinSchuldinstrumentzufortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wenn die vertraglichen Zahlungs-ströme„ausschließlichTilgungs-undZinszahlungenaufdenaus-stehenden Kapitalbetrag“ darstellen (sog. SPPI-Kriterium) und das Schuldinstrument im Rahmen eines Geschäftsmodells gehal-tenwird,dasderjeweiligenEinstufungentspricht.GemäßIFRS9in der 2014 veröffentlichen Fassung erfüllten Vertragsbedingun-gen, die die vorzeitige Beendigung von Verträgen gestatten oder vorschreiben, das SPPI-Kriterium nur dann, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung im Wesentlichen nicht geleistete Tilgungs- und Zinszahlungen darstellte, die ein angemessenes zusätzliches Entgelt für die vorzeitige Beendigung des Vertrags umfassen konnten. Dies wurde im Allgemeinen so ausgelegt, dass das zusätzliche Entgelt bzw. die Vorfälligkeitsentschädigung zur Erfüllung des SPPI-Kriteriums durch die Partei zu leisten war, die die Option ausgeübt hat, da ansonsten die Zahlung keinen Ent-schädigungscharakter gehabt hätte.

Ein Instrument mit einer Vertragsbedingung, die es gestattet oder vorschreibt, dass entweder der Kreditnehmer oder der Kreditgeber einen Kredit vor seiner Fälligkeit in einem Betrag zurückzahlt bzw. fällig stellt, und das eine Entschädigung für Veränderungen des relevanten Referenzzinssatzes enthält, hätte somit das SPPI-Kriterium nicht erfüllt. Denn diese Ver-tragsgestaltung könnte dazu führen, dass der Kreditgeber den Kreditnehmer entschädigt (d. h., es könnte zu einer „negati- ven Entschädigung“ kommen). Wenn beispielsweise der aktuelle Marktzinssatz höher ist als der Effektivzinssatz des Schuld-instruments, wäre der Betrag einer vorzeitigen Rückzahlung durch den Kreditnehmer geringer als der Betrag der nicht geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen.

Als das IASB zu solchen Schuldinstrumenten befragt wurde, merkte es Folgendes an:

• Die Bedingungen von Finanzinstrumenten mit Vorfälligkeits-merkmalen, die zu einer negativen Entschädigung führen könnten, führen nicht zu anderen Zahlungsströmen als Finanz- instrumente mit sonstigen Elementen einer vorzeitigen Rückzahlung.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 7

• Die Effektivzinsmethode kann auf solche Instrumente angewendet werden.

• Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten kann Abschlussadressaten nützliche Informationen über solche Instrumente liefern.

Das IASB hat daher IFRS 9 abgeändert, damit Instrumente mit Vorfälligkeitsmerkmalen, die zu einer negativen Entschädigung führen könnten, das SPPI-Kriterium erfüllen können.

Änderung DieÄnderunganIFRS9stelltklar,dasseinfinanziellerVermö-genswert das SPPI-Kriterium ungeachtet dessen erfüllt, welches Ereignis oder welcher Umstand die vorzeitige Beendigung des Vertrags bewirkt und welche Vertragspartei das angemessene Entgelt für die vorzeitige Beendigung des Vertrags zahlt oder erhält.

In der Grundlage für Schlussfolgerungen zu der Änderung wird präzisiert, dass die vorzeitige Beendigung aus einer Vertrags-bedingungoderauseinemEreignis,dasaußerhalbderKontrolleder Vertragsparteien liegt, resultieren kann, beispielsweise aus einer Gesetzesänderung oder einer geänderten Verordnung, die zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags führt.

DasIASBhatteimExposureDrafteinezweiteKlassifizierungs-bedingung für die negative Vorfälligkeitsentschädigung vorge-schlagen, damit das SPPI-Kriterium erfüllt wird. Diese Bedingung bestand darin, dass der beizulegende Zeitwert der negativen Vorfälligkeitsentschädigung beim erstmaligen Ansatz des Instru-mentsunwesentlichseinsollte.InderfinalenÄnderungfanddiese Anforderung jedoch keine Berücksichtigung.

In der Grundlage für Schlussfolgerungen führt das IASB weiter-hinaus,dasseinigefinanzielleVermögenswertezuihremaktuel-len beizulegenden Zeitwert vorzeitig rückzahlbar sind, während andere zu einem Betrag rückzahlbar sind, der den beizulegen- den Zeitwert der Kosten für die Kündigung einer damit verbun-denen Sicherungsbeziehung enthält. Das IASB räumt ein, dass

Umstände vorliegen können, unter denen solche Merkmale der SPPI-Überprüfung standhalten. Als Beispiel nennt es den Fall, dass die Berechnung des Betrags der vorzeitigen Rückzahlung so gestaltet sein soll, dass dieser Betrag annähernd der Höhe der nicht geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen zuzüglich oder abzüglich eines Betrags entspricht, der die Auswirkung der Ver-änderung des relevanten Referenzzinssatzes spiegelt. Das IASB merkte auch an, dass dies nicht immer der Fall sein werde. Für solcheInstrumentemusseinUnternehmendaherdiespezifischenvertraglichen Zahlungsströme dieser Instrumente beurteilen, anstatt automatisch anzunehmen, dass diese das SPPI-Kriterium erfüllen werden.

Unsere Sichtweise Die Änderung soll für den Fall gelten, dass der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung annähernd den nicht geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen zuzüglich oder abzüglich eines Betrags entspricht, der die Veränderung des Referenzzins-satzes spiegelt. Das bedeutet, dass vorzeitige Rückzahlungen zum aktuellen beizulegenden Zeitwert oder zu einem Betrag, der den beizulegenden Zeitwert der Kosten für die Kündigung einer damit verbundenen Sicherungsbeziehung enthält, nor-malerweise das SPPI-Kriterium nur dann erfüllen, wenn sons-tige Elemente in Verbindung mit der Veränderung des bei-zulegenden Zeitwerts, beispielsweise die Auswirkungen von Ausfallrisiken oder Liquidität, von geringer Bedeutung sind.

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8 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017

Das IASB veröffentlicht eine Änderung zu IFRS 9

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften Die Änderung ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, eine vorzeitige Anwendung ist jedoch zulässig. Die Änderung ist rückwirkend anzuwenden. DieÄnderungsiehtspezifischeÜbergangsvorschriftenvor,wenndiese erst 2019 angewendet wird statt bereits 2018 gemeinsam mit den übrigen Regelungen von IFRS 9:

• Das Unternehmen darf die Option zur Anwendung der Fair-Value-Option nicht mehr wählen, falls aufgrund der Änderung eine Rechnungslegungsanomalie nicht länger besteht, und kanneinenfinanziellenVermögenswertodereinefinanzielleVerbindlichkeit für die erfolgswirksame Bewertung zum beizu-legenden Zeitwert neu designieren, falls eine neue Rechnungs-legungsanomalie erzeugt wird.

• Eine rückwirkende Anpassung vergangener Berichtsperioden ist nicht erforderlich und nur dann zulässig, wenn eine solche Anpassung möglich ist, ohne dass sich das Unternehmen dabei auf aktuelle Informationen stützt.

• Es sind zusätzliche Angaben zu machen, um die Auswirkungen einer Anwendung der Änderung und etwaige Veränderungen in der Nutzung der Fair-Value-Option zu beschreiben.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 9

Modifizierung oder Umschuldung einer finanziellen Verbind-lichkeit, die nicht zu einer Ausbuchung führt InderGrundlagefürSchlussfolgerungenäußertsichdasIASBauch zu einer weiteren Fragestellung, die bereits im Mai 2016 im IFRS IC diskutiert wurde.2 Es geht dabei darum, ob im Fall einer Anpassung der vertraglichen Vereinbarung von Schuld-instrumenten(z.B.imRahmeneinerRefinanzierung),dienichtzueinerAusbuchungdesSchuldinstrumentsführt(„Modifika-tion“), die Effekte aus neu angefallenen Kosten oder Gebühren sowie der Änderung der diskontierten Zahlungsströme erfolgs-neutral oder erfolgswirksam zu erfassen sind. Die vom IASB bezo-gen auf die Regelungen des IFRS 9 vorgenommene Klarstellung ist insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil die bisherigen Regelungen in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung keine eindeutigen Regelungen dazu enthalten. In der Praxis hatten sichzweiAlternativenfürdieBilanzierungvonModifikationenherausgebildet:

• Erfolgsneutrale Anpassung: erfolgsneutrale Verrechnung der neu angefallenen Transaktionskosten mit der bestehenden Finanzverbindlichkeit und Neuermittlung des Effektivzinssatzes zur Fortschreibung der Finanzverbindlichkeit

• Erfolgswirksame Anpassung: Behandlung als Schätzungsände-rung und Diskontierung der neuen Zahlungsströme inklusive der neu angefallenen Transaktionskosten mit dem ursprüng-lichen Effektivzinssatz und erfolgswirksame Erfassung der Differenz zwischen bisherigem Buchwert und neu berechnetem Barwert, erfolgsneutrale Erfassung der Transaktionskosten und Fortschreibung der Verbindlichkeit mit einem dann neu zu ermittelnden Effektivzinssatz

Das IASB führt in seinen Schlussfolgerungen aus, dass sich die in IFRS 9 enthaltenen Regelungen zur Anpassung der fortgeführ-tenAnschaffungskosteneinerfinanziellenVerbindlichkeit,wenneineModifizierung(oderUmschuldung)nichtzueinerAusbu-chungderfinanziellenVerbindlichkeitführt,mitdenVorschriftendecken,dieaufdieModifizierungeinesfinanziellenVermögens-

werts anzuwenden sind, die nicht zu einer Ausbuchung führt. Mit anderen Worten ist der durch Abzinsung der Veränderung der vertraglichen Zahlungsströme mit dem ursprünglichen Effektiv-zinssatzermittelteGewinnoderVerlustauseinerModifizierungeinerfinanziellenVerbindlichkeit,dienichtzueinerAusbuchungführt, sofort erfolgswirksam zu erfassen.

Dies kann dazu führen, dass Unternehmen, die mittels einer RefinanzierungvoneinemgeringerenZinsniveauundniedrige-renZinsenprofitierenwollen,zumZeitpunktderModifikation einenErtragzuerfassenhabenundinderFolgezeitdiemodifi-zierte Verbindlichkeit mit einem höheren Effektivzins als vor der Modifikationaufwandswirksamaufzinsenmüssen.

Das IASB bezog diese Position in der Grundlage für Schluss-folgerungen zu der Änderung, da das Board der Ansicht war, dass die bestehenden Anforderungen in IFRS 9 eine angemes-seneBasisfürUnternehmendarstellen,umModifizierungen undUmschuldungenfinanziellerVerbindlichkeitenzubilanzie-ren, und dass diesbezüglich keine formelle Änderung von IFRS 9 erforderlich sei.

Unsere Sichtweise Das IASB erklärt ausdrücklich, dass sich diese Klarstellung auf die Anwendung von IFRS 9 bezieht. Somit ist nicht vorge-sehen,dasssieaufdieBilanzierungeinerModifizierungvon VerbindlichkeitengemäßIAS39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anzuwenden ist.

Unternehmen,diedieseBilanzierunggemäßIAS39nichtangewandt haben, werden daher wahrscheinlich zum Über-gangszeitpunkt ihre Bilanzierung ändern müssen. Da keine spezifischeAusnahmeregelungbesteht,müsstedieseÄnde-rung rückwirkend vorgenommen werden.

2 Vgl. IFRS Aktuell, IV. Quartal 2016, „Die 2016er Agenda­Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick“, S. 4 ff.

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Am 14. September 2017 hat das Inter­national Accounting Standards Board (IASB oder „das Board“) das IFRS Practice Statement 2 (PS 2) Making Materiality Judgements sowie den Exposure Draft (ED) Definition of Material veröffentlicht. Beide Veröffent lichungen sind Bestandteile des Projekts zur Wesentlichkeit im Rahmen der Disclosure Initiative des IASB.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 11

Disclosure Initiative – aktueller Stand des Projekts zur Wesentlichkeit

Wichtige Fakten im Überblick

• ►►►►►DieOffenlegungsinitiative(Disclosure Initiative) des IASB befasst sich in verschiedenen Forschungs- und Implementierungsprojekten mit der Frage, wie sich die Aussagekraft der Angaben in IFRS-Abschlüssen verbessern lässt. Die Offenlegungsinitiative ist Teil der übergeordneten Initiative Bessere Kommunikation.3

• ►DasIASBhateinunverbindlichesPractice Statement veröffentlicht, um Unternehmen bei Ermessensentscheidungen zur Wesentlichkeit im Rahmen ihrer IFRS-Abschluss-erstellung zu unterstützen.

• ►DasPractice StatementschlägteinvierstufigesModellzurAnwendungdesWesent-lichkeitsgrundsatzes im Abschluss vor und enthält Leitlinien, wie Wesentlichkeits-beurteilungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände erfolgen sollten.

