handbuch: der jugendoffizier

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Handbuch: Der Jugendoffizier -Entwurf- Stand: 31. August 2016 Hausanschrift: Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr Prötzeler Chaussee 20 15344 Strausberg Telefon: 03341 58 – 2051 Bw-Kennzahl: 90 – 8221 – 2051 E-Mail: ZInfoABw [email protected]

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Page 1: Handbuch: Der Jugendoffizier

Handbuch: Der Jugendoffizier

-Entwurf-

Stand: 31. August 2016

Hausanschrift: Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr

Prötzeler Chaussee 20 15344 Strausberg

Telefon: 03341 58 – 2051 Bw-Kennzahl: 90 – 8221 – 2051

E-Mail: ZInfoABw [email protected]

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Inhaltsverzeichnis

1. Grußwort / Vorwort ............................................................................................ 2

2. Grundlagen ......................................................................................................... 3

2.1 Informationsarbeit der Bundeswehr .............................................................................. 3

2.2 Die Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr ................................................................... 4

2.3 Selbstverständnis und Historie der Jugendoffiziere ................................................ 5

3. Führungsgliederung und Dislozierung ............................................................ 7

3.1 Truppendienstliche Führungsebene ............................................................................. 7

3.2 Stabsoffizier für Öffentlichkeitsarbeit ........................................................................... 8

3.3 Fachdienstliche Führungsebene .................................................................................... 9

3.3.1 Presse- und Informationsstab des Bundesministerium der Verteidigung ............ 9

3.3.2 Zentrum Informationsarbeit der Bundeswehr ......................................................... 10

3.3.3 Der Dezernent Jugendoffiziere ................................................................................. 11

4. Die Jugendoffiziere der Bundeswehr ............................................................. 12

4.1 Dislozierung der Jugendoffiziere ................................................................................. 12

4.2 Ausbildung zum Jugendoffizier .................................................................................... 12

4.3 Der hauptamtliche Jugendoffiziere .............................................................................. 13

4.3.1 Auftrag .......................................................................................................................... 13

4.3.2 Zielgruppen .................................................................................................................. 14

4.3.3 Aufgaben / Tätigkeiten ............................................................................................... 14

4.3.4 Fakten und Hilfsmittel ................................................................................................. 16

4.4 Der Bezirksjugendoffizier ............................................................................................... 17

4.5 Der nebenamtliche Jugendoffizier ............................................................................... 19

5. Änderungen & Weitergabe an Dritte ............................................................... 21

6. In Kraft treten ................................................................................................... 21

7. Anlagenverzeichnis ......................................................................................... 22

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1. Grußwort / Vorwort NN ZInfoABw

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2. Grundlagen

2.1 Informationsarbeit der Bundeswehr Die Informationsarbeit (InfoA) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist in der Zentralen Dienstvorschrift A-600/ Informationsarbeit vom 01.04.2014 bestimmt. Die Kriterien, Grundsätze und Inhalte der InfoA sind in dieser Vorschrift geregelt und ausführlich erklärt.

Siehe Anlage 1 – Die ZDv A-600/1 Grundlagendokument für jeden hauptamtlichen Jugendoffizier (haJgdOffz)

„InfoA ist eine Führungsaufgabe und durch alle Vorgesetzten wahrzunehmen. Für Fachpersonal in der InfoA ist daher ein unmittelbares Vortragsrecht bei den Verantwortlichen Vorgesetzten sicherzustellen.“ Die InfoA differenziert sich in Maßnahmen (kurzfristige Einzelbotschaften), Kommunikationskonzepte und Kommunikationsstrategien. Dies schließt die „Marke Bundeswehr“ und das Corporate Design mit ein. Die Zuständigkeiten werden in der Vorschrift ebenfalls bestimmt. Oberste und zentrale Instanz ist der Presse- und Informationsstab im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg Pr-/InfoStab) (siehe Kapitel 3.3.1). Maßnahmen der InfoA sind: − Sicherheits- und Verteidigungspolitische Kommunikation − Pressearbeit − Öffentlichkeitsarbeit (Tätigkeitsfeld des haJgdOffz) − Medienarbeit − Mitarbeiterkommunikation Ferner werden in der ZDv A-600/1 die InfoA im Inland sowie in den Einsatzge-bieten geregelt. Zu der Informationsarbeit im Inland gehören: − Pressearbeit und Medienarbeit − Tage der offenen Tür − Jugendoffiziere und Jugendunteroffiziere − Sicherheitspolitische Seminare − Zusätzlich: Mitfahrten von Zivilpersonen in Land- und Wasserfahrzeugen

der Bundeswehr sowie Mitflüge in Hubschraubern oder Flugzeugen. Der Haushalt, der Zugang zu Waffen, Munition und Simulatoren sowie Krite-rien des Datenschutzes werden ebenfalls geregelt.

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2.2 Die Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr Die Öffentlichkeitsarbeit (ÖA) ist Teil der InfoA der Bundeswehr. Die Maßnah-men der ÖA sind im Kapitel 2.5 der ZDv A-600/1 geregelt. Hierzu gehören: − Informationsveranstaltungen an Schulen durch haJgdOffz − Besuche bei der NATO, dem BMVg und ausgewählten multinationalen Or-

ganisationen − Lehrgänge, Tagungen, Seminare, Projekttage und -wochen − Diskussions- und Vortragsveranstaltungen − Beteiligung an Diskussionsrunden und Podiumsdiskussionen − Pol&IS-Seminare − Beteiligung an Messen, Ausstellungen und Großveranstaltungen − Tage der offenen Tür − Besuche bei der Truppe Alle Maßnahmen unterliegen dem sicherheits- und verteidigungspolitischen Kontext. Diese Maßnahmen sind nicht vollständig. Sie bilden jedoch das Haupttätigkeitsfeld des haJgdOffz ab. Zusätzliche Grundlage der ÖA ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Aktenzeichen des GE: 2 BvE 1/76) vom 2. März 1977: „Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist in Grenzen nicht nur verfassungsmäßig zulässig, sondern auch notwendig. Die Demokratie des Grundgesetzes bedarf - unbeschadet sachlicher Differenzen in Einzelfragen - eines weitgehenden Einverständnisses der Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung. Dieser Grundkonsens wird von dem Bewusstsein der Bürger getragen, dass der vom Grundsatz verfasste Staat dem einzelnen im Gegensatz zu totalitär verfassten Staaten einen wei-ten Bereich offen hält und gewährleistet. Diesen Grundkonsens lebendig zu erhalten, ist Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit (...). In den Rahmen zu-lässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, dass Regierung und gesetzgebende Körper-schaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern. (...) Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der einzelne von den zu ent-scheidenden Sachfragen, von den durch die verfassten Staatsorgane ge-troffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können. Auch so vermag staatliche Öffentlichkeitsarbeit einen wesentlichen Beitrag zu leisten.“

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2.3 Selbstverständnis und Historie der Jugendoffiziere Die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des NATO-Beitritts in den 50er Jahren führte zu Demonstrationen und intensiven Diskussionen in der Bevölkerung und im Parlament. In diesem Spannungsfeld war die Bundeswehr eine der ersten Institutionen des neuen demokratischen Rechtstaats, die sehr früh die Notwendigkeit einer aufklärenden Öffentlich-keitsarbeit erkannte. So wurde bereits - neben der Presse- und Öffentlich-keitsarbeit des Bundesministeriums der Verteidigung - mit einem Befehl des ersten Generalinspekteurs der Bundeswehr, General Adolf Heusinger, am 8. September 1958 die Ausbildung und Benennung von Jugendoffizieren ange-ordnet. Vor allem die Notwendigkeit der Wiederbewaffnung im Rahmen des Nordat-lantischen Bündnis und die Einführung der Wehrpflicht waren Themen die es zu vermitteln galt. In den folgenden Jahrzehnten war die Öffentlichkeitsarbeit geprägt von der Konfrontation zwischen Ost und West, den Studentenprotes-ten sowie dem NATO-Doppelbeschluss. In den 80er Jahren kam es, mit der ersten USA-Ausbildungsreise und Einfüh-rung der Simulation Politik und internationale Sicherheit (Pol&IS) zu einer ein-schneidenden Erweiterung der Öffentlichkeitsarbeit der Jugendoffiziere. Der Fall der Berliner Mauer ließ eine neue Weltordnung entstehen, welche grund-legende Veränderungen der Sicherheitspolitik mit sich brachte. Dieser Wandel wird vor allem durch die Zunahme von gewaltsamen innerstaatlichen Ausei-nandersetzungen, organisierter Kriminalität, Piraterie sowie dem internationa-len Terrorismus und dem dem damit einhergehenden Staatenzerfall sowie wachsenden Flüchtlingsströmen gekennzeichnet. Die Vermittlung dieser vielschichtigen Ereignisse und der verschiedenen Re-aktionen der internationalen Gemeinschaft im Rahmen der UNO, NATO und EU ist Aufgabe der Jugendoffiziere. Die Jugendoffiziere treten in der Öffentlichkeit vor allem durch ihr persönliches Engagement auf. Sie sind Ansprechpartner zu tagesaktuellen Geschehnissen, welche unmittel-bar und mittelbar mit der Bundeswehr im Zusammenhang stehen, aber auch zu Entwicklungen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Ihr persönliches Auftreten und ihre individuellen Erfahrungen verleihen ihren Aussagen eine besondere Glaubwürdigkeit. Vor allem im Zuge von Standortschließungen und Truppenreduzierungen ist der Jugendoffizier für viele Bürger, vor allem Ju-gendliche, der erste und vielleicht einzige Kontakt zur Institution Bundeswehr. Persönlichkeit, Auftreten, Erfahrung und kritische Diskussionsfähigkeit des Ju-gendoffiziers machen ihn zu einer vertrauenswürdigen Kontaktperson in Fra-gen der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik. Er ist vielfach der erste Kontakt

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mit der Bundeswehr und steht somit für die gesamte Bundeswehr und steht mit seinem Auftreten und Erscheinungsbild für die gesamten Streitkräfte. Mehr Informationen unter: www.bmvg.de Sicherheitspolitik Angebote Jugendoffiziere Rückblick

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3. Führungsgliederung und Dislozierung Dieser Abschnitt soll die Führungsgliederung in truppendienstlicher und fachli-cher Unterstellung verdeutlichen. Dabei wird die Struktur vom KdoTerrAufgBw bis hin zum zuständigen StOffzÖA dargestellt und die fachliche Führungsebe-ne erklärt.

3.1 Truppendienstliche Führungsebene Die truppendienstlichen Führungsebenen gliedern sich in das Kommando Ter-ritoriale Aufgaben der Bundeswehr (KdoTerrAufgBw) und in den jeweiligen Landeskommandos (LKdo) auf. Die LKdo sind dabei dem KdoTerrAufgBw un-terstellt. Der Chef des Stabes (CdS) eines jeden LKdo ist der Disziplinarvorgesetzte der angehörigen Jugendoffiziere. Der Leiter des Dezernats Informationsarbeit (LDI) im KdoTerrAufgBw ist der beurteilende Vorgesetzte. In den LKdo gelten die jeweiligen Bestimmungen. Der Stabsoffizier für Öffentlichkeitsarbeit (StOffzÖA) ist unmittelbarer Vorge-setzter und somit erster Ansprechpartner in truppendienstlichen und fachlichen Angelegenheiten. Vereinfachtes Organigramm KdoTerrAufgBw:

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3.2 Stabsoffizier für Öffentlichkeitsarbeit Der StOffzÖA koordiniert den Einsatz der Jugendoffiziere und ist für den haJgdOffz der erste und wichtigste Ansprechpartner zu allen Bereichen seiner Tätigkeit. Weiterhin berät und unterstützt er den Dienststellenleiter und nach-geordnete Truppenteile sowie Dienststellen in allen Fragen der Öffentlich-keitsarbeit. Insgesamt gibt es fünf StOffzÖA (siehe Vereinfachtes Organi-gramm KdoTerrAufgBw, Anlage 02 und Anlage 07). Das Tätigkeitsfeld / Aufgabengebiet des StOffzÖA gliedert sich in folgende drei Hauptaufgaben: 1) Führen der haJgdOffz, Koordinierung und Steuerung der Einsätze der

haJgdOffz im Regionalbereich (50% der Wochenarbeitszeit):

− Fachliche Führung der haJgdOffz im Regionalbereich − Koordinieren und Überwachen der Einsatztätigkeit der haJgdOffz im

Regionalbereich − Planen, Leiten und Durchführen der regionalen Arbeits- und Weiterbil-

dungstagungen und -besprechungen der haJgdOffz − Auswerten und Umsetzen der Jahresberichte der Bezirksjugendoffiziere

(BezJgdOffz) und der haJgdOffz und Erstellen des Jahresberichts des Regionalbereiches sowie des Jahresberichts BMVg Pr-/InfoStab

− Koordinieren und Steuern der Planung und Durchführung der sicher-heits- und verteidigungspolitischen Seminare gem. Seminarerlass so-wie Steuern des Einsatzes der haJgdOffz bei Institutionen und Organi-sationen

− Koordinieren und Steuern der Unterstützung von Ausstellungen und Messen durch den Einsatz der haJgdOffz

− Koordinieren der Organisation und Überwachen von Besuchen bei der Truppe zur Information über Sicherheitspolitik und Bundeswehr durch Meinungsbildern

− Auswerten und Umsetzen von Truppeninformationen, Heftreihen zur Sicherheitspolitik und Bundeswehr, Zeitungen und Zeitschriften sowie von TV, Rundfunk und Internet/Intranet/Infobörse

2) Bewirtschaftung der für die Öffentlichkeitsarbeit zugewiesenen Haushalts-

mittel (30% der Wochenarbeitszeit)

3) Aufnahme und Pflege von Kontakten mit Institutionen Planen, Vorbereiten und Durchführen von Vortragsveranstaltungen (20% der Wochenarbeits-zeit)

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3.3 Fachdienstliche Führungsebene Die Fachdienstliche Führungsebene gliedert sich in den Presse- und Informa-tionsstab des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg Pr-/InfoStab) und das Zentrum Informationsarbeit der Bundeswehr (ZInfoABw). Beide Institutio-nen werden hier verkürzt und auf die Tätigkeit des Jugendoffiziers zugeschnit-ten vorgestellt.

3.3.1 Presse- und Informationsstab des Bundesministerium der Verteidigung Der BMVg Pr-/InfoStab ist unmittelbar dem Minister / der Ministerin unterstellt und hat im Wesentlichen die Aufgabe, Dienstvorschriften, Weisungen, Erlasse, Befehle, Hinweise usw. auf dem Gebiet der InfoA zu erstellen und herauszu-geben. Weitere Aufgaben sind: − Koordinierung der gesamten InfoA als oberste und zentrale Stelle − Fachliche Leitung in den Aufgaben sicherheits- und verteidigungspoliti-

scher Kommunikation, Pressearbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Medienarbeit (Genehmigung von Anträgen, bei DP-Wechsel, Auslandseinsätzen, Aus-landsseminare etc. sowie Herausgeber des Jahresbericht der Jugendoffi-ziere und Beantwortung parlamentarischen Anfragen)

− Ausübung ministerieller Fachaufsicht über das bundeswehreigene Internet / Intranet (bspw. www.jugendoffizier.de)

− Zuständigkeit für die Widerspruchsfreiheit der Informationsangebote und eines einheitlichen Erscheinungsbildes (Corporate Design) der Bundes-wehr (bspw. Wir.Dienen.Deutschland. in Vorträgen)

Der BMVg Pr-/InfoStab ist für die direkte und unmittelbare Fachaufsicht über das Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr (ZInfoABw) in den Aufgabenfel-dern der Informationsarbeit zuständig. Die Zuständigkeiten im BMVg Pr-/InfoStab sind wie folgt aufgeteilt:

− Referat „Presse“ (BMVg Pr-/InfoStab 1), alleinige Ansprech- und Auskunfts-stelle für Pressearbeit

− Referat „Internet; Öffentlichkeitsarbeit“ (BMVg Pr-/InfoStab 2), u.a. Arbeit der Jugendoffiziere.

− Zentrale Angelegenheiten (BMVg Pr-/InfoStab ZA) für Grundsatzfragen

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3.3.2 Zentrum Informationsarbeit der Bundeswehr Das Zentrum Informationsarbeit der Bundeswehr in Strausberg ist die zentrale Ausbildungseinrichtung für Fachpersonal der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, der Karriereberatung sowie der Medienproduktion in der Bundeswehr. Ebenso beheimatet sie die Bibliothek und Fachinformationsstelle in den Bereichen Si-cherheitspolitik, Sozial- und Kommunikationswissenschaften. Die Zentralre-daktion der Bundeswehr ist an einem zweiten Standort in Berlin vertreten. Im Einzelnen umfassen die Kernaufgaben der ZInfoABw folgendes:

− Zentrale Ausbildungs- und Tagungseinrichtung für das in der Informations-

arbeit (bspw. naJgdOffz und haJgdOffz) sowie in der personalwerblichen Kommunikation (bspw. Karriereberater) eingesetzte Personal

− Kompetenzzentrum für die InfoA Bw und untersteht zur Umsetzung strate-gischer Vorgaben der fachlichen Weisung des BMVg Pr-/InfoStab

− Wissenschaftliche Expertise für InfoA Bw ab und führt Grundlagenarbeit im Bereich Information und Kommunikation in Zuarbeit zu BMVg Pr-/InfoStab durch und leistet einen Beitrag zur Weiterentwicklung der InfoA Bw

− Lehre und Ausbildung gründet das ZInfoABw auf wissenschaftliche Grund-lagenarbeit einschließlich empirischer Erkenntnisse

− Führt Zentralredaktion Informationsarbeit der Bundeswehr (ZRedBw) trup-pendienstlich und stellt deren Betrieb sicher

− Führt die Fachinformationsstelle ZInfoABw und die Archivbibliothek der Bundeswehr (nach fachlichen Weisungen SKA / FIZBw)

− Fachlich zuständige Stelle (FZSt) für die Be- und Erarbeitung von Perso-nalbegriffen / Tätigkeitsbildern für den Bereich der InfoA

− Betreibt zentrale Mediendatenbank der Bw zur Verwaltung und Bereitstel-lung von Foto- und Bewegtbildmaterial sowie Tondokumente

− ZInfoABw ist im Rahmen freier Kapazitäten die Tagungsstätte Bw − ZInfoABw ist eine Mobilmachungsdienststelle Die Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr gliedert sich in folgende Bereiche: − Bereich Weiterentwicklung − Bereich Akademie − Bereich Bundeswehr und Gesellschaft − Redaktion der Bundeswehr − Fachinformationsstelle (FISt) und Archivbibliothek der Bundeswehr

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Der Bereich Bundeswehr und Gesellschaft (Ber Bw & Ges) ist die fachliche Führungsebene der haJgdOffz. Zu den Aufgaben des Ber Bw & Ges gehören: − Steuert und koordiniert übergreifend die zentralen Maßnahmen der ÖA Bw

im Auftrag BMVg Pr-/InfoStab

− Steuert, koordiniert und stimmt die TSK / OrgBer-übergreifenden ÖA Bw ab − Führt die Konzeption und Weiterentwicklung der ÖA Bw im Auftrag und in

Zusammenarbeit mit BMVg Pr-/InfoStab durch − Führt fachlich die Stabsoffiziere ÖA / die haJgdOffz − Führt durch Zentrale Sicherheitspolitische Seminare mit ausgewählten

Teilnehmern im Auftrag BMVg Pr-/InfoStab − Entwickelt und setzt um Grundlagen und Argumentationslinien zur ÖA Bw

im Zusammenwirken mit TSK / OrgBer Personell gliedert sich der Ber Bw & Ges wie folgt − Leiter Ber Bw & Ges − Dezernent Jugendoffiziere (DJO) als zentraler POC für alle haJgdOffz − PresseOffzSK (zuständig für Seminare der ZInfoABw) − Angestellte Seminarwesen − Zivile Bürokraft (Unterstützung der Arbeit des o.g. Personals und der

haJgdOffz, bspw. Durch Erstellen / Versenden von Visitenkarten, Annahme von Bestellung für Pol&IS- und ÖA-Material etc.)

Auf Grund der Wichtigkeit des DJO, ist diesem ein eigenes Kapitel gewidmet.

3.3.3 Der Dezernent Jugendoffiziere Der DJO ist zentraler Ansprechpartner / Betreuer für alle haJgdOffz. Zu seinen Tätigkeiten gehören: − Umsetzung fachlicher Anweisungen an die JgdOffz sowie konzeptioneller

Zuarbeit zur Aus- und Weiterbildung der haJgdOffz − Steuerung der Personalauswahl Besetzung DP haJgdOffz in Zusammen-

arbeit mit Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)

− Steuerung Ausbildung naJgdOffz − Organisation der Aus- und Weiterbildungstagung der hagdOffz sowie de-

ren jährliche Ausbildungsreise − Erstellung Jahresbericht Tätigkeit JgdOffz

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4. Die Jugendoffiziere der Bundeswehr

Im Kapitel 4 werden allgemeine Informationen, die Ausbildung sowie die Tä-tigkeiten des hauptamtlichen Jugendoffiziers (haJgdOffz), des Bezirksju-gendoffiziers (BezJgdOffz) sowie der nebenamtlichen Jugendoffiziere (naJg-dOffz) beschrieben.

Basisdokument und Pflichtlektüre ist für jeden haJgdOffz die ZDv A-600/1.

Insbesondere die im Folgenden beschriebenen Inhalte (Auftrag, Ausbildung, Zielgruppen etc.) finden sich in der Vorschrift unter dem Kapitel 3.3 Jugendof-fiziere und Jugendunteroffiziere ff wieder.

4.1 Dislozierung der Jugendoffiziere Insgesamt gibt es bundesweit 94 Dienstposten für haJgdOffz. Diese Dislozie-rung ergibt sich aus der Anlage 02. Die 94 Dienstposten gliedern sich in 78 haJgdOffz und 16 BezJgdOffz Dienstposten. Für die Besetzung ist der DJO in Zusammenarbeit mit BAPersBw, BMVg Pr-/InfoStab und dem zuständigen StOffzÖA verantwortlich. Dies gilt für die Neubesetzung und für Dienstposten-wechsel.

4.2 Ausbildung zum Jugendoffizier Die Ausbildung der haJgdOffz und naJgdOffz findet am ZInfoABw statt. Fol-gende Ausbildungsabschnitte sind notwendig. 1) Verwendungs- und Funktionslehrgang für naJgdOffz

Dabei handelt es sich um einen Basislehrgang für naJgdOffz. Am Ende des Lehrgangs kann eine Empfehlung für die weitere Verwendung als haJgdOffz ausgesprochen werden (Votum).

2) Verwendungs- und Funktionslehrgang für haJgdOffz Dabei handelt es sich um einen Aufbaulehrgang. Dieser findet zweimal im Jahr statt und ist für jeden haJgdOffz verpflichtend.

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3) Funktionslehrgang für Spielleiter Simulationsspiel - Politik und Internationa-le Sicherheit Schließt sich zweimal jährlich dem unter 2) genannten Lehrgang an und ist ebenfalls verpflichtend.

4) Vertiefungslehrgang für haJgdOffz in Vorbereitung auf Auslandsausbil-

dungsreise Europa / USA Vorbereitungslehrgang für die Auslandsausbildungsreise.

5) Auslandsausbildungsreise Europa / USA Zusätzlich sollte jeder Jugendoffizier einen Dienstführerschein der Bundes-wehr für die Fahrzeugklasse B besitzen. Die Lehrgangsnummern und Termine findet man im Lehrgangskatalog der Bundeswehr unter der Suchfunktion Lehrgangsbenennung mit dem Stichwort „Jugendoffizier“. Jedes Jahr findet eine Weiterbildungstagung (befindet sich im Lehrgangskata-log der Bundeswehr) für alle haJgdOffz im Frühjahr statt. Zusätzlich findet je-des Jahr im Herbst eine Weiterbildungstagung für alle BezJgdOffz statt. Die Teilnahme an den entsprechenden Tagungen ist verpflichtend.

4.3 Der hauptamtliche Jugendoffizier

4.3.1 Auftrag Der haJgdOffz ist im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (ÖA) der Bundeswehr ein wesentlicher Träger der Informationsarbeit der Bundeswehr. Er hat den Auftrag, in der Öffentlichkeit zu militärischen und sicherheitspolitischen Grund-satzfragen im Sinne der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesre-publik Deutschland Stellung zu nehmen (ZDv A-600/1 Nr. 342). Jugendoffizieren (ha und na) ist es verboten, Personalwerbung zu betreiben. Interessenten und Bewerber werden an die zuständigen Stellen der Karrie-reberatung der Bundeswehr verwiesen (ZDv A-600/1 Nr. 344). Die Jugendoffiziere unterstützen auf Einladung der verantwortlichen Pädago-gen bei der Vermittlung der deutschen Position zu Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ZDv A-600/1 Nr. 345). Sonderaufgaben und Zweitfunktionen sind haJgdOffz grundsätzlich nicht zu übertragen (ZDv A-600/1 Nr. 358).

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4.3.2 Zielgruppen Die Zielgruppen für haJgdOffz sind klar definiert. Im Schwerpunkt wenden sie sich an (ZDv A-600/1 Nr. 348 ff): − Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. − Lehrkräfte aller Schulen (außer Grundschulen) − Studierende und in der Lehrer tägige Angehörige der Universitäten bzw.

Hochschulen − Jugendverbände, Jugendorganisationen (konfessionelle, politische etc.) − Sonstige Jugend

o bspw. nicht organisierte Jugend in überparteilichen, überkonfessio-nellen Bildungsstätten, welche politische, ethische oder internationa-le Bildungsarbeit betreiben

o Auszubildende

Diese Zielgruppen gehören zum absoluten Schwerpunkt der Arbeit der hauptamtlichen Jugendoffiziere.

Eine genaue Definition der Zielgruppen sowie weiter Zielgruppen befinden sich in der Anlage 01 (ZDv A-600/1 Kap 9.3). Veranstaltungen mit anderen Zielgruppen bedürfen stets der Zustimmung des zuständigen StOffzÖA.

4.3.3 Aufgaben / Tätigkeiten

Die Aufgaben des haJgdOffz unterteilen sich wie folgt:

Durchführen von Veranstaltungen und sicherheitspolitischen Informations-veranstaltungen: − Vorbereiten und Durchführen von öffentlichkeitswirksamen Sicherheits-

politischen Informationsveranstaltungen − Recherchieren, Planen und Halten von sicherheits- und verteidigungs-

politischen Vorträgen und Diskussionen (Podiumsdiskussionen bedür-fen einer Genehmigung durch BMVg Pr-/InfoStab)

− Planen und Durchführen von sicherheitspolitischen Seminaren sowie von Besuchen bei der Truppe

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− Planen, Leiten und Durchführen der Simulation Pol&IS (siehe Anlage 13)

− Mitarbeiten und Mitwirken bei Informationsständen auf Messen und Ausstellungen gemäß der Einteilung des ihm vorgesetzten Stabsoffi-ziers für Öffentlichkeitsarbeit im Betreuungsbereich (bspw. Tage der of-fenen Tür oder Landestage)

1) Bearbeiten des Berichts- und Meldewesens haJgdOffz und Zuarbeiten zur

Öffentlichkeitsarbeit:

− Melden und Pflegen von geplanten und durchgeführten Terminen mit-tels der InfoBörse

− Datenpflege in Internet- und Intranet- Auftritten, der Infobörse sowie bei Dritten (z.B. Schul- und Bildungsserver)

− Erstellen des Jahresberichts für den Betreuungsbereich als Beitrag zum Jahresbericht der haJgdOffz

2) Zusätzliche Aufgaben:

− Engen Kontakt zu den vorgesetzten Dienststellen halten (insbesondere StOffzÖA und ZInfoABw DJO)

− Unterstützung der BezJgdOffz bei ihrer Arbeit auf Weisung StOffzÖA oder BezJgdOffz selbst

− Melden von Vorfällen / Begebenheiten / Resonanz aus dem Betreu-ungsbereichen

− Verbindung halten zu den Truppenteilen bzw. Kommandeuren im Be-treuungsbereich

− Information der Truppenteile über aktuelle Entwicklungen im JgdOffz-Fachgebiet (Vortragsrecht gem. ZDv A-600/1 Nr. 356)

− Überwachen der Stellenbesetzung und Ausbildung der naJgdOffz / naJgdUffz in den Verbänden im Betreuungsbereich

− Ständiger Informationsaustausch mit naJgdOffz / naJgdUffz im Betreu-ungsbereich

− Führen der Handakte und Handbibliothek − Pflege der Infrastruktur und Kommunikationsmittel am Arbeitsplatz − Unterstützung des DJO bei organisatorischen Vorhaben − Zuarbeit von Experten / Referenten an DJO − Verbindung halten zu den zuständigen Karriereberatern im Bereich

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4.3.4 Fakten und Hilfsmittel

Die Einsatzarten der Jugendoffiziere unterteilen sich wie folgt: − Vortrag (im Regelfall 90 Minuten) − Podiumsdiskussion (Genehmigung StOffzÖA notwendig) − Tagesseminar (bspw. ein Vortrag des haJgdOffz während des Seminars ist

kein extra Einsatz) − Mehrtägiges Seminar (nicht mit Schülern und siehe Tagesseminar) − Pol&IS (Vorträge während des Pol&IS bspw. zum eigenen Auslandseinsatz

oder Seminarfahrten zählen nicht als extra Einsatz) − Besuch bei der Truppe (siehe Tagesseminar) − Akquise (findet nur persönlich statt, Telefonate sind kein Akquiseeinsatz) − Messe- und Ausstellungseinsatz (jeder Tag ist ein separater Einsatz und

wird so auch in der InfoBörse eingetragen) − Sonstiger / Militärischer Dienst (in Absprache mit zuständigen StOffzÖA) Im Kalenderjahr sollen 100 Einsätze durch einen haJgdOffz durchgeführt wer-den. Das Nichterreichen ist dem StOffzÖA und DJO zu melden. Eine individuelle Einsatzzahl ist nach Absprache mit dem StOffzÖA zu verein-baren. Dabei ist die Struktur des Betreuungsbereiches zu berücksichtigen. Geplante und durchgeführte Einsätze sind unmittelbar in die Infobörse einzu-tragen.

Bei einer ausreichend langen Verwendungsdauer als haJgdOffz kann ein Bundestagspraktikum durchgeführt werden. Dazu gilt die Fachliche Weisung zur Durchführung von Praktika der haJgdOffz im Deutschen Bundestag (Anla-ge 14). Der Jahresbericht ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres auf dem Dienstweg der ZInfoABw Ber Bw & Ges DJO vorzulegen. Im Detail ist wie folgt vorzugehen: haJgdOffz erstellen Jahresbericht für Betreuungsbereich und senden diesen BezJgdOffz in Kopie StOffzÖA. Die Redaktionsregeln sind zu beachten (Anlage 15). Der Förderverein der Jugendoffiziere ist äußerst empfehlenswert. Namens-schilder, Krawattennadeln, Jugendoffizierwappen oder Gastgeschenke (nicht abrechenbar über Haushaltsmittel ÖA) können über den Verein bezogen wer-den.

Als Hilfsmittel stehen folgende Checklisten bereit:

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− Checkliste Schulbesuch (Anlage 08) − Checkliste Besuch bei der Truppe (Anlage 09) − Checkliste Pol&IS (Anlage 10) − Checkliste Seminar (Anlage 11) − Checkliste Auslandsseminar (Anlage 12) − Zusätzlich steht eine Checkliste zur Übernahme / Übergabe des Dienstpos-

tens eines haJgdOffz zur Verfügung (Anlage 07) Die Simulation Pol&IS wird von einer Arbeitsgemeinschaft betreut. Diese ist für die Erstellung und Pflege des Handbuch Pol&IS verantwortlich.

4.4 Der Bezirksjugendoffizier Die BezJgdOffz sind direkte Ansprechpartner der haJgdOffz im Betreuungs-bezirk und Bindeglied zum StOffzÖA. Sie koordinieren die Arbeit der haJgdOffz im zuständigen Bereich. Eine Auswahl zum BezJgdOffz erfolgt durch den zuständigen StOffzÖA in Ab-stimmung mit BMVg Pr-/InfoStab und ZInfoABw DJO. Voraussetzung sind mindestens ein Jahr Erfahrung als haJgdOffz und eine Restdienstzeit von zwei Jahren. Ausnahmen können durch BMVg Pr-/InfoStab und ZInfoABw DJO in Abstimmung BAPersBw genehmigt werden. Jeder haJgdOffz kann sich auf ei-nen BezJgdOffz Dienstposten bewerben. Der scheidende BezJgdOffz kann ein Votum für einen potentiellen Nachfolger beim zuständigen StOffzÖA und DJO einlegen (ohne Garantie auf Umsetzung). BezJgdOffz erfüllen die gleichen Aufgaben wie der haJgdOffz (siehe Kapitel 4.3). Aufgrund der zusätzlichen Aufgabenwahrnehmung sind 80 Einsätze im Berichtsjahr das Auftragsziel. BezJgdOffz sind für die Einarbeitung neu zuversetzter haJgdOffz im Betreu-ungsbereich verantwortlich. Dabei werden sie von den zuständigen haJgdOffz unterstützt. BezJgdOffz unterstützen dabei auf Weisung StOffzÖA bei der Dienstaufsicht. Das Auswerten der Beiträge zum Jahresbericht der haJgdOffz sowie das Er-stellen des Jahresberichts für den Betreuungsbezirk gehört zu den Aufgaben des BezJgdOffz. Sie stimmen mit dem zuständigen StOffzÖA die Bearbei-tungszeiten ab. Der Vorlagetermin des Jahresbericht StOffzÖA bei DJO ist der 31. Januar des folge Jahres.

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Zu den zusätzlichen Aufgaben gehören: 1) Länderübergreifende Zusammenarbeit mit den Schulaufsichtsbehörden /

Kultusministerien und Einrichtungen der politischen Bildungsarbeit, im Ein-zelnen bedeutet das: − Zusammenarbeiten mit ausgewählten Einrichtungen der politischen Bil-

dungsarbeit − Akquirieren und Pflegen von Kontakten auf der Arbeitsebene zu den

Schulaufsichtsbehörden − Zuarbeiten bei der Ausgestaltung von Lehrplänen und Weisungen für

die Bereiche Politik, Gemeinschaftskunde und Geschichte − Zuarbeiten bei der Erarbeitung von Richtlinien und Amtsmitteilungen

der Schulaufsichtsbehörden u. und Landesinstitute für Lehrerfortbildung − Mitwirken bei der Erarbeitung sicherheitspolitischer Unterrichtsmateria-

lien − Mitarbeiten bei der Erweiterung des sicherheitspolitischen Informati-

onsangebots auf den Internetseiten von Bildungsservern − Mitwirken bei der Ausgestaltung von Weisungen zur Ausbildung der

Lehramtsreferendare für allgemeinbildende Schulen in den Bereichen Politik, Gemeinschaftskunde und Geschichte

− Unterstützung bei der Ausbildung der entsprechenden Referendare 2) Koordinieren, Steuern und Unterstützen der Einsätze aller naJgdOffz /

naJgdUffz einschließlich der Aus- und Weiterbildung im Betreuungsbezirk sowie Gastdozent / Wahrnehmung der Lehrgangsbegleitung − Koordinieren, Steuern und Durchführen der Aus- und Weiterbildung der

naJgdOffz/ JgdUffz im Betreuungsbezirk − Gastdozent / Lehrgangsbegleitung für an der ZInfoABw auszubildende

haJgdOffz und naJgdOffz 3) Durchführen von Veranstaltungen und sicherheitspolitischen Informations-

veranstaltungen besonderer Art mit Meinungsbildnern

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Vorbereiten und Durchführen von in besonderem Maße öffentlichkeits-wirksamen sicherheitspolitischen Informationsveranstaltungen mit rele-vanten Multiplikatoren.

− Leiten von Informationsständen bei Messen und Ausstellungen auf Weisung StOffzÖA

− Teilnehmen an Fernseh- / Hörfunkproduktionen und -sendungen, die sich mit Sicherheitspolitik und der Bundeswehr befassen auf Weisung StOffzÖA und Genehmigung BMVg Pr-/InfoStab

− Recherchieren, Planen und Durchführen von sicherheits- und verteidi-gungspolitischen Vorträgen und Diskussionen bei und in Zusammenar-beit mit Institutionen der Bildungsarbeit im Rahmen von Projekttagen / -wochen oder Seminaren

− Planen und Durchführen von sicherheitspolitischen Seminaren insbe-sondere für Meinungsbildnern des öffentlichen Lebens

− Informieren der zuständigen Vorgesetzten über Erfahrungen und Er-kenntnisse aus der Tätigkeit des haJgdOffz

BezJgdOffz nehmen an Besprechungen / Dienststellenleitertagungen / Koor-dinierungsgesprächen des in der ÖA zuständigen Personals teil und informie-ren haJgdOffz diesbezüglich in ihrem Bereich. In acht Bundesländern gibt es Kooperationsvereinbarungen (KoopV) zwischen den Kultusbehörden und der Bundeswehr. Der BezJgdOff ist abhängig vom Inhalt der KoopV der Ansprechpartner der Bundeswehr auf der Arbeitsebene. Einige KoopV verlangen jährliche Evaluationsrunden zwischen den Kooperati-onspartnern oder eine jährliche Berichtserstattung gegenüber den zuständigen Kultusbehörden. Dies gehört ebenfalls zu den Aufgaben des BezJgdOffz.

4.5 Der nebenamtliche Jugendoffizier Die Ausbildung der nebenamtlichen Jugendoffiziere / -unteroffiziere (naJgdOffz / naJgdUffz) findet mit dem Verwendungs- und Funktionslehrgang für naJgdOffz / naJgdUffz an der ZInfoABw statt. Jeder Verband ab Bataillonsebene (oder vergleichbar) muss naJgdOffz / naJgdUffz bestellen. Für die Lehrgangsplanung ist der Verband verantwortlich. Der zuständige haJgdOffz unterstützt den Verband. Die Aufgabe der naJgdOffz / naJgdUffz ist die Unterstützung der haJgdOffz bei der Organisation und Durchführung von Besuchen bei der Truppe des ei-

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genen Verbandes. Zusätzlich kann dieser in folgenden Bereichen eingesetzt werden:

− Unterstützung bei Pol&IS als 2. Spielleiter, nach abgeschlossenem Lehr-gang

− Einsatz / Unterstützung bei der Gestaltung von Schulvorträgen − Begleitung bei sicherheitspolitischen Veranstaltungen / Seminaren − Bindeglied im Verband zwischen haJgdOffz (Informationsaustausch, Pla-

nung von Vorhaben und Verbandsführung) − Weitergabe von Informationen / Informationsmaterial − Beteiligung an Erfahrungen aus der Öffentlichkeitsarbeit − Beratung des Dienststellenleiters in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit

Die Übertragung dieser Nebenfunktion ist an das Freiwilligkeitsprinzip gebun-den. Abhängig vom eigentlichen Dienstposten des naJgdOffz / naJgdUffz kann dieser entsprechend stark oder nur punktuell eingebunden werden. Sollten Verbände über keinen naJgdOffz / naJgdUffz verfügen, muss darauf hingewiesen werden, dass geeignete Offiziere / Unteroffiziere durch den Kommandeur zu bestimmen sind oder der haJgdOffz geeignetes Personal vorschlagen darf. naJgdOffz / naJgdUffz haben bei ihren Vorgesetzten und Kommandeuren in dieser Nebenfunktion direktes Vortragsrecht (ZDv A-600/1 Nr. 357). Für viele ist der naJgdOffz das Sprungbrett, um haJgdOffz zu werden. Sie ha-ben bereits Qualitäten, die der haJgdOffz fördern und fordern muss. Gute naJgdOffz müssen dem DJO vorgeschlagen werden und Unterstützung bei der Bewerbung erhalten.

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5. Änderungen & Weitergabe an Dritte Änderungsvorschläge an: − ZInfoABw Ltr Ber BW & Ges − ZInfoABw DJO − Zuständigen StOffzÖA − AG Handbuch Jugendoffizier

Änderungen werden nur auf Weisung ZInfoABw Ber Bw & Ges in Abstimmung mit BMVg Pr-/InfoStab und StOffzÖA der Bereiche durch die AG Handbuch Jugendoffizier vorgenommen. Allen haJgdOffz wird das Handbuch als PDF-Datei auf dem zentralen Netz-laufwerk der ZInfoABw zur Verfügung gestellt. Die Ausfertigung im Format Worddokument wird durch die AG Handbuch Ju-gendoffizier verwaltet.

6. In Kraft treten Hiermit erlasse ich das Handbuch Jugendoffiziere als Arbeitsdokument für alle hauptamtlichen Jugendoffiziere.

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7. Anlagenverzeichnis

Anlage

Bezeichnung

01

Zentrale Dienstvorschrift A-600/1 Informationsarbeit

02 Karte der Standorte ha JgdOffz

03

VMBl 2006 Richtlinien für Besuche aus dienstlichem Anlass im Ausland und / oder für das Tragen der Uniform im Ausland (dienstlich und pri-vat) - Besuchskontrollverfahren –

04

A-1454/8 Lehrvergütungen/Vortragshonorare an nebenamtliche Lehrkräf-te/Vortragende aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeri-ums der Verteidigung

05

C-1454/9 Vortragshonorare an nebenamtlich oder nebenberuflich Vortra-gende, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören

06

Aufgabenbeschreibung StOffzÖA

07

Checkliste zur Übernahme / Übergabe des Dienstpostens

08

Checkliste Schulbesuch

09

Checkliste Besuch bei der Truppe

Page 24: Handbuch: Der Jugendoffizier

Seite 23 von 23

10

Checkliste Pol&IS

11

Checkliste Seminar

12

Checkliste Auslandsseminar

13

Pol&IS Regelwerk

14

Fachliche Weisung zur Durchführung von Praktika der hauptamt-lichen Jugendoffiziere im Deutschen Bundestag

15

Redaktionsregeln Jahresbericht

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A-600/1

Zentrale Dienstvorschrift

Informationsarbeit

Zweck der Regelung: Zentrale Vorgaben für die Durchführung der Informationsarbeit

Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Interessenvertretungen:

Hauptpersonalrat beim BMVg, Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg

Gebilligt durch: Bundesministerin der Verteidigung

Herausgebende Stelle: BMVg Pr-/InfoStab

Geltungsbereich: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Einstufung: Offen

Einsatzrelevanz: Ja

Berichtspflichten: Ja

Gültig ab: 13.06.2016

Frist zur Überprüfung: 12.06.2021

Version: 3

Ersetzt: A-600/1, Version 2

Aktenzeichen: 01-60-01

Identifikationsnummer: A.6001.3I

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A-600/1 Inhaltsverzeichnis

Seite 2

Inhaltsverzeichnis

1 Grundsätze 5

1.1 Zweck 5 1.2 Prinzipien der Informationsarbeit 5 1.3 Inhalte der Informationsarbeit 6

2 Maßnahmen der Informationsarbeit 7

2.1 Allgemeines 7 2.2 Sicherheits- und verteidigungspolitische Kommunikation 8 2.3 Pressearbeit 9 2.4 Öffentlichkeitsarbeit 10 2.5 Medienarbeit 13 2.6 Mitarbeiterkommunikation 14 2.7 Kommunikation der Arbeitgebermarke Bundeswehr 15 2.8 Unterstützung von Vorhaben Dritter 16 2.9 Sonstige Vorhaben 18

3 Der Fachstrang Informationsarbeit 19

3.1 Strukturen 20 3.1.1 Presse- und Informationsstab 20 3.1.2 Presse und Informationszentren 20 3.1.3 Teileinheiten bzw. Dienstposten der Informationsarbeit im Inland (ohne Jugendoffiziere) 21 3.1.4 Organisationsbereiche Rechtspflege und Militärseelsorge 21 3.1.5 Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr und Landeskommandos 21 3.1.6 Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr 21 3.1.7 Akademie im Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr 22 3.1.8 Redaktion der Bundeswehr 23 3.1.9 Kontingente der Bundeswehr und Dienstposten der Informationsarbeit im Einsatzland 23 3.1.10 Dienststellen mit herausragender Öffentlichkeitswirkung 23 3.1.11 Bundeseigene privatrechtliche Institutionen in Ressortverantwortung des Bundesministeriums

der Verteidigung 23 3.1.12 Multinationale Truppenteile und Hauptquartiere sowie internationale Organisationen 23 3.1.13 Zusammenarbeit mit Elementen der Truppeninformation des Zentrums Operative

Kommunikation der Bundeswehr 24 3.1.14 Zusammenarbeit mit Fachmedienzentren 24 3.2 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten 24 3.2.1 Presse- und Informationsstab 24 3.2.2 Presse- und Informationszentren der Organisationsbereiche 26 3.2.3 Zusatz für das Presse- und Informationszentrum des Sanitätsdienstes der Bundeswehr 28 3.2.4 Presse- und Informationszentrum des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr 28 3.2.5 Pressestelle des Luftfahrtamtes der Bundeswehr 28 3.2.6 Pressestelle des Planungsamtes der Bundeswehr 29 3.2.7 Pressestelle des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst 29

Page 27: Handbuch: Der Jugendoffizier

Inhaltsverzeichnis A-600/1

Seite 3

3.2.8 Teileinheiten bzw. Dienstposten für die Informationsarbeit im Einsatzland 29 3.2.9 Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr und Landeskommandos 29 3.2.10 Stabsoffiziere Öffentlichkeitsarbeit 30 3.2.11 Jugendoffiziere 30 3.2.12 Fachpersonal bei multinationalen Truppenteilen und Hauptquartieren 31 3.2.13 Dienststellen der Bundeswehr mit herausragender Öffentlichkeitswirkung 31 3.2.14 Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr 31 3.2.15 Elemente in nachgeordneten Strukturen der Organisationsbereiche 33 3.2.16 Festlegung von Zuständigkeiten 34 3.2.17 Zuständigkeit bei Flugunfällen 34

4 Informationsarbeit im Inland 34

4.1 Ansprechbarkeit und Arbeitsbereitschaft 35 4.1.1 Pressearbeit 35 4.1.2 Medienarbeit 35 4.2 „Tage der offenen Tür“ 36 4.2.1 Grundsätze 36 4.2.2 Zielsetzung 37 4.2.3 Zielgruppen 37 4.2.4 Durchführung 37 4.2.5 Handel und Gewerbe 40 4.3 Jugendoffiziere und Jugendunteroffiziere 41 4.3.1 Auftrag 41 4.3.2 Ausbildung 42 4.3.3 Zielgruppen 42 4.3.4 Information der Kommandeurinnen und Kommandeure 43 4.3.5 Dienstposten und Funktion 43 4.3.6 Vortragsrecht 43 4.3.7 Sonderaufgaben und Nebentätigkeiten 43 4.3.8 Handakte, Berichtswesen, Meldungen und Handbibliothek 44 4.4 Sicherheitspolitische Seminare im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit 44 4.4.1 Grundsätze 44 4.4.2 Themenfelder 45 4.4.3 Seminararten, Verantwortlichkeiten und Zielgruppen 45 4.4.4 Zentrale sicherheitspolitische Seminare 46 4.4.5 Dezentrale sicherheitspolitische Seminare 46 4.4.6 Seminardurchführung und -gestaltung 46 4.5 Mitfahrten 47 4.6 Mitflüge 48 4.6.1 Grundsätzliches 48 4.6.2 Durchführung 48 4.7 Teilnahme des Fachpersonals an Lehrgängen und Tagungen Dritter 49 4.8 Pressespiegel 49

5 Informationsarbeit in den Einsatzgebieten 51

Page 28: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Inhaltsverzeichnis

Seite 4

5.1 Sicherstellen der personellen Durchhaltefähigkeit 51 5.2 Information der Öffentlichkeit über bedeutsame Ereignisse 52 5.2.1 Grundsätze 52 5.2.2 Verfahren 53

6 Haushalt 53

6.1 Allgemeines 53 6.2 Finanzierung von Veranstaltungen der Informationsarbeit 55 6.2.1 Grundsätze 55 6.2.2 Finanzierung von „Tagen der offenen Tür“ 57 6.2.3 Finanzierung von sicherheitspolitischen Seminaren 59 6.3 Finanzierung von Produkten der Mitarbeiterkommunikation 60 6.4 Finanzierung von Transport- und Reisekosten sowie Honoraren 60

7 Zugang zu Waffen, Munition und Simulatoren 61

7.1 Definitionen 61 7.2 Zugangsregelungen 62

8 Herausgabe von Medien 63

8.1 Intranet 63 8.2 Internet 63 8.2.1 Soziale Medien 64 8.3 Produkte der Mitarbeiterkommunikation 65 8.4 Beiträge für Fachzeitschriften 68 8.5 Organisationsbereichsspezifische Publikationen 68 8.6 Impressum, Disclaimer, Netiquette und Bildrechte 68 8.6.1 Impressumspflicht bei Druckwerken 68 8.6.2 Anbieterkennzeichnungspflicht bei Telemedien 69 8.6.3 Netiquette in den Sozialen Medien 70

9 Datenschutz 70

10 Anlagen 72

10.1 Vertragsmuster für die Unterstützung von Vorhaben Dritter 73 10.2 Zielgruppen der zentralen sicherheitspolitischen Seminare 80 10.3 Zielgruppen der dezentralen sicherheitspolitischen Seminare 84 10.4 Anwendungsbeispiele Corporate Design 86 10.4.1 Das Corporate Design der Bundeswehr 86 10.4.2 Logo und Claim 87 10.4.3 Schriften 92 10.4.4 Kommunikationsmittel 94 10.4.5 Öffentlichkeitsarbeit 97 10.5 Berechnungsverfahren zur Durchhaltefähigkeit im Einsatz 98

Page 29: Handbuch: Der Jugendoffizier

Grundsätze A-600/1

Seite 5

1 Grundsätze

1.1 Zweck

1001. Diese Zentrale Dienstvorschrift setzt die „Vorläufigen konzeptionellen Grundlagen für die

Informationsarbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVg)“ (Vorl.

konz Gdlg InfoA GB BMVg) und deren nachgeordnete Konzepte um und legt verbindliche Vorgaben

für die Durchführung der Informationsarbeit (InfoA) im GB BMVg fest. Sie ist praxisorientiert und soll

dem Fachpersonal der InfoA Handlungssicherheit geben.

