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3 Recht & Finanzen für Gemeinden Schriftenreihe 3 / 2007 Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen Hofinger / Hinteregger erfolgreiche Beispiele der Praxis Aufbau, Gründung, Mitgliedschaft Umwandlung und Ausgliederung Rechtsformenvergleich [ RFG ] [ RFG ]

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Page 1: P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien Vorsorge treffen Schriftenreihe … · 2017. 5. 26. · nimmt. Eine Genossenschaft, die Bürger in einem höchstmöglichen Ausmaß einbindet, kann

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E-Mail: [email protected] • Telefon: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien

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Vorsorge treffen für den Ernstfall

Ploier/Petutschnigg

Die PatientenverfügungAlles Wissenswerte für Patienten, Ärzte und Juristen

• Unterscheidung beachtliche/verbindliche Patientenverfügung

• Erneuerung und Widerruf

• Sonderregelungen für Ärzte und Juristen

Die leicht verständliche Darstellung im Juridica-Leitfaden mit

• vielen Checklisten

• Beispielen

• kurzen Zusammenfassungen

• 3 Mustern

2007. 164 Seiten. Br. EUR 24,80ISBN 978-3-214-00176-6

Recht & Finanzen für Gemeinden

Schriftenreihe

3 / 2007P.b.b. Verlagspostamt 1010 WienErscheinungsort Wien03Z035091M

Genossenschaften– eine Perspektive

für Kommunen

Hofinger / Hinteregger

erfolgreiche Beispiele der Praxis �Aufbau, Gründung, Mitgliedschaft �Umwandlung und Ausgliederung �

Rechtsformenvergleich �

[RFG][RFG]

RFG 3 Hofinger_07 U1+4_n 03.09.2007 10:36 Uhr Seite 1

Verwendete Acrobat Distiller 7.0.5 Joboptions
Dieser Report wurde mit Hilfe der Adobe Acrobat Distiller Erweiterung "Distiller Secrets v3.0.1" der IMPRESSED GmbH erstellt. Registrierte Kunden können diese Startup-Datei für die Distiller Versionen 7.0.x kostenlos unter http://www.impressed.de/DistillerSecrets herunterladen. ALLGEMEIN ---------------------------------------- Beschreibung: Verwenden Sie diese Einstellungen zum Erstellen von Adobe PDF-Dokumenten, von denen Sie hochwertige Drucke auf Desktop-Druckern und Proof-Geräten erzeugen möchten. Erstellte PDF-Dokumente können mit Acrobat und Adobe Reader 5.0 oder höher geöffnet werden. Dateioptionen: Kompatibilität: PDF 1.3 Komprimierung auf Objektebene: Aus Seiten automatisch drehen: Aus Bund: Links Auflösung: 1200 dpi Alle Seiten Piktogramme einbetten: Nein Für schnelle Web-Anzeige optimieren: Ja Papierformat: Breite: 436.535 Höhe: 327.402 mm KOMPRIMIERUNG ------------------------------------ Farbbilder: Neuberechnung: Bikubische Neuberechnung auf 300 ppi (Pixel pro Zoll) für Auflösung über 450 ppi (Pixel pro Zoll) Komprimierung: Automatisch (JPEG) Bildqualität: Maximal Graustufenbilder: Neuberechnung: Bikubische Neuberechnung auf 300 ppi (Pixel pro Zoll) für Auflösung über 450 ppi (Pixel pro Zoll) Komprimierung: Automatisch (JPEG) Bildqualität: Maximal Schwarzweißbilder: Neuberechnung: Aus Komprimierung: CCITT Gruppe 4 Mit Graustufen glätten: Aus Richtlinien: Richtlinien für Farbbilder Bei Bildauflösung unter: 300 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren Richtlinien für Graustufenbilder Bei Bildauflösung unter: 300 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren Richtlinen für monochrome Bilder Bei Bildauflösung unter: 1200 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren FONTS -------------------------------------------- Alle Schriften einbetten: Ja Untergruppen aller eingebetteten Schriften: Nein Wenn Einbetten fehlschlägt: Abbrechen Einbetten: Schrift immer einbetten: [ ] Schrift nie einbetten: [ ] FARBE -------------------------------------------- Farbmanagement: Einstellungsdatei: None Farbmanagement: Farbe nicht ändern Wiedergabemethode: Standard Geräteabhängige Daten: Unterfarbreduktion und Schwarzaufbau beibehalten: Ja Transferfunktionen: Entfernen Rastereinstellungen beibehalten: Nein ERWEITERT ---------------------------------------- Optionen: Überschreiben der Adobe PDF-Einstellungen durch PostScript zulassen: Nein PostScript XObjects zulassen: Nein Farbverläufe in Smooth Shades konvertieren: Ja Geglättene Linien in Kurven konvertieren: Nein Level 2 copypage-Semantik beibehalten: Ja Einstellungen für Überdrucken beibehalten: Ja Überdruckstandard ist nicht Null: Ja Adobe PDF-Einstellungen in PDF-Datei speichern: Nein Ursprüngliche JPEG-Bilder wenn möglich in PDF speichern: Ja Portable Job Ticket in PDF-Datei speichern: Nein Prologue.ps und Epilogue.ps verwenden: Nein JDF-Datei (Job Definition Format) erstellen: Nein (DSC) Document Structuring Conventions: DSC-Kommentare verarbeiten: Ja DSC-Warnungen protokollieren: Nein EPS-Info von DSC beibehalten: Ja OPI-Kommentare beibehalten: Nein Dokumentinfo von DSC beibehalten: Ja Für EPS-Dateien Seitengröße ändern und Grafiken zentrieren: Ja PDF/X -------------------------------------------- Standards - Berichterstellung und Kompatibilität: Kompatibilitätsstandard: PDF/X-3 (kompatibel mit Acrobat 4.0) Wenn nicht kompatibel: Fortfahren Wenn kein Endformat- oder Objekt-Rahmen festgelegt ist: Links: 0.0 Rechts: 0.0 Oben: 0.0 Unten: 0.0 Wenn kein Anschnitt-Rahmen festgelegt ist: Anschnitt-Rahmen auf Medien-Rahmen festlegen: Ja Standardwerte, sofern nicht im Dokument festgelegt: Profilname für Ausgabe-Intention: ISO Coated Kennung der Ausgabebedingung: Ausgabebedingung: Registrierung (URL): Überfüllung: "False" eingeben ANDERE ------------------------------------------- Distiller-Kern Version: 7050 ZIP-Komprimierung verwenden: Ja ASCII-Format: Nein Text und Vektorgrafiken komprimieren: Ja Minimale Bittiefe für Farbbild Downsampling: 1 Minimale Bittiefe für Graustufenbild Downsampling: 2 Farbbilder glätten: Nein Graustufenbilder glätten: Nein Farbbilder beschneiden: Ja Graustufenbilder beschneiden: Ja Schwarzweißbilder beschneiden: Ja Bilder (< 257 Farben) in indizierten Farbraum konvertieren: Nein Bildspeicher: 1048576 Byte Optimierungen deaktivieren: 0 Transparenz zulassen: Nein ICC-Profil Kommentare parsen: Ja sRGB Arbeitsfarbraum: sRGB IEC61966-2.1 DSC-Berichtstufe: 0 Flatness-Werte beibehalten: Ja Grenzwert für künstlichen Halbfettstil: 1.0 ENDE DES REPORTS --------------------------------- IMPRESSED GmbH Bahrenfelder Chaussee 49 22761 Hamburg, Germany Tel. +49 40 897189-0 Fax +49 40 897189-71 Email: [email protected] Web: www.impressed.de
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Fischer/Günther/Jordan/Kraft/Lienbacher/Lukas/Müller/Ronacher/Schöffmann/Walzel von Wiesentreu

Die Grundverkehrsgesetze der österreichischenBundesländer23. Ergänzungslieferung

� Das neue NÖ GrundverkehrsG 2007 mit• ausführlicher Kommentierung • Abschaffung der Grundverkehrsbezirks-kommissionen, Parteistellung für Interessenten, Abhaltung öffentlichermündlicher Verhandlungen • NÖ GrundverkehrsV 2007 mit neuenAnträgen und Eingaben

� Oö Grundverkehrsgesetz-Novelle 2006, LGBl 59• Änderungen bei der Selbstbewirtschaftungspflicht nach Aufhebungdurch den VfGH • praxisgerechtere Stellungnahmeverfahren fürGemeinden • neues Muster für Bekanntmachungen nach § 5 Oö GVG

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Kommentierung des NÖ GVG 2007!

2007. Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 23. Erg.-Lfg. EUR 160,–ISBN 978-3-214-10366-8Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

www.manz.at

Rauscher/Scherhak/Hinterleitner

Vereine

Dieser Ratgeber zeigt: • Worauf man bei der Gründung achten muss: Zuständig-keiten, Namensgebung und Statuten • Wie man einen Verein richtig führt:Leitung, Rechte, Pflichten, Streitigkeiten und Haftung • Was man tun muss,um einen Verein aufzulösen: freiwillige Auflösung, Behörden, Vermögen.Zusätzlich verweist das Buch auf relevante Rechtsprechung und gesetzlicheBestimmungen und erklärt mit vielen Beispielen, Hinweisen und Musterstatuten,worauf es in der Praxis ankommt.Neu in der 3. Auflage: Anpassungen an neue Bestimmungen des Unter-nehmensgesetzbuches – der Verein als Unternehmer, zentrales VereinsregisterBasiswissen für Funktionäre, Vereinsmitglieder und Juristen!

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Topaktuell mit den neuen UGB-Bestimmungen!

2007. 186 Seiten. Br. EUR 18,80ISBN 978-3-214-18762-0 www.manz.at

Autorenverzeichnis:

DDDDrr.. HHaannss HHooffiinnggeerr Herr DDr. Hans Hofinger ist Vorstandsvorsitzender undVerbandsanwalt des Österreichischen Genossenschaftsverbands(Schulze-Delitzsch).

Telefon: 0043 1/313 28-400 Fax: 0043 1/313 28-450 E-Mail: [email protected]

DDrr.. RReennaattee HHiinntteerreeggggeerr Frau Dr. Renate Hinteregger ist Leiterin der Abteilung BBK Ware imÖsterreichischen Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch).

Telefon: 0043 1/313 28-420 Fax: 0043 1/313 28-450 E-Mail: [email protected]

RFG 3_07 U2+3 22.08.2007 12:12 Uhr Seite 1

Verwendete Acrobat Distiller 7.0.5 Joboptions
Dieser Report wurde mit Hilfe der Adobe Acrobat Distiller Erweiterung "Distiller Secrets v3.0.1" der IMPRESSED GmbH erstellt. Registrierte Kunden können diese Startup-Datei für die Distiller Versionen 7.0.x kostenlos unter http://www.impressed.de/DistillerSecrets herunterladen. ALLGEMEIN ---------------------------------------- Beschreibung: Verwenden Sie diese Einstellungen zum Erstellen von Adobe PDF-Dokumenten, von denen Sie hochwertige Drucke auf Desktop-Druckern und Proof-Geräten erzeugen möchten. Erstellte PDF-Dokumente können mit Acrobat und Adobe Reader 5.0 oder höher geöffnet werden. Dateioptionen: Kompatibilität: PDF 1.3 Komprimierung auf Objektebene: Aus Seiten automatisch drehen: Aus Bund: Links Auflösung: 1200 dpi Alle Seiten Piktogramme einbetten: Nein Für schnelle Web-Anzeige optimieren: Ja Papierformat: Breite: 436.535 Höhe: 327.402 mm KOMPRIMIERUNG ------------------------------------ Farbbilder: Neuberechnung: Bikubische Neuberechnung auf 300 ppi (Pixel pro Zoll) für Auflösung über 450 ppi (Pixel pro Zoll) Komprimierung: Automatisch (JPEG) Bildqualität: Maximal Graustufenbilder: Neuberechnung: Bikubische Neuberechnung auf 300 ppi (Pixel pro Zoll) für Auflösung über 450 ppi (Pixel pro Zoll) Komprimierung: Automatisch (JPEG) Bildqualität: Maximal Schwarzweißbilder: Neuberechnung: Aus Komprimierung: CCITT Gruppe 4 Mit Graustufen glätten: Aus Richtlinien: Richtlinien für Farbbilder Bei Bildauflösung unter: 300 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren Richtlinien für Graustufenbilder Bei Bildauflösung unter: 300 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren Richtlinen für monochrome Bilder Bei Bildauflösung unter: 1200 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren FONTS -------------------------------------------- Alle Schriften einbetten: Ja Untergruppen aller eingebetteten Schriften: Nein Wenn Einbetten fehlschlägt: Abbrechen Einbetten: Schrift immer einbetten: [ ] Schrift nie einbetten: [ ] FARBE -------------------------------------------- Farbmanagement: Einstellungsdatei: None Farbmanagement: Farbe nicht ändern Wiedergabemethode: Standard Geräteabhängige Daten: Unterfarbreduktion und Schwarzaufbau beibehalten: Ja Transferfunktionen: Entfernen Rastereinstellungen beibehalten: Nein ERWEITERT ---------------------------------------- Optionen: Überschreiben der Adobe PDF-Einstellungen durch PostScript zulassen: Nein PostScript XObjects zulassen: Nein Farbverläufe in Smooth Shades konvertieren: Ja Geglättene Linien in Kurven konvertieren: Nein Level 2 copypage-Semantik beibehalten: Ja Einstellungen für Überdrucken beibehalten: Ja Überdruckstandard ist nicht Null: Ja Adobe PDF-Einstellungen in PDF-Datei speichern: Nein Ursprüngliche JPEG-Bilder wenn möglich in PDF speichern: Ja Portable Job Ticket in PDF-Datei speichern: Nein Prologue.ps und Epilogue.ps verwenden: Nein JDF-Datei (Job Definition Format) erstellen: Nein (DSC) Document Structuring Conventions: DSC-Kommentare verarbeiten: Ja DSC-Warnungen protokollieren: Nein EPS-Info von DSC beibehalten: Ja OPI-Kommentare beibehalten: Nein Dokumentinfo von DSC beibehalten: Ja Für EPS-Dateien Seitengröße ändern und Grafiken zentrieren: Ja PDF/X -------------------------------------------- Standards - Berichterstellung und Kompatibilität: Kompatibilitätsstandard: PDF/X-3 (kompatibel mit Acrobat 4.0) Wenn nicht kompatibel: Fortfahren Wenn kein Endformat- oder Objekt-Rahmen festgelegt ist: Links: 0.0 Rechts: 0.0 Oben: 0.0 Unten: 0.0 Wenn kein Anschnitt-Rahmen festgelegt ist: Anschnitt-Rahmen auf Medien-Rahmen festlegen: Ja Standardwerte, sofern nicht im Dokument festgelegt: Profilname für Ausgabe-Intention: ISO Coated Kennung der Ausgabebedingung: Ausgabebedingung: Registrierung (URL): Überfüllung: "False" eingeben ANDERE ------------------------------------------- Distiller-Kern Version: 7050 ZIP-Komprimierung verwenden: Ja ASCII-Format: Nein Text und Vektorgrafiken komprimieren: Ja Minimale Bittiefe für Farbbild Downsampling: 1 Minimale Bittiefe für Graustufenbild Downsampling: 2 Farbbilder glätten: Nein Graustufenbilder glätten: Nein Farbbilder beschneiden: Ja Graustufenbilder beschneiden: Ja Schwarzweißbilder beschneiden: Ja Bilder (< 257 Farben) in indizierten Farbraum konvertieren: Nein Bildspeicher: 1048576 Byte Optimierungen deaktivieren: 0 Transparenz zulassen: Nein ICC-Profil Kommentare parsen: Ja sRGB Arbeitsfarbraum: sRGB IEC61966-2.1 DSC-Berichtstufe: 0 Flatness-Werte beibehalten: Ja Grenzwert für künstlichen Halbfettstil: 1.0 ENDE DES REPORTS --------------------------------- IMPRESSED GmbH Bahrenfelder Chaussee 49 22761 Hamburg, Germany Tel. +49 40 897189-0 Fax +49 40 897189-71 Email: [email protected] Web: www.impressed.de
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Vorwort

