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1 Offshore-Windkraft Hintergrundinformationen Offshore Windkraft – Ausbauplanung und aktueller Stand Für eine umwelt- und klimaschonende Energieversorgung plant die Bundesregierung den naturverträglichen Ausbau der Nutzung von Offshore-Windenergie bis 2020 mit 6,5 GW und bis 2030 mit 15 GW Leistung. Diesen Zielen ist auch das BfN als Bundesbehörde verpflichtet. Für den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die zuständige Zulassungsbehörde. Das BfN als die für diesen Meeresbereich zuständige Naturschutzbehörde nimmt im Rahmen der Zulassungsverfahren für Offshore- Windparks in der AWZ für seine Belange Stellung. Innerhalb der 12 Seemeilen-Zone, d. h. im Bereich der Küstengewässer, liegt die Zuständigkeit für die Zulassung von Anlagen bei den jeweiligen Landesbehörden. Mitte 2015 waren in den deutschen Meeresbereichen von Nord- und Ostsee (Küstenmeer und AWZ) sechs Offshore-Windparks mit fast 225 Turbinen und rund 900 MW (0,9 GW) installierter Leistung am Netz. Elf weitere Projekte mit über 750 Windenergieanlagen und zusammen 3,3 GW waren im Bau, darunter ein Windpark in der Ostsee. Darüber hinaus sind weitere 22 Windparks mit mehr als 1.300 Turbinen und fast sieben GW Leistung genehmigt. Zusätzlich sind zurzeit noch 90 Windparks beantragt, die zusammen über 34 GW Leistung erbringen sollen. In der Summe sind damit ca. 129 Offshore-Projekte (vgl. Tabelle) in Betrieb, im Bau, genehmigt oder geplant, die mit einer installierten Gesamtleistung von mehr als 45 GW dem Dreifachen der Ausbauziele für 2030 entsprechen. Tab.: Aktueller Stand des Ausbaus von Offshore-Windkraft in der deutschen Nord- und Ostsee ohne Gewähr (AWZ: Ausschließliche Wirtschaftszone, OWP: Offshore-Windpark, WEA: Windenergieanlage; Copyright BfN)

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Offshore-Windkraft

Hintergrundinformationen

Offshore Windkraft – Ausbauplanung und aktueller Stand

Für eine umwelt- und klimaschonende Energieversorgung plant die Bundesregierung den naturverträglichen Ausbau der Nutzung von Offshore-Windenergie bis 2020 mit 6,5 GW und bis 2030 mit 15 GW Leistung. Diesen Zielen ist auch das BfN als Bundesbehörde verpflichtet.

Für den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die zuständige Zulassungsbehörde. Das BfN als die für diesen Meeresbereich zuständige Naturschutzbehörde nimmt im Rahmen der Zulassungsverfahren für Offshore-Windparks in der AWZ für seine Belange Stellung. Innerhalb der 12 Seemeilen-Zone, d. h. im Bereich der Küstengewässer, liegt die Zuständigkeit für die Zulassung von Anlagen bei den jeweiligen Landesbehörden.

Mitte 2015 waren in den deutschen Meeresbereichen von Nord- und Ostsee (Küstenmeer und AWZ) sechs Offshore-Windparks mit fast 225 Turbinen und rund 900 MW (0,9 GW) installierter Leistung am Netz. Elf weitere Projekte mit über 750 Windenergieanlagen und zusammen 3,3 GW waren im Bau, darunter ein Windpark in der Ostsee. Darüber hinaus sind weitere 22 Windparks mit mehr als 1.300 Turbinen und fast sieben GW Leistung genehmigt. Zusätzlich sind zurzeit noch 90 Windparks beantragt, die zusammen über 34 GW Leistung erbringen sollen. In der Summe sind damit ca. 129 Offshore-Projekte (vgl. Tabelle) in Betrieb, im Bau, genehmigt oder geplant, die mit einer installierten Gesamtleistung von mehr als 45 GW dem Dreifachen der Ausbauziele für 2030 entsprechen.

Tab.: Aktueller Stand des Ausbaus von Offshore-Windkraft in der deutschen Nord- und Ostsee ohne

Gewähr (AWZ: Ausschließliche Wirtschaftszone, OWP: Offshore-Windpark, WEA: Windenergieanlage; Copyright BfN)

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Offshore-Windkraft

Hintergrundinformationen

Im März 2015 informierte das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), dass für verschiedene Offshore-Windenergievorhaben derzeit keine Planrechtfertigung bestehe und dass daher die entsprechenden Zulassungsverfahren zunächst nicht weiterverfolgt werden. Grund ist, dass gemäß Offshore-Netzentwicklungsplan 2014 (2. Entwurf) in den nächsten zehn Jahren kein Netzanschluss vorgesehen ist und zusätzliche Zulassungen auf absehbare Zeit nicht von den Zielen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) umfasst werden. In der Nordsee handelt es sich um mehr als 60 küstenfernere Vorhaben, in der Ostsee betrifft dies fünf Vorhaben.

