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Page 1: Sehen Sie allenfalls Unterschiede und falls ja welche ... · gri e wie Ermessen , freies Ermessen oder Beurteilungsspielraum im verwal- tungsrechtlichen Kontext zu beleuchten, einzuordnen

Sehen Sie allenfalls Unterschiedeund falls ja welche

zwischen dem �Ermessen�, dem �freien Ermessen�und dem �Beurteilungsspielraum�

Probearbeit im Fach Verwaltungsrecht AT

Vorgelegt vonStefan F. To�ol / Studentennummer 95-203-428

Rue de la Lenda 151700 Fribourg

stefan.to�[email protected]

lic. / MA of Arts in ManagementBachelor of Law, 7. Semester

bei Prof. Dr. T. FleinerProfessor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Freiburg i. Ue. / CH

Angefertigt in der Zeit vom 1. April 2008 bis 15. April 2008

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Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis II

Abkürzungsverzeichnis V

1 Aufgabenstellung 1

2 �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 22.1 Der verwaltungsrechtliche Begri� des Ermessens und des Beurtei-

lungsspielraums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32.1.1 Der Ermessensbegri� . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

2.1.1.1 Vom p�ichtgemässen Ermessen - ein systematischerAnsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

2.1.1.2 Nach seinem oder eigenem Ermessen . . . . . . . . . 52.1.1.3 Vom billigen Ermessen . . . . . . . . . . . . . . . . . 62.1.1.4 Vom nötigen, planerischen, vernüftigen, ärztlichen,

u.a. Ermessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62.1.1.5 Vom Ermessen auf Legislativstufe . . . . . . . . . . . 7

2.1.2 Der Begri� des freien Ermessens . . . . . . . . . . . . . . . . . 72.1.3 Zum Beurteilungsspielraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.1.4 Zusammenfassung und Fazit aus begri�icher Betrachtungsweise 9

2.2 Überschreiten des Ermessens und des Beurteilungsspielraums . . . . . 112.2.1 Ermessensmissbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122.2.2 Ermessensüberschreitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122.2.3 Ermessensunterschreitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132.2.4 Unbestimmte Rechtsbegri�e - freie Kognition und Willkür . . 13

3 Zusammenfassung und Würdigung 153.1 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153.2 kritische Würdigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� II

Erklärung XVIII

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Literaturverzeichnis

Hinweis: Es wurden sowohl Print- wie Online-Ressourcen berücksichtigt. Die Werke sind in alpha-betischer Reihenfolge nach dem erstgenannten Autor sortiert.

Abderhalden et al. 2003Abderhalden, Ursula; Glass, Philip; Graf, Martin; Kiss-Peter, Christina; Uhl-mann, Eva K.; López, Annette M.; Mund, Claudia; Schott, Markus; Thönen, Urs;Uebersax, Peter: Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts. Basel [u.a.], 2003

Berg 1980Berg, Wilfried: Die verwaltungsrechtliche Entscheidung bei ungewissem Sachverhalt.Bd. 381. 1980

Bertossa 1984Bertossa, Fransesco D.: Der Beurteilungsspielraum. Zur richterlichen Kontolle vonErmessen und unbestimmten Gesetzesbegri�en im Verwaltungsrecht. Bern, Dissertation,1984

Biaggini 2007Biaggini, Giovanni: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Aus-züge aus der EMRK, den UNO-Pakten sowie dem BGG [Kommentar]. Zürich, 2007

Botschaft BGG 2001Leuenberger, Moritz: Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtsp�ege vom 28.Februar 2001. 2001. � URL http://www.admin.ch/ch/d/ff/2001/4202.pdf � besuchtam: 8. April 2008

Fleiner-Gerster 1980Fleiner-Gerster, Thomas: Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwal-tungsrechts. Bd. 2. Au�. Zürich, 1980

Füsslin 1957Füsslin, Ernst G.: Das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden in der Rechtssprechungdes Grossherzoglichen Badischen Verwaltngsgerichtshofes. Freiburg i. Br., Dissertation,1957

Gerdig 2008Gerdig, Markus: Modul IV - Ermessen. Folien zu den Übungen im Allgemeinen Verwal-tungsrecht. Fribourg, 2008. � URL http://www.thomasfleiner.ch/index.php?page=

284 � besucht am: 5. April 2008

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Literaturverzeichnis III

Häfelin et al. 2005Häfelin, Ulrich; Haller, Walter; Heer, Markus;Widmer, Iris: Schweizerisches Bun-desstaatsrecht: die neue Bundesverfassung. (2005)

Häfelin et al. 2006Häfelin, Ulrich; Müller, Georg; Uhlmann, Felix: Allgemeines Verwaltungsrecht.(2006)

Hangartner 1982Hangartner, Yvo: Grundrechte, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts. Bd. 2.Zürich, 1982

Held-Daab 1996Held-Daab, Ulla: Das freie Ermessen - von den vorkonstitutionellen Wurzeln zurpositivistischen Au�ösung der Ermessenslehre. Berlin, 1996

Hofer-Zeni 1981Hofer-Zeni, Herbert: Forschungen aus Staat und Recht: Das Ermessen im Spannungs-feld von Rechtsanwendung und Kontrolle. Wien [u.a.], 1981

Kiener / Kälin 2007Kiener, Regina; Kälin, Walter: Grundrechte. Bern, 2007

Kölz 1998Kölz, Alfred: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsp�ege des Bundes. (1998)

Mächler 2005Mächler, August: Vertrag und Verwaltungsrechtsp�ege - ausgewählte Fragen zum ver-traglichen Handeln der Verwaltung und zum Einsatz des Vertrages in der Verwaltungs-rechtsp�ege. Zürich, 2005

Metzger 2005Metzger, Peter: Schweizerisches juristisches Wörterbuch - einschliesslich Versiche-rungsrecht mit Synonymen und Antonymen. Nachdruck der 1. Au�. Basel, 2005

Rhinow 1994Rhinow, René: Ö�entliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechtsdes Bundes. Basel [u.a.], 1994

Rhinow / Imboden 1986Rhinow, René; Imboden, Max: Allgemeiner Teil. Schweizerische Verwaltungsrecht-sprechung: die Rechtsgrundsätze der Verwaltungspraxis, erläutert an Entscheiden derVerwaltungsbehörden und Gerichte. 6. Au�. Basel [u.a.], 1986. � XVII, 591 S

Saladin 1979Saladin, Peter: Das Recht in Theorie und Praxis. Das Verwaltungsverfahrensrecht desBundes. Basel [u.a.], 1979

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Literaturverzeichnis IV

Schiller 1998Schiller, Kaspar: Justizreform - Eine Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit in derSchweiz auf Bundesebene, staatspolitische Bedeutung im nationalen und internationalenKontext � Chancen und Gefahren. Kap. Was bringt uns die Justizreform?, 1998

Schindler 2002Schindler, Benjamin: Die Befangenheit der Verwaltung - der Ausstand von Entscheid-trägern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen. Zürich[u.a.], 2002

Sdorra 1991Sdorra, Peter: ERMESSEN oder UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF imVormundschaftsrecht, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Willhelms-Universität zu Münster, Dissertation, 1991

Seiler et al. 2007Seiler, Hansjörg; Werdt, Nicolas von; Güngerich, Andreas: Bundesgerichtsgesetz -(BGG) ; Bundesgesetz über das Bundesgericht. Bern, 2007

von Senger 1994Senger, Harro von: Einführung in das chinesische Recht. München, 1994 ([JuristischeSchulung / Schriftenreihe] Schriftenreihe der Juristischen Schulung)

Stickelbrock 2002Stickelbrock, Barbara: Inhalt und Grenzen richterlichen Ermessens im Zivilprozeÿ.Köln, 2002. � URL http://books.google.ch/books?id=hqdVUDseimkC � besucht am:10. April 2008

Sutter-Somm 2007Sutter-Somm, Thomas: Schweizerisches Zivilprozessrecht. Zürich [u.a.], 2007

Tilch 1987Tilch, Horst: Münchner Rechts-Lexikon, Band 1, A�F. 1987

Tuor et al. 2002Tuor, Peter; SChnyder, Bernhard; Schmid, Jörg; Rumo-Jungo, Alexandra: DasSchweizerische Zivilgesetzbuch. Bd. 12. Au�. Zürich [u.a.], 2002

Varadinek 1993Varadinek, Brigitta: Ermessen und gerichtliche Nachprüfbarkeit im Französischen undDeutschen Verwaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gemeinschaft. Berlin, Dis-sertation, 1993

Wacup 1963Wacup, Gesine: Das freie Ermessen und der Beurteilungsspielraum im unbestimmtenRechtsbegri� im Verwaltungsrecht, Universität Köln, Dissertation, 1963

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Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung Beschreibung

Abs. AbsatzAEFV Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im

FernmeldebereichANAG Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung

der AusländerAnh. AnhangArt. ArtikelAsylV 2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asyl-

verordnung)AT Allgemeiner TeilAu�. Au�ageAuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-

länderAVG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den

PersonalverleihBankV Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und SparkassenBd. Bandbetr. betre�endBGE BundesgerichtseintscheidBger BundesgerichtBGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge-

richtsgesetz)BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge-

richtsgesetz)BL BasellandBPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001BStP Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtsp�egeBV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999

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Abkürzungsverzeichnis VI

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April1999

BVO Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl derAusländer (BVO)

BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozessbzw. beziehungsweiseCO Loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le code civil suisse (Livre cin-

quième: Droit des obligations)DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

(DBG)EFD Eidgenösisches FinanzdepartementEHG Bundesgesetz vom 28. März 1905 über die Haftp icht der Eisenbahn- und

Dampfschi�fahrtsunternehmungen und der Schweizerischen PostEleG Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betre�end die elektrischen Schwach-

und StarkstromanlagenEMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheitenet al. et alii (und andere)ETH Eidgenössische Technische Hochschule(n)f. fogende S.�. folgenden S.FHG Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanz-

haushaltFrSV Verordnung vom 25. August 1999 über den Umgang mit Organismen in

der Umweltgem. gemässGLPV Verordnung vom 18. Mai 2005 über die Gute LaborpraxisGWK GrenzwachtkorpsGwV EBK Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 18. Dezember

2002 zur Verhinderung von GeldwäschereiGwV Kst Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

vom 10. Oktober 2003 über die P�ichten der ihr direkt unterstelltenFinanzintermediäre

Hrsg. Herausgeberi. Br. im Breisgaui.e.S. im engeren Sinni.S. im Sinne (in Sachen)i.w.S. im weitesten Sinninsb. insbesondereKap. KapitelKLV Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistun-

gen in der obligatorischen Krankenp�egeversicherung (Krankenp�ege-Leistungsverordnung, KLV)

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Abkürzungsverzeichnis VII

KOV Verordnung des Bundesgerichts vom 13. Juli 1911 über die Geschäfts-führung der Konkursämter

lit. literaLSVA Leistungsabhängige SchwerverkehrsabgabeLVG Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesver-

sorgungm.E. meines ErachtensMStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die MilitärversicherungMwStG Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die MehrwertsteuerMwStGV Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwert-

steuerOG Bundesgesetz vom 16. Dezember 194333 über die Organisation der Bun-

desrechtsp�ege (aufgehoben)OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betre�end die Ergänzung des Schwei-

zerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Er ndungspatente (Patentge-

setz)Prof. ProfessorPSMV Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von P�anzen-

schutzmittelnPVBger Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001PVO-ETH Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Be-

reich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (PersonalverordnungETH-Bereich, PVOETH)

resp. respektiveRPG Bundesgesetz vom 18. März 1988 über Bezüge und Infrastruktur der Mit-

glieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die FraktionenRPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000Rz. Randzi�erS. Seite(n)SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurssig. signiertsog. sogenannte(n)SR Systematische SammlungStGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937StHG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di-

rekten Steuern der Kantone und GemeindenStSG Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige

SchwerverkehrsabgabeSVAV Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerver-

kehrsabgabeSVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

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Abkürzungsverzeichnis VIII

u.a. unter anderem (und andere)u.s.w und so weiterUNO United Nations OrganizationURL Uniform Resource LocatorUWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb

(UWG)v.a. vorallemVAG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betre�end die Aufsicht über Ver-

sicherungsunternehmenVBPV Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverord-

nungvgl. vergleicheVPG Postverordnung vom 26. November 2003VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das VerwaltungsstrafrechtVVGE ObwaldenVwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das VerwaltungsverfahrenVZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsver-

wertung von GrundstückenWPEV Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrp�ichtersatzabgabeWRG Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der

Wasserkräftez.B. zum BeispielZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907ZHVGr Verwaltungsgericht des Kantons ZürichZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unter-

stützung Bedürftiger

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1 Aufgabenstellung

Unter anderem zur Sicherstellung der Prozessökonomie werden der Verwaltung aufRechtsfolgeseite mit Instrumenten wie �dem Ermessen�1 Ausgestaltungsmöglichkei-ten delegiert2, um eine möglichst sachgerechte, d.h. optimale praktische und recht-liche Fallgestaltung zu ermöglichen.3 Unumstössliche Prämisse der schweizerischenLegislativen4 ist weiterhin die �Gewährleistung von Stabilität, Rechtssicherheit undRechtsgleichheit�5 � um allerdings dem wirtschaftlichen und technischen Wandelsowie dem gesellschaftlichen Anpassungsdruck an die Judikative und an die Verwal-tung gerecht zu werden, bietet sich, so Mächler 2005 weiter, �die Scha�ung vonFreiräumen für ein situationsgerechtes, den gesellschaftlichen Verhältnissen adäqua-tes Verwaltungshandeln im Sinne einer responsiven Gesetzgebung� an.

Generell-abstrakte Normen determinieren nach Häfelin etal. 2006 die Ver-waltungstätigkeit und dienen damit einerseits der Rechtssicherheit und der Rechts-gleichheit. Da der Gesetzgeber aber nicht in der Lage sein kann vorausschauend fürjedes mögliche konkrete Problem die richtige Lösung zu tre�en, bietet sich das In-strument von weniger bestimmten Normen an, welche Entscheidungsspielräume fürdie rechtsanwendenden Behörden scha�en. Dabei handelt es sich um so genannte of-fene Normen, welche den judikativen und exekutiven Organen Ermessen einräumenoder unbestimmte Rechtsbegri�e enthalten.6

Ziel dieser Arbeit ist es, diese unter den Kontext o�ener Normen fallende Be-gri�e wie �Ermessen�, �freies Ermessen� oder �Beurteilungsspielraum� im verwal-tungsrechtlichen Kontext zu beleuchten, einzuordnen und � wo möglich � in einerechtssystematische Relation zueinander zu setzen.

1Metzger 2005, 183 f.2Zu der grundsätzlichen Zulässigkeit der Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen im Sinneo�ener Normenbestandteile ausführlich Abderhalden et al. 2003.

3Tilch 1987, 1166 �.4Biaggini 2007, 100 f.5Mächler 2005, 50 �.6Häfelin et al. 2006, 90 f.

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2 �Ermessen�, �freies Ermessen�

und �Beurteilungsspielraum�

Die Gesetze übertragen den Behörden regelmässig grosse Ermessensbefugnisse. DerGesetzgeber wiederum muss bei der Übertragung derartiger Befugnisse darauf ver-trauen können, dass sich die Verwaltung und die Gerichte bei der Normauslegung andie Grundsätze unserer Verfassung und unseres Rechtsstaates halten.1 Diese Grund-sätze spiegeln sich u.a. im Grundrechtskatalog2 der Bundesverfassung der Schweize-rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999. Bei diesem einberäumten Ermessenhandelt es sich nicht um die Lückenfüllung im Sinne des Richterrechts bei Vorliegeneiner Lücke praeter legem3, sondern vielmehr um die Lücken intra legem, bei dem essich hauptsächlich um die Fälle handelt, in denen das Gesetz richterliches Ermesseneinberäumt�4. Bei solchen Entscheiden habe � so Tuor etal. 2002 weiter � mithindie Einzelfallgerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit5.

In diesem Zusammenhang stellt sich zwangsläu�g die Frage der Abgrenzung der�Ermessens- und der Rechtsfrage�6, dies sowohl aus der ö�entlich-rechtlichen so-wie der privatrechtlichen Sichtweise. In der nun folgenden Abhandlung wird dieö�entlich-rechtliche Optik mit einer höheren Gewichtung betrachtet.

1Fleiner-Gerster 1980, 32.2BV Art. 7 �. Dort insb. Art. 9 betr. den Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu undGlauben sowie die verfassungsmässigen Vorschriften der Voraussetzungen der Einschränkungder Grundrechte in BV Art. 36.

3Vgl. dazu ausführlich Tuor et al. 2002, 44 �.4Tuor et al. 2002, 51 f.5Anmerkung: Die Delegation von �Quasirechtssetzungskompetenz� der Legislativen an die Judi-kative (oder Exekutive) muss nicht zwingend durch die rechtliche Legitimation von Rechts�n-dungskonstrukten �intra legem� geschehen. Ebenso ist ein Ansatz wie ihn das chinesische Rechtkennt, denkbar, bei dem die Auslegung normativer Texte explizit die �ändernde Auslegung�vorsieht. �Führt [dabei] die wörtliche Auslegung eines Gesetzestextes zu einem dem Sinn desGesetzes o�ensichtlich widersprechenden Ergebnis, ersetzt der Auslegende bei seiner Interpre-tation das o�enkundig sinnentstellende durch das o�ensichtlich angemessene Wort.� (Vgl. dazu�Faxu Jichu Lilun Cankao Ziliao [Informationsunterlagen betre�end die rechtswissenschaftlicheGrundlagentheorie]� in von Senger 1994, 184).

6Fleiner-Gerster 1980, 12.

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 3

2.1 Der verwaltungsrechtliche Begri� desErmessens und des Beurteilungsspielraums

Sowohl die deutsche7 als auch die schweizerische Rechtssprechung �haben, um denBereich der Ermessensfragen nicht zu weit werden zu lassen, die Kategorie der �un-bestimmten Rechts-8 (oder Gesetzes-)begri�e� eingeführt und die Anwendung dieserBegri�e als Rechts-, nicht als Ermessensfrage�9 quali�ziert. Die Begri�e �Ermes-sen� und �unbestimmte Rechtsbegri�e� liessen sich, so Saladin 1979 weiter, nurverfahrens-teleologisch sinnvoll voneinander abgrenzen, eine materiell-dogmatischestrenge Unterscheidung sei nicht möglich.

Umbestimmte Rechtsbegri�e werden einerseits nach ihrem Sinn und Zweck undadererseits aufgrund ihrer der Stellung im Gesetz und im Rechtssystem ausgelegt.10

Das Bundesgericht hat dabei den Grundsatz aufgestellt, die Auslegung unbestimm-ter Rechtsbegri�e sei als Beantwortung einer Rechtsfrage von der eigentlichen Ermes-sensbetätigung zu trennen.11 Dabei betont das Bundesgericht den Beurteilungsspiel-raum (latitude de jugement), welcher den kantonalen Behörden bei der Anwendungunbestimmter Rechtsbegri�e im Einzelfall o�en stehen kann.12 Im Folgenden alsowerden die Begri�e �Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� vor allem aus der Sichtdes Rechtsfolgeermessens sowie des Tatbestandsermessens13 � also aus verfahrens-rechtlicher Sicht � beleuchtet.

2.1.1 Der Ermessensbegri�

Die Lehre unterscheidet bei der Verwendung von �Ermessen� nicht konsequent scharfzwischen dem kategorischen Sammelbegri� für eine der drei Arten des Ermessens(das Rechtsfolgeermessen, das Auswahlermessen und das so genannte Tatbestands-ermessen14)15 und der rechtssystematischen Verwendung als Abgrenzungskriterium

7Bei der Konsultation von Fachliteratur, welche sich auf Deutsches Recht bezieht, wird im Bereichder vorliegenden Arbeit eine grosse Zurückhaltung an den Tag gelegt. Bei �wörtlicher� Auslegungsind gewisse Parallelen vorhanden (Saladin 1979, 192), währenddem weiterführende Vergleichezu divergierenden Resultaten führen würden (Bertossa 1984, 65 �).

8Der Terminus �Rechtsbegri�� werde in der Praxis oft unzutre�enderweise verwendet, anstelledem Terminus �Gesetzesbegri�� (Rhinow / Imboden 1986, 405).

9Saladin 1979, 192.10BGE 93 I 6) zitiert in BGE 96 I 36911BGE 96 I 369.12BGE 91 I 75, BGE 93 I 613Vgl. zu den Arten des Ermessens Fleiner-Gerster 1980, 114 �.14Häfelin et al. 2006, 92 f. zur kontroversen Diskussion, ob �Tatbestandsermessen� im Gegen-

satz zu �Rechtsfolgeermessen� stehe oder aber im Sinne o�en formulierter Tatbestände zu denunbestimmten Rechtsbegri�en zu zählen sei.

15Fleiner-Gerster 1980, 114, ebenso BGE 106 IV 234.

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 4

von der Tätigkeit der Auslegung �unbestimmter Rechtsbegri�e� zu der Ermessens-betätigung.16 Ermessen i.e.S. ist also �ein Entscheidungsspielraum der Verwaltungs-behörden, ein Freiraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden gewährt�17,bei dem der Gesetzgeber �den Verwaltungsbehörden die Wahl zwischen verschiede-nen Rechtsfolgen überlässt oder auch die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechts-folge angeordnet werden soll.�18 Rhinow / Imboden 1986 sprechen dann auch,dass Ermessen konkrete �Fall-Gerechtigkeit� im Gegensatz zur abstrakten �Norm-Gerechtigkeit� darstelle. Dabei seien die massgeblichen �Entscheidungsregeln [. . . ]nicht zum voraus abschliessend festgelegt; sie werden vom Rechtsanwender nachKriterien, die er selbst setzt, jedenfalls aber selbst �gewichtet�, erst gescha�en. DieVerwaltung ist zu einer �individualisierenden Auswahl und Abstufung von Rechts-folgen� berufen.�19

Obwohl oder gerade weil das Ermessen also immer innerhalb eines vom Gesetz vor-gegeben Rahmens20 zu erfolgen hat, ist der Inhalt der Entscheidungen in der Regelnicht voraussehbar. �Ob sie [. . . ] richtig oder falsch sind, lässt sich nicht mit let-zer Objektivität beantworten.�21 Diese gesetzliche Einräumung von Ermessen führtdeshalb dazu, dass die Verwaltungsgerichte Angemessenheit von getro�enen Ver-waltungsentscheidungen grundsätzlich nicht überprüfen22 dürfen. Anders dazu imGrundsatz die Normen des Privat- und Strafrechts, welche eine Überprüfung derErmessensentscheidung standhalten müssen.�23 Ob tatsächlich eine Ermessenssitua-tion vorliegt, ist Rechtsfrage und ist durch Auslegung24 des Gesetzes im Einzelfallzu prüfen. �Wenig Probleme bietet das dort, wo das Gesetz25 ausdrücklich einen Er-messensentscheid vorsieht.�26 Eine explorative Analyse gesetzlicher Fundstellen von�Ermessen� in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts27 führt dann zu inden folgenden Kapiteln behandelten möglichen Kategorien, welche den Terminus des�Ermessens� sozusagen noch mit Attributen ausgestattet haben.