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 1

Vortr. Hofrat Dr. Robert Hink Generalsekretär Gemeindebund

Dr. Reinhard Platzer Generaldirektor

Kommunalkredit Austria AG

Bgm. Helmut MödlhammerPräsident

Gemeindebund Vorwort Vorwort

Vorwort

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!

Eine der ältesten wirtschaftlichen Organisationsformen – die Genossenschaft – feiert ih-re Renaissance in den Gemeinden. Der Österreichische Gemeindebund beschäftigt sich seit Monaten intensiv mit der Frage, welche Möglichkeiten die Gründung einer Ge-nossenschaft einer Gemeinde bieten kann. Eines der ersten Ergebnisse dieser Arbeit ist der vorliegende Band der RFG-Schriftenreihe, der Gemeinden über die verschiedenen Genossenschaftsformen informiert und Handlungsanleitungen anbietet.

Die Gründung von Genossenschaften im Tätigkeitsfeld von Gemeinden bietet nicht nur eine Reihe rechtlicher Vorteile, sie kann auch dazu beitragen, die Einbindung der Be-völkerung in gemeinderelevante Bereiche wieder zu erhöhen. Zunehmend stehen Ge-meinden in Österreich nämlich vor dem Problem, dass die Bevölkerung sich kaum noch für die Tätigkeiten ihrer Gemeinde interessiert, geschweige denn aktiv daran Anteil nimmt. Eine Genossenschaft, die Bürger in einem höchstmöglichen Ausmaß einbindet, kann eine der Formen der gelebten Bürgergesellschaft sein.

Dass diese Bürgergesellschaft keine Utopie ist, beweisen zahlreiche erfolgreiche Bei-spiele aus Österreich sowie aus der Schweiz und Deutschland. Freizeitzentren, Hallen-bäder aber auch Nahversorger werden heute sehr erfolgreich von Genossenschaften be-trieben, an denen die Bürger finanziell und damit auch ideell beteiligt sind. Das stärkt die Bindung der Bürger an ihre Gemeinde.

Diese Einbindung erhöht nicht nur die Chance auf wirtschaftlichen Erfolg des betref-fenden Projekts, sie nimmt die beteiligten Bürger auch stärker in die Verantwortung. Es ist damit ein Weg zur Beantwortung der Aufforderung: „Frag nicht, was deine Gemeinde für dich tun kann, frag, was du in deiner und für deine Gemeinde tun kannst.“

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Vorwort

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 2

Dieser Band gibt Aufschluss darüber, für welche Art von Projekten und Einrichtungen die Gründung einer Genossenschaft eine sinnvolle Option ist und welche Einrichtungen sich nicht für den genossenschaftlichen Betrieb eignen.

Unser Dank gilt den beiden Autoren, dem Vorstandsvorsitzenden des Österreichischen Genossenschaftsverbandes, DDr. Hans Hoffinger und seiner Mitarbeiterin Dr. Renate Hinteregger, eine ausgewiesene Expertin auf dem Gebiet der Genossenschaften. Gera-de bei Überlegungen, ob die Gründung einer Genossenschaft ein Erfolg versprechendes Modell ist, ist Beratung und Information ein wichtiges Element. Die vorliegende RFG-Schriftenreihe soll dazu beitragen, erfolgreiche Modelle vorzustellen und Gemeinden auf dem Weg zur Gründung von Genossenschaften zu begleiten.

In diesem Sinne wünschen wir viel Erfolg bei der Lektüre dieses Bandes und der Umset-zung der Inhalte.

Generalsekretär vortr. Hofrat Dr. Robert Hink

Generaldirektor Dr. Reinhard Platzer

Präsident Bgm. Helmut Mödlhammer

Wien, im August 2007

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Inhaltsverzeichnis

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 3

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Auf den Punkt gebracht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

1. Bürgergesellschaften in der Rechtsform Genossenschaft – keine Utopie sondern Wirklichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.1 Betriebsgenossenschaft Hallenbad Zürich-Altstetten – eine 10jährige

Erfolgsstory .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.1.1 Ausgangslage .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.1.2 Die Genossenschaft entsteht ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.1.3 Fakten zur Betriebsgenossenschaft .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

1.1.3.1 Attraktives Leistungsangebot lässt die Besucherzahlen steigen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 1.1.3.2 Nachhaltigkeit ein wichtiges Kriterium ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

2. Genossenschaften und die Welt – ein Blick über den „Tellerrand“ . . . . . . . . . . . . 10

3. Grundaussagen zur Rechtsform Genossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

4. Mitglied in einer Genossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 4.1 Wie wird man Mitglied .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 4.2 Wie geht die Beendigung der Mitgliedschaft vor sich .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 4.3 Rechte der Mitglieder ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 4.4 Wie hoch ist der Kapitaleinsatz eines Mitglieds .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 4.5 Haftung der Mitglieder ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

5. Gremien der Genossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 5.1 Der Vorstand – das geschäftsführende Organ .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

5.1.1. Befugnisse und Struktur ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 5.1.2. Verantwortlichkeit und Haftung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 5.1.3. Recht auf Schadenersatzansprüche .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

5.2 Der Aufsichtsrat – das Kontrollorgan .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 5.2.1. Befugnisse und Struktur ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 5.2.2. Verantwortlichkeit und Haftung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 5.2.3. Recht auf Schadenersatzanspruch .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

5.3 Generalversammlung – das höchste Organ .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 5.3.1. Rechte der Mitglieder in der Generalversammlung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 5.3.2. Stimmrecht in der Generalversammlung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

6. Rechnungslegungsvorschriften und steuerliche Bestimmungen einer Genossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

6.1 Rechnungslegungsvorschriften .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 6.1.1 Kleinst- („Micro-“) Genossenschaften .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

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Inhaltsverzeichnis

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 4

6.1.2 Kleine, mittelgroße und große Genossenschaften .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 6.2 Steuerliche Bestimmungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

7. Genossenschaften und Behörden – ein Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 7.1 Handelsgericht – Firmenbuch .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 7.2 Gewerbebehörde .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

8. Gründung einer Genossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 8.1 Gründungsschritte ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

8.1.1 Bedarfserhebung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 8.1.2 Erarbeiten eines Wirtschaftlichkeitskonzepts .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 8.1.3 Erarbeitung von Satzung und Geschäftsordnungen .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 8.1.4 Einholung der Aufnahmezusicherung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 8.1.5 Gründungsversammlung .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 8.1.6 Eingabe und Eintragung ins Firmenbuch .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 8.1.7 Beitritt zum Revisionsverband .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 8.1.8 Steuer-, UID- und ev. DVR-Nummer .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

8.2 Empfehlung der Praxis ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

9. Gründungs- und Rechtsformkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 9.1 Gründungskosten .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 9.2 Rechtsformkosten .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

9.2.1. Revision ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 9.2.2. Verbandsbeiträge .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

10. Ausgliederung von Geschäftstätigkeiten aus der Gemeinde oder deren Tochtergesellschaft in eine Genossenschaft/Gemeindeprojekte . . . . . . . . . . . . . 27

10.1 Gründung einer Betreibergenossenschaft und Übernahme einer auszu- lagernden Gemeindeaufgabe .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

10.2 Einbringung eines bestehenden, schon ausgegliederten Gemeindebe- triebs in eine Genossenschaft .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

10.3 Umsetzung von Projekten der Gemeinde in einer Genossenschaft (zB die Errichtung einer Turnhalle) ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

11. Rechtsformenvergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

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Auf den Punkt gebracht

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 5

Auf den Punkt gebracht Auf den Punkt gebracht Auf den Punkt gebracht

Die Übernahme öffentlicher/kommunaler Aufgaben in Form von Genossenschaften ist in Österreich bislang wenig bis gar nicht verbreitet. Das nachfolgend in diesem Heft für eine Bürgergesellschaft gewählte seit 10 Jahren erfolgreiche Praxisbeispiel Hallenbad Alt-stetten/Zürich steht stellvertretend für unzählige Projekte ähnlicher Art wie etwa auch das Naturerlebnisbad Luthe oder das Hallenbad Hardenberg, beides Infrastrukturbeispiele aus Deutschland. Unzählige Genossenschaften sind darüber hinaus bereits im Bereich der Alten-, Kinder- und Behindertenbetreuung in vielen Ländern Europas tätig.

Der Fokus dieses Schriftenreihenbandes soll aber nicht allein auf die Genossenschaft als Bürgergesellschaft gelegt werden, sondern auch die Sinnhaftigkeit der Zusammen-arbeit von Gemeinden untereinander verdeutlichen. In einer 2006 erschienenen Studie1 wurde von den Verfassern zum Thema Ressourcennutzung festgestellt, dass viele Aspekte der Gemeindeentwicklung in ihrer Wirkung über die Region hinausgehen und dass bei zahlreichen Maßnahmen eine sinnvolle Durchführung Investitionen voraussetzt, die über die Finanzkraft einzelner Gemeinden hinausgehen. Konclusio der Studie zu die-sem Punkt ist, dass Ressourcenbündelung den Gemeinden neue attraktive Möglichkei-ten eröffnet, ihren Gestaltungsspielraum vergrößert und durch Abgabe von etwas Frei-heit letztendlich mehr Freiheit entstehe. Dieses allgemeine Paradoxon des Kooperati-onsphänomens kann in der Rechtsform der Genossenschaft mit ihren demokratischen Strukturen und ihrer hohen Satzungsautonomie ideal realisiert werden.

In den folgenden Kapiteln soll die Rechts- und Organisationsform Genossenschaft – un-ter den oben genanten Aspekten- grundsätzlich vorgestellt und Gründungsschritte skiz-ziert werden. Ebenso dargestellt wird die Ausbringung von Gemeindeaktivitäten in eine Genossenschaft oder die Umwandlung gemeindeeigener Betriebe, die bislang in Form einer Kapitalgesellschaft geführt wurden. Für die fachliche Unterstützung bei den beiden letztgenannten Themen danken die Autoren Mag. Franz Groß und Dr. Harald Stehlik.

Den interessierten Leser informieren Beispiele aus Europa, den Vereinigten Staaten und Japan über weitere interessante Bürgerinitiativen sowie über Aussagen der Europäi-schen Kommission, die in Genossenschaften einen Lösungsansatz für verschiedenste Bereiche, zB der Regionalentwicklung, sieht.

Die Autoren wollen mit diesem Beitrag keineswegs die Genossenschaft als einzig mögli-che Alternative abbilden, sie aber als in hohem Maße geeignete, moderne und zeitge-mäße Rechtsform vorstellen.

Ein abschließendes Wort: so wie die Gemeinden Organisationen der politischen Demo-kratie sind, sind Genossenschaften Organisationen der wirtschaftlichen Demokra-tie. 1 Mugler/Fink/Loidl, Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum – Gestaltung günstiger Rahmen-

bedingungen für Klein- und Mittelbetriebe (2006) 239 f.

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Auf den Punkt gebracht

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 6

Vorteile der genossenschaftlichen Rechtsform für kommunale Vorhaben kurz gefasst:

► Als die Rechtsform für Kooperationsvorhaben ist sie ausgezeichnet für Gemein-schaftsprojekte von Gemeinden untereinander, aber auch für Aktivitäten in einer Gemeinde, etwa auch im Sinne einer Bürgergesellschaft geeignet. Engagierte Bür-ger können durch eine Beteiligung an der Genossenschaft mit allen Rechten und Pflichten nicht nur in Form von Bürgerinitiativen Demokratie leben.

► Die Prinzipien der Genossenschaft (Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstver-waltung) sind ident mit jenen der Bürgergesellschaft und bieten die ideale Möglich-keit der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und ihren Bürgern. Die genannten Prinzipien verbinden Genossenschaften und Gemeinden, die im 19. Jahrhundert zur selben Zeit als Selbstverwaltungsorganisationen entstan-den.

► Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder, also der Bürger, der örtlichen Unternehmen, aber auch der Gemeinde selbst. Genossenschaften sind keine Sozialvereine, doch bildet soziales Denken und Handeln die Basis für ihre er-tragsorientierte Tätigkeit.

► Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft, die mit Eintragung im Firmenbuch entsteht (Publizität) und über starke persönliche Elemente sowie hohe Satzungsautonomie verfügt. Vereinfacht ausgedrückt: Sie vereint die Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit jenen eines Vereins.

► Leichter Ein- und Ausstieg ist möglich, eine hohe Mitgliederanzahl daher unprob-lematisch und ein Wechsel bei den Mitgliedern rasch und ohne Kostenaufwand zu bewerkstelligen. Ideale Voraussetzung für eine Bürgergesellschaft.

► Flexibles Kapital.

► Die Genossenschaft ist eine Rechtsform für wirtschaftliche Aktivitäten. Gewinnerzie-lung ist erlaubt, aber nicht Maxime wie bei Kapitalgesellschaften oder bei privaten Investoren bzw. Betreibern zu vermuten.

► Effektive und nachhaltige Leistungserstellung – muss das grundsätzliche Ziel bei „Ausgliederungen“ kommunaler Aufgaben sein. Die Praxis belegt, dass Genossen-schaften durch die Identität von Eigentümern und Nutzern hohe regionale Verant-wortung zeigen und ihr Wirken durch ihr unmittelbares Interesse an der Leistung auf Nachhaltigkeit ausgerichtet ist.

► Die Mitgliedschaft in einem Revisionsverband mit Beratung und Einbindung in ei-nen großen Verbund trägt mit zur Qualität in der Unternehmensführung bei.

► Die gesetzlich vorgeschriebene Revision bedeutet Sicherheit für Mitglieder, Subventionsgeber, Sponsoren oder für eine Beteiligung seitens der öffentlichen Hand.

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1. Bürgergesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 7

1. BÜRGERGESELLSCHAFTEN IN DER RECHTSFORM GENOSSENSCHAFT – KEINE UTOPIE SONDERN WIRKLICHKEIT

1. Bürgergesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft

1.1 Betriebsgenossenschaft Hallenbad Zürich-Altstetten – eine 10jährige Erfolgsstory2

Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

1.1.1 Ausgangslage

Die meisten Hallen- und Freibäder der Stadt Zürich wurden in Zeiten der Hochkonjunktur zwischen 1970 und 1990 gebaut, wobei die hohen Folgekosten keine Beachtung fan-den. Ein kostendeckender Badebetrieb ist jedoch bei akzeptablen und sozial vertretba-ren Eintrittspreisen nur in Ausnahmefällen möglich.

1990 befand sich die Stadt Zürich in der schwierigen Lage, erhebliche Investitionen und Instandhaltungen bei ihren insgesamt 19 Hallenbädern und 12 Freibadeanlagen zu täti-gen. Den hiefür erforderlichen Betrag von rund E 100 bis 150 Mio3 konnte die Stadt nicht aufbringen.

Das 1970 für E 8,2 Mio gebaute und hier beschriebene Hallenbad im Stadtteil Altstetten wies darüber hinaus einen äußerst schlechten finanziellen Deckungsgrad von 20% auf, das jährliche Defizit lag bei E 900.000,–. Als ein angedachtes Projekt „Spaßbad“ am Widerstand der Bevölkerung scheiterte, beschloss die Stadtregierung im Jahr 1996 die Schließung und den Abriss des Bads.

1.1.2 Die Genossenschaft entsteht

Dass es nicht zum Abriss kam, ist einer Gruppe kommunalpolitisch interessierter Bürger zu verdanken. Diese schlug der für den Betrieb der städtischen Badeanlagen zuständi-gen Behörde vor, das Hallenbad in eigener Verantwortung im Leistungsauftrag der Stadt zu betreiben.

Anfänglich als Ding der Unmöglichkeit abgetan, wagte die Stadt den Schritt der Privati-sierung. In kurzer Zeit mussten die Voraussetzungen zur Gründung einer Genossen-schaft geschaffen werden. Es wurden genaue betriebliche und wirtschaftliche Analysen vorgenommen, ein Geschäftsplan erstellt und vor allem Mitglieder gewonnen, die das er-forderliche Eigenkapital von E 200.000,– aufbrachten.

Die Gründung der Genossenschaft erfolgte schlussendlich am 12. 12. 1996. 2 Wir danken der Redaktion (Thomas Abel, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Dr. Andreas Eisen, Genossen-

schaftsverband Norddeutschland eV, Manfred Goldenstein, Genossenschaftsverband Weser-Ems eV, Gerd Reinke, Rheinisch Westfälischer Genossenschaftsverband eV, Ina Voga, Genossenschaftsverband Mitteldeutschland eV) der DStGB Dokumentation Nr. 40 „Genossenschaften – Miteinander von Bürgern, örtlicher Wirtschaft und Kommunen“ für die freundliche Erlaubnis Teile dieses Berichts wiedergeben zu dürfen.

3 Zur leichteren Verständlichkeit wurde im gesamten Kapitel 11 SF in E umgerechnet.

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 8

1.1.3 Fakten zur Betriebsgenossenschaft

Die neu gegründete Betriebsgenossenschaft verpflichtete sich vertraglich, das Hallenbad für die Öffentlichkeit und die ansässigen Vereine langfristig zu günstigen Bedingungen zu betreiben. Hierfür stellte die Stadt – zunächst befristet auf drei Jahre – einen jährli-chen Betriebskostenzuschuss von E 470.000.– zur Verfügung, der schrittweise abge-baut werden sollte. Das Hallenbad selbst blieb im Eigentum der Stadt, die auch für Kos-ten der dringlichsten Instandhaltungen aufkam.

Mitglieder der Betriebsgenossenschaft sind vor allem Bürgerinnen und Bürger, ört- liche Gewerbebetriebe, Kommunalpolitiker, Schwimm- und Sportvereine sowie örtli- che Wohnungsunternehmen. 184 Mitglieder hatten zum 31. 12. 2006 ein Kapital von E 233.836,– gezeichnet. Mit der Stadt wurde vertraglich vereinbart, dass der Anteil der Genossenschafter nicht unter E 200.000,– sinken dürfe.

Die Genossenschaft wird von einem fünfköpfigen Vorstand geleitet, der maßgeblich von einem Betriebsleiter und einem technischen Berater unterstützt wird.

Risikolos war das Unterfangen nicht, waren doch die Gründer – inkl des Vorstands – Laien auf dem Gebiet des Bäderwesens und des zugehörigen Gastronomiebereichs. Mit zunehmender Professionalisierung gelang es nicht nur das Leistungsangebot schritt-weise zu erhöhen, sondern auch gleichzeitig Einsparungen im Bereich der Personal, Energie- und Unterhaltskosten zu erzielen.

1.1.3.1 Attraktives Leistungsangebot lässt die Besucherzahlen steigen

Nach nunmehr fast 10 Jahren kann sich die Leistungsbilanz sehen lassen. Neue attrakti-ve Kurse wie Wasserfitness oder Tauchen sind im Angebot. Ein gut funktionierendes Bad-Management steuert unterschiedliche Benutzersegmente, um das Bad möglichst optimal auszulasten.

Zusätzliche Einnahmequellen verschaffen ua die Wiedereröffnung des Restaurants und die Neueröffnung einer Gartensauna.

Einfache aber wirkungsvolle Zusatzangebote (spezielle Events zB Nachtschwimmen im Bad bei brasilianischer Live-Musik mit entsprechendem Angebot im Restaurant) tragen zur Attraktivitätssteigerung bei. Die Nutzer des Hallenbads (Schulen, Kursanbieter, Ba-degäste im Allgemeinen und örtliche Sportvereine) sind mit dem Angebot zufrieden. Steigende Besucherzahlen und Umsätze legen davon Zeugnis ab. So betrugen die Er-löse 2006 bereits rund E 844.000,–, die Besucherfrequenz stieg auf über 203.000, zu Beginn lag sie bei rund 127.000.

Einsparpotentiale konnten vor allem in den Bereichen Wasser- und Energieverbrauch durch intelligente und innovative Lösungen erzielt werden. Auch eine Reduzierung der Personalkosten gelang – bei gleichzeitigen Lohnsteigerungen. Dies und gezielte Perso-nalauswahl führte zu einer erhöhten Leistungsbereitschaft und der verstärkten Identifika-tion der Mitarbeiter mit dem Bad. Zu verzeichnen ist vor allem auch eine deutliche Stei-gerung des unternehmerischen Denkens bei den Mitarbeitern und die Entwicklung ei-ner modernen Dienstleistungskultur.

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1. Bürgergesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 9

Für die Stadt hat sich die Übertragung des Hallenbadbetriebs auf eine Betreiber-genossenschaft allemal rentiert. Der Deckungsgrad des Bads konnte aufgrund der Ein-sparungen und der zusätzlichen Umsätze in wenigen Jahren von 20% auf über 75% ge-steigert werden. Mussten im letzten städtischen Betriebsjahr 1995 noch rund E 900.000,– zur Abdeckung des betrieblichen Defizits aufgewendet werden, betrug der Betriebskostenzuschuss in 2006 rund E 300.000,–.

Die Stadt verfügt nunmehr über ein Hallenbad, das deutlich an Attraktivität gewonnen hat und eine wichtige Einrichtung für das soziale Leben im Stadtbezirk und für den Standort Altstetten ist. Nach Einschätzung der Stadt hat sich das Modell der Genossen-schaft bestens bewährt, aus diesem Grund wurde auch der Betreibervertrag, der ur-sprünglich bis 2003 abgeschlossen wurde, bislang auf weitere fünf Jahre verlängert.

1.1.3.2 Nachhaltigkeit ein wichtiges Kriterium

Nach der erfolgreichen Übergabe und den ersten Jahren des Aufbaus gilt es nun, das Erreichte zu festigen. Ausschlaggebend für eine positive zukünftige Entwicklung ist der gemeinsame Wille beider Seiten – der Genossenschaft ebenso wie der Stadt – ein lang-fristig tragbares Modell von bürgerschaftlichem Engagement und Privat-Public-Partnership zu entwickeln. Die Verantwortlichen der Stadt Zürich sind sich dabei aller-dings bewusst, dass das Hallenbad auch in Zukunft nicht kostendeckend betrieben wer-den kann und weiterhin Unterstützung benötigt.

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 10

2. GENOSSENSCHAFTEN UND DIE WELT – EIN BLICK ÜBER DEN „TELLERRAND“

2. Genossenschaften und die Welt

In der 2004 veröffentlichten Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Förderung der Genossenschaften in Europa wurde unter anderem festgestellt, dass Genossenschaften einen positiven und zunehmend wichtiger werden-den Beitrag zur Erreichung zahlreicher gemeinschaftspolitischer Ziele leisten, etwa auf dem Gebiet der Beschäftigungspolitik, der sozialen Eingliederung, der Regionalent-wicklung und der Entwicklung des ländlichen Raums.

Vorangegangen war dieser Mitteilung ein 2001/2002 von der Kommission der Europäi-schen Gemeinschaften übermitteltes Konsultationspapier mit dem Titel Genossenschaf-ten im „Unternehmen Europa“ 4. In diesem Papier wird ua auf Beispiele „neuer“ Genos-senschaften eingegangen. Als bevorzugte Bereiche für solche Genossenschaftsgrün-dungen gelten ua das Gesundheits- und Sozialwesen sowie die lokale und regionale Entwicklung. Zitat der Kommission: „Diese Jungunternehmen vereinen viele der Qualitä-ten mittelständischer Existenzgründungen mit den besonderen Vorteilen der genossen-schaftlichen Unternehmensform:

► durch ihre Unabhängigkeit von externen Investitionen ermöglichen sie die Schaffung von Arbeitsplätzen für die Bewohner strukturschwacher industrieller und städtischer Ballungsgebiete sowie dünn besiedelter Regionen . . .

► die Mitgliederorientierung gestattet ihnen ein innovatives Engagement in sozialer, wirtschaftlicher und technologischer Hinsicht;

► sie fördern den Unternehmensgeist bei Personengruppen, die ansonsten kaum Möglichkeiten zur Übernahme unternehmerischer Verantwortung hätten;

► durch ihre breiten Zielsetzungen tragen sie zum sozialen und wirtschaftlichen Wohl verschiedener Anspruchsgruppen bei . . .“

Die Kommission führt weiters aus, dass in Europa und anderen hochentwickelten Volks-wirtschaften die genossenschaftliche Unternehmensform heute für innovative Lösungen genutzt wird und diese eine genauere Betrachtung wert sind, bzw. sogar eine Förderung oder breitere Anwendung erfahren sollten.

In der Folge werden einige für Gemeinden, Städte oder generell hoheitliche Stellen inte-ressante Beispiele aus allen Teilen der Welt, die reine Eigeninitiativen von Bürgern zeigen, kurz zusammengefasst. Genauso sind diese Beispiele aber in einer Variante der gemeinsamen Lösung von Bürgern mit Gemeinden, Städten oder sonstigen öffentlichen Stellen denkmöglich:

4 Konsultationspapier Genossenschaften im „Unternehmen Europa“ (Entwurf Brüssel 2001) 10 f.

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2. Genossenschaften und die Welt

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 11

► Schulen in Trägerschaft von Bildungsgenossenschaften, deren Mitglieder Eltern, Lehrer oder beide Seiten sind und dadurch unmittelbar Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen; Staaten: Spanien, Japan

► Genossenschaften, die Arbeitsplätze ua für Behinderte schaffen. Mitglieder: Be-hinderte bzw. deren Angehörige; Staaten: Italien sowie diverse andere Länder in Mitteleuropa

► Campusgenossenschaften, die Studenten preiswerte Einkaufs- und Unterbrin-gungsmöglichkeiten sowie Beratungsdienste und Wohnmöglichkeiten bieten; Staaten: USA und Japan

► Kinderbetreuungsgenossenschaften, in denen sich Eltern zusammenschlossen um eigenverantwortliche Betreuungsdienste zu organisieren; Staat: Schweden

► Altenpflegegenossenschaften Staat: Schweden Die beiden letzten Beispiele boten vor allem auch Frauen die Chance eines Wieder-einstiegs in den Arbeitsmarkt. Den Autoren sind derartige Einrichtungen, ua auch aus Italien bekannt.

