handbuch: der jugendoffizier
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Handbuch: Der Jugendoffizier
-Entwurf-
Stand: 31. August 2016
Hausanschrift: Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr
Prötzeler Chaussee 20 15344 Strausberg
Telefon: 03341 58 – 2051 Bw-Kennzahl: 90 – 8221 – 2051
E-Mail: ZInfoABw [email protected]
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Inhaltsverzeichnis
1. Grußwort / Vorwort ............................................................................................ 2
2. Grundlagen ......................................................................................................... 3
2.1 Informationsarbeit der Bundeswehr .............................................................................. 3
2.2 Die Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr ................................................................... 4
2.3 Selbstverständnis und Historie der Jugendoffiziere ................................................ 5
3. Führungsgliederung und Dislozierung ............................................................ 7
3.1 Truppendienstliche Führungsebene ............................................................................. 7
3.2 Stabsoffizier für Öffentlichkeitsarbeit ........................................................................... 8
3.3 Fachdienstliche Führungsebene .................................................................................... 9
3.3.1 Presse- und Informationsstab des Bundesministerium der Verteidigung ............ 9
3.3.2 Zentrum Informationsarbeit der Bundeswehr ......................................................... 10
3.3.3 Der Dezernent Jugendoffiziere ................................................................................. 11
4. Die Jugendoffiziere der Bundeswehr ............................................................. 12
4.1 Dislozierung der Jugendoffiziere ................................................................................. 12
4.2 Ausbildung zum Jugendoffizier .................................................................................... 12
4.3 Der hauptamtliche Jugendoffiziere .............................................................................. 13
4.3.1 Auftrag .......................................................................................................................... 13
4.3.2 Zielgruppen .................................................................................................................. 14
4.3.3 Aufgaben / Tätigkeiten ............................................................................................... 14
4.3.4 Fakten und Hilfsmittel ................................................................................................. 16
4.4 Der Bezirksjugendoffizier ............................................................................................... 17
4.5 Der nebenamtliche Jugendoffizier ............................................................................... 19
5. Änderungen & Weitergabe an Dritte ............................................................... 21
6. In Kraft treten ................................................................................................... 21
7. Anlagenverzeichnis ......................................................................................... 22
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1. Grußwort / Vorwort NN ZInfoABw
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2. Grundlagen
2.1 Informationsarbeit der Bundeswehr Die Informationsarbeit (InfoA) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist in der Zentralen Dienstvorschrift A-600/ Informationsarbeit vom 01.04.2014 bestimmt. Die Kriterien, Grundsätze und Inhalte der InfoA sind in dieser Vorschrift geregelt und ausführlich erklärt.
Siehe Anlage 1 – Die ZDv A-600/1 Grundlagendokument für jeden hauptamtlichen Jugendoffizier (haJgdOffz)
„InfoA ist eine Führungsaufgabe und durch alle Vorgesetzten wahrzunehmen. Für Fachpersonal in der InfoA ist daher ein unmittelbares Vortragsrecht bei den Verantwortlichen Vorgesetzten sicherzustellen.“ Die InfoA differenziert sich in Maßnahmen (kurzfristige Einzelbotschaften), Kommunikationskonzepte und Kommunikationsstrategien. Dies schließt die „Marke Bundeswehr“ und das Corporate Design mit ein. Die Zuständigkeiten werden in der Vorschrift ebenfalls bestimmt. Oberste und zentrale Instanz ist der Presse- und Informationsstab im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg Pr-/InfoStab) (siehe Kapitel 3.3.1). Maßnahmen der InfoA sind: − Sicherheits- und Verteidigungspolitische Kommunikation − Pressearbeit − Öffentlichkeitsarbeit (Tätigkeitsfeld des haJgdOffz) − Medienarbeit − Mitarbeiterkommunikation Ferner werden in der ZDv A-600/1 die InfoA im Inland sowie in den Einsatzge-bieten geregelt. Zu der Informationsarbeit im Inland gehören: − Pressearbeit und Medienarbeit − Tage der offenen Tür − Jugendoffiziere und Jugendunteroffiziere − Sicherheitspolitische Seminare − Zusätzlich: Mitfahrten von Zivilpersonen in Land- und Wasserfahrzeugen
der Bundeswehr sowie Mitflüge in Hubschraubern oder Flugzeugen. Der Haushalt, der Zugang zu Waffen, Munition und Simulatoren sowie Krite-rien des Datenschutzes werden ebenfalls geregelt.
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2.2 Die Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr Die Öffentlichkeitsarbeit (ÖA) ist Teil der InfoA der Bundeswehr. Die Maßnah-men der ÖA sind im Kapitel 2.5 der ZDv A-600/1 geregelt. Hierzu gehören: − Informationsveranstaltungen an Schulen durch haJgdOffz − Besuche bei der NATO, dem BMVg und ausgewählten multinationalen Or-
ganisationen − Lehrgänge, Tagungen, Seminare, Projekttage und -wochen − Diskussions- und Vortragsveranstaltungen − Beteiligung an Diskussionsrunden und Podiumsdiskussionen − Pol&IS-Seminare − Beteiligung an Messen, Ausstellungen und Großveranstaltungen − Tage der offenen Tür − Besuche bei der Truppe Alle Maßnahmen unterliegen dem sicherheits- und verteidigungspolitischen Kontext. Diese Maßnahmen sind nicht vollständig. Sie bilden jedoch das Haupttätigkeitsfeld des haJgdOffz ab. Zusätzliche Grundlage der ÖA ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Aktenzeichen des GE: 2 BvE 1/76) vom 2. März 1977: „Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist in Grenzen nicht nur verfassungsmäßig zulässig, sondern auch notwendig. Die Demokratie des Grundgesetzes bedarf - unbeschadet sachlicher Differenzen in Einzelfragen - eines weitgehenden Einverständnisses der Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung. Dieser Grundkonsens wird von dem Bewusstsein der Bürger getragen, dass der vom Grundsatz verfasste Staat dem einzelnen im Gegensatz zu totalitär verfassten Staaten einen wei-ten Bereich offen hält und gewährleistet. Diesen Grundkonsens lebendig zu erhalten, ist Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit (...). In den Rahmen zu-lässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass Regierung und gesetzgebende Körper-schaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern. (...) Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der einzelne von den zu ent-scheidenden Sachfragen, von den durch die verfassten Staatsorgane ge-troffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können. Auch so vermag staatliche Öffentlichkeitsarbeit einen wesentlichen Beitrag zu leisten.“
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2.3 Selbstverständnis und Historie der Jugendoffiziere Die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des NATO-Beitritts in den 50er Jahren führte zu Demonstrationen und intensiven Diskussionen in der Bevölkerung und im Parlament. In diesem Spannungsfeld war die Bundeswehr eine der ersten Institutionen des neuen demokratischen Rechtstaats, die sehr früh die Notwendigkeit einer aufklärenden Öffentlich-keitsarbeit erkannte. So wurde bereits - neben der Presse- und Öffentlich-keitsarbeit des Bundesministeriums der Verteidigung - mit einem Befehl des ersten Generalinspekteurs der Bundeswehr, General Adolf Heusinger, am 8. September 1958 die Ausbildung und Benennung von Jugendoffizieren ange-ordnet. Vor allem die Notwendigkeit der Wiederbewaffnung im Rahmen des Nordat-lantischen Bündnis und die Einführung der Wehrpflicht waren Themen die es zu vermitteln galt. In den folgenden Jahrzehnten war die Öffentlichkeitsarbeit geprägt von der Konfrontation zwischen Ost und West, den Studentenprotes-ten sowie dem NATO-Doppelbeschluss. In den 80er Jahren kam es, mit der ersten USA-Ausbildungsreise und Einfüh-rung der Simulation Politik und internationale Sicherheit (Pol&IS) zu einer ein-schneidenden Erweiterung der Öffentlichkeitsarbeit der Jugendoffiziere. Der Fall der Berliner Mauer ließ eine neue Weltordnung entstehen, welche grund-legende Veränderungen der Sicherheitspolitik mit sich brachte. Dieser Wandel wird vor allem durch die Zunahme von gewaltsamen innerstaatlichen Ausei-nandersetzungen, organisierter Kriminalität, Piraterie sowie dem internationa-len Terrorismus und dem dem damit einhergehenden Staatenzerfall sowie wachsenden Flüchtlingsströmen gekennzeichnet. Die Vermittlung dieser vielschichtigen Ereignisse und der verschiedenen Re-aktionen der internationalen Gemeinschaft im Rahmen der UNO, NATO und EU ist Aufgabe der Jugendoffiziere. Die Jugendoffiziere treten in der Öffentlichkeit vor allem durch ihr persönliches Engagement auf. Sie sind Ansprechpartner zu tagesaktuellen Geschehnissen, welche unmittel-bar und mittelbar mit der Bundeswehr im Zusammenhang stehen, aber auch zu Entwicklungen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Ihr persönliches Auftreten und ihre individuellen Erfahrungen verleihen ihren Aussagen eine besondere Glaubwürdigkeit. Vor allem im Zuge von Standortschließungen und Truppenreduzierungen ist der Jugendoffizier für viele Bürger, vor allem Ju-gendliche, der erste und vielleicht einzige Kontakt zur Institution Bundeswehr. Persönlichkeit, Auftreten, Erfahrung und kritische Diskussionsfähigkeit des Ju-gendoffiziers machen ihn zu einer vertrauenswürdigen Kontaktperson in Fra-gen der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik. Er ist vielfach der erste Kontakt
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mit der Bundeswehr und steht somit für die gesamte Bundeswehr und steht mit seinem Auftreten und Erscheinungsbild für die gesamten Streitkräfte. Mehr Informationen unter: www.bmvg.de Sicherheitspolitik Angebote Jugendoffiziere Rückblick
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3. Führungsgliederung und Dislozierung Dieser Abschnitt soll die Führungsgliederung in truppendienstlicher und fachli-cher Unterstellung verdeutlichen. Dabei wird die Struktur vom KdoTerrAufgBw bis hin zum zuständigen StOffzÖA dargestellt und die fachliche Führungsebe-ne erklärt.
3.1 Truppendienstliche Führungsebene Die truppendienstlichen Führungsebenen gliedern sich in das Kommando Ter-ritoriale Aufgaben der Bundeswehr (KdoTerrAufgBw) und in den jeweiligen Landeskommandos (LKdo) auf. Die LKdo sind dabei dem KdoTerrAufgBw un-terstellt. Der Chef des Stabes (CdS) eines jeden LKdo ist der Disziplinarvorgesetzte der angehörigen Jugendoffiziere. Der Leiter des Dezernats Informationsarbeit (LDI) im KdoTerrAufgBw ist der beurteilende Vorgesetzte. In den LKdo gelten die jeweiligen Bestimmungen. Der Stabsoffizier für Öffentlichkeitsarbeit (StOffzÖA) ist unmittelbarer Vorge-setzter und somit erster Ansprechpartner in truppendienstlichen und fachlichen Angelegenheiten. Vereinfachtes Organigramm KdoTerrAufgBw:
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3.2 Stabsoffizier für Öffentlichkeitsarbeit Der StOffzÖA koordiniert den Einsatz der Jugendoffiziere und ist für den haJgdOffz der erste und wichtigste Ansprechpartner zu allen Bereichen seiner Tätigkeit. Weiterhin berät und unterstützt er den Dienststellenleiter und nach-geordnete Truppenteile sowie Dienststellen in allen Fragen der Öffentlich-keitsarbeit. Insgesamt gibt es fünf StOffzÖA (siehe Vereinfachtes Organi-gramm KdoTerrAufgBw, Anlage 02 und Anlage 07). Das Tätigkeitsfeld / Aufgabengebiet des StOffzÖA gliedert sich in folgende drei Hauptaufgaben: 1) Führen der haJgdOffz, Koordinierung und Steuerung der Einsätze der
haJgdOffz im Regionalbereich (50% der Wochenarbeitszeit):
− Fachliche Führung der haJgdOffz im Regionalbereich − Koordinieren und Überwachen der Einsatztätigkeit der haJgdOffz im
Regionalbereich − Planen, Leiten und Durchführen der regionalen Arbeits- und Weiterbil-
dungstagungen und -besprechungen der haJgdOffz − Auswerten und Umsetzen der Jahresberichte der Bezirksjugendoffiziere
(BezJgdOffz) und der haJgdOffz und Erstellen des Jahresberichts des Regionalbereiches sowie des Jahresberichts BMVg Pr-/InfoStab
− Koordinieren und Steuern der Planung und Durchführung der sicher-heits- und verteidigungspolitischen Seminare gem. Seminarerlass so-wie Steuern des Einsatzes der haJgdOffz bei Institutionen und Organi-sationen
− Koordinieren und Steuern der Unterstützung von Ausstellungen und Messen durch den Einsatz der haJgdOffz
− Koordinieren der Organisation und Überwachen von Besuchen bei der Truppe zur Information über Sicherheitspolitik und Bundeswehr durch Meinungsbildern
− Auswerten und Umsetzen von Truppeninformationen, Heftreihen zur Sicherheitspolitik und Bundeswehr, Zeitungen und Zeitschriften sowie von TV, Rundfunk und Internet/Intranet/Infobörse
2) Bewirtschaftung der für die Öffentlichkeitsarbeit zugewiesenen Haushalts-
mittel (30% der Wochenarbeitszeit)
3) Aufnahme und Pflege von Kontakten mit Institutionen Planen, Vorbereiten und Durchführen von Vortragsveranstaltungen (20% der Wochenarbeits-zeit)
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3.3 Fachdienstliche Führungsebene Die Fachdienstliche Führungsebene gliedert sich in den Presse- und Informa-tionsstab des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg Pr-/InfoStab) und das Zentrum Informationsarbeit der Bundeswehr (ZInfoABw). Beide Institutio-nen werden hier verkürzt und auf die Tätigkeit des Jugendoffiziers zugeschnit-ten vorgestellt.
3.3.1 Presse- und Informationsstab des Bundesministerium der Verteidigung Der BMVg Pr-/InfoStab ist unmittelbar dem Minister / der Ministerin unterstellt und hat im Wesentlichen die Aufgabe, Dienstvorschriften, Weisungen, Erlasse, Befehle, Hinweise usw. auf dem Gebiet der InfoA zu erstellen und herauszu-geben. Weitere Aufgaben sind: − Koordinierung der gesamten InfoA als oberste und zentrale Stelle − Fachliche Leitung in den Aufgaben sicherheits- und verteidigungspoliti-
scher Kommunikation, Pressearbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Medienarbeit (Genehmigung von Anträgen, bei DP-Wechsel, Auslandseinsätzen, Aus-landsseminare etc. sowie Herausgeber des Jahresbericht der Jugendoffi-ziere und Beantwortung parlamentarischen Anfragen)
− Ausübung ministerieller Fachaufsicht über das bundeswehreigene Internet / Intranet (bspw. www.jugendoffizier.de)
− Zuständigkeit für die Widerspruchsfreiheit der Informationsangebote und eines einheitlichen Erscheinungsbildes (Corporate Design) der Bundes-wehr (bspw. Wir.Dienen.Deutschland. in Vorträgen)
Der BMVg Pr-/InfoStab ist für die direkte und unmittelbare Fachaufsicht über das Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr (ZInfoABw) in den Aufgabenfel-dern der Informationsarbeit zuständig. Die Zuständigkeiten im BMVg Pr-/InfoStab sind wie folgt aufgeteilt:
− Referat „Presse“ (BMVg Pr-/InfoStab 1), alleinige Ansprech- und Auskunfts-stelle für Pressearbeit
− Referat „Internet; Öffentlichkeitsarbeit“ (BMVg Pr-/InfoStab 2), u.a. Arbeit der Jugendoffiziere.
− Zentrale Angelegenheiten (BMVg Pr-/InfoStab ZA) für Grundsatzfragen
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3.3.2 Zentrum Informationsarbeit der Bundeswehr Das Zentrum Informationsarbeit der Bundeswehr in Strausberg ist die zentrale Ausbildungseinrichtung für Fachpersonal der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, der Karriereberatung sowie der Medienproduktion in der Bundeswehr. Ebenso beheimatet sie die Bibliothek und Fachinformationsstelle in den Bereichen Si-cherheitspolitik, Sozial- und Kommunikationswissenschaften. Die Zentralre-daktion der Bundeswehr ist an einem zweiten Standort in Berlin vertreten. Im Einzelnen umfassen die Kernaufgaben der ZInfoABw folgendes:
− Zentrale Ausbildungs- und Tagungseinrichtung für das in der Informations-
arbeit (bspw. naJgdOffz und haJgdOffz) sowie in der personalwerblichen Kommunikation (bspw. Karriereberater) eingesetzte Personal
− Kompetenzzentrum für die InfoA Bw und untersteht zur Umsetzung strate-gischer Vorgaben der fachlichen Weisung des BMVg Pr-/InfoStab
− Wissenschaftliche Expertise für InfoA Bw ab und führt Grundlagenarbeit im Bereich Information und Kommunikation in Zuarbeit zu BMVg Pr-/InfoStab durch und leistet einen Beitrag zur Weiterentwicklung der InfoA Bw
− Lehre und Ausbildung gründet das ZInfoABw auf wissenschaftliche Grund-lagenarbeit einschließlich empirischer Erkenntnisse
− Führt Zentralredaktion Informationsarbeit der Bundeswehr (ZRedBw) trup-pendienstlich und stellt deren Betrieb sicher
− Führt die Fachinformationsstelle ZInfoABw und die Archivbibliothek der Bundeswehr (nach fachlichen Weisungen SKA / FIZBw)
− Fachlich zuständige Stelle (FZSt) für die Be- und Erarbeitung von Perso-nalbegriffen / Tätigkeitsbildern für den Bereich der InfoA
− Betreibt zentrale Mediendatenbank der Bw zur Verwaltung und Bereitstel-lung von Foto- und Bewegtbildmaterial sowie Tondokumente
− ZInfoABw ist im Rahmen freier Kapazitäten die Tagungsstätte Bw − ZInfoABw ist eine Mobilmachungsdienststelle Die Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr gliedert sich in folgende Bereiche: − Bereich Weiterentwicklung − Bereich Akademie − Bereich Bundeswehr und Gesellschaft − Redaktion der Bundeswehr − Fachinformationsstelle (FISt) und Archivbibliothek der Bundeswehr
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Der Bereich Bundeswehr und Gesellschaft (Ber Bw & Ges) ist die fachliche Führungsebene der haJgdOffz. Zu den Aufgaben des Ber Bw & Ges gehören: − Steuert und koordiniert übergreifend die zentralen Maßnahmen der ÖA Bw
im Auftrag BMVg Pr-/InfoStab
− Steuert, koordiniert und stimmt die TSK / OrgBer-übergreifenden ÖA Bw ab − Führt die Konzeption und Weiterentwicklung der ÖA Bw im Auftrag und in
Zusammenarbeit mit BMVg Pr-/InfoStab durch − Führt fachlich die Stabsoffiziere ÖA / die haJgdOffz − Führt durch Zentrale Sicherheitspolitische Seminare mit ausgewählten
Teilnehmern im Auftrag BMVg Pr-/InfoStab − Entwickelt und setzt um Grundlagen und Argumentationslinien zur ÖA Bw
im Zusammenwirken mit TSK / OrgBer Personell gliedert sich der Ber Bw & Ges wie folgt − Leiter Ber Bw & Ges − Dezernent Jugendoffiziere (DJO) als zentraler POC für alle haJgdOffz − PresseOffzSK (zuständig für Seminare der ZInfoABw) − Angestellte Seminarwesen − Zivile Bürokraft (Unterstützung der Arbeit des o.g. Personals und der
haJgdOffz, bspw. Durch Erstellen / Versenden von Visitenkarten, Annahme von Bestellung für Pol&IS- und ÖA-Material etc.)
Auf Grund der Wichtigkeit des DJO, ist diesem ein eigenes Kapitel gewidmet.
3.3.3 Der Dezernent Jugendoffiziere Der DJO ist zentraler Ansprechpartner / Betreuer für alle haJgdOffz. Zu seinen Tätigkeiten gehören: − Umsetzung fachlicher Anweisungen an die JgdOffz sowie konzeptioneller
Zuarbeit zur Aus- und Weiterbildung der haJgdOffz − Steuerung der Personalauswahl Besetzung DP haJgdOffz in Zusammen-
arbeit mit Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)
− Steuerung Ausbildung naJgdOffz − Organisation der Aus- und Weiterbildungstagung der hagdOffz sowie de-
ren jährliche Ausbildungsreise − Erstellung Jahresbericht Tätigkeit JgdOffz
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4. Die Jugendoffiziere der Bundeswehr
Im Kapitel 4 werden allgemeine Informationen, die Ausbildung sowie die Tä-tigkeiten des hauptamtlichen Jugendoffiziers (haJgdOffz), des Bezirksju-gendoffiziers (BezJgdOffz) sowie der nebenamtlichen Jugendoffiziere (naJg-dOffz) beschrieben.
Basisdokument und Pflichtlektüre ist für jeden haJgdOffz die ZDv A-600/1.
Insbesondere die im Folgenden beschriebenen Inhalte (Auftrag, Ausbildung, Zielgruppen etc.) finden sich in der Vorschrift unter dem Kapitel 3.3 Jugendof-fiziere und Jugendunteroffiziere ff wieder.
4.1 Dislozierung der Jugendoffiziere Insgesamt gibt es bundesweit 94 Dienstposten für haJgdOffz. Diese Dislozie-rung ergibt sich aus der Anlage 02. Die 94 Dienstposten gliedern sich in 78 haJgdOffz und 16 BezJgdOffz Dienstposten. Für die Besetzung ist der DJO in Zusammenarbeit mit BAPersBw, BMVg Pr-/InfoStab und dem zuständigen StOffzÖA verantwortlich. Dies gilt für die Neubesetzung und für Dienstposten-wechsel.
4.2 Ausbildung zum Jugendoffizier Die Ausbildung der haJgdOffz und naJgdOffz findet am ZInfoABw statt. Fol-gende Ausbildungsabschnitte sind notwendig. 1) Verwendungs- und Funktionslehrgang für naJgdOffz
Dabei handelt es sich um einen Basislehrgang für naJgdOffz. Am Ende des Lehrgangs kann eine Empfehlung für die weitere Verwendung als haJgdOffz ausgesprochen werden (Votum).
2) Verwendungs- und Funktionslehrgang für haJgdOffz Dabei handelt es sich um einen Aufbaulehrgang. Dieser findet zweimal im Jahr statt und ist für jeden haJgdOffz verpflichtend.
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3) Funktionslehrgang für Spielleiter Simulationsspiel - Politik und Internationa-le Sicherheit Schließt sich zweimal jährlich dem unter 2) genannten Lehrgang an und ist ebenfalls verpflichtend.
4) Vertiefungslehrgang für haJgdOffz in Vorbereitung auf Auslandsausbil-
dungsreise Europa / USA Vorbereitungslehrgang für die Auslandsausbildungsreise.
5) Auslandsausbildungsreise Europa / USA Zusätzlich sollte jeder Jugendoffizier einen Dienstführerschein der Bundes-wehr für die Fahrzeugklasse B besitzen. Die Lehrgangsnummern und Termine findet man im Lehrgangskatalog der Bundeswehr unter der Suchfunktion Lehrgangsbenennung mit dem Stichwort „Jugendoffizier“. Jedes Jahr findet eine Weiterbildungstagung (befindet sich im Lehrgangskata-log der Bundeswehr) für alle haJgdOffz im Frühjahr statt. Zusätzlich findet je-des Jahr im Herbst eine Weiterbildungstagung für alle BezJgdOffz statt. Die Teilnahme an den entsprechenden Tagungen ist verpflichtend.
4.3 Der hauptamtliche Jugendoffizier
4.3.1 Auftrag Der haJgdOffz ist im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (ÖA) der Bundeswehr ein wesentlicher Träger der Informationsarbeit der Bundeswehr. Er hat den Auftrag, in der Öffentlichkeit zu militärischen und sicherheitspolitischen Grund-satzfragen im Sinne der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesre-publik Deutschland Stellung zu nehmen (ZDv A-600/1 Nr. 342). Jugendoffizieren (ha und na) ist es verboten, Personalwerbung zu betreiben. Interessenten und Bewerber werden an die zuständigen Stellen der Karrie-reberatung der Bundeswehr verwiesen (ZDv A-600/1 Nr. 344). Die Jugendoffiziere unterstützen auf Einladung der verantwortlichen Pädago-gen bei der Vermittlung der deutschen Position zu Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ZDv A-600/1 Nr. 345). Sonderaufgaben und Zweitfunktionen sind haJgdOffz grundsätzlich nicht zu übertragen (ZDv A-600/1 Nr. 358).
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4.3.2 Zielgruppen Die Zielgruppen für haJgdOffz sind klar definiert. Im Schwerpunkt wenden sie sich an (ZDv A-600/1 Nr. 348 ff): − Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. − Lehrkräfte aller Schulen (außer Grundschulen) − Studierende und in der Lehrer tägige Angehörige der Universitäten bzw.
Hochschulen − Jugendverbände, Jugendorganisationen (konfessionelle, politische etc.) − Sonstige Jugend
o bspw. nicht organisierte Jugend in überparteilichen, überkonfessio-nellen Bildungsstätten, welche politische, ethische oder internationa-le Bildungsarbeit betreiben
o Auszubildende
Diese Zielgruppen gehören zum absoluten Schwerpunkt der Arbeit der hauptamtlichen Jugendoffiziere.
Eine genaue Definition der Zielgruppen sowie weiter Zielgruppen befinden sich in der Anlage 01 (ZDv A-600/1 Kap 9.3). Veranstaltungen mit anderen Zielgruppen bedürfen stets der Zustimmung des zuständigen StOffzÖA.
4.3.3 Aufgaben / Tätigkeiten
Die Aufgaben des haJgdOffz unterteilen sich wie folgt:
Durchführen von Veranstaltungen und sicherheitspolitischen Informations-veranstaltungen: − Vorbereiten und Durchführen von öffentlichkeitswirksamen Sicherheits-
politischen Informationsveranstaltungen − Recherchieren, Planen und Halten von sicherheits- und verteidigungs-
politischen Vorträgen und Diskussionen (Podiumsdiskussionen bedür-fen einer Genehmigung durch BMVg Pr-/InfoStab)
− Planen und Durchführen von sicherheitspolitischen Seminaren sowie von Besuchen bei der Truppe
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− Planen, Leiten und Durchführen der Simulation Pol&IS (siehe Anlage 13)
− Mitarbeiten und Mitwirken bei Informationsständen auf Messen und Ausstellungen gemäß der Einteilung des ihm vorgesetzten Stabsoffi-ziers für Öffentlichkeitsarbeit im Betreuungsbereich (bspw. Tage der of-fenen Tür oder Landestage)
1) Bearbeiten des Berichts- und Meldewesens haJgdOffz und Zuarbeiten zur
Öffentlichkeitsarbeit:
− Melden und Pflegen von geplanten und durchgeführten Terminen mit-tels der InfoBörse
− Datenpflege in Internet- und Intranet- Auftritten, der Infobörse sowie bei Dritten (z.B. Schul- und Bildungsserver)
− Erstellen des Jahresberichts für den Betreuungsbereich als Beitrag zum Jahresbericht der haJgdOffz
2) Zusätzliche Aufgaben:
− Engen Kontakt zu den vorgesetzten Dienststellen halten (insbesondere StOffzÖA und ZInfoABw DJO)
− Unterstützung der BezJgdOffz bei ihrer Arbeit auf Weisung StOffzÖA oder BezJgdOffz selbst
− Melden von Vorfällen / Begebenheiten / Resonanz aus dem Betreu-ungsbereichen
− Verbindung halten zu den Truppenteilen bzw. Kommandeuren im Be-treuungsbereich
− Information der Truppenteile über aktuelle Entwicklungen im JgdOffz-Fachgebiet (Vortragsrecht gem. ZDv A-600/1 Nr. 356)
− Überwachen der Stellenbesetzung und Ausbildung der naJgdOffz / naJgdUffz in den Verbänden im Betreuungsbereich
− Ständiger Informationsaustausch mit naJgdOffz / naJgdUffz im Betreu-ungsbereich
− Führen der Handakte und Handbibliothek − Pflege der Infrastruktur und Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz − Unterstützung des DJO bei organisatorischen Vorhaben − Zuarbeit von Experten / Referenten an DJO − Verbindung halten zu den zuständigen Karriereberatern im Bereich
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4.3.4 Fakten und Hilfsmittel
Die Einsatzarten der Jugendoffiziere unterteilen sich wie folgt: − Vortrag (im Regelfall 90 Minuten) − Podiumsdiskussion (Genehmigung StOffzÖA notwendig) − Tagesseminar (bspw. ein Vortrag des haJgdOffz während des Seminars ist
kein extra Einsatz) − Mehrtägiges Seminar (nicht mit Schülern und siehe Tagesseminar) − Pol&IS (Vorträge während des Pol&IS bspw. zum eigenen Auslandseinsatz
oder Seminarfahrten zählen nicht als extra Einsatz) − Besuch bei der Truppe (siehe Tagesseminar) − Akquise (findet nur persönlich statt, Telefonate sind kein Akquiseeinsatz) − Messe- und Ausstellungseinsatz (jeder Tag ist ein separater Einsatz und
wird so auch in der InfoBörse eingetragen) − Sonstiger / Militärischer Dienst (in Absprache mit zuständigen StOffzÖA) Im Kalenderjahr sollen 100 Einsätze durch einen haJgdOffz durchgeführt wer-den. Das Nichterreichen ist dem StOffzÖA und DJO zu melden. Eine individuelle Einsatzzahl ist nach Absprache mit dem StOffzÖA zu verein-baren. Dabei ist die Struktur des Betreuungsbereiches zu berücksichtigen. Geplante und durchgeführte Einsätze sind unmittelbar in die Infobörse einzu-tragen.
Bei einer ausreichend langen Verwendungsdauer als haJgdOffz kann ein Bundestagspraktikum durchgeführt werden. Dazu gilt die Fachliche Weisung zur Durchführung von Praktika der haJgdOffz im Deutschen Bundestag (Anla-ge 14). Der Jahresbericht ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres auf dem Dienstweg der ZInfoABw Ber Bw & Ges DJO vorzulegen. Im Detail ist wie folgt vorzugehen: haJgdOffz erstellen Jahresbericht für Betreuungsbereich und senden diesen BezJgdOffz in Kopie StOffzÖA. Die Redaktionsregeln sind zu beachten (Anlage 15). Der Förderverein der Jugendoffiziere ist äußerst empfehlenswert. Namens-schilder, Krawattennadeln, Jugendoffizierwappen oder Gastgeschenke (nicht abrechenbar über Haushaltsmittel ÖA) können über den Verein bezogen wer-den.
Als Hilfsmittel stehen folgende Checklisten bereit:
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− Checkliste Schulbesuch (Anlage 08) − Checkliste Besuch bei der Truppe (Anlage 09) − Checkliste Pol&IS (Anlage 10) − Checkliste Seminar (Anlage 11) − Checkliste Auslandsseminar (Anlage 12) − Zusätzlich steht eine Checkliste zur Übernahme / Übergabe des Dienstpos-
tens eines haJgdOffz zur Verfügung (Anlage 07) Die Simulation Pol&IS wird von einer Arbeitsgemeinschaft betreut. Diese ist für die Erstellung und Pflege des Handbuch Pol&IS verantwortlich.
4.4 Der Bezirksjugendoffizier Die BezJgdOffz sind direkte Ansprechpartner der haJgdOffz im Betreuungs-bezirk und Bindeglied zum StOffzÖA. Sie koordinieren die Arbeit der haJgdOffz im zuständigen Bereich. Eine Auswahl zum BezJgdOffz erfolgt durch den zuständigen StOffzÖA in Ab-stimmung mit BMVg Pr-/InfoStab und ZInfoABw DJO. Voraussetzung sind mindestens ein Jahr Erfahrung als haJgdOffz und eine Restdienstzeit von zwei Jahren. Ausnahmen können durch BMVg Pr-/InfoStab und ZInfoABw DJO in Abstimmung BAPersBw genehmigt werden. Jeder haJgdOffz kann sich auf ei-nen BezJgdOffz Dienstposten bewerben. Der scheidende BezJgdOffz kann ein Votum für einen potentiellen Nachfolger beim zuständigen StOffzÖA und DJO einlegen (ohne Garantie auf Umsetzung). BezJgdOffz erfüllen die gleichen Aufgaben wie der haJgdOffz (siehe Kapitel 4.3). Aufgrund der zusätzlichen Aufgabenwahrnehmung sind 80 Einsätze im Berichtsjahr das Auftragsziel. BezJgdOffz sind für die Einarbeitung neu zuversetzter haJgdOffz im Betreu-ungsbereich verantwortlich. Dabei werden sie von den zuständigen haJgdOffz unterstützt. BezJgdOffz unterstützen dabei auf Weisung StOffzÖA bei der Dienstaufsicht. Das Auswerten der Beiträge zum Jahresbericht der haJgdOffz sowie das Er-stellen des Jahresberichts für den Betreuungsbezirk gehört zu den Aufgaben des BezJgdOffz. Sie stimmen mit dem zuständigen StOffzÖA die Bearbei-tungszeiten ab. Der Vorlagetermin des Jahresbericht StOffzÖA bei DJO ist der 31. Januar des folge Jahres.
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Zu den zusätzlichen Aufgaben gehören: 1) Länderübergreifende Zusammenarbeit mit den Schulaufsichtsbehörden /
Kultusministerien und Einrichtungen der politischen Bildungsarbeit, im Ein-zelnen bedeutet das: − Zusammenarbeiten mit ausgewählten Einrichtungen der politischen Bil-
dungsarbeit − Akquirieren und Pflegen von Kontakten auf der Arbeitsebene zu den
Schulaufsichtsbehörden − Zuarbeiten bei der Ausgestaltung von Lehrplänen und Weisungen für
die Bereiche Politik, Gemeinschaftskunde und Geschichte − Zuarbeiten bei der Erarbeitung von Richtlinien und Amtsmitteilungen
der Schulaufsichtsbehörden u. und Landesinstitute für Lehrerfortbildung − Mitwirken bei der Erarbeitung sicherheitspolitischer Unterrichtsmateria-
lien − Mitarbeiten bei der Erweiterung des sicherheitspolitischen Informati-
onsangebots auf den Internetseiten von Bildungsservern − Mitwirken bei der Ausgestaltung von Weisungen zur Ausbildung der
Lehramtsreferendare für allgemeinbildende Schulen in den Bereichen Politik, Gemeinschaftskunde und Geschichte
− Unterstützung bei der Ausbildung der entsprechenden Referendare 2) Koordinieren, Steuern und Unterstützen der Einsätze aller naJgdOffz /
naJgdUffz einschließlich der Aus- und Weiterbildung im Betreuungsbezirk sowie Gastdozent / Wahrnehmung der Lehrgangsbegleitung − Koordinieren, Steuern und Durchführen der Aus- und Weiterbildung der
naJgdOffz/ JgdUffz im Betreuungsbezirk − Gastdozent / Lehrgangsbegleitung für an der ZInfoABw auszubildende
haJgdOffz und naJgdOffz 3) Durchführen von Veranstaltungen und sicherheitspolitischen Informations-
veranstaltungen besonderer Art mit Meinungsbildnern
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Vorbereiten und Durchführen von in besonderem Maße öffentlichkeits-wirksamen sicherheitspolitischen Informationsveranstaltungen mit rele-vanten Multiplikatoren.
− Leiten von Informationsständen bei Messen und Ausstellungen auf Weisung StOffzÖA
− Teilnehmen an Fernseh- / Hörfunkproduktionen und -sendungen, die sich mit Sicherheitspolitik und der Bundeswehr befassen auf Weisung StOffzÖA und Genehmigung BMVg Pr-/InfoStab
− Recherchieren, Planen und Durchführen von sicherheits- und verteidi-gungspolitischen Vorträgen und Diskussionen bei und in Zusammenar-beit mit Institutionen der Bildungsarbeit im Rahmen von Projekttagen / -wochen oder Seminaren
− Planen und Durchführen von sicherheitspolitischen Seminaren insbe-sondere für Meinungsbildnern des öffentlichen Lebens
− Informieren der zuständigen Vorgesetzten über Erfahrungen und Er-kenntnisse aus der Tätigkeit des haJgdOffz
BezJgdOffz nehmen an Besprechungen / Dienststellenleitertagungen / Koor-dinierungsgesprächen des in der ÖA zuständigen Personals teil und informie-ren haJgdOffz diesbezüglich in ihrem Bereich. In acht Bundesländern gibt es Kooperationsvereinbarungen (KoopV) zwischen den Kultusbehörden und der Bundeswehr. Der BezJgdOff ist abhängig vom Inhalt der KoopV der Ansprechpartner der Bundeswehr auf der Arbeitsebene. Einige KoopV verlangen jährliche Evaluationsrunden zwischen den Kooperati-onspartnern oder eine jährliche Berichtserstattung gegenüber den zuständigen Kultusbehörden. Dies gehört ebenfalls zu den Aufgaben des BezJgdOffz.
4.5 Der nebenamtliche Jugendoffizier Die Ausbildung der nebenamtlichen Jugendoffiziere / -unteroffiziere (naJgdOffz / naJgdUffz) findet mit dem Verwendungs- und Funktionslehrgang für naJgdOffz / naJgdUffz an der ZInfoABw statt. Jeder Verband ab Bataillonsebene (oder vergleichbar) muss naJgdOffz / naJgdUffz bestellen. Für die Lehrgangsplanung ist der Verband verantwortlich. Der zuständige haJgdOffz unterstützt den Verband. Die Aufgabe der naJgdOffz / naJgdUffz ist die Unterstützung der haJgdOffz bei der Organisation und Durchführung von Besuchen bei der Truppe des ei-
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genen Verbandes. Zusätzlich kann dieser in folgenden Bereichen eingesetzt werden:
− Unterstützung bei Pol&IS als 2. Spielleiter, nach abgeschlossenem Lehr-gang
− Einsatz / Unterstützung bei der Gestaltung von Schulvorträgen − Begleitung bei sicherheitspolitischen Veranstaltungen / Seminaren − Bindeglied im Verband zwischen haJgdOffz (Informationsaustausch, Pla-
nung von Vorhaben und Verbandsführung) − Weitergabe von Informationen / Informationsmaterial − Beteiligung an Erfahrungen aus der Öffentlichkeitsarbeit − Beratung des Dienststellenleiters in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit
Die Übertragung dieser Nebenfunktion ist an das Freiwilligkeitsprinzip gebun-den. Abhängig vom eigentlichen Dienstposten des naJgdOffz / naJgdUffz kann dieser entsprechend stark oder nur punktuell eingebunden werden. Sollten Verbände über keinen naJgdOffz / naJgdUffz verfügen, muss darauf hingewiesen werden, dass geeignete Offiziere / Unteroffiziere durch den Kommandeur zu bestimmen sind oder der haJgdOffz geeignetes Personal vorschlagen darf. naJgdOffz / naJgdUffz haben bei ihren Vorgesetzten und Kommandeuren in dieser Nebenfunktion direktes Vortragsrecht (ZDv A-600/1 Nr. 357). Für viele ist der naJgdOffz das Sprungbrett, um haJgdOffz zu werden. Sie ha-ben bereits Qualitäten, die der haJgdOffz fördern und fordern muss. Gute naJgdOffz müssen dem DJO vorgeschlagen werden und Unterstützung bei der Bewerbung erhalten.
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5. Änderungen & Weitergabe an Dritte Änderungsvorschläge an: − ZInfoABw Ltr Ber BW & Ges − ZInfoABw DJO − Zuständigen StOffzÖA − AG Handbuch Jugendoffizier
Änderungen werden nur auf Weisung ZInfoABw Ber Bw & Ges in Abstimmung mit BMVg Pr-/InfoStab und StOffzÖA der Bereiche durch die AG Handbuch Jugendoffizier vorgenommen. Allen haJgdOffz wird das Handbuch als PDF-Datei auf dem zentralen Netz-laufwerk der ZInfoABw zur Verfügung gestellt. Die Ausfertigung im Format Worddokument wird durch die AG Handbuch Ju-gendoffizier verwaltet.
6. In Kraft treten Hiermit erlasse ich das Handbuch Jugendoffiziere als Arbeitsdokument für alle hauptamtlichen Jugendoffiziere.
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7. Anlagenverzeichnis
Anlage
Bezeichnung
01
Zentrale Dienstvorschrift A-600/1 Informationsarbeit
02 Karte der Standorte ha JgdOffz
03
VMBl 2006 Richtlinien für Besuche aus dienstlichem Anlass im Ausland und / oder für das Tragen der Uniform im Ausland (dienstlich und pri-vat) - Besuchskontrollverfahren –
04
A-1454/8 Lehrvergütungen/Vortragshonorare an nebenamtliche Lehrkräf-te/Vortragende aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeri-ums der Verteidigung
05
C-1454/9 Vortragshonorare an nebenamtlich oder nebenberuflich Vortra-gende, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören
06
Aufgabenbeschreibung StOffzÖA
07
Checkliste zur Übernahme / Übergabe des Dienstpostens
08
Checkliste Schulbesuch
09
Checkliste Besuch bei der Truppe
Seite 23 von 23
10
Checkliste Pol&IS
11
Checkliste Seminar
12
Checkliste Auslandsseminar
13
Pol&IS Regelwerk
14
Fachliche Weisung zur Durchführung von Praktika der hauptamt-lichen Jugendoffiziere im Deutschen Bundestag
15
Redaktionsregeln Jahresbericht
A-600/1
Zentrale Dienstvorschrift
Informationsarbeit
Zweck der Regelung: Zentrale Vorgaben für die Durchführung der Informationsarbeit
Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Interessenvertretungen:
Hauptpersonalrat beim BMVg, Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg
Gebilligt durch: Bundesministerin der Verteidigung
Herausgebende Stelle: BMVg Pr-/InfoStab
Geltungsbereich: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Einstufung: Offen
Einsatzrelevanz: Ja
Berichtspflichten: Ja
Gültig ab: 13.06.2016
Frist zur Überprüfung: 12.06.2021
Version: 3
Ersetzt: A-600/1, Version 2
Aktenzeichen: 01-60-01
Identifikationsnummer: A.6001.3I
A-600/1 Inhaltsverzeichnis
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
1 Grundsätze 5
1.1 Zweck 5 1.2 Prinzipien der Informationsarbeit 5 1.3 Inhalte der Informationsarbeit 6
2 Maßnahmen der Informationsarbeit 7
2.1 Allgemeines 7 2.2 Sicherheits- und verteidigungspolitische Kommunikation 8 2.3 Pressearbeit 9 2.4 Öffentlichkeitsarbeit 10 2.5 Medienarbeit 13 2.6 Mitarbeiterkommunikation 14 2.7 Kommunikation der Arbeitgebermarke Bundeswehr 15 2.8 Unterstützung von Vorhaben Dritter 16 2.9 Sonstige Vorhaben 18
3 Der Fachstrang Informationsarbeit 19
3.1 Strukturen 20 3.1.1 Presse- und Informationsstab 20 3.1.2 Presse und Informationszentren 20 3.1.3 Teileinheiten bzw. Dienstposten der Informationsarbeit im Inland (ohne Jugendoffiziere) 21 3.1.4 Organisationsbereiche Rechtspflege und Militärseelsorge 21 3.1.5 Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr und Landeskommandos 21 3.1.6 Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr 21 3.1.7 Akademie im Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr 22 3.1.8 Redaktion der Bundeswehr 23 3.1.9 Kontingente der Bundeswehr und Dienstposten der Informationsarbeit im Einsatzland 23 3.1.10 Dienststellen mit herausragender Öffentlichkeitswirkung 23 3.1.11 Bundeseigene privatrechtliche Institutionen in Ressortverantwortung des Bundesministeriums
der Verteidigung 23 3.1.12 Multinationale Truppenteile und Hauptquartiere sowie internationale Organisationen 23 3.1.13 Zusammenarbeit mit Elementen der Truppeninformation des Zentrums Operative
Kommunikation der Bundeswehr 24 3.1.14 Zusammenarbeit mit Fachmedienzentren 24 3.2 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten 24 3.2.1 Presse- und Informationsstab 24 3.2.2 Presse- und Informationszentren der Organisationsbereiche 26 3.2.3 Zusatz für das Presse- und Informationszentrum des Sanitätsdienstes der Bundeswehr 28 3.2.4 Presse- und Informationszentrum des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr 28 3.2.5 Pressestelle des Luftfahrtamtes der Bundeswehr 28 3.2.6 Pressestelle des Planungsamtes der Bundeswehr 29 3.2.7 Pressestelle des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst 29
Inhaltsverzeichnis A-600/1
Seite 3
3.2.8 Teileinheiten bzw. Dienstposten für die Informationsarbeit im Einsatzland 29 3.2.9 Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr und Landeskommandos 29 3.2.10 Stabsoffiziere Öffentlichkeitsarbeit 30 3.2.11 Jugendoffiziere 30 3.2.12 Fachpersonal bei multinationalen Truppenteilen und Hauptquartieren 31 3.2.13 Dienststellen der Bundeswehr mit herausragender Öffentlichkeitswirkung 31 3.2.14 Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr 31 3.2.15 Elemente in nachgeordneten Strukturen der Organisationsbereiche 33 3.2.16 Festlegung von Zuständigkeiten 34 3.2.17 Zuständigkeit bei Flugunfällen 34
4 Informationsarbeit im Inland 34
4.1 Ansprechbarkeit und Arbeitsbereitschaft 35 4.1.1 Pressearbeit 35 4.1.2 Medienarbeit 35 4.2 „Tage der offenen Tür“ 36 4.2.1 Grundsätze 36 4.2.2 Zielsetzung 37 4.2.3 Zielgruppen 37 4.2.4 Durchführung 37 4.2.5 Handel und Gewerbe 40 4.3 Jugendoffiziere und Jugendunteroffiziere 41 4.3.1 Auftrag 41 4.3.2 Ausbildung 42 4.3.3 Zielgruppen 42 4.3.4 Information der Kommandeurinnen und Kommandeure 43 4.3.5 Dienstposten und Funktion 43 4.3.6 Vortragsrecht 43 4.3.7 Sonderaufgaben und Nebentätigkeiten 43 4.3.8 Handakte, Berichtswesen, Meldungen und Handbibliothek 44 4.4 Sicherheitspolitische Seminare im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit 44 4.4.1 Grundsätze 44 4.4.2 Themenfelder 45 4.4.3 Seminararten, Verantwortlichkeiten und Zielgruppen 45 4.4.4 Zentrale sicherheitspolitische Seminare 46 4.4.5 Dezentrale sicherheitspolitische Seminare 46 4.4.6 Seminardurchführung und -gestaltung 46 4.5 Mitfahrten 47 4.6 Mitflüge 48 4.6.1 Grundsätzliches 48 4.6.2 Durchführung 48 4.7 Teilnahme des Fachpersonals an Lehrgängen und Tagungen Dritter 49 4.8 Pressespiegel 49
5 Informationsarbeit in den Einsatzgebieten 51
A-600/1 Inhaltsverzeichnis
Seite 4
5.1 Sicherstellen der personellen Durchhaltefähigkeit 51 5.2 Information der Öffentlichkeit über bedeutsame Ereignisse 52 5.2.1 Grundsätze 52 5.2.2 Verfahren 53
6 Haushalt 53
6.1 Allgemeines 53 6.2 Finanzierung von Veranstaltungen der Informationsarbeit 55 6.2.1 Grundsätze 55 6.2.2 Finanzierung von „Tagen der offenen Tür“ 57 6.2.3 Finanzierung von sicherheitspolitischen Seminaren 59 6.3 Finanzierung von Produkten der Mitarbeiterkommunikation 60 6.4 Finanzierung von Transport- und Reisekosten sowie Honoraren 60
7 Zugang zu Waffen, Munition und Simulatoren 61
7.1 Definitionen 61 7.2 Zugangsregelungen 62
8 Herausgabe von Medien 63
8.1 Intranet 63 8.2 Internet 63 8.2.1 Soziale Medien 64 8.3 Produkte der Mitarbeiterkommunikation 65 8.4 Beiträge für Fachzeitschriften 68 8.5 Organisationsbereichsspezifische Publikationen 68 8.6 Impressum, Disclaimer, Netiquette und Bildrechte 68 8.6.1 Impressumspflicht bei Druckwerken 68 8.6.2 Anbieterkennzeichnungspflicht bei Telemedien 69 8.6.3 Netiquette in den Sozialen Medien 70
9 Datenschutz 70
10 Anlagen 72
10.1 Vertragsmuster für die Unterstützung von Vorhaben Dritter 73 10.2 Zielgruppen der zentralen sicherheitspolitischen Seminare 80 10.3 Zielgruppen der dezentralen sicherheitspolitischen Seminare 84 10.4 Anwendungsbeispiele Corporate Design 86 10.4.1 Das Corporate Design der Bundeswehr 86 10.4.2 Logo und Claim 87 10.4.3 Schriften 92 10.4.4 Kommunikationsmittel 94 10.4.5 Öffentlichkeitsarbeit 97 10.5 Berechnungsverfahren zur Durchhaltefähigkeit im Einsatz 98
Grundsätze A-600/1
Seite 5
1 Grundsätze
1.1 Zweck
1001. Diese Zentrale Dienstvorschrift setzt die „Vorläufigen konzeptionellen Grundlagen für die
Informationsarbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg)“ (Vorl.
konz Gdlg InfoA GB BMVg) und deren nachgeordnete Konzepte um und legt verbindliche Vorgaben
für die Durchführung der Informationsarbeit (InfoA) im GB BMVg fest. Sie ist praxisorientiert und soll
dem Fachpersonal der InfoA Handlungssicherheit geben.
