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Barta: Zivilrecht online SoWi Ü - 1 Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt zB verlorener Schlüsselbund Zufall im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner Seite zu verantworten ist Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den Schädiger braucht es eine Norm: Schadenersatzrecht = Summe der (Überwälzungs-)Normen Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ...

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SoWi Ü - 1

Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB

Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder

seinen Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt

– zB verlorener Schlüsselbund Zufall im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner

Seite zu verantworten ist Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf

den Schädiger braucht es eine Norm: Schadenersatzrecht = Summe der

(Überwälzungs-)Normen Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ...

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SoWi Ü - 2

Entstehung von Schadenersatzansprüchen

Aus "verletztem" Vertrag ex contractu oder vertragsähnlicher Beziehung (cic):

– zB Lieferant liefert „schlampig“

Aus (zivilrechtlichem) Delikt ex delicto Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag

– zB Autofahrer stößt Fußgänger nieder

Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag! Daher– wenn möglich –Schadenersatzanspruch

darauf stützen !– Aber: Ersatz kann aber nur „1x“ erlangt werden

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Gesetzliche Schuldverhältnisse

vgl § 859 ABGB Schadenersatzrecht

– §§ 1293 ff ABGB

Ungerechtfertigte Bereicherung– Kondiktionen: §§ 1431ff ABGB ua

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)– §§ 1035 ff ABGB

Gläubigeranfechtung– Anfechtungsordnung (AnfO)

culpa in contrahendo (cic)

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SoWi Ü - 4

„Warum“ ist Schaden zu ersetzen? Gedanke der ausgleichenden Gerechtigkeit Gedanke der Schadensprävention, im Sinne

von Schadensverhütung Generalprävention Spezialprävention

Vergeltungsgedanke – Talionsprinzip: „Auge um Auge, Zahn um Zahn“

Soziale Überlegungen / Billigkeit– spielen im Schadenersatzrecht grundsätzlich

keine Rolle– der Schädiger kann arm, der Geschädigte reich sein,

dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu leisten

– Ausnahmen– zB § 1310 ABGB (3 Fälle), § 2 DNHG

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SoWi Ü - 5

Schadenersatzrecht - Strafrecht

Für denselben Sachverhalt zugleich (kumulierend) mehrere Rechtsfolgen

privatrechtlichen Schadenersatz– Zivilgericht

gerichtliche Strafe– Strafgericht; StGB

Verwaltungsstrafe– Verwaltungsbehörde; VStG, StVO

§ 1338 ABGB Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder

Schwierigkeiten Bedeutsam auch für die Zuständigkeit:

Verwaltungsbehörde - Strafgericht - Zivilgericht

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Die „vier“ Fragen des Schadenersatzrechts

Nach Gschnitzer

Was heißt Schaden ? Wann ist Schaden zu ersetzen ? Wie ist Schaden zu ersetzen ? Warum ist Schaden zu ersetzen ?

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„Wie“ ist Schaden zu ersetzen?

Grundsätzlich " ... muß alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden“

§ 1323 Satz 1 ABGB sog Naturalersatz (restitutio in integrum)

– Schädiger kann daher dem Geschädigtem Geldersatz nicht aufdrängen !

Geldersatz: „Schätzwert", nur wenn Naturalersatz nicht möglich oder nicht "tunlich" ist

sog gemeiner Wert: § 305 ABGB nur ausnahmsweise ist Geldersatz zu leisten

– zB nach § 1 Abs 1 letzter Satz AHG

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SoWi Ü - 8

Beweislast und Gehilfenhaftung

Geltendmachung aus Vertrag und Delikt: Vergleich Beweislast:

vertraglich: § 1298 ABGB (günstiger für Geschädigten) deliktisch: § 1296 ABGB (ungünstiger für Geschädigten)

Gehilfenhaftung: vertraglich: § 1313 a ABGB (günstiger für Geschädigten) deliktisch: § 1315 ABGB (ungünstiger für Geschädigten)

Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gästegepäck

a) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst b) verletzt einen Passanten

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Ersatz von Vermögensschäden

Höhe des Ersatzes ist abhängig vom Verschuldensgrad

§§ 1331, 1332 ABGB Bei leichter Fahrlässigkeit:

§ 1323 ABGB: Ersatz des erlittenen, "positiven" Schadens: sog Schadloshaltung

§ 1331 ABGB: gemeiner Wert Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz:

sog „volle Genugtuung“ = Schadloshaltung + entgangener Gewinn

– Im Handelsrecht ist entgangener Gewinn schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen: Art 8 Nr 2 EVHGB

Bei Verstoß gegen ein Strafgesetz oder Handeln aus Mutwillen und Schadenfreude: § 1331 ABGB

sog “Affektionsinteresse“ = „Wert der besonderen Vorliebe“

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Ersatz von Körperverletzungen

Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer zu ersetzen:

also ohne Unterschied des Verschuldensgrades daher schon ab leichter Fahrlässigkeit !

die Heilungskosten von ärztlicher Erstversorgung bis zur Rehabilitation …

der Verdienstentgang der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig

entgehende Verdienst ein angemessenes Schmerzen(s)geld

= Ersatz des ideellen Schadens

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Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB

"Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [siehe § 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“

Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz !

Ein Kind muß nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung gezeugt sein

Beachte: Vgl mit § 1327 ABGB - § 12 EKHG: Verkehrsunfälle - §§ 332 ff ASVG: zB Arbeitsunfälle

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Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs

Es müssen kumulativ vorliegen :1. Schaden

Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ?2. Kausalität

Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ?

3. Rechtswidrigkeit Hat die Handlung oder Unterlassung gegen ein

gesetzliches Gebot oder Verbote oder einen Vertrag verstoßen?

4. Verschulden Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt? Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium

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Was heißt Schaden?

§ 1293 Satz 1 ABGB Vermögensschäden: §§ 1331, 1332 ABGB Nicht-Vermögensschäden: §§ 1325 - 1330

ABGB – Körperverletzungen, Freiheitsverletzungen etc

Ideeller/immaterieller Schaden: zB "Schmerzengeld“; § 1325 ABGB "Wert der besonderen Vorliebe“; § 1331 ABGB

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Schadensermittlung: Differenzmethode

Nach Gschnitzer

Wir vergleichen 2 Lagen miteinander: die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis

eingetreten ist, und die gedachte, hypothetische Lage, die ohne

Schadenseintritt bestehen würde Ist die wirkliche, Lage gegenüber der

gedachten für den Betroffenen schlechter, sprechen wir von Schaden und schädigendem Ereignis

Steht der Betroffene ohne das Schadensereignis besser, dann hat er dadurch keinen Nachteil erlitten, ist nicht geschädigt.

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Kausalität / Verursachung

Ein Schaden muß vom Schädiger verursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muß kausal sein

Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität:

Kausalität der Unterlassung Zurechnung fremden Verhaltens; zB

Gehilfenhaftung eigene rechtliche Kausalität des

Zusammenwirkens nach § 1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei

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Tod

Überholende oder hypothetische Kausalität

Anlageleiden konkurriert zB mit Unfallschaden: Etwa ein vorhandener Kopftumor führt nach schwerer Körperver-letzung durch einen Kfz-Unfall zum Tod

Frage: Wer trägt welchen Teil des Schadens ?

1. Kausalreihe

Anlageleiden Unfall

2. Kausalreihe

Angenommener Toddurch Anlageleiden,

also ohne Unfall

Wer trägt für diese Zeit die Unterhaltskosten?

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Sonderformen der Kausalität

Natürliche und juristische Kausalität Jurist baut auf naturwissenschaftlich-

philosophischer Kausalität auf Alternative Kausalität

Jäger schießen, nur einer trifft; man weiß aber nicht wer

Kumulative Kausalität mehrere (Teil-)Ursachen führen

gemeinsam Schaden herbei zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe

verursachen Fischsterben

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Kausalitätsspektrum

Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich sein!

