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Mannheim, 27. Februar 2016
Liechtensteinische Stiftungen in der Praxis
IPG Regionalkonferenz in Mannheim
nsm | PB3GEP 27.02.2016
LGT Group im Überblick
Unsere Strategie, unsere Werte
Fokussierungauf Private Bankingund AssetManagement
HoherQualitäts-anspruch
InternationalePlattform,globale Perspektive
PrivateEigentümer-struktur
Strategische Eckpfeiler
LGT handelt mit langfristiger Perspektive.
Kernwerte
LGT bündelt die Interessen von Kunden, Mitarbeitenden und Eigentümern.
LGT begegnet Kunden persönlich und individuell.
LGT ist kompetent, engagiert und integer.
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LGT Group im Überblick
Internationale Ausrichtung und lokale Verankerung
Rund 2100 Mitarbeitende an mehr als 20 Standorten
USANew York
Hongkong
BahrainManama
IrlandDublin
HauptsitzStandorte mit Buchungsplattformen Weitere Standorte und Repräsentanzen
GrossbritannienLondon Japan
Tokio
Genf
Bern
Basel
Zürich
Chur
Davos
Lugano
Pfäffikon
Vaduz
Bendern
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ÖsterreichWien
ÖsterreichSalzburg
ChinaPeking
VAEDubai
Singapur
AustralienSydney
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© LGT Private Banking
Inhaltsverzeichnis
� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein
� Stiftungsrechtliche Grundlagen
� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts
� Steuerrechtliche Grundlagen
� Praxisfälle
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© LGT Private Banking
Inhaltsverzeichnis
� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein
� Stiftungsrechtliche Grundlagen
� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts
� Steuerrechtliche Grundlagen
� Praxisfälle
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Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein
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Finanzplatz Liechtenstein
− Das Land bietet stabile politische Verhältnisse, Rechtssicherheit und einen traditionell hohen Schutz von Privateigentum und –sphäre.
− Es verfügt über eine stabile Währung (CHF), einen schuldenfreien Haushalt und ein AAA-Rating von Standard & Poor‘s.
− Die Finanzinstitute konzentrieren sich vornehmlich auf Wealth und Asset Management.
Stabilität
− Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Über diese Mitgliedschaft erhalten die Liechtensteiner Banken Zugang zum EU-Binnenmarkt und geniessen die volle Dienstleistungsfreiheit.
− In Liechtenstein können damit Finanzprodukte mit EU-Pass aufgelegt werden, die zum Vertrieb im europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
EWR-Mitgliedschaft
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Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein
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Finanzplatz Liechtenstein
− Liechtenstein unterstützt die europäische Integration und internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen.
− Liechtenstein schloss bereits zahlreiche Abkommen zum Informationsaustausch und zur Kooperation in Steuerfragen, u.a. mit den USA, Deutschland und Grossbritannien ab.
− Early Adopter beim automatischen Informationsaustausch (AIA).
Steuerkooperation
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Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein
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Stiftungsstandort Liechtenstein
58.600
53.206
46.648
41.249
32'532
28'815
24'109
20'317
1'810 1'803 1'780 1'765
2011 2012 2013 2014
Rechtseinheiten insgesamt
nicht eingetragene Stiftungen
eingetragene Stiftungen
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Inhaltsverzeichnis
� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein
� Stiftungsrechtliche Grundlagen
� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts
� Steuerrechtliche Grundlagen
� Praxisfälle
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Stiftungsrechtliche Grundlagen
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Stiftungsgründung