1.2 Prinzipien der Informationsarbeit
1002. Durch Maßnahmen der InfoA soll die Öffentlichkeit mittel- und unmittelbar sachlich,
wahrheitsgetreu, ausgewogen, differenziert, nachvollziehbar, reaktionsschnell, offen und somit
transparent informiert werden. Informationen müssen einer kritischen Überprüfung standhalten.
1003. Über die Information hinaus stellt sich die InfoA auch dem sicherheitspolitischen Dialog.
Insbesondere in den Sozialen Medien, im Bürgerdialog, auf Messen und mit den Jugendoffizieren
werden Fragen unmittelbar beantwortet und Meinungen eingeordnet. Hier gilt es stets, zwischen
Schnelligkeit und Widerspruchsfreiheit abzuwägen.
1004. Die Bundeswehr pflegt grundsätzlich einen offenen Umgang mit der Öffentlichkeit. Als
Einrichtung der staatlichen Exekutive achtet sie die Pressefreiheit, unterstützt die Arbeit der Medien
und stellt sich auch kritischer Berichterstattung. Begrenzende Faktoren sind allein die militärische
Sicherheit bzw. die Sicherheit der Operationsführung, der Schutz der Persönlichkeitsrechte sowie die
persönliche Sicherheit der Bundeswehrangehörigen und deren Familien, der Datenschutz, der Schutz
vor Cyber-Kriminalität, Aussagen über ausländische Streitkräfte und ggf. weitere gesetzliche
Vorgaben. Den vorgenannten Grundsätzen ist insbesondere bei Meldungen über Versehrtheit und
Verluste im Inland und vor allem im Auslandseinsatz unbedingt Rechnung zu tragen.
1005. Informationen aus Sorge vor Kritik oder negativer Berichterstattung über die Bundeswehr
zurück zu halten, ist für ihr Ansehen kontraproduktiv und mit den Grundsätzen der InfoA nicht
vereinbar. Die InfoA trägt vielmehr zu einer abwägenden, realitätsnahen und ausgewogenen
Berichterstattung bei und gewinnt dadurch Glaubwürdigkeit sowie Vertrauen ihrer Zielgruppen in die
vermittelten Informationen.
1006. Von diesen Grundsätzen wird auch bei Unregelmäßigkeiten nicht abgewichen. Die
Handlungsmaxime ist stets: Aufklären, abstellen, Konsequenzen ziehen und diese – wenn Bedarf
besteht – kommunizieren.
A-600/1 Grundsätze
Seite 6
1.3 Inhalte der Informationsarbeit
1007. Die InfoA im GB BMVg erstreckt sich inhaltlich auf
• die freiheitliche und demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland,
• die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland,
• das Verhältnis von Bundeswehr und Gesellschaft,
• die Rolle militärischer Einsätze beim internationalen Krisenmanagement,
• die ethischen, moralischen und rechtlichen Grundlagen des soldatischen Dienens,
• den Auftrag und die Aufgaben der Bundeswehr als Instrument der Friedenssicherung, ihre
Struktur, Ausrüstung und Leistungsfähigkeit einschließlich ausgewählter Aspekte der
Bundeswehrplanung,
• Deutschlands Mitwirkung in internationalen Bündnissystemen und Rüstungskontrollabkommen,
unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben und Funktion der Vereinten Nationen (VN), der
NATO1 und ihres strategischen Konzepts, der Europäischen Union (EU) und der Europäischen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie der Aufgaben und Funktion der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),
• das aktuelle Geschehen in der Bundeswehr, insbesondere die Einsätze der Bundeswehr sowie
ihre Beteiligung an nationalen und internationalen Übungen,
• Aspekte der Führung der Bundeswehr aus allen Führungsgrundgebieten, insbesondere der
Inneren Führung, des Wehrrechts, der Beteiligungsrechte, der Geschichte und Militärgeschichte,
der Militärsoziologie und der Wehrpsychologie sowie der Aufgaben der Bundeswehrverwaltung
und ihre Bedeutung für die Bundeswehr,
• Themen der Ausbildung, Bildung und Erziehung in der Bundeswehr sowie die Leistungen der
Bundeswehr auf den Gebieten der allgemeinmilitärischen, militärfachlichen und zivilberuflichen
Aus- und Weiterbildung, der Berufsförderung sowie auf dem Gebiet der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre durch die Universitäten der Bundeswehr,
• das militärische und zivile Personal der Bundeswehr, seine Motivationen, Bedürfnisse, Leistungen
und speziellen Profile, unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst/Beruf,
Gender Mainstreaming sowie der Bedeutung der Reservistinnen und Reservisten,
• Informationen aus Technik und Wirtschaft, besonders der Rüstung und Waffensystementwicklung,
aus Medizin, Sport, Betreuung, Fürsorge und Kultur sowie zu den Kooperationsmodellen,
• die Imagebildung zur Förderung des öffentlichen Ansehens der Bundeswehr als Organisation und
als Beitrag zur Identitätsstiftung für alle Bundeswehrangehörigen, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedeutung der Bundeswehr, ihrer Rolle in der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit
sowie ihrer Leistungen auf sozialem, humanitärem und karitativem Gebiet sowie im Umweltschutz,
• das Entwickeln, Etablieren und ggf. Anpassen der Arbeitgebermarke Bundeswehr und 1 North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantikvertrag-Organisation).
Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1
Seite 7
• das Konzipieren, Steuern und Durchführen von bzw. Beitragen zu hochwertiger und professioneller
Personalwerbung entlang der Vorgabe zur Arbeitgebermarke Bundeswehr.
2 Maßnahmen der Informationsarbeit
2.1 Allgemeines
2001. InfoA ist eine Führungsaufgabe und durch alle Vorgesetzten wahrzunehmen. Für
Fachpersonal in der InfoA ist daher ein unmittelbares Vorspracherecht bei den verantwortlichen
Vorgesetzten sicherzustellen.
2002. Im Rahmen der InfoA gilt es, lageangepasst Zeitpunkt, Inhalt, Umfang und Form der
Bereitstellung von Informationen zu bestimmen. InfoA reagiert in angemessener Weise auf die
Berichterstattung in den Medien. Im Krisenfall trägt sie entschärfend, ggf. sogar vorbeugend und
damit deeskalierend zur Krisenkommunikation bei.
2003. Die InfoA unterscheidet daher zwischen Kommunikationsstrategien,
Kommunikationskonzepten und Maßnahmen der InfoA:
• Maßnahmen der InfoA transportieren kurzfristig allgemeinverständliche, wahrheitsgetreue,
möglichst prägnante Einzelbotschaften, die sich unter einer Generalbotschaft subsumieren lassen.
• Mehrere inhaltlich, zeitlich und ggf. geografisch aufeinander abgestimmte Maßnahmen der InfoA
ergeben im mittelfristigen Zusammenwirken ein Kommunikationskonzept. Jedes
Kommunikationskonzept transportiert eine Kernbotschaft.
• Inhaltsverwandte Kommunikationskonzepte werden auf strategischer Ebene zu einer
Kommunikationsstrategie mit langfristigem Zeithorizont zusammengefasst. Die Kernbotschaften
der einzelnen Kommunikationskonzepte lassen sich unter einer strategischen Botschaft des
zugehörigen strategischen Themenfeldes subsumieren.
2004. Die öffentliche Kommunikation nutzt querschnittlich ein einheitliches Corporate Design, um
durch den erzeugten Wiedererkennungseffekt die Verankerung der „Marke Bundeswehr“ im
öffentlichen Bewusstsein zu fördern (Anlage 10.4).
2005. Weil die Medien der Bundeswehr auch die Öffentlichkeit erreichen, ist die
Widerspruchsfreiheit zwischen Mitarbeiterkommunikation und externer Kommunikation
sicherzustellen.
2006. Alle Maßnahmen der InfoA müssen zielgerichtet und wirtschaftlich sein. Sie sind durch
geeignete Methoden zu evaluieren.
2007. Die Pressearbeit von Politikerinnen und Politikern ist kein Bestandteil der InfoA des BMVg
oder der Bundeswehr.
A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit
Seite 8
2008. Wenn Politikerinnen und Politiker bei Besuchen der Truppe o. ä. Pressearbeit (z. B.
Pressekonferenz, Interviews etc.) durchführen wollen, beschränkt sich die Unterstützung durch die
Bundeswehr auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten unter Beachtung der Zentralvorschrift
A1-1800/0-6570 „Die Liegenschaften der Bundeswehr“ und des Zentralerlasses B-640/1 „Besuche
von Politikerinnen und Politikern bei der Bundeswehr“.
2009. Dienstliche Veranstaltungen geselliger Art können zwar Wirkungen in den öffentlichen Raum
entfalten, sind jedoch ausdrücklich keine Maßnahmen der InfoA.
2010. Die Bundeswehrangehörigen selbst haben als „Botschafter der Bundeswehr“ für die InfoA
eine besondere Bedeutung. Ihr Auftreten, Fachwissen und Urteil über dienstliche Belange vermitteln
hohe Authentizität. Sie werden in der Öffentlichkeit als Repräsentanten bzw. Repräsentantinnen der
Bundeswehr wahrgenommen und können durch Äußerung und Verhalten politische Relevanz
erlangen. Daher sind besonders die Pflichten gemäß der jeweiligen Gesetze der Statusgruppen 2 zu
beachten und öffentliche Äußerungen auf den jeweils eigenen Erfahrungs- und
Verantwortungsbereich zu beschränken (siehe auch Nr. 4001)3.
2011. Die Teilnahme von Angehörigen des GB BMVg an gesellschaftlichen Veranstaltungen mit
öffentlichkeitswirksamem Charakter ist daher förderungswürdig.
2012. Dezentrale Maßnahmen der InfoA werden von den Abteilungen im BMVg nach den
fachlichen Vorgaben des Presse- und Informationsstabes (Pr-/InfoStab) gesteuert und von den
Streitkräften sowie den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. Die Presse- und
Informationszentren (PIZ) der Organisationsbereiche (OrgBer) planen, koordinieren und überwachen
die InfoA in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
2013. Medienkontakte zu regionalen Themen werden durch den nachgeordneten Bereich in
eigener Zuständigkeit unter Beteiligung des zuständigen PIZ bzw. durch das zuständige PIZ gehalten.
Bei überregionalen Themen bzw. Themen, die eine überregionale Wirkung erwarten lassen, ist der
Pr-/InfoStab über das zuständige PIZ zu beteiligen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des
Pr-/InfoStab vorab einzuholen. Auf welcher Ebene der Kontakt weiter gehalten wird, entscheidet der
Pr-/InfoStab.
2.2 Sicherheits- und verteidigungspolitische Kommunikation
2014. Maßnahmen der sicherheits- und verteidigungspolitischen Kommunikation sind:
• die Fortschreibung konzeptioneller Grundlagen der InfoA,
• die Entwicklung von grundlegenden Konzeptionen und Konzepten für die InfoA, 2 Insbesondere für Soldatinnen und Soldaten: Soldatengesetz § 17 „Verhalten im und außer Dienst“, § 14
„Verschwiegenheit“ und § 15 „Politische Betätigung“; für Beamtinnen und Beamte: Beamtengesetz § 60 „Grundpflichten“, § 61 „Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten“ und § 67 „Verschwiegenheitspflicht“; für Tarifbeschäftigte: TVöD § 3 „Allgemeine Arbeitsbedingungen“ und § 41 „Allgemeine Pflichten“.
3 Siehe hierzu auch Zentralerlass B-2110/3 „Private Veröffentlichungen und Vorträge“.
B
Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1
Seite 9
• die Planung, Erarbeitung und Umsetzung von Kommunikationskonzepten und -strategien,
• Umfragen zur Meinungs- und Motivlage der Bevölkerung und zu aktuellen Themen,
• wehrsoziologische Untersuchungen und Studien,
• Medienresonanzanalysen und Medienwirkungsstudien,
• die Nutzung, der Ankauf oder die Vergabe nationaler und internationaler Studien,
• die Vergabe von Forschungs- und Studienaufträgen oder Einzelexpertisen,
• Lehrgänge, Symposien, Kolloquien, Tagungen, Seminare, Vortragsveranstaltungen,
Begegnungsveranstaltungen, Informationsveranstaltungen usw. auch in Kooperation mit fachlich
einschlägig tätigen Dritten4,
• die Teilnahme an sicherheits- und verteidigungspolitischen Veranstaltungen Dritter sowie an
Fachtagungen,
• die Herstellung, Beschaffung und Bereitstellung von Grundlagen- und Informationsmaterial oder
Fachliteratur für das Fachpersonal und die Zielgruppen der InfoA,
• die Herstellung, Beschaffung und Bereitstellung von audiovisuellen, technischen oder sonstigen
Hilfsmitteln,
• die Nutzung von Medien und Kommunikationsmitteln aller Art,
• die Vorhaben der Medienarbeit,
• Publikationen des BMVg und der Bundesregierung oder die Beteiligung daran,
• die Pflege internationaler Beziehungen durch Teilnahme von ausländischen Staatsbürgerinnen
und Staatsbürgern an Lehrgängen, Tagungen oder Informationsreisen und -veranstaltungen in
Deutschland und Teilnahme von Bundeswehrangehörigen an ausländischen Lehrgängen,
Tagungen oder Informationsveranstaltungen und
• das Controlling der InfoA.
2.3 Pressearbeit
2015. Maßnahmen der Pressearbeit sind:
• die gezielte Weitergabe von Informationen unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden
Medien,
• die Organisation und Durchführung von Presseinformationsreisen und Mitflügen von
Journalistinnen und Journalisten in Luftfahrzeugen der Bundeswehr,
• die Durchführung von Informations- und Hintergrundgesprächen,
• die Herausgabe von Pressemitteilungen und Materialien für die Presse,
• die Veranstaltung von oder die Teilnahme an Fachtagungen, Pressekonferenzen,
Pressegesprächen und Presseempfängen,
4 Z. B. Stiftungen der politischen Parteien, Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e. V., Stiftung
Wissenschaft und Politik, Forschungs- und Hochschulinstitute.
A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit
Seite 10
• die Beantwortung von Presseanfragen,
• die Mitprüfung, Prüfungsvergabe und Bewertung von fachspezifischen Presseanfragen,
• die Vermittlung und Durchführung von Interviews,
• die Kontaktpflege zu Pressestellen, Verlagen, Redaktionen, Journalistinnen und Journalisten,
• die inhaltliche Bewertung von Publikationen aller Art,
• Dienstleistungsangebote für Medien außerhalb der Bundeswehr,
• die inhaltlich fachliche und organisatorische Betreuung, Beratung und Begleitung von
Presseveranstaltungen durch Pressefachpersonal der Bundeswehr,
• die fachliche und einsatzorientierte Aus-, Fort- und Weiterbildung des Pressefachpersonals der
Bundeswehr im jeweiligen Zuständigkeitsbereich,
• die Zusammenarbeit mit elektronischen Medien,
• die Erteilung von Dreh- und Aufnahmegenehmigungen, soweit es sich nicht um fiktionale
Medienvorhaben handelt, sowie presserechtliche Freigaben und
• Unterstützung bei der Realisierung nicht-fiktionaler Medienvorhaben (insbesondere Reportagen
und Dokumentationen als Medienvorhaben Dritter).
2.4 Öffentlichkeitsarbeit
2016. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind:
• das Herstellen, Beschaffen und Verbreiten von Anzeigen, Broschüren, Plakaten, Faltblättern, Foto-
und weiterem zielgruppenspezifischem Informationsmaterial zur Sicherheits- und
Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie zu Auftrag und Aufgaben der
Bundeswehr,
• das Planen, Durchführen und Auswerten von Kampagnen im Rahmen der Imagebildung in
Abstimmung mit der Abteilung Personal,
• die Wahrnehmung von Herausgeber- und Urheberrechten für den Leiter bzw. die Leiterin des
Pr-/InfoStab,
• das Herstellen, Beschaffen und Verbreiten audio-visueller Mittel,
• die sicherheitspolitische Information durch Nutzung der elektronischen Medien und Wahrnehmung
der Inhaltsverantwortung für die Internetpräsenzen des GB BMVg für den jeweiligen Herausgeber,
• die Weiterentwicklung und Überwachung der Einhaltung des Corporate Design (Anlage 10.4) und
damit die Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds des BMVg und der Bundeswehr in
der Öffentlichkeit,
• die Zusammenarbeit mit Institutionen der politischen Informations- und Bildungsarbeit, soweit sich
diese mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik befassen und die politische
Bildungsarbeit in der Bundeswehr nicht berührt wird,
Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1
Seite 11
• die Unterstützung von sicherheitspolitischen Informationsveranstaltungen der Bundesministerin
bzw. des Bundesministers der Verteidigung mit besonderer Wirkung in der Öffentlichkeit,
• die Durchführung sicherheitspolitischer Veranstaltungen mit besonderer Wirkung in der
Öffentlichkeit,
• die Beteiligung an ressortübergreifenden Maßnahmen und Veranstaltungen der
Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung unter federführender Zuständigkeit des Presse- und
Informationsamtes der Bundesregierung,
• die Organisation des zentralen Besucherdienstes des BMVg an den Dienstsitzen Berlin und Bonn,
• das Betreiben des Bürgertelefons im BMVg,
• die Beantwortung von Bürgeranfragen an den GB BMVg,
• die Ausgestaltung der zentralen und dezentralen sicherheits- und verteidigungspolitischen
Seminararbeit für unterschiedliche Zielgruppen,
• die Unterstützung der Informationsveranstaltungen an Schulen durch hauptamtliche
Jugendoffiziere (haJgdOffz),
• die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Militärmusikdienstes durch Einsätze und
konzertante Auftritte von Musikkorps/der Big Band der Bundeswehr unter Beachtung der
einschlägigen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung,
• die Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen der Öffentlichkeitsarbeit,
• die Information von Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und ihrer Familien über die
Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland und die Bundeswehr,
• Informationsreisen von ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern auf Einladung des
Bundesministers oder der Bundesministerin der Verteidigung zum Besuch der Bundeswehr,
• Besuche bei der NATO und im BMVg sowie bei ausgewählten multinationalen Organisationen und
Institutionen,
• Lehrgänge, Tagungen, Seminare, Projekttage und -wochen,
• Genehmigungen von Publikationen für Fachzeitschriften gemäß Nr. 8037,
• die Eigendarstellung von Dienststellen und Einrichtungen sowie die Darstellung von Leistungen
der Bundeswehr,
• die Vorbereitung und Durchführung von Diskussions- und Vortragsveranstaltungen,
• die Beteiligung an Veranstaltungen, Diskussionsrunden und Podiumsgesprächen im Kontext
sicherheits- und verteidigungspolitischer Themen durch hauptamtliches Personal der
Informationsarbeit,
• Informationswehrübungen sowie Informationsaufenthalte für Führungskräfte, Journalistinnen und
Journalisten und Multiplikatoren in der Bundeswehr gemäß des Bereichserlasses D-640/3
„Durchführung von Informationsaufenthalten für Führungskräfte in der Truppe“,
• sicherheitspolitisch ausgerichtete Projekttage und -wochen, Tagungen, POL&IS-Seminare der
haJgdOffz,
A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit
Seite 12
• weitere Beteiligungen an Messen und Ausstellungen u. a. des Zentralen Messe- und Event
Marketings der Bundeswehr (ZeMEMBw) sowie Teilnahme an Veranstaltungen Dritter im Rahmen
der Öffentlichkeitsarbeit,
• die Vorbereitung und Durchführung von Tagen der offenen Tür gemäß Nrn. 4009 ff.,
• Besuche bei der Truppe bzw. bei Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte und der
Bundeswehrverwaltung,
• stationäre und bewegliche Waffenschauen,
• Paraden, Appelle, Gelöbnisse/Vereidigungen, Freisprechung von Auszubildenden der
Bundeswehr,
• der Besuch von Rahmen-, Planübungen und Übungen mit Volltruppe,
• der Besuch von Schul- und Gefechtsschießen,
• die freiwillige Mitwirkung von Freizeitgruppen anlässlich der Durchführung von Vorhaben der
Bundeswehr, wenn deren Einsatz den Zielen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr dienlich ist
(die Entscheidung darüber treffen die Vorgesetzten ab der Dienststellung eines
Bataillonskommandeurs bzw. einer Bataillonskommandeurin),
• Schießen für Gäste5. Dabei handelt es sich um von der Bundeswehr veranstaltete Schießen mit
Handwaffen, die in der Regel unter Beteiligung von nicht mehr als 100 zivilen Gästen stattfinden.
Grundsätzlich ist ein solches Schießen mit einer sicherheitspolitischen Information zu verbinden.
Die Benutzung von Scheiben, auf denen menschliche Figuren dargestellt sind, ist bei diesen
Schießen untersagt (Nrn. 7007 ff). Die Zentralrichtlinie A2-222/0-0-4750 „Schießen mit
Handwaffen“ sind zu beachten.
• sicherheitspolitische Veranstaltungen Dritter, zu denen Bundeswehrangehörige als Vortragende,
Diskussionsteilnehmende oder Beobachtende geladen sind,
• Vorhaben im Zusammenwirken mit Patengemeinden, Patentruppenteilen, Ländern und
Kommunen, soweit es sich überwiegend um Vorhaben im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit
handelt oder dies der Integration der Dienststellen vor Ort dient. Für dasselbe Vorhaben dürfen je
nach überwiegendem Charakter nur entweder Haushaltsmittel nach dieser Regelung oder nach
der Zentralen Dienstvorschrift A-2640/1 „Dienstliche und außerdienstliche Verbindungen zwischen
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und Soldatinnen und Soldaten verbündeter und
5 Zum Schutz der Betreiber, der Nutzenden und der Allgemeinheit und zur Sicherstellung des
rechtskonformen Betriebes sind Schießen für Gäste der zuständigen Vollzugsbehörde im Immissionsschutz spätestens vier Wochen vor der Durchführung zur Genehmigung anzuzeigen. Die zuständige Vollzugsbehörde im Immissionsschutz ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Referat K 5 im räumlich zuständigen Kompetenzzentrum für Baumanagement. Die sieben regionalen Kompetenzzentren für Baumanagement sind an den Standorten Kiel, Hannover, Düsseldorf, Wiesbaden, Stuttgart, München und Strausberg ausgebracht.
Zum Zweck der immissionsschutzrechtlichen Bewertung sind durch die Antragstellenden die Art der Schulschießübung nach der Zentralrichtlinie A2-222/0-0-4750 „Schießen mit Handwaffen“, die Munitionsmenge und die geplante Schießzeit anzugeben.
Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1
Seite 13
befreundeter Streitkräfte“ bzw. der Zentralen Dienstvorschrift A-2640/18 „Patenschaften von
Dienststellen mit Bundesländern, Landkreisen, Städten und Gemeinden“ bereitgestellt werden und
• die Unterstützung der Kontakte der Angehörigen von in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten verbündeten Streitkräften und ihrer Familien mit der deutschen Bevölkerung.
2.5 Medienarbeit
2017. Maßnahmen der Medienarbeit sind:
• die Unterstützung und Koordination ausgewählter, fiktionaler Medienvorhaben Dritter, z. B.
Spielfilmvorhaben,
• der Erwerb und die Vermittlung von Fachkenntnissen über die Medien und die Medienstruktur im
In- und Ausland,
• die Konzeption, Planung und Steuerung von Medienkooperationen des BMVg und der
Bundeswehr mit Dritten,
• die Steuerung des Medienmonitoring und der Medienauswertung,
• die Unterstützung der InfoA des BMVg und die Unterrichtung u. a. der Leitung des BMVg, des
militärischen Führungspersonals und des Fachpersonals der InfoA über medienspezifische
Themen,
• die Formulierung technischer Anforderungen und die Sicherstellung der Beachtung der rechtlichen
Rahmenbedingungen der Archivierung bzw. weiteren Verwertung von Medienprodukten,
• die Planung, Konzeption und Steuerung der Medien der InfoA einschließlich ihrer
Weiterentwicklung,
• die Regelung der Auswahl und die Fort- und Weiterbildung von Redakteurinnen und Redakteuren
der bundeswehreigenen Medien der InfoA,
• die übergreifende Festlegung der Ausbildungsanforderungen für Redakteurinnen und Redakteure
der Medien der Bundeswehr für die InfoA,
• die Formulierung und Gestaltung der Grundzüge moderner Bildarbeit und der Grundlagen der
Archivierung von Film-, Foto-, Video- und Textmaterial der InfoA in der Bundeswehr,
• die Überwachung der Ausbildung des Fachpersonals der Medienarbeit,
• die Weiterentwicklung und interne Pflege des Styleguide für die elektronischen Medien der
Bundeswehr und
• die einsatzbezogene Einweisung und Ausbildung von Journalistinnen und Journalisten in
Kooperation mit berufsständischen Organisationen.
A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit
Seite 14
2.6 Mitarbeiterkommunikation
2018. Maßnahmen der Mitarbeiterkommunikation6 sind:
• die Erarbeitung und Fortschreibung der Grundlagen und Vorgaben der Mitarbeiterkommunikation,
• die Definition und Festlegung der mittel- und langfristigen Themenplanung der
Mitarbeiterkommunikation,
• die Festlegung der thematischen Prioritäten für die Mitarbeiterkommunikation,
• die Fortentwicklung von Methoden und Verfahren der Vermittlung von Kommunikationsinhalten in
den Wirkungsfeldern der Mitarbeiterkommunikation, besonders auch der
Veränderungskommunikation,
• die Optimierung und Ausrichtung der Angebote der Mitarbeiterkommunikation am Bedarf der
Zielgruppe,
• die Aufgabenzuweisung und Koordinierung der Mitarbeiterkommunikation,
• die Gewährung, Anregung und Förderung von Informationsbeschaffung und Meinungsäußerung
durch Angehörige der Bundeswehr,
• die medien- und bedarfsgerechte inhaltliche und visuelle Aufbereitung von Informationen,
• die Auswertung, Planung, Steuerung und Umsetzung der Informationen in der
Mitarbeiterkommunikation,
• die Bewertung und fachliche Prüfung/Mitprüfung von Informationsinhalten für die
Mitarbeiterkommunikation,
• die Unterstützung der interaktiven Kommunikation von Inhalten und Themen der
Mitarbeiterkommunikation unter Nutzung moderner Methoden und Mittel,
• die Erstellung von Regelungen mit Bezug zur Mitarbeiterkommunikation,
• die Eigendarstellung von Dienststellen und Einrichtungen sowie die Darstellung von Leistungen
der Bundeswehr,
• die Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung, Beschaffung, Verbreitung, Dokumentation und
Archivierung von audiovisuellen Film-, Foto-, Ton- und Printmedienprodukten,
• die Bereitstellung von technisch/künstlerischen Dienstleistungen für die Mitarbeiterkommunikation,
• die Unterstützung von Maßnahmen der Mitarbeiterkommunikation durch Erstellung, Beschaffung
und Bereitstellung von audiovisuellen Kommunikationsmedien, Datenträgern, Publikationen und
Aufzeichnungen,
• die Zusammenarbeit mit dem Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr (ZOpKomBw)
zur Nutzung des bundeswehreigenen Hörfunks und Fernsehens der Truppenbetreuung im Einsatz
im Rahmen freier Kapazitäten,
6 Die Mitarbeiterkommunikation richtet sich in Form der Zentralen Truppeninformation an die Soldatinnen und
Soldaten.
Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1
Seite 15
• die Bedarfsdeckung von Sach-, Werk- und administrativen Dienstleistungen und Rechten zur
Sicherstellung der Mitarbeiterkommunikation,
• die Veröffentlichung von Beiträgen im Rahmen der Mitarbeiterkommunikation, soweit dies nicht in
der Zuständigkeit der OrgBer liegt (wie z. B. Spezialzeitschriften, siehe Nr. 8019),
• die Archivierung und Verfügbarkeitsgewährleistung ausgewählter Informationen und Materialien
der Mitarbeiterkommunikation,
• die Fachberatung, Realisierung und inhaltlich-fachliche Verantwortung, Mitprüfung und
Endabnahme von Projekten im Rahmen der Mitarbeiterkommunikation,
• die Überwachung der Umsetzung von Informationsinhalten in der Mitarbeiterkommunikation,
• die Bereitstellung von uneingeschränkten und ungehinderten Zugängen zu den verantworteten
Informationsquellen unter Berücksichtigung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
(BITV 2.0) und
• die Initiierung und Unterstützung von Maßnahmen, Vorhaben und Projekten, die geeignet sind, die
Mitarbeiterkommunikation aktuell, umfassend und medien- und bedarfsgerecht zu unterstützen.
2.7 Kommunikation der Arbeitgebermarke Bundeswehr
2019. Maßnahmen zur Kommunikation der Arbeitgebermarke Bundeswehr und der
kommunikativen Anteile der Personalwerbung sind:7
• die Erarbeitung und Fortschreibung der Grundlagen und Vorgaben,
• die Definition und Festlegung der mittel- und langfristigen Themenplanung,
• die Festlegung der thematischen Prioritäten,
• die Fortentwicklung von Methoden und Verfahren der Vermittlung von Kommunikationsinhalten,
• die Optimierung und Ausrichtung der Angebote am Bedarf der Zielgruppe,
• die Aufgabenzuweisung und Koordinierung,
• die medien- und bedarfsgerechte inhaltliche und visuelle Aufbereitung von Informationen sowie
deren Auswertung Planung, Steuerung und Umsetzung,
• die Bewertung und fachliche Prüfung/Mitprüfung von Informationsinhalten,
• die Unterstützung der interaktiven Kommunikation von Inhalten und Themen,
• die Erstellung von Regelungen und weiteren Vorgaben,
• die Eigendarstellung von Dienststellen, Einrichtungen und Personal sowie die Darstellung von
Leistungen der Bundeswehr,
• die Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung, Beschaffung, Verbreitung, Dokumentation und
Archivierung von audiovisuellen Film-, Foto-, Ton- und Printmedienprodukten,
• die Bereitstellung von technisch/künstlerischen Dienstleistungen,
7 Diese Aufgabe der InfoA wird grundsätzlich auf der strategischen Ebene wahrgenommen.
A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit
Seite 16
• die Unterstützung von Maßnahmen durch Erstellung, Beschaffung und Bereitstellung von
audiovisuellen Kommunikationsmedien, Datenträgern, Publikationen und Aufzeichnungen,
• die Bedarfsdeckung von Sach-, Werk- und administrativen Dienstleistungen und Rechten,
• die Veröffentlichung von Beiträgen,
• die Archivierung und Verfügbarkeitsgewährleistung ausgewählter Informationen und
Materialien,
• die Fachberatung, Realisierung und inhaltlich-fachliche Verantwortung, Mitprüfung und
Endabnahme von Projekten,
• die Überwachung der Umsetzung von Informationsinhalten,
• die Veranstaltung von oder die Teilnahme an einschlägigen Fachtagungen, Konferenzen,
Fachgesprächen und sonstigen Veranstaltungen,
• die Planung, Erarbeitung und Umsetzung von Kommunikationskonzepten und -strategien,
• Umfragen zur Meinungs- und Motivlage der Bevölkerung und zu aktuellen Themen,
• die Nutzung, der Ankauf oder die Vergabe nationaler und internationaler Studien,
• die Vergabe von spezifischen Forschungs- und Studienaufträgen oder Einzelexpertisen,
• die Evaluation von Maßnahmen,
• Symposien, Kolloquien, Tagungen, Seminare, Vortragsveranstaltungen, Begegnungs-
veranstaltungen, Informationsveranstaltungen usw. auch in Kooperation mit fachlich einschlägig
tätigen Dritten,
• die Nutzung von Medien und Kommunikationsmitteln aller Art,
• Publikationen des BMVg und der Bundesregierung oder die Beteiligung daran,
• die Bereitstellung von uneingeschränkten und ungehinderten Zugängen zu den verantworteten
Informationsquellen unter Berücksichtigung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
(BITV 2.0) und
• die Initiierung und Unterstützung von Maßnahmen, Vorhaben und Projekten, die geeignet sind, die
kommunikativen Anteile der Personalwerbung und der Kommunikation der Arbeitgebermarke
Bundeswehr aktuell, umfassend sowie medien- und bedarfsgerecht zu unterstützen.
2.8 Unterstützung von Vorhaben Dritter
2020. Besondere personelle, materielle und beratende Unterstützungsleistungen bei Informations-
und Kommunikationsveranstaltungen sowie Presse- oder Medienprojekten Dritter auf den Gebieten
von Print-, audiovisuellen und elektronischen Medien (z. B. dokumentarische oder fiktionale
Medienvorhaben, Reportagen, Nachrichtenbeiträge, die vom Aufwand her über ein Kurzinterview
und/oder das Herstellen von Bildmaterial zu einem tagesaktuellen Thema für eine
Nachrichtensendung wie z. B. die Tagesschau hinausgehen) sind unter nachfolgenden
Voraussetzungen möglich.
Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1
Seite 17
2021. Sind Veranstaltungs- oder Projektgestaltung und -verbreitung dazu geeignet, durch die
Eigendarstellung mitwirkender Dienststellen einer breiten Öffentlichkeit sachliche Informationen über
die Bundeswehr zu vermitteln und das öffentliche Ansehen oder die Akzeptanz ihres Auftrages zu
fördern oder tragen oben genannte Veranstaltungen und Projekte in sonstiger Weise erheblich zur
Erreichung der Ziele der InfoA bei, besteht für den GB BMVg ein hohes Interesse an deren
Umsetzung. Dienstliche Belange dürfen den Unterstützungsleistungen nicht entgegenstehen. Die
Entscheidung über eine Unterstützung wird ausschließlich im Pr-/InfoStab gefällt.
„Dokumentarische Fernsehspiele“ oder „Doku-Fictions“ dienen diesen Zielen grundsätzlich nicht, weil
diese Produktionsformate Dokumentation (=nachweislicher Kenntnisstand/Realität) und Fiktion (=im
Zweifelsfall Spekulation) vermischen und der Öffentlichkeit möglicherweise verzerrte oder verkürzte
Eindrücke vermittelt werden könnten.
2022. Die Realisierung der Vorhaben kann eine Unterstützung durch die Bundeswehr in
verschiedenen Bereichen bedingen, so z. B. bei der Recherche vor Ort, durch fachliche Beratung,
durch den Transport der Medienvertreterinnen und Medienvertreter in ohnehin verkehrenden Land-,
Luft- und Seefahrzeugen, durch die Bereitstellung von Verbrauchsmedien, Unterkunft und
Verpflegung oder auch durch personelle Unterstützung. Eine rein finanzielle Unterstützung (z. B.
Beteiligung an Produktionskosten, Product Placement) ist nicht zulässig.
2023. Die Voraussetzungen der Zentralen Dienstvorschrift A-2110/2 „Arbeiten auf wirtschaftlichem
Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit“ sind zu
beachten.
2024. Entsprechende Vorschläge der für die Umsetzung zuständigen Dienststellen/Einheiten sind
nach Beteiligung etwaiger sonstiger zur Umsetzung notwendiger Stellen (z. B. Landeskommando
(LKdo), Einsatzwehrverwaltungsstelle etc.) über das PIZ des jeweiligen OrgBer einschließlich dessen
Stellungnahme an den Pr-/InfoStab zu richten. Dem Vorschlag sind eine Kostenaufstellung sowie
eine Stellungnahme zum Nutzen des Vorhabens für die InfoA beizufügen. Die mit der Durchführung
des Vorhabens beauftragte Dienststelle/Einheit berechnet die Kosten auf Grundlage der A-2110/2 in
Verbindung mit der Zentralen Dienstvorschrift A-2110/1 „Erstattungskostensätze für Hilfeleistungen
der Bundeswehr“.
2025. Die Kosten der Unterstützungsleistungen sind grundsätzlich zu erstatten. Pr-/InfoStab
entscheidet über einen etwaigen Kostenverzicht im Rahmen eines überwiegenden (mehr als 50 v.H.),
prozentual festzusetzenden Nutzens der Maßnahme für die InfoA unter Würdigung eines
begründeten Minderungsantrages und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die prozentuale
Festsetzung berücksichtigt, ob der angestrebte Nutzen auf andere Weise nicht oder in gleichwertiger
Art nicht kostengünstiger erzielt werden kann. Darüber hinaus muss der so ermittelte
Minderungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Vorhabens stehen. Die
Gründe für den vertraglichen Abschluss und die Kostenentscheidung sind aktenkundig zu machen.
B
A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit
Seite 18
Vertragsschließende Stellen sind hierbei vor allem das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) oder eine andere, zum
Vertragsschluss berechtigte Dienststelle der Bundeswehr. Der Vertrag ist für jeden Fall gesondert
auszuhandeln; Anlage 10.1 enthält lediglich nicht abschließende Formulierungsvorschläge als Anhalt
für mögliche Vertragsinhalte; sie ist inhaltlich nicht zwingend und soll nicht als Vertragsformular
genutzt werden. Eine Haftungsfreistellungsklausel (gemeint ist die generelle Haftungsbeschränkung
der Bundeswehr auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; Anlage 10.1 enthält weitere, fakultativ zu
nutzende Varianten) ist unabdingbar. Der Vertragsentwurf ist vor Abschluss dem Pr-/InfoStab zur
Genehmigung vorzulegen.
2026. Sofern die Unterstützungsmaßnahme in überwiegendem Maße der Förderung der
Ausbildung von Angehörigen der Bundeswehr gemäß der A-2110/2 dient und die Voraussetzungen
der Regelung erfüllt sind, ist die Unterstützungsmaßnahme auch dann nach der genannten Regelung
abzuwickeln, wenn mit der Durchführung des Vorhabens zugleich eine öffentlichkeitswirksame
Eigendarstellung der Bundeswehr möglich ist.
2027. Mitflüge in Luftfahrzeugen der Bundeswehr setzen eine Erlaubnis gemäß der Zentralen
Dienstvorschrift A-270/2 „Nutzung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr“ voraus (Nr. 4080).
2028. Bei der Unterstützung der Berichterstattung von Nachrichtensendungen mit hoher
Reichweite (z. B. Tagesschau) besteht ein vollkommener oder überwiegender Nutzen für die InfoA.
Deswegen wird in diesen Fällen grundsätzlich auf die Kostenerstattung für Unterstützungsleistungen
der Bundeswehr verzichtet.
2.9 Sonstige Vorhaben
2029. Nicht in den Nrn. 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 aufgeführte Vorhaben können auf Antrag
mit Zustimmung des Pr-/InfoStab als Maßnahme der InfoA durchgeführt werden, wenn sie geeignet
sind, der Auftragserfüllung und Zielsetzung der InfoA zu dienen.
Dasselbe gilt auch für in den Vorl. konz Gdlg InfoA GB BMVg nicht aufgeführte, jedoch als
Zielgruppen geeignet erscheinende Personengruppen.
Hierzu sind dem Pr-/InfoStab ggf. zusätzlich über das jeweils zuständige PIZ alle für die Entscheidung
erforderlichen Unterlagen gemäß Nr. 6008 vorzulegen.
Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1
Seite 19
3 Der Fachstrang Informationsarbeit
3001. Die Aufgabenwahrnehmung der InfoA folgt grundsätzlich der Struktur des BMVg und der
Bundeswehr auf den Ebenen
• des BMVg: durch den Pr-/InfoStab,
• der OrgBer (ausgenommen Militärseelsorge und Rechtspflege): durch die PIZ der OrgBer und
durch sonstige Teileinheiten der InfoA mit Leiterinnen und Leitern der Informationsarbeit (LdI),
Pressestabsoffizieren (PrStOffz), Presseoffizieren (PrOffz) oder Pressesprecherinnen und
Pressesprechern,
• des Kommandos Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (KdoTerrAufgBw) und der LKdo: durch
Teileinheiten der InfoA.
Abb. 1: Der Fachstrang InfoA (fachliche Führung)
3002. Als Kompetenzzentrum der Informationsarbeit vereint das Zentrum Informationsarbeit
Bundeswehr (ZInfoABw) in einem Wirkverbund die Fähigkeiten zur Ausbildung des Fachpersonals der
InfoA (und der personalwerblichen Kommunikation), zur Erstellung der zentralen Medien der
Bundeswehr sowie zur Grundlagenarbeit, Konzeption und Weiterentwicklung. Das ZInfoABw ist die
fachlich verantwortliche Stelle für die Steuerung der JgdOffz und der Stabsoffiziere Öffentlichkeitsarbeit
(StOffzÖA) sowie Organisator und Gastgeber der zentralen Seminare der Öffentlichkeitsarbeit. Darüber
hinaus wird das ZInfoABw auch als Tagungsstätte der Bundeswehr genutzt.
A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit
Seite 20
3.1 Strukturen
3003. Die Struktur der InfoA folgt grundsätzlich der Struktur des BMVg und der Bundeswehr. In den
Strukturen ausgebrachte Organisationselemente sind individuell auf die Bedürfnisse des jeweiligen
OrgBer anzupassen. Hierzu sind Dienstposten aufgaben- und ebenengerecht für Fachpersonal der
InfoA in Haupt- und Nebenfunktion zur Erfüllung der Aufgaben der InfoA einzurichten8.
3.1.1 Presse- und Informationsstab
3004. Der unmittelbar der Leitung des BMVg zugeordnete Pr-/InfoStab ist oberste und zentrale
Instanz der InfoA im GB BMVg.
3005. Der Leiter bzw. die Leiterin des Stabes ist zugleich der Sprecher bzw. die Sprecherin des
BMVg. Er bzw. sie ist Prozesseigner bzw. Prozesseignerin des Leistungsprozesses
„Informationsarbeit leisten“. Der ihn bzw. sie unterstützende Stab deckt alle Aufgabenbereiche der
InfoA ab.
Abb. 2: Organigramm des Pr-/InfoStab im BMVg
3.1.2 Presse und Informationszentren
3006. Die InfoA mit ihren verschiedenen Aufgabenfeldern wird in und für die OrgBer
(ausgenommen Militärseelsorge und Rechtspflege) durch das jeweilige PIZ geleistet. Das
Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBw) verfügt aufgrund seiner Aufgabe, die
Einsätze der Bundeswehr im Ausland zu planen und zu führen, ebenfalls über ein PIZ. Das dem
BMVg direkt unterstellte Planungsamt der Bundeswehr (PlgABw), das Luftfahrtamt der Bundeswehr
(LufABw) sowie das Amt für den militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) verfügen über die
Befähigung zur InfoA.
8 Näheres regeln ggf. Bereichsdienstvorschriften der OrgBer.
BMVg Presse- und Informationsstab
Sprecher/Sprecherin des BMVg
Presse
Grundsatz, Öffentlichkeitsarbeit,
Zentrale Angelegenheiten
Beauftragte/-r für die
Kommunikation der Arbeitgebermarke Bw
Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1
Seite 21
3.1.3 Teileinheiten bzw. Dienstposten der Informationsarbeit im Inland (ohne Jugendoffiziere)
3007. Mit den Teileinheiten der InfoA (z. B. LdI, PrStOffz, PrOffz, StOffzÖA, Pressesprecherinnen
und Pressesprecher) stellen die OrgBer die Durchführung der InfoA in ihrem Verantwortungsbereich
sicher. Die LdI, Pressesprecher und Pressesprecherinnen sind zugleich Sprecher bzw. Sprecherin
des Kommandeurs oder der Kommandeurin bzw. des Dienststellenleiters oder der
Dienststellenleiterin.
3.1.4 Organisationsbereiche Rechtspflege und Militärseelsorge
3008. InfoA in den OrgBer Rechtspflege9 und Militärseelsorge erfolgt in deren Eigenverantwortung
unter Beachtung o. a. Grundsätze, ohne dabei eigenständige Strukturen ausbringen zu müssen. Dort,
wo kein hauptamtliches Personal zur Verfügung steht, sind die Dienststellenleiter und
Dienststellenleiterinnen durch die Leitung der OrgBer zu einer angemessenen InfoA zu befähigen.
3.1.5 Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr und Landeskommandos
3009. Teileinheiten der InfoA sind im KdoTerrAufgBw10 bzw. in den LKdo auszubringen. Die LKdo
Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen und das KdoTerrAufgBw verfügen
– anders als die übrigen LKdo – über einen StOffzÖA und führen die bundesweit ausgebrachten
haJgdOffz im jeweiligen regionalen Verantwortungsbereich11.
3.1.6 Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr
3010. Die InfoA verfügt mit dem Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr (ZInfoABw) über ein
zentrales, dem Pr-/InfoStab fachlich unmittelbar unterstelltes Kompetenz- und Ausbildungszentrum
zur zentralen Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals der InfoA, zur Bereitstellung
wissenschaftlicher Expertise, zur konzeptionellen Grundlagenarbeit und Weiterentwicklung sowie zur
Durchführung zentraler Veranstaltungen des Austauschs mit der Öffentlichkeit. Die Redaktion der
Bundeswehr (RedBw) als Organisationselement des ZInfoABw stellt bundeswehrgemeinsame
Medien zum Zweck der Mitarbeiterkommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit bereit.
3011. Der Bereich Weiterentwicklung stellt wissenschaftliche Expertise für die konzeptionelle
Grundlagenarbeit bereit. Er widmet sich Trends, Analysen, Forschungsbegleitung sowie der
9 Die InfoA der Truppendienstgerichte ist geregelt in der Bereichsdienstvorschrift C-2180/14 „Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit der Truppendienstgerichte“. 10 Im Hinblick auf seine Aufgabe als Standortkommando des Bundeslandes Berlin. 11 KdoTerrAufgBw: Berlin, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Sachsen; LKdo Mecklenburg-Vorpommern:
Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen; LKdo Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland; LKdo Hessen: Hessen, Baden-Württemberg; LKdo Bayern: Bayern, Thüringen.
A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit
Seite 22
Überprüfung von Organisation und Verfahren hinsichtlich der Informationsarbeit der Bundeswehr. Er
evaluiert die Medienproduktion intern und trägt so zur Weiterentwicklung der InfoA als Ganzes bei. Er
steht gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-500/1 „Zusammenarbeit des BMVg mit Dienststellen
des nachgeordneten Bereiches“ in unmittelbarer Arbeitsbeziehung zu Pr-/InfoStab, Bereich Zentrale
Angelegenheiten (ZA). Der Leiter bzw. die Leiterin dieses Bereichs ist zugleich
Leistungsprozessmanager (LPM) für den Prozess „Informationsarbeit leisten“.
3012. Der Bereich Bundeswehr und Gesellschaft12 führt zentrale Veranstaltungen der Begegnung
mit der Öffentlichkeit durch und führt das in der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzte Fachpersonal –
insbesondere die Jugendoffiziere – fachlich. Er erfasst das für die InfoA befähigte Personal und
unterstützt in dieser Funktion die Personalentwicklung unter Führung des Bundesamtes für das
Personalmanagement der Bundeswehr sowie in Abstimmung mit Pr-/InfoStab und den
Teilstreitkräften (TSK)/OrgBer.