► Genossenschaftliche Einrichtungen zur Gesundheitsvorsorge Staaten USA (1,4 Mio amerikanische Familien nehmen derartige Leistungen in An-spruch) und Spanien Den Autoren sind derartige Einrichtungen auch aus Deutschland bekannt.

► Wunderbare Beispiele, wie für Betroffene einerseits eine wesentliche Verbesserung der Lebenssituation und wie die Zahlen zeigen, gleichzeitig für die öffentliche Hand eine nicht unwesentliche Kosteneinsparung erzielt werden kann, stellen die Genos- senschaften dar, die persönliche Assistenz für behinderte Mitbürger anbieten. In Österreich sind zwei solche Genossenschaften in Graz und Wien (mit einer Zweig-stelle in St. Pölten) etabliert (www.wag.or.at). In Deutschland gibt es solche Genossenschaften in den Städten Hamburg und Bre-men, in Schweden etwa in Stockholm.

Als Abschluss dieses Kapitels sei nochmals die Europäische Kommission zitiert, die ua als zusätzlichen Nutzeffekt und Beitrag genossenschaftlicher Unternehmen ausführt, dass diese: „Vertrauen erzeugen und schaffen und soziales Kapital bewahren, da sie demokratisch verwaltet werden und wirtschaftliche Mitbestimmung ermöglichen“ 5.

5 Konsultationspapier Genossenschaften im „Unternehmen Europa“ (Brüssel 2001) 26.

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 12

3. GRUNDAUSSAGEN ZUR RECHTSFORM GENOSSENSCHAFT

3. Rechtsform Genossenschaft

Gesellschaftsrechtlich betrachtet ist die Genossenschaft eine juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist und daher bei Vertragsabschlüssen Ver-tragspartner.

Sie ist ein Verein mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, sowohl Kapital- als auch Mit-gliederstruktur sind variabel.

Zweck ist gemäß § 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. Die Genossenschaft erfüllt den Förderauftrag, wenn sie Leistungen erwirt-schaftet, diese an ihre Mitglieder weitergibt und gleichzeitig den eigenen Betrieb absi-chert, um langfristig förderfähig zu bleiben. Für Sozialromantik ist bei Genossenschaften kein Platz. Als Wirtschaftsunternehmen hat sie sich – wie jedes andere Unternehmen auch – am Markt zu behaupten. Gewinne sind demnach nicht verboten, wenn auch Ge-winnmaximierung – anders als bei Kapitalgesellschaften – nicht das zentrale Moment darstellt. Es gilt nicht das Prinzip des share-holder-value, sondern der membership-value.

Für Gründungen im kommunalen Bereich ist dieser Ansatz in hohem Maße geeignet. Anders als bei privaten Betreibern steht bei einer genossenschaftlichen Organisation außerdem nicht das (zumeist monetäre) Einzelinteresse, sondern das Interesse an der Sache, etwa der Erhaltung oder Errichtung von Einrichtungen – wie beispielsweise Sportanlagen – oder die Erbringung von Dienstleistungen wie Kinder-, Behinderten- oder Altenbetreuung im Vordergrund.

Grundsäulen im Verständnis von Genossenschaften sind

► Selbstverantwortung,

► Selbstverwaltung und

► Selbsthilfe,

exakt die Kriterien einer Bürgergesellschaft.

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4. Mitglied in einer Genossenschaft

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 13

4. MITGLIED IN EINER GENOSSENSCHAFT 4. Mitglied in einer Genossenschaft

Als Mitglied einer Genossenschaft befindet man sich weltweit in zahlreicher Gesellschaft. So wurde in einem Bericht der Internationalen Arbeitskonferenz 20026, der sich mit der Förderung von Genossenschaften befasste, festgestellt, dass weltweit schätzungsweise 800 Mio Menschen Mitglied in einer Genossenschaft sind. In der EU (ohne die neuen Mitgliedsstaaten) geht man von 83,5 Mio Mitgliedern aus7.

4.1 Wie wird man Mitglied

Der Eintritt in eine Genossenschaft ist unkompliziert und aufgrund der hohen Privatauto-nomie der Satzung ohne Zeit- und Kostenaufwand möglich. Beste Voraussetzungen für eine Gesellschaft mit Bürgerbeteiligung, wo rascher Ein- und Austritt Notwendigkeit und eine hohe Mitgliederanzahl wünschenswert ist.

Wer Mitglied sein kann, bestimmt die Satzung. Die Mitgliedschaft können Privatperso-nen, Unternehmen oder auch Gemeinden, Inländer aber natürlich auch ausländische Staatsbürger erlangen. Einzige gesetzliche Bedingung: das künftige Mitglied muss ge-schäftsfähig sein. Für die Aufnahme als Mitglied genügt ein Beschluss des Vorstands oder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Voraussetzung ist die Zeichnung der in der Satzung bestimmten Anzahl von Geschäftsanteilen, dafür genügt ein einfaches Formu-lar. Mindestens ein Anteil muss gezeichnet werden.

Nach dem Beitritt wird das neue Mitglied in das – vom Vorstand in der Genossenschaft geführte – Mitgliederregister eingetragen. Anders als bei Kapitalgesellschaften sind keine Meldungen an das Firmenbuch nötig, die Mitwirkung eines Notars ist nicht erfor-derlich. Dies gilt auch später, wenn ein Mitglied ausscheidet.

Ein weiterer, ganz entscheidender Vorteil ist, dass bei einem Mitgliederwechsel kein Er-fordernis für eine Unternehmensbewertung besteht.

4.2 Wie geht die Beendigung der Mitgliedschaft vor sich

Den Austritt kann ein Mitglied durch ein einfaches Schreiben an die Genossenschaft, in dem dies formlos mitgeteilt wird, vollziehen. Wirksam wird die Kündigung mit Ende des Geschäftsjahrs, in dem das Mitglied die Kündigung ausgesprochen hat. Die meisten Sat-zungen sehen eine einmonatige Kündigungsfrist (gesetzliche Mindestfrist) vor. Kündi-gungsfristen bis zu fünf Jahren werden von den österreichischen Firmenbuchrichtern to-leriert.

6 Internationales Arbeitsamt Genf (Hrsg), Internationale Arbeitskonferenz 2002, Bericht IV (1) Förderung der Genos-

senschaften, 4. 7 Kommission der europäischen Gemeinschaft, Konsultationspapier Genossenschaften im „Unternehmen Europa“

(Entwurf 2001) 3.

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

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Soll es schneller gehen, besteht die Möglichkeit mit Zustimmung von Vorstand oder Vor-stand und Aufsichtsrat seine(n) Geschäftsanteil(e) an ein anderes Mitglied zu übertra-gen. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit dem Datum des Beschlusses. Gerade in Genossenschaften mit Bürgerbeteiligung, wo durch Übersiedlung rasch ein Mitglied-schaftsverhältnis seinen Sinn verlieren kann, ist dies eine interessante Variante.

Wie überall im Leben kann es vorkommen, dass ein Miteinander nicht mehr vertretbar ist, da ein Mitglied zB ein den Ruf der Genossenschaft schädigendes Verhalten an den Tag legt, das unter Umständen sogar eine Kreditschädigung bewirkt. Da eine Genos-senschaft keine Kündigung eines Mitglieds aussprechen kann, hat der Gesetzgeber für solche Fälle das Instrument des Ausschlusses vorgesehen. Die Modalitäten eines Aus-schlusses sind verbindlich in der Satzung zu regeln.

Ist ein Mitglied ausgeschieden, erhält es sein Auseinandersetzungsguthaben (außer bei der Übertragung, da ist ein sofortiger Geldfluss zwischen Übertragenden und Über-nehmenden gegeben) in der Regel nach dem im Gesetz vorgesehenen Sperrjahr, das ist ein Jahr nach dem Ausscheiden. Eine Beteiligung am Vermögen der Genossenschaft ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

4.3 Rechte der Mitglieder

Im Genossenschaftsgesetz sind Grundrechte eines Mitglieds wie zB das Stimmrecht und das Recht auf Antragstellung in der Generalversammlung, das aktive und passive Wahl-recht genannt. In den meisten Satzungen werden – entsprechend dem Unternehmens-gegenstand – weitere Rechte angeführt. Entgegen der oft verbreiteten Ansicht ist es a-ber sehr wohl erlaubt – soweit sachlich gerechtfertigte Unterschiede bestehen – Mitglie-der „ungleich“ zu behandeln.

4.4 Wie hoch ist der Kapitaleinsatz eines Mitglieds

Dies richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Das Genossenschaftsrecht be-stimmt keinen Mindestbetrag für den Nennbetrag eines Geschäftsanteils. Der Wert des Geschäftsanteils ist allerdings in der Satzung festgeschrieben und für jedes Mitglied gleich. Die Satzung sieht in der Praxis vor, dass Mitglieder unterschiedlich viele Ge-schäftsanteile zeichnen können.

Generell gibt es in der Genossenschaft – anders als zB in der GmbH – kein Mindestkapi-tal; die Kapitalausstattung wird sich jedoch nach der Art der Geschäftstätigkeit und der Risikosituation zu richten haben.

4.5 Haftung der Mitglieder

Es gilt in der Regel die beschränkte Haftung, die – wenn die Satzung nicht eine höhere vorsieht – eine Einfache ist. Das heißt, wenn ein Mitglied einen Geschäftsanteil von E 100 zeichnet, verliert es im schlimmsten Fall E 200,– (die E 100,– Einlage und sodann noch einmal den Betrag im Rahmen seiner Haftungsverpflichtung). Mitglieder können je-

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4. Mitglied in einer Genossenschaft

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 15

doch nur im Falle des Konkurses oder der Liquidation, wenn nicht alle Verbindlichkeiten abgedeckt werden können, zur Haftung herangezogen werden.

Sieht man die Genossenschaft im Vergleich zu anderen Rechtsformen, so bietet sich im Sinne einer Bürgergesellschaft der Vergleich mit einer KG an, bei der die Bürger als Kommanditisten beteiligt sind. Die Gemeinde tritt dabei meistens als Komplementär (= unbeschränkt haftender Gesellschafter) auf. Diese unbeschränkte Haftung wird in der Rechtsform der Genossenschaft gesetzlich beschränkt.

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

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5. GREMIEN DER GENOSSENSCHAFT 5. Gremien der Genossenschaft

5.1 Der Vorstand – das geschäftsführende Organ

5.1.1 Befugnisse und Struktur

Als geschäftsführendes Organ vertritt der Vorstand die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist unbeschränkt und unbeschränkbar.

Der Vorstand kann aus hauptamtlichen oder auch nur aus rein ehrenamtlichen Mitglie-dern bestehen, ebenso ist ein „gemischter“ Vorstand möglich. Er hat bei seiner Tätig- keit – neben dem Gesetz – auch gültige Generalversammlungsbeschlüsse zu beachten, dh die Generalversammlung kann Weisungen an den Vorstand erteilen.

Mitglieder des Vorstands werden gemäß entsprechender Bestimmungen der Satzung von der Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. In Deutschland ist es in Genossenschaften, die in Form einer Bürgergesellschaft aufgestellt sind, durch-aus üblich, dass der Bürgermeister oder andere Gemeindevertreter im Vorstand vertre-ten ist (sind). Nach österreichischer Rechtssprechung ist dies ebenfalls möglich.

Das Gesetz sieht für die Anzahl der Vorstandsmitglieder keine Mindest- oder Höchst-grenzen vor. Die Etablierung eines Obmanns und eines Obmannstellvertreters kann entweder in der Generalversammlung oder in einer konstituierenden Sitzung des Vor-stands erfolgen.

5.1.2 Verantwortlichkeit und Haftung

Der Vorstand ist ein Kollegialorgan, sodass zwingend eine Gesamtverantwortung für die Führung der Geschäfte gilt. Eine Abstufung ist möglich und üblich, indem eine Res-sortverteilung in der Geschäftsordnung vorgesehen ist. Bei einer Ressortverteilung trägt das ressortzuständige Mitglied primär die Verantwortung für seinen Aufgabenbe-reich, die anderen Vorstandsmitglieder sind aber zur laufenden Beobachtung und zum Aufgreifen von allfälligen Mängeln im Fremdressort verpflichtet. Für wesentliche Maß-nahmen – wie typischerweise für alle Geschäftsvorfälle, die dem Aufsichtsrat zur Ge-nehmigung vorzulegen sind – wird eine zwingende und unteilbare Gesamtverantwortung angenommen.

Bei der Haftung des Vorstands handelt es sich um eine Verschuldens- und keine Er-folgshaftung. Träger des Unternehmensrisikos ist die Genossenschaft. Das Genossen-schaftsgesetz bestimmt dazu, dass Mitglieder des Vorstands, welche in dieser Eigen-schaft außer den Grenzen ihres Auftrags oder den Vorschriften des Gesetzes oder des Genossenschaftsvertrags (der Satzung) handeln, persönlich und solidarisch für den da-durch entstandenen Schaden haften.

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5. Gremien der Genossenschaft

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 17

Voraussetzung einer Haftung ist neben der Rechtswidrigkeit und dem Verschulden, der Eintritt eines Schadens. Vorstandsmitglieder haften demnach nur für Schäden, die sie durch ihr Handeln, Dulden oder Unterlassen schuldhaft und rechtswidrig im Sinne der Bestimmungen der §§ 1293 ff ABGB verursacht haben. Die widerrechtliche Schadenszu-fügung kann vorsätzlich oder fahrlässig herbeibeführt worden sein. Beides ist als Ver-schulden anzusehen.

Der maßgebliche Sorgfaltsmaßstab ergibt sich nach § 347 UGB bzw § 1299 ABGB. Die Beurteilung der Frage, ob ein konkreter, möglicher Schadensfall für den Vorstand haf-tungsbegründend ist, bedarf eines Sorgfaltsmaßstabs, an dem zu bemessen ist, ob Pflichtwidrigkeit vorliegt. Dieser Sorgfaltsmaßstab ist ein objektiver, der sich auf das Ge-setz und die dazu ergangene Judikatur stützt. Der Vorstand hat demnach die objektive Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu vertreten bzw. die Sorgfalt eines ordentli-chen Vorstandsmitglieds.