• ►DasIASBhatdenExposureDraftDefinition of Material veröffentlicht, in dem das BoardzurPräzisierungundVereinheitlichungderDefinitionvon„wesentlich“ (material) Änderungen an IAS 1 und IAS 8 vorschlägt. Die Kommentierungsfrist zum ED endet am 15. Januar 2018.

3 Vgl. IFRS Aktuell, II. Quartal 2017, „Disclosure Initiative – Grundsätze für Anhangangaben (Principles of Disclosure)“, S. 11 ff.

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12 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017

Das Practice Statement Das PS ist ein unverbindlicher Leitfaden, der Unternehmen bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Rahmen ihrer IFRS- Abschlusserstellung unterstützen soll. Es soll helfen, Bedenken auszuräumen, dass Abschlüsse nicht in ausreichendem Umfang relevante Informationen bzw. dass sie zu viele irrelevante Infor-mationen enthalten. Das Board sieht darin zwei der Hauptursachen des sogenannten Angabenproblems in Abschlüssen (disclosure problem).AußerdemkanndasPSAbschlussadressatendabeihel-fen nachzuvollziehen, wie ein Unternehmen im Rahmen der Abschlusserstellung Wesentlichkeitsbeurteilungen vornimmt.

Disclosure Initiative – aktueller Stand des Projekts zur Wesentlichkeit

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 13

Das PS enthält Leitlinien zu den folgenden drei Hauptbereichen: • zum grundlegenden Charakter der Wesentlichkeit

• zumneuen,vierstufigenProzessderWesentlichkeits-beurteilung im Rahmen der Abschlusserstellung („Beurteilungsprozess“)

• zur Beurteilung von Wesentlichkeit in besonderen Fällen, insbesondere in Bezug auf Vorjahresangaben, Fehler, Kredit-auflagenunddieZwischenberichterstattung

Weiterhin befasst sich das PS mit dem Zusammenspiel der nach IFRS geforderten Wesentlichkeitsbeurteilungen und den jeweiligen nationalen gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen. Die nationalen gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen können zusätzliche Anforderungen enthalten, die die Aufnahme vonAngabenindenAbschlussbeeinflussenkönnen.GemäßIFRSist die Offenlegung solcher zusätzlichen Angaben zur Erfüllung nationaler gesetzlicher und regulatorischer Bestimmungen zuläs-sig,auchwennsiegemäßIFRSnichtwesentlichsind,solange dadurch wesentliche Angaben nicht verschleiert werden.

Das PS enthält auch einige Beispiele zur möglichen Anwendung der Leitlinien.

Grundlegender Charakter von Wesentlichkeit Das PS analysiert Wesentlichkeit auf der Grundlage der folgen-den Merkmale: • Definitionvon„wesentlich“:ZielsetzungvonAbschlüssenistes,

primären Adressaten Finanzinformationen über das berich-tende Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die für sie nütz-lichsind.DasUnternehmenidentifiziertdieInformationen,diezum Erreichen dieses Ziels notwendig sind, indem es angemes-sene Wesentlichkeitsbeurteilungen vornimmt. Das PS verwen-detdieDefinitionvon„wesentlich“ausdemRahmenkonzept.Sollte sich aufgrund von Vorschlägen im ED Definition of Mate­rial(sieheunten)dieDefinitionvon„wesentlich“ändern,wirdauch das PS entsprechend angepasst.

• Wesentlichkeitsbeurteilungen sind unabdingbar: Wesentlich-keitsbeurteilungen sind grundlegend für die Abschlusserstel-lung. Die Wesentlichkeitsentscheidungen von Unternehmen erstrecken sich auf den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung unddieAngabenimAbschluss.DiegemäßIFRSerforderlichenAngaben sind nur zu machen, wenn ihre Auswirkungen für den gesamten Abschluss wesentlich sind. Es ist jedoch nicht ange-messen, unwesentliche Abweichungen von den IFRS vorzuneh-men oder sie unberichtigt zu lassen, um eine bestimmte Dar-stellung zu erzielen. Das PS präzisiert, dass ein Unternehmen gemäßIFRSerforderlicheAngabenauchdannnichtzumachenbraucht,wenndieIFRSeineAuflistungspezifischerAngabe-vorschriften enthalten oder diese als „Mindestanforderungen“ beschreiben, solange die aus der Angabe resultierenden Infor-mationen nicht wesentlich sind.

• Beurteilung: Bei Wesentlichkeitsbeurteilungen müssen sowohl die Umstände des Unternehmens (und deren Veränderung gegenüber dem Vorjahr) berücksichtigt werden als auch, inwie-weit die Informationen im Abschluss den Informationsbedarf der primären Abschlussadressaten decken.

• Primäre Adressaten und ihr Informationsbedarf: Das Unterneh-men muss bei Wesentlichkeitsbeurteilungen berücksichtigen, bei welchen Informationen unter normalen Umständen erwar-tetwerdenkann,dasssieEinflussaufdieprimärenAbschluss-adressaten haben werden, und welche Entscheidungen diese auf der Grundlage des Abschlusses treffen werden. Zu den pri-mären Abschlussadressaten zählen bestehende und potenzielle Anleger, bestehende und potenzielle Kreditgeber und andere bestehende und potenzielle Kapitalgeber. Bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass sie über hinreichende Kenntnisse der geschäftlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten verfügen und die Informationen in einem Abschluss gewissenhaft prüfen und analysieren. Es kann nicht erwartet werden, dass ein Ab-schluss alle Informationsbedürfnisse der primären Adressaten abdeckt. Vielmehr ist er auf die allgemeinen Informationsbe-dürfnisse der primären Adressaten eines Unternehmens insge-samt auszurichten und nicht auf die speziellen Bedürfnisse einzelner Adressaten oder kleiner Gruppen von Adressaten.

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14 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017

Disclosure Initiative – aktueller Stand des Projekts zur Wesentlichkeit

• Auswirkung öffentlich verfügbarer Informationen: Abschlüsse müssen für sich genommen aussagefähig sein. Daher muss die Beurteilung, ob Informationen wesentlich sind, unabhängig davon erfolgen, ob sie auch aus einer anderen öffentlich ver-fügbaren Quelle bezogen werden können.

Wesentlichkeitsbeurteilungen vornehmen DasPSschlägteinenvierstufigenBeurteilungsprozessvor,derAbschlusserstellern die Wesentlichkeitsbeurteilung erleichtern soll. Dieser Prozess beschreibt, wie Unternehmen beurteilen kön-nen, ob Informationen für Zwecke der Erfassung, Bewertung, Darstellung und Angabe im Abschluss wesentlich sind.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 15

Schritt 1: Identifikation DasUnternehmenidentifiziertInformationenüberseineGeschäfts-vorfälle, sonstigen Ereignisse und Bedingungen, die potenziell wesentlich sind. Dabei berücksichtigt es die anwendbaren IFRS- Vorschriften und seine Einschätzung des allgemeinen Informa-tionsbedarfs seiner primären Abschlussadressaten.

Schritt 2: Beurteilung DasUnternehmenbeurteiltdann,obdieinSchritt1identifizier-ten Informationen auch unter Berücksichtigung quantitativer (Umfang der Auswirkungen der Informationen in Bezug auf die Angaben im Abschluss) und qualitativer (Merkmale von Infor-mationen, die es wahrscheinlicher machen, dass sie die Entschei-dungenderprimärenAdressatenbeeinflussen)AspektefürdenAbschluss insgesamt wesentlich sind.

Schritt 3: Anordnung und Strukturierung Im nächsten Schritt strukturiert das Unternehmen in seinem Abschlussentwurf die wesentlichen Informationen in einer Art und Weise, die eine klare und präzise Kommunikation ermöglicht (z. B. durch Betonung wesentlicher Sachverhalte, Anpassung vonInformationenandiespezifischenUmständedesUnterneh-mens, Hervorhebung von Beziehungen zwischen verschiedenen Informationen).

Schritt 4: Überprüfung Im letzten Schritt wird der Abschlussentwurf daraufhin über-prüft,oballewesentlichenInformationenidentifiziertwurden.DasUnternehmennimmtaußerdemeinenanderenBlickwinkelein (step back) und beurteilt die Informationen auch in Kombina-tion mit anderen Informationen im Kontext des gesamten Abschlusses.

Der Beurteilungsprozess berücksichtigt auch mögliche Aus-lassungen und falsche Darstellungen sowie unnötige Angaben unwesentlicher Informationen. Dabei behält das Unternehmen immer im Auge, bei welchen Informationen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Entscheidungen der Abschlussadressatenbeeinflussen.

Besondere Aspekte Das PS enthält Leitlinien dazu, wie Wesentlichkeitsbeurteilungen in Bezug auf die folgenden Aspekte vorzunehmen sind:

• Angaben zu Vorjahren Unternehmen müssen Angaben zu Vorjahren machen, wenn diese relevant für das Verständnis des Abschlusses für das laufende Geschäftsjahr sind, und zwar unabhängig davon, ob diese Angaben in Vorjahresabschlüssen bereits enthalten waren oder nicht. Unternehmen müssen also möglicherweise Angaben machen, die sie in Vorjahren nicht gemacht haben (wenn sie für das Ver-ständnis des aktuellen Abschlusses notwendig sind), oder Vor-jahresangaben so zusammenfassen, dass sie nur noch die Infor-mationen enthalten, die für den aktuellen Abschluss relevant sind.

• FehlerUnternehmen müssen die Wesentlichkeit eines Fehlers (Auslas-sungen und/oder falsche Darstellungen) für sich genommen und insgesamt beurteilen. Alle wesentlichen Fehler sowie absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler in der Finanzberichterstat-tung, um eine bestimmte Darstellung im Abschluss zu erreichen, müssen korrigiert werden. Bei der Beurteilung, ob kumulative Fehler (d. h. Fehler, die über mehrere Perioden gemacht wurden) im Laufe der Zeit wesentlich geworden sind, berücksichtigen die Unternehmen, ob sich ihre Umstände geändert haben oder es zu einer weiteren Kumulierung eines Fehlers im laufenden Geschäfts-jahr gekommen ist. Kumulative Fehler sind zu korrigieren, wenn sie für den Abschluss des laufenden Geschäftsjahres wesentlich geworden sind.

• Kreditauflagen BeiderBeurteilung,obAngabenüberKreditauflagenwesent- lich sind, berücksichtigen Unternehmen die Auswirkungen einer potenziellenVerletzungderKreditauflagenaufdenAbschlusssowie die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer solchen Verletzung kommt.

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16 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017

Disclosure Initiative – aktueller Stand des Projekts zur Wesentlichkeit

• Wesentlichkeitsbeurteilungen in der Zwischenberichterstattung

Für Zwischenberichte gelten die gleichen Wesentlichkeitsfakto-ren wie für Jahresabschlüsse. Dabei berücksichtigen die Unter-nehmen jedoch, dass sich der Zeitrahmen und der Zweck der Zwischenberichterstattung (nämlich die Aktualisierung des letz-ten Abschlusses eines Geschäftsjahres) vom Zeitrahmen und vom Zweck eines Jahresabschlusses unterscheiden.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 17

Exposure Draft Definition of Material Das Board wählt den Weg eines separaten ED zur Änderung von IAS 1 und IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler, um die Definitionvon„wesentlich“zukonkretisierenundzuvereinheit-lichen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Verständnis bestehender Vorschriften verbessern. Tief greifende Auswirkun-gen auf die Wesentlichkeitsbeurteilungen eines Unternehmens oder seinen Abschluss sind nicht beabsichtigt.

Im Einzelnen schlägt das IASB vor,

• klarzustellen, dass es sich bei den Abschlussadressaten um die „primären Abschlussadressaten“ handelt, wie sie im Rahmen-konzeptdefiniertwerden;

• denBeurteilungsmaßstabfürWesentlichkeit„ob[Entscheidun-gen]unternormalenUmständenbeeinflusstwerden“(„could reasonably be expected to influence […]“), der bisher schon in denLeitlinienzurAuslegungderbisherigenDefinitioninIAS1undIAS8enthaltenwar,direktindieDefinitionaufzunehmen;

• deutlicherzumachen,dasssichdieDefinitionaufdenAbschlussund nicht wie bisher im Rahmenkonzept auf den Finanzbericht bezieht;

• das bisher aus IAS 1.30A bekannte Konzept der „Verschleie-rung“indieDefinitionaufzunehmen.EineVerschleierung wesentlicher Informationen tritt dann ein, wenn eine wesent-liche Information nicht klar kommuniziert wird, etwa wenn siedurchunwesentlicheInformationenverschattetwird;

• bewusstaufeineÄnderungderMöglichkeitderBeeinflussungvon Entscheidungen von „could“ (influence) zu „would“ (influence) zu verzichten, da dies eine zu starke Vermutung nahelegen könnte, dass ein Nachweis zur Wesentlichkeit erbracht werden muss. Dies würde eine wesentliche Änderung derDefinitionbedeuten;

• als globaler Standard-Setter keine Annäherung an die zuletzt vomFASBindenUSAvorgeschlageneDefinitionzusuchen.Diese beruht auf der Rechtsprechung des US Supreme Court und der Einordnung von Wesentlichkeit als juristisches Konzept.