16Dazu Rhinow / Imboden 1986, 402, darin zitiert BGE 93 I 6., sowie Häfelin et al. 2006,90 und etwas kategorischer Bertossa 1984, 17: �Ermessen kommt also nur als sogenanntesRechtsfolgeermessen vor . . . �.

17Häfelin et al. 2006, 91.18Derselbe.19Rhinow / Imboden 1986, 408, insb. Würdigung des funktionellen Ermessensbegri� in Bezug

auf die Übereinstimmung mit ZGB Art. 4.20Zur Ermessensausübung ausserhalb des gesetzlichen Rahmens vgl. S. 11.21Fleiner-Gerster 1980, 112.22Diese strikte Dogmatik wird im VwVG Art. 49 lit. c) aufgeweicht. Vgl. dazu S. 11.23Häfelin et al. 2006, 91.24Vgl. u.a. Bertossa 1984, 79, ebenso Häfelin et al. 2006, 93, ausführlich in Häfelin et al.

2005, 26 �.25Ein zusammenfassender Auszug der gesetzlichen Fundstellen von �Ermessen� vgl. Anhang S. II.26Bertossa 1984, 79.27Vgl. dazu Anhang S. II.

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 5

2.1.1.1 Vom p�ichtgemässen Ermessen - ein systematischer Ansatz

Vor allem in SR �6. Finanzen� wird bei Veranlagungen28 den Behörden das sog.�p�ichtgemässe Ermessen� einberäumt, welches aber nicht i.S. einer individualisie-renden Zumessung29 einer Rechtsfolge zu verstehen ist, sondern vielmehr als expli-ziter Hinweis auf die Verfassungsgrundsätze zu werten ist, insbesondere das Gleich-heitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Wahrung der ö�entlichen In-teressen.30

�P�ichtgemässe Ausübung bedeutet aber nicht nur, dass der Entscheid rechtmäs-sig, sondern auch dass er angemessen (zweckmässig) sein muss.�31 Die p�ichtge-mässe Bindung der Ermessensentscheide stehe, so Häfelin etal. 2006 weiter, ineinem Zusammenhang mit dem Begründungszwang. Etwas prägnanter werden dieGrundsätze p�ichtgemässen Ermessens der Praxis des Bundesgerichts dargestellt32,wobei die Behörden p�ichtgemässes Ermessen so anwenden sollen, dass diese das be-tre�ende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze eingehalten und respektieren.33

P�ichtgemässes Ermessen bedeutet also die Berücksichtigung aller objektiv relevan-ten Umstände des Einzelfalles.34

2.1.1.2 Nach seinem oder eigenem Ermessen

Die Zusätze �seinem� oder �eigenem� Ermessen lassen fast ausschliesslich die Ein-beräumung des Ermessens an den Richter (vgl. Angang I. S. II35 �.) oder entspre-chende Behörde (vgl. Anhang II36 �.) vermuten. In Anlehnung an Hangartner1982, 208 f. kann damit m.E. implizit ein Hinweis auf den verfassungsmässigen An-

28z.B. MWST Art. 60, Ermessenseinschätzung, DBG Art. 183, Steuerhinterziehungen, LSVA Art.23, Veranlagung, ausnahmsweise auch ausserhalb von �6. Finanzen� bei AsylV 2 Art. 13, Vor-nahme und Überweisung der Lohnabzüge.

29Rhinow / Imboden 1986, 413.30Häfelin et al. 2006, 93.31Derselbe.32Fleiner-Gerster 1980, 119.33BGE 93 I 334BGE 132 V 149.35In der Auswahl der Fundstellen des Terminus �Ermessen� in der Systematischen Sammlung des

Landesrechts wird von �seinem Ermessen� mit einer hohen Signi�kanz im Zusammenhang mitdem Gericht (z.B. ZGB Art. 4) oder dem Richter (z.B. OR Art. 373) gesprochen.

36In der Auswahl der Fundstellen des Terminus �Ermessen� in der Systematischen Sammlung desLandesrechts wird von �eigenem Ermessen� regelmässig in Zusammenhang mit genau bezeich-neten Personen (z.B. AEFV Art. 13 lit. h), Organen, Gremien ö�entlich-rechtlichen Charakters,Kommissionen (z.B. Sportförderungsverordnung Art. 41) und dergleichen gesprochen. Mögli-che Ausnahmen sind VBPV Art. 8, wo das �freie Ermessen� den Angehörigen des GWK zuge-sprochen wird oder in der BankV Art. 35, bei dem �freies Ermessen� und eben nicht �eigenesErmessen� auch der Bankenkommission einberäumt wird.

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 6

spruch bestehen, dass ein zuständiges Gericht37 entscheidet, dieses ordnungsgemässbesetzt ist, die Ausstandvorschriften beachtet werden und � so die Hypothese � somitdie erschwerte Delegierbarkeit der Kompetenz zur Ermessensausübung postuliert.38

2.1.1.3 Vom billigen Ermessen

Beim �billigen Ermessen�39 wird betont, dass der bei der Rechtsanwendung ein-beräumte Freiraum Entscheidungen ermöglichen soll, welche den konkreten Um-ständen des Einzelfalles Rechnung tragen.40 Recht und Billigkeit wiederum stellenfür sich �unbestimmte Rechtsbegri�e� dar. Mit dem Terminus des billigen Ermes-sens habe der Gesetzgeber lediglich eine �unglückliche Umschreibung dafür gewählt,dass hier das angemessene Ergebnis gefunden werden soll, also insgesamt nur einunbestimmter Rechtsbegri� der Billigkeit vorliegt.�41

2.1.1.4 Vom nötigen, planerischen, vernüftigen, ärztlichen, u.a. Ermessen

Vor allem bei SR �7. Ö�entliche Werke - Energie - Verkehr�, SR �8. Gesundheit -Arbeit - Soziale Sicherheit� sowie SR �9. Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit�wird der in den entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsfundstellen vorkommen-de Terminus �Ermessen� mit vorwiegend technischen Attributen ergänzt. Dabei seidieses technische Ermessen in der Regel eng verbunden mit dem prospektiven Er-messen, vorallem bei ö�entlichen Bauten und der Raumplanung.42 Dies läge dannvor � so Rhinow / Imboden 1986 weiter � �wenn administratives Gestalten anbesonderes Fachwissen gebunden ist, wenn es die Aktualisierung besonderer Erfah-rung und besonderen Wissens bringt.� Den Begri� des technischen Ermessens siehtHäfelin etal. 2006 allerdings bei ausgesprochenen Fachfragen (BGE 131 I 680)als �terminologisch unglücklich�, da dieses in casu weniger Beurteilungsspielraum-Charakter als vielmehr Ermessens-Charakter aufweise.

37Analoge Anwendung bei �eigenem� Ermessen.38Fraglich allerdings, ob die Unterscheidung zwischen �Ermessen� und �seinem� oder �eigenem

Ermessen� vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde. So unterscheidet sich z.B. OR Art. 337 b.(. . . unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen) von der französischen Version COArt. 337 b. (. . . le juge apprécie librement) dem Wortlaut nach kaum voneinander. In OR Art.163 wird in der deutschen Version wieder von �seinem Ermessen� gesprochen, währenddem dasfranzösischsprachige Pendent in CO Art. 163 die �Ermessensmöglichkeit� dem Richter lediglichimplizit zugesteht.

39So z.B. im Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess Art. 48.40Häfelin et al. 2006, 91.41Stickelbrock 2002, 300 f. in einem ähnlichen Kontext im Lichte der Zivilprozessordnung in

Deutschland.42Rhinow / Imboden 1986, 412.

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 7

2.1.1.5 Vom Ermessen auf Legislativstufe

Das sog. gesetzgeberische Ermessen sei kein eigentliches Ermessen43, obwohl diePraxis oft denselben Begri� verwendet. Der Gesetzgeber habe die Verfassung nichtanzuwenden, sondern eben Gesetze zu erlassen.44

2.1.2 Der Begri� des freien Ermessens

Die wörtliche Auslegung der in der Systematischen Sammlung des Landesrechts er-mittelten Fundstellen45 lässt vermuten, dass das �freie Ermessen� im Gegensatz zum�Ermessen� i.e.S. mit hoher Signi�kanz lediglich dem Richter zusteht.46 Es handeltsich also auch um die Manifestierung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung.�Freies Ermessen� unterscheidet sich also dogmatisch kaum vom �eigentlichen Er-messen�, abgesehen vom Adressaten des �freien Ermessens� und das vornehmlicheVorkommen in Bereichen der Rechtsp�ege. �Freie Beweiswürdigung heisst nicht Be-weiswürdigung nach Belieben und Willkür. Damit die Rechtsmittelinstanz den Ent-scheid überhaupt überprüfen kann, muss das Gericht seine Beweiswürdigung we-nigstens summarisch begründen.�47

Exemplarisch sei der Entscheid des Verwaltungsgerichtes BL vom 14.10.1981 betr.die �Auferlegung von Gerichtskosten und Zusprechung einer Parteientschädigung aneine beigeladene Partei� erwähnt, wo das Verwaltungsgericht prüfte, ob die der Klä-gerin vom Enteignungsgericht �nach freiem Ermessen� auferlegten Kosten im Sinneder Kostenverteilung richtig gewesen seien. Dabei schien das Gericht in seinen Erwä-gungen �freies Ermessen�, �Ermessen� i.e.S. sowie �p�ichtgemässes Ermessen� nichtsystematisch zu trennen: �Wenn ein Gesetz einer Behörde einen Ermessensbereich48

für ihren Entscheid einräumt, so bedeutet dies nicht, dass die Behörde nach Beliebenentscheiden kann. Sie ist vielmehr an die sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichenOrdnung ergebenden Kriterien sowie an allgemeine Rechtsgrundsätze gebunden. Ei-ne p�ichtgemässe Ermessensbetätigung verlangt, dass alle in der Sache erheblichenInteressen berücksichtigt [. . . ] werden müssen. Sind die Kosten des Verfahrens nachfreiem Ermessen zu verteilen, so bedeutet dies, dass das Gericht die Besonderheit

43Rhinow / Imboden 1986, 414.44BGE 96 I 234 zitiert unter Rhinow / Imboden 1986, 414.45Vgl. dazu Anhang I S. II.46Beispiele von wenigen Ausnahmen des andersartigen Gebrauchs des Terminus �freies Ermessen�

vgl. Fussnote auf S. 5.47Sutter-Somm 2007, 159.48Begründet wird die Kompetenzausübung nach �freiem Ermessen�.

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 8

jeder Klage zu berücksichtigen und entsprechend zu werten hat.�49

Exkurs: freies Ermessen (Deutschland):

Wirft man zur Erarbeitung einer möglichen Erklärung des �freien Ermessens�einen Blick auf die Verwendung des Begri�es in Deutschland50, wäre quasi das Ge-genteil des �gebundenen Ermessens�.51 Häu�g werden mit gebundenem und freiemErmessen keine Gegensätze bezeichnet werden. Subsummiert unter p�ichtgemässemErmessen betonen so einige, dass das Ermessen der Verwaltung niemals grenzenlo-se Freiheit habe während andere die Bezeichnung freies Ermessen vorziehen. Damitwird lediglich die Entschlussfreiheit der Behörden besonders hinzuweisen betont, oh-ne dogmatisch scharf trennen zu wollen.52 In diesem Zusammenhang stellt allerdingsdie Forderung53, Ermessen und Gebundenheit als Konsequenz der �stufenweise[n]Konkretisierung des Staatswillens� � quasi als entweder-oder-Entscheid � �das Ver-hältnis von Ermessen und Gebundenheit auf jeder Stufe in Erwägung zu ziehen.�Oft wird der Ermessensbegri� mit Attributen wie �frei�, �gebundenem� oder �p�icht-gebundenem� ergänzt. Dabei unterstreiche der Gesetzgeber, dass dieser dem Richterdurch die Ermessenseinräumung �die Freiheit der Entscheidung zwischen mehreren,gleich rechtmässigen Entscheidungen überlässt, ihn also vom kasuistischen Auto-matismus aus bestimmtem Tatbestand und bestimmter Rechtsfolge befreien will.54

Diese Bestandesmerkmale kommen aber bereits bei der ursprünglichen Ermessens-de�nition mit der Einräumung eines Entscheidungsfreiraumes für den Richter zumAusdruck. Eine Klarstellung durch das Wort �frei� sei demnach nicht erforderlich.