0 % 100 %50 %Möglichkeit Wahrscheinlichkeit

Schlichte W.

höhere W.

höchste W.

an Sicherheit grenzende W.

Wahrheit/Wirklichkeit

In der RO besteht weder ein einheitlicher Kausalitäts-, noch ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab

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Rechtswidrigkeit: § 1294 ABGB Rechtswidrig: Verhalten, das gegen Ge-

oder Verbote der Rechtsordnung verstößt (Normverstoß)

§ 1294 ABGB gegen einen Vertrag; "lex contractus" gegen ein Gesetz

– zB StGB, StVO gegen die guten Sitten

– § 879 ABGB Unterlassung ist nur rechtswidrig, wenn

ein Handeln rechtlich geboten ist– §§ 140 ff ABGB: Unterhaltspflicht der Eltern

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Arten des Verschuldens Vorsatz = böse Absicht, dolus

§ 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit Wissen und Willen“

Fahrlässigkeit = Versehen, culpa § 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer

Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit / Sorgfalt etc

Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer Acht läßt; vgl § 1297 ABGB

Leichte Fahrlässigkeit– „Kleiner“ Sorgfaltsverstoß, der auch sorgfältigen

Menschen bisweilen unterläuft Grobe Fahrlässigkeit

– Auffallende Sorglosigkeit, die einem sorgfältigen Menschen nicht passiert: § 1325 ABGB

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Mitverschulden: § 1304 ABGB

Hier trifft auch den Geschädigten am Schadens-eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden

Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern !

Schadensteilung nach Verschuldenanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen

Gesetzliche Mitverschuldensfiktion Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs

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Verschulden (culpa)

Verschulden = rechtlich vorwerfbares Verhalten ABGB steht auf Standpunkt der

Verschuldenshaftung; §§ 1295 und 1306 ABGB Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit =

Verschuldensfähigkeit Beginn mit Vollendung des 14. Lj: § 153 ABGB aber wichtige Ausnahme: § 1310 ABGB

Es gibt aber auch sog: Nicht-Verschuldenshaftungen

Gefährdungshaftung; EKHG, PHG, § 1318 ABGB Erfolgs- oder Kausalhaftung; zB § 1315 ABGB

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Was zu beweisen ist = Beweisthema

Wer beweispflichtig ist, trägt die Beweislast

Schaden Geschädigter Bemerkungen

Verschulden

- nach § 1296 ABGB: Geschädigter - nach § 1298 ABGB: Schädiger (Beweislast-umkehr)

Zu § 1298 ABGB: OGH verlangt ab grober Fahrlässigkeit Verschuldensbeweis

durch Geschädigten (Aufhebung der Beweislastumkehr)! – Anders das

Schrifttum

Kausalität Geschädigter

Mindestens Wahrscheinlichkeit einer Verursachung notwendig; bloße

Möglichkeit genügt nicht! Jedoch: Beweislastumkehr zB bei Schutzgesetz-

Verletzung iSd § 1311 ABGB Rechtswidrig-

keit Geschädigter Beweis für Vorliegen eines Rechtfertigungs-

grundes (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe) trifft Schädiger

„Wer“ hat im Prozeß „was“ zu beweisen ?

Normale Beweislast:

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Beweislast

Entscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust! Frage: Wer hat im Prozeß was zu beweisen ? Wer ?

Kläger Beklagter

Was ? Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden

Faustregel: Im Prozeß muß jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnormen behaupten und beweisen!

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Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung

Deliktshaftung:Beweislast nach § 1296 ABGB

Die Beweislast für das Verschulden und die anderen Schadenersatzvoraussetzungen trifft den Geschädigten

Vertragshaftung:Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB

Hier trifft also den Schädiger die Beweislast für das Verschulden.

– Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht beweisen kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß.

Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken !