rechtsformwahl bei der unternehmensgründung rechtsanwalt dr. mathias jung young economy partners ag...
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RechtsformwahlRechtsformwahlbei der bei der
UnternehmensgründungUnternehmensgründung
Rechtsanwalt Dr. Mathias JungYoung Economy Partners AG
27. November 2000
I. Übersicht zu den Unternehmensformen
Unternehmensformen
Personengesellschaft
Gesellschaft
Kapitalgesellschaft
Einzelunternehmen
Alleinunternehmer bzw.Einzelkaufmann
(e.Kfm.)
AGStille Ge-sellschaftOHGKGGbRKGaAGmbH
GesellschaftsformGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft)
Rechtsgrundlage §§ 705 – 740 BGB
Gründung Durch konkludentes Handeln oder Vertrag
Firma Keine spezielle Firmierung
HandelsregisterKeine Eintragung in das Handelsregister erforderlich
KapitalKein festes Kapital, keine Mindesteinlagen, Einlagen können in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen erbracht werden
II. 1 Personengesellschaften
Haftung
Uneingeschränkte persönliche Haftung aller Gesell-schafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Haftungsbeschränkung als „GbR mbH“ nicht möglich, nur durch individuelle Vereinbarung mit Geschäftspartnern
Rechtsfähig-keit
Keine eigene Rechtsfähigkeit
OrganeKeine besonderen Gesellschaftsorgane, Vertretung und Geschäftsführung durch jeden einzelnen Gesell-schafter
Kosten Keine (evtl. Beratungskosten rd. 500 EUR)
Eignung
GbR eignet sich insbesondere für Vorgründungs-phase („Gründer-GbR“) bei gleichberechtigten Partnern, wenn kein auf Dauer ausgerichtetes Gewerbe ausgeübt werden und keine Handels-registereintragung erfolgen soll.
Gesellschaftsform Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Rechtsgrundlage§§ 105 – 160 HGB, ergänzend §§ 705 – 740 BGB
GründungDurch Gesellschaftsvertrag von mind. 2 Gesell-schaftern, Außenwirkung mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Firma Personen-, Sach- oder Phantasiefirma mit Zusatz „OHG“
Handelsregister Eintragung erforderlich (HRA)
KapitalKein festes Kapital, keine Mindesteinlagen, wie bei GbR
II. 2 Personengesellschaften
HaftungUneingeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter
Rechtsfähig-keit
Teilrechtsfähigkeit (z.B. gegenüber Grundbuchamt und Gerichten)
OrganeKeine besonderen Organe, wie bei GbR; Bildung eines Verwaltungsrates o.ä. fakultativ möglich
Kosten Keine (evtl. Beratungskosten rd. 500 EUR)
Eignung
OHG eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb eines kleineren und überschaubaren kauf-männischen Unternehmens (z.B. EDV-Beratung und –Handel), bei denen alle Gesellschafter aktiv und gleichberechtigt tätig sind. OHG erfordert hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen der Gesellschafter, genießt dafür gegenüber Banken hohe Kreditwürdig-keit.
Gesellschaftsform Kommanditgesellschaft (KG)
Rechtsgrundlage§§ 161 – 177a HGB, ergänzend OHG- und GbR-Vorschriften
GründungDurch Gesellschaftsvertrag mindestens eines voll haftenden Komplementärs mit mindestens einem beschränkt haftenden Kommanditisten
Firma Wie bei OHG, jedoch mit Zusatz „KG“
HandelsregisterHaftungsbeschränkung des Kommanditisten erst mit Eintragung in das Handelsregister (HRA) wirksam
Kapital
Kapital und Einlage der Komplementäre wie OHG, Einlage der Kommanditisten kann in Geld oder Sachwerten erfolgen, muß aber stets als Geldbetrag konkret festgelegt werden
II. 3 Personengesellschaften
Haftung
Uneingeschränkte persönliche Haftung nur der Komplementäre (Gestaltungsmöglichkeit: GmbH & Co. KGaA), Kommanditisten haften nach Einlage-leistung und Handelsregistereintragung nicht weiter
Rechtsfähig-keit
Teilrechtsfähigkeit wie bei OHG