− Schriftliche Stiftungserklärung und Beglaubigung der Unterschriften der Stifter
Errichtung
− Mindestkapital CHF 30.000 (Euro / US-Dollar)
Stiftungskapital
− Prinzip der Zweckoffenheit sofern nicht unsittlich oder widerrechtlich− Gemeinnützige oder privatnützige Zwecke− Verbot der Selbstzweckstiftung
Stiftungszweck
− Grundsätzlich jede Art frei wählbar− Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nicht ausüben
(Ausnahmen bestehen)
Stiftungsgegenstand
− Nicht öffentlich einsehbare Hinterlegung der Gründungsanzeige− Freiwillig: Eintragung ins Öffentlichkeitsregister
Publizität
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Stiftungsrechtliche Grundlagen
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Stiftungsbeteiligte
− Freiwillige Unterstellung privatnütziger Stiftungen unter die Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde
− Gemeinnützige Stiftungen unterstehen der Stiftungsaufsichtsbehörde
Aufsicht
− Nur natürliche und juristische Personen, die in Stiftungsurkunde als Stifter bezeichnet− Nachträgliche Erlangung der Stifterstellung nicht möglich− Stifterrechte können von einem Treuhänder ausgeübt werden
Stifter
− Stiftungsrat (mindestens zwei natürliche oder juristische Personen, ein Mitglied muss über Konzession verfügen Art. 180a PGR)
− Revisionsstelle (freiwillig bei privatnützigen Stiftung)− Kontrollorgan− Jedes weitere Organ, welches vom Stifter vorgesehen (Beirat)
Stiftungsorgane
− Begünstigungsberechtigter− Ermessensbegünstigter− Anwartschaftsberechtigter− Letztbegünstigter
Begünstigte
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Inhaltsverzeichnis
� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein
� Stiftungsrechtliche Grundlagen
� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts
� Steuerrechtliche Grundlagen
� Praxisfälle
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Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts
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Liberales Stiftungsrecht
− Anpassungen nach Stiftungserrichtung möglich− Stark ausgeprägte Stifterrechte (Gestaltungsfreiheit des Stifters)− Kein Kapitalerhaltungsgebot− kein Admassierungsverbot
Flexible Ausgestaltung
− Hinterlegung einer nicht öffentlich einsehbaren Gründungsanzeige− Keine Pflicht zur Offenlegung der Begünstigten
Hohes Mass an Diskretion
− starke Begünstigtenrechte (Informations- und Kontrollrechte mit Beschränkungsmöglichkeit)
Foundation Governance
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Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts
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Aspekte des Vermögensschutzes
− Schenkungsanfechtung (Art. 65 Abs. 1 a RSO) 1 Jahr − Pflichtteilsanfechtung (§ 785 Abs. 3 ABGB) 2 Jahre
Verkürzte Anfechtungsfristen
− keine Vollstreckung von ausländischen Urteilen sofern Vermögenswerte in Liechtenstein belegen (kein Vollstreckungsabkommen mit DE)
− Kein Vertragsstaat des Lugano Übereinkommens
Vollstreckung
− Stabiles politisches und wirtschaftliches Umfeld− EWR Mitglied seit 1995− Schweizer Franken als Heimatwährung
Standort Liechtenstein
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Inhaltsverzeichnis
� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein
� Stiftungsrechtliche Grundlagen
� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts
� Steuerrechtliche Grundlagen
� Praxisfälle
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Steuerrechtliche Grundlagen
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Stiftungszuwendung
� Stiftungseingangssteuer / Widmungssteuer
– Besteuerung von 3.5% zzgl. Gemeindesteuerzuschlag
– Nur für liechtensteinische Vermögenswerte
� Gründungsabgabe
– 0.2% des Stiftungskapital, Minimum CHF 200Stiftung
In Österreich ansässige Stifter
• Keine Erbschaft- und Schenkungsteuer
• Bei Errichtung „intransparenter“ Stiftung Spezialregelung im Steuerabkommen FL/ATArt. 33 ff.: Eingangsteuer zwischen 5% -10% Regelung europarechtskonform?