ÄnderungenderDefinitionvon„wesentlich“inIAS1undIAS8infolge der Vorschläge im ED würden Änderungen des PS und des überarbeiteten Rahmenkonzepts nach sich ziehen.

Nächste Schritte Da das PS eine unverbindliche Leitlinie ist, können Unter- nehmen es sofort anwenden. Die Kommentierungsfrist für den ED Definition of Material endet am 15. Januar 2018.

Unsere Sichtweise Wir sind der Ansicht, dass das PS Leitlinien enthält, die Unternehmen die Beurteilung von Wesentlichkeit erleichtern. Damit wird gleichzeitig die Aussagekraft und kommunikative Wirkung von Abschlüssen erhöht. Weiterhin kann es als nütz-licher Bezugspunkt dienen, wenn Unternehmen ihre Wesent-lichkeitsbeurteilungen mit ihren Prüfern oder Aufsichtsbehör-den diskutieren. Obgleich die Leitlinien des PS nicht verpflichtendanzuwendensind,ratenwirdenUnternehmen,sie bei ihrer Abschlusserstellung zu berücksichtigen.

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In regelmäßigen Abständen diskutiert das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) Anfragen zu Bilanzierungsthemen. Einige dieser Themen werden als sogenannte Inter-pretations Committee Agenda Decisions veröffentlicht. Diese Agenda­Entscheidungen, auch als rejection notices oder NIFRICs bezeichnet, sind Anfragen, die das IFRS IC nicht auf seine aktive Agenda genommen hat. Zusammen mit der Entscheidung werden auch die Gründe, warum sich das IFRS IC gegen eine Aufnahme entschieden hat, ver­öffentlicht. In einigen Fällen veröffentlicht das IFRS IC noch weitere Erläuterungen, um darzulegen, wie die bestehenden Standards auf diese Sachverhalte anzuwenden sind.

Die rejection notices stellen zwar keine offizi­elle Interpretation des IFRS IC dar; allerdings enthalten sie häufig hilfreiche Anhaltspunkte für die Bilanzierung solcher Sach verhalte. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die im dritten Quartal 2017 veröffent­lichten Agenda­Entscheidungen des IFRS IC.4

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 19

Weitere Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

Agenda-Entscheidungen des IFRS IC im September 2017

Standard Sachverhalt IFRS1 Erstmalige Ein Tochterunternehmen stellt erstmalig einen Anwendung der IFRS Abschluss nach IFRS auf IFRS 9 Finanzinstrumente, auf die das Wahlrecht anwendbar ist, Finanzinstrumente Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis darzustellen IAS 12 Ertragsteuern Zinsen und Säumniszuschläge in Verbindung mit Ertragsteuern IAS 38 Immaterielle FürWerbemaßnahmenerworbeneGüterVermögenswerte

4 Zu den im ersten Quartal 2017 veröffentlichten Entscheidungen des IFRS IC vgl. IFRS Aktuell, II. Quartal 2017, „Die bisherigen 2017er Agenda­Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick“, S. 34 ff. Zu den im zweiten Quartal 2017 veröffentlichten Entscheidungen des IFRS IC vgl. IFRS Aktuell, III. Quartal 2017, „Weitere Agenda­ Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick“, S. 4 ff.

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Weitere Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS – ein Tochterunter-nehmen stellt erstmals einen Abschluss nach IFRS auf (September 2017)Das IFRS IC erhielt eine Anfrage dazu, welche Bilanzierungs-methoden ein Tochterunternehmen anzuwenden hat, das zu einem späteren Zeitpunkt als das Mutterunternehmen erstmals einen Abschluss nach IFRS aufstellt. Das Tochterunternehmen verfügt über ausländische Geschäftsbetriebe. Die im Rahmen der Währungsumrechnung entstehenden Umrechnungsdif-ferenzen werden in einer separaten Eigenkapitalkomponente

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kumuliert erfasst. Es wurde gefragt, ob Paragraf D16 des IFRS 1 es gestattet, dass das Tochterunternehmen die kumulativen Umrechnungsdifferenzen mit dem Betrag ansetzt, der im Konzern-abschluss des Mutterunternehmens für das betreffende Tochter-unternehmen und dessen ausländische Geschäftsbetriebe aus-gewiesen wurde.

Paragraf D16 des IFRS 1 sieht für ein Tochterunternehmen, das zu einem späteren Zeitpunkt als das Mutterunternehmen erst-mals einen Abschluss nach IFRS aufstellt, eine Ausnahmerege-lung in Bezug auf die Bewertung seiner Vermögenswerte und Schulden vor. Danach kann das Unternehmen unter bestimmten Umständen die Vermögenswerte und Schulden zu den Buch-werten bewerten, die ausgehend von dem Zeitpunkt, zu dem das Mutterunternehmen auf IFRS umgestellt hat, in dem Konzern-abschluss des Mutterunternehmens angesetzt worden wären. Umrechnungsdifferenzen, die das Tochterunternehmen in einer separaten Eigenkapitalkomponente kumuliert erfasst, sind weder als Vermögenswerte noch als Schulden anzusehen. Ent-sprechend entschied das IFRS IC, dass Paragraf D16 des IFRS 1 es nicht gestattet, dass das Tochterunternehmen die kumula-tiven Umrechnungsdifferenzen aus dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens übernimmt.

Das IFRS IC entschied auch, dass das Tochterunternehmen die in Paragraf D16 des IFRS 1 vorgesehene Regelung nicht analog anwenden darf. IFRS 1.18 untersagt ausdrücklich die analoge Anwendung der in IFRS 1 vorgesehenen Erleichterungen auf sons-tige Positionen. Ein Tochterunternehmen, das zu einem späteren Zeitpunkt als das Mutterunternehmen erstmals einen Abschluss nach IFRS aufstellt, hat die kumulativen Umrechnungsdifferen-zendahergemäßdenParagrafenD12–D13desIFRS1zubilan-zieren und sie entweder mit einem Betrag von null oder rück-wirkend zum Zeitpunkt seines Übergangs auf IFRS anzusetzen.

IFRS 9 Finanzinstrumente – Finanzinstrumente, auf die das Wahlrecht anwendbar ist, Änderungen des beizulegenden Zeit-werts im sonstigen Ergebnis darzustellen (September 2017)Das IFRS IC erhielt eine Anfrage dazu, ob bei bestimmten Finanz-instrumenten das Wahlrecht in Bezug auf deren Darstellung gemäßIFRS9.4.1.4gilt.DiesesWahlrechtermöglichtdemInhaberbestimmter Eigenkapitalinstrumente, nachträgliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis statt in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Es wurde gefragt, ob dieses Wahlrecht auch bei Finanzinstrumenten besteht, wenn der Emittent diese in Anwendung der Paragrafen 16A–16D von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung als Eigenkapital einstuft.

Das IFRS IC merkte an, dass das in IFRS 9.4.1.4 vorgesehene Wahlrecht nur für Investitionen in Eigenkapitalinstrumente gilt. Bei dem Ausdruck „Eigenkapitalinstrument“ handelt es sich um einendefiniertenBegriff,undAnhangAdesIFRS9enthälteinenVerweisaufdieBegriffsdefinitioninIAS32.11.IAS32definiertein Eigenkapitalinstrument als „einen Vertrag, der einen Residu-alanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller Verbindlichkeiten begründet“. Somit kann ein Finanz-instrument,dasderDefinitioneinerfinanziellenVerbindlichkeitentspricht, kein Eigenkapitalinstrument sein.

DasIFRSICwiesaußerdemdaraufhin,dassIAS32.11eineAus-nahmeregelungenthält,nachdereinInstrument,dasdieDefini-tioneinerfinanziellenVerbindlichkeiterfüllt,vomEmittentenalsEigenkapitalinstrument eingestuft werden kann, wenn es alle in den Paragrafen 16A und 16B oder 16C und 16D des IAS 32 auf-geführten Merkmale und Bedingungen erfüllt.

Das IFRS IC schlussfolgerte, dass für ein Finanzinstrument, das alle in den Paragrafen 16A und 16B oder 16C und 16D des IAS 32 aufgeführten Merkmale und Bedingungen erfüllt, das in IFRS 9.4.1.4 beschriebene Darstellungswahlrecht nicht gilt. DenneinsolchesInstrumententsprichtnichtderDefinition einesEigenkapitalinstrumentsgemäßIAS32.Diesbedeutetfürnicht konsolidierte bzw. nicht nach der Equity-Methode bilan-zierte Anteile an Kommanditgesellschaften in der Regel, dass dasWahlrechtgemäßIFRS9.4.1.4nichtbestehtunddiese Anteile erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzie -ren sein werden.

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IAS 12 Ertragsteuern – Zinsen und Säumniszuschläge in Verbindung mit Ertragsteuern (September 2017)In den IFRS wird die Bilanzierung von Zinsen und Säumniszu-schlägen in Verbindung mit Ertragsteuern nicht explizit geregelt. Angesichts der eingegangenen Rückmeldungen zu dem zu die-sem Zeitpunkt noch bestehenden Entwurf der IFRIC-Interpretation Uncertainty over Income Tax Treatments5 hat das IFRS IC ent-schieden, kein Projekt zur Bilanzierung von Zinsen und Säumnis-zuschlägen auf seine aktive Agenda zu nehmen.

Weitere Agenda-Entscheidungen des IFRS IC – ein Überblick

5 IFRIC 23 wurde am 7. Juni 2017 vom IASB veröffentlicht. Vgl. dazu unseren Accounting Alert: „IFRIC Interpretation 23 zur Bilanzierung von Unsicherheiten in Bezug auf Ertragsteuern“, abrufbar unter www.de.ey.com/IFRS.

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Das IFRS IC machte jedoch deutlich, dass Unternehmen bei der Bilanzierung von Zinsen und Säumniszuschlägen kein Wahlrecht zwischen der Anwendung der Regelungen von IAS 12 und von IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventual­forderungen haben. Falls ein Unternehmen aber einen bestimm- ten aufgrund von Zinsen oder Säumniszuschlägen zu zahlenden oder zu erhaltenden Betrag als Ertragsteuern einstuft, so fal- len diese in den Anwendungsbereich von IAS 12. Andernfalls ist IAS 37 auf diesen Betrag anzuwenden. Das Unternehmen hat seine in diesem Zusammenhang getroffene Ermessensentschei-dung in Anwendung von Paragraf 122 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses offenzulegen, wenn sie Teil der Ermessensent-scheidungen des Unternehmens ist, die die im Jahresabschluss erfasstenBeträgeamstärkstenbeeinflussthaben.

GemäßIAS12.79hateinUnternehmendieHauptbestandteileseines Steueraufwands (Steuerertrags) im Anhang anzugeben. Nach IAS 37.84–85 hat ein Unternehmen für jede Kategorie von Rückstellungen eine Überleitung des Buchwerts zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode zu erstellen und weitere Informa-tionen anzugeben. Ungeachtet dessen, ob ein Unternehmen IAS 12 oder IAS 37 anwendet, hat es Angaben zur Bilanzierung von Zinsen und Säumniszuschlägen zu machen, wenn es sich dabei um wesentliche Informationen handelt.

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte – für Werbemaßnahmen erworbene Güter (September 2017)Das IFRS IC erhielt eine Anfrage dazu, wie ein Unternehmen Güter bilanziert,dieesimRahmenvonWerbemaßnahmenverteilt. Bei dem in der Anfrage beschriebenen Sachverhalt erwirbt ein Pharma unternehmen Güter (z. B. Kühlschränke, Klimageräte und Armbanduhren), um diese im Rahmen seiner Verkaufsförde-rungsaktivitäten an Ärzte zu verteilen. Das Unternehmen und dieÄrzteschließenkeineVerträgeab,dieinBezugaufdieseGüterdurchsetzbareRechteundVerpflichtungenerzeugenwürden. In der Anfrage wurde um Klärung gebeten, wie das Unternehmen diejenigen Güter zu bilanzieren hat, die zum Abschlussstichtag noch nicht verteilt wurden.

IAS 38.5 schreibt vor, dass IAS 38 auf Aufwendungen für Werbe-maßnahmenanzuwendenist.DasIFRSICfolgertedaraus,dasseinUnternehmen,dasGüterausschließlicherwirbt,umsiefürWerbe-oderVerkaufsförderungsmaßnahmeneinzusetzen,dieinIAS38.69enthaltenenAnforderungenzuerfüllenhat.GemäßIAS 38.69 muss ein Unternehmen die in Verbindung mit diesen Gütern stehenden Aufwendungen aufwandswirksam erfassen, wenn es ein Recht auf Zugang zu diesen Gütern hat. IAS 38.69A besagt, dass ein Unternehmen ein Recht auf den Zugang zu Gütern hat, deren Eigentümer es ist. Das Unternehmen erfasst somit die in Verbindung mit diesen Gütern entstehenden Auf-wendungen aufwandswirksam, wenn es Eigentümer der Güter geworden ist oder wenn es ein Recht auf Zugang zu diesen Gütern hat. Der Zeitpunkt, zu dem diese Güter verteilt werden sollen,hatkeinenEinflussaufdieAufwandserfassung.