1.2 Prinzipien der Informationsarbeit

1002. Durch Maßnahmen der InfoA soll die Öffentlichkeit mittel- und unmittelbar sachlich,

wahrheitsgetreu, ausgewogen, differenziert, nachvollziehbar, reaktionsschnell, offen und somit

transparent informiert werden. Informationen müssen einer kritischen Überprüfung standhalten.

1003. Über die Information hinaus stellt sich die InfoA auch dem sicherheitspolitischen Dialog.

Insbesondere in den Sozialen Medien, im Bürgerdialog, auf Messen und mit den Jugendoffizieren

werden Fragen unmittelbar beantwortet und Meinungen eingeordnet. Hier gilt es stets, zwischen

Schnelligkeit und Widerspruchsfreiheit abzuwägen.

1004. Die Bundeswehr pflegt grundsätzlich einen offenen Umgang mit der Öffentlichkeit. Als

Einrichtung der staatlichen Exekutive achtet sie die Pressefreiheit, unterstützt die Arbeit der Medien

und stellt sich auch kritischer Berichterstattung. Begrenzende Faktoren sind allein die militärische

Sicherheit bzw. die Sicherheit der Operationsführung, der Schutz der Persönlichkeitsrechte sowie die

persönliche Sicherheit der Bundeswehrangehörigen und deren Familien, der Datenschutz, der Schutz

vor Cyber-Kriminalität, Aussagen über ausländische Streitkräfte und ggf. weitere gesetzliche

Vorgaben. Den vorgenannten Grundsätzen ist insbesondere bei Meldungen über Versehrtheit und

Verluste im Inland und vor allem im Auslandseinsatz unbedingt Rechnung zu tragen.

1005. Informationen aus Sorge vor Kritik oder negativer Berichterstattung über die Bundeswehr

zurück zu halten, ist für ihr Ansehen kontraproduktiv und mit den Grundsätzen der InfoA nicht

vereinbar. Die InfoA trägt vielmehr zu einer abwägenden, realitätsnahen und ausgewogenen

Berichterstattung bei und gewinnt dadurch Glaubwürdigkeit sowie Vertrauen ihrer Zielgruppen in die

vermittelten Informationen.

1006. Von diesen Grundsätzen wird auch bei Unregelmäßigkeiten nicht abgewichen. Die

Handlungsmaxime ist stets: Aufklären, abstellen, Konsequenzen ziehen und diese – wenn Bedarf

besteht – kommunizieren.

Page 30: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Grundsätze

Seite 6

1.3 Inhalte der Informationsarbeit

1007. Die InfoA im GB BMVg erstreckt sich inhaltlich auf

• die freiheitliche und demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland,

• die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland,

• das Verhältnis von Bundeswehr und Gesellschaft,

• die Rolle militärischer Einsätze beim internationalen Krisenmanagement,

• die ethischen, moralischen und rechtlichen Grundlagen des soldatischen Dienens,

• den Auftrag und die Aufgaben der Bundeswehr als Instrument der Friedenssicherung, ihre

Struktur, Ausrüstung und Leistungsfähigkeit einschließlich ausgewählter Aspekte der

Bundeswehrplanung,

• Deutschlands Mitwirkung in internationalen Bündnissystemen und Rüstungskontrollabkommen,

unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben und Funktion der Vereinten Nationen (VN), der

NATO1 und ihres strategischen Konzepts, der Europäischen Union (EU) und der Europäischen

Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie der Aufgaben und Funktion der Organisation für

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),

• das aktuelle Geschehen in der Bundeswehr, insbesondere die Einsätze der Bundeswehr sowie

ihre Beteiligung an nationalen und internationalen Übungen,

• Aspekte der Führung der Bundeswehr aus allen Führungsgrundgebieten, insbesondere der

Inneren Führung, des Wehrrechts, der Beteiligungsrechte, der Geschichte und Militärgeschichte,

der Militärsoziologie und der Wehrpsychologie sowie der Aufgaben der Bundeswehrverwaltung

und ihre Bedeutung für die Bundeswehr,

• Themen der Ausbildung, Bildung und Erziehung in der Bundeswehr sowie die Leistungen der

Bundeswehr auf den Gebieten der allgemeinmilitärischen, militärfachlichen und zivilberuflichen

Aus- und Weiterbildung, der Berufsförderung sowie auf dem Gebiet der wissenschaftlichen

Forschung und Lehre durch die Universitäten der Bundeswehr,

• das militärische und zivile Personal der Bundeswehr, seine Motivationen, Bedürfnisse, Leistungen

und speziellen Profile, unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst/Beruf,

Gender Mainstreaming sowie der Bedeutung der Reservistinnen und Reservisten,

• Informationen aus Technik und Wirtschaft, besonders der Rüstung und Waffensystementwicklung,

aus Medizin, Sport, Betreuung, Fürsorge und Kultur sowie zu den Kooperationsmodellen,

• die Imagebildung zur Förderung des öffentlichen Ansehens der Bundeswehr als Organisation und

als Beitrag zur Identitätsstiftung für alle Bundeswehrangehörigen, unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Bedeutung der Bundeswehr, ihrer Rolle in der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit

sowie ihrer Leistungen auf sozialem, humanitärem und karitativem Gebiet sowie im Umweltschutz,

• das Entwickeln, Etablieren und ggf. Anpassen der Arbeitgebermarke Bundeswehr und 1 North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantikvertrag-Organisation).

Page 31: Handbuch: Der Jugendoffizier

Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1

Seite 7

• das Konzipieren, Steuern und Durchführen von bzw. Beitragen zu hochwertiger und professioneller

Personalwerbung entlang der Vorgabe zur Arbeitgebermarke Bundeswehr.

2 Maßnahmen der Informationsarbeit

2.1 Allgemeines

2001. InfoA ist eine Führungsaufgabe und durch alle Vorgesetzten wahrzunehmen. Für

Fachpersonal in der InfoA ist daher ein unmittelbares Vorspracherecht bei den verantwortlichen

Vorgesetzten sicherzustellen.

2002. Im Rahmen der InfoA gilt es, lageangepasst Zeitpunkt, Inhalt, Umfang und Form der

Bereitstellung von Informationen zu bestimmen. InfoA reagiert in angemessener Weise auf die

Berichterstattung in den Medien. Im Krisenfall trägt sie entschärfend, ggf. sogar vorbeugend und

damit deeskalierend zur Krisenkommunikation bei.

2003. Die InfoA unterscheidet daher zwischen Kommunikationsstrategien,

Kommunikationskonzepten und Maßnahmen der InfoA:

• Maßnahmen der InfoA transportieren kurzfristig allgemeinverständliche, wahrheitsgetreue,

möglichst prägnante Einzelbotschaften, die sich unter einer Generalbotschaft subsumieren lassen.

• Mehrere inhaltlich, zeitlich und ggf. geografisch aufeinander abgestimmte Maßnahmen der InfoA

ergeben im mittelfristigen Zusammenwirken ein Kommunikationskonzept. Jedes

Kommunikationskonzept transportiert eine Kernbotschaft.

• Inhaltsverwandte Kommunikationskonzepte werden auf strategischer Ebene zu einer

Kommunikationsstrategie mit langfristigem Zeithorizont zusammengefasst. Die Kernbotschaften

der einzelnen Kommunikationskonzepte lassen sich unter einer strategischen Botschaft des

zugehörigen strategischen Themenfeldes subsumieren.

2004. Die öffentliche Kommunikation nutzt querschnittlich ein einheitliches Corporate Design, um

durch den erzeugten Wiedererkennungseffekt die Verankerung der „Marke Bundeswehr“ im

öffentlichen Bewusstsein zu fördern (Anlage 10.4).

2005. Weil die Medien der Bundeswehr auch die Öffentlichkeit erreichen, ist die

Widerspruchsfreiheit zwischen Mitarbeiterkommunikation und externer Kommunikation

sicherzustellen.

2006. Alle Maßnahmen der InfoA müssen zielgerichtet und wirtschaftlich sein. Sie sind durch

geeignete Methoden zu evaluieren.

2007. Die Pressearbeit von Politikerinnen und Politikern ist kein Bestandteil der InfoA des BMVg

oder der Bundeswehr.

Page 32: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit

Seite 8

2008. Wenn Politikerinnen und Politiker bei Besuchen der Truppe o. ä. Pressearbeit (z. B.

Pressekonferenz, Interviews etc.) durchführen wollen, beschränkt sich die Unterstützung durch die

Bundeswehr auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten unter Beachtung der Zentralvorschrift

A1-1800/0-6570 „Die Liegenschaften der Bundeswehr“ und des Zentralerlasses B-640/1 „Besuche

von Politikerinnen und Politikern bei der Bundeswehr“.

2009. Dienstliche Veranstaltungen geselliger Art können zwar Wirkungen in den öffentlichen Raum

entfalten, sind jedoch ausdrücklich keine Maßnahmen der InfoA.

2010. Die Bundeswehrangehörigen selbst haben als „Botschafter der Bundeswehr“ für die InfoA

eine besondere Bedeutung. Ihr Auftreten, Fachwissen und Urteil über dienstliche Belange vermitteln

hohe Authentizität. Sie werden in der Öffentlichkeit als Repräsentanten bzw. Repräsentantinnen der

Bundeswehr wahrgenommen und können durch Äußerung und Verhalten politische Relevanz

erlangen. Daher sind besonders die Pflichten gemäß der jeweiligen Gesetze der Statusgruppen 2 zu

beachten und öffentliche Äußerungen auf den jeweils eigenen Erfahrungs- und

Verantwortungsbereich zu beschränken (siehe auch Nr. 4001)3.

2011. Die Teilnahme von Angehörigen des GB BMVg an gesellschaftlichen Veranstaltungen mit

öffentlichkeitswirksamem Charakter ist daher förderungswürdig.

2012. Dezentrale Maßnahmen der InfoA werden von den Abteilungen im BMVg nach den

fachlichen Vorgaben des Presse- und Informationsstabes (Pr-/InfoStab) gesteuert und von den

Streitkräften sowie den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. Die Presse- und

Informationszentren (PIZ) der Organisationsbereiche (OrgBer) planen, koordinieren und überwachen

die InfoA in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

2013. Medienkontakte zu regionalen Themen werden durch den nachgeordneten Bereich in

eigener Zuständigkeit unter Beteiligung des zuständigen PIZ bzw. durch das zuständige PIZ gehalten.

Bei überregionalen Themen bzw. Themen, die eine überregionale Wirkung erwarten lassen, ist der

Pr-/InfoStab über das zuständige PIZ zu beteiligen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des

Pr-/InfoStab vorab einzuholen. Auf welcher Ebene der Kontakt weiter gehalten wird, entscheidet der

Pr-/InfoStab.

2.2 Sicherheits- und verteidigungspolitische Kommunikation

2014. Maßnahmen der sicherheits- und verteidigungspolitischen Kommunikation sind:

• die Fortschreibung konzeptioneller Grundlagen der InfoA,

• die Entwicklung von grundlegenden Konzeptionen und Konzepten für die InfoA, 2 Insbesondere für Soldatinnen und Soldaten: Soldatengesetz § 17 „Verhalten im und außer Dienst“, § 14

„Verschwiegenheit“ und § 15 „Politische Betätigung“; für Beamtinnen und Beamte: Beamtengesetz § 60 „Grundpflichten“, § 61 „Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten“ und § 67 „Verschwiegenheitspflicht“; für Tarifbeschäftigte: TVöD § 3 „Allgemeine Arbeitsbedingungen“ und § 41 „Allgemeine Pflichten“.

3 Siehe hierzu auch Zentralerlass B-2110/3 „Private Veröffentlichungen und Vorträge“.

B

Page 33: Handbuch: Der Jugendoffizier

Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1

Seite 9

• die Planung, Erarbeitung und Umsetzung von Kommunikationskonzepten und -strategien,

• Umfragen zur Meinungs- und Motivlage der Bevölkerung und zu aktuellen Themen,

• wehrsoziologische Untersuchungen und Studien,

• Medienresonanzanalysen und Medienwirkungsstudien,

• die Nutzung, der Ankauf oder die Vergabe nationaler und internationaler Studien,

• die Vergabe von Forschungs- und Studienaufträgen oder Einzelexpertisen,

• Lehrgänge, Symposien, Kolloquien, Tagungen, Seminare, Vortragsveranstaltungen,

Begegnungsveranstaltungen, Informationsveranstaltungen usw. auch in Kooperation mit fachlich

einschlägig tätigen Dritten4,

• die Teilnahme an sicherheits- und verteidigungspolitischen Veranstaltungen Dritter sowie an

Fachtagungen,

• die Herstellung, Beschaffung und Bereitstellung von Grundlagen- und Informationsmaterial oder

Fachliteratur für das Fachpersonal und die Zielgruppen der InfoA,

• die Herstellung, Beschaffung und Bereitstellung von audiovisuellen, technischen oder sonstigen

Hilfsmitteln,

• die Nutzung von Medien und Kommunikationsmitteln aller Art,

• die Vorhaben der Medienarbeit,

• Publikationen des BMVg und der Bundesregierung oder die Beteiligung daran,

• die Pflege internationaler Beziehungen durch Teilnahme von ausländischen Staatsbürgerinnen

und Staatsbürgern an Lehrgängen, Tagungen oder Informationsreisen und -veranstaltungen in

Deutschland und Teilnahme von Bundeswehrangehörigen an ausländischen Lehrgängen,

Tagungen oder Informationsveranstaltungen und

• das Controlling der InfoA.

2.3 Pressearbeit

2015. Maßnahmen der Pressearbeit sind:

• die gezielte Weitergabe von Informationen unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden

Medien,

• die Organisation und Durchführung von Presseinformationsreisen und Mitflügen von

Journalistinnen und Journalisten in Luftfahrzeugen der Bundeswehr,

• die Durchführung von Informations- und Hintergrundgesprächen,

• die Herausgabe von Pressemitteilungen und Materialien für die Presse,

• die Veranstaltung von oder die Teilnahme an Fachtagungen, Pressekonferenzen,

Pressegesprächen und Presseempfängen,

4 Z. B. Stiftungen der politischen Parteien, Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e. V., Stiftung

Wissenschaft und Politik, Forschungs- und Hochschulinstitute.

Page 34: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit

Seite 10

• die Beantwortung von Presseanfragen,

• die Mitprüfung, Prüfungsvergabe und Bewertung von fachspezifischen Presseanfragen,

• die Vermittlung und Durchführung von Interviews,

• die Kontaktpflege zu Pressestellen, Verlagen, Redaktionen, Journalistinnen und Journalisten,

• die inhaltliche Bewertung von Publikationen aller Art,

• Dienstleistungsangebote für Medien außerhalb der Bundeswehr,

• die inhaltlich fachliche und organisatorische Betreuung, Beratung und Begleitung von

Presseveranstaltungen durch Pressefachpersonal der Bundeswehr,

• die fachliche und einsatzorientierte Aus-, Fort- und Weiterbildung des Pressefachpersonals der

Bundeswehr im jeweiligen Zuständigkeitsbereich,

• die Zusammenarbeit mit elektronischen Medien,

• die Erteilung von Dreh- und Aufnahmegenehmigungen, soweit es sich nicht um fiktionale

Medienvorhaben handelt, sowie presserechtliche Freigaben und

• Unterstützung bei der Realisierung nicht-fiktionaler Medienvorhaben (insbesondere Reportagen

und Dokumentationen als Medienvorhaben Dritter).

2.4 Öffentlichkeitsarbeit

2016. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sind:

• das Herstellen, Beschaffen und Verbreiten von Anzeigen, Broschüren, Plakaten, Faltblättern, Foto-

und weiterem zielgruppenspezifischem Informationsmaterial zur Sicherheits- und

Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie zu Auftrag und Aufgaben der

Bundeswehr,

• das Planen, Durchführen und Auswerten von Kampagnen im Rahmen der Imagebildung in

Abstimmung mit der Abteilung Personal,

• die Wahrnehmung von Herausgeber- und Urheberrechten für den Leiter bzw. die Leiterin des

Pr-/InfoStab,

• das Herstellen, Beschaffen und Verbreiten audio-visueller Mittel,

• die sicherheitspolitische Information durch Nutzung der elektronischen Medien und Wahrnehmung

der Inhaltsverantwortung für die Internetpräsenzen des GB BMVg für den jeweiligen Herausgeber,

• die Weiterentwicklung und Überwachung der Einhaltung des Corporate Design (Anlage 10.4) und

damit die Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds des BMVg und der Bundeswehr in

der Öffentlichkeit,

• die Zusammenarbeit mit Institutionen der politischen Informations- und Bildungsarbeit, soweit sich

diese mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik befassen und die politische

Bildungsarbeit in der Bundeswehr nicht berührt wird,

Page 35: Handbuch: Der Jugendoffizier

Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1

Seite 11

• die Unterstützung von sicherheitspolitischen Informationsveranstaltungen der Bundesministerin

bzw. des Bundesministers der Verteidigung mit besonderer Wirkung in der Öffentlichkeit,

• die Durchführung sicherheitspolitischer Veranstaltungen mit besonderer Wirkung in der

Öffentlichkeit,

• die Beteiligung an ressortübergreifenden Maßnahmen und Veranstaltungen der

Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung unter federführender Zuständigkeit des Presse- und

Informationsamtes der Bundesregierung,

• die Organisation des zentralen Besucherdienstes des BMVg an den Dienstsitzen Berlin und Bonn,

• das Betreiben des Bürgertelefons im BMVg,

• die Beantwortung von Bürgeranfragen an den GB BMVg,

• die Ausgestaltung der zentralen und dezentralen sicherheits- und verteidigungspolitischen

Seminararbeit für unterschiedliche Zielgruppen,

• die Unterstützung der Informationsveranstaltungen an Schulen durch hauptamtliche

Jugendoffiziere (haJgdOffz),

• die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Militärmusikdienstes durch Einsätze und

konzertante Auftritte von Musikkorps/der Big Band der Bundeswehr unter Beachtung der

einschlägigen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung,

• die Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen der Öffentlichkeitsarbeit,

• die Information von Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und ihrer Familien über die

Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland und die Bundeswehr,

• Informationsreisen von ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern auf Einladung des

Bundesministers oder der Bundesministerin der Verteidigung zum Besuch der Bundeswehr,

• Besuche bei der NATO und im BMVg sowie bei ausgewählten multinationalen Organisationen und

Institutionen,

• Lehrgänge, Tagungen, Seminare, Projekttage und -wochen,

• Genehmigungen von Publikationen für Fachzeitschriften gemäß Nr. 8037,

• die Eigendarstellung von Dienststellen und Einrichtungen sowie die Darstellung von Leistungen

der Bundeswehr,

• die Vorbereitung und Durchführung von Diskussions- und Vortragsveranstaltungen,

• die Beteiligung an Veranstaltungen, Diskussionsrunden und Podiumsgesprächen im Kontext

sicherheits- und verteidigungspolitischer Themen durch hauptamtliches Personal der

Informationsarbeit,

• Informationswehrübungen sowie Informationsaufenthalte für Führungskräfte, Journalistinnen und

Journalisten und Multiplikatoren in der Bundeswehr gemäß des Bereichserlasses D-640/3

„Durchführung von Informationsaufenthalten für Führungskräfte in der Truppe“,

• sicherheitspolitisch ausgerichtete Projekttage und -wochen, Tagungen, POL&IS-Seminare der

haJgdOffz,

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A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit

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• weitere Beteiligungen an Messen und Ausstellungen u. a. des Zentralen Messe- und Event

Marketings der Bundeswehr (ZeMEMBw) sowie Teilnahme an Veranstaltungen Dritter im Rahmen

der Öffentlichkeitsarbeit,

• die Vorbereitung und Durchführung von Tagen der offenen Tür gemäß Nrn. 4009 ff.,

• Besuche bei der Truppe bzw. bei Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte und der

Bundeswehrverwaltung,

• stationäre und bewegliche Waffenschauen,

• Paraden, Appelle, Gelöbnisse/Vereidigungen, Freisprechung von Auszubildenden der

Bundeswehr,

• der Besuch von Rahmen-, Planübungen und Übungen mit Volltruppe,

• der Besuch von Schul- und Gefechtsschießen,

• die freiwillige Mitwirkung von Freizeitgruppen anlässlich der Durchführung von Vorhaben der

Bundeswehr, wenn deren Einsatz den Zielen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr dienlich ist

(die Entscheidung darüber treffen die Vorgesetzten ab der Dienststellung eines

Bataillonskommandeurs bzw. einer Bataillonskommandeurin),

• Schießen für Gäste5. Dabei handelt es sich um von der Bundeswehr veranstaltete Schießen mit

Handwaffen, die in der Regel unter Beteiligung von nicht mehr als 100 zivilen Gästen stattfinden.

Grundsätzlich ist ein solches Schießen mit einer sicherheitspolitischen Information zu verbinden.

Die Benutzung von Scheiben, auf denen menschliche Figuren dargestellt sind, ist bei diesen

Schießen untersagt (Nrn. 7007 ff). Die Zentralrichtlinie A2-222/0-0-4750 „Schießen mit

Handwaffen“ sind zu beachten.

• sicherheitspolitische Veranstaltungen Dritter, zu denen Bundeswehrangehörige als Vortragende,

Diskussionsteilnehmende oder Beobachtende geladen sind,

• Vorhaben im Zusammenwirken mit Patengemeinden, Patentruppenteilen, Ländern und

Kommunen, soweit es sich überwiegend um Vorhaben im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit

handelt oder dies der Integration der Dienststellen vor Ort dient. Für dasselbe Vorhaben dürfen je

nach überwiegendem Charakter nur entweder Haushaltsmittel nach dieser Regelung oder nach

der Zentralen Dienstvorschrift A-2640/1 „Dienstliche und außerdienstliche Verbindungen zwischen

Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und Soldatinnen und Soldaten verbündeter und

5 Zum Schutz der Betreiber, der Nutzenden und der Allgemeinheit und zur Sicherstellung des

rechtskonformen Betriebes sind Schießen für Gäste der zuständigen Vollzugsbehörde im Immissionsschutz spätestens vier Wochen vor der Durchführung zur Genehmigung anzuzeigen. Die zuständige Vollzugsbehörde im Immissionsschutz ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Referat K 5 im räumlich zuständigen Kompetenzzentrum für Baumanagement. Die sieben regionalen Kompetenzzentren für Baumanagement sind an den Standorten Kiel, Hannover, Düsseldorf, Wiesbaden, Stuttgart, München und Strausberg ausgebracht.

Zum Zweck der immissionsschutzrechtlichen Bewertung sind durch die Antragstellenden die Art der Schulschießübung nach der Zentralrichtlinie A2-222/0-0-4750 „Schießen mit Handwaffen“, die Munitionsmenge und die geplante Schießzeit anzugeben.

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Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1

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befreundeter Streitkräfte“ bzw. der Zentralen Dienstvorschrift A-2640/18 „Patenschaften von

Dienststellen mit Bundesländern, Landkreisen, Städten und Gemeinden“ bereitgestellt werden und

• die Unterstützung der Kontakte der Angehörigen von in der Bundesrepublik Deutschland

stationierten verbündeten Streitkräften und ihrer Familien mit der deutschen Bevölkerung.

2.5 Medienarbeit

2017. Maßnahmen der Medienarbeit sind:

• die Unterstützung und Koordination ausgewählter, fiktionaler Medienvorhaben Dritter, z. B.

Spielfilmvorhaben,

• der Erwerb und die Vermittlung von Fachkenntnissen über die Medien und die Medienstruktur im

In- und Ausland,

• die Konzeption, Planung und Steuerung von Medienkooperationen des BMVg und der

Bundeswehr mit Dritten,

• die Steuerung des Medienmonitoring und der Medienauswertung,

• die Unterstützung der InfoA des BMVg und die Unterrichtung u. a. der Leitung des BMVg, des

militärischen Führungspersonals und des Fachpersonals der InfoA über medienspezifische

Themen,

• die Formulierung technischer Anforderungen und die Sicherstellung der Beachtung der rechtlichen

Rahmenbedingungen der Archivierung bzw. weiteren Verwertung von Medienprodukten,

• die Planung, Konzeption und Steuerung der Medien der InfoA einschließlich ihrer

Weiterentwicklung,

• die Regelung der Auswahl und die Fort- und Weiterbildung von Redakteurinnen und Redakteuren

der bundeswehreigenen Medien der InfoA,

• die übergreifende Festlegung der Ausbildungsanforderungen für Redakteurinnen und Redakteure

der Medien der Bundeswehr für die InfoA,

• die Formulierung und Gestaltung der Grundzüge moderner Bildarbeit und der Grundlagen der

Archivierung von Film-, Foto-, Video- und Textmaterial der InfoA in der Bundeswehr,

• die Überwachung der Ausbildung des Fachpersonals der Medienarbeit,

• die Weiterentwicklung und interne Pflege des Styleguide für die elektronischen Medien der

Bundeswehr und

• die einsatzbezogene Einweisung und Ausbildung von Journalistinnen und Journalisten in

Kooperation mit berufsständischen Organisationen.

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A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit

Seite 14

2.6 Mitarbeiterkommunikation

2018. Maßnahmen der Mitarbeiterkommunikation6 sind:

• die Erarbeitung und Fortschreibung der Grundlagen und Vorgaben der Mitarbeiterkommunikation,

• die Definition und Festlegung der mittel- und langfristigen Themenplanung der

Mitarbeiterkommunikation,

• die Festlegung der thematischen Prioritäten für die Mitarbeiterkommunikation,

• die Fortentwicklung von Methoden und Verfahren der Vermittlung von Kommunikationsinhalten in

den Wirkungsfeldern der Mitarbeiterkommunikation, besonders auch der

Veränderungskommunikation,

• die Optimierung und Ausrichtung der Angebote der Mitarbeiterkommunikation am Bedarf der

Zielgruppe,

• die Aufgabenzuweisung und Koordinierung der Mitarbeiterkommunikation,

• die Gewährung, Anregung und Förderung von Informationsbeschaffung und Meinungsäußerung

durch Angehörige der Bundeswehr,

• die medien- und bedarfsgerechte inhaltliche und visuelle Aufbereitung von Informationen,

• die Auswertung, Planung, Steuerung und Umsetzung der Informationen in der

Mitarbeiterkommunikation,

• die Bewertung und fachliche Prüfung/Mitprüfung von Informationsinhalten für die

Mitarbeiterkommunikation,

• die Unterstützung der interaktiven Kommunikation von Inhalten und Themen der

Mitarbeiterkommunikation unter Nutzung moderner Methoden und Mittel,

• die Erstellung von Regelungen mit Bezug zur Mitarbeiterkommunikation,

• die Eigendarstellung von Dienststellen und Einrichtungen sowie die Darstellung von Leistungen

der Bundeswehr,

• die Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung, Beschaffung, Verbreitung, Dokumentation und

Archivierung von audiovisuellen Film-, Foto-, Ton- und Printmedienprodukten,

• die Bereitstellung von technisch/künstlerischen Dienstleistungen für die Mitarbeiterkommunikation,

• die Unterstützung von Maßnahmen der Mitarbeiterkommunikation durch Erstellung, Beschaffung

und Bereitstellung von audiovisuellen Kommunikationsmedien, Datenträgern, Publikationen und

Aufzeichnungen,

• die Zusammenarbeit mit dem Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr (ZOpKomBw)

zur Nutzung des bundeswehreigenen Hörfunks und Fernsehens der Truppenbetreuung im Einsatz

im Rahmen freier Kapazitäten,

6 Die Mitarbeiterkommunikation richtet sich in Form der Zentralen Truppeninformation an die Soldatinnen und

Soldaten.

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Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1

Seite 15

• die Bedarfsdeckung von Sach-, Werk- und administrativen Dienstleistungen und Rechten zur

Sicherstellung der Mitarbeiterkommunikation,

• die Veröffentlichung von Beiträgen im Rahmen der Mitarbeiterkommunikation, soweit dies nicht in

der Zuständigkeit der OrgBer liegt (wie z. B. Spezialzeitschriften, siehe Nr. 8019),

• die Archivierung und Verfügbarkeitsgewährleistung ausgewählter Informationen und Materialien

der Mitarbeiterkommunikation,

• die Fachberatung, Realisierung und inhaltlich-fachliche Verantwortung, Mitprüfung und

Endabnahme von Projekten im Rahmen der Mitarbeiterkommunikation,

• die Überwachung der Umsetzung von Informationsinhalten in der Mitarbeiterkommunikation,

• die Bereitstellung von uneingeschränkten und ungehinderten Zugängen zu den verantworteten

Informationsquellen unter Berücksichtigung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

(BITV 2.0) und

• die Initiierung und Unterstützung von Maßnahmen, Vorhaben und Projekten, die geeignet sind, die

Mitarbeiterkommunikation aktuell, umfassend und medien- und bedarfsgerecht zu unterstützen.

2.7 Kommunikation der Arbeitgebermarke Bundeswehr

2019. Maßnahmen zur Kommunikation der Arbeitgebermarke Bundeswehr und der

kommunikativen Anteile der Personalwerbung sind:7

• die Erarbeitung und Fortschreibung der Grundlagen und Vorgaben,

• die Definition und Festlegung der mittel- und langfristigen Themenplanung,

• die Festlegung der thematischen Prioritäten,

• die Fortentwicklung von Methoden und Verfahren der Vermittlung von Kommunikationsinhalten,

• die Optimierung und Ausrichtung der Angebote am Bedarf der Zielgruppe,

• die Aufgabenzuweisung und Koordinierung,

• die medien- und bedarfsgerechte inhaltliche und visuelle Aufbereitung von Informationen sowie

deren Auswertung Planung, Steuerung und Umsetzung,

• die Bewertung und fachliche Prüfung/Mitprüfung von Informationsinhalten,

• die Unterstützung der interaktiven Kommunikation von Inhalten und Themen,

• die Erstellung von Regelungen und weiteren Vorgaben,

• die Eigendarstellung von Dienststellen, Einrichtungen und Personal sowie die Darstellung von

Leistungen der Bundeswehr,

• die Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung, Beschaffung, Verbreitung, Dokumentation und

Archivierung von audiovisuellen Film-, Foto-, Ton- und Printmedienprodukten,

• die Bereitstellung von technisch/künstlerischen Dienstleistungen,

7 Diese Aufgabe der InfoA wird grundsätzlich auf der strategischen Ebene wahrgenommen.

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A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit

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• die Unterstützung von Maßnahmen durch Erstellung, Beschaffung und Bereitstellung von

audiovisuellen Kommunikationsmedien, Datenträgern, Publikationen und Aufzeichnungen,

• die Bedarfsdeckung von Sach-, Werk- und administrativen Dienstleistungen und Rechten,

• die Veröffentlichung von Beiträgen,

• die Archivierung und Verfügbarkeitsgewährleistung ausgewählter Informationen und

Materialien,

• die Fachberatung, Realisierung und inhaltlich-fachliche Verantwortung, Mitprüfung und

Endabnahme von Projekten,

• die Überwachung der Umsetzung von Informationsinhalten,

• die Veranstaltung von oder die Teilnahme an einschlägigen Fachtagungen, Konferenzen,

Fachgesprächen und sonstigen Veranstaltungen,

• die Planung, Erarbeitung und Umsetzung von Kommunikationskonzepten und -strategien,

• Umfragen zur Meinungs- und Motivlage der Bevölkerung und zu aktuellen Themen,

• die Nutzung, der Ankauf oder die Vergabe nationaler und internationaler Studien,

• die Vergabe von spezifischen Forschungs- und Studienaufträgen oder Einzelexpertisen,

• die Evaluation von Maßnahmen,

• Symposien, Kolloquien, Tagungen, Seminare, Vortragsveranstaltungen, Begegnungs-

veranstaltungen, Informationsveranstaltungen usw. auch in Kooperation mit fachlich einschlägig

tätigen Dritten,

• die Nutzung von Medien und Kommunikationsmitteln aller Art,

• Publikationen des BMVg und der Bundesregierung oder die Beteiligung daran,

• die Bereitstellung von uneingeschränkten und ungehinderten Zugängen zu den verantworteten

Informationsquellen unter Berücksichtigung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

(BITV 2.0) und

• die Initiierung und Unterstützung von Maßnahmen, Vorhaben und Projekten, die geeignet sind, die

kommunikativen Anteile der Personalwerbung und der Kommunikation der Arbeitgebermarke

Bundeswehr aktuell, umfassend sowie medien- und bedarfsgerecht zu unterstützen.

2.8 Unterstützung von Vorhaben Dritter

2020. Besondere personelle, materielle und beratende Unterstützungsleistungen bei Informations-

und Kommunikationsveranstaltungen sowie Presse- oder Medienprojekten Dritter auf den Gebieten

von Print-, audiovisuellen und elektronischen Medien (z. B. dokumentarische oder fiktionale

Medienvorhaben, Reportagen, Nachrichtenbeiträge, die vom Aufwand her über ein Kurzinterview

und/oder das Herstellen von Bildmaterial zu einem tagesaktuellen Thema für eine

Nachrichtensendung wie z. B. die Tagesschau hinausgehen) sind unter nachfolgenden

Voraussetzungen möglich.

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Maßnahmen der Informationsarbeit A-600/1

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2021. Sind Veranstaltungs- oder Projektgestaltung und -verbreitung dazu geeignet, durch die

Eigendarstellung mitwirkender Dienststellen einer breiten Öffentlichkeit sachliche Informationen über

die Bundeswehr zu vermitteln und das öffentliche Ansehen oder die Akzeptanz ihres Auftrages zu

fördern oder tragen oben genannte Veranstaltungen und Projekte in sonstiger Weise erheblich zur

Erreichung der Ziele der InfoA bei, besteht für den GB BMVg ein hohes Interesse an deren

Umsetzung. Dienstliche Belange dürfen den Unterstützungsleistungen nicht entgegenstehen. Die

Entscheidung über eine Unterstützung wird ausschließlich im Pr-/InfoStab gefällt.

„Dokumentarische Fernsehspiele“ oder „Doku-Fictions“ dienen diesen Zielen grundsätzlich nicht, weil

diese Produktionsformate Dokumentation (=nachweislicher Kenntnisstand/Realität) und Fiktion (=im

Zweifelsfall Spekulation) vermischen und der Öffentlichkeit möglicherweise verzerrte oder verkürzte

Eindrücke vermittelt werden könnten.

2022. Die Realisierung der Vorhaben kann eine Unterstützung durch die Bundeswehr in

verschiedenen Bereichen bedingen, so z. B. bei der Recherche vor Ort, durch fachliche Beratung,

durch den Transport der Medienvertreterinnen und Medienvertreter in ohnehin verkehrenden Land-,

Luft- und Seefahrzeugen, durch die Bereitstellung von Verbrauchsmedien, Unterkunft und

Verpflegung oder auch durch personelle Unterstützung. Eine rein finanzielle Unterstützung (z. B.

Beteiligung an Produktionskosten, Product Placement) ist nicht zulässig.

2023. Die Voraussetzungen der Zentralen Dienstvorschrift A-2110/2 „Arbeiten auf wirtschaftlichem

Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit“ sind zu

beachten.

2024. Entsprechende Vorschläge der für die Umsetzung zuständigen Dienststellen/Einheiten sind

nach Beteiligung etwaiger sonstiger zur Umsetzung notwendiger Stellen (z. B. Landeskommando

(LKdo), Einsatzwehrverwaltungsstelle etc.) über das PIZ des jeweiligen OrgBer einschließlich dessen

Stellungnahme an den Pr-/InfoStab zu richten. Dem Vorschlag sind eine Kostenaufstellung sowie

eine Stellungnahme zum Nutzen des Vorhabens für die InfoA beizufügen. Die mit der Durchführung

des Vorhabens beauftragte Dienststelle/Einheit berechnet die Kosten auf Grundlage der A-2110/2 in

Verbindung mit der Zentralen Dienstvorschrift A-2110/1 „Erstattungskostensätze für Hilfeleistungen

der Bundeswehr“.

2025. Die Kosten der Unterstützungsleistungen sind grundsätzlich zu erstatten. Pr-/InfoStab

entscheidet über einen etwaigen Kostenverzicht im Rahmen eines überwiegenden (mehr als 50 v.H.),

prozentual festzusetzenden Nutzens der Maßnahme für die InfoA unter Würdigung eines

begründeten Minderungsantrages und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die prozentuale

Festsetzung berücksichtigt, ob der angestrebte Nutzen auf andere Weise nicht oder in gleichwertiger

Art nicht kostengünstiger erzielt werden kann. Darüber hinaus muss der so ermittelte

Minderungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Vorhabens stehen. Die

Gründe für den vertraglichen Abschluss und die Kostenentscheidung sind aktenkundig zu machen.

B

Page 42: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Maßnahmen der Informationsarbeit

Seite 18

Vertragsschließende Stellen sind hierbei vor allem das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz

und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), das Bundesamt für Ausrüstung,

Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) oder eine andere, zum

Vertragsschluss berechtigte Dienststelle der Bundeswehr. Der Vertrag ist für jeden Fall gesondert

auszuhandeln; Anlage 10.1 enthält lediglich nicht abschließende Formulierungsvorschläge als Anhalt

für mögliche Vertragsinhalte; sie ist inhaltlich nicht zwingend und soll nicht als Vertragsformular

genutzt werden. Eine Haftungsfreistellungsklausel (gemeint ist die generelle Haftungsbeschränkung

der Bundeswehr auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; Anlage 10.1 enthält weitere, fakultativ zu

nutzende Varianten) ist unabdingbar. Der Vertragsentwurf ist vor Abschluss dem Pr-/InfoStab zur

Genehmigung vorzulegen.

2026. Sofern die Unterstützungsmaßnahme in überwiegendem Maße der Förderung der

Ausbildung von Angehörigen der Bundeswehr gemäß der A-2110/2 dient und die Voraussetzungen

der Regelung erfüllt sind, ist die Unterstützungsmaßnahme auch dann nach der genannten Regelung

abzuwickeln, wenn mit der Durchführung des Vorhabens zugleich eine öffentlichkeitswirksame

Eigendarstellung der Bundeswehr möglich ist.

2027. Mitflüge in Luftfahrzeugen der Bundeswehr setzen eine Erlaubnis gemäß der Zentralen

Dienstvorschrift A-270/2 „Nutzung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr“ voraus (Nr. 4080).

2028. Bei der Unterstützung der Berichterstattung von Nachrichtensendungen mit hoher

Reichweite (z. B. Tagesschau) besteht ein vollkommener oder überwiegender Nutzen für die InfoA.

Deswegen wird in diesen Fällen grundsätzlich auf die Kostenerstattung für Unterstützungsleistungen

der Bundeswehr verzichtet.

2.9 Sonstige Vorhaben

2029. Nicht in den Nrn. 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 aufgeführte Vorhaben können auf Antrag

mit Zustimmung des Pr-/InfoStab als Maßnahme der InfoA durchgeführt werden, wenn sie geeignet

sind, der Auftragserfüllung und Zielsetzung der InfoA zu dienen.

Dasselbe gilt auch für in den Vorl. konz Gdlg InfoA GB BMVg nicht aufgeführte, jedoch als

Zielgruppen geeignet erscheinende Personengruppen.

Hierzu sind dem Pr-/InfoStab ggf. zusätzlich über das jeweils zuständige PIZ alle für die Entscheidung

erforderlichen Unterlagen gemäß Nr. 6008 vorzulegen.

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Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1

Seite 19

3 Der Fachstrang Informationsarbeit

3001. Die Aufgabenwahrnehmung der InfoA folgt grundsätzlich der Struktur des BMVg und der

Bundeswehr auf den Ebenen

• des BMVg: durch den Pr-/InfoStab,

• der OrgBer (ausgenommen Militärseelsorge und Rechtspflege): durch die PIZ der OrgBer und

durch sonstige Teileinheiten der InfoA mit Leiterinnen und Leitern der Informationsarbeit (LdI),

Pressestabsoffizieren (PrStOffz), Presseoffizieren (PrOffz) oder Pressesprecherinnen und

Pressesprechern,

• des Kommandos Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (KdoTerrAufgBw) und der LKdo: durch

Teileinheiten der InfoA.

Abb. 1: Der Fachstrang InfoA (fachliche Führung)

3002. Als Kompetenzzentrum der Informationsarbeit vereint das Zentrum Informationsarbeit

Bundeswehr (ZInfoABw) in einem Wirkverbund die Fähigkeiten zur Ausbildung des Fachpersonals der

InfoA (und der personalwerblichen Kommunikation), zur Erstellung der zentralen Medien der

Bundeswehr sowie zur Grundlagenarbeit, Konzeption und Weiterentwicklung. Das ZInfoABw ist die

fachlich verantwortliche Stelle für die Steuerung der JgdOffz und der Stabsoffiziere Öffentlichkeitsarbeit

(StOffzÖA) sowie Organisator und Gastgeber der zentralen Seminare der Öffentlichkeitsarbeit. Darüber

hinaus wird das ZInfoABw auch als Tagungsstätte der Bundeswehr genutzt.

Page 44: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit

Seite 20

3.1 Strukturen

3003. Die Struktur der InfoA folgt grundsätzlich der Struktur des BMVg und der Bundeswehr. In den

Strukturen ausgebrachte Organisationselemente sind individuell auf die Bedürfnisse des jeweiligen

OrgBer anzupassen. Hierzu sind Dienstposten aufgaben- und ebenengerecht für Fachpersonal der

InfoA in Haupt- und Nebenfunktion zur Erfüllung der Aufgaben der InfoA einzurichten8.

3.1.1 Presse- und Informationsstab

3004. Der unmittelbar der Leitung des BMVg zugeordnete Pr-/InfoStab ist oberste und zentrale

Instanz der InfoA im GB BMVg.

3005. Der Leiter bzw. die Leiterin des Stabes ist zugleich der Sprecher bzw. die Sprecherin des

BMVg. Er bzw. sie ist Prozesseigner bzw. Prozesseignerin des Leistungsprozesses

„Informationsarbeit leisten“. Der ihn bzw. sie unterstützende Stab deckt alle Aufgabenbereiche der

InfoA ab.

Abb. 2: Organigramm des Pr-/InfoStab im BMVg

3.1.2 Presse und Informationszentren

3006. Die InfoA mit ihren verschiedenen Aufgabenfeldern wird in und für die OrgBer

(ausgenommen Militärseelsorge und Rechtspflege) durch das jeweilige PIZ geleistet. Das

Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBw) verfügt aufgrund seiner Aufgabe, die

Einsätze der Bundeswehr im Ausland zu planen und zu führen, ebenfalls über ein PIZ. Das dem

BMVg direkt unterstellte Planungsamt der Bundeswehr (PlgABw), das Luftfahrtamt der Bundeswehr

(LufABw) sowie das Amt für den militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) verfügen über die

Befähigung zur InfoA.

8 Näheres regeln ggf. Bereichsdienstvorschriften der OrgBer.

BMVg Presse- und Informationsstab

Sprecher/Sprecherin des BMVg

Presse

Grundsatz, Öffentlichkeitsarbeit,

Zentrale Angelegenheiten

Beauftragte/-r für die

Kommunikation der Arbeitgebermarke Bw

Page 45: Handbuch: Der Jugendoffizier

Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1

Seite 21

3.1.3 Teileinheiten bzw. Dienstposten der Informationsarbeit im Inland (ohne Jugendoffiziere)

3007. Mit den Teileinheiten der InfoA (z. B. LdI, PrStOffz, PrOffz, StOffzÖA, Pressesprecherinnen

und Pressesprecher) stellen die OrgBer die Durchführung der InfoA in ihrem Verantwortungsbereich

sicher. Die LdI, Pressesprecher und Pressesprecherinnen sind zugleich Sprecher bzw. Sprecherin

des Kommandeurs oder der Kommandeurin bzw. des Dienststellenleiters oder der

Dienststellenleiterin.

3.1.4 Organisationsbereiche Rechtspflege und Militärseelsorge

3008. InfoA in den OrgBer Rechtspflege9 und Militärseelsorge erfolgt in deren Eigenverantwortung

unter Beachtung o. a. Grundsätze, ohne dabei eigenständige Strukturen ausbringen zu müssen. Dort,

wo kein hauptamtliches Personal zur Verfügung steht, sind die Dienststellenleiter und

Dienststellenleiterinnen durch die Leitung der OrgBer zu einer angemessenen InfoA zu befähigen.

3.1.5 Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr und Landeskommandos

3009. Teileinheiten der InfoA sind im KdoTerrAufgBw10 bzw. in den LKdo auszubringen. Die LKdo

Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen und das KdoTerrAufgBw verfügen

– anders als die übrigen LKdo – über einen StOffzÖA und führen die bundesweit ausgebrachten

haJgdOffz im jeweiligen regionalen Verantwortungsbereich11.

