rechtspraxis des astra-satelliten-...

126
in der Bundesrepublik Deutschland ASTRA Schriftenreihe zur Satellitenkommunikation Band 1 RECHTSBUCH Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangs

Upload: others

Post on 21-Aug-2020

1 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

in der

Bundesrepublik

Deutschland

ASTRA Schriftenreihe zur SatellitenkommunikationBand 1

R E C H T S B U C H

Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten-Direktempfangs

Page 2: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft
Page 3: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

ASTRA-Schriftenreihe zur SatellitenkommunikationBand 1

Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten-Direktempfangsin der Bundesrepublik Deutschland

3., überarbeitete AuflageEschborn, Dezember 1998

Verfasser: Rechtsanwalt Michael Schmittmann,Sozietät Heuking Kühn Lüer Heussen Wojtek,Düsseldorf

Herausgeber: ASTRA-Marketing GmbH, Mergenthalerallee 79–81, D-65760 Eschborn

Alle Rechte vorbehalten;Nachdruck nur mit Genehmigung desHerausgebers

ISBN-Nr. 3-00-004000-5

Page 4: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

VORWORT

Der Satellitendirektempfang über ASTRA – nunmehr im zehntenerfolgreichen Jahr – erfreut sich nach wie vor stetig wachsendenZuspruchs.

Mit den vor uns liegenden Monaten dieses ausklingendenJahrhunderts läuft – das darf festgestellt werden – die analogeZeitrechnung aus.

Im täglichen Leben ist die digitale Technik bereits längst zur Norma-lität geworden. Beim Fernsehangebot werden es immer wenigerProgramme, die ausschließlich analog verbreitet werden. Die großeMehrzahl sendet heute bereits auch digital oder nur noch digital.Die neue Technologie der digitalen Übertragung ermöglicht einefaszinierende Fülle an bisher unbekannten Dienstleistungen undAngeboten.

Die Versorgung über Satellit wird besonders vor dem Hintergrunddes Infrastrukturwettbewerbs der Verteilsysteme und einer zukunft-sicheren Verteilung aller Multimediaangebote, also Fernsehen,Radio und Dienste eine immer wichtigere Rolle spielen. Als Beispieleaus der Multimediawelt, die sicherlich in der Rechtsprechung Aus-wirkungen auf den Satellitendirektempfang haben werden, seienhier nur „Home Working“ oder „Distance Learning“ genannt.

Die vorliegende Broschüre zur Rechtspraxis, als erste Ausgabe inner-halb der neuen ASTRA Schriftenreihe zur Satellitenkommunikation,erscheint auf dem Stand des Monats Dezember 1998 in 3. über-arbeiteter Auflage. Wie die zuvor erschienenen Werke möge auch diese Ausgabe allenRatsuchenden eine Hilfe sein.

Eschborn im Dezember 1998Gernot BuschASTRA-Marketing GmbH

Page 5: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

1.1 Das ASTRA-Satellitensystem

1.2 Übertragungstechnologie im Wandel

1.3 Liberalisierung und Wettbewerb der Zubringersysteme

1.4 Das integrierte Empfangssystem

1.5 ASTRA-NET: die offene Multimediaplattform

1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

2.1 Die Empfangsausrüstung

a) Empfang analoger Programme über ASTRA 1A – 1D

b) Zusätzlicher Empfang digitaler Rundfunkprogramme und Multimediadienste

2.2 Genehmigungs- und Gebührenfreiheit

2.3 Rundfunkgebührenpflicht

2.4 Genehmigungsfreiheit nach Bauordnungsrecht

2.5 Berücksichtigung des Denkmalschutzes und Sonder-fragen kommunaler Antennenbeschränkungen

2. ASTRA-Direktempfang im Einfamilienhaus

Seite 14

1. EinleitungSeite 8

INH

ALT

Page 6: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

3.1 Mietrechtliche Interessenkonflikte beim Individual-empfang und ihre Lösung

a) Grundsätze des zivilen Mietrechts

b) Aktuelle Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts

c) Schlußfolgerungen aus der Rechtsprechung

3.2 Interessenkonflikte bei Individualempfang in Eigentumswohnungsanlagen und ihre Lösung

a) Grundlagen des WEG-Rechts

b) Aktuelle Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts

c) Sonderfall der vermieteten Eigentumswohnung

d) Schlußfolgerungen aus der Rechtsprechung

4.1 Die Empfangsausrüstung

4.2 Genehmigung von Empfangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale

4.3 Neues Urheberrecht schafft Voraussetzungen für Programmvielfalt bei Gemeinschaftsempfang und Kabelweiterverbreitung von ASTRA-Satelliten-programmen

a) Keine Lizenzpflicht für SAT-ZF-Verteilung

b) Freistellung auch bei kleineren Kabelnetzen

4. ASTRA-Gemeinschaftsempfang im Mehrfamilienhaus

Seite 40

3. ASTRA-Individualempfang im Mehrfamilienhaus

Seite 26

Page 7: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

4.4 Keine medienrechtliche Anzeigepflicht für SAT-ZF-Ver-teilung und größere Freiheit bei digitalen Rundfunk-programmen und Mediendiensten

a) SAT-ZF-Verteilung analoger Programme

b) Neues Recht für digitale Programme

4.5 Zur Umlage der Kosten im Mehrfamilienmietobjekt

4.6 Besonderheiten der Eigentumswohnungsanlage

5. SchlußbemerkungSeite 54

Page 8: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

6.1 Wortlaut des Art. 10 der EuropäischenMenschenrechtskonvention (EMRK)

6.2 Autronic-Urteil des Europäischen Gerichtshofs fürMenschenrechte (EuGMR) vom 22.5.1990 (Auszug)

6.3 Wortlaut des Art. 5 Grundgesetz (GG)

6.4 Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom15.10.1991, 1 BvR 976/89 (Auszug)

6.5 Auszugsweiser Wortlaut desRundfunkgebührenstaatsvertrags von 1974 i. d. F.vom 11.9.1996 (RGebStV) (Auszug)

6.6 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25.7.1996 (Auszug)

6.7 Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts-hofs (BayVerfG) vom 27.9.1985 (Gunzenhausen), Vf. 20-VII/84 (Auszug)

6.8 Abdruck der §§ 20 ff. UrhG zur Kabelweiter-verbreitung

6. Rechtsgrundlagen und -hintergründedes Satelliten-Direktempfangs in derBundesrepublik DeutschlandI. Rechtsnormen und Grundsatzentscheidungen

Seite 56

Page 9: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

6.9 Rechtsentscheid des OLG Frankfurt vom 22.7.1992, 20 REMiet 1/91 (Auszug)

6.10 Beschluß des BVerfG vom 10.3.1993, 1 BvR 1192/92 (Auszug)

6.11 Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24.8.1993, 3 REMiet 2/93 (Auszug)

6.12 Beschluß des BVerfG vom 9.2.1994, 1 BvR 1687/92 (Auszug)

6.13 Beschluß des BVerfG vom 13.3.1995, 1 BvR 1107/92 (Auszug)

6.14 Beschluß des BVerfG vom 14.9.1995, 1 BvR 1471/94 (Auszug)

6.15 Beschluß des BVerfG vom 11.7.1996, 1 BvR 1912/95 (Auszug)

6.16 Rechtsentscheid des OLG Düsseldorf vom 2.12.1992, 3 Wx 159/92 (Auszug)

6.17 Urteil des LG Hamburg vom 3.7.1997, 334 S 74/96 (Auszug)

6.18 Urteil des LG Landau/Pfalz vom 7.12.1997, 3 S 216/97(Auszug)

6.19 Urteil des LG Stuttgart vom 30.7.1998, 6 S 553/97 (Auszug)

6.20 Urteil des AG Dortmund vom 29.2.1996, 105 C10276/95 (Auszug)

II. Miet- und WEG-rechtliche UrteileSeite 81

Page 10: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

E I N L E

1. EINLEITUNG

Die vorliegende Broschüre „Rechtspraxis des ASTRA-Satellitendirekt-empfangs in der Bundesrepublik Deutschland“ erscheint nunmehr auf demStand des Monats Dezember 1998 in 3. Auflage. Wie ihre Vorgängerinnen,so möge auch diese Rechtsbroschüre allen Betroffenen eine Hilfe sein. ImKapitel 6 sind Rechtsquellen und Gerichtsurteile auszugsweise abgedruckt,die der Vertiefung dienen.

Das einschlägige europäische und nationale Recht befindet sich in einemständigen Wandlungsprozeß, und eine stetige Anpassung an die wirtschaft-lichen und technischen Gegebenheiten hat uns veranlaßt, die Rechts-broschüre zu aktualisieren. Und dennoch: Anders als in den vergangenenJahren steht der ASTRA-Satellitendirektempfang vor einem qualitativenSprung in eine neue Funktion. Neben dem Empfang von Radio- und Fern-sehprogrammen ermöglicht das ASTRA-Satellitensystem nunmehr die Über-tragung digitaler Dienste und wird mit der bevorstehenden Rückkanaltaug-lichkeit für professionelle Anwendungen die Bedeutung einer umfassendenKommunikationsinfrastruktur erlangen. Damit ergeben sich auch gänzlichneue Anforderungen an den Rechtsrahmen.

1.1 DAS ASTRA-SATELLITENSYSTEMASTRA ist heute das einzige Satellitensystem weltweit, das sieben Satellitenauf einer einzigen Orbitalposition, d. h. 19,2° Ost, ko-positioniert hat.

Die ersten vier Satelliten ASTRA 1A, 1B, 1C und 1D mit einer Gesamtkapa-zität von 64 Übertragungskanälen (Transpondern) werden für die Übertragungvon analogen Fernseh- und Radioprogrammen genutzt. Hierbei überträgtein Transponder einen Fernsehkanal und mehrere analoge und digitale Ton-bzw. Radiokanäle.

8

Page 11: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

I T U N G

Die Satelliten ASTRA 1E, 1F und 1G mit einer Gesamtkapazität von 56Übertragungskanälen werden für die Übertragung von digitalen Signalenverwendet. Ein digitaler Übertragungskanal kann durch algorithmischeMethoden (Datenreduktion) 6–10 Fernseh- und die entsprechenden Ton-kanäle übertragen.

Zur effektiven Frequenznutzung belegen Satelliten den ihnen zur Verfügungstehenden Frequenzbereich doppelt; dies wird durch unterschiedlicheSchwingungsrichtungen der ausgestrahlten Funkwellen, im Fachjargonhorizontale bzw. vertikale Polarisationsebenen genannt, erreicht.

Auf der Empfangsseite sind die Konverter (LNB) so ausgelegt, daß sie beidePolarisationsrichtungen ebenfalls getrennt aufnehmen und dem Empfangs-gerät (Receiver, Multischalter, Kopfstelle) in geeigneter Weise zur Verfügungstellen. Hierzu müssen die Satellitensignale zunächst in eine Satelliten-Zwischenfrequenz umgewandelt werden, bevor sie in ein normales Anten-nenkabel eingespeist werden können. Diese Frequenzumsetzung wirdzusätzlich vom LNB (Low Noise Blockkonverter) bewältigt, der imBrennpunkt der Parabolantenne montiert ist.

ASTRA überträgt ebenfalls interaktive Multimediadienste an Unternehmenund Privathaushalte sowie an geschlossene Nutzergruppen. Dies ist der ersteSchritt in der Entwicklung von ASTRA zu einer integrierten Breitband-Kommunikationsinfrastruktur.

Diese beachtliche Leistungsbilanz und Zukunftsperspektive, die die SES dazubewog, 1998 an die Luxemburger Börse zu gehen und damit eine börsen-notierte Aktiengesellschaft zu werden, wären nicht möglich geworden,wenn sich die verhältnismäßig junge Empfangstechnik nicht auch durch einliberales rechtliches Umfeld in den europäischen Empfangsstaaten durch-gesetzt hätte. Alle Zeichen deuten darauf hin, daß diese Aussage auch fürdie neue Übertragungstechnologie gemacht werden darf.

9

EIN

LEIT

UN

G

Page 12: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

1.2 ÜBERTRAGUNGSTECHNOLOGIE IM WANDELDer Systemwandel von analog zu digital hat u. a. zur Folge, daß hundertevon Programmen (Fernsehen und Radio), zusätzliche Nutzungs- und Finanzie-rungsformen (Pay-TV, Pay-Audio, Pay-per-View, Pay-per-Event), neue Dienste(z. B. Homebanking) und interaktive Anwendungen dank Systemkonvergenz(Multimedia und Internet) angeboten werden können. Es entstehen interak-tive elektronische Dienstleistungsplattformen, die auf das veränderte Medien-nutzungsverhalten und die neuen Konsumbedürfnisse abgestimmt sind.

Die Wohnungswirtschaft und Individualhaushalte werden mit modernenEmpfangs- und Verteilnetzstrukturen diesem Bedarf entsprechen müssen, d. h. bestehende und neu zu errichtende Verteilsysteme sind zukunftstaug-lich auszulegen. In Mehrfamilienhäusern werden die Ansprüche der MieterDatendienste und „Homeworking“ in seinen verschiedenen Nutzungsformenmit erfassen, weil auch die Wohnung mehr und mehr als Arbeitsplatz dient.Dies gilt auch für lokale und regionale Dienstleistungen oder beispielsweiseÜberwachungssysteme unter dem Aspekt der Sicherheit. Wenn die Nach-frage nach solchen Diensten neben der Nachfrage nach Fernseh- und Radio-programmen der Mieter wächst, so droht eine neue Phase des Schüssel-wildwuchses nur, wenn kein vernünftiges Gemeinschaftsversorgungssystemvorhanden ist. Nach dem Grundsatz „Eine für alle“ läßt sich dieseungewünschte Entwicklung vermeiden.

1.3 LIBERALISIERUNG UND WETTBEWERB DER ZUBRINGERSYSTEMELiberalisierung und Wettbewerb bestimmen den Wandel unsererGesellschaft. In der Informationsgesellschaft werden weltweit neue undrasche, den zeitgemäßen Erfordernissen angepaßte Kommunikationswegeentstehen. Über diese Kommunikationswege werden neue Technologien,Produkte und Dienstleistungen angeboten und verteilt oder erst geschaffen.Sie haben den modernen Bedürfnissen nach Austausch, sozialer Begegnung,Komfort und Kundenbetreuung sowie einer zeitgemäßen Arbeits- und Frei-

10

Page 13: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

zeitgestaltung Rechnung zu tragen. Entsprechend den marktwirtschaftlichenStrukturen stehen Zubringermedien und Verteilstrukturen miteinander imWettbewerb. Sie müssen ihre Effizienz bzw. ihren Nutzen laufend unterBeweis stellen, und zwar für heutige und zukünftige Anwendungen. DieserInfrastrukturwettbewerb hat weitere technologische Innovationen zur Folge,durch die sich die Geschwindigkeit erhöht und die Anwendungsmöglichkei-ten sich erweitern.

Es wird dabei immer deutlicher, daß auf dem Informations-Highwaydie freie Fahrt die Regel sein wird und nicht der Stau.

1.4 DAS INTEGRIERTE EMPFANGSSYSTEM (IES)Nur eine breitbandige Verteilstruktur verfügt über das notwendigeLeistungsspektrum, um die unterschiedlichen Versorgungssysteme einerzeitgemäßen Kommunikation auf wirtschaftliche Weise und integral zumMieter/Nutzer zu bringen. Beim Integrierten Empfangssystem (IES) wird diesdurch gleichzeitige Versorgung über Kabel und Satellit erreicht. Zusätzlichstellt das IES auch den Zugang zu terrestrischen Frequenzen und der Tele-kommunikation sicher. In Zukunft wird es zur Standardausstattung gehören,daß in jeder Wohnung durch ein IES der Zugang zur digitalen Kommunikationsichergestellt ist; diese umfaßt zugleich Radio- und Fernsehprogramme,Dienste, Datenübertragungen sowie Multimedia für private undprofessionelle Anwendungen (Teleworking).

In absehbarer Zeit erfolgt die Zweiwegkommunikation für professionelleAnwender auch über rückkanaltaugliche Satelliten. Bereits jetzt kann sichder Konsument in seiner Wohnung die analogen und digitalen Angeboteüber eine handelsübliche Steckdosenkombination (Antennensteckdose undTelefondose) erschließen. Die Verteilung der Signale hat dabei in Stern-struktur zu erfolgen, ggf. bei vorhandenen Wohnanlagen durch Nachrüstung.Der Konsument erschließt sich das analoge und digitale Angebot in seinerWohnung mit einer beliebigen Anzahl von Steckdosenkombinationen.

11

Page 14: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Aus diesen Ausführungen wird klar: Die Kommunikationsstruktur der Mehr-familienhäuser wird in Zukunft nicht mehr nur von den Fragen Individual-oder Gemeinschaftsempfang, Kabel oder Satellit abhängen, sondern es mußvielmehr eine integrierte, bedarfsgerechte Versorgung vorhanden sein, diedem Mieter „sein Programm“ oder „seinen Dienst“ auf den Bildschirm bringt,unabhängig davon, wie die Signale herangeführt und zurückgeleitet werden.

1.5 ASTRA-NET: DIE OFFENE MULTIMEDIAPLATTFORMUm den Anforderungen der zuvor beschriebenen künftigen Informations-gesellschaft gerecht zu werden und den steigenden Bedarf an Kapazität zurÜbertragung von Multimediainhalten und -daten mit hohen Geschwindig-keiten direkt an PCs zu decken, hat SES die offene MultimediaplattformASTRA-NET entwickelt.

SES Multimedia S.A. betreibt die ASTRA-NET-Plattform über das ASTRA-Satellitensystem und ermöglicht Serviceanbietern, Multimediainhalteund -daten über eine konventionelle Satellitenantenne in eine einfache PC-Steckkarte direkt an PCs in ganz Europa zu übertragen. Im Vergleich zuVerbindungen über normale Telefonleitungen werden die Übertragungenmit wesentlich höherer Geschwindigkeit und erheblich kosteneffizienterermöglicht. ASTRA-NET bringt damit eine neue Dimension zur bestehendenÜbertragung von Fernseh- und Radioprogrammen, die es dem ASTRA-Satellitensystem erlaubt, sich zu einer echten Infrastrukturplattform fürHochgeschwindigkeitsübertragungen von Multimediainhalten zu entwickeln.Für den Empfang von ASTRA-NET werden lediglich die üblichen Satelliten-antennen (50 cm oder größer, abhängig vom Empfangsort) benötigt, die miteinem Universal-LNB ausgestattet sind, ein PC (Pentium) sowie eine Steck-karte für den PC. Der kommerzielle Betrieb von ASTRA-NET wurde im Herbst1997 aufgenommen.

12

Page 15: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

1.6 VORTEILE FÜR INDIVIDUALEMPFÄNGER UND FÜR DIEWOHNUNGSWIRTSCHAFTAus den vorstehenden Beschreibungen wird offensichtlich, daß sich dieNutzungsformen und Anwendungen vervielfältigen werden, die über dasASTRA-Satellitensystem möglich sind. Mit dem IES wird überdies einetechnische Infrastruktur geschaffen, die eine umfassende, bedarfsgerechteVersorgung ermöglicht. Unternehmen der Wohnungswirtschaft, Kabelnetz-betreiber, aber auch individuelle Empfänger stellen sich die Frage, wie diestrukturelle Integration von Kabel und Satellit und der Einstieg ins digitaleKommunikationszeitalter schnell, mit überschaubarem Mitteleinsatz undkonsequent auf die Konsumentenbedürfnisse abgestimmt erfolgen kann.Dabei ist das rechtliche Umfeld von entscheidender Bedeutung: Nur dann,wenn die technisch und wirtschaftlich sinnvollen Lösungen durch Rechts-bestimmungen und ihre Anwendung nicht behindert werden, bestehtPlanungssicherheit.

Die folgenden Ausführungen wollen den bestehenden Rechtsrahmenaufzeigen, Tendenzen andeuten und zur erforderlichen Planungssicherheitbeitragen. Anregungen und Hinweise zu unseren Vorauflagen sindaufgegriffen worden, und mit Blick auf die Zukunft wird ein rechtlichesSchlaglicht auf die Fragen geworfen, die mit dem technischen Wandel vonder analogen zur digitalen Kommunikation verbunden sind.

13

Page 16: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

D I R E K T E M P F A N G I M

2. ASTRA-DIREKTEMPFANG IM EINFAMILIENHAUS

Wer in der Bundesrepublik Deutschland Rundfunk hören oder fernsehenwill, ist rechtlich hochrangig geschützt. Der Individualempfang vonProgrammen, die über das ASTRA-Satellitensystem abgestrahlt werden, istdurch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 10 der Europäi-schen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegte Informations-freiheit geschützt1).

Bei der Informationsfreiheit in Art. 5 GG handelt es sich um ein Grundrecht,auf das sich in der Bundesrepublik Deutschland jedermann, also In- undAusländer, berufen kann. Art. 10 EMRK ist die Parallelnorm zu Art. 5 GG aufeuropäischer Ebene im Rahmen des Europarats. Die EMRK genießt in derBundesrepublik Deutschland Gesetzesrang2).

Sowohl im Autronic-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrech-te (EGMR) in Straßburg3) als auch in einem früheren Urteil des LandgerichtsWiesbaden4) ist bereits in der Frühphase des ASTRA-Empfangs bestätigtworden, daß ein unmittelbares Empfangsverbot oder eine mittelbareEmpfangsbehinderung in- oder ausländischer Rundfunkprogramme, dieüber Satelliten ausgestrahlt werden, durch nationale Behörden unzulässigist. Im Rahmen der Schrankenbestimmungen gemäß Art. 5 Abs. 2 GG5) undArt. 10 Abs. 2 EMRK6) sind Empfangsbeschränkungen nur in besonderenAusnahmefällen zum Schutz anderer hochrangiger Rechtsgüter (z. B. Ver-traulichkeit der Individualkommunikation, Ehrenschutz etc.) gerechtfertigt.Diese Rechtsprechung gegenüber staatlichen Eingriffen ist vom Bundesver-fassungsgericht (BVerfG) in mehreren grundlegenden Urteilen zum Miet-und Wohnungseigentumsrecht seit 1994 für den Bereich des Privatrechtseindrucksvoll bestätigt worden7).

1) Art. 5 Abs. 1 Satz 1:„Jeder hat das Recht, seine

Meinung in Wort, Schriftund Bild frei zu äußern

und zu verbreiten und sichaus allgemein zugängli-

chen Quellen ungehindertzu unterrichten.”

Vgl. auch Anhang 6.3.Art. 10 Abs. 1 EMRK:

„Jeder hat Anspruch auffreie Meinungsäußerung.Dieses Recht schließt die

Freiheit der Meinung unddie Freiheit zum Empfang

und zur Mitteilung vonNachrichten oder Ideen

ohne Eingriffe öffentlicherBehörden und ohne Rück-

sicht auf Landesgrenzenein. Dieser Artikel schließtnicht aus, daß die Staaten

Rundfunk-, Lichtspiel- oderFernsehunternehmen

einem Genehmigungsver-fahren unterwerfen.“ Der

vollständige Wortlaut ist inAnhang 6.1 abgedruckt.

2) Zur Bedeutung des Art. 10 EMRK vgl. aus-

führlich: Christoph Engel, Privater Rundfunk vor derEuropäischen Menschen-

rechtskonvention, Baden-Baden, 1993.

3) Das Urteil ist auszugs-weise in Anhang 6.2

wiedergegeben.

4) Urteil vom 31.10.1988,ZUM 1989, 257–259.

14

Page 17: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

E I N F A M I L I E N H A U S

Grundsätzlich gilt also: Der Direktempfang über ASTRA ist frei und wird vom Menschenrechtder Informationsfreiheit geschützt. Auf dieses Recht kann sich jeder-mann gegenüber staatlichem Handeln und gegenüber anderenPrivatpersonen berufen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 Abs. 1 S.1 S. 2 EMRK schützen abernicht nur den passiven Teil des Kommunikationsprozesses, sondern auch denaktiven Teil, also die Äußerung einer Meinung und die Mitteilung von„Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohneRücksicht auf Landesgrenzen“.

Das heißt für die Übertragung digitaler Dienste über das ASTRA-Satelliten-system und die Nutzung des ASTRA-NET als offene Multimediaplattform:Auch das Aussenden von Ton- oder Bild- und Datensignalen durch denASTRA-Empfänger über Satelliten-Rückkanäle oder das Telefon istverfassungsrechtlich geschützt. Wenngleich dazu noch satellitenbezogeneUrteile fehlen, so läßt sich aus dem Verfassungsgefüge insgesamt schließen,daß gerade der aktive Teil des Kommunikationsprozesses dem besonderenSchutz des Rechtssystems unterliegt.

Man darf festhalten: Der im folgenden auszuführende Rechtsschutzbezüglich des Empfangs gilt erst recht für den aktiven Teil dersatellitengestützten Zweiwegkommunikation.

2.1 DIE EMPFANGSAUSRÜSTUNGDer Satelliten-Direktempfang von Rundfunkprogrammen über ASTRA ineinem Einfamilienhaus ist für einen oder mehrere Nutzer gleichzeitig möglich.Zu trennen ist zwischen dem Empfangswunsch lediglich analoger Satelliten-signale von ASTRA 1A – 1D und dem erweiterten Empfang auch digitalerRundfunkprogramme und Multimediadienste:

5) Art. 5 Abs. 2 GG lautet:„Diese Rechte finden ihre

Schranken in den Vor-schriften der allgemeinen

Gesetze, den gesetzlichenBestimmungen zum

Schutze der Jugend und indem Recht der persön-lichen Ehre.“ Vgl. auch

Anhang 6.3.

6) Art. 10 EMRK Abs. 2EMRK lautet: „Da die

Ausübung dieser FreiheitPflichten und Verantwor-

tung mit sich bringt, kannsie in bestimmten, vom

Gesetz vorgesehenenFormvorschriften Bedin-

gungen, Einschränkungenoder Strafdrohungen

unterworfen werden, wiesie vom Gesetz her vorge-

schrieben und in einerdemokratischen Gesell-schaft im Interesse der

nationalen Sicherheit, derAufrechterhaltung der

Ordnung und derVerbrechensverhütung,

des Schutzes der Gesund-heit und der Moral, des

Schutzes des guten Rufesoder der Rechte anderer,um die Verbreitung von

vertraulichen Nachrichtenzu verhindern oder das

Ansehen und die Unpartei-lichkeit der Rechtspre-

chung zu gewährleisten,unentbehrlich sind.“

Vgl. auch Anhang 6.3.

7) Dazu siehe näher unter 3.1 und 3.2.

15

DIR

EK

TEM

PFA

NG

IM

EIN

FA

MIL

IEN

HA

US

Page 18: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

a) Empfang analoger Programme über ASTRA 1A – 1DFür den Einzelempfang, bei dem ein Fernsehgerät über eine kleine, festausgerichtete Parabolantenne angeschlossen ist, werden folgendeKomponenten benötigt: eine Außenantenne mit 60 cm ø, die auf ASTRA-Orbitalposition 19,2° Ost ausgerichtet und mit einem analogen LNB versehenist, zweitens ein analoger Receiver, der die Zwischenfrequenz in eine für dasFernsehgerät nutzbare Frequenz (Fernsehkanal) umwandelt. In modernenFernsehgeräten ist der Satellitenreceiver bereits integriert.

Falls mehr als ein Teilnehmer gleichzeitig mit einer Parabolantenne alle überASTRA abgestrahlten Programme empfangen will, handelt es sich um einenMehrteilnehmerempfang, der technisch bereits einer Gemeinschaftsemp-fangsanlage entspricht.

Beim Anschluß von zwei Receivern wird als Empfangsteil (LNB) eine Twin-Variante für die getrennte Nutzung des Frequenzbereiches (ASTRA-Unter-band) und beider Polarisationsebenen (horizontal und vertikal) ausgerüstet;für den Anschluß von drei und mehr Receivern ist ein Dualkonverter für diegleichzeitige Nutzung beider Polarisationsebenen erforderlich und zusätzlichein sog. Multischalter für die sternförmige Signalverteilung zu den einzelnenSteckdosen. Beide Lösungen lassen weiterhin die Nutzung von terrestrischverteilten Programmen zu.

b) Zusätzlicher Empfang digitaler Rundfunkprogramme und Multimedia-dienste

Um das analoge und digitale Programmangebot über ASTRA nutzen zu kön-nen, muß sowohl das Frequenzspektrum des Unterbandes (10,7–11,7 GHz)als auch das Frequenzspektrum des Oberbandes (11,7–12,75 GHz) empfang-bar sein. Hierfür sind eine kleine, fest ausgerichtete Parabolantenne mit 60cm ø, die auf ASTRA-Orbitalposition 19,2° Ost ausgerichtet ist, und einsogenanntes Universal-LNB („Universal“ für den Empfang von analogen unddigitalen Signalen geeignet) im Brennpunkt der Parabolantenne vorzusehen;

16

Page 19: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

zweitens ein digitaler Receiver (Set-Top-Box), der die Zwischenfrequenz inein für das Fernsehgerät nutzbares Fernsehsignal umwandelt. Es wird dabeiunterschieden zwischen Universal Single-, Universal Twin- und UniversalQuatro-LNBs.

