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Barta: Zivilrecht online SoWi Ü - 1 Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB : Grundsätzlich hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt – zB verlorener Schlüsselbund Zufall im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner Seite zu verantworten ist Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den Schädiger braucht es eine Norm: SchadenersatzR = Summe der (Überwälzungs) Normen Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ...

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SoWi Ü - 1

Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB

Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen

Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt

– zB verlorener Schlüsselbund Zufall im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner

Seite zu verantworten ist

Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den Schädiger braucht es eine Norm:

SchadenersatzR = Summe der (Überwälzungs) Normen Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ...

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SoWi Ü - 2

Entstehung von Schadenersatzansprüchen

… aus „verletztem" Vertrag (ex contractu) + vertragsähnlicher Beziehung (cic):

zB Lieferant liefert „schlampig“ – oder

… aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto) D. h. ohne Zusammenhang mit einem Vertrag;

zB Autofahrer stößt Fußgängerin nieder– Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten

Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag! Daher stützt man – wenn möglich – seinen

Schadenersatzanspruch darauf!– Ersatz kann aber nur „1x“ erlangt werden!

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SoWi Ü - 3

Schadenersatz = gesetzl Schuldverhältnis

Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB

Daneben gibt es noch andere gesetzliche Schuldverhältnisse:

Ungerechtfertigte Bereicherung– Kondiktionen: §§ 1431ff ABGB ua

Geschäftsführung ohne Auftrag/ GoA– §§ 1035 ff ABGB

Gläubigeranfechtung – nach der AnfO culpa in contrahendo/ cic

Vgl § 859 ABGB

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SoWi Ü - 4

„Warum“ ist Schaden zu ersetzen?

Gedanke der ausgleichenden Gerechtigkeit Gedanke der Schadensprävention

iSv Schadensverhütung: Generalprävention Spezialprävention

Vergeltungsgedanke – Talionsprinzip: „Auge um Auge, Zahn um Zahn“

Soziale Überlegungen / Billigkeit– Spielen im Schadenersatzrecht grundsätzlich keine

Rolle– der Schädiger kann arm, der Geschädigte reich sein,

dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu leisten

– Ausnahmen: zB § 1310 ABGB (3 Fälle); § 2 DNHG

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SoWi Ü - 5

Schadenersatzrecht - Strafrecht

Derselbe Sachverhalt kann zugleich, also kumulierend zur (Rechts)Folge haben:

privatrechtlichen Schadenersatz– Zivilgericht; ABGB, EKHG etc

gerichtliche Strafe– Strafgericht; StGB

Verwaltungsstrafe– Verwaltungsbehörde; VStG, StVO

§ 1338 ABGB Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder

Schwierigkeiten Bedeutsam auch für die Zuständigkeit:

Verwaltungsbehörde - Strafgericht - Zivilgericht

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Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs

Es müssen kumulativ vorliegen :

1. Schaden Frage: Ist ein Schaden entstanden ? – Welcher ?

2. Kausalität Frage: Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine Handlung oder

Unterlassung) verursacht worden ?

3. Verschulden Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?

Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium Rechtswidrigkeit Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig?

Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag

4. Rechtswidrigkeit Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig?

Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag

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SoWi Ü - 7

Die „vier“ Fragen des Schadenersatzrechts

Nach Gschnitzer:

Was heißt Schaden ?

Wann ist Schaden zu ersetzen ?

Wie ist Schaden zu ersetzen ?

Warum ist Schaden zu ersetzen ?

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SoWi Ü - 8

Was heißt Schaden?

§ 1293 Satz 1 ABGB unterscheidet: Vermögensschäden: §§ 1331, 1332 ABGB

Nicht-Vermögensschäden: §§ 1325 - 1330 ABGB

– Körperverletzungen, Freiheits- oder Ehrverletzungen etc

Ersatz ideeller/ immaterieller Schäden: zB „Schmerzengeld“; § 1325 ABGB

„Wert der besonderen Vorliebe“; § 1331 ABGB

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SoWi Ü - 9

Schadensermittlung: Differenzmethode

Nach Gschnitzer Wie stünde der Betroffene ohne das Schadensereignis ?

Besser? Dann hat er dadurch einen Nachteil erlitten, ist geschädigt.