5.1.3 Recht auf Schadenersatzansprüche

Wenn (amtierende) Vorstandsmitglieder gegen das Genossenschaftsgesetz oder die Satzung (den Genossenschaftsvertrag) verstoßen, kann nur der von der Generalver-sammlung dazu ermächtigte Aufsichtsrat namens und im Auftrag der Genossenschaft Klage erheben. Bei Schutzverletzungen (Schutzzweck der Norm liegt außerhalb der Genossenschaft) können Vorstandsmitglieder von jedem Geschädigten auch direkt in Anspruch genommen werden.

5.2 Der Aufsichtsrat – das Kontrollorgan

5.2.1 Befugnisse und Struktur

Wesentlichste Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Kontrolle der Geschäftsführung hin-sichtlich Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Genossenschafts-gesetz kennt keinen Katalog von zustimmungspflichtigen Geschäften wie bei Kapitalge-sellschaften, sieht aber vor, dass Satzung oder Geschäftsordnungen entsprechende Re-gelungen enthalten können. Dies entspricht auch der Praxis. Der Aufsichtsrat ist berech-tigt, jederzeit umfassende Prüfungshandlungen vorzunehmen. Den Vorstand trifft ge-genüber dem Aufsichtsrat – im Sinne der aktienrechtlichen Bestimmungen – eine Be-richtspflicht.

Der Aufsichtsrat, der von der Generalversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt wird, besteht – wenn ein solcher gesetzlich verpflichtend vorgesehen ist (40 Arbeitneh-mer) – aus mindestens drei Personen. Auch im Aufsichtsrat spricht nichts dagegen, dass Gemeindevertreter ein Mandat innehaben. Eine Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bezüglich der Arbeitnehmervertreter gelten die Be-stimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes. Darüber hinaus besteht ein Verbot, dass Mitglieder des Vorstands dem Aufsichtsrat angehören.

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 18

Im Regelfall werden ein Vorsitzender und ein Vorsitzender Stellvertreter entweder in der Generalversammlung oder – was in der Praxis weitaus häufiger ist – in einer konstituie-renden Sitzung des Aufsichtsrats bestellt.

5.2.2 Verantwortlichkeit und Haftung

Das Genossenschaftsgesetz bestimmt, dass Aufsichtsräte für den Schaden, welchen sie durch die Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten verursachen, einzustehen haben. Da unter dem Begriff Obliegenheiten gegenüber der Genossenschaft bestehende Organpflichten zu verstehen sind, besteht die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder der Genossenschaft gegenüber.

Die Haftung des Aufsichtsrats basiert auf schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Dies bedeutet, dass der Träger des Unternehmensrisikos die Genossenschaft ist und die Haftung des Aufsichtsrats, sollte sich das Unternehmensrisiko realisieren, nicht schon aus diesem Grund, sondern nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtswidrigkeit und Verschulden seitens des Aufsichtrats vorliegt.

Der maßgebliche Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach § 1299 ABGB. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben demgemäß für die Nichterfüllung bzw mangelhafte Erfüllung der ihnen nach Gesetz bzw. Satzung übertragenen Aufgaben mit der erhöhten und objekti-vem Sorgfalt eines – wie es die Judikatur bezeichnet – „ordentlichen Aufsichtsrats“ einzustehen. Mangelnde Sachkenntnis zieht keine Haftungsbefreiung nach sich.

5.2.3 Recht auf Schadenersatzanspruch

Recht auf Schadenersatz steht grundsätzlich der Genossenschaft zu, da die Haftung des Aufsichtsrats der Genossenschaft gegenüber besteht.

Können jedoch geschädigte Dritte von der Genossenschaft keine oder nur unvollständi-ge Befriedigung erlangen, ist für den gesamten Aufsichtsrat die Gläubigerschutzbe-stimmung des § 99 AktG in Verbindung mit § 84 Abs 5 AktG anzuwenden, die für Haf-tungsinanspruchnahme grobe Fahrlässigkeit voraussetzt.

Schädigt ein Aufsichtsratsmitglied in Ausübung seiner Organtätigkeit einen Dritten rechtswidrig und schuldhaft, so kann der Geschädigte seine Ersatzansprüche sowohl gegenüber der Genossenschaft, als auch gegenüber dem Organmitglied geltend ma-chen, die beide für den Schaden solidarisch haften.

5.3 Generalversammlung – das höchste Organ

Die Generalversammlung ist die Gesamtheit der Mitglieder, in einer Kapitalgesellschaft würde man von einer Gesellschafterversammlung sprechen.

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5. Gremien der Genossenschaft

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 19

5.3.1 Rechte der Mitglieder in der Generalversammlung

Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbe- sondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, Einsicht und Prüfung des Jahres- abschlusses und Bestimmung der Gewinnverwendung oder Verlustabdeckung zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausgeübt.

Weitere Tagesordnungspunkte einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalver-sammlung können sein:

► Satzungsänderungen,

► Abberufung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern,

► Verschmelzung oder Liquidation

► sowie sonstige, in der Satzung definierte Sachverhalte.

Eine in der Satzung bestimmte Anzahl von Mitgliedern hat darüber hinaus das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu einem von ihr festgelegten Thema zu verlangen.

Zumindest einmal im Jahr (spätestens acht Monate nach Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs) hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.

Vorstand und Aufsichtsrat können von sich aus jederzeit eine Entscheidung der Gene-ralversammlung vorlegen.

In der Generalversammlung haben die Genossenschafter das Recht, zu allen Tagesord-nungspunkten Fragen zu stellen.

5.3.2 Stimmrecht in der Generalversammlung

Entsprechend den Bestimmungen der Satzung ist Kopf- oder Anteilsstimmrecht (limi-tiert oder unlimitiert) möglich. Limitiertes Anteilsstimmrecht besagt, dass der Genos- senschafter – unabhängig von der Anzahl der von ihm gezeichneten Anteile – mit sei-nem Stimmrecht in der Generalversammlung entsprechend den Bestimmungen der Sat-zung begrenzt ist. Dies bedeutet zB, dass ein Mitglied – obwohl es 100 Anteile gezeich-net hat – in der Generalversammlung nur über 25 Stimmen verfügt, da die Satzung die Limitierung des Stimmrechts mit 25 vorsieht. Unlimitiertes Stimmrecht sieht pro Anteil eine Stimme vor.

Beschlüsse in der Generalversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über bestimmte, in der Satzung (in Einzel-fällen ist dies auch gesetzlich vorgesehen) festgelegte Sachverhalte, wird mit qualifizier-ter Mehrheit (Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit) entschieden.

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

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6. RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN UND STEUERLICHE BESTIMMUNGEN EINER GENOSSENSCHAFT

6.1 Rechnungslegungsvorschriften 6. Rechnungslegung und steuerliche Bestimmungen

6.1.1 Kleinst-(„Micro-“)Genossenschaften

Bei Genossenschaften hängt die Rechnungslegungspflicht von der Höhe der Umsatz-erlöse ab. Gewerbliche Genossenschaften, deren Umsatzerlöse (entsprechend den Be-stimmungen des UGB) weniger als E 400.000,– betragen, sind nicht rechnungslegungs-pflichtig, dh es ist kein Jahresabschluss und kein Bericht des Vorstands zu erstellen (§ 189 Abs 1 und 4 UGB). Unabhängig von den UGB-Bestimmungen sind jedoch son-dergesetzliche Regelungen über Rechnungslegungspflicht, wie zB jene im Genossen-schaftsgesetz, vorrangig anzuwenden. Die Satzung kann strengere Vorschriften bezüg-lich der Rechnungslegung enthalten und damit auch festlegen, dass – unabhängig von der Größe – jedenfalls ein Jahresabschluss zu erstellen ist. Diese freiwillige Rechnungs-legungspflicht ist jedenfalls zu empfehlen, da ua die Transparenz für Mitglieder, aber natürlich auch für Subventionsgeber oder Sponsoren, weitaus höher ist, als bei einer bloßen Einnahmen-Ausgabenrechnung.

6.1.2 Kleine, mittelgroße und große Genossenschaften

Für den Jahresabschluss gelten die entsprechenden Bestimmungen über die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des UGB. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ord-nungsgemäßer Buchführung zu entsprechen und ein möglichst getreues Bild der Ver-mögens- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Bezüglich der Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Mindestinhalte ist auf die Be-stimmungen des UGB zu verweisen. Vereinfacht ausgedrückt: Es besteht kein Unter-schied zu einer in der Größe entsprechenden GmbH.

Neben dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Bericht zu erstellen, der

► Angaben über den Geschäftsverlauf,

► die Lage des Unternehmens,

► über die Entwicklung des Mitgliederstands,

► der Geschäftsanteile und

► der darauf entfallenden Haftsummen und geleisteten Beträge

enthält.

Für mittelgroße und große Genossenschaften gelten die ergänzenden Vorschriften des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB (Anhang, Lagebericht) sowie jene des vierten Abschnitts des dritten Buchs des UGB (Prüfung, Offenlegung und Veröffentli-

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6. Rechnungslegung und steuerliche Bestimmungen

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 21

chung). Letzteres gilt auch für Genossenschaften, die gemäß § 24 Genossenschaftsge-setz einen Aufsichtsrat zu bestellen haben.

6.2 Steuerliche Bestimmungen

Genossenschaften sind steuerlich grundsätzlich mit Kapitalgesellschaften vergleichbar. Sie haben aber keine Gesellschaftsteuer bei Kapitalmaßnahmen (zB Einzahlung der Geschäftsanteile, Verlustabdeckung) zu entrichten.

Die Genossenschaft unterliegt zwar der Körperschaftssteuer, es ist jedoch keine Min-destkörperschaftsteuer vorgesehen.

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7. GENOSSENSCHAFTEN UND BEHÖRDEN – EIN AUSZUG 7. Genossenschaften und Behörden

7.1 Handelsgericht – Firmenbuch

Das „Entstehen“ ist mit der Eintragung im Firmenbuch verbunden.

Im Laufe des „Lebens“ einer Genossenschaft sind im Wesentlichen

► Änderungen im Vorstand,

► Änderungen im Aufsichtsrat sowie

► Satzungsänderungen und

► die erfolgte Revision durch den Revisionsverband

dem Firmenbuch zu melden.

Kleine Genossenschaften – dies sind Genossenschaften, die nicht die in § 221 Abs 1 UGB genannten Kriterien überschreiten (die meisten Bürgergesellschaften werden wohl in diese Kategorie fallen) – sind nicht verpflichtet, ihren Jahresabschluss (und sei es auch nur als Formblattbilanz) an das Firmenbuch zu übermitteln.

7.2 Gewerbebehörde

Die Genossenschaft ist Gewerberechtsträger. Der gewerberechtliche Geschäftsführer, der Mitarbeiter gemäß § 39 GewO oder Mitglied des Vorstands sein muss, hat die ent-sprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Je nach Tätigkeit sind Gewerbescheine zu beantragen und Meldungen über Standort und gewerberechtlichen Geschäftsführer zu tätigen.

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8. Gründung einer Genossenschaft

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 23

8. GRÜNDUNG EINER GENOSSENSCHAFT

8.1 Gründungsschritte

8.1.1 Bedarfserhebung 8. Gründung einer Genossenschaft

Wenn Aktivitäten aus dem Hoheitsbereich einer Gemeinde ausgelagert oder teilausgela-gert werden, ist Bedarfserhebung in der Regel kein Thema. Bei der Realisierung neuer Geschäftsideen sollte eine entsprechende Marktanalyse den ersten Schritt darstellen.

8.1.2 Erarbeiten eines Wirtschaftlichkeitskonzepts

In der Anfangsphase gilt es, die Meinungsbildner und Verantwortlichen der Region für das Projekt zu sensibilisieren und im Falle einer Bürgergesellschaft eine entsprechende Anzahl von Bürgern und Unternehmern der Region vom Projekt zu überzeugen. Gleich-zeitig ist an die Erarbeitung eines Gründungs- und Wirtschaftlichkeitskonzepts heranzu-gehen.

Ein solches Konzept hat eine fundierte Kapital- und Liquiditätsplanung und in diesem Zusammenhang eine Übersicht über notwendige Investitionen ebenso zu enthalten, wie eine realistische Vorschau der Erträge und Aufwendungen. Nur so wird es möglich sein, eventuell notwendige Investitionszuschüsse oder jährlich erforderliche Betriebskostenzu-schüsse durch die öffentliche Hand zu beziffern. Dies ist unbedingt notwendig, um Ent-scheidungen bezüglich der Realisierung des Projekts treffen zu können.

Um die Finanzierung sicherzustellen, empfiehlt sich – gleich zu Beginn – die Einbezie-hung regionaler Kreditinstitute, bei größerem Investitionsbedarf unter Umständen in kon-sortialer Form.

Soll keine neue Geschäftsidee verfolgt, sondern ein bereits bestehender Betrieb, der bis-lang von der Gemeinde oder einer ihrer Tochtergesellschaften betrieben wurde, (teil-) ausgegliedert werden, sind als nächster Schritt klare Regelungen und Vertragswerke zu überlegen und Folgen, wie etwa neue Betriebsgenehmigungen und Übernahme von Ar-beitsverhältnissen zu bedenken (siehe auch die Ausführungen im Kapitel 10).

8.1.3 Erarbeitung von Satzung und Geschäftsordnungen

Mustersatzung und Mustergeschäftsordnungen werden vom Revisionsverband kosten-los zur Verfügung gestellt und die Adaptierung auf die Erfordernisse der neu zu grün-denden Genossenschaft – gemeinsam mit den Proponenten – durchgeführt.