In Deutschland ansässige Stifter
• Schenkung- bzw. erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG
• Steuerklasse III (kein Privileg gem.15 Abs. 2 ErbStG für Auslandstiftung)
• Keine Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4für Auslandstiftung
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Steuerrechtliche Grundlagen
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Laufende Besteuerung
Saldo Erfolgsrechnung CHF 400.000./. Ausl. Betriebsstättenergebnis CHF 60.000./. Ausl. Mieterträge CHF 40.000./. In- und ausl. Dividenden CHF 100.000./. EK-Zinsabzug CHF 113.928= in Liechtenstein steuerpfl. Reinertrag CHF 86.072x Ertragssteuersatz 12.5%= Ertragsteuer CHF 10.759
� Persönliche Ertragssteuerpflicht
– Sitz oder Verwaltung im Inland
– Umfang: gesamte steuerpflichtige Erträge
� Sachliche Ertragssteuerpflicht
– Bemessungsgrundlage: Steuerpflichtiger Reinertrag Art. 47 SteG
– Eigenkapitalzinsabzug auf mod. Eigenkapital Art. 54 SteG
– Diverse Steuerfeistellung nach Art. 48 SteG: z.B. Dividenden, Kapital- und Liquidationsgewinneauf Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen
Ermittlung EK Zinsabzug
Statutarisches Kapital CHF 30.000+ offene Reserven CHF 4.000.000./. Beteiligungen (gewichtet) CHF 1.000.000./. Abzug von 6% allerübrigen Aktiva (3.030.000) CHF 181.800= modifiziertes Eigenkapital CHF 2.848.200x EK-Zinssatz (Sollertrag) 4%= EK-Zinsabzug CHF 113.928
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Steuerrechtliche Grundlagen
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Laufende Besteuerung
� Regelbesteuerung
– Ertragsteuer 12.5% (“flat-rate“)
– Anrechenbare Mindeststeuer: CHF 1.200 p.a.
– Anrechnung ausländischer Steuern (DBA/Reziprozität)
– Diverse Steuerbefreiungen gem. Art. 48 SteG. (z.B. Gewinnanteile aus Beteiligungen, …)
– Eigenkapitalzinsabzug auf mod. Eigenkapital gem. Art. 54 SteG
� Alternativ Besteuerung als PVS (Privatvermögensstruktur) gem. Art. 64 SteG
– Mindestertragssteuer von CHF 1.200 p.a.
– Ausschliesslich Privatvermögen verwaltend tätig
– Darf keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
– Kein Einfluss auf die Tochtergesellschaft erlaubt
– Keine Gewährung von Darlehen, keine Investition in Immobilien
In Österreich
• Keine Besteuerung in Österreich bei intransparenter Struktur
• VwGH v. 25.02.2015 weicher Mandatsvertrag
• VwGH v. 25.03.2015 konkludenterMandatsvertrag
• VwGH v. 30.06.2015 konkludenter Mandatsvertrag und Negativbeweis
In Deutschland
• Keine Besteuerung in Deutschland bei intransparenter Struktur
• FG Düsseldorf v. 22.01.2015 -Zurechnungsbesteuerung im Kontext § 15 AStG, wg. unzureichendem AuskunftsaustauchNichtzulassungsbeschwerde BFH
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Steuerrechtliche Grundlagen
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Zuwendung an Begünstigte
� Keine Quellensteuern in Liechtenstein
� Somit kein inländischer steuerpflichtiger Erwerb bei Zuwendungen an ausländische Begünstigte
In Deutschland ansässige Begünstigte
• Besteuerung der Zuwendung einer intransparenten Struktur als Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 26.375% (inkl. Solidaritätszuschlag)
• Ggf. Einkünfte gem. § 22 EStG • Keine zusätzlich Besteuerung gem. ErbStG
In Österreich ansässige Begünstigte
• Besteuerung der Zuwendung einer intransparenten Struktur als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 5 Z. 7 EStG
• Steuersatz 27.5% (ab 01.01.2016)• Abgeltender Quellesteuerabzug vs.