OrganeKeine besonderen Gesellschaftsorgane, Geschäfts-führung und Vertretung erfolgt grundsätzlich allein durch Komplementäre
Kosten Keine (evtl. Beratungskosten rd. 500 EUR)
Eignung
KG eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens, wenn einzelne Gesellschafter sich lediglich kapitalmäßig beteiligen möchten, aber nicht aktiv in der Gesellschaft tätig sind
Gesellschaftsform Stille Gesellschaft (StG)
Rechtsgrundlage§§ 230 – 237 HGB, ergänzend Vorschriften über GbR
GründungDurch mündliche Vereinbarung, konkludentes Handeln oder Gesellschaftsvertrag zwischen Geschäftsinhaber und stillem Gesellschafter
Firma Keine Firmierung, da bloße Innengesellschaft
HandelsregisterGrundsätzlich keine Eintragung in das Handels-register (lediglich bei Beteiligung an einer AG nach §§ 293 ff. AktG)
Kapital
Kein festes Kapital, keine Mindesteinlage, Betrag der Einlage des stillen Gesellschafters (auch Sachwerte oder Dienstleistungen) ist konkret festzulegen
II. 4 Personengesellschaften
Haftung
Keine Haftung des stillen Gesellschafters über den Betrag seiner Einlage hinaus; Haftung des Geschäfts-inhabers richtet sich nach dessen Rechtsform
Rechtsfähig-keit
Keine
OrganeKeine Organe, Geschäftsführung und Vertretung obliegen allein dem Geschäftsinhaber
Kosten Keine (evtl. Beratungskosten rd. 500 EUR)
Eignung
Stille Gesellschaft eignet sich für die bloße Kapital-beteiligung eines Dritten (z.B. tbg, KfW oder VC-Gesellschaften, teilweise in Ergänzung direkter Beteiligungen) insbesondere wenn das Beteiligungs-verhältnis Dritten nicht bekannt werden soll
Gesellschaftsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Rechtsgrundlage GmbHG
GründungDurch einen oder mehrere Gesellschafter, notarielle Beurkundung erforderlich
Firma Personal-, Sach- oder Phantasiefirma mit Zusatz „GmbH“ oder „-gesellschaft mbH“
HandelsregisterGesellschaft entsteht erst mit Eintragung in das Handelsregister (HRB), vorher Zusatz „i.Gr.“
Kapital
Stammkapital mind. 25.000 EUR, Einzahlung25 %, mind. jedoch 12.500 EUR; bei Sach-einlage (z.B. Einbringung eines Unternehmens) gesonderter Gründungsbericht und Werthaltig-keitsnachweis erforderlich
III. 1 Kapitalgesellschaften
Haftung
Keine persönliche Haftung (häufig jedoch persönliche Bürgschaften durch Banken gefordert) uneingeschränkte persönliche Haftung bis
Eintragung in das Handelsregister
Rechtsfähig-keit
Uneingeschränkte eigene Rechtsfähigkeit
Organe
Geschäftsführer (Fremd- oder Eigengeschäftsführer) mit umfassender Vertretungsbefugnis
Gesellschafterversammlung
Beirat oder Aufsichtsrat fakultativ
Kosten Rd. 1.500 EUR
Eignung
GmbH ist einfachste und am wenigsten aufwendige Kapitalgesellschaft mit geringem Gründungs-aufwand. Insbesondere für kleinere Unternehmen geeignet Rechtsform hat allerdings geringeres „Ansehen“
Gesellschaftsform Aktiengesellschaft (AG)
Rechtsgrundlage AktG
GründungDurch einen oder mehrere Gesellschafter, notarielle Beurkundung erforderlich
Firma Wie GmbH, aber Zusatz „AG“
Handelsregister Wie GmbH
Kapital
Grundkapital mind. 50.000 EUR, Mindestnenn-betrag je Aktie 1 EUR, Einzahlung mind. 25 %; bei Sacheinlagen umfassende Gründungsprüfung durch Wirtschaftsprüfer erforderlich
III. 2 Kapitalgesellschaften
Haftung
Keine persönliche Haftung uneingeschränkte persönliche Haftung bis
Eintragung in das Handelsregister
Rechtsfähig-keit
Uneingeschränkte eigene Rechtsfähigkeit
Organe
Vorstand mit alleiniger Vertretungsbefugnis
Aufsichtrat als Kontrollorgan (mind. 3 Personen)
Hauptversammlung
Kosten Mind. 2.500 EUR
Eignung
AG ist typische Rechtsform für größere Unternehmen, die über den Kapitalmarkt Geld aufnehmen wollen und deren Anteile an der Börse gehandelt werden sollen; strenge Formerfordernisse (Erleichterung bei der „kleinen AG“)