Als Erläuterung der in IAS 38.69 enthaltenen Anforderungen führt das Board in IAS 38.BC46B an, dass Güter, die mit dem Ziel erworbenwerden,Werbe-undVerkaufsförderungsmaßnahmendurchzuführen, keinem anderen Zweck als der Durchführung die-serMaßnahmendienen.MitanderenWorten:DereinzigeNut- zen dieser Güter für das Unternehmen besteht darin, Marken oder Kundenbeziehungen zu erschaffen bzw. zu entwickeln, die wie-derum Erträge generieren. Ein Unternehmen darf jedoch keine intern generierten Marken oder Kundenbeziehungen als Ver-mögenswertegemäßIAS38ausweisen.

Unsere Sichtweise Die Agenda-Entscheidungen des IFRS IC tragen zur Präzisie-rung unklarer Sachverhalte und somit zu einer einheitliche- ren Anwendung der Regelungen der IFRS in der Praxis bei. Dennoch werden Unternehmen nach wie vor wesentliche Ermessensentscheidungen auf der Basis der jeweiligen Sach-verhalte und Umstände treffen müssen.

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Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungs­legung e. V. (DPR) hat am 23. November 2017 die Liste der Prüfungsschwerpunkte für Konzernabschlüsse 2017 und Zwischen­abschlüsse 2018 bekannt gegeben. Dabei hat die DPR – wie in den vergangenen Jahren – die von der europäischen Wert papier­ und Marktaufsichtsbehörde ESMA veröffentlich­ten gemeinsamen europäischen Enforce­ment­Prioritäten um zusätz liche, nationale Schwerpunkte ergänzt. Mit der jährlichen Veröffentlichung der Schwerpunktthemen für die anstehende Prüfungssaison verfolgt die DPR das Ziel, Unregel mäßigkeiten bereits im Rahmen der Abschlusserstellung präventiv entgegen zuwirken.

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Prüfungsschwerpunkte der DPR 2018

Wichtige Fakten im Überblick

• ►Für2018umfassendieDPR-PrüfungsschwerpunktefolgendeThemen:• Anhangangaben zu den erwarteten Auswirkungen der Anwendung wesentlicher

neuer Standards im Erstanwendungsjahr• Ausgewählte Aspekte zu Ansatz, Bewertung und Angaben nach IFRS 3

Unternehmenszusammenschlüsse• Ausgewählte Aspekte zu IAS 7 Kapitalflussrechnungen• AnsatzundBewertungvonRückstellungengemäßIAS37sowiezugehörige

Anhangangaben• Konzernlagebericht und Konzernerklärungen

• Während es sich bei den ersten drei Themen um gemeinsame Prioritäten der europäischen Enforcer handelt, sind die Schwerpunkte zu Rückstellungen sowie zu Konzernlagebericht und Konzernerklärungen nationale Ergänzungen der DPR.

• Sofern diese Themen bei einem Unternehmen einschlägig sind, ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen eines Enforcement-Verfahrens durch die DPR aufgegriffen werden. Sind für den zu prüfenden Abschluss (auch) andere Themen von besonderer Relevanz, werden diese in der Regel (ebenfalls) berücksichtigt.

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Prüfungsschwerpunkte der DPR 2018

Anhangangaben zu den erwarteten Auswirkungen der Anwendung wesentlicher neuer Standards im Erst - anwendungsjahrDie Anhangangaben zu den Auswirkungen neuer Standards auf den IFRS-Konzernabschluss nach IAS 8.30 f. waren bereits im letzten Jahr ein gemeinsamer Prüfungsschwerpunkt der europä-ischen Enforcer. Aufgrund der für viele Unternehmen unmittel-bar bevorstehenden Erstanwendung von IFRS 9 und IFRS 15 ab 2018 sowie IFRS 16 ab 2019 stehen sie in diesem Jahr erneut auf der Agenda. In diesem Zusammenhang betont die ESMA die Notwendigkeit einer qualitativ hochstehenden Implementierung der neuen Standards.

Ihre Erwartungshaltung in Bezug auf eine transparente und aus-sagekräftige Berichterstattung zu den voraussichtlichen Auswir-kungen der ab 2018 anzuwendenden Standards IFRS 9 und IFRS 15 hatte die ESMA bereits 2016 in separaten Verlautbarungen in Form sog. Public Statements veröffentlicht.6 Bei einer Unter-suchung der bisherigen Umsetzung in Abschlüssen des Jahres 2016undZwischenabschlüssen2017identifiziertedieESMA jedoch noch erheblichen Verbesserungsbedarf, insbesondere hinsichtlichderQuantifizierungdererwartetenAuswirkungen.7

Da IFRS 9 und IFRS 15 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 bereits anzuwenden sind, erwarten die Enforcer, dass die Analysen zur Implementierung dieser Standards weitgehend abgeschlossen und die Auswirkun-gen der Erstanwendung daher bekannt bzw. verlässlich schätz-barseinwerden,sodassunternehmensspezifischequalitativeund quantitative Angaben erfolgen können. Nach Auffassung der ESMA sollten die Angaben insbesondere ausreichend disaggre-gierte Informationen zur erwarteten Ausübung von Wahlrechten einschließlichdergewähltenÜbergangsmethodeundderInan-spruchnahme von praktischen Erleichterungen sowie zu Art und AusmaßdererwartetenAuswirkungenimVergleichzurbisheri-gen Bilanzierung enthalten.

6 ESMA Public Statement, Issues for consideration in implementing IFRS 9: Financial Instruments, 10. November 2016, ESMA/2016/1563; ESMA Public Statement, Issues for consideration in implementing IFRS 15: Revenue from Contracts with Customers, 20. Juli 2016, ESMA/2016/1148; vgl. hierzu IFRS Aktuell, III. Quartal 2016, „ESMA veröffentlicht Verlautbarung zur Implementierung von IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden“, S. 38 ff.

7 Vgl. ESMA Summary of Findings, Results of the fact­finding exercise on disclosure of the impact of the new accounting standards in the 2016 annual and 2017 interim IFRS financial statements, 27. Oktober 2017, ESMA32­63­364.

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8 Vgl. ESMA Report, Review on the application of accounting requirements for business combinations in IFRS financial statements, 16. Juni 2014, ESMA/2014/643.

Auch hinsichtlich IFRS 16 dürften die Enforcer davon ausgehen, dass mit fortschreitender Implementierung die Informationen zu den Auswirkungen verlässlicher geschätzt werden können und Unternehmen zunehmend in der Lage sein werden, unter-nehmensspezifischequalitativeundquantitativeAngabenzumachen.

Als Hilfestellung hat die ESMA ihren Prüfungsschwerpunkten eine Anlage mit konkreten Bespielen zu möglichen Auswirkungen der neuen Standards beigefügt. Im Hinblick auf IFRS 9 differen-ziert die ESMA dabei zwischen Industrieunternehmen, Kredit-instituten und Versicherungsunternehmen. Unternehmen, die IFRS 16 freiwillig vorzeitig anwenden, fordert sie dazu auf, An-gaben zur gewählten Übergangsmethode und zu den Auswirkun-gen wesentlicher Ermessensentscheidungen auf die Bilanzierung zu machen. Beispielhaft nennt die ESMA die Beurteilung der Laufzeit von Leasingverhältnissen.

Die DPR hat angekündigt, dass sie bei Unternehmen, deren Anhangangaben nach IAS 8.30 f. in dem der Erstanwendung un-mittelbar vorausgehenden Abschluss nicht hinreichend konkret sind, einen Anhaltspunkt dafür sieht, dass die Erstanwendung der neuen Standards im Folgejahr möglicherweise fehlerhaft sein könnte. Sie wird diese Unternehmen im Rahmen ihrer risikoorien-tierten Stichprobenauswahl der zu prüfenden Unternehmen im Folgejahr daher in die Gruppe der Unternehmen mit einem ab-strakten Risiko einstufen, mit der Folge, dass sich für diese Unternehmen die Wahrscheinlichkeit einer DPR-Prüfung für das Geschäftsjahr der Erstanwendung der neuen Standards deutlich erhöht.

Ausgewählte Aspekte zu Ansatz, Bewertung und Angaben nach IFRS 3 UnternehmenszusammenschlüsseVerbesserungspotenzial bei der Anwendung von IFRS 3 hatte die ESMA bereits in ihrem 2014 veröffentlichten Bericht Review on the application of accounting requirements for business combinations in IFRS financial statements bezogen auf Abschlüsse

des Jahres 2012 festgestellt.8 Da einige der in diesem Bericht angesprochenen Aspekte nach den Erfahrungen der Enforcer weiterhin relevant sind, haben sie einen entsprechenden europä-ischen Prüfungsschwerpunkt festgelegt.

So mahnt die ESMA an, dass die Annahmen, die bei der Ermitt-lung des beizulegenden Zeitwerts für Zwecke des erstmaligen Ansatzes immaterieller Vermögenswerte im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses verwendet werden, grund-sätzlich mit den Annahmen bei der Folgebewertung (Wert-haltigkeitstest bzw. Bestimmung der Nutzungsdauer) in Ein-klang stehen müssen. Dies betrifft z. B. die Bewertung kunden - be zo gener immaterieller Vermögenswerte unter Berücksichti-gungeinerAbschmelzrate.AußerdembetontdieESMAdie Not wendigkeit, unter Beachtung des Separierbarkeitskriteri-ums (IFRS 3.B33) alle separat zu bilanzierenden immateriellen Vermögenswertezuidentifizierenundggf.wesentlichedies-bezüglich getroffene Ermessensentscheidungen offenzulegen.

Des Weiteren erinnert die ESMA die Bilanzierenden an die An -gabepflichtennachIFRS3.B67fürdenFall,dassdieerstmaligeBilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses noch nicht abgeschlossen ist. Danach ist insbesondere anzugeben, aus welchen Gründen die erstmalige Bilanzierung noch unvoll-ständig ist und welche Posten hiervon betroffen sind. Zudem sind die Art und der Betrag aller Anpassungen im Bewertungs-zeitraumanzugeben,diegemäßIFRS3.49inderPeriode erfasst wurden. Bezüglich Unternehmenserwerben unter Marktpreis verweist dieESMAaufdieAngabepflichtengemäßIFRS3.B64(n).Da-nach ist unter anderem aussagekräftig zu begründen, weshalb die Transaktion zu einem Gewinn führte. In diesem Zusammen-hang ermutigt die ESMA die Bilanzierenden auch anzugeben, wie die Überprüfung nach IFRS 3.36, ob alle erworbenen Ver- mögenswerteundSchuldenrichtigidentifiziertundzutreffendbewertet wurden, vorgenommen wurde.

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Prüfungsschwerpunkte der DPR 2018

Ein weiterer Aspekt, auf den die DPR erneut ihr Augenmerk rich-ten wird, ist die Einstufung von Vereinbarungen über bedingte Zahlungen an Mitarbeiter und verkaufende Anteilseigner als Gegenleistung für den Unternehmenserwerb oder als Entgelt für einefortgesetzteBeschäftigung(IFRS3.52[b],IFRS3.B54f.).SosindgemäßIFRS3.B55(a)bedingteZahlungenandiever- äußerndenAnteilseignerimZusammenhangmitderenWeiter-beschäftigungimveräußertenUnternehmenbzw.imUnter-nehmen des Erwerbers nicht Bestandteil der Gegenleistung für den Unternehmenserwerb, sondern gesondert als Vergütung für (Arbeits-)Leistungen nach dem Zusammenschluss zu bilan-zieren,wenndieAnsprüchedesVeräußerersbeiBeendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfallen würden.

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Beherr-schungundPflichtangebotesindinIFRS3nichtgeregelt.Die Enforcer erwarten daher, dass Abschlussersteller die von ihnen gewählte Rechnungslegungsmethode stetig anwenden und im Anhang angeben (IAS 1.117 und IAS 1.121 f.).

Darüber hinaus regt die ESMA unter Verweis auf die Relevanz für Investoren aussagekräftige Angaben zu Annahmen und Bewer-tungsmethoden bei der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen von Unter -nehmenszusammenschlüssen an. Zwar normieren weder IFRS 3 nochIFRS13hierzuspezifischeAngabepflichten,jedochwirdbeispielsweisederbloßeVerweisaufexterne

Unsere Sichtweise Negativen Unterschiedsbeträgen begegnet die DPR nach unserer Erfahrung mit besonderer Skepsis und stellt – gestützt aufIFRS3.BC372–regelmäßigdieAngemessenheitvon IdentifikationundBewertungderVermögenswerteundSchul-den im Rahmen der Kaufpreisallokation infrage. Eine fundierte Dokumentation der Bewertungsergebnisse ist daher in solchen Fällen von herausragender Bedeutung.