2.1.3 Zum Beurteilungsspielraum

Beurteilungsspielraum beschäftigt sich im Gegensatz zum �Ermessen� i.e.S. nichtmit den Rechtsfolgen (Rechtsfolgeermessen), sondern mit dem Tatbestandsermes-sen. Dabei ist es in der Regel schwer abzuschätzen, �wann der Tatbestand des unbe-

49Ähnlich �VVGE 1995 und 1996 Nr. 40, S. 134� des Kantons Obwalden vom 3. Oktober 1995betr. Art. 4 und 12 ANAG; Art. 13, 28 und 36 BVO; Art. 65 GOG: �4. Gemäss Art. 4 ANAGhat die kantonale Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit demAusland nach freiem Ermessen über die Bewilligung vom Aufenthalt zu entscheiden. Dabei hatsie ihr Ermessen p�ichtgemäss auszuüben.

50Wacup 1963, 3851Mögliche sachadäquate Anwendung bei der Anwendung von Richterrecht im Sinne der �Formel

des ARISTOTELES�, vgl. dazu Tuor et al. 2002, 44 �. Ebenso Schindler 2002, 44 f zu Art.1. Abs. 2 ZGB: �Die Verwaltung muss hierbei einen wertenden Entscheid fällen. Sie hat demhöherwertigen Interesse zum Durchbruch zu verhelfen.�

52Wacup 1963, 38, ebenso Hofer-Zeni 1981, 7, Füsslin 1957, 9 f oder ausführlich Varadinek1993, 101 �.

53Held-Daab 1996, 135.54Vgl. dazu ausführlich Sdorra 1991, 25.

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 9

stimmten Rechtsbegri�es eigentlich erfüllt ist. [. . . ] Das Tatbestandsermessen gibtden Behörden nicht die Befugnis, wie beim Rechtsfolgeermessen, über eine Rechts-folge zu entscheiden, es lässt ihr vielmehr einen Beurteilungsspielraum bei der Inter-pretation des gesetzlichen Tatbestandes.�55 So ein Beurteilungsspielraum liegt dannvor, wenn der Richter eine Frage �zwar von Gesetzes wegen prüfen muss, weil essich um eine Rechts- oder Tatfrage handelt, der Richter aber nicht über genügendInformation verfügt, um � aus eigenem Beurteilungsvermögen � sagen zu können,inwiefern und weshalb ein Entscheid der Verwaltung falsch ist.�56 Namentlich sei diebessere Kenntnis seitens der Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Örtlichkeit (z.B.Baurecht), die Technizität der Fragen sowie die Vertrautheit mit den tatsächlichenVerhältnissenen genannt. Bei solchen Voraussetzungen sei der Verwaltungsbehördeauch bei unbestimmten Rechtsbegri�en ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs-spielraum zuzubilligen.57 Dieser zur Auslegung unbestimmter Gesetzesbegri�e ein-beräumte Spielraum ist der Beurteilungsspielraum. Dabei werde �bald von einem�engen� [. . . ], bald von einem �gewissen� (BGE 98 Ib 88f., 230) und bald von ei-nem �weiten� (BGE 96 I 683) Spielraum�58 gesprochen.

2.1.4 Zusammenfassung und Fazit aus begri�icher

Betrachtungsweise

Unbestimmte Gesetzesbegri�e werden durch die Gerichte im Einzelfall ausgelegt undkonkretisiert. �Wenn aber die Gesetzesauslegung ergibt, dass der Gesetzgeber mitder o�enen Normierung der Verwaltung eine gerichtlich zu respektierende Entschei-dungsbefugnis einräumen wollte und dies mit der Verfassung vereinbar ist, darf undmuss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken�.59 Wird also ein unbe-stimmter Gesetzesbegri� charakterisiert durch einen gewissen Konkretisierungsauf-trag, liegt ein Beurteilungsspielraum60 vor. Die kategorische �Ausklammerung derunbestimmten Rechtsbegri�e aus dem Ermessen�61 erfolgt in der Praxis oft nichtkonsequent. �Die Praxis bekundet denn auch immer wieder Mühe, die Unterschei-dung unbestimmte Rechtsbegri�e/Ermessen konsequent durchzuführen.�62

55Fleiner-Gerster 1980, 115.56Bertossa 1984, 83.57Derselbe.58Rhinow / Imboden 1986, 405 f.59Vgl. dazu BGE 127 II 184 S. 191.60Das Vorhandensein eines Beurteilungsspielraums selber ist Rechtsfrage und wird jeweils in casu

beantwortet. �die blosse Tatsache, dass das Gesetz einen �unbestimmten� Begri� verwendet,genügt sicher nicht�, vgl. dazu Berg 1980, 142.

61In Anlehnung an Interpretation �Rechtsfolgeermessen� und �unbestimmter Rechtsbegri�� in Va-radinek 1993, 104.

62Rhinow / Imboden 1986, 406.

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 10

Besser als die theoretische Di�erenzierung in Beurteilungsspielräume und Ermes-sen, so Rhinow / Imboden 1986 weiter, ist der Ansatz, der Gesetzgeber sei je nachSachlage (Regelungsdichte, Determinierung) auf abstrakte und generalisierende Be-gri�e sowohl auf der Tatbestands- wie auch auf der Rechtsfolgeseite. �Ausgangs-punkt der Abgrenzung von frei überprüfbaren Normbestandteilen und der Anerken-nung eines �Spielraumes� der Verwaltungsbehörden ist demnach die Bestimmungder im Gestz selbst enthaltenen �Delegation� von Entscheidungsbefugnissen an dieVerwaltung.�63 Obwohl selbstverständlich streng dogmatisch die Ausklammerungder unbestimmten Rechtsbegri�e auch deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil un-bestimmten Rechtsbegri�e notgedrungen ausfüllungsbedürftig seien, demgegenüberdas Ermessen eine vom Gesetzgeber gewollte Unbestimmtheit � und somit eine Ent-scheidungsdelegation an die Verwaltung � darstelle; die Praxis gibt sich von dieserSichtweise teilweise unbeeindruckt64.

Der Ausdruck �Beurteilungsspielraum� ist unglücklich gewählt, hat sich aber durch-gesetzt. �Er verleitet zur Annahme, der Beurteilungsspielraum bedeute � ähnlich wiebeim Ermessen � dass der Richter angewiesen sei, einen Freiraum der Verwaltungzu respektieren.�65 Die Verwaltungsgerichte sollen nicht den ganzen Bereich des Be-urteilungsspielraums, der �bei einem unbestimmten Rechtsbegri� gegeben ist, vollüberprüfen, falls die Vewaltungsbehörde zur Beurteilung der konkreten Umständebesser geeignet�66 sei als die Gerichte.

63Varadinek 1993, 105 f.64So z.B. BGE 95 I 209 f. und 98 Ib 229 f., ZHVGr 1974 Nr. 17, ZHVGr 1963, [. . . ], zitiert bei

Rhinow / Imboden 1986, 406.65Bertossa 1984, 84.66Häfelin et al. 2006, 95, zur eigentlichen Ermessensprüfung auch Rhinow 1994, 71.

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 11

2.2 Überschreiten des Ermessens und desBeurteilungsspielraums

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, kann also neben derRechts- und Sachverhaltskontrolle grundsätzlich auch die Angemessenheit der an-gefochtenen Verfügung überprüfen. �Die Angemessenheit einer Verfügung sollte we-nigstens einmal überprüft werden können. Sonst wird der Rechtsschutz verkürzt.Dieses Anliegen überwiegt dogmatische Bedenken, wonach Gerichte von ihrer Funk-tion her darauf beschränkt sein sollten, die rechtlichen Grenzen der Ermessensaus-übung zu kontrollieren (Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Er-messensmissbrauch).�67 Ein Beschwerdeführer kann also im Sinne eines argumentume contario nach VwVG Art. 49 lit. c) die Unangemessenheit mit Beschwerde rügen,wenn darüber noch keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.

Nach verwaltungsrechtlicher Terminologie wird zwischen Rechts-, Sachverhalts-und Ermessens- oder Angemessenheitsfragen unterschieden. �Indem das BGG nuneine Rechtsprüfung und eine beschränkte Sachverhaltsprüufng (Art. 97 BGG) vor-sieht, ist damit eine Ermessensprüfung ausgeschlossen.�68

Rhinow / Imboden 1986, 417 unterscheiden zwei Stufen von möglichen Ermes-sensfehlern. Einerseits durch Zweckmässigkeitsanschauung begründete Mängel, diein der Regel von den Vewaltungsgerichten nicht überprüfbar seien69 und durch Ver-letzung rechtlicher Grundsätze oder Bestimmungen begründete Fehler, welche freikontrolliert werden können. Diese Rechtsverletzungen können mit Beschwerde imSinne BGG Art. 95 oder VwVG Art. 49 lit. a gerügt werden.

67Botschaft BGG 2001, 4256.68Seiler et al. 2007, 407. Dieser Ausschluss der Ermessensprüfung gelte �auch in Sozialversi-

cherungssachen, wo bisher bei Leistungsstreitigkeiten eine Angemessenheitsprüfung durch dasBundesgericht möglich war (Art. 132 lit. a OG), dazu auch Botschaft BGG 2001, 4339,welcher darin �eine gewichtige Massnahme zur Entlastung der Sozialversicherungsabteilung desBundesgerichts� sieht. Diese relativ strikte Formulierung �Art. 92: Die Feststellung des Sach-verhalts kann nur gerügt werden, wenn sie o�ensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsver-letzung im Sinne von Artikel 90 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgangdes Verfahrens entscheidend sein kann�, vermochte sich aber nicht durchzusetzen, vgl. BGGArt. 97.