Das Universal Single-LNB ist für die Versorgung einer Einzelempfangsanlageeinzusetzen. Mit der Versorgungsspannung 13/18 Volt sind die Polarisations-ebenen der ASTRA-Satelliten horizontal und vertikal schaltbar. Mit einerzusätzlichen Steuerfrequenz 0/22 kHz wird das Unter- bzw. Oberbandgeschaltet. Somit ist gewährleistet, daß bei einem analog arbeitendenReceiver, der keine Schaltfrequenz nutzt, das Unterband (analoge Frequen-zen) zur Verfügung steht. Bei Inbetriebnahme der Set-Top-Boxen (digitalerDecoder/Receiver) wird die Steuerfrequenz 22 kHz geschaltet und das Ober-band durchgeschaltet.

Beim Universal Twin-LNB können über zwei getrennte Koaxialleitungen zweiTeilnehmer völlig unabhängig voneinander den Betrieb einer Set-Top-Boxoder eines analogen Receivers nutzen.

Beim Universal Quatro-LNB stehen an den vier Ausgängen alle Frequenzendes Unter- und Oberbandes und die horizontale wie auch vertikale Polarisati-onsebene zur Verfügung. Die Signale werden durch vier getrennte Koaxial-kabel zu einem Multischalter weitergeleitet und ermöglichen danach durcheine sternförmige Verteilung den individuellen Empfang analoger unddigitaler Rundfunkprogramme und Multimediadienste.

2.2 GENEHMIGUNGS- UND GEBÜHRENFREIHEITDas ASTRA-Satellitensystem wird von der SES auf der Grundlage einerKonzession des Großherzogtums Luxemburg und eines damit verbundenenLastenheftes betrieben. Diese Betriebsgenehmigung beruht auf dem Gesetzüber elektronische Medien vom 27.7.19918). Die von SES in Betrieb genom-menen Satelliten senden teils im Frequenzbereich des festen Funkdienstes

8) ABl. des Großherzogtum

Luxemburg A-Nr. 47 v.30.7.1991, S. 971–986.

17

Page 20: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

(Fixed Satellite Service – FSS), teils im Bereich des Rundfunksatellitendienstes(Broadcasting Satellite Service – BSS). Beide Frequenzbereiche sind nach densog. Radio-Regulation der UN-Sonderorganisation ITU (International Tele-communication Union/Internationale Fernmeldeunion) festgelegt.

Errichtung und Betrieb privater Einzel- und Gemeinschaftsantennenanlagenzum Empfang der Satellitensignale im FSS-Bereich wurden bis 1991 voneiner gebührenpflichtigen Einzelgenehmigung der damaligen DeutschenBundespost (DBP) abhängig gemacht9); Genehmigungs- und Gebühren-pflicht sind jedoch nachfolgend im Jahre 1991 entfallen10). In der Telekom-munikations-Verleihungsverordnung (TVerleihV) vom 19.10.199511) hattedas Bundesministerium für Post und Telekommunikation das Recht,Antennenanlagen zu errichten und zu betreiben, die mit Hausverteilanlagenzusammengeschaltet werden sollen, um Rundfunksignale zu empfangenund zu verteilen, durch Allgemeinverleihung verliehen (§ 15). „Antennen-anlagen“ waren dabei Funkanlagen, einschließlich Satellitenfunkanlagen,zum Empfang von Rundfunksignalen; „Hausverteilanlagen“ waren dabeiFernmeldeanlagen, die zur Verteilung von Rundfunksignalen innerhalb derGrenzen eines Grundstücks oder einer Grundstücksmehrheit errichtet undbetrieben werden.

Nunmehr geht der TVerleihV das Telekommunikationsgesetz (TKG)12) vom25.7.1996 vor. Danach benötigt nur derjenige eine Lizenz, der Übertragungs-wege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks überschreiten und die fürTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden(§ 6 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 lit. c), Lizenzklasse 3). Die früher als EVA oderAntennenanlagen bzw. Hausverteilanlagen definierten Empfangseinrichtun-gen sind heute von dem Sammelbegriff der „Telekommunikationsanlagen“nach § 3 Nr. 17 des TKG erfaßt. Darunter werden „technische Einrichtungenoder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oderoptische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oderkontrollieren können“ verstanden. Installiert ein Unternehmen der

9) Bestimmung überprivate Satelliten-Kommunikations-

Empfangseinrichtungen(SKE) zur Heranführung

von dazu bestimmtenFernmeldesatellitensignalen

(Ton- und Fernseh-programmsignale) an

Rundfunk-Empfangsanten-nenanlagen/private Breit-bandanlagen, AmtsblVfg.

69/985, S. 1171–1173;AmtsblVfg. 59/987,

S. 86 ff.; AmtsblVfg.57/989, S. 221, 231.

10) Sog. GA-Best, Anlage1 zur AmtsblVfg.

220/1991, ABl. 2181/91;überarbeitet als EVA-Best.Anlage 1 zur AmtsblVfg.

3/1994, ABl. 46/94.

11) BGBI. 1995, Teil I, S. 434 ff.

12) BGBl. 1996, Teil I, S. 1120 ff.; auszugsweiser

Abdruck unter Anhang 6.6

18

Page 21: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Wohnungswirtschaft oder ein von ihm beauftragtes Serviceunternehmeneine Parabolantenne, die grundstücksüberschreitend eine größere Wohnan-lage mit einer Vielzahl von angeschlossenen Wohneinheiten versorgt, sokann dies bereits die Lizenzpflicht auslösen. Die mittlerweile an die Stelle desBundesministeriums für Post und Telekommunikation getretene Regulie-rungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) mit Sitz in Bonn undregionalen Vertretungen muß eine derartige Lizenz erteilen, der Antragstel-ler hat einen Anspruch darauf. Mit anderen Worten: Lizenzpflicht bedeutetauch Lizenzrecht. Erfüllt eine Antennenanlage die Definiton des Übertra-gungsweges nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. c) TKG nicht, so bedeutet dies,daß ein solcher Betrieb ohne Lizenz erlaubt ist.

Bei der Installation einer ASTRA-Individualempfangsanlage bestehtalso keine Genehmigungs- und Gebührenpflicht gegenüber derRegTP oder anderen Behörden und Organisationen. Das Recht desBetriebs einer Antennenanlage ist durch Verordnung bzw. Gesetzjedermann verliehen. Wer indessen grundstücksgrenzüberschreiten-de Übertragungswege betreibt, die für Telekommunikationsdienst-leistungen von der Öffentlichkeit genutzt werden, muß eine Lizenzbei der RegTP beantragen. Es besteht insofern ein Anspruch aufErteilung derselben.

19

Page 22: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

2.3 RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHTDer Empfang von über ASTRA abgestrahlten Programmen löst die Rund-funkgebührenpflicht des einzelnen Teilnehmers aus. Nach dem Staats-vertrag über die Regelungen des Rundfunkgebührenwesens vom5.12.1974 (RGebStV)13) sind Rundfunkgebühren an die Gebühreneinzugs-zentrale der Rundfunkanstalten (GEZ) dann zu errichten, wenn einTeilnehmer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß Art. 1 Abs. 2 des RGebStV zumEmpfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichentechnischen Aufwand Rundfunkdarbietungen unabhängig von Art, Umfangund Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt,empfangen werden können. Nach der Rechtsprechung besteht dieGebührenpflicht im übrigen unabhängig davon, welche Rundfunkprogrammemit dem Empfangsgerät empfangen werden sollen oder können14).

Selbst wenn mit einem TV- und hörfunkfähigen Empfangsgerät Multimedia-dienste oder Individualkommunikation in Anspruch genommen wird,besteht eine solche Rundfunkgebührenpflicht15). Es kommt allein darauf an,ob potentiell irgendein Rundfunk mit dem Gerät empfangen werdenkann16). Dies ist bei reinen PCs (Personal Computers) indessen nicht der Fall.

Die Rundfunkgebühr muß an die GEZ nur dann bezahlt werden,wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehaltenwird.

2.4 GENEHMIGUNGSFREIHEIT NACH BAUORDNUNGSRECHTDie zum ASTRA-Direktempfang überwiegend benutzten Parabolantennenstellen bauliche Anlagen dar, die dem Bauordnungsrecht der Bundesländerunterliegen. Die Musterbauordnung (MBO) der Länder der BundesrepublikDeutschland vom 4.5.1990 sieht in § 62 Abs. 1 Nr. 29 eine Parabolantennen-anlage als genehmigungsfreies Vorhaben vor, ohne aber festzulegen, bis

13) S. z. B. RGebStV in derFassung vom 31.8.1991,GVBl. NW 1991, S.408,zuletzt geändert durch

Art. 4 des 3. Rundfunk-änderungsstaatsvertragsvom 26.11.1996, GVBl.NW 1996, S.484, 495.

Teilweiser Abdruck unterAnhang 6.5.

14) Vgl. OVG Berlin, 8 B43/90, ZUM 1991, 212 ff.;

VGH Kassel, 5 TH1034/90, NVwZ 1992,

199 = ZUM 1991, 213 ff.;VGH Neustadt a. d. Wein-straße, Urteil v. 3.7.1990,

3K3276/90.NM, nicht ver-öffentlicht; die Rundfunk-gebühr ist dem Grundsatznach vom BVerfG im Urteil

vom 22.2.1994, ZUM1994, 173 ff., DVBl. 1994,579 ff., bestätigt worden.

15) Vgl. jüngst BVerwG,Urteil v. 8.10.1997,K & R 1998, 174 ff.

16) § 4 Abs. 1 Rundfunk-gebührenstaatsvertrag:

„Die Rundfunkgebühren-pflicht beginnt mit dem

ersten Tag des Monats, indem ein Rundfunkemp-

fangsgerät zum Empfangbereit gehalten wird.“ Vgl.

dazu Albrecht Hesse,Rundfunkrecht, München

1990, S.137, 140.

20

Page 23: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

zu welcher Größe dies gelten soll. Bei anderen Antennenanlagen bestehtGenehmigungsfreiheit bis zu 10 m Höhe. In jedem Bundesland ist daher ein-zeln zu prüfen, bis zu welcher Größe Parabolspiegel genehmigungsfrei auf-gestellt werden dürfen. Früher wurde das Maß „0,5 m2 ohne Berücksichti-gung der Krümmung“ zugrunde gelegt, was einem Durchmesser von ca.0,8 m entspricht. Die meisten Bundesländer haben mittlerweile aber größereMaße in ihr Bauordnungsrecht aufgenommen, so das Land Nordrhein-Westfalen, in dem ausdrücklich Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu1,20 m Durchmesser und 10 m Höhe von der Genehmigungspflicht ausge-nommen worden sind17). In Hamburg sind beispielsweise Antennenanlagen„wie z. B. Parabolantennen bis zu einer Größe von 0,7 m2, wobei die recht-winkelige Projektion der Antennenfläche maßgebend ist“ von derGenehmigungsbedürftigkeit freigestellt18). In Berlin gilt beispielsweiseGenehmigungsfreiheit für Antennenanlagen bis 10 m Höhe und Parabolan-tennen mit einem Durchmesser bis 1,20 m19).

Als Faustregel läßt sich für alle Landesbauordnungen festhalten, daß diehandelsüblichen und für den Empfang ASTRA-abgestrahlter Programmeerforderlichen Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu 1,20 m Durch-messer genehmigungsfrei sind.

Strengere Maße sind im Hinblick auf die Informationsfreiheit des einzelnenauch bei Berufung auf Sicherheitserwägungen (Windanfälligkeit etc.) oderdas allgemeine Verunstaltungsverbot des Bauordnungsrechts nicht zurechtfertigen20). Um Rechtskonflikte in dieser Hinsicht zu vermeiden, solltenstets Antennen gewählt werden, die sich farblich und von der Anbringungher ihrem Hintergrund anpassen.

17) Das OVG Münsterhatte im Urteil vom

13.6.1991, NVwZ 1992,279 ff., festgestellt, daß

eine zuvor erlassenebesondere Freistellungs-

verordnung zugunsten vonParabolantennen ins Leere

ging, weil auch Parabol-antennen unabhängig vom

Durchmesser ihrerReflektorschalen bis zu

einer Höhe von 10 mgenehmigungsfrei errichtet

werden dürfen. Dies istdurch die gesetzgeberische

Korrektur zum 1.1.1996klärend geregelt worden.

18) So § 61 Abs. 1 HBauOi.V.m. § 1 Abs. 1 1.

Spiegelstrich BauFreiO undAbschnitt II Nr. 4.2 Anl.

BauFreiO.

19) So § 56 Abs. 1 Nr. 4 b

20) Vgl. ausführlich zurBegründung Schmittmann,

Low-und medium-powerSatellitenprogramme im

Regelungsgefüge desdeutschen Rechts, ZUM

1990, 263, 268 ff.

21

Page 24: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Im Ergebnis gilt also: Die handelsüblichen kleinen Parabolantennen von 0,60 m bzw. 0,80 m–1,20 m Durchmesser für Gemeinschaftsempfangsanlagensind bauordnungsrechtlich in aller Regel genehmigungsfrei. Nur beigrößeren Antennen muß nach dem Landesrecht des entsprechendenBundeslandes geprüft werden, ob eine Genehmigungspflichtbesteht. Bei der konkreten Aufstellung kann im Einzelfall dasallgemeine Verunstaltungsverbot des Bauordnungsrechts zu beachtensein.

2.5 BERÜCKSICHTIGUNG DES DENKMALSCHUTZES UND SONDERFRAGEN KOMMUNALER ANTENNEN-BESCHRÄNKUNGENIn einigen Städten und Gemeinden besteht für ganze Ortsteile ein allgemeinesParabolantennenverbot in Satzungen zur Erhaltung historischer Ortsbilderoder aus Gründen des Denkmalschutzes. Beispiele derartiger Ortsbildsatzun-gen sind aus Städten wie Baden-Baden, Heidelberg (Baden-Württemberg)und aus der westfälischen Stadt Steinfurt bekannt geworden21).

Bei denkmalgeschützten Gebäuden muß die Genehmigung der UnterenDenkmalschutzbehörde eingeholt werden. Grundsätzlich steht den Gemeindendarüber hinaus das Recht zu, in schutzwürdigen Ortsteilen „Antennenwälder“zugunsten des Ortsbildes auch dort zu unterbinden, wo kein Denkmalschutzbesteht. Doch auch hier kommt der Rundfunkempfangsfreiheit eine tragen-de Bedeutung zu, so daß die wechselseitigen Interessen miteinander ingrundrechtskonformer Weise abgewogen werden müssen. Zu verneinen istdie Zulässigkeit derartiger Beschränkungen von Parabolantennen vor allemin Orten, die ihre „historischen“ Ortskerne durch Neubauten undSanierungspflichten erst noch schaffen wollen22).

21) Vgl. dazu den Beitragin infosat, Heft 8/August1992, Nr. 53, S. 28–31:

Wohnwert contra Fassade:Leben in Kulissen–die

westfälische StadtSteinfurt kämpft gegen die

Parabolantennen ihrerBürger.

22) So der Fall Steinfurt,Az. 2 K 4495/93, zu dem

das VerwaltungsgerichtMünster in einer

Kostenentscheidung vom16.9.1996 zugunsten des

Antennenbetreibersfestgestellt hat, daß die

Ortsbildsatzung nichtverletzt ist, wenn keine

Beeinträchtigung auf dieStadtsilhouette ausgeht

oder durch Versetzen derAntenne die Störung

vermindert werden kann.

22

Page 25: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat in einem Grundsatz-urteil zur Ortsbildsatzung der historischen Altstadt von Gunzenhausenhierzu entschieden, daß Gemeindesatzungen mit Antennenverboten denVorrang der individuellen Informationsfreiheit berücksichtigen müssen23). Insbesondere ist es danach rechtswidrig, wenn der Empfänger auf einenAnschluß an das Breitbandkabelnetz verwiesen wird, solange nicht alleindividuell empfangbaren Rundfunksignale auch im örtlichen Kabelnetzübertragen werden.

Derartige Satzungen haben also nur insoweit Bestand, als in besondersgravierenden Fällen der Schutz des Ortsbildes bzw. der Denkmäler nichtanders zu gewährleisten ist als durch ein Antennenverbot. Hier wird einVerstoß gegen das Übermaßverbot der Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu prüfen sein, insbesondere, ob die Anbringung der Parabol-antenne an der Hausrückseite oder zu ebener Erde nicht doch möglich ist,ohne das Ortsbild zu beeinträchtigen. So hat das VG Münster im Steinfurt-Fall ausdrücklich eine wenig beeinträchtigende Parabolantenne geduldet,obwohl die Stadtbildsatzung ein absolutes Antennenverbot vorsah24). Denk-bar ist ferner, die Antenne außerhalb des Satzungsgebietes zu errichten unddie Programmsignale durch ein Kabel zum Haushalt zu führen. Auch solltendie Möglichkeiten von Ausnahmegenehmigungen ausgeschöpft werden, diedie Landesdenkmalgesetze und Ortsbildsatzungen jeweils vorsehen. Dabeimüßte der Antragsteller von vornherein eine farblich unauffällige Antenneund einen wenig störenden Anbringungsort vorweisen können.

Neuerdings enthalten fallweise auch die schriftlichen Festsetzungen zuBebauungsplänen und Grünordnungsplänen Beschränkungen für dieAufstellung von Antennenanlagen, so z. B. im Fall des B-Planes „Rebbürger-feld III“ der Gemeinde Rheinhausen, OT Oberhausen (Kreis Emmendingen inBaden-Württemberg). In diesem Beispielsfall sind Antennen mit Parabol-spiegel nur bis zu einer Höhe von 1,50 m über Gelände zulässig und nachallen Seiten so einzugrünen, daß sie von den öffentlichen Verkehrsflächen aus

23) Siehe den auszugs-weisen Wortlaut der

Entscheidung vom27.9.1985 in Anhang 6.7.

24) Siehe Fußnote 22.

23

Page 26: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

nicht einsehbar sind. Eine derartige Bestimmung ist vor dem verfassungs-rechtlichen Hintergrund des Schutzes der Informationsfreiheit nur dann halt-bar, wenn dadurch der Empfang nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten führtder Vorrang der Informationsfreiheit zur Nichtigkeit einer derartigenFestlegung im Bebauungsplan.

Zusammenfassend läßt sich festhalten:Empfangsanlagen für das Satellitensystem ASTRA können im Bereichvon Ortsbildsatzungen und an denkmalgeschützten Gebäuden mög-licherweise auf punktuelle Antennenverbote stoßen. In diesen Fällenist die zuständige Behörde zu kontaktieren und nach Lösungen zusuchen, die den Satellitenempfang und die Schonung des Ortsbildesermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß alle Antennenverbotebei einer verfassungsrechtlichen Überprüfung im Einzelfall einge-schränkt werden können. Beeinträchtigungen der Antennenaufstel-lungsfreiheit in Bebauungsplänen halten der verfassungsrechtlichenÜberprüfung nur so lange stand, wie sie zu keiner übermäßigenBelastung des Bauherrn führen und den Empfang nicht beeinträchtigen.

24

Page 27: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

25

Page 28: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

3. ASTRA-INDIVIDUALEMPFANG IM MEHRFAMILIENHAUS

Die unter 2 ausgeführten rechtlichen Aspekte gelten entsprechend fürMehrfamilienhäuser.

3.1 MIETRECHTLICHE INTERESSENKONFLIKTE BEIM INDIVIDUALEMPFANG UND IHRE LÖSUNGa) Grundsätze des zivilen MietrechtsWollen ein oder mehrere Mieter einer Wohnanlage oder eines Mehrfamilien-hauses individuelle Parabolantennen installieren, stößt dies oft aufEinwendungen des Vermieters, der eine Beeinträchtigung des äußerenErscheinungsbildes der Wohnanlage vermeiden will25).

Nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Wohnungsmiete der §§ 535, 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Vermieter den vertrags-gemäßen Gebrauch der Wohnung zu gestatten. Im Mietvertrag wird sich inder Regel keine Bestimmung finden, nach der dem Mieter ausdrücklich dasRecht auf Anbringung einer Parabolantenne eingeräumt wird. Der Mietver-trag ist daher nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte(§ 242 BGB) auszulegen26).

Die unbestimmten Rechtsbegriffe wie „Treu und Glauben“ sind nach derRechtsprechung des BVerfG durch die Grundrechte auszufüllen,27) deneninsoweit eine mittelbare Wirkung zukommt28). Der Vermieter muß in diesemRahmen die Informationsfreiheit des Mieters gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GGberücksichtigen29).

Das BVerfG hat festgestellt: Der Vermieter hat die Pflicht, die Installationeiner gängigen terrestrischen Gemeinschaftsantenne durch den Mieterzu dulden. Die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage stellt nachden Feststellungen des BVerfG indessen eine Benutzung der gemieteten

25) Die mietrechtlichenProbleme sind umfassend

und klar dargestellt beiPfeilschifter, WuM 1992,

505-508; vgl. auch miteiner technisch lehrreichen

und die aktuelleRechtsprechung

aufgreifenden Darstellungbei Frank-Georg Pfeifer,ZdW Bay 2/95, S. 65 ff.

26) Nach AG Andernach,Urteil v. 12.6.1990, WuM

1990, 492, ist einevorformulierte Klausel ineinem Mietvertrag nach

dem AGB-Gesetz zulässig,wonach ein Mieter

verpflichtet sein soll, vorAnbringung einer Außen-antenne die Zustimmung

des Vermieters einzuholen,und die weitere

Anforderungen an dieAufstellung enthält.

27) Siehe so schon rechtfrüh den Beschluß vom

15.10.1991 in Anhang 6.4.

28) Vgl. ausführlich: Reinhart Ricker, NJW 1991,

602, 605.

29) Vgl. BVerfG, Beschlußv. 10.3.1993, teilweise

abgedruckt in Anhang 6.10.

26

I N D I V I D U A L E M P F A N G

Page 29: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Wohnung dar, die eigentlich über den vertragsgemäßen Gebrauch i. S. d. §§ 535, 536 BGB hinausgeht30).

Daher hat der Mieter unmittelbar keinen Anspruch auf Duldung derAnbringung von Parabolantennen auf eigene Kosten ohne Zustimmungdes Vermieters. Der Mieter muß vielmehr vor der Parabolantennen-installation die Genehmigung des Vermieters einholen.

Die Erteilung oder Versagung der Einwilligung steht dann im Ermessen desVermieters, das er im Lichte der Informationsfreiheit des Mieters ausübenmuß. Das Ermessen läßt sich aber so konkret einschränken, daß im Ergebnisdoch mittelbar ein Anspruch auf Duldung besteht. Der Grundsatz von Treuund Glauben und das Schikaneverbot gebieten es nämlich, daß der Vermieternicht ohne triftigen sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungenversagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestaltenkönnen, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durchdie die Mietsache nicht verschlechtert wird. Verweigert der Vermieter demMieter die Einwilligung zur Installation der Parabolantenne, so ist im Einzel-fall zwischen der Programmempfangsfreiheit (Informationsfreiheit) desMieters und dem Eigentumsschutz des Vermieters (Art. 14 GG) abzuwägen.

b) Aktuelle Maßgaben des BundesverfassungsgerichtsIm Beschluß des 1. Senates vom 9.2.199431) hat das BVerfG die Grundregelndieser Interessenabwägung festgehalten. Nach diesem Beschluß ist an derFront der Mietrechtsstreitigkeiten in der Bundesrepublik Deutschlandweitgehend Ruhe eingekehrt und hat sich eine einheitliche Rechtsprechungauch der Untergerichte entwickelt. Danach gilt:

– Die Beschaffung, Installation und Nutzung von Parabolantennen sind Aus-übungen der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, daSatellitenprogramme allgemein zugängliche Informationsquellen sind32).

30) Vgl. so dieEntscheidung aus dem

Jahre 1991, Anhang 6.4.

31) Teilweise abgedruckt inAnhang 6.12.

32) BVerfG, Beschluß vom9.2.1994, teilweise abge-

druckt in Anhang 6.12.

27

IND

IVID

UA

LEM

PFA

NG

IM

MEH

RFA

MIL

IEN

HA

US

I M M E H R F A M I L I E N H A U S

Page 30: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

– Dieses Grundrecht beansprucht auch in zivilgerichtlichen Streitigkeitenüber die Anbringung von Antennen an Mietwohnungen Beachtung.

– Das BGB enthält keine Vorschriften, die sich ausdrücklich auf dieAnbringung von Antennen an Mietwohnungen beziehen. Vielmehr ist einErgebnis anhand der allgemeinen Vorschriften der §§ 535, 536, 242 BGBzu gewinnen.

– Das Grundrecht der Informationsfreiheit des Mieters ist abzuwägen mitdem Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, insbeson-dere an der optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses.

– Für Parabolantennen gilt nach der Zivilrechtsprechung, daß der Vermieterdie Zustimmung zur Errichtung der Parabolantenne dann erteilen muß,wenn er keinen Kabelanschluß bereitstellt. Allerdings kann der Vermieterdie Zustimmung davon abhängig machen, daß die Einrichtung fachmännischvorgenommen wird und der Mieter ihn von allen anfallenden Kosten,Gebühren und Haftungen freistellt und auch die Kosten der Entfernungnach Beendigung des Mietverhältnisses trägt. Außerdem hat der Vermieterdas Recht, einen Platz zu bestimmen, an dem die Antenne einenordnungsgemäßen Empfang gewährleistet und optisch am wenigstenstört.33) Dabei darf der Vermieter sein Bestimmungsrecht nicht so ausüben,daß das Installationsrecht des Mieters ausgehebelt wird34).

– Ferner darf der Mieter angehalten werden, die Vorgaben des Baurechtsund Denkmalschutzes zu beachten35).

– Dagegen muß der Vermieter bei Bereitstellung eines Kabelanschlusses dieZustimmung zur Errichtung der Parabolantenne nicht erteilen. Vielmehrbesteht in typischen Durchschnittsfällen ein sachbezogener Grund zurVersagung einer individuellen Mieterparabolantenne36). Das BVerfG gehtzuvor davon aus, daß dem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse

33) OLG Karlsruhe RE v.24.8.1993, im Anhang

6.11 teilweisewiedergegeben; bestätigtdurch BVerfGE 90, 27 im

Anhang 6.12wiedergegeben, vgl. auch

BVerfG, Anhang 6.10.

34) LG Hamburg, Urteil v.3.7.1997, teilweise

abgedruckt unter Anhang 6.17.

35) BVerfG, 3. Kammer des1. Senats, Beschluß v.

21.6.1994, NJW-RR 1994,1232 ff.

36) So schon OLGFrankfurt, Rechtsentscheidvom 22.7.1992, teilweise

abgedruckt unter Anhang6.9; bestätigt von BVerfG,Beschluß vom 10.3.1993,

im Anhang unter 6.10teilweise wiedergegeben.

28

Page 31: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

des Mieters im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung mit denEigentümerinteressen an einem unveränderten Erhalt des Wohnhausesregelmäßig Vorrang gebührt. So ist gerade bei wenig markanten undungepflegten Standardfassaden von der Rechtsprechung eine Duldungs-pflicht der Mieter-Parabolantennen bejaht worden, wenn diese von derAnbringung nicht wesentlich ins Auge fallen37).

– Denkbar sind aber auch Fälle, in denen das Informationsinteresse desMieters – etwa wegen der Beschaffenheit der Parabolantenne oder desHauses – hinter den Eigentümerinteressen an der Erhaltung ungestörterGebäudesubstanz und -optik zurücktreten muß. Daher kann der Vermieterfallweise durch Kabelanschluß eine Duldungspflicht der Parabolantenneabwehren.

– In dem zur Entscheidung anstehenden Fall ging es um einen dauerhaft inDeutschland lebenden Ausländer, der in einem Mietshaus mit Kabelan-schluß wohnte. Trotz dieser alternativen Versorgung betonte das BVerfG,daß ausländische Mieter in der Regel daran interessiert seien, die Program-me ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Gesche-hen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung auf-rechterhalten zu können. Wörtlich führt das BVerfG aus:

„... Diese Möglichkeit besteht angesichts der kleinen Zahl ausländi-scher Programme, die in die inländischen Kabelnetze eingespeistwerden, meist nur mittels einer Satellitenempfangsanlage ...“

Ein Mieter, der sich in einer solchen Lage befinde, könne in der Regel vomVermieter die Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne verlan-gen38). Ein solcher Anspruch bestehe auch dann, wenn nicht der Mieterselbst, wohl aber seine Familienangehörigen, die in derselben Wohnungleben, ausländische Staatsangehörige seien39).