3.1.6 Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr

3010. Die InfoA verfügt mit dem Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr (ZInfoABw) über ein

zentrales, dem Pr-/InfoStab fachlich unmittelbar unterstelltes Kompetenz- und Ausbildungszentrum

zur zentralen Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals der InfoA, zur Bereitstellung

wissenschaftlicher Expertise, zur konzeptionellen Grundlagenarbeit und Weiterentwicklung sowie zur

Durchführung zentraler Veranstaltungen des Austauschs mit der Öffentlichkeit. Die Redaktion der

Bundeswehr (RedBw) als Organisationselement des ZInfoABw stellt bundeswehrgemeinsame

Medien zum Zweck der Mitarbeiterkommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit bereit.

3011. Der Bereich Weiterentwicklung stellt wissenschaftliche Expertise für die konzeptionelle

Grundlagenarbeit bereit. Er widmet sich Trends, Analysen, Forschungsbegleitung sowie der

9 Die InfoA der Truppendienstgerichte ist geregelt in der Bereichsdienstvorschrift C-2180/14 „Presse- und

Öffentlichkeitsarbeit der Truppendienstgerichte“. 10 Im Hinblick auf seine Aufgabe als Standortkommando des Bundeslandes Berlin. 11 KdoTerrAufgBw: Berlin, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Sachsen; LKdo Mecklenburg-Vorpommern:

Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen; LKdo Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland; LKdo Hessen: Hessen, Baden-Württemberg; LKdo Bayern: Bayern, Thüringen.

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Überprüfung von Organisation und Verfahren hinsichtlich der Informationsarbeit der Bundeswehr. Er

evaluiert die Medienproduktion intern und trägt so zur Weiterentwicklung der InfoA als Ganzes bei. Er

steht gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-500/1 „Zusammenarbeit des BMVg mit Dienststellen

des nachgeordneten Bereiches“ in unmittelbarer Arbeitsbeziehung zu Pr-/InfoStab, Bereich Zentrale

Angelegenheiten (ZA). Der Leiter bzw. die Leiterin dieses Bereichs ist zugleich

Leistungsprozessmanager (LPM) für den Prozess „Informationsarbeit leisten“.

3012. Der Bereich Bundeswehr und Gesellschaft12 führt zentrale Veranstaltungen der Begegnung

mit der Öffentlichkeit durch und führt das in der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzte Fachpersonal –

insbesondere die Jugendoffiziere – fachlich. Er erfasst das für die InfoA befähigte Personal und

unterstützt in dieser Funktion die Personalentwicklung unter Führung des Bundesamtes für das

Personalmanagement der Bundeswehr sowie in Abstimmung mit Pr-/InfoStab und den

Teilstreitkräften (TSK)/OrgBer.

Abb. 3: Gliederung des ZInfoABw

3.1.7 Akademie im Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr

3013. Die Akademie (als Bereich Lehre/Training) ist zentraler Bestandteil des ZInfoABw. Sie erfüllt

die Fähigkeitsforderungen nach zentraler Aus- und Fortbildung des Fachpersonals der InfoA.

12 Nicht zu verwechseln mit dem gleichnamigen Referat BMVg Politik (Pol) II 2.

Kommandeur

Bereich Bundeswehr & Gesellschaft

Akademie

Strausberg

Redaktion der Bundeswehr

Berlin

Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr

Bereich Weiterentwicklung

Zentralbereich

Stab Stabsquartier

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Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1

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3.1.8 Redaktion der Bundeswehr

3014. Die RedBw ist integraler Bestandteil des Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr. Fachlich

ist sie unmittelbar dem Pr-/InfoStab unterstellt. Die RedBw ist verantwortlich für die zentralen

Onlineauftritte des BMVg sowie der Bundeswehr und erstellt die bundeswehrgemeinsamen Medien

der Mitarbeiterkommunikation. Sie pflegt ein Korrespondentennetz und stellt die Bereitstellung von

medienspezifischer Technik zur Anbindung der Korrespondenten an das Redaktionssystem der

RedBw sicher.

3.1.9 Kontingente der Bundeswehr und Dienstposten der Informationsarbeit im Einsatzland

3015. In den Kontingenten bzw. Stäben sind grundsätzlich Organisationselemente bzw. Dienstposten

für die InfoA auszubringen. Analog zum Pr-/InfoStab bzw. zu den PIZ sind die jeweiligen Leiterinnen

und Leiter dem Kommandeur bzw. der Kommandeurin fachlich unmittelbar zu unterstellen.

3.1.10 Dienststellen mit herausragender Öffentlichkeitswirkung

3016. Bei Dienststellen mit herausragender Öffentlichkeitswirkung sind haupt- oder nebenamtliche

Organisationselemente der InfoA in Verantwortung der jeweiligen OrgBer auszubringen.

Eine herausragende Öffentlichkeitswirkung ist dann gegeben, wenn sich der Aufgabenbereich einer

Dienststelle auch an die Öffentlichkeit richtet (z. B. Bundeswehrkrankenhäuser, Militärhistorisches

Museum, Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr) oder der

Aufgabenbereich eine besondere öffentliche Aufmerksamkeit erfährt (z. B. MAD, Universitäten der

Bundeswehr, Führungsakademie der Bundeswehr).

3.1.11 Bundeseigene privatrechtliche Institutionen in Ressortverantwortung des Bundesministeriums der Verteidigung

3017. In bundeseigenen privatrechtlichen Institutionen in Ressortverantwortung des BMVg (z. B.

Bundeswehr-Fuhrpark-Service (BwFuhrparkService) GmbH) wird InfoA grundsätzlich in eigener

Zuständigkeit durchgeführt. Somit sind keine Organisationselemente der InfoA auszuplanen.

Gleichwohl ist die Widerspruchsfreiheit zur InfoA des BMVg und der Bundeswehr sicherzustellen.

3.1.12 Multinationale Truppenteile und Hauptquartiere sowie internationale Organisationen

3018. In multinationalen Dienststellen, Truppenteilen und Hauptquartieren mit deutschem Anteil

sowie in internationalen Organisationen, denen Deutschland beigetreten ist, sind deutsche

Dienstposten fachlich qualifiziert zu besetzen. Es gilt, deutsche Interessen hinsichtlich der InfoA durch

eine angemessene Repräsentanz zu vertreten.

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A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit

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3.1.13 Zusammenarbeit mit Elementen der Truppeninformation des Zentrums Operative Kommunikation der Bundeswehr

3019. ZOpKomBw betreibt mit Radio Andernach u. a. ein Medium, das auch der

Truppeninformation dient. Um die Konsistenz der Inhalte mit denen anderer Medien der

Truppeninformation sicherzustellen, ist bei der RedBw ein Verbindungselement zum ZOpKomBw

eingerichtet.

3.1.14 Zusammenarbeit mit Fachmedienzentren

3020. Die Fachmedienzentren oder vergleichbaren Einrichtungen der Bundeswehr verfügen über

voll ausgebildete Foto- und Videoproduzenten, Redakteure sowie Druck- und Medien-

bearbeitungskapazitäten. Die zivilen und militärischen Organisationsbereiche werden gebeten, im

Rahmen freier Kapazitäten, die Informationsarbeit der Bundeswehr personell und materiell mit den

vorhandenen Mitteln zu unterstützen. Die Abfrage für diese Unterstützung erfolgt über die Redaktion

der Bundeswehr, PIZen oder LDIs. Ziel ist, die in der Bundeswehr vorhandenen Fähigkeiten

bestmöglich und wirtschaftlich zu nutzen und damit ausgabenintensive Abgaben an externe

Agenturen zu reduzieren.

3.2 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

3.2.1 Presse- und Informationsstab

3021. Der Pr-/InfoStab ist zuständig für die Widerspruchsfreiheit der öffentlichen Kommunikation

– er macht diesbezüglich entsprechende Vorgaben –, für ein einheitliches Erscheinungsbild

(Corporate Design) und für die übergreifende Koordination der InfoA einschließlich der Koordination

der kommunikativen Anteile der Personalwerbung und der Kommunikation der Arbeitgebermarke

Bundeswehr sowie der Mitarbeiterkommunikation unter Beachtung der diesbezüglichen

Verantwortung des Generalinspekteurs bzw. der Generalinspekteurin der Bundeswehr.

3022. Die InfoA für Belange des BMVg, seien diese leitungsbezogen oder abteilungsbezogen, wird

ausschließlich durch bzw. über den Pr-/InfoStab durchgeführt. Differenzierte Vorgaben richten sich

nach der ergänzenden Geschäftsordnung BMVg. Somit ist der Pr-/InfoStab in Presseangelegenheiten

für das BMVg alleinige Ansprech- und Auskunftsstelle.

3023. Im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit wird die Öffentlichkeitsarbeit durch den Pr-/InfoStab

zentral geleitet.

3024. In allen grundsätzlichen Fragen der InfoA liegt die Zuständigkeit beim Leiter bzw. bei der

Leiterin des Pr-/InfoStab. Diese Aufgabe wird durch den Bereich ZA wahrgenommen.

3025. Der Pr-/InfoStab überwacht die fachliche Ausbildung des Personals der InfoA.

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Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1

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3026. Die Durchführung von zentralen Maßnahmen der InfoA obliegt dem Pr-/InfoStab. Zentrale

Maßnahmen der sicherheitspolitischen Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit und

Mitarbeiterkommunikation werden im Auftrag Pr-/InfoStab auch vom ZInfoABw durchgeführt. Das in

der InfoA haupt- und nebenamtlich eingesetzte Fachpersonal wird zur Unterstützung herangezogen.

Bei Bedarf werden auch andere Dienststellen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb der

Bundeswehr anlass- bzw. projektbezogen beauftragt.

3027. Für den Einsatz des Messestandes Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Zentralen Messe-

und Eventmarketing der Bundeswehr (ZeMEMBw) bei nationalen Messen und Ausstellungen ist

alleine der Pr-/InfoStab zuständig.

3028. Die Planung und Steuerung der Medien der InfoA der Bundeswehr einschließlich ihrer

Weiterentwicklung obliegt dem Pr-/InfoStab. Ebenso führt der Pr-/InfoStab die Fachaufsicht über das

ZInfoABw einschließlich der RedBw.

3029. Die ministerielle Steuerung der Medienauswertung obliegt dem Pr-/InfoStab.

3030. Der Pr-/InfoStab hält die erforderliche Verbindung zu vergleichbaren nationalen und

internationalen Stellen.

3031. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten ist der Pr-/InfoStab weisungsbefugt im Fachstrang der

InfoA13. Die Verantwortlichkeiten der ministeriellen Fachaufsicht bleiben hiervon unberührt. Der

Pr-/InfoStab wirkt im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit bei Auswahl, Ausbildung und

Stellenbesetzung des Fachpersonals mit und wird an Angelegenheiten der Planung, Struktur und

Organisation der InfoA des dem BMVg nachgeordneten Bereichs beteiligt.

3032. Bei der Auswahl des hauptamtlich in der Informationsarbeit eingesetzten Fachpersonals des

gehobenen und höheren Dienstes14 ist vor der Einleitung einer Personalmaßnahme der Leiter bzw.

die Leiterin des Pr-/InfoStab durch die personalbearbeitende Dienststelle zu beteiligen.

Dies gilt auch für vergleichbares Personal des ZInfoABw. Näheres regelt die Bereichsdienstvorschrift

C-600/2 „Beteiligung des Presse- und Informationsstabes im BMVg am Auswahlverfahren für ziviles

Personal der Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation (Ausw ziv Pers

AkBwInfoKom)“.

3033. Fachliche Weisungen des Pr-/InfoStab gelten für das gesamte im Fachstrang InfoA tätige

Personal.

3034. Im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen der Bundeswehr obliegt dem Pr-/InfoStab

• die Vermittlung der politisch-strategischen Ziele der Leitung,

13 Vgl. A-500/1 „Zusammenarbeit des BMVg mit Dienststellen des nachgeordneten Bereiches“. 14 Z. B. Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter,

PrStOffz, PrOffz, StOffzÖA, Medienstabsoffiziere, Pressesprecherinnen und Pressesprecher, haJgdOffz.

Page 50: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit

Seite 26

• die Information zur politischen Einordnung eines Einsatzes der Bundeswehr und zum

Zustandekommen des zugrundeliegenden Auftrages sowie zu rechtlichen und ethischen Aspekten

und Fragen von grundsätzlicher, bundeswehrgemeinsamer Bedeutung,

• die Steuerung und Koordination der InfoA in Fragen von grundsätzlicher informationspolitischer

Bedeutung einschließlich der hierzu notwendigen Entscheidungen, Vorgaben und fachlichen

Weisungen,

• die Abstimmung mit nationalen/internationalen Gremien auf ministerieller Ebene im Rahmen der

fachlichen Zuständigkeit für die InfoA,

• die Federführung bei der Erarbeitung und ressortübergreifenden Abstimmung von Konzepten zur

Kommunikation nationaler Interessen sowie für die Festlegung von diesbezüglichen

Kommunikationsstrategien15 einschließlich der Nutzung von Informationen und

Informationssystemen,

• die Abstimmung mit sowie die Beratung und Unterstützung von anderen Ebenen bei allen

wichtigen Fragen der InfoA und

• die Durchführung von Presseinformationsreisen der Leitung des BMVg in die Einsatzgebiete.

3.2.2 Presse- und Informationszentren der Organisationsbereiche

3035. Die Inspekteurinnen und Inspekteure bzw. Präsidentinnen und Präsidenten sowie die

Amtschefinnen und Amtschefs bzw. Befehlshaberinnen und Befehlshaber der dem BMVg unmittelbar

nachgeordneten Dienststellen tragen in ihrem jeweiligen Organisations- bzw. Verantwortungsbereich

die Verantwortung für die InfoA und somit für die gezielte Darstellung von Aufgaben, Fähigkeiten,

Kräften und Mitteln ihres Zuständigkeitsbereichs. Die ministerielle Gesamtverantwortung der

Leiterinnen und Leiter der Abteilung Personal (P), der Abteilung Ausrüstung, Informationstechnik und

Nutzung (AIN) sowie der Abteilung Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung (IUD) ist für die

OrgBer der Bundeswehrverwaltung auch im Rahmen der InfoA zu beachten.

3036. Die PIZ nehmen die InfoA im Zuständigkeitsbereich ihres OrgBer wahr. Sie steuern und

koordinieren die InfoA in allen ihren Aufgabenfeldern auf Weisung und im Rahmen inhaltlicher

Zielvorgaben des Pr-/InfoStab. Sie sind zugleich Ansprechstellen für den Pr-/InfoStab für die

Steuerung und Wahrnehmung der InfoA bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im

jeweiligen Organisationsbereich, soweit diese nicht zentral durch das BMVg wahrgenommen werden.

3037. Die PIZ wirken im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit bei Auswahl, Ausbildung und

Stellenbesetzung des Fachpersonals mit16.

15 Für das Entwickeln und Abstimmen von (multi-)nationalen Informations- und Kommunikationsstrategien für

Einsätze und nationale Krisenvorsorge ist auf ministerieller Ebene eine Schnittstelle zwischen den Prozessen „Einsätze sicherstellen“ – einschließlich OpKom – und „Informationsarbeit leisten“ zu etablieren.

16 Bei Auswahl und Stellenbesetzung in Abstimmung mit Pr-/InfoStab, bei Ausbildung in Abstimmung mit ZInfoABw.

Page 51: Handbuch: Der Jugendoffizier

Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1

Seite 27

3038. Sie führen die organisationsbereichsspezifische Öffentlichkeitsarbeit und die gezielte

Darstellung der Aufgaben, Fähigkeiten, Kräfte und Mittel des jeweiligen OrgBer durch.

3039. Sie sind somit die primären Ansprechstellen in Angelegenheiten der InfoA des jeweiligen

OrgBer und führen fachlich das haupt- und nebenamtliche Personal der InfoA im nachgeordneten

Bereich17. Hier werden die nicht politischen und nicht direkt ministeriell relevanten fachlichen Themen

sowie aktuelle Vorkommnisse und Sachverhalte entsprechend der nachgeordneten

Gesamtverantwortung wahrgenommen.

3040. Die PIZ sind aufbauorganisatorischer Bestandteil des jeweiligen höchsten militärischen

Kommandos bzw. eines entsprechenden Bundesamtes des OrgBer. Die jeweiligen Leiter bzw.

Leiterinnen der PIZ sind fachlich unmittelbar an den Inspekteur bzw. die Inspekteurin oder den

Präsidenten bzw. die Präsidentin anzubinden. Für die Bereiche des EinsFüKdoBw, PlgABw. LufABw

und MAD-Amt gilt dies analog. Nur diese enge Anbindung ermöglicht einen umfassenden Überblick

und die Kenntnis der Absicht der Führung/Leitung. Beides ist nötig, um in allen die InfoA betreffenden

Angelegenheiten fachkundig beraten zu können.

3041. Analog zum Pr-/InfoStab bzw. den PIZ der OrgBer sind – wo immer vorhanden – die

Organisationseinheiten bzw. das hauptamtliche Fachpersonal der InfoA (z. B. die Leiterinnen und

Leiter der Informationsarbeit oder die Pressesprecherinnen und Pressesprecher) fachlich unmittelbar

an die Führung/Leitung der jeweiligen Dienststelle anzubinden und in öffentlichkeitswirksame

Vorgänge einzubinden. Sie sind „Sprecher bzw. Sprecherin des Kommandeurs oder der

Kommandeurin, des Präsidenten oder der Präsidentin bzw. des Dienststellenleiters oder der

Dienstellenleiterin“ und ihm bzw. ihr in dieser Funktion unmittelbar zugeordnet. In Wahrnehmung

dieser Aufgabe sollen sie grundsätzlich an den Dienstbesprechungen der Führung/Leitung

teilnehmen.

3042. Im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen der Bundeswehr und in Abhängigkeit von der

jeweiligen Betroffenheit obliegt den PIZ der OrgBer

• die InfoA zur militärischen Umsetzung des Auftrages, zur Auswahl der entsendenden

Truppenteile/Unterstützungskräfte sowie zu Fragen der Führung durch die Höhere(n)

Kommandobehörde(n) und Bundesämter sowie

• die Beratung der fachlich zuständigen Stellen in ihren OrgBer hinsichtlich der personellen und

materiellen Erfordernisse,

• die Planung und Koordinierung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie

Mitarbeiterkommunikation der entsendenden Truppenteile,

17 Die abweichenden Regelungen zu ZInfoABw und MAD-Amt bleiben davon unberührt.

Page 52: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit

Seite 28

• die Planung und Koordinierung der vorbereitenden Ausbildung „Umgang mit Medien“ der

entsendenden Truppenteile in enger Zusammenarbeit mit der Akademie im ZInfoABw (Bereich

Lehre/Training),

• die Unterstützung der fachlichen Ausbildung des für die Pressearbeit im Einsatz vorgesehenen

Fachpersonals und

• die fachliche Vertretung von Themen und Aufgaben des jeweiligen OrgBer im Rahmen der

redaktionellen Arbeit der RedBw, insbesondere zur Mitarbeiterkommunikation.

3.2.3 Zusatz für das Presse- und Informationszentrum des Sanitätsdienstes der Bundeswehr

3043. Das PIZ des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (SanDstBw) nimmt im Rahmen der alleinigen

fachdienstlichen und fachlichen Zuständigkeit und Verantwortung des Inspekteurs bzw. der Inspekteurin

des Sanitätsdienstes der Bundeswehr für den Leistungsprozess „Gesundheitsversorgung der

Bundeswehr sicherstellen“ die Aufgabe der sanitätsdienstlichen InfoA

organisationsbereichsübergreifend und eigenverantwortlich für den Gesamtbereich der Bundeswehr

wahr.

3.2.4 Presse- und Informationszentrum des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr

3044. Das PIZ EinsFüKdoBw nimmt die InfoA im Zusammenhang mit den Einsätzen der

Bundeswehr eigenverantwortlich wahr. Es steuert und koordiniert die InfoA auf Weisung und in

Abstimmung mit dem Pr-/InfoStab. Es ist zugleich Ansprechstelle für den Pr-/InfoStab zur Steuerung

und Wahrnehmung der InfoA in allen Einsatzangelegenheiten, soweit diese nicht zentral durch das

BMVg wahrgenommen wird.

3045. Das PIZ EinsFüKdoBw verfügt – anders als die übrigen PIZ – über einen eigenen

Besucherdienst. Die Betreuung von Besuchergruppen, die Besucherinformation und die

Öffentlichkeitsarbeit des Kommandos verantwortet ein Stabsoffizier.

3046. Des Weiteren stellt PIZ EinsFüKdoBw die fachliche Vertretung von Themen und Aufgaben

des Kommandos im Rahmen der redaktionellen Arbeit der RedBw sicher.

3.2.5 Pressestelle des Luftfahrtamtes der Bundeswehr

3047. Das LufABw untersteht pressefachlich direkt dem Pr-InfoStab. Im Pr-InfoStab Referat 1 ist

der Sprecher bzw. die Sprecherin Luftwaffe für die Themen des LufABw zuständig.

Page 53: Handbuch: Der Jugendoffizier

Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1

Seite 29

3.2.6 Pressestelle des Planungsamtes der Bundeswehr

3048. Die Pressestelle des PlgABw nimmt die InfoA mit Bezug zum Auftrag des Hauses

eigenverantwortlich wahr und fungiert in dieser Hinsicht als Ansprechstelle für den Pr-/InfoStab.

3.2.7 Pressestelle des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst

3049. Angelegenheiten der InfoA des MAD-Amtes werden unter Einbindung des PIZ der

Streitkräftebasis (SKB) eigenverantwortlich durch die Pressestelle des MAD-Amtes wahrgenommen.

3.2.8 Teileinheiten bzw. Dienstposten für die Informationsarbeit im Einsatzland

3050. Bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr steuert der Pr-/InfoStab die InfoA in Deutschland

und die nationale Pressearbeit in den Einsatzgebieten im Ausland in enger Abstimmung mit dem bzw.

über das PIZ EinsFüKdoBw.

3051. InfoA bei Auslandseinsätzen beinhaltet im Wesentlichen Pressearbeit im Inland wie im

Einsatzland, Öffentlichkeitsarbeit und Medienarbeit im Inland sowie Mitarbeiterkommunikation im

Inland wie im Einsatzland. Der Führer bzw. die Führerin des deutschen Kontingents ist auch für die

InfoA im jeweiligen Verantwortungsbereich verantwortlich und wird dazu durch Fachpersonal der

InfoA unterstützt. Diese Verantwortlichkeit betrifft v. a.

• die Durchführung der Pressearbeit im Einsatzgebiet auf Grundlage fachlicher Weisung des

Pr-/InfoStab,

• die Informationen über alle Aspekte der praktischen Durchführung des Auftrages und zur

Lageentwicklung im Einsatzgebiet,

• die Zusammenarbeit mit Pressestellen von Partnerstaaten und nationalen wie internationalen

Organisationen im Einsatzgebiet,

• die Unterstützung von Journalisten und Journalistinnen nationaler und internationaler Medien im

Einsatzgebiet und

• die ausschließliche Zuständigkeit der InfoA für die Betreuung von Medienvertreterinnen und

-vertretern aus Deutschland sowie den Partnerstaaten.

3.2.9 Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr und Landeskommandos

3052. Entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland bilden die LKdo (in

Berlin das KdoTerrAufgBw)18 die zentralen Ansprechstellen für die InfoA der Bundeswehr in ihren

jeweiligen regionalen Verantwortungsbereichen. Über die dort ausgebrachten Teileinheiten der InfoA

leiten und koordinieren sie die organisationsbereichsübergreifenden Aufgaben der InfoA im Inland

18 KdoTerrAufgBw in der föderalen Wahrnehmung der Aufgaben Standortkommando Berlin.

Page 54: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit

Seite 30

entsprechend der regionalen Zuordnung. Bei politisch bedeutsamen Ereignissen bzw. in dringenden

Fällen führen sie die InfoA auf Weisung des Pr-/InfoStab unmittelbar durch19. Die Dienststellen

arbeiten dabei eng mit der für die InfoA zuständigen Teileinheit des KdoTerrAufgBw bzw. der LKdo

zusammen. Das KdoTerrAufgBw bzw. die LKdo halten Verbindung zu entsprechenden Stellen der

Landesregierung und betreuen die jeweilige Landespressekonferenz. Die LdI im KdoTerrAufgBw bzw.

in den LKdo nehmen die Aufgaben eines „Sprechers der Bundeswehr im Bundesland“ wahr. Bei

Ereignissen von herausgehobener Bedeutung werden die PIZ der OrgBer nachrichtlich beteiligt.

3053. Das KdoTerrAufgBw stellt – zusätzlich zu den vorgenannten Aufgaben der LKdo – den

Besucherdienst des BMVg am 2. Dienstsitz in Berlin nach Weisung des Pr-/InfoStab sicher.

3054. Auf Antrag bei PIZ SKB unterstützen die Teileinheiten der InfoA der SKB die OrgBer im

Rahmen freier Kapazitäten.

3.2.10 Stabsoffiziere Öffentlichkeitsarbeit

3055. Die StOffzÖA sind Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerinnen in Angelegenheiten der

Öffentlichkeitsarbeit in ihrem jeweiligen territorialen Zuständigkeitsbereich. U. a. koordinieren sie die

Einsätze der JgdOffz. Dienststellen in Bundesländern ohne eigene StOffzÖA wenden sich in

Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit über den territorial zuständigen bzw. die territorial

zuständige LdI an den zuständigen StOffzÖA.

3.2.11 Jugendoffiziere

3056. JdgOffz nehmen – unter Beachtung der Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses20 –

Stellung zu militärischen und sicherheitspolitischen Grundsatzfragen im Sinne der offiziellen

Sicherheits- und Verteidigungspolitik Deutschlands sowie zu den Einsätzen der Bundeswehr.

3057. JdgOffz betreiben keine Personalwerbung oder Personalgewinnung. Interessierte an einer

Tätigkeit in der Bundeswehr sind an die zuständigen Karriereberater bzw. Karriereberaterinnen zu

verweisen.

3058. JgdOffz erläutern vor allem in Schulen den Auftrag und die Aufgaben der Bundeswehr und

die Grundlagen deutscher Sicherheitspolitik, dabei insbesondere die Einbindung Deutschlands in die

NATO und die Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Europa.

19 Beispiele: Pressearbeit zur Bekanntgabe von Entscheidungen der Leitung des BMVg oder zu Themen mit

erheblicher politischer Bedeutung wie: Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Wehrpflicht-/Berufsarmee, Bw-Planung, Haushalt, Rüstung, Rüstungskontrolle, Abrüstung, Militärseelsorge, Frauen in den Streitkräften, Umweltschutz, Stationierung, Infrastrukturprogramme, Kommandeur- bzw. Kommandeurinnen-Tagung-Bw.

20 Beutelsbacher Konsens von 1976: Prinzipien in der Politischen Bildung: Überwältigungsverbot, Kontroversitätsgebot und Schülerorientierung.

Page 55: Handbuch: Der Jugendoffizier

Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1

Seite 31

3059. JgdOffz werden von den Schulen auf Grundlage der jeweiligen Rahmenlehrpläne zu

Informationsvorträgen in den Unterricht eingeladen. Die Durchführung des Unterrichts liegt

ausschließlich in der Verantwortung der Lehrkräfte.

3.2.12 Fachpersonal bei multinationalen Truppenteilen und Hauptquartieren

3060. LdI/PrStOffz in internationalen Stäben arbeiten entsprechend den dort gültigen Vorgaben

und informieren anlassbezogen die jeweilige fachlich vorgesetzte Instanz der InfoA über Ereignisse

von deutschem Interesse. Sie beraten die jeweilige Führung in allen die InfoA betreffenden

Angelegenheiten.

3.2.13 Dienststellen der Bundeswehr mit herausragender Öffentlichkeitswirkung

3061. Grundsätzlich und ungeachtet der regionalen Betreuung durch die territorialen

Führungsebenen führen die Dienststellen der SKB in ihrem Verantwortungsbereichen die InfoA in

Abstimmung mit dem PIZ SKB durch. Des Weiteren stellen sie zentrale sicherheitspolitische

Seminare auf Weisung des Pr-/InfoStab im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sicher.

3062. Die Bundeswehrkrankenhäuser stellen die Pressearbeit grundsätzlich im eigenen Bereich in

Abstimmung mit dem PIZ SanDstBw sicher. Wegen ihrer herausragenden Öffentlichkeitswirkung und

ihrer besonderen Bedeutung für den Sanitätsdienst der Bundeswehr werden sie darüber hinaus in allen

Angelegenheiten der InfoA durch das PIZ SanDstBw unmittelbar fachlich geführt und unterstützt.

3.2.14 Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr

3063. Das ZInfoABw unterliegt der Fachaufsicht des Pr-/InfoStab in Form einer unmittelbaren

Arbeitsbeziehung gemäß A-500/1.

3.2.14.1 Akademie im Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr

3064. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldatinnen und Soldaten sowie zivilen Beschäftigten

als haupt- und nebenamtlich eingesetztes Fachpersonal der InfoA und die entsprechende Aus- und

Weiterbildung von Führungspersonal wird zentral in der Akademie im ZInfoABw (Bereich

Lehre/Training) durchgeführt. Dazu zählt auch die Konzeption und Durchführung von Medienausbildung

im Rahmen der einsatzvorbereitenden Ausbildung. Die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals der

InfoA ist so weit wie möglich mit derjenigen von der Personalgewinnung, Fachmedienzentren und

OpKomBw abzustimmen und – wenn mit den jeweiligen Aufgaben vereinbar – gemeinsam

durchzuführen. Einzelheiten regeln ggf. bundeswehr- oder streitkräftegemeinsame

Ausbildungskonzepte.

Page 56: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Der Fachstrang Informationsarbeit

Seite 32

3065. Lehre, Ausbildung und praktische Anwendung in den Aufgabenfeldern der InfoA gründen

sich u. a. auf aktuelle empirische und wissenschaftliche Erkenntnisse und orientieren sich an der

technischen Entwicklung der Medienwelt. Wesentlicher Bestandteil ist dabei das integrale

Zusammenwirken (Team-Teaching) von militärischem und zivilem Lehrkörper im

Kleingruppenkonzept sowie die Einbindung externer Journalisten und wissenschaftlicher Expertise,

um zugleich den Know-How-Transfer sicherzustellen und die zivilgesellschaftliche Perspektive bei der

Eignungsbeurteilung des Kommunikationspersonals zu berücksichtigen. Hinzu kommt die

Zusammenarbeit mit den eigenen redaktionellen Ressourcen der RedBw.

3066. Die Akademie führt die fachliche Aufsicht über die Ausbildung von Medienvertreterinnen und

Medienvertretern zu deren Vorbereitung auf Aufenthalte in Krisengebieten. Bei Bedarf und freien

Kapazitäten unterstützt die Akademie den Dozenten bzw. Dozentinnen für die Medienausbildung an

der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw) im Rahmen der Ausbildung von

Führungspersonal.

3067. Für das in der personalwerblichen Kommunikation eingesetzte Personal der Bundeswehr

führt die Akademie die kommunikationsorientierte Professionalisierung durch.

3.2.14.2 Bereich Bundeswehr und Gesellschaft

3068. Die Durchführung von Seminaren, Tagungen und Gesprächsforen zur Förderung des

Dialogs mit Meinungsführern und Meinungsführerinnen, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, aber

auch sicherheits- und verteidigungspolitisch interessierten Bürgerinnen und Bürgern – auch anderer

Nationen – ist Bestandteil des Auftrags des ZInfoABw und obliegt dem Bereich Bundeswehr und

Gesellschaft.

3069. Mit dem Bereich Bundeswehr und Gesellschaft ist das ZInfoABw auch das Stammhaus der

JgdOffz. Hier erfolgt die mittelfristige Bedarfsplanung, Verwaltung der Mittel und zentrale Evaluation

der Einzelmaßnahmen.

3.2.14.3 Bereich Weiterentwicklung

3070. Die Leitung der InfoA setzt u. a. eine zentrale Auswertung der Ergebnisse der empirischen

Sozialforschung, der Meinungs- und Motivforschung sowie der veröffentlichten Meinung über

sicherheitspolitische Themen und die Analyse und Bewertung wissenschaftlicher Ergebnisse der

Konfliktforschung im Hinblick auf die sicherheitspolitische Diskussion in der deutschen Öffentlichkeit

voraus. Mit dem Bereich Weiterentwicklung stellt das ZInfoABw die fachlich-konzeptionelle sowie

übergeordnet-wissenschaftliche Leistung in direkter Zuarbeit zum BMVg Pr-/InfoStab bereit. Die

Weiterentwicklung ist an allen Vorhaben beteiligt, die sich auf die strategische Ausrichtung und

strukturelle Gestalt der InfoABw richten. Damit ist sie eine Schnittstelle zur Grundlagenarbeit und

Scharnier zwischen dem Pr-/InfoStab als der fachlich vorgesetzten Stelle der InfoABw in den TSK

Page 57: Handbuch: Der Jugendoffizier

Der Fachstrang Informationsarbeit A-600/1

Seite 33

und OrgBer als durchführenden Teileinheiten der InfoA im GB BMVg. Ziele sind die Entwicklung von

Kommunikationsstrategien, die Erstellung von Führungshilfen für die InfoA und die Sicherstellung der

bundeswehrinternen Dokumentation der InfoA sowie die Bereitstellung von wissenschaftlichen

Ergebnissen für die Ausbildung des Fachpersonals, die konzeptionelle Weiterentwicklung der InfoA

sowie das Controlling der InfoA. ZInfoABw und das Zentrum für Militärgeschichte und

Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) informieren sich in geeigneter Form wechselseitig

über geplante Studienvorhaben mit Bezug zur InfoA und tauschen relevante Studienergebnisse

aus21. Auf fachliche Weisung des Pr-/InfoStab sind weitere Stellen des BMVg zu beteiligen sowie die

Aufgabenstellung der wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen der InfoA gegenüber anderen

wissenschaftlichen Einrichtungen der Bundeswehr abzugrenzen.

3.2.14.4 Redaktion der Bundeswehr

3071. Die RedBw mit Sitz in Berlin ist organisatorischer Bestandteil des ZInfoABw und befindet

sich in räumlicher Nähe zum Pr-/InfoStab, zu Parlament und Regierung. Sie stellt eine einheitliche,

medienbruchfreie, zielgruppenübergreifende und nachhaltige Kommunikation von der strategischen

Ebene direkt in die Zielgruppen der InfoA mittels der zentralen Medien der Bundeswehr sicher und

wird vom Pr-/InfoStab unmittelbar fachlich geführt. Sie unterstützt den Ausbildungsbetrieb an der

Akademie im ZInfoA mit journalistischer Expertise sowie personellen und technischen Ressourcen.

3.2.14.5 Dezernat Medienmonitoring

3072. Das Dezernat Medienmonitoring der RedBw erstellt im Auftrag des Pr-/InfoStab täglich aus

regionalen, überregionalen und internationalen Print- und Online-Medien mehrere Pressespiegel

(Morgen-, Mittags- sowie Auslands-Pressespiegel) zur Information der Leitung des BMVg und Aller,

die aus dienstlichen Gründen Informationen über die Bundeswehr betreffende Veröffentlichungen in

ausgewählten Medien benötigen (Näheres siehe 4.8 „Pressespiegel“).

3.2.15 Elemente in nachgeordneten Strukturen der Organisationsbereiche

3073. LdI, PrOffz, PrStOffz, Pressesprecher bzw. Pressesprecherinnen nehmen die InfoA auf

Weisung ihres zuständigen PIZ oder von vorgesetzten höheren Kommandobehörden/Bundesämtern,

bei Vorhaben von überregionaler Bedeutung grundsätzlich in Abstimmung mit dem bzw. der regional

zuständigen LdI des LKdo wahr. Sie leiten und koordinieren die organisationsbereichsspezifische

InfoA im Verantwortungsbereich.

21 Für Lehrzwecke stellen ZMSBw und ZInfoABw unmittelbar nach Abnahme durch den Auftraggeber

Datenmaterial mit Bezug zur InfoA dem jeweils anderen als maschinenlesbare Datensätze zur Verfügung. Die Veröffentlichung von Befragungsergebnissen bedarf der Zustimmung des jeweiligen Primärforschers (ZInfoABw, ZMSBw). Der Pr-/InfoStab ist über Veröffentlichungen mit einem Bezug zum Aufgabenbereich der InfoA zu unterrichten. Sofern im Rahmen der jeweils spezifischen Fragestellung für das ZInfoABw erforderlich, stellt das ZMSBw darüber hinaus auch die kompletten Datensätze empirischer Befragungen zur Verfügung.

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A-600/1 Informationsarbeit im Inland

Seite 34

3.2.16 Festlegung von Zuständigkeiten

3074. Festlegungen von Zuständigkeiten können im Rahmen der Koordination der InfoA durch den

Pr-/InfoStab und unter Beachtung der A-500/1 sowie der Ergänzenden Geschäftsordnung BMVg

angeordnet bzw. geändert werden. Sie können auch durch Auslösung von Alarmmaßnahmen aus

dem Krisenreaktions- und Alarmplan der Bundeswehr (KAPlBw) angewiesen werden.

3075. Nimmt der Pr-/InfoStab ereignisbezogen oder zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von

Fachaufgaben ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar Verbindung mit Dienststellen auf, bei

denen besondere Aufgabengebiete für Pressearbeit, Öffentlichkeitsarbeit ,Medienarbeit, kommunikative

Anteile der Personalwerbung, Kommunikation der Arbeitgebermarke Bundeswehr oder

Mitarbeiterkommunikation eingerichtet sind, oder erteilt er diesen Weisungen unmittelbar, geschieht

dies in der Regel unter nachrichtlicher Beteiligung der fachlich und truppendienstlich zuständigen

Zwischeninstanzen. Dies entbindet die Empfänger dieser Weisungen nicht von der Pflicht, den eigenen

Dienststellenleitern bzw. Dienststellenleiterinnen sowie den vorgesetzten Dienststellen, falls deren

vorherige Unterrichtung erkennbar nicht mehr möglich war, unverzüglich hierüber zu berichten. Es ist

sicherzustellen, dass unabhängig von besonderen Fachsträngen der InfoA die Gesamtverantwortung

vorgesetzter Kommandeure und Kommandeurinnen bzw. Dienststellenleiter und Dienststellen-

leiterinnen für den nachgeordneten Bereich erhalten bleibt und durch unverzügliche Information auch im

Bereich der InfoA diese ihre unteilbare Führungsverantwortung wahrnehmen können.

3.2.17 Zuständigkeit bei Flugunfällen

3076. Bei Flugunfällen ist das PIZ für die Krisenkommunikation zuständig, aus dessen

Verantwortungsbereich das verunfallte Luftfahrzeug stammt.

3077. Sind ausschließlich militärische Luftfahrzeuge anderer Nationen betroffen, liegt die

Zuständigkeit bei PIZ SKB.

4 Informationsarbeit im Inland

4001. Äußerungen zu dienstlichen Angelegenheiten gegenüber den Medien obliegen grundsätzlich

den zuständigen Stellen bzw. Personen der InfoA. Angehörige des GB BMVg die von Vertreterinnen

oder Vertretern der Medien angesprochen werden, haben hierauf zu verweisen und den

Medienkontakt zu melden. Sollte aus redaktionellen oder sonstigen Gründen ein Medienkontakt mit

Angehörigen des BMVg, die nicht der InfoA angehören, zweckmäßig sein, so ist vorab eine

Genehmigung der zuständigen Stelle der InfoA einzuholen. B

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Informationsarbeit im Inland A-600/1

Seite 35

4.1 Ansprechbarkeit und Arbeitsbereitschaft

4.1.1 Pressearbeit

4002. Die Pressearbeit der Bundeswehr trägt den sich dynamisch entwickelnden

medienspezifischen Erwartungen, Mechanismen und Organisationsstrukturen in Medien und

Öffentlichkeit Rechnung. Dazu zählt in besonderem Maße die sich ständig ausweitende und

annähernd verzugslose Berichterstattung in den digitalen Medien.

4003. Die Pressearbeit der Bundeswehr erfolgt lagebedingt präventiv, aktiv oder reaktiv. Ihr Erfolg

hängt wesentlich davon ab, dass Informationen über bedeutsame Ereignisse vorab oder zeitnah zu

diesen veröffentlicht werden und eine verzugslose und sachlich richtige Berichterstattung ermöglicht

wird.

4004. Hierzu muss eine durchgängige Ansprechbarkeit und ggf. Arbeitsbereitschaft der

wesentlichen Organisationselemente der Pressearbeit (Pr-/InfoStab, PIZ) für die Medien

gewährleistet sein. Es obliegt den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern, die durchgängige

Erreichbarkeit in ihrem Verantwortungsbereich angemessen sicherzustellen22.

4.1.2 Medienarbeit

4005. Die Fähigkeit zu einer verzugslosen Berichterstattung ist Wesensmerkmal der

Kommunikation in den Onlinemedien. Die zentralen Onlinemedien der Bundeswehr23 orientieren sich

hierbei an professionellen Standards und stehen im Wettbewerb mit anderen Anbietern.

Insbesondere in der Kommunikation in besonderen Lagen (z. B. in der Krisenkommunikation) kommt

den zentralen Onlinemedien als Kommunikationsmittel mit strategischer Reichweite eine

herausgehobene Bedeutung zu.

4006. Es kann im Rahmen der fachlichen Steuerung der InfoA der Bundeswehr für den

Pr-/InfoStab jederzeit erforderlich werden, die RedBw lageabhängig und kurzfristig mit Produktionen

und deren Publikation (Videos, Audiofiles, Fotos, Text) zu beauftragen. Hierfür ist eine kurzfristig

herstellbare Arbeitsfähigkeit ausgewählter Bereiche der RedBw auch an Wochenenden und

Feiertagen sowie in der allgemein dienstfreien Zeit an Werktagen erforderlich. Darüber hinaus

22 Dies kann z. B. mit einem „Sprecher vom Dienst” oder lediglich per dienstlichem Mobiltelefon geschehen.

Grundsätzlich muss auch an Wochenenden und Feiertagen sowie in der allgemein dienstfreien Zeit an Werktagen (Montag bis Freitag zwischen 16 und 8 Uhr am Folgetag) eine pressefachliche Ansprechperson durchgängig erreichbar sein und ggf. kurzfristig die Arbeitsbereitschaft herstellen können. Eine durchgängige Anwesenheit in den Dienststellen ist dazu nur ausnahmsweise erforderlich.

23 Die zentralen Onlinemedien der Bundeswehr umfassen derzeit die Internetauftritte www.bmvg.de, www.bundeswehr.de, www.bundeswehrkarriere.de, sowie die jeweils damit verbundenen Angebote in den Sozialen Medien wie z.B. Facebook, YouTube, Flickr und Instagram. Es können weitere Auftritte hinzutreten.

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A-600/1 Informationsarbeit im Inland

Seite 36

erfordert der Bürgerdialog in Sozialen Medien eine adäquate, an das Nutzerverhalten angepasste

Arbeitsfähigkeit24 (Nr. 8017).

4007. Die RedBw stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass

• an Wochenenden und Feiertagen sowie in der allgemein dienstfreien Zeit an Werktagen (Montag

bis Freitag zwischen 16 und 8 Uhr am Folgetag) Veröffentlichungen in Form von Video, Audio,

Foto oder Text in den zentralen Onlinemedien der Bundeswehr innerhalb von zwei Stunden nach

Auftragseingang möglich sind,

• Bürgeranfragen und Kommentare in den Sozialen Medien an Werktagen, Wochenenden und

Feiertagen in der Zeit von 9 Uhr bis 23 Uhr kommentiert und freigeschaltet werden können.

4008. Die Koordination von Bürgeranfragen obliegt dem Pr-/InfoStab.

4.2 „Tage der offenen Tür“

4.2.1 Grundsätze

4009. Alle Dienststellen im GB BMVg können als Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb

ihrer Anlagen und Einrichtungen einen „Tag der offenen Tür“ (TdoT) als dienstliche Veranstaltung

durchführen. Durch den Rückzug der Bundeswehr aus der Fläche kommt diesen Veranstaltungen

eine entscheidende Bedeutung für die Öffentlichkeitsarbeit zu. Sie dienen der Darstellung der

Bundeswehr, ihres Dienstbetriebes und der Lebensbedingungen ihrer Angehörigen.

4010. TdoT können auch Maßnahmen der personalwerblichen Kommunikation, die Darstellung des

Flugbetriebes und/oder des Fallschirmsprungdienstes einschließen.

4011. Die Vorgaben dieser Zentralen Dienstvorschrift sind für die Durchführung aller TdoT bei

militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr verbindlich. Dazu gehören auch maritime

Veranstaltungen, bei denen sich Einheiten der Marine innerhalb oder außerhalb ihres Heimathafens

darstellen.

4012. Die Vorgaben, vor allem für Sicherheit, Flugbetrieb und Hygiene, zur Finanzierung (Abschnitt

6.2.2) inklusive Vorgaben zum Sponsoring Nr. 6028) sowie Vorgaben für den Zugang zu Waffen,

Munition, Waffensystemen, Ausbildungsgeräten und Simulatoren Nr. 7007) sind bei der Durchführung

von TdoT zwingend zu beachten.

4013. Die Besucherschaft der TdoT unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versicherungsschutz besteht während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände. Das

Veranstaltungsgelände ist dazu zu begrenzen, soweit die ohnehin vorhandene bauliche Begrenzung

nicht ausreichen sollte.

24 Dies bedeutet grundsätzlich keine durchgängige 24/7-Bereitschaft. Insbesondere ist auf die Einhaltung der

arbeitsrechtlichen Vorgaben bzgl. täglicher Arbeitszeit, maximaler Arbeitszeit an Bildschirmen etc. zu achten.

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Informationsarbeit im Inland A-600/1

Seite 37

4.2.2 Zielsetzung

4014. TdoT sollen

• den persönlichen und unmittelbaren Kontakt zwischen Bundeswehr und Bevölkerung intensivieren,

• die Bevölkerung über die Bundeswehr, ihren Auftrag und ihre Einsätze informieren,

• den Dialog zwischen Bundeswehr und Bürgerschaft fördern,

• der Imagebildung der Bundeswehr dienen,

• die Bundeswehr als Arbeitgeber darstellen,

• die Leistungsfähigkeit der Bundeswehr und ihrer Angehörigen beispielhaft darstellen und dadurch

das Vertrauen in die Bundeswehr stärken,

• die Integration der Bundeswehrangehörigen in die Bevölkerung fördern und die Angehörigen der

Bundeswehr als Teil der Gesellschaft in ihrer spezifischen Umgebung darstellen,

• die Integration der Bundeswehr im Bündnis dokumentieren und

• das Interesse am sowie die Bereitschaft zum Dienst in der Bundeswehr fördern.

4.2.3 Zielgruppen

4015. TdoT richten sich an die gesamte Öffentlichkeit. Im Einzelfall können TdoT jedoch auf

bestimmte Zielgruppen ausgerichtet werden, um eine wirksamere Kommunikation zu ermöglichen

(z. B. TdoT für Lehrer- und Schülerschaft oder bestimmte Berufsgruppen).

4.2.4 Durchführung

4016. Für die Durchführung von TdoT können Haushaltsmittel nach den Nrn. 6021 ff. beantragt

und aufgewendet werden.

4017. TdoT sind zeitlich so zu planen, dass Überschneidungen mit anderen regionalen

Veranstaltungen vermieden werden, um eine möglichst hohe Besucherzahl zu erreichen. Mehrere

Dienststellen können einen TdoT gemeinsam planen und durchführen. Dabei ist zu beachten, dass

eine umfassende Betreuung der Besucherschaft gewährleistet ist und der Aufwand an Personal, Zeit

und Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Der Grundsatz der

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.