Offshore-Windkraft-Gebiete und Schutzgebiete in der deutschen AZW der Ostsee

Abb.1: Karte der Offshore-Windkraft-Gebiete und Natura 2000-Schutzgebiete in der deutschen AWZ der Ostsee (copyright BfN, Stand 09.07.2015)

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Zum Vergleich:

Offshore-Windkraft-Gebiete und Schutzgebiete in der deutschen AWZ der Nordsee

Abb.2: Karte der Offshore-Windkraft-Gebiete und Natura 2000-Schutzgebiete in der deutschen Nordsee (copyright BfN, Stand 09.07.2015)

Eckdaten zum Offshore-Windpark Baltic 1

EnBW Baltic 1 liegt etwa 16 Kilometer nördlich der Halbinsel Darß/Zingst im Küstenmeer von Mecklenburg-Vorpommern und umfasst eine Fläche von sieben Quadratkilometern. In einer Wassertiefe von 16 bis 19 Metern wurden die 37 Meter langen Fundamente – so genannte Monopiles – mit jeweils 3.000 Hammerschlägen in den Meeresboden gerammt. Die Windenergieanlagen haben vom Fundament bis zur Flügelspitze eine Höhe von 115 Metern; die Nabenhöhe liegt in 67 Meter Höhe über dem Meeresspiegel. Baltic 1 gehört mit seinen 21 Windenergieanlagen und einer Gesamtleistung von 48,3 Megawatt zu den kleineren Offshore-Windparks. Zum Windpark gehört auch ein Umspannwerk. 2011 ist Baltic 1 in Betrieb gegangen.

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Ausbau erzeugt weiterhin großen Forschungsbedarf

Durch den großen Umfang der Offshore-Windenergieplanungen und deren Umsetzung werden Offshore-Windparks neben Schifffahrt und Fischerei schon bald zu einem der raumgreifendsten menschlichen Eingriffe in den deutschen Meeresgebieten von Nord- und Ostsee werden bzw. ist dies in einigen Teilbereichen bereits der Fall. Dieser großflächige Einsatz einer noch neuen Technologie wird Veränderungen der marinen Umwelt und Natur zur Folge haben, die bisher trotz zahlreicher entsprechender Forschungsprojekte insbesondere des BMUB und des BfN noch immer nur unzureichend erforscht sind. Auch besteht ein Konfliktpotential mit den Meeresschutzgebieten. Neue Projekte sind zwar in Meeresschutzgebieten nach den Festsetzungen der Raumordnungspläne für die AWZ der Nord- und Ostsee nicht zulässig, zudem erhalten nach dem 31.12.2004 genehmigte Offshore-Windparks in Schutzgebieten keine Einspeisevergütung nach EEG, aber insbesondere durch Einträge von Rammschall können auch außerhalb der Schutzgebiete gelegene Windparks negative Folgen für die Tierwelt in den Natura 2000-Schutzgebieten verursachen.

Abb. 3+4: Blick auf den Offshore-Windpark „Meerwind“ in der Nordsee (links, Copyright BfN / Moritz) und Baustellenbetrieb bei „Baltic 2“ in der Ostsee (rechts, copyright BfN / Steitz)

Abb.: 5: Errichterschiff beim Setzen eines Stahlturmes in der „Baltic 2“ in Ostsee (copyright BfN / Steitz)

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Auswirkungen auf die Meeresumwelt

Die Realisierung von Offshore-Windpark-Projekten birgt Risiken für die marinen Lebensräume und dort vorkommende Arten:

Baubedingte Auswirkungen durch:

• Unterwasserlärm bei der Rammung

• Unterwasserlärm und Störungen durch Schiffsverkehr

• Sedimentumlagerung / Überbauung des Meeresbodens

Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen durch:

• Überbauung / standortfremde Hartsubstrate

• Visuelle Störungen und Vertreibungswirkung

• Kollisionsrisiko und Barrierewirkung insb. für Zugvögel und Fledermäuse

• Schiffs- und Flugverkehr

• Kollisionsrisiko für Schiffe

Die Folgen dieser Auswirkungen können gravierend sein:

• Lebensraumverlust für störungsempfindliche Seevögel,

• Vertreibung von marinen Säugetieren durch Rammschall beim Bau der Anlagen,

• Verluste bei Kollisionsereignissen von über das Meer ziehenden Zugvögeln, Seevögeln und Fledermäusen, mit den teilweise über 150 Meter hohen Anlagen,

• Barrierewirkung der Offshore-Windparks für ziehende Vögel und Fledermäuse

• erhebliche Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope

Was tut das BfN? Ansätze für eine Minimierung negativer Auswirkungen

Bei der Zulassung von Vorhaben im Bereich des Meeresnaturschutzes stellen sich zahlreiche hochkomplexe fachliche, administrative und rechtliche Fragen. Es geht für das BfN darum, in der Zulassungspraxis Lösungen zu finden, die dauerhaft tragen.