Abb. 3: Gliederung des ZInfoABw
3.1.7 Akademie im Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr
3013. Die Akademie (als Bereich Lehre/Training) ist zentraler Bestandteil des ZInfoABw. Sie erfüllt
die Fähigkeitsforderungen nach zentraler Aus- und Fortbildung des Fachpersonals der InfoA.
12 Nicht zu verwechseln mit dem gleichnamigen Referat BMVg Politik (Pol) II 2.
Kommandeur
Bereich Bundeswehr & Gesellschaft
Akademie
Strausberg
Redaktion der Bundeswehr
Berlin
Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr
Bereich Weiterentwicklung
Zentralbereich
Stab Stabsquartier
Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1
Seite 23
3.1.8 Redaktion der Bundeswehr
3014. Die RedBw ist integraler Bestandteil des Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr. Fachlich
ist sie unmittelbar dem Pr-/InfoStab unterstellt. Die RedBw ist verantwortlich für die zentralen
Onlineauftritte des BMVg sowie der Bundeswehr und erstellt die bundeswehrgemeinsamen Medien
der Mitarbeiterkommunikation. Sie pflegt ein Korrespondentennetz und stellt die Bereitstellung von
medienspezifischer Technik zur Anbindung der Korrespondenten an das Redaktionssystem der
RedBw sicher.
3.1.9 Kontingente der Bundeswehr und Dienstposten der Informationsarbeit im Einsatzland
3015. In den Kontingenten bzw. Stäben sind grundsätzlich Organisationselemente bzw. Dienstposten
für die InfoA auszubringen. Analog zum Pr-/InfoStab bzw. zu den PIZ sind die jeweiligen Leiterinnen
und Leiter dem Kommandeur bzw. der Kommandeurin fachlich unmittelbar zu unterstellen.
3.1.10 Dienststellen mit herausragender Öffentlichkeitswirkung
3016. Bei Dienststellen mit herausragender Öffentlichkeitswirkung sind haupt- oder nebenamtliche
Organisationselemente der InfoA in Verantwortung der jeweiligen OrgBer auszubringen.
Eine herausragende Öffentlichkeitswirkung ist dann gegeben, wenn sich der Aufgabenbereich einer
Dienststelle auch an die Öffentlichkeit richtet (z. B. Bundeswehrkrankenhäuser, Militärhistorisches
Museum, Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr) oder der
Aufgabenbereich eine besondere öffentliche Aufmerksamkeit erfährt (z. B. MAD, Universitäten der
Bundeswehr, Führungsakademie der Bundeswehr).
3.1.11 Bundeseigene privatrechtliche Institutionen in Ressortverantwortung des Bundesministeriums der Verteidigung
3017. In bundeseigenen privatrechtlichen Institutionen in Ressortverantwortung des BMVg (z. B.
Bundeswehr-Fuhrpark-Service (BwFuhrparkService) GmbH) wird InfoA grundsätzlich in eigener
Zuständigkeit durchgeführt. Somit sind keine Organisationselemente der InfoA auszuplanen.
Gleichwohl ist die Widerspruchsfreiheit zur InfoA des BMVg und der Bundeswehr sicherzustellen.
3.1.12 Multinationale Truppenteile und Hauptquartiere sowie internationale Organisationen
3018. In multinationalen Dienststellen, Truppenteilen und Hauptquartieren mit deutschem Anteil
sowie in internationalen Organisationen, denen Deutschland beigetreten ist, sind deutsche
Dienstposten fachlich qualifiziert zu besetzen. Es gilt, deutsche Interessen hinsichtlich der InfoA durch
eine angemessene Repräsentanz zu vertreten.
A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit
Seite 24
3.1.13 Zusammenarbeit mit Elementen der Truppeninformation des Zentrums Operative Kommunikation der Bundeswehr
3019. ZOpKomBw betreibt mit Radio Andernach u. a. ein Medium, das auch der
Truppeninformation dient. Um die Konsistenz der Inhalte mit denen anderer Medien der
Truppeninformation sicherzustellen, ist bei der RedBw ein Verbindungselement zum ZOpKomBw
eingerichtet.
3.1.14 Zusammenarbeit mit Fachmedienzentren
3020. Die Fachmedienzentren oder vergleichbaren Einrichtungen der Bundeswehr verfügen über
voll ausgebildete Foto- und Videoproduzenten, Redakteure sowie Druck- und Medien-
bearbeitungskapazitäten. Die zivilen und militärischen Organisationsbereiche werden gebeten, im
Rahmen freier Kapazitäten, die Informationsarbeit der Bundeswehr personell und materiell mit den
vorhandenen Mitteln zu unterstützen. Die Abfrage für diese Unterstützung erfolgt über die Redaktion
der Bundeswehr, PIZen oder LDIs. Ziel ist, die in der Bundeswehr vorhandenen Fähigkeiten
bestmöglich und wirtschaftlich zu nutzen und damit ausgabenintensive Abgaben an externe
Agenturen zu reduzieren.
3.2 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
3.2.1 Presse- und Informationsstab
3021. Der Pr-/InfoStab ist zuständig für die Widerspruchsfreiheit der öffentlichen Kommunikation
– er macht diesbezüglich entsprechende Vorgaben –, für ein einheitliches Erscheinungsbild
(Corporate Design) und für die übergreifende Koordination der InfoA einschließlich der Koordination
der kommunikativen Anteile der Personalwerbung und der Kommunikation der Arbeitgebermarke
Bundeswehr sowie der Mitarbeiterkommunikation unter Beachtung der diesbezüglichen
Verantwortung des Generalinspekteurs bzw. der Generalinspekteurin der Bundeswehr.
3022. Die InfoA für Belange des BMVg, seien diese leitungsbezogen oder abteilungsbezogen, wird
ausschließlich durch bzw. über den Pr-/InfoStab durchgeführt. Differenzierte Vorgaben richten sich
nach der ergänzenden Geschäftsordnung BMVg. Somit ist der Pr-/InfoStab in Presseangelegenheiten
für das BMVg alleinige Ansprech- und Auskunftsstelle.
3023. Im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit wird die Öffentlichkeitsarbeit durch den Pr-/InfoStab
zentral geleitet.
3024. In allen grundsätzlichen Fragen der InfoA liegt die Zuständigkeit beim Leiter bzw. bei der
Leiterin des Pr-/InfoStab. Diese Aufgabe wird durch den Bereich ZA wahrgenommen.
3025. Der Pr-/InfoStab überwacht die fachliche Ausbildung des Personals der InfoA.
Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1
Seite 25
3026. Die Durchführung von zentralen Maßnahmen der InfoA obliegt dem Pr-/InfoStab. Zentrale
Maßnahmen der sicherheitspolitischen Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit und
Mitarbeiterkommunikation werden im Auftrag Pr-/InfoStab auch vom ZInfoABw durchgeführt. Das in
der InfoA haupt- und nebenamtlich eingesetzte Fachpersonal wird zur Unterstützung herangezogen.
Bei Bedarf werden auch andere Dienststellen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb der
Bundeswehr anlass- bzw. projektbezogen beauftragt.
3027. Für den Einsatz des Messestandes Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Zentralen Messe-
und Eventmarketing der Bundeswehr (ZeMEMBw) bei nationalen Messen und Ausstellungen ist
alleine der Pr-/InfoStab zuständig.
3028. Die Planung und Steuerung der Medien der InfoA der Bundeswehr einschließlich ihrer
Weiterentwicklung obliegt dem Pr-/InfoStab. Ebenso führt der Pr-/InfoStab die Fachaufsicht über das
ZInfoABw einschließlich der RedBw.
3029. Die ministerielle Steuerung der Medienauswertung obliegt dem Pr-/InfoStab.
3030. Der Pr-/InfoStab hält die erforderliche Verbindung zu vergleichbaren nationalen und
internationalen Stellen.
3031. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten ist der Pr-/InfoStab weisungsbefugt im Fachstrang der
InfoA13. Die Verantwortlichkeiten der ministeriellen Fachaufsicht bleiben hiervon unberührt. Der
Pr-/InfoStab wirkt im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit bei Auswahl, Ausbildung und
Stellenbesetzung des Fachpersonals mit und wird an Angelegenheiten der Planung, Struktur und
Organisation der InfoA des dem BMVg nachgeordneten Bereichs beteiligt.
3032. Bei der Auswahl des hauptamtlich in der Informationsarbeit eingesetzten Fachpersonals des
gehobenen und höheren Dienstes14 ist vor der Einleitung einer Personalmaßnahme der Leiter bzw.
die Leiterin des Pr-/InfoStab durch die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen.
Dies gilt auch für vergleichbares Personal des ZInfoABw. Näheres regelt die Bereichsdienstvorschrift
C-600/2 „Beteiligung des Presse- und Informationsstabes im BMVg am Auswahlverfahren für ziviles
Personal der Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation (Ausw ziv Pers
AkBwInfoKom)“.
3033. Fachliche Weisungen des Pr-/InfoStab gelten für das gesamte im Fachstrang InfoA tätige
Personal.
3034. Im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen der Bundeswehr obliegt dem Pr-/InfoStab
• die Vermittlung der politisch-strategischen Ziele der Leitung,
13 Vgl. A-500/1 „Zusammenarbeit des BMVg mit Dienststellen des nachgeordneten Bereiches“. 14 Z. B. Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter,
PrStOffz, PrOffz, StOffzÖA, Medienstabsoffiziere, Pressesprecherinnen und Pressesprecher, haJgdOffz.
A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit
Seite 26
• die Information zur politischen Einordnung eines Einsatzes der Bundeswehr und zum
Zustandekommen des zugrundeliegenden Auftrages sowie zu rechtlichen und ethischen Aspekten
und Fragen von grundsätzlicher, bundeswehrgemeinsamer Bedeutung,
• die Steuerung und Koordination der InfoA in Fragen von grundsätzlicher informationspolitischer
Bedeutung einschließlich der hierzu notwendigen Entscheidungen, Vorgaben und fachlichen
Weisungen,
• die Abstimmung mit nationalen/internationalen Gremien auf ministerieller Ebene im Rahmen der
fachlichen Zuständigkeit für die InfoA,
• die Federführung bei der Erarbeitung und ressortübergreifenden Abstimmung von Konzepten zur
Kommunikation nationaler Interessen sowie für die Festlegung von diesbezüglichen
Kommunikationsstrategien15 einschließlich der Nutzung von Informationen und
Informationssystemen,
• die Abstimmung mit sowie die Beratung und Unterstützung von anderen Ebenen bei allen
wichtigen Fragen der InfoA und
• die Durchführung von Presseinformationsreisen der Leitung des BMVg in die Einsatzgebiete.
3.2.2 Presse- und Informationszentren der Organisationsbereiche
3035. Die Inspekteurinnen und Inspekteure bzw. Präsidentinnen und Präsidenten sowie die
Amtschefinnen und Amtschefs bzw. Befehlshaberinnen und Befehlshaber der dem BMVg unmittelbar
nachgeordneten Dienststellen tragen in ihrem jeweiligen Organisations- bzw. Verantwortungsbereich
die Verantwortung für die InfoA und somit für die gezielte Darstellung von Aufgaben, Fähigkeiten,
Kräften und Mitteln ihres Zuständigkeitsbereichs. Die ministerielle Gesamtverantwortung der
Leiterinnen und Leiter der Abteilung Personal (P), der Abteilung Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung (AIN) sowie der Abteilung Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung (IUD) ist für die
OrgBer der Bundeswehrverwaltung auch im Rahmen der InfoA zu beachten.
3036. Die PIZ nehmen die InfoA im Zuständigkeitsbereich ihres OrgBer wahr. Sie steuern und
koordinieren die InfoA in allen ihren Aufgabenfeldern auf Weisung und im Rahmen inhaltlicher
Zielvorgaben des Pr-/InfoStab. Sie sind zugleich Ansprechstellen für den Pr-/InfoStab für die
Steuerung und Wahrnehmung der InfoA bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im
jeweiligen Organisationsbereich, soweit diese nicht zentral durch das BMVg wahrgenommen werden.
3037. Die PIZ wirken im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit bei Auswahl, Ausbildung und
Stellenbesetzung des Fachpersonals mit16.
15 Für das Entwickeln und Abstimmen von (multi-)nationalen Informations- und Kommunikationsstrategien für
Einsätze und nationale Krisenvorsorge ist auf ministerieller Ebene eine Schnittstelle zwischen den Prozessen „Einsätze sicherstellen“ – einschließlich OpKom – und „Informationsarbeit leisten“ zu etablieren.
16 Bei Auswahl und Stellenbesetzung in Abstimmung mit Pr-/InfoStab, bei Ausbildung in Abstimmung mit ZInfoABw.
Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1
Seite 27
3038. Sie führen die organisationsbereichsspezifische Öffentlichkeitsarbeit und die gezielte
Darstellung der Aufgaben, Fähigkeiten, Kräfte und Mittel des jeweiligen OrgBer durch.
3039. Sie sind somit die primären Ansprechstellen in Angelegenheiten der InfoA des jeweiligen
OrgBer und führen fachlich das haupt- und nebenamtliche Personal der InfoA im nachgeordneten
Bereich17. Hier werden die nicht politischen und nicht direkt ministeriell relevanten fachlichen Themen
sowie aktuelle Vorkommnisse und Sachverhalte entsprechend der nachgeordneten
Gesamtverantwortung wahrgenommen.
3040. Die PIZ sind aufbauorganisatorischer Bestandteil des jeweiligen höchsten militärischen
Kommandos bzw. eines entsprechenden Bundesamtes des OrgBer. Die jeweiligen Leiter bzw.
Leiterinnen der PIZ sind fachlich unmittelbar an den Inspekteur bzw. die Inspekteurin oder den
Präsidenten bzw. die Präsidentin anzubinden. Für die Bereiche des EinsFüKdoBw, PlgABw. LufABw
und MAD-Amt gilt dies analog. Nur diese enge Anbindung ermöglicht einen umfassenden Überblick
und die Kenntnis der Absicht der Führung/Leitung. Beides ist nötig, um in allen die InfoA betreffenden
Angelegenheiten fachkundig beraten zu können.
3041. Analog zum Pr-/InfoStab bzw. den PIZ der OrgBer sind – wo immer vorhanden – die
Organisationseinheiten bzw. das hauptamtliche Fachpersonal der InfoA (z. B. die Leiterinnen und
Leiter der Informationsarbeit oder die Pressesprecherinnen und Pressesprecher) fachlich unmittelbar
an die Führung/Leitung der jeweiligen Dienststelle anzubinden und in öffentlichkeitswirksame
Vorgänge einzubinden. Sie sind „Sprecher bzw. Sprecherin des Kommandeurs oder der
Kommandeurin, des Präsidenten oder der Präsidentin bzw. des Dienststellenleiters oder der
Dienstellenleiterin“ und ihm bzw. ihr in dieser Funktion unmittelbar zugeordnet. In Wahrnehmung
dieser Aufgabe sollen sie grundsätzlich an den Dienstbesprechungen der Führung/Leitung
teilnehmen.
3042. Im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen der Bundeswehr und in Abhängigkeit von der
jeweiligen Betroffenheit obliegt den PIZ der OrgBer
• die InfoA zur militärischen Umsetzung des Auftrages, zur Auswahl der entsendenden
Truppenteile/Unterstützungskräfte sowie zu Fragen der Führung durch die Höhere(n)
Kommandobehörde(n) und Bundesämter sowie
• die Beratung der fachlich zuständigen Stellen in ihren OrgBer hinsichtlich der personellen und
materiellen Erfordernisse,
• die Planung und Koordinierung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie
Mitarbeiterkommunikation der entsendenden Truppenteile,
17 Die abweichenden Regelungen zu ZInfoABw und MAD-Amt bleiben davon unberührt.
A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit
Seite 28
• die Planung und Koordinierung der vorbereitenden Ausbildung „Umgang mit Medien“ der
entsendenden Truppenteile in enger Zusammenarbeit mit der Akademie im ZInfoABw (Bereich
Lehre/Training),
• die Unterstützung der fachlichen Ausbildung des für die Pressearbeit im Einsatz vorgesehenen
Fachpersonals und
• die fachliche Vertretung von Themen und Aufgaben des jeweiligen OrgBer im Rahmen der
redaktionellen Arbeit der RedBw, insbesondere zur Mitarbeiterkommunikation.
3.2.3 Zusatz für das Presse- und Informationszentrum des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
3043. Das PIZ des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (SanDstBw) nimmt im Rahmen der alleinigen
fachdienstlichen und fachlichen Zuständigkeit und Verantwortung des Inspekteurs bzw. der Inspekteurin
des Sanitätsdienstes der Bundeswehr für den Leistungsprozess „Gesundheitsversorgung der
Bundeswehr sicherstellen“ die Aufgabe der sanitätsdienstlichen InfoA
organisationsbereichsübergreifend und eigenverantwortlich für den Gesamtbereich der Bundeswehr
wahr.
3.2.4 Presse- und Informationszentrum des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr
3044. Das PIZ EinsFüKdoBw nimmt die InfoA im Zusammenhang mit den Einsätzen der
Bundeswehr eigenverantwortlich wahr. Es steuert und koordiniert die InfoA auf Weisung und in
Abstimmung mit dem Pr-/InfoStab. Es ist zugleich Ansprechstelle für den Pr-/InfoStab zur Steuerung
und Wahrnehmung der InfoA in allen Einsatzangelegenheiten, soweit diese nicht zentral durch das
BMVg wahrgenommen wird.
3045. Das PIZ EinsFüKdoBw verfügt – anders als die übrigen PIZ – über einen eigenen
Besucherdienst. Die Betreuung von Besuchergruppen, die Besucherinformation und die
Öffentlichkeitsarbeit des Kommandos verantwortet ein Stabsoffizier.
3046. Des Weiteren stellt PIZ EinsFüKdoBw die fachliche Vertretung von Themen und Aufgaben
des Kommandos im Rahmen der redaktionellen Arbeit der RedBw sicher.
3.2.5 Pressestelle des Luftfahrtamtes der Bundeswehr
3047. Das LufABw untersteht pressefachlich direkt dem Pr-InfoStab. Im Pr-InfoStab Referat 1 ist
der Sprecher bzw. die Sprecherin Luftwaffe für die Themen des LufABw zuständig.
Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1
Seite 29
3.2.6 Pressestelle des Planungsamtes der Bundeswehr
3048. Die Pressestelle des PlgABw nimmt die InfoA mit Bezug zum Auftrag des Hauses
eigenverantwortlich wahr und fungiert in dieser Hinsicht als Ansprechstelle für den Pr-/InfoStab.
3.2.7 Pressestelle des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
3049. Angelegenheiten der InfoA des MAD-Amtes werden unter Einbindung des PIZ der
Streitkräftebasis (SKB) eigenverantwortlich durch die Pressestelle des MAD-Amtes wahrgenommen.
3.2.8 Teileinheiten bzw. Dienstposten für die Informationsarbeit im Einsatzland
3050. Bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr steuert der Pr-/InfoStab die InfoA in Deutschland
und die nationale Pressearbeit in den Einsatzgebieten im Ausland in enger Abstimmung mit dem bzw.
über das PIZ EinsFüKdoBw.
3051. InfoA bei Auslandseinsätzen beinhaltet im Wesentlichen Pressearbeit im Inland wie im
Einsatzland, Öffentlichkeitsarbeit und Medienarbeit im Inland sowie Mitarbeiterkommunikation im
Inland wie im Einsatzland. Der Führer bzw. die Führerin des deutschen Kontingents ist auch für die
InfoA im jeweiligen Verantwortungsbereich verantwortlich und wird dazu durch Fachpersonal der
InfoA unterstützt. Diese Verantwortlichkeit betrifft v. a.
• die Durchführung der Pressearbeit im Einsatzgebiet auf Grundlage fachlicher Weisung des
Pr-/InfoStab,
• die Informationen über alle Aspekte der praktischen Durchführung des Auftrages und zur
Lageentwicklung im Einsatzgebiet,
• die Zusammenarbeit mit Pressestellen von Partnerstaaten und nationalen wie internationalen
Organisationen im Einsatzgebiet,
• die Unterstützung von Journalisten und Journalistinnen nationaler und internationaler Medien im
Einsatzgebiet und
• die ausschließliche Zuständigkeit der InfoA für die Betreuung von Medienvertreterinnen und
-vertretern aus Deutschland sowie den Partnerstaaten.
3.2.9 Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr und Landeskommandos
3052. Entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland bilden die LKdo (in
Berlin das KdoTerrAufgBw)18 die zentralen Ansprechstellen für die InfoA der Bundeswehr in ihren
jeweiligen regionalen Verantwortungsbereichen. Über die dort ausgebrachten Teileinheiten der InfoA
leiten und koordinieren sie die organisationsbereichsübergreifenden Aufgaben der InfoA im Inland
18 KdoTerrAufgBw in der föderalen Wahrnehmung der Aufgaben Standortkommando Berlin.
A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit
Seite 30
entsprechend der regionalen Zuordnung. Bei politisch bedeutsamen Ereignissen bzw. in dringenden
Fällen führen sie die InfoA auf Weisung des Pr-/InfoStab unmittelbar durch19. Die Dienststellen
arbeiten dabei eng mit der für die InfoA zuständigen Teileinheit des KdoTerrAufgBw bzw. der LKdo
zusammen. Das KdoTerrAufgBw bzw. die LKdo halten Verbindung zu entsprechenden Stellen der
Landesregierung und betreuen die jeweilige Landespressekonferenz. Die LdI im KdoTerrAufgBw bzw.
in den LKdo nehmen die Aufgaben eines „Sprechers der Bundeswehr im Bundesland“ wahr. Bei
Ereignissen von herausgehobener Bedeutung werden die PIZ der OrgBer nachrichtlich beteiligt.
3053. Das KdoTerrAufgBw stellt – zusätzlich zu den vorgenannten Aufgaben der LKdo – den
Besucherdienst des BMVg am 2. Dienstsitz in Berlin nach Weisung des Pr-/InfoStab sicher.
3054. Auf Antrag bei PIZ SKB unterstützen die Teileinheiten der InfoA der SKB die OrgBer im
Rahmen freier Kapazitäten.
3.2.10 Stabsoffiziere Öffentlichkeitsarbeit
3055. Die StOffzÖA sind Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerinnen in Angelegenheiten der
Öffentlichkeitsarbeit in ihrem jeweiligen territorialen Zuständigkeitsbereich. U. a. koordinieren sie die
Einsätze der JgdOffz. Dienststellen in Bundesländern ohne eigene StOffzÖA wenden sich in
Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit über den territorial zuständigen bzw. die territorial
zuständige LdI an den zuständigen StOffzÖA.
3.2.11 Jugendoffiziere
3056. JdgOffz nehmen – unter Beachtung der Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses20 –
Stellung zu militärischen und sicherheitspolitischen Grundsatzfragen im Sinne der offiziellen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik Deutschlands sowie zu den Einsätzen der Bundeswehr.
3057. JdgOffz betreiben keine Personalwerbung oder Personalgewinnung. Interessierte an einer
Tätigkeit in der Bundeswehr sind an die zuständigen Karriereberater bzw. Karriereberaterinnen zu
verweisen.
3058. JgdOffz erläutern vor allem in Schulen den Auftrag und die Aufgaben der Bundeswehr und
die Grundlagen deutscher Sicherheitspolitik, dabei insbesondere die Einbindung Deutschlands in die
NATO und die Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Europa.
19 Beispiele: Pressearbeit zur Bekanntgabe von Entscheidungen der Leitung des BMVg oder zu Themen mit
erheblicher politischer Bedeutung wie: Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Wehrpflicht-/Berufsarmee, Bw-Planung, Haushalt, Rüstung, Rüstungskontrolle, Abrüstung, Militärseelsorge, Frauen in den Streitkräften, Umweltschutz, Stationierung, Infrastrukturprogramme, Kommandeur- bzw. Kommandeurinnen-Tagung-Bw.
20 Beutelsbacher Konsens von 1976: Prinzipien in der Politischen Bildung: Überwältigungsverbot, Kontroversitätsgebot und Schülerorientierung.
Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1
Seite 31
3059. JgdOffz werden von den Schulen auf Grundlage der jeweiligen Rahmenlehrpläne zu
Informationsvorträgen in den Unterricht eingeladen. Die Durchführung des Unterrichts liegt
ausschließlich in der Verantwortung der Lehrkräfte.
3.2.12 Fachpersonal bei multinationalen Truppenteilen und Hauptquartieren
3060. LdI/PrStOffz in internationalen Stäben arbeiten entsprechend den dort gültigen Vorgaben
und informieren anlassbezogen die jeweilige fachlich vorgesetzte Instanz der InfoA über Ereignisse
von deutschem Interesse. Sie beraten die jeweilige Führung in allen die InfoA betreffenden
Angelegenheiten.
3.2.13 Dienststellen der Bundeswehr mit herausragender Öffentlichkeitswirkung
3061. Grundsätzlich und ungeachtet der regionalen Betreuung durch die territorialen
Führungsebenen führen die Dienststellen der SKB in ihrem Verantwortungsbereichen die InfoA in
Abstimmung mit dem PIZ SKB durch. Des Weiteren stellen sie zentrale sicherheitspolitische
Seminare auf Weisung des Pr-/InfoStab im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sicher.
3062. Die Bundeswehrkrankenhäuser stellen die Pressearbeit grundsätzlich im eigenen Bereich in
Abstimmung mit dem PIZ SanDstBw sicher. Wegen ihrer herausragenden Öffentlichkeitswirkung und
ihrer besonderen Bedeutung für den Sanitätsdienst der Bundeswehr werden sie darüber hinaus in allen
Angelegenheiten der InfoA durch das PIZ SanDstBw unmittelbar fachlich geführt und unterstützt.
3.2.14 Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr
3063. Das ZInfoABw unterliegt der Fachaufsicht des Pr-/InfoStab in Form einer unmittelbaren
Arbeitsbeziehung gemäß A-500/1.
3.2.14.1 Akademie im Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr
3064. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldatinnen und Soldaten sowie zivilen Beschäftigten
als haupt- und nebenamtlich eingesetztes Fachpersonal der InfoA und die entsprechende Aus- und
Weiterbildung von Führungspersonal wird zentral in der Akademie im ZInfoABw (Bereich
Lehre/Training) durchgeführt. Dazu zählt auch die Konzeption und Durchführung von Medienausbildung
im Rahmen der einsatzvorbereitenden Ausbildung. Die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals der
InfoA ist so weit wie möglich mit derjenigen von der Personalgewinnung, Fachmedienzentren und
OpKomBw abzustimmen und – wenn mit den jeweiligen Aufgaben vereinbar – gemeinsam
durchzuführen. Einzelheiten regeln ggf. bundeswehr- oder streitkräftegemeinsame
Ausbildungskonzepte.
A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit
Seite 32
3065. Lehre, Ausbildung und praktische Anwendung in den Aufgabenfeldern der InfoA gründen
sich u. a. auf aktuelle empirische und wissenschaftliche Erkenntnisse und orientieren sich an der
technischen Entwicklung der Medienwelt. Wesentlicher Bestandteil ist dabei das integrale
Zusammenwirken (Team-Teaching) von militärischem und zivilem Lehrkörper im
Kleingruppenkonzept sowie die Einbindung externer Journalisten und wissenschaftlicher Expertise,
um zugleich den Know-How-Transfer sicherzustellen und die zivilgesellschaftliche Perspektive bei der
Eignungsbeurteilung des Kommunikationspersonals zu berücksichtigen. Hinzu kommt die
Zusammenarbeit mit den eigenen redaktionellen Ressourcen der RedBw.
3066. Die Akademie führt die fachliche Aufsicht über die Ausbildung von Medienvertreterinnen und
Medienvertretern zu deren Vorbereitung auf Aufenthalte in Krisengebieten. Bei Bedarf und freien
Kapazitäten unterstützt die Akademie den Dozenten bzw. Dozentinnen für die Medienausbildung an
der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) im Rahmen der Ausbildung von
Führungspersonal.
3067. Für das in der personalwerblichen Kommunikation eingesetzte Personal der Bundeswehr
führt die Akademie die kommunikationsorientierte Professionalisierung durch.
3.2.14.2 Bereich Bundeswehr und Gesellschaft
3068. Die Durchführung von Seminaren, Tagungen und Gesprächsforen zur Förderung des
Dialogs mit Meinungsführern und Meinungsführerinnen, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, aber
auch sicherheits- und verteidigungspolitisch interessierten Bürgerinnen und Bürgern – auch anderer
Nationen – ist Bestandteil des Auftrags des ZInfoABw und obliegt dem Bereich Bundeswehr und
Gesellschaft.
3069. Mit dem Bereich Bundeswehr und Gesellschaft ist das ZInfoABw auch das Stammhaus der
JgdOffz. Hier erfolgt die mittelfristige Bedarfsplanung, Verwaltung der Mittel und zentrale Evaluation
der Einzelmaßnahmen.
3.2.14.3 Bereich Weiterentwicklung
3070. Die Leitung der InfoA setzt u. a. eine zentrale Auswertung der Ergebnisse der empirischen
Sozialforschung, der Meinungs- und Motivforschung sowie der veröffentlichten Meinung über
sicherheitspolitische Themen und die Analyse und Bewertung wissenschaftlicher Ergebnisse der
Konfliktforschung im Hinblick auf die sicherheitspolitische Diskussion in der deutschen Öffentlichkeit
voraus. Mit dem Bereich Weiterentwicklung stellt das ZInfoABw die fachlich-konzeptionelle sowie
übergeordnet-wissenschaftliche Leistung in direkter Zuarbeit zum BMVg Pr-/InfoStab bereit. Die
Weiterentwicklung ist an allen Vorhaben beteiligt, die sich auf die strategische Ausrichtung und
strukturelle Gestalt der InfoABw richten. Damit ist sie eine Schnittstelle zur Grundlagenarbeit und
Scharnier zwischen dem Pr-/InfoStab als der fachlich vorgesetzten Stelle der InfoABw in den TSK
Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1
Seite 33
und OrgBer als durchführenden Teileinheiten der InfoA im GB BMVg. Ziele sind die Entwicklung von
Kommunikationsstrategien, die Erstellung von Führungshilfen für die InfoA und die Sicherstellung der
bundeswehrinternen Dokumentation der InfoA sowie die Bereitstellung von wissenschaftlichen
Ergebnissen für die Ausbildung des Fachpersonals, die konzeptionelle Weiterentwicklung der InfoA
sowie das Controlling der InfoA. ZInfoABw und das Zentrum für Militärgeschichte und
Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) informieren sich in geeigneter Form wechselseitig
über geplante Studienvorhaben mit Bezug zur InfoA und tauschen relevante Studienergebnisse
aus21. Auf fachliche Weisung des Pr-/InfoStab sind weitere Stellen des BMVg zu beteiligen sowie die
Aufgabenstellung der wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen der InfoA gegenüber anderen
wissenschaftlichen Einrichtungen der Bundeswehr abzugrenzen.
3.2.14.4 Redaktion der Bundeswehr
3071. Die RedBw mit Sitz in Berlin ist organisatorischer Bestandteil des ZInfoABw und befindet
sich in räumlicher Nähe zum Pr-/InfoStab, zu Parlament und Regierung. Sie stellt eine einheitliche,
medienbruchfreie, zielgruppenübergreifende und nachhaltige Kommunikation von der strategischen
Ebene direkt in die Zielgruppen der InfoA mittels der zentralen Medien der Bundeswehr sicher und
wird vom Pr-/InfoStab unmittelbar fachlich geführt. Sie unterstützt den Ausbildungsbetrieb an der
Akademie im ZInfoA mit journalistischer Expertise sowie personellen und technischen Ressourcen.
3.2.14.5 Dezernat Medienmonitoring
3072. Das Dezernat Medienmonitoring der RedBw erstellt im Auftrag des Pr-/InfoStab täglich aus
regionalen, überregionalen und internationalen Print- und Online-Medien mehrere Pressespiegel
(Morgen-, Mittags- sowie Auslands-Pressespiegel) zur Information der Leitung des BMVg und Aller,
die aus dienstlichen Gründen Informationen über die Bundeswehr betreffende Veröffentlichungen in
ausgewählten Medien benötigen (Näheres siehe 4.8 „Pressespiegel“).
3.2.15 Elemente in nachgeordneten Strukturen der Organisationsbereiche
3073. LdI, PrOffz, PrStOffz, Pressesprecher bzw. Pressesprecherinnen nehmen die InfoA auf
Weisung ihres zuständigen PIZ oder von vorgesetzten höheren Kommandobehörden/Bundesämtern,
bei Vorhaben von überregionaler Bedeutung grundsätzlich in Abstimmung mit dem bzw. der regional
zuständigen LdI des LKdo wahr. Sie leiten und koordinieren die organisationsbereichsspezifische
InfoA im Verantwortungsbereich.
21 Für Lehrzwecke stellen ZMSBw und ZInfoABw unmittelbar nach Abnahme durch den Auftraggeber
Datenmaterial mit Bezug zur InfoA dem jeweils anderen als maschinenlesbare Datensätze zur Verfügung. Die Veröffentlichung von Befragungsergebnissen bedarf der Zustimmung des jeweiligen Primärforschers (ZInfoABw, ZMSBw). Der Pr-/InfoStab ist über Veröffentlichungen mit einem Bezug zum Aufgabenbereich der InfoA zu unterrichten. Sofern im Rahmen der jeweils spezifischen Fragestellung für das ZInfoABw erforderlich, stellt das ZMSBw darüber hinaus auch die kompletten Datensätze empirischer Befragungen zur Verfügung.
A-600/1 Informationsarbeit im Inland
Seite 34
3.2.16 Festlegung von Zuständigkeiten
3074. Festlegungen von Zuständigkeiten können im Rahmen der Koordination der InfoA durch den
Pr-/InfoStab und unter Beachtung der A-500/1 sowie der Ergänzenden Geschäftsordnung BMVg
angeordnet bzw. geändert werden. Sie können auch durch Auslösung von Alarmmaßnahmen aus
dem Krisenreaktions- und Alarmplan der Bundeswehr (KAPlBw) angewiesen werden.
3075. Nimmt der Pr-/InfoStab ereignisbezogen oder zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von
Fachaufgaben ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar Verbindung mit Dienststellen auf, bei
denen besondere Aufgabengebiete für Pressearbeit, Öffentlichkeitsarbeit ,Medienarbeit, kommunikative
Anteile der Personalwerbung, Kommunikation der Arbeitgebermarke Bundeswehr oder
Mitarbeiterkommunikation eingerichtet sind, oder erteilt er diesen Weisungen unmittelbar, geschieht
dies in der Regel unter nachrichtlicher Beteiligung der fachlich und truppendienstlich zuständigen
Zwischeninstanzen. Dies entbindet die Empfänger dieser Weisungen nicht von der Pflicht, den eigenen
Dienststellenleitern bzw. Dienststellenleiterinnen sowie den vorgesetzten Dienststellen, falls deren
vorherige Unterrichtung erkennbar nicht mehr möglich war, unverzüglich hierüber zu berichten. Es ist
sicherzustellen, dass unabhängig von besonderen Fachsträngen der InfoA die Gesamtverantwortung
vorgesetzter Kommandeure und Kommandeurinnen bzw. Dienststellenleiter und Dienststellen-
leiterinnen für den nachgeordneten Bereich erhalten bleibt und durch unverzügliche Information auch im
Bereich der InfoA diese ihre unteilbare Führungsverantwortung wahrnehmen können.
3.2.17 Zuständigkeit bei Flugunfällen
3076. Bei Flugunfällen ist das PIZ für die Krisenkommunikation zuständig, aus dessen
Verantwortungsbereich das verunfallte Luftfahrzeug stammt.
3077. Sind ausschließlich militärische Luftfahrzeuge anderer Nationen betroffen, liegt die
Zuständigkeit bei PIZ SKB.
4 Informationsarbeit im Inland
4001. Äußerungen zu dienstlichen Angelegenheiten gegenüber den Medien obliegen grundsätzlich
den zuständigen Stellen bzw. Personen der InfoA. Angehörige des GB BMVg die von Vertreterinnen
oder Vertretern der Medien angesprochen werden, haben hierauf zu verweisen und den
Medienkontakt zu melden. Sollte aus redaktionellen oder sonstigen Gründen ein Medienkontakt mit
Angehörigen des BMVg, die nicht der InfoA angehören, zweckmäßig sein, so ist vorab eine
Genehmigung der zuständigen Stelle der InfoA einzuholen. B
Informationsarbeit im Inland A-600/1
Seite 35
4.1 Ansprechbarkeit und Arbeitsbereitschaft
4.1.1 Pressearbeit
4002. Die Pressearbeit der Bundeswehr trägt den sich dynamisch entwickelnden
medienspezifischen Erwartungen, Mechanismen und Organisationsstrukturen in Medien und
Öffentlichkeit Rechnung. Dazu zählt in besonderem Maße die sich ständig ausweitende und
annähernd verzugslose Berichterstattung in den digitalen Medien.
4003. Die Pressearbeit der Bundeswehr erfolgt lagebedingt präventiv, aktiv oder reaktiv. Ihr Erfolg
hängt wesentlich davon ab, dass Informationen über bedeutsame Ereignisse vorab oder zeitnah zu
diesen veröffentlicht werden und eine verzugslose und sachlich richtige Berichterstattung ermöglicht
wird.
4004. Hierzu muss eine durchgängige Ansprechbarkeit und ggf. Arbeitsbereitschaft der
wesentlichen Organisationselemente der Pressearbeit (Pr-/InfoStab, PIZ) für die Medien
gewährleistet sein. Es obliegt den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern, die durchgängige
Erreichbarkeit in ihrem Verantwortungsbereich angemessen sicherzustellen22.
4.1.2 Medienarbeit
4005. Die Fähigkeit zu einer verzugslosen Berichterstattung ist Wesensmerkmal der
Kommunikation in den Onlinemedien. Die zentralen Onlinemedien der Bundeswehr23 orientieren sich
hierbei an professionellen Standards und stehen im Wettbewerb mit anderen Anbietern.
Insbesondere in der Kommunikation in besonderen Lagen (z. B. in der Krisenkommunikation) kommt
den zentralen Onlinemedien als Kommunikationsmittel mit strategischer Reichweite eine
herausgehobene Bedeutung zu.
4006. Es kann im Rahmen der fachlichen Steuerung der InfoA der Bundeswehr für den
Pr-/InfoStab jederzeit erforderlich werden, die RedBw lageabhängig und kurzfristig mit Produktionen
und deren Publikation (Videos, Audiofiles, Fotos, Text) zu beauftragen. Hierfür ist eine kurzfristig
herstellbare Arbeitsfähigkeit ausgewählter Bereiche der RedBw auch an Wochenenden und
Feiertagen sowie in der allgemein dienstfreien Zeit an Werktagen erforderlich. Darüber hinaus
22 Dies kann z. B. mit einem „Sprecher vom Dienst” oder lediglich per dienstlichem Mobiltelefon geschehen.
Grundsätzlich muss auch an Wochenenden und Feiertagen sowie in der allgemein dienstfreien Zeit an Werktagen (Montag bis Freitag zwischen 16 und 8 Uhr am Folgetag) eine pressefachliche Ansprechperson durchgängig erreichbar sein und ggf. kurzfristig die Arbeitsbereitschaft herstellen können. Eine durchgängige Anwesenheit in den Dienststellen ist dazu nur ausnahmsweise erforderlich.
23 Die zentralen Onlinemedien der Bundeswehr umfassen derzeit die Internetauftritte www.bmvg.de, www.bundeswehr.de, www.bundeswehrkarriere.de, sowie die jeweils damit verbundenen Angebote in den Sozialen Medien wie z.B. Facebook, YouTube, Flickr und Instagram. Es können weitere Auftritte hinzutreten.
A-600/1 Informationsarbeit im Inland
Seite 36
erfordert der Bürgerdialog in Sozialen Medien eine adäquate, an das Nutzerverhalten angepasste
Arbeitsfähigkeit24 (Nr. 8017).
4007. Die RedBw stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass
• an Wochenenden und Feiertagen sowie in der allgemein dienstfreien Zeit an Werktagen (Montag
bis Freitag zwischen 16 und 8 Uhr am Folgetag) Veröffentlichungen in Form von Video, Audio,
Foto oder Text in den zentralen Onlinemedien der Bundeswehr innerhalb von zwei Stunden nach
Auftragseingang möglich sind,
• Bürgeranfragen und Kommentare in den Sozialen Medien an Werktagen, Wochenenden und
Feiertagen in der Zeit von 9 Uhr bis 23 Uhr kommentiert und freigeschaltet werden können.
4008. Die Koordination von Bürgeranfragen obliegt dem Pr-/InfoStab.
4.2 „Tage der offenen Tür“
4.2.1 Grundsätze
4009. Alle Dienststellen im GB BMVg können als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb
ihrer Anlagen und Einrichtungen einen „Tag der offenen Tür“ (TdoT) als dienstliche Veranstaltung
durchführen. Durch den Rückzug der Bundeswehr aus der Fläche kommt diesen Veranstaltungen
eine entscheidende Bedeutung für die Öffentlichkeitsarbeit zu. Sie dienen der Darstellung der
Bundeswehr, ihres Dienstbetriebes und der Lebensbedingungen ihrer Angehörigen.
4010. TdoT können auch Maßnahmen der personalwerblichen Kommunikation, die Darstellung des
Flugbetriebes und/oder des Fallschirmsprungdienstes einschließen.
4011. Die Vorgaben dieser Zentralen Dienstvorschrift sind für die Durchführung aller TdoT bei
militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr verbindlich. Dazu gehören auch maritime
Veranstaltungen, bei denen sich Einheiten der Marine innerhalb oder außerhalb ihres Heimathafens
darstellen.
4012. Die Vorgaben, vor allem für Sicherheit, Flugbetrieb und Hygiene, zur Finanzierung (Abschnitt
6.2.2) inklusive Vorgaben zum Sponsoring Nr. 6028) sowie Vorgaben für den Zugang zu Waffen,
Munition, Waffensystemen, Ausbildungsgeräten und Simulatoren Nr. 7007) sind bei der Durchführung
von TdoT zwingend zu beachten.
4013. Die Besucherschaft der TdoT unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung.
Versicherungsschutz besteht während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände. Das
Veranstaltungsgelände ist dazu zu begrenzen, soweit die ohnehin vorhandene bauliche Begrenzung
nicht ausreichen sollte.
24 Dies bedeutet grundsätzlich keine durchgängige 24/7-Bereitschaft. Insbesondere ist auf die Einhaltung der
arbeitsrechtlichen Vorgaben bzgl. täglicher Arbeitszeit, maximaler Arbeitszeit an Bildschirmen etc. zu achten.
Informationsarbeit im Inland A-600/1
Seite 37
4.2.2 Zielsetzung
4014. TdoT sollen
• den persönlichen und unmittelbaren Kontakt zwischen Bundeswehr und Bevölkerung intensivieren,
• die Bevölkerung über die Bundeswehr, ihren Auftrag und ihre Einsätze informieren,
• den Dialog zwischen Bundeswehr und Bürgerschaft fördern,
• der Imagebildung der Bundeswehr dienen,
• die Bundeswehr als Arbeitgeber darstellen,
• die Leistungsfähigkeit der Bundeswehr und ihrer Angehörigen beispielhaft darstellen und dadurch
das Vertrauen in die Bundeswehr stärken,
• die Integration der Bundeswehrangehörigen in die Bevölkerung fördern und die Angehörigen der
Bundeswehr als Teil der Gesellschaft in ihrer spezifischen Umgebung darstellen,
• die Integration der Bundeswehr im Bündnis dokumentieren und
• das Interesse am sowie die Bereitschaft zum Dienst in der Bundeswehr fördern.
4.2.3 Zielgruppen
4015. TdoT richten sich an die gesamte Öffentlichkeit. Im Einzelfall können TdoT jedoch auf
bestimmte Zielgruppen ausgerichtet werden, um eine wirksamere Kommunikation zu ermöglichen
(z. B. TdoT für Lehrer- und Schülerschaft oder bestimmte Berufsgruppen).
4.2.4 Durchführung
4016. Für die Durchführung von TdoT können Haushaltsmittel nach den Nrn. 6021 ff. beantragt
und aufgewendet werden.
4017. TdoT sind zeitlich so zu planen, dass Überschneidungen mit anderen regionalen
Veranstaltungen vermieden werden, um eine möglichst hohe Besucherzahl zu erreichen. Mehrere
Dienststellen können einen TdoT gemeinsam planen und durchführen. Dabei ist zu beachten, dass
eine umfassende Betreuung der Besucherschaft gewährleistet ist und der Aufwand an Personal, Zeit
und Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.
4018. Für einen TdoT ist immer ein detaillierter Durchführungsbefehl bzw. eine detaillierte
Durchführungsanweisung zu erstellen und dem Antrag beizufügen. Dieser Befehl bzw. diese
Anweisung muss das Programm und einen Finanzierungsplan enthalten sowie den
Prüfungsmaßstäben der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gerecht werden. Bezüglich der
Wirtschaftlichkeit sind die kalkulierten Kosten und der erwartbare Nutzen gegeneinander abzuwägen
(angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung).
A-600/1 Informationsarbeit im Inland
Seite 38
4019. Die Genehmigung zur Durchführung eines TdoT erteilen
• für die Streitkräfte der oder die truppendienstlich zuständige Kommandeur bzw. Kommandeurin auf
Divisions- oder vergleichbarer Ebene im Einvernehmen mit dem regional zuständigen
Kommandeur bzw. der regional zuständigen Kommandeurin des Landeskommandos, das über
einen StOffzÖA verfügt,
• für die Bundeswehrverwaltung der Präsident bzw. die Präsidentin der jeweiligen Bundesbehörde25
im Einvernehmen mit dem regional zuständigen Kommandeur bzw. der regional zuständigen
Kommandeurin des Landeskommandos, das über einen StOffzÖA verfügt.
4020. Eigene TdoT der genehmigungsberechtigten Dienststellen bzw. von höheren
Kommandobehörden sind von deren truppendienstlichen/fachlichen Vorgesetzten zu genehmigen,
ggf. von fachlich zuständigen Stellen im BMVg. TdoT von selbstständigen Dienststellen (z. B.
Planungsamt der Bundeswehr, Einsatzführungskommando der Bundeswehr) sind durch die fachlich
zuständigen Referate im BMVg zu genehmigen.
4021. Die Genehmigung des TdoT ist mindestens sechs Wochen (soweit mit Darstellung des
Flugbetriebs verbunden, mindestens zehn Wochen) vor dem geplanten Termin schriftlich auf dem
Dienstweg zu beantragen. Der zuständige StOffzÖA ist bei der Beantragung unmittelbar nachrichtlich
zu beteiligen. Ein Antrag auf Sponsoring ist mindestens acht Wochen vor der Veranstaltung zu stellen
(siehe auch Nr. 6010).
Ein Nebenabdruck der Genehmigung ist immer dem Pr-/InfoStab zuzuleiten.
4022. Der bzw. die LdI des zuständigen Landeskommandos berät die durchführende Dienststelle
hinsichtlich eines attraktiven Programms, der Finanzierungsmöglichkeiten und besonderen Vorgaben
der InfoA. Ihm bzw. ihr obliegt die Fachaufsicht im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen
Regelungen der InfoA. Er bzw. sie wird bei seiner bzw. ihrer Tätigkeit durch den zuständigen
StOffzÖA unterstützt.
4023. Dynamische Vorführungen von Luftfahrzeugen, Fallschirmsprungdienst und/oder
Übungsteilen "Luftbewegliche Operationen" (Militärische Luftfahrtveranstaltungen) anlässlich eines
TdoT mit Flugbetrieb bedürfen der luftrechtlichen Genehmigung [§§ 24 und 30 Luftverkehrsgesetz
(LuftVG)]. Genehmigungsbehörde für diese Luftfahrtveranstaltungen ist das Luftfahrtamt der
Bundeswehr (LufABw, Referat 3 I a – Grundlagen Flugbetrieb). Dynamische Vorführungen von zivil
zugelassenen Luftfahrzeugen sind bei militärischen Luftfahrtveranstaltungen in der Bundesrepublik
Deutschland grundsätzlich nicht zulässig.
4024. Die Teilnahme von militärischen Luftfahrzeugen ausländischer Nationen an
Luftfahrtveranstaltungen der Bundeswehr bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des BMVg.
