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SoWi Ü - 1
Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen
Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt
– zB verlorener Schlüsselbund Zufall im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner
Seite zu verantworten ist
Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den Schädiger braucht es eine Norm:
SchadenersatzR = Summe der (Überwälzungs) Normen Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ...
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SoWi Ü - 2
Entstehung von Schadenersatzansprüchen
… aus „verletztem" Vertrag (ex contractu) + vertragsähnlicher Beziehung (cic):
zB Lieferant liefert „schlampig“ – oder
… aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto) D. h. ohne Zusammenhang mit einem Vertrag;
zB Autofahrer stößt Fußgängerin nieder– Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten
Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag! Daher stützt man – wenn möglich – seinen
Schadenersatzanspruch darauf!– Ersatz kann aber nur „1x“ erlangt werden!
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SoWi Ü - 3
Schadenersatz = gesetzl Schuldverhältnis
Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
Daneben gibt es noch andere gesetzliche Schuldverhältnisse:
Ungerechtfertigte Bereicherung– Kondiktionen: §§ 1431ff ABGB ua
Geschäftsführung ohne Auftrag/ GoA– §§ 1035 ff ABGB
Gläubigeranfechtung – nach der AnfO culpa in contrahendo/ cic
Vgl § 859 ABGB
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SoWi Ü - 4
„Warum“ ist Schaden zu ersetzen?
Gedanke der ausgleichenden Gerechtigkeit Gedanke der Schadensprävention
iSv Schadensverhütung: Generalprävention Spezialprävention
Vergeltungsgedanke – Talionsprinzip: „Auge um Auge, Zahn um Zahn“
Soziale Überlegungen / Billigkeit– Spielen im Schadenersatzrecht grundsätzlich keine
Rolle– der Schädiger kann arm, der Geschädigte reich sein,
dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu leisten
– Ausnahmen: zB § 1310 ABGB (3 Fälle); § 2 DNHG
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SoWi Ü - 5
Schadenersatzrecht - Strafrecht
Derselbe Sachverhalt kann zugleich, also kumulierend zur (Rechts)Folge haben:
privatrechtlichen Schadenersatz– Zivilgericht; ABGB, EKHG etc
gerichtliche Strafe– Strafgericht; StGB
Verwaltungsstrafe– Verwaltungsbehörde; VStG, StVO
§ 1338 ABGB Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder
Schwierigkeiten Bedeutsam auch für die Zuständigkeit:
Verwaltungsbehörde - Strafgericht - Zivilgericht
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SoWi Ü - 6
Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs
Es müssen kumulativ vorliegen :
1. Schaden Frage: Ist ein Schaden entstanden ? – Welcher ?
2. Kausalität Frage: Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine Handlung oder
Unterlassung) verursacht worden ?
3. Verschulden Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?
Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium Rechtswidrigkeit Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig?
Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag
4. Rechtswidrigkeit Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig?
Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag
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SoWi Ü - 7
Die „vier“ Fragen des Schadenersatzrechts
Nach Gschnitzer:
Was heißt Schaden ?
Wann ist Schaden zu ersetzen ?
Wie ist Schaden zu ersetzen ?
Warum ist Schaden zu ersetzen ?
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SoWi Ü - 8
Was heißt Schaden?
§ 1293 Satz 1 ABGB unterscheidet: Vermögensschäden: §§ 1331, 1332 ABGB
Nicht-Vermögensschäden: §§ 1325 - 1330 ABGB
– Körperverletzungen, Freiheits- oder Ehrverletzungen etc
Ersatz ideeller/ immaterieller Schäden: zB „Schmerzengeld“; § 1325 ABGB
„Wert der besonderen Vorliebe“; § 1331 ABGB
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SoWi Ü - 9
Schadensermittlung: Differenzmethode
Nach Gschnitzer Wie stünde der Betroffene ohne das Schadensereignis ?
Besser? Dann hat er dadurch einen Nachteil erlitten, ist geschädigt.