69Vgl. dazu auch BGG Art. 97 f. sowie BGG Art. 110. Ebenso die Botschaft zum BGG,BotschaftBGG 2001, 4338: �Die Aufgabe des Bundesgerichts als oberste rechtssprechende Behörde istauf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken. Die Feststellung des Sachverhalts und dessenÜberprüfung muss Sache der Vorinstanzen sein. Deshalb stellt Artikel 92 (Anm. Autor: gemeintist der spätere Art. 97) den Grundsatz auf, dass die Feststellung des Sachverhalts nicht erneutmittels einer Beschwerde in Frage gestellt werden kann.�

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 12

2.2.1 Ermessensmissbrauch

Ein Ermessensmissbrauch liegt dann vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenenErmessensvoraussetzungen �zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unterunmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich be-tätigt wird.�70 Ermessensmissbrauch ist zu den quali�zierten Ermessensfehlern71 zurechnen und stellen somit Rechtsfehler dar. Das bedeutet, selbst wenn einem dieMöglichkeit der Rüge der Unangemessenheit verwehrt beleibt72 die Möglichkeit derRüge einer quali�zierten Unangemessenheit immer zu prüfen ist. Nach BGE 116V 307 ist Ermessensmissbrauch gegeben, �wenn die Behörde im Rahmen des ihreingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massge-benden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzi-pien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebotvon Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.� Klarvon diesem Rechtsfehler zu trennen sei �Unangemessenheit (frz.: inopportunité): DieBehörde bleibt innerhalb des rechtlich eingeräumten Ermessensspielraums, übt je-doch ihr Ermessen in einer Weise aus, das den Umständen des Einzelfalles nichtgerecht wird und deshalb unzweckmässig ist.�73 Dabei sei Angemessenheit die �denUmständen angepasste Lösung im rechtlich normierten Handlungsspielraum.�74 Un-angemessenheit im Sinne von VwVG Art. 49 c kann dann mittels Beschwerde gerügtwerden, wenn noch keine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz75 verfügt hat.Zusammenfassend lässt sich Ermessensmissbrauch mit der �Verletzung allgemeiner(sowohl die rechtssatzgebundene wie die ermessensorientierte Verwaltung binden-der) Rechtsprinzipien, der �principes généraux du droit� (BGE 98 V 131 f.) bzw.der �règles de droit et de l'équité� (BGE 100 Ia 307) beschreiben.�76

2.2.2 Ermessensüberschreitung

�Wir brauchen keine Verwalter des Rechts, sondern Richter, die das ihnen zustehendeErmessen ausnützen, die klar und mutig entscheiden.�77 Diese freilich wünschens-werte Handlungsanweisung an die Judikative aller Stufen birgt aber die Gefahr, dassdie rechtsanwendende Instanz in einem Übereifer an Entscheidungsfreudigkeit übersZiel hinaus schiesst. Dabei besteht die Gefahr der Ermessensüberschreitung derart,

70Häfelin et al. 2006, 99.71Saladin 1979, 191.72VwVG Art. 49 lit. c73Gerdig 2008, 2.74Gerdig 2008 zitiert BGE 118 Ib 317: �41. Urteil der II. ö�entlichrechtlichen Abteilung vom 29.

Oktober i.S. X.-Bank gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (Verwaltungsgerichsbeschwerde)�.75Vgl. dazu auch S. 11.76Rhinow / Imboden 1986, S.417.77Schiller 1998, 365.

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 13

dass die Behörde �Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oderwo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt.�78

2.2.3 Ermessensunterschreitung

Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn �die entscheidende Behörde sich alsgebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zuhandeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise zum vornehe-rein verzichtet.�79 So kassierte das Basellandschaftliche Verwaltungsgericht in ihremEntscheid vom 3.3.1999 i.S. Ausländerrecht den Entscheid der Vorinstanz wegenFeststellung einer Ermessensunterschreitung. X., V. und E. S. ersuchten den Regie-rungsrat zur Erteilung einer Einreisebewilligung. Die Erteilung dieser Einreisebe-willigung fällt nach ANAG Art. 4 in das p�ichtgemässe Ermessen der kantonalenFremdenpolizei. �Die Vorinstanzen haben vorliegend das ihnen zustehende, erheb-liche Ermessen nicht betätigt und somit eine Ermessensunterschreitung begangen.Sie haben nicht angeführt, nach welchen rechtlichen Kriterien die Möglichkeit undZumutbarkeit einer Betreuung durch im Heimatstaat lebende Kinder des gesuch-stellenden Ausländers zu prüfen ist.� Dem in casu zustehenden Verwaltungsgerichtsei es indess verwehrt, sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanzen zu set-zen, es könne lediglich den Entscheid des Regierungsrates vom 27. Januar 1998kassieren und die Sache an zum Erlass einer neuen Verfügung an die FremdenpolizeiBasel-Landschaft zurückweisen. Von den Verwaltungsbehörden wird also regelmäs-sig erwartet, dass Unterscheidungen getro�en und Rechtsfolgen angeordnet werden.Bei der �Ermessensunterschreitung verletzen die Behörden diese P�icht, indem sieauf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Gesetzgeber einen di�erenziertenEntscheid für nötig hält.�80

2.2.4 Unbestimmte Rechtsbegri�e - freie Kognition und

Willkür

Regelmässig kommt den Rechtsmittelinstanzen uneingeschränkte Kognition zu, wel-che aber mit einer entsprechenden Zurückhaltung - selbstverständlich ohne Ver-letzung des Willkürverbotes � ausgeübt wird.81 Dabei ist zu beachten, dass sichWillkür nicht in erster Linie auf den Argumentationspfad abstützt, sondern auf dasverfassungsmässige Resultat � oder eben das willkürliche Resultat. So wird geprüft,ob das Ergebnis verfassungswidrig ist, d.h. �ob eine willkürfreie Argumentation zu

78BGE 116 V 307 S. 310.79BGE 98 V 129 S. 132: �35. Urteil vom 30. Juni 1972 i. S. Sch. gegen Schweizerische Krankenkasse

Helvetia und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.�80Rhinow / Imboden 1986, 100.81Vgl. dazu ausführlich Entscheid vom Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom 20.

Februar 2008 i. S. �X. gegen die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Basel-Landschaft.�

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2. �Ermessen�, �freies Ermessen� und �Beurteilungsspielraum� 14

einem anderen Ergebnis führen würde. [. . . ] Umgekehrt verletzt eine unhaltbare Be-gründung das Willkürverbot nicht, wenn sich das gleiche Ergebnis auch vernünftigbegründen lässt.�82 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher bei der Überprüfungder Anwendung unbestimmter Rechtsbegri�e, obwohl es sich freie Kognition vorbe-hält, sehr zurückhaltend.

Garadezu gesicherter Standard schweizerischer Verwaltungspraxis sei das Selbst-verständnis, dass das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot beachtet undrespektiert wird.83 Wird dieser Standard allerdings nach Meinung eines Klägers nichteingehalten, ist � zumindest auf Bundesebene84 � nur unter bestimmten Vorausset-zungen die erneute Kognition möglich, denn das Bundesgericht überprüft lediglichdie Rechtsanwendung aufgrund des zugrundeliegenden Sachverhaltes, welcher vonder Vorinstanz festgestellt wurde. �Doch besteht dann keine Bindung des Bundesge-richts an den festgestellten Sachverhalt, wenn dieser o�ensichtlich unrichtig oder inVerletzung einer Rechtsnorm erstellt worden ist [. . . ]. Das Bundesgericht muss alsoeingreifen, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt in willkürlicher oder unvollständiger(und deshalb rechtsfehlerhafter) Weise ermittelt oder gegen eine Verfahrensvorschrift(wie z.B das rechtliche Gehör) verstossen hat.�85

82Kiener / Kälin 2007, � 32, III. 4..83Mächler 2005, � 2 Rz. 18.84Zur Anwendung von Art. 49 lit. c. vgl. S. 11.85Botschaft BGG 2001, 4238.

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3 Zusammenfassung und

Würdigung

3.1 Zusammenfassung

�Da sowohl beim freien Ermessen als auch beim Beurteilungsspielraum die Verwal-tung nach ihrer subjektiven Ansicht entscheidet, ist die Frage berechtigt, inwieweitErmessen und Beurteilungsspielraum identisch sind.�1

Der Beurteilungsspielraum, so Wacup 1963, verkleinere sich im Laufe der Zeit(gemessen pro Fall). Der Bereich des Ermessens bleibe aber in seinem Wesen nachkonstant. Ermessen befähigt also die Behörde, im Rahmen der verfassungsmässi-gen Grundsätze, gestützt auf eine Ermächtigungsnorm � Rechtsfolge anzuordnen.Bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums haben �Verwaltung und Rechtsspre-chung die generelle Wertentscheidung des Gesetzgebers im Einzelfall zu vollziehenund darum unter Abwägung der einzelnen sich aus den Auslegungsregeln ergeben-den Gesichtspunkten die Entscheidung zu tre�en.�2

3.2 kritische Würdigung

Bei einer materiellen Betrachtung eine Unterscheidung zwischen Tatbestandsermes-sen (Beurteilungsspielraum) und Rechtsfolgeermessen (Ermessen i.e.S.) ist nicht im-mer �in eindeutiger Weise möglich, da sich Ermessensentscheide auch auf die Fest-stellung der Voraussetzungen, mithin auf die Beurteilung des Tatbestandes, auswir-ken.�3

Beim Blick auf die höchstrichterliche Handhabung ist strikte zu unterscheiden,ob nun die Optik seitens des Bundesgerichts oder seitens des Bundesverwaltungs-gerichts angewendet wird. In den Ermessensspielraum der Gewichtung unterschied-licher Interessen p�egt das Bundesgericht nicht einzugrei�en.4 �Sodann kann das

1Wacup 1963, 64.2Wacup 1963, 80.3Kölz 1998, 226.4BGE 126 II 366, 374 f.

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3. Zusammenfassung und Würdigung 16

Bundesgericht nicht sein eigenes Ermessen im Sinne einer Überprüfung der Ange-messenheit oder Zweckmässigkeit (Opportunität) an die Stelle desjenigen der zu-ständigen Behörde setzen [. . . ].�5 Den Verwaltungsgerichten � und dabei auch demBundesverwaltungsgericht - ist regelmässig nur Rechtskontrolle zugesprochen, inkl.der Prüfung der Rechtsfrage bei der Kontrolle auf Überschreitung, Unterschreitungoder Missbrauch des Ermessens. Die Kontrolle der Unangemessenheit bleibt ihnenversagt. �Amtet dagegen eine Verwaltungsbehörde als Rechtsmittelinstanz [. . . ], soist diese in der Regel � massgebend ist das anwendbare Verwaltungsverfahrensge-setz (für den Bund vgl. Art. 49 lit. c VwVG) � nicht auf die blosse Rechtskontrollebeschränkt.�6

Bei einer systematischen Betrachtungsweise des Landesrechts stellt man fest, dasshauptsächlich im Bereich des Privatrechts der Begri� des �freien Ermessens� vor-kommt und dabei in der Regel eine dem Richter zustehende Eigenschaft umschreibt,während dem sowohl beim Privat- als auch beim ö�entlichen Recht das �eigene Er-messen� mehrheitlich die Verwaltung betri�t. Wird hingegen auf konstitutionellerEbene (bei den Kantonsverfassungen) von �Ermessen� oder �freiem Ermessen� ge-sprochen, ist eine gewollt unterschiedliche Begri�sanwendung nicht zu erkennen.

Die strikte Trennung von �unbestimmten Rechtsbegri�en� (und somit auf Tat-bestandsseite; Beurteilungsspielraum) von der �Rechtsfolgeseite� (somit Ermesseni.e.S) spielt theoretisch vor allem bei der Evaluierung der zur Verfügung stehendenRechtsmittel eine enorme Rolle. Diese eigentlich dogmatisch und verfahrensrecht-liche Frage verliert allerdings in der praktischen Rechtsanwendung an Bedeutung,weil immer ein Weg über die �quali�zierte Unangemessenheit� gewählt werden kann.Betrachtet man den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrensweg ist eine scharfe Tren-nung zwischen �unbestimmtem Rechtsbegri�� (damit auch Beurteilungsspielraum)und dem �Ermessen� kaum verfahrensrelevant, da sowohl die Tatbestands- wie auchdie Rechtsfolgeseite recht eng miteinander einhergehen.

5Seiler et al. 2007, 407.6Häfelin et al. 2006, 100.

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Anhang

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Verzeichnis der Fundstellen

�Ermessen� und �freies Ermessen�

Methodik

Bei der Suche wurden in den Gesetzestexten ausschliesslich nach wörtlicher Überein-stimmung vom Begri� �Ermessen� gesucht. Wurden mehrere ähnliche Fundstelleneruiert, wurde jeweils nur einige stellvertrendende Normen übernommen. Ebensowurde die Suche auf die in der �Systematischen Sammlung des Landesrecht� ent-haltenen Normen beschränkt. Die folgende tabellarische Darstellung gibt also dieFundstellen umfassend, aber keineswegs vollständig wieder.