Das BfN als zuständige Naturschutzbehörde für die AWZ erarbeitet nicht nur Stellungnahmen zu den Vorhaben, sondern fördert auch Projekte, u.a. im Rahmen der AWZ-Forschung, zu Unterwasserschall und dessen Auswirkungen, zu Barrierewirkungen und dem Kollisionsrisiko für Zugvögel und unterstützt

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Hintergrundinformationen

Forschungsvorhaben, z.B. zum Schallschutz oder zum Lebensraumverlust von Seevögeln durch Windenergieanlagen.

Folgerichtig engagiert sich das BfN daher auch seit vielen Jahren für die Entwicklung und Erforschung neuer Techniken zur Schallvermeidung und -minderung. Bei der Schallminimierung wurden in den letzten Jahren neue Techniken entwickelt, die inzwischen bereits beim Bau von Offshore-Windenergieanlagen in den deutschen Meeresgebieten erfolgreich zum Einsatz kommen, zu deutlichen Lärmminderungen bei den Rammarbeiten führten und meist das Einhalten der Lärmschutzwerte von einem Einzelschallereignispegel von 160 dB SEL (Maß für die Schallenergie) und einem Schalldruckpegel von 190 dB SPL (Maß für die Lautstärke) in 750 Metern ermöglichten. Dieser Lärmschutzwert1 ist so ausgelegt, dass Verletzungen des Gehörs der zu Kommunikation, Nahrungssuche und Orientierung auf den akusti-schen Sinn angewiesenen Schweinswale nach Möglichkeit ausgeschlossen werden und damit die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Maßgeblich für die Entwicklung, Erprobung und letztendlich Anwendung dieser Techniken war das gemeinsame Drängen der beteiligten Behörden auf Einhaltung der Lärmschutzwerte. Dies geschah insbesondere durch die verbindliche Aufnahme dieser Werte in die Nebenbestimmungen der Zulassungen durch das BSH 2008, die Förderung von entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch das Bundesumweltministerium sowie die Erstellung und Veröffentlichung von Studien durch das BfN zu Entwicklungsstand und Marktverfügbarkeit von schallminimierenden Maßnahmen bei der Errichtung der Fundamente.

Es muss als Erfolg gewertet werden, dass die Errichtung von gerammten Funda-menten nunmehr standardmäßig unter Nutzung schallminimierenden Techniken erfolgt und Deutschland im Einsatz solcher Maßnahmen eine weltweite Vorreiterrolle einnimmt. Dennoch bleibt auch weiterhin viel zu tun, um den Ausbau der Offshore-Windenergie im Meer naturverträglich zu gestalten.

Darüber hinaus setzte das Bundesumweltministerium am 1. Dezember 2013 ein Konzept zum Schutz von Schweinswalen in der Nordsee vor den Auswirkungen des Rammschalls (Schallschutzkonzept) in Kraft, das als die fachliche Grundlage für die Stellungnahmen des BfN zu Offshore-Windpark-Vorhaben dient und Klarheit bezüglich der diesbezüglich naturschutzrechtlichen Anforderungen schaffen soll. Insbesondere beinhaltet es zusätzliche Vorgaben zur Beschränkung lärmbedingter

1 Hierbei handelt es sich um Maßeinheiten für Unterwasserlärm, entsprechende Schallpegel in der Luft liegen ca. 60 dB niedriger!

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Störwirkungen auf ein artenschutzrechtlich zulässiges Maß. Dadurch wird ermöglicht, dass erforderliche organisatorische oder technische Maßnahmen zum Schallschutz bereits frühzeitig in die Planungsprozesse integriert und dadurch Kosten minimiert werden können.

Auch bei der Minimierung der Auswirkungen auf Seevögel, Zugvögel und Fledermäuse setzt sich das BfN ein. Die wichtigste und wirkungsvollste Maßnahme zur Minderung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf Seevögel, ziehende Vögel oder Fledermäuse ist die Auswahl von Standorten außerhalb von Bereichen, die für den Vogel- und Fledermauszug von besonderer Bedeutung sind.