25 Bei den Ämtern der Militärseelsorge der Leiter bzw. die Leiterin.
Informationsarbeit im Inland A-600/1
Seite 39
4025. Die Entscheidung über die Teilnahme von Luftfahrzeugen der Bundeswehr an zivilen
Luftfahrtveranstaltungen sowie über die Teilnahme an Luftfahrtveranstaltungen im Ausland obliegt
dem BMVg.
4026. Anmelde- und Genehmigungsverfahren, Voraussetzungen sowie Organisation und
Durchführung von militärischen Luftfahrtveranstaltungen regelt die Zentralvorschrift A1-271/1-8901
"Durchführung militärischer Luftfahrtveranstaltungen". Werden Fallschirmsprungdienst sowie
Bereiche Luftbeweglicher Operationen vorgeführt, ist zusätzlich die Zentralvorschrift A1-271/9-8901
"Der Fallschirmsprungdienst" zu beachten.
4027. Bei Durchführung eines TdoT sind Dienststellen der Umgebung einzubeziehen, um den
bundeswehrgemeinsamen Ansatz zu unterstreichen. Die jeweils regional zuständigen StOffzÖA
beraten und koordinieren bei Bedarf.
Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sowie der Militärseelsorge soll im Rahmen von TdoT
Gelegenheit zur Präsentation ihrer Arbeit gegeben werden.
Dem Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. ist die Möglichkeit zur eigenen
Darstellung einzuräumen. In diesen Fällen sind die regional zuständigen Stabsoffiziere/Offiziere für
Reservistenangelegenheiten/Reservistenarbeit zu beteiligen.
4028. Die BwDLZ und vor allem die Beauftragten für den Haushalt sind frühzeitig in Planung,
Durchführung und Abwicklung einzubeziehen.
4029. Die Sicherstellung der sanitätsdienstlichen Notfallversorgung der Besucherschaft ist zu
gewährleisten. Der Standortarzt bzw. die Standortärztin ist zu beteiligen.
4030. Das Programm ist an der Zielsetzung von TdoT (Nr. 4014) auszurichten und möglichst
vielseitig zu gestalten (z. B. Waffen- und Geräteschau mit Vorführungen, Nutzung von Bundeswehr-
Filmen und Videos, Einsatz von Musikkorps, Mitfahrten auf Barkassen und V-Booten der Marine).
Priorität haben die Darstellung des täglichen Dienstbetriebes sowie das Vorstellen des Lebens in der
militärischen Gemeinschaft. Bei Einbeziehung des Programmpunktes „Schießen mit Handwaffen“ ist
die Nr. 7007 zwingend zu beachten.
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Presse sind regelmäßig zu TdoT einzuladen, um die
Resonanz zu erhöhen.
4031. An einem TdoT sind Informationszentren einzurichten. Haupt- und nebenamtliche
Jugendoffiziere/Jugendunteroffiziere informieren zu sicherheitspolitischen Themen, Auftrag, Aufgaben
und Einsätzen. Zivile und militärische Karriereberater und Karriereberaterinnen sind als Ansprechpartner
bzw. Ansprechpartnerinnen für Fragen der Karrieremöglichkeiten der Bundeswehr einzuladen.
A-600/1 Informationsarbeit im Inland
Seite 40
4032. Informationsmaterial der Öffentlichkeitsarbeit und der Personalgewinnung ist in
ausreichender Menge bereitzuhalten; die Ausgabe soll zielgruppenorientiert erfolgen. Das Material
kann formlos per E-Mail bezogen werden ([email protected]).
4033. Elektronische Medien sollen z. B. zur Vorführung von Bewegtbildbeiträgen der Bundeswehr,
zur Werbung für die Auftritte in den Sozialen Medien oder zur Verlinkung auf weiterführende
Informationen z. B. mittels QR-Codes genutzt werden.
4034. An der Durchführung der TdoT können auch Angehörige der verbündeten/befreundeten
Streitkräfte beteiligt werden.
4035. TdoT sind offensiv zu bewerben und der Öffentlichkeit u. a. durch Plakataushang,
Pressemitteilungen, vorbereitende Pressegespräche o. ä. unter Nutzung der Unternehmensmarke
„Wir. Dienen. Deutschland.“ anzukündigen. Die zuständigen Pressestabsoffiziere bzw.
Pressesprecherinnen und Pressesprecher sind zu beteiligen. Die RedBw ist – vor allem bei
Großveranstaltungen – frühzeitig über das PIZ des zuständigen OrgBer zu beteiligen, um ggf. auf den
Webseiten und in den Sozialen Medien des GB BMVg zu werben und zu berichten.
In Vorankündigungen ist darauf hinzuweisen, dass Kinder unter 14 Jahren TdoT nur in Begleitung
volljähriger Aufsichtspersonen besuchen dürfen.
4036. Die Besucherschaft darf in Dienstkraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Barkassen) der
Bundeswehr transportiert werden, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen;
ebenso dürfen zur Vorbereitung und Durchführung eines TdoT Dienstfahrzeuge der Bundeswehr in
Anspruch genommen werden. Für deren Benutzung gilt der Zentralerlass B-1050/3 „Kraftfahrwesen
der Bundeswehr – Bestimmungen für den Betrieb von Dienstkraftfahrzeugen“ sowie die Nrn. 4076 ff
dieser Regelung.
4037. Die Annahme unentgeltlicher Leistungen Dritter für die Durchführung von TdoT richtet sich nach
der Zentralen Dienstvorschrift A-2100/20 „Durchführung der ‚Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige
Schenkungen)‘ für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)“. Ferner ist
die Zentrale Dienstvorschrift A-1400/7 „Annahme von Belohnungen oder Geschenken“ zu beachten.
4.2.5 Handel und Gewerbe
4038. Handel und Gewerbe innerhalb militärischer Anlagen und Einrichtungen dürfen während
TdoT nur durch zugelassene Gewerbebetriebe ausgeübt werden. Die Zentrale Dienstvorschrift A-
2100/19 „Handel und Gewerbeausübung im Bereich der Bundeswehr“ ist zu beachten. Dies gilt auch
für die Abgabe von Erinnerungsgaben aller Art gegen Entgelt.
4039. Der Verkauf von Getränken, Speisen (außer der Truppenverpflegung) und anderen
Kantinenwaren ist grundsätzlich nur den im Kasernenbereich zugelassenen Betreuungseinrichtungen
Informationsarbeit im Inland A-600/1
Seite 41
(z. B. Offiziers-, Unteroffiziers- und Mannschaftsheime sowie Kantinen) gestattet. Reichen deren
eigene Bewirtungsräume nicht aus und müssen zusätzliche Zelte, Verkaufsstände u. ä. aufgestellt
oder Hallen benutzt werden, sind diese Behelfseinrichtungen grundsätzlich von der verantwortlichen
Betreuungseinrichtung zu bewirtschaften. Ist diese personell oder wirtschaftlich hierzu nicht in der
Lage, ist die Bewirtschaftung der Behelfseinrichtungen der Offizier-/Unteroffizierheimgesellschaft
anzutragen. Sind diese hierzu ebenfalls nicht in der Lage, ist die Bewirtschaftung der HBG
Heimbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG in Bonn anzubieten. Diese kann Dritte verpflichten.
4040. In Liegenschaften der Bundeswehr, in denen keine Betreuungseinrichtung vorhanden ist, ist
die Beauftragung der Gästebewirtung der HBG Heimbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG anzubieten.
Kann diese die Bewirtung nicht übernehmen, so ist eine Bewirtung der Gäste durch das zuständige
BwDLZ unter Beachtung der jeweiligen Vergaberichtlinien zu veranlassen.
4041. Über Auf- und Abbau und Bewirtschaftung der Behelfseinrichtungen schließt das zuständige
BwDLZ mit dem Betreiber einen Vertrag. Der Pachtvertrag darf keine Vereinbarungen über
unentgeltliche Leistungen (z. B. Gestellung von Arbeitskommandos, Wasser, Strom, Reinigung)
enthalten.
4042. Die Verkaufspreise in den Behelfseinrichtungen dürfen von denen des Mannschaftsheimes
nicht wesentlich abweichen.
4043. Wird die Bewirtschaftung der Behelfseinrichtungen von der HBG wahrgenommen, hat diese
dem zuständigen BwDLZ das Ergebnis (Erlöse und Kosten) nachzuweisen. Zwei Drittel des
verbleibenden Überschusses sind dem Betreuungsfonds der beteiligten Betreuungsausschüsse
zuzuführen. Eventuelle Mindereinnahmen gehen zu Lasten der HBG.
4.3 Jugendoffiziere und Jugendunteroffiziere
4.3.1 Auftrag
4044. Die Jugendoffiziere (JgdOffz) der Bundeswehr haben den Auftrag, in der Öffentlichkeit zu
militärischen und sicherheitspolitischen Grundsatzfragen im Sinne der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland Stellung zu nehmen.
Jugendoffiziere werden hauptamtlich (haJgdOffz) und nebenamtlich (naJgdOffz) eingesetzt. Bei der
praktischen Durchführung der Facharbeit werden sie von nebenamtlichen Jugendunteroffizieren
(naJgdUffz) unterstützt.
4045. JgdOffz und JgdUffz, in hauptamtlicher wie in nebenamtlicher Funktion, betreiben keine
Personalwerbung. Diesbezüglich verweisen sie Interessenten bzw. Interessentinnen sowie Bewerber
und Bewerberinnen an die dafür zuständigen Dienststellen der Karriereberatung.
A-600/1 Informationsarbeit im Inland
Seite 42
4046. An Schulen unterstützen JgdOffz auf Einladung der verantwortlichen Lehrerinnen bzw.
Lehrer bei der Vermittlung der deutschen Position in Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Die Schülerinnen und Schüler sollen so befähigt werden, sich kritisch mit dem Themenbereich
auseinander zu setzen und sich ein eigenes Urteil zu bilden.
4.3.2 Ausbildung
4047. Mit einem Basislehrgang am ZInfoABw wird zunächst die Befähigung für einen Einsatz als
naJgdOffz vermittelt. Auf Grundlage des Basislehrgangs werden Absolventinnen und Absolventen
ggf. für eine spätere Verwendung als haJgdOffz empfohlen.
Für diese künftigen haJgdOffz schließen sich ein Aufbaulehrgang sowie ein Funktionslehrgang zum
Leiter bzw. zur Leiterin der Simulation „Politik und Internationale Sicherheit“ (POL&IS) am ZInfoABw
an. Der vorbereitende Vertiefungslehrgang und die jährliche Auslandsausbildungsreise in die USA
schließen die Fachausbildung der haJgdOffz ab.
4048. Die jährliche Weiterbildungstagung der haJgdOffz führt das ZInfoABw in Lehrgangsform
nach Weisung des Pr-/InfoStab durch. Zusätzlich wird eine jährliche Weiterbildungstagung für
Bezirksjugendoffiziere am ZInfoABw durchgeführt. Die Teilnahme an den Tagungen ist verpflichtend.
4.3.3 Zielgruppen
4049. JgdOffz wenden sich in erster Linie an Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten
14. Lebensjahr. Dazu bieten sie Informationsformate wie Vorträge, Diskussionen, Seminare sowie
Besuche bei der Bundeswehr an. JgdOffz wenden sich auch an
• Lehrkräfte aller Schulen mit Ausnahme von Grundschulen,
• Studierende und in der Lehre tätige Angehörige der Universitäten bzw. Hochschulen,
• Jugendverbände, Jugendorganisationen wie z. B.
+ konfessionelle Jugendverbände und -gruppen,
+ politische Jugendverbände und -gruppen,
+ Gewerkschaftsjugend,
+ Sportverbände und -vereine,
+ freie Jugendverbände,
+ Stadt-, Kreis- und Landesjugendringe,
• die sonstige Jugend wie z. B.
+ nichtorganisierte Jugend in überparteilichen, überkonfessionellen Bildungsstätten, die ethische,
politische, musische oder internationale Bildungsarbeit betreiben,
+ Auszubildende.
Zu weiteren Zielgruppen siehe Anlage 10.3.
Informationsarbeit im Inland A-600/1
Seite 43
4050. Vorträge und Veranstaltungen mit anderen als in Nr. 4049 oder Anlage10.3 genannten
Zielgruppen bedürfen der Zustimmung des zuständigen StOffzÖA.
4051. Kontakte zu den Zielgruppen sind zu pflegen. Wo immer möglich, sind neue Kontakte zu
erschließen.
4.3.4 Information der Kommandeurinnen und Kommandeure
4052. Die haJgdOffz halten Verbindung zu den Truppenteilen und Kommandeurinnen bzw.
Kommandeuren in ihrem jeweiligen Betreuungsbereich, informieren diese über aktuelle
Entwicklungen in ihren Fachgebieten und überwachen die Stellenbesetzung und Fachausbildung der
naJgdOffz und naJgdUffz in den Verbänden.
4.3.5 Dienstposten und Funktion
4053. Die 94 Dienstposten der haJgdOffz sind in allen Bundesländern ausgebracht. Die fachliche
Führung und Einsatzkoordinierung der haJgdOffz wird durch die StOffzÖA wahrgenommen.
4054. Für die Betreuung und Weiterbildung des Personals ist das ZInfoABw verantwortlich. Es
stellt die dafür notwendigen Ressourcen bereit. Entscheidungen über die Stellenbesetzung und
fachliche Führung auf ministerieller Ebene obliegen dem Pr-/InfoStab.
4055. Zusätzlich sind die Bezirksjugendoffiziere verantwortlich, Veranstaltungen für ihren regionalen
Betreuungsbereich durchzuführen, um eine möglichst einheitliche Weiterbildung zu gewährleisten. Zu
diesen Veranstaltungen sind die haJgdOffz und naJgdOffz/naJgdUffz zusammenzuziehen.
4056. In Bataillonen und dieser Ebene entsprechenden Verbänden werden durch die
Kommandeurinnen bzw. Kommandeure jeweils ein naJgdOffz und ein naJgdUffz in Zweitfunktion
bestimmt. Diese unterstützen die haJgdOffz in deren jeweiligem Unterstützungsbereich.
4.3.6 Vortragsrecht
4057. Die haJgdOffz müssen auf ihrem Fachgebiet zum direkten Vortrag bei ihrer Kommandeurin
bzw. ihrem Kommandeur zugelassen sein.
Die naJgdOffz/naJgdUffz sind unmittelbar ihren Kommandeurinnen oder Kommandeuren bzw.
Vorgesetzten in entsprechender Dienststellung oder Einheitsführerinnen bzw. Einheitsführern in
dieser Nebenfunktion verantwortlich und haben direktes Vortragsrecht.
4.3.7 Sonderaufgaben und Nebentätigkeiten
4058. Die Tätigkeit der haJgdOffz hat sich auf ihren Auftrag (Abschnitt 4.3.1) zu beschränken.
Sonderaufgaben und Zweitfunktionen sind ihnen grundsätzlich nicht zu übertragen.
Auch die Tätigkeit eines naJgdOffz/naJgdUffz schließt in der Regel weitere Nebentätigkeiten aus.
A-600/1 Informationsarbeit im Inland
Seite 44
4.3.8 Handakte, Berichtswesen, Meldungen und Handbibliothek
4059. JgdOffz führen eine Handakte mit folgendem Inhalt:
• Dienstanweisung und grundlegende Befehle,
• Anschriftenliste von Kontaktpersonen, Institutionen/Schulen und von benachbarten JgdOffz,
• Terminplanung,
• Erlasssammlungen der Kultusminister der Länder über Schule (ggf. Hochschule) und Bundeswehr,
• Meldungen,
• Verzeichnis der Handbibliothek.
4060. Die haJgdOffz halten engen Kontakt zum ZInfoABw, sowie zum Pr-/InfoStab. Sie melden
möglichst umgehend Begebenheiten und Vorfälle aus ihrer Facharbeit, die eine Resonanz auf
Bundes- oder Landesebene erwarten lassen. Die Jahresberichte der haJgdOffz und Sammelberichte
der Bezirksjugendoffiziere und der StOffzÖA sind auf dem Fachstrang ZInfoABw bis zum 31. Januar
des folgenden Jahres vorzulegen.
4061. Die naJgdOffz/naJgdUffz berichten direkt ihren haJgdOffz wichtige Ereignisse und
Erkenntnisse aus ihrer Tätigkeit und tauschen ihre Erfahrungen aus.
4062. Meldungen über geplante und durchgeführte Einsätze der JgdOffz sind unmittelbar in die
Informationsbörse der JgdOffz einzustellen.
4063. Die JgdOffz haben für ihre Arbeit eine Handbibliothek zu führen. Hierin wird das gesamte
ihnen zugewiesene Buch- und Schriftenmaterial gesammelt. Diese Bibliothek stellt eine wesentliche
Arbeitshilfe dar und ist bei Personalwechsel der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger zu übergeben.
4.4 Sicherheitspolitische Seminare im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
4.4.1 Grundsätze
4064. Sicherheitspolitische Seminare haben für die Vermittlung von sicherheits- und
verteidigungspolitischen Inhalten eine herausragende Bedeutung. Dem Informationsbedürfnis von
Multiplikatoren bzw. Multiplikatorinnen im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr wird mit
systematischer und kontinuierlicher Seminararbeit Rechnung getragen. Sie stärken das Vertrauen in
die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland und in die Bundeswehr,
wecken Einsicht in die Notwendigkeit der Erfüllung internationaler Verpflichtungen Deutschlands und
fördern das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit. Das Seminarangebot orientiert sich an
den Grundsätzen moderner Erwachsenenbildung. Attraktive Themengestaltung und professionelle
Organisation fördern die Akzeptanz bei den Zielgruppen.
4065. Für sicherheitspolitische Seminare stehen Haushaltsmittel bei Kapitel 1411 Titel 542 01
(Öffentlichkeitsarbeit) zur Verfügung. Details regeln die Nrn. 6033 ff.
B
Informationsarbeit im Inland A-600/1
Seite 45
Die folgenden Festlegungen
• machen Vorgaben für die inhaltliche Gestaltung der Seminare und deren Differenzierung nach
Seminararten,
• erfassen die für die sicherheitspolitischen Seminare der Bundeswehr relevanten Zielgruppen und
• ordnen Seminararten und Zielgruppen entsprechenden Verantwortungsebenen zu.
4.4.2 Themenfelder
4066. Sicherheitspolitische Seminare orientieren sich hinsichtlich der Auswahl von Themen und
Referentinnen bzw. Referenten an den Grundsätzen und Inhalten der deutschen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik.
4067. Nachfolgende Themenfelder bilden den inhaltlichen Rahmen für die Seminare:
• Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland,
• Legitimation, Auftrag und Aufgaben der Bundeswehr,
• Auslandseinsätze der Bundeswehr,
• Staatsbürger in Uniform,
• NATO und EU (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik),
• VN,
• sicherheitspolitische Entwicklungen,
• sicherheitspolitische Risiken, Krisen und Konflikte,
• Internationaler Terrorismus.
4068. Als Sonderform sicherheitspolitischer Seminare im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit kann
die interaktive Simulation POL&IS als Seminar angeboten werden.
Mit diesen Seminaren sollen vorrangig Jugendliche, Schülerinnen und Schüler sowie
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angeregt werden, sich mit sicherheitspolitisch
relevanten Themenfeldern zu befassen, um die Komplexität sicherheitspolitischer Zusammenhänge
und Abhängigkeiten zu erkennen.
4.4.3 Seminararten, Verantwortlichkeiten und Zielgruppen
4069. Sicherheitspolitische Seminare werden in der Bundeswehr auf unterschiedlichen Ebenen
angeboten und durchgeführt. Sie unterteilen sich in zentrale und dezentrale Seminare.
Den unterschiedlichen Seminararten sind ebenengerecht Zielgruppen zugeordnet, um eine optimale
Reichweite zu erzielen (Anlage 10.2 und Anlage 10.3).
A-600/1 Informationsarbeit im Inland
Seite 46
4.4.4 Zentrale sicherheitspolitische Seminare
4070. Anbieter von zentralen sicherheitspolitischen Seminaren sind:
• das ZInfoABw,
• das Zentrum für Innere Führung (ZInFü),
• die FüAkBw,
• die Universitäten der Bundeswehr (UniBw).
Die Zielgruppen sind der Anlage 10.2 zu entnehmen.
4.4.5 Dezentrale sicherheitspolitische Seminare
4071. Dezentrale sicherheitspolitische Seminare werden grundsätzlich durch die StOffzÖA und die
haJgdOffz angeboten. Dezentrale sicherheitspolitische Seminare für Schüler und Schülerinnen sind
regelmäßig auf ein bis zwei Tage zu begrenzen. Die Seminardauer von bis zu sechs Tagen ist in
erster Linie für Multiplikatorenseminare vorzusehen.
Die Zielgruppen sind der Anlage 10.3 zu entnehmen.
4.4.6 Seminardurchführung und -gestaltung
4072. Seminare finden grundsätzlich im Inland und möglichst in militärischen Liegenschaften statt.
Exkursionen zu Truppenteilen oder Dienststellen sind regelmäßig Bestandteil der
Seminardurchführung. Dabei sollten Vortragsveranstaltungen im Besucherzentrum des BMVg
(Bonn/Berlin) nach Möglichkeit eingeplant werden. Kurzaufenthalte in direkt an Deutschland
angrenzenden Nachbarstaaten können bei Besuch internationaler Organisationen oder
sicherheitspolitisch relevanten Einrichtungen der VN, EU, OSZE, des Internationalen Komitees vom
Roten Kreuz (IKRK) etc. in die Planungen einbezogen werden.
4073. Der Aufwand für Seminare orientiert sich am didaktischen Nutzen für die Zielgruppen. Der
Anreiseaufwand für Besuche bei Dienststellen der Bundeswehr innerhalb eines Seminars muss in
einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des Seminars stehen. Wann immer möglich und
zielführend, sind unentgeltliche Unterkünfte in Liegenschaften der Bundeswehr zu nutzen.
Kulturelle Programmanteile können sicherheitspolitische Seminare ergänzen. Sie vertiefen die
Begegnung der Seminarteilnehmer.
4074. Die Seminardauer soll insgesamt sechs Tage nicht überschreiten. Längere Seminare sind
beim Pr-/InfoStab zu beantragen.
4075. Vor der Planung von Seminaren, die Besuche bei Dienststellen/internationalen
Organisationen im Ausland vorsehen, ist die Seminarplanung dem Pr-/InfoStab zur Genehmigung
vorzulegen. Dies gilt unabhängig von anderen Anmelde- und Genehmigungsverfahren im BMVg und
Informationsarbeit im Inland A-600/1
Seite 47
beinhaltet die Seminarziele, das Programm, die Kostenregelung sowie die Zuordnung der
Teilnehmenden zu den Zielgruppen gemäß der Anlagen 10.2 und 10.3.
4.5 Mitfahrten
4076. Bei Veranstaltungen der InfoA ist die Mitfahrt von Zivilpersonen in Land- und
Wasserfahrzeugen der Bundeswehr nur zur Darstellung der Ausrüstung und der Leistungsfähigkeit
der Bundeswehr zulässig.
4077. Mitfahrten von Minderjährigen im Rahmen der InfoA sind bis zum vollendeten 13. Lebensjahr
ausnahmslos untersagt.
Mitfahrten von Minderjährigen vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in nicht handelsüblichen
Fahrzeugen der Bundeswehr sind nur im Beisein oder mit schriftlicher Zustimmung der
Sorgeberechtigten zu erlauben.
Die Einverständniserklärung eines Elternteils reicht aus, wenn dieser durch die Formulierung „Ich bin
– zugleich auch im Namen des anderen sorgeberechtigten Elternteils – einverstanden ...“ bestätigt,
dass der andere Elternteil einverstanden ist. Aus der Erklärung müssen Name, Anschrift und Alter der
bzw. des teilnehmenden Minderjährigen ersichtlich sein.
Die Haftung des Bundes bleibt unberührt und darf in diesem Zusammenhang nicht eingeschränkt
oder ausgeschlossen werden. Für die Einverständniserklärung ist ein selbst erstelltes Formular zu
nutzen.
4078. Bei Mitfahrten von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in nicht
handelsüblichen Land- und Wasserfahrzeugen der Bundeswehr sind die Nrn. 7007 ff. zu beachten.
Fahrerinnen und Fahrer von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, die im Rahmen von Veranstaltungen
der InfoA sowie der Personalwerbung mit der Betreuung von mitfahrenden Zivilpersonen in jedweden
Dienstfahrzeugen der Bundeswehr beauftragt sind, müssen gemäß den geltenden Regelungen auf
diese Dienstfahrzeuge eingewiesen und ggf. überprüft sein. Zusätzlich sind die Fahrerinnen und Fahrer
sowie die mit der Betreuung von mitfahrenden Zivilpersonen beauftragten Bundeswehrangehörigen von
der verantwortlichen Leiterin bzw. dem verantwortlichen Leiter vor Ort in die speziellen Gegebenheiten,
Örtlichkeiten und besonderen Sicherheitsvorgaben für die Mitfahrt von Zivilpersonen einzuweisen.
Ausbildung, Einweisung und Überprüfung sind vor jeder Mitfahrt von Zivilpersonen zu wiederholen, es
sei denn, die letzte Mitfahrt von Zivilpersonen liegt weniger als 15 Monate zurück. Vor jeder Mitfahrt von
Zivilpersonen ist entweder die durchgeführte Ausbildung, Einweisung und Überprüfung oder der
Verweis auf die letzte Mitfahrt vor weniger als 15 Monaten zu dokumentieren.
4079. Für den Besuchertransport gilt die Nr. 6039.
A-600/1 Informationsarbeit im Inland
Seite 48
4.6 Mitflüge
4080. Die Nutzung von Luftfahrzeugen ist ausschließlich auf der Grundlage dieser Regelung und
unter Beachtung der A-270/2 möglich.
4.6.1 Grundsätzliches
4081. Gemäß A-270/2 liegt, soweit die Zustimmung des zuständigen Staatssekretärs bzw. der
zuständigen Staatssekretärin nicht vorgesehen ist, die Verantwortung und Bearbeitung der Mitflug-
anträge Dritter im Rahmen der InfoA grundsätzlich bei der Leiterin bzw. dem Leiter Pr-/InfoStab26.
4082. Hinsichtlich der Haftungsfreistellung ist gemäß A-270/2, Nrn. 702 ff. zu verfahren.
4.6.2 Durchführung
4083. Das für den Mitflugantrag im Rahmen der InfoA der Bundeswehr jeweils zuständige PIZ hat
Pr-/InfoStab einen der A-270/2 entsprechenden vollständigen und begründeten Mitflugantrag
zeitgerecht vorzulegen.
4084. Dies gilt neben den für die Informationsarbeit in Betracht kommenden Personen (vgl.
A-270/2, Nr. 402) auch für Dritte im Rahmen von Medien- und Medienkooperationsprojekten sowie für
Dritte, die als Dienstleister oder Auftragnehmer im Rahmen der InfoA für die Bundeswehr tätig werden.
4085. Bei Medien- und Medienkooperationsprojekten oder bei Auftragnehmern sind erforderliche
Mitflüge in die vertraglichen Regelungen aufzunehmen.
4086. Soweit in A-270/2, Nr. 405 vorgesehen, ist der Antrag durch das PIZ mit dem Chef bzw. der
Chefin des Stabes des EinsFüKdoBw bzw. dem nationalen Befehlshaber oder der nationalen
Befehlshaberin abzustimmen.
4087. Mit dem Mitflugantrag ist eine bereits auf ihre Rechtswirksamkeit geprüfte
Haftungsfreistellungserklärung der Körperschaft bzw. des Arbeitgebers des Medienvertreters bzw. der
Medienvertreterin, auf den bzw. die sich der Mitflugantrag beziehen soll, vorzulegen.
4088. Die unbedingt notwendige juristische Prüfung der Haftungsfreistellungserklärung ist durch
das jeweilige PIZ unter Nutzung der hauseigenen juristischen Fachexpertise in der Abteilung J8
(EinsFüKdoBw) bzw. Abteilung Verwaltung (sonstige Kommandos) bzw. Rechtsabteilung
(Oberbehörden) herbeizuführen.
4089. Die Haftungsfreistellungserklärung entfällt bei Körperschaften oder Dienststellen des Bundes
und bei selbständigen Medienvertretern bzw. Medienvertreterinnen. In diesem Fall ist mit dem
Mitflugantrag eine ausführliche Begründung vorzulegen, warum ein das Haftungsrisiko überwiegendes
Interesse der Bundeswehr am Mitflug von Medienvertretern bzw. Medienvertreterinnen besteht.
26 Vgl. A270/2, Nrn. 404 ff.
Informationsarbeit im Inland A-600/1
Seite 49
Darüber hinaus ist gesondert zu begründen, ob Gründe vorliegen, bei Medienvertretern bzw.
Medienvertreterinnen auf ein Entgelt zu verzichten (A-270/2, Nr. 406 sowie Abschnitt 6).
4090. Pr-/InfoStab 1 stellt die Schlusszeichnung des Mitflugantrages durch Ltr Pr-/InfoStab und die
Übermittlung eines Nebenabdrucks an BMVg FüSK I 5 sicher.
4.7 Teilnahme des Fachpersonals an Lehrgängen und Tagungen Dritter
4091. Fachpersonal der InfoA kann an Lehrgängen und Tagungen von Bildungsstätten und
Organisationen außerhalb der Bundeswehr im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung dienstlich
teilnehmen, sofern Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. Die Zentralrichtlinie A2-2620/1-0-1
„Vorgaben für Maßnahmen der politischen Bildung“ sind zu beachten.
4092. Zur Teilnahme an Lehrgängen und lehrgangsähnlichen Seminaren als Maßnahme der InfoA
sind Kommandierungen des militärischen bzw. Abordnungen des zivilen Personals auszusprechen.
4093. Für die Teilnahme an Tagungen als Maßnahme der InfoA sind Dienstreisen anzuordnen. Die
reisekostenrechtliche Abfindung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).
4094. Die Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen im Ausland ist nur in begründeten
Ausnahmefällen möglich und bedarf der Genehmigung des Pr-/InfoStab. Auslandsausbildungsreisen
im Rahmen der lehrgangsgebundenen Fachausbildung oder als Weiterbildungsmaßnahmen für das
Fachpersonal InfoA gelten als genehmigt; gesonderter Einzelfallgenehmigung bedarf es nicht.
4095. Lehrgänge und Tagungen von Bildungsstätten und Organisationen außerhalb der Bundeswehr,
die nach ihren Lehrinhalten bzw. Themenstellungen die Fachlichkeit der InfoA berühren, sind Ausbildungs-
maßnahmen. Die entstehenden Kosten sind zu Lasten der einschlägigen Kapitel und Titel zu buchen.
4.8 Pressespiegel
4096. Die von der Redaktion der Bundeswehr, Dezernat Medienmonitoring erstellten Pressespiegel
stehen den Angehörigen des BMVg und der nachgeordneten Bereiche im pdf-Format sowie parallel
für vier Wochen im Elektronischen Pressespiegel-Portal (EPS-Portal) zur Verfügung.
4097. Für die Nutzung der Pressespiegel gelten strenge urheberrechtliche Vorgaben27. Aus
wirtschaftlichen Gründen ist die Anzahl der Nutzungslizenzen begrenzt; die Vergabe erfolgt priorisiert
auf der Grundlage des Nachweises dienstlicher Notwendigkeit.
4098. Bei der Beurteilung der dienstlichen Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen:
• Der Pressespiegel ist ein formeller Output des Leistungsprozesses „Informationsarbeit leisten“ der
als Input in verschiedenen anderen Leistungsprozessen notwendig ist. Die Beurteilung darüber,
27 Maximal einmaliges Ausdrucken durch den autorisierten Nutzer bzw. die autorisierte Nutzerin, keine
Verbreitung an Dritte, keine Archivierung über vier Wochen.
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Seite 50
wo dieser Input notwendig ist, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Instanzen innerhalb der
Leistungsprozesse.
• Unabhängig von der prozessualen Betrachtung gilt generell: Der Pressespiegel dient vorrangig der
Information der Leitung des BMVg und aller, die aus dienstlichen Gründen Informationen über die
Bundeswehr betreffende Veröffentlichungen in ausgewählten Medien benötigen. Dies definiert sich
im Wesentlichen über die Führungsebene und die Funktion (Tätigkeit an der Schnittstelle zur
Politik/Öffentlichkeit/Medien, Tätigkeit in der Informationsarbeit an leitender/beratender Stelle oder
auch bei Tätigkeiten, die eine Reaktion aufgrund der Veröffentlichung erfordern).
4099. Eine Veränderung der Funktion ist vom Lizenzinhaber bzw. der Lizenzinhaberin (bei
Angehörigen BMVg) bzw. durch das betroffene PIZ gegenüber dem Dezernat Medienmonitoring der
Redaktion der Bundeswehr anzuzeigen. Es wird anschließend neu über den Verbleib/Entzug der Lizenz
entschieden. Da die Anzahl der dem Dezernat Medienmonitoring zur Verfügung stehenden Lizenzen
insgesamt begrenzt ist, kann dieses auch der Fall sein, wenn einzelne Bereiche (oder PIZ) eine
vertretbare Anzahl von Lizenzen überschreiten und in diesem Fall eine entsprechende Priorisierung
innerhalb der Bereiche (oder PIZ) an die Stelle der Zuweisung einer weiteren Lizenz treten muss.
4100. Für die OrgBer ist die dienstliche Notwendigkeit der Erteilung einer Lizenz in eigener
Zuständigkeit durch die jeweiligen PIZ zu bewerten. Für Angehörige des BMVg ist dieses bei Antrag
durch den zuständigen Referatsleiter bzw. die zuständige Referatsleiterin zu bestätigen. Für
Referatsleiter bzw. Referatsleiterinnen im BMVg und höhere Funktionen ist die dienstliche
Notwendigkeit gegeben.
4101. Angehörige des BMVg beantragen die Aufnahme in den E-Mail-Verteiler sowie die Zuteilung
der Zugangslizenz zum EPS-Portal elektronisch beim Dezernat Medienmonitoring. Die durch den
nächsten Vorgesetzten bzw. die nächste Vorgesetzte bestätigte Begründung der dienstlichen
Notwendigkeit ist beizufügen. Das Dezernat Medienmonitoring entscheidet abschließend über den
Antrag.
Angehörige der dem BMVg nachgeordneten Bereiche stellen ihre dienstlich begründeten Anträge
über den stellungnehmenden Vorgesetzten bzw. die stellungnehmende Vorgesetzte an das
zuständige PIZ. Dieses erteilt eine Lizenz im Rahmen des durch das Dezernat Medienmonitoring zur
Verfügung gestellten Lizenzkontingentes. Überschreitet der Bedarf die zugewiesene Lizenzzahl, ist
grundsätzlich zu priorisieren.
Informationsarbeit in den Einsatzgebieten A-600/1
Seite 51
5 Informationsarbeit in den Einsatzgebieten
5.1 Sicherstellen der personellen Durchhaltefähigkeit
5001. Die Betonung der Bundeswehrgemeinsamkeit und das Stärken der Einsatzfähigkeit stehen
im Zentrum der Weiterentwicklung der Bundeswehr. Gleiches gilt folglich für die InfoA der
Bundeswehr.
5002. Der Leiter bzw. die Leiterin Pr-/InfoStab verantwortet u. a. die InfoA im Einsatz. Um dieser
Verantwortung gerecht werden zu können, ist die durchhaltefähige Präsenz von Fachpersonal der
InfoA in den Einsatzgebieten von entscheidender Bedeutung.
5003. Das PIZ des EinsFüKdoBw ist deswegen federführend beauftragt, die Einsatzgestellung des
Fachpersonals der InfoA in die Einsatzgebiete durchhaltefähig sicherzustellen. Dazu werden die PIZ
der OrgBer auf Zusammenarbeit mit dem PIZ EinsFüKdoBw angewiesen.
5004. Die personelle Durchhaltefähigkeit für die InfoA in den Einsatzgebieten wird durch ein
zweiteiliges Verfahren sichergestellt, das zunächst die Einsatzverpflichtungen der OrgBer auf der
Grundlage der gültigen Organisationsgrundlagen ermittelt und anschließend die Dienstposten-
besetzung in den Einsatzgebieten gewährleistet.
5005. Das Ermitteln der Einsatzverpflichtungen der OrgBer erfolgt entlang der folgenden
Verfahrensschritte:
a) Das Berechnungsverfahren gemäß Anlage 10.5 ist das Standardverfahren zur Ermittlung der
Einsatzverpflichtungen bezüglich der Personalgestellung für die InfoA im Einsatz.
b) Grundlage des Berechnungsverfahrens sind die gültigen Organisationsgrundlagen für die
Dienstposten PrStOffz Streitkräfte (SK), PrOffz SK, Informationsfeldwebel SK und Fotofeldwebel.
Die Dienstposten in internationalen Dienststellen bleiben unberücksichtigt.
c) Vorwegabzüge von den Dienstpostenumfängen gemäß Organisationsgrundlagen sind unzulässig.
d) Die Berechnung der Einsatzverpflichtungen nach dem Berechnungsverfahren ist zu dokumentieren
und Pr-/InfoStab vorzulegen.
e) Die PIZ übermitteln jeweils zum 1. April des Jahres ein Organigramm der Aufbauorganisation des
Fachstrangs der InfoA in ihren OrgBer und die zugehörigen Auszüge der Soll-Organisation
(SollOrg) an Pr-/InfoStab. Die fachlichen Zuständigkeiten für die Bereitstellung der
Organisationsgrundlagen bleiben davon unberührt.
5006. Für die Dienstpostenbesetzung in den Einsatzgebieten sind die folgenden Verfahrensschritte
zu durchlaufen:
a) Auf der Grundlage der ermittelten Einsatzverpflichtungen koordiniert PIZ EinsFüKdoBw die
Dienstpostenbesetzung gemäß Nr. 5003.
B
A-600/1 Informationsarbeit in den Einsatzgebieten
Seite 52
b) Die ermittelten Einsatzverpflichtungen der OrgBer haben ungeachtet personeller Vakanzen oder
Ausfälle Bestand. Der verpflichtete OrgBer ist für die erforderliche personelle Ersatzgestellung
verantwortlich. PIZ EinsFüKdoBw koordiniert dazu die Unterstützung der PIZ der übrigen OrgBer.
5.2 Information der Öffentlichkeit über bedeutsame Ereignisse
5.2.1 Grundsätze
5007. Bedeutsame Ereignisse in den Einsatzgebieten besitzen – insbesondere, wenn Soldatinnen
und Soldaten der Bundeswehr unmittelbar betroffen sind – hohe politische Relevanz und lösen
großes Interesse der Medien und Öffentlichkeit aus. Pr-/InfoStab nimmt diesbezüglich federführend
die Verantwortung für die gesamte InfoA im GB BMVg wahr.
5008. Die Information der Medien und der Öffentlichkeit über Vorfälle im Einsatz unterliegt hohem
zeitlichen Druck; Informationshoheit und Glaubwürdigkeit des BMVg und der Bundeswehr müssen zu
jeder Zeit gewahrt bleiben. Daher gilt der Grundsatz, verfügbare und gesicherte Informationen zeitnah
zum Ereignis zu veröffentlichen. Hierbei ist einer schrittweisen Information – Erstinformation und
Fortschreibungen – der Vorzug gegenüber einer umfassenden, aber verspäteten Information zu geben.
5009. Um bestehende Abläufe zu optimieren, werden die Verfahren der Information der Öffentlichkeit
– in enger Anlehnung an die Zentrale Dienstvorschrift A-150/6 „Informationsversorgung der Leitung des
BMVg über Ereignisse in den Einsatzgebieten“ – durch diese Regelung verbindlich festgelegt.
5010. Grundsätzlich erfolgt die Information der Leitung BMVg bzw. der militärischen Führung sowie
des parlamentarischen Bereichs zeitlich vor der Information von Medien und Öffentlichkeit. Dies gilt
ebenso für Angehörige von Soldatinnen und Soldaten bzw. zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Bundeswehr, die lebensgefährlich verwundet bzw. verletzt wurden oder gefallen bzw. verstorben
sind. Über Abweichungen hiervon entscheidet der Leiter bzw.die Leiterin Pr-/InfoStab im Einzelfall.
5011. Bedeutsame Ereignisse bzw. Vorfälle in den Einsatzgebieten – mit Beteiligung des
deutschen Einsatzkontingentes bzw. Relevanz für das deutsche Einsatzkontingent im o. a. Sinne –
werden im Internet28 auf www.bundeswehr.de veröffentlicht. Erst anschließend können diese
Informationen durch EinsFüKdoBw gegenüber den Medien29 bestätigt werden.
5012. Pr-/InfoStab entscheidet über Inhalt und Zeitpunkt ggf. zu veröffentlichender Online-
Meldungen.
5013. EinsFüKdoBw spricht grundsätzlich in allen operativen Belangen: Über Ausnahmen im
Rahmen der externen Kommunikation entscheidet Pr-/InfoStab.
28 Die Entscheidung des Befehlshabers bzw. der Befehlshaberin des EinsFüKdoBw über die Unterrichtung der
Obleute Verteidigungsausschuss oder Auswärtiger Ausschuss ist davon unabhängig. 29 Eine von diesem Grundsatz abweichende vorhergehende Information der Medien erfolgt in Abstimmung mit
Pr-/InfoStab und ausschließlich reaktiv.
Haushalt A-600/1
Seite 53
5.2.2 Verfahren
5014. Das EinsFüKdoBw
• meldet unabhängig von anderen Meldeformaten auf Grundlage verfügbarer und belastbarer
Informationen30 unmittelbar ohne Zeitverzug an Pr-/InfoStab,
• übersendet unverzüglich einen Online-Baustein31 an Pr-/InfoStab,
• meldet unverzüglich endgültige Entscheidung, ob Obleuteunterrichtung vorgesehen ist, an
Pr-/InfoStab und
• meldet unmittelbar nach Abgang der Obleuteunterrichtung die Freigabe des Online-Bausteines
und passt bei Bedarf den Online-Baustein zeitgleich an.
6 Haushalt
6.1 Allgemeines
6001. Finanzielle Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren bzw. verbindlich
zugesagten Haushaltsmittel eingegangen werden. Alle Ausgaben im Zusammenhang mit
Maßnahmen der InfoA sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung unter Wirtschaftlichkeits- und
Sparsamkeitsgesichtspunkten zu leisten und wie die Einnahmen bei den einschlägigen Titeln des
Bundeshaushaltsplanes zu buchen.
6002. Entsprechend der Zweckbestimmung ist der Haushaltsmittelbedarf durch die für das
jeweilige Kapitel/Titel Zuständigen titelbezogen und zeitgerecht in die einzelnen Phasen des
Integrierten Planungsprozesses (IPP) einzubringen. Basierend auf den Verfügungsbeträgen für das
jeweilige Haushaltsjahr und den nachfolgenden Regelungen wird der Haushalt durch die für das
jeweilige Kapitel/Titel zuständigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter vollzogen.
6003. Haushaltsmittel sind wie folgt zu veranschlagen:
• Maßnahmen der sicherheits- und verteidigungspolitischen Kommunikation (Nr. 2014) bei Kapitel
1412 Titel 535 0132,
• Maßnahmen der Presse- (Nr. 2015), der Öffentlichkeits- (Nr. 2016) sowie der Medienarbeit (Nr.
2017) bei Kapitel 1411 Titel 542 0133,
• Maßnahmen der kommunikativen Anteile der Personalwerbung und der Kommunikation der
Arbeitgebermarke Bundeswehr bei Kapitel 1403 Titel 538 01 (Nr. 2018).
6004. Über die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel entscheiden die jeweils zuständigen
Vorgesetzten, denen zur Durchführung von Maßnahmen der InfoA Haushaltsmittel auf Antrag oder 30 Informationen auf dem Bw-internen Fachstrang und/oder Sofortmeldung(en) DEU EinsKtgt. 31 Mit Vermerk: „Keine Veröffentlichung vor Obleuteunterrichtung“. 32 Innere Führung und Sicherheits- und verteidigungspolitische Kommunikation. 33 Öffentlichkeitsarbeit
A-600/1 Haushalt
Seite 54
Anordnung zweckgebunden oder zur Bewirtschaftung zugewiesen werden. Bei Maßnahmen, für die
an anderer Stelle des Haushaltsplans Mittel veranschlagt sind, dürfen keine Zahlungen aus Kapitel
1412 Titel 535 01, Kapitel 1411 Titel 542 01 oder Kapitel 1403 Titel 538 01 geleistet werden. Aus
diesen Titeln dürfen nach ihrer Zweckbestimmung Haushaltsmittel nur für solche Maßnahmen zur
Verfügung gestellt werden, die nach Ziel, Zielgruppe und Inhalt eindeutig Maßnahmen der InfoA sind.
In allen Zweifelsfällen ist vor der haushaltswirksamen Planung oder Durchführung von Maßnahmen
der InfoA die Entscheidung des Pr-/InfoStab einzuholen.
6005. Die Beauftragten für den Haushalt sind rechtzeitig zu beteiligen. Sie sind dafür verantwortlich,
dass die haushalts- und kassenrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere haben sie zu
berücksichtigen, dass sich der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§§ 7 und 34
Bundeshaushaltsordnung (BHO)) nicht nur auf die Verwendung der vorgenannten Haushaltsmittel,
sondern auch auf den Wert des Personal- und Sachaufwandes erstreckt.
6006. Besondere, durch das BMVg im Ausnahmefall als Maßnahmen der InfoA gebilligte Vorhaben
können mit Haushaltsmitteln aus Kapitel/Titel 1412/535 01, 1411/542 01 oder 1403/538 01 geleistet
werden.
6007. Haushaltsmittel für die InfoA innerhalb der Bundeswehr sind
• für die Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz bei Kapitel 1410 Titel 531 0234,
• für Aus- und Fortbildung sowie Umschulung für Personal im nachgeordneten Bereich des BMVg
bei den Kapiteln 1403, 1413 Titel 525 0135,
• für Reisekosten von Filmteams der Bundeswehr bei den Kapiteln 1403, 1413 Titel 527 0136,
• für militärische Fachzeitschriften sowie für Veröffentlichung und Dokumentation im Rahmen des
Geschäftsbedarfs bei den Kapiteln 1403, 1413, Titel 511 0137,
• für das Entgelt von Fernmeldeleitungen, Signalaufbereitung, -verteilung und -ausstrahlung bei
Kapitel 1407 Titel 511 0338
veranschlagt.
Vor der haushaltswirksamen Planung und Durchführung von Maßnahmen der InfoA ist eine
angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen.
6008. Der Pr-/InfoStab behält sich die Entscheidung über Ausgaben bei Kapitel 1412 Titel 535 01,
Kapitel 1411 Titel 542 01 und Kapitel 1403 Titel 538 01 bei Vorhaben vor,
• für die im Einzelfall mehr als 2.500 Euro erforderlich sind und
34 Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz. 35 Aus- und Fortbildung. 36 Dienstreisen 37 Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige
Gebrauchsgegenstände. 38 Entgelte für Fernmeldeleitungen.
Haushalt A-600/1
Seite 55
• bei denen eine Überschreitung der Höchstsätze nach Nr. 6017 sowie ein Abweichen von Nr. 6039
unabweisbar notwendig erscheint. Entsprechende Anträge sind mit Begründung und Darstellung
des geplanten organisatorischen Ablaufs, der vorläufigen Teilnehmerliste und dem
Kostenvoranschlag über das zuständige Landeskommando unter Beteiligung des für die
Haushaltsmittel zuständigen StOffzÖA und für die Bundeswehrverwaltung über die jeweilige
Bundesoberbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen. Abweichend legt ZInfoABw – sofern für deren
betroffene Bereiche nicht bereits gesondert geregelt – direkt bei Pr-/InfoStab vor.
6009. Für die Pressebetreuung im Rahmen von Großveranstaltungen im In- und Ausland sowie für
Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit können in Ausnahmefällen Leistungen Privater
unter den Voraussetzungen der A-2100/20 in Anspruch genommen werden.
6010. Der Sponsoring-Antrag ist auf dem Dienstweg vor der Durchführung der Veranstaltung dem
Referat R II 1 im BMVg zur Entscheidung vorzulegen (siehe auch Nr. 4021).