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9 Vgl. auch IFRS aktuell, II. Quartal 2016, „Disclosure­Initiative: Das IASB veröffentlicht begrenzte Änderungen von IAS 7“, S. 40 ff.

Bewertungsgutachten ohne Details zu den vom Gutachter ver-wendeten Bewertungsmethoden und Annahmen von der ESMA als wenig hilfreich angesehen. In diesem Zusammenhang weist die ESMA zudem darauf hin, dass die allgemeinen Angabe-pflichtenzuQuellenvonSchätzungsunsicherheitennachIAS1.125–129 auch auf die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen eines Unter-nehmenszusammenschlusses anwendbar sein können.

Ausgewählte Aspekte zu IAS 7 KapitalflussrechnungenAls dritten gemeinsamen Prüfungsschwerpunkt haben die euro-päischenEnforcerausgewählteAngabepflichtenzurKapital- flussrechnungfestgelegt.Diesbetrifftzumeinendiefürdas Geschäftsjahr2017erstmalsverpflichtendanzuwendenÄnde-rungen von IAS 7 aus der Disclosure-Initiative.9 Danach hat ein Unternehmen Angaben zu machen, anhand derer die Abschlussadressaten zahlungswirksame und nicht zahlungs- wirksame Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Finan- zierungstätigkeitenbeurteilenkönnen.DieESMAempfiehlt den Bilanz ierenden diesbezüglich eine tabellarische Darstellung entsprechend dem illustrativen Beispiel E zu IAS 7.

Zum anderen betont die ESMA die Notwendigkeit unternehmens-spezifischerAngabenzurgewähltenMethodefürdieBestim-mung der Zusammensetzung der Zahlungsmittel und Zahlungs-mitteläquivalente (IAS 7.46). Sofern einschlägig, erwartet die ESMA insbesondere Angaben darüber, ob und in welchem Umfang Kontokorrentkredite und Beträge aus Cash-Pooling-Ver-einbarungen in den Finanzmittelfonds einbezogen wurden.

AbschließenderinnertdieESMAdieAbschlusserstellerandie AngabepflichteninIAS7.48hinsichtlichVerfügungsbeschrän- kungen von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten. DieAngabepflichteninIFRS12.13zuWesensartundUmfangmaßgeblicherBeschränkungendesMutterunternehmens, Zugang zu Vermögenswerten des Konzerns zu erlangen oder diese zu verwenden und Verbindlichkeiten des Konzerns zu erfül-len, sowie in IFRS 12.22 hinsichtlich bestehender Zahlungsbe-schränkungen bei Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten

Unternehmen sind ebenfalls zu beachten. Diese Angaben dürften nach Auffassung der ESMA insbesondere in Ländern mit Devisen-beschränkungen bzw. Kapitalverkehrskontrollen relevant sein. Die ESMA weist jedoch explizit darauf hin, dass die Verfügung über Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente auch in an-deren Situationen eingeschränkt sein kann.

Ansatz und Bewertung von Rückstellungen gemäß IAS 37 sowie zugehörige AnhangangabenAls einen nationalen Schwerpunkt greift die DPR dieses Jahr Rückstellungen im Anwendungsbereich des IAS 37 auf. Nach IAS 37.14 sind Rückstellungen grundsätzlich zu bilden, wenn einem Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit (mit über-wiegenderWahrscheinlichkeit)einegegenwärtigeVerpflichtungentstandenistunddieErfüllungdieserVerpflichtungwahr-scheinlichzueinemAbflussvonRessourcenmitwirtschaftlichemNutzen führen wird. Eine Rückstellungsbildung kann lediglich in äußerstseltenenFällendannunterbleiben,wenneineSchätzungderVerpflichtungshöhenichtverlässlichmöglichist;dannist lediglich eine Eventualschuld im Anhang anzugeben (IAS 37.26). In der Praxis wird diese Ausnahmeregelung insbesondere im Zusammenhang mit Risiken aus Rechtsstreitigkeiten gelegentlich in Anspruch genommen. Die DPR fordert im Enforcement-Ver-fahrendannregelmäßigNachweiseüberdiefehlendeMöglichkeiteinerverlässlichenSchätzungderVerpflichtungshöhean. Insbesondere bei langjährigen Prozessen oder einer Mehrzahl

Unsere Sichtweise Sowohl bei Kontokorrentkrediten und Cash-Pooling-Verein-barungen als auch bei Vorliegen von Verfügungsbeschrän- kungen dürfte die DPR neben der Angemessenheit der Anhangangabenregelmäßigauchprüfen,obeineEinbezie-hung in den Finanzmittelfonds überhaupt sachgerecht ist. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die DPR auch die ZuordnungvonCashflowszurbetrieblichen,Investitions- bzw. Finanzierungstätigkeit kritisch würdigen wird.

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Prüfungsschwerpunkte der DPR 2018

ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten steht sie dem Verzicht auf eine Rückstellungsbildung nach unseren Beobachtungen kritisch gegenüber. Zu beachten sind für Eventualschulden zu-demdieAngabepflichtendesIAS37.86.

Ein weiterer Aspekt, den sich die DPR im kommenden Jahr genau anschauen wird, ist die Inanspruchnahme der Schutzklausel nach IAS 37.92. Danach kann auf die Angabe der für Rückstellungen bzw. Eventualverbindlichkeiten verlangten Anhangangaben ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Offenlegung die Lage des Unternehmens in einem Rechtsstreit ernsthaft beeinträch-tigen würde. Als Ausnahmeregelung ist IAS 37.92 indes restriktiv auszulegen. So soll die Inanspruchnahme der Schutzklausel nachderenWortlautnurinäußerstseltenenFällen(extremely rare cases) in Betracht kommen. Auch bei zulässiger Inanspruch-nahme der Schutzklausel bestehen nach IAS 37.92 im Übrigen Mindestangabepflichtendahingehend,denallgemeinenCharakterdes Rechtsstreits wie auch die Tatsache, dass und aus welchen Gründen bestimmte Angaben nicht gemacht wurden, darzule-gen. So beanstandete die DPR beispielsweise, dass ein Unterneh-men die Schutzklausel pauschal für alle Rechtsrisiken in Anspruch genommen hatte, während die Voraussetzungen des IAS 37.92 nach Auffassung der DPR nur in Einzelfällen vorlagen, die sepa-rat im Konzernanhang zu begründen gewesen wären.

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Des Weiteren wird die DPR ihr Augenmerk im kommenden Jahr auf die Angaben zu Ermessensentscheidungen, Schätzungs-unsicherheiten und den bei Schätzungen getroffenen Annahmen (IAS37.85[b],IAS1.125und1.129)richten.Fernerhatsie angekündigt, die Zusammenfassung von Rückstellungen zu Grup-pen (IAS 37.87) unter die Lupe nehmen. Bei Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und Restrukturierungen erwartet die DPR grundsätzlich jeweils einen separaten Ausweis im Anhang. Z udem wird sie, insbesondere bei Rechtstreitigkeiten und Restruk-turierungen,aufdieseparateAngaberückstellungsspezifischerErtrags- und Aufwandsposten nach IAS 1.97 und nach IAS 1.98(b), (f) und (g) achten.

Bei der Vorstellung der Prüfungsschwerpunkte auf der 9. Jahres-tagung Bilanzkontrolle und Abschlussprüfung des Deutschen Aktieninstituts sprach die DPR im Hinblick auf die Bilanzierung von Rückstellungen darüber hinaus weitere Aspekte an. Hinsicht-lich belastender Verträge betonte sie die Notwendigkeit, zwischen bestehendenVerpflichtungenund(nichtrückstellungsfähigen)zukünftigen operativen Verlusten zu unterscheiden und die un-vermeidbaren Kosten zutreffend zu ermitteln. So beanstandete die DPR in einem Fall, dass die Rückstellung aus einem belasten-den Mietvertrag u. a. deshalb zu hoch ausgewiesen war, weil MietbestandteilefürzukünftigerhöhteLeerstandsflächenauf-grund von erwarteten Umsatzrückgängen und ein erhöhter Leer-stand wegen der zukünftigen Veränderung der Fertigungstiefe keine unvermeidbaren Kosten darstellen und mithin nicht als gegenwärtigevertraglicheVerpflichtungenzurückzustellensind.

Bei Restrukturierungsrückstellungen wird sich die DPR neben derErfüllungderspezifischenAnsatzvoraussetzungenregel-mäßigauchdendirektenZusammenhangderzurückgestelltenKosten mit der Restrukturierung nachweisen lassen. Dabei wird sie sich z. B. erläutern lassen, wie durch die zugrunde liegenden MaßnahmendasbetroffeneGeschäftsfeldoderdieArt,inder die Geschäfte durchgeführt werden, wesentlich verändert wer-den(Restrukturierungsmaßnahmei.S.d.IAS37.10),alsoobüberhaupt eine Restrukturierung i. S. d. IAS 37 vorliegt. Dies ist z. B. bei der Abgrenzung zu Leistungen aus Anlass der Been-digungdesArbeitsverhältnissesaußerhalbeinesRestrukturie-rungsprogramms relevant und dürfte das besondere Interesse derDPRwecken,wennErgebnisgrößenumRestrukturierungs-kosten bereinigt werden.

Bezüglich Garantien und Gewährleistungen wies die DPR darauf hin, dass Erstattungsansprüche gegenüber Lieferanten ggf. nach IAS 37.53 als separater Vermögenswert zu berücksichtigen sind. Zudem sollten die Implikationen des neuen IFRS 15.B28–B33 bei vertraglich vereinbarten Gewährleistungen, die über die ge-setzlichen Vorgaben hinausgehen, gewürdigt werden.

Unsere Sichtweise Die Auslegung des Begriffs „unvermeidbare Kosten“ i. S. d. IAS 37.68 wird derzeit vom IFRS Interpretations Committee diskutiert. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung im Auge behalten.

Unsere Sichtweise Zur Prüfung der Vollständigkeit der bilanzierten Rückstellun-gen und der Risikoberichterstattung im Lagebericht fordert dieDPRimEnforcement-VerfahrenregelmäßigdieinterneRisikoberichterstattung an den Vorstand und den Aufsichtsrat sowie Vorstands- und Aufsichtsratsprotokolle an. Zudem nimmt sie ggf. einen Abgleich mit der Risikoberichterstattung in Wertpapierprospekten vor. Zur Prüfung von Ansatz und Bewertung fordert sie darüber hinaus z. B. Gutachten von Bewertungsexperten, Stellungnahmen von Rechtsanwälten, Klageschriften, Urteile und Gerichtsprotokolle sowie Restruk-turierungspläne, Arbeits-, Miet- oder Kaufverträge an.

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Prüfungsschwerpunkte der DPR 2018

Konzernlagebericht und KonzernerklärungenIn Enforcement-Verfahren steht die Lageberichterstattung regel-mäßigimFokus.FürdaskommendeJahrwirdsievonderDPR–wiebereitsdesÖftereninderVergangenheit–auchoffiziellzumPrüfungsschwerpunkt erklärt. Dabei greift die DPR ergänzende Hinweise der ESMA für die anstehende Prüfungssaison auf. Das besondere Interesse der DPR wird sich demnach auf die Be-richterstattung über alternative Leistungskennziffern als bedeut-samstefinanzielleLeistungsindikatoren(§315Abs.1Satz3HGB)und die Darstellung der potenziellen Auswirkungen des Brexit auf die künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns (§315Abs.1HGB)richten.

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Hinsichtlich der alternativen Leistungskennziffern wird die DPR entsprechend den Konkretisierungen der gesetzlichen Vorgaben in DRS 20 sowie unter ergänzender Berücksichtigung der ESMA- Leitlinien zu alternativen Leistungskennzahlen und den von der ESMA hierzu veröffentlichten Fragen und Antworten u. a. auf die Übereinstimmung der berichteten Leistungskennzahlen mit der internen Berichterstattung an das Management sowie auf eine korrekte und verständliche Überleitungsrechnung zu den im IFRS-Konzernabschluss ausgewiesenen Beträgen achten. Dabei dürftensichunternehmensindividuellbereinigteErgebnisgrößenunverändert der besonderen Aufmerksamkeit der DPR erfreuen.