Wir vergleichen also 2 Lagen miteinander: die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis
eingetreten ist, und die gedachte, hypothetische Lage, die ohne
Schadenseintritt bestehen würde
Ist die wirkliche, Lage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, sprechen wir von Schaden und schädigendem Ereignis
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SoWi Ü - 10
Kausalität / Verursachung
Ein Schaden muß vom Schädiger verursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muß kausal sein
Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität:
Kausalität der Unterlassung Zurechnung fremden Verhaltens; zB Gehilfenhaftung eigene rechtliche Kausalität des Zusammenwirkens nach
§ 1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei
Rechtliche Kausalitätskonzepte: Äquivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept Adäquanzkonzept Theorie der wesentlichen Bedingung;
Sozial(versicherungs)recht und öffentliches Recht
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SoWi Ü - 11
Kausalfilter
Input: Naturwissenschaftl-philosoph Bedingungsspektrum + rechtliche Bedingungen
Äquivalenz
Adäquanz
ThdwBOutput:
Rechtlich relevante iSv
zurechenbare Kausalbedingungen
Selektions- und Kreationsleistung rechtlicher Zurechnungskonzepte
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SoWi Ü - 12
Die großen Zurechnungskonzepte
Äquivalenz-/ Bedingungs-/ csqun-Konzept Faustregel ohne theoretischen Anspruch Gleichheit aller Bedingungen
Adäquanzkonzept StrafR + ZivilR Kriterien: Wahrscheinlichkeit + Typizität +
Vorhersehbarkeit; ex ante- oder ex post-Betrachtung
Theorie der wesentlichen Bedingung ÖffR: zB Sozialversicherung und SozialR Moderne Gefahrkreislehre: haftungsbegründende +
haftungsausfüllende Kausalität
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SoWi Ü - 13
Kausalitätsspektrum
Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich sein!
0 % 100 %50 %Möglichkeit Wahrscheinlichkeit
Schlichte W.
höhere W.
höchste W.
an Sicherheit grenzende W.
Wahrheit/Wirklichkeit
In der RO besteht weder ein einheitlicher Kausalitäts-, noch ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab
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SoWi Ü - 14
Sonderformen der Kausalität
Kumulative Kausalität mehrere (Teil-)Ursachen führen gemeinsam
Schaden herbei;
zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe verursachen Fischsterben
Natürliche und juristische Kausalität Jurist baut auf naturwissenschaftlich-
philosophischer Kausalität auf
Alternative Kausalität Jäger schießen, nur einer trifft; man weiß aber
nicht wer
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SoWi Ü - 15
Tod
Überholende oder hypothetische Kausalität
Anlageleiden konkurriert zB mit Unfallschaden: Etwa ein vorhandener Kopftumor führt nach schwerer Körperver-letzung durch einen Kfz-Unfall zum Tod
Frage: Wer trägt welchen Teil des Schadens ?
1. Kausalreihe
Anlageleiden UnfallUnfall
2. Kausalreihe
Angenommener Toddurch Anlageleiden,
also ohne Unfall
Wer trägt für diese Zeit die Unterhaltskosten?
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SoWi Ü - 16
Verschulden (culpa)
Verschulden = rechtlich vorwerfbares Verhalten ABGB steht auf Standpunkt der
Verschuldenshaftung; §§ 1295 und 1306 ABGB Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit =
Verschuldensfähigkeit Beginn mit Vollendung des 14. Lj: § 153 ABGB aber wichtige Ausnahme: § 1310 ABGB
Es gibt aber auch sog: Nicht-Verschuldenshaftungen
Gefährdungshaftung; EKHG, PHG, § 1318 ABGB Erfolgs- oder Kausalhaftung; zB § 1315 ABGB
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SoWi Ü - 17
Arten des Verschuldens
Vorsatz = böse Absicht, dolus § 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit
Wissen und Willen“
Fahrlässigkeit = Versehen, culpa § 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit,
mangelnder Aufmerksamkeit / Sorgfalt etc Kurz: Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt
außer Acht läßt; vgl § 1297 ABGB Leichte Fahrlässigkeit: „Kleiner“ Sorgfaltsverstoß, der
auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft Grobe Fahrlässigkeit: Auffallende Sorglosigkeit, die
einem sorgfältigen Menschen nicht passiert: § 1325 ABGB
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SoWi Ü - 18
Konsequenzen der Verschuldensgrade
Umfang / Höhe des Schadenersatzes hängt bei Vermögensschäden
im bürgerlichen Recht vom Verschuldensgrad ab
anders im Handelsrecht!Ersatz von damnum emergens/ wirklicher Schaden + lucrum cessans/ entgangener Gewinn schon ab leichter Fahrlässigkeit
Idee: Je größer das Verschulden, umso mehr ist zu ersetzen – Gerechtigkeitsüberlegung!