Wir vergleichen also 2 Lagen miteinander: die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis

eingetreten ist, und die gedachte, hypothetische Lage, die ohne

Schadenseintritt bestehen würde

Ist die wirkliche, Lage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, sprechen wir von Schaden und schädigendem Ereignis

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Kausalität / Verursachung

Ein Schaden muß vom Schädiger verursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muß kausal sein

Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität:

Kausalität der Unterlassung Zurechnung fremden Verhaltens; zB Gehilfenhaftung eigene rechtliche Kausalität des Zusammenwirkens nach

§ 1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei

Rechtliche Kausalitätskonzepte: Äquivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept Adäquanzkonzept Theorie der wesentlichen Bedingung;

Sozial(versicherungs)recht und öffentliches Recht

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Kausalfilter

Input: Naturwissenschaftl-philosoph Bedingungsspektrum + rechtliche Bedingungen

Äquivalenz

Adäquanz

ThdwBOutput:

Rechtlich relevante iSv

zurechenbare Kausalbedingungen

Selektions- und Kreationsleistung rechtlicher Zurechnungskonzepte

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Die großen Zurechnungskonzepte

Äquivalenz-/ Bedingungs-/ csqun-Konzept Faustregel ohne theoretischen Anspruch Gleichheit aller Bedingungen

Adäquanzkonzept StrafR + ZivilR Kriterien: Wahrscheinlichkeit + Typizität +

Vorhersehbarkeit; ex ante- oder ex post-Betrachtung

Theorie der wesentlichen Bedingung ÖffR: zB Sozialversicherung und SozialR Moderne Gefahrkreislehre: haftungsbegründende +

haftungsausfüllende Kausalität

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Kausalitätsspektrum

Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich sein!

0 % 100 %50 %Möglichkeit Wahrscheinlichkeit

Schlichte W.

höhere W.

höchste W.

an Sicherheit grenzende W.

Wahrheit/Wirklichkeit

In der RO besteht weder ein einheitlicher Kausalitäts-, noch ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab

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Sonderformen der Kausalität

Kumulative Kausalität mehrere (Teil-)Ursachen führen gemeinsam

Schaden herbei;

zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe verursachen Fischsterben

Natürliche und juristische Kausalität Jurist baut auf naturwissenschaftlich-

philosophischer Kausalität auf

Alternative Kausalität Jäger schießen, nur einer trifft; man weiß aber

nicht wer

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Tod

Überholende oder hypothetische Kausalität

Anlageleiden konkurriert zB mit Unfallschaden: Etwa ein vorhandener Kopftumor führt nach schwerer Körperver-letzung durch einen Kfz-Unfall zum Tod

Frage: Wer trägt welchen Teil des Schadens ?

1. Kausalreihe

Anlageleiden UnfallUnfall

2. Kausalreihe

Angenommener Toddurch Anlageleiden,

also ohne Unfall

Wer trägt für diese Zeit die Unterhaltskosten?

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Verschulden (culpa)

Verschulden = rechtlich vorwerfbares Verhalten ABGB steht auf Standpunkt der

Verschuldenshaftung; §§ 1295 und 1306 ABGB Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit =

Verschuldensfähigkeit Beginn mit Vollendung des 14. Lj: § 153 ABGB aber wichtige Ausnahme: § 1310 ABGB

Es gibt aber auch sog: Nicht-Verschuldenshaftungen

Gefährdungshaftung; EKHG, PHG, § 1318 ABGB Erfolgs- oder Kausalhaftung; zB § 1315 ABGB

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Arten des Verschuldens

Vorsatz = böse Absicht, dolus § 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit

Wissen und Willen“

Fahrlässigkeit = Versehen, culpa § 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit,

mangelnder Aufmerksamkeit / Sorgfalt etc Kurz: Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt

außer Acht läßt; vgl § 1297 ABGB Leichte Fahrlässigkeit: „Kleiner“ Sorgfaltsverstoß, der

auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft Grobe Fahrlässigkeit: Auffallende Sorglosigkeit, die

einem sorgfältigen Menschen nicht passiert: § 1325 ABGB

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Konsequenzen der Verschuldensgrade

Umfang / Höhe des Schadenersatzes hängt bei Vermögensschäden

im bürgerlichen Recht vom Verschuldensgrad ab

anders im Handelsrecht!Ersatz von damnum emergens/ wirklicher Schaden + lucrum cessans/ entgangener Gewinn schon ab leichter Fahrlässigkeit

Idee: Je größer das Verschulden, umso mehr ist zu ersetzen – Gerechtigkeitsüberlegung!