37) AG Darmstadt, Urteilvom 28.11.1996, Az. 304C 3208/96, Erstveröffent-

lichung von Schmittmann,„infosat“ 9/97.

38) OLG Karlsruhe,Beschluß vom 24.8.1993,teilweiser Abdruck unterAnhang 6.11; bestätigtdurch BVerfG, Beschlußvom 9.2.1994, teilweise

abgedruckt in Anhang6.12; ferner OLG

Hamburg, Beschluß vom30.8.1998, WuM 1993,

527, OLG Hamm, Beschlußvom 3.9.1993, DWW

1993, 331.

39) Vgl. dazu Urteil des AGDortmund vom 29.2.1996,

in Anhang 6.20 teilweiseabgedruckt.

29

Page 32: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

– Das BVerfG stellt klar, daß in einer derartigen Behandlung ausländischerMieter keine verfassungswidrige Bevorzugung von Ausländern i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG zu sehen ist. Sodann heißt es:

„... Auch bei deutschen Mietern sind außergewöhnliche Umstände,die einen Fall vom typischen Durchschnittsfall erheblich unterscheiden,bei der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsergebnis wirddurch die Berücksichtigung der besonderen Informationsinteressen,die Ausländer regelmäßig gegenüber Deutschen haben, nichtvorweggenommen. Es bildet vielmehr nur einen Abwägungsfaktorunter anderen. Der Inländerstatus führt nicht notwendig zurVersagung, der Ausländerstatus nicht notwendig zu Anerkennungdes Anspruchs zur Errichtung einer Parabolantenne ...“

– Das BVerfG läßt sich nicht auf die Frage ein, wie viele ins Kabelnetz einge-speiste Heimatprogramme die Bevorzugung des Informationsinteresses desausländischen Mieters rechtfertigen und damit zu einer Duldungspflichtzur Aufstellung individueller Parabolantennen führen können. Eine derarti-ge Festlegung hat das BVerfG auch in späteren Urteilen vermieden40). ImBeschluß vom 14.9.1995 gibt das BVerfG den Gerichten auf, bei derAbwägung der Vermieter- und Mieterinteressen zu berücksichtigen, daßerst die Parabolantenne eine Programmauswahl ermöglicht, wenn imKabel nur ein Heimatprogramm verteilt wird41). Der ausländische Mietermuß dabei nicht substantiieren, an welchen Programmen er gesteigertesInteresse hat. Hier deutet das BVerfG klar an, daß der Programmvielfalt desSatellitenempfangs Vorrang gebührt. Deshalb überrascht es nicht, wennnunmehr das LG Stuttgart in einem jüngeren Urteil von 1998 es für einentürkischen Mieter für unzumutbar erachtet, auf eine Gemeinschafts-antennenanlage mit drei türkischen Programmen verwiesen zu werden.Das Interesse am Empfang weiterer sechs Heimatsender mittels Individual-antenne wurde für vorrangig erachtet, zumal im Wohnkomplex Parabol-antennen zum allgemeinen Erscheinungsbild gehören42).

40) Vgl. z. B. BVerfGE,Beschluß vom 9.6.1994,

NJW 1994, 2143.

41) Teilweise abgedrucktunter Anhang 6.14.

42) Vgl. Abdruck unterAnhang 6.19.

30

Page 33: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Die neue Rechtsprechung knüpft im übrigen nicht mehr an die Staats-angehörigkeit an, sondern schließt aus der Tatsache, daß viele deutscheStaatsbürger aus unterschiedlichen Gründen Fremdsprachen besser als diedeutsche Sprache beherrschen, daß ein aus Polen stammender deutscherStaatsbürger im Empfang polnischsprachiger Programme geschützt wird. DasLG Landau/Pfalz weist aber zu Recht darauf hin, daß auch die Sprachmäch-tigkeit kein Unterscheidungskriterium mehr ist, weil auch Deutsche „höchstnachvollziehbare und billigenswerte Gründe haben, ihren Informations-bedarf aus Quellen zu decken, die lediglich im Wege der Satellitenkommuni-kation erreichbar sind“43).

c) Schlußfolgerungen aus der RechtsprechungAus dieser Rechtsprechung folgt:

– Der Vermieter muß auf Anfrage des Mieters eine individuelle Parabol-antenne gestatten, wenn keine oder nur eine terrestrische Gemeinschafts-antennenversorgung besteht.

– Ist ein Kabelanschluß oder eine Gemeinschaftssatellitenempfangsanlagemit einer umfangreicheren Programmversorgung vorhanden, so bedarf dieErrichtung der individuellen Parabolantenne grundsätzlich der vorherigenGenehmigung des Vermieters, da der vertragsgemäße Gebrauch derWohnung überschritten wird; hierbei kommt es zu einer Interessen-abwägung.

43) Urteil v. 7.12.1997,teilweiser Abdruck unter

Anhang 6.18.

31

Page 34: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

– Verweigert der Vermieter die Genehmigung, so muß der Mieter ggf. aufAbgabe der Genehmigungserklärung vor dem zuständigen AmtsgerichtKlage erheben. Installiert der Mieter trotz fehlender Genehmigung desVermieters die Parabolantenne, so kann der Vermieter ihn auf Beseitigungder Parabolantenne verklagen. Beide Ansprüche lassen sich in einemVerfahren durch Klage und Widerklage verbinden. Erweist sich nur derkonkrete Anbringungsort der Parabolantenne als strittig, so steht demMieter hilfsweise ein Anspruch gegenüber dem Vermieter zu, einenanderen geeigneten Platz zur Anbringung der Parabolantenne zubestimmen44).

– Bei bestehendem Kabelanschluß oder Satellitengemeinschaftsempfangs-anlage im Mietshaus kann der Vermieter die Genehmigung der individuellenParabolantenne nur verweigern, wenn nicht besondere Informationsinter-essen des Mieters bestehen, die das Programmangebot des Kabelnetzesbzw. der gemeinschaftlichen Satellitenempfangsanlage nicht schon befrie-digen kann. Bei ausländischen Mietern, die nur durch Satellitenempfangihre Heimatprogramme empfangen können, haben die Vermieterinteressenzurückzustehen, so daß die Genehmigung erteilt werden muß.

– Bei deutschen Mietern kann sich ein besonderes Informationsinteresse z. B. aus beruflichen oder anderen rechtlich schützenswerten Gründenergeben. Wie das BVerfG ausgeführt hat, führt der Inländerstatus nicht zueiner Schlechterstellung gegenüber Ausländern. Weist der inländischeMieter ein besonderes Interesse an einem bestimmten Programm nach,etwa aus beruflichen Gründen, um eine Fremdsprache zu pflegen odereinem besonderen Hobby oder Interesse nachzugehen, so gilt die Recht-sprechung des BVerfG für ihn entsprechend45). Besteht beispielsweise einschützenswertes Interesse am Empfang eines digitalen Programms oderDienstes, das/der nur über ASTRA, nicht aber im Kabel angeboten wird, sokann sich der Interessent ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen.

44) So z. B. AGKönigswinter, Urteil vom20.2.1991, WuM 1992,

S. 177 f.; so auch dasUrteil des AG Frankfurt

vom 18.6.1993, 33 C396/93–27, besprochen

und zitiert beiSchmittmann, infosat, Heft9/September 1993, Nr. 66,

S. 172–176.

45) In diese Richtungtendiert z. B. auch das LG

Landau/Pfalz, Urteil v.7.12.1997, im Anhang6.18 teilweise wieder-

gegeben.

32

Page 35: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

– Dies gilt einmal mehr, wenn im Rahmen zukunftstauglicher Medien-versorgung das ASTRA-Satellitensystem vom individuellen Empfangshaus-halt oder von der Wohnungswirtschaft im Rahmen einer Gemeinschafts-versorgung dazu genutzt wird, neben Fernsehen und Radio zusätzlicheNutzungsformen und neue Dienste sowie interaktive Anwendungenvorzunehmen. Wie oben erwähnt, werden Homebanking, Multimedia undInternet über Satellit für das private Leben und die Berufsausübung in dergewerblich und privat genutzten Wohnimmobilie immer mehr an Bedeu-tung gewinnen. Nicht nur Art. 5, sondern auch andere Grundrechtsnormenschützen die satellitengestützte Teilhabe am Kommunikationsprozeß, z. B.Art. 12 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit). Es ist daher nur noch eineFrage der Zeit, bis ein derartiges Informations- und Kommunikationsinter-esse eines Mieters zu denselben Ergebnissen im Rahmen eines Grundsatz-urteils führt, wie wir sie bereits im Konfliktfall mit ausländischen Mieternseit gut einem Jahrzehnt als feststehende Rechtspraxis erlebt haben.

– Seine Duldungserklärung kann der Vermieter durchaus an die Einhaltungvon bestimmten baulichen und ähnlichen Bedingungen knüpfen, wohlauch an die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, allerdings nicht einersolchen, die zu einer nach § 550 b BGB unzulässigen Kaution in Höhe vonüber drei Monatsnettomieten führt46).

Im Ergebnis gilt also:Besteht keine Gemeinschaftsversorgung durch Breitbandkabel-anschluß oder Satellitenempfangsanlage, so hat der Mieter einenAnspruch auf Duldung der individuell installierten Parabolantennedurch den Vermieter.

Ist ein Kabelanschluß gegeben oder ist die Wohnanlage mit einerGemeinschaftsparabolantenne versorgt, besteht aber dennoch derWunsch nach zusätzlichen Satellitenprogrammen, satellitengestützterneuer Multimedia- und Internetdiensten, so ist zwischen dem

46) Vgl. Pfeifer, ZdW Bay2/95, Ziff. 7.

33

Page 36: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Eigentümerinteresse des Vermieters und dem Kommunikations- und Informationsinteresse des Mieters abzuwägen. Als besondereInformationsinteressen mit Vorrang der Mieter- vor den Vermieter-interessen werden anerkannt, daß Ausländer Programme aus ihrerHeimat empfangen wollen und ganz allgemein daß berufliche oderandere rechtlich schützenswerte Ziele verfolgt werden, die sich vomtypischen Durchschnittsfall unterscheiden47). Auch das schützens-werte Interesse eines Mieters an digitalen Programmdiensten, inter-aktiver Kommunikation außerhalb des reinen Rundfunks, wird dar-unter fallen können.

3.2 INTERESSENKONFLIKTE BEI INDIVIDUALEMPFANG INEIGENTUMSWOHNUNGSANLAGEN UND IHRE LÖSUNGWohnungseigentumsanlagen unterscheiden sich von Mietobjekten dadurch,daß die einzelnen Wohnungseigentümer ein Mitspracherecht bei der Gestal-tung des Gemeinschaftseigentums haben48).

a) Grundlagen des WEG-RechtsDas Gesetz über Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht vom 15.3.1951(WEG) trennt zunächst zwischen Sondereigentum und Gemeinschafts-eigentum.

– Das Dach, die Hauswand, die Außenseite der Balkonbrüstung oder eineBalkontrennmauer gehören z. B. zum Gemeinschaftseigentum49). Wird dieParabolantenne indessen im Innenraum des Balkons aufgestellt, so handeltes sich um eine Nutzung im Rahmen des Sondereigentums, wo nur die all-gemeinen Rechte und Pflichten des einzelnen Wohnungseigentümersgem. §§ 13 und 14 WEG gelten. Danach kann grundsätzlich jeder Woh-nungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilennach Belieben verfahren, sie also auch zur Aufstellung einer mobilen oderfesten Parabolantenne nutzen. Allerdings muß Rücksicht auf das optische

47) Vgl. AG Frankfurt,Urteil vom 18.6.1993,

DWW 1993, 334,zugunsten einer Diplom-

Übersetzerin.

48) Vgl. zu diesen Fragenumfassend: Reinholt Kreile/Johannes Kreile, Problemebeim Wohnungseigentum,

dargestellt am Zustim-mungserfordernis von

Miteigentümern beiInstallierung von

Satellitenempfangsanlagen(Parabolspiegel), in:

Festschrift für Alfred-CarlGaedertz zum 70.

Geburtstag, München1992, S. 317–330.

49) Vgl. Pfeifer, Satelliten-antennen, Kosten und

Risiken, 2. Aufl.,Düsseldorf, 1991, S. 41.

34

Page 37: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Erscheinungsbild der Wohnanlage und die Rechte der Miteigentümergenommen werden. Durch eine möglichst zurückhaltende Gestaltung derAntenne und die Wahl einer am wenigsten störenden Aufstellung dürftegewährleistet sein, daß ein anderer Wohnungseigentümer mit seinenEinwendungen kaum Erfolg haben wird.

– Ist der einzelne Wohnungseigentümer auf die Installation der Parabolan-tenne innerhalb des gemeinschaftlichen Eigentums angewiesen, so bedarfes der Zustimmung der Gemeinschaft gem. § 22 WEG. Nach dergenannten Norm sind bauliche Veränderungen und Aufwendungen,die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung desgemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, einstimmig zu beschließen.Die Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer zu solchen wesentlichenbaulichen Maßnahmen ist nur dann nicht erforderlich, wenn durch dieVeränderung deren Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maßhinaus beeinträchtigt werden. § 14 WEG enthält eine Rücksichtnahme-und Duldungspflicht jedes Wohnungseigentümers gegenüberbaulichen Maßnahmen eines anderen Wohnungseigentümers, wenn seinSondereigentum durch die Gebäudenutzung seitens dieses anderenWohnungseigentümers nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. DieEinstimmigkeitserfordernis gem. § 22 WEG ist nach der Rechtsprechungauch für die Installation einer Satellitenempfangsanlage zu beachten, da essich dabei um eine bauliche Veränderung handelt; die Wohnungseigen-tümergemeinschaft muß also grundsätzlich einstimmig entscheiden50).

Für den Konfliktfall sieht § 22 WEG vor, daß die fehlende Zustimmungeines einzelnen oder mehrerer Wohnungseigentümer unerheblich ist,wenn diese in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. Hier kommt eswiederum darauf an, daß die Parabolantenne optisch möglichst unauffälligund technisch und baulich einwandfrei installiert wird (z. B. angepaßteDachanbringung statt an der Fassade, damit die Beeinträchtigung derMiteigentümer so gering wie möglich ausfällt).

50) So z. B. OLG Zwei-brücken, Beschluß vom29.6.1992, NJW 1992,

2899 f.; OLG Hamm,Beschluß vom 4.12.1992,

NJW 1993, 1276.

35

Page 38: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Wegen der Kostenbelastung des nicht zustimmenden Miteigentümers istzu differenzieren: Werden die Kosten über den Umweg der Gemeinschaftauch auf den nicht zustimmenden Miteigentümer umgelegt, so ist erbeeinträchtigt und kann zu Recht seine Zustimmung verweigern. Hierbietet sich die Lösung an, daß der einzelne Wohnungseigentümer oderdie Gruppe von Wohnungseigentümern zumindest eine Mehrheitsent-scheidung aufgrund eines Antrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG einholt,um die Antenne auf eigene Kosten zu installieren. In diesem Fall stehendie Gegenstimmen einzelner Wohnungseigentümer nicht im Wege, weildiese durch die partiell finanzierte Antenne selbst nicht belastet würden.

Sperrt sich sogar die Eigentümermehrheit gegen derartige Lösungen, sobleibt dem einzelnen nichts anderes übrig als eine Klage gemäß § 43 WEG,zuständig ist das Amtsgericht (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

b) Aktuelle Maßgaben des BundesverfassungsgerichtsÄhnlich wie im Mietrecht eskalierten auch in Wohnungseigentümer-gemeinschaften Streitigkeiten wegen Parabolantennen innerhalb der letztenJahre, bis das BVerfG mit seinem Beschluß vom 13.3.199551) klärend ein-schritt. Seitdem ist auch für das WEG-Recht durch höchstrichterliche Recht-sprechung den Prinzipien Geltung verschafft, die das Mietrecht bestimmen.Auch im WEG-Recht wirkt das Grundrecht der Informationsfreiheit gemäßArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in das zivilrechtliche Verhältnis zwischen denWohnungseigentümern hinein52). Danach gilt:

– Ein Wohnungseigentümer, der eine Parabolantenne installieren will, kannvon der Mehrheit der Miteigentümer nicht auf die Empfangsmöglichkeitenherkömmlicher Antennenanlagen verwiesen werden. Nur bei bestehendemKabelanschluß ist dies grundsätzlich anders.

– Selbst wenn ein Kabelanschluß vorliegt, sind aber atypische Umständedenkbar, in denen ein besonderes Informationsinteresse des einzelnen

51) Teilweise wieder-gegeben in Anlage 6.13.

52) Vgl. vorher schon OLGDüsseldorf, Beschluß vom

2.12.1992, teilweiseabgedruckt unter Anhang

6.16; den gleichenInformationsschutz-

standard wie im Mietrechtvertraten für das WEG-Recht auch OLG Celle,

Beschluß vom 19.5.1994,NJW-RR 1994, 977, undLG Heilbronn, Beschlußvom 3.3.1993, NJW-RR

1993, 588; vgl. fernerKreile/Kreile a. a. O.

(Fußnote 48), S. 326.

36

Page 39: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

oder mehrerer Miteigentümer vorliegt, das zur Duldungspflicht derParabolantenne durch die anderen Miteigentümer führt, weil der Kabel-anschluß genau diese Informationsinteressen nicht zu befriedigen vermag.Letzteres – so das BVerfG – wird regelmäßig auf Eigentümer mit ausländi-scher Staatsangehörigkeit zutreffen, die durch einen Kabelanschluß allen-falls ein Fernsehprogramm ihres Heimatlandes empfangen könnten. Damithat das BVerfG noch klarer als bislang gesagt: Die Kabelverbreitung einesausländischen Programmes führt noch nicht dazu, daß der entsprechendeAusländer eine individuelle Parabolantenne nicht installieren darf, wenn esein größeres Satellitenangebot in seiner Sprache bzw. aus seinem Kultur-kreis gibt.

Wie beim Mietrecht gilt dieser Vorrang des individuellen Empfangs auchfür Inländer mit schützenswerten Interessen. Als Beispiel kann die Nutzungneuer digitaler Kommunikationsformen über das ASTRA-Satellitensystemdienen, wenn im Kabel nicht die identische Quantität und Qualität derMöglichkeiten besteht.

– Im übrigen – so das BVerfG – läßt das WEG genug Raum, Beeinträchtigun-gen wie Schäden an der Bausubstanz oder dem Kostenrisiko durchZustimmungsvorbehalte Rechnung zu tragen, die selbst durch Mehrheits-beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nicht überspielt werden können.Details überließ das BVerfG den Untergerichten. Im konkreten Fall wurdeeiner ausländischen Wohnungseigentümerin recht gegeben, da in derWohnanlage nur ARD, ZDF, RTL und SAT 1 über die Gemeinschaftsantenneempfangen wurden.

– Am Ende der Entscheidung läßt das BVerfG eine interessante Varianteoffen: Es hält nicht für ausgeschlossen, daß die Miteigentümer ihreZustimmung zu einer Parabolantenne unter den Vorbehalt stellen dürfen,daß sich die an einem Satellitenempfang interessierten Wohnungseigen-tümer mit einer Gemeinschaftsparabolantenne einverstanden erklären.

37

Page 40: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Auch hier erweist sich das Urteil als vernünftig, denn technisch und finan-ziell ist der Satellitengemeinschaftsempfang längst möglich und bringt denEmpfangswunsch mit dem verständlichen Wunsch einer erträglichenFassadenoptik in Einklang53).

c) Sonderfall der vermieteten EigentumswohnungWill der Mieter einer Eigentumswohnung eine Parabolantenne errichten,so sind sowohl Miet- als auch WEG-Recht zu berücksichtigen54). Der Woh-nungseigentümer ist also gehalten, auf den Mieter einzuwirken, daß sichdieser nicht mehr Rechte herausnimmt, als sie dem Wohnungseigentümerselbst gegenüber der Gemeinschaft zustehen55). Errichtet der Mieter ohneGenehmigung des Vermieters und der Eigentümergemeinschaft eineParabolantenne im Bereich des Gemeinschaftseigentums, so riskiert er einenAnspruch der Miteigentümer auf Beseitigung der Antenne gemäß den §§ 1004, 903 ff., 823 ff. BGB wegen der Verletzung seiner Mieterpflichten,weil er bezüglich der Anbringung zuerst seinen Vermieter zu konsultierenhat, der seinerseits wiederum der Zustimmung der Gemeinschaft bedarf.Das WEG stellt in § 14 Nr. 1 und 2 klar, daß der Mieter Erfüllungsgehilfe deseinzelnen Wohnungseigentümers ist (§ 278 BGB), wenn es um die Pflichtendes einzelnen gegenüber der Gemeinschaft geht.

Soll die Antenne bloß im Bereich des Sondereigentums aufgestellt werden,so gibt es keine Probleme mit der Eigentümergemeinschaft, wie obenaufgezeigt. Hier handelt es sich um einen rein mietrechtlichen Fall, wonachggf. nur die Genehmigung des Vermieters einzuholen ist.

d) Schlußfolgerungen aus der RechtsprechungNach dem Grundsatz der Zustimmung der Gemeinschaft nach § 22WEG müssen alle Wohnungseigentümer der individuellen Installationeiner Parabolantenne im Gemeinschaftseigentumsbereich zustimmen.Die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer ist dann uner-heblich, wenn die Informationsinteressen des Antennenbetreibers

53) Vgl. die Urteilsbespre-chung auch bei Schmitt-

mann, infosat, Heft12/Dezember 1995, Nr.

93, S. 74 ff.

54) Siehe dazu denBeschluß des BVerfG vom

11.7.1996, in Anhang6.15 auszugsweise

abgedruckt, und denBeschluß des BVerfG vom

13.3.1995, in Anhang6.13 teilweise abgedruckt.

55) So ausdrücklich OLGFrankfurt, Rechtsentscheidvom 22.7.1992, teilweise

abgedruckt in Anhang 6.9.

38

Page 41: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Vorrang genießen. Das BVerfG hat hierzu 1995 die schon vorherbestehende Rechtsprechung im Bereich des Mietrechts auch auf dasWEG-Recht erstreckt. Folglich ist eine Einzelabwägung zwischen denInformationsinteressen des einzelnen und den möglichen Nachteilender anderen Wohnungseigentümer vorzunehmen. Besteht keineGemeinschaftsversorgung mit einem breiten Programmangebot undkann der einzelne Wohnungseigentümer ein schützenswertesInteresse an analogen Satellitenprogrammen oder digitalen Multi-mediadiensten nachweisen, so wird das Pendel zu seinen Gunstenausschlagen.

Im Bereich des Sondereigentums unterliegt der Wohnungseigentü-mer keiner besonderen Einschränkung durch die Gemeinschaft, eineIndividualantenne zu installieren. Der Mieter einer Eigentumswohnungkann im Rahmen seines Mietvertrages nicht mehr Rechte in Anspruchnehmen, als sie dem vermietenden Wohnungseigentümer in derGemeinschaft zustehen.

39

Page 42: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

4. ASTRA-GEMEINSCHAFTSEMPFANG IM MEHRFAMILIENHAUS

Eine vielfältige Gemeinschaftsversorgung mit Rundfunkprogrammen undMultimediadiensten wird in Zukunft noch mehr als bisher den Wohnwerteines Mehrfamilienhauses bestimmen. Unter programmlichen und wirt-schaftlichen Gesichtspunkten erweist sich daher der Satellitengemeinschafts-empfang mit einer Gemeinschaftsparabolantenne als besonders geeignet.Hinzu tritt der nicht zu unterschätzende Aspekt der Ruhe innerhalb derMieterschaft oder Eigentümerschaft: Wie die Darstellung der miet- undWEG-rechtlichen Probleme des Individualempfangs im Mehrfamilienhauszeigt, ist es wünschenswert, nach dem Grundsatz „Eine für alle“ jedenMieter bzw. Eigentümer mit einem solch vielfältigen Programmangebot zuversorgen, daß der Wunsch nach individuellem Programmempfang gar nichterst entstehen muß. Das Recht begünstigt – wie gesehen – immer denGemeinschaftsempfang. Dazu gibt es mittlerweile technisch ausgereifte undrechtlich abgesicherte Lösungen.

Die meisten Unternehmen der Wohnungswirtschaft haben erkannt: Werkünftig keine interaktiven Multimediadienste, Pay-TV und Pay-per-View, TV-Programme, digitale Programme für ausländische Mieter, digitale deutsch-sprachige Free-TV-Programme, lokale und regionale Angebote neben dembestehenden analogen Programmangebot bietet, wer Datendienste, Internetund Homeworking außer acht läßt, verfügt über eine Immobilie, die nichtmehr modernem Standard entspricht. Dies ist in Zeiten eines Überangebotsan leerstehenden Mietwohnungen in der Bundesrepublik Deutschland aller-orten ein entscheidender Faktor. Diesem Faktor gerecht zu werden, ermög-licht Satellitengemeinschaftsempfang oder noch weitergehend das IES, wieoben beschrieben56).

56) S. unter 1.4

40

G E M E I N S C H A F T S E M P F A N G

Page 43: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

4.1 DIE EMPFANGSAUSRÜSTUNGSatellitengemeinschaftsempfang in Mehrfamilienhäusern erfordert diegleiche Empfangsausrüstung, die für den Mehrteilnehmerempfang inEinfamilienhäusern (2.1) beschrieben wurde. Im Hinblick auf die Nutzungs-möglichkeit des vollständigen Angebots analoger und digitaler Fernseh- undRadioprogramme ist die Ausstattung mit Receivern bzw. Set-Top-Boxenvorteilhafter und zukunftssicher gegenüber einer nur ausgewählte Program-me zur Verfügung stellenden „kanalselektiven“ Kopfstellentechnik. Bei derÜbertragung digitaler Fernseh- und Radioprogramme ist der Unterschiedzwischen kanalselektiver Kopfstellentechnik und SAT-ZF-Verteiltechnik nochgravierender. Eine kanalselektive bzw. transponderselektive Signalaufbereitungist z. Zt. nur bei sehr großen Wohneinheiten wirtschaftlich vernünftig. DieSAT-ZF-Verteilung ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

(1) geeignet sowohl für analoge als auch digitale Empfangssignale,(2) Nutzungsmöglichkeit aller übertragenen TV- und Radioprogramme,(3) hohe Übertragungskapazität,(4) nach Installation kein nennenswerter Wartungs- und Betriebsbedarf.

4.2 GENEHMIGUNG VON EMPFANGS- UND VERTEIL-ANLAGEN FÜR RUNDFUNKSIGNALENach früherem Recht trennte man zwischen Gemeinschaftsantennen (GA)und größeren Gemeinschaftsantennen (GGA), die in Verwaltungsvorschrif-ten besonderen Regeln unterworfen waren57). In der bereits unter 2.2erwähnten TVerleihV von 1995 ist diese Unterteilung aufgegeben wordenund galt seitdem die Allgemeinverleihung zum Errichten und Betreiben vonAntennenanlagen auch für Gemeinschaftsantennenanlagen innerhalb einesMehrfamilienhauses. Nach § 16 TVerleihV hatte zunächst das Bundes-ministerium durch Allgemeinverleihung jedermann auch das Recht verliehen,private Übertragungswege zu errichten und zu betreiben, die innerhalb derGrenzen von Nachbargrundstücken i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVerleihVder Zusammenschaltung von Hausverteilanlagen, Antennenanlagen mit

57) Zum Rechtszustandnach dem sog. GA-Best

und EVA-Best vgl. Anlage1 zur AmtsblVfg.

220/1991, ABl. 2182/91,und Anlage 1 zur Amtsbl-

Vfg 3/1994, ABl. 47/94.

41

GEM

EIN

SCH

AFT

SEM

PFA

NG

IM

MEH

RFA

MIL

IEN

HA

US

I M M E H R F A M I L I E N H A U S

Page 44: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Hausverteilanlagen oder Hausverteilanlagen mit einem Breitbandverteilnetzdienen sollen. Die Gemeinschaftsversorgung war damit nicht nur geneh-migungsfrei bei einem einzigen Mehrfamilienhaus möglich, sondern auch,wenn sich mehrere Häuser auf einem Grundstück, auf einer Grundstücks-mehrheit oder auf Nachbargrundstücken oder erweiterten Grundstücksanla-gen befinden.