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SoWi Ü - 19
Mitverschulden: § 1304 ABGB
Hier trifft auch den Geschädigten am Schadens-eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden
Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern !
Gesetzliche Schadensteilung nach dem Verschuldensanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen
Gesetzliche Mitverschuldensfiktion Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; Rechtsfolge: Reduzierung allfälliger Schmerzengeldanspruche
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SoWi Ü - 20
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Ge- oder Verbote der Rechtsordnung verstößt
§ 1294 ABGB: Normverstoß gegen einen Vertrag; „lex contractus" gegen ein Gesetz; zB StGB, StVO gegen die guten Sitten: § 879 ABGB
Rechtswidrigkeit beinhaltet Normverstoß Unterlassung ist nur rechtswidrig, wenn ein
Handeln rechtlich geboten ist §§ 140 ff ABGB: Unterhaltspflicht der Eltern
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SoWi Ü - 21
„Wie“ ist Schaden zu ersetzen?
Grundsätzlich § 1323 Satz 1 ABGB: " ... muß alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden“
sog Naturalersatz (restitutio in integrum)
– Schädiger kann daher dem Geschädigtem Geldersatz nicht aufdrängen !
Geldersatz: „Schätzwert", nur wenn Naturalersatz nicht möglich oder nicht "tunlich" ist
– sog gemeiner Wert: § 305 ABGB
– nur ausnahmsweise ist Geldersatz zu leisten– zB nach § 1 Abs 1 letzter Satz AHG
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SoWi Ü - 22
Ersatz von Vermögensschäden
Höhe des Ersatzes ist abhängig vom Verschuldensgrad §§ 1331, 1332 ABGB
Bei leichter Fahrlässigkeit: sog Schadloshaltung (§ 1323 ABGB): Ersatz des erlittenen,
sog „positiven" Schadens; § 1331 ABGB: gemeiner Wert
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: sog „volle Genugtuung“ = Schadloshaltung +
entgangener Gewinn– Im Handelsrecht ist entgangener Gewinn schon bei leichter
Fahrlässigkeit zu ersetzen: Art 8 Nr 2 EVHGB Bei Verstoß gegen ein Strafgesetz oder Handeln
aus Mutwillen und Schadenfreude: § 1331 ABGB sog “Affektionsinteresse“ = „Wert der besonderen Vorliebe“
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SoWi Ü - 23
Entgangener Gewinn/Wert der besonderen Vorliebe: § 1331 ABGB
Bei Vermögensschäden ist zu ersetzen: der entgangene Gewinn
ab grober Fahrlässigkeit („auffallende Sorglosigkeit") oder
bei Vorsatz.
Darüber hinaus der „Wert der besonderen Vorliebe“; sog Affektionsinteresse
bei Verstoß gegen ein Strafgesetz, oder
bei Schädigung aus Mutwillen und Schadenfreude
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SoWi Ü - 24
Ersatz von Körperverletzungen
Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer zu ersetzen:
das heißt: ohne Unterschied des Verschuldensgrades und daher schon ab leichter Fahrlässigkeit !
die Heilungskosten reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur
Rehabilitation, Einbau eines Lifts etc
der Verdienstentgang der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig
entgehende Verdienst
ein angemessenes Schmerzen(s)geld = Ersatz des ideellen Schadens
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SoWi Ü - 25
Berechnung des Verdienstentgangs
Nach § 1325 ABGB kann Verdienstentgang auf zwei Arten berechnet werden: entweder(!)
konkret = Differenz zwischen bisherigem und künftigem Einkommen/Verdienstoder
abstrakt = objektive Minderung/ Verringerung der Erwerbsfähigkeit; Minderung der Erwerbsfähigkeit/ MdE
Verdienstentgang = wirklicher/ positiver/ Schaden nicht bloß entgangener Gewinn ! Geschützt wird auch ein Nebeneinkommen oder das
Einkommen Selbständiger
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SoWi Ü - 26
Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB
„Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [siehe § 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“
Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz !
Ein Kind muß nach der Rspr, um nach § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung bereits gezeugt sein
Beachte: Vgl mit § 1327 ABGB - § 12 EKHG: Verkehrsunfälle - §§ 332 ff ASVG: zB Arbeitsunfälle
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SoWi Ü - 27
Abstrakte Rente (1) - Voraussetzungen
Wird Verdienstentgang nach § 1325 ABGB abstrakt berechnet, spricht man von abstrakter Rente
Voraussetzungen (ihres Zuspruchs): objektive Minderung der Erwerbsfähigkeit Dauerschaden künftige Einkommensminderung
wahrscheinlich
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SoWi Ü - 28
Abstrakte Rente (2) - Funktion
Rechtsprechung: Überlegungen Gedacht als Ausnahme für Härtefälle bei
Dauerschäden weil zur Zeit kein ziffernmäßig - also konkret ! -
faßbarer Verdienstentgang vorliegt, gingen Verletzte leer aus
Funktionen– Sicherungsfunktion gegen künftige Benachteiligung am
Arbeitsmarkt– Ausgleichs- oder Erschwernisfunktion: für künftige körperliche
und geistige Mehranstrengungen– Rente soll die Möglichkeit bieten, einen Deckungsfonds
anzulegen
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SoWi Ü - 29
Abstrakte Rente (3) - Berechnung
Berechnung nach der Pieglerschen Formel Höhe der abstrakten Rente = 50 % der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) in Anlehnung an § 273 ZPO: freies richterliches Ermessen
Beispiele Kahnbeinbruch eines Maurers an rechter Hand
– OGH 3.3.1966, 2 Ob 41/66, EvBl 1966/355– führt zu Arthrose und in der Folge zu Arbeitsbehinderung– Angenommene (durchschnittliche) Minderung der Erwerbsfähigkeit:
17,5 % (50 % = 8, 75 %) - Monatliches Durchschnittseinkommen (1963/1964): 2.750,- S (1 % = 27,50 x 8,75 = 240,62) - monatliche (abstrakte) Rente: 250,- S
Verletzung eines Hoteldirektors (mit Reitbetrieb)– OGH 12.5.1981, 2 Ob 64/81, RZ 1982/9: – Angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit: 30 %;
Monatseinkommen 21.200,- S; monatliche Rente: 3.000,- S
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SoWi Ü - 30
Abstrakte Rente (4) - Weitere Beispiele
Unfall eines Bauernsohnes beim Heuabladen:
OGH 14.7.1927, 3 Ob 631/27, SZ 9/85 Österreichische Ur-Entscheidung zur Zeit der
großen Wirtschaftskrise
Fußverletzung einer Näherin bei Unfall mit Nähmaschine in einer Textilfabrik
OGH 26.3.1987, 8 Ob 25/87
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SoWi Ü - 31
Unfallbilanz mit und ohne Sicherheitsgurt
59%
79%
13% 11%16%
8% 8%
1%0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
ohne Gurt
mit Gurt
leicht verletzt
nicht erkennbaren
Grades verletzt
schwer verletzt
getötet
Die Gurtenanlegequote liegt bei 72 %= Schlusslicht der OECD-Länder
Stand 2001Quelle: KfV
: insgesamt 2.550: insgesamt 22.381
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SoWi Ü - 32
Beweislast
Entscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust! Frage: Wer hat im Prozeß was zu beweisen ? Wer ?
Kläger Beklagter
Was ? Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden
Faustregel: Im Prozeß muß jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnormen behaupten und beweisen!
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SoWi Ü - 33
Beweislast im Schadenersatzprozeß
§ 1295 Abs 1 ABGB § 1296 ABGB Dh nichts anderes, als daß grundsätzlich
der Geschädigte beweisen muß, daß ein anderer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat;den Geschädigten trifft im deliktischen Bereich die Beweislast für seinen Schaden, die Kausalität und das Verschulden des Schädigers
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SoWi Ü - 34
Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung
Deliktshaftung:Beweislast nach § 1296 ABGB
Die Beweislast trifft hier den Geschädigten Der Geschädigte hat aber nicht nur das Verschulden,
sondern auch die anderen Schadenersatzvoraus-setzungen zu beweisen
Vertragshaftung:Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB
Hier trifft also den Schädiger die Beweislast. Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht
beweisen kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß.
Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken !
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SoWi Ü - 35
§ 1296 ABGB
„Im Zweifel gilt die Vermutung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Andern entstanden sei.“
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SoWi Ü - 36
§ 1298 ABGB
„Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.“
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SoWi Ü - 37
Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB
§ 1298 Satz 1: „Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob.“Konsequenz: Schädiger muß beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft !
§ 1298 ABGB betrifft Verletzungen schon bestehender schuldrechtlicher (Sonder)Beziehungen
OGH: Beweislastumkehr gilt nur (!) bei leichter, nicht für grobe Fahrlässigkeit - Der Beweis obliegt nach der Rspr dem Geschädigten; Kritik der Lehre!
Gilt auch für Schäden wegen: Schlechterfüllung anläßlich der (Schuld-) Erfüllung und Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten
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SoWi Ü - 38
Sonderformen der Beweislast
Beweislastumkehr: Insbes § 1298 ABGB; vgl auch §§ 1319, 1320 oder
§ 970 Abs 1 ABGB Bei sog Schutzgesetzverletzungen iSv § 1311
ABGB gewährt Rspr Beweislastumkehr; Beispiel: Medizin-/Arzthaftung: Verletzung der Aufklärungspflicht durch behandelnden Arzt
Andere Beweiserleichterungen: zB Prima-Facie- oder Anscheinsbeweis Kausalvermutungen; § 79 d GTG
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SoWi Ü - 39
Was zu beweisen ist = Beweisthema
Wer beweispflichtig ist, trägt die Beweislast
Schaden Geschädigter Bemerkungen
Verschulden
- nach § 1296 ABGB: Geschädigter - nach § 1298 ABGB: Schädiger (Beweislast-umkehr)
Zu § 1298 ABGB: OGH verlangt ab grober Fahrlässigkeit Verschuldensbeweis
durch Geschädigten (Aufhebung der Beweislastumkehr)! – Anders das
Schrifttum
Kausalität Geschädigter
Mindestens Wahrscheinlichkeit einer Verursachung notwendig; bloße
Möglichkeit genügt nicht! Jedoch: Beweislastumkehr zB bei Schutzgesetz-
Verletzung iSd § 1311 ABGB
Rechtswidrig-keit Geschädigter
Beweis für Vorliegen eines Rechtfertigungs-grundes (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe)
trifft Schädiger
„Wer“ hat im Prozeß „was“ zu beweisen ?
Normale Beweislast:
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SoWi Ü - 40
Beweislast und Gehilfenhaftung
Geltendmachung aus Vertrag und Delikt: Vergleich Beweislast:
vertraglich: § 1298 ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1296 ABGB = ungünstiger für Geschädigte
Gehilfenhaftung: vertraglich: § 1313 a ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1315 ABGB = ungünstiger für Geschädigte
Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gästegepäcka) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst
b) verletzt einen Passanten
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SoWi Ü - 41
Non Liquet (1)
„Eine Rechtsnorm ist nur anwendbar, wenn ihr abstrakter Tatbestand mit dem konkreten Sachverhalt übereinstimmt. Sie ist nicht anwendbar, wenn auch nur eine entscheidungserhebliche Tatsache widerlegt wird. Bisweilen läßt sich aber eine solche Tatsache nicht klären (non liquet): dann benachteiligt diese Ungewißheit jene Partei, welche die Rechtsnorm zum Prozeßsieg braucht.“ (R. Holzhammer)
– Non liquet = es besteht keine Klarheit !
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SoWi Ü - 42
Non Liquet (2)
Das Gericht entscheidet nach den Regeln über die Beweislast gegen jene Partei, der der Beweis über die nicht aufgeklärte Tatsache oblegen wäre!
Im Strafrechtgilt diese Regel nicht und es existiert auch keine Beweislast. Vielmehr gilt der Grundsatz: in dubio pro reo = im Zweifel für den Angeklagten
Ausnahme: Privatanklagedelikte ! Erste Ausprägungen schon im antiken
Griechenland
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SoWi Ü - 43
Der Prima-Facie-Beweis
Zweck: Dient der Beweiserleichterung, insbes des Verschuldensbeweises für Geschädigte / Kläger
Beweist der Geschädigte (Kl), daß die Schädigung nur durch das Verhalten des Schädigers (Bekl) eingetreten sein kann (res ipsa loquitur!), dann obliegt dem Schädiger (Bekl) der Gegenbeweis, daß er trotzdem schuldlos ist.Beispiel: Fährt ein Auto gegen einen Alleebaum, spricht dies prima facie für Fahrlässigkeit des Fahrers ...! Vgl aber SZ 57/20 (1984): Für Abhandenkommen eines Schmuckstücks aus einem Hotelzimmer gibt es keinen typischen Geschehensablauf; daher kommt hier ein prima-facie-Beweis nicht in Betracht
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SoWi Ü - 44
§ 1295 Abs 1 ABGB
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: 1) von dem Schaden aus Verschulden,
(1) „Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.“
(2) ...
