leistungsbeurteilung
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Leistungsbeurteilung. §§ 18, 20, 21, 23 des SCHUG und Leistungsbeurteilungsverordnung. Leistungsbeurteilung in einzelnen Gegenständen. Grundlage sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Leistungsfeststellungen: - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Leistungsbeurteilung
§§ 18, 20, 21, 23 des SCHUG
und
Leistungsbeurteilungsverordnung
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Leistungsbeurteilungin einzelnen Gegenständen
Grundlage sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes
Leistungsfeststellungen:
- Mitarbeit im Unterricht
- mündliche Leistungsfeststellungen
- schriftliche Leistungsfeststellungen
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Ausnahmen
Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen
Das Verhalten des Schülers darf nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden
Keine Leistungsfeststellung, wenn feststeht, dass die entsprechende Leistungen wegen einer körperlichen Behinderung nicht erbracht werden können.Leistungen, die die Gesundheit gefährden, sind unter Bedachtnahme auf die Gefährdung zu beurteilen.
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Leistungsbeurteilungfür eine Schulstufe
• Alle im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen
• zuletzt erbrachten Leistungen ist das größere Gewicht zuzumessen
• fachliche Eigenart des Gegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes ist zu berücksichtigen
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Mitarbeitder Schüler im Unterricht
Alle in der Unterrichtsarbeit erbrachten mündlichen, schriftlichen, praktischen und grafischen Leistungen
Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich Hausübungen
Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe
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Mitarbeit der Schüler im Unterricht
Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
Aufzeichnung über Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
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Lernzielkontrollen§1 Abs 2 LBVO
sind Feststellungen der Leistungen zur Information der Lehrerin/des Lehrers
1. Auf welchen Teilgebieten hat die Schülerin/der Schüler das Lehrziel erreicht?
2. Auf welchen Teilgebieten ist noch ein ergänzender Unterricht notwendig?
LZK Sind nicht Gegenstand der LBVO