Potenzielle Auswirkungen des Brexit auf die künftige Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns können sich z. B. aus Anpassungen des Geschäftsmodells im Hinblick auf Produk- tionsstandorte, Absatzmärkte und aufzugebende Geschäfts- bereiche, aus Anpassungen von Investitionsentscheidungen, aus WechselkurseinflüssenundaussteuerlichenRisikenergeben.Umfang und Detaillierungsgrad der Angaben sollten die Unter-nehmendabeiinAbhängigkeitdesAusmaßesfestlegen,indem sie vom Brexit potenziell betroffen sind. Die ESMA weist zudem darauf hin, dass ggf. auch im Anhang Angaben zu den Haupt-risikoquellenundUnsicherheiten,derenAuflösungvomAusgangder Brexit-Verhandlungen abhängt, notwendig sein können, und nennt den Ansatz und die Bewertung latenter Steuern nach IAS 12 als Beispiel.10

Ferner wird die DPR die erstmalige Anwendung der in Deutsch-land durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz umgesetzten Änderungen der EU-Rechnungslegungsrichtlinie zum Anlass neh-men, darauf zu achten, dass die Angaben zum Diversitätskonzept im Rahmen der Konzernerklärung zur Unternehmensführung (§315di.V.m.§289fAbs.2Nr.6HGB)sowiedienichtfinan-zielleKonzernerklärung(§315bHGB)vorhandensind.Eine inhaltliche Prüfung dieser Erklärungen durch die DPR ist nicht vorgesehen. Gegebenenfalls können sich aus einer kritischen Durchsicht im Rahmen eines Enforcement-Verfahrens jedoch Fragen in anderen Prüffeldern ergeben, z. B. zur Berichterstat-tungübernichtfinanzielleLeistungsindikatorenimKonzern-lagebericht(§315Abs.1Satz3HGB).

Unsere Sichtweise Die veröffentlichten Prüfungsschwerpunkte stellen eine wert-volle Hilfe bei der Einschätzung potenzieller Themen und der grundsätzlichen Zielrichtung kommender Enforcement-Ver-fahren dar. Die Veröffentlichung ermöglicht es den Unterneh-men, die bilanzielle Abbildung entsprechender Sachverhalte und die zugehörigen erläuternden Angaben im Rahmen der Abschlusserstellung einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen. Indes beschränkt die DPR ihre Prüfungen regel-mäßignichtaufdieveröffentlichtenPrüfungsschwerpunkte.So dürfte davon auszugehen sein, dass auch der Goodwill- Impairment-Test und andere Dauerbrenner wie beispielsweise die Bilanzierung latenter Steuern oder die Ertragsrealisierung unverändert im Fokus der DPR stehen werden.

ZudemhatdieDPRgemäߧ342bAbs.2Satz1HGBauchzuprüfen, ob die dem Abschluss zugrunde liegende Buchführung denGrundsätzenordnungsmäßigerBuchführungentspricht.Daher sind der DPR im Enforcement-Verfahren die angefor-derten Unterlagen grundsätzlich in der Form zur Verfügung zu stellen, wie sie zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung vor-lagen. Nachträglich vorgenommene Änderungen bzw. Ergän-zungen sind kenntlich zu machen. Die Erstellung einer aussage- fähigen Dokumentation ist im Hinblick auf die Qualitätssiche-rung des Abschlusses somit bereits bei der Erstellung des Abschlusses anzuraten, um das Risiko von Beanstandungen zureduzierenundeineneffizientenVerfahrensablaufzugewährleisten.

10 Vgl. hierzu auch IFRS aktuell, II. Quartal 2017, „Der Brexit und seine Auswirkungen auf die Steuerbilanzierung“, S. 42 ff.

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Die europäische Markt­ und Wertpapierauf­sichtsbehörde ESMA hat am 31. Oktober 2017 den nunmehr 21. Auszug aus ihrer internen Datenbank mit europäischen Enforcement­ Entscheidungen (21st Extract from the EECS‘s Database of Enforcement) veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung anonymisierter Enforcement­Entscheidungen sollen nach IFRS bilanzierende Unternehmen und ihre Abschlussprüfer Einblicke in die Entscheidungs­findung der europäischen Enforcer erhalten. Zwar enthalten die veröffentlichten Auszüge aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in Deutschland keine Fälle der Deutschen Prüf­stelle für Rechnungslegung e. V. (DPR); da ein wesentliches Ziel der European Enforcers Common Sessions (EECS) darin besteht, die Anwendung der IFRS möglichst einheitlich zu gestalten, ist jedoch davon auszugehen, dass die veröffentlichten Entscheidungen auch von der DPR berücksichtigt werden.

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Europäische Markt- und Wertpapier- aufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement- Entscheidungen

Der 21. EECS-Entscheidungsbericht umfasst Entscheidungen europäischer Enforcer von Juni 2015 bis Februar 2017 u. a. zu folgenden Themen:

• Länderrisikozuschlag in der Werthaltigkeitsprüfung (IAS 36)

• ►BeurteilunggemeinschaftlicherFührung(IFRS10,IFRS11)

• ►BewertungundEquity-MethodefürBeteiligungenmitRestriktionen (IFRS 13, IAS 28)

• Änderung von Vergleichsinformationen (IAS 8, IAS 34)

• Angaben zu einer Reverse-Factoring-Transaktion (IAS 1, IAS 39)

• Ansatz und Bewertung der Erträge aus einer Schiedsgerichtsvereinbarung (IAS 18, IAS 37, IAS 39)

• Werthaltigkeitsprüfung von Marken (IAS 36)

• Definitiondes„wirtschaftlichenUmfelds“undAbspaltungeineseingebetteten Fremdwährungsderivats in einem Stromvertrag (IAS 39)

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Europäische Markt- und Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement-Entscheidungen

Länderrisikozuschlag in der Werthaltigkeitsprüfung (IAS 36)Der Abschlussersteller besitzt Öl- und Gas-Vermögenswerte in einem Drittland mit politischen Unruhen, deren Werthaltigkeit auf der Basis des Nutzungswerts überprüft wurde. Dabei ver-wendete der Abschlussersteller seine durchschnittlich gewichte-ten Kapitalkosten als Grundlage für den Diskontierungszinssatz. Das Länderrisiko sollte im Diskontierungszinssatz und nicht indenCashflowsberücksichtigtwerden.AktuelleverfügbareSchätzungen des Länderrisikozuschlags aus externen Quellen wurden nicht berücksichtigt. Der Abschlussersteller führte im Enforcement-Verfahren jedoch aus, dass der von ihm verwendete Diskontierungszinssatz den von vergleichbaren Unternehmen in ihren Geschäftsberichten veröffentlichten wie auch den von externen Analysen indizierten Zinssätzen entsprach.

Der Enforcer beanstandete die Bestimmung des Diskontierungs-zinssatzes und den darin enthaltenen Länderrisikozuschlag, da der Abschlussersteller nicht alle verfügbaren (aktuellen) Informationen berücksichtigt hatte. So zeigten die Marktpreise von gehandelten Anleihen dieser Region, dass bereits die Fremd-kapitalkosten höher waren als der vom Abschlussersteller ver-wendete Diskontierungszinssatz. Der Enforcer wies zudem dar-auf hin, dass eine Anlehnung an die von einer Vergleichsgruppe oder in externen Analysen verwendeten Diskontierungszinssätze ohnespezifischeInformationendarüber,obundwieLänder-risiken und andere Risikozuschläge in diesen Berechnungen be- rücksichtigt wurden, nicht angemessen sei. Zudem nahm derEnforcerAnstoßdaran,dassdieReduzierungdesDiskontie-rungszinssatzes gegenüber dem im Vorjahr vom Abschluss- ersteller verwendeten Zinssatz nicht auf Verbesserungen der beobachtbaren Risikofaktoren gestützt werden konnte.

Beurteilung gemeinschaftlicher Führung (IFRS 10, IFRS 11)Zur Beurteilung gemeinschaftlicher Führung wurden zwei Ent-scheidungen veröffentlicht.

Im ersten Fall hielt der Abschlussersteller 42 Prozent der Anteile an einem anderen Unternehmen, acht weitere Investoren hielten jeweils zwischen 1,6 und 14,5 Prozent. Alle wesentlichen Ent-scheidungen wurden von der Unternehmensleitung getroffen, wobei der Abschlussersteller maximal fünf von zwölf Mitgliedern benennen durfte, während sechs weitere Investoren, die mehr als 5 Prozent hielten, jeweils ein Mitglied benannten und ein

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weiteres Mitglied unabhängig war. Da für einige Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit in der Unternehmensleitung erforder-lich war, kam der Abschluss ersteller zu dem Ergebnis, dass auf-grund seiner Vetomöglich keit gemeinschaftliche Führung vorlag. Dieser Einschätzung widersprach der Enforcer unter Verweis auf IFRS 11.B8. Demnach liegt keine gemeinschaftliche Führung vor, wenn die erforderliche Stimmrechtsmehrheit für Entschei-dungenüberdiemaßgeblichenTätigkeitenwieimvorliegendenFall durch unterschiedliche Zusammensetzungen zustimmender Parteien erzielt werden kann.

Der zweiten Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Abschlussersteller erwarb 49,5 Prozent der Anteile an Unternehmen X. Die restlichen Anteile verblieben beim bisherigen Alleingesellschafter, Unternehmen Y. Die Unternehmensleitung von X, in der Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehr-heit getroffen werden konnten, bestand aus drei Vertretern von Y und zwei Vertretern des Abschlusserstellers. Bestimmte Sachverhalte (u. a. Bestellung bzw. Abberufung von CEO und CFO, Verabschiedung oder Anpassung des Businessplans oder des jährlichen Budgets) erforderten indes die Zustimmung beider Parteien. Der Abschlussersteller vertrat die Auffassung, dass es sich bei diesen Zustimmungsvorbehalten bzw. Vetorech-ten lediglich um Schutzrechte handle, und stufte X daher als assoziiertes Unternehmen ein. Der Enforcer kam dagegen zu demErgebnis,dassauchEntscheidungenüberdiemaßgeblichenTätigkeiten von Unternehmen X betroffen waren und mithin gemeinschaftliche Führung vorlag.

Unsere Sichtweise DieIdentifizierungderrelevantenAktivitäteninkl.derEinord-nung von (Veto-)Rechten kann komplex sein und erfordert für die Einschätzung, ob Kontrolle, gemeinschaftliche Führung odermaßgeblicherEinflussvorliegen,einegenaueAnalyse im Einzelfall. Die Erstellung einer aussagefähigen Dokumen-tation ist im Hinblick auf die Qualitätssicherung des Abschlusses und nicht zuletzt aufgrund kurzer Antwortfristen im Enforce-ment-Verfahren bereits bei der Erstellung des Abschlusses bzw. bei der Vorbereitung auf eine Enforcement-Prüfung zu empfehlen.

Bewertung und Equity-Methode für Beteiligungen mit Restriktionen (IFRS 13, IAS 28)In der Entscheidung wurden die Auswirkungen von Beschränkun-gen bezüglich des Mitteltransfers auf den beizulegenden Zeit-wert einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen und auf die Anwendung der Equity-Methode diskutiert. Im entschiedenen Sachverhalt unterlag das von der lokalen Regierung als gemein-nützig eingestufte Unternehmen B einigen Beschränkungen. Unter anderem durfte der Jahresüberschuss maximal in Höhe von 3,5 Prozent des eingezahlten Kapitals ausgeschüttet werden. Darüber hinausgehende Beträge wurden in einem separaten Eigenkapitalposten angesammelt und konnten zur Deckung künf-tiger Verluste, nicht jedoch für Ausschüttungen an die Gesell-schafter verwendet werden. Bei Liquidation oder Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus standen sie der lokalen Regierung zu.

Der Abschlussersteller hielt 90 Prozent der Anteile an B, die restlichen 10 Prozent wurden vom Mutterunternehmen des Abschlusserstellers, einer Holdinggesellschaft, gehalten. Zu einem späteren Zeitpunkt übertrug der Abschlussersteller sämt-liche Stimmrechte auf das Mutterunternehmen, 90 Prozent der Eigentumsanteile verblieben dagegen beim Abschlussersteller. Mit dem Verlust der Beherrschung aufgrund der Stimmrechts-übertragung entkonsolidierte der Abschlussersteller B und bilan-zierte die Beteiligung in der Folge als assoziiertes Unternehmen nach der Equity-Methode. Den zurückbehaltenen Anteil setzte der Abschlussersteller zum beizulegenden Zeitwert an, ohne hierbei die oben genannten Beschränkungen zu berücksichtigen. Nachfolgend erfasste der Abschlussersteller im Rahmen der Equity-Bilanzierung 90 Prozent des Gewinns von B, ohne dabei Ausschüttungsbeschränkungen und den Anspruch der Regie-rung auf die ausschüttungsgesperrten Beträge zu berücksich-tigen. Der Abschlussersteller begründete dieses Vorgehen da-mit,dassgemäßIAS28.BC18eineauflangeSichtstarkeinge- schränkte Fähigkeit zum Finanzmitteltransfer an den Investor an sichdieExistenzvonmaßgeblichemEinflussunddamitdieAn-wendungderEquity-Methodenichtausschließe.