Nunmehr seit Inkrafttreten des TKG58) bedarf der Betrieb von grundstücks-überschreitenden Übertragungswegen59) einer Lizenz nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. c), die auf schriftlichen Antrag zu erteilen ist. Dies ist abernur dann der Fall, wenn die Übertragungswege für Telekommunikations-dienstleistungen für die „Öffentlichkeit“ i. S. d. § 3 Nr. 19 TKG genutztwerden sollen. Eine Mehrzahl von Wohneinheiten in einem grenzüberschrei-tenden Gebäudekomplex ist Öffentlichkeit, und die Zuführung vonRundfunksignalen bzw. Multimediadiensten ist vom Begriff der Telekommu-nikationsdienstleistung erfaßt60). Bei Anlagen, die die Grundstücksgrenzennicht überschreiten, ist es auch nach dem TKG bei der gänzlichen Freistellungvon allen Lizenz- und Genehmigungserfordernissen geblieben. Überdies giltauch nicht mehr das in der TVerleihV von 1995 noch vorzufindende Vorrechtder Deutschen Telekom AG in der Bereitstellung des Übertragungsweges.

Im Ergebnis ist zu trennen, ob die TelekommunikationsanlageEmpfangs- und Verteilanlage für Rundfunksignale als grenzüber-schreitender Übertragungsweg ausgelegt ist, um Telekommunikations-dienstleistungen für die Öffentlichkeit anzubieten. Ist letzteres derFall, so besteht bei einzelnen Grundstücken Genehmigungsfreiheit.Überschreitet die Anlage ein Grundstück, so besteht für den Betreiberdes Übertragungsweges Lizenzpflicht nach TKG.

58) Siehe teilweiserAbdruck in Anlage 6.6.

59) Nach § 3 Nr. 22 sindÜbertragungswege „Tele-

kommunikationsanlagen inForm von Kabel- und

Funkverbindungen mitihren übertragungstechni-

schen Einrichtungen alsPunkt-zu-Punkt- oder

Punkt-zu-Mehrpunkt-Ver-bindungen mit einem

bestimmten Informations-durchsatzvermögen

(Bandbreite oder Bit-Rate)einschließlich ihrer

Anschlußeinrichtungen”.

60) Nach § 3 Nr. 19 TKGsind Telekommunikations-

dienstleistungen für dieÖffentlichkeit „das

gewerbliche Angebot vonTelekommunikation

einschließlich des Ange-bots von Übertragungswe-

gen für beliebige natür-liche oder juristische

Personen und nicht ledig-lich für die Teilnahme

geschlossener Benutzer-gruppen”.

42

Page 45: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

4.3 NEUES URHEBERRECHT SCHAFFT VORAUSSETZUNGENFÜR PROGRAMMVIELFALT BEI GEMEINSCHAFTSEMPFANGUND KABELWEITERVERBREITUNG VON ASTRA-SATELLITENPROGRAMMENEin Hemmschuh für die Satellitenprogrammverteilung in größeren Gemein-schaftsantennenanlagen und Kabelnetzen war bislang die urheberrechtlichungeklärte Frage, ob der Antennen- bzw. Netzbetreiber für die Verteilungder Programme an Urheber und Leistungsschutzberechtigte Lizenzen zahlenmuß. Mit dem Urteil vom 4.6.1987 im sog. Kaufbeuren-Fall61) hat der Bundes-gerichtshof (BGH) schon vor langer Zeit festgehalten, daß die damalige DBP(heutige Deutsche Telekom AG) mit der zeitgleichen, vollständigen undunveränderten Kabelweiterübertragung der vom sendenden Ursprungs-unternehmen ausgestrahlten Sendungen an einen Empfängerkreis(mindestens) außerhalb des Versorgungsbereichs des Ursprungsunternehmensin das urheberrechtliche Senderecht eingreift. Der Fall betraf die Übermittlungvon terrestrischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen imKaufbeurener Kabelnetz.

Seit diesem Urteil ist im Einklang mit der Rechtsprechung in allen andereneuropäischen Staaten unstreitig, daß ein Kabelnetzbetreiber in das Sende-recht des Urhebers und des Leistungsschutzberechtigten eingreift und vonderen Verbotsrecht betroffen ist. Nur durch Zahlung angemessener Lizenzenkonnte sich der Netzbetreiber nach altem Recht die Zustimmung des Urhe-bers und des Leistungsschutzberechtigten erkaufen (§§15 Abs. 2 Nr. 2, 20,97 Abs. 3, 104 Satz 1 UrhG). Verteilte ein Netzbetreiber ein Rundfunk-programm, ohne von den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten dazuberechtigt worden zu sein, riskierte er verschuldensunabhängige Ersatz-ansprüche nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB)62).

Anders verhält es sich mit dem Empfang: Dieser ist grundsätzlich urheber-rechtsfrei und somit auch ohne vorheriges Einverständnis der Rechtsinhaber

61) Abgedruckt z. B. inGRUR 1988, 206–211.

62) So LG Köln im Falle„Und ewig knallen die

Räuber", Urteil vom13.11.1991,

ZUM 1992, 206 ff.

43

Page 46: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

und ohne Zahlungspflicht möglich. Wann urheberrechtlich irrelevanter freierEmpfang vorliegt und wann urheberrechtlich relevante zahlungspflichtigeKabelweiterverbreitung vorliegt, ist indessen weder vom Gesetz noch vonder Rechtsprechung bislang klar abgegrenzt. Eine solche Abgrenzung istauch bedauerlicherweise nicht im Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzvon 1998 geregelt worden63). Für den kabelgebundenen Satellitensignal-transport in Empfangshaushalte gilt nach neuem Recht folgendes: ImBereich des Kabelrundfunks sieht der neue § 20 b Abs. 1 UrhG n. F. nun-mehr vor, daß das Recht hinsichtlich der zeitgleichen, unveränderten undvollständigen Weiterübertragung eines Werkes durch Kabelsysteme oderMikrowellensysteme nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltendgemacht werden kann. Das zuvor beschriebene Verbotsrecht ist durch dieseRegelung modifiziert worden. Das Kabelunternehmen (= Kabelnetzbetreiber)hat dem Urheber selbst dann eine angemessene Vergütung zu zahlen,wenn dieser das Kabelweitersenderecht einem Sendeunternehmen (= Programmveranstalter), Tonträger- oder Filmherstellern eingeräumt hat.Ein Verzicht des Rechts ist ausgeschlossen, seine Wahrnehmung anVerwertungsgesellschaften wie die GEMA gebunden (Abs. 2). Die Sende-unternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer Rechte keinem Verwertungs-gesellschaftszwang, § 20 b Abs. 1 Satz 2 UrhG. Dennoch läuft auch ihrVerbotsrecht aufgrund des neuen § 87 Abs. 4 UrhG weitgehend leer, da siewie die Kabelunternehmen verpflichtet sind, mit diesen einen Vertrag überdie Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen abzuschließen.

Liegt unzweifelhaft Kabelrundfunk vor, so werden die entsprechenden Netz-betreiber folglich nach Realisierung des neuen Gesetzes in der täglichenPraxis von den Verwertungsgellschaften zur Zahlung eines angemessenenBetrages für die Kabelweiterleitung von Satellitenprogrammen in Anspruchgenommen. Die Programmveranstalter selbst werden ebenfalls in Kooperationmit den Wahrnehmungsgesellschaften und vertreten durch ihre Verbände aneiner solchen Zahlung beteiligt.

63) BGBl. 1998, Teil I Nr.27, 902, Abdruck der

einschlägigenBestimmungen unter

Anhang 6.8. in Umsetzungder Richtlinie 93/83/EWG

des Rates vom 27.09.1993zur Koordinierung

bestimmter Urheber- undleistungsschutzrechtlicher

Vorschriften betreffendSatellitenrundfunk undKabelweiterverbreitung

ABl. L 248/15 v.06.10.1993; vgl. zu der

neuen Rechtslage Schmitt-mann, Satellitengemein-

schaftsantennen im Brenn-punkt der neuen §§ 20,

20 b UrhG, in: ZUM 1999(Seitenzahl noch nicht

bekannt).

44

Page 47: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Was aber ist ein Kabelsystem, und was ist ein Kabelunternehmen? SolltenHauseigentümer, die z. B. zwei, 25 oder 100 Mietwohnungen mittelsASTRA-Satellitenempfangsanlage versorgen, künftig Zahlungen an die GEMAleisten und Verträge mit ausländischen Programmanbietern schließenmüssen?

a) Keine Lizenzpflicht für SAT-ZF-VerteilungDies ist bei SAT-ZF-Anlagen zu verneinen. Eine Satellitengemeinschafts-antenne kann im Rahmen einer wertenden Betrachtung je nach ihrerkonkreten Gestaltung sowohl nah an den Kabelsystemen als auch nah amLeitbild der alten individuellen terrestrischen Gitterantenne angesiedeltwerden. Indessen besteht eine technische Trennlinie, die entscheidend ist:Wie herkömmliche Rundfunksignale, die über die terrestrische Hausantennezu empfangen sind, werden auch Satellitensignale als elektromagnetischeWellen transportiert, allerdings in einem wesentlich höheren Frequenzbe-reich. Mit Hilfe des Konverters (LNB) werden die Signale komplett und voll-kommen transparent auf eine niedrigere Frequenz umgesetzt, die alsSatellitenzwischenfrequenz (SAT-ZF)64) bezeichnet wird. Anschließend werdenalle Signale durch ein Koaxialkabelnetz im Haus verteilt65). Mit anderenWorten: Einem Trichter gleich transportieren SAT-ZF-Anlagen alle Satelliten-signale, die empfangen werden, ab Konverter in der Außenantenne 1:1 unddamit uneingeschränkt zum individuellen TV-Anschluß. Da sich diese Technikmit der 1:1-Weiterleitung aller terrestrischen Rundfunksignale verbindenläßt, ist die SAT-ZF-Verteilung mit dem klassischen terrestrischen Gemein-schaftsantennenempfang identisch bis auf die Tatsache, daß zusätzlich Satel-litensignale empfangen werden. Ob ein individueller TV-Haushalt oder meh-rere angeschlossen sind, ist technisch unerheblich, der Empfang läuftidentisch ab und besteht in nichts anderem als in dem Transport gleich-bleibender Frequenzen.

64) Der SAT-ZF-Bereichliegt zwischen 950 und

2150 MHz .

65) Vgl. zur Technik näherDernedde/Jessen, Technikim Fernsehen, Ulm 1996,

3.2.3., S. 4.

45

Page 48: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

b) Freistellung auch bei kleineren KabelnetzenAnders bei der sogenannten kanalselektiven Aufbereitung: Bei ihr über-nimmt die Satellitengemeinschaftsantenne ähnlich der Kabelkopfstation dieFunktion, die Programme auf niedrige Frequenzen umzusetzen und erstnach der zentralen Remodulation auf den üblichen Frequenzbereich von 47–862 MHz an die einzelnen Teilnehmer schon endgerätekompatibel wei-terzuleiten. Pro weiterzuleitendem Programm wird in der Kopfstation einUmsetzer (ähnlich einem Satellitenreceiver aktiviert, während ein solcher imEmpfangshaushalt nicht mehr benötigt wird. Anders als bei der SAT-ZF-Technikselektiert der Anlagenbetreiber die Signale, entscheidet also über dieAnzahl und Art der Programme, die dem einzelnen Haushalt zugeführt wer-den. Er „siebt“ – wie die Deutsche Telekom AG an ihren Kabelkopfstationen– das Programmenü aus und muß aufwendige zentrale Remodulationstech-nik vorhalten. Diese Tätigkeit entspricht technisch dem Betrieb eines Kabel-netzes, das sich nur dadurch unterscheidet, daß die Programmselektion undRemodulation nicht im Haus, sondern in einer zentralen, vom einzelnenEmpfangshaushalt oftmals weit entfernt liegenden Kopfstation vorgenommenwird, wo ebenfalls die Satellitensignale durch Parabolspiegel empfangenwerden. Ein weiterer Unterschied zwischen SAT-ZF Anlage und kanalselektiverAufbereitung besteht darin, daß sich erstere technisch wie ökonomischbesonders für kleinere und mittlere Wohnanlagen eignet, wie wir ausgeführthaben. Die SAT-ZF-Technik ist daher im Bereich des Satellitenindividual-empfangs und bei kleineren Mehrfamilienhäusern Regelversorgung. Sieerfordert nach der einmaligen Installation anders als die kanalselektiveAufbereitung auch keinen ständigen „Betrieb“.

Diese technisch und wirtschaftlich gravierende Unterscheidung eignet sichals Ausgangspunkt für eine weitere wertende Betrachtung, die demUrheberrecht entspricht. Denn auch die jüngere Rechtsprechung des BGHerfordert von der Nutzung des urheberrechtlichen Senderechts, daß derAnlagenbetreiber unter Einsatz technischer und finanzieller Mittel mittelsWartung und unter Einsatz von kontrollierenden Eingriffen mit Blick auf den

46

Page 49: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Endverbraucher zielgerichtet Signalübertragungsleistungen erbringt66). Auchder Gesetzgeber wollte beim Vierten Urheberrechtsänderungsgesetz Klein-anlagen von einer urheberrechtsrelevanten Lizenzpflicht freistellen. DerRechtsausschuß führte ausdrücklich aus67).

„Ein im Sinne von § 20 UrhG relevanter Akt der Weitersendungdurch Kabelfunk liegt dann nicht vor, wenn ein gesendetes Werkinnerhalb einer Gemeinschaftsantennenanlage zeitgleich, unverändertund vollständig übertragen wird. In Übereinstimmung mit den vonder WIPO und UNESCO erarbeiteten „annotated principles“ zu Art. 11 bis zu der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz vonWerken der Literatur und Kunst kann dies allerdings nur für eine aufnachbarschaftliche Verhältnisse beschränkte Gemeinschafts-antennenanlage gelten. Ein solches nachbarschaftliches Verhältnisliegt insbesondere dann vor, wenn die Gemeinschaftsantenne derVersorgung eines einzelnen Gebäudes (unabhängig von der Zahl derangeschlossenen Wohnungen, Gebäudeeingänge, Treppenhäuseretc.) dient. Ein nachbarschaftliches Verhältnis ist ferner dann anzu-nehmen, wenn in verschiedenen Gebäuden befindliche Wohnungenan die Gemeinschaftsantenne angeschlossen sind; dabei müssendiese Gebäude jedoch in enger räumlicher Nähe zueinander liegen.Die Zahl der angeschlossenen Wohnungen muß sich dabei imRahmen der oben entwickelten Grenzen halten.“

Leider schweigt das Gesetz entgegen den Äußerungen des Rechtsausschusses.Die gesetzgeberische Intention spricht jedoch dafür, daß SAT-ZF-Verteilanlagengänzlich von der Urheberrechtspflicht freigestellt sind und selbst typischekanalselektive Verteilanlagen, die unzweifelhaft Kabelsysteme darstellen, beieiner gewissen Geringfügigkeit nicht zur Zahlung herangezogen werdenkönnen. Es wäre wünschenswert, würden sich die beteiligten Rechtskreiseim Rahmen einer Vereinbarung wie beim terrestrischen Rundfunk auch beider kabelgebundenen Weiterleitung von Satellitensignalen auf eine praktische

66) Vgl. BGH, Urteil vom8.7.1993, NJW 1993,

2871, 2872, sogenannterVollzugsanstalten-Verteiler-

anlagenfall.

67) Drucksache des Deut-schen Bundestages vom

11.02.1998, S. 4 (Berichtder Abgeordneten Rött-

gen, Stiegler und Kleinert).

47

Page 50: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Konsenslösung hinbewegen. Denkbar wäre es beispielsweise, auch klassischeKabelanlagen erst ab 100 angeschlossenen WE zur urheberrechtlichenLizenzpflicht heranzuziehen.

Das heißt im Klartext: Die technisch sinnvolle SAT-ZF-Lösung bis zu100 WE wird auch nach der Urheberrechtsgesetzesänderung freierEmpfang bleiben. Abgaben an Urheber und Leistungsschutzberech-tigte sowie Sendeunternehmen müssen nur die Betreiber vongrößeren Kabel- oder Mikrowellensystemen entrichten, die kanal-selektiv aufbereiten. Durch Verwertungsgesellschafts- und Kontra-hierungszwang ist eine angemessene Abwicklung zu erwarten. Biszu welcher Anzahl angeschlossener Empfangshaushalte auch beikanalselektiv betriebenen Kabelnetzen mit einer Freistellung von derurheberrechtlichen Lizenzzahlungspflicht zu rechnen ist, wird sich imLaufe des Jahres 1999 durch Vereinbarung der beteiligten Rechte-inhaber klären.

4.4 KEINE MEDIENRECHTLICHE ANZEIGEPFLICHT FÜRSAT-ZF-VERTEILUNG UND GRÖSSERE FREIHEIT BEIDIGITALEN RUNDFUNKPROGRAMMEN UND MEDIEN-DIENSTENWird in einem oder mehreren Mehrfamilienhäusern über eine ASTRA-Empfangsanlage eine Vielzahl von angeschlossenen Fernsehhaushaltenversorgt, so stellt sich die Frage, ob dies zu einer medienrechtlichenAnzeigepflicht führt.

a) SAT-ZF-Verteilung analoger ProgrammeDie Rundfunkgesetze der 16 deutschen Bundesländer68) enthaltenBestimmungen über die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen inKabelanlagen mit Vorgaben für die Programmeinspeisung und Verfahrens-anforderungen. So sieht z. B. das Landesrundfunkgesetz für das LandNordrhein-Westfalen (LRG NW)69) bestimmte inhaltliche Weiterverbreitungs-

68) Aufgrund des Medien-staatsvertrages zwischenBerlin und Brandenburg

haben diese beiden Bun-desländer ein einheitlich

geltendes Recht und eineeinheitlich zuständige

Behörde geschaffen, dieMABB in Berlin, so daß es

„nur“ 15 Gesetze undBehörden gibt.

69) LRG NW in derBekanntmachung vom10.11.1995, GVNW S.

994, geändert durchGesetz vom 15.12.1995,GVNW S. 1196, und vom

7.2.1996, GVNW S. 75.

48

Page 51: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

grundsätze vor und zwingt den Anbieter eines Rundfunkprogramms oderden Betreiber einer Kabelanlage zur Anzeige der Weiterverbreitung spätestenszwei Monate vor deren Beginn bei der zuständigen Landesanstalt für Rund-funk (LfR). Bei beschränkter Verbreitungskapazität gelten auch die Rangfolge-festlegungen der LfR für den einzelnen Betreiber.

Allerdings gelten diese Bestimmungen nach § 42 LRG NW nicht für dieinhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung„herangeführter“ Programme (so werden über ASTRA abgestrahlteSatellitenprogramme in den Gesetzen teilweise bezeichnet) in Gebäudenoder zusammengehörigen Gebäudekomplexen, die über eine Kabelanlagemit bis zu 20 angeschlossenen WE verfügen. In anderen Bundesländern –mit Ausnahme von Bayern70) – gelten gleiche oder größere Freistellungenmit bis zu 100 angeschlossenen WE.

Auch hier zeigt sich: Die SAT-ZF-Verteilung unterliegt nach den meistenLandesrundfunkgesetzen nicht den Kontrollen durch die jeweils zuständigeLandesmedienbehörde. Überschreitet die Zahl der angeschlossenen WE dieAusschlußklauseln zur Anwendbarkeit des Gesetzes, so steht die Frage imRaum, ob eine SAT-ZF-Verteilung im Mehrfamilienhaus überhaupt als„inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitungherangeführter Programme“ angesehen werden muß. Hier spricht allesdafür, dies als Gemeinschaftsempfang und nicht als Weiterverbreitungzu qualifizieren, da die Empfangsanlage für ASTRA-Satellitensignale nichtsanderes als eine Antenne mit einer Mehrzahl angeschlossener WE darstelltund die Programmverteilung im Haus wie bei terrestrischen Gemeinschafts-antennen nicht zur Qualifizierung als Kabelanlage führt. Nur diese Wertungsteht im Einklang mit der vom BVerfG vorgegebenen Gleichbehandlung desEmpfangs terrestrischer Programme mit Satellitenprogrammen71).

70) In Bayern besteht dieentsprechende Pflicht ab10 WE, wobei zwischen

Betreiber und zuständigerMedienbetriebsgesellschaft

eine entgeltlicheVereinbarung geschlossen

werden muß, Art. 38 BayMG.

71) So im Beschluß vom10.3.1993, in Anhang

6.10 teilweisewiedergegeben.

49

Page 52: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Anders als der Gemeinschaftsempfang mit bloßer Errichtung einerEmpfangsanlage für eine ASTRA-Satellitenanlage und dem Empfang allerüber ASTRA abgestrahlten Programme setzt der Betrieb eines Kabelnetzesund die Tätigkeit der Weiterverbreitung schon begrifflich Programmselektionim Empfang, technische Signalaufbereitung sowie die planvolleProgrammzusammenstellung zur Kundenbedienung durch denKabelanlagenbetreiber voraus.

b) Neues Recht für digitale ProgrammeSelbst wenn eine Weiterverbreitung im Sinne der Landesrundfunkgesetzevorliegt, so wird künftig mit Blick auf digitalisierte Kabelanlagen einliberaleres Recht gelten: Im Entwurf für einen Vierten Staatsvertrag zurÄnderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Stand: 25.6.1998)72)

haben die 16 Bundesländer die notwendige Umsetzung der neuenEuropäischen Fernsehrichtlinie 97/36 zum Anlaß genommen, auch dieWeiterverbreitungsbestimmungen bundesweit zu liberalisieren. Danachtrifft der Betreiber einer Kabelanlage die Entscheidung über dieBelegung der Kabelkanäle mit in digitaler Technik verbreitetenFernsehprogrammen und Mediendiensten selbst.

Voraussetzung ist lediglich, daß ein Drittel – nicht mehr als 10 –, der für diedigitale Verbreitung zur Verfügung stehenden analogen Fernsehkanäle zurBelegung nach Maßgabe des Landesrechts zur Verfügung stehen und dieübrigen digitalen Kanäle so belegt werden, daß unter Berücksichtigung derInteressen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programm-veranstaltungen und eine Vielfalt sowie regionale und lokale Programme undoffene Kanäle zum Zuge kommen. Mediendienste sind angemessen zuberücksichtigen, und die Entgelte und Tarife für Programme und Mediendien-ste müssen so gestaltet sein, daß auch regionale und lokale Angebote zuangemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden kön-nen. Die Entgelte und Tarife sind offenzulegen, und es sind Vorkehrungen zutreffen, daß die Belegung der Kanäle spätestens alle zwei Jahre nach der erst-

72) Lediglich alsDiskussionsentwurf

unveröffentlicht bekannt.

50

Page 53: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

maligen Belegung durch den Betreiber der Kabelanlage mit dem Ziel über-prüft werden kann, neuen Veranstaltern und Programmen die Möglichkeiteiner Weiterverbreitung einzuräumen. Die zuständige Landesmedienanstaltsoll nur noch eine Mißbrauchskontrolle ausüben (§ 52 Abs. 2–4 Entwurf Rund-funkstaatsvertrag). Der Betreiber einer Kabelanlage hat insoweit lediglich nocheine sechswöchige vorherige Anzeigepflicht. Weitere Regelungen des Ent-wurfs beziehen sich auf die Zugangsfreiheit (Bündelungs- und Vermarktungs-vorgaben) und die Rechte davon betroffener Programmveranstalter undDienstanbieter.

Medienrechtlich läßt sich festhalten: Die SAT-ZF-Verteilung vonASTRA-Signalen ist von materiell-rechtlichen Anforderungen undvon der Notwendigkeit eines Anzeigeverfahrens nach dem einschlä-gigen Landesrundfunkgesetz befreit. Lediglich der kanalselektiveBetrieb einer größeren Kabelanlage und die Weiterverbreitung mitder planvollen Zusammenstellung eines Programmangebotes führtzur Anwendbarkeit der Landesrundfunkgesetze. Nach Digitalisierungder Kabelanlagen wird künftig ein liberaleres Recht gelten, wonachdie Landesmedienanstalten nur noch eine Mißbrauchskontrolle aus-üben und in der Kanalbelegung ein hohes Maß an Freiheit durch denBetreiber besteht. Damit kann er noch mehr als im analogen Bereichdem Wunsch der angeschlossenen Teilnehmer entsprechen undpreislich gestaffelte Programmpakete anbieten.

4.5 ZUR UMLAGE DER KOSTEN IM MEHRFAMILIENMIETOBJEKTBeabsichtigt der Vermieter die Installation und den Betrieb einer ASTRA-Gemeinschaftsempfangsanlage, so stellt sich für ihn die Frage, ob er durchdiese Wohnwertverbesserung ggf. auch gegen den Willen eines oder meh-rerer Mieter eine Mieterhöhung bzw. Kostenumlage durchsetzen kann.

51

Page 54: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Mit der Installation einer Parabolantenne in einem Mietshaus ist eineWohnwertverbesserung verbunden, da mehr Programme als zuvor bzw. inbesserer Qualität empfangen werden können73). Den Mieter trifft daher diePflicht, eine Anschließung gem. § 541 b BGB zu dulden.

Die Miete kann nach § 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG)bei nicht preisgebundenem Wohnungsbau erhöht werden. Hierbei werdenbis zu 11% der Kosten, welche für eine Wohnung aufgewendet wurden,der Jahresmiete dieser Wohnung zugeschlagen. Bei mehreren Wohnungensind die Kosten angemessen zu verteilen. Die laufenden monatlichen Entgeltewerden als Betriebskosten nach § 27 der 2. Verordnung über wohnungs-wirtschaftliche Berechnung (2. BV) umgelegt.

Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnungsbau ergibt sich diesaus § 6 NMV i. V. m. § 11 der 2. BV, soweit die zuständige staatliche Bewilli-gungsstelle zustimmt. Die Anbringung der Gemeinschaftsparabolantenne isteine Modernisierungsmaßnahme, die die Bewilligungsstelle auch ohneZustimmung der Mieter genehmigt, solange die Kostenumlage die Mietober-grenze nicht übersteigt. Die laufenden Kosten können als Betriebskostengem. § 2 ff. MHG bzw. § 24 a Neubaumietenverordnung (NMV) auch hierumgelegt werden.

Im Ergebnis gilt:Der Vermieter kann im Rahmen einer Modernisierung gem. § 541 bBGB, § 3 MHG bzw. § 11 Abs. 6 der 2. BV, § 6 NMV auch eine ASTRA-Gemeinschaftsempfangsanlage für das ganze Mehrfamilienhauserrichten, was eine duldungspflichtige und mieterhöhungsfähigeModernisierungsmaßnahme darstellt. Die laufenden Kosten sindumlagefähig.

73) So für den Kabel-anschluß KG Berlin,

Rechtsentscheid vom27.6.1985, DWW 1985,

204; BayVGH, Urteil vom25.2.1992, 7 B 90.1013,wiedergegeben in Funk-

schau 2/1993, S. 38. DieseRechtsprechung gilt für

Parabolantennenentsprechend, vgl. Pfeifer,Kabel- und Satellitenfern-

sehen, Informationen zumMietrecht, Heft 2, S. 6 ff.

52

Page 55: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

4.6 BESONDERHEITEN BEI DEREIGENTUMSWOHNUNGSANLAGEWill die Wohnungseigentümergemeinschaft eine ASTRA-Gemeinschafts-empfangsanlage errichten, so ist zu unterscheiden:

– Der Austausch einer veralteten, defekten terrestrischen Antennenanlagedurch einen Kabelanschluß wird von der Rechtsprechung unter § 21 Abs.3 WEG gefaßt, wird also nicht als bauliche Veränderung, sondern alsordnungsgemäße Verwaltung angesehen und bedarf damit nur einesMehrheitsbeschlusses74). Dasselbe gilt, wenn eine defekte terrestrischeAntennenanlage durch eine Gemeinschaftsparabolantenne ersetzt wird,sofern damit auch die terrestrischen Programme empfangbar sind75).

– Umstritten ist, ob ein Mehrheitsentscheid auch ausreicht, wenn diebestehende Antennenanlage nicht reparaturbedürftig ist, sondern um eineSatellitenantenne ergänzt oder auf sie umgerüstet werden soll. Hier sprichtaufgrund der unter 3.2 zitierten Rechtsprechung im Augenblick noch allesdafür, dies als eine wesentliche bauliche Veränderung mit der Folge derAnwendbarkeit des § 22 WEG zu sehen. Die Wohnungseigentümer-gemeinschaft muß also einstimmig entscheiden. Verweigern einzelneEigentümer die Zustimmung, so gilt das zuvor für den IndividualempfangGesagte entsprechend. Daraus folgt, daß die mangelnde Zustimmungeinzelner Miteigentümer der Installation der Gemeinschaftsantenne nichtentgegenstehen kann, wenn ihnen dadurch kein über das bei einemgeordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenderNachteil erwächst76).