6.2 Finanzierung von Veranstaltungen der Informationsarbeit
6.2.1 Grundsätze
6011. Für Veranstaltungen der InfoA dürfen keine Eintrittsgelder erhoben werden. Einnahmen aus
Veranstaltungen der InfoA dürfen nicht als Spenden an Dritte abgegeben werden (z. B. karitative oder
soziale Organisationen, auch nicht an das Bundeswehr-Sozialwerk e. V. oder das Soldatenhilfswerk
e. V.). Auf das Sammlungsverbot wird hingewiesen. Die Zentrale Dienstvorschrift A-2100/17
„Durchführung von Geldsammlungen sowie Einrichtung von Gemeinschaftskassen und anderen
Kassen im Bereich der Bundeswehr“ ist zu beachten.
Es ist anzustreben, dass Veranstaltungen und Vorhaben der InfoA in bundeswehreigenen
Liegenschaften oder auf Truppen- und Standortübungsplätzen durchgeführt werden.
6012. Die Teilnehmer- bzw. Besucherschaft von Veranstaltungen der InfoA kann bewirtet werden.
Diese Bewirtung kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes kostenlos erfolgen. Dabei gelten
folgende Einschränkungen:
• Soldatinnen und Soldaten sowie zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr können
kostenlos bewirtet werden, wenn deren Teilnahme an Vorhaben im Rahmen der InfoA zur
Durchführung der Veranstaltung dienstlich erforderlich und angeordnet ist und wenn ihre Zahl nicht
mehr als ein Drittel der Gesamtteilnehmerzahl des Vorhabens umfasst.
• Angehörige ausländischer Streitkräfte können kostenlos bewirtet werden, wenn sie als Gäste an
Vorhaben im Rahmen der InfoA unter Berücksichtigung des Zentralerlasses B-2410/2
„Haushaltsmittel für Repräsentation“ teilnehmen.
• Besucherinnen und Besucher von TdoT dürfen grundsätzlich nicht kostenlos bewirtet werden
(siehe Nr. 6016).
A-600/1 Haushalt
Seite 56
6013. Kostenlose Bewirtung gemäß Nr. 6012 erfolgt grundsätzlich in Form von Truppenverpflegung
nach der Zentralvorschrift A1-1900/1-15 „Die Verpflegung der Bundeswehr im Frieden“.
6014. Die Kosten für die Truppenverpflegung werden in Höhe des jeweils gültigen
Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung aus Kapitel 1411 Titel 542 01
beglichen. Personal- und Sachkosten werden nicht erhoben.
6015. Darüber hinaus können im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel pro Besucherin bzw.
pro Besucher bis zu 2,50 Euro für eine Zwischenmahlzeit oder Getränke aufgewendet werden.
6016. Ist die Bereitstellung von Truppenverpflegung für die Teilnehmer- bzw. Besucherschaft
kostenpflichtig, werden diese nach der A1-1900/1-15 in Höhe des jeweils gültigen Sachbezugswertes
nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung berechnet. Personal- und Sachkosten werden nicht
erhoben.
6017. Kann Truppenverpflegung für die Teilnehmer- bzw. Besucherschaft nach Nr. 6013
ausnahmsweise nicht zur Verfügung gestellt werden oder handelt es sich um an Bord von
Luftfahrzeugen der Bundeswehr bereitgestellte Flugverpflegung/Getränke, sind im Rahmen der
zugewiesenen Haushaltsmittel für die Bewirtung folgende Tagesrichtsätze pro Person zugrunde zu
legen:
Frühstück bis zu 5,00 €
Mittagessen bis zu 17,00 €
Abendessen bis zu 22,00 €
Abendessen in zu begründenden Ausnahmefällen bis zu 27,00 €
kleiner Imbiss mit Umtrunk bis zu 7,00 €
Empfang bis zu 11,00 €
Kaffeepause bis zu 4,00 €
Umtrunk bis zu 4,00 €
bei Flügen bereitgestellte Mahlzeiten (in Form von Früh-stück, Mittag- bzw. Abendessen), einschließlich jeweils einem Getränk
in Höhe des je Mahlzeit vertraglich vereinbarten Preises39
bei Flügen außerhalb der Mahlzeiten bereitgestellte Getränke
bis zu 4,00 € pro Flug
6018. Bei ganztägigen Veranstaltungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 30 € pro Person
insgesamt in Anspruch genommen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des
Pr-/InfoStab. Im Richtsatz sind alle Nebenkosten wie Bedienung, Tischdekoration, Einladungskarten,
39 Auf die Nennung absoluter Zahlen wird verzichtet, weil der Vertrag entsprechend der Kostenentwicklung
unregelmäßig angepasst wird. Die jeweilige Vertragsfassung kann als begründende Unterlage für die Abrechnung zur Verfügung gestellt werden.
Haushalt A-600/1
Seite 57
Mehrwertsteuer, Menükarten und Tischkarten (Namensschilder) enthalten. Die Veranstaltungen sind
aus Kostengründen grundsätzlich in bundeswehreigenen Räumen durchzuführen.
6019. Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann anlässlich eines Abschiedsabends oder eines
Abschiedsumtrunks von der Ausgabe von Truppenverpflegung abgesehen werden. Dann gelten die
Sätze der Nr. 6017.
6020. Die unentgeltliche Verpflegung von Schülern und Jugendlichen als Zielgruppe der
Personalgewinnung richtet sich nach der Zentralvorschrift A1-1900/1-15 „Die Verpflegung der
Bundeswehr im Frieden“ (dort Nrn. 339ff, insb. 340 u. 345).
6.2.2 Finanzierung von „Tagen der offenen Tür“
6021. Die folgenden Vorgaben regeln das Abrechnungsverfahren für Ausgaben für die
Durchführung von TdoT, soweit sie nicht aus Kapitel 1411 Titel 542 01 beglichen werden.
6022. Finden im Rahmen eines TdoT personalwerbliche Maßnahmen statt, so werden diese aus
Kapitel 1403 Titel 538 0140 finanziert.
6023. Nach der Durchführung von TdoT ist eine Endabrechnung vorzunehmen, zu dokumentieren
und dem Pr-/InfoStab als Anteil eines Erfahrungsberichtes zur Evaluierung der Zielerreichung der
InfoA zu übermitteln.
6024. Der rechnungsmäßige Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben hat entsprechend der
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) zu erfolgen. Die
Endabrechnung ist innerhalb von acht Wochen nach der Veranstaltung durchzuführen.
6025. Grundsätzlich ist im Rahmen der Vorkalkulation anzustreben, dass die zu Lasten
Kapitel 1403 Titel 539 99 Buchungsabschnitt (BA) 00641 gehenden Ausgaben von den zu
erwartenden Einnahmen vollumfänglich gedeckt werden. Zu diesem Zweck ist die bzw. der
Beauftragte für den Haushalt in die Vorhabenplanung, die Vorkalkulation und die Abrechnung von
TdoT rechtzeitig und umfassend einzubeziehen.
6026. Bei Kapitel 1403 Titel 539 99 BA 006 sind alle Ausgaben zu buchen, die im Zusammenhang
mit den Einnahmen bei Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 00242 stehen oder durch sonstige Maßnahmen
entstehen. Hierzu gehören z. B.
• Plakatanschläge (gegebenenfalls zusätzlich erforderliches Büro-/Zeichenmaterial),
• Miete für Zuschauertribünen, Toilettenwagen etc.,
• Hinweistafeln zur Verkehrsregelung,
40 Nachwuchswerbung 41 Vermischte Verwaltungsausgaben/Ausgaben anlässlich der Durchführung der „Tage der offenen Tür“. 42 Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Mannschafts-, Unteroffiziers- und Offiziersheime, der
Verkaufsstellen sowie aus der Durchführung der „Tage der offenen Tür“ und sonstiger Veranstaltungen/ Einnahmen aus der Durchführung der „Tage der offenen Tür“.
B
A-600/1 Haushalt
Seite 58
• Auf- und Abbau von Einrichtungen zur Absperrung oder Herrichtung von Parkplätzen,
• Munition für Handwaffen, soweit sie nicht auf dem Nachschubweg geliefert wird,
• Beseitigung von Flurschäden, für die der Bund haftet und für die andere (unmittelbare)
Ersatzpflichtige nicht bekannt sind, unter Abtretung der Forderungen der Geschädigten gegen die
anderen (unmittelbaren) Ersatzpflichtigen an den Bund,
• gegebenenfalls Steuern und Gebühren.
6027. Alle Einnahmen sind bei Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 002 zu buchen und können erzielt
werden durch:
• Verkauf von Programmen,
• Schießen mit Handfeuerwaffen gegen Nenn- oder Meldegebühren („Schießen für Gäste“,
Nr. 2016),
• Vermietung von Stellflächen an Firmen, die berechtigt sind, auf dem Gelände der Dienststelle
Handel und Gewerbe zu betreiben (siehe auch Nr. 4038).
6028. Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) können in
Ausnahmefällen ergänzend in Anspruch genommen werden. Als Verpflichtung der Dienststelle darf
ausschließlich die Darstellung des Sponsors zugelassen werden, insbesondere die mündliche oder
schriftliche Nennung des Namens, der Firma und der Marke des Sponsors sowie die Präsentation
seines Logos und sonstiger Kennzeichen im Rahmen der Veranstaltung. Im Fall von beabsichtigtem
Sponsoring ist das Referat R II 1 im BMVg bei der Beantragung des TdoT nachrichtlich zu beteiligen.
Diese Beteiligung ersetzt nicht den Antrag auf Sponsoring, der spätestens acht Wochen vor der
geplanten Annahme der Leistung beim Referat R II 1 im BMVg eingehen soll.
Sponsoring liegt nicht vor, wenn der Private und die Dienststelle aufgrund gleichgerichteter
Zielsetzungen eine angemessene Kostenverteilung vereinbaren. Auch in diesem Fall ist das Referat
R II 1 im BMVg bei der Beantragung des TdoT nachrichtlich zu beteiligen.
6029. Wenn bei TdoT Schießen für Gäste o. ä. durchgeführt und dadurch Einnahmen erzielt (Nr.
6027) werden, sind im Rahmen der Endabrechnung von TdoT die dafür entstandenen Kosten für die
aus den Beständen der Bundeswehr entnommene Ausbildungsmunition und des Scheibenmaterials
zu ermitteln. Die Kostendeckung erfolgt durch Umbuchung von Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 002
nach Kapitel 1410 Titel 119 9943.
Die übrigen bei Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 002 vereinnahmten Gelder sind anschließend zur
Deckung der Ausgaben bei Kapitel 1403 Titel 539 99 BA 006 zu verwenden.
Dabei sind die Einnahmen bei Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 002 zunächst bis zur Höhe der Ausgaben
(Kapitel 1403 Titel 539 99 BA 006) auf Kapitel 1403 Titel 539 99 BA 001 umzubuchen.
43 Vermischte Einnahmen
Haushalt A-600/1
Seite 59
6030. Sollten durch nicht vorherzusehende Umstände Ausgaben nicht gedeckt werden können, ist
dies unter Darlegung des genauen Sachverhalts auf dem Dienst-/Mittelverteilerweg dem Pr-/InfoStab
zu melden. Die Vorgesetzten aller Ebenen haben Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die
Deckung der Mehrausgaben behält sich der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin im BMVg in
jedem Einzelfall vor. Bei Ablehnung ist eine Schadensbearbeitung einzuleiten.
6031. Für Ausgaben im Rahmen der Betreuung, Bewirtung und für Erinnerungsgeschenke für
eingeladene Teilnehmer der NATO-Partner sind die Richtsätze gemäß B-2410/2 zu beachten.
6032. Um die Einheiten/Dienststellen für ihre Belastung über den Rahmen des Dienstes hinaus zu
entschädigen und ihre besonderen Leistungen für den TdoT anzuerkennen, können die nach der
Endabrechnung der Veranstaltung erzielten Mehreinnahmen bei Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 002
gegenüber den Ausgaben bei Titel 539 99 BA 006 für Betreuungszwecke gemäß den
Heimbewirtschaftungsvorgaben verwendet werden. Die entsprechende Ausgabenbuchung für die
Betreuungsmittel ist bei Kapitel 1403 Titel 982 01 BA 00244 nachzuweisen. Waren mehrere
Einheiten/Dienststellen an der Veranstaltung beteiligt, richten sich die Anteile der Mittel, die dem
jeweiligen Betreuungsfonds zur Verfügung gestellt werden, nach dem Umfang des Mitwirkens. Die
Mehreinnahmen dürfen nicht als Spenden an Dritte, auch nicht an das Bundeswehrsozialwerk e.V.
oder das Soldatenhilfswerk e.V., abgegeben werden.
6.2.3 Finanzierung von sicherheitspolitischen Seminaren
6033. Sicherheitspolitische Seminare werden mit Haushaltsmitteln aus Kapitel 1411 Titel 542 01
bzw. im Rahmen der sicherheits- und verteidigungspolitischen Kommunikation aus Kapitel 1412
Titel 535 0145 finanziert.
6034. Dazu weist Pr-/InfoStab den relevanten Dienststellen auf den einschlägigen
Mittelverteilerwegen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zu. Die StOffzÖA bewirtschaften die
Haushaltsmittel für die Durchführung der dezentralen Seminare der haJgdOffz.
6035. Bei Planung, Vorbereitung und Durchführung von Seminaren im Bereich der
Öffentlichkeitsarbeit ist ein strenger Maßstab anzulegen.
6036. Kooperationen mit externen Bildungsträgern sind bei der Seminarfinanzierung anzustreben.
Eine Eigenbeteiligung der Seminarteilnehmenden ist bei der Finanzierung mit in Betracht zu ziehen
(Richtwert: 30% der Gesamtkosten; Ausnahme: reine Schülerseminare). Die Genehmigung zur
Durchführung von Seminaren im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit mit einem Kostenansatz über
2.000 € ist beim Pr-/InfoStab unter Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung und des geplanten
Seminarablaufes zeitgerecht zu beantragen. 44 Betreuungsmaßnahmen aus abgeführten Einnahmen, Überschüsse aus der Durchführung der „Tage der
offenen Tür“ und sonstiger Veranstaltungen/Betreuungsmaßnahmen aus der Durchführung der „Tage der offenen Tür“.
45 Innere Führung und Sicherheits- und verteidigungspolitische Kommunikation.
B
A-600/1 Haushalt
Seite 60
6.3 Finanzierung von Produkten der Mitarbeiterkommunikation
6037. Ausgaben gehen im Rahmen jeweils verfügbarer Haushaltsmittel
• zu Lasten Kapitel 1403 Titel 511 0146 für alle militärfachlichen Zeitschriften der
Mitarbeiterkommunikation und Spezialzeitschriften gemäß Nr. 8021 mit Ausnahme der Ausgaben
für die Spezialzeitschrift „Militärgeschichte“,
• zu Lasten Kapitel 1403 Titel 525 0147 für die Spezialzeitschrift „Militärgeschichte“ sowie für Bücher,
Broschüren und vergleichbare Druckschriften, die als Informations-, Lehr- und Ausbildungsmaterial
für den staatsbürgerlichen Unterricht zentral beschafft werden.
6038. Die Anmeldung der Haushaltsmittel sowie die Bewirtschaftung der zugewiesenen
Haushaltsmittel erfolgt durch das Streitkräfteamt (SKA).
6.4 Finanzierung von Transport- und Reisekosten sowie Honoraren
6039. Fahrkosten der Teilnehmer- bzw. Besucherschaft dürfen höchstens bis zum Satz der 2.
Klasse der Deutschen Bahn AG erstattet werden. Ausnahmen sind zu begründen. Sonderpreise sind
zu nutzen. Zugzuschläge dürfen bei Entfernungen über 50 km erstattet werden. Bahnfahrkarten
dürfen dienstlich nicht bereitgestellt und Beförderungsgutscheine nicht ausgegeben werden.
6040. Den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen inkl. des Einsatzes von Fahrzeugen der
BwFuhrparkService GmbH auch für den unentgeltlichen Transport bzw. den Transport von Nicht-
Bundeswehrangehörigen regelt die B-1050/3. Danach dürfen Fahrten mit Dienstkraftfahrzeugen zur
Vorbereitung und Durchführung von eigenen Veranstaltungen oder zur Teilnahme an
Veranstaltungen Dritter unternommen werden.
6041. Für Informationsreisen dürfen Luftfahrzeuge der Bundeswehr nach Maßgabe der A-270/2
(Nr. 4080) genutzt werden.
6042. Bei Übernachtungen von Besucherinnen bzw. Besuchern ist grundsätzlich
Gemeinschaftsunterkunft (nach Maßgabe der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570 „Die Liegenschaften
der Bundeswehr“ unentgeltlich bereitzustellen. Über eine Anmietung von Hotelzimmern entscheidet
im Einzelfall der Pr-/InfoStab.
6043. Für Honorare und Reisekosten an Vortragende, die nicht dem Bereich der Bundeswehr
angehören, können Mittel aus Kapitel 1412 Titel 535 01 oder Kapitel 1411 Titel 542 01 in Anspruch
genommen werden. Die Vorgaben der Bereichsdienstvorschrift C-1454/9 „Vortragshonorare an
nebenamtlich oder nebenberuflich Vortragende, die nicht dem Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung angehören“ sind anzuwenden.
46 Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige
Gebrauchsgegenstände (Geschäftsbedarf und Kommunikation). 47 Aus- und Fortbildung
Zugang zu Waffen, Munition und Simulatoren A-600/1
Seite 61
7 Zugang zu Waffen, Munition und Simulatoren
7.1 Definitionen
7001. Waffen im Sinne dieser Regelung sind insbesondere Handfeuerwaffen, Schusswaffen,
Schussapparate, Hieb- und Stoßwaffen oder vergleichbare Gegenstände bzw. Geräte wie z. B.
Granatmaschinenwaffe, Panzerfaust, Schweres Maschinengewehr etc. Dies gilt auch für auf
Waffensystemen der Bundeswehr fest installierte oder mitgeführte Waffen. Im Übrigen gilt Nr. 7012.
7002. Waffensysteme im Sinne dieser Regelung sind Schiffe und Boote, Luftfahrzeuge und
Landfahrzeuge der Bundeswehr, die als Plattform mit eigenen Antrieben, Waffen, Feuerleitanlagen,
Ortungs- und Navigationssystemen, Führungs- und Waffeneinsatzsystemen oder weiteren
technischen Komponenten ausgerüstet sind. Sie bestehen daher aus mehreren Systemanteilen,
welche darauf ausgerichtet sind, eine optimale Wirkung zu erzielen (z. B. Fregatten, Panzer etc.).
Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der Bundeswehr, die keine Waffensysteme darstellen, gelten
dennoch als Waffensysteme im Sinne dieser Regelung, sobald auf ihnen Waffen fest installiert sind
oder mitgeführt werden. Im Übrigen gilt Nr. 7012.
7003. Zu Visier- und Zieleinrichtungen, -geräten und -anlagen zählen z. B. das Griffstück mit
Zielfernrohr der Panzerfaust 3/Bunkerfaust, der Tragebügel mit Visiereinrichtung des G 36, der
LASER-Entfernungsmesser des Kampfpanzers Leopard 2 A5/6, das Startgerät MILAN sowie sonstige
Visier- und Zieleinrichtungen, -geräte und -anlagen jeglicher Art. Dies gilt auch für auf
Waffensystemen der Bundeswehr fest installierte oder mitgeführte Visier- und Zieleinrichtungen,
-geräte und -anlagen. Im Übrigen gilt Nr. 7012.
7004. Ausbildungsgeräte und Simulatoren im Sinne dieser Regelung sind Anlagen, mit denen
Bekämpfungsabläufe, Gefechtssituationen, Duellsituationen, Waffeneinsätze, Waffen- sowie
Anlagenbedienung und/oder Störungsanalysen sowie -beseitigungen simuliert werden (z. B.
Ausbildungsgerät Schießsimulator Handwaffen und Panzerabwehrhandwaffen (AGSHP)),
unabhängig davon, ob dabei Ausbildungsgeräte zum Einsatz kommen, die nur optisch Waffen im
Sinne des Waffengesetzes entsprechen.
7005. Zugang zu Waffen und Munition im Sinne dieser Regelung bedeutet die aktive Handhabung
von Waffen und Munition, Visier- und Zieleinrichtungen, -geräten und -anlagen sowie
Ausbildungsgeräten und Simulatoren (z. B. in die Hand nehmen, in Anschlag gehen, anvisieren,
Zieleinrichtungen, -geräte und -anlagen bedienen, zerlegen und zusammensetzen etc.).
A-600/1 Zugang zu Waffen, Munition und Simulatoren
Seite 62
7.2 Zugangsregelungen
7006. Unter Berücksichtigung der Nrn. 4076 ff. und den einschlägigen Sicherheitsvorgaben ist das
Besichtigen und das Betreten von Waffensystemen sowie Flug- und Fahrsimulatoren für Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter den Voraussetzungen der Nrn. 7007 ff.
zulässig.
7007. Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist durch geeignete
Vorkehrungen und Dienstaufsicht der Zugang (im Sinne von Nr. 7005) zu Waffen und Munition zu
verwehren. Dies gilt auch für mitgeführte oder fest installierte Waffen gemäß Nr. 7001, Visier- und
Zieleinrichtungen, -geräte und -anlagen und Munition. In Zweifelsfällen ist sinngemäß zu verfahren,
um Missdeutungen in der Öffentlichkeit zu vermeiden.
7008. Der Zugang (im Sinne von Nr. 7005) zu Ausbildungsgeräten und Simulatoren (gemäß Nr.
7005) z. B. ist für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt. Analog zu
den Vorgaben zum Schießen für Gäste (Nr. 2016) ist das Bekämpfen von Personenzielen durch
Nicht-Bundeswehrangehörige in Ausbildungsgeräten und Simulatoren ausnahmslos untersagt.
7009. Die bloße Besichtigung von Waffensystemen, Waffen, Munition, Ausbildungsgeräten und
Simulatoren ist hingegen ohne Altersbeschränkung erlaubt.
7010. Flug- und Fahrsimulatoren, die im Rahmen der Ausbildung und/oder Inübunghaltung der
Vermittlung und Festigung des fliegerischen bzw. fahrerischen Könnens dienen, können von Kindern
und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besichtigt und genutzt werden, vorausgesetzt,
es werden dabei keine Bekämpfungsabläufe, Gefechtssituationen, Duellsituationen sowie der
Waffeneinsatz und die Waffenbedienung simuliert.
7011. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Dritte Waffen, Munition, Explosivstoffe, Chemikalien
oder Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung nicht unbefugt an sich nehmen können.
7012. Im Zweifelsfall ist vor der Durchführung einer Veranstaltung die Entscheidung des
Pr-/InfoStab einzuholen.
Herausgabe von Medien A-600/1
Seite 63
8 Herausgabe von Medien
8.1 Intranet
8001. Der Pr-/InfoStab ist zuständig für die organisatorisch-strukturellen Vorgaben für das Intranet
im GB BMVg48. Er übt die damit im Zusammenhang stehende ministerielle Fachaufsicht aus. Er gibt
die Struktur, die Inhaltsarten, das Layout und die zu installierenden Anwendungen für das Intranet vor
und formuliert ggf. technische Bedarfsforderungen für die Weiterentwicklung.
8002. Die Abteilung Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung (AIN) im BMVg stellt den
technischen Betrieb des Intranets im GB BMVg sicher.
8003. Den Betrieb des Intranets im GB BMVg regelt die Zentrale Dienstvorschrift A-630/1
„Intranet“49.
8.2 Internet
8004. Der Pr-/InfoStab ist zuständig für die organisatorisch-strukturellen Vorgaben zu den
Internetangeboten der Informationsarbeit und übt die damit im Zusammenhang stehende ministerielle
Fachaufsicht aus. Er gibt die Struktur, die Inhaltsarten, das Layout und die zu installierenden
Anwendungen für die Internetangebote im Sinne der Zielsetzung vor und formuliert ggf. technische
Bedarfsforderungen für die Weiterentwicklung der Internetangebote.
8005. Das zentrale Internetportal der Bundeswehr ist www.bundeswehr.de. Davon unabhängige
Portale der Informationsarbeit bedürfen der Genehmigung des Pr-/InfoStab. Alle Internetangebote der
Bundeswehr müssen den Vorgaben des Corporate Design der Bundeswehr entsprechen.
8006. Mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Internet-Angebote ist die RedBw beauftragt. Die
betriebstechnische Zuständigkeit wird durch die Abteilung AIN wahrgenommen.
8007. Die Auftritte der Informationsarbeit der Bundeswehr im Internet, werden zentral konzipiert
und betrieben, um die Widerspruchsfreiheit sicher stellen zu können. Dienststellen ist es
grundsätzlich untersagt, eigene Auftritte zu erstellen. Ausnahmen müssen durch den Pr-/InfoStab
genehmigt werden. 50
8008. Dies schließt die Sozialen Medien ebenso ein wie die Entwicklung von Apps und ähnlichen
Anwendungen, die Informationen zur Bundeswehr öffentlich zugänglich machen. Fragen der
48 Das Intranet im Sinne dieser Regelung umfasst das interne, online abrufbare Angebot der
Informationsarbeit. Fachspezifische Software-Lösungen, die ebenfalls in einem internen Rechner-Netzwerk im GB BMVg betrieben werden (z. B. SASPF) sind hiervon nicht betroffen.
49 In Erarbeitung. 50 So unterhält u.a. die Bundesakademie für Sicherheitspolitik einen eigenen Internet-Auftritt in Abstimmung mit
dem Bundespresseamt. Die Militärseelsorge unterhält über den Internet-Auftritt der Bundeswehr hinaus einen eigenen, kirchlich verantworteten Auftritt.
A-600/1 Herausgabe von Medien
Seite 64
Realisierbarkeit sind vorab durch die jeweiligen IT-Verantwortlichen zu klären.
Informationsaustausche unter Nutzung des Internets außerhalb der Aufgabenfelder der InfoA bleiben
von dieser Regelung unberührt.
8009. Der Pr-/InfoStab gibt die zentralen Themen nach Maßgabe der Leitung des BMVg vor. Die
RedBw und die PIZ der OrgBer gewährleisten die aktuelle Berichterstattung im Sinne dieser
Vorgaben. Für die InfoA in den Onlinemedien wird eine permanente mittel- und langfristige
Themenplanung durchgeführt und Arbeitsteilung und Zuarbeit abgestimmt. Die RedBw führt – soweit
erforderlich – im Auftrag des Pr-/InfoStab ergänzende Abstimmungsgespräche durch.
8010. Die OrgBer tragen zum Onlineangebot der Bundeswehr bei und bringen ihre eigenen
inhaltlichen Beiträge über die RedBw ein. Gleiches gilt für das EinsFüKdoBw in Bezug auf die
Einsätze.
8011. Die Nutzung von Agenturleistungen (z. B. für Gestaltung) sowie externes Hosting sind nur
nach Genehmigung durch Pr-/InfoStab zulässig. Hierbei ist das Referat R II 1 im BMVg zu beteiligen,
insbesondere hinsichtlich der Finanzierung durch Inserate (siehe auch Nr. 8036).
8012. Werden private Auftritte entdeckt, die Logos oder inhaltliche Beiträge der Bundeswehr ohne
Genehmigung nutzen, sind diese dem Pr-/InfoStab zu melden. Der Pr-/InfoStab entscheidet dann
über rechtliche Schritte, um die „Marke Bundeswehr“ zu schützen.
8.2.1 Soziale Medien
8013. Soziale Medien sind digitale Kanäle, die es Nutzern ermöglichen, sich zu informieren, sich
untereinander und mit dem Autor bzw. der Autorin auszutauschen und mediale Inhalte einzeln oder in
Gemeinschaft zu erstellen. Soziale Medien sind u.a. Soziale Netzwerke, Blogs, Foren, Karriere-
Netzwerke und Video-/Fotoportale. Der Inhalt kann dabei als Text, Foto, Video, Grafik oder Audio
dargestellt sein.
8014. Nichtöffentliche Informationsaustausche in den Sozialen Medien außerhalb der
Aufgabenfelder der InfoA bleiben von dieser Regelung unberührt.
8015. BMVg Pr-/InfoStab ist zuständig für die organisatorisch-strukturellen Vorgaben zu den
Auftritten der InfoA in den Sozialen Medien und übt die ministerielle Fachaufsicht aus. Er gibt die
Struktur, die Inhaltsarten, das Layout und die zu installierenden Anwendungen im Sinne der
Zielsetzung vor und formuliert ggf. technische Bedarfsforderungen für den Betrieb.
8016. Dialogfähigkeit, sehr kurze Kommunikationszyklen und unkontrollierbare Verbreitung von
Inhalten sind wesentliche Kennzeichen von Sozialen Medien. Redakteure bzw. Redakteurinnen von
Auftritten für Soziale Medien (Social Media Manager) müssen daher fachlich entsprechend
ausgebildet sein.
B
Herausgabe von Medien A-600/1
Seite 65
8017. Um stets verzugslos den Dialog mit den Nutzern über die Kommentarfunktionen
gewährleisten zu können, muss Personal durchhaltfähig benannt sein, welches für die Beantwortung
von Fragen und die Bearbeitung von Kommentaren51 verantwortlich und befähigt ist. Zuständigkeiten,
Erreichbarkeiten und Ansprechzeiten sind zu definieren und zu veröffentlichen (Nrn. 4007 und 8048).
8018. Die Besonderheiten der Sozialen Medien wie Dialog, Teilen und Weiterleiten von Inhalten
sowie Kommentieren durch Jedermann erfordern einen verantwortungsvollen Umgang insbesondere
mit den nutzergenerierten Inhalten.
8.3 Produkte der Mitarbeiterkommunikation
8019. Die Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation wenden sich als Teil der InfoA an aktive und
ehemalige Soldatinnen und Soldaten, an Reservistendienst Leistende und an zivile Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des GB BMVg sowie deren Familienangehörige.
8020. Der Pr-/InfoStab überwacht die Widerspruchsfreiheit der gesamten InfoA des BMVg und der
Bundeswehr sowie die Einhaltung geltender Gestaltungsvorgaben. Im Rahmen der begleitenden
Erfolgskontrolle gemäß § 7 BHO koordiniert der Pr-/InfoStab im Benehmen mit dem
Generalinspekteur bzw. der Generalinspekteurin der Bundeswehr die Ausgewogenheit der Ziele der
militärfachlichen Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation mit Ausnahme der Spezialzeitschriften
(Nr. 8021).
8021. Die Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation umfassen
• „aktuell“,
• „Y.-Magazin“,
• „if – Zeitschrift für Innere Führung“ und
• „Reader Sicherheitspolitik“ (nur online verfügbar)
sowie Spezialzeitschriften mit begrenzter Auflage:
• „Flugsicherheit“,
• „Wehrmedizinische Monatszeitschrift“,
• „Militärgeschichte“.
Hinzu kommen Bücher, Broschüren und vergleichbare Mittel, die zur Mitarbeiterkommunikation sowie
als Informations-, Lehr- und Unterrichtsmaterial für den staatsbürgerlichen Unterricht zentral beschafft
werden.
8022. Die Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation werden vom BMVg Ltr Pr-/InfoStab
herausgegeben.
51 „Community Management“.
A-600/1 Herausgabe von Medien
Seite 66
8023. Die Wahrnehmung der Herausgeberrechte für die Spezialzeitschriften wurde
• für „Flugsicherheit“ dem General Flugsicherheit der Bundeswehr,
• für „Wehrmedizinische Monatsschrift“ der Inspekteurin bzw. dem Inspekteur des Sanitätsdienstes
der Bundeswehr und
• für „Militärgeschichte“ dem Kommandeur bzw. der Kommandeurin des ZMSBw
übertragen.
8024. Die Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation beinhalten insbesondere führungsrelevante
Informationen und wirken mit allen Medien der Mitarbeiterkommunikation in einem Medienverbund.
Alle zivilen und militärischen Vorgesetzten sind aufgefordert, die zielgruppengerechte Verfügbarkeit
im Rahmen ihrer Führungsverantwortung sicherzustellen.
8025. Die Verteilung der Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation erfolgt, soweit nicht anders
geregelt, auf Weisung des Pr-/InfoStab durch das SKA. Die Verteilung am Standort bzw. in den
Einsatzgebieten liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten bzw. der Dienststellenleiterinnen und
Dienststellenleiter.
8026. Die Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation sind bedarfsorientiert den Nutzern,
insbesondere den Angehörigen der Bundeswehr, aber auch denjenigen außerhalb des GB BMVg und
der Öffentlichkeit über die Onlinemedien der Bw bereitzustellen. Druckausgaben können nach
Genehmigung durch den Pr-/InfoStab im freien Verkauf angeboten werden.
8027. Auf Grund seiner fachdienstlichen Besonderheiten ist der SanDstBw – neben seiner
fachdienstlichen und fachlichen Mitwirkung an den Inhalten und der Gestaltung dieser zentralen
Medien – auch noch für die Herausgabe eigener Truppeninformationen mit fachlichen und
fachdienstlichen Schwerpunktthemen zuständig und verantwortlich.
8028. Der Pr-/InfoStab legt jährlich bedarfsorientiert die Auflagenhöhe der jeweiligen Zeitschriften der
Mitarbeiterkommunikation – mit Ausnahme der unter Nr. 8021 genannten Spezialzeitschriften – in
Abstimmung mit den Bedarfsträgern und der Abteilung Haushalt und Controlling im BMVg fest. Zum
Zwecke der gezielten Information von natürlichen und/oder juristischen Personen außerhalb des GB
BMVg (z. B. andere Bundesressorts, Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder zur Beantwortung
von Bürgeranfragen etc.) genehmigt oder veranlasst der Pr-/InfoStab die Abgabe von Druckexemplaren.
8029. Autor bzw. Autorin für Beiträge in den Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation können
grundsätzlich alle, insbesondere alle aktiven oder ehemaligen Angehörigen des BMVg oder der
Bundeswehr sein.
8030. Die Zeitschriften der bundeswehrgemeinsamen Mitarbeiterkommunikation werden
grundsätzlich durch die RedBw erstellt. Sofern Autorinnen oder Autoren beauftragt werden sollen, die
nicht aktive Angehörige des BMVg oder der Bundeswehr sind, ist zur Auftragserteilung von der
Redaktion eine Leistungsbeschreibung zu erstellen; die fachlich zuständigen Stellen sind zu beteiligen.
Herausgabe von Medien A-600/1
Seite 67
8031. Honorare werden auf Vorschlag der Redaktion unter Einbindung des Mittelverwalters bzw.
der Mittelverwalterin im ZInfoABw genehmigt. Mit den Autorinnen und Autoren ist zu vereinbaren,
dass mit der Veröffentlichung des Beitrags alle Rechte zur uneingeschränkten Nutzung,
Veröffentlichung und zur Zweit- und Weiterverwertung in allen bekannten und künftigen Medienarten
auf das BMVg übergehen, soweit sie nicht ohnehin dem Bund zustehen und dies wirtschaftlich ist.
8032. Es werden unterschieden:
• Dienstlich angeordnete Beiträge von Angehörigen des BMVg oder der Bundeswehr und
Namensbeiträge von Angehörigen des BMVg oder der Bundeswehr, deren Veröffentlichung in
einem besonderen dienstlichen Interesse liegt. Nur diese stellen die Auffassung des Dienstherrn
dar. Empfangene Honorare sind an den Dienstherrn abzuführen, wenn dieser nicht darauf
verzichtet (vgl. Nr. 8039).
• Privat verfasste Beiträge von Angehörigen des BMVg oder der Bundeswehr.
• Beiträge von ehemaligen Angehörigen des BMVg oder der Bundeswehr und Beiträge anderer
Autorinnen oder Autoren, die nicht dem BMVg oder der Bundeswehr angehören.
8033. Die Mitprüfung eines Beitrages vor der Freigabe durch die fachlich zuständige Stelle im
BMVg ist stets erforderlich, wenn
• bei Beiträgen erklärtermaßen Material aus Verschlusssachen (VS) verwendet wurde,
• Beiträge zwar mit einer Erklärung versehen sind, dass nur Vorgänge oder Tatsachen mitgeteilt
werden, die offenkundig sind, deren Zusammenstellung jedoch geeignet ist, ein Gesamtbild zu
vermitteln, das seinerseits VS-NfD und höher einzustufen ist, und
• fachliche Zuständigkeiten unterschiedlicher OrgBer berührt sind; in Zweifelsfällen koordiniert der
Pr-/InfoStab die Mitprüfung.
Leitungsrelevante Themen sind mit dem Pr-/InfoStab abzustimmen.
8034. Die Widerspruchsfreiheit wird im Rahmen der Schlussabnahme von Beiträgen, mit
Ausnahme der genannten Spezialzeitschriften (Nr. 8021), durch den Pr-/InfoStab sichergestellt.
8035. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation, mit
Ausnahme der Spezialzeitschriften (Nr. 8021), werden durch den Pr-/InfoStab koordiniert. Hierbei
nimmt er die Interessen der Leitung und der Generalinspekteurin bzw. des Generalinspekteurs der
Bundeswehr wahr und informiert sie anschließend über das Ergebnis. Die daraus resultierende
Jahresthemenplanung ist verbindliches Rahmenkonzept des Inhalts der Zeitschriften der
Mitarbeiterkommunikation. Sie wird laufend fortgeschrieben.
8036. Bei Werbeanzeigen durch Private sind die „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige
Schenkungen)“ sowie die Zentrale Dienstvorschrift A-2100/18 „Finanzierung von Publikationen“ zu
beachten.
A-600/1 Herausgabe von Medien
Seite 68
8.4 Beiträge für Fachzeitschriften
8037. Die Erstellung von Beiträgen für Fachzeitschriften Dritter (z. B. Marineforum, Europäische
Sicherheit & Technik etc.) durch Angehörige des BMVg wird durch die fachlich zuständigen
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im BMVg inhaltlich verantwortet und freigegeben. Die
Erstellung von Beiträgen für Fachzeitschriften Dritter durch Angehörige von Bundeswehrdienststellen
wird durch die Inspekteurinnen und Inspekteure sowie die Präsidentinnen und Präsidenten inhaltlich
verantwortet und freigegeben52. Die inhaltliche Verantwortung kann delegiert werden. Näheres regelt
der Zentralerlass B-2110/3 „Private Veröffentlichungen und Vorträge“.
8038. Ein Beleg-Exemplar der genehmigten Publikationen ist dem Pr-/InfoStab zu übersenden.
8039. Vor Honorarzahlungen für Autorentätigkeiten ist die Zustimmung von BMVg R II 1
einzuholen53.
8.5 Organisationsbereichsspezifische Publikationen
8040. Die Herausgabe von Publikationen zum Zweck der organisationsbereichsspezifischen
Informationsarbeit ist durch die jeweils zuständigen Inspekteurinnen und Inspekteure bzw.
Präsidentinnen und Präsidenten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zu genehmigen.
8.6 Impressum, Disclaimer, Netiquette und Bildrechte
8041. Bei Herausgabe von Publikationen sind stets Herkunftsangaben in Form eines Impressums
(bzw. Anbieterkennzeichnung) zu veröffentlichen. Das Impressum (bzw. Anbieterkennzeichnung)
dient der problemlosen Identifizierung der Verantwortlichen im Sinne des Presserechts54. Hierbei ist
zu differenzieren zwischen im GB BMVg erscheinenden Druckwerken und angebotenen Telemedien.
8.6.1 Impressumspflicht bei Druckwerken
8042. Druckwerke sind alle Schriften, besprochene Tonträger, bildliche Darstellungen (mit oder
ohne Schrift) und Musikalien mit Text oder Erläuterungen, die durch ein geeignetes
Vervielfältigungsverfahren hergestellt und zur Massenverbreitung bestimmt sind.
52 Bei den Ämtern der Militärseelsorge obliegt dies dem Leiter bzw. der Leiterin. 53 Zentrale Dienstvorschrift A-1400/7 „Annahme von Belohnungen oder Geschenken“, insbesondere Nr. 308. 54 Grundsätzlich gilt für die Dienststellen im GB BMVg das jeweilige Pressegesetz des Landes, in dem die
Dienststelle ihren Standort/Sitz hat. Im Interesse eines einheitlichen Auftritts sind jedoch auch die Angaben im Impressum bzw. in der Anbieterkennung zu vereinheitlichen. Die hier aufgestellten Regelungen genügen den Vorgaben der Pressegesetze aller deutschen Bundesländer und sind daher für alle Dienststellen verbindlich.
Herausgabe von Medien A-600/1
Seite 69
8043. Druckwerke, die von der Dienststelle/Einheit selbst zum Erscheinen gebracht und verbreitet
werden (Selbstverlag), haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
• Name und Anschrift der Dienststelle/Einheit sowie Name des Leiters bzw. der Leiterin der
Dienststelle/Einheit bzw. der von diesem bzw. dieser damit beauftragten Person (Herausgeber)
und
• Name und Anschrift des Druckers, sofern das Werk außerhalb der Dienststelle/Einheit gedruckt
wird.
8044. Druckwerke, die unter Vermittlung durch einen Verleger, der nicht dem GB BMVg angehört,
zum Erscheinen gebracht und verbreitet werden, haben anstelle der Angaben des Herausgebers
Name und Anschrift des Verlegers nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Landespressegesetzes
zu enthalten.
8045. Auf periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen
Redakteurin bzw. des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure bzw.
Redakteurinnen verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden
bzw. jede von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen
Bereich des Druckwerks jeder bzw. jede einzelne verantwortlich ist.
8046. Enthält das Druckwerk einen Anzeigenteil, ist hierfür ein Verantwortlicher bzw. eine
Verantwortliche zu benennen; für diesen bzw. diese gelten die Vorschriften über die verantwortliche
Redakteurin bzw. den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
8047. Selbstständige Teile eines Druckwerkes haben ein eigenes Impressum zu enthalten.
8.6.2 Anbieterkennzeichnungspflicht bei Telemedien55
8048. Das Impressum der im GB BMVg angebotenen Telemedien (jeder Online-Auftritt
einschließlich der Sozialen Medien) soll so genau wie möglich sein und ist leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Notwendige Inhalte sind in jedem Fall56:
• Name und Anschrift des Herausgebers bzw. Anbieters,
• Namen der verantwortlichen Redakteure bzw. Redakteurinnen,
• Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit
dem Herausgeber/Anbieter ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Erreichbarkeit.
8049. Insbesondere bei Veröffentlichungen im Internet ist ein Hinweis zu veröffentlichen, aus dem
hervorgeht, in welcher Weise die Weiterverwendung von Inhalten (z. B. Kopieren, Verlinken etc.)
unter Berücksichtigung des Urheberrechts möglich ist (Disclaimer).
55 Vgl. hierzu Bundesministerium der Justiz, „Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im
Internet („Impressumspflicht“)“ vom 19. Februar 2009, abrufbar unter: www.bmj.de. 56 Vgl. § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag (RStV)).
A-600/1 Datenschutz
Seite 70
8050. Bei der Veröffentlichung von (Bewegt-)Bildmaterial ist auf Einhaltung der
Persönlichkeitsrechte zu achten. Hierzu ist möglichst bereits im Vorfeld eine Einverständniserklärung
der abgebildeten Person(en) einzuholen, sofern die Aufnahme deren Persönlichkeitsrechte berührt57.
Bei der Abbildung von Kindern ist immer eine Einverständniserklärung der Eltern schriftlich
einzuholen. Ein entsprechendes Formular (Bw-2202) ist in der Formulardatenbank der Bundeswehr
abrufbar.
8.6.3 Netiquette in den Sozialen Medien
8051. Zusätzlich zum Impressum regelt die sogenannte „Netiquette“ das Verhalten in den Sozialen
Medien der Bundeswehr. Verfügt die Bundeswehr über mehr als einen Account in einem Medium,
sind die Netiquetten zu harmonisieren. Sofern das Platzieren der Netiquette im Kanal nicht möglich
ist, wird diese unter www.bundeswehr.de veröffentlicht.
9 Datenschutz
9001. Im Umgang mit personenbezogenen Daten sind sowohl die einschlägigen
bereichsspezifischen Regelungen (z. B. Soldatengesetz, Bundesbeamtengesetz, Wehrpflichtgesetz)
als auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Zentrale Dienstvorschrift A-2122/4
„Bundesdatenschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“
maßgeblich. Dabei sind insbesondere die im Folgenden dargestellten Grundsätze zu beachten; sie
gelten unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten automatisiert (durch Nutzung von IT)
oder manuell (in Papierform) verarbeitet werden.
9002. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bedarf einer
gesetzlichen Grundlage oder einer wirksamen Einwilligungserklärung der betroffenen Person.
9003. Die Kenntnis jedes personenbezogenen Datums muss zur Aufgabenerfüllung erforderlich
sein. Eine Speicherung der Daten darf nur solange wie zur Aufgabenerfüllung notwendig erfolgen.
9004. Personenbezogene Daten unterliegen der Zweckbindung; sie dürfen nur für die Zwecke
verarbeitet oder genutzt werden, für die sie erhoben wurden. Eine Zweckänderung bedarf einer
Rechtsgrundlage oder der Einwilligung der betroffenen Person.
9005. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist zu vermeiden bzw.
auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken (Datenvermeidung und Datensparsamkeit).
9006. Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen bzw. nicht-öffentliche
Stellen ist nur unter den Voraussetzungen der bereichsspezifischen Regelungen oder der §§ 14, 15
bzw. § 16 BDSG zulässig.
57 Vgl. §§ 22, 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
(Kunsturheberrechtsgesetz ( KunstUrhG)).
Datenschutz A-600/1
Seite 71
9007. Entsprechend der Art der personenbezogenen Daten sind die erforderlichen technischen und
organisatorischen Schutzmaßnahmen (§ 9 BDSG) zu treffen.
9008. Soweit im Rahmen der InfoA personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden
(z. B. in Word- oder Excel-Tabellen, in Access-Datenbanken), sind diese im “Melderegister für
automatisierte Verarbeitungen – DATAV“ anzumelden.
A-600/1 Anlagen
Seite 72
10 Anlagen
10.1 Vertragsmuster für die Unterstützung von Vorhaben Dritter 73
10.2 Zielgruppen der zentralen sicherheitspolitischen Seminare 80
10.3 Zielgruppen der dezentralen sicherheitspolitischen Seminare 84
10.4 Anwendungsbeispiele Corporate Design 86
10.5 Berechnungsverfahren zur Durchhaltefähigkeit im Einsatz 98
Anlagen A-600/1
Seite 73
10.1 Vertragsmuster für die Unterstützung von Vorhaben Dritter
Dies ist kein Formularvertrag. Vielmehr handelt es sich lediglich um Formulierungsvorschläge bzw.
Bereiche, die geregelt werden können, aber nicht in jedem Fall geregelt werden müssen; die
Vorgaben sind nicht abschließend; der Vertrag sollte individuell ausgehandelt werden, weshalb die
vertragsschließende Stelle unbedingt eine Vertragsjuristin oder einen Vertragsjuristen einschalten
sollte. Letzteres sollte insbesondere auch dann geschehen, wenn der Auftraggeber mit einem
eigenen Formularvertrag (z. B. einer sog. Motivvereinbarung) aufwartet.
Vertrag
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den
Bundesminister der Verteidigung, diese bzw. dieser vertreten durch die Präsidentin bzw. den
Präsidenten des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung der Bundeswehr (ggf. diese bzw. dieser wiederum vertreten durch …)
In (Ortsangabe) im Folgenden Bundeswehr genannt,
und
(Name der Firma, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) im Folgenden Auftraggeber genannt,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
§ 1 (Projektbeschreibung und Unterstützungsleistungen)
Zur Unterstützung des vom Auftraggeber zu realisierenden Informations- und Kommunikations-,
Presse- oder Medienprojektes
(Kurzbeschreibung des Projekts, z. B. eine 60-minütige Dokumentation über die Partnering-Strategie
der Bundeswehr in Afghanistan, die vom Auftraggeber für den Kanal XY produziert wird)
übernimmt die Bundeswehr, diesbezüglich vertreten durch
(Truppenteil/Dienststelle/Presseinformationszentrum)
dem Unterstützungsbedarf des Auftraggebers entsprechend folgende Leistungen (voraussichtliches
Mengengerüst):
1. Allgemeine Beratungsleistungen (nur dann nennenswert, wenn die Bundeswehr eine
besondere Fachexpertise einbringt, die zur Umsetzung des Projekts notwendig ist.)