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Mitverschulden: § 1304 ABGB

Hier trifft auch den Geschädigten am Schadens-eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden

Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern !

Gesetzliche Schadensteilung nach dem Verschuldensanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen

Gesetzliche Mitverschuldensfiktion Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; Rechtsfolge: Reduzierung allfälliger Schmerzengeldanspruche

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Rechtswidrigkeit

Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Ge- oder Verbote der Rechtsordnung verstößt

§ 1294 ABGB: Normverstoß gegen einen Vertrag; „lex contractus" gegen ein Gesetz; zB StGB, StVO gegen die guten Sitten: § 879 ABGB

Rechtswidrigkeit beinhaltet Normverstoß Unterlassung ist nur rechtswidrig, wenn ein

Handeln rechtlich geboten ist §§ 140 ff ABGB: Unterhaltspflicht der Eltern

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„Wie“ ist Schaden zu ersetzen?

Grundsätzlich § 1323 Satz 1 ABGB: " ... muß alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden“

sog Naturalersatz (restitutio in integrum)

– Schädiger kann daher dem Geschädigtem Geldersatz nicht aufdrängen !

Geldersatz: „Schätzwert", nur wenn Naturalersatz nicht möglich oder nicht "tunlich" ist

– sog gemeiner Wert: § 305 ABGB

– nur ausnahmsweise ist Geldersatz zu leisten– zB nach § 1 Abs 1 letzter Satz AHG

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Ersatz von Vermögensschäden

Höhe des Ersatzes ist abhängig vom Verschuldensgrad §§ 1331, 1332 ABGB

Bei leichter Fahrlässigkeit: sog Schadloshaltung (§ 1323 ABGB): Ersatz des erlittenen,

sog „positiven" Schadens; § 1331 ABGB: gemeiner Wert

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: sog „volle Genugtuung“ = Schadloshaltung +

entgangener Gewinn– Im Handelsrecht ist entgangener Gewinn schon bei leichter

Fahrlässigkeit zu ersetzen: Art 8 Nr 2 EVHGB Bei Verstoß gegen ein Strafgesetz oder Handeln

aus Mutwillen und Schadenfreude: § 1331 ABGB sog “Affektionsinteresse“ = „Wert der besonderen Vorliebe“

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Entgangener Gewinn/Wert der besonderen Vorliebe: § 1331 ABGB

Bei Vermögensschäden ist zu ersetzen: der entgangene Gewinn

ab grober Fahrlässigkeit („auffallende Sorglosigkeit") oder

bei Vorsatz.

Darüber hinaus der „Wert der besonderen Vorliebe“; sog Affektionsinteresse

bei Verstoß gegen ein Strafgesetz, oder

bei Schädigung aus Mutwillen und Schadenfreude

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Ersatz von Körperverletzungen

Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer zu ersetzen:

das heißt: ohne Unterschied des Verschuldensgrades und daher schon ab leichter Fahrlässigkeit !

die Heilungskosten reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur

Rehabilitation, Einbau eines Lifts etc

der Verdienstentgang der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig

entgehende Verdienst

ein angemessenes Schmerzen(s)geld = Ersatz des ideellen Schadens

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Berechnung des Verdienstentgangs

Nach § 1325 ABGB kann Verdienstentgang auf zwei Arten berechnet werden: entweder(!)

konkret = Differenz zwischen bisherigem und künftigem Einkommen/Verdienstoder

abstrakt = objektive Minderung/ Verringerung der Erwerbsfähigkeit; Minderung der Erwerbsfähigkeit/ MdE

Verdienstentgang = wirklicher/ positiver/ Schaden nicht bloß entgangener Gewinn ! Geschützt wird auch ein Nebeneinkommen oder das

Einkommen Selbständiger

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Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB

„Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [siehe § 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“

Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz !

Ein Kind muß nach der Rspr, um nach § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung bereits gezeugt sein

Beachte: Vgl mit § 1327 ABGB - § 12 EKHG: Verkehrsunfälle - §§ 332 ff ASVG: zB Arbeitsunfälle

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Abstrakte Rente (1) - Voraussetzungen

Wird Verdienstentgang nach § 1325 ABGB abstrakt berechnet, spricht man von abstrakter Rente

Voraussetzungen (ihres Zuspruchs): objektive Minderung der Erwerbsfähigkeit Dauerschaden künftige Einkommensminderung

wahrscheinlich

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Abstrakte Rente (2) - Funktion

Rechtsprechung: Überlegungen Gedacht als Ausnahme für Härtefälle bei

Dauerschäden weil zur Zeit kein ziffernmäßig - also konkret ! -

faßbarer Verdienstentgang vorliegt, gingen Verletzte leer aus

Funktionen– Sicherungsfunktion gegen künftige Benachteiligung am

Arbeitsmarkt– Ausgleichs- oder Erschwernisfunktion: für künftige körperliche

und geistige Mehranstrengungen– Rente soll die Möglichkeit bieten, einen Deckungsfonds

anzulegen

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Abstrakte Rente (3) - Berechnung

Berechnung nach der Pieglerschen Formel Höhe der abstrakten Rente = 50 % der Minderung der

Erwerbsfähigkeit (MdE) in Anlehnung an § 273 ZPO: freies richterliches Ermessen

Beispiele Kahnbeinbruch eines Maurers an rechter Hand

– OGH 3.3.1966, 2 Ob 41/66, EvBl 1966/355– führt zu Arthrose und in der Folge zu Arbeitsbehinderung– Angenommene (durchschnittliche) Minderung der Erwerbsfähigkeit:

17,5 % (50 % = 8, 75 %) - Monatliches Durchschnittseinkommen (1963/1964): 2.750,- S (1 % = 27,50 x 8,75 = 240,62) - monatliche (abstrakte) Rente: 250,- S

Verletzung eines Hoteldirektors (mit Reitbetrieb)– OGH 12.5.1981, 2 Ob 64/81, RZ 1982/9: – Angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit: 30 %;

Monatseinkommen 21.200,- S; monatliche Rente: 3.000,- S

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SoWi Ü - 30

Abstrakte Rente (4) - Weitere Beispiele

Unfall eines Bauernsohnes beim Heuabladen:

OGH 14.7.1927, 3 Ob 631/27, SZ 9/85 Österreichische Ur-Entscheidung zur Zeit der

großen Wirtschaftskrise

Fußverletzung einer Näherin bei Unfall mit Nähmaschine in einer Textilfabrik

OGH 26.3.1987, 8 Ob 25/87

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SoWi Ü - 31

Unfallbilanz mit und ohne Sicherheitsgurt

59%

79%

13% 11%16%

8% 8%

1%0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

ohne Gurt

mit Gurt

leicht verletzt

nicht erkennbaren

Grades verletzt

schwer verletzt

getötet

Die Gurtenanlegequote liegt bei 72 %= Schlusslicht der OECD-Länder

Stand 2001Quelle: KfV

: insgesamt 2.550: insgesamt 22.381

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Beweislast

Entscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust! Frage: Wer hat im Prozeß was zu beweisen ? Wer ?

Kläger Beklagter

Was ? Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden

Faustregel: Im Prozeß muß jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnormen behaupten und beweisen!

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SoWi Ü - 33

Beweislast im Schadenersatzprozeß

§ 1295 Abs 1 ABGB § 1296 ABGB Dh nichts anderes, als daß grundsätzlich

der Geschädigte beweisen muß, daß ein anderer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat;den Geschädigten trifft im deliktischen Bereich die Beweislast für seinen Schaden, die Kausalität und das Verschulden des Schädigers

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Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung

Deliktshaftung:Beweislast nach § 1296 ABGB

Die Beweislast trifft hier den Geschädigten Der Geschädigte hat aber nicht nur das Verschulden,

sondern auch die anderen Schadenersatzvoraus-setzungen zu beweisen

Vertragshaftung:Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB

Hier trifft also den Schädiger die Beweislast. Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht

beweisen kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß.

Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken !

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§ 1296 ABGB

„Im Zweifel gilt die Vermutung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Andern entstanden sei.“

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§ 1298 ABGB

„Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.“

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Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB

§ 1298 Satz 1: „Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob.“Konsequenz: Schädiger muß beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft !

§ 1298 ABGB betrifft Verletzungen schon bestehender schuldrechtlicher (Sonder)Beziehungen

OGH: Beweislastumkehr gilt nur (!) bei leichter, nicht für grobe Fahrlässigkeit - Der Beweis obliegt nach der Rspr dem Geschädigten; Kritik der Lehre!

Gilt auch für Schäden wegen: Schlechterfüllung anläßlich der (Schuld-) Erfüllung und Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten

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SoWi Ü - 38

Sonderformen der Beweislast

Beweislastumkehr: Insbes § 1298 ABGB; vgl auch §§ 1319, 1320 oder

§ 970 Abs 1 ABGB Bei sog Schutzgesetzverletzungen iSv § 1311

ABGB gewährt Rspr Beweislastumkehr; Beispiel: Medizin-/Arzthaftung: Verletzung der Aufklärungspflicht durch behandelnden Arzt

Andere Beweiserleichterungen: zB Prima-Facie- oder Anscheinsbeweis Kausalvermutungen; § 79 d GTG

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SoWi Ü - 39

Was zu beweisen ist = Beweisthema

Wer beweispflichtig ist, trägt die Beweislast

Schaden Geschädigter Bemerkungen

Verschulden

- nach § 1296 ABGB: Geschädigter - nach § 1298 ABGB: Schädiger (Beweislast-umkehr)

Zu § 1298 ABGB: OGH verlangt ab grober Fahrlässigkeit Verschuldensbeweis

durch Geschädigten (Aufhebung der Beweislastumkehr)! – Anders das

Schrifttum

Kausalität Geschädigter

Mindestens Wahrscheinlichkeit einer Verursachung notwendig; bloße

Möglichkeit genügt nicht! Jedoch: Beweislastumkehr zB bei Schutzgesetz-

Verletzung iSd § 1311 ABGB

Rechtswidrig-keit Geschädigter

Beweis für Vorliegen eines Rechtfertigungs-grundes (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe)

trifft Schädiger

„Wer“ hat im Prozeß „was“ zu beweisen ?

Normale Beweislast:

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SoWi Ü - 40

Beweislast und Gehilfenhaftung

Geltendmachung aus Vertrag und Delikt: Vergleich Beweislast:

vertraglich: § 1298 ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1296 ABGB = ungünstiger für Geschädigte

Gehilfenhaftung: vertraglich: § 1313 a ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1315 ABGB = ungünstiger für Geschädigte

Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gästegepäcka) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst

b) verletzt einen Passanten

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SoWi Ü - 41

Non Liquet (1)

„Eine Rechtsnorm ist nur anwendbar, wenn ihr abstrakter Tatbestand mit dem konkreten Sachverhalt übereinstimmt. Sie ist nicht anwendbar, wenn auch nur eine entscheidungserhebliche Tatsache widerlegt wird. Bisweilen läßt sich aber eine solche Tatsache nicht klären (non liquet): dann benachteiligt diese Ungewißheit jene Partei, welche die Rechtsnorm zum Prozeßsieg braucht.“ (R. Holzhammer)

– Non liquet = es besteht keine Klarheit !

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SoWi Ü - 42

Non Liquet (2)

Das Gericht entscheidet nach den Regeln über die Beweislast gegen jene Partei, der der Beweis über die nicht aufgeklärte Tatsache oblegen wäre!

Im Strafrechtgilt diese Regel nicht und es existiert auch keine Beweislast. Vielmehr gilt der Grundsatz: in dubio pro reo = im Zweifel für den Angeklagten

Ausnahme: Privatanklagedelikte ! Erste Ausprägungen schon im antiken

Griechenland

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SoWi Ü - 43

Der Prima-Facie-Beweis

Zweck: Dient der Beweiserleichterung, insbes des Verschuldensbeweises für Geschädigte / Kläger

Beweist der Geschädigte (Kl), daß die Schädigung nur durch das Verhalten des Schädigers (Bekl) eingetreten sein kann (res ipsa loquitur!), dann obliegt dem Schädiger (Bekl) der Gegenbeweis, daß er trotzdem schuldlos ist.Beispiel: Fährt ein Auto gegen einen Alleebaum, spricht dies prima facie für Fahrlässigkeit des Fahrers ...! Vgl aber SZ 57/20 (1984): Für Abhandenkommen eines Schmuckstücks aus einem Hotelzimmer gibt es keinen typischen Geschehensablauf; daher kommt hier ein prima-facie-Beweis nicht in Betracht

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SoWi Ü - 44

§ 1295 Abs 1 ABGB

Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: 1) von dem Schaden aus Verschulden,

(1) „Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.“

(2) ...