74) Vgl. Kreile/Kreile, a.a.O.(Fußnote 48), S. 322, 323

m. w. N.

75) So Kreile/Kreile, a.a.O.(Fußnote 74); vgl. auch

Schmittmann, Satellitenan-tennen als Zankapfel einer

Wohnungseigentümer-gemeinschaft –

ein lösbares Problem,infosat, Heft 1/Januar1992, Nr. 45, S. 42 f.

76) Siehe oben unter 3.2.

53

Page 56: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

5. SCHLUSSBEMERKUNG

ASTRA-Marketing ist gerne bereit, im Rahmen des Möglichen und Zulässigenweiter behilflich zu sein und auf Anfrage Informationen zur Lösung vonEinzelproblemen sowie über die weitere Entwicklung zugänglich zu machen.Umgekehrt ist ASTRA-Marketing daran interessiert, von den Lesern rechtlicheErfahrungen kennenzulernen, insbesondere bei neuen Fragestellungen zudigitalen Programmen und Multimediadiensten. Für Vollständigkeit undRichtigkeit des Inhalts auch einer solchen Hilfestellung wird keine Gewährübernommen.

54

S C H L U S S

Page 57: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

55

SCH

LU

SSB

EM

ER

KU

NG

B E M E R K U N G

Page 58: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

6. RECHTSGRUNDLAGEN UND -HINTERGRÜNDE DES SATELLITEN-DIREKTEMPFANGS IN DER BUNDES-REPUBLIK DEUTSCHLAND

I. Rechtsnormen und Grundsatzentscheidungen

6.1 Wortlaut des Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)6.2 Autronic-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EuGMR) vom 22.5.1990 (Auszug)6.3 Wortlaut des Art. 5 Grundgesetz (GG)6.4 Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.10.1991, 1 BvR

976/89 (Auszug)6.5 Auszugsweiser Wortlaut des Rundfunkgebührenstaatsvertrags von

1974 i. d. F. vom 11.9.1996 (RGebStV) (Auszug)6.6 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25.7.1996 (Auszug)6.7 Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfG) vom

27.9.1985 (Gunzenhausen), Vf. 20–VII/84 (Auszug)6.8 Abdruck der §§ 20 ff. UrhG zur Kabelweiterverbreitung

II. Miet- und WEG-rechtliche Urteile

6.9 Rechtsentscheid des OLG Frankfurt vom 22.7.1992, 20 REMiet 1/91(Auszug)

6.10 Beschluß des BVerfG vom 10.3.1993, 1 BvR 1192/92 (Auszug)6.11 Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24.8.1993, 3 REMiet 2/93

(Auszug)6.12 Beschluß des BVerfG vom 9.2.1994, 1 BvR 1687/92 (Auszug)6.13 Beschluß des BVerfG vom 13.3.1995, 1 BvR 1107/92 (Auszug)6.14 Beschluß des BVerfG vom 14.9.1995, 1 BvR 1471/94 (Auszug)6.15 Beschluß des BVerfG vom 11.7.1996, 1 BvR 1912/95 (Auszug)6.16 Rechtsentscheid des OLG Düsseldorf vom 2.12.1992, 3 Wx 159/92

(Auszug)

56

R E C H T S G R U N D L A G E N

Page 59: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

6.17 Urteil des LG Hamburg vom 3.7.1997, 334 S 74/96 (Auszug)6.18 Urteil des LG Landau/Pfalz vom 7.12.1997, 3 S 216/97 (Auszug)6.19 Urteil des LG Stuttgart vom 30.7.1998, 6 S 553/97 (Auszug)6.20 Urteil des AG Dortmund vom 29.2.1996, 105 C 10276/95 (Auszug)

6.1 WORTLAUT DES ART. 10 DER EUROPÄISCHENMENSCHENRECHTSKONVENTION (EMRK)Art. 10 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte undGrundfreiheiten (EMRK)

(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließtdie Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mittei-lung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behördenund ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nichtaus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmeneinem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sichbringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften,Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfenwerden, wie sie vom Gesetz her vorgeschrieben und in einer demokrati-schen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrecht-erhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes derGesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechteanderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindernoder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zugewährleisten unentbehrlich sind.

57

RECH

TSG

RU

ND

LA

GEN

UN

D -

HIN

TER

GR

ÜN

DE

U N D - H I N T E R G R Ü N D E

Page 60: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

6.2 AUTRONIC-URTEIL VOM 22.5.1990 DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS FÜR MENSCHENRECHTE(EUGMR) (AUSZUG)Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg: Urteil vom22. 5. 1990, Nr. 15/1989/175/231 – Autronic AG gegen Schweiz (Über-setzung entnommen dem Sonderdruck für die Société Européennedes Satellites, Luxemburg, anläßlich des Petersberger Gesprächs am17.10.1990, Königswinter/Petersberg, abgedruckt mit Genehmigungaus: EuGRZ 1990, S. 261 ff.)

Leitsätze (des Bearbeiters):

1. Der Empfang ausländischer Fernsehprogramme über Satellit fällt in denSchutzbereich von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 u. 2, unabhängig von dem damitverfolgten Zweck (hier Demonstration einer zum Empfang solcher Pro-gramme geeigneten Parabolantenne). Geschützt ist der Kommunikations-prozeß einschließlich des Gebrauchs des dazu benötigten Empfangs-geräts.

2. Auch der Gebrauch von Empfangsgeräten kann einem Genehmigungs-verfahren gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 unterworfen werden, es muß aberunter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 10 Abs. 2 ausgeübt werden.

3. Beschränkungen zum Schutz der internationalen Fernmeldeordnung sindzulässig, doch kann in diesem Zusammenhang die Berufung auf das Fern-meldegeheimnis nicht als notwendig angesehen werden, wenn, wie hier,der Empfang von für die Öffentlichkeit bestimmten Fernsehsendungenbeabsichtigt und eine Verletzung der Geheimhaltung des über denselbenSatelliten abgewickelten Fernmeldeverkehrs nicht zu befürchten ist.

58

Page 61: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Entscheidungsgründe:

A. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10

„43. Die Autronic AG rügte, daß die schweizerische Post und Telegrafen-verwaltung den Empfang von Fernsehprogrammen von einem sowjeti-schen Fernmeldesatelliten mittels einer Parabolantenne von der Zustim-mung des Sendestaates abhängig gemacht hatte. Sie betrachtete dies alseine Verletzung von Art. 10 EMRK. (...)

B. Zur Einhaltung von Art. 10

49. Alternativ hat die Regierung vorgebracht, daß der Eingriff mit demSchlußsatz von Art. 10 Abs. 1 im Einklang steht, wonach Art. 10 „dieStaaten nicht hindert, ein Genehmigungsverfahren für Rundfunk- oder(...) Fernsehunternehmen vorzusehen“; in der weiteren Alternative hatsie vorgetragen, daß der Eingriff den Anforderungen von Abs. 2entsprach.

1. Art. 10 Abs. 1 Satz 3

50. Zum ersten Punkt hat die Autronic AG die Ansicht vertreten, daß derInternationale Fernmeldevertrag und das Radioreglement den Empfangnichtcodierter Rundfunkprogramme über Satellit für den privatenGebrauch nicht von der Zustimmung der Behörden des Sendestaatesabhängig machen und daß Art. 10 Abs. 1 Satz 3 deshalb irrelevant sei.

Auch die Kommission meinte, daß diese Bestimmung den gerügtenEingriff nicht rechtfertigen könne. Da die in Abs. 1 anerkannten Rechte„ohne Rücksicht auf Landesgrenzen“ anwendbar seien, könnten dieKonventionsstaaten ihrer Meinung nach „eine Beschränkung der aus

59

Page 62: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

dem Ausland empfangenen Information“ nur auf der Grundlage vonAbs. 2 verfügen. Außerdem beziehe sich der dritte Satz nur auf Rund-funk-, Fernseh- und Lichtspielunternehmen, jedoch nicht auf Empfangs-geräte.

51. Die Regierung hingegen trug vor, daß nach Völkerrecht jedes über einenFernmeldesatelliten übertragene Signal der Geheimhaltung unterliegeund eine Verpflichtung für die Staaten bestehe, dies durchzusetzen. Sieargumentierte, daß der Schlußsatz von Art. 10 Abs. 1 die Staatenermächtige, für Rundfunkunternehmen ein Genehmigungssystemsowohl hinsichtlich des Empfangs als auch hinsichtlich der Weiterverbrei-tung solcher Signale vorzusehen. Dies gelte um so mehr im Fall einesprivaten Wirtschaftsunternehmens wie der Autronic AG.

52. Es erübrigt sich, auf dieses Argument einzugehen und über die Anwend-barkeit des dritten Satzes von Art. 10 Abs. 1 im vorliegenden Fall zu ent-scheiden; denn dieser Satz sieht jedenfalls nicht vor, „daß die Genehmi-gungsverfahren im übrigen nicht den Bedingungen des zweiten Absatzesunterliegen, denn dies wäre mit dem Ziel und Zweck von Art. 10 alsGanzem nicht unvereinbar“, wie der Gerichtshof im Urteil im FallGroppera Radio AG u. a. vom 28.3.1990 ausgeführt hat (Série A Nr. 173Ziff. 61 ...).

2. Art. 10 Abs. 2

53. Es muß geprüft werden, ob der gerügte Eingriff „vom Gesetz vorgesehen“war, einen oder mehrere der in Abs. 2 aufgezählten legitimen Zweckeverfolgte und zu deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaftnotwendig“ war.

60

Page 63: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

a) „Vom Gesetz vorgesehen“

(...)Es scheint jedoch nicht notwendig, diesen Punkt zu entscheiden, da derGerichtshof auch unter der Annahme, daß die Bedingung „vom Gesetzvorgesehen“ erfüllt wäre, zu dem Schluß gelangt, daß der Eingriff nichtgerechtfertigt war (siehe unten Ziff. 60 bis 63).

b) Legitimer Zweck

58. Die Regierung hat geltend gemacht, daß der gerügte Eingriff zwei vonder Konvention anerkannte Zwecke verfolgte.

Der erste dieser Zwecke sei die „Aufrechterhaltung der Ordnung“ desFernmeldeverkehrs. Es sei wichtig, die begrenzte Anzahl der verfügbarenFrequenzen zu berücksichtigen, das Chaos zu vermeiden, welches durcheinen unbegrenzten internationalen Informationsfluß entstehen könnte,und den kulturellen und politischen Pluralismus zu sichern.

Zweitens bezweckte der Eingriff nach Ansicht der Regierung „die Ver-hinderung der Bekanntgabe vertraulich erhaltener Informationen“: Es seidas Fernmeldegeheimnis zu schützen gewesen, welches für die betref-fenden Fernsehübertragungen galt und durch Art. 22 des InternationalenFernmeldevertrages garantiert war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wies hingegen darauf hin, daß diebetreffenden Rundfunksendungen für die Allgemeinheit bestimmtwaren und daß andere Konventionsstaaten in diesem Bereich liberalereVorschriften hätten.

61

Page 64: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Die Kommission anerkannte die Berechtigung des ersten von der Regierunggenannten Zweckes, auf welchen sie sich im Verfahren vor der Kommissionausschließlich gestützt hatte.

59. Der Gerichtshof stellt fest, daß der Eingriff beide von der Regierunggenannten Zwecke verfolgte, welche voll im Einklang mit der Konventionstehen – die Aufrechterhaltung der Ordnung des Fernmeldewesens unddie Notwendigkeit, die Bekanntgabe von vertraulichen Informationen zuverhindern.

c) „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“

60. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat argumentiert, daß die Verwei-gerung einer Genehmigung keinem dringenden sozialen Bedürfnisentsprach; sie sei zur Verhinderung der Bekanntgabe vertraulicherInformationen nicht nötig gewesen, da Sender, die ihre Signale aufeinen bestimmten Adressatenkreis beschränken wollten, diese ver-schlüsseln würden.

Die Regierung hat den Unterschied zwischen Direktrundfunksatellitenund Fernmeldesatelliten betont. Sie machte geltend, daß das internatio-nale Fernmelderecht vorsehe, den von den letzteren übertragenenRundfunkprogrammen denselben Rechtsschutz einzuräumen wietelefonischen Mitteilungen.

Nach Ansicht der Kommission stellte sich im vorliegenden Fall die Fragedes Schutzes vertraulicher Informationen gar nicht; der bloße Empfangder G-Horizont-Signale könne die Internationale Fernmeldeordnungnicht stören, und die Unterscheidung zwischen Direktrundfunksatellitenund Fernmeldesatelliten sei bloß formeller Natur. Kurz gesagt, scheineder Eingriff nicht notwendig zu sein.

62

Page 65: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

61. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten,daß die vertragsschließenden Staaten bei der Beurteilung derNotwendigkeit eines Eingriffes einen gewissen Beurteilungsspielraumhaben, welcher jedoch mit einer europäischen Überwachungeinhergeht, deren Ausmaß von Fall zu Fall verschieden ist. Wenn wie imvorliegenden Fall ein Eingriff in die Ausübung der durch Art. 10 Abs. 1gewährleisteten Rechte und Freiheiten vorliegt, muß die Überwachungwegen der Bedeutung des betreffenden Rechtes nach einem strengenMaßstab erfolgen. Die Bedeutung dieser Rechte ist vom Gerichtshofwiederholt unterstrichen worden. Die Notwendigkeit ihrer Beschränkungmuß überzeugend nachgewiesen werden (vgl. Urteil Barthold vom25.3.1985, Série A Nr. 90, Ziff. 58 = EuGRZ 1985, 175).

62. Die Regierung hat die Ansicht vertreten, daß der Gerichtshof bei seinerÜberprüfung den Sachverhalt, wie er sich zur fraglichen Zeit darstellte,zugrunde legen und insbesondere die rechtlichen und gesetzlichenEntwicklungen, die in der Zwischenzeit stattgefunden haben, außer achtlassen müsse. Andererseits vertrat die Regierung die Auffassung, daßArt. 22 des Internationalen Fernmeldevertrages und die erwähntenBestimmungen des Radioreglements der PTT auch heute keine andereWahl ließen, als Anträge der von der beschwerdeführenden Gesellschaftgestellten Art abzuweisen, wenn nicht eine vorherige Zustimmung derBehörden desjenigen Landes vorliege, in welchem die Sendestation liegt,von der die Satellitenübertragung ausgeht.

Der Gerichtshof bemerkt dazu, daß spätere Entwicklungen insoweitberücksichtigt werden können, als sie geeignet sind, einen Beitrag zumrichtigen Verständnis und zur richtigen Auslegung der relevantenVorschriften zu leisten.

Auf technischem Gebiet sind mehrere weitere Fernmeldesatelliten inBetrieb genommen worden, welche Fernsehprogramme übertragen. Die

63

Page 66: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Entwicklungen auf rechtlichem Gebiet betrafen u. a. auf der internatio-nalen Ebene die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommensüber grenzüberschreitendes Fernsehen vom 5.5.1989 im Rahmen desEuroparats (Möwes/Schmitt-Vockenhausen, EuGRZ 1990, 121) sowie aufnationaler Ebene den Umstand, daß nunmehr mehrere Mitgliedstaatenden Empfang nichtcodierter Fernsehsendungen von Fernmeldesatellitenzulassen, ohne eine Zustimmung der Behörden des Landes zu verlangen,in dem die Sendestation liegt, von dem die Satellitenübertragung aus-geht.

Der letztgenannte Umstand ist nicht ohne Bedeutung, da die übrigenUnterzeichnerstaaten des Internationalen Fernmeldevertrages und dieinternationalen Behörden anscheinend gegen die entsprechende Ausle-gung von Art. 22 dieses Vertrages und die Bestimmungen des Radio-reglements nicht protestiert haben. Die gegenteilige Auslegung dieserBestimmungen, auf die sich die schweizerische Regierung zur Rechtferti-gung des Eingriffs beruft, ist daher nicht überzeugend.

63. Unter diesen Umständen kann das Argument der Regierung, wonachFernmeldesatelliten besondere Merkmale aufweisen, den Eingriff nichtrechtfertigen. Schon die Natur der betreffenden Sendungen, d. h. unver-schlüsselte Sendungen, die für Fernsehzuschauer in der Sowjetunionbestimmt waren, schließt es aus, sie als „nicht für die Allgemeinheitbestimmt“ i. S. d. Ziff. 1992–1994 des Radioreglements zu qualifizieren.Abgesehen von den oben erörterten internationalen Regeln lag daherkeine Notwendigkeit vor, den Empfang dieser Rundfunksendungen zuverbieten.

Vor dem Gerichtshof hat die schweizerische Regierung zwar auch dasArgument vertreten, daß nur ein vollständiges Verbot des unerlaubtenEmpfangs der Sendungen von Fernmeldesatelliten geeignet sei, die„Geheimhaltung des internationalen Fernmeldeverkehrs“ sicherzustellen,

64

Page 67: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

da es nicht möglich sei, Signale des Fernmeldeverkehrs von für die Allge-meinheit bestimmten Signalen zu unterscheiden. Dieses Argument über-zeugt nicht, da die Regierung bereits vor der Kommission eingeräumthat, daß keine Gefahr besteht, über Parabolantennen zum Empfang vonRundfunksendungen über Fernmeldesatelliten auch geheime Informatio-nen empfangen zu können.

Der Gerichtshof zieht die Schlußfolgerung, daß der betreffende Eingriffnicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war und daßdeshalb eine Verletzung von Art. 10 vorliegt.“ (...)

„Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof,

1. mit 16 : 2 Stimmen festzustellen, daß Art. 10 anwendbar war und verletztwurde;

2. einstimmig festzustellen, daß die Schweiz der beschwerdeführendenGesellschaft einen Betrag von 25.000,– sFr. für Kosten und Auslagen zuzahlen hat;

3. einstimmig, den darüber hinaus geltend gemachten Entschädigungs-anspruch zu verwerfen.“

6.3 WORTLAUT DES ART. 5 GRUNDGESETZ (GG) Art. 5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zuäußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellenungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit derBerichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. EineZensur findet nicht statt.

65

Page 68: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinenGesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend unddem Recht der persönlichen Ehre.

6.4 URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS(BVERFG) VOM 15.10.1991, 1 BVR 976/89 (AUSZUG)Abdruck z. B. in NJW 1992, S. 4931. Für die Bestimmung des Schutzbereichs des Grundrechts auf Informations-

freiheit kommt dem Begriff des ortsüblichen Fernsehprogramms keineBedeutung zu.

2. Zur Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit imRahmen der §§ 535, 536, 242 BGB. (Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen:

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Entscheidungdes LG verletzt den Bf. in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit ausArt. 5 I 1 Halbs. 2 GG.(...)

2. Das Grundrecht der Informationsfreiheit, das Recht, sich aus allgemeinzugänglichen Quellen zu unterrichten, ist wie das Grundrecht der Meinungs-freiheit eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokra-tie (BVerfGE 7, 198 [208] = NJW 1958, 257; BVerfGE 27, 71 [81 f.] = NJW1970, 235). Eine Informationsquelle ist nach der Rechtsprechung desBVerfG allgemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmtist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personen-kreis, Informationen zu verschaffen. Dabei richtet sich die allgemeineZugänglichkeit allein nach tatsächlichen Kriterien; Zeitungen und andereMassenkommunikationsmittel wie das Fernsehen sind daher von Natur

66

Page 69: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

aus allgemein zugängliche Informationsquellen (BVerfGE 27, 71 [83 f.] =NJW 1970, 235; BVerfGE 33, 52 [65] = NJW 1972, 1934; BVerfGE 35, 307[309]; vgl. auch EGMR, NJW 1991, 620).

Das LG hat insoweit bereits den Schutzbereich der Informationsfreiheit ver-kannt. Ein Fernsehprogramm verliert nicht deshalb den Charakter einer all-gemein zugänglichen Informationsquelle, weil es an einem bestimmten Ortnicht in dem Sinne ortsüblich ist, daß es dort nur mit überdurchschnittlichemAufwand empfangen werden kann. Für die Bestimmung des Schutzbereichsdes Grundrechts auf Informationsfreiheit kommt dem Begriff des ortsüb-lichen Fernsehprogramms keine Bedeutung zu. Er ist insbesondere nichtgeeignet, den Empfang schwacher Signale vom Schutzbereich der Informati-onsfreiheit auszuschließen.

Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit warvom LG auch im Rahmen der Anwendung und Auslegung des einfachenRechts zu berücksichtigen.

Der Mieter handelt im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn ersich Anlagen zum einwandfreien Rundfunk- und Fernsehempfang einrichtenläßt. Er hat Anspruch auf die Anbringung einer Einzelantenne (Hochantenne),solange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist (BayObLG,WuM 1981, 80). Insoweit geht das LG mit der erstinstanzlichen Entschei-dung zu Recht davon aus, daß der vertragsgemäße Gebrauch durch denMietvertrag geregelt ist und die Bekl. des Ausgangsverfahrens ihre vertrag-liche Leistungspflicht erfüllt hat.

Geht das Begehren des Mieters über diesen vertragsgemäßen Gebrauch i. S.der §§ 535, 536 BGB hinaus, hat er keinen Anspruch auf Duldung ohneZustimmung des Vermieters. Die Erteilung oder Versagung der Einwilligungsteht dann im Ermessen des Vermieters. Dieses Ermessen ist aber schon nachdem Rechtsentscheid des BayObLG durch den Grundsatz von Treu und Glau-

67

Page 70: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

ben (§ 242 BGB) gebunden, der es gebietet, daß der Vermieter nicht ohnetriftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagt, die die-sem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, durchdie er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Miet-sache nicht verschlechtert wird (BayObLG, WuM 1981, 81).

Nach dem einschlägigen Rechtsentscheid des KG (NJW 1985, 2031) wirddas, was Treu und Glauben im Rahmen der §§ 535, 536, 242 BGB ent-spricht, maßgeblich durch das Grundrecht auf Informationsfreiheit mitbe-stimmt (KG, NJW 1985, 2031 [2034]).

Da das LG überhaupt nicht geprüft hat, ob die Bekl. des Ausgangsverfah-rens die Einwilligung zur Installation der Zusatzantenne aus sachbezogenenGründen verweigert hat, hat es auch die im Rahmen der §§ 535, 536, 242BGB zu berücksichtigende Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Infor-mationsfreiheit nicht gewürdigt. Dies ist darauf zurückzuführen, daß das LGBedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Informationsfreiheit bereitsbei der Bestimmung des Schutzbereichs verkannt hat. Die angegriffeneEntscheidung beruht auf diesem Verfassungsverstoß.(...)

6.5 STAATSVERTRAG ÜBER DIE REGELUNGEN DES RUND-FUNKGEBÜHRENWESENS VOM 5.12.1974 I. D. F. VOM11.9.1996 (RGEBSTV) (AUSZUG)Abdruck z. B. in GVBl. NW 1996, S. 484, 495

§ 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer

(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind techni-sche Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeit-versetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rund-funkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.

68

Page 71: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräteund ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen.Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät,wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einanderzugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.

(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfangbereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehal-ten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen AufwandRundfunkdarbietungen unabhängig von Art, Umfang und Anzahl derempfangbaren Programme unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangenwerden können.

§ 2 Rundfunkgebühr

(1) Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr.Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt.

(2) Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelung des § 5 fürjedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräteine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweilszusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Wenn hiernach Grund-gebühren für Hörfunkgeräte zu entrichten sind, sind weitere Grund-gebühren für Fernsehgeräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der voneinem Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahl derHörfunkgeräte übersteigt.

(3) Im Falle der gewerblichen Vermietung eines Rundfunkempfangsgerätessind die Rundfunkgebühren bei einer Vermietung für einen Zeitraum biszu drei Monaten nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter zu zahlen;wird das Gerät mehrmals vermietet, so sind für den Zeitraum von dreiMonaten die Rundfunkgebühren nur einmal zu zahlen.

69

Page 72: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunfts-recht

(1) Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, indem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.

(2) Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem dasBereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vorAblauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigtworden ist.

6.6 TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) VOM 25.7.1996 (AUSZUG)Abdruck in BGBl. I, S. 1120Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetzbeschlossen:

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

14. sind „Satellitenfunkdienstleistungen“ Telekommunikationsdienstleistun-gen, die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht werden,

16. ist „Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Über-mittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form vonZeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikations-anlagen,

70

Page 73: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

17. sind „Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen oderSysteme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oderoptische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuernoder kontrollieren können,

19. sind „Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit“ dasgewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Ange-bots von Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristischePersonen und nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzer-gruppen.

§ 6 Lizenzpflichtiger Bereich

(1) Einer Lizenz bedarf, wer

1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks über-schreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-lichkeit genutzt werden,

2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbstbetriebener Telekommunika-tionsnetze anbietet.

(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende Lizenz-klassen eingeteilt:

1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegena) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den

Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz),

b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch denLizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz),

71

Page 74: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durchden Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht die Lizenz-klasse 1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3),

2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbstbetriebener Tele-kommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse schließtnicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein.

(3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von Übertragungswegen, die vonDritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung für dieÖffentlichkeit darstellt.

(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der Lizenzklasse 1 bis4 auch in einer Lizenz zusammengefaßt erteilen. Dabei ist sie an denvorgegebenen Rahmen des Absatzes 1 gebunden.

§ 8 Lizenzerteilung

(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehördeschriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in demdie lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Regulierungs-behörde soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.

(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zubeachten. Zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2können der Lizenz Nebenbestimmungen – auch nach Erteilung derLizenz – beigefügt werden. Sind die Voraussetzungen für eine Nebenbe-stimmung entfallen, so hat die Regulierungsbehörde diese auf Antragdes Lizenznehmers aufzuheben.

(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn

72

Page 75: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

1. die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren Frequenzen verfügt, diedem Antragsteller, der Funkverbindungen betreiben möchte, zugeteiltwerden können oder

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

a) der Antragsteller nicht die für die Ausübung der beantragten Lizenz-rechte erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkun-de besitzt und damit zu erwarten ist, daß diese Lizenzrechte nichtdauerhaft ausgeübt werden, oder

b) durch die Lizenzerteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnunggefährdet würde.

Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche

1. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als Lizenz-nehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,

2. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm diefür den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechteerforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,

3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichenKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.

(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit dieses wegen Knappheitder zur Verfügung stehenden Frequenzen geboten ist.

(5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen einer Lizenz benötigteFrequenzen werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 48 zugeteilt.

73

Page 76: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

6.7 ENTSCHEIDUNG DES BAYERISCHEN VERFASSUNGS-GERICHTSHOFS (BAYVERFG) VOM 27.9.1985 (GUNZENHAUSEN), VF. 20, VII/84 (AUSZUG)Abdruck z. B. in NJW 1986, S. 833

1. Zu Verfassungsrechtsfragen im Zusammenhang mit einer Gemeindever-ordnung, die zur Bewahrung des historischen Stadtbildes Außenantennenjeder Art dort für unzulässig erklärt, wo eine Anschlußnahme an dasBetriebskabelnetz der Deutschen Bundespost möglich ist.

2. Art. 112 II BayVerf. verbürgt die Informationsfreiheit einschließlich ihrerbesonderen Ausprägung der Rundfunkempfangsfreiheit als Grundrecht.Rundfunkempfang im Sinne dieser Verfassungsnorm ist auch der Fernseh-empfang.

3. Die Rundfunkempfangsfreiheit umfaßt grundsätzlich die Freiheit desBürgers zur Benutzung von Geräten, die ihm eine Auswahl unter den amOrt technisch empfangbaren Rundfunk- und Fernsehprogrammen ermög-lichen. Sie bezieht sich auch auf solche Programme, die aus technischenGründen nur mit schwankender oder schlechter Qualität oder nur zubestimmten Tageszeiten empfangen werden können.

4. Denkmalschutz und Bewahrung historischer Stadtbilder sind unter demBlickwinkel der Verfassung wichtige Gemeinschaftsgüter. Gleichwohlwiegen die Einbußen, die ein Stadtbild durch die herkömmlichenAußenantennen auf den Dächern zweifellos erfährt, geringer als dieEingriffe in die Rundfunkempfangsfreiheit, die mit einem allgemeinenVerbot derartiger Außenantennen verbunden sind.

5. Bietet eine Außenantenne gegenüber dem Programmangebot des Breit-bandkabels zusätzliche Empfangsmöglichkeiten, so muß es dem Bürgerfreigestellt bleiben, das gewünschte Programm sowohl aus dem Angebot

74

Page 77: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

des Breitbandkabels als auch aus den zusätzlichen Empfangsmöglichkeitenüber die Außenantenne auswählen zu können.

Zum Sachverhalt:

Die Popularklage richtet sich gegen eine Gemeindeverordnung, mit der dieStadt G. in bestimmten Bereichen der Altstadt zur Bewahrung des histori-schen Stadtbildes Außenantennen jeder Art dort für unzulässig erklärt hat,wo eine Anschlußnahme an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundes-post möglich ist.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen: (...) V.