4018. Für einen TdoT ist immer ein detaillierter Durchführungsbefehl bzw. eine detaillierte

Durchführungsanweisung zu erstellen und dem Antrag beizufügen. Dieser Befehl bzw. diese

Anweisung muss das Programm und einen Finanzierungsplan enthalten sowie den

Prüfungsmaßstäben der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gerecht werden. Bezüglich der

Wirtschaftlichkeit sind die kalkulierten Kosten und der erwartbare Nutzen gegeneinander abzuwägen

(angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung).

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A-600/1 Informationsarbeit im Inland

Seite 38

4019. Die Genehmigung zur Durchführung eines TdoT erteilen

• für die Streitkräfte der oder die truppendienstlich zuständige Kommandeur bzw. Kommandeurin auf

Divisions- oder vergleichbarer Ebene im Einvernehmen mit dem regional zuständigen

Kommandeur bzw. der regional zuständigen Kommandeurin des Landeskommandos, das über

einen StOffzÖA verfügt,

• für die Bundeswehrverwaltung der Präsident bzw. die Präsidentin der jeweiligen Bundesbehörde25

im Einvernehmen mit dem regional zuständigen Kommandeur bzw. der regional zuständigen

Kommandeurin des Landeskommandos, das über einen StOffzÖA verfügt.

4020. Eigene TdoT der genehmigungsberechtigten Dienststellen bzw. von höheren

Kommandobehörden sind von deren truppendienstlichen/fachlichen Vorgesetzten zu genehmigen,

ggf. von fachlich zuständigen Stellen im BMVg. TdoT von selbstständigen Dienststellen (z. B.

Planungsamt der Bundeswehr, Einsatzführungskommando der Bundeswehr) sind durch die fachlich

zuständigen Referate im BMVg zu genehmigen.

4021. Die Genehmigung des TdoT ist mindestens sechs Wochen (soweit mit Darstellung des

Flugbetriebs verbunden, mindestens zehn Wochen) vor dem geplanten Termin schriftlich auf dem

Dienstweg zu beantragen. Der zuständige StOffzÖA ist bei der Beantragung unmittelbar nachrichtlich

zu beteiligen. Ein Antrag auf Sponsoring ist mindestens acht Wochen vor der Veranstaltung zu stellen

(siehe auch Nr. 6010).

Ein Nebenabdruck der Genehmigung ist immer dem Pr-/InfoStab zuzuleiten.

4022. Der bzw. die LdI des zuständigen Landeskommandos berät die durchführende Dienststelle

hinsichtlich eines attraktiven Programms, der Finanzierungsmöglichkeiten und besonderen Vorgaben

der InfoA. Ihm bzw. ihr obliegt die Fachaufsicht im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen

Regelungen der InfoA. Er bzw. sie wird bei seiner bzw. ihrer Tätigkeit durch den zuständigen

StOffzÖA unterstützt.

4023. Dynamische Vorführungen von Luftfahrzeugen, Fallschirmsprungdienst und/oder

Übungsteilen "Luftbewegliche Operationen" (Militärische Luftfahrtveranstaltungen) anlässlich eines

TdoT mit Flugbetrieb bedürfen der luftrechtlichen Genehmigung [§§ 24 und 30 Luftverkehrsgesetz

(LuftVG)]. Genehmigungsbehörde für diese Luftfahrtveranstaltungen ist das Luftfahrtamt der

Bundeswehr (LufABw, Referat 3 I a – Grundlagen Flugbetrieb). Dynamische Vorführungen von zivil

zugelassenen Luftfahrzeugen sind bei militärischen Luftfahrtveranstaltungen in der Bundesrepublik

Deutschland grundsätzlich nicht zulässig.

4024. Die Teilnahme von militärischen Luftfahrzeugen ausländischer Nationen an

Luftfahrtveranstaltungen der Bundeswehr bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des BMVg.

25 Bei den Ämtern der Militärseelsorge der Leiter bzw. die Leiterin.

Page 63: Handbuch: Der Jugendoffizier

Informationsarbeit im Inland A-600/1

Seite 39

4025. Die Entscheidung über die Teilnahme von Luftfahrzeugen der Bundeswehr an zivilen

Luftfahrtveranstaltungen sowie über die Teilnahme an Luftfahrtveranstaltungen im Ausland obliegt

dem BMVg.

4026. Anmelde- und Genehmigungsverfahren, Voraussetzungen sowie Organisation und

Durchführung von militärischen Luftfahrtveranstaltungen regelt die Zentralvorschrift A1-271/1-8901

"Durchführung militärischer Luftfahrtveranstaltungen". Werden Fallschirmsprungdienst sowie

Bereiche Luftbeweglicher Operationen vorgeführt, ist zusätzlich die Zentralvorschrift A1-271/9-8901

"Der Fallschirmsprungdienst" zu beachten.

4027. Bei Durchführung eines TdoT sind Dienststellen der Umgebung einzubeziehen, um den

bundeswehrgemeinsamen Ansatz zu unterstreichen. Die jeweils regional zuständigen StOffzÖA

beraten und koordinieren bei Bedarf.

Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sowie der Militärseelsorge soll im Rahmen von TdoT

Gelegenheit zur Präsentation ihrer Arbeit gegeben werden.

Dem Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. ist die Möglichkeit zur eigenen

Darstellung einzuräumen. In diesen Fällen sind die regional zuständigen Stabsoffiziere/Offiziere für

Reservistenangelegenheiten/Reservistenarbeit zu beteiligen.

4028. Die BwDLZ und vor allem die Beauftragten für den Haushalt sind frühzeitig in Planung,

Durchführung und Abwicklung einzubeziehen.

4029. Die Sicherstellung der sanitätsdienstlichen Notfallversorgung der Besucherschaft ist zu

gewährleisten. Der Standortarzt bzw. die Standortärztin ist zu beteiligen.

4030. Das Programm ist an der Zielsetzung von TdoT (Nr. 4014) auszurichten und möglichst

vielseitig zu gestalten (z. B. Waffen- und Geräteschau mit Vorführungen, Nutzung von Bundeswehr-

Filmen und Videos, Einsatz von Musikkorps, Mitfahrten auf Barkassen und V-Booten der Marine).

Priorität haben die Darstellung des täglichen Dienstbetriebes sowie das Vorstellen des Lebens in der

militärischen Gemeinschaft. Bei Einbeziehung des Programmpunktes „Schießen mit Handwaffen“ ist

die Nr. 7007 zwingend zu beachten.

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Presse sind regelmäßig zu TdoT einzuladen, um die

Resonanz zu erhöhen.

4031. An einem TdoT sind Informationszentren einzurichten. Haupt- und nebenamtliche

Jugendoffiziere/Jugendunteroffiziere informieren zu sicherheitspolitischen Themen, Auftrag, Aufgaben

und Einsätzen. Zivile und militärische Karriereberater und Karriereberaterinnen sind als Ansprechpartner

bzw. Ansprechpartnerinnen für Fragen der Karrieremöglichkeiten der Bundeswehr einzuladen.

Page 64: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Informationsarbeit im Inland

Seite 40

4032. Informationsmaterial der Öffentlichkeitsarbeit und der Personalgewinnung ist in

ausreichender Menge bereitzuhalten; die Ausgabe soll zielgruppenorientiert erfolgen. Das Material

kann formlos per E-Mail bezogen werden ([email protected]).

4033. Elektronische Medien sollen z. B. zur Vorführung von Bewegtbildbeiträgen der Bundeswehr,

zur Werbung für die Auftritte in den Sozialen Medien oder zur Verlinkung auf weiterführende

Informationen z. B. mittels QR-Codes genutzt werden.

4034. An der Durchführung der TdoT können auch Angehörige der verbündeten/befreundeten

Streitkräfte beteiligt werden.

4035. TdoT sind offensiv zu bewerben und der Öffentlichkeit u. a. durch Plakataushang,

Pressemitteilungen, vorbereitende Pressegespräche o. ä. unter Nutzung der Unternehmensmarke

„Wir. Dienen. Deutschland.“ anzukündigen. Die zuständigen Pressestabsoffiziere bzw.

Pressesprecherinnen und Pressesprecher sind zu beteiligen. Die RedBw ist – vor allem bei

Großveranstaltungen – frühzeitig über das PIZ des zuständigen OrgBer zu beteiligen, um ggf. auf den

Webseiten und in den Sozialen Medien des GB BMVg zu werben und zu berichten.

In Vorankündigungen ist darauf hinzuweisen, dass Kinder unter 14 Jahren TdoT nur in Begleitung

volljähriger Aufsichtspersonen besuchen dürfen.

4036. Die Besucherschaft darf in Dienstkraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Barkassen) der

Bundeswehr transportiert werden, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen;

ebenso dürfen zur Vorbereitung und Durchführung eines TdoT Dienstfahrzeuge der Bundeswehr in

Anspruch genommen werden. Für deren Benutzung gilt der Zentralerlass B-1050/3 „Kraftfahrwesen

der Bundeswehr – Bestimmungen für den Betrieb von Dienstkraftfahrzeugen“ sowie die Nrn. 4076 ff

dieser Regelung.

4037. Die Annahme unentgeltlicher Leistungen Dritter für die Durchführung von TdoT richtet sich nach

der Zentralen Dienstvorschrift A-2100/20 „Durchführung der ‚Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur

Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige

Schenkungen)‘ für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)“. Ferner ist

die Zentrale Dienstvorschrift A-1400/7 „Annahme von Belohnungen oder Geschenken“ zu beachten.

4.2.5 Handel und Gewerbe

4038. Handel und Gewerbe innerhalb militärischer Anlagen und Einrichtungen dürfen während

TdoT nur durch zugelassene Gewerbebetriebe ausgeübt werden. Die Zentrale Dienstvorschrift A-

2100/19 „Handel und Gewerbeausübung im Bereich der Bundeswehr“ ist zu beachten. Dies gilt auch

für die Abgabe von Erinnerungsgaben aller Art gegen Entgelt.

4039. Der Verkauf von Getränken, Speisen (außer der Truppenverpflegung) und anderen

Kantinenwaren ist grundsätzlich nur den im Kasernenbereich zugelassenen Betreuungseinrichtungen

Page 65: Handbuch: Der Jugendoffizier

Informationsarbeit im Inland A-600/1

Seite 41

(z. B. Offiziers-, Unteroffiziers- und Mannschaftsheime sowie Kantinen) gestattet. Reichen deren

eigene Bewirtungsräume nicht aus und müssen zusätzliche Zelte, Verkaufsstände u. ä. aufgestellt

oder Hallen benutzt werden, sind diese Behelfseinrichtungen grundsätzlich von der verantwortlichen

Betreuungseinrichtung zu bewirtschaften. Ist diese personell oder wirtschaftlich hierzu nicht in der

Lage, ist die Bewirtschaftung der Behelfseinrichtungen der Offizier-/Unteroffizierheimgesellschaft

anzutragen. Sind diese hierzu ebenfalls nicht in der Lage, ist die Bewirtschaftung der HBG

Heimbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG in Bonn anzubieten. Diese kann Dritte verpflichten.

4040. In Liegenschaften der Bundeswehr, in denen keine Betreuungseinrichtung vorhanden ist, ist

die Beauftragung der Gästebewirtung der HBG Heimbetriebsgesellschaft mbH & Co. KG anzubieten.

Kann diese die Bewirtung nicht übernehmen, so ist eine Bewirtung der Gäste durch das zuständige

BwDLZ unter Beachtung der jeweiligen Vergaberichtlinien zu veranlassen.

4041. Über Auf- und Abbau und Bewirtschaftung der Behelfseinrichtungen schließt das zuständige

BwDLZ mit dem Betreiber einen Vertrag. Der Pachtvertrag darf keine Vereinbarungen über

unentgeltliche Leistungen (z. B. Gestellung von Arbeitskommandos, Wasser, Strom, Reinigung)

enthalten.

4042. Die Verkaufspreise in den Behelfseinrichtungen dürfen von denen des Mannschaftsheimes

nicht wesentlich abweichen.

4043. Wird die Bewirtschaftung der Behelfseinrichtungen von der HBG wahrgenommen, hat diese

dem zuständigen BwDLZ das Ergebnis (Erlöse und Kosten) nachzuweisen. Zwei Drittel des

verbleibenden Überschusses sind dem Betreuungsfonds der beteiligten Betreuungsausschüsse

zuzuführen. Eventuelle Mindereinnahmen gehen zu Lasten der HBG.

4.3 Jugendoffiziere und Jugendunteroffiziere

4.3.1 Auftrag

4044. Die Jugendoffiziere (JgdOffz) der Bundeswehr haben den Auftrag, in der Öffentlichkeit zu

militärischen und sicherheitspolitischen Grundsatzfragen im Sinne der Sicherheits- und

Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland Stellung zu nehmen.

Jugendoffiziere werden hauptamtlich (haJgdOffz) und nebenamtlich (naJgdOffz) eingesetzt. Bei der

praktischen Durchführung der Facharbeit werden sie von nebenamtlichen Jugendunteroffizieren

(naJgdUffz) unterstützt.

4045. JgdOffz und JgdUffz, in hauptamtlicher wie in nebenamtlicher Funktion, betreiben keine

Personalwerbung. Diesbezüglich verweisen sie Interessenten bzw. Interessentinnen sowie Bewerber

und Bewerberinnen an die dafür zuständigen Dienststellen der Karriereberatung.

Page 66: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Informationsarbeit im Inland

Seite 42

4046. An Schulen unterstützen JgdOffz auf Einladung der verantwortlichen Lehrerinnen bzw.

Lehrer bei der Vermittlung der deutschen Position in Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Die Schülerinnen und Schüler sollen so befähigt werden, sich kritisch mit dem Themenbereich

auseinander zu setzen und sich ein eigenes Urteil zu bilden.

4.3.2 Ausbildung

4047. Mit einem Basislehrgang am ZInfoABw wird zunächst die Befähigung für einen Einsatz als

naJgdOffz vermittelt. Auf Grundlage des Basislehrgangs werden Absolventinnen und Absolventen

ggf. für eine spätere Verwendung als haJgdOffz empfohlen.

Für diese künftigen haJgdOffz schließen sich ein Aufbaulehrgang sowie ein Funktionslehrgang zum

Leiter bzw. zur Leiterin der Simulation „Politik und Internationale Sicherheit“ (POL&IS) am ZInfoABw

an. Der vorbereitende Vertiefungslehrgang und die jährliche Auslandsausbildungsreise in die USA

schließen die Fachausbildung der haJgdOffz ab.

4048. Die jährliche Weiterbildungstagung der haJgdOffz führt das ZInfoABw in Lehrgangsform

nach Weisung des Pr-/InfoStab durch. Zusätzlich wird eine jährliche Weiterbildungstagung für

Bezirksjugendoffiziere am ZInfoABw durchgeführt. Die Teilnahme an den Tagungen ist verpflichtend.

4.3.3 Zielgruppen

4049. JgdOffz wenden sich in erster Linie an Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten

14. Lebensjahr. Dazu bieten sie Informationsformate wie Vorträge, Diskussionen, Seminare sowie

Besuche bei der Bundeswehr an. JgdOffz wenden sich auch an

• Lehrkräfte aller Schulen mit Ausnahme von Grundschulen,

• Studierende und in der Lehre tätige Angehörige der Universitäten bzw. Hochschulen,

• Jugendverbände, Jugendorganisationen wie z. B.

+ konfessionelle Jugendverbände und -gruppen,

+ politische Jugendverbände und -gruppen,

+ Gewerkschaftsjugend,

+ Sportverbände und -vereine,

+ freie Jugendverbände,

+ Stadt-, Kreis- und Landesjugendringe,

• die sonstige Jugend wie z. B.

+ nichtorganisierte Jugend in überparteilichen, überkonfessionellen Bildungsstätten, die ethische,

politische, musische oder internationale Bildungsarbeit betreiben,

+ Auszubildende.

Zu weiteren Zielgruppen siehe Anlage 10.3.

Page 67: Handbuch: Der Jugendoffizier

Informationsarbeit im Inland A-600/1

Seite 43

4050. Vorträge und Veranstaltungen mit anderen als in Nr. 4049 oder Anlage10.3 genannten

Zielgruppen bedürfen der Zustimmung des zuständigen StOffzÖA.

4051. Kontakte zu den Zielgruppen sind zu pflegen. Wo immer möglich, sind neue Kontakte zu

erschließen.

4.3.4 Information der Kommandeurinnen und Kommandeure

4052. Die haJgdOffz halten Verbindung zu den Truppenteilen und Kommandeurinnen bzw.

Kommandeuren in ihrem jeweiligen Betreuungsbereich, informieren diese über aktuelle

Entwicklungen in ihren Fachgebieten und überwachen die Stellenbesetzung und Fachausbildung der

naJgdOffz und naJgdUffz in den Verbänden.

4.3.5 Dienstposten und Funktion

4053. Die 94 Dienstposten der haJgdOffz sind in allen Bundesländern ausgebracht. Die fachliche

Führung und Einsatzkoordinierung der haJgdOffz wird durch die StOffzÖA wahrgenommen.

4054. Für die Betreuung und Weiterbildung des Personals ist das ZInfoABw verantwortlich. Es

stellt die dafür notwendigen Ressourcen bereit. Entscheidungen über die Stellenbesetzung und

fachliche Führung auf ministerieller Ebene obliegen dem Pr-/InfoStab.

4055. Zusätzlich sind die Bezirksjugendoffiziere verantwortlich, Veranstaltungen für ihren regionalen

Betreuungsbereich durchzuführen, um eine möglichst einheitliche Weiterbildung zu gewährleisten. Zu

diesen Veranstaltungen sind die haJgdOffz und naJgdOffz/naJgdUffz zusammenzuziehen.

4056. In Bataillonen und dieser Ebene entsprechenden Verbänden werden durch die

Kommandeurinnen bzw. Kommandeure jeweils ein naJgdOffz und ein naJgdUffz in Zweitfunktion

bestimmt. Diese unterstützen die haJgdOffz in deren jeweiligem Unterstützungsbereich.

4.3.6 Vortragsrecht

4057. Die haJgdOffz müssen auf ihrem Fachgebiet zum direkten Vortrag bei ihrer Kommandeurin

bzw. ihrem Kommandeur zugelassen sein.

Die naJgdOffz/naJgdUffz sind unmittelbar ihren Kommandeurinnen oder Kommandeuren bzw.

Vorgesetzten in entsprechender Dienststellung oder Einheitsführerinnen bzw. Einheitsführern in

dieser Nebenfunktion verantwortlich und haben direktes Vortragsrecht.

4.3.7 Sonderaufgaben und Nebentätigkeiten

4058. Die Tätigkeit der haJgdOffz hat sich auf ihren Auftrag (Abschnitt 4.3.1) zu beschränken.

Sonderaufgaben und Zweitfunktionen sind ihnen grundsätzlich nicht zu übertragen.

Auch die Tätigkeit eines naJgdOffz/naJgdUffz schließt in der Regel weitere Nebentätigkeiten aus.

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A-600/1 Informationsarbeit im Inland

Seite 44

4.3.8 Handakte, Berichtswesen, Meldungen und Handbibliothek

4059. JgdOffz führen eine Handakte mit folgendem Inhalt:

• Dienstanweisung und grundlegende Befehle,

• Anschriftenliste von Kontaktpersonen, Institutionen/Schulen und von benachbarten JgdOffz,

• Terminplanung,

• Erlasssammlungen der Kultusminister der Länder über Schule (ggf. Hochschule) und Bundeswehr,

• Meldungen,

• Verzeichnis der Handbibliothek.

4060. Die haJgdOffz halten engen Kontakt zum ZInfoABw, sowie zum Pr-/InfoStab. Sie melden

möglichst umgehend Begebenheiten und Vorfälle aus ihrer Facharbeit, die eine Resonanz auf

Bundes- oder Landesebene erwarten lassen. Die Jahresberichte der haJgdOffz und Sammelberichte

der Bezirksjugendoffiziere und der StOffzÖA sind auf dem Fachstrang ZInfoABw bis zum 31. Januar

des folgenden Jahres vorzulegen.

4061. Die naJgdOffz/naJgdUffz berichten direkt ihren haJgdOffz wichtige Ereignisse und

Erkenntnisse aus ihrer Tätigkeit und tauschen ihre Erfahrungen aus.

4062. Meldungen über geplante und durchgeführte Einsätze der JgdOffz sind unmittelbar in die

Informationsbörse der JgdOffz einzustellen.

4063. Die JgdOffz haben für ihre Arbeit eine Handbibliothek zu führen. Hierin wird das gesamte

ihnen zugewiesene Buch- und Schriftenmaterial gesammelt. Diese Bibliothek stellt eine wesentliche

Arbeitshilfe dar und ist bei Personalwechsel der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger zu übergeben.

4.4 Sicherheitspolitische Seminare im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

4.4.1 Grundsätze

4064. Sicherheitspolitische Seminare haben für die Vermittlung von sicherheits- und

verteidigungspolitischen Inhalten eine herausragende Bedeutung. Dem Informationsbedürfnis von

Multiplikatoren bzw. Multiplikatorinnen im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr wird mit

systematischer und kontinuierlicher Seminararbeit Rechnung getragen. Sie stärken das Vertrauen in

die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland und in die Bundeswehr,

wecken Einsicht in die Notwendigkeit der Erfüllung internationaler Verpflichtungen Deutschlands und

fördern das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit. Das Seminarangebot orientiert sich an

den Grundsätzen moderner Erwachsenenbildung. Attraktive Themengestaltung und professionelle

Organisation fördern die Akzeptanz bei den Zielgruppen.

4065. Für sicherheitspolitische Seminare stehen Haushaltsmittel bei Kapitel 1411 Titel 542 01

(Öffentlichkeitsarbeit) zur Verfügung. Details regeln die Nrn. 6033 ff.

B

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Informationsarbeit im Inland A-600/1

Seite 45

Die folgenden Festlegungen

• machen Vorgaben für die inhaltliche Gestaltung der Seminare und deren Differenzierung nach

Seminararten,

• erfassen die für die sicherheitspolitischen Seminare der Bundeswehr relevanten Zielgruppen und

• ordnen Seminararten und Zielgruppen entsprechenden Verantwortungsebenen zu.

4.4.2 Themenfelder

4066. Sicherheitspolitische Seminare orientieren sich hinsichtlich der Auswahl von Themen und

Referentinnen bzw. Referenten an den Grundsätzen und Inhalten der deutschen Sicherheits- und

Verteidigungspolitik.

4067. Nachfolgende Themenfelder bilden den inhaltlichen Rahmen für die Seminare:

• Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland,

• Legitimation, Auftrag und Aufgaben der Bundeswehr,

• Auslandseinsätze der Bundeswehr,

• Staatsbürger in Uniform,

• NATO und EU (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik),

• VN,

• sicherheitspolitische Entwicklungen,

• sicherheitspolitische Risiken, Krisen und Konflikte,

• Internationaler Terrorismus.

4068. Als Sonderform sicherheitspolitischer Seminare im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit kann

die interaktive Simulation POL&IS als Seminar angeboten werden.

Mit diesen Seminaren sollen vorrangig Jugendliche, Schülerinnen und Schüler sowie

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angeregt werden, sich mit sicherheitspolitisch

relevanten Themenfeldern zu befassen, um die Komplexität sicherheitspolitischer Zusammenhänge

und Abhängigkeiten zu erkennen.

4.4.3 Seminararten, Verantwortlichkeiten und Zielgruppen

4069. Sicherheitspolitische Seminare werden in der Bundeswehr auf unterschiedlichen Ebenen

angeboten und durchgeführt. Sie unterteilen sich in zentrale und dezentrale Seminare.

Den unterschiedlichen Seminararten sind ebenengerecht Zielgruppen zugeordnet, um eine optimale

Reichweite zu erzielen (Anlage 10.2 und Anlage 10.3).

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A-600/1 Informationsarbeit im Inland

Seite 46

4.4.4 Zentrale sicherheitspolitische Seminare

4070. Anbieter von zentralen sicherheitspolitischen Seminaren sind:

• das ZInfoABw,

• das Zentrum für Innere Führung (ZInFü),

• die FüAkBw,

• die Universitäten der Bundeswehr (UniBw).

Die Zielgruppen sind der Anlage 10.2 zu entnehmen.

4.4.5 Dezentrale sicherheitspolitische Seminare

4071. Dezentrale sicherheitspolitische Seminare werden grundsätzlich durch die StOffzÖA und die

haJgdOffz angeboten. Dezentrale sicherheitspolitische Seminare für Schüler und Schülerinnen sind

regelmäßig auf ein bis zwei Tage zu begrenzen. Die Seminardauer von bis zu sechs Tagen ist in

erster Linie für Multiplikatorenseminare vorzusehen.

Die Zielgruppen sind der Anlage 10.3 zu entnehmen.

4.4.6 Seminardurchführung und -gestaltung

4072. Seminare finden grundsätzlich im Inland und möglichst in militärischen Liegenschaften statt.

Exkursionen zu Truppenteilen oder Dienststellen sind regelmäßig Bestandteil der

Seminardurchführung. Dabei sollten Vortragsveranstaltungen im Besucherzentrum des BMVg

(Bonn/Berlin) nach Möglichkeit eingeplant werden. Kurzaufenthalte in direkt an Deutschland

angrenzenden Nachbarstaaten können bei Besuch internationaler Organisationen oder

sicherheitspolitisch relevanten Einrichtungen der VN, EU, OSZE, des Internationalen Komitees vom

Roten Kreuz (IKRK) etc. in die Planungen einbezogen werden.

4073. Der Aufwand für Seminare orientiert sich am didaktischen Nutzen für die Zielgruppen. Der

Anreiseaufwand für Besuche bei Dienststellen der Bundeswehr innerhalb eines Seminars muss in

einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des Seminars stehen. Wann immer möglich und

zielführend, sind unentgeltliche Unterkünfte in Liegenschaften der Bundeswehr zu nutzen.

Kulturelle Programmanteile können sicherheitspolitische Seminare ergänzen. Sie vertiefen die

Begegnung der Seminarteilnehmer.

4074. Die Seminardauer soll insgesamt sechs Tage nicht überschreiten. Längere Seminare sind

beim Pr-/InfoStab zu beantragen.

4075. Vor der Planung von Seminaren, die Besuche bei Dienststellen/internationalen

Organisationen im Ausland vorsehen, ist die Seminarplanung dem Pr-/InfoStab zur Genehmigung

vorzulegen. Dies gilt unabhängig von anderen Anmelde- und Genehmigungsverfahren im BMVg und

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Informationsarbeit im Inland A-600/1

Seite 47

beinhaltet die Seminarziele, das Programm, die Kostenregelung sowie die Zuordnung der

Teilnehmenden zu den Zielgruppen gemäß der Anlagen 10.2 und 10.3.

4.5 Mitfahrten

4076. Bei Veranstaltungen der InfoA ist die Mitfahrt von Zivilpersonen in Land- und

Wasserfahrzeugen der Bundeswehr nur zur Darstellung der Ausrüstung und der Leistungsfähigkeit

der Bundeswehr zulässig.

4077. Mitfahrten von Minderjährigen im Rahmen der InfoA sind bis zum vollendeten 13. Lebensjahr

ausnahmslos untersagt.

Mitfahrten von Minderjährigen vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in nicht handelsüblichen

Fahrzeugen der Bundeswehr sind nur im Beisein oder mit schriftlicher Zustimmung der

Sorgeberechtigten zu erlauben.

Die Einverständniserklärung eines Elternteils reicht aus, wenn dieser durch die Formulierung „Ich bin

– zugleich auch im Namen des anderen sorgeberechtigten Elternteils – einverstanden ...“ bestätigt,

dass der andere Elternteil einverstanden ist. Aus der Erklärung müssen Name, Anschrift und Alter der

bzw. des teilnehmenden Minderjährigen ersichtlich sein.

Die Haftung des Bundes bleibt unberührt und darf in diesem Zusammenhang nicht eingeschränkt

oder ausgeschlossen werden. Für die Einverständniserklärung ist ein selbst erstelltes Formular zu

nutzen.

4078. Bei Mitfahrten von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in nicht

handelsüblichen Land- und Wasserfahrzeugen der Bundeswehr sind die Nrn. 7007 ff. zu beachten.

Fahrerinnen und Fahrer von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, die im Rahmen von Veranstaltungen

der InfoA sowie der Personalwerbung mit der Betreuung von mitfahrenden Zivilpersonen in jedweden

Dienstfahrzeugen der Bundeswehr beauftragt sind, müssen gemäß den geltenden Regelungen auf

diese Dienstfahrzeuge eingewiesen und ggf. überprüft sein. Zusätzlich sind die Fahrerinnen und Fahrer

sowie die mit der Betreuung von mitfahrenden Zivilpersonen beauftragten Bundeswehrangehörigen von

der verantwortlichen Leiterin bzw. dem verantwortlichen Leiter vor Ort in die speziellen Gegebenheiten,

Örtlichkeiten und besonderen Sicherheitsvorgaben für die Mitfahrt von Zivilpersonen einzuweisen.

Ausbildung, Einweisung und Überprüfung sind vor jeder Mitfahrt von Zivilpersonen zu wiederholen, es

sei denn, die letzte Mitfahrt von Zivilpersonen liegt weniger als 15 Monate zurück. Vor jeder Mitfahrt von

Zivilpersonen ist entweder die durchgeführte Ausbildung, Einweisung und Überprüfung oder der

Verweis auf die letzte Mitfahrt vor weniger als 15 Monaten zu dokumentieren.

4079. Für den Besuchertransport gilt die Nr. 6039.

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A-600/1 Informationsarbeit im Inland

Seite 48

4.6 Mitflüge

4080. Die Nutzung von Luftfahrzeugen ist ausschließlich auf der Grundlage dieser Regelung und

unter Beachtung der A-270/2 möglich.

4.6.1 Grundsätzliches

4081. Gemäß A-270/2 liegt, soweit die Zustimmung des zuständigen Staatssekretärs bzw. der

zuständigen Staatssekretärin nicht vorgesehen ist, die Verantwortung und Bearbeitung der Mitflug-

anträge Dritter im Rahmen der InfoA grundsätzlich bei der Leiterin bzw. dem Leiter Pr-/InfoStab26.

4082. Hinsichtlich der Haftungsfreistellung ist gemäß A-270/2, Nrn. 702 ff. zu verfahren.

4.6.2 Durchführung

4083. Das für den Mitflugantrag im Rahmen der InfoA der Bundeswehr jeweils zuständige PIZ hat

Pr-/InfoStab einen der A-270/2 entsprechenden vollständigen und begründeten Mitflugantrag

zeitgerecht vorzulegen.

4084. Dies gilt neben den für die Informationsarbeit in Betracht kommenden Personen (vgl.

A-270/2, Nr. 402) auch für Dritte im Rahmen von Medien- und Medienkooperationsprojekten sowie für

Dritte, die als Dienstleister oder Auftragnehmer im Rahmen der InfoA für die Bundeswehr tätig werden.

4085. Bei Medien- und Medienkooperationsprojekten oder bei Auftragnehmern sind erforderliche

Mitflüge in die vertraglichen Regelungen aufzunehmen.

4086. Soweit in A-270/2, Nr. 405 vorgesehen, ist der Antrag durch das PIZ mit dem Chef bzw. der

Chefin des Stabes des EinsFüKdoBw bzw. dem nationalen Befehlshaber oder der nationalen

Befehlshaberin abzustimmen.

4087. Mit dem Mitflugantrag ist eine bereits auf ihre Rechtswirksamkeit geprüfte

Haftungsfreistellungserklärung der Körperschaft bzw. des Arbeitgebers des Medienvertreters bzw. der

Medienvertreterin, auf den bzw. die sich der Mitflugantrag beziehen soll, vorzulegen.

4088. Die unbedingt notwendige juristische Prüfung der Haftungsfreistellungserklärung ist durch

das jeweilige PIZ unter Nutzung der hauseigenen juristischen Fachexpertise in der Abteilung J8

(EinsFüKdoBw) bzw. Abteilung Verwaltung (sonstige Kommandos) bzw. Rechtsabteilung

(Oberbehörden) herbeizuführen.

4089. Die Haftungsfreistellungserklärung entfällt bei Körperschaften oder Dienststellen des Bundes

und bei selbständigen Medienvertretern bzw. Medienvertreterinnen. In diesem Fall ist mit dem

Mitflugantrag eine ausführliche Begründung vorzulegen, warum ein das Haftungsrisiko überwiegendes

Interesse der Bundeswehr am Mitflug von Medienvertretern bzw. Medienvertreterinnen besteht.

26 Vgl. A270/2, Nrn. 404 ff.

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Informationsarbeit im Inland A-600/1

Seite 49

Darüber hinaus ist gesondert zu begründen, ob Gründe vorliegen, bei Medienvertretern bzw.

Medienvertreterinnen auf ein Entgelt zu verzichten (A-270/2, Nr. 406 sowie Abschnitt 6).

4090. Pr-/InfoStab 1 stellt die Schlusszeichnung des Mitflugantrages durch Ltr Pr-/InfoStab und die

Übermittlung eines Nebenabdrucks an BMVg FüSK I 5 sicher.

4.7 Teilnahme des Fachpersonals an Lehrgängen und Tagungen Dritter

4091. Fachpersonal der InfoA kann an Lehrgängen und Tagungen von Bildungsstätten und

Organisationen außerhalb der Bundeswehr im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung dienstlich

teilnehmen, sofern Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. Die Zentralrichtlinie A2-2620/1-0-1

„Vorgaben für Maßnahmen der politischen Bildung“ sind zu beachten.

4092. Zur Teilnahme an Lehrgängen und lehrgangsähnlichen Seminaren als Maßnahme der InfoA

sind Kommandierungen des militärischen bzw. Abordnungen des zivilen Personals auszusprechen.

4093. Für die Teilnahme an Tagungen als Maßnahme der InfoA sind Dienstreisen anzuordnen. Die

reisekostenrechtliche Abfindung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).

4094. Die Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen im Ausland ist nur in begründeten

Ausnahmefällen möglich und bedarf der Genehmigung des Pr-/InfoStab. Auslandsausbildungsreisen

im Rahmen der lehrgangsgebundenen Fachausbildung oder als Weiterbildungsmaßnahmen für das

Fachpersonal InfoA gelten als genehmigt; gesonderter Einzelfallgenehmigung bedarf es nicht.

4095. Lehrgänge und Tagungen von Bildungsstätten und Organisationen außerhalb der Bundeswehr,

die nach ihren Lehrinhalten bzw. Themenstellungen die Fachlichkeit der InfoA berühren, sind Ausbildungs-

maßnahmen. Die entstehenden Kosten sind zu Lasten der einschlägigen Kapitel und Titel zu buchen.

4.8 Pressespiegel

4096. Die von der Redaktion der Bundeswehr, Dezernat Medienmonitoring erstellten Pressespiegel

stehen den Angehörigen des BMVg und der nachgeordneten Bereiche im pdf-Format sowie parallel

für vier Wochen im Elektronischen Pressespiegel-Portal (EPS-Portal) zur Verfügung.

4097. Für die Nutzung der Pressespiegel gelten strenge urheberrechtliche Vorgaben27. Aus

wirtschaftlichen Gründen ist die Anzahl der Nutzungslizenzen begrenzt; die Vergabe erfolgt priorisiert

auf der Grundlage des Nachweises dienstlicher Notwendigkeit.

4098. Bei der Beurteilung der dienstlichen Notwendigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen:

• Der Pressespiegel ist ein formeller Output des Leistungsprozesses „Informationsarbeit leisten“ der

als Input in verschiedenen anderen Leistungsprozessen notwendig ist. Die Beurteilung darüber,

27 Maximal einmaliges Ausdrucken durch den autorisierten Nutzer bzw. die autorisierte Nutzerin, keine

Verbreitung an Dritte, keine Archivierung über vier Wochen.

Page 74: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Informationsarbeit im Inland

Seite 50

wo dieser Input notwendig ist, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Instanzen innerhalb der

Leistungsprozesse.

• Unabhängig von der prozessualen Betrachtung gilt generell: Der Pressespiegel dient vorrangig der

Information der Leitung des BMVg und aller, die aus dienstlichen Gründen Informationen über die

Bundeswehr betreffende Veröffentlichungen in ausgewählten Medien benötigen. Dies definiert sich

im Wesentlichen über die Führungsebene und die Funktion (Tätigkeit an der Schnittstelle zur

Politik/Öffentlichkeit/Medien, Tätigkeit in der Informationsarbeit an leitender/beratender Stelle oder

auch bei Tätigkeiten, die eine Reaktion aufgrund der Veröffentlichung erfordern).

4099. Eine Veränderung der Funktion ist vom Lizenzinhaber bzw. der Lizenzinhaberin (bei

Angehörigen BMVg) bzw. durch das betroffene PIZ gegenüber dem Dezernat Medienmonitoring der

Redaktion der Bundeswehr anzuzeigen. Es wird anschließend neu über den Verbleib/Entzug der Lizenz

entschieden. Da die Anzahl der dem Dezernat Medienmonitoring zur Verfügung stehenden Lizenzen

insgesamt begrenzt ist, kann dieses auch der Fall sein, wenn einzelne Bereiche (oder PIZ) eine

vertretbare Anzahl von Lizenzen überschreiten und in diesem Fall eine entsprechende Priorisierung

innerhalb der Bereiche (oder PIZ) an die Stelle der Zuweisung einer weiteren Lizenz treten muss.

4100. Für die OrgBer ist die dienstliche Notwendigkeit der Erteilung einer Lizenz in eigener

Zuständigkeit durch die jeweiligen PIZ zu bewerten. Für Angehörige des BMVg ist dieses bei Antrag

durch den zuständigen Referatsleiter bzw. die zuständige Referatsleiterin zu bestätigen. Für

Referatsleiter bzw. Referatsleiterinnen im BMVg und höhere Funktionen ist die dienstliche

Notwendigkeit gegeben.

4101. Angehörige des BMVg beantragen die Aufnahme in den E-Mail-Verteiler sowie die Zuteilung

der Zugangslizenz zum EPS-Portal elektronisch beim Dezernat Medienmonitoring. Die durch den

nächsten Vorgesetzten bzw. die nächste Vorgesetzte bestätigte Begründung der dienstlichen

Notwendigkeit ist beizufügen. Das Dezernat Medienmonitoring entscheidet abschließend über den

Antrag.

Angehörige der dem BMVg nachgeordneten Bereiche stellen ihre dienstlich begründeten Anträge

über den stellungnehmenden Vorgesetzten bzw. die stellungnehmende Vorgesetzte an das

zuständige PIZ. Dieses erteilt eine Lizenz im Rahmen des durch das Dezernat Medienmonitoring zur

Verfügung gestellten Lizenzkontingentes. Überschreitet der Bedarf die zugewiesene Lizenzzahl, ist

grundsätzlich zu priorisieren.

Page 75: Handbuch: Der Jugendoffizier

Informationsarbeit in den Einsatzgebieten A-600/1

Seite 51

5 Informationsarbeit in den Einsatzgebieten

5.1 Sicherstellen der personellen Durchhaltefähigkeit

5001. Die Betonung der Bundeswehrgemeinsamkeit und das Stärken der Einsatzfähigkeit stehen

im Zentrum der Weiterentwicklung der Bundeswehr. Gleiches gilt folglich für die InfoA der

Bundeswehr.

5002. Der Leiter bzw. die Leiterin Pr-/InfoStab verantwortet u. a. die InfoA im Einsatz. Um dieser

Verantwortung gerecht werden zu können, ist die durchhaltefähige Präsenz von Fachpersonal der

InfoA in den Einsatzgebieten von entscheidender Bedeutung.

5003. Das PIZ des EinsFüKdoBw ist deswegen federführend beauftragt, die Einsatzgestellung des

Fachpersonals der InfoA in die Einsatzgebiete durchhaltefähig sicherzustellen. Dazu werden die PIZ

der OrgBer auf Zusammenarbeit mit dem PIZ EinsFüKdoBw angewiesen.

5004. Die personelle Durchhaltefähigkeit für die InfoA in den Einsatzgebieten wird durch ein

zweiteiliges Verfahren sichergestellt, das zunächst die Einsatzverpflichtungen der OrgBer auf der

Grundlage der gültigen Organisationsgrundlagen ermittelt und anschließend die Dienstposten-

besetzung in den Einsatzgebieten gewährleistet.

5005. Das Ermitteln der Einsatzverpflichtungen der OrgBer erfolgt entlang der folgenden

Verfahrensschritte:

a) Das Berechnungsverfahren gemäß Anlage 10.5 ist das Standardverfahren zur Ermittlung der

Einsatzverpflichtungen bezüglich der Personalgestellung für die InfoA im Einsatz.

b) Grundlage des Berechnungsverfahrens sind die gültigen Organisationsgrundlagen für die

Dienstposten PrStOffz Streitkräfte (SK), PrOffz SK, Informationsfeldwebel SK und Fotofeldwebel.

Die Dienstposten in internationalen Dienststellen bleiben unberücksichtigt.

c) Vorwegabzüge von den Dienstpostenumfängen gemäß Organisationsgrundlagen sind unzulässig.

d) Die Berechnung der Einsatzverpflichtungen nach dem Berechnungsverfahren ist zu dokumentieren

und Pr-/InfoStab vorzulegen.

e) Die PIZ übermitteln jeweils zum 1. April des Jahres ein Organigramm der Aufbauorganisation des

Fachstrangs der InfoA in ihren OrgBer und die zugehörigen Auszüge der Soll-Organisation

(SollOrg) an Pr-/InfoStab. Die fachlichen Zuständigkeiten für die Bereitstellung der

Organisationsgrundlagen bleiben davon unberührt.

5006. Für die Dienstpostenbesetzung in den Einsatzgebieten sind die folgenden Verfahrensschritte

zu durchlaufen:

a) Auf der Grundlage der ermittelten Einsatzverpflichtungen koordiniert PIZ EinsFüKdoBw die

Dienstpostenbesetzung gemäß Nr. 5003.

B

Page 76: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Informationsarbeit in den Einsatzgebieten

Seite 52

b) Die ermittelten Einsatzverpflichtungen der OrgBer haben ungeachtet personeller Vakanzen oder

Ausfälle Bestand. Der verpflichtete OrgBer ist für die erforderliche personelle Ersatzgestellung

verantwortlich. PIZ EinsFüKdoBw koordiniert dazu die Unterstützung der PIZ der übrigen OrgBer.

5.2 Information der Öffentlichkeit über bedeutsame Ereignisse

5.2.1 Grundsätze

5007. Bedeutsame Ereignisse in den Einsatzgebieten besitzen – insbesondere, wenn Soldatinnen

und Soldaten der Bundeswehr unmittelbar betroffen sind – hohe politische Relevanz und lösen

großes Interesse der Medien und Öffentlichkeit aus. Pr-/InfoStab nimmt diesbezüglich federführend

die Verantwortung für die gesamte InfoA im GB BMVg wahr.

5008. Die Information der Medien und der Öffentlichkeit über Vorfälle im Einsatz unterliegt hohem

zeitlichen Druck; Informationshoheit und Glaubwürdigkeit des BMVg und der Bundeswehr müssen zu

jeder Zeit gewahrt bleiben. Daher gilt der Grundsatz, verfügbare und gesicherte Informationen zeitnah

zum Ereignis zu veröffentlichen. Hierbei ist einer schrittweisen Information – Erstinformation und

Fortschreibungen – der Vorzug gegenüber einer umfassenden, aber verspäteten Information zu geben.

5009. Um bestehende Abläufe zu optimieren, werden die Verfahren der Information der Öffentlichkeit

– in enger Anlehnung an die Zentrale Dienstvorschrift A-150/6 „Informationsversorgung der Leitung des

BMVg über Ereignisse in den Einsatzgebieten“ – durch diese Regelung verbindlich festgelegt.

5010. Grundsätzlich erfolgt die Information der Leitung BMVg bzw. der militärischen Führung sowie

des parlamentarischen Bereichs zeitlich vor der Information von Medien und Öffentlichkeit. Dies gilt

ebenso für Angehörige von Soldatinnen und Soldaten bzw. zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

der Bundeswehr, die lebensgefährlich verwundet bzw. verletzt wurden oder gefallen bzw. verstorben

sind. Über Abweichungen hiervon entscheidet der Leiter bzw.die Leiterin Pr-/InfoStab im Einzelfall.

5011. Bedeutsame Ereignisse bzw. Vorfälle in den Einsatzgebieten – mit Beteiligung des

deutschen Einsatzkontingentes bzw. Relevanz für das deutsche Einsatzkontingent im o. a. Sinne –

werden im Internet28 auf www.bundeswehr.de veröffentlicht. Erst anschließend können diese

Informationen durch EinsFüKdoBw gegenüber den Medien29 bestätigt werden.

5012. Pr-/InfoStab entscheidet über Inhalt und Zeitpunkt ggf. zu veröffentlichender Online-

Meldungen.

5013. EinsFüKdoBw spricht grundsätzlich in allen operativen Belangen: Über Ausnahmen im

Rahmen der externen Kommunikation entscheidet Pr-/InfoStab.

28 Die Entscheidung des Befehlshabers bzw. der Befehlshaberin des EinsFüKdoBw über die Unterrichtung der

Obleute Verteidigungsausschuss oder Auswärtiger Ausschuss ist davon unabhängig. 29 Eine von diesem Grundsatz abweichende vorhergehende Information der Medien erfolgt in Abstimmung mit

Pr-/InfoStab und ausschließlich reaktiv.

Page 77: Handbuch: Der Jugendoffizier

Haushalt A-600/1

Seite 53

5.2.2 Verfahren

5014. Das EinsFüKdoBw

• meldet unabhängig von anderen Meldeformaten auf Grundlage verfügbarer und belastbarer

Informationen30 unmittelbar ohne Zeitverzug an Pr-/InfoStab,

• übersendet unverzüglich einen Online-Baustein31 an Pr-/InfoStab,

• meldet unverzüglich endgültige Entscheidung, ob Obleuteunterrichtung vorgesehen ist, an

Pr-/InfoStab und

• meldet unmittelbar nach Abgang der Obleuteunterrichtung die Freigabe des Online-Bausteines

und passt bei Bedarf den Online-Baustein zeitgleich an.

6 Haushalt

6.1 Allgemeines

6001. Finanzielle Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren bzw. verbindlich

zugesagten Haushaltsmittel eingegangen werden. Alle Ausgaben im Zusammenhang mit

Maßnahmen der InfoA sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung unter Wirtschaftlichkeits- und

Sparsamkeitsgesichtspunkten zu leisten und wie die Einnahmen bei den einschlägigen Titeln des

Bundeshaushaltsplanes zu buchen.

6002. Entsprechend der Zweckbestimmung ist der Haushaltsmittelbedarf durch die für das

jeweilige Kapitel/Titel Zuständigen titelbezogen und zeitgerecht in die einzelnen Phasen des

Integrierten Planungsprozesses (IPP) einzubringen. Basierend auf den Verfügungsbeträgen für das

jeweilige Haushaltsjahr und den nachfolgenden Regelungen wird der Haushalt durch die für das

jeweilige Kapitel/Titel zuständigen Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter vollzogen.

6003. Haushaltsmittel sind wie folgt zu veranschlagen:

• Maßnahmen der sicherheits- und verteidigungspolitischen Kommunikation (Nr. 2014) bei Kapitel

1412 Titel 535 0132,

• Maßnahmen der Presse- (Nr. 2015), der Öffentlichkeits- (Nr. 2016) sowie der Medienarbeit (Nr.