Geeignete Maßnahmen sind:

• Freihalten von Vogel-/Fledermauszugkorridoren und Konzentrationsgebieten sensibler Arten bei zukünftigen Offshore-Windenergieplanungen

• Auswahl von Standorten außerhalb von Bereichen, die als Rast-, Nahrungs- oder Überwinterungsgebiet für diese Arten von besonderer Bedeutung sind

• Vogelfreundliche Kennzeichnung bzw. Beleuchtung der Windenergieanlagen und Konverterplattformen;

• temporäre Abschaltung der Windenergieanlagen bei Massenzugereignissen zur Verminderung des Kollisionsrisikos (insbesondere bei ungünstigen Wetter- und Sichtbedingungen);

• Herausdrehen der Rotorebene aus der Zugrichtung;

Zur Umsetzung der beiden letztgenannten Maßnahmen sind gute Prognosemodelle für das Zuggeschehen oder Messungen der Zugintensitäten im unmittelbaren Umfeld der Windparks erforderlich.

Notwendigkeit einer effektiven Raumordnung im Meer

Bei der Minimierung negativer Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf Seevögel, ziehende Vögel oder Fledermäuse spielt auch eine nachhaltige Raumordnung der Meeresgebiete eine entscheidende Rolle.

Leitvorstellung der Raumordnung ist für die AWZ eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führen soll. Aus ökologischer Sicht bedeutet dies, die

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Offshore-Windkraft

Hintergrundinformationen

verschiedenen Nutzungen im Meer unter strikter Beachtung der Grenzen der ökologischen Tragfähigkeit der Meeresökosysteme zu gestalten. Eine solchermaßen konzipierte Meeresraumplanung beinhaltet nicht nur marine Schutzgebiete, sondern muss beispielsweise bei der Festlegung von Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebieten für die Offshore-Windkraft die großräumige Sicherung von barrierefreien Wanderkorridoren für Zugvögel und marine wandernde Tierarten (z.B. Schweinswale) angemessen berücksichtigen. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die raumplanerischen Festlegungen in der AWZ der deutschen Nord- und Ostsee mit jenen des angrenzenden Küstenmeers (in der planerischen Zuständigkeit der Bundesländer) und der AWZ angrenzender Staaten aufeinander abgestimmt und koordiniert werden.

Bereits 2006 hat das BfN einen naturschutzfachlichen Planungsbeitrag (siehe auch: http://www.bfn.de/18519.html) erstellt, um die Anforderungen an die Raumplanung in der AWZ aus Sicht des Naturschutzes weiter zu konkretisieren. In diesem Planungsbeitrag setzt sich das BfN für das raumordnerische Ziel ein, die bedeutendsten Gebiete für den Vogelzug von weiteren, den Vogelzug beeinträchtigenden Nutzungen freizuhalten um dadurch durchgängige Korridore zu erhalten. In der Ostsee kommt den Meeresgebieten bzw. Zugrouten zwischen „Fehmarn – Lolland“ und „Rügen – Schonen“ eine herausragende naturschutzfachliche Bedeutung zu. Insbesondere Letzteres gilt als eines der wichtigsten Hauptzugwege der Kraniche und zahlreiche Singvogelarten in Europa.

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Abb.: Karte mit den Hauptzugkorridoren und Natura 2000-Schutzgebieten in der deutschen AWZ der

Ostsee (Copyright BfN)

In diesem Zusammenhang betrachtet das BfN die Entwicklungen der aktuellen Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms in Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) mit einiger Sorge. Das LEP M-V schließt auch die 12-Seemeilen-Zone in die Landesplanung ein (ebenso das LEP Niedersachsen und das LEP Schleswig-Holstein) und sieht Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Offshore-Windenergieanlagen vor, die teilweise in den bereits 2006 vom BfN ausgewiesenen, für den Vogelzug bedeutsamen Gebieten liegen und daher aus Sicht des BfN zum Schutz des o.g. Vogelzugkorridors zwischen Rügen und Schonen von weiteren Windparkplanungen freigehalten werden sollten. Zwischen der deutschen und der dänischen Küste findet darüber hinaus küstenparallel ein intensiver Wasservogelzug von z.B. Meeresenten und anderen Seevögeln statt, der möglicherweise ebenfalls von den Planungen des Landes betroffen sein könnte.

Das BfN prüft derzeit die Möglichkeit einer Stellungnahme im Hinblick auf die Wirkungen des Planentwurfs auf die Meeresgebiete in der deutschen AWZ der Ostsee in dem Verfahren.