programm 28. januar 2011: richterlicher dialog in und um europa

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08/27/22 - 1 - Programm 28. Januar 2011: Richterlicher Dialog in und um Europa 4. Februar 2011: Was das Grundgesetz zu Europa sagt Staatsrecht III Christian Djeffal

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Programm 28. Januar 2011: Richterlicher Dialog in und um Europa 4. Februar 2011: Was das Grundgesetz zu Europa sagt. Staatsrecht III Christian Djeffal. Programm. I. Richterlicher Dialog II. Der Vertrag von Maastricht und das Maastricht Urteil III. Europa und die Grundrechte - PowerPoint PPT Presentation

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Programm

28. Januar 2011: Richterlicher Dialog in und um Europa

4. Februar 2011: Was das Grundgesetz zu Europa sagt

Staatsrecht IIIChristian Djeffal

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Programm

I. Richterlicher Dialog

II. Der Vertrag von Maastricht und das Maastricht Urteil

III. Europa und die Grundrechte

IV. Kompetenzen in Europa

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I. Richterlicher Dialog

• Verschiedene Formen richterlicher Hierarchien:

– Instanzen– Präzedenzfälle– Große Senate

• Der Begriff des Mehrebenensystems

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II. Der Vertrag von Maastricht und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

1. Der Vertrag von Maastricht

Staatsrecht IIIChristian Djeffal

institutionell:

• deklaratorische Gründung der EU

• Einführung des Mitentscheidungsverfahrens

materiell:

• GASP & ZBJI

• WWU

• Unionsbürgerschaft

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II. Der Vertrag von Maastricht und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts(Fortsetzung)

2. Maastrichtentscheidung

• Prozessuale Konstellation: – Verschiedene Beschwerden– Subjektivierung von Art. 38 I GG– dadurch Überprüfung des

Zustimmungsgesetzes und des verfassungsändernden Gesetzes

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2. Maastrichtentscheidung (Fortsetzung)

• Kooperationsverhältnis„Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht

seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem „Kooperationsverhältnis“ zum Europäischen Gerichtshof aus, in dem der Europäische Gerichtshof den Grundrechtsschutz in jedem Einzelfall für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaften garantiert, das Bundesverfassungsgericht sich deshalb auf eine generelle Gewährleistung der unabdingbaren Grundrechtsstandards beschränken kann.“ Staatsrecht III

Christian Djeffal

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III. Grundrechte

1. Abwesenheit von Grundrechtsschutz auf Europäischer Ebene

• Zuerst wissenschaftliche Kritik

• Dann erste Ansätze in Hauer und Nold abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland

• Konstruktion des EuGH: Gemeinsame Grundsätze der Mitgliedsstaaten durch die Verfassungen und die EMRK

• (Heute Grundrechtecharta auf selben Stufe wie Primärrecht, Integration in das Recht der EMRK)Staatsrecht III

Christian Djeffal

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2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

• Milchpulver (BVerfGE 31, 145): Akzeptanz der Autonomie der Unionsrechtsordnung

• Solange I:

– Solange das Gemeinschaftsrecht keinen von einem Parlament beschlossenen Grundrechtskatalog enthält, der dem des GG adäquat ist, schützt das BVerfG die Grundrechte des GG, in dem es im Verfahren der konkreten Normenkontrolle über die Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht entscheidet

– Im Konfliktfall muss Gemeinschaft in Grundrechtskonformer Weise Auslegen

– Art. 24 I GG erlaubt keine Eingriffe in die Identität der Verfassung

Staatsrecht IIIChristian Djeffal

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2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Fortsetzung)

• Milchpulver (BVerfGE 31, 145): Akzeptanz der Autonomie der Unionsrechtsordnung

• Vielleicht-Beschluss (BVerfGE 73, 339)

• Solange I (BVerfGE 37, 271 )

– Solange das Gemeinschaftsrecht keinen von einem Parlament beschlossenen Grundrechtskatalog enthält, der dem des GG adäquat ist, schützt das BVerfG die Grundrechte des GG, in dem es im Verfahren der konkreten Normenkontrolle über die Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht entscheidet

– Im Konfliktfall muss Gemeinschaft in Grundrechtskonformer Weise Auslegen

– Art. 24 I GG erlaubt keine Eingriffe in die Identität der VerfassungStaatsrecht IIIChristian Djeffal

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2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Fortsetzung)

• Eurocontrol (BVerfGE 58, 1): Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen keine öffentliche Gewalt iSd 19 IV

• Solange II (BVerfGE 73, 339 )

– EuGH als gesetzlicher Richter i.S.d. Art. 101 I 2 GG, Gerichte müssen grdsl. vorlegen

– Solange die Gemeinschaften generell einen wirksamen Grundrechtsschutz gewährleisten, der dem vom GG als unabdingbar gebotenen im wesentlichen gleichzuachten ist, wird das BVerfG seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von sekundärem GemR nicht mehr ausüben und sind Vorlagen zur konkr. Normenkontrolle unzulässig.

– Autonomie der Unionsrechtsordnung folgt aus dem nationalen Rechtsanwendungsbefehl

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• Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155)

– Kooperationsverhältnis bei der Grundrechtsprüfung

– Alle Akte der Union können geprüft werden

• Bananenmarktordnung (BVerfGE 102, 147)

– Bestärkung der Solange II Formel

– Strenge Begründungsanforderungen für Rügung von Grundrechtsverletzungen: Es kommt nicht auf die einzelne Verletzung an, vielmehr müsse geltend gemacht werden, dass das Grundrechtsniveau insgesamt nicht mehr gewährleistet ist

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• Entgegenkommen des EuGH

– Frühe Grundrechtsjudikatur siehe oben

– Omega-Fall (EuGH C-36/02 v. 14.10.2004)

• Menschenwürde als zwingendes Erfordernis rechtfertigt Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit

• Verhinderung eines potentiellen Konflikts mit der Menschenwürde

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IV. Kompetenzen

1. Maastricht:

– Das „Kompetenzkrakenargument“

• Demokratieprinzip

• Kompetenz-Kompetenz

• „Entleerung der Staatlichkeit“

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– Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts

• Demokratie hindert nicht an Mitgliedschaft in supranationaler Organisation

• zentrale Legitimation durch Parlamente

• Derzeit verbleiben aber noch ausreichend Zuständigkeiten beim Bundestag

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2. Lissabon

[Hintergrund: Scheitern des Verfassungsvertrags, äußerst problematische politische Situation]

– EU entspricht demokratischen Grundsätzen, weil sie gerade nicht staatsanalog aufgebaut ist

– Demokratische Legitimationssubjekt nicht ausgetauscht

– EU bleibt als Staatenverbund Werk souveräner Staaten, deshalb ist es nicht nötig das europäische Institutionensystem demokratisch in einer staatsanalogen Weise auszugestalten

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– Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts

• ultra-vires Kontrolle

– in Maastricht noch ausbrechender Rechtsakt genannt

• Verfassungsidentität

– Arg: Art. 38 I GG Art. 20 I GG Art. 79 GG

– Bereiche: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, und Zivilsachen, Außenwirtschaftsbeziehungen, Gemeinsamen Verteidigung, in sozialen Belangen

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3. Mangoldt (EuGH) & Honeywell

- Altersteilzeitbefristungsgesetz § 14 Abs. 3 TzbfG nicht anwendbar, da sie gegen die Altersteilzeitrichtlinie in Vorwirkung sowie den Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung verstößt

- Fraglich ob hier ein ausbrechender Rechtsakt vorliegt

- Erhebliches Echo in der Literatur

- EuGH rudert in der Palacios Entscheidung zurück

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- „Dem Gerichtshof ist auch die Rechtsfortbildung im Wege methodisch gebundener Rechtsprechung nicht verwehrt.“ Rn. 62

- Zurückhaltende Ausübung des ultra-vires Grundsatzes um „supranationales Integrationsprinzip“ nicht zu beschädigen Rn. 66

- Unionseigene Methoden

- Fehlertoleranz

- nur bei spezifisicher Verletzung der Kompetenzgrenzen: hinreichend qualifizierter Verstoß Staatsrecht III

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Dies bedeutet, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fällt

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Synthese:

Fruchtbarer Grundrechtsdialog

Mittlerweile ausgeprägter Grundrechtsschutz

Wie steht es um die Ausübung der Kompetenzen?

Hierzu nächste Stunde

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