2017) bei Kapitel 1411 Titel 542 0133,

• Maßnahmen der kommunikativen Anteile der Personalwerbung und der Kommunikation der

Arbeitgebermarke Bundeswehr bei Kapitel 1403 Titel 538 01 (Nr. 2018).

6004. Über die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel entscheiden die jeweils zuständigen

Vorgesetzten, denen zur Durchführung von Maßnahmen der InfoA Haushaltsmittel auf Antrag oder 30 Informationen auf dem Bw-internen Fachstrang und/oder Sofortmeldung(en) DEU EinsKtgt. 31 Mit Vermerk: „Keine Veröffentlichung vor Obleuteunterrichtung“. 32 Innere Führung und Sicherheits- und verteidigungspolitische Kommunikation. 33 Öffentlichkeitsarbeit

Page 78: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Haushalt

Seite 54

Anordnung zweckgebunden oder zur Bewirtschaftung zugewiesen werden. Bei Maßnahmen, für die

an anderer Stelle des Haushaltsplans Mittel veranschlagt sind, dürfen keine Zahlungen aus Kapitel

1412 Titel 535 01, Kapitel 1411 Titel 542 01 oder Kapitel 1403 Titel 538 01 geleistet werden. Aus

diesen Titeln dürfen nach ihrer Zweckbestimmung Haushaltsmittel nur für solche Maßnahmen zur

Verfügung gestellt werden, die nach Ziel, Zielgruppe und Inhalt eindeutig Maßnahmen der InfoA sind.

In allen Zweifelsfällen ist vor der haushaltswirksamen Planung oder Durchführung von Maßnahmen

der InfoA die Entscheidung des Pr-/InfoStab einzuholen.

6005. Die Beauftragten für den Haushalt sind rechtzeitig zu beteiligen. Sie sind dafür verantwortlich,

dass die haushalts- und kassenrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere haben sie zu

berücksichtigen, dass sich der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§§ 7 und 34

Bundeshaushaltsordnung (BHO)) nicht nur auf die Verwendung der vorgenannten Haushaltsmittel,

sondern auch auf den Wert des Personal- und Sachaufwandes erstreckt.

6006. Besondere, durch das BMVg im Ausnahmefall als Maßnahmen der InfoA gebilligte Vorhaben

können mit Haushaltsmitteln aus Kapitel/Titel 1412/535 01, 1411/542 01 oder 1403/538 01 geleistet

werden.

6007. Haushaltsmittel für die InfoA innerhalb der Bundeswehr sind

• für die Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz bei Kapitel 1410 Titel 531 0234,

• für Aus- und Fortbildung sowie Umschulung für Personal im nachgeordneten Bereich des BMVg

bei den Kapiteln 1403, 1413 Titel 525 0135,

• für Reisekosten von Filmteams der Bundeswehr bei den Kapiteln 1403, 1413 Titel 527 0136,

• für militärische Fachzeitschriften sowie für Veröffentlichung und Dokumentation im Rahmen des

Geschäftsbedarfs bei den Kapiteln 1403, 1413, Titel 511 0137,

• für das Entgelt von Fernmeldeleitungen, Signalaufbereitung, -verteilung und -ausstrahlung bei

Kapitel 1407 Titel 511 0338

veranschlagt.

Vor der haushaltswirksamen Planung und Durchführung von Maßnahmen der InfoA ist eine

angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen.

6008. Der Pr-/InfoStab behält sich die Entscheidung über Ausgaben bei Kapitel 1412 Titel 535 01,

Kapitel 1411 Titel 542 01 und Kapitel 1403 Titel 538 01 bei Vorhaben vor,

• für die im Einzelfall mehr als 2.500 Euro erforderlich sind und

34 Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz. 35 Aus- und Fortbildung. 36 Dienstreisen 37 Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige

Gebrauchsgegenstände. 38 Entgelte für Fernmeldeleitungen.

Page 79: Handbuch: Der Jugendoffizier

Haushalt A-600/1

Seite 55

• bei denen eine Überschreitung der Höchstsätze nach Nr. 6017 sowie ein Abweichen von Nr. 6039

unabweisbar notwendig erscheint. Entsprechende Anträge sind mit Begründung und Darstellung

des geplanten organisatorischen Ablaufs, der vorläufigen Teilnehmerliste und dem

Kostenvoranschlag über das zuständige Landeskommando unter Beteiligung des für die

Haushaltsmittel zuständigen StOffzÖA und für die Bundeswehrverwaltung über die jeweilige

Bundesoberbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen. Abweichend legt ZInfoABw – sofern für deren

betroffene Bereiche nicht bereits gesondert geregelt – direkt bei Pr-/InfoStab vor.

6009. Für die Pressebetreuung im Rahmen von Großveranstaltungen im In- und Ausland sowie für

Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit können in Ausnahmefällen Leistungen Privater

unter den Voraussetzungen der A-2100/20 in Anspruch genommen werden.

6010. Der Sponsoring-Antrag ist auf dem Dienstweg vor der Durchführung der Veranstaltung dem

Referat R II 1 im BMVg zur Entscheidung vorzulegen (siehe auch Nr. 4021).

6.2 Finanzierung von Veranstaltungen der Informationsarbeit

6.2.1 Grundsätze

6011. Für Veranstaltungen der InfoA dürfen keine Eintrittsgelder erhoben werden. Einnahmen aus

Veranstaltungen der InfoA dürfen nicht als Spenden an Dritte abgegeben werden (z. B. karitative oder

soziale Organisationen, auch nicht an das Bundeswehr-Sozialwerk e. V. oder das Soldatenhilfswerk

e. V.). Auf das Sammlungsverbot wird hingewiesen. Die Zentrale Dienstvorschrift A-2100/17

„Durchführung von Geldsammlungen sowie Einrichtung von Gemeinschaftskassen und anderen

Kassen im Bereich der Bundeswehr“ ist zu beachten.

Es ist anzustreben, dass Veranstaltungen und Vorhaben der InfoA in bundeswehreigenen

Liegenschaften oder auf Truppen- und Standortübungsplätzen durchgeführt werden.

6012. Die Teilnehmer- bzw. Besucherschaft von Veranstaltungen der InfoA kann bewirtet werden.

Diese Bewirtung kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes kostenlos erfolgen. Dabei gelten

folgende Einschränkungen:

• Soldatinnen und Soldaten sowie zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr können

kostenlos bewirtet werden, wenn deren Teilnahme an Vorhaben im Rahmen der InfoA zur

Durchführung der Veranstaltung dienstlich erforderlich und angeordnet ist und wenn ihre Zahl nicht

mehr als ein Drittel der Gesamtteilnehmerzahl des Vorhabens umfasst.

• Angehörige ausländischer Streitkräfte können kostenlos bewirtet werden, wenn sie als Gäste an

Vorhaben im Rahmen der InfoA unter Berücksichtigung des Zentralerlasses B-2410/2

„Haushaltsmittel für Repräsentation“ teilnehmen.

• Besucherinnen und Besucher von TdoT dürfen grundsätzlich nicht kostenlos bewirtet werden

(siehe Nr. 6016).

Page 80: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Haushalt

Seite 56

6013. Kostenlose Bewirtung gemäß Nr. 6012 erfolgt grundsätzlich in Form von Truppenverpflegung

nach der Zentralvorschrift A1-1900/1-15 „Die Verpflegung der Bundeswehr im Frieden“.

6014. Die Kosten für die Truppenverpflegung werden in Höhe des jeweils gültigen

Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung aus Kapitel 1411 Titel 542 01

beglichen. Personal- und Sachkosten werden nicht erhoben.

6015. Darüber hinaus können im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel pro Besucherin bzw.

pro Besucher bis zu 2,50 Euro für eine Zwischenmahlzeit oder Getränke aufgewendet werden.

6016. Ist die Bereitstellung von Truppenverpflegung für die Teilnehmer- bzw. Besucherschaft

kostenpflichtig, werden diese nach der A1-1900/1-15 in Höhe des jeweils gültigen Sachbezugswertes

nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung berechnet. Personal- und Sachkosten werden nicht

erhoben.

6017. Kann Truppenverpflegung für die Teilnehmer- bzw. Besucherschaft nach Nr. 6013

ausnahmsweise nicht zur Verfügung gestellt werden oder handelt es sich um an Bord von

Luftfahrzeugen der Bundeswehr bereitgestellte Flugverpflegung/Getränke, sind im Rahmen der

zugewiesenen Haushaltsmittel für die Bewirtung folgende Tagesrichtsätze pro Person zugrunde zu

legen:

Frühstück bis zu 5,00 €

Mittagessen bis zu 17,00 €

Abendessen bis zu 22,00 €

Abendessen in zu begründenden Ausnahmefällen bis zu 27,00 €

kleiner Imbiss mit Umtrunk bis zu 7,00 €

Empfang bis zu 11,00 €

Kaffeepause bis zu 4,00 €

Umtrunk bis zu 4,00 €

bei Flügen bereitgestellte Mahlzeiten (in Form von Früh-stück, Mittag- bzw. Abendessen), einschließlich jeweils einem Getränk

in Höhe des je Mahlzeit vertraglich vereinbarten Preises39

bei Flügen außerhalb der Mahlzeiten bereitgestellte Getränke

bis zu 4,00 € pro Flug

6018. Bei ganztägigen Veranstaltungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 30 € pro Person

insgesamt in Anspruch genommen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des

Pr-/InfoStab. Im Richtsatz sind alle Nebenkosten wie Bedienung, Tischdekoration, Einladungskarten,

39 Auf die Nennung absoluter Zahlen wird verzichtet, weil der Vertrag entsprechend der Kostenentwicklung

unregelmäßig angepasst wird. Die jeweilige Vertragsfassung kann als begründende Unterlage für die Abrechnung zur Verfügung gestellt werden.

Page 81: Handbuch: Der Jugendoffizier

Haushalt A-600/1

Seite 57

Mehrwertsteuer, Menükarten und Tischkarten (Namensschilder) enthalten. Die Veranstaltungen sind

aus Kostengründen grundsätzlich in bundeswehreigenen Räumen durchzuführen.

6019. Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann anlässlich eines Abschiedsabends oder eines

Abschiedsumtrunks von der Ausgabe von Truppenverpflegung abgesehen werden. Dann gelten die

Sätze der Nr. 6017.

6020. Die unentgeltliche Verpflegung von Schülern und Jugendlichen als Zielgruppe der

Personalgewinnung richtet sich nach der Zentralvorschrift A1-1900/1-15 „Die Verpflegung der

Bundeswehr im Frieden“ (dort Nrn. 339ff, insb. 340 u. 345).

6.2.2 Finanzierung von „Tagen der offenen Tür“

6021. Die folgenden Vorgaben regeln das Abrechnungsverfahren für Ausgaben für die

Durchführung von TdoT, soweit sie nicht aus Kapitel 1411 Titel 542 01 beglichen werden.

6022. Finden im Rahmen eines TdoT personalwerbliche Maßnahmen statt, so werden diese aus

Kapitel 1403 Titel 538 0140 finanziert.

6023. Nach der Durchführung von TdoT ist eine Endabrechnung vorzunehmen, zu dokumentieren

und dem Pr-/InfoStab als Anteil eines Erfahrungsberichtes zur Evaluierung der Zielerreichung der

InfoA zu übermitteln.

6024. Der rechnungsmäßige Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben hat entsprechend der

Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) zu erfolgen. Die

Endabrechnung ist innerhalb von acht Wochen nach der Veranstaltung durchzuführen.

6025. Grundsätzlich ist im Rahmen der Vorkalkulation anzustreben, dass die zu Lasten

Kapitel 1403 Titel 539 99 Buchungsabschnitt (BA) 00641 gehenden Ausgaben von den zu

erwartenden Einnahmen vollumfänglich gedeckt werden. Zu diesem Zweck ist die bzw. der

Beauftragte für den Haushalt in die Vorhabenplanung, die Vorkalkulation und die Abrechnung von

TdoT rechtzeitig und umfassend einzubeziehen.

6026. Bei Kapitel 1403 Titel 539 99 BA 006 sind alle Ausgaben zu buchen, die im Zusammenhang

mit den Einnahmen bei Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 00242 stehen oder durch sonstige Maßnahmen

entstehen. Hierzu gehören z. B.

• Plakatanschläge (gegebenenfalls zusätzlich erforderliches Büro-/Zeichenmaterial),

• Miete für Zuschauertribünen, Toilettenwagen etc.,

• Hinweistafeln zur Verkehrsregelung,

40 Nachwuchswerbung 41 Vermischte Verwaltungsausgaben/Ausgaben anlässlich der Durchführung der „Tage der offenen Tür“. 42 Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Mannschafts-, Unteroffiziers- und Offiziersheime, der

Verkaufsstellen sowie aus der Durchführung der „Tage der offenen Tür“ und sonstiger Veranstaltungen/ Einnahmen aus der Durchführung der „Tage der offenen Tür“.

B

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A-600/1 Haushalt

Seite 58

• Auf- und Abbau von Einrichtungen zur Absperrung oder Herrichtung von Parkplätzen,

• Munition für Handwaffen, soweit sie nicht auf dem Nachschubweg geliefert wird,

• Beseitigung von Flurschäden, für die der Bund haftet und für die andere (unmittelbare)

Ersatzpflichtige nicht bekannt sind, unter Abtretung der Forderungen der Geschädigten gegen die

anderen (unmittelbaren) Ersatzpflichtigen an den Bund,

• gegebenenfalls Steuern und Gebühren.

6027. Alle Einnahmen sind bei Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 002 zu buchen und können erzielt

werden durch:

• Verkauf von Programmen,

• Schießen mit Handfeuerwaffen gegen Nenn- oder Meldegebühren („Schießen für Gäste“,

Nr. 2016),

• Vermietung von Stellflächen an Firmen, die berechtigt sind, auf dem Gelände der Dienststelle

Handel und Gewerbe zu betreiben (siehe auch Nr. 4038).

6028. Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen) können in

Ausnahmefällen ergänzend in Anspruch genommen werden. Als Verpflichtung der Dienststelle darf

ausschließlich die Darstellung des Sponsors zugelassen werden, insbesondere die mündliche oder

schriftliche Nennung des Namens, der Firma und der Marke des Sponsors sowie die Präsentation

seines Logos und sonstiger Kennzeichen im Rahmen der Veranstaltung. Im Fall von beabsichtigtem

Sponsoring ist das Referat R II 1 im BMVg bei der Beantragung des TdoT nachrichtlich zu beteiligen.

Diese Beteiligung ersetzt nicht den Antrag auf Sponsoring, der spätestens acht Wochen vor der

geplanten Annahme der Leistung beim Referat R II 1 im BMVg eingehen soll.

Sponsoring liegt nicht vor, wenn der Private und die Dienststelle aufgrund gleichgerichteter

Zielsetzungen eine angemessene Kostenverteilung vereinbaren. Auch in diesem Fall ist das Referat

R II 1 im BMVg bei der Beantragung des TdoT nachrichtlich zu beteiligen.

6029. Wenn bei TdoT Schießen für Gäste o. ä. durchgeführt und dadurch Einnahmen erzielt (Nr.

6027) werden, sind im Rahmen der Endabrechnung von TdoT die dafür entstandenen Kosten für die

aus den Beständen der Bundeswehr entnommene Ausbildungsmunition und des Scheibenmaterials

zu ermitteln. Die Kostendeckung erfolgt durch Umbuchung von Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 002

nach Kapitel 1410 Titel 119 9943.

Die übrigen bei Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 002 vereinnahmten Gelder sind anschließend zur

Deckung der Ausgaben bei Kapitel 1403 Titel 539 99 BA 006 zu verwenden.

Dabei sind die Einnahmen bei Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 002 zunächst bis zur Höhe der Ausgaben

(Kapitel 1403 Titel 539 99 BA 006) auf Kapitel 1403 Titel 539 99 BA 001 umzubuchen.

43 Vermischte Einnahmen

Page 83: Handbuch: Der Jugendoffizier

Haushalt A-600/1

Seite 59

6030. Sollten durch nicht vorherzusehende Umstände Ausgaben nicht gedeckt werden können, ist

dies unter Darlegung des genauen Sachverhalts auf dem Dienst-/Mittelverteilerweg dem Pr-/InfoStab

zu melden. Die Vorgesetzten aller Ebenen haben Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die

Deckung der Mehrausgaben behält sich der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin im BMVg in

jedem Einzelfall vor. Bei Ablehnung ist eine Schadensbearbeitung einzuleiten.

6031. Für Ausgaben im Rahmen der Betreuung, Bewirtung und für Erinnerungsgeschenke für

eingeladene Teilnehmer der NATO-Partner sind die Richtsätze gemäß B-2410/2 zu beachten.

6032. Um die Einheiten/Dienststellen für ihre Belastung über den Rahmen des Dienstes hinaus zu

entschädigen und ihre besonderen Leistungen für den TdoT anzuerkennen, können die nach der

Endabrechnung der Veranstaltung erzielten Mehreinnahmen bei Kapitel 1403 Titel 382 01 BA 002

gegenüber den Ausgaben bei Titel 539 99 BA 006 für Betreuungszwecke gemäß den

Heimbewirtschaftungsvorgaben verwendet werden. Die entsprechende Ausgabenbuchung für die

Betreuungsmittel ist bei Kapitel 1403 Titel 982 01 BA 00244 nachzuweisen. Waren mehrere

Einheiten/Dienststellen an der Veranstaltung beteiligt, richten sich die Anteile der Mittel, die dem

jeweiligen Betreuungsfonds zur Verfügung gestellt werden, nach dem Umfang des Mitwirkens. Die

Mehreinnahmen dürfen nicht als Spenden an Dritte, auch nicht an das Bundeswehrsozialwerk e.V.

oder das Soldatenhilfswerk e.V., abgegeben werden.

6.2.3 Finanzierung von sicherheitspolitischen Seminaren

6033. Sicherheitspolitische Seminare werden mit Haushaltsmitteln aus Kapitel 1411 Titel 542 01

bzw. im Rahmen der sicherheits- und verteidigungspolitischen Kommunikation aus Kapitel 1412

Titel 535 0145 finanziert.

6034. Dazu weist Pr-/InfoStab den relevanten Dienststellen auf den einschlägigen

Mittelverteilerwegen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zu. Die StOffzÖA bewirtschaften die

Haushaltsmittel für die Durchführung der dezentralen Seminare der haJgdOffz.

6035. Bei Planung, Vorbereitung und Durchführung von Seminaren im Bereich der

Öffentlichkeitsarbeit ist ein strenger Maßstab anzulegen.

6036. Kooperationen mit externen Bildungsträgern sind bei der Seminarfinanzierung anzustreben.

Eine Eigenbeteiligung der Seminarteilnehmenden ist bei der Finanzierung mit in Betracht zu ziehen

(Richtwert: 30% der Gesamtkosten; Ausnahme: reine Schülerseminare). Die Genehmigung zur

Durchführung von Seminaren im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit mit einem Kostenansatz über

2.000 € ist beim Pr-/InfoStab unter Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung und des geplanten

Seminarablaufes zeitgerecht zu beantragen. 44 Betreuungsmaßnahmen aus abgeführten Einnahmen, Überschüsse aus der Durchführung der „Tage der

offenen Tür“ und sonstiger Veranstaltungen/Betreuungsmaßnahmen aus der Durchführung der „Tage der offenen Tür“.

45 Innere Führung und Sicherheits- und verteidigungspolitische Kommunikation.

B

Page 84: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Haushalt

Seite 60

6.3 Finanzierung von Produkten der Mitarbeiterkommunikation

6037. Ausgaben gehen im Rahmen jeweils verfügbarer Haushaltsmittel

• zu Lasten Kapitel 1403 Titel 511 0146 für alle militärfachlichen Zeitschriften der

Mitarbeiterkommunikation und Spezialzeitschriften gemäß Nr. 8021 mit Ausnahme der Ausgaben

für die Spezialzeitschrift „Militärgeschichte“,

• zu Lasten Kapitel 1403 Titel 525 0147 für die Spezialzeitschrift „Militärgeschichte“ sowie für Bücher,

Broschüren und vergleichbare Druckschriften, die als Informations-, Lehr- und Ausbildungsmaterial

für den staatsbürgerlichen Unterricht zentral beschafft werden.

6038. Die Anmeldung der Haushaltsmittel sowie die Bewirtschaftung der zugewiesenen

Haushaltsmittel erfolgt durch das Streitkräfteamt (SKA).

6.4 Finanzierung von Transport- und Reisekosten sowie Honoraren

6039. Fahrkosten der Teilnehmer- bzw. Besucherschaft dürfen höchstens bis zum Satz der 2.

Klasse der Deutschen Bahn AG erstattet werden. Ausnahmen sind zu begründen. Sonderpreise sind

zu nutzen. Zugzuschläge dürfen bei Entfernungen über 50 km erstattet werden. Bahnfahrkarten

dürfen dienstlich nicht bereitgestellt und Beförderungsgutscheine nicht ausgegeben werden.

6040. Den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen inkl. des Einsatzes von Fahrzeugen der

BwFuhrparkService GmbH auch für den unentgeltlichen Transport bzw. den Transport von Nicht-

Bundeswehrangehörigen regelt die B-1050/3. Danach dürfen Fahrten mit Dienstkraftfahrzeugen zur

Vorbereitung und Durchführung von eigenen Veranstaltungen oder zur Teilnahme an

Veranstaltungen Dritter unternommen werden.

6041. Für Informationsreisen dürfen Luftfahrzeuge der Bundeswehr nach Maßgabe der A-270/2

(Nr. 4080) genutzt werden.

6042. Bei Übernachtungen von Besucherinnen bzw. Besuchern ist grundsätzlich

Gemeinschaftsunterkunft (nach Maßgabe der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570 „Die Liegenschaften

der Bundeswehr“ unentgeltlich bereitzustellen. Über eine Anmietung von Hotelzimmern entscheidet

im Einzelfall der Pr-/InfoStab.

6043. Für Honorare und Reisekosten an Vortragende, die nicht dem Bereich der Bundeswehr

angehören, können Mittel aus Kapitel 1412 Titel 535 01 oder Kapitel 1411 Titel 542 01 in Anspruch

genommen werden. Die Vorgaben der Bereichsdienstvorschrift C-1454/9 „Vortragshonorare an

nebenamtlich oder nebenberuflich Vortragende, die nicht dem Geschäftsbereich des

Bundesministeriums der Verteidigung angehören“ sind anzuwenden.

46 Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige

Gebrauchsgegenstände (Geschäftsbedarf und Kommunikation). 47 Aus- und Fortbildung

Page 85: Handbuch: Der Jugendoffizier

Zugang zu Waffen, Munition und Simulatoren A-600/1

Seite 61

7 Zugang zu Waffen, Munition und Simulatoren

7.1 Definitionen

7001. Waffen im Sinne dieser Regelung sind insbesondere Handfeuerwaffen, Schusswaffen,

Schussapparate, Hieb- und Stoßwaffen oder vergleichbare Gegenstände bzw. Geräte wie z. B.

Granatmaschinenwaffe, Panzerfaust, Schweres Maschinengewehr etc. Dies gilt auch für auf

Waffensystemen der Bundeswehr fest installierte oder mitgeführte Waffen. Im Übrigen gilt Nr. 7012.

7002. Waffensysteme im Sinne dieser Regelung sind Schiffe und Boote, Luftfahrzeuge und

Landfahrzeuge der Bundeswehr, die als Plattform mit eigenen Antrieben, Waffen, Feuerleitanlagen,

Ortungs- und Navigationssystemen, Führungs- und Waffeneinsatzsystemen oder weiteren

technischen Komponenten ausgerüstet sind. Sie bestehen daher aus mehreren Systemanteilen,

welche darauf ausgerichtet sind, eine optimale Wirkung zu erzielen (z. B. Fregatten, Panzer etc.).

Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge der Bundeswehr, die keine Waffensysteme darstellen, gelten

dennoch als Waffensysteme im Sinne dieser Regelung, sobald auf ihnen Waffen fest installiert sind

oder mitgeführt werden. Im Übrigen gilt Nr. 7012.

7003. Zu Visier- und Zieleinrichtungen, -geräten und -anlagen zählen z. B. das Griffstück mit

Zielfernrohr der Panzerfaust 3/Bunkerfaust, der Tragebügel mit Visiereinrichtung des G 36, der

LASER-Entfernungsmesser des Kampfpanzers Leopard 2 A5/6, das Startgerät MILAN sowie sonstige

Visier- und Zieleinrichtungen, -geräte und -anlagen jeglicher Art. Dies gilt auch für auf

Waffensystemen der Bundeswehr fest installierte oder mitgeführte Visier- und Zieleinrichtungen,

-geräte und -anlagen. Im Übrigen gilt Nr. 7012.

7004. Ausbildungsgeräte und Simulatoren im Sinne dieser Regelung sind Anlagen, mit denen

Bekämpfungsabläufe, Gefechtssituationen, Duellsituationen, Waffeneinsätze, Waffen- sowie

Anlagenbedienung und/oder Störungsanalysen sowie -beseitigungen simuliert werden (z. B.

Ausbildungsgerät Schießsimulator Handwaffen und Panzerabwehrhandwaffen (AGSHP)),

unabhängig davon, ob dabei Ausbildungsgeräte zum Einsatz kommen, die nur optisch Waffen im

Sinne des Waffengesetzes entsprechen.

7005. Zugang zu Waffen und Munition im Sinne dieser Regelung bedeutet die aktive Handhabung

von Waffen und Munition, Visier- und Zieleinrichtungen, -geräten und -anlagen sowie

Ausbildungsgeräten und Simulatoren (z. B. in die Hand nehmen, in Anschlag gehen, anvisieren,

Zieleinrichtungen, -geräte und -anlagen bedienen, zerlegen und zusammensetzen etc.).

Page 86: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Zugang zu Waffen, Munition und Simulatoren

Seite 62

7.2 Zugangsregelungen

7006. Unter Berücksichtigung der Nrn. 4076 ff. und den einschlägigen Sicherheitsvorgaben ist das

Besichtigen und das Betreten von Waffensystemen sowie Flug- und Fahrsimulatoren für Kinder und

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter den Voraussetzungen der Nrn. 7007 ff.

zulässig.

7007. Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist durch geeignete

Vorkehrungen und Dienstaufsicht der Zugang (im Sinne von Nr. 7005) zu Waffen und Munition zu

verwehren. Dies gilt auch für mitgeführte oder fest installierte Waffen gemäß Nr. 7001, Visier- und

Zieleinrichtungen, -geräte und -anlagen und Munition. In Zweifelsfällen ist sinngemäß zu verfahren,

um Missdeutungen in der Öffentlichkeit zu vermeiden.

7008. Der Zugang (im Sinne von Nr. 7005) zu Ausbildungsgeräten und Simulatoren (gemäß Nr.

7005) z. B. ist für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt. Analog zu

den Vorgaben zum Schießen für Gäste (Nr. 2016) ist das Bekämpfen von Personenzielen durch

Nicht-Bundeswehrangehörige in Ausbildungsgeräten und Simulatoren ausnahmslos untersagt.

7009. Die bloße Besichtigung von Waffensystemen, Waffen, Munition, Ausbildungsgeräten und

Simulatoren ist hingegen ohne Altersbeschränkung erlaubt.

7010. Flug- und Fahrsimulatoren, die im Rahmen der Ausbildung und/oder Inübunghaltung der

Vermittlung und Festigung des fliegerischen bzw. fahrerischen Könnens dienen, können von Kindern

und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besichtigt und genutzt werden, vorausgesetzt,

es werden dabei keine Bekämpfungsabläufe, Gefechtssituationen, Duellsituationen sowie der

Waffeneinsatz und die Waffenbedienung simuliert.

7011. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Dritte Waffen, Munition, Explosivstoffe, Chemikalien

oder Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung nicht unbefugt an sich nehmen können.

7012. Im Zweifelsfall ist vor der Durchführung einer Veranstaltung die Entscheidung des

Pr-/InfoStab einzuholen.

Page 87: Handbuch: Der Jugendoffizier

Herausgabe von Medien A-600/1

Seite 63

8 Herausgabe von Medien

8.1 Intranet

8001. Der Pr-/InfoStab ist zuständig für die organisatorisch-strukturellen Vorgaben für das Intranet

im GB BMVg48. Er übt die damit im Zusammenhang stehende ministerielle Fachaufsicht aus. Er gibt

die Struktur, die Inhaltsarten, das Layout und die zu installierenden Anwendungen für das Intranet vor

und formuliert ggf. technische Bedarfsforderungen für die Weiterentwicklung.

8002. Die Abteilung Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung (AIN) im BMVg stellt den

technischen Betrieb des Intranets im GB BMVg sicher.

8003. Den Betrieb des Intranets im GB BMVg regelt die Zentrale Dienstvorschrift A-630/1

„Intranet“49.

8.2 Internet

8004. Der Pr-/InfoStab ist zuständig für die organisatorisch-strukturellen Vorgaben zu den

Internetangeboten der Informationsarbeit und übt die damit im Zusammenhang stehende ministerielle

Fachaufsicht aus. Er gibt die Struktur, die Inhaltsarten, das Layout und die zu installierenden

Anwendungen für die Internetangebote im Sinne der Zielsetzung vor und formuliert ggf. technische

Bedarfsforderungen für die Weiterentwicklung der Internetangebote.

8005. Das zentrale Internetportal der Bundeswehr ist www.bundeswehr.de. Davon unabhängige

Portale der Informationsarbeit bedürfen der Genehmigung des Pr-/InfoStab. Alle Internetangebote der

Bundeswehr müssen den Vorgaben des Corporate Design der Bundeswehr entsprechen.

8006. Mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Internet-Angebote ist die RedBw beauftragt. Die

betriebstechnische Zuständigkeit wird durch die Abteilung AIN wahrgenommen.

8007. Die Auftritte der Informationsarbeit der Bundeswehr im Internet, werden zentral konzipiert

und betrieben, um die Widerspruchsfreiheit sicher stellen zu können. Dienststellen ist es

grundsätzlich untersagt, eigene Auftritte zu erstellen. Ausnahmen müssen durch den Pr-/InfoStab

genehmigt werden. 50

8008. Dies schließt die Sozialen Medien ebenso ein wie die Entwicklung von Apps und ähnlichen

Anwendungen, die Informationen zur Bundeswehr öffentlich zugänglich machen. Fragen der

48 Das Intranet im Sinne dieser Regelung umfasst das interne, online abrufbare Angebot der

Informationsarbeit. Fachspezifische Software-Lösungen, die ebenfalls in einem internen Rechner-Netzwerk im GB BMVg betrieben werden (z. B. SASPF) sind hiervon nicht betroffen.

49 In Erarbeitung. 50 So unterhält u.a. die Bundesakademie für Sicherheitspolitik einen eigenen Internet-Auftritt in Abstimmung mit

dem Bundespresseamt. Die Militärseelsorge unterhält über den Internet-Auftritt der Bundeswehr hinaus einen eigenen, kirchlich verantworteten Auftritt.

Page 88: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Herausgabe von Medien

Seite 64

Realisierbarkeit sind vorab durch die jeweiligen IT-Verantwortlichen zu klären.

Informationsaustausche unter Nutzung des Internets außerhalb der Aufgabenfelder der InfoA bleiben

von dieser Regelung unberührt.

8009. Der Pr-/InfoStab gibt die zentralen Themen nach Maßgabe der Leitung des BMVg vor. Die

RedBw und die PIZ der OrgBer gewährleisten die aktuelle Berichterstattung im Sinne dieser

Vorgaben. Für die InfoA in den Onlinemedien wird eine permanente mittel- und langfristige

Themenplanung durchgeführt und Arbeitsteilung und Zuarbeit abgestimmt. Die RedBw führt – soweit

erforderlich – im Auftrag des Pr-/InfoStab ergänzende Abstimmungsgespräche durch.

8010. Die OrgBer tragen zum Onlineangebot der Bundeswehr bei und bringen ihre eigenen

inhaltlichen Beiträge über die RedBw ein. Gleiches gilt für das EinsFüKdoBw in Bezug auf die

Einsätze.

8011. Die Nutzung von Agenturleistungen (z. B. für Gestaltung) sowie externes Hosting sind nur

nach Genehmigung durch Pr-/InfoStab zulässig. Hierbei ist das Referat R II 1 im BMVg zu beteiligen,

insbesondere hinsichtlich der Finanzierung durch Inserate (siehe auch Nr. 8036).

8012. Werden private Auftritte entdeckt, die Logos oder inhaltliche Beiträge der Bundeswehr ohne

Genehmigung nutzen, sind diese dem Pr-/InfoStab zu melden. Der Pr-/InfoStab entscheidet dann

über rechtliche Schritte, um die „Marke Bundeswehr“ zu schützen.

8.2.1 Soziale Medien

8013. Soziale Medien sind digitale Kanäle, die es Nutzern ermöglichen, sich zu informieren, sich

untereinander und mit dem Autor bzw. der Autorin auszutauschen und mediale Inhalte einzeln oder in

Gemeinschaft zu erstellen. Soziale Medien sind u.a. Soziale Netzwerke, Blogs, Foren, Karriere-

Netzwerke und Video-/Fotoportale. Der Inhalt kann dabei als Text, Foto, Video, Grafik oder Audio

dargestellt sein.

8014. Nichtöffentliche Informationsaustausche in den Sozialen Medien außerhalb der

Aufgabenfelder der InfoA bleiben von dieser Regelung unberührt.

8015. BMVg Pr-/InfoStab ist zuständig für die organisatorisch-strukturellen Vorgaben zu den

Auftritten der InfoA in den Sozialen Medien und übt die ministerielle Fachaufsicht aus. Er gibt die

Struktur, die Inhaltsarten, das Layout und die zu installierenden Anwendungen im Sinne der

Zielsetzung vor und formuliert ggf. technische Bedarfsforderungen für den Betrieb.

8016. Dialogfähigkeit, sehr kurze Kommunikationszyklen und unkontrollierbare Verbreitung von

Inhalten sind wesentliche Kennzeichen von Sozialen Medien. Redakteure bzw. Redakteurinnen von

Auftritten für Soziale Medien (Social Media Manager) müssen daher fachlich entsprechend

ausgebildet sein.

B

Page 89: Handbuch: Der Jugendoffizier

Herausgabe von Medien A-600/1

Seite 65

8017. Um stets verzugslos den Dialog mit den Nutzern über die Kommentarfunktionen

gewährleisten zu können, muss Personal durchhaltfähig benannt sein, welches für die Beantwortung

von Fragen und die Bearbeitung von Kommentaren51 verantwortlich und befähigt ist. Zuständigkeiten,

Erreichbarkeiten und Ansprechzeiten sind zu definieren und zu veröffentlichen (Nrn. 4007 und 8048).

8018. Die Besonderheiten der Sozialen Medien wie Dialog, Teilen und Weiterleiten von Inhalten

sowie Kommentieren durch Jedermann erfordern einen verantwortungsvollen Umgang insbesondere

mit den nutzergenerierten Inhalten.

8.3 Produkte der Mitarbeiterkommunikation

8019. Die Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation wenden sich als Teil der InfoA an aktive und

ehemalige Soldatinnen und Soldaten, an Reservistendienst Leistende und an zivile Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter des GB BMVg sowie deren Familienangehörige.

8020. Der Pr-/InfoStab überwacht die Widerspruchsfreiheit der gesamten InfoA des BMVg und der

Bundeswehr sowie die Einhaltung geltender Gestaltungsvorgaben. Im Rahmen der begleitenden

Erfolgskontrolle gemäß § 7 BHO koordiniert der Pr-/InfoStab im Benehmen mit dem

Generalinspekteur bzw. der Generalinspekteurin der Bundeswehr die Ausgewogenheit der Ziele der

militärfachlichen Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation mit Ausnahme der Spezialzeitschriften

(Nr. 8021).

8021. Die Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation umfassen

• „aktuell“,

• „Y.-Magazin“,

• „if – Zeitschrift für Innere Führung“ und

• „Reader Sicherheitspolitik“ (nur online verfügbar)

sowie Spezialzeitschriften mit begrenzter Auflage:

• „Flugsicherheit“,

• „Wehrmedizinische Monatszeitschrift“,

• „Militärgeschichte“.

Hinzu kommen Bücher, Broschüren und vergleichbare Mittel, die zur Mitarbeiterkommunikation sowie

als Informations-, Lehr- und Unterrichtsmaterial für den staatsbürgerlichen Unterricht zentral beschafft

werden.

8022. Die Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation werden vom BMVg Ltr Pr-/InfoStab

herausgegeben.

51 „Community Management“.

Page 90: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Herausgabe von Medien

Seite 66

8023. Die Wahrnehmung der Herausgeberrechte für die Spezialzeitschriften wurde

• für „Flugsicherheit“ dem General Flugsicherheit der Bundeswehr,

• für „Wehrmedizinische Monatsschrift“ der Inspekteurin bzw. dem Inspekteur des Sanitätsdienstes

der Bundeswehr und

• für „Militärgeschichte“ dem Kommandeur bzw. der Kommandeurin des ZMSBw

übertragen.

8024. Die Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation beinhalten insbesondere führungsrelevante

Informationen und wirken mit allen Medien der Mitarbeiterkommunikation in einem Medienverbund.

Alle zivilen und militärischen Vorgesetzten sind aufgefordert, die zielgruppengerechte Verfügbarkeit

im Rahmen ihrer Führungsverantwortung sicherzustellen.

8025. Die Verteilung der Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation erfolgt, soweit nicht anders

geregelt, auf Weisung des Pr-/InfoStab durch das SKA. Die Verteilung am Standort bzw. in den

Einsatzgebieten liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten bzw. der Dienststellenleiterinnen und

Dienststellenleiter.

8026. Die Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation sind bedarfsorientiert den Nutzern,

insbesondere den Angehörigen der Bundeswehr, aber auch denjenigen außerhalb des GB BMVg und

der Öffentlichkeit über die Onlinemedien der Bw bereitzustellen. Druckausgaben können nach

Genehmigung durch den Pr-/InfoStab im freien Verkauf angeboten werden.

8027. Auf Grund seiner fachdienstlichen Besonderheiten ist der SanDstBw – neben seiner

fachdienstlichen und fachlichen Mitwirkung an den Inhalten und der Gestaltung dieser zentralen

Medien – auch noch für die Herausgabe eigener Truppeninformationen mit fachlichen und

fachdienstlichen Schwerpunktthemen zuständig und verantwortlich.

8028. Der Pr-/InfoStab legt jährlich bedarfsorientiert die Auflagenhöhe der jeweiligen Zeitschriften der

Mitarbeiterkommunikation – mit Ausnahme der unter Nr. 8021 genannten Spezialzeitschriften – in

Abstimmung mit den Bedarfsträgern und der Abteilung Haushalt und Controlling im BMVg fest. Zum

Zwecke der gezielten Information von natürlichen und/oder juristischen Personen außerhalb des GB

BMVg (z. B. andere Bundesressorts, Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder zur Beantwortung

von Bürgeranfragen etc.) genehmigt oder veranlasst der Pr-/InfoStab die Abgabe von Druckexemplaren.

8029. Autor bzw. Autorin für Beiträge in den Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation können

grundsätzlich alle, insbesondere alle aktiven oder ehemaligen Angehörigen des BMVg oder der

Bundeswehr sein.

8030. Die Zeitschriften der bundeswehrgemeinsamen Mitarbeiterkommunikation werden

grundsätzlich durch die RedBw erstellt. Sofern Autorinnen oder Autoren beauftragt werden sollen, die

nicht aktive Angehörige des BMVg oder der Bundeswehr sind, ist zur Auftragserteilung von der

Redaktion eine Leistungsbeschreibung zu erstellen; die fachlich zuständigen Stellen sind zu beteiligen.

Page 91: Handbuch: Der Jugendoffizier

Herausgabe von Medien A-600/1

Seite 67

8031. Honorare werden auf Vorschlag der Redaktion unter Einbindung des Mittelverwalters bzw.

der Mittelverwalterin im ZInfoABw genehmigt. Mit den Autorinnen und Autoren ist zu vereinbaren,

dass mit der Veröffentlichung des Beitrags alle Rechte zur uneingeschränkten Nutzung,

Veröffentlichung und zur Zweit- und Weiterverwertung in allen bekannten und künftigen Medienarten

auf das BMVg übergehen, soweit sie nicht ohnehin dem Bund zustehen und dies wirtschaftlich ist.

8032. Es werden unterschieden:

• Dienstlich angeordnete Beiträge von Angehörigen des BMVg oder der Bundeswehr und

Namensbeiträge von Angehörigen des BMVg oder der Bundeswehr, deren Veröffentlichung in

einem besonderen dienstlichen Interesse liegt. Nur diese stellen die Auffassung des Dienstherrn

dar. Empfangene Honorare sind an den Dienstherrn abzuführen, wenn dieser nicht darauf

verzichtet (vgl. Nr. 8039).

• Privat verfasste Beiträge von Angehörigen des BMVg oder der Bundeswehr.

• Beiträge von ehemaligen Angehörigen des BMVg oder der Bundeswehr und Beiträge anderer

Autorinnen oder Autoren, die nicht dem BMVg oder der Bundeswehr angehören.

8033. Die Mitprüfung eines Beitrages vor der Freigabe durch die fachlich zuständige Stelle im

BMVg ist stets erforderlich, wenn

• bei Beiträgen erklärtermaßen Material aus Verschlusssachen (VS) verwendet wurde,

• Beiträge zwar mit einer Erklärung versehen sind, dass nur Vorgänge oder Tatsachen mitgeteilt

werden, die offenkundig sind, deren Zusammenstellung jedoch geeignet ist, ein Gesamtbild zu

vermitteln, das seinerseits VS-NfD und höher einzustufen ist, und

• fachliche Zuständigkeiten unterschiedlicher OrgBer berührt sind; in Zweifelsfällen koordiniert der

Pr-/InfoStab die Mitprüfung.

Leitungsrelevante Themen sind mit dem Pr-/InfoStab abzustimmen.

8034. Die Widerspruchsfreiheit wird im Rahmen der Schlussabnahme von Beiträgen, mit

Ausnahme der genannten Spezialzeitschriften (Nr. 8021), durch den Pr-/InfoStab sichergestellt.

8035. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Zeitschriften der Mitarbeiterkommunikation, mit

Ausnahme der Spezialzeitschriften (Nr. 8021), werden durch den Pr-/InfoStab koordiniert. Hierbei

nimmt er die Interessen der Leitung und der Generalinspekteurin bzw. des Generalinspekteurs der

Bundeswehr wahr und informiert sie anschließend über das Ergebnis. Die daraus resultierende

Jahresthemenplanung ist verbindliches Rahmenkonzept des Inhalts der Zeitschriften der

Mitarbeiterkommunikation. Sie wird laufend fortgeschrieben.

8036. Bei Werbeanzeigen durch Private sind die „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur

Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige

Schenkungen)“ sowie die Zentrale Dienstvorschrift A-2100/18 „Finanzierung von Publikationen“ zu

beachten.

Page 92: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Herausgabe von Medien

Seite 68

8.4 Beiträge für Fachzeitschriften

8037. Die Erstellung von Beiträgen für Fachzeitschriften Dritter (z. B. Marineforum, Europäische

Sicherheit & Technik etc.) durch Angehörige des BMVg wird durch die fachlich zuständigen

Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im BMVg inhaltlich verantwortet und freigegeben. Die

Erstellung von Beiträgen für Fachzeitschriften Dritter durch Angehörige von Bundeswehrdienststellen

wird durch die Inspekteurinnen und Inspekteure sowie die Präsidentinnen und Präsidenten inhaltlich

verantwortet und freigegeben52. Die inhaltliche Verantwortung kann delegiert werden. Näheres regelt

der Zentralerlass B-2110/3 „Private Veröffentlichungen und Vorträge“.

8038. Ein Beleg-Exemplar der genehmigten Publikationen ist dem Pr-/InfoStab zu übersenden.

8039. Vor Honorarzahlungen für Autorentätigkeiten ist die Zustimmung von BMVg R II 1

einzuholen53.

8.5 Organisationsbereichsspezifische Publikationen

8040. Die Herausgabe von Publikationen zum Zweck der organisationsbereichsspezifischen

Informationsarbeit ist durch die jeweils zuständigen Inspekteurinnen und Inspekteure bzw.

Präsidentinnen und Präsidenten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zu genehmigen.

8.6 Impressum, Disclaimer, Netiquette und Bildrechte

8041. Bei Herausgabe von Publikationen sind stets Herkunftsangaben in Form eines Impressums

(bzw. Anbieterkennzeichnung) zu veröffentlichen. Das Impressum (bzw. Anbieterkennzeichnung)

dient der problemlosen Identifizierung der Verantwortlichen im Sinne des Presserechts54. Hierbei ist

zu differenzieren zwischen im GB BMVg erscheinenden Druckwerken und angebotenen Telemedien.

8.6.1 Impressumspflicht bei Druckwerken

8042. Druckwerke sind alle Schriften, besprochene Tonträger, bildliche Darstellungen (mit oder

ohne Schrift) und Musikalien mit Text oder Erläuterungen, die durch ein geeignetes

Vervielfältigungsverfahren hergestellt und zur Massenverbreitung bestimmt sind.

52 Bei den Ämtern der Militärseelsorge obliegt dies dem Leiter bzw. der Leiterin. 53 Zentrale Dienstvorschrift A-1400/7 „Annahme von Belohnungen oder Geschenken“, insbesondere Nr. 308. 54 Grundsätzlich gilt für die Dienststellen im GB BMVg das jeweilige Pressegesetz des Landes, in dem die

Dienststelle ihren Standort/Sitz hat. Im Interesse eines einheitlichen Auftritts sind jedoch auch die Angaben im Impressum bzw. in der Anbieterkennung zu vereinheitlichen. Die hier aufgestellten Regelungen genügen den Vorgaben der Pressegesetze aller deutschen Bundesländer und sind daher für alle Dienststellen verbindlich.

Page 93: Handbuch: Der Jugendoffizier

Herausgabe von Medien A-600/1

Seite 69

8043. Druckwerke, die von der Dienststelle/Einheit selbst zum Erscheinen gebracht und verbreitet

werden (Selbstverlag), haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

• Name und Anschrift der Dienststelle/Einheit sowie Name des Leiters bzw. der Leiterin der

Dienststelle/Einheit bzw. der von diesem bzw. dieser damit beauftragten Person (Herausgeber)

und

• Name und Anschrift des Druckers, sofern das Werk außerhalb der Dienststelle/Einheit gedruckt

wird.

8044. Druckwerke, die unter Vermittlung durch einen Verleger, der nicht dem GB BMVg angehört,

zum Erscheinen gebracht und verbreitet werden, haben anstelle der Angaben des Herausgebers

Name und Anschrift des Verlegers nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Landespressegesetzes

zu enthalten.

8045. Auf periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen

Redakteurin bzw. des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure bzw.

Redakteurinnen verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden

bzw. jede von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen

Bereich des Druckwerks jeder bzw. jede einzelne verantwortlich ist.

8046. Enthält das Druckwerk einen Anzeigenteil, ist hierfür ein Verantwortlicher bzw. eine

Verantwortliche zu benennen; für diesen bzw. diese gelten die Vorschriften über die verantwortliche

Redakteurin bzw. den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

8047. Selbstständige Teile eines Druckwerkes haben ein eigenes Impressum zu enthalten.

8.6.2 Anbieterkennzeichnungspflicht bei Telemedien55

8048. Das Impressum der im GB BMVg angebotenen Telemedien (jeder Online-Auftritt

einschließlich der Sozialen Medien) soll so genau wie möglich sein und ist leicht erkennbar,

unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Notwendige Inhalte sind in jedem Fall56:

• Name und Anschrift des Herausgebers bzw. Anbieters,

• Namen der verantwortlichen Redakteure bzw. Redakteurinnen,

• Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit

dem Herausgeber/Anbieter ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Erreichbarkeit.