(Beschreibung von Art und Umfang, z. B. ein militärischer Fachberater bzw. eine militärische
Fachberaterin aus dem Bereich Weiterentwicklung der Infanterieschule)
A-600/1 Anlagen
Seite 74
2. Personaleinsatz (z. B. bei Vorführung eines Gerätes das Bedienpersonal, sonstiges
Personal, das für die Produktion aus dem normalen Dienstbetrieb herausgelöst werden muss)
(Art und Umfang, z. B. 2 Zivilbeschäftigte als Kraftfahrer bzw. Kraftfahrerin, 2 Soldatinnen bzw.
Soldaten als Darsteller bzw. Darstellerin etc.)
3. Einsatz von Gerät, Fahrzeugen usw.
(genaue Bezeichnung, z. B. 1 GTK Boxer, 1 KPz Leopard 2A7 etc.)
4. Sonstige Sachleistungen
(genaue Bezeichnung, z. B. Nutzung des Truppenübungsplatzes XY, Lager Z, Schießen mit
Gefechtsmunition 500 Schuss MG4, Stellen von Unterkunft für X Personen und Y Nächte,
Vollverpflegung für X Personen und Y Tage etc.)
§ 2 (Anordnungsbefugnis)
Die Bundeswehr ist allein berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur Erstellung der unter § 1 näher
bestimmten Leistungen notwendig sind.
§ 3 (Eigene Leistungen Auftraggeber)
Der Auftraggeber trägt für die Durchführung der in § 1 genannten Leistungen folgendes bei:
(genaue Beschreibung, z. B. „Der Auftraggeber stellt alle für den Dreh notwendigen Filmgeräte, die
Filmtechnik, das Filmverbrauchsmaterial sowie das Filmpersonal selbst. Der Auftraggeber stellt
außerdem für sein Filmteam Unterkunft, Verpflegung und Transport zu den Drehorten und zurück
selbst.“ etc.)
§ 4 (Überschreitung des Mengengerüsts)
Das voraussichtliche Mengengerüst nach § 1 kann überschritten werden, wenn die sachgemäße
Durchführung des Projektes dies erfordert. Wird während der Arbeiten festgestellt, dass die Kosten
der Unterstützungsleistungen um mehr als 15 % überschritten werden, wird dem Auftraggeber ein
Zusatzvertrag angeboten. In Eilfällen genügt auch die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zur
Fortsetzung der Arbeiten. Kommt ein Zusatzvertrag oder die Zustimmung nicht zustande, werden die
weiteren Unterstützungsleistungen der Bundeswehr eingestellt. In diesem Fall hat der Auftraggeber
der Bundeswehr die Kosten der bis dahin erbrachten Leistungen unter Verzicht auf die Einrede
wegen Nichterfüllung des Vertrages zu erstatten.
Anlagen A-600/1
Seite 75
§ 5 (Kosten der Unterstützungsleistungen)
1. Die von der Bundeswehr nach § 1 Nr. 1 zu erbringenden Beratungsleistungen erfolgen un-
entgeltlich. (Anmerkung: Das ist der Regelfall. Ein marktübliches Beratungshonorar stellt die absolute
Ausnahme dar.)
2. Aufgrund der derzeitig gültigen Erstattungskostensätze sind die Kosten für die unter § 1, Nrn.
2 bis 4 vereinbarten Leistungen wie folgt zu erstatten:
a) Personaleinsatz:
(z. B. Anzahl Zivilbeschäftigte x Anzahl Arbeitsstunden pro Tag x Anzahl Tage x
Erstattungskostensatz = Y EUR)
b) Einsatz von Gerät, Fahrzeugen usw.:
(z. B. 1 GTK Boxer x Anzahl km x Erstattungskostensatz = Y EUR)
c) sonstige Sachleistungen und Kosten:
(z. B. Mitbenutzung Truppenübungsplatz [Bezeichnung] x 8 Std/Tag x Anzahl Tage x
Erstattungskostensatz, bei Vollverpflegung durch Truppenküche für Anzahl Personen x Anzahl
Tage x Tagessatz zzgl. Personal- u. Sachkosten = Y EUR etc.)
d) Berechnung der Gesamtkosten
Summe a)-c) abzüglich prozentualer Minderungsbetrag gemäß A-600/1 Nr. 2025.
3. Der Auftraggeber erstattet ferner alle Kosten, die durch Aufwendungen der Bundeswehr für
Dritte entstanden sind (z. B. Fahrzeugmiete Bundeswehr-Fuhrparkservice GmbH, Flugverpflegung/-
getränke durch die Lufthansa bei Flugbereitschaft etc.) und die Kosten für Beistellungen.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Kostenabrechnung
den Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug an die Bundeskasse (Bezeichnung) für den Empfänger
(Dienstelle/Einheit), bei der Deutschen Bundesbank
Kontonummer (Kontonummer)
Bankleitzahl (BLZ)
Verwendungszweck (Verwendungszweck)
zu überweisen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den jeweils
gültigen Diskontsatz berechnet.
§ 6 (Termine)
Der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns wird von dem ausführenden Truppenteil bzw. der ausführenden
Dienststelle mit dem Auftraggeber vereinbart. Die Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Truppe hat Vor-
rang, daher kann die Einhaltung von Terminen nicht gewährleistet werden.
A-600/1 Anlagen
Seite 76
§ 7 (Verwertungsrechte)
1. Der Auftraggeber erwirbt das Recht zur Veröffentlichung der im Rahmen des unter § 1
beschriebenen Projekts entstehenden Film- und Tonaufnahmen sowie zur Lizenzerteilung an Dritte
zur Veröffentlichung derselben.
2. Der Auftraggeber überträgt der Bundeswehr unentgeltlich die Zweitverwertungsrechte an den
entstandenen Film- und Tonaufnahmen zu Zwecken der bundeswehreigenen Informationsarbeit.
Hierzu stellt der Auftraggeber der Bundeswehr das Material spätestens einen Monat nach Ende der
Dreharbeiten auf einem allgemeingebräuchlichen Datenträger (USB-Stick, DVD etc.) zur Verfügung.
§ 8 (Rücktritt)
Die Bundeswehr ist berechtigt, aus dienstlichen Gründen jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. In
diesem Fall trägt jede Partei die ihr bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ansprüche auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
§ 9 (Gewährleistung)
Die Bundeswehr übernimmt keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der von ihr erbrachten
Leistungen.
§ 10 (Haftung)
1. Der Auftraggeber haftet der Bundeswehr und deren Bediensteten für alle Schäden, die er,
seine Bediensteten oder die von ihm mit der Durchführung des Vertrages beauftragten Personen
durch oder bei Gelegenheit der Verrichtung der vertraglich vereinbarten Arbeiten verursachen.
2. Die Bundeswehr haftet nur für solche dem Auftraggeber im Rahmen der Verrichtung der
vertraglich vereinbarten Arbeiten entstehende Schäden, die Bundeswehrangehörige in Ausübung
ihrer dienstlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bundeswehrangehörige
persönlich können vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie in Ausübung
ihrer dienstlichen Pflichten gehandelt haben.
3. Der Auftraggeber stellt die Bundeswehr von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die
bei der Verrichtung der vertraglich vereinbarten Arbeiten entstehen, soweit der Schaden nicht grob
fahrlässig oder vorsätzlich von einem bzw. einer Bundeswehrangehörigen verursacht worden ist.
Diese Verpflichtung gilt auch für Ansprüche, die aufgrund Rechtsübergangs (z. B. §§ 115 ff.
Sozialgesetzbuch X und 86 Versicherungsvertragsgesetz) geltend gemacht werden.
Anlagen A-600/1
Seite 77
4. Bei Unterstützungsleistungen der Bundeswehr mit Einsatz von Luftfahrzeugen stellt der
Auftraggeber den Bund von allen Ansprüchen Dritter, die durch Luftunfall beim Transport von
Personen und/oder Sachen entstehen, frei. Der Auftraggeber stellt den Bund ferner im
Innenverhältnis frei von Schäden durch Luftunfall an Personen und/oder Sachen, die in dem
Luftfahrzeug transportiert werden.
5. Der Auftraggeber hat für alle Schäden an den Luftfahrzeugen einzustehen, die im
Zusammenhang mit ihrer Verwendung im Bereich der Leistungen dieses Vertrages entstanden sind,
soweit diese Schäden nicht auf schuldhaftes Handeln von Bundesbediensteten zurückzuführen sind.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber sich Dritter bedient, für die er nach den allgemeinen Vorschriften
einzustehen hat. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Schadensersatzvorschriften unberührt.
6. Der Auftraggeber wird dem Truppenteil/der Dienststelle/dem Presseinformationszentrum und
der vertragsschließenden Stelle der Bundeswehr jeden Schaden, der im Rahmen der Verrichtung der
vertraglich vereinbarten Arbeiten entsteht, unverzüglich anzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
alle Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung von Schäden auszuschöpfen und alle
Tatumstände, die mit dem Schaden zusammenhängen können, mitzuteilen.
7. Der Auftraggeber wird für die Einhaltung von Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften
selbstständig Sorge tragen.
8. Der Auftraggeber, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder von ihm zur Vertragserfüllung
eingesetzte Dritte haben die von der Bundeswehr erlassenen Sicherheitsvorschriften oder sonstige
Vorschriften zu beachten. Der Auftraggeber wird sein Personal verpflichten, sich unverzüglich nach
Eintreffen in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Einsatzort zu informieren.
9. Der Auftraggeber schließt auf seine Kosten Versicherungsverträge ab, mit denen die
Schadensrisiken in ausreichendem Maße abgedeckt werden.
§ 11 (Sicherungspflichten, Rückbauten)
1. Die Sicherung von unfallträchtigem Arbeitsgelände vor dem Zutritt unbefugter Personen
obliegt dem Auftraggeber.
2. Werden vom Auftraggeber Veränderungen vorgenommen, zusätzliche Bauten errichtet oder
erweiternde Einrichtungen angebracht, so wird der Auftraggeber sie bei Vertragsende auf Verlangen
der Bundeswehr auf seine Kosten beseitigen oder ohne Ersatz von Aufwendungen in den Objekten
belassen.
3. Im Übrigen versetzt der Auftraggeber alle durch die Dreharbeiten verursachten Änderungen
nach Drehschluss wieder in den Zustand zurück, der vor Beginn der Dreharbeiten bestand; hilfsweise
erstattet er der Bundeswehr die hierzu erforderlichen Aufwendungen.
A-600/1 Anlagen
Seite 78
§ 12 (Militärische Sicherheit)
1. Der Auftraggeber hat eine Liste des eingesetzten Personals mit Angabe des Vor- und
Zunamens, Geburtstages, Geburtsortes, der Wohnanschrift, Nationalität, Ausweisnummer und des
Berufs bei der Bundeswehr (Angabe Truppenteil/Dienststelle/Presseinformationszentrum) zu
hinterlegen und die verantwortlichen Aufsichtspersonen namentlich bekannt zu geben.
2. Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann die Bundeswehr verlangen, dass der
Auftraggeber einzelne Personen entweder nicht mit für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten
betraut oder sie unverzüglich davon entbindet. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen der
Bundeswehr nicht nach, kann die Bundeswehr den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
§ 13 (Sonstiges)
1. Mündliche Nebenabreden, auch wenn sie mit dem ausführenden Truppenteil oder einer
sonstigen Dienststelle der Bundeswehr erfolgen, haben keine Gültigkeit.
2. Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvorhabens/Projekts und der vereinbarten
Leistungen bedürfen wie alle übrigen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der
schriftlichen Vereinbarung mit der vertragsschließenden Dienststelle der Bundeswehr. Mündliche
Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.
3. Sollten einzelne Vorgaben dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich, die unwirksamen Vorgaben durch eine wirksame Festlegung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vorgabe am nächsten kommt.
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist (Sitz der vertragsschließenden Stelle).
6. Die nachfolgend aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung:
(z. B. Drehbuch vom …, etc.)
Bei Auftraggebern mit Sitz im Ausland:
7. Diese Vereinbarung und ihre Ausführung unterliegen deutschem Recht.
8. Eine amtliche Übersetzung der Vereinbarung in die (Angabe der Sprache) Sprache wurde zur
Vereinfachung der Vertragsverhandlungen angefertigt. Dennoch ist die Vertragssprache Deutsch.
Anlagen A-600/1
Seite 79
Ort, Datum Ort, Datum
_________________________________ _____________________________________
Unterschrift (Auftraggeber) Unterschrift (Bundeswehr)
_________________________________ ______________________________________
A-600/1 Anlagen
Seite 80
10.2 Zielgruppen der zentralen sicherheitspolitischen Seminare
Verantwortung Durchführung
Zielgruppe
Schlagwort Erläuterung
Zentrum
Informationsarbeit
der Bundeswehr
VIP • zivile Personen in herausgehobenen Stellungen,
Meinungsführer bzw. Meinungsführerinnen und
Multiplikatoren bzw. Multiplikatorinnen aller
gesellschaftlich relevanten Gruppen (im Rahmen des
Manfred-Wörner-Seminars auch Teilnehmende aus den
USA; im Rahmen Europa-Seminar aus Europa)
Reservisten-
vereinigungen • Mandatsträger bzw. Mandatsträgerinnen des
Bundesvorstandes des VdRBw e. V. und anderer
Reservistenverbände/-vereinigungen
• Beauftragte für Verteidigungspolitische Arbeit des
Präsidiums und der Landesgruppen des VdRBw e. V.
sowie des Beirats Freiwillige Reservistenarbeit
• Bundesverband Sicherheitspolitik an Hochschulen
• Mandatsträger bzw. Mandatsträgerinnen, öffentliche
Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten in der
Freiwilligen Reservistenarbeit
Kultusbehörden • Leitende Beamtinnen bzw. Beamte des Schul- und ggf.
Hochschulwesens der Länder
Lehrerverbände • Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, Fach-
referentinnen bzw. Fachreferenten des Deutschen
Lehrerverbandes, der Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft, des Philologenverbandes und
vergleichbarer Verbände
Schulen • Fachbereichsleiter bzw. Fachbereichsleiterinnen für
Sozial-/Gemeinschaftskunde, Geschichte und Politikunter-
richt an weiterführenden Schulen, besonders Gymnasien
Volkshochschulen • Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen,
Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten der politischen
Stiftungen und Volkshochschulverbände der Länder
Elternverbände • Bundeselternrat, Landeselternräte
Anlagen A-600/1
Seite 81
Verantwortung Durchführung
Zielgruppe
Schlagwort Erläuterung
Parteijugend • Mandatsträger bzw. Mandatsträger innen der
Parteijugendorganisationen der im Bundestag
vertretenen Parteien
Wirtschaft/Industrie • Führungskräfte in Unternehmen und Organisationen der
Wirtschaft/Verbände
Arbeitgeber • Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Bundes-
und der Landesvereinigungen der Arbeitgeber- und
Unternehmensverbände
• Mitglieder des Arbeitskreises „Wehrdienst und Berufswelt“
• Mitglieder „Konzertierte Aktion Weiterbildung (KAW)“
Nichtregierungs-
organisationen • Mitarbeitende, Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten,
Pressesprecher bzw. Pressesprecherinnen von
Nichtregierungsorganisationen
Journalistinnen bzw.
Journalisten • Journalistinnen bzw. Journalisten von Print, Hörfunk,
Fernsehen, Online-Medien
• Redakteurinnen bzw. Redakteure, Chefredakteurinnen
bzw. Chefredakteure und leitende Mitarbeiter bzw.
Mitarbeiterinnen der Einzelmedien, Medienverbände
und Verlage
• Volontäre bzw. Volontärinnen, Jungredakteurinnen bzw.
Jungredakteure (einschl. Schülerpresse)
Presse-
referentinnen bzw.
Pressereferenten
• Sprecher bzw. Sprecherinnen und in der
Öffentlichkeitsarbeit eingesetzte Personen der Länder
und Kommunen, Wirtschaft , Verbände, Politik und
Religionsgemeinschaften
Interessen-
vertretungen von
Soldatinnen und
Soldaten
• Vorstandsmitglieder des Deutschen
Bundeswehrverbandes
• Reservistinnen und Reservisten in journalistischer,
öffentlichkeitswirksamer Tätigkeit
Juristinnen bzw.
Juristen • Richter bzw. Richterinnen, Staatsanwältinnen bzw.
Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte
A-600/1 Anlagen
Seite 82
Verantwortung Durchführung
Zielgruppe
Schlagwort Erläuterung
Zentrum Innere
Führung
Fortbildung
• Studienleiter bzw. Studienleiterinnen, Fachreferentinnen
bzw. Fachreferenten von Fortbildungsstätten im Fach
politische Bildung/
Sozialkunde (Seminarschulen, Studienseminare,
wissenschaftliche Institute für Schulpraxis der Länder)
Politische Bildung • Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen,
Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten des
Arbeitskreises deutscher Bildungsstätten (Akademien,
Institute, Studieneinrichtungen)
• Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten der Bundes-
und Landeszentralen für politische Bildung
Nichtregierungs-
organisationen • Mitarbeitende, Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten
von Nichtregierungsorganisationen
Kirchen • Theologinnen bzw. Theologen
• Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen von
kirchlichen Einrichtungen und Verbänden
Gewerkschaften • Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen/Funktionäre
der Gewerkschaften (DGB/DAG, der
Einzelgewerkschaften insbesondere der GEW und des
DGB-Bildungswerkes)
Frauenverbände • Leitungspersonal von Frauenverbänden und
-organisationen
Führungs-
akademie der
Bundeswehr
VIP • hochgestellte Führungskräfte von gesellschaftlich
relevanten Gruppen
Politik • Referentinnen bzw. Referenten und Abteilungsleiter
bzw. Abteilungsleiterinnen der politischen Parteien
(Bundesgeschäftsstellen der Parteien) sowie
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
Büroleitungspersonal von Bundestagsabgeordneten
(Verteidigungsausschuss, auswärtiger Ausschuss,
Berichterstatter Haushaltsausschuss – Einzelplan 14)
Medien • Journalistinnen bzw. Journalisten überregionaler Medien
Anlagen A-600/1
Seite 83
Verantwortung Durchführung
Zielgruppe
Schlagwort Erläuterung
Universitäten der
Bundeswehr
Universitäten • Angehörige der Bundeswehr,
• Vertreter bzw. Vertreterinnen von Gesellschaft, Kultur,
Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung,
• interessierte (Fach-)Öffentlichkeit
A-600/1 Anlagen
Seite 84
10.3 Zielgruppen der dezentralen sicherheitspolitischen Seminare
Verantwortung Durchführung
Zielgruppe
Schlagwort Erläuterung
Hauptamtliche
Jugendoffiziere
Schulen • Lehrkräfte, Pädagoginnen bzw. Pädagogen an Schulen
und Schulleiter bzw. Schulleiterinnen
• Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten von Oberschul-
ämtern/Schulämtern
• Elternräte an Schulen/Landeselternräte
• Schülerredakteurinnen bzw. Schülerredakteure
• Schüler bzw. Schülerinnen ab dem 14. Lebensjahr
• Studienreferendarinnen bzw. Studienreferendare im
Rahmen der Lehrerfort- und -weiterbildung
Hochschulen/
Universitäten • Studierende
• Lehrpersonal
Kirchen/andere
Glaubens-
gemeinschaften
• Pfarrer bzw. Pfarrerinnen, Vikare, Kapläne
• Mitarbeitende, Vertreter bzw. Vertreterinnen von
kirchlichen Einrichtungen und Verbänden
• hauptamtliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der
Jugendarbeit
Gewerkschaften • Mitarbeitende, Vertreter bzw. Vertreterinnen der
Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und der
Einzelgewerkschaften
Journalistinnen bzw.
Journalisten • Journalistinnen bzw. Journalisten, Redakteurinnen bzw.
Redakteure der örtlichen/regionalen Presse
• Redakteurinnen bzw. Redakteure der Jugend- und
Schülerpresse
Politische Bildung • Mitarbeitende, Vertreter bzw. Vertreterinnen von
Bildungseinrichtungen wie Akademien,
Volkshochschulen, Studieneinrichtungen, Instituten und
Häusern
Anlagen A-600/1
Seite 85
Verantwortung Durchführung
Zielgruppe
Schlagwort Erläuterung
Jugend-
organisationen • Mitarbeitende, Vertreter bzw. Vertreterinnen der
Jugendakademien und -bildungseinrichtungen
• Mitarbeitende, Vertreter bzw. Vertreterinnen der im
Bundesjugendring zusammengeschlossenen
Jugendverbände
• Vorsitzende, Mitglieder der Jugendorganisationen der
Parteien
Verband der
Reservisten der
Bundeswehr und
andere Verbände
von Reservisten
• Beauftragte für Sicherheitspolitik der Bezirks- und
Kreisgruppen sowie von Arbeitskreisen
Reserveoffiziere/-unteroffiziere (AKRO/AKRU)
• Multiplikatoren bzw. Multiplikatorinnen für die
Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr aus dem Bereich
der Reservistinnen bzw. Reservisten in Absprache mit
den Bereichsgeschäftsstellen
Sonstige Behörden/
Verbände • Behördenleiter bzw. Behördenleiterinnen
• Industrie- und Handelskammern
• Arbeitgeberverbände
• Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik e. V.
• Deutsche Atlantische Gesellschaft e. V.
• Frauenverbände
A-600/1 Anlagen
Seite 86
10.4 Anwendungsbeispiele Corporate Design58
10.4.1 Das Corporate Design der Bundeswehr
Die Bundeswehr und ihre Dienststellen treten in vielfältiger Form in Erscheinung. Vor allem gedruckte
Informationen prägen ihr Bild in der Öffentlichkeit.
Deshalb gewährleisten Festlegungen zur Gestaltung von Kommunikationsmitteln der Bundeswehr
über alle Bereiche hinweg erst eine festgelegte Zeichensprache – und dann einen souveränen
Auftritt.
Das in den 1990er-Jahren neu entwickelte Corporate Design hat gute Dienste geleistet – daran wird
festgehalten. Zur Stärkung des Kommunikationspotenzials nach innen und außen ist 2011 ein
Manifest formuliert worden, das das Leitbild und das Selbstverständnis der Bundeswehr bis heute
prominent macht und das positive Image stärkt: Wir. Dienen. Deutschland.
Wir. Dienen. Deutschland. unterschreibt das Logo der Bundeswehr und den Auftritt ihrer
Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche. Der systematische Einsatz auf Plakaten, Broschüren,
Briefbögen, Umschlägen, Visiten-, Gruß- und Einladungskarten signalisiert: Die Bundeswehr kann
ihren Auftrag dann am besten erfüllen, wenn sich ihre Angehörigen auf die Anerkennung ihres
Dienstes durch das ganze Volk stützen können.
58 In allen Fragen des Corporate Design ist BMVg Pr-/InfoStab Referat 2 zu beteiligen.
Anlagen A-600/1
Seite 87
10.4.2 Logo und Claim
Das Logo soll mit dem Claim „Wir. Dienen. Deutschland.“ verwendet werden.
Der Claim ist aus der Schrift Frutiger Bold entwickelt, Laufweite 4 und optisch mittig dem Eisernen
Kreuz und dem Schriftzug „Bundeswehr“ zugeordnet.
In der farbigen Version druckt der Claim blau, in der Schwarz-Weiß-Version schwarz.
Das Eiserne Kreuz, der Schriftzug Bundeswehr und der Claim bilden eine gestalterische,
unveränderbare Einheit, die nicht getrennt voneinander genutzt und auch nicht nachgebaut werden
darf. Es sind ausschließlich die digitalen Daten zu verwenden.
10.4.2.1 Vermaßung
A-600/1 Anlagen
Seite 88
10.4.2.2 Farbdarstellung
Logo und Claim präsentieren sich in den Farben Blau und Silber. Wo es möglich ist, sollten Logo und
Claim in Farbe erscheinen und auf Weiß stehen. Blau und Silber sind als Farben definiert.
Wenn aus gestalterischen Gründen eine Negativdarstellung bevorzugt wird, sollten Logo und Claim
möglichst auf einer Fläche aus dem definierten Blau stehen. Alle Elemente, die vorher blau waren,
drucken weiß. Das Eiserne Kreuz druckt silbern.
In Fällen, in denen die beiden Sonderfarben oder die Vierfarbprozessfarben nicht gedruckt werden,
stehen zwei Schwarz-Weiß-Versionen zur Verfügung: als Halbton-Umsetzung – das Eiserne Kreuz
druckt 40 % Schwarz – und als Strichumsetzung – das Eiserne Kreuz druckt 100 % Schwarz oder
Weiß.
Beide Varianten können positiv auf Weiß stehen oder negativ auf Schwarz.
Anlagen A-600/1
Seite 89
10.4.2.3 Einsatzgröße
A-600/1 Anlagen
Seite 90
10.4.2.4 Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche
„Wir. Dienen. Deutschland.“ soll auch mit den Schriftzügen der Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe, Marine
und der Organisationsbereiche Streitkräftebasis, Sanitätsdienst, Personal, Ausrüstung und
Infrastruktur verbunden werden.
Die mittelachsige Ausrichtung, das Größenverhältnis, Schriftschnitte und Laufweiten sind vom
Grundmotiv Bundeswehr abgeleitet. Für den Einsatz gelten die gleichen Grundregeln,
Mindestabstände, Farbeinsätze und Verfahrensweisen.
Veränderungen bzw. Abwandlungen in der Gestaltung des Logos sind – wenn überhaupt – nur nach
vorheriger Genehmigung durch den Pr-/InfoStab zulässig.
Anlagen A-600/1
Seite 91
A-600/1 Anlagen
Seite 92
10.4.3 Schriften
Im Rahmen des Corporate Design der Bundeswehr werden zwei Grundschriften benutzt: Frutiger und
Times New Roman. Von diesen Schriftfamilien stehen die hier und auf den nächsten Seiten gezeigten
Schnitte zur Verfügung. Die ausgewählten Schriftschnitte lassen gestalterischen Spielraum und
gewährleisten einen einheitlichen Auftritt der Institution Bundeswehr. Voraussetzung dafür ist die
Einhaltung der in dieser Zentralen Dienstvorschrift erläuterten Vorgaben.
10.4.3.1 Frutiger
1976 von Adrian Frutiger entwickelt, überzeugt die Frutiger durch ihr klares Schriftbild und hohe
Lesbarkeit auch in kleinen Schriftgraden. Zum Einsatz kommen fünf gerade Schnitte der Frutiger.
Kursive und condensed (schmallaufende) Schnitte werden nur bei Publikationen verwendet.
Die Frutiger ist die Schrift für Angaben in Formularen und Briefköpfen. Adressblöcke, Dienstgrade
und Funktionsbeschreibungen werden aus der Frutiger Roman gesetzt. Hervorhebungen wie Namen
oder Bezeichnungen der Einheit stehen in der Frutiger Bold oder Black.
Steht die Schriftfamilie Frutiger nicht auf dem PC zur Verfügung, kommt die Schrift Arial oder auch
Helvetica zum Einsatz.
Anlagen A-600/1
Seite 93
10.4.3.2 Times New Roman
Grundschrift für alle Fließtexte in Formularen und Briefbögen ist die Times New Roman. Diese Schrift
ist weit verbreitet und auf den meisten Computern installiert. Bevorzugt sollte die Times New Roman
verwendet werden, andere Versionen sind aber auch möglich. Die Times New Roman wird für jede
Art von Schriftverkehr benutzt und findet in Publikationen als Satzschrift Anwendung. Alle
Kommunikationsmittel mit Ausnahme der Empfehlungskarte werden jedoch ausschließlich in der
Frutiger gesetzt.
A-600/1 Anlagen
Seite 94
10.4.4 Kommunikationsmittel
Das Corporate Design bringt das Selbstverständnis der Soldatinnen und Soldaten sowie der zivilen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Ausdruck. Es kommt darauf an, die Gestaltungsvorgaben und
Anwendungsbeispiele in die Praxis umzusetzen.
10.4.4.1 Briefbogen und Pressemitteilung
Anlagen A-600/1
Seite 95
10.4.4.2 Visitenkarte
Die Visitenkarte gibt es nur im Querformat. Ihr Format entspricht den international gebräuchlichen
Maßen 85 x 54 mm. Einheit/Dienststelle, Adresse und ggf. Wappen stehen linksbündig, Name und
Dienstgrad/Funktion sind rechtsbündig angeordnet. Zusätzlich zur dienstlichen kann auch die private
Adresse auf der Rückseite angegeben werden. Diese wird linksbündig gesetzt.
A-600/1 Anlagen
Seite 96
10.4.4.3 Karte und Umschlag
Logo und Claim werden auf Einladungs- und Empfehlungskarten rechts oben eingesetzt. Alle
Textelemente stehen mittelachsig. Wird ein Wappen eingesetzt, bilden das Wappen und der
dazugehörende Text eine Einheit, die ebenfalls mittig platziert wird. Umschläge können wie
abgebildet gestaltet werden.
Anlagen A-600/1
Seite 97
10.4.5 Öffentlichkeitsarbeit
Informationsschriften für die Öffentlichkeit werden als Broschüren ausschließlich in den Formaten
DIN A4 und DIN A5 angelegt. Dazu gibt es Flyer im Hochformat, 100 x 210 mm. Die Titel haben eine
klare Gliederung. Die Ausweisung des Ministeriums, analog dem Corporate Design der
Bundesregierung, der Titel, der Untertitel, das Foto, die Freiräume sowie Logo und Claim schaffen im
gestalterischen Miteinander eine informative und sachliche Ausstrahlung.
A-600/1 Anlagen
Seite 98
10.5 Berechnungsverfahren zur Durchhaltefähigkeit im Einsatz
Heer Luftwaffe Marine … AIN Gesamt
SollOrg-DP
Summenzug
der Zeile
% Anteil 100,00 Einsatz-Verpflichtung (in Monaten)
Ergebnis der u. a. Tabelle
entspricht (Anzahl Ktgte - 4 Monate)
Summenzug der Zeile
Gerundete Anzahl Ktgte – 4 Monate
Summenzug der Zeile
Einsatz DP-Anzahl nach DGrad-Gruppen
EinsGebiet 1 EinsGebiet 2 EinsGebiet 3 … Gesamt: Berechnungszeitraum Monate Gesamt (Gesamtanzahl DP x Monate): minus Abzüge Reduzierung EinsGebiet x … Implementierung EinsGebiet y … Gesamt: plus Überträge EinsGebiet A EinsGebiet B … Gesamt: = Ergebnis Gesamt: Gesamtzahl der Einsatzverpflichtungen in
Monaten
Proporz der OrgBer zueinander in Prozent
DP gemäß OrgGrdl ohne Vorwegabzüge
Anteilige Einsatzverpflichtung der OrgBer
Einsatzverpflichtung nach Kontingenten
Bad
Bad
Apolda
Aichach
Haßfurt
Schleiz
Heilbad
Freyung
Bad Tölz
Neustadt
Arnstadt
a.d.Saale
Meiningen
Sonthofen
a.d.Aisch
Karlstadt
Wunsiedel
AltenburgEisenberg
Salzungen
Mindelheim
Dingolfing
Donauwörth
Reichenhall
Pfarrkirchen
Bad Neustadt
Marktoberdorf
Weilheim i.OB
Sondershausen
Heiligenstadt
Neuburg a.d.D.
Saalfeld/Saale
Lauf a.d.Pegnitz
Weißenburg i.B.
Mühlhausen/Thür.
Zirndorf
Ulm
Hof
Neu- berg
Land
Cham
Roth
Land
berg
burg
Gera
Land
Ilm-
Suhl
Jena
Land
hofen
Bogen
Regen
Fürth
Main-
Rhön-
Kreis
Greiz
Orla-
Kreis
Gotha
Kreis
Kreis
kreis
Landau
Fried-Dachau Erding
hausen
Passau
Amberg
Coburg
hausen
Weiden
Saale-
Saale-Weimar
am Lech
a.d.Ilm
Kempten
gadener
Kelheim
i.d.OPf.
Amberg-
Milten-
Bamberg
Kronach
i.d.OPf.
(Allgäu)Schongau
Sulzbach
Miesbach
Fürsten-
Günzburg
Freising
Aichach-
Pfaffen-
Neuburg-
Neumarkt
Nürnberg
ErlangenNeustadt
SpessartHaßberge
Kulmbach
Grabfeld
Neustadt
Weimarer
Sömmerda
Eisenach
Ebersberg
Bad Tölz-
Garmisch-
Ostallgäu
Memmingen
Weilheim-
feldbruck
StarnbergLandsberg
a.d.Donau
Dillingen
RosenheimBerchtes-
Altötting
StraubingEichstätt
Schwabach
Odenwald- Kitzingen
HöchstadtForchheimErlangen-
Sonneberg
Wolfratshausen
Gunzenhausen
a.d.Waldnaab
Partenkirchen
Bad Windsheim
Bad Kissingen
Tirschenreuth
i.Fichtelgeb.
Schmalkalden-
Hildburg-
Wunsiedel
Saalfeld-
Holzland-
Meiningen
Wartburg-
Eichsfeld
Oberallgäu
Kaufbeuren
Traunstein
Rottal-Inn
Schwandorf
Deggendorf
Straubing-
IngolstadtDonau-Ries
Nürnbergera.d.Aisch-
Aschaffen-
Rudolstadt
Nordhausen
Lindau (B.)
Unterallgäu
Dingolfing-
Weißenburg-
SchweinfurtLichtenfels
Altenburger
Mühldorf a. Inn
Kyffhäuserkreis
Freyung-Grafenau
Schroben-
Unstrut-Hainich-
Ansbach
Bayreuth
Würzburg
Landshut
Augsburg
Regensburg
ERFURT
Bad
Bad
heim
a.T.
hafen
Aalen
Erbach
v.d.H.
Mosbach
Homburg
Limburg
Wetzlar
Homberg (Efze)
Marburg
Korbach
(Hessen)
(Hessen)
Balingen
a.d.Lahn
Hersfeld
Eschwege
Offenburg
Künzelsau
Friedberg
Villingen-
Waiblingen
(Bergstr.)Heppenheim
Lauterbach
Friedrichs-
Schwenningen
Tauberbischofs-
Waldshut-Tiengen
Hofheim
Bad Schwalbach
Dietzenbach
Gelnhausen
Ulm
Kr. a.M.
Calw
Kreis
Main-
Kreis
Baden
kreis
Kreis
kreis
KreisKreis
Kreis
kreis
Gerau
Groß-
Kreis
kreis
Hoch-
Main-
Kreis
kreisFulda
Eder-Kreis
Kreis
Baden-
Werra-
Lörrach
Neckar-
Rastatt
Dieburg
Taunus-
Schwalm-
WaldshutKonstanz
Rottweil
Biberach
Enzkreis
Mannheim
WeilburgLimburg-
Meißner-
Waldeck-
GöppingenEsslingen
Heilbronn
Odenwald-
Pforzheim
Odenwald-
Offenbach
Rheingau-
Frankfurt
Bodensee-
Böblingen
Freudenstadt
Ortenaukreis
Main-Kinzig-
Wetteraukreis
RotenburgHersfeld-
Tuttlingen
Ravensburg
Alb-Donau-Reutlingen
Heidenheim
Rems-Murr-
Hohenlohe-
Heidelberg
Bergstraße
Darmstadt-
Emmendingen
Sigmaringen
OstalbkreisLudwigsburg
Vogelsberg-
Frankenberg
Zollernalbkreis
Schwäbisch Hall
Lahn-Dill-Kreis
Schwarzwald-Baar-
Marburg-Biedenkopf
Breisgau-Hochschwarzwald
Tauber-
Taunus-
taunus-
Rhein-Neckar-
Gießen
Kassel
Tübingen
Karlsruhe
Darmstadt
Freiburg i.Br.
STUTTGART
Fritzlar
Ellwangen
Pfungstadt
(Jagst)
a.R.
Alzey
Ottweiler
Merzig
Cochem
Siegen
Berg.-
Minden
Homburg
Bitburg
Bad Ems
Schwelm
bolanden
Wittlich
Meschede
Gladbach
Siegburg
Bergheim
Ingelheim
Montabaur
Ahrweiler
Simmern/H.
Kirchheim-
Lüdenscheid
Gummersbach
Bad Neuenahr-
Daun
Neuss
Bad
Bad
kchn.
heim
Zell
Vulkaneifel
Olpe
Bonn
Unna
Hamm
Sieg-
hafen
kreis
pfalz
Kreis
Saar-
Kusel
Kreis
Worms
Worms
Kreis
kreis
Kreis
KreisDüren
Kreis
Kreis
Ober-
Berg.Neuss
HagenKreisRuhr-
Essen
Herne
WeselKleve
Soest
Lippe
a.d.R.
a.d.W.
Landau
Speyer
Trier-
Rhein-
Mayen-
Alzey-
Mainz-
Bingen
Rhein-
Aachen
Städteregion
Bochum
Borken
Höxter
Saarbr.
i.d.Pf.
Cochem-
KoblenzKoblenz
Neuwied
Siegen-
ViersenKrefeld
Duisbg.
BottropGelsen-
Herford
Minden-
Neustadt
Weinstr.
Dürkheim
Ludwigs-
Südwest-
Saarburg
Wittlich
Solingengladbach
Pirmasens
Saarlouis
St.Wendel
Hunsrück-
Ahrweiler
Kreuznach
Mettmann
Oberhsn.
Coesfeld
Lübbecke
Steinfurt
Rhein-
(Westerwald)
Donnersberg-
Bitburg-Prüm
Altenkirchen
Wittgenstein
Recklinghsn.
Merzig-Wadern
Kaiserslautern
Heinsberg
RemscheidWuppertal
Paderborn
WarendorfGütersloh
Bielefeld
Regionalverb.
Birkenfeld
Märkischer
Euskirchen
bergischer
Leverkusen
Zweibrücken
Neunkirchen
Bernkastel-
Rhein-Lahn-
Westerwald-
Frankenthal (Pf.)
Hochsauerlandkreis
pfalz-
Mülhm. Ennepe-
Germers-Südliche
Mönchen-
Dortmund
Rheinisch-
Erft-Kreis
Rhein-Kreis
Eifelkreis
Trier
Rhein-Pfalz-Kreis
Köln
MünsterDetmold
Arnsberg
SAAR-
MAINZ
BRÜCKEN
Hilden
Augustdorf
Geilenkirchen
Burg
Forst
Freiberg
Borna
Pirna
Bernburg
Halberstadt
Köthen
Torgau
Bad Belzig
Seelow
(Saale)
Beeskow
Buchholz
Naumburg
(Elster)Herzberg
Rathenow
Prenzlau
Annaberg-
Merseburg
(Lausitz)
Neuruppin
Salzwedel
Perleberg
Wittenberg
Eberswalde
Sangerhausen
Lutherstadt
Luckenwalde
Senftenberg
Oranienburg
Haldensleben
Lübben (Spreewald)
(Saale) (Anhalt)
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Südharz
Harz Roßlau
Osterzgebirge
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Dessau-
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Ruppin
GörlitzBautzen
Zwickau
Burgenlandkreis
Lausitz
Cottbus
Stendal
Prignitz
Ostprignitz-
Altmarkkreis
Vogtlandkreis
Anhalt-
Teltow-Fläming
Mittelsachsen
Leipzig
Nordsachsen
Uckermark
Havelland
Oberhavel
Salzwedel
a.d. Havel
Sächsische Schweiz-
Saalekreis
Mansfeld-
Börde
BitterfeldWittenberg
Jerichower
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Elbe-Elster
Brandenburg
Dahme-Spreewald
Märkisch-Oderland
Potsdam-Mittelmark
Frankfurt
Salzlandkreis
Erzgebirgskreis
Halle (Saale)
Chemnitz
Leipzig
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POTSDAM
MAGDEBURG
Strausberg
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Brake(Unterweser)
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Eutin
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Hameln
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(Luhe)Winsen
Itzehoe
Nordhorn
Oldesloe
Rendsburg
Ratzeburg
Schleswig
Stadthagen
ScharmbeckOsterholz-Westerstede
Wildeshausen
Bad Segeberg
Lüchow (Wendland)
Bad Fallingbostel
Wismar
Parchim
Güstrow
Stralsund
Greifswald
Neubrandenburg
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Mecklenburgische Seenplatte
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Hameln- Wolfen-
Lüchow-
Gifhorn
(Wümme)
Harburg
Rostock
Rostock
Hannover
Northeim
Diepholz
Bentheim
Wittmund
CuxhavenStormarn
Segeberg
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Dithmarschen
Heidekreis
Vorpommern-Greifswald
Osnabrück
Göttingen
Wolfsburg
RotenburgAmmerland Osterholz
Friesland
Wilhelms-
Pinneberg
Steinburg
Lauenburg
Herzogtum
Flensburg
Holzminden
Hildesheim
Schaumburg
Dannenberg
Grafschaft
Neumünster
Rendsburg-
Cloppenburg
Delmen-
(zu Bremen)Bremerhaven
Ostholstein
Eckernförde
Vorpommern-Rügen
Osterodeam Harz
Nienburg (Weser)
Nordwestmecklenburg
Ludwigslust-Parchim
Schleswig-Flensburg
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Borkum
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(Eger)
(Prag)
(Brüx)
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Helmond
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Teplice
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Nijmegen
Roermond
Verviers
Salzburg
(Pilsen)
(Soldin)
(Pyritz)
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(Arnheim)
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Schärding
(Budweis)
(Teplitz)
(Küstrin)
(Stettin)
(Tondern)
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(Karlsbad)
(Tetschen)
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(Luxemburg)
(Straßburg)
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(Sonderburg)
(Jungbunzlau)
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Rendsburg
Meiningen
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Sonthofen
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Ingelheim
Friedberg
Karlstadt
Wunsiedel
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Merseburg
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Montabaur
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(Lausitz)
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Salzwedel
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Ratzeburg
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Dingolfing
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Waiblingen
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Wittenberg
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Gummersbach
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Luckenwalde
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Oranienburg
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Schwenningen
Pfarrkirchen
Bad Neustadt
Haldensleben
Wildeshausen
Bad Segeberg
Marktoberdorf
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Heiligenstadt
Bad Neuenahr-
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Lübben (Spreewald)
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Kreis
Kreis
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Burgenlandkreis
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Stendal
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Miesbach
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Wolfratshausen
Gunzenhausen
Donnersberg-
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Altmarkkreis
Dithmarschen
Merzig-Wadern
Partenkirchen
Bad Windsheim
Wetteraukreis
Bad Kissingen
Tirschenreuth
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Vogtlandkreis
Schmalkalden-
Anhalt-
Heidekreis
Vorpommern-Greifswald
Kaiserslautern
Teltow-Fläming
Hildburg-
Wunsiedel
Mittelsachsen
Leipzig
Saalfeld-
Holzland-
Meiningen
RotenburgHersfeld-
Wartburg-
Eichsfeld
Heinsberg
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Paderborn
WarendorfGütersloh
Bielefeld
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Nordsachsen
Uckermark
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Wolfsburg
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Pinneberg
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a.d. Havel
Tuttlingen
Oberallgäu
Ravensburg
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Heidenheim
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Traunstein
Rottal-Inn
Schwandorf
Straubing-
IngolstadtDonau-Ries
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Hohenlohe-
Heidelberg
Birkenfeld Bergstraße
Darmstadt-
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Sächsische Schweiz-
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Saalekreis
Märkischer
Euskirchen
bergischer
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Hildesheim
Schaumburg
Nordhausen
Mansfeld-
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Grafschaft
Neumünster
Rendsburg-
Emmendingen
Lindau (B.)
SigmaringenUnterallgäu
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Weißenburg-
OstalbkreisLudwigsburg
Zweibrücken
Neunkirchen
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Rhein-Lahn-
SchweinfurtLichtenfels
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Vogelsberg-Westerwald-
Frankenberg
Elbe-Elster
Brandenburg
Cloppenburg
Delmen-
(zu Bremen)Bremerhaven
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Eckernförde
Vorpommern-Rügen
Zollernalbkreis Mühldorf a. Inn
Schwäbisch Hall
Kyffhäuserkreis
Lahn-Dill-Kreis
Dahme-Spreewald
Freyung-Grafenau
Osterodeam Harz
Nienburg (Weser)
Schwarzwald-Baar-
Frankenthal (Pf.)
Märkisch-Oderland
Marburg-Biedenkopf
Hochsauerlandkreis
Potsdam-Mittelmark
Frankfurt
Nordwestmecklenburg
Ludwigslust-Parchim
Schleswig-Flensburg
Breisgau-Hochschwarzwald
Salzlandkreis
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Taunus-
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Dortmund
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Unstrut-Hainich-
Halle (Saale)
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Rhein-Kreis
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Cottbus
Rostock
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Freiburg
Tübingen
Arnsberg
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Oberfranken
Niederbayern
Unterfranken
Detmold
Darmstadt
Mittelfranken
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WESTFALEN
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VORPOMMERN
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WÜRTTEMBERG
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LKdo HE
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Kdo TA
VMBl 2006 Seite 157Nr. 8
Vorbemerkung
(1) Das Besuchskontrollverfahren dient der Regelung des Auf-enthaltes von Angehörigen der Streitkräfte eines Staates in einem anderen Staat. Ein solcher Aufenthalt bedarf der völker-rechtlichen Genehmigung des Aufnahmestaates. Dies ist Aus-druck der Souveränität der Staaten zur Sicherung der Unverletz-lichkeit der territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit der Staaten. Ferner schließt die Genehmigung das mit einem ungenehmigten Aufenthalt fremder Staaten zusammenhän-gende völkerrechtliche Delikt aus und ist daher zur Herstellung der erforderlichen Rechtsklarheit unumgänglich. Der Genehmi-gungsvorgang vermittelt dem Aufnahmestaat Kenntnis derjeni-gen Personen, denen er in völkerrechtlichen (Stationierungs-) Verträgen für dienstliche Aufenthalte Immunitätsrechte oder an-dere Vorrechte gewährt hat.
(2) Der Besuchsantrag ist für die Bereiche Wirtschaft und Ver-teidigung innerhalb der NATO-Mitgliedstaaten standardisiert und daher einheitlich zu verwenden. Er wird von Besuchern aus der Bundesrepublik Deutschland auch bei Besuchsanmeldungen für Nicht-NATO-Länder benutzt.
A. Allgemeines
1. Einleiten des Besuchskontrollverfahrens
(1) Voraussetzung für das Einleiten des Besuchskontrollverfah-rens für Besuche aus dienstlichem Anlass ist die angeordnete Dienstreise/genehmigte dienstliche Veranstaltung/Wehrübung gemäß den jeweils geltenden Erlassen. In Ausnahmefällen ge-nügt die verbindlich zugesicherte Dienstreiseanordnung.
(2) Besuche aus dienstlichem Anlass von Angehörigen der Bun-deswehr bei
– Dienststellen und Einrichtungen von Streitkräften anderer Staaten,
– Firmen und Organisationen sowie bei
– Dienststellen der Bundeswehr in Liegenschaften anderer Streitkräfte
im Ausland bedürfen der Genehmigung durch das Gastland. Besuchsanträge sind dem Streitkräfteamt (SKA-VI 1 (4)) vorzu-
Politische und NATO-Angelegenheiten, GesamtplanungVMBl 2006 S. 157
Richtlinienfür Besuche aus dienstlichem Anlass im Ausland
und/oder für das Tragen der Uniform im Ausland (dienstlich und privat)- Besuchskontrollverfahren -
- Neufassung -
Inhalt
Vorbemerkung
A. Allgemeines
1. Einleiten des Besuchskontrollverfahrens
2. Regelung/Zuständigkeit für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und das Bundesamt für Informationsmanage-ment und Informationstechnik der Bundeswehr
3. Ausnahmen
4. Sonderregelung für Besuche bei den Vereinten Nationen
5. Sonderregelung für das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr
6. Sonderegelung bei Besuchen im Ausland im Rahmen der beor-derungsunabhängigen, freiwilligen Reservistenarbeit
7. Sonderregelung Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.
8. Auslandsreisen in Uniform
B. Verfahren/Hinweise
9. Antragstellung
10. Zusätzliche Erfordernisse
11. Antragsfristen
12. Genehmigung
C. Besuchsarten
13. Einmaliger Besuch/Wiederkehrender Besuch
14. Eiliger Besuch (Sonderfall - gilt nur für Besuche im Zuständig-keitsbereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaf-fung und des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr)
D. Schlussbestimmungen
Anlage: Antragsfristen
VMBl 2006 Nr. 8Seite 158
legen. Von dort werden sie dem zuständigen deutschen Militär-attachéstab (DEU MilAttStab) im Gastland zur Genehmigung übersandt.