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SoWi Ü - 45
Haftungssysteme
Verschuldenshaftung zB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
Nichtverschuldenshaftungen: Gefährdungshaftung
Haftung für Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG Eingriffshaftung
Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364a ABGB Erfolgshaftung = Haftung für rechtswidrig
eingetretenen ErfolgGewährleistung: § 922 ff ABGBGastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGBSchuldnerverzug: zB § 1334 ABGBGläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB
Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG
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SoWi Ü - 46
Verkehrsunfälle in Österreich
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
1970 1980 1990 1995 2000 2001 2002
0
10.000
20.000
30.000
40.000
50.000
60.000
Getötete
Verunglückte
Getötete Verunglückte
Quelle: KfV
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SoWi Ü - 47
Verkehrsunfälle in Deutschland
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5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2001
0
100.000
200.000
300.000
400.000
500.000
600.000
700.000
Getötete
Verunglückte
Getötete Verunglückte
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SoWi Ü - 48
EKHG 1959
Regelt Haftung für Schäden, die durch ein Kfz oder eine Eisenbahn verursacht (!) wurden
Sog Haftung für Betriebsgefahr Gefährdungshaftung
Wer haftet? der Betriebsunternehmer der Eisenbahn und der Kfz- Halter; Vorbild: § 1320 ABGB
Haftungsausschluss für:– „blinde Passagiere"; § 3 Z 1 EKHG– Autostopper; § 3 Z 2 EKHG– beim Betrieb tätige Personen (zB Schaffner); § 3 Z 3 EKHG– „Schwarzfahrt"; § 6 EKHG– unabwendbares Ereignis: § 9 EKHG
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SoWi Ü - 49
Entwicklung des Halterbegriffs
Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus der
Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB Diese aus dem griechischen und römischen Recht: actio de
pauperie; sog Noxalhaftung
Ausdehnung auf immer weitere Bereiche: EKHG 1959: Eisenbahnen (auch Seilbahnen,
Sessel- und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge Luftfahrzeuge 1957 AtomhaftpflichtG 1964 RohrleitungsG 1975 Wegehalter: § 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!)
Gebäudehalter: §§ 1318, 1319 ABGB
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SoWi Ü - 50
Wer ist Halter ?
Die Rspr zum Halterbegriff stellt – ähnlich wie beim Besitz – auf die tatsächliche Beziehung zum Kfz ab
Nicht darauf, wem zB ein Kfz „gehört“ (iSv Eigentum)
Halter ist danach, wer ein Kfz: wirtschaftlich auf eigene Rechnung
gebrauchtund darüber tatsächlich verfügen kannund auch über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen
Namen) bestimmt
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SoWi Ü - 51
Vorsatz
HöhereGewalt
leichte F
Haftung für „Zufall“ und „höhere Gewalt“
Bei SchutzG-Verletzung:Beweislastumkehr
Grenze der normalen schaden-ersatzrechtl Verschuldens-haftung: Was nicht mehr leichte Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich
casum sentit dominus = denZufall trägt der ETü = grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! - Einige HaftpflichtGe sehen aber eine Haftung für Zufall vor§ 1311 Satz 1
Zu
fall
grobe F
Ver
sch
uld
en
AB
GB
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GB
+H
aftp
flG
e
EinzelneHaftpflGe
§ 1311 Satz 2
Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet; zB AtomHG
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SoWi Ü - 52
Vorsatz
HöhereGewalt
leichte F
Haftung für „Zufall“ und „höhere Gewalt“
Bei SchutzG-Verletzung:Beweislastumkehr
Grenze der normalen schaden-ersatzrechtl Verschuldens-haftung: Was nicht mehr leichte Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich
casum sentit dominus = denZufall trägt der ETü = grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! - Einige HaftpflichtGe sehen aber eine solche Haftung vor§ 1311 Satz 1
Zu
fall
grobe F
Ver
sch
uld
en
AB
GB
AB
GB
+H
aftp