Zur Firma der Genossenschaft ist zu sagen, dass für diese – ebenso wie bei jeder ande-ren Rechtsform auch – neben Personen-, Sach-, und Fantasiefirmen auch die Ge-schäftsbezeichnung zulässig ist. Die Firma darf allerdings keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrs-

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 24

kreise wesentlich sind, irrezuführen. Ungeeignet sind auch unaussprechbare oder sinn-lose, vom Rechtsverkehr nicht als Fantasieworte aufgefasste Zeichen- oder Buchsta-benkombinationen, wie etwa die mehrfache Wiederholung gleicher Buchstaben. Reine Branchenangaben sind ebenfalls unzulässig.

Als Rechtsformzusatz kann eingetragene Genossenschaft mit „e.Gen.“ abgekürzt wer-den.

8.1.4 Einholung der Aufnahmezusicherung

Um im Firmenbuch eingetragen zu werden, ist ua die Vorlage einer Aufnahmezusiche-rung des Revisionsverbands notwendig. Dabei handelt es sich um die Erklärung, dass dieser die Genossenschaft nach Eintragung im Firmenbuch als Mitglied in den Verband aufnehmen und die Revision übernehmen wird. Für die Erteilung der Aufnahmezusiche-rung ist die Vorlage des Wirtschaftlichkeitskonzepts und der Satzung notwendig.

Sinnvollerweise sollte die Aufnahmezusicherung bereits vor der Gründungsversammlung vorliegen.

8.1.5 Gründungsversammlung

Die Feststellung der Genossenschaftssatzung (Abschluss des Genossenschaftsvertrags) erfolgt in der gründenden Generalversammlung. Die Mindestzahl der Gründer ist theore-tisch zwei, es müssen jedoch in der Generalversammlung mindestens so viele Gründer anwesend sein, wie Mandate im Vorstand und Aufsichtsrat zu besetzen sind.

Um die Identität mit der Genossenschaft zu stärken, empfiehlt es sich, möglichst viele Interessierte bereits in der Gründungsversammlung zu Mitgliedern zu machen. Gerade bei der Beteiligung von Bürgern spielt – Beispiele aus der Praxis zeigen dies deutlich – das emotionale Moment, bei der Gründung eines Unternehmens, noch dazu des „ge-meinsamen“ Unternehmens aktiv beteiligt gewesen zu sein, eine große Rolle. In der Versammlung erfolgt neben dem Abschluss des Genossenschaftsvertrags bereits die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Beschluss, dem Re-visionsverband beizutreten. Die Gründer erklären ihren Beitritt zur Genossenschaft durch Unterfertigung eines Satzungsexemplars.

Die Einladung zur Gründungsversammlung wird gemeinsam mit den Proponenten vom Revisionsverband entworfen. Bei der Versammlung ist grundsätzlich ein Vertreter des Verbands, der auf Wunsch auch den Vorsitz übernimmt, anwesend. Die Anwesenheit ei-nes Notars ist hingegen nicht erforderlich und auch nicht üblich.

8.1.6 Eingabe und Eintragung ins Firmenbuch

Die vom Revisionsverband vorbereiteten Unterlagen sind zusammen mit den notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschriften der Vorstandsmitglieder an das örtlich zu-ständige Landesgericht als Handelsgericht (Firmenbuch) zu senden.

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8. Gründung einer Genossenschaft

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 25

Das Gesuch ist von den in der gründenden Generalversammlung gewählten und mit der Registrierung beauftragten Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen.

Die Genossenschaft wird vom Gericht von der erfolgten Eintragung verständigt. Erst mit der Eintragung im Firmenbuch ist die Genossenschaft als juristische Person entstanden.

8.1.7 Beitritt zum Revisionsverband

Nachdem die Genossenschaft im Firmenbuch eingetragen wurde, tritt sie dem Revisi-onsverband – in Entsprechung der zuvor abgegebenen Aufnahmezusicherung – endgül-tig als Mitglied bei. Die erforderlichen Unterlagen werden automatisch übermittelt.

8.1.8 Steuer-, UID- und ev. DVR-Nummer

Entsprechende Anträge sind zu stellen.

8.2 Empfehlung der Praxis

Die Praxis zeigt, dass es um vieles einfacher ist, zu Beginn des (Um)Gründungs-vorhabens Kontakt zum Revisionsverband aufzunehmen, um sich von Spezialisten be-raten zu lassen. Kosten- und Zeitersparnis ist damit gewährleistet. Der für kommunale Vorhaben zuständige Revisionsverband ist in Österreich der Österreichische Genossen-schaftsverband (Schulze-Delitzsch).

Internet: www.oegv.volksbank.at.

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

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9. GRÜNDUNGS- UND RECHTSFORMKOSTEN 9. Gründungs- und Rechtsformkosten

9.1 Gründungskosten

Die Gründung einer Genossenschaft ist im Vergleich zur Gründung einer Kapitalgesell-schaft kostengünstig. An Gründungskosten fallen

► die gerichtlichen Eingaben- und Eintragungskosten,

► die Kosten für die Veröffentlichung in (zumeist) der Wiener Zeitung sowie

► Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung der gewählten Vorstandsmitglieder an.

9.2 Rechtsformkosten

9.2.1 Revision

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sind Genossenschaften mindestens alle 24 Monate, Genossenschaften, die zwei der Merkmale des § 221 Abs 1 UGB überschrei-ten sowie gemäß § 24 Genossenschaftsgesetz aufsichtsratspflichtige Genossenschaf-ten, jährlich zu prüfen.

Selbstverständlich ist eine freiwillige jährliche Prüfung möglich. Die genossen-schaftliche (externe) Revision durch fachlich qualifizierte Prüfer, die nicht nur den Jah-resabschluss, sondern auch die Gebarungsprüfung zum Inhalt hat, bedeutet nicht nur für Mitglieder (Gemeinde, Bürger, etc) sondern auch für etwaige Fördergeber und Sponso-ren hohe Sicherheit.

Die Dauer der Prüfung richtet sich nach dem Geschäftsumfang und wird nach Tagsätzen verrechnet.

9.2.2 Verbandsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten und größenabhängig (Kriterien: Umsatz und Bilanzsumme). Als Äquivalent stehen den Mitgliedern kostenlos umfassende Betreuung und Beratung sowie die Teilnahme an wirtschaftlichen Pools gegenüber.

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10. Ausgliederung in eine Genossenschaft

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10. AUSGLIEDERUNG VON GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN AUS DER GEMEINDE ODER DEREN TOCHTERGESELLSCHAFT IN EINE GENOSSENSCHAFT/GEMEINDEPROJEKTE

10. Ausgliederung in eine Genossenschaft

Die Übernahme eines bestehenden Gemeindebetriebs in die Rechtsform einer Genos-senschaft kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen. Entweder indem eine Genos-senschaft von der Gemeinde und zB den Mitgliedern des Gemeinderats neu gegründet wird und als neue Betreibergenossenschaft die bisherige Tätigkeit des Gemeindebe-triebs anstelle der Gemeinde ausübt oder die den Betrieb der bisher bestehenden Be-triebsgesellschaft (zB GmbH) übernimmt und fortsetzt.

Insbesondere für den Fall, dass es einen seit mindestens 2 Jahren bestehenden Betrieb mit Betriebsvermögen gibt, steht der Weg offen, diesen Betrieb unter Anwendung des Umgründungssteuerrechts in eine Genossenschaft einzubringen.

Im Nachfolgenden werden die beiden Varianten in ihren zivilrechtlichen und steuerrecht-lichen Aspekten beleuchtet.

10.1 Gründung einer Betreibergenossenschaft und Übernahme einer auszulagernden Gemeindeaufgabe

Anhand des Betriebs eines Kindergartens soll die Vorgangsweise dargestellt werden, wenn ein Kindergarten aus den Tätigkeitsbereich der Gemeinde ausgliedert und in der Rechtsform einer Genossenschaft geführt wird, wodurch die Eltern, die Gemeinde und eventuell auch Versorgungsunternehmen eingebunden werden.

Die Gemeinde als öffentlich rechtliche Körperschaft, Gemeindevertreter und die Eltern der im Kindergarten betreuten Kinder gründen eine Genossenschaft deren Zweck es ist, einen Kindergarten zu betreiben. Die Gründung einer Genossenschaft ist bereits in Kapi-tel 8.1 dargestellt.

Da wohl davon ausgegangen wird, dass das Eigentum an den Immobilien in der Ge-meinde verbleiben soll, ist mit der Genossenschaft ein Mietvertrag über die betriebsnot-wendigen Räumlichkeiten und das Inventar abzuschließen

Alternativ dazu könnte auch ein Nutzungsvertrag über die gesamten betriebsnotwendi-gen Räumlichkeiten und Inventar mit der Genossenschaft abgeschlossen werden. In diesem Fall betreibt die Genossenschaft auf Basis des Nutzungsvertrags den ausgeglie-derten Aufgabenbereich der Gemeinde.

Die gewählte Variante wird in der Praxis wohl davon abhängen, welchen Einfluss die Gemeinde in der Genossenschaft ausüben soll bzw. will.

Stellt die Gemeinde die Anlagen (Gebäude und Inventar) unentgeltlich zur Verfügung, so kann sie mit der Genossenschaft einen Betreibervertrag abschließen. In diesem Ver-

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

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trag sind die Rechte und Pflichten (vor allem die der Führung des Betriebs, zB Kindergarten) für die Betreibergenossenschaft festgelegt.

Hinsichtlich der Dienstnehmer wird das Problem zu lösen sein, dass Gemeinde-bedienstete, welche die Tätigkeit bisher im Rahmen des Gemeindebetriebs ausübten, nicht in ein privatrechtliches Dienstverhältnis wechseln wollen. Andererseits unterliegen neue Dienstverhältnisse nur noch dem Angestelltengesetz.

Zum Betrieb des Kindergartens sind auch die gewerberechtlichen Vorschriften zu beach-ten, sodass gewerberechtlich befugte Personen angestellt werden müssen um die Gewerbeberechtigung für die Genossenschaft sicherzustellen. Dies könnte zB aber auch in der Form geschehen, dass diese Person in den Vorstand der Genossenschaft gewählt wird, um die Bindung und die Verantwortung gegenüber der Genossenschaft und deren Mitglieder zu unterstreichen.

Sonstige Verträge, soweit sie bisher für den Betrieb des Kindergartens notwendig wa-ren, sind auf die Genossenschaft zu übertragen bzw. neu abzuschließen.

10.2 Einbringung eines bestehenden, schon ausgegliederten Gemeindebetriebs in eine Genossenschaft

Werden Gemeindeaufgaben bereits in einer ausgegliederten Kapitalgesellschaft wahr-genommen, so kann auch in diesem Fall der Betrieb von einer Genossenschaft über-nommen werden. Das Betriebsvermögen (Anlage- und Umlaufvermögen sowie Verbind-lichkeiten, wie zB der Fuhrpark und Grundstücke) kann im Wege der Einbringung gegen Gewährung von Genossenschaftsanteilen auf die Genossenschaft übertragen werden. Besteht der Betrieb bereits seit 2 Jahren, so kann unter Anwendung des Umgrün-dungssteuerrechts zB der Fuhrpark zu den steuerlichen Buchwerten in die Genossen-schaft eingebracht werden. Es werden keine stillen Reserven aufgedeckt und besteuert.

Die Einbringung des Betriebs (zB Fuhrpark) erfolgt gegen Gewährung von Genossen-schaftsanteilen, an der neuzugründenden Genossenschaft (vergleiche Kapitel 8.1).

Grundsätzlich ist die Schriftlichkeit keine Anwendungsvoraussetzung für die Einbringung gemäß Art III Umgründungssteuergesetz. Dennoch empfiehlt es sich einen Einbrin- gungsvertrag aufzusetzen, um das zu übertragende Vermögen festzulegen. Damit wird die Sacheinlage beschrieben und die Gegenleistungen, Anzahl der Geschäftsanteile an der Genossenschaft vereinbart.

Die Genossenschaftsanteile werden nach der Einbringung von der bisherigen Gesell-schaft gehalten. Nachfolgend wird die bestehende Gesellschaft liquidiert und das einzige Vermögen (Genossenschaftsanteile) an den Gesellschafter, die Gemeinde, in Form ei-ner Sachauskehr weitergegeben. Die Einbringung bedarf eines Gesellschafterbeschlus-ses in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft. In weiterer Folge ist für den Einbringungsstichtag ein Rechnungsabschluss zu erstel-len. Erfolgt die Einbringung rückwirkend zu einem Regelbilanzstichtag, so steht dieser Jahresabschluss zur Verfügung. Andernfalls ist ein Zwischenabschluss zu erstellen. Die

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10. Ausgliederung in eine Genossenschaft

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Rückwirkung ist maximal für 9 Monate möglich. Damit ist bis zum 30. 9. des laufenden. Jahres eine Einbringung rückwirkend per 31. 12. des Vorjahrs möglich.

Das einzubringende Vermögen (Aktiva abzüglich Passiva) zum Einbringungsstichtag muss einen positiven Verkehrswert aufweisen.

Die Einbringungsbilanz ist handelsrechtlich nicht zwingend zu erstellen, aber zweck-mäßig. Umgründungssteuerrechtlich wird das einzubringende Vermögen (gesamter Be-trieb oder Teilbetrieb) in Bilanzform dargestellt. Da die Bewertung mit den Buchwerten zu erfolgen hat (Buchwertfortführung) umfasst die Einbringungsbilanz alle einzubringen-den Vermögensgegenstände (zB Fuhrpark, Grundstücke, Forderungen und Verbindlich-keiten) mit den steuerlichen Buchwerten und dem Einbringungskapital (positives Eigen-kapital) zum Einbringungsstichtag (zB 31. 12. des Vorjahrs).

Die umgründungssteuerlichen Begünstigungen umfassen auch die Umsatzsteuer und die Gebühren. Das heißt, die Einbringung des Vermögens ist umsatzsteuer- und ge-bührenfrei. Zivilrechtlich werden alle Aktiva und Passiva des bisherigen Betriebs einzeln übertragen, jedoch können seit 1. 1. 2007 die erleichternden Bestimmungen des gesetz-lichen Vertragseintritts gemäß § 38 UGB angewendet werden.