8049. Insbesondere bei Veröffentlichungen im Internet ist ein Hinweis zu veröffentlichen, aus dem

hervorgeht, in welcher Weise die Weiterverwendung von Inhalten (z. B. Kopieren, Verlinken etc.)

unter Berücksichtigung des Urheberrechts möglich ist (Disclaimer).

55 Vgl. hierzu Bundesministerium der Justiz, „Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im

Internet („Impressumspflicht“)“ vom 19. Februar 2009, abrufbar unter: www.bmj.de. 56 Vgl. § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien

(Rundfunkstaatsvertrag (RStV)).

Page 94: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Datenschutz

Seite 70

8050. Bei der Veröffentlichung von (Bewegt-)Bildmaterial ist auf Einhaltung der

Persönlichkeitsrechte zu achten. Hierzu ist möglichst bereits im Vorfeld eine Einverständniserklärung

der abgebildeten Person(en) einzuholen, sofern die Aufnahme deren Persönlichkeitsrechte berührt57.

Bei der Abbildung von Kindern ist immer eine Einverständniserklärung der Eltern schriftlich

einzuholen. Ein entsprechendes Formular (Bw-2202) ist in der Formulardatenbank der Bundeswehr

abrufbar.

8.6.3 Netiquette in den Sozialen Medien

8051. Zusätzlich zum Impressum regelt die sogenannte „Netiquette“ das Verhalten in den Sozialen

Medien der Bundeswehr. Verfügt die Bundeswehr über mehr als einen Account in einem Medium,

sind die Netiquetten zu harmonisieren. Sofern das Platzieren der Netiquette im Kanal nicht möglich

ist, wird diese unter www.bundeswehr.de veröffentlicht.

9 Datenschutz

9001. Im Umgang mit personenbezogenen Daten sind sowohl die einschlägigen

bereichsspezifischen Regelungen (z. B. Soldatengesetz, Bundesbeamtengesetz, Wehrpflichtgesetz)

als auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Zentrale Dienstvorschrift A-2122/4

„Bundesdatenschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“

maßgeblich. Dabei sind insbesondere die im Folgenden dargestellten Grundsätze zu beachten; sie

gelten unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten automatisiert (durch Nutzung von IT)

oder manuell (in Papierform) verarbeitet werden.

9002. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten bedarf einer

gesetzlichen Grundlage oder einer wirksamen Einwilligungserklärung der betroffenen Person.

9003. Die Kenntnis jedes personenbezogenen Datums muss zur Aufgabenerfüllung erforderlich

sein. Eine Speicherung der Daten darf nur solange wie zur Aufgabenerfüllung notwendig erfolgen.

9004. Personenbezogene Daten unterliegen der Zweckbindung; sie dürfen nur für die Zwecke

verarbeitet oder genutzt werden, für die sie erhoben wurden. Eine Zweckänderung bedarf einer

Rechtsgrundlage oder der Einwilligung der betroffenen Person.

9005. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist zu vermeiden bzw.

auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken (Datenvermeidung und Datensparsamkeit).

9006. Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen bzw. nicht-öffentliche

Stellen ist nur unter den Voraussetzungen der bereichsspezifischen Regelungen oder der §§ 14, 15

bzw. § 16 BDSG zulässig.

57 Vgl. §§ 22, 23 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

(Kunsturheberrechtsgesetz ( KunstUrhG)).

Page 95: Handbuch: Der Jugendoffizier

Datenschutz A-600/1

Seite 71

9007. Entsprechend der Art der personenbezogenen Daten sind die erforderlichen technischen und

organisatorischen Schutzmaßnahmen (§ 9 BDSG) zu treffen.

9008. Soweit im Rahmen der InfoA personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden

(z. B. in Word- oder Excel-Tabellen, in Access-Datenbanken), sind diese im “Melderegister für

automatisierte Verarbeitungen – DATAV“ anzumelden.

Page 96: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Anlagen

Seite 72

10 Anlagen

10.1 Vertragsmuster für die Unterstützung von Vorhaben Dritter 73

10.2 Zielgruppen der zentralen sicherheitspolitischen Seminare 80

10.3 Zielgruppen der dezentralen sicherheitspolitischen Seminare 84

10.4 Anwendungsbeispiele Corporate Design 86

10.5 Berechnungsverfahren zur Durchhaltefähigkeit im Einsatz 98

Page 97: Handbuch: Der Jugendoffizier

Anlagen A-600/1

Seite 73

10.1 Vertragsmuster für die Unterstützung von Vorhaben Dritter

Dies ist kein Formularvertrag. Vielmehr handelt es sich lediglich um Formulierungsvorschläge bzw.

Bereiche, die geregelt werden können, aber nicht in jedem Fall geregelt werden müssen; die

Vorgaben sind nicht abschließend; der Vertrag sollte individuell ausgehandelt werden, weshalb die

vertragsschließende Stelle unbedingt eine Vertragsjuristin oder einen Vertragsjuristen einschalten

sollte. Letzteres sollte insbesondere auch dann geschehen, wenn der Auftraggeber mit einem

eigenen Formularvertrag (z. B. einer sog. Motivvereinbarung) aufwartet.

Vertrag

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den

Bundesminister der Verteidigung, diese bzw. dieser vertreten durch die Präsidentin bzw. den

Präsidenten des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,

die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und

Nutzung der Bundeswehr (ggf. diese bzw. dieser wiederum vertreten durch …)

In (Ortsangabe) im Folgenden Bundeswehr genannt,

und

(Name der Firma, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) im Folgenden Auftraggeber genannt,

wird nachstehender Vertrag geschlossen:

§ 1 (Projektbeschreibung und Unterstützungsleistungen)

Zur Unterstützung des vom Auftraggeber zu realisierenden Informations- und Kommunikations-,

Presse- oder Medienprojektes

(Kurzbeschreibung des Projekts, z. B. eine 60-minütige Dokumentation über die Partnering-Strategie

der Bundeswehr in Afghanistan, die vom Auftraggeber für den Kanal XY produziert wird)

übernimmt die Bundeswehr, diesbezüglich vertreten durch

(Truppenteil/Dienststelle/Presseinformationszentrum)

dem Unterstützungsbedarf des Auftraggebers entsprechend folgende Leistungen (voraussichtliches

Mengengerüst):

1. Allgemeine Beratungsleistungen (nur dann nennenswert, wenn die Bundeswehr eine

besondere Fachexpertise einbringt, die zur Umsetzung des Projekts notwendig ist.)

(Beschreibung von Art und Umfang, z. B. ein militärischer Fachberater bzw. eine militärische

Fachberaterin aus dem Bereich Weiterentwicklung der Infanterieschule)

Page 98: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Anlagen

Seite 74

2. Personaleinsatz (z. B. bei Vorführung eines Gerätes das Bedienpersonal, sonstiges

Personal, das für die Produktion aus dem normalen Dienstbetrieb herausgelöst werden muss)

(Art und Umfang, z. B. 2 Zivilbeschäftigte als Kraftfahrer bzw. Kraftfahrerin, 2 Soldatinnen bzw.

Soldaten als Darsteller bzw. Darstellerin etc.)

3. Einsatz von Gerät, Fahrzeugen usw.

(genaue Bezeichnung, z. B. 1 GTK Boxer, 1 KPz Leopard 2A7 etc.)

4. Sonstige Sachleistungen

(genaue Bezeichnung, z. B. Nutzung des Truppenübungsplatzes XY, Lager Z, Schießen mit

Gefechtsmunition 500 Schuss MG4, Stellen von Unterkunft für X Personen und Y Nächte,

Vollverpflegung für X Personen und Y Tage etc.)

§ 2 (Anordnungsbefugnis)

Die Bundeswehr ist allein berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur Erstellung der unter § 1 näher

bestimmten Leistungen notwendig sind.

§ 3 (Eigene Leistungen Auftraggeber)

Der Auftraggeber trägt für die Durchführung der in § 1 genannten Leistungen folgendes bei:

(genaue Beschreibung, z. B. „Der Auftraggeber stellt alle für den Dreh notwendigen Filmgeräte, die

Filmtechnik, das Filmverbrauchsmaterial sowie das Filmpersonal selbst. Der Auftraggeber stellt

außerdem für sein Filmteam Unterkunft, Verpflegung und Transport zu den Drehorten und zurück

selbst.“ etc.)

§ 4 (Überschreitung des Mengengerüsts)

Das voraussichtliche Mengengerüst nach § 1 kann überschritten werden, wenn die sachgemäße

Durchführung des Projektes dies erfordert. Wird während der Arbeiten festgestellt, dass die Kosten

der Unterstützungsleistungen um mehr als 15 % überschritten werden, wird dem Auftraggeber ein

Zusatzvertrag angeboten. In Eilfällen genügt auch die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zur

Fortsetzung der Arbeiten. Kommt ein Zusatzvertrag oder die Zustimmung nicht zustande, werden die

weiteren Unterstützungsleistungen der Bundeswehr eingestellt. In diesem Fall hat der Auftraggeber

der Bundeswehr die Kosten der bis dahin erbrachten Leistungen unter Verzicht auf die Einrede

wegen Nichterfüllung des Vertrages zu erstatten.

Page 99: Handbuch: Der Jugendoffizier

Anlagen A-600/1

Seite 75

§ 5 (Kosten der Unterstützungsleistungen)

1. Die von der Bundeswehr nach § 1 Nr. 1 zu erbringenden Beratungsleistungen erfolgen un-

entgeltlich. (Anmerkung: Das ist der Regelfall. Ein marktübliches Beratungshonorar stellt die absolute

Ausnahme dar.)

2. Aufgrund der derzeitig gültigen Erstattungskostensätze sind die Kosten für die unter § 1, Nrn.

2 bis 4 vereinbarten Leistungen wie folgt zu erstatten:

a) Personaleinsatz:

(z. B. Anzahl Zivilbeschäftigte x Anzahl Arbeitsstunden pro Tag x Anzahl Tage x

Erstattungskostensatz = Y EUR)

b) Einsatz von Gerät, Fahrzeugen usw.:

(z. B. 1 GTK Boxer x Anzahl km x Erstattungskostensatz = Y EUR)

c) sonstige Sachleistungen und Kosten:

(z. B. Mitbenutzung Truppenübungsplatz [Bezeichnung] x 8 Std/Tag x Anzahl Tage x

Erstattungskostensatz, bei Vollverpflegung durch Truppenküche für Anzahl Personen x Anzahl

Tage x Tagessatz zzgl. Personal- u. Sachkosten = Y EUR etc.)

d) Berechnung der Gesamtkosten

Summe a)-c) abzüglich prozentualer Minderungsbetrag gemäß A-600/1 Nr. 2025.

3. Der Auftraggeber erstattet ferner alle Kosten, die durch Aufwendungen der Bundeswehr für

Dritte entstanden sind (z. B. Fahrzeugmiete Bundeswehr-Fuhrparkservice GmbH, Flugverpflegung/-

getränke durch die Lufthansa bei Flugbereitschaft etc.) und die Kosten für Beistellungen.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Kostenabrechnung

den Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug an die Bundeskasse (Bezeichnung) für den Empfänger

(Dienstelle/Einheit), bei der Deutschen Bundesbank

Kontonummer (Kontonummer)

Bankleitzahl (BLZ)

Verwendungszweck (Verwendungszweck)

zu überweisen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den jeweils

gültigen Diskontsatz berechnet.

§ 6 (Termine)

Der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns wird von dem ausführenden Truppenteil bzw. der ausführenden

Dienststelle mit dem Auftraggeber vereinbart. Die Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Truppe hat Vor-

rang, daher kann die Einhaltung von Terminen nicht gewährleistet werden.

Page 100: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Anlagen

Seite 76

§ 7 (Verwertungsrechte)

1. Der Auftraggeber erwirbt das Recht zur Veröffentlichung der im Rahmen des unter § 1

beschriebenen Projekts entstehenden Film- und Tonaufnahmen sowie zur Lizenzerteilung an Dritte

zur Veröffentlichung derselben.

2. Der Auftraggeber überträgt der Bundeswehr unentgeltlich die Zweitverwertungsrechte an den

entstandenen Film- und Tonaufnahmen zu Zwecken der bundeswehreigenen Informationsarbeit.

Hierzu stellt der Auftraggeber der Bundeswehr das Material spätestens einen Monat nach Ende der

Dreharbeiten auf einem allgemeingebräuchlichen Datenträger (USB-Stick, DVD etc.) zur Verfügung.

§ 8 (Rücktritt)

Die Bundeswehr ist berechtigt, aus dienstlichen Gründen jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. In

diesem Fall trägt jede Partei die ihr bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ansprüche auf

Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

§ 9 (Gewährleistung)

Die Bundeswehr übernimmt keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der von ihr erbrachten

Leistungen.

§ 10 (Haftung)

1. Der Auftraggeber haftet der Bundeswehr und deren Bediensteten für alle Schäden, die er,

seine Bediensteten oder die von ihm mit der Durchführung des Vertrages beauftragten Personen

durch oder bei Gelegenheit der Verrichtung der vertraglich vereinbarten Arbeiten verursachen.

2. Die Bundeswehr haftet nur für solche dem Auftraggeber im Rahmen der Verrichtung der

vertraglich vereinbarten Arbeiten entstehende Schäden, die Bundeswehrangehörige in Ausübung

ihrer dienstlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bundeswehrangehörige

persönlich können vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie in Ausübung

ihrer dienstlichen Pflichten gehandelt haben.

3. Der Auftraggeber stellt die Bundeswehr von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die

bei der Verrichtung der vertraglich vereinbarten Arbeiten entstehen, soweit der Schaden nicht grob

fahrlässig oder vorsätzlich von einem bzw. einer Bundeswehrangehörigen verursacht worden ist.

Diese Verpflichtung gilt auch für Ansprüche, die aufgrund Rechtsübergangs (z. B. §§ 115 ff.

Sozialgesetzbuch X und 86 Versicherungsvertragsgesetz) geltend gemacht werden.

Page 101: Handbuch: Der Jugendoffizier

Anlagen A-600/1

Seite 77

4. Bei Unterstützungsleistungen der Bundeswehr mit Einsatz von Luftfahrzeugen stellt der

Auftraggeber den Bund von allen Ansprüchen Dritter, die durch Luftunfall beim Transport von

Personen und/oder Sachen entstehen, frei. Der Auftraggeber stellt den Bund ferner im

Innenverhältnis frei von Schäden durch Luftunfall an Personen und/oder Sachen, die in dem

Luftfahrzeug transportiert werden.

5. Der Auftraggeber hat für alle Schäden an den Luftfahrzeugen einzustehen, die im

Zusammenhang mit ihrer Verwendung im Bereich der Leistungen dieses Vertrages entstanden sind,

soweit diese Schäden nicht auf schuldhaftes Handeln von Bundesbediensteten zurückzuführen sind.

Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber sich Dritter bedient, für die er nach den allgemeinen Vorschriften

einzustehen hat. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Schadensersatzvorschriften unberührt.

6. Der Auftraggeber wird dem Truppenteil/der Dienststelle/dem Presseinformationszentrum und

der vertragsschließenden Stelle der Bundeswehr jeden Schaden, der im Rahmen der Verrichtung der

vertraglich vereinbarten Arbeiten entsteht, unverzüglich anzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich,

alle Möglichkeiten für die Abwendung und Minderung von Schäden auszuschöpfen und alle

Tatumstände, die mit dem Schaden zusammenhängen können, mitzuteilen.

7. Der Auftraggeber wird für die Einhaltung von Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften

selbstständig Sorge tragen.

8. Der Auftraggeber, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder von ihm zur Vertragserfüllung

eingesetzte Dritte haben die von der Bundeswehr erlassenen Sicherheitsvorschriften oder sonstige

Vorschriften zu beachten. Der Auftraggeber wird sein Personal verpflichten, sich unverzüglich nach

Eintreffen in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Einsatzort zu informieren.

9. Der Auftraggeber schließt auf seine Kosten Versicherungsverträge ab, mit denen die

Schadensrisiken in ausreichendem Maße abgedeckt werden.

§ 11 (Sicherungspflichten, Rückbauten)

1. Die Sicherung von unfallträchtigem Arbeitsgelände vor dem Zutritt unbefugter Personen

obliegt dem Auftraggeber.

2. Werden vom Auftraggeber Veränderungen vorgenommen, zusätzliche Bauten errichtet oder

erweiternde Einrichtungen angebracht, so wird der Auftraggeber sie bei Vertragsende auf Verlangen

der Bundeswehr auf seine Kosten beseitigen oder ohne Ersatz von Aufwendungen in den Objekten

belassen.

3. Im Übrigen versetzt der Auftraggeber alle durch die Dreharbeiten verursachten Änderungen

nach Drehschluss wieder in den Zustand zurück, der vor Beginn der Dreharbeiten bestand; hilfsweise

erstattet er der Bundeswehr die hierzu erforderlichen Aufwendungen.

Page 102: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Anlagen

Seite 78

§ 12 (Militärische Sicherheit)

1. Der Auftraggeber hat eine Liste des eingesetzten Personals mit Angabe des Vor- und

Zunamens, Geburtstages, Geburtsortes, der Wohnanschrift, Nationalität, Ausweisnummer und des

Berufs bei der Bundeswehr (Angabe Truppenteil/Dienststelle/Presseinformationszentrum) zu

hinterlegen und die verantwortlichen Aufsichtspersonen namentlich bekannt zu geben.

2. Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann die Bundeswehr verlangen, dass der

Auftraggeber einzelne Personen entweder nicht mit für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten

betraut oder sie unverzüglich davon entbindet. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen der

Bundeswehr nicht nach, kann die Bundeswehr den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

§ 13 (Sonstiges)

1. Mündliche Nebenabreden, auch wenn sie mit dem ausführenden Truppenteil oder einer

sonstigen Dienststelle der Bundeswehr erfolgen, haben keine Gültigkeit.

2. Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvorhabens/Projekts und der vereinbarten

Leistungen bedürfen wie alle übrigen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der

schriftlichen Vereinbarung mit der vertragsschließenden Dienststelle der Bundeswehr. Mündliche

Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.

3. Sollten einzelne Vorgaben dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so

wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten

sich, die unwirksamen Vorgaben durch eine wirksame Festlegung zu ersetzen, die dem

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vorgabe am nächsten kommt.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist (Sitz der vertragsschließenden Stelle).

6. Die nachfolgend aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung:

(z. B. Drehbuch vom …, etc.)

Bei Auftraggebern mit Sitz im Ausland:

7. Diese Vereinbarung und ihre Ausführung unterliegen deutschem Recht.

8. Eine amtliche Übersetzung der Vereinbarung in die (Angabe der Sprache) Sprache wurde zur

Vereinfachung der Vertragsverhandlungen angefertigt. Dennoch ist die Vertragssprache Deutsch.

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Anlagen A-600/1

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Ort, Datum Ort, Datum

_________________________________ _____________________________________

Unterschrift (Auftraggeber) Unterschrift (Bundeswehr)

_________________________________ ______________________________________

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A-600/1 Anlagen

Seite 80

10.2 Zielgruppen der zentralen sicherheitspolitischen Seminare

Verantwortung Durchführung

Zielgruppe

Schlagwort Erläuterung

Zentrum

Informationsarbeit

der Bundeswehr

VIP • zivile Personen in herausgehobenen Stellungen,

Meinungsführer bzw. Meinungsführerinnen und

Multiplikatoren bzw. Multiplikatorinnen aller

gesellschaftlich relevanten Gruppen (im Rahmen des

Manfred-Wörner-Seminars auch Teilnehmende aus den

USA; im Rahmen Europa-Seminar aus Europa)

Reservisten-

vereinigungen • Mandatsträger bzw. Mandatsträgerinnen des

Bundesvorstandes des VdRBw e. V. und anderer

Reservistenverbände/-vereinigungen

• Beauftragte für Verteidigungspolitische Arbeit des

Präsidiums und der Landesgruppen des VdRBw e. V.

sowie des Beirats Freiwillige Reservistenarbeit

• Bundesverband Sicherheitspolitik an Hochschulen

• Mandatsträger bzw. Mandatsträgerinnen, öffentliche

Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten in der

Freiwilligen Reservistenarbeit

Kultusbehörden • Leitende Beamtinnen bzw. Beamte des Schul- und ggf.

Hochschulwesens der Länder

Lehrerverbände • Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, Fach-

referentinnen bzw. Fachreferenten des Deutschen

Lehrerverbandes, der Gewerkschaft Erziehung und

Wissenschaft, des Philologenverbandes und

vergleichbarer Verbände

Schulen • Fachbereichsleiter bzw. Fachbereichsleiterinnen für

Sozial-/Gemeinschaftskunde, Geschichte und Politikunter-

richt an weiterführenden Schulen, besonders Gymnasien

Volkshochschulen • Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen,

Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten der politischen

Stiftungen und Volkshochschulverbände der Länder

Elternverbände • Bundeselternrat, Landeselternräte

Page 105: Handbuch: Der Jugendoffizier

Anlagen A-600/1

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Verantwortung Durchführung

Zielgruppe

Schlagwort Erläuterung

Parteijugend • Mandatsträger bzw. Mandatsträger innen der

Parteijugendorganisationen der im Bundestag

vertretenen Parteien

Wirtschaft/Industrie • Führungskräfte in Unternehmen und Organisationen der

Wirtschaft/Verbände

Arbeitgeber • Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Bundes-

und der Landesvereinigungen der Arbeitgeber- und

Unternehmensverbände

• Mitglieder des Arbeitskreises „Wehrdienst und Berufswelt“

• Mitglieder „Konzertierte Aktion Weiterbildung (KAW)“

Nichtregierungs-

organisationen • Mitarbeitende, Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten,

Pressesprecher bzw. Pressesprecherinnen von

Nichtregierungsorganisationen

Journalistinnen bzw.

Journalisten • Journalistinnen bzw. Journalisten von Print, Hörfunk,

Fernsehen, Online-Medien

• Redakteurinnen bzw. Redakteure, Chefredakteurinnen

bzw. Chefredakteure und leitende Mitarbeiter bzw.

Mitarbeiterinnen der Einzelmedien, Medienverbände

und Verlage

• Volontäre bzw. Volontärinnen, Jungredakteurinnen bzw.

Jungredakteure (einschl. Schülerpresse)

Presse-

referentinnen bzw.

Pressereferenten

• Sprecher bzw. Sprecherinnen und in der

Öffentlichkeitsarbeit eingesetzte Personen der Länder

und Kommunen, Wirtschaft , Verbände, Politik und

Religionsgemeinschaften

Interessen-

vertretungen von

Soldatinnen und

Soldaten

• Vorstandsmitglieder des Deutschen

Bundeswehrverbandes

• Reservistinnen und Reservisten in journalistischer,

öffentlichkeitswirksamer Tätigkeit

Juristinnen bzw.

Juristen • Richter bzw. Richterinnen, Staatsanwältinnen bzw.

Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte

Page 106: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Anlagen

Seite 82

Verantwortung Durchführung

Zielgruppe

Schlagwort Erläuterung

Zentrum Innere

Führung

Fortbildung

• Studienleiter bzw. Studienleiterinnen, Fachreferentinnen

bzw. Fachreferenten von Fortbildungsstätten im Fach

politische Bildung/

Sozialkunde (Seminarschulen, Studienseminare,

wissenschaftliche Institute für Schulpraxis der Länder)

Politische Bildung • Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen,

Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten des

Arbeitskreises deutscher Bildungsstätten (Akademien,

Institute, Studieneinrichtungen)

• Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten der Bundes-

und Landeszentralen für politische Bildung

Nichtregierungs-

organisationen • Mitarbeitende, Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten

von Nichtregierungsorganisationen

Kirchen • Theologinnen bzw. Theologen

• Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen von

kirchlichen Einrichtungen und Verbänden

Gewerkschaften • Leitende Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen/Funktionäre

der Gewerkschaften (DGB/DAG, der

Einzelgewerkschaften insbesondere der GEW und des

DGB-Bildungswerkes)

Frauenverbände • Leitungspersonal von Frauenverbänden und

-organisationen

Führungs-

akademie der

Bundeswehr

VIP • hochgestellte Führungskräfte von gesellschaftlich

relevanten Gruppen

Politik • Referentinnen bzw. Referenten und Abteilungsleiter

bzw. Abteilungsleiterinnen der politischen Parteien

(Bundesgeschäftsstellen der Parteien) sowie

wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,

Büroleitungspersonal von Bundestagsabgeordneten

(Verteidigungsausschuss, auswärtiger Ausschuss,

Berichterstatter Haushaltsausschuss – Einzelplan 14)

Medien • Journalistinnen bzw. Journalisten überregionaler Medien

Page 107: Handbuch: Der Jugendoffizier

Anlagen A-600/1

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Verantwortung Durchführung

Zielgruppe

Schlagwort Erläuterung

Universitäten der

Bundeswehr

Universitäten • Angehörige der Bundeswehr,

• Vertreter bzw. Vertreterinnen von Gesellschaft, Kultur,

Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung,

• interessierte (Fach-)Öffentlichkeit

Page 108: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Anlagen

Seite 84

10.3 Zielgruppen der dezentralen sicherheitspolitischen Seminare

Verantwortung Durchführung

Zielgruppe

Schlagwort Erläuterung

Hauptamtliche

Jugendoffiziere

Schulen • Lehrkräfte, Pädagoginnen bzw. Pädagogen an Schulen

und Schulleiter bzw. Schulleiterinnen

• Fachreferentinnen bzw. Fachreferenten von Oberschul-

ämtern/Schulämtern

• Elternräte an Schulen/Landeselternräte

• Schülerredakteurinnen bzw. Schülerredakteure

• Schüler bzw. Schülerinnen ab dem 14. Lebensjahr

• Studienreferendarinnen bzw. Studienreferendare im

Rahmen der Lehrerfort- und -weiterbildung

Hochschulen/

Universitäten • Studierende

• Lehrpersonal

Kirchen/andere

Glaubens-

gemeinschaften

• Pfarrer bzw. Pfarrerinnen, Vikare, Kapläne

• Mitarbeitende, Vertreter bzw. Vertreterinnen von

kirchlichen Einrichtungen und Verbänden

• hauptamtliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der

Jugendarbeit

Gewerkschaften • Mitarbeitende, Vertreter bzw. Vertreterinnen der

Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und der

Einzelgewerkschaften

Journalistinnen bzw.

Journalisten • Journalistinnen bzw. Journalisten, Redakteurinnen bzw.

Redakteure der örtlichen/regionalen Presse

• Redakteurinnen bzw. Redakteure der Jugend- und

Schülerpresse

Politische Bildung • Mitarbeitende, Vertreter bzw. Vertreterinnen von

Bildungseinrichtungen wie Akademien,

Volkshochschulen, Studieneinrichtungen, Instituten und

Häusern

Page 109: Handbuch: Der Jugendoffizier

Anlagen A-600/1

Seite 85

Verantwortung Durchführung

Zielgruppe

Schlagwort Erläuterung

Jugend-

organisationen • Mitarbeitende, Vertreter bzw. Vertreterinnen der

Jugendakademien und -bildungseinrichtungen

• Mitarbeitende, Vertreter bzw. Vertreterinnen der im

Bundesjugendring zusammengeschlossenen

Jugendverbände

• Vorsitzende, Mitglieder der Jugendorganisationen der

Parteien

Verband der

Reservisten der

Bundeswehr und

andere Verbände

von Reservisten

• Beauftragte für Sicherheitspolitik der Bezirks- und

Kreisgruppen sowie von Arbeitskreisen

Reserveoffiziere/-unteroffiziere (AKRO/AKRU)

• Multiplikatoren bzw. Multiplikatorinnen für die

Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr aus dem Bereich

der Reservistinnen bzw. Reservisten in Absprache mit

den Bereichsgeschäftsstellen

Sonstige Behörden/

Verbände • Behördenleiter bzw. Behördenleiterinnen

• Industrie- und Handelskammern

• Arbeitgeberverbände

• Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik e. V.

• Deutsche Atlantische Gesellschaft e. V.

• Frauenverbände

Page 110: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Anlagen

Seite 86

10.4 Anwendungsbeispiele Corporate Design58

10.4.1 Das Corporate Design der Bundeswehr

Die Bundeswehr und ihre Dienststellen treten in vielfältiger Form in Erscheinung. Vor allem gedruckte

Informationen prägen ihr Bild in der Öffentlichkeit.

Deshalb gewährleisten Festlegungen zur Gestaltung von Kommunikationsmitteln der Bundeswehr

über alle Bereiche hinweg erst eine festgelegte Zeichensprache – und dann einen souveränen

Auftritt.

Das in den 1990er-Jahren neu entwickelte Corporate Design hat gute Dienste geleistet – daran wird

festgehalten. Zur Stärkung des Kommunikationspotenzials nach innen und außen ist 2011 ein

Manifest formuliert worden, das das Leitbild und das Selbstverständnis der Bundeswehr bis heute

prominent macht und das positive Image stärkt: Wir. Dienen. Deutschland.

Wir. Dienen. Deutschland. unterschreibt das Logo der Bundeswehr und den Auftritt ihrer

Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche. Der systematische Einsatz auf Plakaten, Broschüren,

Briefbögen, Umschlägen, Visiten-, Gruß- und Einladungskarten signalisiert: Die Bundeswehr kann

ihren Auftrag dann am besten erfüllen, wenn sich ihre Angehörigen auf die Anerkennung ihres

Dienstes durch das ganze Volk stützen können.

58 In allen Fragen des Corporate Design ist BMVg Pr-/InfoStab Referat 2 zu beteiligen.

Page 111: Handbuch: Der Jugendoffizier

Anlagen A-600/1

Seite 87

10.4.2 Logo und Claim

Das Logo soll mit dem Claim „Wir. Dienen. Deutschland.“ verwendet werden.

Der Claim ist aus der Schrift Frutiger Bold entwickelt, Laufweite 4 und optisch mittig dem Eisernen

Kreuz und dem Schriftzug „Bundeswehr“ zugeordnet.

In der farbigen Version druckt der Claim blau, in der Schwarz-Weiß-Version schwarz.

Das Eiserne Kreuz, der Schriftzug Bundeswehr und der Claim bilden eine gestalterische,

unveränderbare Einheit, die nicht getrennt voneinander genutzt und auch nicht nachgebaut werden

darf. Es sind ausschließlich die digitalen Daten zu verwenden.

10.4.2.1 Vermaßung

Page 112: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Anlagen

Seite 88

10.4.2.2 Farbdarstellung

Logo und Claim präsentieren sich in den Farben Blau und Silber. Wo es möglich ist, sollten Logo und

Claim in Farbe erscheinen und auf Weiß stehen. Blau und Silber sind als Farben definiert.

Wenn aus gestalterischen Gründen eine Negativdarstellung bevorzugt wird, sollten Logo und Claim

möglichst auf einer Fläche aus dem definierten Blau stehen. Alle Elemente, die vorher blau waren,

drucken weiß. Das Eiserne Kreuz druckt silbern.

In Fällen, in denen die beiden Sonderfarben oder die Vierfarbprozessfarben nicht gedruckt werden,

stehen zwei Schwarz-Weiß-Versionen zur Verfügung: als Halbton-Umsetzung – das Eiserne Kreuz

druckt 40 % Schwarz – und als Strichumsetzung – das Eiserne Kreuz druckt 100 % Schwarz oder

Weiß.

Beide Varianten können positiv auf Weiß stehen oder negativ auf Schwarz.

Page 113: Handbuch: Der Jugendoffizier

Anlagen A-600/1

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10.4.2.3 Einsatzgröße

Page 114: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Anlagen

Seite 90

10.4.2.4 Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche

„Wir. Dienen. Deutschland.“ soll auch mit den Schriftzügen der Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe, Marine

und der Organisationsbereiche Streitkräftebasis, Sanitätsdienst, Personal, Ausrüstung und

Infrastruktur verbunden werden.

Die mittelachsige Ausrichtung, das Größenverhältnis, Schriftschnitte und Laufweiten sind vom

Grundmotiv Bundeswehr abgeleitet. Für den Einsatz gelten die gleichen Grundregeln,

Mindestabstände, Farbeinsätze und Verfahrensweisen.

Veränderungen bzw. Abwandlungen in der Gestaltung des Logos sind – wenn überhaupt – nur nach

vorheriger Genehmigung durch den Pr-/InfoStab zulässig.

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Anlagen A-600/1

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Page 116: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Anlagen

Seite 92

10.4.3 Schriften

Im Rahmen des Corporate Design der Bundeswehr werden zwei Grundschriften benutzt: Frutiger und

Times New Roman. Von diesen Schriftfamilien stehen die hier und auf den nächsten Seiten gezeigten

Schnitte zur Verfügung. Die ausgewählten Schriftschnitte lassen gestalterischen Spielraum und

gewährleisten einen einheitlichen Auftritt der Institution Bundeswehr. Voraussetzung dafür ist die

Einhaltung der in dieser Zentralen Dienstvorschrift erläuterten Vorgaben.

10.4.3.1 Frutiger

1976 von Adrian Frutiger entwickelt, überzeugt die Frutiger durch ihr klares Schriftbild und hohe

Lesbarkeit auch in kleinen Schriftgraden. Zum Einsatz kommen fünf gerade Schnitte der Frutiger.

Kursive und condensed (schmallaufende) Schnitte werden nur bei Publikationen verwendet.

Die Frutiger ist die Schrift für Angaben in Formularen und Briefköpfen. Adressblöcke, Dienstgrade

und Funktionsbeschreibungen werden aus der Frutiger Roman gesetzt. Hervorhebungen wie Namen

oder Bezeichnungen der Einheit stehen in der Frutiger Bold oder Black.

Steht die Schriftfamilie Frutiger nicht auf dem PC zur Verfügung, kommt die Schrift Arial oder auch

Helvetica zum Einsatz.

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Anlagen A-600/1

Seite 93

10.4.3.2 Times New Roman

Grundschrift für alle Fließtexte in Formularen und Briefbögen ist die Times New Roman. Diese Schrift

ist weit verbreitet und auf den meisten Computern installiert. Bevorzugt sollte die Times New Roman

verwendet werden, andere Versionen sind aber auch möglich. Die Times New Roman wird für jede

Art von Schriftverkehr benutzt und findet in Publikationen als Satzschrift Anwendung. Alle

Kommunikationsmittel mit Ausnahme der Empfehlungskarte werden jedoch ausschließlich in der

Frutiger gesetzt.

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10.4.4 Kommunikationsmittel

Das Corporate Design bringt das Selbstverständnis der Soldatinnen und Soldaten sowie der zivilen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Ausdruck. Es kommt darauf an, die Gestaltungsvorgaben und

Anwendungsbeispiele in die Praxis umzusetzen.

10.4.4.1 Briefbogen und Pressemitteilung

Page 119: Handbuch: Der Jugendoffizier

Anlagen A-600/1

Seite 95

10.4.4.2 Visitenkarte

Die Visitenkarte gibt es nur im Querformat. Ihr Format entspricht den international gebräuchlichen

Maßen 85 x 54 mm. Einheit/Dienststelle, Adresse und ggf. Wappen stehen linksbündig, Name und

Dienstgrad/Funktion sind rechtsbündig angeordnet. Zusätzlich zur dienstlichen kann auch die private

Adresse auf der Rückseite angegeben werden. Diese wird linksbündig gesetzt.

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Seite 96

10.4.4.3 Karte und Umschlag

Logo und Claim werden auf Einladungs- und Empfehlungskarten rechts oben eingesetzt. Alle

Textelemente stehen mittelachsig. Wird ein Wappen eingesetzt, bilden das Wappen und der

dazugehörende Text eine Einheit, die ebenfalls mittig platziert wird. Umschläge können wie

abgebildet gestaltet werden.

Page 121: Handbuch: Der Jugendoffizier

Anlagen A-600/1

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10.4.5 Öffentlichkeitsarbeit

Informationsschriften für die Öffentlichkeit werden als Broschüren ausschließlich in den Formaten

DIN A4 und DIN A5 angelegt. Dazu gibt es Flyer im Hochformat, 100 x 210 mm. Die Titel haben eine

klare Gliederung. Die Ausweisung des Ministeriums, analog dem Corporate Design der

Bundesregierung, der Titel, der Untertitel, das Foto, die Freiräume sowie Logo und Claim schaffen im

gestalterischen Miteinander eine informative und sachliche Ausstrahlung.

Page 122: Handbuch: Der Jugendoffizier

A-600/1 Anlagen

Seite 98

10.5 Berechnungsverfahren zur Durchhaltefähigkeit im Einsatz

Heer Luftwaffe Marine … AIN Gesamt

SollOrg-DP

Summenzug

der Zeile

% Anteil 100,00 Einsatz-Verpflichtung (in Monaten)

Ergebnis der u. a. Tabelle

entspricht (Anzahl Ktgte - 4 Monate)

Summenzug der Zeile

Gerundete Anzahl Ktgte – 4 Monate

Summenzug der Zeile

Einsatz DP-Anzahl nach DGrad-Gruppen

EinsGebiet 1 EinsGebiet 2 EinsGebiet 3 … Gesamt: Berechnungszeitraum Monate Gesamt (Gesamtanzahl DP x Monate): minus Abzüge Reduzierung EinsGebiet x … Implementierung EinsGebiet y … Gesamt: plus Überträge EinsGebiet A EinsGebiet B … Gesamt: = Ergebnis Gesamt: Gesamtzahl der Einsatzverpflichtungen in

Monaten

Proporz der OrgBer zueinander in Prozent

DP gemäß OrgGrdl ohne Vorwegabzüge

Anteilige Einsatzverpflichtung der OrgBer

Einsatzverpflichtung nach Kontingenten

Page 123: Handbuch: Der Jugendoffizier

Bad

Bad

Apolda

Aichach

Haßfurt

Schleiz

Heilbad

Freyung

Bad Tölz

Neustadt

Arnstadt

a.d.Saale

Meiningen

Sonthofen

a.d.Aisch

Karlstadt

Wunsiedel

AltenburgEisenberg

Salzungen

Mindelheim

Dingolfing

Donauwörth

Reichenhall

Pfarrkirchen

Bad Neustadt

Marktoberdorf

Weilheim i.OB

Sondershausen

Heiligenstadt

Neuburg a.d.D.

Saalfeld/Saale

Lauf a.d.Pegnitz

Weißenburg i.B.

Mühlhausen/Thür.

Zirndorf

Ulm

Hof

Neu- berg

Land

Cham

Roth

Land

berg

burg

Gera

Land

Ilm-

Suhl

Jena

Land

hofen

Bogen

Regen

Fürth

Main-

Rhön-

Kreis

Greiz

Orla-

Kreis

Gotha

Kreis

Kreis

kreis

Landau

Fried-Dachau Erding

hausen

Passau

Amberg

Coburg

hausen

Weiden

Saale-

Saale-Weimar

am Lech

a.d.Ilm

Kempten

gadener

Kelheim

i.d.OPf.

Amberg-

Milten-

Bamberg

Kronach

i.d.OPf.

(Allgäu)Schongau

Sulzbach

Miesbach

Fürsten-

Günzburg

Freising

Aichach-

Pfaffen-

Neuburg-

Neumarkt

Nürnberg

ErlangenNeustadt

SpessartHaßberge

Kulmbach

Grabfeld

Neustadt

Weimarer

Sömmerda

Eisenach

Ebersberg

Bad Tölz-

Garmisch-

Ostallgäu

Memmingen

Weilheim-

feldbruck

StarnbergLandsberg

a.d.Donau

Dillingen

RosenheimBerchtes-

Altötting

StraubingEichstätt

Schwabach

Odenwald- Kitzingen

HöchstadtForchheimErlangen-

Sonneberg

Wolfratshausen

Gunzenhausen

a.d.Waldnaab

Partenkirchen

Bad Windsheim

Bad Kissingen

Tirschenreuth

i.Fichtelgeb.

Schmalkalden-

Hildburg-

Wunsiedel

Saalfeld-

Holzland-

Meiningen

Wartburg-

Eichsfeld

Oberallgäu

Kaufbeuren

Traunstein

Rottal-Inn

Schwandorf

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Stadthagen

Wittenberg

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Sangerhausen

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Lüdenscheid

Gummersbach

Lutherstadt

Luckenwalde

Senftenberg

Oranienburg

Westerstede

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Lüchow (Wendland)

Bad Fallingbostel

Lübben (Spreewald)

Hofheim

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Heidenheim

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Rottal-Inn

Schwandorf

Straubing-

IngolstadtDonau-Ries

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(Jagst)

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Page 124: Handbuch: Der Jugendoffizier

VMBl 2006 Seite 157Nr. 8

Vorbemerkung

(1) Das Besuchskontrollverfahren dient der Regelung des Auf-enthaltes von Angehörigen der Streitkräfte eines Staates in einem anderen Staat. Ein solcher Aufenthalt bedarf der völker-rechtlichen Genehmigung des Aufnahmestaates. Dies ist Aus-druck der Souveränität der Staaten zur Sicherung der Unverletz-lichkeit der territorialen Integrität und politischen Unabhängigkeit der Staaten. Ferner schließt die Genehmigung das mit einem ungenehmigten Aufenthalt fremder Staaten zusammenhän-gende völkerrechtliche Delikt aus und ist daher zur Herstellung der erforderlichen Rechtsklarheit unumgänglich. Der Genehmi-gungsvorgang vermittelt dem Aufnahmestaat Kenntnis derjeni-gen Personen, denen er in völkerrechtlichen (Stationierungs-) Verträgen für dienstliche Aufenthalte Immunitätsrechte oder an-dere Vorrechte gewährt hat.

(2) Der Besuchsantrag ist für die Bereiche Wirtschaft und Ver-teidigung innerhalb der NATO-Mitgliedstaaten standardisiert und daher einheitlich zu verwenden. Er wird von Besuchern aus der Bundesrepublik Deutschland auch bei Besuchsanmeldungen für Nicht-NATO-Länder benutzt.

A. Allgemeines

1. Einleiten des Besuchskontrollverfahrens

(1) Voraussetzung für das Einleiten des Besuchskontrollverfah-rens für Besuche aus dienstlichem Anlass ist die angeordnete Dienstreise/genehmigte dienstliche Veranstaltung/Wehrübung gemäß den jeweils geltenden Erlassen. In Ausnahmefällen ge-nügt die verbindlich zugesicherte Dienstreiseanordnung.

(2) Besuche aus dienstlichem Anlass von Angehörigen der Bun-deswehr bei

– Dienststellen und Einrichtungen von Streitkräften anderer Staaten,

– Firmen und Organisationen sowie bei

– Dienststellen der Bundeswehr in Liegenschaften anderer Streitkräfte

im Ausland bedürfen der Genehmigung durch das Gastland. Besuchsanträge sind dem Streitkräfteamt (SKA-VI 1 (4)) vorzu-

Politische und NATO-Angelegenheiten, GesamtplanungVMBl 2006 S. 157

Richtlinienfür Besuche aus dienstlichem Anlass im Ausland

und/oder für das Tragen der Uniform im Ausland (dienstlich und privat)- Besuchskontrollverfahren -

- Neufassung -

Inhalt

Vorbemerkung

A. Allgemeines

1. Einleiten des Besuchskontrollverfahrens

2. Regelung/Zuständigkeit für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und das Bundesamt für Informationsmanage-ment und Informationstechnik der Bundeswehr

3. Ausnahmen

4. Sonderregelung für Besuche bei den Vereinten Nationen

5. Sonderregelung für das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr

6. Sonderegelung bei Besuchen im Ausland im Rahmen der beor-derungsunabhängigen, freiwilligen Reservistenarbeit

7. Sonderregelung Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.

8. Auslandsreisen in Uniform

B. Verfahren/Hinweise

9. Antragstellung

10. Zusätzliche Erfordernisse

11. Antragsfristen

12. Genehmigung

C. Besuchsarten

13. Einmaliger Besuch/Wiederkehrender Besuch

14. Eiliger Besuch (Sonderfall - gilt nur für Besuche im Zuständig-keitsbereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaf-fung und des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr)

D. Schlussbestimmungen

Anlage: Antragsfristen

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VMBl 2006 Nr. 8Seite 158

legen. Von dort werden sie dem zuständigen deutschen Militär-attachéstab (DEU MilAttStab) im Gastland zur Genehmigung übersandt.

Dies gilt auch für Besuche aufgrund einer Einladung oder Ab-sprache zwischen Besuchern und zu Besuchenden.

(3) Auslandsdienstreisen von Bundeswehrangehörigen der Be-soldungsgruppe B 7 und höher sind durch das SKA zusätzlich dem Auswärtigen Amt vorzulegen. Der Besuchsantrag ist daher dem SKA zum frühestmöglichen Zeitpunkt zuzuleiten.

2. Regelung/Zuständigkeit für das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und das Bundesamt für

Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

(1) Besuche aus dienstlichem Anlass von Angehörigen des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) und dessen nachgeordneten Bereich, sind vom BWB-Z1.3 in eige-ner Zuständigkeit nach den Bestimmungen dieses Erlasses zu bearbeiten.

Besuche von Angehörigen der Industrie werden ebenfalls vom BWB bearbeitet.

(2) Besuche aus dienstlichem Anlass von Angehörigen des Bun-desamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-AmtBw) und dessen nachgeordneten Be-reich, sind vom BWB in Amtshilfe zu bearbeiten.

3. Ausnahmen

(1) Von diesen Richtlinien sind nicht berührt:

– Kommandierungen in das Ausland (einschließlich An-/Rück-reise)

– Soldatinnen und Soldaten, die an der Internationalen Solda-tenwallfahrt nach Lourdes teilnehmen. Das Tragen der Uni-form ist gemäß Erlass vom 15. Dezember 1998 - Fü S I 3 - Az 36-01-06*) angeordnet.

– Besuche bei EU-Dienststellen. Besuchsanträge für die Teil-nahme an Besprechungen, Sitzungen und vergleichbaren Veranstaltungen im Rahmen des Europäischen Rates, des Generalsekretariats und weiterer EU-Organe sind nach Maßgabe des „Guide on the Organisation of Security and Security of Information for the Council of the EU and its General Secretariat“ in der jeweiligen vom Europäischen Rat gebilligten Fassung zu stellen.

– Besuche bei NATO-Dienststellen und/oder die von diesen eingeleiteten/wahrgenommenen Besprechungen im Aus-land. Besuchsanträge für Besuche bei NATO-Dienststellen sind gemäß den Regelungen der NATO-Geheimschutzvor-schriften (Dokumente C-M (2002) 49 vom 17. Juni 2002 und C-M (2002) 50 vom 17. Juni 2002) zu stellen.

– Besuche im Rahmen des „Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie“ (EDIR-Abkommen)1) bei der Rüstungsindustrie und/oder militäri-schen Dienststellen und Einrichtungen in Frankreich, Groß-britannien und Nordirland, Italien, Schweden und Spanien. Hier gelten besondere Regelungen.2)

(2) Besuche von im Ausland stationierten Bundeswehrangehö-rigen bei Dienststellen und Einrichtungen fremder Staaten und ihrer Streitkräfte sowie bei Firmen und Organisationen des Gast-landes sind nicht über das SKA, sondern bei dem jeweils zustän-digen DEU MilAttStab zu beantragen.