Gesellschaftsform Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Rechtsgrundlage §§ 278 -290 AktG
GründungDurch Komplementärin und zumindest einen Kommanditaktionär; grundsätzlich wie AG
Firma Wie AG, jedoch mit Zusatz „KGaA“
Handelsregister Wie AG
KapitalGrundkapital wie AG; Komplementäre müssen nicht notwendig eigene Einlage erbringen
III. 3 Kapitalgesellschaften
HaftungKeine persönliche Haftung für Kommanditaktionäre; Komplementäre haften persönlich uneingeschränkt
„kapitalistische“ KGaA zulässig
Rechtsfähig-keit
Uneingeschränkte eigene Rechtsfähigkeit
Organe
Komplementäre als Geschäftsführer mit alleiniger Vertretungsbefugnis
Aufsichtsrat mit geringerer Kontrollbefugnis
Hauptversammlung mit eingeschränkter Kompetenz
Kosten Rd. 2.500 EUR
Eignung
KGaA ist eher selten gewählte Rechtsform mit starker Stellung der Komplementäre. Grundsätzlich börsenfähig, insbesondere durch „kapitalistische KGaA“ in jüngster Zeit mit größerer praktischer Bedeutung
IV. Steuerliche Wesensmerkmale
RechtsformBesteuerung der
GesellschaftBesteuerung der Gesellschafter
GbR
OHG
KG
Stille Gesellschaft
Gewinn-/Verlustermittlung nach §§ 179, 180 AO auf der Ebene der Gesellschaft, aber lediglich anteilige Zurechnung an die Gesellschafter; keine eigene Einkommensbesteue-rung (da Personengesell-schaften keine eigene Rechts-person); aber Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht
IV. Steuerliche Wesensmerkmale
RechtsformBesteuerung der
GesellschaftBesteuerung der Gesellschafter
GbR
OHG
KG
Stille Gesellschaft
Gewinn-/Verlustermittlung nach §§ 179, 180 AO auf der Ebene der Gesellschaft, aber lediglich anteilige Zurechnung an die Gesellschafter; keine eigene Einkommensbesteue-rung (da Personengesell-schaften keine eigene Rechts-person); aber Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht
Zurechnung der anteiligen Einkünfte, Versteuerung i.d.R. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Steuerprogression (max. 47 %); Veräußerungsgewinn nach § 34 EStG begünstigt (Verteilung über fünf Jahre)
IV. Steuerliche Wesensmerkmale
RechtsformBesteuerung der
GesellschaftBesteuerung der Gesellschafter
GmbH
AG
KGaA
Besteuerung der Gesellschaft als eigene Rechtsperson nach Körperschaftsteuergesetz (KStG) progressions-unabhängig mit 40 %. Für ausgeschüttete Gewinne gilt ein Steuersatz von 30 %. Vergütung des Geschäfts- führers/Vorstandes (inkl. Pensionsrückstellung) gewinnmindernd vGA-Problematik Gewerbe- und Umsatzsteuer -pflicht
IV. Steuerliche Wesensmerkmale
RechtsformBesteuerung der
GesellschaftBesteuerung der Gesellschafter
GmbH
AG
KGaA
Besteuerung der Gesellschaft als eigene Rechtsperson nach Körperschaftsteuergesetz (KStG) progressions-unabhängig mit 40 %. Für ausgeschüttete Gewinne gilt ein Steuersatz von 30 %. Vergütung des Geschäfts- führers/Vorstandes (inkl. Pensionsrückstellung) gewinnmindernd vGA-Problematik Gewerbe- und Umsatzsteuer -pflicht
Als Geschäftsführer/Vorstand Bezüge als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Steuerbelastung des ausgeschütteten Gewinns i.H.v. 30 % wird bei persönlicher Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angerechnet. Veräußerungsgewinne werden bei einer wesentlichen Beteiligung (derzeit 10 %, ab 01.01.2001 1%) voll besteuert
V. Rechtsformwechsel - Umwandlung
1. Umwandlungsgesetz ermöglicht steuerneutralen Wechsel der Rechtsform (d.h. ohne Aufdeckung stiller Reserven oder eines Firmenwertes)
