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Planfeststellung

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Page 1: Planfeststellung. Umweltverträglichkeitsstudie Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Raumordnungsverfahren Linienbestimmung UVP-Pflicht

Planfeststellung

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Umweltverträglichkeitsstudie

• Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

• Raumordnungsverfahren

• Linienbestimmung

• UVP-Pflicht

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Landschaftspflegerischer Begleitplan

• Bundesnaturschutzgesetz

• Planfeststellung

• Baurecht

• Eingriffsregelung

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Schutzgüter nach UVPG:

• 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und diebiologische Vielfalt,

• 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

• 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie

• 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

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Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Natur und

Landschaft gemäß BNatSchG:

• Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen

• Landschaft, Erholung

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Rechtliche Grundlagen der Eingriffsregelung

• Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) Vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 BGBl. I S 666)

Ländergesetze

• Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004, GVBl. I S. 350)

• Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073)

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Eingriffe in Natur und Landschaft - Eingriffsregelung

• § 18 Eingriffe in Natur und Landschaft

• (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

• Auflistung der Vorhaben in den Ländergesetzen

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Vorhabensträger - Straßenplaner - Umweltplaner

• BNatSchG

• § 19 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

• (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

• Vermeidungsgebot

• Abwägung zur Notwendigkeit des Vorhabens im vorgelagerten Verfahren (Bundesverkehrswegeplan, Raumordnungsver-fahren, Linienbestimmung)

• Optimierung der gewählten Linie

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Optimierung der gewählten Linie

• Grundlagen für die Optimierung: Bestandserfassung des LBP, Vermessung, technischer Entwurf

Mögliche Ergebnisse:

• Reduzierung des Ausbauquerschnittes

• Tunnellösung

• Brücke

• Anheben/Absenken der Gradiente

• Engere Kurvenradien

• Spuntwände oder Gabionenwände

• Unterbrechung von Baustraßen

• Schutz von Vegetationsbeständen während der Bauzeit

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Kompensation verbleibender Eingriffe

• (2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen.

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Kompensation verbleibender Eingriffe

• (4) Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 weitergehende Regelungen erlassen;insbesondere können sie Vorgaben zur Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen treffen und vorsehen, dass bei zuzulassenden Eingriffen für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger Weise kompensierbare Beeinträchtigungen Ersatz in Geld zu leisten ist (Ersatzzahlung).

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Anforderungen an landschaftspflegerische Maßnahmen

Reihenfolge der Maßnahmen:

• Vermeidung

• Ausgleich – Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen, Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes

• Ersatz – gleichwertige Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen, landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes (in der Regel im selben Naturraum, Ausgleichsflächen der Landschaftsplanung)

• Ersatzzahlung

• Diskussion der Begriffe Ausgleich und Ersatz

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Trassennahe Kompensationsmaßnahmen

• Wiederherstellung oder Neugestaltung Landschaftsbild

• Ausgleich von speziellen Funktionen im Trassennahbereich

• Regelwerke:

• Merkblatt Amphibienschutz an Straßen

• Fischotterdurchlässe

• Alleenerlass

• Gestaltungsmaßnahmen zur Verkehrslenkung

• Anrechnung von trassennahen Maßnahmen innerhalb der Beeinträchtigungszonen

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Trassenferne Kompensationsmaßnahmen

(Ausgleich und Ersatz)

• Problem: Flächenverfügbarkeit

Reihenfolge:

• Bundesflächen

• Kulissenflächen

• Flächenpools

• private Eigentümer

• Fachliche Eignung und Verfügbarkeit der Flächen

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Eingriff (nach Entwurfsoptimierung) Vermeidung/Verminderung

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Beeinträchtigung / Konfliktsituation Art der Maßnahme

Umfang

(Fläche, Länge, Anzahl etc.)

V S G A E

betriebsbedingt

Lfd.Nr.

Bau-km

BW-Nr.

Art und Intensität

(einschl. Beginn, Dauer u. ä.)

bau-bedingt

anlage-bedingt Zone A Zone ...

Bez./Nr.der Maßnahme

Beschreibung

Umfang

(Fläche,Länge,Anzahl

etc.)