Die Popularklage ist begründet. Das in § 2 S. 1 der Gemeinde VO der StadtG. vom 10.3.1982 zur Bewahrung des historischen Stadtbildes ausgespro-chene Verbot von Außenantennen jeder Art verstößt gegen das Grundrechtder Rundfunkempfangsfreiheit gem. Art. 123 II BayVerf. Für das in § 2 S. 5der Gemeindeverordnung ausgesprochene Gebot, bereits bestehendeAußenantennen innerhalb von zwei Jahren zu entfernen, fehlt es außerdeman einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung; darin liegt ein Verstoßgegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 I 1 BayVerf.). Die Nichtigkeit dieserbeiden Regelungen hat die Nichtigkeit der gesamten Gemeinde VO (...) zurFolge.

(...)

3. § 2 S. 1 Gemeinde VO der Stadt G. vom 10.3.1982 verstößt gegen das inArt. 112 II BayVerf. verankerte Grundrecht der Rundfunkempfangsfreiheit.

75

Page 78: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

a) Nach Art. 112 II BayVerf. sind Beschränkungen des Rundfunkempfangssowie des Bezugs von Druckerzeugnissen unzulässig. Die Verfassungs-norm verbürgt die Informationsfreiheit einschließlich ihrer besonderenAusprägung der Rundfunkempfangsfreiheit als Grundrecht. Rundfunk-empfang im Sinne dieser Verfassungsnorm ist auch der Fernsehemp-fang. Dieses bayerische Grundrecht gilt neben Art. 5 I 1 GG („Jeder hatdas Recht ..., sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zuunterrichten“) fort (Art. 142 GG; vgl. Meder, Art. 112 Rdnr. 5). (...)

b) (...) Übertragen auf Art. 112 II BayVerf. kann im Hinblick auf den hohenRang des Grundrechts der Rundfunkempfangsfreiheit nicht gesagtwerden, daß eine Gemeindeverordnung zur Bewahrung des histori-schen Stadtbildes ausreicht, um als allgemeines Gesetz das Grundrechtdurch ein Verbot der herkömmlichen Außenantennen zu begrenzen.Zwar gehört es nach Art. 141 3 BayVerf. auch zu den vorrangigen Auf-gaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichenRechts, kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen undzu erhalten. Nach Art. 141 II BayVerf. haben Staat, Gemeinden undKörperschaften des öffentlichen Rechts die Aufgabe, die Denkmälerder Kunst und der Geschichte zu schützen und zu pflegen. Denkmal-schutz und Bewahrung historischer Stadtbilder sind demnach auchunter dem Blickwinkel der Verfassung wichtige Gemeinschaftsgüter.Gleichwohl wiegen die Einbußen, die ein Stadtbild durch die herkömm-lichen Außenantennen auf den Dächern zweifellos erfährt, geringer alsdie Eingriffe in die Rundfunkempfangsfreiheit, die mit einem allgemei-nen Verbot derartiger Außenantennen verbunden sind.

76

Page 79: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

c) Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob und unter welchenVoraussetzungen das Verbot von Außenantennen zur Bewahrung deshistorischen Stadtbildes zulässig sein könnte, wenn andere technischeMöglichkeiten zur Verfügung stünden, die einen gleichwertigen Ersatzbieten. Das Popularklageverfahren hat ergeben, daß das Antennen-verbot im Altstadtbereich von G. vor allem im Lang-, Mittel- und Kurz-wellenbereich, aber auch im UKW- und Fernsehbereich zu Einschrän-kungen der Empfangsmöglichkeiten führt, für die das Breitbandkabelder Deutschen Bundespost quantitativ keinen Ersatz bietet. Nach denMessungen des Bayerischen Rundfunks können in dem betreffendenGebiet mit Außenantennen gegenüber dem Angebot des Breitband-kabels ein zusätzliches Fernsehprogramm und neun zusätzliche UKW-Hörfunkprogramme empfangen werden. Auch wenn diese Programmein schlechterer Qualität zu empfangen sind als die ins Breitbandkabeleingespeisten Programme, sind sie allgemein zugängliche Informations-quellen, die bei Berücksichtigung von Art. 112 II BayVerf. nicht abge-schnitten werden dürfen. Noch deutlicher ist der Eingriff in die Rund-funkempfangsfreiheit im Bereich der Lang-, Mittel- undKurzwellenprogramme. Diese Programme werden in das Breitband-kabel überhaupt nicht eingespeist. Zwar bieten die in Empfangsgeräteeingebauten Ferritantennen oder auch Unterdachantennen im Lang-,Mittel- und Kurzwellenbereich gewisse Empfangsmöglichkeiten. Zwi-schen den Sachverständigen der Deutschen Bundespost und des Bayeri-schen Rundfunks bestand jedoch in der mündlichen Verhandlung Über-einstimmung darin, daß gute Außenantennen insoweit quantitativ undqualitativ einen erheblich besseren Empfang gewährleisten. Dem kannnicht entgegengehalten werden, daß sich nur verhältnismäßig wenigeBürger für den Empfang weiter entfernt liegender, insbesondere aus-ländischer Sender im Lang-, Mittel- und Kurzwellenbereich interessieren.Das Grundrecht der Rundfunkempfangsfreiheit steht jedem einzelnenBürger zu. Es gewährleistet ihm, im Rahmen der technischen Möglich-keiten allein seine Auswahl zu treffen. Diese Auswahl darf nicht mit

77

Page 80: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

dem Hinweis auf Programmwünsche anderer Bürger eingeengt wer-den. Ohne verfassungsrechtliches Gewicht ist der Umstand, daß etwaim Fernsehbereich durch das Kabel Programme in guter Qualitätangeboten werden, die mit Außenantenne nicht oder nur schlechtempfangbar sind. Der Vergleich der konkreten Empfangsmöglichkeitenführt zu dem Ergebnis, daß im Altstadtbereich von G. das Verhältniszwischen Außenantenne und Breitbandkabel nicht im Sinne einer Alter-native des Entweder-Oder gesehen und geregelt werden darf. DemBürger muß es freigestellt bleiben, das gewünschte Programm sowohlaus dem Angebot des Breitbandkabels als auch aus den zusätzlichenEmpfangsmöglichkeiten über die Außenantenne auswählen zu können.

Damit ist nicht gesagt, daß die sog. Antennenwälder auf den Haus-dächern jeder Regelungsmöglichkeit entzogen wären. Ein generellesVerbot für bestimmte Gebiete steht aber – von allen anderen Fragenabgesehen – jedenfalls unter dem Vorbehalt umfassenden und gleich-wertigen Ersatzes. Dieser ist derzeit nicht gewährleistet. Damit verstößtdie angefochtene Gemeindeverordnung gegen das Grundrecht derRundfunkempfangsfreiheit; daran ändert nicht, daß nach § 3 derVerordnung bei Vorliegen einer unbilligen Härte Ausnahmen undBefreiungen gem. Art. 86 III BayBauO a. F. (= Art. 72 VI BayBauO n.F.)gewährt werden.

6.8 ABDRUCK DER §§ 20 FF. URHG ZUR KABEL-WEITERVERBREITUNGDas Urheberrechtsänderungsgesetz vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1273), zuletztgeändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.7.1997 (BGBl.I S. 1870), lautetin der Fassung des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes vom 8.5.1998(BGBl. I S. 902), in Kraft getreten am 1.6.1998, wie folgt:§ 20 – Senderecht

78

Page 81: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk – wie Ton- und Fernseh-rundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel –der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 20 a – Europäische Satellitensendung

(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaatesder Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als indiesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.

(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, derweder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem fürdas Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierungbestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betref-fend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248S.15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als indem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt,

1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragendenSignale zum Satelliten geleitet werden, oder

2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn dieVoraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.

Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber derErdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmengeltend zu machen.

79

Page 82: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolleund Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe derfür den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signalein eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten undzurück zur Erde führt.

§ 20 b – Kabelweitersendung

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich unverändertund vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oderMikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nurdurch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies giltnicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendun-gen geltend macht.

(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunter-nehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hatdas Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Ver-gütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsan-spruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eineVerwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltendgemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen und Betriebsverein-barungen von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch demUrheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendungeingeräumt wird.

80

Page 83: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

II. Miet- und WEG-rechtliche Urteile

6.9 RECHTSENTSCHEID DES OLG FRANKFURT VOM 22.7.1992, 20 REMIET 1/91, (AUSZUG)ABDRUCK Z. B. IN NJW 1992, S. 2490Der Mieter von Wohnraum kann grundsätzlich vom vermietendenHauseigentümer, der nicht in demselben Haus wohnt, verlangen, daßer die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführteInstallation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Para-bolantenne an einem für den Empfang der Satellitenprogrammetauglichen Ort gestattet, an dem sie optisch am wenigsten stört,sofern das Haus weder eine Gemeinschaftsparabolantenne nocheinen Breitbandkabelanschluß hat und ungewiß ist, ob ein solcherAnschluß verlegt werden wird.

Zum Sachverhalt:

Die Bekl. sind Gesellschafter einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichenRechts, der in K. mehrere Mietshäuser gehören. Von ihnen hat der Kl. durchFormularmietvertrag vom 2.7.1985 eine Wohnung gemietet. Zur Ausstat-tung des Hauses gehört eine Gemeinschaftsantenne, die den Fernsehemp-fang der üblichen drei Programme ermöglicht. Ob und wann die GemeindeK. an das Breitbandkabelnetz angeschlossen wird, ist ungewiß. Der Kl.möchte auf dem Dach des Hauses, in dem er wohnt, eine Parabolantennemit einem Durchmesser von etwa einem Meter durch ein Fachunternehmenauf seine Kosten installieren lassen, um auch Satellitensendungen empfan-gen zu können. Hierzu bedarf er nach dem Inhalt des Mietvertrages vom2.7.1985 der Zustimmung der Bekl. Hinsichtlich der Antennen ist in §12 desVertrages bestimmt:

81

Page 84: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

„ (1) Das Anbringen von Einzelantennen seitens des Mieters ist nur mitschriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet; der Mieter verpflich-tet sich zum Abschluß eines Antennenvertrages. Der Vermieter kannOrt und Art der Anbringung bestimmen. Die behördlichen Vorschriftenfür die Errichtung von Antennen sind zu beachten, widrigenfalls ist derMieter zur Entfernung der Antenne verpflichtet.

(2) Entschließt sich der Vermieter, eine Gemeinschaftsantenne für das Hauseinzurichten oder das Haus an das Kabelfernsehen anzuschließen, istder Mieter verpflichtet, die von ihm angebrachte Einzelantenne zu ent-fernen. Er verpflichtet sich, für die Bereitstellung des Anschlusses diegesetzlich zugelassene Mieterhöhung zu zahlen, auch wenn er dieGemeinschaftsantenne bzw. den Kabelfernsehanschluß nicht nutzt. DasAnbringen einer eigenen Einzelantenne bei Vorhandensein einerGemeinschaftsantenne ist unzulässig.“

Zusätzlich ist in der (Formular-)Anlage zu dem Mietvertrag unter Nr. 6bestimmt:

„Die Anlage von Außenantennen jeder Art ist untersagt. Der in der Mieteenthaltene Betrag für die Antenne berechtigt und verpflichtet zurInanspruchnahme der Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen.“

Mit seiner Klage hat der Kl. sinngemäß beantragt, die Bekl. zu verurteilen,ihm zu gestatten, auf seine Kosten durch einen Fachunternehmer auf demDach des Hauses in K. eine Parabolantenne mit einem Durchmesser vonetwa einem Meter installieren zu lassen. Das von ihm angerufene AG hatdie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Informati-onsbedürfnis des Kl. sei hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß erüber die vorhandene Gemeinschaftsantenne die üblichen Rundfunk- undFernsehprogramme empfangen könne, das Informationsinteresse des Kl.rechtfertige es dagegen nicht, ihm die Anbringung einer zusätzlichen

82

Page 85: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Antenne zu gestatten. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufungverfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter. Das LG hat beschlossen, demSenat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorzulegen:

„Ist ein Vermieter, der das Mietobjekt nicht selbst bewohnt, verpflichtet,dem Mieter die Anbringung einer Parabolantenne auf dessen Kosten durcheinen Fachunternehmer zu gestatten, wenn das Objekt über keinen Kabel-fernsehanschluß verfügt und unsicher ist, wann ein solcher Anschlußverlegt werden wird?“

Aus den Gründen:

Die Vorlage ist zulässig (§ 541 I ZPO; früher Art. III des 3. MietRÄndG).(...)

Der Mieter von Wohnraum kann von dem vermietenden Hauseigentümer,der nicht in demselben Haus wohnt, grundsätzlich verlangen, daß er unterden aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Voraussetzungen die Installa-tion einer Parabolantenne gestattet. Dabei kann offenbleiben, ob dies, wiedas LG angenommen hat, damit begründet werden kann, das Anbringeneiner Parabolantenne halte sich im Rahmen des vertragsgemäßenGebrauchs i. S. der §§ 535, 536 BGB, weil dessen Inhalt und Umfangdurch technische Neuerungen beeinflußt werde, zu denen die Möglichkeitdes Empfangs zusätzlicher Rundfunkprogramme über einen Breitband-kabelanschluß oder direkt mit Satellitenempfangsanlagen gehöre (vernei-nend in einem Wohnungseigentumsverfahren BayObLGZ 1991, 296 =NJW-RR 1992, 16 = MDR 1992, 48 = DWW 1991, 158; anders für denAnschluß einer Wohnanlage an das Kabelfernsehen in einem SonderfallOLG Hamburg, WuM 1991, 311 = OLGZ 1991, 285; vgl. auch BVerfG,NJW 1992, 493 = ZMR 1992, 15 = WuM 1991, 573). Jedenfalls hat nachArt. 5 I 1 GG jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellenungehindert zu unterrichten. Dieses Grundrecht der Informationsfreiheit,

83

Page 86: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen wie dem Fernsehen zuunterrichten, entfaltet Ausstrahlungswirkung für die gesamte Rechtsord-nung und damit Drittwirkung auch innerhalb der vertraglichen Beziehun-gen zwischen Vermieter und Mieter (vgl. BVerfGE 7, 198 = NJW, 1958,257; BVerfGE 34, 269 [280] = NJW 1973, 1221; BVerfG, NJW 1992, 493 =ZMR 1992, 15 = WuM 1991, 573; KG, NJW 1985, 2031 = WuM 1985,248 = DWW 1985, 204 = ZMR 1985, 262 = RES V § 541 b BGB Nr. 1;Degenhart, in: BK, Art. 5, Rdnrn. 283, 284; Ricker, NJW 1991, 602 [605];s. auch LG Mannheim, DWW 1991, 310; LG Aachen, MDR 1992, 48). Fürdie Bestimmung seines Schutzbereichs kommt dem Begriff desortsüblichen Fernsehprogramms keine Bedeutung zu (BVerfG, NJW 1992,493 = ZMR 1992, 15 = WuM 1991, 573). Er ist insbesondere nichtgeeignet, den Empfang derjenigen Signale vom Schutzbereich derInformationsfreiheit auszuschließen, die von Satelliten abgestrahlt werden.

Zutreffend ist allerdings auch, daß das Grundrecht der Informationsfreiheitnicht schrankenlos gilt. Es findet nach Art. 5 II GG seine Schranken unteranderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hiervon abgesehensind namentlich auch die aus der Eigentumsgarantie des Vermieters (Art.14 I GG) folgenden Interessen des Vermieters zu berücksichtigen. Dasbedeutet, daß über das Recht zur Anbringung einer Parabolantenne aufGrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist. Der Senat kommt beidieser Abwägung zu dem Ergebnis, daß die privatrechtlichen Beziehungenzwischen dem Vermieter und dem Mieter von Wohnraum durch Art. 5 GGso beeinflußt sind, daß ein Übergewicht zugunsten der Informationsfrei-heit des Mieters besteht, demgegenüber das Eigentumsrecht des vermie-tenden Hauseigentümers grundsätzlich zurücktreten muß. Nach demGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der maßgeblich durch dasGrundrecht auf Informationsfreiheit mitbestimmt wird (KG, NJW 1985,2031 = WuM 1985, 248 = DWW 1985, 204 = ZMR 1985, 262 = RES V §541 b BGB Nr. 1), darf der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenenGrund dem Mieter Einrichtungen versagen, die diesem das Leben in der

84

Page 87: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Mietwohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieternur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht ver-schlechtert wird (BayObLGZ 1981, 1 = NJW 1981, 1275: WuM 1981, 80 =ZMR 1982, 84 = DWW 1982, 121 = MDR 1981, 583 = GE 1981, 583 =RES I § 536 BGB Nr. 1). Ein sachbezogener Grund liegt dann nicht vor,wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Das Haus hat weder eine Gemeinschaftsparabolantenne noch einen Breit-bandkabelanschluß, und es ist ungewiß, ob ein solcher Anschluß verlegtwerden wird. Andernfalls wäre der Mieter in seinem Recht, sich aus allge-mein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, nicht wesentlicheingeschränkt, wenn ihm das Anbringen einer Parabolantenne nichterlaubt wird.

2. Der Mieter stellt den Vermieter frei von allen im Zusammenhang mit derInstallation der Antenne entstehenden Kosten und Gebühren, auchsoweit sie aus der Pflicht des Mieters sich ergeben, nach Beendigung desMietverhältnisses die Antenne zu entfernen (§ 556 BGB; s. auch BGHZ81, 146 [150] = NJW 1981, 2564 = LM § 258 BGB Nr. 2 = MDR 1981,1088; LG Berlin, MDR 1987, 234), oder aus derjenigen, für sämtlichedurch die Antenne verursachten Schäden zu haften (Pfeifer, Satellitenan-tennen, S. 27), oder schließlich aus der im Einzelfall möglichen Pflicht,daß bei späterer Errichtung einer Gemeinschaftssatellitenantenne bzw.dem Anschluß des Hauses an das Kabelfernsehen durch den Vermieterdie Einzelantenne zu entfernen sei (Ricker, NJW 1991, 602 [605]; zumBreitbandkabelanschluß s. LG Heidelberg, WuM 1987, 17; LG Siegen,NJW-RR 1989, 521; Emmerich-Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., §§ 535,536 BGB, Rdnr. 18).

85

Page 88: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

3. Die Antenne wird von einem Fachmann angebracht. Auf diese Weise wer-den denkbare Schäden bei Gelegenheit oder infolge Errichtung derAntenne am Dach oder an der Bausubstanz des Hauses so gut wie ausge-schlossen.

4. Der Mieter beachtet bei dem Anbringen der Antenne etwa bestehendebaurechtliche Vorschriften (vgl. dazu OVG Münster, NVwZ 1992, 279;Ricker NJW 1991, 602 [604, 606]).

5. Der Vermieter ist berechtigt, den – für den Empfang der Satelliten-programme allerdings auch geeigneten – Ort zu bestimmen, an dem dieAntenne installiert wird und am wenigsten stört. Auf diese Weise kannam ehesten dem Umstand Rechnung getragen werden, daß das Anbrin-gen einer Parabolantenne unter Umständen – sei es aus der Sicht desVermieters, sei es nach der allgemeinen Verkehrsanschauung (über diesich freilich trefflich streiten läßt – vgl. AG Heilbronn, NJW-RR 1991, 79) –das optische Erscheinungsbild (möglicherweise nur unter ästhetischenGesichtspunkten – vgl. dazu LG Arnsberg, NJW-RR 1992, 9 = DWW1991, 243) des Mietobjekts beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchti-gung wird zwar häufig nicht ganz von der Hand zu weisen sein. Nach Ein-schätzung des Senats wird sie aber oft nur geringfügig und deshalb vomVermieter hinzunehmen sein. Dies gilt um so mehr, als es dieser in derHand hat, den Aufstellungsort selbst zu bestimmen. Hinzu kommt, daßdie Antenne harmonisch zu einem baulichen oder sonstigen Hintergrundeingefärbt werden kann (Ricker, NJW 1991, 602 [605]), so daß sie sichvon diesem farblich kaum abhebt. Eine Beeinträchtigung des Vermieterswird im übrigen, worauf das LG in seinem Vorlagebeschluß zutreffendhingewiesen hat, weitgehend dann ausscheiden, wenn dieser wie imStreitfall eine Baugesellschaft (oder eine Wohnungsgesellschaft) ist, diekeinen direkten Kontakt zu der Wohnung des Mieters hat (vgl. LG Essen,NJW-RR 1990, 782 für das Anbringen einer Funkantenne im Vorgarten).Der von manchen Betrachtern als verheerend empfundene Anblick eines

86

Page 89: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

„Antennenwaldes“ auf oder an einem von vielen Mietern bewohntenMietshaus (wie er im Ausgangsfall übrigens nicht zu befürchten ist, weilnach dem eigenen Vortrag der Bekl. eine Umfrage unter den Mietern desHauses ergeben hat, daß kein hinreichender Bedarf für das Anbringeneiner Gemeinschaftsparabolantenne besteht) läßt sich vom Vermieterregelmäßig dadurch vermeiden, daß er einen Breitbandkabelanschluß her-stellen läßt oder – wo dies nicht möglich ist – eine Gemeinschaftsparabol-antenne errichtet und die Kosten dafür auf die (anschlußwilligen) Mieterumlegt.

Freilich wird es Einzelfälle geben, in denen etwa eine sehr große odersonstwie auffällige Parabolantenne die äußere Harmonie eines Gebäudesso sehr verunziert, daß der Vermieter dies nicht hinzunehmen braucht.Denkbar ist dies beispielsweise bei einem freistehenden Bungalow (vgl.dazu auch LG Kassel, WuM 1989, 557), einer Jugendstilvilla und derglei-chen mehr. Dabei handelt es sich jedoch um eine einem Rechtsentscheidnicht zugängliche Tatfrage im Einzelfall.

6. Sofern es sich bei dem vermieteten Wohnraum um eine Eigentumswoh-nung handelt, muß der Vermieter einen Anspruch gegen die übrigenWohnungseigentümer auf Zustimmung zum Anbringen einer Parabolan-tenne haben (§ 22 WEG; vgl. dazu BayObLGZ 1991, 296 = NJW-RR 1992,16 = MDR 1992, 48 = DWE 1991, 158; LG Stuttgart, WuM 1991, 212 =ZMR 1991, 192 = DWE 1991, 79; LG Mannheim, DWW 1991, 310;Ricker, NJW 1991, 602 [606]; Pfeifer, DWW 1990, 353 [354]).

6.10 BESCHLUSS DES BVERFG VOM 10.3.1993, 1 BVR1192/92 (AUSZUG) ABDRUCK Z. B. IN NJW 1993, S.1252Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.Gründe:

87

Page 90: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen aufdem Gebiet des Mietrechts zu der Frage, ob der Vermieter von Wohnraumvom Mieter die Entfernung einer Satelliten-Empfangsantenne verlangenkann, wenn das Haus über einen Kabelanschluß verfügt.

II. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungenlassen den von der Beschwerdeführerin gerügten Verstoß gegen dasGrundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2GG nicht erkennen.

(...)

Mietrechtliche Konflikte über die Errichtung von Außenantennen werdenvon den Fachgerichten typischerweise anhand der §§ 535, 536, 242 BGBbeurteilt (vgl. BayObLG – Rechtsentscheid – WuM 1981, S. 80 f.; KG –Rechtsentscheid – NJW 1985, S. 2031 ff.). Für Fälle der vorliegenden Arthat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in seinem Rechtsentscheid vom22. Juli 1992 – 20 REMiet 1/91 – (WuM 1992, S. 458 ff.) eine Güter- undInteressenabwägung vorgenommen, nach der ein überwiegendes Interes-se des Vermieters an der Verweigerung der Zustimmung zur Installationeiner Parabolantenne nur dann besteht, wenn das Haus über eineGemeinschaftssatelliten-Empfangsanlage oder einen Kabelanschluß ver-fügt oder wenn ein solcher Anschluß zeitlich absehbar ist. Ist dies nichtder Fall, hat das Eigentumsrecht hinter die Informationsfreiheit desMieters zurückzutreten, und die Zustimmung ist zu erteilen.

Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar führt der Verweisauf den Kabelanschluß zu einer Beschränkung der Informationsfreiheitdes Mieters, da über die Parabolantenne Satellitenprogramme empfangenwerden können, die nicht in das Kabelnetz eingespeist werden. DieseBeschränkung ist aber bei typisierender Betrachtungsweise gerechtfertigt,

88

Page 91: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

weil der Mieter über den Kabelanschluß sein Interesse, am Medienange-bot teilzuhaben, weitgehend realisieren kann, sein Recht, sich aus allge-mein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, also nichtwesentlich beeinträchtigt wird (OLG Frankfurt/Main, a. a. O., S. 459).Jedenfalls wird es von Verfassungswegen im Regelfall nicht zu beanstan-den sein, wenn bei dieser Sachlage ein überwiegendes Interesse desVermieters angenommen wird, Störungen des äußeren Erscheinungsbildesdes Hauses durch Parabolantennen zu vermeiden.

Allerdings kann es im konkreten Fall geboten sein, besondere Eigentümer-oder Mieterinteressen, die bei der typisierenden Betrachtungsweise desRechtsentscheides nicht miterfaßt werden, in die Güter- und Interessen-abwägung einzubeziehen und zu gewichten. Die vom OberlandesgerichtFrankfurt in seinem Rechtsentscheid dargelegten Grundsätze stellen aberjedenfalls für die typische Spannungslage zwischen dem Grundrecht aufInformationsfreiheit des Mieters und den betroffenen Eigentümerinteres-sen des Vermieters ein Abwägungsergebnis dar, das der grundlegendenBedeutung der betroffenen Grundrechte Rechnung trägt. Eine Rechtsan-wendung der Fachgerichte, die mit diesen Grundsätzen übereinstimmt, istdaher von Verfassungswegen nicht zu beanstanden.

2. So verhält es sich bei den angegriffenen Entscheidungen. Zwar ist es mitdem Grundrecht der Informationsfreiheit nicht zu vereinbaren, daß dasAmtsgericht der Beschwerdeführerin die Anbringung einer Parabolanten-ne mit der Begründung versagt hat, daß die über Satellit empfangbarenProgramme nur der Unterhaltung dienten. Diese Begründung trägt dasErgebnis aber nicht allein. Das Amtsgericht hat vielmehr maßgeblichdarauf abgestellt, daß der Anspruch auf Aufrechterhaltung intaktenEigentums den Vorrang genieße, weil die Beschwerdeführerin die Mög-lichkeit habe, vom Kabelnetz Gebrauch zu machen.

89

Page 92: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin greifen nicht. Zwarliegt in der Verweisung der Beschwerdeführerin auf das Programmangebotim Kabelnetz eine Beschränkung ihrer Informationsfreiheit, weil sie über eineParabolantenne Zugriff auf weitere Satellitenrundfunk- und -fernsehpro-gramme hätte. Diese Beschränkung ist aber im vorliegenden Fall gerechtfer-tigt. Der den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhaltentspricht der typischen Spannungslage zwischen der Informationsfreiheitund dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Vermieterinteresse, so daßdas Abwägungsergebnis des Amtsgerichts, das auf der Linie des Rechtsent-scheids des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 22. Juli 1992 liegt, dergrundlegenden Bedeutung der Informationsfreiheit Rechnung trägt. Überden Durchschnittsfall hinausgehende berechtigte Interessen der Beschwer-deführerin, die in der vom Amtsgericht vorgenommenen Abwägungunberücksichtigt geblieben wären und ein anderes Ergebnis hätten gebietenkönnen, sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen worden undauch sonst nicht ersichtlich.

6.11 RECHTSENTSCHEID DES OLG KARLSRUHE VOM 24.8.1993, 3 REMIET 2/93 (AUSZUG) ABDRUCK Z. B. INDWW 11/1993, S. 330Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandka-belanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Hei-matland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel vom vermieten-den Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, voneinem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen,technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satelli-tenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an demsie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, sofern

- mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbundenist,

90

Page 93: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

- der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebührenfreistellt,

- der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessenVerlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederent-fernung der Anlage.

I. Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, ist Mieter in einem Wohn-haus der Beklagten. Das Haus verfügt über einen Breitbandkabelanschluß,in den allerdings italienischsprachige Programme nicht eingespeist werden.Der Kläger begehrt von der Beklagten, daß sie ihm einen geeigneten Stand-ort für die Anbringung einer Parabolantenne benennt und das Anbringengestattet, damit er Zugang zu Fernsehprogrammen aus seinem Heimat-land erhält. Die Beklagte befürchtet eine ästhetische Beeinträchtigung derFassade ihres Hauses und vertritt die Auffassung, angesichts der Möglich-keiten, sich über italienischsprachige Radiosender und Druckmedien zuinformieren, bestehe beim Kläger allenfalls ein nicht berücksichtigungs-würdiges Restbedürfnis an weiteren Informationsquellen aus seiner Hei-mat, zumal er der deutschen Sprache durchaus mächtig sei.

II. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 13.1.1993 die im wesentlichen aufDuldung gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Beru-fung eingelegt. Er verfolgt sein Klageziel unverändert weiter.(...)

Das Landgericht möchte die Auffassung vertreten, daß bei der angespro-chenen Konfliktsituation die Interessen des ausländischen Mieters gemäßArt. 5 Abs. 1 GG die Interessen des Vermieters gemäß Art. 14 Abs. 1 GGüberwiegen. Nach seiner Ansicht kommt dem Grundrecht der Informati-onsfreiheit als einer der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichenDemokratie besondere Bedeutung zu. Bei der Informationsfreiheit handelees sich um ein Menschenrecht, das nicht auf deutsche Staatsangehörige

91

Page 94: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

begrenzt sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Niederlassungsfrei-heit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen.Demgegenüber wiege das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1GG weniger schwer. Insbesondere dem schutzwürdigen architektonisch-ästhetischen Interesse des Eigentümers könne dadurch Rechnung getragenwerden, daß die Parabolantenne an einem unauffälligen Ort „versteckt“werde.

Dem Informationsbedürfnis ausländischer Bürger sei noch nicht dadurchin angemessener Weise Rechnung getragen, daß ihnen der Rückgriff aufZeitungen, die erst mit zeitlicher Verzögerung zu erhalten seien, offensteheoder auf Programme in ihrer Heimatsprache im öffentlich-rechtlichenFernsehen, die in Deutschland produziert werden und daher wenigerauthentisch als die Originalprogramme seien. Das Landgericht sieht sichjedoch an einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits gehindert,weil diese abhänge von der Frage, ob ausländische Mieter trotz bestehen-der Breitbandverkabelung des Mietgebäudes die Gestattung einer Parabol-antennenanlage begehren könnten, und dieser Frage grundsätzlicheBedeutung zukomme, sie jedoch bislang durch Rechtsentscheid nicht ent-schieden sei.

Das Landgericht hat daher dem Senat folgende Frage zum Rechtsent-scheid vorgelegt:

„Kann ein ausländischer Staatsbürger trotz bestehenden Kabelanschlussesin der Regel die Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne amHaus seines Vermieters verlangen, wenn im Breitbandkabel kein Programmaus seinem Heimatland angeboten wird und wenn die Parabolantennebaurechtlich genehmigungsfähig ist und den ästhetischen Eindruck desHauses nicht nachhaltig beeinträchtigt?“ (...)

92

Page 95: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

IV. Die vorgelegte Rechtsfrage wird so beantwortet, wie der Entscheidungs-satz lautet. Der Senat folgt damit im wesentlichen den Grundsätzen, diedas Oberlandesgericht Frankfurt im Rechtsentscheid vom 22.7.1992(a. a. O.) herausgearbeitet hat. (...)

d) Dem Interesse des Mieters am Zugang zu allgemeinen Informationsquel-len kommt im Rahmen der Abwägung mit den Eigentümerinteressen einhoher Stellenwert zu; von einem absoluten Vorrang darf jedoch nicht aus-gegangen werden. Dem Vermieter kann Unzumutbares nicht abverlangtwerden. Andererseits darf er sich nicht ohne triftige, sachbezogene Grün-de weigern, dem Mieter Einrichtungen zu gestatten, die den Zugang zusonst nicht erreichbaren Informationsquellen ermöglichen.

Bei der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, in welchem Umfang derMieter ohne die gewünschte, die Belange des Vermieters berührendeAnlage sein Interesse, am Medienangebot teilzuhaben, realisieren kann.Dabei ist das Interesse des Vermieters, sein Eigentum möglichst unbeein-trächtigt zu wissen, um so mehr zu berücksichtigen, je breiter der Zugangdes Mieters zu allgemeinen Informationsquellen bereits ausgestaltet ist.Im Regelfall wird deshalb das Vorhandensein einer Gemeinschaftsparabol-antenne oder eines Breitbandkabelanschlusses bewirken, daß der Mieterin seinem Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zuunterrichten, nicht wesentlich eingeschränkt wird, wenn ihm das Anbrin-gen einer Parabolantenne nicht erlaubt wird. Diese auf den Regelfall desinländischen Mieters bezogene Wertung verstößt nicht gegen die verfas-sungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG NJW 1993, 1252).

Eine andere Beurteilung verlangt jedoch das Informationsbedürfnis derausländischen Mieter, denen über das Breitbandkabel kein Zugang zuInformationsquellen aus ihrem Heimatland eingeräumt wird und die ledig-lich über eine Parabolantenne heimische Fernsehprogramme empfangenkönnen. Im Gegensatz zum inländischen Mieter ist ohne diesen Zugang

93

Page 96: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

eine wesentliche Einschränkung schon deshalb anzunehmen, weil Auslän-der dann in einem nicht unerheblichen Maße vom Informationsfluß undMeinungskampf in ihrem Heimatland abgeschnitten bleiben. Ihre Situati-on nähert sich daher derjenigen inländischer Mieter an, die weder an eineGemeinschaftsparabolantenne noch an das Breitbandkabelnetz ange-schlossen sind, und ist in ihrer Gewichtung jener auch gleichzusetzen.

Allerdings darf im Rahmen der Abwägung nicht außer acht bleiben, daßsich auch auf der Seite des Vermieters die Zumutbarkeitsfrage andersstellt, wenn in seinem Wohngebäude bereits ein Breitbandkabelanschlußvorhanden ist. Zum einen können dafür Aufwendungen erbracht wordensein, deren Amortisation beeinträchtigt werden könnte. Zum anderen istbei einer vorhandenen Breitbandverkabelung die Wahrscheinlichkeitgering, daß bei einem Mieterwechsel der Nachmieter die Parabolantennezur Befriedigung seines berechtigten Informationsbedürfnisses brauchtund somit der Vermieter deren Anbringung weiter dulden muß. Die Frageder Beseitigung der baulichen Veränderung stellt sich bei den hier zubeurteilenden Verhältnissen somit von vornherein und bedarf daher einerbesonderen Berücksichtigung.

3. Deshalb muß der vom Oberlandesgericht Frankfurt (a. a. O.) aufgestellteKatalog der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Eigentümer-interessen angemessen zu wahren, im Hinblick auf diese Besonderheitenerweitert werden. Der Vermieter hat demnach dem Begehren seines aus-ländischen Mieters auf Duldung einer Parabolantennenanlage an dem mitBreitbandkabelanschluß versehenen Wohngebäude nur unter den nach-folgenden Voraussetzungen den Vorrang einzuräumen:

a) Der Breitbandkabelanschluß befriedigt das Bedürfnis des Mieters aufEmpfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit undin absehbarer Zukunft nicht. Eine Parabolantenne kann diesem Mangelabhelfen.

94

Page 97: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

b) Dem Anbringen der Antennenanlage stehen Vorschriften des Baurechtsund des Denkmalschutzes ebensowenig entgegen wie vom Vermieterzu beachtende Rechte Dritter.

c) Der Mieter folgt bei der Wahl des Aufstellungsortes der Bestimmungdes Vermieters, die dieser unter Beachtung der empfangstechnischenEignung danach trifft, wo ihm die Anlage als am wenigsten störenderscheint. Eine auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung erheblicheVerunzierung durch die Antennenanlage tritt nicht ein.

d) Die Antenne wird zur weitgehenden Sicherung vor denkbaren Schädendurch einen Fachmann angebracht.

e) Erhebliche nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz sind ausgeschlossen.

f) Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Zusammenhang mit derInstallation entstehenden Kosten und Gebühren frei. Gleiches gilt hin-sichtlich der Haftung für durch die Antenne verursachte Schäden undden Aufwand für die Beseitigung der gesamten Antennenanlage nachBeendigung des Mietverhältnisses.

g) Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter das Haftungsrisiko durchAbschluß einer Versicherung, den Beseitigungsaufwand in sonstigerWeise (z. B. Kaution) abzusichern.

h) Im Falle mehrerer berechtigter Einzelbegehren auf Duldung von Para-bolantennen folgt die Maßnahme der Bestimmung des Vermieters, dermehrere Mieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf die Nut-zung einer gemeinsam anzubringenden und zu finanzierendenParabolantennenanlage verweisen darf.

95

Page 98: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

6.12 BESCHLUSS DES BVERFG VOM 9.2.1994, 1 BVR1687/92 (AUSZUG) ABDRUCK Z. B. IN NJW 1994, S. 1147Das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. September 1992 – 10 S258/92 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht ausArtikel 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes. Es wird auf-gehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. DasLand Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendi-gen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantennedurch einen Mieter.

I.1. Der Beschwerdeführer ist ein türkischer Staatsbürger. Er bewohnt mit

seiner Ehefrau, sieben Kindern und einer Schwiegertochter seit 1990eine Mietwohnung in Essen. Vermieterin ist eine Wohnungsbaugesell-schaft. Das Haus besaß eine Gemeinschaftsantenne, über die fünf deut-sche Fernsehprogramme empfangen werden konnten. Anfang 1992 batder Beschwerdeführer die Vermieterin, der Installation einer Satelliten-empfangsanlage zuzustimmen, um auch türkische Fernsehprogrammeempfangen zu können. Nachdem die Wohnungsbaugesellschaft dieGenehmigung verweigert hatte, erhob er Klage. (...)

b) Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers zurück-gewiesen, weil auch angesichts gestiegener Informations- undUnterhaltungsbedürfnisse die Errichtung einer Satellitenempfangs-anlage nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnungin einem Mehrfamilienhaus gehöre. (...)

96

Page 99: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

II.Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer das Beru-fungsurteil an und rügt die Verletzung seines Grundrechts auf Informations-freiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. (...)

III.Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat mitgeteilt, daß die Mietwohnungdes Beschwerdeführers seit Juli 1993 mit einem Kabelanschluß versehen sei.

B.Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrechtauf Informationsfreiheit.

I.Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG hat jeder das Recht, sich aus allge-mein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

1. Die Bedeutung dieses Grundrechts hat das Bundesverfassungsgerichtbereits früher dargelegt (vgl. BVerfGE 27, 71 [80 ff.]). Für die Persönlich-keitsentfaltung des einzelnen und die Aufrechterhaltung der demokrati-schen Ordnung ist es nicht minder wichtig als die Freiheit der Meinungs-äußerung und der Medienberichterstattung. Es ergänzt diese aus derEmpfängerperspektive. Der Kommunikationsprozeß, den Art. 5 Abs. 1GG im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbil-dung schützen will (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]), wäre nur unvollkommenerfaßt, wenn die Informationsaufnahme von dem Schutz ausgenommenbliebe.

(...) Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine andie Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen,erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nut-zung solcher Anlagen. Andernfalls wäre das Grundrecht in Bereichen, in

97

Page 100: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

denen der Informationszugang technische Hilfsmittel voraussetzt, prak-tisch wertlos. Die Einrichtung einer Parabolantenne, die den Empfangvon Rundfunkprogrammen ermöglicht, welche über Satellit ausgestrahltwerden, ist daher ebenfalls von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz1 Halbsatz 2 GG geschützt.

(...)II.(...)Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, daß das Grundrecht der Informati-onsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung der §§ 535, 536, 242 BGBzu berücksichtigen ist. Es hat jedoch die besonderen Informationsinteressendes ausländischen Beschwerdeführers aus Gründen vernachlässigt, die vordem Grundrecht der Informationsfreiheit nicht bestehen können.

1. Die Maßstäbe zur Lösung des Interessenkonflikts zwischen Mieter undVermieter hinsichtlich der Errichtung von Außenantennen, die die Ober-landesgerichte mittlerweile in einer Reihe von Rechtsentscheiden ent-wickelt haben und auf die sich das Landgericht beruft, werden zwar imallgemeinen dem Grundrecht der Informationsfreiheit gerecht, erfassenaber nicht die besondere Interessenlage, mit der sich das Landgerichtauseinanderzusetzen hatte.

(...) Diese Grundsätze gelten dem Rechtsentscheid zufolge für den typi-schen Durchschnittsfall. Dagegen seien Fälle denkbar, in denen dasInformationsinteresse des Mieters – etwa wegen der Beschaffenheit derParabolantenne oder des Hauses – hinter dem Eigentümerinteressezurücktreten müsse (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.).

98

Page 101: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Die Befolgung dieser Grundsätze stellt im Regelfall die verfassungsmäßigeAnwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen sicher. (...)

b) Den besonderen Informationsinteressen dauerhaft in Deutschlandlebender Ausländer trägt diese auf den typischen Durchschnittsfallbezogene Abwägung jedoch nicht ausreichend Rechnung. Siesind in der Regel daran interessiert, die Programme ihres Heimat-landes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unter-richten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechter-halten zu können. Diese Möglichkeit besteht angesichts derkleinen Zahl ausländischer Programme, die in die inländischenKabelnetze eingespeist werden, meist nur mittels einer Satelliten-empfangsanlage.

Anders als bei inländischen Mietern hat daher die Zivilrechtspre-chung in der Verweigerung einer Parabolantenne für ausländischeMieter, deren Heimatprogramme nicht in das Kabelnetz einge-speist werden, eine erhebliche Beeinträchtigung der Informations-freiheit erblickt. Ihre Situation nähere sich derjenigen inländischerMieter an, die weder an eine Gemeinschaftsparabolantenne nochan das Breitbandkabelnetz angeschlossen seien. Ein Mieter, dersich in dieser Lage befinde, könne in der Regel vom Vermieter dieZustimmung zur Einrichtung einer Parabolantenne verlangen (vgl.OLG Karlsruhe, WuM 1993, S. 525; ferner OLG Hamburg, WuM1993, S. 527; OLG Hamm, DWW 1993, S. 331).

Diese Rechtsprechung steht mit den verfassungsrechtlichen Anfor-derungen im Einklang. Das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GGgeschützte Interesse ausländischer Mieter am Empfang von Rund-funkprogrammen ihres Heimatlandes ist bei der Abwägung mitden Eigentumsinteressen des Vermieters zu berücksichtigen. Eineverfassungswidrige Bevorzugung von Ausländern liegt darin nicht.

99

Page 102: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Zwar verbietet Art. 3 Abs. 3 GG eine Ungleichbehandlung wegenbestimmter Merkmale. Zu diesen zählt nicht die Staatsangehörig-keit, wohl aber die Heimat. Die Berücksichtigung des gesteigertenInformationsinteresses ausländischer Mieter bevorzugt diese abernicht wegen ihrer Heimat und stellt umgekehrt keine Benachteili-gung der deutschen Mieter wegen ihrer Heimat dar.

Das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen unge-hindert zu unterrichten, gilt für jedermann, ungeachtet seinerHeimat. Wenn dieses Recht – wie bei der Errichtung von Parabol-antennen an gemietetem Wohnraum – mit grundrechtlichgeschützten Interessen Dritter kollidiert, ist eine im Rahmen derzivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmende Abwägung erforder-lich. Dabei sind die maßgebenden Umstände des Falles zu berück-sichtigen. Insoweit besteht ebenfalls kein Unterschied aufgrundder Heimat. Auch bei deutschen Mietern sind außergewöhnlicheUmstände, die einen Fall vom typischen Durchschnittsfall erheblichunterscheiden, bei der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwä-gungsergebnis wird durch die Berücksichtigung der besonderenInformationsinteressen, die Ausländer regelmäßig gegenüberDeutschen haben, nicht vorweggenommen. Es bildet vielmehr nureinen Abwägungsfaktor unter anderen. Der Inländerstatus führtnicht notwendig zur Versagung, der Ausländerstatus nicht not-wendig zur Anerkennung des Anspruchs auf Errichtung einerParabolantenne.

Geht es nicht um die generelle Bevorzugung einer Personengruppewegen ihrer Heimat, sondern um die Berücksichtigung aller ent-scheidungserheblichen Faktoren bei der Abwägung, so ist es auchausgeschlossen, daß den deutschen Mietern eines Wohnkomple-xes schon deswegen die Errichtung von Parabolantennen gestattetwerden müßte, weil sie einem Ausländer aufgrund seiner beson-

100

Page 103: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

deren Lage gestattet worden ist. Wo ein Mieter seine Heimatpro-gramme bereits über Kabel empfangen kann, fehlt es vielmehr ander Voraussetzung für eine Pflicht zur Gleichbehandlung miteinem Mieter, der dazu auf eine Parabolantenne angewiesen ist.

c) Danach liegt eine Verkennung des Grundrechts der Informations-freiheit bei Auslegung und Anwendung der bürgerlich-rechtlichenVorschriften vor, wenn der Zugang zu den über Satellit verbreite-ten Heimatprogrammen eines ausländischen Mieters bereits mitder Begründung verweigert wird, die Errichtung einer Parabolan-tenne stelle eine Sondernutzung der Wohnung dar, die den ver-tragsmäßigen Gebrauch der Mietsache überschreite.

Ebenso wird die Bedeutung des Grundrechts der Informationsfrei-heit verkannt, wenn das Begehren eines ausländischen Mieters aufErrichtung einer Parabolantenne mit der Begründung abgewiesenwird, daß dann auch sämtlichen anderen Mietern dasselbe Rechteingeräumt werden müßte. Dagegen kann der Umstand, daßzahlreiche Mieter eines Wohnkomplexes aufgrund ihrer je beson-deren Umstände ein berechtigtes Interesse an einer Parabolanten-ne haben und dieses sich nicht durch eine Gemeinschaftsanlagebefriedigen läßt, durchaus bei der Abwägung mit dem Eigentümer-interesse des Vermieters berücksichtigt werden.

Da Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG die Informationsfreiheitumfassend schützt und jedem das Recht gibt zu entscheiden, auswelchen allgemein zugänglichen Quellen er sich unterrichtenmöchte, ist es ferner fehlerhaft, die Entscheidung für Fernseh-programme des Heimatlandes unter Verweis auf anderweitigeInformationsmöglichkeiten nicht in die Abwägung einzubeziehen.Das gilt für den Verweis auf andere Informationsquellen derselbenArt, etwa die ohne Parabolantenne empfangbaren Fernsehpro-

101

Page 104: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

gramme, erst recht aber für den Verweis auf andere Arten vonInformationsquellen wie Hörfunk, Zeitungen, Videobänder odergar Übersetzungen deutschsprachiger Sendungen durch Familien-angehörige. Dagegen ist es nicht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz2 GG unvereinbar, bei der Abwägung zwischen Mieter- undVermieterinteressen zu berücksichtigen, in welchem Umfang derMieter Programme seines Heimatlandes bereits ohne Parabolan-tenne empfangen kann.

Schließlich wird das Grundrecht der Informationsfreiheit verkannt,wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den Eigentumsinteressendes Vermieters von vornherein den Vorrang vor den Informations-interessen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welcheEigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen. (...)

6.13 BESCHLUSS DES BVERFG VOM 13.3.1995, 1 BVR1107/92 (AUSZUG) ABDRUCK Z. B. IN NJW 1995, S. 1665Aus den Gründen:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung mehrerer Parabolantennendurch Wohnungseigentümer.I.1. Die Beschwerdeführerin und zwei weitere Wohnungseigentümer, die dem

englischen Sprachkreis angehören, brachten auf dem Dach des aus sechsWohnungen bestehenden Hauses bzw. auf der dahinter liegenden Rasen-fläche Parabolantennen an. In einer Wohnungseigentümerversammlungvom 8.11.1990 wurde mit 5 : 1 Stimmen beschlossen, die Anbringungder Parabolantennen nachträglich zu genehmigen. Nach Anfechtung die-ses Beschlusses durch die Antragstellerin des Ausgangsverfahrensbeschlossen die Wohnungseigentümer in einer weiteren Versammlung am9.4.1991 mit gleichem Stimmenverhältnis, den am 8.11. gefaßtenBeschluß zu bestätigen und die drei Parabolantennen zu genehmigen.

102

Page 105: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Bf. eine Verletzung ihres Grund-rechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.

II.1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil

es zur Durchsetzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit angezeigtist (§ 93 a Abs. 2 b) BVerfGG).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der angegriffeneBeschluß verletzt die Bf. in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit ausArt. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. (...)

b) Die Informationsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schrankenunter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören auch dieBestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, die die wechselseiti-gen Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern festlegen undihre Beschlußfassung regeln. Die Verfassung verlangt aber, daß beideren Auslegung und namentlich bei der Konkretisierung der General-klauseln die betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden, damit ihrwertsetzender Gehalt für die Rechtsordnung auch auf der Rechtsan-wendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]).

aa) Die Zivilgerichte stützen sich bei der Entscheidung von Konfliktenzwischen Wohnungseigentümern über die Errichtung von Satelliten-empfangsanlagen auf die Regelung des § 22 Abs. 1 in Verbindungmit § 14 Nr. 1 WEG. Unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahmenkönnen nach Satz 2 der Vorschrift in Verbindung mit §14 Nr. 1WEG gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer nur verwirk-licht werden, soweit diesen kein über das bei einem geordnetenZusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteilerwächst. Diese Generalklausel gibt Raum für eine die betroffenenGrundrechte berücksichtigende Auslegung und Konkretisierung.

103

Page 106: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Dabei ist auf seiten des Wohnungseigentümers, der einenAnspruch auf Errichtung einer Satellitenempfangsanlage geltendmacht, neben seinem Eigentumsrecht vor allem sein Grundrechtauf Informationsfreiheit bzw. dasjenige seines Mieters, auf seitender widersprechenden Wohnungseigentümer deren durch die Dul-dung einer solchen Anlage berührtes Eigentumsrecht zu berück-sichtigen. Das erfordert eine fallbezogene Abwägung der beider-seits grundrechtlich geschützten Interessen.

bb) Im Mietrecht gilt nach der vom Bundesverfassungsgericht gebillig-ten Rechtsprechung der Zivilgerichte für den Regelfall, daß der Ver-mieter die Zustimmung zur Errichtung von Parabolantennen ertei-len muß, wenn er keinen Anschluß an das Breitbandkabelnetz zurVerfügung stellt (vgl. BVerfGE 90, 27 [35 f.], unter Hinweis auf OLGFrankfurt, WM 1992, S. 458). (...) Die besonderen Informationsin-teressen dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer erforderndarüber hinaus selbst in Fällen, in denen eine Wohnung an einKabelnetz angeschlossen ist, angesichts der kleinen Zahl in dieinländischen Kabelnetze eingespeister ausländischer Programme inder Regel die Zustimmung des Vermieters zur Einrichtung einerParabolantenne (BVerfGE 90, 27 [367 ff.], mit Hinweisen auf diefachgerichtliche Rechtsprechung).

cc) Im Wohnungseigentumsrecht bietet die Rechtsprechung der Zivilge-richte demgegenüber ein uneinheitliches Bild. Ein Teil der Gerichtehat den baugestalterischen Belangen für den Regelfall ein Überge-wicht gegenüber dem Informationsinteresse zugebilligt, weil zumüblichen Wohnkomfort nur der mittels herkömmlicher Empfangs-anlagen mögliche Empfang gängiger Rundfunk- und Fernseh-programme zählt (so neben der angegriffenen Entscheidung auchBayObLGZ 91, S. 297 [299]; OLG Hamm, NJW 1993, S. 1276[1277]). Neuere Entscheidungen orientieren sich dagegen weitge-hend an den in der mietrechtlichen Rechtsprechung entwickelten

104

Page 107: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Grundsätzen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1994, S. 977 [978]; LG Heil-bronn, NJW-RR 1993, S. 588 [589]).

Nur diese Sichtweise gewährleistet einen der Tragweite der berührtenGrundrechte entsprechenden Interessenausgleich. Die Schutzwür-digkeit des Informationsinteresses eines Wohnungsnutzers hängtnicht wesentlich davon ab, ob er die Wohnung als Mieter oderWohnungseigentümer nutzt. Ebensowenig kommt es hierfür daraufan, ob eine vermietete Wohnung im Wohnungseigentum stehtoder zu einem ungeteilten Eigentumsobjekt gehört. Auf der ande-ren Seite ist auch die Interessenlage eines Wohnungseigentümers,der zur Abwendung von Verunstaltungen des Gebäudes oder vonSchäden an der Bausubstanz die Zustimmung zur Anbringung einerParabolantenne verweigert, derjenigen eines entsprechend han-delnden Vermieters vergleichbar. Daß er nur eines von mehrerenMitgliedern der Eigentümergemeinschaft ist, ändert daran nichts,da es nach der einhelligen Rechtsprechung der Zivilgerichte umMaßnahmen geht, die vorbehaltlich eines Übergewichts der entge-genstehenden Informationsinteressen nach § 22 Abs. 1 in Verbin-dung mit §14 WEG nicht durch Mehrheitsbeschluß bestimmtwerden können, sondern der Zustimmung aller betroffenen Woh-nungseigentümer bedürfen.

Sind mithin die zum Mietrecht entwickelten Grundsätze für eineverfassungsmäßige Interessenabwägung auf das Wohnungseigen-tumsrecht übertragbar, so kann auch ein Wohnungseigentümer, dereine Parabolantenne installieren will, im Regelfall zwar auf einenvorhandenen Kabelanschluß, nicht aber auf die Empfangsmöglich-keiten herkömmlicher Antennenanlagen verwiesen werden. Ebensowie im Mietrecht sind freilich auch im WohnungseigentumsrechtFälle denkbar, in denen aufgrund atypischer Umstände das Informa-tionsinteresse hinter dem durch die Anbringung einer Parabolanten-

105

Page 108: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

ne beeinträchtigten Interesse zurücktreten muß oder in deneneinem besonderen Informationsinteresse trotz vorhandenen Kabel-anschlusses der Vorrang gebührt. Letzteres wird regelmäßig aufWohnungseigentümer mit ausländischer Staatsangehörigkeitzutreffen, die durch einen Kabelanschluß allenfalls ein Fernsehpro-gramm ihres Heimatlandes empfangen könnten. Im übrigen läßtauch das Wohnungseigentumsrecht Raum, mancherlei Beeinträchti-gungen wie Schäden an der Bausubstanz oder Kostenrisiken durchZustimmungsvorbehalte Rechnung zu tragen, die selbst durchMehrheitsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft nicht überspieltwerden können (vgl. zum Mietrecht OLG Karlsruhe, WM 1993,S. 525 [527]). Die Modalitäten hierfür zu entwickeln wird Sache derFachgerichte sein. (...)

d) Für das Mietrecht ist (...) anerkannt, daß der Vermieter den Mieter aufeine von ihm bereitgestellte Gemeinschaftsempfangsanlage verweisenkann, soweit diese dem Informationsinteresse des Mieters ausreichendentspricht (vgl. BVerfGE 90, 27 [36]; OLG Karlsruhe, WM 1993, S. 525[526]). Auf diese Weise steht dem Vermieter ein Mittel zur Verfügung,die störende Häufung von Parabolschüsseln am Mietobjekt immerhinin den Fällen zu verhindern, in denen die Angebotspalette eines Satelli-ten ausreicht, um dem Informationsbedarf der verschiedenen Mieterim gebotenen Maße zu genügen. Im Wohnungseigentumsrecht hatder einzelne Wohnungseigentümer, der die Installation von Einzelpara-bolantennen verhindern will, es zwar nicht in der Hand, gegen denWillen der übrigen Eigentümer eine über die ordnungsgemäße Instand-setzung und Instandhaltung hinausgehende Gemeinschaftsanlagedurchzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1993, S. 2817). Das schließtaber nicht aus, ihm entsprechend den mietrechtlichen Grundsätzeneinen Zustimmungsvorbehalt des Inhalts zuzubilligen, daß sich die aneinem Satellitenempfang interessierten Wohnungseigentümer mit einerGemeinschaftsparabolantenne einverstanden erklären. Ob die

106

Page 109: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Eigentümergemeinschaft sich unter diesem Gesichtspunkt über denerklärten Widerspruch der Antragstellerin durch einen ohne dieStimmen der drei Beteiligten, die eine Einzelparabolantenne installierthaben, undenkbaren Mehrheitsbeschluß hinwegsetzen durfte,erscheint nicht unzweifelhaft. Die Frage läßt sich aber nicht beantwor-ten, ohne daß vorher festgestellt wird, ob den berechtigten Interessenaller am Satellitenempfang interessierten Wohnungseigentümer durcheine Gemeinschaftsantenne entsprochen werden kann. Dies zu klärenist gegebenenfalls Sache des fachgerichtlichen Verfahrens.