Der Enforcer beanstandete die Bilanzierung des Abschlusser-stellers und stellte klar, dass IAS 28.BC18 lediglich die Anwen-dung der Equity-Methode als solche betrifft. Bei der Equity- Methode sind nach IAS 28.3 jedoch nur die tatsächlichen Anteile

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Europäische Markt- und Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement-Entscheidungen

am Gewinn und Nettovermögen des Beteiligungsunternehmens zu berücksichtigen. Bei Restriktionen ist der Wert dieser Anteile demnach geringer als der nominelle Anteil. Im konkreten Fall durfte der Abschlussersteller nach Auffassung des Enforcers da-her maximal 3,5 Prozent des eingezahlten Kapitals als anteiligen Gewinn erfassen, da er keinen Anspruch auf die nicht ausschüt-tungsfähigen Anteile hatte.

Zudem vertrat der Enforcer unter Verweis auf IFRS 13.11 die Auffassung, dass der Abschlussersteller die Ausschüttungs-beschränkungen auch bei der Ermittlung des beizulegenden Zeit-werts der zurückbehaltenen Beteiligung an dem ehemaligen Tochterunternehmen zum Zeitpunkt des Beherrschungsverlusts hätte berücksichtigen müssen.

Unsere Sichtweise Die Entscheidung betraf die Beteiligung an einem Unterneh-men des sozialen Wohnungsbaus. Vergleichbare Fragen können sich z. B. aber auch bei assoziierten Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen ergeben, wenn beispielsweise mehrere Klassen von Eigenkapitalanteilen bestehen, die unter-schiedliche Ansprüche am Nettogewinn oder am Eigenkapital oder einen Liquidationsvorzug haben. In diesen Fällen muss ein Investor die Rechte jeder Klasse von Eigenkapitalanteilen sorgfältig überprüfen, um für Zwecke der Equity-Bilanzierung den angemessenen Prozentsatz der Eigentumsanteile zu bestimmen.

Änderung von Vergleichsinformationen (IAS 8, IAS 34)Ein Kreditinstitut legte sowohl im Konzernabschluss als auch im ZwischenberichteineFälligkeitsanalysederfinanziellenVerbind-lichkeiten mit Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorange-gangenen Periode offen. Dabei wurden einzelne Informationen zur Vorperiode im Vergleich zum Vorjahresabschluss angepasst. Im Anhang gab das Kreditinstitut an, dass es in der Fälligkeits-analyse Umgliederungen in der Vergleichsperiode vorgenommen habe, um die Vergleichbarkeit zu verbessern. Weitere Angaben zur Art der Umgliederung erfolgten nicht.

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Der Enforcer stellte fest, dass die Anpassungen der Vergleichs-informationen jeweils aufgrund eines Fehlers in einer früheren Periode erfolgten, und stufte die Angaben als nicht ausreichend ein. Aus Sicht des Enforcers betrafen die Anpassungen unab-hängig davon, dass sie sich nicht auf Posten der primären Ab-schlussbestandteile bezogen, wesentliche Fehler der Vorperiode, dasieaufgrundihrerArtundGrößenordnungdieEntscheidungs-findungderAbschlussadressatenbeeinflussenkönnten.Der Enforcer beanstandete insbesondere, dass die betroffenen Infor-mationen nicht als „angepasst“ gekennzeichnet und weder der Betrag noch die von der Anpassung betroffenen Posten angege-ben wurden. Zudem fehlte eine Beschreibung der Art des Fehlers aus der früheren Periode.

Angaben zu einer Reverse-Factoring-Transaktion (IAS 1, IAS 39)Der Abschlussersteller schloss mit Zustimmung seiner Liefe- r anten eine Reverse-Factoring-Vereinbarung mit einem Kredit-institutab,indersichdasKreditinstitutdazuverpflichtete, die Lieferantenverbindlichkeiten des Abschlusserstellers zu be-gleichen. Die hieraus resultierende Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut tilgte der Abschlussersteller innerhalb von 360 Tagen. Das Entgelt entsprach dem EURIBOR zuzüglich einer Marge für die Verlängerung der ursprünglichen Fälligkeit. Da die Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut eine wesentlich längere Laufzeit als die ursprüngliche Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten hatte und das Kreditinstitut hierfür ein Entgelt erhielt, gliederte der Abschlussersteller die Verbindlichkeit aus den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in die Finanzverbindlichkeiten um. Die Anhangangaben enthielten eine BeschreibungderReverse-Factoring-Vereinbarung,einschließ-lich Informationen über die Veränderung der Merkmale der Ver-bindlichkeit (Verlängerung des Zahlungsziels und Verzinsung), derKlassifizierunginderBilanzunddesBetrags.

Der Enforcer teilte im entschiedenen Fall die Auffassung des Abschlusserstellers, dass die Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut als Finanzverbindlichkeit einzustufen war. Aus der Sicht des Enforcers stand dies auch in Einklang mit IAS 1.15, da der Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellte. Da die Verlängerung der Laufzeit wesentlich war, alle Rechnungen

automatisch Teil der Vereinbarung wurden, ein Entgelt für die Laufzeitverlängerung vereinbart wurde und der Gläubiger nicht mehrderLieferantwar,lageinesubstanzielleModifikationderursprünglichen Verbindlichkeit vor. Ein Austausch einer Verbind-lichkeit mit substanziell verschiedenen Bedingungen ist als Er-löschen der ursprünglichen und Ansatz einer neuen Verbindlich-keit zu bilanzieren (IAS 39.40). Im konkreten Fall beurteilte der Enforcer zudem die Anhangangaben als ausreichend, um die Informationsbedürfnisse der Abschlussadressaten zu erfüllen.

Unsere Sichtweise Reverse-Factoring-Vereinbarungen erfordern eine genaue AnalysedesEinzelfalls.Unternehmenmüssenallespezifi-schen Fakten und Umstände berücksichtigen, um eine sach-gerechte Rechnungslegungsmethode festzulegen und zu entscheiden, welche Anhangangaben erforderlich sind.

Ansatz und Bewertung der Erträge aus einer Schieds-gerichtsvereinbarung (IAS 18, IAS 37, IAS 39)Der Abschlussersteller verfolgte gerichtlich eine Patentrechts-verletzung durch Unternehmen X. Im Rahmen eines Schieds-gerichtsprozesses in einem Drittland stimmte Unternehmen X einer Schadensersatzzahlung an den Abschlussersteller zu. Eine Revision war nicht möglich und der Abschlussersteller erwartete den vollständigen Erhalt der Zahlung bis zum Ende des Jahres. In seinem Zwischenbericht berichtete der Abschlussersteller über den erfolgreichen Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens und gab auch an, kurz nach Ende der Zwischenberichtsperiode eine erste Zahlung erhalten zu haben. Auf eine Aktivierung der Schadensersatzforderung verzichtete der Abschlussersteller indes und begründete dies mit den zum Abschlussstichtag noch bestehenden Unsicherheiten, ob er den vereinbarten Betrag tat-sächlich erhalten würde, da der Schiedsspruch in einem Drittland ergangen war und im Heimatland des Abschlusserstellers nicht durchsetzbarseinkönnte.AußerdemäußerteerZweifelanderZahlungsfähigkeit von Unternehmen X. Der Abschlussersteller vertrat daher die Auffassung, dass eine nicht bilanzierungsfähige Eventualforderung im Sinne des IAS 37 vorlag.

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Europäische Markt- und Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement-Entscheidungen

Der Enforcer widersprach dieser Ansicht. Demnach stellte die ForderungaufgrunddesSchiedsgerichtsurteilseinenfinanziellenVermögenswertgemäßIAS39.14undAG35(a)darundder dazugehörige Ertrag hätte in der Periode erfasst werden müssen, inwelcherderSchiedssprucherging.DieForderungwargemäßIAS 39.46 mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen und in der Folge zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten.

Werthaltigkeitsprüfung von Marken (IAS 36)In der Entscheidung wurde diskutiert, ob die Werthaltigkeit von Marken im Rahmen einer Einzelbewertung anstatt als Teil einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit überprüft werden kann. Der Enforcer bejahte dies unter der Voraussetzung, dass der er-zielbare Betrag einer einzelnen Marke verlässlich bestimmt werden kann. Diese Voraussetzung sah der Enforcer im entschie-denen Fall als erfüllt an, da die Methode der Lizenzpreisanalogie weit verbreitet ist, um den beizulegenden Zeitwert von Marken zu bestimmen. Die Nutzungswerte der Marken waren nach Auffassung des Enforcers im entschiedenen Fall gleich ihren bei-zulegendenZeitwertenabzüglichderKostenderVeräußerungund konnten einzeln auf Werthaltigkeit geprüft werden.

Unsere Sichtweise BeimerstmaligenAnsatzwerdenerworbeneMarkenregelmäßignachderMethodederLizenzpreisanalogiebewertet. Im Rahmen der Folgebewertung hält die DPR die Einzelbewertung von Marken grundsätzlich nur dann für zulässig, wenn sie zur Lizenzierung gehalten werden. Ansonsten sind Marken nach Ansicht der DPR grundsätzlich auf der Ebene der zugehörigen zahlungsmittelgenerierenden Einheit(en) auf Wertminderung zu testen.

Wird für die zahlungsmittelgenerierende Einheit ein Wertminderungsbedarf festgestellt, ist wegen der BegrenzungnachIAS36.105aucheineEinzelbewertungderMarkeerforderlich,dieregelmäßignachderMethode der Lizenzpreisanalogie erfolgt.

Sofern die Werthaltigkeit einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit allein aufgrund der zugeordneten Marke zu überprüfen ist, der Einheit also insbesondere kein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet ist und keine Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorliegen, kann in der Praxis unseres Erachtens eine Marke separat aufWertminderunggetestetwerden.ÜbersteigtindiesemFallderbeizulegendeZeitwertabzüglichVeräuße-rungskosten der Marke ihren Buchwert, erscheint eine Werthaltigkeitsprüfung auf der Ebene der zahlungs-mittelgenerierenden Einheit verzichtbar. Das Vorgehen ist im Anhang zu beschreiben.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 41

Definition des „wirtschaftlichen Umfelds“ und Abspaltung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats in einem Stromvertrag (IAS 39)In der Entscheidung wurde diskutiert, unter welchen Vorausset-zungen die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines ein-gebetteten Derivats eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind und das eingebettete Derivat daher nicht gesondert vom Basisvertrag bilanziert wird. Dabei wurden insbesondere die Unterschiede zwischen IAS 39.AG33 d) ii) und iii) herausgearbeitet. IAS 39.AG33 d) ii) behandelt eine Situation, in der bestimmte Güter oder Dienstleis-tungen weltweit üblicherweise in einer bestimmten Währung gehandelt werden (z. B. Erdölgeschäfte in US-Dollar). Die Rege-lungen von IAS 39.AG33 d) iii) beziehen sich dagegen auf ein wirtschaftliches Umfeld, in dem Verträge über den Kauf oder VerkaufnichtfinanziellerPostenbranchenübergreifendüblicher-weise in einer bestimmten Währung geschlossen werden. Dass in einem Land lediglich bestimmte Güter oder Dienstleistungen in einer anderen Währung gehandelt werden, ist nach Auffassung des Enforcers nicht ausreichend, um nach IAS 39.AG33 d) iii) auf die separate Bilanzierung des eingebetteten Derivats zu verzichten.

Im entschiedenen Fall hatte ein Stromerzeuger mit Sitz in einem Nicht-Euro-Land langfristige Verträge mit energieintensiven In-dustrieunternehmen in Euro abgeschlossen. Dies ist bei Strom-verträgen in dieser Region üblich, auch wenn die funktionale Währung beider Parteien nicht der Euro, sondern die stabile und liquide nationale Währung ist. Der Stromerzeuger bilanzierte das eingebettete Derivat unter Verweis auf IAS 39.AG33 d) iii) nicht gesondert vom Basisvertrag. Dies wurde vom Enforcer beanstandet, da in dem betreffenden Land nur Stromverträge üblicherweise in Euro denominiert sind, während in anderen BranchenregelmäßigdieLandeswährungverwendetwird.

Die weiteren im 21. EECS-Entscheidungsreport enthaltenen Entscheidungen betrafen folgende Themen:

• Beurteilung der Beherrschung über Investmentfonds (IFRS 10): In der Entscheidung geht es um die Beherrschung über die Subfonds in einer Dachfondskonstruktion.

• Angaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 13): Der Enforcer beanstandete, dass ein Immobilien- unternehmen nicht zu allen wesentlichen nichtbeobachtbaren Inputfaktoren Angaben im Abschluss gemacht hatte.

• Aktive latente Steuern aus dem Vortrag ungenutzter steuer- licher Verluste (IAS 12): Der Enforcer widersprach dem Ansatz aufgrund erheblicher Zweifel an der Existenz eines zu-künftigen zu versteuernden Ergebnisses – so hing die Erwar-tung des Unternehmens, dass Bondinhaber auf ihre Rückzah-lungsansprüche verzichten werden, von der (unsicheren) Entscheidung Dritter ab – sowie an der Fortführung des Unternehmens.