freiwillig Meldung
Stiftung
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Steuerrechtliche Grundlagen
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Auflösung der Stiftung
� Keine Schenkungs- und Erbschaftsteuern in Liechtenstein
� Keine Quellenbesteuerung in Liechtenstein
Stiftung
In Deutschland
• Schenkungssteuerpflichtiger Vorgang• Steuerklasse III bzw. Steuerklasse nach
Verwandtschaftsverhältnis
In Österreich
• Kein steuerbarer Vorgang sofern Substanzauszahlung
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© LGT Private Banking
Inhaltsverzeichnis
� Finanzplatz Fürstentum Liechtenstein
� Stiftungsrechtliche Grundlagen
� Besonderheiten des liechtensteinischen Stiftungsrechts
� Steuerrechtliche Grundlagen
� Praxisfälle
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Praxisfälle
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Unternehmensnachfolge
− Sicherung, Strukturierung und Nachfolgeregelung für das liquide und illiquide Familienvermögen
− Langfristiger Erhalt des Familienvermögens
− Vermögensnachfolgelösung, die den Zugriff der Nachfolger weitestgehend auf die Vermögens-substanz beschränkt
− Sicherstellung der Versorgungssituation des Unternehmerpaares und der Nachfolger
− „Asset Protection“
Zielvorstellungen
Liquide AssetsFL, DE
ImmobilienDE
GmbH & Co.KG
x
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Praxisfälle
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Unternehmensnachfolge
− Gründung diskretionäre, liechtensteinische Familienstiftung
− Übertragung der Kommanditanteile
− Nutzung Bewertungsabschläge § 13a/§13b ErbStG
− Teilweise Übertragung Immobilien auf Familienmitglieder gegen Vorbehalt des Niessbrauchs
− Gewährung von Darlehen an die Stiftung
− Entgeltlicher Immobilienerwerb durch die Stiftung
− Darlehensrückführung an Unternehmerpaar
− Teilweise Übertragung des Bankguthabens auf Familienmitglieder im Rahmen der Freibeträge
− Teilweise Widmung Bankguthaben an Stiftung
Lösungsansatz
Liquide Assets
Stiftung
Kommandit-anteile
Dar
leh
en
Darle
he
nszin
s
ImmobilienDE
ImmobilienDE
Entgeltlicher Erwerb
Vorbehalt Niessbrauch
Schenkung
Liquide Assets
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Praxisfälle
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Unternehmensnachfolge
− Langfristiger Erhalt des Familienvermögens sichergestellt
− Schutz vor Zersplitterung des Familienvermögens im Erbgang
− Weitestgehend steuerschonende Übertragung der Vermögenwerte
− Sicherstellung der Versorgungssituation durch Vorbehalt des Niessbrauchs an Gewinnanteilen
− Keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
− Vermeidung Erbersatzsteuer
− Asset Protection durch anerkanntes, verselbständigtes Zweckvermögen
Fazit
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Praxisfälle
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Wohnsitzverlagerung
− Sicherstellung Vermögennachfolge
− Sicherstellung Liquiditätssituation im Erbfall
− Erhalt der Kunstsammlung
− Vermögensnachfolgelösung
− Steueroptimierung
− Flexibilität hinsichtlich Wohnsitzwahl
Zielvorstellungen
Liquide Assets
CH, FL, DE
Kunst-vermögen
ImmobilienAT, DE
?
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Praxisfälle
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Wohnsitzverlagerung
Stiftung
Liquide Assets
Kunst-vermögen
ImmobilienAT, DE
− Gründung diskretionäre, liechtensteinische Familienstiftung
− Stifterehepaar im Kuratorium/Beirat
− Selektive Einbringung der österreichischen Immobilien in die Stiftung vor Wegzug
− Selektive Einbringung der deutschen Immobilien in die Stiftung gegen Vorbehalt des Niessbrauchs vor Wegzug
− Einbringung der Kunstsammlung in die Stiftung vor Wegzug
− Einbringung von Wertpapiervermögen in die Stiftung vor Wegzug
− Anschliessende Wohnsitzverlegung nach Deutschland
Lösungsansatz
1.
2.
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© LGT Private Banking
Wohnsitzverlagerung
− Weitestgehend steuerschonende Nachfolgeregelung
− Liquiditätsfalle im Erbfall beseitigt
− Kunstsammlung kann somit erhalten und Familienvermögen perpetuiert werden
− Sicherstellung der Versorgung des Stifterehepaares
Fazit
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Ihre Fragen?
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Bildbeschreibung«Künstler erkunden die Österreichischen Alpen», um 1819
HEINRICH REINHOLD 1788–1825
Der in Gera bei Leipzig geborene Reinhold studierte unter anderem auch in Wien. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit für Napoleon, dessen militärische Siegeszüge er in Stichen festhielt, schloss er sich dem Künstlerkreis um Josef Anton Koch an, die ihn zum Naturstudium und besonders zu jenem der Alpen ermunterten.Das Gemälde entstand nach Reinholds Studienreise durch die Alpen im Sommer 1818 und zeigt in einem simplifizierten Bergpanorama seine Malerkollegen Johann Christoph Erhard und Ernst Welker mit dem er ein Jahr später nach Rom reiste.
© LIECHTENSTEIN. The Princely Collections, Vaduz-Vienna
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