Auf die adäquate Anwendung dieses Vorgehens auf die �unbestimmten Rechtsbe-gri�e� wurde aufgrund der enormen Vielfältigkeit dieser verzichtet.

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� III

Tabelle1.1:AuszugderFun

dstellen�Erm

essen�

inderSR

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

1.Staat

-Volk-Behörden

SR101

BV

Art.

196

Bun

desbeschluss

vom

18.

Dezem

ber

1998

über

eine

neue

Bun

desverfassun

g

...Ü

bergangsbestimmun

gzu

Art.106(G

lücksspiele):...

Betrieb

nach

dem

Erm

essen

derBew

illigun

gsbehörde

zur...

SR 131.214

Verfassun

gdesKantons

Uri

Art.

106

Selbständigkeit

...ihre

Aufgaben

nach

eigenemErm

essenzu

erfüllen

undihre

ö�entlichenSachen

selbständigzu

verwalten.

SR 131.216.2

Verfassun

gdesKantons

Unterwalden

nid

dem

Wald

Art.

71Aufgaben

...Siesind

imRahmen

derGesetzgebun

gbefugt:...die

inihrenWirkungsbereich

fallend

enAufgaben

nach

frei-

emErm

essenzu

erfüllen.

SR 131.217

Verfassun

gdesKantons

Glarus

Art.

119

Gem

eind

eautonom

ie...un

derfüllenihre

Aufgaben

nach

eigenemErm

essen.

SR 131.222.2

Verfassun

gdesKantons

Basel-Landschaft

�45

Selbständigkeit

...ihre

eigenenAufgaben

nach

freiem

Erm

essen

zuerfüllenun

dihre

ö�entlichenSachen

selbstständigzu

ver-

walten...

SR 131.223

Verfassun

gdesKantons

Scha�hausen

Art.

105

Gem

eind

eautonom

ie...ihre

Aufgaben

nach

eigenemErm

essenzu

erfüllen

...

SR 131.227

Verfassun

gdesKantons

Aargau

�106

Selbständigkeit

DieGem

eind

ensind

imRahmen

vonVerfassun

gun

dGe-

setz

befugt,...ihre

Aufgaben

nach

eigenemErm

essen

zuerfüllenun

dihre

ö�entlichenSachen

selbständigzu

verwalten....

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� IV

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR 142.20

AuG

Art.

96Erm

essensausübu

ngDie

zuständigenBehördenberücksichtigen

bei

derEr-

messensausüb

ungdieö�entlichenInteressen

unddieper-

sönlichenVerhältnissesowiedenGradderIntegrationder

Ausländ

erinnenun

dAusländ

er.Isteine

Massnahmebe-

grün

det,aber

denUmständennichtangemessen,

sokann

diebetro�enePersonunterAnd

rohung

dieserMassnahme

verwarnt

werden.

SR 142.312

AsylV

2Art.

13Vornahm

eun

dÜber-

weisung

derLohnab-

züge

...BringteinArbeitgeber

diefürdieFestlegun

gdesBe-

trages

nach

Absatz1notwendigenAkten

undRechnun

gs-

unterlagen

trotzMahnung

nichtbei,solegt

dasBFM

den

Betragderzu

überweisend

enLohnabzügenach

p�ichtge-

mässemErm

essenfest....

SR 172.041.0

Verordnun

güb

erKos-

tenun

dEntschädigun-

genim

Verwaltungsver-

fahren

Art.8

Parteientschädigung

...reicht

siedieKostenn

otenichtrechtzeitigein,

sosetzt

dieBeschwerdeinstanzdieParteientschädigung

vonAm-

teswegen

undnach

Erm

essenfest.

SR 172.220.

111.31

VBPV

Art.8

Zeitpun

ktdesRück-

tritts

...Für

AngehörigedesGrenzwachtkorpskann

nachfrei-

emErm

essenaufVerlangen

derangestellten

Person...

SR 172.220.

111.31

VBPV

Art.

63Begleitausschussder

Sozialpartner

...

der

Anw

endu

ngdes

erweiterten

Erm

es-

sensspielraum

sderVorgesetztenbeiderGew

ährung

von

Urlaub.

SR 172.220.

111.31

BPV

Art.

60Lohnfortzahlung

bei

Adoption

...Siekönn

endiezw

eimonatigeArbeitsaussetzung

nach

eigenemErm

essenaufteilen.

SR 172.220.

113

PVO-ETH

Art.

37Lohnfortzahlung

bei

Schw

angerschaft,

Mutterschaft

und

Adoption

...Arbeitetauch

derVater

imETH-Bereich,so

könn

endieElterndieseArbeitsaussetzung

nach

eigenemErm

es-

senaufteilen.

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� V

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR 172.220.

114

PVBger

Art.

72Lohnfortzahlung

bei

Adoption

...Siekönn

endiezw

eimonatigeArbeitsaussetzung

nach

eigenemErm

essenaufteilen.

SR 172.31

Verordnun

güb

eraus-

serparlamentarische

Kom

missionen

so-

wie

Leitungsorgane

und

Vertretun

gen

des

Bun

des

Art.

19Instruktionen

...hand

elndieVertreterinnenun

dVertreter

desBun

-desin

Organisationendesö�entlichenoder

desprivaten

Rechtsnach

p�ichtgemässemErm

essen.

SR 173.110

BGG

Art.

51Berechnun

g...LauteteinBegehrennichtaufBezahlung

einerbe-

stim

mten

Geldsum

me,

sosetztdasBun

desgericht

den

Streitwertnach

Erm

essenfest....

SR 173.711.

31

Reglement

über

die

Entschädigungen

inVerfahren

vor

dem

Bun

desstrafgericht

Art.3

Honorar

...so

wirddasHonorar

nach

Erm

essenfestgesetzt....

2.Privatrecht-Zivilrechtsp�ege-Vollstreckung

SR210

ZGB

Art.4

GerichtlichesErm

es-

sen

WodasGesetzdasGericht

aufseinErm

essenoder

auf

dieWürdigung

derUmstände

oder

aufwichtigeGründ

everweist,hates

seineEntscheidun

gnach

Recht

undBil-

ligkeitzu

tre�en.

SR210

ZGB

Art.

706a

III.

Abgraben

von

Quellen

1.Schaden-

ersatz

...selbst

einVerschulden,so

bestimmtdasGericht

nach

seinem

Erm

essen,ob,in

welchem

Umfange...

SR210

ZGB

Art.

717

3.Erwerb

ohne

Be-

sitz

...Das

Gericht

entscheidethierüb

ernach

seinem

Erm

es-

sen.

SR220

OR

Art.

42II.

Festsetzung

des

Schadens

...Dernichtzi�ernm

ässignachweisbareSchadenistnach

Erm

essendesRichters...

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� VI

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR220

OR

Art.

50Haftung

mehrerer

1.Bei

unerlaub

ter

Handlun

g

...Obun

din

welchem

UmfangedieBeteiligtenRückgri�

gegeneinanderhaben,w

irddu

rchrichterlichesErm

essen

bestimmt.

SR220

OR

Art.

52VII.

Haftung

bei

Notwehr,

Notstand

undSelbsthilfe

...oder

einem

andern

abzuwenden,

hatnachErm

essen

desRichtersSchadenersatzzu

leisten.

SR220

OR

Art.

100

Wegbedingung

der

Haftung

...Aucheinzum

voraus

erklärterVerzichtaufHaftung

fürleichtes

Verschulden

kann

nach

Erm

essendesRich-

ters

alsnichtigbetrachtetwerden,

wenn...

SR220

OR

Art.

163

II.Höhe,

Ungültig-

keit

und

Herabset-

zung

derStrafe

...Übermässighohe

Konventionalstrafen

hatderRichter

nach

seinem

Erm

essenherabzusetzen.

SR220

OR

Art.

274d

E.Verfahren

bei

der

Miete

von

Wohn-

und

Geschäftsräu-

men

Schlichtun

gsbehörde

undRichter

stellendenSachverhalt

vonAmteswegen

fest

undwürdigendieBew

eise

nach

freiem

Erm

essen;...

SR220

OR

Art.

337

IV.Fristlose

Au�

ö-sung

1.Vorausset-

zungen

a.auswichti-

genGründ

en

...entscheidetderRichter

nach

seinem

Erm

essen,darf

aber

inkeinem

Fall...

SR220

OR

Art.

337b

2.Folgen

a.bei

ge-

rechtfertigter

Au�

ö-sung

...unterWürdigung

allerUmstände

nach

seinem

Er-

messen.

SR220

OR

Art.

337c

b.bei

ungerechtfer-

tigter

Entlassun

g...eine

Entschädigung

zubezahlen,

dieer

nach

freiem

Erm

essenunterWürdigung

allerUmstände

festlegt;die-

seEntschädigung

darfjedoch

...

SR220

OR

Art.

337d

c.bei

ungerechtfer-

tigtem

Nichtantritt

oder

Verlassen

der

Arbeitsstelle

...kann

siederRichter

nach

seinem

Erm

essenherab-

setzen.

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� VII

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR220

OR

Art.

339c

b.Höheun

dFällig-

keit

...vom

Richter

unterWürdigung

allerUmstände

nach

seinem

Erm

essenfestzusetzen,darfaber

...

SR220

OR

Art.

340a

2.Beschränkun

gen

...Konkurrenzverbot

unterWürdigung

allerUmstände

nach

seinem

Erm

essen

einschränken;er

hat...ange-

messenzu

berücksichtigen.

SR220

OR

Art.

343

K.Zivilrechtsp�ege

Bei

diesen

Streitigkeiten

stelltderRichter

denSachver-

haltvonAmteswegen

fest

undwürdigt

dieBew

eise

nach

freiem

Erm

essen.

SR220

OR

Art.

373

2.HöhederVergü-

tung

a.Feste

Über-

nahm

e

...üb

ermässigerschw

eren,so

kann

derRichter

nach

sei-

nemErm

essen

eine

Erhöhun

gdesPreises

oder

dieAuf-

lösung

desVertrages

bew

illigen.

SR220

OR

Art.

384

IV.

Vervielfältigun

gun

dVertrieb

...DiePreisbestimmun

ghängtvondemErm

essendes

Verlegersab,doch

darfer

nichtdu

rchüb

ermässige

Preis-

forderun

gdenAbsatzerschw

eren.

SR220

OR

Art.

422

I.Geschäftsführun

gim

InteressedesGe-

schäftsherrn

...vondenüb

ernommenen

Verbind

lichkeitenzu

befrei-

ensowie

fürandern

Schadenihm

nach

Erm

essen

des

RichtersErsatzzu

leisten.

...

SR220

OR

Art.

496

2.Solid

arbü

rgschaft

...soweitdiesenach

demErm

essendesRichtersvor-

aussichtlichkeineDeckung

bieten,oder

wenn...

SR220

OR

Art.

601

D.Gew

inn-

undVer-

lustbeteiligun

g...Fehltes

anVereinbarun

genüb

erdieBeteiligun

gdes

Kom

manditärs

amGew

innun

dam

Verlust,so

entschei-

detdarüber

derRichter

nach

freiem

Erm

essen....

SR220

OR

Art.

706a

Verfahren

...Der

Richter

verteilt

dieKostenbei

Abw

eisung

der

Klage

nach

seinem

Erm

essenaufdieGesellschaftun

ddenKläger.

SR220

OR

Art.

756

B.Schaden

derGe-

sellschaftI.

Ansprü-

cheausser

Konkurs

...verteiltderRichter

dieKosten,

soweitsienichtvom

Beklagten

zutragen

sind

,nachseinem

Erm

essenaufd

enKlägerun

ddieGesellschaft.

