"die fragen der abgrenzung von nahrungsergänzungsmitteln in kontrolle und aufsicht in der...
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1. AGES-BfR-Forum "Nahrungsergänzungsmittel: Nutzen und Risiko", 30. Mai 2012 Anlässlich des 10-jährigen Bestehens der AGES und der 5-jährigen Kooperation mit dem deutschen Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) fand eine Spezialveranstaltung zum Thema Nahrungsergänzungsmittel (NEM) statt, bei der die bisher umfassendste Erhebung zum Thema im deutschen Sprachraum exklusiv präsentiert wurde. Risiken und Nutzen von NEM wurden aus Sicht der Lebensmittel- & Arzneimittelsicherheit, Risikobewertung & Risikokommunikation, die den Verbraucherinteressen gerecht wird, betrachtet. Die ExpertInnen von AGES und BfR diskutierten mit rund 120 Gästen aus Wissenschaft & Forschung, Wirtschaft & Industrie, Ärzteschaft & Apotheken sowie Behörden und Medien. Dokumentation der Fachtagung mit Präsentationen: http://www.ages.at/ages/ages-akademie/stakeholderveranstaltungen/wien-nahrungsergaenzungsmittel/TRANSCRIPT
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbHwww.ages.at
Die Fragen der Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln zu
Kosmetika
DI Gregor ÖzeltInstitut für LebensmittelsicherheitFachbereich: Kosmetik
Nahrungsergänzungsmittel: Nutzen und RisikoWien, 30.5.2012
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Nutricosmetics – eine Abgrenzungsfrage?“
„Nutri-“ von Nutrition = Ernährung; „-cosmetic“ von Kosmetik
sind zur oralen Aufnahme mit ästhetischer Zweckbestimmung auf
Haut Haare Nägel
Cystein für die Haare
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Kosmetische Mittel
Artikel 2 EU-Verordnung 1223/2009
Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den
Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel,
Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den
Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu
dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen,
zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in
gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen;
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Nahrungsergänzungsmittel
§3 Z.4 LMSVG
Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen
und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder
sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer
Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h.
in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen
Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit
Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und
Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
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Lebensmittel
EG-BasisVO, Artikel 2:
Im Sinne dieser VO sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die
dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet
werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder
unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.
Zu „Lebensmittel“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe –
einschließlich Wasser -, die dem LM bei seiner Herstellung oder Ver- oder
Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.
LMSVG: Nicht zu „Lebensmittel“ gehören:
[…] e) Kosmetische Mittel […]
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Abgrenzung LM - Kosmetika
• Artikel 2 (2) – EU-Verordnung 1223/2009
[…] Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, nicht als kosmetische Mittel.
⇒ Klare Abgrenzung zwischen Lebensmittel und Kosmetik
⇒ alle Produkte die verzehrt (dem Magen zugeführt) werden fallen unter die Definition von Lebensmittel, dazu zählen auch Produkte wie
„Kosmetik von innen“ oder „Nutricosmetics“
⇒keine Abgrenzungsfrage
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Anwendung in der Mundhöhle
• Tabletten gegen Mundgeruch – (lutschen)
• Zahnpflegekaugummi – (kauen)
• Mundhöhle ist Anwendungsort kosmetischer Mittel
• Entscheidend: Aufnahme (Ingestion) im Sinne der Lebensmitteldefinition
• Nicht entscheidend: Die Lebensmitteldefinition bezieht sich nicht auf einen bestimmten Zweck. Daher ist die Zweckbestimmung eines Produkts nicht entscheidend.
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MANUAL ON THE SCOPE OF APPLICATION OF THE COSMETICS DIRECTIVE76/768/EEC - VERSION 8.0 (JUNE 2011)
Bewertung ob aus Verbrauchersicht das Produkt bestimmungsgemäß aufgenommen wird: Folgende Kriterien sind wesentlich:
- Werden Stoffe absichtlich (LM) oder unabsichtlichgeschluckt (KM)
- Wird das Produkt – welches mit den Schleimhäuten der Mundhöhle gebracht wurde – anschließend wieder ausgespuckt (KM) oder wird es bestimmungsgemäß verschluckt (LM)
- Werden die Bestandteile über die Schleimhäute der Mundhöhle aufgenommen? (KM)
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MANUAL ON THE SCOPE OF APPLICATION OF THE COSMETICS DIRECTIVE76/768/EEC - VERSION 8.0 (JUNE 2011)
• Tablette gegen Mundgeruch, welche im Speichel gelöst wird und letztlich geschluckt wird.
Welche in der Mundhöhle sich löst und anschließend bestimmungemäß geschluckt wird ⇒ Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel)
• Zahnpflegekaugummi:
Besteht aus eine Gummi-Basis, welche Substanzen durch das Kauen freisetzt
- Die freigesetzten Substanzen werden üblicherweise bestimmungsgemäß gänzlich verschluckt (und nicht bloß unabsichtlich), und im Gegensatz zur Gummibasis auch nicht ausgespuckt ⇒ Lebensmittel?
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Multifunktionsprodukte
• Schokomaske, welche auch zum Essen ist,„Verwöhnt und pflegt die Haut“„Schmeckt lecker“
• Buttermilchprodukt: wenn zum Trinken bestimmt (LM), bei äußerlicher Anwendung (KM)
• Honig zum Essen und zum Einreiben• Salz als Badezusatz und Speisesalz
• Entscheidend ist hier die
überwiegende Zweckbestimmunginkl. Aufnahmepfad!
Überwiegende Zweckbestimmung kosmetischer Natur ⇒Definition für Kosmetika erfüllt ⇒Kein Lebensmittel