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Seite 1 Das neue Betriebsverfassungsgesetz Auf geht´s!

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Das neueBetriebsverfassungsgesetzAuf geht´s!

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Seit 28.07.2001 gilt auch für JAVis das neue Betriebsverfassungsgesetz.

Jetzt kommt es darauf an, die neuen Bestimmungen für eine aktive und ideenreicheJAV-Arbeit zu nutzen.

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Die Veränderungen im Überblick:

Mehr Rechte und Aufgaben zu Gunstender JAV, Möglichkeit zur Bildung eigener Ausschüsse, Teilweise mehr zu wählende JAV-Mitgliederund Veränderung der Staffelung,

Vereinfachung des Wahlverfahrens, Betriebe ohne JAV: Vertretung durch die GJAVbei überbetrieblichen Angelegenheiten,

Möglichkeit zur Bildung einer Konzernjugend-und Auszubildendenvertretung (KJAV).

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Erster Abschnitt:Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

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Mehr Rechte und Aufgaben

Die JAV ist nunmehr zusätzlich zuständig für:

die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, die Gleichstellung der Geschlechter, Maßnahmen zur Integration ausländischer Auszubildender u. jugendlicher Arbeitnehmer/innen.(vgl. § 70 Abs.1 BetrVG)

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Maßnahmen und Antragsrecht zurÜbernahme der Azubis (§ 70 Abs.1 Nr.1BetrVG):

Die JAV hat jetzt die Aufgabe, beim BRdie Übernahme der Azubis zu beantragen. Das Antragsrecht wird im erweiterten Aufgaben-katalog ausdrücklich hervorgehoben.

Das Ziel: UnbefristeteÜbernahme in Vollzeitund im erlernten Beruf.

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Gleichstellung der Geschlechter(§ 70 Abs.1 Nr.1a BetrVG)

Die JAV kann jetzt Maßnahmen zurÜberwindung geschlechtsspezifischerNachteile beim BR beantragen.

Hier geht es nicht nur um „Sozialräume“!

Stichwort: Betreuung kleiner Kinder undpflegebedürftiger Angehöriger. Das kommtauch bei Azubis vor!

Familienfreundliche Arbeitszeiten wärenhier eine gute Sache.

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Gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(§ 70 Abs.1 Nr.4 BetrVG)

Die JAV erhält die Aufgabe, die Integration ausländischer Kolleginnen und Kollegen zu fördern.

Entsprechende Maßnahmen alsobeim BR beantragen.

Bekämpfung von Rassismus imBetrieb durch kreative Aktionenund Ausbildungsmaßnahmen.

JAV-Versammlungen zum Themadurchführen.

Abschluss von Betriebsvereinbarungenangehen.

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Möglichkeit zur Bildung eigener Ausschüsse(§ 65 Abs.1 i.V.m. § 28 BetrVG)

Hat die JAV mind. 5 Mitglieder, kann sie erstmals auch Ausschüsse zur Verteilung ihrer Arbeit bilden.

Achtung: Das ist aber nur dann möglich, wenn im Betrieb mehr als 100 Wahlberechtigte zur JAV–Wahl beschäftigt sind.

Die Bildung von Ausschüssendient der größeren Wirksam-keit der JAV-Arbeit.

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Größe der JAV(§ 62 Abs. 1 BetrVG)

Ab 151 zu vertretenden Personendurch die JAV wird die Staffelung verändert.

Der Gesetzgeber hat eine Erhöhung derAnzahl der JAV-Mitglieder ab dieser Anzahl vorgenommen.

Eine 7köpfige JAV konnte vorher erst ab einer Größe von 201 Wahlberechtigten gewählt werden.

Leider „profitieren“ hiervon nurJAVen in den entsprechendenGroßbetrieben.

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Zusammensetzung der JAV(§ 62 Abs. 3 BetrVG) Besteht die JAV aus mind. 3 Mitgliedern, giltzukünftig bei Neuwahlen eine „Minderheiten-quote“ bei der Zusammensetzung der JAV.

Das Geschlecht, das unter den wahlbe-rechtigten Personen in der Minderheit ist,muss mindestens seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der JAV angehören.

Eine Mindestsitzzahl ist somit garantiert,die nach dem Höchstzahlverfahren ermitteltwird.

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Vereinfachung des Wahlverfahrens(§ 63 i.V.m § 14a BetrVG u.a.)

Die Anwendung erfolgt bei 5 – 50 wahl-berechtigten Azubis und Jugendlichen.

Treffen Wahlvorstand und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung, gilt dies auch bei einer Größe von 51 – 100 Wahlberechtigten.

Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand,muss dies spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen.

Ansonsten gilt bei dem normalen Wahlverfahren die 8-Wochen-Frist zur Bestellung des Wahlvorstands.

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Zweiter AbschnittGesamtjugend- undAuszubildendenvertretung

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Änderungen für die GJAV(§ 73 Abs. 2 BetrVG)

Auch die GJAV hat jetzt das Rechtzur Bildung eigener Ausschüsseab 100 wahlberechtigtenPersonen im Unternehmen.

In betriebsübergreifendenAngelegenheiten ist die GJAV auchfür Betriebe ohne JAV zuständig.

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Dritter AbschnittKonzernjugend- und Auszubildendenvertretung

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Errichtung einer KJAV möglich(§ 73a BetrVG)

Durch das neue BetrVG wird erstmals die Errichtung einer unternehmensübergreifenden KJAV zugelassen.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine KJAV errichtet werden.Eine KJAV ist nicht zwingend vorgeschrieben.

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Wann gehört ein Unternehmenzu einem Konzern?

Die Antwort gibt § 18 Aktiengesetz, der allerdings nicht einfach zu verstehen ist.

Benötigt wird eine Aufstellung der zum Konzern gehörenden Unternehmen. Dabei hilft sicherlichder Gesamtbetriebsrat.

Außerdem geben Jahresabschluss- und Geschäftsberichte auch Aufschluss über vorhandene Konzernstrukturen.

Anschließende erfolgt die Klärung, in welchen Unternehmen es eine GJAV oder JAV gibt.

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Voraussetzung zur Errichtung einer KJAV

Es müssen im Konzern mindestens zwei GJAVen bestehen, die sich für die Errichtung einer KJAV aussprechen.

Gibt es in einem Konzerunternehmen nur eine JAV (Ein-Betrieb-Unternehmen), so nimmt diese entsprechend die Aufgabe und Rolle der GJAV wahr.

Klar: Ohne Konzernbetriebsrat geht nichts!

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Beschluss zur Errichtung einer KJAV

Vorraussetzung dafür sind die selbstständigen Beschlüsse der GJAVen.

Die Beschlüsse der einzelnen Gremien werden an die GJAV des den Konzern beherrschenden Unternehmens weiter geleitet.

Die Errichtung einer KJAV setzt dieZustimmung von GJAVen voraus,die zusammen mindestens 75 % allerzur JAV-Wahl berechtigtenPersonen in Konzern-unternehmen zum Zeitpunktder Beschlusslage vertreten.

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Wie geht’s weiter?

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Ausblick

Für die neuen Bestimmungen gibt es auch eine Handlungshilfe für JAVis.

Das Gutachten mit vielen Detailinfos ist in allenIG Metall-Verwaltungsstellen erhältlich.

In den nächsten Monaten werden die bekannten JAV-Arbeitshilfen überarbeitet und bis spätestens Juli 2002 in „komprimierter“, teilweise zusammen-gefasster Form neu aufgelegt.