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SoWi Ü - 45

Haftungssysteme

Verschuldenshaftung zB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB

Nichtverschuldenshaftungen: Gefährdungshaftung

Haftung für Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG Eingriffshaftung

Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364a ABGB Erfolgshaftung = Haftung für rechtswidrig

eingetretenen ErfolgGewährleistung: § 922 ff ABGBGastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGBSchuldnerverzug: zB § 1334 ABGBGläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB

Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG

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SoWi Ü - 46

Verkehrsunfälle in Österreich

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1.500

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1970 1980 1990 1995 2000 2001 2002

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20.000

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40.000

50.000

60.000

Getötete

Verunglückte

Getötete Verunglückte

Quelle: KfV

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SoWi Ü - 47

Verkehrsunfälle in Deutschland

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10.000

15.000

20.000

25.000

1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2001

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200.000

300.000

400.000

500.000

600.000

700.000

Getötete

Verunglückte

Getötete Verunglückte

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SoWi Ü - 48

EKHG 1959

Regelt Haftung für Schäden, die durch ein Kfz oder eine Eisenbahn verursacht (!) wurden

Sog Haftung für Betriebsgefahr Gefährdungshaftung

Wer haftet? der Betriebsunternehmer der Eisenbahn und der Kfz- Halter; Vorbild: § 1320 ABGB

Haftungsausschluss für:– „blinde Passagiere"; § 3 Z 1 EKHG– Autostopper; § 3 Z 2 EKHG– beim Betrieb tätige Personen (zB Schaffner); § 3 Z 3 EKHG– „Schwarzfahrt"; § 6 EKHG– unabwendbares Ereignis: § 9 EKHG

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SoWi Ü - 49

Entwicklung des Halterbegriffs

Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus der

Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB Diese aus dem griechischen und römischen Recht: actio de

pauperie; sog Noxalhaftung

Ausdehnung auf immer weitere Bereiche: EKHG 1959: Eisenbahnen (auch Seilbahnen,

Sessel- und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge Luftfahrzeuge 1957 AtomhaftpflichtG 1964 RohrleitungsG 1975 Wegehalter: § 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!)

Gebäudehalter: §§ 1318, 1319 ABGB

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SoWi Ü - 50

Wer ist Halter ?

Die Rspr zum Halterbegriff stellt – ähnlich wie beim Besitz – auf die tatsächliche Beziehung zum Kfz ab

Nicht darauf, wem zB ein Kfz „gehört“ (iSv Eigentum)

Halter ist danach, wer ein Kfz: wirtschaftlich auf eigene Rechnung

gebrauchtund darüber tatsächlich verfügen kannund auch über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen

Namen) bestimmt

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SoWi Ü - 51

Vorsatz

HöhereGewalt

leichte F

Haftung für „Zufall“ und „höhere Gewalt“

Bei SchutzG-Verletzung:Beweislastumkehr

Grenze der normalen schaden-ersatzrechtl Verschuldens-haftung: Was nicht mehr leichte Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich

casum sentit dominus = denZufall trägt der ETü = grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! - Einige HaftpflichtGe sehen aber eine Haftung für Zufall vor§ 1311 Satz 1

Zu

fall

grobe F

Ver

sch

uld

en

AB

GB

AB

GB

+H

aftp

flG

e

EinzelneHaftpflGe

§ 1311 Satz 2

Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet; zB AtomHG

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SoWi Ü - 52

Vorsatz

HöhereGewalt

leichte F

Haftung für „Zufall“ und „höhere Gewalt“

Bei SchutzG-Verletzung:Beweislastumkehr

Grenze der normalen schaden-ersatzrechtl Verschuldens-haftung: Was nicht mehr leichte Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich

casum sentit dominus = denZufall trägt der ETü = grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! - Einige HaftpflichtGe sehen aber eine solche Haftung vor§ 1311 Satz 1