Dies gilt auch für Besuche aufgrund einer Einladung oder Ab-sprache zwischen Besuchern und zu Besuchenden.
(3) Auslandsdienstreisen von Bundeswehrangehörigen der Be-soldungsgruppe B 7 und höher sind durch das SKA zusätzlich dem Auswärtigen Amt vorzulegen. Der Besuchsantrag ist daher dem SKA zum frühestmöglichen Zeitpunkt zuzuleiten.
2. Regelung/Zuständigkeit für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und das Bundesamt für
Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr
(1) Besuche aus dienstlichem Anlass von Angehörigen des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) und dessen nachgeordneten Bereich, sind vom BWB-Z1.3 in eige-ner Zuständigkeit nach den Bestimmungen dieses Erlasses zu bearbeiten.
Besuche von Angehörigen der Industrie werden ebenfalls vom BWB bearbeitet.
(2) Besuche aus dienstlichem Anlass von Angehörigen des Bun-desamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-AmtBw) und dessen nachgeordneten Be-reich, sind vom BWB in Amtshilfe zu bearbeiten.
3. Ausnahmen
(1) Von diesen Richtlinien sind nicht berührt:
– Kommandierungen in das Ausland (einschließlich An-/Rück-reise)
– Soldatinnen und Soldaten, die an der Internationalen Solda-tenwallfahrt nach Lourdes teilnehmen. Das Tragen der Uni-form ist gemäß Erlass vom 15. Dezember 1998 - Fü S I 3 - Az 36-01-06*) angeordnet.
– Besuche bei EU-Dienststellen. Besuchsanträge für die Teil-nahme an Besprechungen, Sitzungen und vergleichbaren Veranstaltungen im Rahmen des Europäischen Rates, des Generalsekretariats und weiterer EU-Organe sind nach Maßgabe des „Guide on the Organisation of Security and Security of Information for the Council of the EU and its General Secretariat“ in der jeweiligen vom Europäischen Rat gebilligten Fassung zu stellen.
– Besuche bei NATO-Dienststellen und/oder die von diesen eingeleiteten/wahrgenommenen Besprechungen im Aus-land. Besuchsanträge für Besuche bei NATO-Dienststellen sind gemäß den Regelungen der NATO-Geheimschutzvor-schriften (Dokumente C-M (2002) 49 vom 17. Juni 2002 und C-M (2002) 50 vom 17. Juni 2002) zu stellen.
– Besuche im Rahmen des „Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie“ (EDIR-Abkommen)1) bei der Rüstungsindustrie und/oder militäri-schen Dienststellen und Einrichtungen in Frankreich, Groß-britannien und Nordirland, Italien, Schweden und Spanien. Hier gelten besondere Regelungen.2)
(2) Besuche von im Ausland stationierten Bundeswehrangehö-rigen bei Dienststellen und Einrichtungen fremder Staaten und ihrer Streitkräfte sowie bei Firmen und Organisationen des Gast-landes sind nicht über das SKA, sondern bei dem jeweils zustän-digen DEU MilAttStab zu beantragen.
Angehörige von NATO-Dienststellen beantragen über ihre Dienststelle.
(3) Besuche bei den Einsatzkontingenten für die laufenden Einsätze der Bundeswehr im Ausland sind über das Einsatzfüh-rungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBw-J1) bzw. Bun-desministerium der Verteidigung (BMVg) - Leiter KSEA/StAL Fü S V über Fü S V 3 (gem. Weisung für die Bewilligung von Dienst-reisen/Besuchen in die Einsatzgebiete der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung) zu beantragen.
4. Sonderregelung für Besuche bei den Vereinten Nationen
Besuche bei den Vereinten Nationen sind dem BMVg - Fü S II 5, 11055 Berlin mit dem Formular „Besuchsantrag/Request for Visit“ (s. Abschnitt B Nr. 9 Abs. 6) anzuzeigen.
5. Sonderregelung für das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr
Besuche im Ausland von Angehörigen des Zentrums für Verifika-tionsaufgaben der Bundeswehr (ZVBw), die im Zusammenhang mit dessen Aufgabenbereich durchgeführt werden, sind vom ZVBw in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten.
6. Sonderregelung bei Besuchen im Ausland im Rahmen der beorderungsunabhängigen,
freiwilligen Reservistenarbeit
Besuche im Ausland zur Teilnahme an Vorhaben der beorde-rungsunabhängigen, freiwilligen Reservistenarbeit sind gemäß der jeweils geltenden „Besonderen Anweisung für die beorde-rungsunabhängige, freiwillige Reservistenarbeit“ (BesAnRes) des SKA in einfacher Ausfertigung über die jeweiligen Wehrbe-reichskommandos/Landeskommandos beim
Streitkräfteamt- Dez ResArb -Pascalstrasse 10 s53125 Bonn
einzuleiten.
7. Sonderregelung Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.
Besuche im Ausland im Rahmen von Unterstützungsleistungen für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. gemäß Erlass vom 15. Dezember 2004 - Fü S I 3 - Az 01-52-12 (VMBl 2005 S. 2) sind in einfacher Ausfertigung beim SKA VI 1 (4) (s. Abschnitt B Nr. 9 Abs. 1) zu beantragen.
8. Auslandsreisen in Uniform
(1) Das Tragen der Uniform bei dienstlichen Reisen in das Ausland bedarf der Genehmigung und ist auf dem Formular „Be-suchsantrag/Request for Visit“ (s. Abschnitt B Nr. 9 Abs. 6) zu beantragen.
(2) Das Tragen der Uniform bei privaten Reisen in das Ausland ist ebenfalls genehmigungspflichtig und mit dem Formular „Be-suchsantrag/Request for Visit“ beim
Streitkräfteamt - Abt. VI 1 (4) - Pascalstrasse 10 s53125 Bonn
zu beantragen. Die Bestimmungen der ZDv 37/10 „Anzugsord-nung für die Soldaten der Bundeswehr“ Nummer 119 bis 122 sind zu beachten.
B. Verfahren/Hinweise
9. Antragstellung
(1) Anträge auf Besuche aus dienstlichem Anlass im Ausland sind unter Beachtung der vorgeschriebenen Antragsfristen mit dem Formular „Besuchsantrag/Request for Visit“ (s. Absatz 6 oder 7) dem
Streitkräfteamt- Abt. VI 1 (4) -Pascalstrasse 10 s53125 BonnFax-Nr.: 0228-12-4638 bzw. AllgFspWNBw 3400-4638LoNo: SKA VI 1 4 3 BKV/SKB/BMVg/De
*) Im VMBl nicht veröffentlicht1) Das Abkommen vom 24. Januar 2001 ist mit Anwendungsregeln im BGBl. II S. 91
vom 2. Februar 2001 veröffentlicht.2) Formulare für die Anmeldung von Besuchen stehen im IntraNet BWB bzw. Bw Intra-
net zur Verfügung (s. Abschnitt B Nr. 9 Abs. 7)
VMBl 2006 Seite 159Nr. 8
oder, wenn Besuche im Zusammenhang mit dem Aufgabenbe-reich des BWB oder des ITAmtBw durchgeführt werden bzw. in dessen Interesse liegen, dem
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung- Z1.3 -Ferdinand-Sauerbruch-Str. 156073 KoblenzFax-Nr.: 0261-400-3653 bzw. AllgFspWNBw 4424-3653E-Mail: BWB [email protected]
mit PC/Schreibmaschine vollständig und korrekt ausgefüllt in einfacher Ausfertigung zu übersenden.
Unvollständig ausgefüllte Anträge werden durch das SKA bzw. BWB unbearbeitet zurückgegeben.
(2) Bei eingestuften Besuchen (VS-VERTRAULICH oder höher) ist der Antrag über den Sicherheitsbeauftragten der Antragstelle-rin bzw. des Antragstellers dem SKA vorzulegen.
(3) Besuchsanträge im Zuständigkeitsbereich des BWB oder des IT-AmtBw sind immer über den Sicherheitsbeauftragten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers dem BWB vorzulegen.
Im Falle des IT-AmtBw sind die Besuchsanträge über den Sicher-heitsbeauftragten des IT-AmtBw (ZU 4) vorzulegen.
(4) Besuchsanträge in gleicher Sache, mit gleichem Ziel und Zeitraum sind durch die federführenden Dienststellen (z.B. Füh-rungskommandos und Ämter) zu koordinieren und geschlossen vorzulegen.
(5) Eine direkte Antragstellung bei einem DEU MilAttStab oder einer Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zuläs-sig.
(6) Das Formular „Besuchsantrag/Request for Visit“ (Bw-2338) ist in der Formulardatenbank der Bundeswehr im Bw Intranet (Linkkatalog/Verzeichnisse) elektronisch zur Verfügung gestellt. In Ausnahmefällen können die Formulare auch als DOT-Datei-en beim SKA-VI 1 (4) angefordert werden. Das Formular ist das Ergebnis einer NATO-weiten Standardisierung. Es darf deshalb von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nicht verändert werden.
(7) Für Besuche von Angehörigen des BWB oder des IT-AmtBw sowie deren nachgeordnetem Bereich sind die im IntraNet BWB (Sicherheit BWB/Militärische Sicherheit/BKV) bzw. im Bw Intra-net (Dienststellen-Links/Alphabetisch/BWB/Sicherheit BWB/Mili-tärische Sicherheit/BKV) eingestellten Formulare zu verwenden.
10. Zusätzliche Erfordernisse
(1) Bei Besuchsanträgen in die Vereinigten Staaten von Ame-rika, nach Ägypten oder Indonesien müssen dem Antrag bei Besuchern ab der Besoldungsgruppe B 6 Kurzlebensläufe in Englisch beigefügt werden; für Indonesien ist zusätzlich ein Lichtbild erforderlich.
(2) Für Besuche nach China, in den Iran sowie nach Syrien muss eine schriftliche Einladung durch die dortigen Behörden oder eine visabegründende Unterlage (z.B. bilaterales Kooperati-onsprogramm) vorliegen und dem Antrag beigefügt werden.
11. Antragsfristen
(1) Die von den Gastländern vorgeschriebenen Antragsfristen sind in der Anlage aufgelistet und müssen vom Antragsteller ein-gehalten werden. Sie bezeichnen die Vorlagefrist im Gastland. Diese Fristen können sich für das jeweilige Land durch Bearbei-tungszeiten verlängern. Die für den Antragsteller bindende Ge-samtfrist ist hinter dem jeweiligen Land ersichtlich (rechte Spalte: Gesamtfrist). Sie rechnet ab Eingang des Antrages beim SKA-VI 1 (4) bzw. beim BWB-Z1.3.
Für Besuche in Länder, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, ist ebenfalls ein Besuchsantrag erforderlich. Die Anträge sind 50 Tage vor dem Besuchsantritt an das SKA-VI 1 (4) bzw. BWB-Z1.3 zu senden. Über das Ergebnis erhält der Antragsteller eine Benachrichtigung durch das SKA bzw. BWB.
(2) Anträge, die diese Fristen unterschreiten oder unvollständige Angaben enthalten, werden im Regelfall von den zuständigen
ausländischen Dienststellen nicht entgegengenommen und daher vom SKA bzw. BWB unbearbeitet an den Antragsteller zurückgegeben.
In diesem Fall kann die Reise nicht angetreten werden.
(3) Wird eine Fristunterschreitung nicht durch die Besucherin/den Besucher bzw. eine Dienststelle der Bundeswehr, sondern durch das zu besuchende Land verursacht, muss der Antrag trotzdem - obwohl verspätet - gestellt werden. Der Antrag muss ausführlich begründet werden; erläuternde Unterlagen (Einla-dungen, Tagungsprogramme o.Ä.) sind beizufügen.
(4) Wird ein Besuch aus zwingenden dienstlichen Gründen er-forderlich und sind zu diesem Zeitpunkt die vom Gastland fest-gelegten Fristen bereits unterschritten, ist der Antrag dennoch zu stellen (siehe auch Abschnitt C Nr. 14 Buchstabe a).
Die Gründe sind auf dem Antragsformular im Feld 13 (Bemer-kungen) oder mit gesondertem Anschreiben zu erläutern.
In diesem Fall kann die Reise nach Vorliegen der Genehmi-gung durch das Gastland angetreten werden.
12. Genehmigung
(1) Die Entscheidung des Gastlandes über den Antrag teilt der zuständige DEU MilAttStab/die zuständige Botschaft der Bun-desrepublik Deutschland im Gastland dem SKA bzw. BWB und nachrichtlich der Antragstellerin/dem Antragsteller zeitgerecht schriftlich mit. Liegt eine Besuchsgenehmigung nicht vor, kann die Reise nicht angetreten werden.
(2) Grundsätzlich werden von allen zu besuchenden Ländern Besuchsgenehmigungen erteilt. Ausgenommen sind:
– Australien,
– China,
– Dänemark,
– Finnland,
– Frankreich,
– Italien,
– Luxemburg,
– Niederlande,
– Norwegen,
– Slowenien,
– Südafrika,
– Ungarn und
– Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Hier gilt die Besuchsgenehmigung als erteilt, wenn der Antrag fristgerecht (s. Nummer 11 Abs. 1) bei den nationalen Sicher-heitsbehörden der zu besuchenden Stellen vorgelegen hat. Es wird empfohlen, vor Antritt der Dienstreise nochmals Kontakt mit der Ansprechpartnerin/dem Ansprechpartner der zu besuchen-den Stelle aufzunehmen.
(3) Rückfragen und Auskunftsersuchen erfolgen grundsätzlich nur beim SKA-VI 1 (4) bzw. BWB-Z1.3.
(4) Besonderheiten bei Besuchen in den USA:
Für die deutschen Dienststellen
– Deutsches Luftwaffenkommando USA/Canada, Ft. Bliss - Fliegerisches Ausbildungszentrum der Luftwaffe, Holloman AFB und
– Taktisches Ausbildungs- und Weiterbildungszentrum Flugab-wehrraketen Luftwaffe USA, Ft. Bliss,
akzeptiert das US „Department of Defense“ im Besuchsantrag eine deutsche Angehörige bzw. einen deutschen Angehörigen dieser Dienststellen als Ansprechpartner/-in.
Sollte, obwohl nicht notwendig, ein US „Point of contact“ (POC) von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller angegeben wer-
VMBl 2006 Nr. 8Seite 160
den, ist zusätzlich im „Feld 13 (Bemerkungen)“ eine deutsche Angehörige/ein deutscher Angehöriger der oben genannten Dienststellen als POC zu benennen.
C. Besuchsarten
13. Einmaliger Besuch/Wiederkehrender Besuch
Das Besuchskontrollverfahren unterscheidet zwei Arten von Be-suchen:
– Einmaliger Besuch
Hierbei handelt es sich um einmalige, nicht unterbrochene Besuche für einen genau bestimmten Zeitraum.
– Wiederkehrender Besuch
Hierbei handelt es sich um mehrfache Besuche bei der gleichen Dienststelle/Einrichtung (auch unterschiedlicher Zeitdauer) in-nerhalb eines Zeitraumes von maximal zwölf Monaten Dauer.
14. Eiliger Besuch (Sonderfall - gilt nur für Besuche im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung und des Bundesamtes für Informations-management und Informationstechnik der Bundeswehr)
a) Hintergrund
Es können Situationen eintreten, die eine Anwendung der Stan-dardverfahren für Besuchsanträge nicht zulassen. Derartige un-vorhersehbare, dann dringend notwendig werdende Besuche, müssen folgende Kriterien erfüllen, um als "Eiliger Besuch" in Frage zu kommen:
– Der beantragte Besuch bezieht sich auf eine offizielle Auffor-derung der Regierung zur Angebotsabgabe/Ausschreibung (z.B. Vorlage oder Änderung eines Angebots, Teilnahme an Vorvertragsverhandlungen oder an einer Konferenz) oder
– der Besuch soll auf Einladung eines Beauftragten der Gast-regierung oder des gastgebenden Auftragnehmers erfolgen und steht im Zusammenhang mit einem offiziellen Regie-rungsprogramm, -projekt oder -vertrag und
– ein Programm, Projekt oder ein Vertrag wird gefährdet, wenn der Besuch nicht genehmigt wird.
b) Verfahrensweise
(1) Anträge für eilige Besuche sind vom Sicherheitsbeauftragten der antragstellenden Dienststelle oder Industrieeinrichtung kri-tisch zu prüfen, umfassend zu begründen und zu dokumentieren. Wenn die/der Sicherheitsbeauftragte sich überzeugt hat, dass die Umstände einen dringenden Besuch rechtfertigen, setzt sie/er sich telefonisch oder per Telefax unmittelbar mit der zu besu-chenden Dienststelle oder Industrieeinrichtung in Verbindung, um eine vorläufige mündliche Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Besuch einzuholen. Dies sollte normalerweise mindestens fünf Arbeitstage im Voraus erfolgen.
(2) Wird die vorläufige mündliche Zustimmung erteilt und kann somit ein Besuchsantrag gestellt werden, teilt die zu besuchende Dienststelle oder Industrieeinrichtung (gastgebende Einrichtung)
unverzüglich ihrer antragsbearbeitenden Dienststelle mit, dass ein Antrag für einen eiligen Besuch von der Dienststelle oder Industrieeinrichtung, die den Besuch durchzuführen wünscht (antragstellende Einrichtung), vorgelegt wird und erläutert den Grund für die Eilbedürftigkeit.
(3) Nach Erhalt einer vorläufigen mündlichen Zustimmung der gastgebenden Organisation/Dienststelle übermittelt die/der Si-cherheitsbeauftragte der Antragstellerin bzw. des Antragstellers umgehend (innerhalb von 24 Stunden) ein Eilbedürftigkeitsschrei-ben mit Fernschreiben oder Telefax mit folgenden Angaben:
– Betreff: Eiliger Besuch (Emergency Visit)
(Bezeichnung des Programms, Projekts oder Vertrags, Auf-forderung zur Angebotsabgabe bzw. Ausschreibung).
Das Schreiben muss alle im Standardformat eines Besuchs-antrages erforderlichen Angaben enthalten (s. Formularda-tenbank der Bw, Bw-2338). Name, Telefon- und Telefax-Nummer der in Absatz 1 angesprochenen Personen und Dienststellen sind in der Spalte Bemerkungen des Besuchs-antrages anzugeben.
an folgende Empfänger:
– an die antragsbearbeitende Dienststelle des zu besuchen-den Landes (Gastland) über die antragstellende Dienststelle des Ausgangslandes und
– an die Sicherheitsbeauftragte/den Sicherheitsbeauftragten der zu besuchenden Einrichtung.
(4) Jede dieser Stellen kann den Besuch ablehnen.
(5) Gibt die antragbearbeitende Dienststelle des Gastgeberstaa-tes dem Antrag statt, teilt sie dies der/dem Sicherheitsbeauftrag-ten der zu besuchenden Einrichtung und der antragstellenden Dienststelle des antragstellenden Landes (Ausgangslandes) mit.
Die/Der Sicherheitsbeauftragte der gastgebenden Einrichtung teilt dann der/dem Sicherheitsbeauftragten der antragstellenden Ein-richtung mit, ob der Besuch genehmigt oder abgelehnt wurde.
(6) Das Verfahren für eilige Besuche darf nicht anstelle der Standardverfahren für Besuchsanträge angewandt werden.
D. Schlussbestimmungen(1) Diese Richtlinien treten mit Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Erlasse vom
– 3. Juni 2002 - Fü S II 5 - Az 02-27-00 (VMBl S. 282),
– 18. März 2004 - Fü S II 5 - Az 02-07-00 (VMBl S. 64),
– 14. Februar 2005 - Fü S II 5 - Az 02-27-00 (VMBl S. 42),
werden aufgehoben.
(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg und der Hauptpersonalrat beim BMVg wurden beteiligt.
BMVg, 8. November 2006Fü S II 5 - Az 02-27-00
Seite 161Nr. 8
Anlage
Antragsfristen
Ägypten 40 50 Bei Besuchern ab der Besol- dungsgruppe B 6 muss Lebens- lauf in Englisch beigefügt werden.Albanien 7 17
Äthopien 50 60
Australien 20 30 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2Bahrain 45 55
Belarus 10 20
Belgien 14 24
Belize 30 40
Botswana 50 60
Brasilien 50 60
Brunei 40 55
Bulgarien 30 40
Chile 16 26
China 36 46 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2; schriftliche Ein- ladung oder visa- begründende Unterlage der CHN Behörden erforderlich
Dänemark 15 25 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2
Ecuador 16 26
El Salvador 30 40
Estland 7 17
Finnland 30 40 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2
Frankreich 25 35 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2
Georgien 10 20
Griechenland 20 30
Guatemala 30 40
Honduras 30 40
Indien 14 24
Indonesien 40 50 Bei Besuchern ab der Besol- dungsgruppe B 6 muss Lebenslauf in Englisch beige- fügt werden, zu- sätzlich ist ein Lichtbild erfor- derlich.
Iran 36 46 Einladung ist er- forderlich und aus Dienst- und/ oder Reisepass darf kein Besuch in Israel ersicht- lich sein.
Irland 21 31
Israel 30 40
Italien 45 55 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2
Japan 14 24
Jemen 45 55
Kanada 20 30 Bei eingestuften Besuchen ab VS- VERTRAULICH 39 bzw. 49 Tage
Kasachstan Für Besuch ist eine Einladung erforderlich, mit Einladung gilt Uniformtrage- erlaubnis als erteilt.
Katar 45 55
Kenia 30 40
Kirgisistan Für Besuch ist eine Einladung erforderlich, mit Einladung gilt Uniformtrage- erlaubnis als erteilt.
Kolumbien 50 60
Korea / Seoul 60 70
Kroatien 30 40
Kuwait 30 40
Lesotho 50 60
Lettland 10 20
Litauen 10 20
Luxemburg 14 24 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2
Malaysia 30 40
Malta 20 30 Es gibt keine Uniformtrage- erlaubnis.
Marokko 65 75
Mazedonien 10 20
Mexiko 30 40
Mongolei 36 46
Namibia 20 30
Nepal 14 24
Neuseeland 60 70
Nicaragua 30 40
Niederlande 15 25 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2; Anmeldung für 4-Tage-Marsch Nimwegen bis spätestens 01.06. bei MilAttStab vorlegen
Land Vorlagefrist Gesamtfrist Bemerkungen im Gastland (Arbeitstage) (Arbeitstage)
Land Vorlagefrist Gesamtfrist Bemerkungen im Gastland (Arbeitstage) (Arbeitstage)
VMBl 2006
VMBl 2006 Nr. 8Seite 162
Norwegen 20 30 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2
Österreich 7 17
Oman 45 55
Pakistan 60 70
Panama 30 40
Paraguay 16 26
Peru 50 60
Philippinen 30 40
Polen 10 20
Portugal 15 25
Russische Föderation 36 46
Saudi Arabien 45 55
Schweden 30 40 Spezielles An- tragsformular bei SKA-VI 1 (4) anfordern
Schweiz 12 22
Serbien 14 24
Simbabwe 50 60
Singapur 40 50
Slowakische Republik 7 17
Slowenien 15 25 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2
Spanien 20 30
Sudan 25 35
Südafrika 40 50 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2
Syrien Schriftliche Ein- ladung der SYR Behörden ist erforderlich.
Tadschikistan Für Besuch ist eine Einladung er- forderlich, mit Ein- ladung gilt Uni- formtrageerlaub- nis als erteilt.
Thailand 50 60
Tschechische Republik 10 20
Tunesien 15 25
Türkei 90 100
Uganda 15 25
Ukraine 14 24
Ungarn 7 17 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2
Usbekistan 20 30
Venezuela 50 60
Vereinigte Arabische Emirate 30 40
Vereinigtes Königreich Großbritan- nien und Nordirland 21 31 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2
Vereinigte Staaten von Amerika 21 31 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 4 Bei Besuchern ab der Besol- dungsgruppe B 6 muss Lebenslauf in Englisch beige- fügt werden; 45 Kalendertage bei Nachbe- setzung DP, 90 Kalendertage bei Erstbeset- zung eines DP.
Land Vorlagefrist Gesamtfrist Bemerkungen im Gastland (Arbeitstage) (Arbeitstage)
Land Vorlagefrist Gesamtfrist Bemerkungen im Gastland (Arbeitstage) (Arbeitstage)
Stand: Juni 2014
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A-1454/8
Zentrale Dienstvorschrift
Lehrvergütungen/Vortragshonorare an nebenamtliche Lehrkräfte/Vortragende aus
dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Zweck der Regelung: Bestimmung der Lehrvergütungen/Vortragshonorare an nebenamtliche Lehrkräfte/Vortragende aus dem Geschäftsbereich BMVg nach Voraussetzungen, Art, Umfang und Höhe
Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Interessenvertretungen:
Hauptpersonalrat beim BMVg Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg
Gebilligt durch: RL PSZ III 2
Herausgebende Stelle: BMVg Referat P III 2
Geltungsbereich: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Einstufung: Offen
Einsatzrelevanz: Nein
Berichtspflichten: Nein
Gültig ab: 01.12.2011
Frist zur Überprüfung: 31.12.2015
Version: 1
Überführt: BMVg - PSZ III 2 - Az 19-02-20/02 vom 1. Dezember 2011
Aktenzeichen: 19-02-20/02
Identifikationsnummer: A.14548.1I
Stand: Juni 2014
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A-1454/8 Allgemeines
Seite 2
1 Allgemeines
101. Beamtinnen bzw. Beamte des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg), die als Lehrkräfte bzw. Vortragende im Rahmen der Aus- und Fortbildung im eigenen
Geschäftsbereich nebenamtlich verwendet werden, weil die Lehr- oder Vortragstätigkeit nicht zu den
Dienstobliegenheiten ihres Hauptamtes gehört, erhalten eine Lehrvergütung bzw. ein Vortragshonorar
im Sinne der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) nach Maßgabe dieser Zentralen Dienstvorschrift.
102. Lehr- bzw. Vortragstätigkeiten, die für die Bundeswehr wahrgenommen werden, sind
grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als nebenamtliche Tätigkeiten zugelassen
werden, wenn sie mit dem Hauptamt der Lehrkraft oder der bzw. des Vortragenden im Zusammenhang
stehen (§ 3 BNV). Ob die Lehr- oder Vortragstätigkeit als zum Hauptamt gehörig zu betrachten ist,
richtet sich nach der Aufgabenstellung des Hauptamtes aufgrund der Dienstpostenbeschreibung, des
Tätigkeitsstandards und des Geschäftsverteilungsplans. Sind dort die Aufgaben des Hauptamtes nur
summarisch oder nicht abschließend aufgeführt, ist maßgebend, wie die ausgeübten Funktionen
materiell zu bewerten und einzuordnen sind und ob zu den hiernach wahrzunehmenden
Dienstobliegenheiten die Lehr- oder Vortragstätigkeit gehört. Aus dem Umstand, dass die Lehr- bzw.
Vortragstätigkeit ein Fachgebiet des Hauptamtes zum Gegenstand hat, kann allein noch nicht auf die
Zugehörigkeit dieser Tätigkeit zum Hauptamt geschlossen werden; vielmehr muss das Hauptamt
zusätzlich auch Lehr- und/oder Vortragstätigkeit umfassen. Eine Lehr- bzw. Vortragstätigkeit, die nicht in der Aufgabenstellung des Hauptamtes enthalten ist, ist diesem dennoch zuzurechnen, wenn sie im Einzelfall dienstlich angeordnet wurde und fachlich und zeitlich zumutbar ist (Sonderauftrag)1.
103. Die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer nebenamtlichen Lehr- bzw.
Vortragstätigkeit treffen in jedem Einzelfall die unmittelbaren Vorgesetzten der Lehrkräfte bzw.
Vortragenden, bei Rechtsberaterinnen bzw. Rechtsberatern sowie Rechtslehrerinnen bzw.
Rechtslehrern die unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Im Übrigen sind der Abschnitt 6 Unterabschnitt 3
des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die Bestimmungen der BNV zu beachten.
104. Für Tarifbeschäftigte sowie Soldatinnen bzw. Soldaten gilt die Richtlinie entsprechend.
105. Eine Lehrvergütung oder ein Vortragshonorar darf nur gewährt werden, wenn die Lehrkräfte
bzw. Vortragenden für die Ausübung der Nebentätigkeit nicht im Hauptamt entsprechend entlastet
werden. Eine Entlastung liegt dann vor, wenn die dienstlichen Aufgaben während der Zeit der
Ausübung der Nebentätigkeit und der erforderlichen Vor- und Nachbereitung in vollem Umfang von
Anderen übernommen werden.
1 Die Genehmigung einer Dienstreise zum Zwecke der Durchführung der nebenamtlichen Tätigkeit ist hierbei nicht mit der dienstlichen Anordnung eines Sonderauftrags gleichzusetzen.
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Umfang der Vergütungen/Honorare A-1454/8
Seite 3
106. Eine Lehrvergütung wird für eine Unterrichtserteilung im Rahmen der regelmäßigen Aus- und
Fortbildung, ein Vortragshonorar für Einzel- oder Wiederholungsvorträge bei Sonderveranstaltungen
in diesem Bereich (z. B. Einzellehrgänge oder -seminare, Podiumsdiskussionen) gewährt.
107. Eine Lehrvergütung wird nicht gewährt
• für die Unterweisung und praktische Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes am
Arbeitsplatz sowie
• für die Aufsicht bei Leistungsnachweisen.
108. Nebenamtlichen Lehrkräften sollen in der Regel nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden in
der Woche, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Unterrichtsstunden in der Woche, bei
Unterrichtsstunden außerhalb der normalen Arbeitszeit (z. B. Abend-Unterrichtsstunden bei
berufsfördernden Arbeitsgemeinschaften) bis zu acht Unterrichtsstunden in der Woche übertragen
und mit Lehrvergütung abgegolten werden.
109. Mit den nach Kapitel 2 jeweils zustehenden Lehrvergütungen oder Vortragshonoraren werden
sowohl die Lehr- bzw. Vortragstätigkeit als auch die hierfür erforderliche Vorbereitung sowie die
Ausarbeitung und Korrektur von Haus- und Aufsichtsarbeiten (Klausurarbeiten) oder Testaufgaben
abgegolten.
110. Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, an denen mehrere Lehrkräfte bzw. Vortragende
beteiligt sind (z. B. „Round-table-Gespräche“), kann jedem der beteiligten Lehrkräfte bzw. Vortragenden
nur eine Vergütung in Höhe von 50 v. H. der nach Kapitel 3 in Betracht kommenden Sätze gewährt
werden.
111. Die mit der nebenamtlichen Tätigkeit entstehenden sonstigen Aufwendungen sind durch die
Vergütungen mit abgegolten. Kapitel 8 bleibt unberührt.
112. Der Gesamtbetrag der Lehrvergütungen einschließlich gegebenenfalls zu gewährender
Prüfungsvergütungen darf im Einzelfall 1.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sofern in
besonderen Ausnahmefällen dieser Höchstbetrag überschritten werden soll, ist die vorherige
Zustimmung des BMVg einzuholen. Die Anträge sind eingehend zu begründen.
2 Umfang der Vergütungen/Honorare
201. Es werden nur die tatsächlich erteilten Unterrichts- bzw. Vortragsstunden vergütet.
Ausnahmen sind zulässig, wenn durch unvorhergesehene dienstliche Umstände Unterrichtsstunden
ausfallen und der Ausfall der Lehrkraft bzw. dem Vortragenden nicht mindestens am Tage vorher
angekündigt worden ist.
202. Bei Wiederholungsvorträgen (Vorträge gleichen oder überwiegend gleichen Inhalts, die in
enger zeitliche Folge wiederholt werden) sind die Vortragshonorare abfallend zu staffeln.
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A-1454/8 Höhe der Lehrvergütung/des Vortragshonorars
Seite 4
203. Im Regelfall darf das Vortragshonorar bei einem Wiederholungsvortrag 80 v. H. des
Ersthonorars nicht übersteigen. Vortragende sind vor der Verpflichtung hierauf hinzuweisen. Die
Entscheidung über die Staffelung der Vortragshonorare obliegt im Einzelfall der nach Nummer 402 für
die Bewilligung des Vortragshonorars zuständigen Dienststelle.
204. Als Einzelstunde (Doppelstunde) gilt die im Lehrplan dafür vorgesehene Zeit, mindestens
jedoch eine Zeit von 45 (90) Minuten.
205. Nebenamtlichen Lehrkräften mit Wohnsitz im Ausland sind für im Ausland abgehaltene
Lehrveranstaltungen die in Kapitel 3 genannten Vergütungen zusätzlich eines Zu- oder Abschlags in
Höhe des aufgrund des § 55 Bundesbesoldungsgesetz festgesetzten Kaufkraftausgleichs zu zahlen,
soweit die am ausländischen Unterrichtsort üblichen Vergütungssätze nicht niedriger sind. Halten
solche Lehrkräfte Lehrveranstaltungen im Inland ab, wird kein Kaufkraftausgleich gewährt.
206. Die Einschränkungen zu den Nummern 108 und 112 gelten nicht für Hochschullehrerinnen
bzw. Hochschullehrer an den Hochschulen der Bundeswehr.
3 Höhe der Lehrvergütung/des Vortragshonorars
301. Die Lehrvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung
von Angehörigen der Laufbahngruppe (oder vergleichbar) des
• Einfachen bzw. mittleren Dienstes 10,00 Euro
• gehobenen Dienstes 12,50 Euro
• höheren Dienstes 15,00 Euro.
302. Soweit die Teilnehmer verschiedenen Laufbahnen zugehören, richtet sich die Vergütung
nach der zahlenmäßig stärksten Laufbahngruppe, bei gleicher Teilnehmerzahl nach der höheren
Laufbahngruppe. Werden Tarifbeschäftigte unterrichtet, sind sie entsprechend ihrer dienstlichen
Funktion den Laufbahngruppen zuzuordnen.
303. Bei der Feststellung nach den Nummern 102 und 103 ist im Zusammenhang mit
Vortragshonoraren im Rahmen der Aus- oder Fortbildung ein strenger Maßstab anzulegen.
304. Das Vortragshonorar beträgt je nach Schwierigkeit und Wertigkeit des Vortrages
a) allgemein
• je Einzelstunde bis zu 15,00 Euro
• je Doppelstunde bis zu 30,00 Euro
b) für Vorträge, die schwierige Fachthemen behandeln:
• je Einzelstunde bis zu 30,00 Euro
• je Doppelstunde bis zu 60,00 Euro
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Bewilligung der Lehrvergütung/des Vortragshonorars A-1454/8
Seite 5
c) für Vorträge, die ein besonderes Maß an wissenschaftlicher Vorarbeit erfordern:
• je Einzelstunde bis zu 60,00 Euro
• je Doppelstunde bis zu 120,00 Euro
305. Die Höchstbeträge sollen nur gezahlt werden, wenn der oder die Vortragende nicht bereit ist,
für ein geringeres Honorar vorzutragen.
306. Sofern in besonderen Ausnahmefällen Lehrkräfte bzw. Vortragende zu den Sätzen gemäß
den Nummern 301 bis 305 nicht gewonnen werden können, jedoch ein unabweisbares Bedürfnis für
die Durchführung der Lehr- bzw. Vortragstätigkeit besteht, ist für die Zahlung einer erhöhten
Lehrvergütung oder eines erhöhten Vortragshonorars die vorherige Zustimmung des BMVg
einzuholen. Die Anträge sind eingehend zu begründen.
307. Das BMVg kann die Befugnis nach Nummer 306 delegieren.2
4 Bewilligung der Lehrvergütung/des Vortragshonorars
401. Voraussetzung für die Bewilligung von Lehrvergütungen oder Vortragshonoraren ist, dass
Haushaltsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen.
402. Für die Bewilligung ist die Dienststelle zuständig, bei der die Lehr- oder Vortragstätigkeit
ausgeübt wird. Sie hat auch zu überwachen, dass der Höchstbetrag der Lehrvergütungen nach
Nummer 112 nicht überschritten wird.
403. Die Anforderung der nebenamtlichen Lehrkräfte und Vortragenden erfolgt von der nach
Nummer 402 zuständigen Dienststelle bei der Beschäftigungsdienststelle der Lehrkraft oder der bzw.
des Vortragenden mit dem Formular „Lehrtätigkeit/Vortragstätigkeit“3.
404. Die Anforderung und Auswahl der Lehrkräfte und Vortragenden sowie auch der Themen sind
nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen.
405. Der/die Beauftragte für den Haushalt ist vor Einleitung der Maßnahmen zu beteiligen
(§ 9 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung).
5 Steuerliche Behandlung
501. Beamtinnen bzw. Beamte sind nach § 98 BBG, Soldatinnen bzw. Soldaten nach § 20 Absatz 7
Soldatengesetz verpflichtet, Nebenämter zu übernehmen. Bei Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich
des BMVg ist die Lehr- bzw. Vortragstätigkeit Bestandteil der aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten
Arbeitsleistung.
2 Delegiert an (Stand 1. Juni 2014): Kdo SKB, Kdo Heer, Kdo Lw, Marine Kdo, Kommando SanDst, BAPersBw, BAIUDBw, BAAINBw, KMBA, EKA, BIZBw, BSprA 3 Siehe Formulardatenbank der Bundeswehr (Formular Nr. Bw-2664).
Stand: Juni 2014
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A-1454/8 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
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502. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber sind
Arbeitslohn, wenn den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen aus dem Dienstverhältnis
Nebenpflichten obliegen, die zwar im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sind, deren Erfüllung
der Arbeitgeber aber nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der
Verkehrsauffassung erwarten darf, auch wenn er die zusätzlichen Leistungen besonders vergüten muss (§ 2 Absatz 2 Nummer 8 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung i.V.m. H 19.2 Lohnsteuer-
Hinweise 2011).
503. Lehrvergütungen und Vortragshonorare nach dieser Richtlinie sind daher lohnsteuerrechtlich
dem Arbeitslohn zuzurechnen und in vollem Umfang dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen;
§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz ist nicht anwendbar.
6 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
601. Für Tarifbeschäftigte sind die Vergütungen/Honorare sozialversicherungspflichtiges, jedoch
nicht zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
7 Zahlungsverfahren
701. Die nebenamtlichen Lehrkräfte und Vortragenden beantragen mit dem Formular
„Festsetzung und Auszahlung von Lehrvergütung/Vortragshonorar“4 die Zahlung der Vergütung.
Nebenamtliche Lehrkräfte haben dabei eine Erklärung zum Höchstbetrag nach Nummer 112
abzugeben.
702. Die nach Nummer 402 zuständige Stelle berechnet und bewilligt mit dem Formular
„Bewilligung von Lehrvergütung/Vortragshonoraren für nebenamtliche Lehr-/Vortragstätigkeit“5 die
Höhe der insgesamt zu zahlenden Lehrvergütungen bzw. Vortragshonorare. Das Formblatt ist in
dreifacher Ausfertigung zu erstellen.
703. Die erste Ausfertigung der Bewilligung erhält die Lehrkraft oder die bzw. der Vortragende.
Die zweite Ausfertigung wird als Änderungsmeldung an das Bundesverwaltungsamt übermittelt. Die
dritte Ausfertigung verbleibt bei der bewilligenden Dienststelle.
701. Die Ausführungsbestimmungen zur ZDv 20/15 sind zu beachten.
4 Siehe Formulardatenbank der Bundeswehr (Formular Nr. Bw-3164). 5 Siehe Formulardatenbank der Bundeswehr (Formular Nr. Bw-2137).
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Reisekosten A-1454/8
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8 Reisekosten
801. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Die für die
Gestaltung der Stundenpläne verantwortlichen Dienststellen sind gehalten, durch eine entsprechende
zeitliche Einteilung des nebenamtlichen Unterrichts bzw. Vortrags das Entstehen von Reisekosten auf
ein Mindestmaß zu beschränken.
9 Buchungsstellen
901. Die Ausgaben für Lehrvergütung bzw. Vortragshonorare sind zu Lasten des Titels des
jeweiligen Personalkapitels zu buchen, aus dem die Bezüge bzw. das Entgelt gezahlt werden.
902. Die Ausgaben für Reisekosten sind zu Lasten des Reisekostentitels des jeweiligen Personal-
kapitels der entsendenden Dienststellen bzw. Truppenteile zu buchen.
10 Schlussbestimmungen
1001. Auf Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Universitäten der
Bundeswehr und der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich
Bundeswehrverwaltung – findet diese Richtlinie keine Anwendung, soweit sie im Rahmen ihres
Lehrauftrages tätig werden.
Stand: Juni 2014
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C-1454/9
Bereichsdienstvorschrift
Vortragshonorare an nebenamtlich oder nebenberuflich Vortragende, die nicht dem
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören
Zweck der Regelung: Bestimmung der Vortragshonorare an nebenamtliche oder nebenberufliche Vortragende nach Voraussetzungen, Art, Umfang und Höhe
Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Interessenvertretungen:
Entfällt
Gebilligt durch: RL PSZ III 2
Herausgebende Stelle: Referat P III 2
Geltungsbereich: Vortragende, die nicht dem Geschäftsbereich BMVg angehören
Einstufung: Offen
Einsatzrelevanz: Nein
Berichtspflichten: Nein
Gültig ab: 01.02.2003
Frist zur Überprüfung: 31.12.2015
Version: 1
Überführt: BMVg – PSZ III 2 – Az 19-02-20/01 vom 17. Dezember 2002
Aktenzeichen: 19-02-20/01
Identifikationsnummer: C.14549.1I
Stand: Juni 2014
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C-1454/9
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Bestimmungen und Höhe der Vergütung 3
1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Allgemeine Voraussetzungen 3 1.3 Höhe Vortragshonorare 3 1.4 Zuständigkeit für die Bewilligung der Vortragshonorare 4
2 Steuerliche Behandlung sowie Zahlungsverfahren 5
2.1 Steuerliche Behandlung 5 2.2 Sozialversicherung 6 2.3 Zahlungsverfahren 6
3 Erstattung sonstiger Mehraufwendungen 6
3.1 Allgemeines 6 3.2 Fahrkosten, Verpflegungsauslagen, Unterkunftskosten 6
Stand: Juni 2014
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Allgemeine Bestimmungen und Höhe der Vergütung C-1454/9
Seite 3
1 Allgemeine Bestimmungen und Höhe der Vergütung
1.1 Geltungsbereich
101. Diese Bereichsdienstvorschrift gilt für Vortragende. Dies sind Personen, die aufgrund einer
Vereinbarung im Einzelfall oder gelegentlich über bestimmte Themen referieren und gegebenenfalls
für vertiefende Aussprachen zur Verfügung stehen.
1.2 Allgemeine Voraussetzungen
102. Nur die tatsächlich erteilten Vortragsstunden werden vergütet. Ausnahmen sind zulässig,
wenn durch unvorhergesehene dienstliche Umstände Vorträge ausfallen und der Ausfall dem
Vortragenden nicht mindestens am Tage vorher angekündigt worden ist. § 616 Satz 2 BGB bleibt
unberührt.
103. Mit der jeweils zustehenden Vergütung werden die Vortragstätigkeit sowie die hierfür
erforderliche Vorbereitung abgegolten.
104. Bei Lehrveranstaltungen, an denen mehrere Vortragende beteiligt sind (zum Beispiel
„Roundtable-Gespräche“), kann jedem der beteiligten Vortragenden nur eine Vergütung in Höhe von
50 Prozent der in Betracht kommenden Sätze gewährt werden.
105. Bei Wiederholungsvorträgen (Vorträge gleichen oder überwiegend gleichen Inhalts, die in
enger zeitliche Folge wiederholt werden) sind die Vortragshonorare abfallend zu staffeln. Im Regelfall
darf das Honorar bei einem Wiederholungsvortrag 80 Prozent des Ersthonorars nicht übersteigen.
Vortragende sind vor der Verpflichtung hierauf hinzuweisen.
Die Entscheidung über die Staffelung der Honorare obliegt im Einzelfall der für die Bewilligung der
Vortragshonorare zuständigen Stelle.
106. Als Stunde gilt die im Lehrplan dafür vorgesehene Zeit, mindestens jedoch eine Zeit von
45 Minuten. Enthält der Lehrplan keine detaillierten Angaben, so sind 60 Minuten als eine Stunde zu
rechnen.
1.3 Höhe Vortragshonorare
107. Die Höhe der Vortragshonorare beträgt:
a) Allgemein
+ je Einzelstunde 12,78 €
+ je Doppelstunde 25,56 €
Stand: Juni 2014
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C-1454/9 Allgemeine Bestimmungen und Höhe der Vergütung
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b) Für Vorträge, die besonders schwierige Fachthemen behandeln und ein besonderes Maß an wissen-
schaftlicher Vorarbeit erfordern:
+ je Einzelstunde 25,56 €
+ je Doppelstunde 51,13 €
c) Ist der Vortragende zu den Sätzen unter Buchstaben a) und b) nicht zu gewinnen, so kann ge-
währt werden,
+ je Einzelstunde bis zu 51,13 €
+ je Doppelstunde bis zu 102,26 €
d) Für Vorträge von Universitätsprofessoren oder entsprechend zu bewertende Vorträge, die bei An-
legung eines strengen Maßstabes für unbedingt erforderlich gehalten werden,
+ je Einzelstunde bis zu 76,69 €
+ je Doppelstunde bis zu 153,39 €.
108. Für Vortragende mit Wohnsitz im Ausland erhöht oder vermindert sich das Vortragshonorar
nach den vorstehenden Sätzen um einen Zu- bzw. Abschlag in Höhe des auf Grund des § 55 BBesG
jeweils festgesetzten Kaufkraftausgleichs, soweit der sich danach ergebende Betrag die ortsüblichen
Sätze nicht übersteigt.
1.4 Zuständigkeit für die Bewilligung der Vortragshonorare
109. Für die Bewilligung der Vortragshonorare nach den Nummern 107 und 108 dieser Bereichs-
dienstvorschrift sind zuständig:
+ Die Leiter von Akademien und Schulen der Bw (Direktoren, Kommandeure);
+ die Bataillonskommandeure oder Dienststellenleiter mit entsprechender Disziplinarbefugnis;
+ die Leiter der Bundeswehr-Dienstleistungszentren (BwDLZ),
soweit den vorstehend aufgeführten Stellen Haushaltsmittel für die entsprechenden Zweck-
bestimmungen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind,
+ im Übrigen das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
(BAAINBw), das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (BAIUDBw)
bzw. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), das
Bundessprachenamt (BSprA) und das Bildungszentrum der Bundeswehr (BIZBw).
110. Sofern in besonderen Ausnahmefällen Vortragende zu den Sätzen gemäß den Nummern
107 und 108 nicht gewonnen werden können, für die Durchführung dieser Lehrmaßnahme jedoch ein
unabweisbares Bedürfnis besteht, ist die Einzelentscheidung des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) herbeizuführen.
Entsprechend begründete Anträge sind rechtzeitig vorzulegen.
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Steuerliche Behandlung sowie Zahlungsverfahren C-1454/9
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Das BMVg kann diese Befugnisse in begründeten Einzelfällen delegieren.1
111. Die Auswahl der Vortragenden und der Themen ist von den nach Nummer 109 zuständigen
Stellen nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen.
112. Im Übrigen sind folgende Grundsätze zu beachten:
+ Die Vortragstätigkeit und die Gewinnung der Vortragenden sollen möglichst auf längere Sicht
vorausgeplant werden.
+ Vortragende sind nach Möglichkeit aus der näheren Umgebung zu gewinnen; bei gleich
geeigneten Vortragenden ist stets den näher wohnenden der Vorrang zu geben.
+ Die Vorträge sollen vor einem möglichst großen Zuhörerkreis gehalten werden; Möglichkeiten
der Zusammenfassung der Angehörigen von benachbarten Truppenteilen usw. sind zu prüfen.
+ Um die durch Wiederholungsvorträge und mehrmalige Anreisen entstehenden Kosten zu sparen,
sind insbesondere bei der Gewinnung von entfernt wohnenden Vortragenden die Programme
nach Möglichkeit mit benachbarten Truppenteilen, Dienststellen usw. abzustimmen.
+ Bei der Auswahl der Themen ist die Zusammensetzung des Zuhörerkreises zu berücksichtigen.