6.14 BESCHLUSS DES BVERFG VOM 14.9.1995, 1 BVR1471/94 (AUSZUG) ABDRUCK Z. B. IN NJWE-MIETR 1996, S. 1.1. Es stellt einen Belang von erheblichem Abwägungsgewicht zwischen den

Interessen des Vermieters und des Mieters hinsichtlich der Genehmigungeiner Einzelparabolantenne trotz vorhandenen Kabelanschlusses dar,wenn erst die Parabolantenne dem Mieter eine Programmauswahlermöglicht, die das Kabelfernsehen – zudem in der Sendezeit gegenüberden Satellitenprogrammen deutlich eingeschränkt – nicht eröffnet. Diesesdurch das Grundrecht auf Informationsfreiheit rechtlich geschützte undauch für die Fachgerichte besonders naheliegende Interesse des Mietersbraucht von diesem nicht näher substantiiert zu werden.

Aus den Gründen: (...)II.2. (...) Das LG hat zwar richtig gesehen, daß der Bf. nicht zum Kreis der

ausländischen Mieter gehört, die nach den im Rechtsentscheid des OLGKarlsruhe vom 24.8.1993 (NJW 1993, 2815) entwickelten, verfassungs-rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfG 90, 24 [36] = NJW 1994,1147) Grundsätzen i. d. R. einen Anspruch auf Genehmigung einer Para-bolantenne haben. Der Bf. hat über das Kabelnetz nämlich immerhinZugang zu einem Heimatprogramm. (...)

107

Page 110: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Das LG hat darüber hinaus die mit der Verweisung auf den Kabelanschlußverbundene Einschränkung der Informationsmöglichkeiten nicht im Ein-klang mit Art. 5 I 1. Halbs. 2 GG gewichtet. Es führt hierzu aus, der Bf.habe „nicht vorgetragen, welches zusätzliche eigene Informationsbedür-fnis“ durch das in das Kabelnetz eingespeiste Programm „nicht befriedigtwerden kann“, und charakterisiert dieses abschließend als eine „nichteinzuordnende Mehrinformation“. Welche Anforderungen an die Sub-stantiierung des weitergehenden Informationsinteresses zu stellen sind,haben grundsätzlich die Fachgerichte zu entscheiden. Sie müssen dabeiaber aus Art. 5 I 1. Halbs. 2 GG folgende Vorgaben beachten. Hängt derAnspruch auf Zustimmung des Vermieters zu einer Parabolantenne inFällen, in denen immerhin ein Heimatprogramm über den Kabelanschlußverfügbar ist, von einer einzelfallbezogenen Abwägung des durch Art. 5 I 1. Halbs. 2 GG geschützten Informationsinteresses des Mietersund der durch Art. 14 I 1 GG geschützten Eigentümerinteressen des Ver-mieters ab, so kann sich die Notwendigkeit ergeben, das durch das Kabel-programm nicht befriedigte Informationsinteresse in seinem konkretenGewicht zu ermitteln. Art. 5 I 1. Halbs. 2 GG setzt den insoweit an denSachvortrag des Mieters zu stellenden Substantiierungsanforderungenallerdings Grenzen. Ein greifbares Interesse an der Auswahl zwischenmehreren Heimatprogrammen liegt auch ohne nähere Begründung aufder Hand. Die Möglichkeit einer solchen Auswahl und der zeitverschobe-nen Nutzung mehrerer Programme wirkt der Gefahr einseitiger Informati-on entgegen; eine breite Angebotspalette eröffnet dem Nutzer zudemauch unabhängig von etwaigen speziellen, durch das Kabelprogrammüberhaupt nicht abgedeckten Informationsbedürfnissen Auswahlalternati-ven, die seinen Neigungen und Bedürfnissen entgegenkommen. (...) MitArt. 5 I 1. Halbs. 2 GG ist es nicht vereinbar, dieses allgemeine, typischer-weise gegebene Interesse an einer Auswahl zwischen mehreren Heimat-programmen ohne detaillierten Vortrag des Mieters zu seinen speziellenInteressen und Fernsehgewohnheiten als eine unbekannte Größe bei derAbwägung unberücksichtigt zu lassen.

108

Page 111: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

6.15 BESCHLUSS DES BVERFG VOM 11.7.1996, 1 BVR1912/95 (AUSZUG) ABDRUCK Z. B. IN NJW 1996, S. 28581. Art. 5 I 1. Halbs. 2 GG ist bei der Anwendung einfachen Rechts sowohl

im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungseigentümerals auch zwischen diesem und den übrigen Wohnungseigentümern oderder Eigentümergemeinschaft als solcher Geltung zu verschaffen, nichtaber zwingend in Fällen der unmittelbaren Inanspruchnahme des Mietersauf Beseitigung der von ihm selbst installierten Parabolantenne durch dieEigentümergemeinschaft. (...)

Aus den Gründen: (...)

II.1a) Bei privatrechtlichen Streitigkeiten über die Installation von Parabolan-

tennen muß der wertsetzende Charakter von Art.5 I 1. Halbs. 2 GGsowohl im Verhältnis zwischen Mieter und vermietendem Wohnungs-eigentümer als auch im Verhältnis zwischen vermietendem Wohnungs-eigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern berücksichtigtund gegen das eigentumsrechtlich geschützte Interesse an der Erhal-tung des Wohnhauses in unverändertem Zustand abgewogen wer-den. Bei Streitigkeiten zwischen dem Mieter und dem Vermietergeschieht das nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung derZivilgerichte über die Auslegung und Anwendung der §§ 535, 536,242 BGB. Danach hat ein ausländischer Mieter, der über Kabel keinHeimatprogramm empfangen kann, i. d. R. einen Anspruch gegenden Vermieter auf Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantennean einem dem Vermieter genehmen Ort (vgl. BVerfGE 90, 27 (35 ff.)).Dieser Grundsatz ist mittlerweile auf das Verhältnis zwischen einemWohnungseigentümer und anderen Mitgliedern der Wohnungseigen-tümergemeinschaft übertragen worden, für das Ansprüche auf Dul-dung einer Parabolantenne sich nach § 22 I i.V. mit § 14 Nrn. 1 und 3WEG beurteilen: Einem selbstnutzenden ausländischen Wohnungsei-

109

Page 112: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

gentümer kann i. d. R. die Installation einer Parabolantenne nicht ver-wehrt werden, wenn nur so der Empfang eines Heimatprogramms zuermöglichen ist (vgl. BVerfG, NJW 1995, 1665 (1666 f.)). Nichts andereskann im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander gelten, wennein Wohnungseigentümer die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern sieeinem ausländischen Mieter zur Nutzung überlassen hat.

6.16 RECHTSENTSCHEID DES OLG DÜSSELDORF VOM 2.12.1992, 3 WX 159/92 (AUSZUG) ABDRUCK Z. B. IN NJW 1993, S. 1274Die ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer von einemitalienischen Wohnungseigentümer fachgerecht veranlaßte Installa-tion einer Parabolantenne mit einem Durchmesser von 80 cm anunauffälliger Stelle auf dem Hausdach einer Wohnungseigentums-anlage kann durch die Wahrnehmung des Grundrechts auf Informa-tionsfreiheit gerechtfertigt sein.

Zum Sachverhalt:

Die Bet. zu 1 bis 108 sind Eigentümer der Wohnanlage. Die Bet. zu 109 istdie Verwalterin. Die Wohnanlage hat Kabelanschluß. Der Bet. zu 1 hattezunächst auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne angebracht,um auch italienische Fernsehprogramme (RAI 1 und RAI 2), die über dasKabelnetz nicht angeboten werden, empfangen zu können. Dies wurdedem Bet. zu 1 durch Eigentümerbeschluß vom 29.4.1991 untersagt. DerBet. zu 1 hat daraufhin den Parabolspiegel, der einen Durchmesser von 80cm hat, auf dem Dach des von ihm bewohnten Hauses installiert. Die übri-gen Miteigentümer verlangen von dem Bet. zu 1 die Entfernung der aufdem Dach installierten Antenne. Der Bet. zu 1 beantragt festzustellen, daßdie Bet. zu 2 bis 108 keinen Anspruch auf Entfernung der Antenne haben.AG und LG haben den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige weitereBeschwerde des Bet. zu 1 hatte Erfolg.

110

Page 113: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Aus den Gründen:

II. (...)2. (...)

a) Zu Recht ist das LG allerdings davon ausgegangen, daß es sich bei derInstallation der Parabolantenne auf dem Dach der Wohnanlage durchden Bet. zu 1 um eine bauliche Veränderung i. S. des § 22 I WEG han-delt. Richtig ist auch, daß nach § 22 I 2 i. V. mit § 14 Nr. 1 WEG bauli-che Veränderungen ohne Zustimmung der Miteigentümer nur zulässigsind, wenn den Miteigentümern durch die bauliche Veränderung keineNachteile entstehen oder wenn sich die Nachteile im Rahmen dessenhalten, was bei geordnetem Zusammenleben unvermeidlich ist.Andernfalls haben die betroffenen Miteigentümer einen Beseitigungs-anspruch nach § 1004 I BGB.

b) Die Entscheidung des LG weist jedoch Rechtsfehler auf, soweit es umdie Behandlung der Frage geht, ob der Eigentümergemeinschaft durchdie Aufstellung der Parabolantenne tatsächlich relevante Nachteileerwachsen. Die Aufstellung einer Parabolantenne kann technische undästhetische Probleme mit sich bringen. Beides ist in der Entscheidungdes LG zwar angesprochen, aber nicht hinreichend vertieft.

aa) Das technische Problem wird vom LG dahin umschrieben, daß dieerforderliche sichere Verankerung eines Parabolspiegels mit einemDurchmesser von 80 cm, welcher einer großen Windlast ausgesetztsei, einen erheblichen Eingriff in die Substanz des Daches notwen-dig mache, bei dem nachteilige Auswirkungen auf das gemein-schaftliche Eigentum nicht von vornherein ausgeschlossen werdenkönnten, auch wenn die Maßnahme technisch einwandfrei geplantund durchgeführt werde. Diese Feststellungen finden jedoch indem der Kammer unterbreiteten Sachverhalt keine rechtfertigendeGrundlage. (...)

111

Page 114: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Im übrigen ist in diesem Zusammenhang auf folgendes hinzuwei-sen: Wie bereits dargelegt, löst nicht jeder durch eine baulicheVeränderung verursachte Nachteil einen Abwehranspruch der Mit-eigentümer aus. Es muß sich vielmehr um einen bei geordnetemZusammenleben vermeidbaren Nachteil handeln. Selbst wenn mandeshalb unterstellen wollte, daß bei abnormen, nicht vorhersehba-ren Windverhältnissen nicht auszuschließen ist, daß ein DachaufbauSchaden nimmt und daß dies als Nachteil für die Miteigentümer zubewerten wäre, würde dies kein Nachteil sein, der das bei geordne-tem Zusammenleben unvermeidbare Maß i. S. der §§ 22 I 2, 14 Nr. 1WEG übersteigt. Bei der Auslegung und Anwendung der genann-ten Vorschriften ist nämlich folgendes zu beachten:

Der Bet. zu 1 und seine Familie handeln bei der Installation unddem Betrieb der streitigen Antenne in Wahrnehmung des Grund-rechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 GG); denn der Schutz diesesGrundrechts bezieht sich auch auf nicht ortsübliche und deshalbnur mit überdurchschnittlichem Aufwand zu empfangende Fern-sehprogramme (BVerfG NJW 1992, 493 [494]), und zwar auchdann, wenn es sich dabei um eine ausländische Informationsquellehandelt (vgl. BVerfGE 27, 71 [84] = NJW 1970, 235 sowie Degen-hart, in: BK, Art. 5 Rdnr. 256) und wenn die Nutzung dieser Quelleder Befriedigung eines speziellen, nicht allgemein üblichen Informa-tionsbedürfnisses dient (vgl. BVerfGE 27, 71 [88] = NJW 1970,235). Wenn aber die Wahrnehmung dieses Grundrechts – wie hier –mit den Vorschriften allgemeiner Gesetze i. S. des Art. 5 II GG kolli-diert, hat nach der durch das Lüth-Urteil eingeleiteten Rechtspre-chung des BVerfG (vgl. BVerfGE 7, 198 ff. = NJW 1958, 257) unteranderem eine Güter- und Interessenabwägung stattzufinden, diesich nicht in abstrakten Erwägungen erschöpfen darf, sondern –was das LG nicht hinreichend beachtet hat – an den konkretenUmständen des Einzelfalles orientieren muß (vgl. wegen der Einzel-

112

Page 115: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

heiten Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 5 I, II Rdnr. 257 ff.). DieseAbwägung könnte jedoch hinsichtlich des hier in Rede stehenden(unterstellten) Nachteils nur dazu führen, daß dem Recht des Bet.zu 1 und seiner Familie auf Informationsfreiheit Vorrang einzuräu-men ist. Die an sich für Ausländer bestehenden Informationsmög-lichkeiten würden spürbar eingeschränkt, wenn ihnen der Empfangvon Fernsehsendungen aus ihrer Heimat unmöglich gemacht wird.Ein solcher Eingriff wäre deshalb nur zu rechtfertigen, wenn wirk-lich relevante Nachteile der Eigentümergemeinschaft auf dem Spielstünden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall; denn die Gefahr, daßsich bei abnormen, nicht vorhersehbaren Windverhältnissen dieStandfestigkeit der Antenne als unzureichend erweisen könnte, istso minimal, daß sie – wie die zigtausendfache Installation solcherAnlagen zeigt – allgemein als vernachlässigbar angesehen wird unddeshalb auch der Eigentümergemeinschaft ohne weiteres zumutbarist.

bb) Das LG hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob die von dem Bet. zu1 installierte Antenne für sich allein eine optische Veränderungoder Beeinträchtigung der Wohnanlage mit sich bringt und ob diesgegebenenfalls als Nachteil für die Miteigentümer anzusehen ist,der auch unter Berücksichtigung des Rechts des Bet. zu 1 undseiner Familie auf Informationsfreiheit das bei geordnetemZusammenleben unvermeidbare Maß übersteigt. Der Senat kannjedoch diese Frage anhand der vorliegenden Lichtbilder selbst beur-teilen, so daß es auch wegen dieser Frage keiner Zurückverweisungbedarf. (...)

Aus den Fotografien ergibt sich, daß die auf dem Dach des mehr-stöckigen Hauses angebrachte Antenne von in der Nähe liegendenWohnungen aus überhaupt nicht und von der Straße aus nur dannwahrgenommen werden kann, wenn man von einiger Entfernung

113

Page 116: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

aus das Haus betrachtet, wobei von diesem Blickwinkel aus dieDachflächen des Hauses wegen verschiedener Kaminaufbautenohnehin kein harmonisches Bild bieten und die Antenne nur wenigauffällt. Die optische Veränderung oder Beeinträchtigung ist dem-nach relativ unbedeutsam. Ob es sich um eine nur ganz unerheblicheVeränderung oder Beeinträchtigung handelt, ist für die Miteigen-tümer so wenig relevant, daß sie nach den zuvor mitgeteiltenGrundsätzen eine Beschränkung des Rechts auf Informationsfreiheitdes Bet. zu 1 und seiner Familie nicht rechtfertigt, und zwar auchdann nicht, wenn man die vorstehend unterstellte Gefahr, daß sichdie Antenne bei abnormen, nicht vorhersehbaren Windverhältnissenals nicht ausreichend standsicher erweisen könnte, hinzunimmt.

cc) Die vom LG behandelte Frage, ob eine Mehrzahl von Parabolanten-nen auf dem Dach der Wohnanlage zu einer erheblichen optischenBeeinträchtigung führt, stellt sich nicht, weil bislang nur die eineAntenne des Bet. zu 1 installiert ist. Entgegen der Auffassung desLG kann die Eigentümergemeinschaft durch die Installation diesereinen Antenne auch weder rechtlich noch faktisch präjudiziert wer-den. Eine rechtliche Präjudizierung der Eigentümergemeinschaftwäre überhaupt nur denkbar, wenn diese im Zusammenhang mitder Installation der hier streitigen Antenne irgendeinen Entschei-dungsspielraum besäße. Nur dann nämlich könnten unter Umstän-den andere Eigentümer geltend machen, sie wollten von derEigentümergemeinschaft ebenso behandelt werden wie der Bet. zu1. Ein solcher Entscheidungsspielraum besteht hier jedoch für dieanderen Wohnungseigentümer nicht, weil sich die Maßnahme desBet. zu 1 – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen im einzel-nen ergibt – im Rahmen der nicht zustimmungsbedürftigen bauli-chen Veränderungen hält, so daß es hierzu weder einer Genehmi-gung oder Gestattung noch einer Duldung im rechtlichen Sinnedurch die anderen Miteigentümer bedarf.

114

Page 117: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Schließlich wird die Eigentümergemeinschaft durch die Aufstellungder Antenne seitens des Bet. zu 1 auch nicht faktisch präjudiziert,weil diese Maßnahme jederzeit ohne besonderen Aufwand reversi-bel ist.

6.17 URTEIL DES LG HAMBURG VOM 3.7.1997, 334 S 74/96(AUSZUG) ABDRUCK Z. B. IN WUM 1998, S. 277Der Vermieter darf sein Recht zur Bestimmung des Standortes einerParabolantenne nicht so ausüben, daß das Recht des Mieters aufInstallation einer solchen Antenne ausgehebelt wird.

Aus den Gründen:

Die seitens der Beklagten ohne die erforderliche Erlaubnis der Vermieterinerfolgte Anbringung einer Parabolantenne stellt sich zwar als Vertragsverstoßdar, so daß die Klägerin grundsätzlich nach den §§ 550, 1004 BGB einenAnspruch auf Entfernung hätte. Das Gericht hält das Begehren der Klägerinjedoch im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise für treuwidrig (§ 242 BGB).

(...) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann diese nicht deshalbdie Entfernung der zunächst im Wege der verbotenen Eigenmacht ange-brachten Antenne verlangen, weil sie nunmehr mit Schreiben v. 17.2.1997von ihrem Bestimmungsrecht hinsichtlich des Standortes der Parabolantennedergestalt Gebrauch gemacht hat, daß sie deren Anbringung auf Kosten derMieter lediglich auf dem Flachdach des siebenstöckigen Gebäudes nebendem Fahrstuhlkopf dulden würde. Nach der aufgrund ihrer Inaugenschein-nahme gewonnenen Überzeugung der Kammer kann die Klägerin im vorlie-genden Einzelfall mit dem Einwand gemäß § 242 BGB nicht durchdringen.(...)

Die Kammer will der Klägerin ihr Recht, über den Standort einer Parabolan-tenne auf ihrem Eigentum zu bestimmen, nicht in Abrede nehmen. Den-

115

Page 118: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

noch kann bei der im konkreten Einzelfall nach den Grundsätzen von Treuund Glauben vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Parteiinter-essen im Lichte der beeinträchtigten Grundrechte aus Art. 5 und Art. 14 GGnicht gänzlich außer Betracht bleiben, daß die von der Klägerin gewünschteAnbringung der Antenne auf dem Dach nicht nur mit einer Vielzahl vonSubstanzverletzungen verbunden wäre, da das Antennenkabel von derWohnung der Beklagten im ersten Stock über fünf weitere Stockwerke mitKabelschellen an der Hausfassade befestigt werden müßte, sondern –wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten – im vorliegenden Einzel-fall dazu führen würde, daß das aus dem Informationsinteresse der Beklag-ten folgende Recht auf Installation einer Parabolantenne aller Voraussichtnach ausgehebelt würde.

6.18 URTEIL DES LG LANDAU/PFALZ VOM 7.12.1997, 3 S216/97 (AUSZUG) ABDRUCK Z. B. IN NJW 1998, S. 21471. Ein deutscher Staatsbürger, der aus Polen stammt und der polnischen

Sprache deutlich mehr mächtig ist als der deutschen, muß die am Balkonseiner Wohnung angebrachte Satellitenempfangsanlage nicht entfernenund sich auf die zentrale Anlage beschränken, wenn er mit seiner Anten-ne anders als mit dem Anschluß an die Zentralanlage auch polnische Sen-der empfangen kann. (...)

Aus den Gründen:

(...) Die Frage, ob der Informationsbedürftige die eine oder die andereStaatsangehörigkeit hat, ist ein mittlerweile als untauglich erkennbares Kri-terium. Es gibt eine stetig wachsende Zahl deutscher Staatsangehöriger, dieaus unterschiedlichsten Gründen der deutschen Sprache weniger mächtigsind als einer Fremdsprache. Ob das Kriterium der Sprachmächtigkeit seiner-seits ein taugliches Kriterium ist, dürfte jedoch auch zweifelhaft sein. Auchdeutsche Staatsangehörige, die nicht nur der deutschen, sondern auchfremder Sprachen mächtig sind, können höchst nachvollziehbare und billi-

116

Page 119: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

genswerte Gründe haben, ihren Informationsbedarf aus Quellen zu decken,die lediglich im Wege der Satellitenkommunikation erreichbar sind. Objedoch eine derartige Wertung Platz greifen sollte oder nicht, kann im vorlie-genden Fall unentschieden bleiben. (...)

6.19 URTEIL DES LG STUTTGART VOM 30.7.1998, 6 S553/97 (AUSZUG) BISHER UNVERÖFFENTLICHTEntscheidungsgründe:

Die Beklagten sind zur Entfernung der von ihnen an der Außenfassade ihrerMietwohnung angebrachten Parabolantenne ungeachtet dessen verpflichtet,daß ihnen der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zustim-mung zu der Anbringung eines ortsüblichen Parabolspiegels bis zu einemMeter Durchmesser an einem von der Klägerin zu bestimmenden Ort desGebäudes ... in Stuttgart zusteht (...).

Für Parabolantennen gilt, daß der Vermieter die Zustimmung zur Errichtungdann erteilen muß, wenn er keinen Kabelanschluß bereitstellt (...).

Grundsätzlich fällt bei einem Programmangebot, das über einen Kabelan-schluß genutzt werden kann, die Beeinträchtigung der Informationsfreiheitdes Mieters, der keine Parabolantenne errichten darf, nicht erheblich insGewicht. Diese auf den typischen Durchschnittsfall bezogene Abwägungträgt jedoch dem besonderen Informationsinteresse dauerhaft in Deutsch-land lebender Ausländer nicht ausreichend Rechnung (BVerfG a. a. O.).Diese sind in der Regel daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandeszu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und diekulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. DieseMöglichkeit besteht angesichts der kleinen Zahl ausländischer Programme,die in die inländischen Kabelnetze eingespeist werden, meist nur mittelseiner Satellitenempfangsanlage.

117

Page 120: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist bei dieser Bevölkerungs-gruppe ähnlich derjenigen inländischer Mieter, die weder an eine Gemein-schaftsparabolantenne noch an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sind.Ein Mieter, der sich in dieser Lage befindet, kann in der Regel vom Vermieterdie Zustimmung zur Einrichtung einer Parabolantenne verlangen (...). Darinliegt, so das Bundesverfassungsgericht, keine verfassungswidrige Bevorzu-gung von Ausländern. (...)

Bei der Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterinteressen ist daher u. a.auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter Programme seinesHeimatlandes bereits ohne Parabolantenne empfangen kann (...). Die Beklag-ten können über die zur Verfügung gestellten Einrichtungen – Breitband-kabelanschluß und Gemeinschaftsparabolspiegel – insgesamt drei türkischeSender empfangen: über Breitbandkabelanschluß den türkischen Sender TRTintern, den staatlichen Fernsehkanal, über die Gemeinschaftssatellitenanlagedarüber hinaus die türkischen Regionalsender NTV und Interstar, vergleich-bar mit deutschen Privatsendern.

Die Beklagten wünschen darüber hinaus die Sender Show TV, Kanal D, ATV,HBB, Kanal 7 und Cine 5, die über das Breitbandkabelnetz und diegemeinsame Parabolantenne nicht angeboten werden. Die Beklagtenberufen sich insoweit u. a. darauf, daß sie andere politische Information alsüber den staatlichen Sender TRT wünschen. (...)

Es muß hinzukommen, daß die Eigentümerinteressen an dem unverändertenErscheinungsbild des Wohnkomplexes das nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1Halbsatz 2 GG geschützte Recht des Mieters, selbst zu entscheiden, auswelchen allgemein zugänglichen Quellen er sich unterrichten möchte,überragen.

118

Page 121: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

II. Im Ergebnis sind die Beklagten daher zur Beseitigung der von ihnen ohnevorherige Zustimmung an der Außenfassade angebrachten Parabolanten-ne verpflichtet. (...) Die Mieter dürfen den Eigentümer nicht vor vollendeteTatsachen stellen. Der Vermieter braucht eine vom ausländischen Woh-nungsmieter eigenmächtig angebrachte Parabolantenne an einem ihmnicht genehmen Ort grundsätzlich nicht zu dulden (BVerfG, in WM 96,92; BVerfGE, WM 96, 608). Andererseits ist in der ersten genannten Ent-scheidung des BVerfG ausgeführt, daß die Entscheidung des BVerfG aus-führt, daß das Bestimmungsrecht des Vermieters nur berücksichtigt wer-den kann, wenn er es auch ausübt. Dies bedeutet im vorliegenden Fall,daß die Beklagten zwar zur Beseitigung der ohne Zustimmung angebrach-ten Parabolantenne verpfichtet sind, die Klägerin jedoch ebensoverpflichtet ist, einen Platz am Gebäude ... zu bestimmen, an dem dieBeklagten den Parabolspiegel anbringen können. (...)

119

Page 122: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

6.20 URTEIL DES AG DORTMUND VOM 29.2.1996, 105 C10276/95 (AUSZUG) ABDRUCK Z. B. IN NJWE-MIETR 1997, S. 7Ein zwischen den Parteien geschlossener genossenschaftlicher Nutzungsver-trag über Wohnraum unterliegt den allgemeinen Regeln des Mietrechts, dadie genossenschaftlichen Mitwirkungsrechte allein keinen ausreichendenSchutz des Nutzungsberechtigten gewährleisten. Der Vertrag entfaltet somitseine Schutzwirkung auch zugunsten von Familienangehörigen. (Leitsatz derRedaktion)

Aus den Gründen:

Es liegt zwar eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kl. durch die Parabol-antenne des Bekl. vor. (...) Allerdings stellen die Installation und der Betriebder Parabolantenne einen vertragsgemäßen Gebrauch i. S. der §§ 535, 536BGB dar, den die Kl. zu dulden hat. (...)

Der Bekl. kann sich mit Erfolg auf die Informationsgrundrechte seiner Ehe-frau und ihrer beiden Kinder aus erster Ehe aus Art. 5 I 1 GG, Art. 10 IEMRK berufen. Die Abwägung mit den widerstreitenden Interessen der Kl.aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 I GG fällt zugunsten des Bekl.aus. Gem. Art. 5 I 1 GG hat jedermann das Recht, sich aus allgemeinzugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (...)

Die Bindung der Ehefrau des Bekl. und der Kinder zu ihrem heimatlichenKultur- und Sprachkreis kann durch den Empfang des griechischen Fernseh-programms ET1 erhalten und gefördert werden. Das damit entstandeneInformationsbedürfnis überwiegt das Interesse der Kl. an der einheitlichenGestaltung der Häuserrückwand (...).

(...) Unbeachtlich ist schließlich auch das Argument, daß die Informations-rechte der Familie des Bekl. auf das lediglich zwischen den Parteien beste-

120

Page 123: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

hende Nutzungsverhältnis keinen Einfluß hätten. Richtig ist daran zwar, daßder Bekl. als Deutscher aufgrund der vorhandenen Gemeinschaftssatelliten-anlage eigentlich keinen Anspruch auf Duldung der Parabolantenne gegendie Kl. hätte, denn in seiner Person ist ein gesteigertes Informationsbedürfnisnicht erkennbar. Seine griechische Ehefrau und ihre Kinder sind aber von derSchutzwirkung des Mietverhältnisses mitumfaßt (...).

121

Page 124: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

NOTIZEN

122

N O T I Z E N

Page 125: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

NOTIZEN

123

N O T I Z E N

NO

TIZ

EN

Page 126: Rechtspraxis des ASTRA-Satelliten- Direktempfangsold.antennen-redmann.de/Astra_Recht_Deutschland.pdf · 1.6 Vorteile für Individualempfänger und für die Wohnungswirtschaft

ASTRA-Marketing GmbHMergenthalerallee 79 – 81

D-65760 EschbornTel.: ++49 (0 61 96) 47 06 25 · Fax: ++49 (0 61 96) 47 06 29

Internet: http://www.astra.de

Herausgeber: ASTRA-Marketing GmbHISBN-Nr. 3-00-004000-5

ASTRA ist ein eingetragenes Warenzeichen der Société Européenne des Satellites S.A. Angaben ohne Gewähr, Irrtum vorbehalten.

AST

RA

D/1

009/

12.9

8