Angehörige von NATO-Dienststellen beantragen über ihre Dienststelle.

(3) Besuche bei den Einsatzkontingenten für die laufenden Einsätze der Bundeswehr im Ausland sind über das Einsatzfüh-rungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBw-J1) bzw. Bun-desministerium der Verteidigung (BMVg) - Leiter KSEA/StAL Fü S V über Fü S V 3 (gem. Weisung für die Bewilligung von Dienst-reisen/Besuchen in die Einsatzgebiete der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung) zu beantragen.

4. Sonderregelung für Besuche bei den Vereinten Nationen

Besuche bei den Vereinten Nationen sind dem BMVg - Fü S II 5, 11055 Berlin mit dem Formular „Besuchsantrag/Request for Visit“ (s. Abschnitt B Nr. 9 Abs. 6) anzuzeigen.

5. Sonderregelung für das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr

Besuche im Ausland von Angehörigen des Zentrums für Verifika-tionsaufgaben der Bundeswehr (ZVBw), die im Zusammenhang mit dessen Aufgabenbereich durchgeführt werden, sind vom ZVBw in eigener Zuständigkeit zu bearbeiten.

6. Sonderregelung bei Besuchen im Ausland im Rahmen der beorderungsunabhängigen,

freiwilligen Reservistenarbeit

Besuche im Ausland zur Teilnahme an Vorhaben der beorde-rungsunabhängigen, freiwilligen Reservistenarbeit sind gemäß der jeweils geltenden „Besonderen Anweisung für die beorde-rungsunabhängige, freiwillige Reservistenarbeit“ (BesAnRes) des SKA in einfacher Ausfertigung über die jeweiligen Wehrbe-reichskommandos/Landeskommandos beim

Streitkräfteamt- Dez ResArb -Pascalstrasse 10 s53125 Bonn

einzuleiten.

7. Sonderregelung Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.

Besuche im Ausland im Rahmen von Unterstützungsleistungen für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. gemäß Erlass vom 15. Dezember 2004 - Fü S I 3 - Az 01-52-12 (VMBl 2005 S. 2) sind in einfacher Ausfertigung beim SKA VI 1 (4) (s. Abschnitt B Nr. 9 Abs. 1) zu beantragen.

8. Auslandsreisen in Uniform

(1) Das Tragen der Uniform bei dienstlichen Reisen in das Ausland bedarf der Genehmigung und ist auf dem Formular „Be-suchsantrag/Request for Visit“ (s. Abschnitt B Nr. 9 Abs. 6) zu beantragen.

(2) Das Tragen der Uniform bei privaten Reisen in das Ausland ist ebenfalls genehmigungspflichtig und mit dem Formular „Be-suchsantrag/Request for Visit“ beim

Streitkräfteamt - Abt. VI 1 (4) - Pascalstrasse 10 s53125 Bonn

zu beantragen. Die Bestimmungen der ZDv 37/10 „Anzugsord-nung für die Soldaten der Bundeswehr“ Nummer 119 bis 122 sind zu beachten.

B. Verfahren/Hinweise

9. Antragstellung

(1) Anträge auf Besuche aus dienstlichem Anlass im Ausland sind unter Beachtung der vorgeschriebenen Antragsfristen mit dem Formular „Besuchsantrag/Request for Visit“ (s. Absatz 6 oder 7) dem

Streitkräfteamt- Abt. VI 1 (4) -Pascalstrasse 10 s53125 BonnFax-Nr.: 0228-12-4638 bzw. AllgFspWNBw 3400-4638LoNo: SKA VI 1 4 3 BKV/SKB/BMVg/De

*) Im VMBl nicht veröffentlicht1) Das Abkommen vom 24. Januar 2001 ist mit Anwendungsregeln im BGBl. II S. 91

vom 2. Februar 2001 veröffentlicht.2) Formulare für die Anmeldung von Besuchen stehen im IntraNet BWB bzw. Bw Intra-

net zur Verfügung (s. Abschnitt B Nr. 9 Abs. 7)

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VMBl 2006 Seite 159Nr. 8

oder, wenn Besuche im Zusammenhang mit dem Aufgabenbe-reich des BWB oder des ITAmtBw durchgeführt werden bzw. in dessen Interesse liegen, dem

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung- Z1.3 -Ferdinand-Sauerbruch-Str. 156073 KoblenzFax-Nr.: 0261-400-3653 bzw. AllgFspWNBw 4424-3653E-Mail: BWB [email protected]

mit PC/Schreibmaschine vollständig und korrekt ausgefüllt in einfacher Ausfertigung zu übersenden.

Unvollständig ausgefüllte Anträge werden durch das SKA bzw. BWB unbearbeitet zurückgegeben.

(2) Bei eingestuften Besuchen (VS-VERTRAULICH oder höher) ist der Antrag über den Sicherheitsbeauftragten der Antragstelle-rin bzw. des Antragstellers dem SKA vorzulegen.

(3) Besuchsanträge im Zuständigkeitsbereich des BWB oder des IT-AmtBw sind immer über den Sicherheitsbeauftragten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers dem BWB vorzulegen.

Im Falle des IT-AmtBw sind die Besuchsanträge über den Sicher-heitsbeauftragten des IT-AmtBw (ZU 4) vorzulegen.

(4) Besuchsanträge in gleicher Sache, mit gleichem Ziel und Zeitraum sind durch die federführenden Dienststellen (z.B. Füh-rungskommandos und Ämter) zu koordinieren und geschlossen vorzulegen.

(5) Eine direkte Antragstellung bei einem DEU MilAttStab oder einer Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zuläs-sig.

(6) Das Formular „Besuchsantrag/Request for Visit“ (Bw-2338) ist in der Formulardatenbank der Bundeswehr im Bw Intranet (Linkkatalog/Verzeichnisse) elektronisch zur Verfügung gestellt. In Ausnahmefällen können die Formulare auch als DOT-Datei-en beim SKA-VI 1 (4) angefordert werden. Das Formular ist das Ergebnis einer NATO-weiten Standardisierung. Es darf deshalb von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nicht verändert werden.

(7) Für Besuche von Angehörigen des BWB oder des IT-AmtBw sowie deren nachgeordnetem Bereich sind die im IntraNet BWB (Sicherheit BWB/Militärische Sicherheit/BKV) bzw. im Bw Intra-net (Dienststellen-Links/Alphabetisch/BWB/Sicherheit BWB/Mili-tärische Sicherheit/BKV) eingestellten Formulare zu verwenden.

10. Zusätzliche Erfordernisse

(1) Bei Besuchsanträgen in die Vereinigten Staaten von Ame-rika, nach Ägypten oder Indonesien müssen dem Antrag bei Besuchern ab der Besoldungsgruppe B 6 Kurzlebensläufe in Englisch beigefügt werden; für Indonesien ist zusätzlich ein Lichtbild erforderlich.

(2) Für Besuche nach China, in den Iran sowie nach Syrien muss eine schriftliche Einladung durch die dortigen Behörden oder eine visabegründende Unterlage (z.B. bilaterales Kooperati-onsprogramm) vorliegen und dem Antrag beigefügt werden.

11. Antragsfristen

(1) Die von den Gastländern vorgeschriebenen Antragsfristen sind in der Anlage aufgelistet und müssen vom Antragsteller ein-gehalten werden. Sie bezeichnen die Vorlagefrist im Gastland. Diese Fristen können sich für das jeweilige Land durch Bearbei-tungszeiten verlängern. Die für den Antragsteller bindende Ge-samtfrist ist hinter dem jeweiligen Land ersichtlich (rechte Spalte: Gesamtfrist). Sie rechnet ab Eingang des Antrages beim SKA-VI 1 (4) bzw. beim BWB-Z1.3.

Für Besuche in Länder, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, ist ebenfalls ein Besuchsantrag erforderlich. Die Anträge sind 50 Tage vor dem Besuchsantritt an das SKA-VI 1 (4) bzw. BWB-Z1.3 zu senden. Über das Ergebnis erhält der Antragsteller eine Benachrichtigung durch das SKA bzw. BWB.

(2) Anträge, die diese Fristen unterschreiten oder unvollständige Angaben enthalten, werden im Regelfall von den zuständigen

ausländischen Dienststellen nicht entgegengenommen und daher vom SKA bzw. BWB unbearbeitet an den Antragsteller zurückgegeben.

In diesem Fall kann die Reise nicht angetreten werden.

(3) Wird eine Fristunterschreitung nicht durch die Besucherin/den Besucher bzw. eine Dienststelle der Bundeswehr, sondern durch das zu besuchende Land verursacht, muss der Antrag trotzdem - obwohl verspätet - gestellt werden. Der Antrag muss ausführlich begründet werden; erläuternde Unterlagen (Einla-dungen, Tagungsprogramme o.Ä.) sind beizufügen.

(4) Wird ein Besuch aus zwingenden dienstlichen Gründen er-forderlich und sind zu diesem Zeitpunkt die vom Gastland fest-gelegten Fristen bereits unterschritten, ist der Antrag dennoch zu stellen (siehe auch Abschnitt C Nr. 14 Buchstabe a).

Die Gründe sind auf dem Antragsformular im Feld 13 (Bemer-kungen) oder mit gesondertem Anschreiben zu erläutern.

In diesem Fall kann die Reise nach Vorliegen der Genehmi-gung durch das Gastland angetreten werden.

12. Genehmigung

(1) Die Entscheidung des Gastlandes über den Antrag teilt der zuständige DEU MilAttStab/die zuständige Botschaft der Bun-desrepublik Deutschland im Gastland dem SKA bzw. BWB und nachrichtlich der Antragstellerin/dem Antragsteller zeitgerecht schriftlich mit. Liegt eine Besuchsgenehmigung nicht vor, kann die Reise nicht angetreten werden.

(2) Grundsätzlich werden von allen zu besuchenden Ländern Besuchsgenehmigungen erteilt. Ausgenommen sind:

– Australien,

– China,

– Dänemark,

– Finnland,

– Frankreich,

– Italien,

– Luxemburg,

– Niederlande,

– Norwegen,

– Slowenien,

– Südafrika,

– Ungarn und

– Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Hier gilt die Besuchsgenehmigung als erteilt, wenn der Antrag fristgerecht (s. Nummer 11 Abs. 1) bei den nationalen Sicher-heitsbehörden der zu besuchenden Stellen vorgelegen hat. Es wird empfohlen, vor Antritt der Dienstreise nochmals Kontakt mit der Ansprechpartnerin/dem Ansprechpartner der zu besuchen-den Stelle aufzunehmen.

(3) Rückfragen und Auskunftsersuchen erfolgen grundsätzlich nur beim SKA-VI 1 (4) bzw. BWB-Z1.3.

(4) Besonderheiten bei Besuchen in den USA:

Für die deutschen Dienststellen

– Deutsches Luftwaffenkommando USA/Canada, Ft. Bliss - Fliegerisches Ausbildungszentrum der Luftwaffe, Holloman AFB und

– Taktisches Ausbildungs- und Weiterbildungszentrum Flugab-wehrraketen Luftwaffe USA, Ft. Bliss,

akzeptiert das US „Department of Defense“ im Besuchsantrag eine deutsche Angehörige bzw. einen deutschen Angehörigen dieser Dienststellen als Ansprechpartner/-in.

Sollte, obwohl nicht notwendig, ein US „Point of contact“ (POC) von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller angegeben wer-

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VMBl 2006 Nr. 8Seite 160

den, ist zusätzlich im „Feld 13 (Bemerkungen)“ eine deutsche Angehörige/ein deutscher Angehöriger der oben genannten Dienststellen als POC zu benennen.

C. Besuchsarten

13. Einmaliger Besuch/Wiederkehrender Besuch

Das Besuchskontrollverfahren unterscheidet zwei Arten von Be-suchen:

– Einmaliger Besuch

Hierbei handelt es sich um einmalige, nicht unterbrochene Besuche für einen genau bestimmten Zeitraum.

– Wiederkehrender Besuch

Hierbei handelt es sich um mehrfache Besuche bei der gleichen Dienststelle/Einrichtung (auch unterschiedlicher Zeitdauer) in-nerhalb eines Zeitraumes von maximal zwölf Monaten Dauer.

14. Eiliger Besuch (Sonderfall - gilt nur für Besuche im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung und des Bundesamtes für Informations-management und Informationstechnik der Bundeswehr)

a) Hintergrund

Es können Situationen eintreten, die eine Anwendung der Stan-dardverfahren für Besuchsanträge nicht zulassen. Derartige un-vorhersehbare, dann dringend notwendig werdende Besuche, müssen folgende Kriterien erfüllen, um als "Eiliger Besuch" in Frage zu kommen:

– Der beantragte Besuch bezieht sich auf eine offizielle Auffor-derung der Regierung zur Angebotsabgabe/Ausschreibung (z.B. Vorlage oder Änderung eines Angebots, Teilnahme an Vorvertragsverhandlungen oder an einer Konferenz) oder

– der Besuch soll auf Einladung eines Beauftragten der Gast-regierung oder des gastgebenden Auftragnehmers erfolgen und steht im Zusammenhang mit einem offiziellen Regie-rungsprogramm, -projekt oder -vertrag und

– ein Programm, Projekt oder ein Vertrag wird gefährdet, wenn der Besuch nicht genehmigt wird.

b) Verfahrensweise

(1) Anträge für eilige Besuche sind vom Sicherheitsbeauftragten der antragstellenden Dienststelle oder Industrieeinrichtung kri-tisch zu prüfen, umfassend zu begründen und zu dokumentieren. Wenn die/der Sicherheitsbeauftragte sich überzeugt hat, dass die Umstände einen dringenden Besuch rechtfertigen, setzt sie/er sich telefonisch oder per Telefax unmittelbar mit der zu besu-chenden Dienststelle oder Industrieeinrichtung in Verbindung, um eine vorläufige mündliche Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Besuch einzuholen. Dies sollte normalerweise mindestens fünf Arbeitstage im Voraus erfolgen.

(2) Wird die vorläufige mündliche Zustimmung erteilt und kann somit ein Besuchsantrag gestellt werden, teilt die zu besuchende Dienststelle oder Industrieeinrichtung (gastgebende Einrichtung)

unverzüglich ihrer antragsbearbeitenden Dienststelle mit, dass ein Antrag für einen eiligen Besuch von der Dienststelle oder Industrieeinrichtung, die den Besuch durchzuführen wünscht (antragstellende Einrichtung), vorgelegt wird und erläutert den Grund für die Eilbedürftigkeit.

(3) Nach Erhalt einer vorläufigen mündlichen Zustimmung der gastgebenden Organisation/Dienststelle übermittelt die/der Si-cherheitsbeauftragte der Antragstellerin bzw. des Antragstellers umgehend (innerhalb von 24 Stunden) ein Eilbedürftigkeitsschrei-ben mit Fernschreiben oder Telefax mit folgenden Angaben:

– Betreff: Eiliger Besuch (Emergency Visit)

(Bezeichnung des Programms, Projekts oder Vertrags, Auf-forderung zur Angebotsabgabe bzw. Ausschreibung).

Das Schreiben muss alle im Standardformat eines Besuchs-antrages erforderlichen Angaben enthalten (s. Formularda-tenbank der Bw, Bw-2338). Name, Telefon- und Telefax-Nummer der in Absatz 1 angesprochenen Personen und Dienststellen sind in der Spalte Bemerkungen des Besuchs-antrages anzugeben.

an folgende Empfänger:

– an die antragsbearbeitende Dienststelle des zu besuchen-den Landes (Gastland) über die antragstellende Dienststelle des Ausgangslandes und

– an die Sicherheitsbeauftragte/den Sicherheitsbeauftragten der zu besuchenden Einrichtung.

(4) Jede dieser Stellen kann den Besuch ablehnen.

(5) Gibt die antragbearbeitende Dienststelle des Gastgeberstaa-tes dem Antrag statt, teilt sie dies der/dem Sicherheitsbeauftrag-ten der zu besuchenden Einrichtung und der antragstellenden Dienststelle des antragstellenden Landes (Ausgangslandes) mit.

Die/Der Sicherheitsbeauftragte der gastgebenden Einrichtung teilt dann der/dem Sicherheitsbeauftragten der antragstellenden Ein-richtung mit, ob der Besuch genehmigt oder abgelehnt wurde.

(6) Das Verfahren für eilige Besuche darf nicht anstelle der Standardverfahren für Besuchsanträge angewandt werden.

D. Schlussbestimmungen(1) Diese Richtlinien treten mit Veröffentlichung in Kraft.

(2) Die Erlasse vom

– 3. Juni 2002 - Fü S II 5 - Az 02-27-00 (VMBl S. 282),

– 18. März 2004 - Fü S II 5 - Az 02-07-00 (VMBl S. 64),

– 14. Februar 2005 - Fü S II 5 - Az 02-27-00 (VMBl S. 42),

werden aufgehoben.

(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg und der Hauptpersonalrat beim BMVg wurden beteiligt.

BMVg, 8. November 2006Fü S II 5 - Az 02-27-00

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Seite 161Nr. 8

Anlage

Antragsfristen

Ägypten 40 50 Bei Besuchern ab der Besol- dungsgruppe B 6 muss Lebens- lauf in Englisch beigefügt werden.Albanien 7 17

Äthopien 50 60

Australien 20 30 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2Bahrain 45 55

Belarus 10 20

Belgien 14 24

Belize 30 40

Botswana 50 60

Brasilien 50 60

Brunei 40 55

Bulgarien 30 40

Chile 16 26

China 36 46 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2; schriftliche Ein- ladung oder visa- begründende Unterlage der CHN Behörden erforderlich

Dänemark 15 25 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2

Ecuador 16 26

El Salvador 30 40

Estland 7 17

Finnland 30 40 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2

Frankreich 25 35 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2

Georgien 10 20

Griechenland 20 30

Guatemala 30 40

Honduras 30 40

Indien 14 24

Indonesien 40 50 Bei Besuchern ab der Besol- dungsgruppe B 6 muss Lebenslauf in Englisch beige- fügt werden, zu- sätzlich ist ein Lichtbild erfor- derlich.

Iran 36 46 Einladung ist er- forderlich und aus Dienst- und/ oder Reisepass darf kein Besuch in Israel ersicht- lich sein.

Irland 21 31

Israel 30 40

Italien 45 55 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2

Japan 14 24

Jemen 45 55

Kanada 20 30 Bei eingestuften Besuchen ab VS- VERTRAULICH 39 bzw. 49 Tage

Kasachstan Für Besuch ist eine Einladung erforderlich, mit Einladung gilt Uniformtrage- erlaubnis als erteilt.

Katar 45 55

Kenia 30 40

Kirgisistan Für Besuch ist eine Einladung erforderlich, mit Einladung gilt Uniformtrage- erlaubnis als erteilt.

Kolumbien 50 60

Korea / Seoul 60 70

Kroatien 30 40

Kuwait 30 40

Lesotho 50 60

Lettland 10 20

Litauen 10 20

Luxemburg 14 24 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2

Malaysia 30 40

Malta 20 30 Es gibt keine Uniformtrage- erlaubnis.

Marokko 65 75

Mazedonien 10 20

Mexiko 30 40

Mongolei 36 46

Namibia 20 30

Nepal 14 24

Neuseeland 60 70

Nicaragua 30 40

Niederlande 15 25 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2; Anmeldung für 4-Tage-Marsch Nimwegen bis spätestens 01.06. bei MilAttStab vorlegen

Land Vorlagefrist Gesamtfrist Bemerkungen im Gastland (Arbeitstage) (Arbeitstage)

Land Vorlagefrist Gesamtfrist Bemerkungen im Gastland (Arbeitstage) (Arbeitstage)

VMBl 2006

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VMBl 2006 Nr. 8Seite 162

Norwegen 20 30 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2

Österreich 7 17

Oman 45 55

Pakistan 60 70

Panama 30 40

Paraguay 16 26

Peru 50 60

Philippinen 30 40

Polen 10 20

Portugal 15 25

Russische Föderation 36 46

Saudi Arabien 45 55

Schweden 30 40 Spezielles An- tragsformular bei SKA-VI 1 (4) anfordern

Schweiz 12 22

Serbien 14 24

Simbabwe 50 60

Singapur 40 50

Slowakische Republik 7 17

Slowenien 15 25 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2

Spanien 20 30

Sudan 25 35

Südafrika 40 50 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2

Syrien Schriftliche Ein- ladung der SYR Behörden ist erforderlich.

Tadschikistan Für Besuch ist eine Einladung er- forderlich, mit Ein- ladung gilt Uni- formtrageerlaub- nis als erteilt.

Thailand 50 60

Tschechische Republik 10 20

Tunesien 15 25

Türkei 90 100

Uganda 15 25

Ukraine 14 24

Ungarn 7 17 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2

Usbekistan 20 30

Venezuela 50 60

Vereinigte Arabische Emirate 30 40

Vereinigtes Königreich Großbritan- nien und Nordirland 21 31 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 2

Vereinigte Staaten von Amerika 21 31 S. Abschnitt B Nr. 12 Abs. 4 Bei Besuchern ab der Besol- dungsgruppe B 6 muss Lebenslauf in Englisch beige- fügt werden; 45 Kalendertage bei Nachbe- setzung DP, 90 Kalendertage bei Erstbeset- zung eines DP.

Land Vorlagefrist Gesamtfrist Bemerkungen im Gastland (Arbeitstage) (Arbeitstage)

Land Vorlagefrist Gesamtfrist Bemerkungen im Gastland (Arbeitstage) (Arbeitstage)

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Stand: Juni 2014

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A-1454/8

Zentrale Dienstvorschrift

Lehrvergütungen/Vortragshonorare an nebenamtliche Lehrkräfte/Vortragende aus

dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Zweck der Regelung: Bestimmung der Lehrvergütungen/Vortragshonorare an nebenamtliche Lehrkräfte/Vortragende aus dem Geschäftsbereich BMVg nach Voraussetzungen, Art, Umfang und Höhe

Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Interessenvertretungen:

Hauptpersonalrat beim BMVg Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg

Gebilligt durch: RL PSZ III 2

Herausgebende Stelle: BMVg Referat P III 2

Geltungsbereich: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Einstufung: Offen

Einsatzrelevanz: Nein

Berichtspflichten: Nein

Gültig ab: 01.12.2011

Frist zur Überprüfung: 31.12.2015

Version: 1

Überführt: BMVg - PSZ III 2 - Az 19-02-20/02 vom 1. Dezember 2011

Aktenzeichen: 19-02-20/02

Identifikationsnummer: A.14548.1I

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Stand: Juni 2014

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A-1454/8 Allgemeines

Seite 2

1 Allgemeines

101. Beamtinnen bzw. Beamte des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung

(BMVg), die als Lehrkräfte bzw. Vortragende im Rahmen der Aus- und Fortbildung im eigenen

Geschäftsbereich nebenamtlich verwendet werden, weil die Lehr- oder Vortragstätigkeit nicht zu den

Dienstobliegenheiten ihres Hauptamtes gehört, erhalten eine Lehrvergütung bzw. ein Vortragshonorar

im Sinne der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) nach Maßgabe dieser Zentralen Dienstvorschrift.

102. Lehr- bzw. Vortragstätigkeiten, die für die Bundeswehr wahrgenommen werden, sind

grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als nebenamtliche Tätigkeiten zugelassen

werden, wenn sie mit dem Hauptamt der Lehrkraft oder der bzw. des Vortragenden im Zusammenhang

stehen (§ 3 BNV). Ob die Lehr- oder Vortragstätigkeit als zum Hauptamt gehörig zu betrachten ist,

richtet sich nach der Aufgabenstellung des Hauptamtes aufgrund der Dienstpostenbeschreibung, des

Tätigkeitsstandards und des Geschäftsverteilungsplans. Sind dort die Aufgaben des Hauptamtes nur

summarisch oder nicht abschließend aufgeführt, ist maßgebend, wie die ausgeübten Funktionen

materiell zu bewerten und einzuordnen sind und ob zu den hiernach wahrzunehmenden

Dienstobliegenheiten die Lehr- oder Vortragstätigkeit gehört. Aus dem Umstand, dass die Lehr- bzw.

Vortragstätigkeit ein Fachgebiet des Hauptamtes zum Gegenstand hat, kann allein noch nicht auf die

Zugehörigkeit dieser Tätigkeit zum Hauptamt geschlossen werden; vielmehr muss das Hauptamt

zusätzlich auch Lehr- und/oder Vortragstätigkeit umfassen. Eine Lehr- bzw. Vortragstätigkeit, die nicht in der Aufgabenstellung des Hauptamtes enthalten ist, ist diesem dennoch zuzurechnen, wenn sie im Einzelfall dienstlich angeordnet wurde und fachlich und zeitlich zumutbar ist (Sonderauftrag)1.

103. Die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer nebenamtlichen Lehr- bzw.

Vortragstätigkeit treffen in jedem Einzelfall die unmittelbaren Vorgesetzten der Lehrkräfte bzw.

Vortragenden, bei Rechtsberaterinnen bzw. Rechtsberatern sowie Rechtslehrerinnen bzw.

Rechtslehrern die unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Im Übrigen sind der Abschnitt 6 Unterabschnitt 3

des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die Bestimmungen der BNV zu beachten.

104. Für Tarifbeschäftigte sowie Soldatinnen bzw. Soldaten gilt die Richtlinie entsprechend.

105. Eine Lehrvergütung oder ein Vortragshonorar darf nur gewährt werden, wenn die Lehrkräfte

bzw. Vortragenden für die Ausübung der Nebentätigkeit nicht im Hauptamt entsprechend entlastet

werden. Eine Entlastung liegt dann vor, wenn die dienstlichen Aufgaben während der Zeit der

Ausübung der Nebentätigkeit und der erforderlichen Vor- und Nachbereitung in vollem Umfang von

Anderen übernommen werden.

1 Die Genehmigung einer Dienstreise zum Zwecke der Durchführung der nebenamtlichen Tätigkeit ist hierbei nicht mit der dienstlichen Anordnung eines Sonderauftrags gleichzusetzen.

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Stand: Juni 2014

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Umfang der Vergütungen/Honorare A-1454/8

Seite 3

106. Eine Lehrvergütung wird für eine Unterrichtserteilung im Rahmen der regelmäßigen Aus- und

Fortbildung, ein Vortragshonorar für Einzel- oder Wiederholungsvorträge bei Sonderveranstaltungen

in diesem Bereich (z. B. Einzellehrgänge oder -seminare, Podiumsdiskussionen) gewährt.

107. Eine Lehrvergütung wird nicht gewährt

• für die Unterweisung und praktische Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes am

Arbeitsplatz sowie

• für die Aufsicht bei Leistungsnachweisen.

108. Nebenamtlichen Lehrkräften sollen in der Regel nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden in

der Woche, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Unterrichtsstunden in der Woche, bei

Unterrichtsstunden außerhalb der normalen Arbeitszeit (z. B. Abend-Unterrichtsstunden bei

berufsfördernden Arbeitsgemeinschaften) bis zu acht Unterrichtsstunden in der Woche übertragen

und mit Lehrvergütung abgegolten werden.

109. Mit den nach Kapitel 2 jeweils zustehenden Lehrvergütungen oder Vortragshonoraren werden

sowohl die Lehr- bzw. Vortragstätigkeit als auch die hierfür erforderliche Vorbereitung sowie die

Ausarbeitung und Korrektur von Haus- und Aufsichtsarbeiten (Klausurarbeiten) oder Testaufgaben

abgegolten.

110. Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, an denen mehrere Lehrkräfte bzw. Vortragende

beteiligt sind (z. B. „Round-table-Gespräche“), kann jedem der beteiligten Lehrkräfte bzw. Vortragenden

nur eine Vergütung in Höhe von 50 v. H. der nach Kapitel 3 in Betracht kommenden Sätze gewährt

werden.

111. Die mit der nebenamtlichen Tätigkeit entstehenden sonstigen Aufwendungen sind durch die

Vergütungen mit abgegolten. Kapitel 8 bleibt unberührt.

112. Der Gesamtbetrag der Lehrvergütungen einschließlich gegebenenfalls zu gewährender

Prüfungsvergütungen darf im Einzelfall 1.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sofern in

besonderen Ausnahmefällen dieser Höchstbetrag überschritten werden soll, ist die vorherige

Zustimmung des BMVg einzuholen. Die Anträge sind eingehend zu begründen.

2 Umfang der Vergütungen/Honorare

201. Es werden nur die tatsächlich erteilten Unterrichts- bzw. Vortragsstunden vergütet.

Ausnahmen sind zulässig, wenn durch unvorhergesehene dienstliche Umstände Unterrichtsstunden

ausfallen und der Ausfall der Lehrkraft bzw. dem Vortragenden nicht mindestens am Tage vorher

angekündigt worden ist.

202. Bei Wiederholungsvorträgen (Vorträge gleichen oder überwiegend gleichen Inhalts, die in

enger zeitliche Folge wiederholt werden) sind die Vortragshonorare abfallend zu staffeln.

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Stand: Juni 2014

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A-1454/8 Höhe der Lehrvergütung/des Vortragshonorars

Seite 4

203. Im Regelfall darf das Vortragshonorar bei einem Wiederholungsvortrag 80 v. H. des

Ersthonorars nicht übersteigen. Vortragende sind vor der Verpflichtung hierauf hinzuweisen. Die

Entscheidung über die Staffelung der Vortragshonorare obliegt im Einzelfall der nach Nummer 402 für

die Bewilligung des Vortragshonorars zuständigen Dienststelle.

204. Als Einzelstunde (Doppelstunde) gilt die im Lehrplan dafür vorgesehene Zeit, mindestens

jedoch eine Zeit von 45 (90) Minuten.

205. Nebenamtlichen Lehrkräften mit Wohnsitz im Ausland sind für im Ausland abgehaltene

Lehrveranstaltungen die in Kapitel 3 genannten Vergütungen zusätzlich eines Zu- oder Abschlags in

Höhe des aufgrund des § 55 Bundesbesoldungsgesetz festgesetzten Kaufkraftausgleichs zu zahlen,

soweit die am ausländischen Unterrichtsort üblichen Vergütungssätze nicht niedriger sind. Halten

solche Lehrkräfte Lehrveranstaltungen im Inland ab, wird kein Kaufkraftausgleich gewährt.

206. Die Einschränkungen zu den Nummern 108 und 112 gelten nicht für Hochschullehrerinnen

bzw. Hochschullehrer an den Hochschulen der Bundeswehr.

3 Höhe der Lehrvergütung/des Vortragshonorars

301. Die Lehrvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung

von Angehörigen der Laufbahngruppe (oder vergleichbar) des

• Einfachen bzw. mittleren Dienstes 10,00 Euro

• gehobenen Dienstes 12,50 Euro

• höheren Dienstes 15,00 Euro.

302. Soweit die Teilnehmer verschiedenen Laufbahnen zugehören, richtet sich die Vergütung

nach der zahlenmäßig stärksten Laufbahngruppe, bei gleicher Teilnehmerzahl nach der höheren

Laufbahngruppe. Werden Tarifbeschäftigte unterrichtet, sind sie entsprechend ihrer dienstlichen

Funktion den Laufbahngruppen zuzuordnen.

303. Bei der Feststellung nach den Nummern 102 und 103 ist im Zusammenhang mit

Vortragshonoraren im Rahmen der Aus- oder Fortbildung ein strenger Maßstab anzulegen.

304. Das Vortragshonorar beträgt je nach Schwierigkeit und Wertigkeit des Vortrages

a) allgemein

• je Einzelstunde bis zu 15,00 Euro

• je Doppelstunde bis zu 30,00 Euro

b) für Vorträge, die schwierige Fachthemen behandeln:

• je Einzelstunde bis zu 30,00 Euro

• je Doppelstunde bis zu 60,00 Euro

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Bewilligung der Lehrvergütung/des Vortragshonorars A-1454/8

Seite 5

c) für Vorträge, die ein besonderes Maß an wissenschaftlicher Vorarbeit erfordern:

• je Einzelstunde bis zu 60,00 Euro

• je Doppelstunde bis zu 120,00 Euro

305. Die Höchstbeträge sollen nur gezahlt werden, wenn der oder die Vortragende nicht bereit ist,

für ein geringeres Honorar vorzutragen.

306. Sofern in besonderen Ausnahmefällen Lehrkräfte bzw. Vortragende zu den Sätzen gemäß

den Nummern 301 bis 305 nicht gewonnen werden können, jedoch ein unabweisbares Bedürfnis für

die Durchführung der Lehr- bzw. Vortragstätigkeit besteht, ist für die Zahlung einer erhöhten

Lehrvergütung oder eines erhöhten Vortragshonorars die vorherige Zustimmung des BMVg

einzuholen. Die Anträge sind eingehend zu begründen.

307. Das BMVg kann die Befugnis nach Nummer 306 delegieren.2

4 Bewilligung der Lehrvergütung/des Vortragshonorars

401. Voraussetzung für die Bewilligung von Lehrvergütungen oder Vortragshonoraren ist, dass

Haushaltsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen.

402. Für die Bewilligung ist die Dienststelle zuständig, bei der die Lehr- oder Vortragstätigkeit

ausgeübt wird. Sie hat auch zu überwachen, dass der Höchstbetrag der Lehrvergütungen nach

Nummer 112 nicht überschritten wird.

403. Die Anforderung der nebenamtlichen Lehrkräfte und Vortragenden erfolgt von der nach

Nummer 402 zuständigen Dienststelle bei der Beschäftigungsdienststelle der Lehrkraft oder der bzw.

des Vortragenden mit dem Formular „Lehrtätigkeit/Vortragstätigkeit“3.

404. Die Anforderung und Auswahl der Lehrkräfte und Vortragenden sowie auch der Themen sind

nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen.

405. Der/die Beauftragte für den Haushalt ist vor Einleitung der Maßnahmen zu beteiligen

(§ 9 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung).

5 Steuerliche Behandlung

501. Beamtinnen bzw. Beamte sind nach § 98 BBG, Soldatinnen bzw. Soldaten nach § 20 Absatz 7

Soldatengesetz verpflichtet, Nebenämter zu übernehmen. Bei Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich

des BMVg ist die Lehr- bzw. Vortragstätigkeit Bestandteil der aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten

Arbeitsleistung.

2 Delegiert an (Stand 1. Juni 2014): Kdo SKB, Kdo Heer, Kdo Lw, Marine Kdo, Kommando SanDst, BAPersBw, BAIUDBw, BAAINBw, KMBA, EKA, BIZBw, BSprA 3 Siehe Formulardatenbank der Bundeswehr (Formular Nr. Bw-2664).

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A-1454/8 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Seite 6

502. Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber sind

Arbeitslohn, wenn den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen aus dem Dienstverhältnis

Nebenpflichten obliegen, die zwar im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sind, deren Erfüllung

der Arbeitgeber aber nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der

Verkehrsauffassung erwarten darf, auch wenn er die zusätzlichen Leistungen besonders vergüten muss (§ 2 Absatz 2 Nummer 8 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung i.V.m. H 19.2 Lohnsteuer-

Hinweise 2011).

503. Lehrvergütungen und Vortragshonorare nach dieser Richtlinie sind daher lohnsteuerrechtlich

dem Arbeitslohn zuzurechnen und in vollem Umfang dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen;

§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz ist nicht anwendbar.

6 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

601. Für Tarifbeschäftigte sind die Vergütungen/Honorare sozialversicherungspflichtiges, jedoch

nicht zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

7 Zahlungsverfahren

701. Die nebenamtlichen Lehrkräfte und Vortragenden beantragen mit dem Formular

„Festsetzung und Auszahlung von Lehrvergütung/Vortragshonorar“4 die Zahlung der Vergütung.

Nebenamtliche Lehrkräfte haben dabei eine Erklärung zum Höchstbetrag nach Nummer 112

abzugeben.

702. Die nach Nummer 402 zuständige Stelle berechnet und bewilligt mit dem Formular

„Bewilligung von Lehrvergütung/Vortragshonoraren für nebenamtliche Lehr-/Vortragstätigkeit“5 die

Höhe der insgesamt zu zahlenden Lehrvergütungen bzw. Vortragshonorare. Das Formblatt ist in

dreifacher Ausfertigung zu erstellen.

703. Die erste Ausfertigung der Bewilligung erhält die Lehrkraft oder die bzw. der Vortragende.

Die zweite Ausfertigung wird als Änderungsmeldung an das Bundesverwaltungsamt übermittelt. Die

dritte Ausfertigung verbleibt bei der bewilligenden Dienststelle.

701. Die Ausführungsbestimmungen zur ZDv 20/15 sind zu beachten.

4 Siehe Formulardatenbank der Bundeswehr (Formular Nr. Bw-3164). 5 Siehe Formulardatenbank der Bundeswehr (Formular Nr. Bw-2137).

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Reisekosten A-1454/8

Seite 7

8 Reisekosten

801. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Die für die

Gestaltung der Stundenpläne verantwortlichen Dienststellen sind gehalten, durch eine entsprechende

zeitliche Einteilung des nebenamtlichen Unterrichts bzw. Vortrags das Entstehen von Reisekosten auf

ein Mindestmaß zu beschränken.

9 Buchungsstellen

901. Die Ausgaben für Lehrvergütung bzw. Vortragshonorare sind zu Lasten des Titels des

jeweiligen Personalkapitels zu buchen, aus dem die Bezüge bzw. das Entgelt gezahlt werden.

902. Die Ausgaben für Reisekosten sind zu Lasten des Reisekostentitels des jeweiligen Personal-

kapitels der entsendenden Dienststellen bzw. Truppenteile zu buchen.

10 Schlussbestimmungen

1001. Auf Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Universitäten der

Bundeswehr und der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich

Bundeswehrverwaltung – findet diese Richtlinie keine Anwendung, soweit sie im Rahmen ihres

Lehrauftrages tätig werden.

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C-1454/9

Bereichsdienstvorschrift

Vortragshonorare an nebenamtlich oder nebenberuflich Vortragende, die nicht dem

Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören

Zweck der Regelung: Bestimmung der Vortragshonorare an nebenamtliche oder nebenberufliche Vortragende nach Voraussetzungen, Art, Umfang und Höhe

Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung Beteiligte Interessenvertretungen:

Entfällt

Gebilligt durch: RL PSZ III 2

Herausgebende Stelle: Referat P III 2

Geltungsbereich: Vortragende, die nicht dem Geschäftsbereich BMVg angehören

Einstufung: Offen

Einsatzrelevanz: Nein

Berichtspflichten: Nein

Gültig ab: 01.02.2003

Frist zur Überprüfung: 31.12.2015

Version: 1

Überführt: BMVg – PSZ III 2 – Az 19-02-20/01 vom 17. Dezember 2002

Aktenzeichen: 19-02-20/01

Identifikationsnummer: C.14549.1I

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Stand: Juni 2014

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C-1454/9

Seite 2

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Bestimmungen und Höhe der Vergütung 3

1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Allgemeine Voraussetzungen 3 1.3 Höhe Vortragshonorare 3 1.4 Zuständigkeit für die Bewilligung der Vortragshonorare 4

2 Steuerliche Behandlung sowie Zahlungsverfahren 5

2.1 Steuerliche Behandlung 5 2.2 Sozialversicherung 6 2.3 Zahlungsverfahren 6

3 Erstattung sonstiger Mehraufwendungen 6

3.1 Allgemeines 6 3.2 Fahrkosten, Verpflegungsauslagen, Unterkunftskosten 6

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Stand: Juni 2014

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Allgemeine Bestimmungen und Höhe der Vergütung C-1454/9

Seite 3

1 Allgemeine Bestimmungen und Höhe der Vergütung

1.1 Geltungsbereich

101. Diese Bereichsdienstvorschrift gilt für Vortragende. Dies sind Personen, die aufgrund einer

Vereinbarung im Einzelfall oder gelegentlich über bestimmte Themen referieren und gegebenenfalls

für vertiefende Aussprachen zur Verfügung stehen.

1.2 Allgemeine Voraussetzungen

102. Nur die tatsächlich erteilten Vortragsstunden werden vergütet. Ausnahmen sind zulässig,

wenn durch unvorhergesehene dienstliche Umstände Vorträge ausfallen und der Ausfall dem

Vortragenden nicht mindestens am Tage vorher angekündigt worden ist. § 616 Satz 2 BGB bleibt

unberührt.

103. Mit der jeweils zustehenden Vergütung werden die Vortragstätigkeit sowie die hierfür

erforderliche Vorbereitung abgegolten.

104. Bei Lehrveranstaltungen, an denen mehrere Vortragende beteiligt sind (zum Beispiel

„Roundtable-Gespräche“), kann jedem der beteiligten Vortragenden nur eine Vergütung in Höhe von

50 Prozent der in Betracht kommenden Sätze gewährt werden.

105. Bei Wiederholungsvorträgen (Vorträge gleichen oder überwiegend gleichen Inhalts, die in

enger zeitliche Folge wiederholt werden) sind die Vortragshonorare abfallend zu staffeln. Im Regelfall

darf das Honorar bei einem Wiederholungsvortrag 80 Prozent des Ersthonorars nicht übersteigen.

Vortragende sind vor der Verpflichtung hierauf hinzuweisen.

Die Entscheidung über die Staffelung der Honorare obliegt im Einzelfall der für die Bewilligung der

Vortragshonorare zuständigen Stelle.

106. Als Stunde gilt die im Lehrplan dafür vorgesehene Zeit, mindestens jedoch eine Zeit von

45 Minuten. Enthält der Lehrplan keine detaillierten Angaben, so sind 60 Minuten als eine Stunde zu

rechnen.

1.3 Höhe Vortragshonorare

107. Die Höhe der Vortragshonorare beträgt:

a) Allgemein

+ je Einzelstunde 12,78 €

+ je Doppelstunde 25,56 €

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C-1454/9 Allgemeine Bestimmungen und Höhe der Vergütung

Seite 4

b) Für Vorträge, die besonders schwierige Fachthemen behandeln und ein besonderes Maß an wissen-

schaftlicher Vorarbeit erfordern:

+ je Einzelstunde 25,56 €

+ je Doppelstunde 51,13 €

c) Ist der Vortragende zu den Sätzen unter Buchstaben a) und b) nicht zu gewinnen, so kann ge-

währt werden,

+ je Einzelstunde bis zu 51,13 €

+ je Doppelstunde bis zu 102,26 €

d) Für Vorträge von Universitätsprofessoren oder entsprechend zu bewertende Vorträge, die bei An-

legung eines strengen Maßstabes für unbedingt erforderlich gehalten werden,

+ je Einzelstunde bis zu 76,69 €

+ je Doppelstunde bis zu 153,39 €.

108. Für Vortragende mit Wohnsitz im Ausland erhöht oder vermindert sich das Vortragshonorar

nach den vorstehenden Sätzen um einen Zu- bzw. Abschlag in Höhe des auf Grund des § 55 BBesG

jeweils festgesetzten Kaufkraftausgleichs, soweit der sich danach ergebende Betrag die ortsüblichen

Sätze nicht übersteigt.

1.4 Zuständigkeit für die Bewilligung der Vortragshonorare

109. Für die Bewilligung der Vortragshonorare nach den Nummern 107 und 108 dieser Bereichs-

dienstvorschrift sind zuständig:

+ Die Leiter von Akademien und Schulen der Bw (Direktoren, Kommandeure);

+ die Bataillonskommandeure oder Dienststellenleiter mit entsprechender Disziplinarbefugnis;

+ die Leiter der Bundeswehr-Dienstleistungszentren (BwDLZ),

soweit den vorstehend aufgeführten Stellen Haushaltsmittel für die entsprechenden Zweck-

bestimmungen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind,

+ im Übrigen das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

(BAAINBw), das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (BAIUDBw)

bzw. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), das

Bundessprachenamt (BSprA) und das Bildungszentrum der Bundeswehr (BIZBw).

110. Sofern in besonderen Ausnahmefällen Vortragende zu den Sätzen gemäß den Nummern

107 und 108 nicht gewonnen werden können, für die Durchführung dieser Lehrmaßnahme jedoch ein

unabweisbares Bedürfnis besteht, ist die Einzelentscheidung des Bundesministeriums der

Verteidigung (BMVg) herbeizuführen.

Entsprechend begründete Anträge sind rechtzeitig vorzulegen.

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Steuerliche Behandlung sowie Zahlungsverfahren C-1454/9

Seite 5

Das BMVg kann diese Befugnisse in begründeten Einzelfällen delegieren.1

111. Die Auswahl der Vortragenden und der Themen ist von den nach Nummer 109 zuständigen

Stellen nach fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen.

112. Im Übrigen sind folgende Grundsätze zu beachten:

+ Die Vortragstätigkeit und die Gewinnung der Vortragenden sollen möglichst auf längere Sicht

vorausgeplant werden.

+ Vortragende sind nach Möglichkeit aus der näheren Umgebung zu gewinnen; bei gleich

geeigneten Vortragenden ist stets den näher wohnenden der Vorrang zu geben.

+ Die Vorträge sollen vor einem möglichst großen Zuhörerkreis gehalten werden; Möglichkeiten

der Zusammenfassung der Angehörigen von benachbarten Truppenteilen usw. sind zu prüfen.

+ Um die durch Wiederholungsvorträge und mehrmalige Anreisen entstehenden Kosten zu sparen,

sind insbesondere bei der Gewinnung von entfernt wohnenden Vortragenden die Programme

nach Möglichkeit mit benachbarten Truppenteilen, Dienststellen usw. abzustimmen.

+ Bei der Auswahl der Themen ist die Zusammensetzung des Zuhörerkreises zu berücksichtigen.

2 Steuerliche Behandlung sowie Zahlungsverfahren

2.1 Steuerliche Behandlung

201. Die Vortragshonorare sind steuerpflichtiges Leistungsentgelt. Es ist aber in jedem Einzelfall

zu prüfen, ob es sich bei der nebenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit um

+ die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Steuerrechts (Einkunftsart selbständige Arbeit)

mit der Folge, dass kein Lohnsteuerabzug zu erfolgen hat, oder

+ die Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts (Einkunftsart

nichtselbständige Arbeit) mit der Folge, dass ein Lohnsteuerabzug zu erfolgen hat,

handelt. Die Einkommenssteuer-Richtlinien enthalten hierbei zu beachtende Regelungen zur Abgren-

zung der beiden Einkunftsarten.

202. Die Einkommensteuerpflicht der als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelten

Vergütung und die Pflicht des Empfängers zur Abgabe seiner Steuererklärung bleiben unberührt. Die

Vergütung wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst. Hierbei werden

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten auf Grund des § 3 Nr. 26 EStG von der

Einkommensteuer befreit. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen,

obliegt nicht der Dienststelle bzw. dem Truppenteil der Bundeswehr, bei der der Vortragende tätig ist,

sondern dem zuständigen Finanzamt. Der Vortragende ist hierauf durch die bewilligende Stelle

(Nummer 109) in geeigneter Weise hinzuweisen.

1 Delegiert an (Stand 1. Juni 2014): Kdo SKB, Kdo Heer, Kdo Lw, Marine Kdo, Kommando SanDst, BAPersBw, BAIUDBw, BAAINBw, KMBA, EKA, BIZBw,, BSprA

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C-1454/9 Erstattung sonstiger Mehraufwendungen

Seite 6

203. Den Finanzbehörden sind Mitteilungen über gezahlte Honorare unter Beachtung der

Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (VMBl S. 284) in der jeweils gültigen Fassung zu

übersenden.