Zu

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grobe F

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EinzelneHaftpflGe

§ 1311 Satz 2

Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet; zB AtomHG

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SoWi Ü - 53

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1)

Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten steht nach der Rspr allenfalls auch einer dritten (vertragsfremden) Person zu:

Wenn der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war (zB Hydraulik-Öl-Fall) oder die Zuwendung an einen Dritten erkennbar war; zB Geschenk

Oder der Vertragspartner ein sichtbares Eigeninteresse am Schutz des Dritten hat; zB Krankenhausbesucher

Der Vertragspartner selbst offensichtlich dem Dritten zur Fürsorge verpflichtet ist; zB weitere Taxi-Gäste

Bedeutsam: §§ 1298 und 1313a ABGB

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SoWi Ü - 54

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (2)

Hydraulik-Öl-FallEvBl 1969/96 = JBl 1969,553 = SZ 41/156

Leitsatz: „Bei Verkäufen in einer zu diesem Zweck eingerichteten Handlung (zB Tankstelle, soweit sie Kraftwagenzubehör wie Öl, Treibstoff, Reinigungsmittel usw feilhält) ist nach den Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen, daß vom Verkäufer die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nur der Person gegenüber, die zwar die Sache kauft, bezahlt und entgegennimmt - aber häufig anonym bleibt - , sondern auch dem Dritten gegenüber, für den die Sache allenfalls bestimmt ist, übernommen werden.“

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SoWi Ü - 55

Dritt- oder mittelbarer Schaden (1)

Grundsätzlich werden nur unmittelbare Schäden ersetzt!

OGH: „Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist.“

– SZ 34/112 (Holzbrückeneinsturz); JBl 1966,86 (Heilungs-kosten); EvBl 1966/305 (Pflanzenschutzzeugnisse) ua

Wird eine Opernsängerin auf dem Weg zur Oper verletzt, ist das ein unmittelbarer Schaden; nicht dagegen der Kartenausfall (wegen Absage) und ein allfälliges Ersatzengagement !

§ 1295 ABGB: "Jedermann ...“– Weite (Drittschadens)Formulierung des Gesetzes wird restriktiv

interpretiert; iSv: Jeder unmittelbar Geschädigte!

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SoWi Ü - 56

Dritt- oder mittelbarer Schaden (2)

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Drittschadenersatz kennen:

§ 1327 ABGB § 12 EKHG

Die Argumente der Rspr für die starke Einschränkung des Drittschadenersatzes sind:

Die Ersatzpflicht würde sonst „uferlos" ausgeweitet

Schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers könne es zu existenzgefährdenden Schadenersatzsummen kommen.

Das überzeugt nicht immer !

Bei Tod des Verletzten

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SoWi Ü - 57

Dritt- oder mittelbarer Schaden (3)

JBl 1973, 581: Bauer beschädigt beim Baumfällen Starkstromleitung

Dadurch werden in der Nachbarschaft werden Elektrogeräte beschädigt; Fernseher, Tiefkühltruhen. OGH läßt entstandenen Geräteschaden ersetzen: „Ersatzpflicht für einen sich als unmittelbare Folgewirkung einer vorangegangenen Schadenszufügung darstellenden weiteren Schaden, mit dessen Eintritt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge gerechnet werden kann“

JBl 1976, 210: Baggerfahrer beschädigt Stromkabel der Chemie Kundl

Stromausfall führt zur Vernichtung von Bakterienkulturen; Schaden des Unternehmens wird als Drittschaden nicht ersetzt

Stromkabelfälle

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SoWi Ü - 58

Dritt- oder mittelbarer Schaden (4)

EvBl 1994/135: Ersatzansprüche eines Arbeitgebers gegen den Schädiger seines Arbeitnehmers

Sachverhalt: Arbeitnehmer wird bei Verkehrsunfall verletzt und fällt für Arbeitgeber länger aus.

Leitsatz: Arbeitgeber ist gesetzlich (§ 8 AngG) zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dadurch wird Schaden auf Arbeitgeber überwälzt. Diesen Schaden hat der Schädiger nunmehr dem Arbeitgeber zu ersetzen!

Die Drittschadensliquidation der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Verletzung seines Arbeitnehmers durch einen Dritten wird hier bejaht

Lohnfortzahlungsfälle