2 Steuerliche Behandlung sowie Zahlungsverfahren
2.1 Steuerliche Behandlung
201. Die Vortragshonorare sind steuerpflichtiges Leistungsentgelt. Es ist aber in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob es sich bei der nebenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit um
+ die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Steuerrechts (Einkunftsart selbständige Arbeit)
mit der Folge, dass kein Lohnsteuerabzug zu erfolgen hat, oder
+ die Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts (Einkunftsart
nichtselbständige Arbeit) mit der Folge, dass ein Lohnsteuerabzug zu erfolgen hat,
handelt. Die Einkommenssteuer-Richtlinien enthalten hierbei zu beachtende Regelungen zur Abgren-
zung der beiden Einkunftsarten.
202. Die Einkommensteuerpflicht der als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelten
Vergütung und die Pflicht des Empfängers zur Abgabe seiner Steuererklärung bleiben unberührt. Die
Vergütung wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst. Hierbei werden
Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten auf Grund des § 3 Nr. 26 EStG von der
Einkommensteuer befreit. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen,
obliegt nicht der Dienststelle bzw. dem Truppenteil der Bundeswehr, bei der der Vortragende tätig ist,
sondern dem zuständigen Finanzamt. Der Vortragende ist hierauf durch die bewilligende Stelle
(Nummer 109) in geeigneter Weise hinzuweisen.
1 Delegiert an (Stand 1. Juni 2014): Kdo SKB, Kdo Heer, Kdo Lw, Marine Kdo, Kommando SanDst, BAPersBw, BAIUDBw, BAAINBw, KMBA, EKA, BIZBw,, BSprA
Stand: Juni 2014
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C-1454/9 Erstattung sonstiger Mehraufwendungen
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203. Den Finanzbehörden sind Mitteilungen über gezahlte Honorare unter Beachtung der
Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (VMBl S. 284) in der jeweils gültigen Fassung zu
übersenden.
2.2 Sozialversicherung
204. Die Dienststellen und Truppenteile haben durch das zuständige BwDLZ die
Versicherungspflicht und die Beitragspflicht in der Sozialversicherung von dem zuständigen Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung (Einzugsstelle) prüfen zu lassen. Damit ist die eventuelle
Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung eines Pauschalbeitragsanteils zur Krankenversicherung und
Rentenversicherung eingeschlossen. Werden die Versicherungs- und Beitragspflicht bejaht, hat das
BwDLZ – sofern es nicht selbst nach Nummer 4 des Erlasses – S III 1 – Az 17-80-10 (VMBl S. 436)
vom 25. Oktober 1973 die Auszahlungsanordnung zu erteilen hat – dies sowie die von ihr errechnete
Höhe der abzuführenden Beiträge und die Stelle, an die die Beiträge abzuführen sind, der
Dienststelle bzw. dem Truppenteil mitzuteilen. Der Forderungsnachweis ist im Abzugsverfahren
herzustellen und durch Angabe der Buchungsstelle zu ergänzen.
2.3 Zahlungsverfahren
205. Für die Zahlung der Vortragshonorare sind die Dienststellen bzw. Truppenteile zuständig, denen
Haushaltsmittel für die entsprechenden Zweckbestimmungen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind.
206. Vortragshonorare sind unverzüglich nachträglich, spätestens am zehnten Werktag des auf
die Vortragstätigkeit folgenden Monats, unbar zu zahlen. Die Buchungsstelle richtet sich nach der
Zweckbestimmung, bei der die Ausgaben im Haushaltsplan vorgesehen sind.
3 Erstattung sonstiger Mehraufwendungen
3.1 Allgemeines
301. Die Dienststellen bzw. Truppenteile sind gehalten, durch eine entsprechende zeitliche Ein-
planung der nebenamtlichen bzw. nebenberuflichen Vortragenden die Erstattung von Fahrkosten,
Verpflegungsauslagen und Unterkunftskosten auf ein Mindestmaß zu beschränken.
302. Die Ausgaben sind bei dem Kapitel zu buchen, aus dem das Vortragshonorar zu zahlen ist.
3.2 Fahrkosten, Verpflegungsauslagen, Unterkunftskosten
303. Die Erstattung notwendiger Fahrkosten sowie von Tage- und Übernachtungsgeld richtet sich
nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung.
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Erstattung sonstiger Mehraufwendungen C-1454/9
Seite 7
304. Bei der notwendigen Beförderung von Vortragenden in Dienstkraftfahrzeugen ist die
ZDv 43/2 „Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr – Bestimmungen für den Kraftfahrbetrieb von
Dienstfahrzeugen“ zu beachten.
Handbuch JgdOffz Anlage 06 Aufgabenbeschreibung StOffzÖA
1. Hauptaufgabe Führen der haJgdOffz, Koordinierung und Steuerung der Einsätze der haJgdOffz im Regionalbereich (50% der Wochenarbeitszeit) − Fachliche Führung der haJgdOffz im Regionalbereich − Koordinieren und Überwachen der Einsatztätigkeit der haJgdOffz im Regionalbereich − Planen, Leiten und Durchführen der regionalen Arbeits- und Weiterbildungstagungen
und -besprechungen der haJgdOffz − Auswerten und Umsetzen der Jahresberichte der BezJgdOffz und der haJgdOffz und
Erstellen des Jahresberichts des Regionalbereiches sowie des Jahresberichts BMVg Pr-/InfoStab
− Koordinieren und Steuern der Planung und Durchführung der sicherheits- und vertei-digungspolitischen Seminare gem. Seminarerlass sowie Steuern des Einsatzes der haJgdOffz bei Institutionen und Organisationen
− Koordinieren und Steuern der Unterstützung von Ausstellungen und Messen durch den Einsatz der haJgdOffz
− Koordinieren der Organisation und Überwachen von Besuchen bei der Truppe zur In-formation über Sicherheitspolitik und Bw durch Meinungsbildner
− Auswerten und Umsetzen von Truppeninformationen, Heftreihen zur Sicherheitspoli-tik und Bundeswehr, Zeitungen und Zeitschriften sowie von TV, Rundfunk und Inter-net/Intranet/Infobörse
2. Hauptaufgabe
Bewirtschaftung der für die Öffentlichkeitsarbeit zugewiesenen Haushaltsmittel (30% der Wochenarbeitszeit) − Beraten der TrTeile / DstSt bei Antragstellung sowie Prüfung/Abgrenzung gegenüber
anderen Haushaltsmitteln − Prüfung eingehender Abrechnungen und Überwachung /Steuerung des Schriftver-
kehrs und der Übersichtslisten 3. Hauptaufgabe
Aufnahme und Pflege von Kontakten mit Institutionen Planen, Vorbereiten und Durchführen von Vortragsveranstaltungen (20% der Wochenarbeitszeit) − Koordinieren der Zusammenarbeit mit politischen Parteien und Stiftungen, Kirchen,
Gewerkschaften, Verbänden und überregionalen Bildungseinrichtungen auf Landes- und Bundesebene
− Durchführen von Vorträgen und Diskussionen mit sicherheits- und verteidigungspoli-tischen Inhalten
− Mitwirken an der Erstellung / Beschaffung von Informationsmaterial − Herstellen und Pflegen von Kontakten zu den Kultusministerien − Unterstützen und Begleiten von Print- / TV- / Hörfunkproduktionen, die sich mit si-
cherheits- und verteidigungspolitischen Themen befassen, auf Weisung BMVg Pr-/InfoStab
Handbuch JgdOffz Anlage 07 Checkliste Übernahme / Übergabe Dienstposten
Diese Checkliste stellt einerseits einen Anhalt für die Tätigkeiten während und unmittelbar nach einem Dienstpostenwechsel dar. Des Weiteren soll sie dem übernehmenden Jugendof-fizier, insbesondere für den Fall, dass er einen vakanten Dienstposten übernimmt, als Hilfe-stellung für die ersten Tage in der neuen Funktion dienen. Die Tätigkeiten sind nach FGG geordnet (nicht chronologisch oder nach Prioritäten) und er-heben aufgrund der unterschiedlichen Struktur und Arbeitsweise der einzelnen LKdos / KdoTerrAufgBw keinen Anspruch auf Vollzähligkeit. FGG 1 − Persönliche Vorstellungstermine CdS LKdo / KdoTerrAufgBw (Disziplinarvorgesetzter),
StOffz ÖA und ggf. LDI vereinbaren − Überprüfen Weitergabe Personalakte & EU-Kartei − Informieren über Verfahrensweisen LKdo / KdoTerrAufgBw hinsichtlich Wochenmeldun-
gen, Dienstzeiterfassung, DZA, EU etc. − Vorstellung (telefonisch) AkBwInfoKom DJO − Vorstellung bei Standortältestem / Kasernenoffizier − Vorstellung bei Kommandeuren im Betreuungsbereich (dabei: Abgleich / Vorstellung ne-
benamtlicher JgdOffz und Regeneration für das Amt / die Ausbildung von nebenamtli-chen Jugendoffizieren)
− Verbindungsaufnahme mit BwDLZ (Reisekosten / Umzugskosten, ggf. Trennungsgeld etc.)
FGG 2 − Schlüssel / Chip / Transponder / Parkmarke beim zuständigen Personal am StO empfan-
gen (Büro, Keller, Kasernenzugang etc.) FGG 3 − IGF Datenerfassung abgleichen (wenn nicht automatisch erfolgt: Weiterleitung der Daten
AusbPassDB veranlassen) − Anforderung Lehrgänge:
o Verwendungs- und Funktionslehrgang für hauptamtliche Jugendoffiziere (111423) o Funktionslehrgang für Spielleiter Simulationsspiel - Politik und internationale Si-
cherheit (110871) − Anforderung in Absprache mit StOffzÖA und DJO
o Vertiefungslehrgang für hauptamtliche Jugendoffiziere in Vorbereitung auf Aus-landsausbildungsreise USA (156697)
o Auslandsausbildungsreise USA − Zusätzlich unbedingt notwendig:
o Dienstführerschein der Bundeswehr DFK B FGG 4 − Übernahme Dienst-Kfz − Übernahme Material (Ordner Handakte) − Übernahme / Übergabeverhandlung durchführen, Weitergabe Übergabeverhandlung an
S4 LKdo / Kdo TA − Materialanforderung/Ansprechpartner abklären (ÖA-Material, Büromaterial, Werbeartikel)
Handbuch JgdOffz Anlage 07 Checkliste Übernahme / Übergabe Dienstposten
FGG 5 − Übernahme alte Ordner (Befehle, Abrechnungen etc.) als Rechnungsnachweis (Aufbe-
wahrungsfristen beachten – in der Regel ein Jahr) FGG 6
− Übernahme IT-Material − IT-Änderungsantrag an S6 stellen (Zugriff Netzlaufwerk und Internet) − Anmeldung persönlicher Account Lotus Notes (wenn nicht schon vorhanden) − Anmeldung für Infobörse − Besprechen der Handy-Mobilbox − Abklären Postversand (wenn keine Poststelle verfügbar)
In direkter Absprache mit JgdOffz „alt“ (bei vakantem Dienstposten mit StOffzÖA und / oder zuständigem Bezirksjugendoffizier)
− Übernahme Handakte mit folgendem Inhalt gem. ZDv A-600/1
o Dienstanweisung und grundlegenden Befehlen o Anschriftenliste von Kontaktpersonen, Instituten / Schulen o Terminplanung o Erlasse / Weisungen / Kooperationen der Kultusministerien der Länder und der
Bundeswehr o Meldungen o Verzeichnis Handbibliothek
− Einweisung Ansprechpartner bezüglich Kooperationen etc. − Einweisung Verfahrensweisen (SP: Meldungen und Anforderungen) innerhalb LKdo /
KdoTerrAufgBw (Meldung ÖA / Monatsmeldung, Anforderung HHM, Busanforderung, Parlamentarische Anfragen etc.)
− Übernahme Daten JgdOffz digital − Falls notwendig:
o Bestellung Visitenkarten o Materialanforderung ÖA / POL&IS
Handbuch JgdOffz Anlage 08 Checkliste Schulbesuch
1) Kontakt mit Schule – zuständiger Lehrer / Ansprechpartner
Name der Schule
Adresse der Schule
Termin
Fahrzeitplanung Beginn Fahrzeit
Kontaktinformationen Ansprechpartner
Telefon Schule Telefon privat E-Mail
2) Absprachen im Vorfeld
Thema / Schwerpunkte
Klassenstufe / Alter
3) Technische Ausstattung
Laptop / Beamer
Windows / Smartboard
4) Besonderheiten
Anfahrt / Parkplatz
POC / Treffpunkt
Handbuch JgdOffz Anlage 09 Checkliste Besuch bei der Truppe
1) Kontakt mit Schule – zuständiger Lehrer / Ansprechpartner
Termin
Name der Schule
Adresse der Schule
Alter der Schüler
Klassenstufe
!!!Teilnehmerliste mit begleitenden Lehrkräften erstellen / anfordern!!!
Kontaktinformationen Ansprechpartner
Telefon
2) Absprachen mit Verband
Verband
Zeitpunkt / Dauer
naJgdOffz / naJgdUffz
Verpflegung
!!!Besucherbefehl mit Programm erstellen / anfordern!!!naJagdOffz!!!
Besonderheiten
3) Anforderungen
Transport MC / KfzStelle für KOM
Auftragsnummer
Erreichbarkeit Busfahrer
Haushaltsmittel Anfordern
Abrechnen
Handbuch JgdOffz Anlage 10 Checkliste Pol&IS
1) Kontakt mit Schule – zuständiger Lehrer / Ansprechpartner
Termin
Name der Schule
Adresse der Schule
Alter der Schüler
Klassenstufe
Termin Einweisung
!!!Teilnehmerliste mit begleitenden Lehrkräften erstellen / anfordern!!!
Kontaktinformationen Ansprechpartner
Telefon
2) Absprachen mit Seminarstätte
Einrichtung
Reservierung
Preis
Kontakt
Besonderheiten
!!!Befehl / Programm erstellen!!!Rücksprache mit StOffzÖA halten!!!
3) Anforderungen
Transport MC / KOM / KfzStelle
Auftragsnummer
Erreichbarkeit Busfahrer
Haushaltsmittel Anfordern
Abrechnen
Handbuch JgdOffz Anlage 11 Checkliste Seminar
1) Kontakt mit Schule – zuständiger Lehrer / Ansprechpartner
Termin
Name der Schule
Adresse der Schule
Alter der Schüler
Klassenstufe
!!!Teilnehmerliste mit begleitenden Lehrkräften erstellen / anfordern!!!
Kontaktinformationen Ansprechpartner
Telefon
!!!Befehl mit Programm und Kostenkalkulation erstellen / anfordern!!!
Besonderheiten
2) Anforderungen
Transport MC / KfzStelle für KOM
Auftragsnummer
Erreichbarkeit Busfahrer
Haushaltsmittel Anfordern
Abrechnen
Handbuch JgdOffz Anlage 11 Checkliste Seminar
3) Absprachen mit Institutionen
Institution
Zeitpunkt / Dauer
Terminbestätigung
Übermitteln Tln.-Liste
Institution
Zeitpunkt / Dauer
Terminbestätigung
Übermitteln Tln.-Liste
Institution
Zeitpunkt / Dauer
Terminbestätigung
Übermitteln Tln.-Liste
Institution
Zeitpunkt / Dauer
Terminbestätigung
Übermitteln Tln.-Liste
Institution
Zeitpunkt / Dauer
Terminbestätigung
Übermitteln Tln.-Liste
Handbuch JgdOffz Anlage 12 Checkliste Auslandsseminar
Auslandseminare sind äußerst komplex und erfordern eine langfristige Vorbereitung von ca. einem halben Jahr. Anbei werden wichtige Hinweise zu Vorschriften und Fristen gegeben. Eine Abstimmung mit dem zuständigen BezJgdOffz ist bei Auslandsseminaren notwendig! Konzeption AuslSem (1) Erarbeitung inhaltliches Ziel
− Themenbereich im Einklang mit Seminarerlass − Festlegung Seminardauer (bei mehr als sechs Tagen Genehmigung BMVg Pr-
/InfoStab zusätzlich erforderlich)
(2) Akquise der Teilnehmer − Zielgruppe im Einklang mit A 600/1 − Langfristige Ausschreibung zielgruppengerechte Ausschreibung via Post, Mail und
Homepage sowie Schulbehörden etc. − Alle Akquisemöglichkeiten mit einbeziehen − Ständiges Informieren der Teilnehmer über Ablauf / Änderungen etc. notwendig
(3) Akquise Kooperationspartner
− Lagebezogen mit Einbeziehen Es sind Auslandsseminare mit und ohne Kooperationspartner möglich. Wenn gemeinsam mit einem KoopP AuslSem geplant werden, so müssen unbedingt die Aufgaben und Kompetenzen im Vorfeld geklärt werden. Gleiches gilt für die Finanzierung.
(4) Auswahl passendes örtliches Reiseziel
− Ziele ohne Genehmigung BMVg Pr-/InfoStab o Inland Berlin, Bonn, Dresden, Koblenz o Ausland (benachbarte NATO-Staaten) Brüssel, Straßburg, Den Haag,
Luxemburg − Ziele mit Genehmigung BMVg Pr-/InfoStab
o Wien, Paris, Prag, Warschau, Budapest, Bratislava, Genf… Bei Besuchen militärischer Dienststellen / internationaler Organisationen im Ausland ist vor der Organisation die Genehmigung BMVg Pr-/InfoStab über den Dienstweg einzuholen. Ausnahmen: Keine zusätzliche Genehmigung BMVg Pr-/InfoStab notwendig bei Besuch von NATO HQ Brüssel, SHAPE Mons, JFC Brunssum, HQ MNC Szczcin, EUROKORPS Straßburg
Handbuch JgdOffz Anlage 12 Checkliste Auslandsseminar
BEACHTEN
Bei Genehmigung der Konzeption durch BMVg Pr-/InfoStab das Seminar über den Dienstweg StOffzÖA mindestens 3 Monate vor Durchführung beantragen! (inkl. Seminarkonzept und Kostenaufstellung) Organisation AuslSem (1) Organisatorische Maßnahmen
− A 600-1 lesen! − Befehl erstellen(bei Bedarf) − Dienstreiseantrag (kann über Befehl geregelt werden) − Erarbeitung konkretes Seminarprogramm − An- / Abreise sowie Bewegungen vor Ort (Lenk- und Ruhezeiten beachten!) − Unterkunft (langfristig planen, Vorsicht vor Stornokosten) − Verpflegung (im Hotel, Restaurants, unterwegs) − NATO-Marschbefehl / Request for Visit (Nicht-NATO-Staaten, Ansprechpartner S2) /
Anmeldung MilAttStab / Botschaft Fristen beachten − Anforderung Haushaltsmittel
o Kostengrenze: bis 2.000 Euro Genehmigung durch StOffzÖA ab 2.000 Euro Genehmigung durch BMVg Pr-/InfoStab
o Erstellung Kostenaufstellung mit Seminarablauf (2) Nachbereitung
− Erstellung Dienstreisebericht − Abrechnung Haushaltsmittel
POL&IS Regelheft Regierungschef – Seite 3 –
I. Die POL&IS-WeltIn der POL&IS-Welt werden die Nationen der Erde in maximal 13 Großregionen zusammengefasst (eine detaillierte Beschreibung der Regionen findet sich im Regelheft Regioneninformationen). Jede Region kennzeichnet sich durch eine eigene Regierungsform und wird regiert von einem „Regierungschef“ (z.B. Präsident, Kanzler oder König). Ihm zur Seite stehen verschiedene Minister, die Fachaufgaben überneh-men und ihn beraten. Darüber hinaus gibt es inter-nationale Akteure (UN, Weltbank, Weltpresse und NGOs) die in direkter Zusammenarbeit mit den Re-gierungen stehen. Das politische Geschehen der POL&IS-Welt gestaltet sich vor allem in Diskussionen, Verhandlungen und Reden, die sich letztendlich in Formularen und Ver-trägen niederschlagen.
I.1. POL&IS-RegierungsformenGemäß ihrer politischen Organisationsform und der verschiedenartigen Stellung und Kompetenz von Staatsoberhaupt, Regierungschef und Parlament las-sen sich die Regionen der POL&IS-Welt zum Beispiel hinsichtlich der Staatsform und des Regierungssys-tems differenzieren.
I.1.1. StaatsformenIn der POL&IS-Welt unterscheiden wir zwischen fol-genden Staatsformen:
I.1.1.a. RepublikDie Republik bezeichnet eine Staatsform, in der das Staatsoberhaupt nicht durch Geburt, sondern über das Staatsvolk legitimiert ist. Sie orientiert sich am Gemeinwesen und Gemeinwohl.
I.1.1.b. MonarchieDie Monarchie bezeichnet eine Staatsform, in der ein Monarch das Amt des Staatsoberhauptes innehat (und bildet somit das Gegenstück zur Republik). Die Machtbefugnisse der betreffenden Person können je nach Form der Monarchie variieren.
I.1.1.c. DiktaturDie Diktatur bezeichnet eine Staatsform, die sich durch eine einzelne regierende Person, den Dikta-tor, oder eine regierende Gruppe von Personen (z.B. Partei, Militärjunta, Familienclan) mit unbeschränk-ter Macht auszeichnet (üblicherweise betrachten sich Diktaturen selbst als Republik oder Monarchie).
I.1.2. RegierungssystemeEine weitere Ausdifferenzierung der Staatsformen ist über das Voranstellen des jeweiligen Regierungs-systems möglich. Nachfolgend sind die bekanntesten von ihnen aufgeführt:
I.1.2.a. Parlamentarische RepublikDie Regierung ist in ihrer Amtsausübung auf die di-rekte oder indirekte Unterstützung durch das Par-
lament angewiesen. Hierbei sind die beiden Insti-tutionen personell miteinander verzahnt und das Parlament besitzt ausgeprägte Kompetenzen, in ers-ter Linie zur Absetzung der Regierung.
I.1.2.b. Präsidentielle RepublikDer Präsident hat als Staatsoberhaupt auch die Funk-tion des Regierungschefs inne. Charakteristisch ist weiterhin die relative Unabhängigkeit der Regierung, insbesondere des Regierungschefs vom Parlament. Er kann im Unterschied zu einer parlamentarischen Re-publik typischerweise nicht durch das politische Miss-trauensvotum einer Parlamentsmehrheit abgesetzt werden, sondern nur aufgrund rechtlicher Verfeh-lungen nach einem Amtsenthebungsverfahren.
I.1.2.c. Semipräsidentielle RepublikAls Mischform aus Elementen der parlamentarischen und präsidentiellen Republik stehen in einer semi-präsidentiellen Republik an der Spitze der Exekutive zwei Personen: Präsident und Regierungschef.
I.1.2.d. Parlamentarische MonarchieDer Monarch hat nicht die Möglichkeit, die Regie-rung abzusetzen und übt in der Regel wenig Einfluss auf die Staatsgeschäfte aus, da diese von Parlament und Regierung geführt werden. Daher kommen dem Monarchen zumeist nur repräsentative Aufgaben zu.
I.1.2.e. Konstitutionelle MonarchieHier handelt es sich in der Gegenwart zumeist um Monarchien mit einem Gewaltenteilungssystem, in dem der Monarch der symbolische Chef der Exeku-tivgewalt ist. Diese Macht ist in der Praxis an einen Ministerpräsidenten übergegangen, der vom Monar-chen ernannt wird. Der Monarch steht über den po-litischen Parteien und verfügt über verschieden stark ausgeprägte konstitutionelle Vorrechte, um seine höchste symbolische Rolle als Garant der Staatsver-fassung, der nationalen Einheit und der territorialen Integrität auszuüben.
I.1.2.f. Absolute MonarchieIn diesem System besitzt der Monarch dem Anspruch nach die alleinige Staatsgewalt. Er untersteht aber selber nicht den Gesetzen, welche er für sein Volk er-lässt. Das bekannteste Beispiel für den Anspruch auf absolute Herrschaft des Monarchen bleibt der fran-zösische König Ludwig XIV. aus der Zeit des Absolu-tismus.
I.1.2.g. Militärische DiktaturHierbei handelt es sich um ein Regierungssystem, in dem die politische Führung vom Militär oder Teilen des Militärs ausgeübt wird. Eine Militärdiktatur ent-steht meistens durch einen Putsch, der sich gegen die jeweils bestehende Ordnung und die damit verbun-dene Regierung richtet.
I.1.2.h. Einparteien-DiktaturEine Partei hat langfristig die alleinige Regierungs-gewalt inne und lässt keine Oppositionsparteien zu. Die sogenannte Einheitspartei ist also alleinige Staatspartei und meist einer bestimmten Ideologie
POL&IS Regelheft Regierungschef – Seite 4 –
verpflichtet. Oft wird ein solches Regierungssystem durch staatlichen Druck und/oder Gewalt gegenüber der Bevölkerung sowie unter Einschränkung der Bür-gerrechte aufrechterhalten.
Natürlich lassen sich auch noch andere Typologisie-rungen der Welt vornehmen, zum Beispiel in demo-kratische, autoritäre und totalitäre Staaten.
I.2. Regionale RollenIn den maximal dreizehn POL&IS-Regionen können jeweils die vier folgenden politischen Akteure vertre-ten sein.
I.2.1. RegierungschefDer Regierungschef steht seinen Ministern als politischer Führer der Region vor. Er bün-delt Ideen, Vorschläge, Ziele und politische Ansichten seiner Regierungsmannschaft zu
einer gemeinsamen Agenda. Mittels „Programmen“ kann er seine Vorstellungen kreativ verwirklichen. Außenpolitisch repräsentiert der Regierungschef die jeweilige Region gegenüber den verschiedenen Or-ganisationen und anderen Regierungen. Er kann zum Wohle seiner Region Verträge und Abkommen abschließen. Innenpolitisch muss der Regierungschef in regelmäßigen Abständen seine Regierungsarbeit bilanzieren und Wahlkampf betreiben.
I.2.2. StaatsministerDer Staatsminister ist der sicherheitspoliti-sche Berater des Regierungschefs und als ressortverantwortlicher Minister für die Au-ßen- und Sicherheitspolitik der Region zu-
ständig. Er führt die Sicherheitskräfte in Friedens- und Kriegszeiten, bei Aufständen oder regionalen Unruhen sowie in Auslandseinsätzen gemäß den Weisungen des Regierungschefs. Der Staatsminister zeigt sich weiterhin verantwortlich für Maßnahmen der Auf- und Abrüstung und für die Berechnung der Sicherheitsausgaben. Eine Bevollmächtigung des Re-gierungschefs befugt den Staatsminister sicherheits-politische Verhandlungen zu führen und entspre-chende Verträge abzuschließen. In einigen Regionen kann der Staatsminister zusammen mit der Oppositi-on den Regierungschef stürzen.
I.2.3. WirtschaftsministerDer Wirtschaftsminister ist der wirtschafts-politische Berater des Regierungschefs und als ressortverantwortlicher Minister für die Wirtschafts- und Handelspolitik der Region
zuständig. Er berechnet und protokolliert den jewei-ligen Jahreshaushalt und hat somit die Übersicht und Kontrolle über Einnahmen und Ausgaben der Regi-on. Dabei muss der Wirtschaftsminister die Finanzier-barkeit der Regierungsbeschlüsse abwägen und kon-trollieren. Mittels Kreditaufnahme bei der Weltbank kann er seinen Spielraum erweitern. Beim jährlichen
Welthandel versucht der Wirtschaftsminister durch geschickten Tausch von überschüssigen Gütern die Versorgung der Region mit allen Gütern sicher zu stellen. Im Auftrag des Regierungschefs kann er au-ßerdem seine Region bei Entwicklungshilfekonferen-zen oder anderen Fachtagungen vertreten.
I.2.4. Umweltminister Der Umweltminister ist der ökologische Be-rater des Regierungschefs und als ressort-verantwortlicher Minister für den Umwelt-schutz der Region zuständig. Er berechnet,
protokolliert und überwacht die jeweilige Neuver-schmutzung bzw. Müllentstehung in der Region. In Abstimmung mit seiner Regierung plant er Umwelt-schutzmaßnahmen und berechnet die anfallenden Kosten. Der Umweltminister arbeitet eng mit Presse und Nichtregierungsorganisationen (NGO) zusam-men. Im Auftrag des Regierungschefs kann er außer-dem seine Region bei Umweltkonferenzen oder an-deren Fachtagungen vertreten.
I.3. Überregionale RollenDie folgenden überregionalen Akteure der POL&IS-Welt sind unabhängig von den Regionen. Ihre Ver-treter agieren weltweit und themenspezifisch. Sie sind nur selten an regionale Interessen gebunden.
I.3.1. UN-Generalsekretär
UN
Der Generalsekretär der Vereinten Natio-nen ist der höchste Verwaltungsbeamte der Vereinten Nationen. Von zunehmender Be-deutung sind seine politischen Funktionen,
die sich im Rahmen von Art. 99 Charta der Vereinten Nationen kontinuierlich weiterentwickelt haben. Als Mediator und Moderator ist er die zentrale politische Person der POL&IS-Welt.
I.3.2. WeltbankDie Weltbank besteht in ihrer heutigen Form als Weltbankgruppe aus fünf eigen-ständigen Organisationen. Eine der bedeu-tendsten Organisationen ist die Internatio-
nale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD). Sie wird häufig als Synonym für die gesamte Welt-bank gesehen. Sie ähnelt in ihrer Struktur dem Inter-nationalen Währungsfonds (IWS). Ihre Hauptziele sind die Bekämpfung von Armut, Hunger und Kin-dersterblichkeit sowie die Verbreitung von Men-schenrechten und Bildung.
I.3.3. WeltpresseDie Weltpresse steht in der POL&IS-Welt für das gesamte Spektrum der alten und neuen, heute bekannten Medien: Plakate, Litfaß-säulen, Zeitungen und Zeitschriften, Radio
und Fernsehen oder auch Internet. Sie genießt in den meisten Regionen Pressefreiheit und verfolgt dort ei-nen eigenen Kodex. Die Weltpresse ist weltweit aktiv
POL&IS Regelheft Regierungschef – Seite 5 –
und kann über regionale oder globale Themen be-richten. Sie agiert zumeist unabhängig von äußeren Zwängen und Einflüssen. Nicht immer berichtet die Presse objektiv, doch ist sie stets an der Wahrheit in-teressiert. Mit ihrer Breitenwirkung kann sie politi-sche Entscheidungen beeinflussen und manchmal auch Regierungen zu Fall bringen. Sie tritt auch als Sprachorgan von Randgruppen und Minderheiten auf.
I.3.4. Opposition und NGO
Opp
Die Opposition nimmt in Doppelfunktion zum einen Aufgaben der regionalen Oppo-sitionsführer wahr und stellt zum anderen auch eine global agierende Oppositionsbe-
wegung dar. Als regionaler Oppositionsführer bildet sie den politischen Gegenpart zum Regierungschef. Damit kontrolliert sie beständig die amtierende Re-gierung und ist stets bestrebt selbige schnellstmög-lich zu übernehmen. Ein Machtwechsel kann sich je nach Staatsform und Regierungssystem entweder über Wahlen oder über einen Putsch vollziehen. Der regionale Oppositionsführer betreibt daher perma-nent Wahlkampf und wirbt für seine politischen Zie-le und Programme in der Öffentlichkeit.
NGO
Als global auftretende Bewegung über-nimmt die Opposition zum Beispiel Aufga-ben der Nichtregierungsorganisationen oder Minderheiten. Das bedeutet sie geißelt
weltweite Probleme und deren Verursacher. Wie ge-nau die Opposition sich nun ausrichtet, wird in Ab-sprache mit der Spielleitung festgelegt. Grundsätz-lich sollte sie ihre Arbeit mit Presse und VN abstimmen.
NGO
Opp
UN
Regierung einer Region
berät
kritisiertberichtet
berät &kontrolliert
berät &kontrolliert
andere Regionen
Verträge Verhandlungen
leitet
I.3.5. Soziogramm der politischen RollenDie genannten politischen Akteure treffen in der POL&IS-Welt in verschiedenen Szenarien aufeinan-der. Die obige Abbildung zeigt das Zusammenspiel.
I.4. AdministrationWie jedes etablierte politische System hat auch die POL&IS-Welt formale Vorschriften und Richtlinien. In der Simulation werden politische Prozesse vor allem über Formulare, Verträge und Programme gesteuert. Im Folgenden sollen die zentralen Formulare für den Ablauf der Simulation vorgestellt werden sowie ein Überblick über den Ablauf einen POL&IS-Jahres ge-geben werden.
I.4.1. Das SicherheitsformularZur Erfassung aller sicherheitspolitischen Mittel steht das Sicherheitsformular zur Verfügung, welches in fachlicher Arbeit durch den Staatsminister ausgefüllt wird. Detailerläuterungen zum Formular befinden sich im Regelheft Staatsminister.
SICHERHEITSFORMULAR POL&IS Region
POL&IS Jahr
Ausgangsbestand Faktor
Land-streit-kräfte
Luft- streit-kräfte
See- streit-kräfte
A- Waffen
BC- Waffen
Polizei- kräfte
Ent-wicklungs-
helfer
Diplomaten
Kos
ten
Einheiten Faktor Kosten in $
Einheiten
Kosten in $
Einheiten Faktor Kosten in $ und IND
Kosten in $ und IND
(∑9)
(∑8)
Kategorien
Grundbetrieb Abrüstung Auslandseinsätze Aufrüstung Sicherheitskräfte
(6)
2 = (5)
x =
(7) (9)
(8)
= 2 x
3
(4) (3)
= (1)
(2)
2 = x
(6)
1 = (5)
x =
(7) (9)
(8)
= 3 x
2
(4) (3)
= (1)
(2)
2 = x
(6)
1 = (5)
x =
(7) (9)
(8)
= 3 x
2
(4) (3)
= (1)
(2)
2 = x
(6)
3 = (5)
x =
(7) (9)
(8)
= 5 x
10
(4) (3)
= (1)
(2)
3 = x
(6)
3 = (5)
x =
(7) (9)
(8)
= 0 x
5
(4) (3)
= (1)
(2)
1 = x
(6)
2 = (5)
x =
(7) (9)
(8)
= 1 x
2
(4) (3)
= (1)
(2)
2 = x
(6)
0 = (5)
x =
(7) (9)
(8)
= 1 x
2
(4) (3)
= (1)
(2)
1 = x
(6)
0 = (5)
x =
(7) (9)
(8)
= 0 x
2
(4) (3)
= (1)
(2)
1 = x
(11)
(12)
(∑2)
(∑2) x
Technologie- faktor (10)
20
= = K
oste
n
= =
(13)
(14)
Sicherheitshaushalt
IND
$
Sicherheitsinvestitionen (15)
(16)
IND
$
x + (∑4) (∑6)
+ = =
Y032
0 S
tand
: 11
.01.
11
I.4.2. Das WirtschaftsformularZur Erfassung aller wirtschaftspolitischen Daten steht das Wirtschaftsformular zur Verfügung, welches in fachlicher Arbeit durch den Wirtschaftsminister aus-gefüllt wird. Detailerläuterungen zum Formular be-finden sich im Regelheft Wirtschaftsminister.
Überschuss
Defizit
Überschuss
Defizit
Überschuss
Defizit
Überschuss
Defizit
Überschuss
Defizit
(16)
(16)
(17) (18)
(19)
(17) (20)
WIRTSCHAFTSFORMULAR
= =
Ausgangsbestand
(21)
(5)
+
Ener
gieg
üter
R
ohst
offg
üter
In
dust
riegü
ter
Agra
rgüt
er
POL&
IS-D
olla
r
POL&IS Region
POL&IS Jahr
(4)
(3)
(2)
(1)
Verbrauch Zwischensumme
Produktion
Investitionen
Endbestand vor dem Handel
Planung des Folgejahres
voraussichtlicher Verbrauch
Bilanz
-
-
- - (10)
- (11)
=
=
- - =
=
(22)
(23)
(24)
(25)
+
+
+
+
(34)
(30) (26)
=
x
(35)
(31) (27)
=
x
(36)
(32) (28)
=
x
(37)
(33) (29)
=
x
(38)
(13)
(39)
(40)
(14)
(41)
(42)
(47) (49)
- (12)
-
(43)
(44)
(15)
(45)
(46)
(48) (50)
- = -
Unerschlossene Energiefelder Neubau Energiezentren Auslandsinvestition finanziert durch Region _______________
Unerschlossene Rohstoffvorkommen Neubau Rohstoffzentren Auslandsinvestition finanziert durch Region _______________
Unerschlossene Agrarflächen Neubau Agrarzentren Auslandsinvestition finanziert durch Region ______________
Neubau Industriezentren
Auslandsinvestitionen in ________________
Sicherheitsinvestitionen ___
Programmausgaben ___
Umweltinvestitionen ___
=
=
=
(55)
(54)
(53)
(52)
(51)
-
(57) (58)
- -
(56)
(56)
-
-
(59)
(57) (60)
- -
(61)
(62)
(63)
(64)
(65)
(66)
(67)
(68)
(69)
(70)
=
=
=
=
=
(6)
vorhanden
aktiv
(7)
vorhanden
(8)
vorhanden
(9)
vorhanden
aktiv
aktiv
aktiv
Energiezentren Produktionsfaktor
Produktionsfaktor Rohstoffzentren
Produktionsfaktor Industrie- zentren
Produktionsfaktor Agrarzentren
Sonstige Einnahmen ___
Kreditaufnahme ___
Gutschriften ___
Steuereinnahmen ___
Investitionsausgaben ___
Sicherheitsinvestitionen ___
Programmausgaben ___
Umweltinvestitionen ___
Sonstige Ausgaben ___
Kreditrückzahlungen ___
Geldbußen ___
UN-Beiträge ___
Sonstige Ausgaben ___
Kreditrückzahlungen ___
Geldbußen ___
UN-Beiträge ___
Sicherheitshaushalt
Sicherheitshaushalt
Industriegüterkonsum
Lebensmittelkonsum
Lebensmittelbedarf
Industriegüterbedarf
Industriegüterbedarf
Lebensmittelbedarf
Sicherheitsausgaben
Sicherheitsausgaben
- +
- +
- +
- +
- +
Wirtschaftsdaten des aktuellen POL&IS-Jahres
x2
Investitionsobergrenze
Y031
0 S
tand
: 11
.01.
11
POL&IS Regelheft Regierungschef – Seite 6 –
I.4.3. Das UmweltformularZur Erfassung und Verwaltung aller umweltpoliti-schen Daten steht das Umweltformular zur Verfü-gung, welches in fachlicher Arbeit durch den Um-weltminister ausgefüllt wird.Detailerläuterungen zum Formular befinden sich im Regelheft Umweltminister.
UMWELTFORMULAR Müllproduktion
Umweltdaten des aktuellen POL&IS-Jahres
(26)
Prod
uktio
nsze
ntre
n B
evöl
keru
ng
Reg
iona
ler M
üllb
erg
Umweltinvestitionen
POL&IS Region
POL&IS Jahr
(1)
Müllreduktion
Umweltinvestitionen
Zwischensumme
Auswirkungen auf Folgejahr
Umweltmaßnahmen
Verschmutzung
(10)
+
+
+
x
x
(28)
=
x
(32)
(33)
=
(34)
(11)
(12)
-
-
=
=
=
Aktive Energiezentren
(2)
(3)
(7)
(16)
(31)
(5)
(6)
(8)
(25)
(27)
= (29) (13) (14)
- - (35)
=
5 x
=
(19)
=
10
5 =
(9)
=
(22)
x
=
5
5 25
(21)
=
(23) (24)
=
(30)
(15)
(17) +
(20) +
=
Aktive Rohstoffzentren
Aktive Industriezentren
Anzahl der Filter Anzahl der neugebauten Filter
Kosten für neue Filter
Müllproduktion der Produktionszentren
Müllproduktion der Bevölkerung Gesamtmüllproduktion
Umweltbewusstsein Anzahl an Umweltkampagnen
- 1 Umweltbewusstsein im Folgejahr
Anzahl der Filter im Folgejahr
Industriegüterkonsum
x
=
Kosten für
Umweltkampagnen
Kosten für Müllzentren
Anzahl der neugebauten Müllzentren Anzahl der Müllzentren
5
Regionaler Müllberg Müllberg vor dem Handel
Beitrag zur globalen Umweltverschmutzung
Müllzentren im Folgejahr
50%
50%
IND $
(36)
Müllberg nach dem Handel
(18)
+ =
=
=
Biorecycling Recycling
+
Zuwachs des regionalen Müllbergs
(4)
Aktive Agrarzentren
+
Gesamt- kosten
Y033
0 S
tand
: 11
.01.
11
I.4.4. VerträgeUm Verhandlungen zwischen verschiedenen POL&IS-Regionen zu einem gültigen Abschluss zu bringen, sollten die betreffenden Regionen einen Vertrag aushandeln und unterzeichnen. Dies kann mit Hilfe einer Vorlage für Verträge ge-schehen (Sicherheitsvertrag oder Wirtschaftsvertrag), es kann allerdings auch selbstständig ein Formular entworfen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Vertragsinhalte auch lesbar auf dem Vertrag niedergeschrieben werden.Im Einzelfall entscheidet der UN-Generalsekretär als höchster Verwaltungsbeamte der Vereinten Nati-onen über die Gültigkeit der entworfenen und ab-gegebenen Verträge in enger Abstimmung mit der Spielleitung. Abgeschlossene Verträge haben so-lange Gültigkeit, bis sie wieder gekündigt werden, dabei ist vor allem auf eventuelle Kündigungsbedin-gungen zu achten.
WIRTSCHAFTSVERTRAG
Vertragspartner: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Vertragsdauer: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Kündigungs- bedingungen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Vertragsgegenstand: ………………………………………………………………….. Die Region ……………………. liefert der Region ……………………. ……………………. Energiegüter ……………………. Rohstoffgüter ……………………. Industriegüter ……………………. Agrargüter ……………………. Pol&IS-Dollar ……………………. Müllgüter Im Gegenzug liefert die Region ……………………. der Region ……………………. ……………………. Energiegüter ……………………. Rohstoffgüter ……………………. Industriegüter ……………………. Agrargüter ……………………. Pol&IS-Dollar ……………………. Müllgüter Vertragsbedingungen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Unterschriften Vertragspartner: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Generalsekretär: …………………………………………………………………..
Handel Entwicklungshilfe Spende Darlehen
P0340 - Stand: 11.01.11
SICHERHEITSVERTRAG
Vertragspartner: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Vertragsdauer: ………………………………………………………………….. Geheimhaltung: ja nein Kündigungs- bedingungen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Vertragsgegenstand: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Vertragsbedingungen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Unterschriften Vertragspartner: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Generalsekretär: …………………………………………………………………..
Bündnis Abkommen Mandat Rüstungskontrolle
P0350 - Stand: 11.01.11
I.4.5. ProgrammeProgramme dienen in der POL&IS-Welt als Ausdruck des eigenen politischen Willens einer Region. Hier können konkrete Maßnahmen, die durch die Regie-rung beschlossen, ausformuliert und durch Abgabe an die Spielleitung umgesetzt werden.Jedes abgegebene Programm wird durch die Spiel-leitung aufgenommen und hat unmittelbare Auswir-kungen auf den weiteren Verlauf der Simulation.In der Regel sind Programme immer für ein POL&IS-Jahr gültig.
POLITISCHES PROGRAMM Region: ………………………………………………………………….. Zeitraum: ………………………………………………………………….. Themengebiet: ………………………………………………………………….. Zielsetzung: ………………………………………………………………….. Programmausgaben: ………. IND ………. $ Einzelmaßnahmen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Unterschrift Regierungschef: ………………………………………………………………….. P0360 - Stand: 11.01.11
UMWELTPROGRAMM Region: ………………………………………………………………….. Zeitraum: ………………………………………………………………….. Themengebiet: ………………………………………………………………….. Zielsetzung: ………………………………………………………………….. Programmausgaben: ………. IND ………. $ Einzelmaßnahmen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Unterschrift Regierungschef: ………………………………………………………………….. P0370 - Stand: 11.01.11
I.4.6. Ablauf eines POL&IS-JahresEin POL&IS-Jahr läuft in verschiedenen Phasen ab. Dabei ist der grundsätzliche Ablauf vorgegeben. Die Spielleitung entscheidet situativ, ob und wann varia-ble Phasen eingebaut werden.Die Dauer der einzelnen Phasen ist ebenfalls variabel und wird Jahr für Jahr von der Spielleitung vorgege-ben.
Phasen des POL&IS-Jahres
Beratung
Programme - Produktion - Stationierung
Kurzberatung I
Handel - Verhandlungen - Einsätze
Kurzberatung II
Internationale Information
variable Phasen im POL&IS-Jahr
Krisen & Konflikte
Konferenzen
Wahlen
BMVg Pr-/InfoStab 2 Berlin, 08. August 2013 Bearbeiter: OTL Ehlers
Redaktionsregeln zur Erstellung des Jahresberichts der
Jugendoffiziere der Bundeswehr I. Vorbemerkung 1. Der Bericht hat das Ziel, den politisch–parlamentarischen Raum, aber auch die Öffentlichkeit über die Erfahrungen und Erkenntnisse der Arbeit der HaJgdOffz im Berichtszeitraum zu informieren. 2. Somit handelt es sich um einen „Ergebnisbericht“, der Beobachtungen und Eindrücke der HaJgdOffz prägnant zusammenfasst, bewertet und Vergleiche oder neue Entwicklungen zu vorangegangenen Berichten deutlich macht. II. Handwerkliche Vorbereitungen 1. Zur Erstellung sollten folgende Hierachiedokumente der BuReg/des BMVg genutzt werden:
• Weißbuch 2006 zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr
• Verteidigungspolitische Richtlinien vom 27.11.2011 • Die Neuausrichtung der Bundeswehr (2., vollständig aktualisierte Auflage)
2. Fachbücher
• Duden „Die deutsche Rechtschreibung“ (in der jeweils aktuellen Ausgabe) • Wörterbuch zur Sicherheitspolitik
III. Redaktionsregeln
• Besonderes Augenmerk gilt gemäß Ziffer I. einer klaren Sprache, die Inhalte in den Vordergrund stellt, offen kritisch und - wo geboten - mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl.
Besonders gilt: • Systematik ABF (Ansprechen – Beurteilen – Folgern) nutzen. • Keine Schachtelsätze, klare Formulierungen nutzen • Aussagen müssen belegbar sein. • Sensible Differenzierung: Was gehört in einen zu veröffentlichenden Bericht
des BMVg, was gehört in eine interne Vorlage zur Kenntnisnahme oder Entscheidung Beispiele: Einerseits nutzen die Lehrerinnen und Lehrer die Fachexpertise der JgdOffz und anderseits delegierten sie eine unliebsame Thematik (sinngemäß). Das mag zwar stimmen, ist gegenüber dem politisch-parlamentarischem Raum aber eine pauschale Diskreditierung der Lehrerschaft, sicherlich in
einer gewissen Zahl von Fällen zutreffend, aber eben in der Pauschalaussage nicht korrekt. Die Schüler haben keine Kenntnisse von Sicherheitspolitik (sinngemäß). Auch diese herabsetzende Kritik mag zum Großteil zwar zutreffen, aber um dies zu ändern, sind wir da! Über eine solche Verbindung mit positiv-orientierter Formulierung kann man denselben Sachverhalt besser kommunizieren, wie z.B. „Das Fach-/Detailwissen zu sicherheitspolitischen Themen ist bei Schülern eher weniger ausgeprägt. Werden den Schülern die Zusammenhänge erklärt, wird jedoch Interesse geweckt und eine durchaus kontroverse Diskussion angeregt.“
• Verzicht auf Eigenlob der HaJgdOffz. • Verzicht auf Schwarz–Weiß–Bilder / überzogene Formulierungen. • Thematische Wiederholungen (Redundanzen) in den jeweiligen Kapiteln
vermeiden. • Fachbegriffe ausschreiben, dahinter die Abkürzung in Klammern. Bsp:
Vereinte Nationen (VN). Dann immer VN schreiben. • Wenn möglich, die deutschen Begriffe nutzen. • Begriffe richtig nutzen (Bsp. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
(IKKR) – nicht des Roten Kreuzes). • Sicherheitspolitische Seminarfahrten und deren Reiseziele müssen im
Gesamtkontext dargestellt und deren Gewinn für die Teilnehmer aufgezeigt werden.
Und dann noch einige Selbstverständlichkeiten: • Der Textteil sollte nicht mehr als 20 Seiten umfassen. • Die Zusammenfassung ist keine Wiederholung und deshalb knapp zu halten. • Rechtschreibung und Grammatik sind sicher anzuwenden.