flG
e
EinzelneHaftpflGe
§ 1311 Satz 2
Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet; zB AtomHG
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SoWi Ü - 53
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1)
Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten steht nach der Rspr allenfalls auch einer dritten (vertragsfremden) Person zu:
Wenn der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war (zB Hydraulik-Öl-Fall) oder die Zuwendung an einen Dritten erkennbar war; zB Geschenk
Oder der Vertragspartner ein sichtbares Eigeninteresse am Schutz des Dritten hat; zB Krankenhausbesucher
Der Vertragspartner selbst offensichtlich dem Dritten zur Fürsorge verpflichtet ist; zB weitere Taxi-Gäste
Bedeutsam: §§ 1298 und 1313a ABGB
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SoWi Ü - 54
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (2)
Hydraulik-Öl-FallEvBl 1969/96 = JBl 1969,553 = SZ 41/156
Leitsatz: „Bei Verkäufen in einer zu diesem Zweck eingerichteten Handlung (zB Tankstelle, soweit sie Kraftwagenzubehör wie Öl, Treibstoff, Reinigungsmittel usw feilhält) ist nach den Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen, daß vom Verkäufer die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nur der Person gegenüber, die zwar die Sache kauft, bezahlt und entgegennimmt - aber häufig anonym bleibt - , sondern auch dem Dritten gegenüber, für den die Sache allenfalls bestimmt ist, übernommen werden.“
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SoWi Ü - 55
Dritt- oder mittelbarer Schaden (1)
Grundsätzlich werden nur unmittelbare Schäden ersetzt!
OGH: „Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist.“
– SZ 34/112 (Holzbrückeneinsturz); JBl 1966,86 (Heilungs-kosten); EvBl 1966/305 (Pflanzenschutzzeugnisse) ua
Wird eine Opernsängerin auf dem Weg zur Oper verletzt, ist das ein unmittelbarer Schaden; nicht dagegen der Kartenausfall (wegen Absage) und ein allfälliges Ersatzengagement !
§ 1295 ABGB: "Jedermann ...“– Weite (Drittschadens)Formulierung des Gesetzes wird restriktiv
interpretiert; iSv: Jeder unmittelbar Geschädigte!
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SoWi Ü - 56
Dritt- oder mittelbarer Schaden (2)
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Drittschadenersatz kennen:
§ 1327 ABGB § 12 EKHG
Die Argumente der Rspr für die starke Einschränkung des Drittschadenersatzes sind:
Die Ersatzpflicht würde sonst „uferlos" ausgeweitet
Schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers könne es zu existenzgefährdenden Schadenersatzsummen kommen.
Das überzeugt nicht immer !
Bei Tod des Verletzten
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SoWi Ü - 57
Dritt- oder mittelbarer Schaden (3)
JBl 1973, 581: Bauer beschädigt beim Baumfällen Starkstromleitung
Dadurch werden in der Nachbarschaft werden Elektrogeräte beschädigt; Fernseher, Tiefkühltruhen. OGH läßt entstandenen Geräteschaden ersetzen: „Ersatzpflicht für einen sich als unmittelbare Folgewirkung einer vorangegangenen Schadenszufügung darstellenden weiteren Schaden, mit dessen Eintritt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge gerechnet werden kann“
JBl 1976, 210: Baggerfahrer beschädigt Stromkabel der Chemie Kundl
Stromausfall führt zur Vernichtung von Bakterienkulturen; Schaden des Unternehmens wird als Drittschaden nicht ersetzt
Stromkabelfälle
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SoWi Ü - 58
Dritt- oder mittelbarer Schaden (4)
EvBl 1994/135: Ersatzansprüche eines Arbeitgebers gegen den Schädiger seines Arbeitnehmers
Sachverhalt: Arbeitnehmer wird bei Verkehrsunfall verletzt und fällt für Arbeitgeber länger aus.
Leitsatz: Arbeitgeber ist gesetzlich (§ 8 AngG) zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dadurch wird Schaden auf Arbeitgeber überwälzt. Diesen Schaden hat der Schädiger nunmehr dem Arbeitgeber zu ersetzen!
Die Drittschadensliquidation der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Verletzung seines Arbeitnehmers durch einen Dritten wird hier bejaht
Lohnfortzahlungsfälle