Alle EECS-Entscheidungsberichte sind auf der Internetseite der ESMA (www.esma.europa.eu) in der ESMA Library abrufbar.

Unsere Sichtweise Die Regelungen aus IAS 39.AG 33 d) sind wortgleich in IFRS 9.B4.3.8 d) übernommen worden. Die Entscheidung ist daher auch für die Bilanzierung nach IFRS 9 relevant.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 43

EY Scout International Accounting

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Dortmund23.03.2018Anmeldung überMarilyn AtkinsTelefon +49 231 55011 [email protected]

Eschborn22.03.2018Anmeldung überNuriya DemirtasTelefon +49 6196 996 [email protected]

Hamburg28.03.2018Anmeldung über Beatrix RuhzTelefon +49 40 36132 [email protected]

Linz23.03.2018Anmeldung über Verena SticklerTelefon +43 732 790 790 [email protected]

München21.03.2018Anmeldung über Heidi HinterederTelefon +49 89 14331 [email protected]

Zürich27.03.2018Anmeldung überJolanda DolenteTelefon +41 58 286 [email protected]

Berlin26.06.2018Anmeldung über Robert LinkTelefon +49 30 25471 [email protected]

Eschborn26.06.2018Anmeldung überNuriya DemirtasTelefon +49 6196 996 [email protected]

Hamburg20.06.2018Anmeldung über Beatrix RuhzTelefon +49 40 36132 [email protected]

Hannover12.04.2018 und 14.06.2018Anmeldung überSilke ForkefeldTelefon +49 511 8508 [email protected]

I. Quartal 2018

II. Quartal 2018

Köln22.06.2018Anmeldung über Marilyn AtkinsTelefon +49 231 55011 [email protected]

Leipzig12.06.2018Anmeldung über Manuela BeckTelefon +49 341 2526 [email protected]

Linz28.06.2018Anmeldung über Verena SticklerTelefon +43 732 790 790 [email protected]

Mannheim12.04.2018Anmeldung über Sevgi CakmakTelefon +49 621 4208 [email protected]

München20.06.2018Anmeldung über Heidi HinterederTelefon +49 89 14331 [email protected]

Nürnberg21.06.2018Anmeldung über Alexandra SchmidtTelefon +49 911 3958 [email protected]

Stuttgart28.06.2018Anmeldung über Claudia WeidleTelefon +49 711 9881 [email protected]

Wien06.04.2018 und 29.06.2018Anmeldung über Aniko ScheedTelefon +43 1 211 [email protected]

Zürich26.06.2018Anmeldung überJolanda DolenteTelefon +41 58 286 [email protected]

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EY-Publikationen

IFRS 16: Der Stan-dard zu Leasing-verhältnissen. Die wichtigsten Punkte zur UmsetzungAm 1. Januar 2019 tritt IFRS 16 in Kraft,

der neue Rechnungslegungsstandard zur Leasingbilanzierung. Danach gilt: Leasing-nehmer müssen die meisten Leasingver-hältnisse bilanziell in Form einer Leasing-verbindlichkeit erfassen, der ein entspre-chendes Nutzungsrecht am Leasinggegen- stand gegenübersteht. Die neuen Regeln bringen vielfältige Anforderungen mit sich – sowohl in den Prozessen als auch im System. In der Publikation stellen wir einen von SAP und EY gemeinsam verfolgten Projektansatz vor, der darauf ausgerichtet ist, die organisatorischen und technischen Herausforderungen der Umstellung syn-chron zu meistern.

Im Fokus: Der neue Standard zu Leasing-verhältnissen Dezember 2016

EY Scout International AccountingIFRS 16 Leasingverhältnisse

Im Fokus: Der neue Standard zu Leasing-verhältnissenDas IASB hat vor Kur-zem IFRS 16 Leasing­verhältnisse veröf-fentlicht.Gemäßdenüberarbeiteten Rege-lungen müssen Lea-

singnehmer künftig Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für die meisten Leasing-verhältnisse in der Bilanz ausweisen. Der neue Leasingstandard hat Auswirkungen, die weit über den Finanzbereich hinaus-gehen. In dieser Publikation stellen wir die spätestens für Geschäftsjahre ab 2019 anzuwendenden Neuregelungen anhand zahlreicher Beispiele dar.

International GAAP® 2018International GAAP® 2018 ist ein um fas-sendes Handbuch zur Interpretation und Umsetzung der IFRS. International GAAP® 2018 bietet einen detaillierten Einblick in die Herausforderungen, die uns bei der praktischen Anwendung derIFRSbegegnen.DieNeuauflagedesInternational GAAP® enthält folgende Highlights:

• Ein neues Kapitel zum gerade veröf-fentlichten Standard IFRS 17 Ver­sicherungsverträge. IFRS 17 schafft Voraussetzungen für eine einheit- liche Bilanzierung von Versicherungs-verträgen, von der Investoren und bilanzierende Unternehmen aus der Versicherungsbranchegleichermaßenprofitieren.

• Es werden Implementierungsfragen im Zusammenhang mit der 2018 anstehenden Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden sowie der für 2019 geplanten Anwendung von IFRS 16 Leasingverhältnisse untersucht.

• Es werden die geänderten Standards und die neuen Interpretationen, die seitderletztenAuflageveröffentlichtwurden, berücksichtigt.

• Es werden weitere Themen erläutert, die derzeit beim IASB und beim IFRS Interpretations Committee diskutiert werden, und welche Anforderungen diese an die IFRS-Rechnungslegung stellen.

Exemplare dieser dreibändigen Kommentierung können Sie ab sofort unter www.wileyigaap.com bestellen.

Im Fokus: der neue Standard zur Umsatz-realisierung Aktualisiert im Januar 2017

EY Scout International AccountingIFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Im Fokus: der neue Standard zur Umsatzrealisierung (überarbeitet im Januar 2017)Diese umfassend überarbeitete Aus-gabe unserer umfang-reichen Publikation

fasst den Standard des IASB zusammen und erläutert die wesentlichen Unter-schiede zum FASB-Standard. Sie behan- delt darüber hinaus die vom IASB im April 2016 veröffentlichten Klarstellungen und fasst diejenigen Themen zusammen, zu denen die Mitglieder der Joint Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) auf ihren gemeinsamen Sitzungen in den Jahren 2014 und 2015 und die FASB-Vertreter auf ihren Sitzungen im April und November 2016 zu einer Einigung gelangt sind.

Im Fokus: die Darstellungs- und Angabe - vorschriften des IFRS 15Oktober 2017

EY Scout International Accounting

Im Fokus: die Darstellungs- und Angabevorschriften des IFRS 15Die Publikation bietet einen umfassenden Überblick über die neuen Darstellungs- und Angabevorschrif-

ten und enthält zur Illustration eine Reihe von Praxisbeispielen von Unternehmen, die IFRS 15 bereits vorzeitig anwenden. Neben der Darstellung der Anforderungen des IFRS 15 bezogen auf die primären Abschlussbestandteile, den Anhang, Anga-ben in Zwischenberichten sowie die Über-gangsangaben enthält die Broschüre eine Zusammenfassung der wesentlichen Anga-bepflichtenzudeneinzelnenBereicheninTabellen und Checklisten sowie zahlreiche Praxisbeispiele von Unternehmen und Erläuterungen zu den wesentlichen Anga-bepflichten.

Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in deutscher Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publi cations“ zum Download zur Verfügung.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 45

Applying IFRS: IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers. A closer look at the new revenue recognition standard IFRS15istverpflich-tend erstmals auf

Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Die aktuelle Publikation wurde mit Blick auf die in den vergangenen Monaten erfolgten Diskussionen und Entwicklungen aus IASB und TRG aktualisiert und berücksichtigt den Diskussionsstand vom Oktober 2017.

Applying IFRS: New IASB leases stan-dard – engineering and constructionWir informieren über die möglichen Auswir-kungen des Standards auf Unternehmen im Maschinen- und Anla-

genbau.IFRS16wirdzumTeilsignifikanteAuswirkungen auf die Rechnungslegung haben. Bisher als operating lease behan-delte Vertragsverhältnisse können künftig zum Ansatz von Nutzungsrechten und Lea-singverpflichtungeninderBilanzführen.

Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in englischer Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publi cations“ zum Download zur Verfügung.

IFRS Update of standards and inter-pretations in issue at 30 September 2017Diese Publikation gibt Ihnen einen Überblick über die Standards und Interpretationen,

die auf Geschäftsjahre, die am 30. Septem-ber2017oderdanachenden,verpflichtendanzuwenden sind. Darüber hinaus werden die wesentlichen Entscheidungen bei den laufenden Projekten des IASB und die aktu-ellen Agenda-Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee dargestellt.

Good Group (Inter-national) Limited. Illustrative consoli-dated financialstatements for the year ended 31 December 2017Der Musterkonzernab-schluss nach IFRS der

Good Group (International) Limited und ihrer Tochtergesellschaften berücksichtigt die bis zum 31. August 2017 vom IASB ver-öffentlichten und für am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwendenden IFRS.

Good Group (International) Limited. Illustrative consolidated finan-cial statements – alternative format (31 December 2017)Diese alternative Fas-

sung des Musterkonzernabschlusses der Good Group (International) Limited und ihrer Tochterunternehmen soll Unterneh-mendazubewegen,unternehmensspezifi-sche Angaben in ihren Abschlüssen offen-zulegen. Der Musterkonzernabschluss berücksichtigt die bis zum 31. August 2017 vom IASB veröffentlichten und für am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwendenden IFRS.

International GAAP® Disclosure ChecklistDie Checkliste enthält sämtliche IFRS, die bis zum 31. August 2017 vom IASB ver-öffentlicht wurden und von Unternehmen für Geschäftsjahre

anzuwenden sind, die am oder nach dem 31. Dezember 2017 enden.

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WebcastsInformieren Sie sich interaktiv mit den EY IFRS Webcasts über aktuelle Themen der internationalen Rechnungslegung. In einer Gesprächsrunde stellen Ihnen Fachleute neue Standards, Änderungen, aktuelle Problem-stellungen und Entwicklungen vor und diskutieren diese miteinander. Anhand einer Web-Präsentation, die Ihnen auch zum Download zur Ver-fügung steht, wird durch den Webcast geführt. Ihre Fragen zum jewei li-gen Thema können Sie direkt über eine Eingabemaske stellen und so mit den Fachleuten in Interaktion treten.

Die Webcasts stehen Ihnen im Online-Archiv auch nach der Live- Ausstrahlung zur Verfügung. So können Sie selbst bestimmen, wann Sie an den Webcasts teilnehmen.

Haben Sie Interesse? Registrieren Sie sich unter www.de.ey.com/ifrs oder www.ey.com/ifrs für die Live-Webcasts. Der Webcast-Kalender auf unserer Website gibt Ihnen eine Übersicht über die Webcasts der nächsten Monate.

EY IFRS Webcasts

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2017 | 47

AnsprechpartnerDeutschland, Österreich, Schweiz und Luxemburg

Deutschland

Nord/Ost

Olaf BoelsemsTelefon +49 40 36132 [email protected]

Gunnar GlöcknerTelefon +49 30 25471 [email protected]

Jan-Menko Grummer Telefon +49 40 36132 11478 [email protected]

Prof. Dr. Sven HaynTelefon +49 40 36132 [email protected]

Stefania MandlerTelefon +49 341 2526 [email protected]

Astrid Nissen-SchmidtTelefon +49 40 36132 [email protected]

Christoph PiesbergenTelefon +49 40 36132 [email protected]

Arne Weber Telefon +49 40 36132 12353 [email protected]

West

Andreas MuzzuTelefon +49 231 55011 [email protected]

Südwest

Dr. Stefan BischofTelefon +49 711 9881 [email protected]

Ulf BlaumTelefon +49 711 98811 [email protected]

Helge-Thomas GrathwolTelefon +49 621 4208 [email protected]

Prof. Dr. Steffen KuhnTelefon +49 711 9881 [email protected]

Mitte

Jörg BösserTelefon +49 6196 996 [email protected]

Ralf GeislerTelefon +49 6196 996 [email protected]

Gerd WinterlingTelefon +49 6196 996 [email protected]

Bayern

Dr. Christine Burger-DisselkampTelefon +49 89 14331 [email protected]

Christiane HoldTelefon +49 89 14331 [email protected]

Financial Services Organisation

Martina DombekTelefon +49 6196 996 [email protected]

Christoph Hultsch Telefon + 49 6196 996 26833 [email protected]

Österreich

Stefan UherTelefon +43 732 790 [email protected]

Schweiz

Christoph MichelTelefon +41 58 286 [email protected]

Roger MüllerTelefon +41 58 286 [email protected]

Eric OhlundTelefon +41 58 286 [email protected]

Luxemburg

Dr. Christoph HaasTelefon +352 42 124 [email protected]

Petra KarpenTelefon +352 42 124 [email protected]

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