Ziel der Maßnahme Erreichen desVermeidungs- und

Kompensationsziels

(vermieden, vermindert,ausgeglichen)

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Boden/Wasser

K V 0+000bis2+774

Versiegelung natürlichgewachsener, bislangunversiegelter BödenTotalverlust der Bodenfunktionen,Entzug von Fläche für dieGrundwasserneubildung, Verlustfilternder Bodenschichten für dasGrundwasser

Teilversiegelung (50%) durch dieAnlage von Banketten

0,53 ha

0,28 haKompensa-tionsumfang0,14 ha

Gesamt:0,67 ha

A 1 Entsiegelung der Restflächen dervorhandenen L 3098 durchRückbau der Fahrbahn und desvorhandenen Fahrbahnunterbaussowie Auftrag von Oberboden,Einsaat der Flächen, stellenweiseGehölzpflanzung

0,07 ha Reaktivierung dernatürlichenBodenfunktionen auchfür dieGrundwasserneubildung

Durch die Maßnahme istein Teil des Eingriffsausgeglichen.

K 1 0+000bis2+774

Anlagebedingte Überformung vonBöden durch die Herstellung vonBöschungen und Mulden,Veränderung desBodenwasserhaushaltes und desBodengefüges (50%Funktionsverlust)

Baubedingter Abtrag vonOberboden (50%Funktionsverlust)

0,39 0,9 ha V 1 Sicherung, Lagerung undWiederandeckung von Oberbodengemäß DIN 18 300, DIN 18 915 undRAS-LP 2

0,47 Vermeidung desVerlustes natürlichgewachsenen Bodens

Durch die Maßnahme istder baubedingte Eingriffunterhalb der Schwellevon erheblichvermindert.

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Erstellen der Planunterlagen für das

Planfeststellungsverfahren

• Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau- RE 85,

• Musterkarten für die einheitliche Gestaltung Landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau, Ausgabe 1998, Bundesministerium für Verkehr, Abteilung Straßenbau

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Neue Regelwerke für Bundesfernstraßen:

Forschungsvorhaben des BMVBS

• UVS Leitfaden und Musterkarten (Frühjahr 08)

• LBP-Leitfaden und Musterkarten (Frühjahr 08)

• LAP-Handbuch (Herbst 07)

• RE 07 im Auftrag der BAST (Herbst 07)

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Leitfäden zur Erarbeitung Landschaftspflegerischer

Begleitpläne

• Länderspezifische Konventionen über die Umsetzung der Eingriffsregelung

• Aufgabe der Leitfäden: Klärung von Art und Umfang der Kompensation möglicher Eingriffe getrennt nach den Funktionen von Natur und Landschaft

Vorteile:

• Absprachen über die Kompensationshöhe sind nicht erforderlich.

• Die Zulässigkeit von Maßnahmenarten ist geklärt.

Nachteile:

• Unterschiedliche Ansätze in den Bundesländern

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Eingriff Berlin Brandenburg Hessen

Verlust Einzelbaum Kompensation über

Wertpunkte je 1000 qm

Bewertung des Baumes

anhand Vitalität und

Stammdurchmesser

Kronendurchmesser

/Einzelfallbewertung über

Wertpunkte je 1 qm

Versiegelung von Boden Kompensation über

Wertpunkte je 1000 qm

Entsiegelung 1:1,

Ersatzmaßnahme 1:1+x

1:1

Verlust von Wald Kompensation über

Wertpunkte je 1000 qm

Beteiligung der

Forstbehörde nach § 8

Landeswaldgesetz

Kompensation über

Wertpunkte je 1qm

Inanspruchnahme von

Acker

Kompensation über

Wertpunkte je 1000 qm

Wird nicht kompensiert Kompensation über

Wertpunkte je 1 qm

Beeinträchtigung

Landschaftsbild

Kompensation über

Wertpunkte je 1000 qm

1:1 bei Verlust

landschaftsprägender

Elemente

Aufschlag von bis zu 10

Wertpunkten je 1 qm

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Lösung für länderübergreifende Projekte

• Leitfaden für das konkrete Projekt – Beispiel Autobahn A 20, ICE Strecke Köln-Rhein/Main

• Einigung der beteiligten Länder auf einen landesspezifischen Leitfaden – Beispiel Autobahn A 10 Berliner Ring

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Exkurs Natura 2000 und Artenschutz

• FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie sind anzuwenden

• Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände

• Höhere rechtliche Bindung der Maßnahmenflächen im Verfahren

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!