Umwandlung GbR oder OHG/KG in GmbH bzw. AG Umwandlung GmbH in AG Alternativ: Einbringung eines Unternehmens als Sachein- lage im Rahmen einer Kapitalerhöhung (zur Vermeidung der Problematik der „verdeckten“ Sacheinlage)
2. Umwandlung ist mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden:
Umwandlungsprüfung durch gerichtlich bestellten Wirtschafts- prüfer (eingeschränkte) Werthaltigkeitsprüfung durch Registergericht Zeitliche Verzögerung und Kostenrisiken (mind. 5.000 – 10.000 EUR) sind nicht zu unterschätzen
VI. Zur „kleinen AG“
Keine eigene Rechtsform, sondern lediglich Synonym für nicht-börsennotierte AG nach Inkrafttreten des „Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften“ von 1994
Formelle Erleichterungen haben zu einer „Renaissance“ der AG geführt:
Ein-Personen-Gründung möglich Einberufung der HV durch eingeschriebenen Brief und Universalversammlung möglich Notarielle Beurkundung der HV-Niederschrift nur bei Satzungsänderungen Nichtigkeitsgründe von Beschlüssen „entschärft“
Folge: Erwerb von Vorrats-AG (nicht: Mantelkauf) kostengünstig möglich (z.B. über FORIS AG)
VII. Besondere Aspekte bei start-up-Unternehmen
1. Kapitalgesellschaft als Grundform Ziel-Rechtsform ist aus Kapitalmarktsicht die AG
2. Beteiligungsvertrag eines VC-Gebers:
umfassende Gesellschafter-/Konsortialvereinbarung Kombination aus direkter und indirekter (z.B. stiller) Beteiligung finanzielle Zusage häufig abhängig von vertraglich definierten Milestones in Kombination mit lock-up-Regelungen Bestimmung von Exit-Zielen (IPO, trade sale, buy back o.ä.)
3. Stock-option-Modell grundsätzlich nur bei AG möglich
Vorteil: Bindung und Motivation von Mitarbeitern Wichtig: Definition der Optionsbedingungen und -preise Durchführung: Bedingte Kapitalerhöhung von max. 10 % des Grund- kapitals Steuerfolgen: Sollten erst bei Optionsausübung anfallen
4. Nachgründungsproblematik
Sonderprüfung nach § 72 AktG, wenn in den ersten zwei Jahren nach Gründung mehr als 10 % des Grundkapitals investiert werden, sofern dieses nicht der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks dient derzeit in Überprüfung durch den Gesetzgeber
VIII. Voraussetzungen des Börsengangsam Neuen Markt
Tätigkeitsschwerpunkte in den Branchen der „New Economy“ und starke Wachstumsorientierung
Gründung des Unternehmens mind. 1 Jahr zuvor (besser 3 Jahre)
Kurswert der Emission mind. 5 Mio. EUR; Nennbetrag mind. 250.000 EUR (Stückzahl der Aktien mind. 100.000)
Mind. 25 % Streuung der Aktien
Erstellung eines umfassenden Emissionsprospektes in Deutsch und Englisch
Veröffentlichung von Quartalsberichten nach Börsengang
IX. Vereinfachter „Lebenszyklus“ einesstart-up-Unternehmens
1. „Gründer-GbR“: „Jack and Joe try and error GbR“ seed-Phase (Projektentwicklung)
2. GmbH-Gründung: „JaJ labvision GmbH“2.1 Kapitalerhöhung I
start-up-Phase (Produktentwicklung)2.2 Kapitalerhöhung II
to-market-Phase (Produkteinführung)
3. Umwandlung in AG: „L@bV AG“3.1 Kapitalerhöhung III
expansion financing (Markterschließung)3.2 Börsengang
exit-Phase (Markterweiterung und Internationalisierung)
X. Inkubatorenmodelle
Vor dem Börsengang steht immer erst der Anfang.
„Inkubatoren“ bieten qualifizierten Teams in der Seed-Phase (für sechs bis neun Monate) die Möglichkeit, ihre Geschäftsmodelle unter Nutzung der vorhandenen technischen, organisatorischen, Consulting- und Netzwerk-Infrastrukturen auszuarbeiten.
Hierfür sind jedoch häufig Beteiligungen bis über 50 % abzugeben.
Technologie- und Gründerzentren (weniger geeignet) Econa AG (erster Berliner Inkubator, zwischenzeitlich Änderung des Geschäftsmodells Berlincubate (wird derzeit „aufgefüllt“) Young-Economy-Campus (demnächst größter Berliner Inkubator, bietet zudem „DeveLab“)