SR220

OR

Art.

789

3.Bestimmun

gdes

wirklichenWerts

...Das

Gericht

verteilt

dieKostendesVerfahrensun

dderBew

ertung

nach

seinem

Erm

essen.

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� VIII

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR220

OR

Art.

904

VI.

Rückerstattun

gentrichteter

Zahlun-

gen

Der

Richter

entscheidetunterWürdigung

allerUmstände

nach

freiem

Erm

essen.

SR220

OR

Art.

986

b.Bei

Nichtvorle-

gung

...sofortim

Schw

eizerischenHandelsam

tsblatt,nachEr-

messendesRichtersauch

anderweitigzu

verö�entlichen.

SR 221.112.

742

EHG

Art.9

...Der

Richter

istbei

Festsetzung

derEntschädigungs-

artan

dieAnträge

derParteiennichtgebu

nden,sond

ern

entscheidethierüb

ernach

freiem

Erm

essen....

SR 221.112.

742

EHG

Art.

20Der

Richter

urteilt

beiallengestützt

aufdieses

Gesetzer-

hobenen

Ansprüchennach

freiem

Erm

essen,ohne

andieBew

eisregelndereinschlagend

enProzessgesetzege-

bund

enzu

sein.

SR 232.14

PatG

Art.

26Nichtigkeitsgründ

e...wirddieAuskunftverweigert,so

würdigt

dies

der

Richter

nach

freiem

Erm

essen.

SR 232.14

PatG

Art.

73B.Klage

aufScha-

denersatz

...er

dem

Richter

beantragen,

dieHöhedesSchadener-

satzes

nach

seinem

Erm

essenaufGrund

desBew

eisver-

fahrens...

SR 232.14

PatG

Art.

80IV

.Haftung

desAn-

tragstellers

...denihrdu

rchdieMassnahmeverursachten

Schaden

nach

Erm

essendesRichtersErsatzzu

leisten;

...

SR 232.16

Bun

desgesetzüb

erden

Schutz

von

P�anzen-

züchtungen

Art.

16Nichtigerklärun

g...Weigerter

sich,sowürdigt

derRichter

dies

nachfrei-

emErm

essen.

SR241

UWG

Art.

4aBestechen

und

sich

bestechen

lassen

...im

Zusam

menhang

mit

dessen

dienstlicheroder

ge-

schäftlicherTätigkeitfüreine

p�ichtwidrige

oder

eine

imErm

essenstehende

Handlun

goder

Unterlassun

gzu

des-

senGun

sten

...

SR273

BPZ

Art.

11Ö�entliche

Zustel-

lung

...du

rchAuskünd

ungim

Bun

desblattun

d,nachErm

es-

sendesRichters,in

weitern

Blättern.

...

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� IX

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR273

BZP

Art.

36Bew

eisbedürftige

Tatsachen;Geständ

-nis

...Inwiefern

dasGeständ

nisdu

rchbeigefügteZusätze

undEinschränkungen

oder

durchWiderrufunwirksam

wird,

beurteiltderRichter

nach

freiem

Erm

essen....

SR273

BZP

Art.

48Zeugengeld

...w

enner

darauf

angewiesenist,sonstnach

billigemEr-

messendesRichters.

SR273

BZP

Art.

61Entschädigung

Der

Sachverständ

igehatAnspruchaufVergütung

seiner

AuslagensowieaufeinHonorar

nach

freiem

Erm

essen

desRichters.

SR273

BZP

Art.

65Würdigung

Der

Richter

würdigt

denBew

eiswertderParteiaussage

nach

freiem

Erm

essen.

SR273

BZP

Art.

69Prozesskosten

Esbestimmtnach

seinem

Erm

essen,ob

mehrere

Kläger

oder

Beklagtesolid

arisch

undin

welchem

Verhältnis...

SR 281.1

SchK

GArt.

164

3.Wirkungen

a.P�ichtendesSchuld-

ners

...erdarfjedoch

davonso

vielverbrauchen,alsnach

dem

Erm

essendesBetreibun

gsbeamtenzu

seinem

undseiner

Fam

ilieLebensunterhalterforderlichist.

SR 281.32

KOV

Art.

50cc.

Bei

nachträg-

lich

eingegebenen

Ansprüchen

...denGläub

igernnach

demErm

essenderKonkurs-

verwaltung

durchö�entliche

Bekanntmachung

oderdu

rch

Zirkularmitzuteilen...

SR 281.42

Verordnun

gdes

Bun

-desgerichts

über

die

Zwangsverwertung

von

Grund

stücken

Art.

75B.P�ichten

deser-

suchtenAmtes

WodasGesetzaufdasErm

essendesBetreibun

gsbeam-

tenoder

aufdenOrtsgebrauchabstellt(A

rt.134Abs.1,

135Abs.2,

137,

140Abs.3SchK

G),...

3.Strafrecht-Strafrechtsp�ege-Strafvollzug

SR 311.0

StGB

Art.

322ter

Bestechen

...für

eine

p�ichtwidrige

oder

eine

imErm

essenstehen-

deHandlun

goder

Unterlassun

gzu

dessen

Gun

sten

oder

zuGun

sten

einesDritten...

SR 311.0

StGB

Art.

322qua-

ter

Sich

bestechen

lassen

...amtlichenTätigkeit

füreine

p�ichtwidrige

oder

eine

imErm

essenstehende

Handlun

goder

Unterlassun

g

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� X

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR 311.0

StGB

Art.

322sep-

ties

Bestechun

gfrem

der

Amtsträger

...m

itdessen

amtlicherTätigkeitfüreine

p�ichtwidrige

oder

eine

imErm

essenstehende

Handlun

goder

Unter-

lassun

g...

SR 312.0

BStP

Art.

32Vorladu

ngen

und

Protokolle

...so

wirdsieim

Bun

desblatt

undnach

Erm

essender

vorladendenBehörde

auch

imkantonalen

Amtsblattoder

inandern

Zeitungen

verö�entlicht.

SR 312.0

BStP

Art.

166

...EssetztdieVerhand

lungen

vonAmteswegen

oderauf

Antragaus,wenndieAnklage

oder

dieVerteidigun

gnach

seinem

Erm

esseneine

weitere

Vorbereitung

erfordert.

SR 312.0

BStP

Art.

169

...DieGlaubwürdigkeitun

ddieBew

eiskraftderBew

eis-

mittelwürdigt

dasGericht

nach

freiem

Erm

essen.

SR 312.0

BStP

Art.

170

...wenndieAnklage

oder

dieVerteidigun

gnach

seinem

Erm

esseneine

weitere

Vorbereitung

erfordert.

SR 313.0

VStrR

Art.

77V.

Hauptverhand-

lung

...�n

detdasGericht,er

beruh

eaufo�ensichtlicherGe-

setzesverletzung

oder

aufeinemErm

essensm

issbrauch,

sosetztes

dieHauptverhandlun

gausun

dweist

...

SR 321.0

MStG

Art.

141

Bestechen

...eine

imErm

essenstehende

Handlun

goder

Unterlas-

sung

zudessen

Gun

sten

oder

zuGun

sten

einesDritten.

SR 321.0

MStG

Art.

142

Sich

bestechen

lassen

...eine

imErm

essenstehende

Handlun

goder

Unterlas-

sung

fürsich

oder

einenDritten

einennichtgebü

hrenden

Vorteilfordert...

SR 322.1

MStP

Art.

183

Kosten;

Entschädi-

gung

...In

denandern

Fällentri�tdasMilitärapp

ellationsge-

richtdenKostenentscheid

nach

seinem

Erm

essen.

4.Schule-Wissenschaft-Kultur

SR 412.106.

141

Reglement

des

EHB-

Rates

über

dasPerso-

nald

esEidgenössischen

Hochschulinstituts

für

Berufsbild

ung

Art.

20Abrechnun

gWirdkeineAbrechnun

geingereicht,so

legt

dievorgesetz-

teStelledieAbgeltung

nach

Erm

essenfest.

Page 36: Sehen Sie allenfalls Unterschiede und falls ja welche ... · gri e wie Ermessen , freies Ermessen oder Beurteilungsspielraum im verwal- tungsrechtlichen Kontext zu beleuchten, einzuordnen

1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� XI

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR 415.01

Verordnun

güb

erdie

Förderung

vonTurnen

undSp

ort

Art.

41Aufgaben

alsFachor-

gan

DieESK

übtihre

beratende

Fun

ktionim

Auftrag

desDe-

partem

entesoder

nach

eigenemErm

essenaus....

5.Landesverteidigung

SR 512.272

Verordnun

güb

erdie

Aufsichtskommission

fürdie�iegerischeAus-

bildun

gvon

Anw

ärte-

rinn

enun

dAnw

ärtern

auf

die

Tätigkeit

als

Militärpiloten,

Berufs-

piloten,Fluglehreroder

Fallschirmaufklärer

Art.4

Beratun

gDer

Präsident

oder

diePräsidentin

beruftdieKom

mis-

sion

nach

eigenemErm

essenoder

aufVerlangen

eines

Mitgliedesein.

SR531

LVG

Art.

45b

Begün

stigun

g...so

kann

derRichterdieStrafenachfreiem

Erm

essen

mild

ernoder

voneinerBestrafun

gUmgang

nehm

en.

6.Finanzen

SR 611.0

FHG

Art.

20Zahlungsrahmen

...Zahlungsrahmen

könn

eninsbesondere

dann

festge-

setztwerden,

wennZusicherungen

undZahlungen

indas

gleicheJahr

fallen,

einErm

essensspielraum

besteht

und

gleichzeitig

eine

längerfristige

Ausgabensteuerun

ggebo-

tenist.

SR616

Bun

desgesetzüb

erFi-

nanzhilfen

und

Abgel-

tungen

Art.

16Rechtsform

Einö�entlich-rechtlicherVertrag

kann

insbesondereabge-

schlossenwerden,

wenn:

a.diezuständige

Behörde

über

einenerheblichenErm

essensspielraum

verfügt...

SR 641.20

MWST

GArt.

60Erm

essenseinschätzung

...so

nimmtdieEidgenössischeSteuerverwaltung

eine

Schätzun

gnach

p�ichtgemässemErm

essenvor.

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� XII

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR 641.20

MWST

GArt.

76Steuerbem

essungs-

grun

dlage

...

die

Eidgenössische

Zollverwaltung

die

Steuer-

bem

essungsgrund

lage

nach

p�ichtgemässem

Erm

essen

schätzen.

SR 641.201

MWST

GV

Art.4

Rechnun

gsstellung

...sind

diesteuerbarenTeilleistungen

nach

p�ichtgemäs-

semErm

essenzu

schätzen.

SR 641.51

Autom

obilsteuergesetz

Art.

24Steuerbem

essungs-

grun

dlage

...so

kann

dieSteuerbehörde

dieSteuerbem

essungs-

grun

dlagenach

p�ichtgemässemErm

essenschätzen.

SR 641.81

SVAG

Art.

11Erm

ittlun

gder

ab-

gabep�ichtigenFahr-

leistung

...Fehlentaugliche

Angaben

oder

Unterlagen,

sokann

dieAbgabenach

Erm

essenveranlagtwerden.

SR 641.811

SVAV

Art.

23Veranlagung

...so

nimmtsiedieVeranlagung

nach

p�ichtgemässem

Erm

essenvor.

SR 642.11

DBG

Art.

130

Durchführun

g...

nimmtdie

Veranlagungsbehörde

die

Veranlagung

nach

p�ichtgemässemErm

essenvor.

SR 642.11

DBG

Art.

132

Voraussetzungen

EineVeranlagung

nach

p�ichtgemässemErm

essenkann

derSteuerp�

ichtigenurwegen

o�ensichtlicherUnrichtig-

keitanfechten.

SR 642.11

DBG

Art.

183

Bei

Steuerhinterzie-

hungen

...

weder

unterAnd

rohung

einerVeranlagung

nach

p�ichtgemässemErm

essen(A

rt.130Abs.2)

mit

Um-

kehr

derBew

eislastnach

Artikel132Absatz3noch

...

SR 642.121

Verordnun

gdes

EFD

über

die

Behandlun

gvonErlassgesuchenfür

diedirekteBun

dessteu-

er

Art.2

AnspruchaufErlass

...Die

Erlassbehörde

entscheidetdabei

nach

p�ichtge-

mässemErm

essenaufgrund

allerim

Sinn

evonArtikel

167DBG

wesentlichenTatsachen.

SR 642.14

StHG

Art.

46Veranlagung

...so

nimmtdieVeranlagungsbehörde

dieVeranlagung

nach

p�ichtgemässemErm

essenvor.

SR 642.14

StHG

Art.

48Einsprache

...EineVeranlagung

nach

p�ichtgemässemErm

essen

kann

derSteuerp�

ichtigenurwegen

o�ensichtlicherUn-

richtigkeitanfechten.

...

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� XIII

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR 642.14

StHG

Art.

57a

Erö�nung

desStraf-

verfahrens

wegen

Steuerhinterziehun

g

...werden,

wennsieweder

unterAnd

rohung

einerVer-

anlagung

nach

p�ichtgemässemErm

essen(A

rt.46

Abs.

3)mitUmkehr

derBew

eislast...

SR 661.1

WPEV

Art.

30Veranlagung

nach

Erm

essen

Lässt

sich

derfürdieVeranlagung

massgebende

Sachver-

halt

nichtsicher

ermitteln,so

wirddiezu

entrichtende

Abgabenach

Erm

essenveranlagt.

7.Ö�entlicheWerke

-Energie-Verkehr

SR700

RPG

Art.2

Planungsp�icht

...denihnennachgeordn

eten

BehördendenzurErfül-

lung

ihrerAufgaben

nötigenErm

essensspielraum

zulas-

sen.

SR 700.1

RPV

Art.

14 [...]

Zweckun

dInhalt

IndenKonzepten

undSachplänen

zeigtderBun

d,wie

ervonseinem

planerischen

Erm

essenGebrauchmachen

will,namentlich...

SR 711.1

Verordnun

gfür

die

eidgenössischen

Schät-

zungskom

missionen

Art.8

Ö�entliche

Zustel-

lung

...denAmtsblättern

derjenigen

Kantone,in

denendas

Enteignun

gsob

jekt

liegt,un

dnach

Erm

essendesPräsi-

denten

inweitern

Blättern.

SR 721.80

WRG

Art.8

4.Ableitung

von

Wasser

oder

elek-

trischer

Kraft

ins

Ausland

...Die

Entschädigung

bestimmtsich

nach

derBew

illi-

gung

oder,falls

diesenichts

darüber

enthält,nach

billi-

gemErm

essen.

SR 732.13

VBRK

Anh

.1

Sicherheitsan-

forderun

gen

...a.

Beseitigung

oder

Verminderung

derGefahren,

so-

weitdies

nach

vernün

ftigem

Erm

essenmöglichist;...

...keinenach

vernün

ftigem

Erm

essen

vorhersehbare

Gefährdun

gmit

sich

bringt

......allennach

vernün

f-tigemErm

essenvorhersehbaren

Betriebs-,Störfall-

und

allenPrüfbedingungen

...

SR 734.0

EleG

Art.

36...nach

demErm

essendesGerichtes

entweder

eine

Ka-

pitalsum

meoder

eine

jährliche

Rente

zuzusprechen.

Page 39: Sehen Sie allenfalls Unterschiede und falls ja welche ... · gri e wie Ermessen , freies Ermessen oder Beurteilungsspielraum im verwal- tungsrechtlichen Kontext zu beleuchten, einzuordnen

1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� XIV

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR 741.01

SVG

Art.

58Haftp�ichtdesMo-

torfahrzeughalters

Der

Halterhaftet

nach

Erm

essendesRichtersauch

für

SchädeninfolgederHilfeleistun

gnach

Unfällen...

SR 747.301

Seeschi�fahrtsverordnung

Art.

10....

sofern

nach

ärztlichem

Erm

essen

neben

dem

Un-

fallnoch

andere

Todesursachen

oder

dieMitwirkung

von

Krankheiten

...

SR783

VPG

Art.

32Deklaration

...ErhältdieRegulationsbehörde

dieerforderlichenAn-

gaben

nichtfristgerecht,solegt

siedieKonzessionsgebü

h-rennach

p�ichtgemässemErm

essen...

SR 784.104

AEFV

Art.

13h

Preise

...legendieBeauftragtendiePreisefürihre

Dienste

der

Verwaltung

undZuteilung

vonAdressierun

gselem

enten

nach

eigenemErm

essenfest,sofern

...

SR 784.409

Geschäftsreglem

ent

der

Unabh

ängigen

Beschwerdeinstanz

für

Radio

undFernsehen

Art.

15Beschlussfassun

gauf

dem

Zirkularweg

...könn

ennachErm

essendesPräsidenten

oderderPrä-

sidentin

aufdem

Zirkulationsweg

beschlossen

werden.

8.Gesundheit-Arbeit-SozialeSicherheit

SR 813.112.1

GLPV

Art.7

Prüfungsaud

its

Die

zuständige

Behörde

führtauseigenem

Erm

essen

oder

aufAntrageinerzuständigenin-oder

ausländischen

Behörde

einPrüfung

...

SR 814.50

StSG

Art.

15Medizinische

Strah-

lenanw

endu

ngen

DieStrahlenexpositiondesPatienten

liegt

imErm

essen

derverantwortlichenPerson.

...

SR 814.911

FrSV

Art.

18Überprüfun

gderGe-

suchsunterlagen,

Pu-

blikationun

dOrien-

tierun

g

Eskann

anö�entlichen

Orientierun

gsveranstaltun

gen

teiln

ehmen

oder

solche

auseigenemErm

essenoder

auf

AntragdesKantons

durchfüh

ren.

Page 40: Sehen Sie allenfalls Unterschiede und falls ja welche ... · gri e wie Ermessen , freies Ermessen oder Beurteilungsspielraum im verwal- tungsrechtlichen Kontext zu beleuchten, einzuordnen

1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� XV

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR 819.121

Druckgeräteverordnung

Anh

.1

Allgem

eine

Bestim-

mun

gen�.

Druckgeräte

müssenso

entworfen...sein,dass

...wenn

sieim

Einklang

mit

den

Vorschriften

desHerstellers

oder

unternach

vernün

ftigem

Erm

essen

vorhersehba-

renBedingungen

inBetrieb

genommen

werden.

...Ver-

minderung

derGefahren,

soweitdies

nach

vernün

ftigem

Erm

essen...beabsichtigtenVerwendu

ngun

danderen

nach

vernün

ftigem

Erm

essenvorhersehbaren

Betriebs-

bedingungen

...[und

weitere

Artikel]

SR 823.11

AVG

Art.

10Verfahren

Der

Richter

stelltdenSachverhaltvonAmteswegen

fest

undwürdigt

dieBew

eise

nach

freiem

Erm

essen.

SR 832.112.

31

KLV

Art.

12d

Massnahmen

zur

früh

zeitigen

Erken-

nung

von

Krankhei-

ten

bei

bestimmten

Risikogrupp

en

...Mam

makarzinom

bei

Mutter,

Tochter

oder

Schw

es-

ter.Häu�gkeitnach

klinischem

Erm

essen,biszu

einer

präventivenUntersuchun

gproJahr....

SR 832.112.

31

KLV

Art.

12e

Massnahmen

zur

früh

zeitigen

Erken-

nung

von

Krankhei-

ten

inderallgem

ei-

nenBevölkerung

...sonstUntersuchun

gsintervallnachklinischem

Erm

es-

sen.

SR 832.112.

31

KLV

Art.

13Kontrolluntersuchun

-gen

...Kontrollen:

2.In

derRisikoschwangerschaft.Untersu-

chun

gsintervallnach

klinischem

Erm

essen....

SR 832.312.

13

Verordnun

güb

erAze-

tylen,

Sauersto�

und

Kalzium

karbid

Art.8

Prüfstelle

und

Kos-

ten

...DieVereinbarun

genzw

ischen

denKantonenun

dder

Prüfstelle

sind

demfreien

Erm

essenderKantone

über-

lassen.

SR 833.1

MVG

Art.

49Bem

essungsgrund

sätze

undAnp

assung

Die

Schw

eredesIntegritätsschadenswirdin

Würdigung

allerUmstände

nach

billigemErm

essenermittelt....

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� XVI

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR 844.1

Verordnun

güb

erdie

Verbesserung

der

Wohnverhältnisse

inBerggebieten

Art.

27Feststellu

ngun

dAn-

fechtung

derForde-

rung

...Sieistim

Schw

eizerischenHandelsam

tsblatt,im

kan-

tonalenAmtsblattun

d,nach

Erm

essendesKantons,in

weiterenBlätternzu

verö�entlichen.

...

SR 851.1

ZUG

Art.3

Unterstützungen

...deren

Betragnichtnach

behördlichem

Erm

essen

festgesetzt,sond

ernnach

Vorschriften...

9.Wirtschaft-TechnischeZusammenarbeit

SR 916.161

PSM

VAnh

.4

Standardsätze

für

besondere

Gefahren

für

Menschen

oder

dieUmwelt

...liegt

esim

Erm

essenderBeurteilungsstellen,

obein

bestimmterR-Satz(besondere

Gefahren)

oder

S-Satz

(Si-

cherheitshinweise)berechtigtist...

SR 916.161

PSM

VAnh

.6

Einheitliche

Grund

-sätzefürdieBew

er-

tung

und

Zulassung

von

P�anzenschutz-

mitteln

...Inform

ationen,

über

diesienach

vernün

ftigem

Er-

messen

verfügen

könn

enun

ddiesich

aufdieEignung

desP�anzenschutzmittels...

SR 952.02

BankV

Art.

35...Über

dieAnerkennung

ausländischeroder

ausländisch

beherrschterTreuh

andgesellschaftenentscheidetdieBan-

kenkom

mission

nach

freiem

Erm

essen....

SR 954.11

BEHV

Art.

55Verfahren

(Art.

33BEHG)

...Die

Kraftloserklärung

istsofort

imSchw

eizerischen

Handelsam

tsblatt,nachErm

essenderRichterinoderdes

Richtersauch

anderweitig,

zuverö�entlichen.

SR 955.022

GwVEBK

Art.

26Verhalten

bei

feh-

lend

erBehördenver-

fügung

ErhältderFinanzintermediär...so

kann

ernach

eigenem

Erm

essenentscheiden,ob

undinwelchem

Rahmen

erdie

Geschäftsbeziehung

weiterfüh

renwill.

SR 955.16

GwVKst

Art.

44Verhalten

bei

feh-

lend

erBehördenver-

fügung

ErhältderFinanzintermediär...so

kann

ernach

eigenem

Erm

essenentscheiden,ob

undinwelchem

Rahmen

erdie

Geschäftsbeziehung

weiterfüh

renwill.

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1. Verzeichnis der Fundstellen �Ermessen� und �freies Ermessen� XVII

SRQuelle

Stelle

TiteloderMarginalie

Ausschn

itt

SR 961.01

VAG

Art.

85Gerichte

...in

dem

dasGericht

denSachverhaltvonAmteswe-

genfeststellt

unddieBew

eise

nach

freiem

Erm

essen

würdigt.