2.2 Sozialversicherung

204. Die Dienststellen und Truppenteile haben durch das zuständige BwDLZ die

Versicherungspflicht und die Beitragspflicht in der Sozialversicherung von dem zuständigen Träger

der gesetzlichen Krankenversicherung (Einzugsstelle) prüfen zu lassen. Damit ist die eventuelle

Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung eines Pauschalbeitragsanteils zur Krankenversicherung und

Rentenversicherung eingeschlossen. Werden die Versicherungs- und Beitragspflicht bejaht, hat das

BwDLZ – sofern es nicht selbst nach Nummer 4 des Erlasses – S III 1 – Az 17-80-10 (VMBl S. 436)

vom 25. Oktober 1973 die Auszahlungsanordnung zu erteilen hat – dies sowie die von ihr errechnete

Höhe der abzuführenden Beiträge und die Stelle, an die die Beiträge abzuführen sind, der

Dienststelle bzw. dem Truppenteil mitzuteilen. Der Forderungsnachweis ist im Abzugsverfahren

herzustellen und durch Angabe der Buchungsstelle zu ergänzen.

2.3 Zahlungsverfahren

205. Für die Zahlung der Vortragshonorare sind die Dienststellen bzw. Truppenteile zuständig, denen

Haushaltsmittel für die entsprechenden Zweckbestimmungen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind.

206. Vortragshonorare sind unverzüglich nachträglich, spätestens am zehnten Werktag des auf

die Vortragstätigkeit folgenden Monats, unbar zu zahlen. Die Buchungsstelle richtet sich nach der

Zweckbestimmung, bei der die Ausgaben im Haushaltsplan vorgesehen sind.

3 Erstattung sonstiger Mehraufwendungen

3.1 Allgemeines

301. Die Dienststellen bzw. Truppenteile sind gehalten, durch eine entsprechende zeitliche Ein-

planung der nebenamtlichen bzw. nebenberuflichen Vortragenden die Erstattung von Fahrkosten,

Verpflegungsauslagen und Unterkunftskosten auf ein Mindestmaß zu beschränken.

302. Die Ausgaben sind bei dem Kapitel zu buchen, aus dem das Vortragshonorar zu zahlen ist.

3.2 Fahrkosten, Verpflegungsauslagen, Unterkunftskosten

303. Die Erstattung notwendiger Fahrkosten sowie von Tage- und Übernachtungsgeld richtet sich

nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung.

Page 143: Handbuch: Der Jugendoffizier

Stand: Juni 2014

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Erstattung sonstiger Mehraufwendungen C-1454/9

Seite 7

304. Bei der notwendigen Beförderung von Vortragenden in Dienstkraftfahrzeugen ist die

ZDv 43/2 „Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr – Bestimmungen für den Kraftfahrbetrieb von

Dienstfahrzeugen“ zu beachten.

Page 144: Handbuch: Der Jugendoffizier

Handbuch JgdOffz Anlage 06 Aufgabenbeschreibung StOffzÖA

1. Hauptaufgabe Führen der haJgdOffz, Koordinierung und Steuerung der Einsätze der haJgdOffz im Regionalbereich (50% der Wochenarbeitszeit) − Fachliche Führung der haJgdOffz im Regionalbereich − Koordinieren und Überwachen der Einsatztätigkeit der haJgdOffz im Regionalbereich − Planen, Leiten und Durchführen der regionalen Arbeits- und Weiterbildungstagungen

und -besprechungen der haJgdOffz − Auswerten und Umsetzen der Jahresberichte der BezJgdOffz und der haJgdOffz und

Erstellen des Jahresberichts des Regionalbereiches sowie des Jahresberichts BMVg Pr-/InfoStab

− Koordinieren und Steuern der Planung und Durchführung der sicherheits- und vertei-digungspolitischen Seminare gem. Seminarerlass sowie Steuern des Einsatzes der haJgdOffz bei Institutionen und Organisationen

− Koordinieren und Steuern der Unterstützung von Ausstellungen und Messen durch den Einsatz der haJgdOffz

− Koordinieren der Organisation und Überwachen von Besuchen bei der Truppe zur In-formation über Sicherheitspolitik und Bw durch Meinungsbildner

− Auswerten und Umsetzen von Truppeninformationen, Heftreihen zur Sicherheitspoli-tik und Bundeswehr, Zeitungen und Zeitschriften sowie von TV, Rundfunk und Inter-net/Intranet/Infobörse

2. Hauptaufgabe

Bewirtschaftung der für die Öffentlichkeitsarbeit zugewiesenen Haushaltsmittel (30% der Wochenarbeitszeit) − Beraten der TrTeile / DstSt bei Antragstellung sowie Prüfung/Abgrenzung gegenüber

anderen Haushaltsmitteln − Prüfung eingehender Abrechnungen und Überwachung /Steuerung des Schriftver-

kehrs und der Übersichtslisten 3. Hauptaufgabe

Aufnahme und Pflege von Kontakten mit Institutionen Planen, Vorbereiten und Durchführen von Vortragsveranstaltungen (20% der Wochenarbeitszeit) − Koordinieren der Zusammenarbeit mit politischen Parteien und Stiftungen, Kirchen,

Gewerkschaften, Verbänden und überregionalen Bildungseinrichtungen auf Landes- und Bundesebene

− Durchführen von Vorträgen und Diskussionen mit sicherheits- und verteidigungspoli-tischen Inhalten

− Mitwirken an der Erstellung / Beschaffung von Informationsmaterial − Herstellen und Pflegen von Kontakten zu den Kultusministerien − Unterstützen und Begleiten von Print- / TV- / Hörfunkproduktionen, die sich mit si-

cherheits- und verteidigungspolitischen Themen befassen, auf Weisung BMVg Pr-/InfoStab

Page 145: Handbuch: Der Jugendoffizier

Handbuch JgdOffz Anlage 07 Checkliste Übernahme / Übergabe Dienstposten

Diese Checkliste stellt einerseits einen Anhalt für die Tätigkeiten während und unmittelbar nach einem Dienstpostenwechsel dar. Des Weiteren soll sie dem übernehmenden Jugendof-fizier, insbesondere für den Fall, dass er einen vakanten Dienstposten übernimmt, als Hilfe-stellung für die ersten Tage in der neuen Funktion dienen. Die Tätigkeiten sind nach FGG geordnet (nicht chronologisch oder nach Prioritäten) und er-heben aufgrund der unterschiedlichen Struktur und Arbeitsweise der einzelnen LKdos / KdoTerrAufgBw keinen Anspruch auf Vollzähligkeit. FGG 1 − Persönliche Vorstellungstermine CdS LKdo / KdoTerrAufgBw (Disziplinarvorgesetzter),

StOffz ÖA und ggf. LDI vereinbaren − Überprüfen Weitergabe Personalakte & EU-Kartei − Informieren über Verfahrensweisen LKdo / KdoTerrAufgBw hinsichtlich Wochenmeldun-

gen, Dienstzeiterfassung, DZA, EU etc. − Vorstellung (telefonisch) AkBwInfoKom DJO − Vorstellung bei Standortältestem / Kasernenoffizier − Vorstellung bei Kommandeuren im Betreuungsbereich (dabei: Abgleich / Vorstellung ne-

benamtlicher JgdOffz und Regeneration für das Amt / die Ausbildung von nebenamtli-chen Jugendoffizieren)

− Verbindungsaufnahme mit BwDLZ (Reisekosten / Umzugskosten, ggf. Trennungsgeld etc.)

FGG 2 − Schlüssel / Chip / Transponder / Parkmarke beim zuständigen Personal am StO empfan-

gen (Büro, Keller, Kasernenzugang etc.) FGG 3 − IGF Datenerfassung abgleichen (wenn nicht automatisch erfolgt: Weiterleitung der Daten

AusbPassDB veranlassen) − Anforderung Lehrgänge:

o Verwendungs- und Funktionslehrgang für hauptamtliche Jugendoffiziere (111423) o Funktionslehrgang für Spielleiter Simulationsspiel - Politik und internationale Si-

cherheit (110871) − Anforderung in Absprache mit StOffzÖA und DJO

o Vertiefungslehrgang für hauptamtliche Jugendoffiziere in Vorbereitung auf Aus-landsausbildungsreise USA (156697)

o Auslandsausbildungsreise USA − Zusätzlich unbedingt notwendig:

o Dienstführerschein der Bundeswehr DFK B FGG 4 − Übernahme Dienst-Kfz − Übernahme Material (Ordner Handakte) − Übernahme / Übergabeverhandlung durchführen, Weitergabe Übergabeverhandlung an

S4 LKdo / Kdo TA − Materialanforderung/Ansprechpartner abklären (ÖA-Material, Büromaterial, Werbeartikel)

Page 146: Handbuch: Der Jugendoffizier

Handbuch JgdOffz Anlage 07 Checkliste Übernahme / Übergabe Dienstposten

FGG 5 − Übernahme alte Ordner (Befehle, Abrechnungen etc.) als Rechnungsnachweis (Aufbe-

wahrungsfristen beachten – in der Regel ein Jahr) FGG 6

− Übernahme IT-Material − IT-Änderungsantrag an S6 stellen (Zugriff Netzlaufwerk und Internet) − Anmeldung persönlicher Account Lotus Notes (wenn nicht schon vorhanden) − Anmeldung für Infobörse − Besprechen der Handy-Mobilbox − Abklären Postversand (wenn keine Poststelle verfügbar)

In direkter Absprache mit JgdOffz „alt“ (bei vakantem Dienstposten mit StOffzÖA und / oder zuständigem Bezirksjugendoffizier)

− Übernahme Handakte mit folgendem Inhalt gem. ZDv A-600/1

o Dienstanweisung und grundlegenden Befehlen o Anschriftenliste von Kontaktpersonen, Instituten / Schulen o Terminplanung o Erlasse / Weisungen / Kooperationen der Kultusministerien der Länder und der

Bundeswehr o Meldungen o Verzeichnis Handbibliothek

− Einweisung Ansprechpartner bezüglich Kooperationen etc. − Einweisung Verfahrensweisen (SP: Meldungen und Anforderungen) innerhalb LKdo /

KdoTerrAufgBw (Meldung ÖA / Monatsmeldung, Anforderung HHM, Busanforderung, Parlamentarische Anfragen etc.)

− Übernahme Daten JgdOffz digital − Falls notwendig:

o Bestellung Visitenkarten o Materialanforderung ÖA / POL&IS

Page 147: Handbuch: Der Jugendoffizier

Handbuch JgdOffz Anlage 08 Checkliste Schulbesuch

1) Kontakt mit Schule – zuständiger Lehrer / Ansprechpartner

Name der Schule

Adresse der Schule

Termin

Fahrzeitplanung Beginn Fahrzeit

Kontaktinformationen Ansprechpartner

Telefon Schule Telefon privat E-Mail

2) Absprachen im Vorfeld

Thema / Schwerpunkte

Klassenstufe / Alter

3) Technische Ausstattung

Laptop / Beamer

Windows / Smartboard

4) Besonderheiten

Anfahrt / Parkplatz

POC / Treffpunkt

Page 148: Handbuch: Der Jugendoffizier

Handbuch JgdOffz Anlage 09 Checkliste Besuch bei der Truppe

1) Kontakt mit Schule – zuständiger Lehrer / Ansprechpartner

Termin

Name der Schule

Adresse der Schule

Alter der Schüler

Klassenstufe

!!!Teilnehmerliste mit begleitenden Lehrkräften erstellen / anfordern!!!

Kontaktinformationen Ansprechpartner

Telefon

E-Mail

2) Absprachen mit Verband

Verband

Zeitpunkt / Dauer

naJgdOffz / naJgdUffz

Verpflegung

!!!Besucherbefehl mit Programm erstellen / anfordern!!!naJagdOffz!!!

Besonderheiten

3) Anforderungen

Transport MC / KfzStelle für KOM

Auftragsnummer

Erreichbarkeit Busfahrer

Haushaltsmittel Anfordern

Abrechnen

Page 149: Handbuch: Der Jugendoffizier

Handbuch JgdOffz Anlage 10 Checkliste Pol&IS

1) Kontakt mit Schule – zuständiger Lehrer / Ansprechpartner

Termin

Name der Schule

Adresse der Schule

Alter der Schüler

Klassenstufe

Termin Einweisung

!!!Teilnehmerliste mit begleitenden Lehrkräften erstellen / anfordern!!!

Kontaktinformationen Ansprechpartner

Telefon

E-Mail

2) Absprachen mit Seminarstätte

Einrichtung

Reservierung

Preis

Kontakt

Besonderheiten

!!!Befehl / Programm erstellen!!!Rücksprache mit StOffzÖA halten!!!

3) Anforderungen

Transport MC / KOM / KfzStelle

Auftragsnummer

Erreichbarkeit Busfahrer

Haushaltsmittel Anfordern

Abrechnen

Page 150: Handbuch: Der Jugendoffizier

Handbuch JgdOffz Anlage 11 Checkliste Seminar

1) Kontakt mit Schule – zuständiger Lehrer / Ansprechpartner

Termin

Name der Schule

Adresse der Schule

Alter der Schüler

Klassenstufe

!!!Teilnehmerliste mit begleitenden Lehrkräften erstellen / anfordern!!!

Kontaktinformationen Ansprechpartner

Telefon

E-Mail

!!!Befehl mit Programm und Kostenkalkulation erstellen / anfordern!!!

Besonderheiten

2) Anforderungen

Transport MC / KfzStelle für KOM

Auftragsnummer

Erreichbarkeit Busfahrer

Haushaltsmittel Anfordern

Abrechnen

Page 151: Handbuch: Der Jugendoffizier

Handbuch JgdOffz Anlage 11 Checkliste Seminar

3) Absprachen mit Institutionen

Institution

Zeitpunkt / Dauer

Terminbestätigung

Übermitteln Tln.-Liste

Institution

Zeitpunkt / Dauer

Terminbestätigung

Übermitteln Tln.-Liste

Institution

Zeitpunkt / Dauer

Terminbestätigung

Übermitteln Tln.-Liste

Institution

Zeitpunkt / Dauer

Terminbestätigung

Übermitteln Tln.-Liste

Institution

Zeitpunkt / Dauer

Terminbestätigung

Übermitteln Tln.-Liste

Page 152: Handbuch: Der Jugendoffizier

Handbuch JgdOffz Anlage 12 Checkliste Auslandsseminar

Auslandseminare sind äußerst komplex und erfordern eine langfristige Vorbereitung von ca. einem halben Jahr. Anbei werden wichtige Hinweise zu Vorschriften und Fristen gegeben. Eine Abstimmung mit dem zuständigen BezJgdOffz ist bei Auslandsseminaren notwendig! Konzeption AuslSem (1) Erarbeitung inhaltliches Ziel

− Themenbereich im Einklang mit Seminarerlass − Festlegung Seminardauer (bei mehr als sechs Tagen Genehmigung BMVg Pr-

/InfoStab zusätzlich erforderlich)

(2) Akquise der Teilnehmer − Zielgruppe im Einklang mit A 600/1 − Langfristige Ausschreibung zielgruppengerechte Ausschreibung via Post, Mail und

Homepage sowie Schulbehörden etc. − Alle Akquisemöglichkeiten mit einbeziehen − Ständiges Informieren der Teilnehmer über Ablauf / Änderungen etc. notwendig

(3) Akquise Kooperationspartner

− Lagebezogen mit Einbeziehen Es sind Auslandsseminare mit und ohne Kooperationspartner möglich. Wenn gemeinsam mit einem KoopP AuslSem geplant werden, so müssen unbedingt die Aufgaben und Kompetenzen im Vorfeld geklärt werden. Gleiches gilt für die Finanzierung.

(4) Auswahl passendes örtliches Reiseziel

− Ziele ohne Genehmigung BMVg Pr-/InfoStab o Inland Berlin, Bonn, Dresden, Koblenz o Ausland (benachbarte NATO-Staaten) Brüssel, Straßburg, Den Haag,

Luxemburg − Ziele mit Genehmigung BMVg Pr-/InfoStab

o Wien, Paris, Prag, Warschau, Budapest, Bratislava, Genf… Bei Besuchen militärischer Dienststellen / internationaler Organisationen im Ausland ist vor der Organisation die Genehmigung BMVg Pr-/InfoStab über den Dienstweg einzuholen. Ausnahmen: Keine zusätzliche Genehmigung BMVg Pr-/InfoStab notwendig bei Besuch von NATO HQ Brüssel, SHAPE Mons, JFC Brunssum, HQ MNC Szczcin, EUROKORPS Straßburg

Page 153: Handbuch: Der Jugendoffizier

Handbuch JgdOffz Anlage 12 Checkliste Auslandsseminar

BEACHTEN

Bei Genehmigung der Konzeption durch BMVg Pr-/InfoStab das Seminar über den Dienstweg StOffzÖA mindestens 3 Monate vor Durchführung beantragen! (inkl. Seminarkonzept und Kostenaufstellung) Organisation AuslSem (1) Organisatorische Maßnahmen

− A 600-1 lesen! − Befehl erstellen(bei Bedarf) − Dienstreiseantrag (kann über Befehl geregelt werden) − Erarbeitung konkretes Seminarprogramm − An- / Abreise sowie Bewegungen vor Ort (Lenk- und Ruhezeiten beachten!) − Unterkunft (langfristig planen, Vorsicht vor Stornokosten) − Verpflegung (im Hotel, Restaurants, unterwegs) − NATO-Marschbefehl / Request for Visit (Nicht-NATO-Staaten, Ansprechpartner S2) /

Anmeldung MilAttStab / Botschaft Fristen beachten − Anforderung Haushaltsmittel

o Kostengrenze: bis 2.000 Euro Genehmigung durch StOffzÖA ab 2.000 Euro Genehmigung durch BMVg Pr-/InfoStab

o Erstellung Kostenaufstellung mit Seminarablauf (2) Nachbereitung

− Erstellung Dienstreisebericht − Abrechnung Haushaltsmittel

Page 154: Handbuch: Der Jugendoffizier

POL&IS Regelheft Regierungschef – Seite 3 –

I. Die POL&IS-WeltIn der POL&IS-Welt werden die Nationen der Erde in maximal 13 Großregionen zusammengefasst (eine detaillierte Beschreibung der Regionen findet sich im Regelheft Regioneninformationen). Jede Region kennzeichnet sich durch eine eigene Regierungsform und wird regiert von einem „Regierungschef“ (z.B. Präsident, Kanzler oder König). Ihm zur Seite stehen verschiedene Minister, die Fachaufgaben überneh-men und ihn beraten. Darüber hinaus gibt es inter-nationale Akteure (UN, Weltbank, Weltpresse und NGOs) die in direkter Zusammenarbeit mit den Re-gierungen stehen. Das politische Geschehen der POL&IS-Welt gestaltet sich vor allem in Diskussionen, Verhandlungen und Reden, die sich letztendlich in Formularen und Ver-trägen niederschlagen.

I.1. POL&IS-RegierungsformenGemäß ihrer politischen Organisationsform und der verschiedenartigen Stellung und Kompetenz von Staatsoberhaupt, Regierungschef und Parlament las-sen sich die Regionen der POL&IS-Welt zum Beispiel hinsichtlich der Staatsform und des Regierungssys-tems differenzieren.

I.1.1. StaatsformenIn der POL&IS-Welt unterscheiden wir zwischen fol-genden Staatsformen:

I.1.1.a. RepublikDie Republik bezeichnet eine Staatsform, in der das Staatsoberhaupt nicht durch Geburt, sondern über das Staatsvolk legitimiert ist. Sie orientiert sich am Gemeinwesen und Gemeinwohl.

I.1.1.b. MonarchieDie Monarchie bezeichnet eine Staatsform, in der ein Monarch das Amt des Staatsoberhauptes innehat (und bildet somit das Gegenstück zur Republik). Die Machtbefugnisse der betreffenden Person können je nach Form der Monarchie variieren.

I.1.1.c. DiktaturDie Diktatur bezeichnet eine Staatsform, die sich durch eine einzelne regierende Person, den Dikta-tor, oder eine regierende Gruppe von Personen (z.B. Partei, Militärjunta, Familienclan) mit unbeschränk-ter Macht auszeichnet (üblicherweise betrachten sich Diktaturen selbst als Republik oder Monarchie).

I.1.2. RegierungssystemeEine weitere Ausdifferenzierung der Staatsformen ist über das Voranstellen des jeweiligen Regierungs-systems möglich. Nachfolgend sind die bekanntesten von ihnen aufgeführt:

I.1.2.a. Parlamentarische RepublikDie Regierung ist in ihrer Amtsausübung auf die di-rekte oder indirekte Unterstützung durch das Par-

lament angewiesen. Hierbei sind die beiden Insti-tutionen personell miteinander verzahnt und das Parlament besitzt ausgeprägte Kompetenzen, in ers-ter Linie zur Absetzung der Regierung.

I.1.2.b. Präsidentielle RepublikDer Präsident hat als Staatsoberhaupt auch die Funk-tion des Regierungschefs inne. Charakteristisch ist weiterhin die relative Unabhängigkeit der Regierung, insbesondere des Regierungschefs vom Parlament. Er kann im Unterschied zu einer parlamentarischen Re-publik typischerweise nicht durch das politische Miss-trauensvotum einer Parlamentsmehrheit abgesetzt werden, sondern nur aufgrund rechtlicher Verfeh-lungen nach einem Amtsenthebungsverfahren.

I.1.2.c. Semipräsidentielle RepublikAls Mischform aus Elementen der parlamentarischen und präsidentiellen Republik stehen in einer semi-präsidentiellen Republik an der Spitze der Exekutive zwei Personen: Präsident und Regierungschef.

I.1.2.d. Parlamentarische MonarchieDer Monarch hat nicht die Möglichkeit, die Regie-rung abzusetzen und übt in der Regel wenig Einfluss auf die Staatsgeschäfte aus, da diese von Parlament und Regierung geführt werden. Daher kommen dem Monarchen zumeist nur repräsentative Aufgaben zu.

I.1.2.e. Konstitutionelle MonarchieHier handelt es sich in der Gegenwart zumeist um Monarchien mit einem Gewaltenteilungssystem, in dem der Monarch der symbolische Chef der Exeku-tivgewalt ist. Diese Macht ist in der Praxis an einen Ministerpräsidenten übergegangen, der vom Monar-chen ernannt wird. Der Monarch steht über den po-litischen Parteien und verfügt über verschieden stark ausgeprägte konstitutionelle Vorrechte, um seine höchste symbolische Rolle als Garant der Staatsver-fassung, der nationalen Einheit und der territorialen Integrität auszuüben.

I.1.2.f. Absolute MonarchieIn diesem System besitzt der Monarch dem Anspruch nach die alleinige Staatsgewalt. Er untersteht aber selber nicht den Gesetzen, welche er für sein Volk er-lässt. Das bekannteste Beispiel für den Anspruch auf absolute Herrschaft des Monarchen bleibt der fran-zösische König Ludwig XIV. aus der Zeit des Absolu-tismus.

I.1.2.g. Militärische DiktaturHierbei handelt es sich um ein Regierungssystem, in dem die politische Führung vom Militär oder Teilen des Militärs ausgeübt wird. Eine Militärdiktatur ent-steht meistens durch einen Putsch, der sich gegen die jeweils bestehende Ordnung und die damit verbun-dene Regierung richtet.

I.1.2.h. Einparteien-DiktaturEine Partei hat langfristig die alleinige Regierungs-gewalt inne und lässt keine Oppositionsparteien zu. Die sogenannte Einheitspartei ist also alleinige Staatspartei und meist einer bestimmten Ideologie

Page 155: Handbuch: Der Jugendoffizier

POL&IS Regelheft Regierungschef – Seite 4 –

verpflichtet. Oft wird ein solches Regierungssystem durch staatlichen Druck und/oder Gewalt gegenüber der Bevölkerung sowie unter Einschränkung der Bür-gerrechte aufrechterhalten.

Natürlich lassen sich auch noch andere Typologisie-rungen der Welt vornehmen, zum Beispiel in demo-kratische, autoritäre und totalitäre Staaten.

I.2. Regionale RollenIn den maximal dreizehn POL&IS-Regionen können jeweils die vier folgenden politischen Akteure vertre-ten sein.

I.2.1. RegierungschefDer Regierungschef steht seinen Ministern als politischer Führer der Region vor. Er bün-delt Ideen, Vorschläge, Ziele und politische Ansichten seiner Regierungsmannschaft zu

einer gemeinsamen Agenda. Mittels „Programmen“ kann er seine Vorstellungen kreativ verwirklichen. Außenpolitisch repräsentiert der Regierungschef die jeweilige Region gegenüber den verschiedenen Or-ganisationen und anderen Regierungen. Er kann zum Wohle seiner Region Verträge und Abkommen abschließen. Innenpolitisch muss der Regierungschef in regelmäßigen Abständen seine Regierungsarbeit bilanzieren und Wahlkampf betreiben.

I.2.2. StaatsministerDer Staatsminister ist der sicherheitspoliti-sche Berater des Regierungschefs und als ressortverantwortlicher Minister für die Au-ßen- und Sicherheitspolitik der Region zu-

ständig. Er führt die Sicherheitskräfte in Friedens- und Kriegszeiten, bei Aufständen oder regionalen Unruhen sowie in Auslandseinsätzen gemäß den Weisungen des Regierungschefs. Der Staatsminister zeigt sich weiterhin verantwortlich für Maßnahmen der Auf- und Abrüstung und für die Berechnung der Sicherheitsausgaben. Eine Bevollmächtigung des Re-gierungschefs befugt den Staatsminister sicherheits-politische Verhandlungen zu führen und entspre-chende Verträge abzuschließen. In einigen Regionen kann der Staatsminister zusammen mit der Oppositi-on den Regierungschef stürzen.

I.2.3. WirtschaftsministerDer Wirtschaftsminister ist der wirtschafts-politische Berater des Regierungschefs und als ressortverantwortlicher Minister für die Wirtschafts- und Handelspolitik der Region

zuständig. Er berechnet und protokolliert den jewei-ligen Jahreshaushalt und hat somit die Übersicht und Kontrolle über Einnahmen und Ausgaben der Regi-on. Dabei muss der Wirtschaftsminister die Finanzier-barkeit der Regierungsbeschlüsse abwägen und kon-trollieren. Mittels Kreditaufnahme bei der Weltbank kann er seinen Spielraum erweitern. Beim jährlichen

Welthandel versucht der Wirtschaftsminister durch geschickten Tausch von überschüssigen Gütern die Versorgung der Region mit allen Gütern sicher zu stellen. Im Auftrag des Regierungschefs kann er au-ßerdem seine Region bei Entwicklungshilfekonferen-zen oder anderen Fachtagungen vertreten.

I.2.4. Umweltminister Der Umweltminister ist der ökologische Be-rater des Regierungschefs und als ressort-verantwortlicher Minister für den Umwelt-schutz der Region zuständig. Er berechnet,

protokolliert und überwacht die jeweilige Neuver-schmutzung bzw. Müllentstehung in der Region. In Abstimmung mit seiner Regierung plant er Umwelt-schutzmaßnahmen und berechnet die anfallenden Kosten. Der Umweltminister arbeitet eng mit Presse und Nichtregierungsorganisationen (NGO) zusam-men. Im Auftrag des Regierungschefs kann er außer-dem seine Region bei Umweltkonferenzen oder an-deren Fachtagungen vertreten.

I.3. Überregionale RollenDie folgenden überregionalen Akteure der POL&IS-Welt sind unabhängig von den Regionen. Ihre Ver-treter agieren weltweit und themenspezifisch. Sie sind nur selten an regionale Interessen gebunden.

I.3.1. UN-Generalsekretär

UN

Der Generalsekretär der Vereinten Natio-nen ist der höchste Verwaltungsbeamte der Vereinten Nationen. Von zunehmender Be-deutung sind seine politischen Funktionen,

die sich im Rahmen von Art. 99 Charta der Vereinten Nationen kontinuierlich weiterentwickelt haben. Als Mediator und Moderator ist er die zentrale politische Person der POL&IS-Welt.

I.3.2. WeltbankDie Weltbank besteht in ihrer heutigen Form als Weltbankgruppe aus fünf eigen-ständigen Organisationen. Eine der bedeu-tendsten Organisationen ist die Internatio-

nale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD). Sie wird häufig als Synonym für die gesamte Welt-bank gesehen. Sie ähnelt in ihrer Struktur dem Inter-nationalen Währungsfonds (IWS). Ihre Hauptziele sind die Bekämpfung von Armut, Hunger und Kin-dersterblichkeit sowie die Verbreitung von Men-schenrechten und Bildung.

I.3.3. WeltpresseDie Weltpresse steht in der POL&IS-Welt für das gesamte Spektrum der alten und neuen, heute bekannten Medien: Plakate, Litfaß-säulen, Zeitungen und Zeitschriften, Radio

und Fernsehen oder auch Internet. Sie genießt in den meisten Regionen Pressefreiheit und verfolgt dort ei-nen eigenen Kodex. Die Weltpresse ist weltweit aktiv

Page 156: Handbuch: Der Jugendoffizier

POL&IS Regelheft Regierungschef – Seite 5 –

und kann über regionale oder globale Themen be-richten. Sie agiert zumeist unabhängig von äußeren Zwängen und Einflüssen. Nicht immer berichtet die Presse objektiv, doch ist sie stets an der Wahrheit in-teressiert. Mit ihrer Breitenwirkung kann sie politi-sche Entscheidungen beeinflussen und manchmal auch Regierungen zu Fall bringen. Sie tritt auch als Sprachorgan von Randgruppen und Minderheiten auf.

I.3.4. Opposition und NGO

Opp

Die Opposition nimmt in Doppelfunktion zum einen Aufgaben der regionalen Oppo-sitionsführer wahr und stellt zum anderen auch eine global agierende Oppositionsbe-

wegung dar. Als regionaler Oppositionsführer bildet sie den politischen Gegenpart zum Regierungschef. Damit kontrolliert sie beständig die amtierende Re-gierung und ist stets bestrebt selbige schnellstmög-lich zu übernehmen. Ein Machtwechsel kann sich je nach Staatsform und Regierungssystem entweder über Wahlen oder über einen Putsch vollziehen. Der regionale Oppositionsführer betreibt daher perma-nent Wahlkampf und wirbt für seine politischen Zie-le und Programme in der Öffentlichkeit.

NGO

Als global auftretende Bewegung über-nimmt die Opposition zum Beispiel Aufga-ben der Nichtregierungsorganisationen oder Minderheiten. Das bedeutet sie geißelt

weltweite Probleme und deren Verursacher. Wie ge-nau die Opposition sich nun ausrichtet, wird in Ab-sprache mit der Spielleitung festgelegt. Grundsätz-lich sollte sie ihre Arbeit mit Presse und VN abstimmen.

NGO

Opp

UN

Regierung einer Region

berät

kritisiertberichtet

berät &kontrolliert

berät &kontrolliert

andere Regionen

Verträge Verhandlungen

leitet

I.3.5. Soziogramm der politischen RollenDie genannten politischen Akteure treffen in der POL&IS-Welt in verschiedenen Szenarien aufeinan-der. Die obige Abbildung zeigt das Zusammenspiel.

I.4. AdministrationWie jedes etablierte politische System hat auch die POL&IS-Welt formale Vorschriften und Richtlinien. In der Simulation werden politische Prozesse vor allem über Formulare, Verträge und Programme gesteuert. Im Folgenden sollen die zentralen Formulare für den Ablauf der Simulation vorgestellt werden sowie ein Überblick über den Ablauf einen POL&IS-Jahres ge-geben werden.

I.4.1. Das SicherheitsformularZur Erfassung aller sicherheitspolitischen Mittel steht das Sicherheitsformular zur Verfügung, welches in fachlicher Arbeit durch den Staatsminister ausgefüllt wird. Detailerläuterungen zum Formular befinden sich im Regelheft Staatsminister.

SICHERHEITSFORMULAR POL&IS Region

POL&IS Jahr

Ausgangsbestand Faktor

Land-streit-kräfte

Luft- streit-kräfte

See- streit-kräfte

A- Waffen

BC- Waffen

Polizei- kräfte

Ent-wicklungs-

helfer

Diplomaten

Kos

ten

Einheiten Faktor Kosten in $

Einheiten

Kosten in $

Einheiten Faktor Kosten in $ und IND

Kosten in $ und IND

(∑9)

(∑8)

Kategorien

Grundbetrieb Abrüstung Auslandseinsätze Aufrüstung Sicherheitskräfte

(6)

2 = (5)

x =

(7) (9)

(8)

= 2 x

3

(4) (3)

= (1)

(2)

2 = x

(6)

1 = (5)

x =

(7) (9)

(8)

= 3 x

2

(4) (3)

= (1)

(2)

2 = x

(6)

1 = (5)

x =

(7) (9)

(8)

= 3 x

2

(4) (3)

= (1)

(2)

2 = x

(6)

3 = (5)

x =

(7) (9)

(8)

= 5 x

10

(4) (3)

= (1)

(2)

3 = x

(6)

3 = (5)

x =

(7) (9)

(8)

= 0 x

5

(4) (3)

= (1)

(2)

1 = x

(6)

2 = (5)

x =

(7) (9)

(8)

= 1 x

2

(4) (3)

= (1)

(2)

2 = x

(6)

0 = (5)

x =

(7) (9)

(8)

= 1 x

2

(4) (3)

= (1)

(2)

1 = x

(6)

0 = (5)

x =

(7) (9)

(8)

= 0 x

2

(4) (3)

= (1)

(2)

1 = x

(11)

(12)

(∑2)

(∑2) x

Technologie- faktor (10)

20

= = K

oste

n

= =

(13)

(14)

Sicherheitshaushalt

IND

$

Sicherheitsinvestitionen (15)

(16)

IND

$

x + (∑4) (∑6)

+ = =

Y032

0 S

tand

: 11

.01.

11

I.4.2. Das WirtschaftsformularZur Erfassung aller wirtschaftspolitischen Daten steht das Wirtschaftsformular zur Verfügung, welches in fachlicher Arbeit durch den Wirtschaftsminister aus-gefüllt wird. Detailerläuterungen zum Formular be-finden sich im Regelheft Wirtschaftsminister.

Überschuss

Defizit

Überschuss

Defizit

Überschuss

Defizit

Überschuss

Defizit

Überschuss

Defizit

(16)

(16)

(17) (18)

(19)

(17) (20)

WIRTSCHAFTSFORMULAR

= =

Ausgangsbestand

(21)

(5)

+

Ener

gieg

üter

R

ohst

offg

üter

In

dust

riegü

ter

Agra

rgüt

er

POL&

IS-D

olla

r

POL&IS Region

POL&IS Jahr

(4)

(3)

(2)

(1)

Verbrauch Zwischensumme

Produktion

Investitionen

Endbestand vor dem Handel

Planung des Folgejahres

voraussichtlicher Verbrauch

Bilanz

-

-

- - (10)

- (11)

=

=

- - =

=

(22)

(23)

(24)

(25)

+

+

+

+

(34)

(30) (26)

=

x

(35)

(31) (27)

=

x

(36)

(32) (28)

=

x

(37)

(33) (29)

=

x

(38)

(13)

(39)

(40)

(14)

(41)

(42)

(47) (49)

- (12)

-

(43)

(44)

(15)

(45)

(46)

(48) (50)

- = -

Unerschlossene Energiefelder Neubau Energiezentren Auslandsinvestition finanziert durch Region _______________

Unerschlossene Rohstoffvorkommen Neubau Rohstoffzentren Auslandsinvestition finanziert durch Region _______________

Unerschlossene Agrarflächen Neubau Agrarzentren Auslandsinvestition finanziert durch Region ______________

Neubau Industriezentren

Auslandsinvestitionen in ________________

Sicherheitsinvestitionen ___

Programmausgaben ___

Umweltinvestitionen ___

=

=

=

(55)

(54)

(53)

(52)

(51)

-

(57) (58)

- -

(56)

(56)

-

-

(59)

(57) (60)

- -

(61)

(62)

(63)

(64)

(65)

(66)

(67)

(68)

(69)

(70)

=

=

=

=

=

(6)

vorhanden

aktiv

(7)

vorhanden

(8)

vorhanden

(9)

vorhanden

aktiv

aktiv

aktiv

Energiezentren Produktionsfaktor

Produktionsfaktor Rohstoffzentren

Produktionsfaktor Industrie- zentren

Produktionsfaktor Agrarzentren

Sonstige Einnahmen ___

Kreditaufnahme ___

Gutschriften ___

Steuereinnahmen ___

Investitionsausgaben ___

Sicherheitsinvestitionen ___

Programmausgaben ___

Umweltinvestitionen ___

Sonstige Ausgaben ___

Kreditrückzahlungen ___

Geldbußen ___

UN-Beiträge ___

Sonstige Ausgaben ___

Kreditrückzahlungen ___

Geldbußen ___

UN-Beiträge ___

Sicherheitshaushalt

Sicherheitshaushalt

Industriegüterkonsum

Lebensmittelkonsum

Lebensmittelbedarf

Industriegüterbedarf

Industriegüterbedarf

Lebensmittelbedarf

Sicherheitsausgaben

Sicherheitsausgaben

- +

- +

- +

- +

- +

Wirtschaftsdaten des aktuellen POL&IS-Jahres

x2

Investitionsobergrenze

Y031

0 S

tand

: 11

.01.

11

Page 157: Handbuch: Der Jugendoffizier

POL&IS Regelheft Regierungschef – Seite 6 –

I.4.3. Das UmweltformularZur Erfassung und Verwaltung aller umweltpoliti-schen Daten steht das Umweltformular zur Verfü-gung, welches in fachlicher Arbeit durch den Um-weltminister ausgefüllt wird.Detailerläuterungen zum Formular befinden sich im Regelheft Umweltminister.

UMWELTFORMULAR Müllproduktion

Umweltdaten des aktuellen POL&IS-Jahres

(26)

Prod

uktio

nsze

ntre

n B

evöl

keru

ng

Reg

iona

ler M

üllb

erg

Umweltinvestitionen

POL&IS Region

POL&IS Jahr

(1)

Müllreduktion

Umweltinvestitionen

Zwischensumme

Auswirkungen auf Folgejahr

Umweltmaßnahmen

Verschmutzung

(10)

+

+

+

x

x

(28)

=

x

(32)

(33)

=

(34)

(11)

(12)

-

-

=

=

=

Aktive Energiezentren

(2)

(3)

(7)

(16)

(31)

(5)

(6)

(8)

(25)

(27)

= (29) (13) (14)

- - (35)

=

5 x

=

(19)

=

10

5 =

(9)

=

(22)

x

=

5

5 25

(21)

=

(23) (24)

=

(30)

(15)

(17) +

(20) +

=

Aktive Rohstoffzentren

Aktive Industriezentren

Anzahl der Filter Anzahl der neugebauten Filter

Kosten für neue Filter

Müllproduktion der Produktionszentren

Müllproduktion der Bevölkerung Gesamtmüllproduktion

Umweltbewusstsein Anzahl an Umweltkampagnen

- 1 Umweltbewusstsein im Folgejahr

Anzahl der Filter im Folgejahr

Industriegüterkonsum

x

=

Kosten für

Umweltkampagnen

Kosten für Müllzentren

Anzahl der neugebauten Müllzentren Anzahl der Müllzentren

5

Regionaler Müllberg Müllberg vor dem Handel

Beitrag zur globalen Umweltverschmutzung

Müllzentren im Folgejahr

50%

50%

IND $

(36)

Müllberg nach dem Handel

(18)

+ =

=

=

Biorecycling Recycling

+

Zuwachs des regionalen Müllbergs

(4)

Aktive Agrarzentren

+

Gesamt- kosten

Y033

0 S

tand

: 11

.01.

11

I.4.4. VerträgeUm Verhandlungen zwischen verschiedenen POL&IS-Regionen zu einem gültigen Abschluss zu bringen, sollten die betreffenden Regionen einen Vertrag aushandeln und unterzeichnen. Dies kann mit Hilfe einer Vorlage für Verträge ge-schehen (Sicherheitsvertrag oder Wirtschaftsvertrag), es kann allerdings auch selbstständig ein Formular entworfen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Vertragsinhalte auch lesbar auf dem Vertrag niedergeschrieben werden.Im Einzelfall entscheidet der UN-Generalsekretär als höchster Verwaltungsbeamte der Vereinten Nati-onen über die Gültigkeit der entworfenen und ab-gegebenen Verträge in enger Abstimmung mit der Spielleitung. Abgeschlossene Verträge haben so-lange Gültigkeit, bis sie wieder gekündigt werden, dabei ist vor allem auf eventuelle Kündigungsbedin-gungen zu achten.

WIRTSCHAFTSVERTRAG

Vertragspartner: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Vertragsdauer: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Kündigungs- bedingungen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Vertragsgegenstand: ………………………………………………………………….. Die Region ……………………. liefert der Region ……………………. ……………………. Energiegüter ……………………. Rohstoffgüter ……………………. Industriegüter ……………………. Agrargüter ……………………. Pol&IS-Dollar ……………………. Müllgüter Im Gegenzug liefert die Region ……………………. der Region ……………………. ……………………. Energiegüter ……………………. Rohstoffgüter ……………………. Industriegüter ……………………. Agrargüter ……………………. Pol&IS-Dollar ……………………. Müllgüter Vertragsbedingungen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Unterschriften Vertragspartner: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Generalsekretär: …………………………………………………………………..

Handel Entwicklungshilfe Spende Darlehen

P0340 - Stand: 11.01.11

SICHERHEITSVERTRAG

Vertragspartner: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Vertragsdauer: ………………………………………………………………….. Geheimhaltung: ja nein Kündigungs- bedingungen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Vertragsgegenstand: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Vertragsbedingungen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Unterschriften Vertragspartner: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Generalsekretär: …………………………………………………………………..

Bündnis Abkommen Mandat Rüstungskontrolle

P0350 - Stand: 11.01.11

I.4.5. ProgrammeProgramme dienen in der POL&IS-Welt als Ausdruck des eigenen politischen Willens einer Region. Hier können konkrete Maßnahmen, die durch die Regie-rung beschlossen, ausformuliert und durch Abgabe an die Spielleitung umgesetzt werden.Jedes abgegebene Programm wird durch die Spiel-leitung aufgenommen und hat unmittelbare Auswir-kungen auf den weiteren Verlauf der Simulation.In der Regel sind Programme immer für ein POL&IS-Jahr gültig.

POLITISCHES PROGRAMM Region: ………………………………………………………………….. Zeitraum: ………………………………………………………………….. Themengebiet: ………………………………………………………………….. Zielsetzung: ………………………………………………………………….. Programmausgaben: ………. IND ………. $ Einzelmaßnahmen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Unterschrift Regierungschef: ………………………………………………………………….. P0360 - Stand: 11.01.11

UMWELTPROGRAMM Region: ………………………………………………………………….. Zeitraum: ………………………………………………………………….. Themengebiet: ………………………………………………………………….. Zielsetzung: ………………………………………………………………….. Programmausgaben: ………. IND ………. $ Einzelmaßnahmen: ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. ………………………………………………………………….. Unterschrift Regierungschef: ………………………………………………………………….. P0370 - Stand: 11.01.11

I.4.6. Ablauf eines POL&IS-JahresEin POL&IS-Jahr läuft in verschiedenen Phasen ab. Dabei ist der grundsätzliche Ablauf vorgegeben. Die Spielleitung entscheidet situativ, ob und wann varia-ble Phasen eingebaut werden.Die Dauer der einzelnen Phasen ist ebenfalls variabel und wird Jahr für Jahr von der Spielleitung vorgege-ben.

Phasen des POL&IS-Jahres

Beratung

Programme - Produktion - Stationierung

Kurzberatung I

Handel - Verhandlungen - Einsätze

Kurzberatung II

Internationale Information

variable Phasen im POL&IS-Jahr

Krisen & Konflikte

Konferenzen

Wahlen

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BMVg Pr-/InfoStab 2 Berlin, 08. August 2013 Bearbeiter: OTL Ehlers

Redaktionsregeln zur Erstellung des Jahresberichts der

Jugendoffiziere der Bundeswehr I. Vorbemerkung 1. Der Bericht hat das Ziel, den politisch–parlamentarischen Raum, aber auch die Öffentlichkeit über die Erfahrungen und Erkenntnisse der Arbeit der HaJgdOffz im Berichtszeitraum zu informieren. 2. Somit handelt es sich um einen „Ergebnisbericht“, der Beobachtungen und Eindrücke der HaJgdOffz prägnant zusammenfasst, bewertet und Vergleiche oder neue Entwicklungen zu vorangegangenen Berichten deutlich macht. II. Handwerkliche Vorbereitungen 1. Zur Erstellung sollten folgende Hierachiedokumente der BuReg/des BMVg genutzt werden:

• Weißbuch 2006 zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr

• Verteidigungspolitische Richtlinien vom 27.11.2011 • Die Neuausrichtung der Bundeswehr (2., vollständig aktualisierte Auflage)

2. Fachbücher

• Duden „Die deutsche Rechtschreibung“ (in der jeweils aktuellen Ausgabe) • Wörterbuch zur Sicherheitspolitik

III. Redaktionsregeln

• Besonderes Augenmerk gilt gemäß Ziffer I. einer klaren Sprache, die Inhalte in den Vordergrund stellt, offen kritisch und - wo geboten - mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl.

Besonders gilt: • Systematik ABF (Ansprechen – Beurteilen – Folgern) nutzen. • Keine Schachtelsätze, klare Formulierungen nutzen • Aussagen müssen belegbar sein. • Sensible Differenzierung: Was gehört in einen zu veröffentlichenden Bericht

des BMVg, was gehört in eine interne Vorlage zur Kenntnisnahme oder Entscheidung Beispiele: Einerseits nutzen die Lehrerinnen und Lehrer die Fachexpertise der JgdOffz und anderseits delegierten sie eine unliebsame Thematik (sinngemäß). Das mag zwar stimmen, ist gegenüber dem politisch-parlamentarischem Raum aber eine pauschale Diskreditierung der Lehrerschaft, sicherlich in

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einer gewissen Zahl von Fällen zutreffend, aber eben in der Pauschalaussage nicht korrekt. Die Schüler haben keine Kenntnisse von Sicherheitspolitik (sinngemäß). Auch diese herabsetzende Kritik mag zum Großteil zwar zutreffen, aber um dies zu ändern, sind wir da! Über eine solche Verbindung mit positiv-orientierter Formulierung kann man denselben Sachverhalt besser kommunizieren, wie z.B. „Das Fach-/Detailwissen zu sicherheitspolitischen Themen ist bei Schülern eher weniger ausgeprägt. Werden den Schülern die Zusammenhänge erklärt, wird jedoch Interesse geweckt und eine durchaus kontroverse Diskussion angeregt.“

• Verzicht auf Eigenlob der HaJgdOffz. • Verzicht auf Schwarz–Weiß–Bilder / überzogene Formulierungen. • Thematische Wiederholungen (Redundanzen) in den jeweiligen Kapiteln

vermeiden. • Fachbegriffe ausschreiben, dahinter die Abkürzung in Klammern. Bsp:

Vereinte Nationen (VN). Dann immer VN schreiben. • Wenn möglich, die deutschen Begriffe nutzen. • Begriffe richtig nutzen (Bsp. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz

(IKKR) – nicht des Roten Kreuzes). • Sicherheitspolitische Seminarfahrten und deren Reiseziele müssen im

Gesamtkontext dargestellt und deren Gewinn für die Teilnehmer aufgezeigt werden.

Und dann noch einige Selbstverständlichkeiten: • Der Textteil sollte nicht mehr als 20 Seiten umfassen. • Die Zusammenfassung ist keine Wiederholung und deshalb knapp zu halten. • Rechtschreibung und Grammatik sind sicher anzuwenden.