10.3 Umsetzung von Projekten der Gemeinde in einer Genossenschaft (zB die Errichtung einer Turnhalle)

Gemeindeprojekte (wie zB die Errichtung eines Schwimmbades oder einer Turnhalle) stellt in den meisten Fällen für die Gemeinde nicht nur eine wirtschaftliche Belastung dar. Die Fremdfinanzierung erhöht das Defizit der öffentlichen Hand und die in den Investiti-onskosten enthaltene Umsatzsteuer iHv 20% der Nettoinvestitionskosten stellt einen zu-sätzlichen Kostenfaktor dar, welcher in vollem Umfang sofort auch zu finanzieren ist.

Mittels Gründung einer Genossenschaft durch die Gemeinde und zB den Mitgliedern des Gemeinderates wird ein Unternehmen geschaffen, das die Errichtung des Projektes übernimmt und dieses nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen führt.

Wenn im Sinne einer Bürgergesellschaft eine breite Beteiligung der Gemeindebürger gewünscht ist, können diese durch Zeichnung von Geschäftsanteilen beteiligt werden. Aufgrund der – realistisch gesehen – dominierenden Beteiligung der Gemeinde und ei-nes in der Satzung festschreibbaren Kapitalstimmrechtes in der Generalversammlung ist sichergestellt, dass die Gemeinde trotz breiter Bürgerbeteiligung über die wesentlichen Belange (Wahl in den Vorstand, Aufsichtsratsbestellung) entscheiden kann. ZB kann durch die Wahl von Gemeinderatsmitglieder (wenn diese auch Genossenschaftsmitglie-der sind) in den Vorstand sichergestellt werden, dass die Gemeinde auf die operative Tätigkeit eines angestellten Geschäftsführers Einfluss nehmen kann.

Die möglichen Tätigkeiten der Genossenschaft umfassen grundsätzlich alle unternehme- rischen Aktivitäten. Die Genossenschaft kauft die Liegenschaft der Gemeinde, errichtet und führt zB eine Turnhalle.

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

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Die Finanzierung des Kaufs der Liegenschaft und der Errichtung der Turnhalle kann entweder durch die Gemeinde erfolgen in Form von Eigenkapital (Zeichnung von Ge-schäftsanteilen durch die Gemeinde oder durch andere Investoren) oder Kredit-finanzierung wobei die Haftung hierfür die Gemeinde übernimmt.

Subventionen der öffentlichen Hand können ebenso für die Finanzierung herangezogen werden.

Der Betrieb der Turnhalle oder eine etwaige Vermietung stellen eine umsatzsteuer-pflichtige Tätigkeit dar, welche den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten ermög-licht. Deshalb muss die in den Investitionskosten enthaltene Umsatzsteuer iHv 20% nicht finanziert werden bzw. stellt vorerst keinen Kostenfaktor dar. Erst die umsatzsteuerpflich-tige Vermietung bzw. der umsatzsteuerpflichtige Betrieb überwälzt die Umsatzsteuer auf die Nutzer (Gemeinde, Bürger).

Allerdings kann dies auf 10 Jahre beschränkt werden. Nach diesem Zeitraum kann entweder auf die umsatzsteuerpflichtige Vermietung verzichtet oder das Objekt an die Gemeinde übertragen bzw. verkauft werden, ohne dass die beanspruchten Vorsteuern zurückgezahlt werden müssen.

Dadurch kann langfristig eine Ersparnis der Umsatzsteuer für die Gemeinde eintreten.

Ein Beispiel soll diese Wirkungsweise verdeutlichen:

Nettoinvestitionskosten 2.000,00; USt 20% 400,00 (in gleicher Höhe Vorsteuerabzug) Subventionen 600,00 Anschaffungskosten für das Grundstück 300,00 Gesamtkosten 1.700,00

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Bei vereinfacht angenommenen, gleich bleibenden Umsätzen ergibt das eine Umsatz-steuer in Höhe von 91,– für den Zeitraum von 10 Jahren. Danach könnte die Turnhalle an die Gemeinde verkauft und die Genossenschaft liquidiert werden. Der umsatzsteuer-freie Verkauf der Liegenschaft samt Gebäude führt zu keiner Rückzahlung der vor 10 Jahren beanspruchten Vorsteuern aus den Investitionskosten.

Erwirtschaftet die Genossenschaft einen Gewinn, so unterliegt dieser grundsätzlich der 25%igen Körperschaftsteuer. Allfällige Gewinnausschüttungen unterliegen der

8 Angenommene AfA, die im Einzelfall höher sein kann.

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10. Ausgliederung in eine Genossenschaft

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 31

25%igen Kapitalertragsteuer (KESt). Die Ausschüttung ist bei Körperschaften jedoch steuerfrei.

Wirtschaftliche Verluste können zeitlich und betraglich unbegrenzt vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Zumindest ein Viertel des zukünftigen Ge-winns darf mit den vorgetragenen Verlusten nicht verrechnet werden, sodass dieses Viertel immer zu versteuern ist.

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 32

11. RECHTSFORMENVERGLEICH Im Hinblick auf die Ausführungen zur Genossenschaft in diesem Heft folgt überblicksartig eine vergleichende Darstellung mit weiteren Rechtsformen. Diese Ausführungen sind auf die Zielgruppe fokussiert, erfolgen in verkürzter Form und beinhalten nicht alle Ausnah-men.

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11. Rechtsformenvergleich

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11. Rechtsformenvergleich

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Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen

36 Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG]

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Reihenübersicht / Impressum

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 37

Schriftenreihe RFG Recht und Finanzen für Gemeinden Reihenübersicht / Impressum

Band 3/2003 Flotzinger/Leiss Gemeindeabgaben im Insolvenzverfahren IV 32 Seiten. EUR 9,80 ISBN 978-3-214-14475-3

Band 6/2004 Österr. Gemeindebund Katastrophenschutz – Katastrophenbewältigung 94 Seiten. EUR 22,80 ISBN 978-3-214-14481-4

Band 4/2003 Becker/Jäger/Kirowitz/Suárez/Trenker Lenkungseffekte von Abgaben auf Handymasten 54 Seiten. EUR 15,20 ISBN 978-3-214-14476-0

Band 1/2005 Hink/Leininger-Westerburg/Rupp E-Government – Leitfaden für Bürgermeister und Gemeindebedienstete 64 Seiten. EUR 14,80 ISBN 978-3-214-14483-8

Band 5/2003 Hink/Mödlhammer/Platzer (Hrsg) Auswirkungen des Regierungsprogramms auf die Gemeinden 126 Seiten. EUR 28,– ISBN 978-3-214-14477-8

Band 1/2004 Achatz/Oberleitner Besteuerung und Rechnungslegung der Vereine 76 Seiten. EUR 18,80 ISBN 978-3-214-14473-9

Band 2/2005 Heiss/Dietmar Pilz Kosten- und Leistungsrechnnung der Siedlungswasserwirtschaft Arbeitsbehelf zur Ermittlung und Zuordnung der Kosten in der Wasserversorgung und Abwasser-beseitigung für Gemeinden und Verbände 78 Seiten. EUR 19,80 ISBN 978-3-214-14484-5

Band 3–4/2005 Mitterbacher/Schrittwieser Kommunales Abgabenstrafrecht 196 Seiten. EUR 38,– ISBN 978-3-214-14487-6

Band 2/2004 Huber/Noor/Trieb/Reifberger Die Gemeinden und ihre straßenpolizeilichen Aufgaben 88 Seiten. EUR 21,– ISBN 978-3-214-14474-6

Band 5/2005 Achatz/Hacker-Ostermann/Heiss/Pilz Betriebsprüfung in der Gemeinde 95 Seiten. EUR 24,– ISBN 978-3-214-14486-9

Band 3/2004 Colcuc-Simek/Mader/Skala/Viehauser/Zimmerl Herausforderung Siedlungswasserwirtschaft 80 Seiten. EUR 18,80 ISBN 978-3-214-14478-4

Band 4/2004 Kerschner/Wagner/Weiß Umweltrecht für Gemeinden 172 Seiten. EUR 36,– ISBN 978-3-214-14479-0

Band 1–2/2006 Sachs/Hahnl Das neue Bundesvergaberecht 2006 – Leitfaden für Länder und Gemeinden 162 Seiten. EUR 36,– ISBN 978-3-214-14485-2

Band 5/2004 Schmied Facility Management 64 Seiten. EUR 14,80 ISBN 978-3-214-14482-1

Band 3/2006 Kommunalnet E-Government Solutions GmbH Handbuch Kommunalnet 84 Seiten. EUR 19,80 ISBN 978-3-214-14488-3

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Reihenübersicht / Impressum

Schriftenreihe Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG] 38

Band 4.a/2006 Mugler/Fink/Loidl Gestaltung günstiger Rahmenbedingungen für Klein- und Mittelbetriebe im ländlichen Raum 52 Seiten. EUR 13,80 ISBN 978-3-214-14489-0

Band 1/2007 Aicher-Hadler Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters 52 Seiten. EUR 14,– ISBN 978-3-214-14480-7

Band 2/2007 Bacher/Grieb/Hartel/Heiss/Stabentheiner Die Gemeinde als Vermieterin 116 Seiten. EUR 24,80 ISBN 978-3-214-14494-4

Band 4.b/2006 Österreichischer Gemeindebund (Hrsg) Zukunft ländliche Gemeinde Diskussionsbeiträge zum Österreichischen Gemeindetag 2006 108 Seiten. EUR 26,– ISBN 978-3-214-14490-6

Band 5/2006 Mazal (Hrsg) Zur sozialen Stellung von Gemeindemandataren 126 Seiten. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-14491-3

Band 3/2007 Hofinger/Hinteregger Genossenschaften – eine Perspektive für Kommunen 38 Seiten. EUR 9,90 ISBN 978-3-214-14495-1

ISBN 978-3-214-14495-1

Wien, August 2007 Reihenübersicht / Impressum

Impressum: Schriftenreihe des Österreichischen Gemeindebundes

Medieninhaber (Verleger): MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH; A-1014Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181w, HG Wien. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: in derManz GmbH: MANZ Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaftenaller Art und Wolters Kluwer International Holding B.V., Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen.Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. WolfgangPichler (Verlagsleitung). Herausgeber: vortr. HR Dr. Robert Hink, GDir. Dr. Reinhard Platzer. Schriftleitung und Redaktion: Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz, Mag. Dr. Raimund Heiss, LAbg. Bgm.Mag. Alfred Riedl, Mag. Dr. Peter Pilz. Verlagsredaktion: Mag. Elisabeth Maier E-Mail: [email protected]; [email protected]; [email protected] Internet: www.gemeindebund.at; www.kommunalkredit.at; www.manz.at Hersteller: Novographic Druck G.m.b.H., 1230 Wien. ISBN: 978-3-214-14495-1

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RECHTaktuellDas Neueste der Edition Juridica

StempkowskiVergaberechtsmuster fürGemeindensamt Grundlagen des Verfahrensnach dem BVergG 2006

Gezielt für öffentliche Auftraggeber, besondersAnwender im Gemeindebereich, aufbereitet:• Rechtliche Grundlagen –

kurz und prägnant dargestellt• Muster – für Ausschreibung, Zuschlagserteilung,

Widerruf etc.• Tabellen, Checklisten, Zusammenfassungen –

für den schnellen Durchblick

Der allgemeine Teil stellt die wichtigen Bestimmungendes neuen Bundesvergabegesetzes 2006 und die ein-zelnen Vergabeverfahren dar, besonders wertvoll sinddie Muster und Checklisten – sie sparen Zeit und erleichtern die rechtskonformeDurchführung von Auftragsvergaben.

Der Autor:Mag. Martin Stempkowski ist Rechtsanwalt in Wien, Partner der KanzleiHASLINGER/NAGELE & PARTNER und Autor zahlreicher Beiträge zum Vergaberecht in Fachzeitschriften.

2006. 210 Seiten. Spiralisiert. EUR 34,– Vorzugspreis für Gemeinden EUR 28,50ISBN-10: 3-214-00369-0 / ISBN-13: 978-3-214-00369-2

www.juridica.atBesuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft! Der schnelle Weg zum Recht: E-Mail: [email protected] • Tel.: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455 MANZ’sche Verlags- undUniversitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien

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Fischer/Günther/Jordan/Kraft/Lienbacher/Lukas/Müller/Ronacher/Schöffmann/Walzel von Wiesentreu

Die Grundverkehrsgesetze der österreichischenBundesländer23. Ergänzungslieferung

� Das neue NÖ GrundverkehrsG 2007 mit• ausführlicher Kommentierung • Abschaffung der Grundverkehrsbezirks-kommissionen, Parteistellung für Interessenten, Abhaltung öffentlichermündlicher Verhandlungen • NÖ GrundverkehrsV 2007 mit neuenAnträgen und Eingaben

� Oö Grundverkehrsgesetz-Novelle 2006, LGBl 59• Änderungen bei der Selbstbewirtschaftungspflicht nach Aufhebungdurch den VfGH • praxisgerechtere Stellungnahmeverfahren fürGemeinden • neues Muster für Bekanntmachungen nach § 5 Oö GVG

Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft! E-Mail: [email protected] • Tel.: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455 MANZ’sche Verlags- undUniversitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien

Kommentierung des NÖ GVG 2007!

2007. Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 23. Erg.-Lfg. EUR 160,–ISBN 978-3-214-10366-8Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

www.manz.at

Rauscher/Scherhak/Hinterleitner

Vereine

Dieser Ratgeber zeigt: • Worauf man bei der Gründung achten muss: Zuständig-keiten, Namensgebung und Statuten • Wie man einen Verein richtig führt:Leitung, Rechte, Pflichten, Streitigkeiten und Haftung • Was man tun muss,um einen Verein aufzulösen: freiwillige Auflösung, Behörden, Vermögen.Zusätzlich verweist das Buch auf relevante Rechtsprechung und gesetzlicheBestimmungen und erklärt mit vielen Beispielen, Hinweisen und Musterstatuten,worauf es in der Praxis ankommt.Neu in der 3. Auflage: Anpassungen an neue Bestimmungen des Unter-nehmensgesetzbuches – der Verein als Unternehmer, zentrales VereinsregisterBasiswissen für Funktionäre, Vereinsmitglieder und Juristen!

Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft! E-Mail: [email protected] • Tel.: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuch-handlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien

Topaktuell mit den neuen UGB-Bestimmungen!

2007. 186 Seiten. Br. EUR 18,80ISBN 978-3-214-18762-0 www.manz.at

Autorenverzeichnis:

DDDDrr.. HHaannss HHooffiinnggeerr Herr DDr. Hans Hofinger ist Vorstandsvorsitzender undVerbandsanwalt des Österreichischen Genossenschaftsverbands(Schulze-Delitzsch).

Telefon: 0043 1/313 28-400 Fax: 0043 1/313 28-450 E-Mail: [email protected]

DDrr.. RReennaattee HHiinntteerreeggggeerr Frau Dr. Renate Hinteregger ist Leiterin der Abteilung BBK Ware imÖsterreichischen Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch).

Telefon: 0043 1/313 28-420 Fax: 0043 1/313 28-450 E-Mail: [email protected]

RFG 3_07 U2+3 22.08.2007 12:12 Uhr Seite 1

Verwendete Acrobat Distiller 7.0.5 Joboptions
Dieser Report wurde mit Hilfe der Adobe Acrobat Distiller Erweiterung "Distiller Secrets v3.0.1" der IMPRESSED GmbH erstellt. Registrierte Kunden können diese Startup-Datei für die Distiller Versionen 7.0.x kostenlos unter http://www.impressed.de/DistillerSecrets herunterladen. ALLGEMEIN ---------------------------------------- Beschreibung: Verwenden Sie diese Einstellungen zum Erstellen von Adobe PDF-Dokumenten, von denen Sie hochwertige Drucke auf Desktop-Druckern und Proof-Geräten erzeugen möchten. Erstellte PDF-Dokumente können mit Acrobat und Adobe Reader 5.0 oder höher geöffnet werden. Dateioptionen: Kompatibilität: PDF 1.3 Komprimierung auf Objektebene: Aus Seiten automatisch drehen: Aus Bund: Links Auflösung: 1200 dpi Alle Seiten Piktogramme einbetten: Nein Für schnelle Web-Anzeige optimieren: Ja Papierformat: Breite: 436.535 Höhe: 327.402 mm KOMPRIMIERUNG ------------------------------------ Farbbilder: Neuberechnung: Bikubische Neuberechnung auf 300 ppi (Pixel pro Zoll) für Auflösung über 450 ppi (Pixel pro Zoll) Komprimierung: Automatisch (JPEG) Bildqualität: Maximal Graustufenbilder: Neuberechnung: Bikubische Neuberechnung auf 300 ppi (Pixel pro Zoll) für Auflösung über 450 ppi (Pixel pro Zoll) Komprimierung: Automatisch (JPEG) Bildqualität: Maximal Schwarzweißbilder: Neuberechnung: Aus Komprimierung: CCITT Gruppe 4 Mit Graustufen glätten: Aus Richtlinien: Richtlinien für Farbbilder Bei Bildauflösung unter: 300 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren Richtlinien für Graustufenbilder Bei Bildauflösung unter: 300 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren Richtlinen für monochrome Bilder Bei Bildauflösung unter: 1200 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren FONTS -------------------------------------------- Alle Schriften einbetten: Ja Untergruppen aller eingebetteten Schriften: Nein Wenn Einbetten fehlschlägt: Abbrechen Einbetten: Schrift immer einbetten: [ ] Schrift nie einbetten: [ ] FARBE -------------------------------------------- Farbmanagement: Einstellungsdatei: None Farbmanagement: Farbe nicht ändern Wiedergabemethode: Standard Geräteabhängige Daten: Unterfarbreduktion und Schwarzaufbau beibehalten: Ja Transferfunktionen: Entfernen Rastereinstellungen beibehalten: Nein ERWEITERT ---------------------------------------- Optionen: Überschreiben der Adobe PDF-Einstellungen durch PostScript zulassen: Nein PostScript XObjects zulassen: Nein Farbverläufe in Smooth Shades konvertieren: Ja Geglättene Linien in Kurven konvertieren: Nein Level 2 copypage-Semantik beibehalten: Ja Einstellungen für Überdrucken beibehalten: Ja Überdruckstandard ist nicht Null: Ja Adobe PDF-Einstellungen in PDF-Datei speichern: Nein Ursprüngliche JPEG-Bilder wenn möglich in PDF speichern: Ja Portable Job Ticket in PDF-Datei speichern: Nein Prologue.ps und Epilogue.ps verwenden: Nein JDF-Datei (Job Definition Format) erstellen: Nein (DSC) Document Structuring Conventions: DSC-Kommentare verarbeiten: Ja DSC-Warnungen protokollieren: Nein EPS-Info von DSC beibehalten: Ja OPI-Kommentare beibehalten: Nein Dokumentinfo von DSC beibehalten: Ja Für EPS-Dateien Seitengröße ändern und Grafiken zentrieren: Ja PDF/X -------------------------------------------- Standards - Berichterstellung und Kompatibilität: Kompatibilitätsstandard: PDF/X-3 (kompatibel mit Acrobat 4.0) Wenn nicht kompatibel: Fortfahren Wenn kein Endformat- oder Objekt-Rahmen festgelegt ist: Links: 0.0 Rechts: 0.0 Oben: 0.0 Unten: 0.0 Wenn kein Anschnitt-Rahmen festgelegt ist: Anschnitt-Rahmen auf Medien-Rahmen festlegen: Ja Standardwerte, sofern nicht im Dokument festgelegt: Profilname für Ausgabe-Intention: ISO Coated Kennung der Ausgabebedingung: Ausgabebedingung: Registrierung (URL): Überfüllung: "False" eingeben ANDERE ------------------------------------------- Distiller-Kern Version: 7050 ZIP-Komprimierung verwenden: Ja ASCII-Format: Nein Text und Vektorgrafiken komprimieren: Ja Minimale Bittiefe für Farbbild Downsampling: 1 Minimale Bittiefe für Graustufenbild Downsampling: 2 Farbbilder glätten: Nein Graustufenbilder glätten: Nein Farbbilder beschneiden: Ja Graustufenbilder beschneiden: Ja Schwarzweißbilder beschneiden: Ja Bilder (< 257 Farben) in indizierten Farbraum konvertieren: Nein Bildspeicher: 1048576 Byte Optimierungen deaktivieren: 0 Transparenz zulassen: Nein ICC-Profil Kommentare parsen: Ja sRGB Arbeitsfarbraum: sRGB IEC61966-2.1 DSC-Berichtstufe: 0 Flatness-Werte beibehalten: Ja Grenzwert für künstlichen Halbfettstil: 1.0 ENDE DES REPORTS --------------------------------- IMPRESSED GmbH Bahrenfelder Chaussee 49 22761 Hamburg, Germany Tel. +49 40 897189-0 Fax +49 40 897189-71 Email: [email protected] Web: www.impressed.de
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E-Mail: [email protected] • Telefon: 01/531 61-100 • Fax: 01/531 61-455MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien

Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft!www.manz.at

Vorsorge treffen für den Ernstfall

Ploier/Petutschnigg

Die PatientenverfügungAlles Wissenswerte für Patienten, Ärzte und Juristen

• Unterscheidung beachtliche/verbindliche Patientenverfügung

• Erneuerung und Widerruf

• Sonderregelungen für Ärzte und Juristen

Die leicht verständliche Darstellung im Juridica-Leitfaden mit

• vielen Checklisten

• Beispielen

• kurzen Zusammenfassungen

• 3 Mustern

2007. 164 Seiten. Br. EUR 24,80ISBN 978-3-214-00176-6

Recht & Finanzen für Gemeinden

Schriftenreihe

3 / 2007P.b.b. Verlagspostamt 1010 WienErscheinungsort Wien03Z035091M

Genossenschaften– eine Perspektive

für Kommunen

Hofinger / Hinteregger

erfolgreiche Beispiele der Praxis �Aufbau, Gründung, Mitgliedschaft �Umwandlung und Ausgliederung �

Rechtsformenvergleich �

[RFG][RFG]

RFG 3 Hofinger_07 U1+4_n 03.09.2007 10:36 Uhr Seite 1

Verwendete Acrobat Distiller 7.0.5 Joboptions
Dieser Report wurde mit Hilfe der Adobe Acrobat Distiller Erweiterung "Distiller Secrets v3.0.1" der IMPRESSED GmbH erstellt. Registrierte Kunden können diese Startup-Datei für die Distiller Versionen 7.0.x kostenlos unter http://www.impressed.de/DistillerSecrets herunterladen. ALLGEMEIN ---------------------------------------- Beschreibung: Verwenden Sie diese Einstellungen zum Erstellen von Adobe PDF-Dokumenten, von denen Sie hochwertige Drucke auf Desktop-Druckern und Proof-Geräten erzeugen möchten. Erstellte PDF-Dokumente können mit Acrobat und Adobe Reader 5.0 oder höher geöffnet werden. Dateioptionen: Kompatibilität: PDF 1.3 Komprimierung auf Objektebene: Aus Seiten automatisch drehen: Aus Bund: Links Auflösung: 1200 dpi Alle Seiten Piktogramme einbetten: Nein Für schnelle Web-Anzeige optimieren: Ja Papierformat: Breite: 436.535 Höhe: 327.402 mm KOMPRIMIERUNG ------------------------------------ Farbbilder: Neuberechnung: Bikubische Neuberechnung auf 300 ppi (Pixel pro Zoll) für Auflösung über 450 ppi (Pixel pro Zoll) Komprimierung: Automatisch (JPEG) Bildqualität: Maximal Graustufenbilder: Neuberechnung: Bikubische Neuberechnung auf 300 ppi (Pixel pro Zoll) für Auflösung über 450 ppi (Pixel pro Zoll) Komprimierung: Automatisch (JPEG) Bildqualität: Maximal Schwarzweißbilder: Neuberechnung: Aus Komprimierung: CCITT Gruppe 4 Mit Graustufen glätten: Aus Richtlinien: Richtlinien für Farbbilder Bei Bildauflösung unter: 300 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren Richtlinien für Graustufenbilder Bei Bildauflösung unter: 300 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren Richtlinen für monochrome Bilder Bei Bildauflösung unter: 1200 ppi (Pixel pro Zoll) Ignorieren FONTS -------------------------------------------- Alle Schriften einbetten: Ja Untergruppen aller eingebetteten Schriften: Nein Wenn Einbetten fehlschlägt: Abbrechen Einbetten: Schrift immer einbetten: [ ] Schrift nie einbetten: [ ] FARBE -------------------------------------------- Farbmanagement: Einstellungsdatei: None Farbmanagement: Farbe nicht ändern Wiedergabemethode: Standard Geräteabhängige Daten: Unterfarbreduktion und Schwarzaufbau beibehalten: Ja Transferfunktionen: Entfernen Rastereinstellungen beibehalten: Nein ERWEITERT ---------------------------------------- Optionen: Überschreiben der Adobe PDF-Einstellungen durch PostScript zulassen: Nein PostScript XObjects zulassen: Nein Farbverläufe in Smooth Shades konvertieren: Ja Geglättene Linien in Kurven konvertieren: Nein Level 2 copypage-Semantik beibehalten: Ja Einstellungen für Überdrucken beibehalten: Ja Überdruckstandard ist nicht Null: Ja Adobe PDF-Einstellungen in PDF-Datei speichern: Nein Ursprüngliche JPEG-Bilder wenn möglich in PDF speichern: Ja Portable Job Ticket in PDF-Datei speichern: Nein Prologue.ps und Epilogue.ps verwenden: Nein JDF-Datei (Job Definition Format) erstellen: Nein (DSC) Document Structuring Conventions: DSC-Kommentare verarbeiten: Ja DSC-Warnungen protokollieren: Nein EPS-Info von DSC beibehalten: Ja OPI-Kommentare beibehalten: Nein Dokumentinfo von DSC beibehalten: Ja Für EPS-Dateien Seitengröße ändern und Grafiken zentrieren: Ja PDF/X -------------------------------------------- Standards - Berichterstellung und Kompatibilität: Kompatibilitätsstandard: PDF/X-3 (kompatibel mit Acrobat 4.0) Wenn nicht kompatibel: Fortfahren Wenn kein Endformat- oder Objekt-Rahmen festgelegt ist: Links: 0.0 Rechts: 0.0 Oben: 0.0 Unten: 0.0 Wenn kein Anschnitt-Rahmen festgelegt ist: Anschnitt-Rahmen auf Medien-Rahmen festlegen: Ja Standardwerte, sofern nicht im Dokument festgelegt: Profilname für Ausgabe-Intention: ISO Coated Kennung der Ausgabebedingung: Ausgabebedingung: Registrierung (URL): Überfüllung: "False" eingeben ANDERE ------------------------------------------- Distiller-Kern Version: 7050 ZIP-Komprimierung verwenden: Ja ASCII-Format: Nein Text und Vektorgrafiken komprimieren: Ja Minimale Bittiefe für Farbbild Downsampling: 1 Minimale Bittiefe für Graustufenbild Downsampling: 2 Farbbilder glätten: Nein Graustufenbilder glätten: Nein Farbbilder beschneiden: Ja Graustufenbilder beschneiden: Ja Schwarzweißbilder beschneiden: Ja Bilder (< 257 Farben) in indizierten Farbraum konvertieren: Nein Bildspeicher: 1048576 Byte Optimierungen deaktivieren: 0 Transparenz zulassen: Nein ICC-Profil Kommentare parsen: Ja sRGB Arbeitsfarbraum: sRGB IEC61966-2.1 DSC-Berichtstufe: 0 Flatness-Werte beibehalten: Ja Grenzwert für künstlichen Halbfettstil: 1.0 ENDE DES REPORTS --------------------------------- IMPRESSED GmbH Bahrenfelder Chaussee 49 22761 Hamburg, Germany Tel. +49 40 897189-0 Fax +49 40 897189-71 Email: [email protected] Web: www.impressed.de